Landgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2013 - 26 O 212/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.02.2003 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Nr. #####, Bl. 20f. GA) geleistet hat, hilfsweise Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung dieser Lebensversicherung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Storno- und Verrechnung von Abschlusskosten sowie Auszahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden weitergehenden Rückkaufswertes.
3Der Versicherungsschein vom 17.01.2003 (Bl. 20f. GA) enthält in Fettdruck folgende Widerspruchsbelehrung:
4„Widerspruchsrecht
5Mit Ihrer Antragsdurchschrift, dieser Police nebst den Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung sind sie im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Sie können immer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verbraucherinformationen dem Vertragsschluss in Textform wiedersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Unterlagen vollständig vorliegen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen erlischt ihr Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen, gilt der Vertrag auf Grundlage der maßgeblichen Bedingungen und eventuell abweichender Vereinbarungen als geschlossen.“
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2011 (Bl. 23f. GA) erklärte der Kläger den Widerspruch, hilfsweise die Kündigung vom Versicherungsvertrag und forderte die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der eingezahlten Beiträge und deren Rückzahlung, mindestens jedoch zur Auszahlung des aktuellen Rückkaufswertes auf. Die Beklagte ermittelte einen Rückkaufswert in Höhe von 3.267,18 € und zahlte diesen an den Kläger aus (Schreiben vom 19.04.2011, Bl. 95 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2011 erklärte der Kläger (erneut) den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung und forderte die Beklagte zur Zahlung der Differenz zwischen dem erstatteten Rückkaufswert und der Summe aller Beitragszahlungen zzgl. Zinsen und Kosten auf (Bl. 25 GA). Insgesamt wurden in der Zeit von 01.02.2003 bis zum Widerspruch / der Kündigung – dies war zuletzt zwischen den Parteien unstreitig – Beiträge in Höhe von 7.300,00 € entrichtet.
7Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen Verstoßes der Vorschrift des § 5a VVG gegen europarechtliche Vorgaben nicht wirksam zustande gekommen bzw. dem Vertrag sei wirksam widersprochen worden. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG a.F. eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Ergänzend stützt der Kläger seinen Anspruch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Beratungspflichten wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht. Im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsantrag machte der Kläger geltend, er habe gegen die Beklagte wegen Intransparenz und Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswerts ohne Verrechnung von Abschluss- und Stornokosten, über dessen Höhe die Beklagte ihm Auskunft geben müsse.
8Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 10.115,32 € nebst Zinsen, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.303,52 € sowie hilfsweise zur Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswerts ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten und Zahlung eines weiteren sich aus der Auskunft ergebenden (Mindest-) Rückkaufswerts zu verurteilen, hat der Kläger die Klage mit am 02.10.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz teilweise zurückgenommen und im hilfsweise gestellten Zahlungsantrag geändert.
9Der Kläger beantragt zuletzt:
101. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.352,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2011 zu zahlen.
112. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.213,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht.
13Hilfsweise beantragt der Kläger:
143. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer ##### zu erteilen.
154. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. Im Hinblick auf die Hilfsanträge behauptet die Beklagte, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof an den Kläger zu erstattende Mindestrückkaufswert (Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens) betrage 2.494,56 €, so dass der Kläger bereits einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten habe. Einen Stornoabzug habe sie nicht vorgenommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist sowohl mit den Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.
22I.
23Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge nebst Zinsen zu.
241.
25Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Rechtsgrund für das behalten dürfen der Beiträge ist der zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Dem Zustandekommen dieses Vertrages steht nicht der vom Kläger (unter anderem) mit Schreiben vom 31.03.2011 erklärte Widerspruch entgegen. Denn dieser Widerspruch ist zu spät erfolgt und mithin unwirksam.
26a.
27Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
28aa.
29An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 17.01.2003 formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch Fettdruck und damit in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Erhalt der vollständigen Unterlagen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Aus dem Inhalt der Belehrung wird deutlich, dass mit den „Unterlagen“, mit deren Erhalt die Widerspruchsfrist beginnt, die eingangs der Belehrung genannten Unterlagen – Antragsdurchschrift, Police, Versicherungsbedingungen, Steuerhinweise und Merkblatt zur Datenverarbeitung und damit die Unterlagen genannt sind, welche die in § 10a VAG a.F. geforderten Informationen erhalten. Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird, ist unschädlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 141/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich dem Versicherungsschein, in dem die Anschrift der Beklagten unübersehbar enthalten ist, unschwer entnehmen. Schließlich muss sich die Belehrung auch nicht darauf erstrecken, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wird dies von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 79/12; OLG München, Urteil vom 25.9.2012, 25 U 1828/12, bei Juris). Eine Erläuterung des Begriffs „Textform“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich.
30Soweit der Kläger zunächst bestritten hat, die in dem Versicherungsschein genannten Unterlagen – Antragsdurchschrift, Versicherungspolice nebst den Versicherungsbedingungen, Steuerhinweise und Merkblatt zur Datenverarbeitung – erhalten zu haben, hat er dies nicht aufrecht erhalten und zuletzt nur noch, insoweit indes unsubstantiiert und daher unbeachtlich, in Abrede gestellt, dass hierin die in § 10a VAG a.F. genannten Informationen enthalten waren. Da der Kläger zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt hat, die Unterlagen erhalten zu haben, wäre es am ihm gewesen, darzulegen, welche der in Anlage D zum VAG a.F. genannten Informationen in den Unterlagen nicht enthalten gewesen sein sollen. Zudem ist der Kammer aus einer Vielzahl weiterer Verfahren bekannt, dass die in dem Versicherungsschein genannten Unterlagen die in Abschnitt 1 der Anlage D zum VAG a.F. genannten Informationen, von denen die meisten bereits in dem vorliegenden Versicherungsschein genannt sind, enthalten.
31Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 17.01.2003 und der darin genannten Unterlagen zu laufen; der Widerspruch vom 31.03.2011 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen.
32bb.
33Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Generalanwältin am EuGH vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12 – nicht. Die darin vorgebrachten Argumente sind der Kammer bekannt, die Frage der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 und damit des Policenmodells zudem nicht Gegenstand des durch den Bundesgerichtshof angestrengten Vorlageverfahrens. Die Kammer geht daher derzeit weiter mit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545) von der Europarechtsmäßigkeit des Policenmodells aus.
34cc.
35Nach alledem kann dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers unter den konkreten Umständen des Falles auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen steht.
36b.
37Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Beiträge kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Die Widerspruchsbelehrung ist wirksam. Neben der abschließenden Regelung in § 5a VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB zudem kein Raum. Überdies ist von dem Kläger in keiner Weise dargetan worden, dass und aus welchen Gründen er bei der von ihm geforderten Widerspruchsbelehrung denn überhaupt fristgerecht einen Widerspruch des statt dessen von ihm jahrelang beanstandungslos geführten Versicherungsvertrages erklärt hätte.
382.
39Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.
40II.
41Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, so dass auch die Hilfsanträge unbegründet sind.
42Ein Anspruch auf die geltend gemachte Auskunft gem. § 242 BGB setzt voraus, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger der begehrte Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts ohne Verrechnung von Abschluss- und Abzug von Stornokosten zusteht. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar steht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen im Hinblick auf die Zillmerung und die Vornahme eines Stornoabzugs bei Kündigung zwischen den Parteien außer Streit. Dem Kläger steht jedoch in der Folge der Unwirksamkeit dieser Bedingungen entgegen seiner Auffassung kein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Rückkaufswerts ohne Verrechnung von Abschlusskosten zu. Vielmehr steht dem Kläger nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, welcher sich die Kammer anschließt, ein Anspruch auf den vereinbarten Rückkaufswert (also einschließlich der intransparenten / unwirksamen Bedingungen), mindestens aber auf Zahlung des hälftigen ungezillmerten Deckungskapitals zu (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 – I-20 U 80/08, Rn. 116ff., zit. nach Juris). Ein Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Rückkaufswerts ohne Verrechnung von Abschlusskosten besteht daher nicht, so dass auch ein entsprechender Anspruch auf Auskunft ausscheidet.
43Ein Anspruch auf Auskunft über einen getätigten Stornoabzug, der gegebenenfalls als Minus in dem Hilfsantrag des Klägers zu sehen ist, besteht nicht, weil die Beklagte insoweit Auskunft dahingehend erteilt hat, keinen Stornoabzug getätigt zu haben. Dass der Kläger die Richtigkeit dieser Auskunft bestreitet, ändert an der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nichts, sondern könnte bei Bestehen von Zweifeln allenfalls einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begründen, den der Kläger indes nicht geltend gemacht hat.
44Einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Fondsguthabens hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, so dass unerheblich ist, dass er bestritten hat, dass sich die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens auf die von der Beklagten ermittelten 2.494,56 € beläuft.
45III.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
47Streitwert:
48bis zum 02.10.2012: 10.115,32 €
49ab dann: 7.352,34 €
50Eine Zusammenrechnung mit dem Wert der Hilfsanträge findet nicht statt, weil Hauptantrag und Hilfsanträge wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Maßgeblich war daher allein der (höhere) Wert des Hauptantrags (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 5 ZPO, Rn. 13).
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.