Landgericht Köln Urteil, 28. Juli 2016 - 27 O 499/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist der Sozialversicherungsträger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung des Zeugen R. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen R und dem Beklagten geltend, die sich in der Nacht vom 7.5.2011 auf den 8.5.2011 in der Nähe der Mühlheimer Brücke in Köln zutrug.
3Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Zeugen R bei dem Zusammentreffen an dem besagten Abend ohne jede Vorwarnung und ohne jeglichen Grund angegriffen, indem der Beklagte den Zeugen R mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper und Kopf geschlagen habe.
4Der Zeuge R habe in Folge der körperlichen Auseinandersetzung neben starken Prellungen am Thorax insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode erlitten, so dass er sich über einen längeren Zeitraum in psychotherapeutische teilstationäre Behandlung habe begeben müssen.
5Für die teilstationäre Krankenhausbehandlung in Folge der posttraumatischen Belastungsstörung und der schweren depressiven Episode seien erforderliche und angemessene 10.677,07 EUR angefallen. Ebenfalls habe sich der Zeuge R in der Folge der körperlichen Auseinandersetzung in psychiatrische Behandlung und Ergotherapie im Zeitraum vom 29.6.2011 bis zum 24.4.2012 begeben müssen, wofür weitere erforderliche und angemessene 1.331,33 EUR angefallen seien. Überdies sei es in Folge der körperlichen Auseinandersetzung erforderlich und angemessen gewesen, an den Zeugen R für den Zeitraum 5.8.2011 bis zum 30.4.2012 ein Krankengeld von insgesamt 8.079,42 EUR zu zahlen. Außerdem habe die Klägerin in Folge des Vorfalls die Trägerbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 5.8.2011 bis zum 30.4.2012 in Höhe von insgesamt 1.986,48 EUR zahlen müssen. Schließlich habe die Klägerin in Folge des Vorfalls weitere 843,92 EUR an erforderlichen und angemessenen tatsächlichen Behandlungskosten des Zeugen R übernommen.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 22.998,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
8festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche unfallbedingten Kosten zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der vorsätzlichen rechtswidrigen Körperverletzung vom 7./.8.5.2011 in Köln betreffend den Zeugen R entstanden sind und noch entstehen werden.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, er habe sich im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen R eines rechtswidrigen Angriffs des Zeugen R erwehrt.
12Das Gericht hat Beweis über den Haftungsgrund durch Vernehmung des Zeugen R erhoben und den Beklagten zu dem streitgegenständlichen Vorfall persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 verwiesen. Im Anschluss hat das Gericht beschlossen, weiter Beweis unter anderem über die Frage zu erheben, ob der Zeuge R aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode erlitten hat, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 2.7.2015 (Bl. 72 d.A.) und 7.1.2016 (Bl. 118 d.A.) verwiesen. Der Klägerin hat das Gericht durch Beschluss vom 7.1.2016 und nochmals durch Beschluss vom 19.4.2016 (Bl. 147 d.A.) unter Fristsetzung aufgegeben, eine allgemein gehaltene, auf alle beteiligten Ärzte und Krankenhäuser erstreckte, nicht mit Einschränkungen oder Bedingungen versehene Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht seitens des Zeugen R im Original zu den Akten zu reichen. Wegen des Inhalts der in der Folge des Beschlusses vom 7.1.2016 zu den Akten gereichten Schweigepflichtentbindungserklärung wird auf Bl. 150 d.A. verwiesen. Der Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass sich mangels hinreichend klarer Schweigepflichtentbindungserklärung eine weitere Beweisaufnahme zur Kausalität und Höhe eines etwaigen Schadens verbietet und die Klägerin als beweisfällig zu behandeln sei.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch gem. § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB zu.
17Die insoweit vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge R aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode erlitten hat, beweisfällig geblieben. Ebenfalls ist die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, ob die angefallenen Behandlungskosten erforderlich und angemessen waren und damit einen ersatzfähigen Schaden gem. § 249 ff. BGB darstellen.
18Die Klärung dieser zwischen den Parteien streitigen Fragen hätte nur durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgen können. Der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens steht hier jedoch das Hindernis im Sinne von § 356 ZPO entgegen, dass es an der erforderlichen eindeutigen und umfassenden Erklärung des Zeugen R über die Entbindung aller in Betracht kommenden Ärzte von der Schweigepflicht fehlt.
19Mit der Schweigepflichtentbindungserklärung des Zeugen R vom 10.3.2016 wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens in prozessrechtlich zulässiger Weise nicht möglich, denn es fehlt dieser Schweigepflichtentbindungserklärung an der hinreichenden Klarheit und Eindeutigkeit, für die das Gericht auch im Interesse der Ärzte und des Sachverständigen, die der mit Mitteln des Strafrechts geschützten ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, Sorge tragen muss. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts und der der ärztlichen Schweigepflicht unterlegenden Beteiligten sein, eine unklare Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht dahin zu interpretieren, wie beziehungsweise in welchem Umfang sie gemeint ist und ob insbesondere eine ausgesprochene Beschränkung Geltung haben soll (vgl. KG Urt. v. 26.1.2012 – Az. 22 U 111/11).
20Es ist nicht klar, ob der Zeuge R mit seiner Schweigepflichtentbindungserklärung vom 10.3.2016 die Ärzte, die ihn behandelt haben, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht auch gegenüber dem Gericht, dem Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten befreit hat. Der Zeuge R erklärt in seiner Schweigepflichtentbindungserklärung vom 10.3.2016 lediglich, dass er alle behandelnden und untersuchenden Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gutachter, Versicherungsträger aller Art und Behörden von der Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der C sowie die H AG und deren beauftragten Rechtsanwälte, Haftpflichtversicherungen, Gutachtern und allen Personen, die mit der Aufklärung des Falles befasst sind, entbinde. Ob mit "allen Personen, die mit der Aufklärung des Falles befasst sind" das Gericht und insbesondere auch der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigter gemeint sind, wird nicht klar. Die schriftsätzlichen Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - insbesondere diejenigen aus dem Schriftsatz vom 3.3.2016 (Bl. 126 d.A.) - können die Unklarheit nicht beseitigen und sprechen im Übrigen auch eher dafür, dass der Zeuge R gerade nicht bereit ist, auch gegenüber dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten seinen Gesundheitszustand in dem für die Begutachtung der Vorfallbedingtheit der von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Störungen und ihrer Folgen erforderlichen umfassenden Umfang zu offenbaren.
21Dem kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass dem Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten von vorneherein aus datenschutzrechtlichen Gründen im Zivilprozess kein Einsichtsrecht in die den Zeugen R betreffenden ärztlichen Behandlungsunterlagen zustünden. Dem Beklagten muss nach dem aus § 357 ZPO folgenden Grundsatz der Parteiöffentlichkeit sowie nach dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben werden, von allen ärztlichen Befunden und Auskünften, die von Einfluss auf die Erstellung des Gutachtens sind, Kenntnis zu nehmen (vgl. KG Urt. v. 26.1.2012 – Az. 22 U 111/11 m.w.N.). Daher muss der Sachverständige die von ihm für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse und ihm erteilten Auskünfte gemäß § 407a Abs. 4 ZPO allen am Rechtsstreit Beteiligten auf Verlangen des Gerichts zugänglich machen und alle wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offenlegen. Das Gericht und die weiteren Prozessbeteiligten müssen gegebenenfalls auch mit Hilfe weiterer Sachverständiger überprüfen können, ob der gerichtliche Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens alle für die Beurteilung der Beweisfragen maßgebenden Befunde und Tatsachen angemessen berücksichtigt und überzeugend beurteilt hat. Hierbei müssen auch von Dritten (hier den in Betracht kommenden Ärzten) vertraulich überlassene Unterlagen bezeichnet und der Überprüfung zugänglich gemacht werden. Soweit aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des zu Untersuchenden Einschränkungen bestehen, beschränken diese sich darauf, dass der Gegner bei der Erstellung eines medizinischen Gutachtens in der Regel kein Recht auf Anwesenheit bei einer körperlichen Untersuchung hat (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 402 Rn. 5 b).
22Wenn jedoch der geschädigte Zeuge, für dessen Behandlungskosten der Versicherungsträger aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, der Bekanntgabe von Grundlagen der Befunderhebung an die Gegenseite nicht zustimmt oder aber diesbezüglich eine nicht hinreichend klare Schweigepflichtentbindungserklärung abgibt und damit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ein Hindernis gem. § 356 ZPO entgegensteht, geht dies aufgrund der Beweislastverteilung im Zivilprozess zu Lasten der hier für die Kausalität und die Höhe des ersatzfähigen Schadens voll darlegungs- und beweisbelastete Klägerin.
23Die Klägerin ist der unter Fristsetzung nach § 356 ZPO erfolgten Aufforderung des Gerichts vom 19.4.2016 zur Einreichung einer hinreichend klaren Schweigepflichtentbindungserklärung des Zeugen R nicht nachgekommen.
24Der Feststellungsantrag trägt dasselbe Schicksal wie der Zahlungsantrag.
25Vor diesem Hintergrund war der Beklagtenseite eine Schriftsatzfrist zu dem Schriftsatz der Klägerseite vom 30.6.2016 nicht zu gewähren.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
27Der Streitwert wird auf 32.998,32 EUR festgesetzt.
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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.