Landgericht Köln Urteil, 24. Mai 2016 - 33 O 51/16
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24.03.2016 (33 O 51/16) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Antragstellerin ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebes von pharmazeutischen Präparaten, überwiegend Generika, tätig. Sie wurde 1997 unter der noch heute geführten Firma gegründet und ist ein Tochterunternehmen der K AG.
3Zu ihrem Produktfolio zählen sowohl rezeptfreie als auch verschreibungspflichtige Präparate, ganz überwiegend Generika. Auf deren Verpackung ist die Bezeichnung C jeweils in hervorgehobener Schrift wiedergegeben und ein Logo abgebildet, wegen dessen Aussehens auf Bl. 25 der Gerichtsakte verwiesen wird.
4Die Antragstellerin ist Inhaberin mehrerer eingetragener deutscher und europäischer (Wort- und Wort/Bild-Marken), wegen derer auf Bl. 24 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Sie betreibt zumindest seit 2011 – für diesen Zeitraum ist dies dargelegt – ein intensives Marketing, was zu einer nicht unerheblichen Bekanntheit als Herstellerin von Arzneimitteln bei Apothekern, Medizinern und Patienten geführt hat.
5Die Antragsgegnerin wurde im Oktober 2015 zunächst als Vorratsgesellschaft unter der Firma „Y GmbH“ gegründet. Eine Gesellschafterversammlung vom 20.01.2016 beschloss eine Umfirmierung der Gesellschaft und eine Änderung des Gesellschaftszwecks, woraufhin am 08.02.2016 die Änderung der Firma in 1 B GmbH und der neue Gegenstand des Unternehmens „Import, Handel und Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen, medizinischen Hilfsmitteln und medizinisch-technischen Geräten und Ausrüstungen sowie mit allen Waren, die in Apotheken, Drogerien und ähnlichen Geschäften verkauft werden“ ins Handelsregister eingetragen wurden (AG Frankfurt/Main HRB 103315). Ihre Geschäftstätigkeit übernahm die Antragsgegnerin von der W GmbH, über deren Vermögen am 01.02.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sie bereitet eine Webseite unter www.anonym.de vor.
6Die Antragstellerin wurde erstmalig auf das Unternehmen der Antragsgegnerin und ihre Firmierung aufmerksam aufgrund eines Hinweises des IT-Managers der K AG, der am 23.02.2016 beim Einspielen von Daten aus der „Arzneimitteldatenbank der Werbe- und Vertriebsgesellschaft deutscher Apotheker“ (ABDATA) bemerkte, dass mehr als 400 Pharmazentralnummern (PZN), die einst auf das in Kaiserslautern ansässige Unternehmen W GmbH geschlüsselt waren, auf eine bis dahin unbekannte „1 B GmbH“ umgeschrieben wurden. Am 09.03.2016 entnahm die Antragstellerin der Presse, dass die britische L Holding die insolvente W GmbH übernommen habe und das britische Unternehmen in Deutschland unter „1 B“ auftreten wolle.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2016 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab, verwies auf Unternehmenskennzeichen- und Markenrechte und forderte sie auf, aus Gründen der Verwechslungsgefahr die Firma 1 B nicht länger zu nutzen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2016 wies die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin erhobenen Forderungen zurück.
8Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie verfüge über ein Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung „C“. Durch die Nutzung der Bezeichnung „1 B“ im Zusammenhang mit dem Import, dem Handel und dem Vertrieb pharmazeutischer Erzeugnisse, medizinischer Hilfsmittel und medizinisch-technischer Geräte und Ausrüstungen greife die Antragsgegnerin widerrechtlich in diese Rechte ein, §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG. Es bestehe sowohl eine unmittelbare Verwechslungsgefahr als auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sowie eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne.
9Auf Antrag der Antragstellerin vom 22.03.2016 hat die Kammer mit Beschluss vom 24.03.2016 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln im Zuwiderhandlungsfall untersagt worden ist,
10im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin unter dem Zeichen
111 B
12pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Hilfsmittel und/oder medizinisch-technische Geräte oder Ausrüstungen zu importieren, zu vertreiben und/oder mit diesen Waren zu handeln.
13Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.04.2016 Widerspruch eingelegt.
14Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
15die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24.03.2016 (33 O 51/16) zu bestätigen.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24.03.2016, Az.: 33 O 51/16, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen der Parteien wiesen weder klanglich noch optisch oder mit Blick auf den etwaigen Sinngehalt Ähnlichkeit auf. Eine etwaige Verwechslungsgefahr sei überdies dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien nicht in der identischen Branche tätig seien. Ferner liege kein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlicher Verfügungsgrund in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit vor, zumal sich das in der erlassenen einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot für die Antragsgegnerin unmittelbar existenzgefährdend auswirke, weil sie keine Möglichkeit mehr habe, unternehmerisch tätig zu sein.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem Vorbringen in der Widerspruchsschrift sowie dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war.
22Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet.
23Der Verfügungsgrund ist in Form der Dringlichkeit einer sofortigen einstweiligen Untersagung gegeben, nachdem die Antragsgegnerin seit Anfang Februar unter der angegriffenen Bezeichnung firmiert und die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, hiervon am 24.02.2016 erfahren zu haben. Denn wenngleich in Kennzeichenverletzungsverfahren § 12 Abs. 2 UWG jedenfalls nicht direkt anwendbar und dessen entsprechende Anwendung umstritten ist, ist ganz überwiegend anerkannt, dass das Verstreichen von weniger als einem Monat ab Kenntniserlangung jedenfalls nicht dringlichkeitsschädlich ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, Vor §§ 14-19 Rdnr. 194). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 22.03.2016 beim LG ein, mithin innerhalb dieser Monatsfrist.
24Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch des tenorierten Inhalts, weil die Antragsgegnerin mit der beanstandeten geschäftlichen Tätigkeit unter dem Zeichen 1 B § 15 Abs. 2 MarkenG zuwiderhandelt.
25Bei der von der Antragstellerin seit Jahren genutzten und auf den von ihr hergestellten und/oder vertriebenen Produkten abgebildeten Bezeichnung „C“ handelt es sich um ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 1 MarkenG.
26Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die zugunsten der Antragstellerin eingetragenen Marken leicht voneinander abweichen, und insoweit eine Verwässerung anführt, greift diese nicht auf das Unternehmenskennzeichen durch, weil dieses zumindest seit 2008 einheitlich verwendet wird, wie die Antragstellerin schlüssig vorgetragen und mit eidesstattlicher Versicherung der Frau Tanja Dormels glaubhaft gemacht hat. Anhaltspunkte für eine nicht einheitliche Verwendung des Unternehmenskennzeichens in diesem Zeitraum hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
27Das angegriffene Zeichen der Antragsgegnerin 1 B ist im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung der Antragstellerin hervorzurufen.
28Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen sind die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und die etwaige Branchennähe zu berücksichtigen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 174/07 –, Peek & Cloppenburg, Rdnr. 22, juris).
29Dabei ist zunächst zugrunde zu legen, dass dem von der Antragstellerin verwendeten Zeichen C eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Diese ist indes aufgrund jahrelanger Marketingmaßnahmen und einer gerichtsbekannt deutlichen Präsenz der Antragstellerin unter dieser Bezeichnung im Markt für pharmazeutische Produkte und der damit einhergehenden Bekanntheit der Bezeichnung gesteigert worden. Maßgebliche Verkehrskreise sind dabei nicht nur die Verbraucher/Patienten, sondern auch die Mediziner, Apotheken und Großhändler. Wenngleich der Umfang der Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist, hat die Antragsgegnerin die von Antragstellerin dargelegte Bekanntheit der Bezeichnung C bei Medizinern und Apothekern nicht bestritten.
30Weiter besteht eine hohe Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen C und 1 B. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen, die – wie hier – aus mehreren Bestandteilen bestehen, kommt es auf den Gesamteindruck der Bezeichnung an (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 15 Rdnr. 82 m.w.N.), wobei einzelnen Bestandteilen eine unterschiedliche Gewichtung zukommen kann.
31Zunächst sind die verwendete Zahl 1 und der Begriff Pharma identisch. Beiden kommt allerdings isoliert betrachtet kein im wesentlichen prägender Einfluss auf die Bezeichnung zu, zumal es sich bei dem Begriff „Pharma“ für pharmazeutische Produkte um einen beschreibenden Begriff handelt.
32Aber auch unter Berücksichtigung der Elemente „A“ und dem „Alpha“ besteht eine hohe Ähnlichkeit:
33Zunächst handelt es sich bei den Bestandteilen „A“ und „Alpha“ der in Rede stehenden Begriffe jeweils um den ersten Buchstaben aus dem Alphabet jeweils der deutschen bzw. griechischen Sprache.
34Klanglich taucht in beiden Bestandteilen der Vokal „A“ auf, der jeweils bestimmend ist und jeweils am Anfang steht. Demgegenüber bemisst die Kammer den Konsonanten, hier in Form der Laute L und F, keinen prägenden Charakter für „Alpha“ bei. In Gesamtzusammenhang ergibt sich eine hohe Ähnlichkeit auch daraus, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung die griechisch-stämmige Buchstabenfolge „pha“ sowohl in Alpha als auch in Pharma enthält, so dass durch die Hinzufügung des „lpha“ (1 Alpha Parma) die Gesamtbezeichnung keinen sich phonetisch deutlich abhebenden Zusatz (z.B. durch einen sich klanglich abhebenden Vokal) erhält, der zu einer eindeutigen Unterscheidbarkeit führen könnte. Vielmehr könnte bei Verkehrsteilnehmern mit wenigen Vorkenntnissen in Fremdsprachen und Fremdworten und deren Herkunft die Verwendung der Buchstabenfolge „pha“ eher zu einer „Vernebelung“ führen.
35In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BGH in einem Urteil vom 12.03.1992, I ZR 110/90, zitiert nach juris, zum damaligen § 16 UWG eine Ähnlichkeit zwischen ac-pharma und A.C.A.-Pharma unter dem Oberbegriff der Verwechslungsgefahr bei Branchenidentität bejaht. Dabei stellte der BGH maßgeblich darauf ab, dass es bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr weniger auf die Abweichungen der Kennzeichnungen als auf deren Übereinstimmung ankomme (BGH, a.a.O., Rdnr. 21). Weiter wurde darauf verwiesen, dass es für eine „Beurteilung“ der Verwechslungsgefahr genüge, dass diese für die zu prüfenden Bezeichnungen bereits in einer der drei in Betracht kommenden Hinsichten – Klang, Bild, Sinngehalt – zu bejahen sei (BGH, a.a.O. Rdnr. 22). Im Ergebnis wurde die klangliche Verwechslungsgefahr unter anderem mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Verkehr schenke im allgemeinen dem Wortanfang stärkere Bedeutung und das zweite „A“ im dort so bezeichneten Firmenschlagwort der dortigen Beklagten verliere klanglich auch deshalb an Bedeutung, weil im nachfolgenden Begriff „Pharma“ zwei weitere A-Laute enthalten seien (BGH a.a.O. Rdnr. 23). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres übertragbar.
36Auch optisch besteht eine Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen. Zunächst führt bereits zur Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen, dass die Firma der Antragstellerin in dem von der der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen enthalten ist (1 B). Weiter ist hier erneut festzustellen, dass der „eingegliederte“ Teil des von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichens mit „pha“ Buchstaben einfügt, die in der Gesamtbezeichnung 1 B ohnehin im übrigen bereits enthalten sind, und der einzig neu hinzutretende Konsonant „l“, zumal in Kleinbuchstabe, keine optische Besonderheit aufweist oder den Gesamteindruck der Bezeichnung verändert.
37Der optischen Ähnlichkeit der beiden Zeichen und konkret des A mit Alpha steht auch nicht der von der Antragsgegnerin angeführte Längenunterschied dieser beiden Elemente entgegen. Maßgeblich bei der Beurteilung eines etwaigen Längenunterschieds der verwendeten Zeichen und dessen etwaigen Einflusses auf die Ähnlichkeit oder Unterscheidbarkeit der in Rede stehenden Zeichen ist insbesondere die gesamte Länge des Zeichens. Dies führt hier zu der Feststellung eines nur mäßigen Längenunterschiedes zwischen C und 1 B. Dieser hebt nach dem Dafürhalten der Kammer die Ähnlichkeit dieser Zeichen nicht auf. Ein nur mäßiger Längenunterschied zwischen Zeichen oder Elementen von Zeichen macht sich insbesondere bei zusammengesetzten Worten oder Worten, die in der deutschen Sprache eine Bedeutung haben, bemerkbar und kann in diesen Fällen eine Ähnlichkeit ausschließen. So beziehen sich die von der Antragsgegnerin auf S. 4 ff. der Widerspruchsschrift (Bl. 139 ff. der Gerichtsakte) zitierten Urteile entweder auf Worte, die – anders als hier – zumindest teilweise eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung haben (WELT/WEST; she/S-HE, BOSS/BOKS; jeweils BPatG München, Beschluss vom 13.05.2009, 26 W (pat) 324/03, zitiert nach juris; HABM-BK, Entscheidung vom 26.09.2006, R 301/2006-1, zitiert nach juris, und nachgehend EuG Urteil vom 23.09.2009, T-391/06, zitiert nach juris; Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, Urteil vom 10.10.1995, im Orientierungssatz zitiert nach juris) oder auf Abkürzungen (MB/MBP, BPatG München, Beschluss vom 25.06.2012, 24 W (pat) 539/10, zitiert nach juris). Insoweit geringfügig abweichend ist einzig die dort angeführte Entscheidung des BPatG (Beschluss vom 01.03.1989, 26 W (pat) 199/87, zitiert nach juris) zu Mona/Moras, in der indes ausweislich des veröffentlichten Leitsatzes aber neben dem „Zeichensinngehalt“ darauf abgestellt wurde, dass eine Verwechslungsgefahr durch das deutlich unterschiedliche Klanggepräge entfalle.
38Auch die Erwägungen der weiter von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Ansicht, es bestehe keine Ähnlichkeit, angeführten gerichtlichen Entscheidungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragbar. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten bereits dadurch, dass zwei der drei Elemente der in Rede stehenden Bezeichnungen (nämlich „1“ und „Pharma“) identisch sind. In der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des OLG Köln vom 14.07.2006, 6 U 226/05, WRP 2007, 346, ging es um die Frage nach einer Verwechslungsgefahr einer Abkürzung mit Satzzeichen (W.I.S.) mit einer solchen, die nur aus Buchstaben bestand (WISAG); dort wurde dementsprechend eine Ähnlichkeit verneint. Der Entscheidung des OLG HH vom 11.12.2014 (3 U 108/12) lag maßgeblich die Frage nach der Ähnlichkeit von Anson’s/Asos zugrunde. Dort wurde die Verwechslungsgefahr ebenfalls unter anderem mit der Begründung verneint, bei „Anson“ handele es sich um ein für den Verkehr erkennbar als Namen genutztes Wort (Rdnr. 115, Bl. 204 der Gerichtsakte, und Rdnr. 128, Bl. 207). In der zitierten Entscheidung des BGH vom 15.02.2001, I ZR 232/98 (Bl. 216 ff.) ging der BGH von einer nur geringen Kennzeichnungskraft des von der dortigen Klägerin geführten Firmenbestandteils „CompuNet“ aus und hat der Silbe „pu“ bei der „Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks“ ein maßgebliches Gewicht beigemessen. Unter Berücksichtigung beider Gesichtspunkte kumulativ hat der BGH dann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall ist der eingefügte Bestandteil „lpha“ im Gesamteindruck deutlich weniger signifikant und prägend als die Silbe „pu“ in „CompuNet“.
39Letztlich liegt auch – ohne dass es hierauf noch ankäme – eine begriffliche Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen vor. Denn sowohl bei A als auch bei Alpha handelt es sich um den Anfangsbuchstaben eines Alphabets und insgesamt bei C und 1 B um Phantasiezusammensetzungen ohne eigene Bedeutung. Ein sinngebendes Verständnis von „C“ im Sinne von Pharma höchster Güteklasse bei Arzneimitteln, insbesondere Generika, hält die Kammer für nicht nahelegend.
40Soweit die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Ähnlichkeit auch die schriftbildliche Ähnlichkeit analysiert und dabei auf die Unterschiede des jeweiligen Logos abstellt, ist deren Ähnlichkeit nicht entscheidungserheblich, weil es auf das Logo der Antragsgegnerin nicht ankommt.
41Weiter liegt eine deutliche Branchennähe und sogar teilweise Branchenidentität zwischen den Parteien vor. Maßgeblich ist hierfür im wesentlichen, ob zwischen den Unternehmen bzw. ihren Produkten „Berührungspunkte“ auf den Märkten, Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und/oder der Verwendbarkeit der Waren oder Dienstleistungen bestehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 15 Rdnr. 88 ff.). Wenngleich die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag und ihrem Gesellschaftszweck nicht selbst Herstellerin von pharmazeutischen Präparaten ist und möglicherweise auf der Verpackung der von ihr vertriebenen Produkte ihre Firma nicht abgedruckt ist und auch nicht sein muss, werden die von beiden Parteien vertriebenen Produkte jeweils in Apotheken verkauft und es handelt sich zumindest teilweise um Produkte derselben Gruppe (pharmazeutische Präparate). Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, die Bezeichnungen der Parteien würden sich nie gegenüber stehen („begegnen“), ist dies bereits dadurch wiederlegt, dass beide Unternehmen zumindest in der Apotheker-Datenbank ABDATA auftauchen und Inhaber von Pharmazentralnummern sind. Soweit die Antragsgegnerin neben pharmazeutischen Präparaten weitere Produkte vertreibt bzw. zu vertreiben beabsichtigt, beseitigt dies die einmal bestehende Branchennähe nicht.
42Nach alledem besteht bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, insbesondere aufgrund der phonetischen Nähe im gleichen Branchenbereich. Aufgrund des identischen Anfangsbuchstabens besteht die Möglichkeit, dass zumindest Teile des angesprochenen Verkehrs „A“ aus dem Kennzeichen der Antragstellerin als „Abkürzung“ oder Kurzform von „Alpha“ verstehen könnten. Überdies wird zwar „alpha“ im griechischen Alphabet als Buchstabe α geschrieben (wie auch aus dem von der Antragsgegnerin entwickelten Logo ersichtlich), eine Schreibweise des Kennzeichens der Antragsgegnerin in Großbuchstaben könnte mangels einer besonderen Schreibweise im griechischen Alphabet zu C führen.
43Darüber hinaus besteht auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen „Inverbindungbringens“. So können Angehörige des angesprochenen Verkehrs (Apotheker und ihre Mitarbeiter, Mediziner, Patienten) auf den Gedanken kommen, mit den unterschiedlichen Bezeichnungen sei dasselbe Unternehmen gemeint oder die eine Bezeichnung sei die Fortentwicklung oder Verkürzung der anderen.
44Zuletzt liegt auch eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne vor, weil jedenfalls der angesprochene Verkehr zu der Annahme kommen könnte, die beiden Unternehmen gehörten wirtschaftlich oder rechtlich zusammen oder bei 1 B handele es sich um eine bewusste Zeichenabwandlung des Zeichen C für bestimmte Produkte, Produktbereiche oder Tätigkeitsbereiche.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
47Streitwert: 200.000,00 EUR
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(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die beiden - rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen - Parteien führen jeweils die Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“. Die Beklagte führt ihren Namen seit 1911, die Klägerin jedenfalls seit 1972. Die Parteien betreiben jeweils Bekleidungshäuser in mehreren Filialen, die Beklagte (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Klägerin (mit Hauptsitz in Düsseldorf) im übrigen Bundesgebiet. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet. mailto:[email protected] [Link] http://peek-und-cloppenburg.de/ [Link] http://www.peek-und-cloppenburg.com/ [Link] http://peek-und-cloppenburg.de/ [Link] mailto:[email protected] - 3 -
- 2
- Die Klägerin ist Inhaberin des 1997 registrierten Internet-Domainnamens „peekundcloppenburg.de“, die sie seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „[email protected]“ benutzt und bewirbt. Der Internetauftritt der Klägerin ist auch unter den Bezeichnungen „peekundcloppenburg.com“ und „peek-cloppenburg.de“ sowie „pundc.de“ und „p-und-c.com“ abrufbar.
- 3
- Die Beklagte ist Inhaberin der 1998 und 1999 registrierten InternetDomainnamen „p-und-c.de“, „puc-online.de“, „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“, unter denen sie ihre Website betreibt. Bis September 2003 wies die Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf die Domainnamen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ hin. Seit September 2003 wirbt sie mit dem Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“, den sie seit November 2003 auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „[email protected]“ benutzt. Die Beklagte verwendet auf ihrer Internetseite die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ ohne weitere Zusätze und hat auf ihrer Website nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehene Werbebeilagen eingestellt.
- 4
- Die Klägerin behauptet, über die älteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ zu verfügen, weil die 1900 gegründete Peek & Cloppenburg GmbH ihren Geschäftsbetrieb 1972 vollständig auf sie übertragen habe. Sie macht geltend, zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung der Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ jedenfalls eine Gleichgewichtslage, die die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung im Rahmen ihres Internetauftritts verletze.
- 5
- Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, erstens hilfsweise zu a), als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: zweitens hilfsweise zu a) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
b) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu benutzen, hilfsweise zu b), als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
c) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „[email protected]“ zu benutzen, erstens hilfsweise zu c), als E-Mail-Adresse den Domainnamen „[email protected]“ werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: zweitens hilfsweise zu c) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als E-Mail-Adresse den Domainnamen „[email protected]“ zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt: hilfsweise zu e) auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, der ein ganzes Paket an Vorteilen bietet, insbesondere Informationen über interessante Aktionen und besondere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen zu attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als „Peek & Cloppenburg“ zu bezeichnen, ohne dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
f) über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt: http://www.peekundcloppenburg.com/ [Link] http://www.peek-cloppenburg.de/ - 8 - 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat; 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird, hilfsweise zu 3, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das herauszugeben , was sie durch die Handlungen zu 1 auf Kosten der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
- 6
- Die Beklagte hat für den Fall ihrer Verurteilung Widerklage erhoben, mit der sie beantragt hat: 1. die Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.de“ zu benutzen
b) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.com“ zu benutzen
c) als Internetadresse den Domainnamen „www.peek-cloppenburg.de“ zu benutzen jeweils hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. jeweils weiter hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. jeweils äußerst hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
d) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „[email protected]“ zu benutzen,
e) auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
f) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. jeweils hilfsweise zu e) und f) dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. jeweils weiter hilfsweise zu e) und f) dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. hilfsweise zu g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
weiter hilfsweise zu g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. hilfsweise zu h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. weiter hilfsweise zu h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt. mailto:[email protected] [Link] http://www.peekundcloppenburg.de/ [Link] mailto:[email protected] - 12 -
2. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und e) begangen hat. 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird, hilfsweise zu 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten das herauszugeben , was sie durch die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
- 7
- Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a) und „peek-undcloppenburg.com“ (Hilfsantrag 1b) zu verwenden sowie auf ihrer Website die EMail -Adresse „[email protected]“ (zweiter Hilfsantrag 1c) und auf der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu benutzen (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handelt und über ihre Website lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnete Werbebeilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Darüber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).
- 8
- Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen „www.peekundcloppenburg.de“ (äußerster Hilfsantrag 1a), „peekundcloppenburg.com“ (äußerster Hilfsantrag 1b) und „www.peek-cloppenburg.de“ (äußerster Hilfsantrag 1c) sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse „[email protected]“ (Antrag 1d) zu verwenden, ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Beklagten handelt, ferner das Firmenschlagwort „Peek & Clop- penburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite ihres Internetauftritts zu verwenden (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und eine Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handelt. Darüber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).
- 9
- Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat die Klägerin ihre weitergehenden Klageanträge und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre weitergehenden Widerklageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage , hat das Berufungsgericht nicht entschieden.
- 10
- Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 11
- I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen gestützte Ansprüche der Klägerin aus § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
- 12
- Die Berechtigung der Beklagten, ihre Unternehmensbezeichnung in der beschriebenen Weise zu führen, richte sich nach dem Recht der Gleichnamigen. Dabei könne dahinstehen, welche Partei sich auf die prioritätsältere Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ berufen könne, da die Parteien seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt koexistierten. Werde die Unternehmensbezeichnung - wie hier - zur Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung des Domainnamens. Danach könne die Beklagte ihre Unternehmensbezeichnung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht vergebenen Schreibweise als auch auf der entsprechenden Seite oder für über diese Seite verbreitete Werbeschriften verwenden, ohne dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch hätte. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zur Unterlassung oder zu Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hätte. Eine Störung der durch den Warenvertrieb über Verkaufsstätten in unterschiedlichen Regionen Deutschlands gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin, dass die Beklagte ab dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer Internetpräsenz ihre Geschäftstätigkeit auf Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Klägerin tätig gewesen sei. Hinsichtlich des Internetauftritts der Parteien nach dem Jahre 1998 habe sich keine neue Gleichgewichtslage gebildet, die die Beklagte nachfolgend gestört haben könnte.
- 13
- II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
- 14
- 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden.
- 15
- Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen „Peek & Cloppenburg KG“, das sie seit Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser Schutz auch dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zukommt.
- 16
- Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen , sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (dazu b).
- 17
- a) Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG ) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung , die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
- 18
- Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - HansenBau ). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
- 19
- Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aller- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1n3a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=25&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309519500&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - dings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE ; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl /Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
- 20
- b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach diesen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten Peek & Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der Peek & Cloppenburg GmbH - gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg KG“ oder dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden.
- 21
- Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein http://www.juris.de/jportal/portal/t/391o/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR308210994BJNE001901140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] mailto:[email protected] - 18 - schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien danach schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nicht gestört habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
- 22
- Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben.
- 23
- Im Streitfall folgt eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr und damit eine Störung der Gleichgewichtslage daraus, dass die Beklagte die Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadressen und die Bezeichnung „[email protected]“ als E-Mail-Adresse benutzt und beworben und die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ auf ihrer Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat, ohne da- bei deutlich zu machen, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen des Bundesgebiets tätig sind.
- 24
- Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im Internet nicht darauf schließen lässt, das Unternehmen habe seinen räumlichen Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).
- 25
- Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich aus dem Internetauftritt der Beklagten - anders als aus dem Internetauftritt des Kreiskrankenhauses , der im Rechtsstreit „hufeland.de“ zu beurteilen war - nicht ausreichend deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt. Aus dem Internetauftritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die das Bundesgebiet untereinander in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten des anderen Unternehmens keine Bekleidungshäuser betreibt.
- 26
- Dem Publikum ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegenüber dem Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame überregionale http://www.juris.de/jportal/portal/t/t41/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066103301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] mailto:[email protected] [Link] mailto:[email protected] - 20 - Werbung unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ und ein gemeinsames äußeres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, dürfte nach der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei "Peek & Cloppenburg“ handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der Beklagten begründet daher die Gefahr, dass das Publikum die InternetWerbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die Bekleidungshäuser der Klägerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur Bekleidungshäuser der Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten gibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47 ff. zu einem Internetauftritt der Klägerin).
- 27
- 2. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 28
- a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1a) des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.de“ als Internetadresse, auf Unterlassung der Nutzung des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadresse (Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1c) des Domainnamens „[email protected]“ als E-Mail-Adresse sind nicht begründet.
- 29
- Die Beklagte hat durch die Verwendung und Bewerbung der Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ und der E-Mail-Adresse „[email protected]“ zwar - wie unter II 1 b ausgeführt - die Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin „Peek & Cloppenburg“ erhöht und damit die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse, mailto:[email protected] [Link] http://peek-und-cloppenburg.de/ [Link] mailto:[email protected] - 21 - ihre Unternehmensbezeichnung als Bestandteil von Internet- und E-MailAdressen zu verwenden. Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmensbezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt, braucht anderen Trägern dieses Namens oder anderen Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 - hufeland.de, m.w.N.).
- 30
- Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Klägerin die Bezeichnung „peekundcloppenburg.de“ bereits seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „[email protected]“ benutzt und mit ihr wirbt, während die Beklagte von 1999 bis September 2003 die Internetadressen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ und erst seit September 2003 die Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und seit November 2003 auch die E-Mail-Adresse „[email protected]“ in Gebrauch genommen und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen , der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu kurz, um die ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im Internet gleichsam für alle Zukunft in der Weise zu zementieren, dass die Beklagte künftig auf die Verwendung der Domainnamen in Kurzform beschränkt sei und allein die Klägerin die Domainnamen in Langform benutzen dürfe. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 31
- Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Gefahr von Verwechslungen dadurch entgegenwirken könnte, dass sie ihrer Unternehmensbezeichnung in den Internetadressen und der E-Mail-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügt (z.B. „peek-und-cloppenburg-hamburg.de“). Die Beklagte kann ihrer Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch dadurch genügen, dass sie auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich macht, dass es sich um ihren eigenen und nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein gänzliches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de).
- 32
- b) Gleichfalls unbegründet ist der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des Firmenschlagworts „Peek & Cloppenburg“ auf den Seiten des Internetauftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf Unterlassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ (Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt.
- 33
- Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und die Beklagte auf ihrer Startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), wäre es unverhältnismäßig, einen entsprechenden Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine Website werde üblicherweise über die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswidrig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts führen, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist über die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verweisung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhält- http://www.juris.de/jportal/portal/t/t41/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066103301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/t41/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066103301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] mailto:[email protected] - 23 - nismäßigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen.
- 34
- Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehenen Internetseite angeboten wird, kann nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von Kunden aus dem räumlichen Einzugsgebiet der Beklagten abonniert werden. Da die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in erheblichem Umfang in Zeitungsbeilagen unbeanstandet unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten sind, fehlt es insoweit bereits an einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr.
- 35
- 3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat, kann der Senat selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
- 36
- a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a) und „peek-und-cloppenburg.com“ (erster Hilfsantrag 1b) als Internetadressen und der Bezeichnung „[email protected]“ als E-MailAdresse auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt und der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichneten Werbebeilagen über die Website (Antrag 1f) sind begründet.
- 37
- Die Beklagte ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Die Verwendung der beanstandeten Internetadressen ist danach unzulässig, wenn die Startseite - wie hier - überhaupt keinen derartigen Hinweis enthält. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist.
- 38
- Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin als PDF-Datei auf der Website eingestellt und kann daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die Beklagte hat es dadurch ermöglicht , die Werbebeilage losgelöst von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies begründet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche Werbebeilage einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehen ist.
- 39
- b) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie sich auf die vorste- hend unter II 3 a genannten Anträge und Hilfsanträge beziehen, gleichfalls begründet.
- 40
- Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach § 15 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).
- 41
- Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB gegeben.
- 42
- 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage entschieden, mit der die Beklagte im Wesentlichen „spiegelbildliche“ Anträge und Hilfsanträge gestellt hat. Da die Bedingung für die Entscheidung über die Widerklage nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der Beklagten eingetreten ist und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen , auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des Landgerichts auch hinsichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der Parteien daher auch insoweit als unbegründet. Da für die Beklagte die gleichen Grundsätze gelten wie für die Klägerin, kann zur Begründung weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. mailto:[email protected] - 26 -
- 43
- a) Die hinsichtlich der Internetadressen der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nur insoweit begründet, als die Beklagte die Unterlassung der Nutzung dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (jeweils äußerster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter II 2 a und II 3 a verwiesen werden , die hier entsprechend gelten.
- 44
- b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse „[email protected]“ (Antrag 1d) besteht ebenfalls nur für den Fall, dass auf diese E-Mail-Adresse auf einer Website hingewiesen wird, ohne dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a).
- 45
- c) Die Beklagte hat gegen die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Unterlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). Der Anspruch auf Unterlassung (Antrag und Hilfsanträge 1f), diese Bezeichnungen auf den Folgeseiten des Internetauftritts zu verwenden, ist dagegen nicht begründet (vgl. unter II 2 b).
- 46
- d) Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, es zu unterlassen, eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken , dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt.
- 47
- Das Landgericht hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite „Aktuelle Werbung“ fänden wegen ihrer Attraktivität erhöhte Aufmerksamkeit, so dass die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders groß sei. Es erscheine der Klägerin bei der vorzunehmenden Interessenabwägung daher zumutbar, diese Seiten nur zu veröffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handele. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
- 48
- e) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in dem Umfang begründet, in dem die Klägerin zur Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3).
- 49
- III. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
- 50
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2a O 117/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2007 - I-20 U 166/05 -
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.