Landgericht Köln Urteil, 28. Juli 2016 - 22 O 371/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.238.006,44 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Abrechnungsstelle des Bundesgerichtshofes von der Verbindlichkeit zur Zahlung von Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Az. II ZR 202/10 gemäß Kostenrechnung vom 28.12.2011 i.H.v. 182.912,00 EUR freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber B. M von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit BGH Az. II ZR 202/10 in Höhe von 210.460,80 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber C. L von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2012 in Höhe von 177.312,97 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber H. G von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2012 in Höhe von 178.500,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Gerichtskasse Köln von der Verbindlichkeit der Tragung der Gerichtskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 18.12.2012 i.H.v. 181.187,03 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe 2.600.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L Verlagsgesellschaft mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte ist eine Anwaltssozietät, die den Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin anwaltlich beriet. Sie beriet den Kläger u.a. bei der gerichtlichen Inanspruchnahme der Herren T, M, L und V.
4Herr L war Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin von ihrer Gründung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Herr T war seit Ende September 2001 für die Insolvenzschuldnerin tätig und wurde Ende Oktober zum Geschäftsführer bestellt. Seine Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 02.11.2001.
5Ein weiterer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war Wolfgang V. Gegen ihn führte der Kläger einen Prozess vor dem Landgericht Osnabrück und dem Oberlandesgericht Oldenburg. Insoweit macht der Kläger im hiesigen Verfahren keine Ansprüche geltend.
6Herr M war Vertreter der M-Verlagsgruppe. Unter seiner Leitung erwarb die M Verlags-Beteiligungs-GmbH Mitte 2001 einen Geschäftsanteil von 37,5 % an der Insolvenzschuldnerin. Im Gegenzug verpflichtete sie sich zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 20 Millionen DM an die Insolvenzschuldnerin, von denen tatsächlich 10,9 Millionen DM ausgezahlt wurden. Herr M war zudem Komplementär der M KG, die sich wiederum als stille Gesellschafterin mit knapp 20 Millionen EUR (38.948.400,00 DM) an der Insolvenzschuldnerin beteiligt hatte.
7Herr M richtete bei der Insolvenzschuldnerin auf ihn ausgerichtete, zentralisierte Berichtslinien sowie Genehmigungsvorbehalte ein und ordnete die internen Kompetenzen und Zuständigkeiten neu nach seinen Vorstellungen. Anlässlich einer Präsentation zur Erlangung einer Landesbürgschaft vom 24.10.2001 stellte er ein Organigramm vor, bei dem als „Vorsitz der Geschäftsführung B. M“ angegeben war (Anlage K 32, S. 16).
8Die ursprünglich für die Jahre 1997/1998 bis 1999/2000 erstellten Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin waren fehlerhaft. Mit Versäumnisurteil vom 20.08.2004 stellte das Landgericht Köln die Nichtigkeit des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1997/1998 fest. Ein Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000/2001 wurde von der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin nicht mehr erstellt. In den Wochen vor der Stellung des Insolvenzantrages veranlassten die Geschäftsführer T und G die Entziehung und Vernichtung der Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger erstellte für die Jahre 1997/1998 bis 2000/2001 neue Jahresabschlüsse und ließ diese von der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: BDO) überprüfen. Ein fester Termin, zu dem die Prüfungsberichte spätestens vorliegen sollten, war nicht vereinbart.
9Die neuen Abschlüsse ergaben, dass die Insolvenzschuldnerin zu den jeweiligen Abschlussstichtagen der Geschäftsjahre seit 1997/1998 zahlungsunfähig und überschuldet war.
10Die BDO stellte in ihrem Lagebericht und Jahresabschluss vom 30.10.2006 für das Geschäftsjahr vom 01.04.2000 bis 31.03.2001 folgendes fest:
11„ Von November 1998 bis Ende März 2001 zeigen sich durchgängig finanzielle Unterdeckungen, die mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten ausmachen, so dass insofern bereits über einen Zeitraum von ca. 2,5 Jahren vor dem Bilanzstichtag per 31.03.2001 durchweg Zahlungsunfähigkeit bestanden hat.“ (Anlage K 1, S. 5).
12Im Zeitraum 01.08.2001 bis 13.12.2001 erfolgten seitens der Insolvenzsschuldnerin die auf S. 41-51 der Klageschrift aufgeführten Zahlungen, die in der Summe 3.070.660,11 EUR betragen. U.a. wegen dieser Zahlungen machte der Kläger später Ansprüche gegen Herrn M nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. geltend.
13Im Zeitraum 01.11.2001 bis 13.12.2001 erfolgten die auf S. 19-28 der Klageschrift aufgeführten Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin, wegen derer später Ansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.gegen Herrn T geltend gemacht wurden.
14Am 14.12.2001 stellte die Insolvenzschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2002 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
15Im dritten Quartal 2005 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Prüfung von Ansprüchen gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sowie gegen Herrn M.
16Am 01.12.2005 fand in Köln eine Besprechung zwischen dem Kläger, zwei Anwälten der Beklagten (Rechtsanwalt U und Rechtsanwalt Dr. A) und Herrn Q, der vom 01.09.2001 bis 10.03.2002 Leiter des Rechnungswesens der Insolvenzschuldnerin gewesen war, statt. Bei dieser Besprechung beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen Herrn V und Herrn L. Des Weiteren äußerte er auch seine Ansicht, Herr M sei faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen . Es wurden Ansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. und § 43 Abs. 2 GmbHG erörtert.
17Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der fraglichen Zahlungen ließ sich zum damaligen Zeitpunkt mangels fertig gestellter Prüfungsberichte noch nicht lückenlos darstellen und beweisen. Die für die Beklagten tätigen Anwälte erteilten vor diesem Hintergrund den Rechtsrat, wie folgt vorzugehen:
18In einem ersten Schreiben sollte den Anspruchsgegnern angekündigt werden, dass Ansprüche gegen sie erhoben würden. In einem zweiten Schreiben sollten die Anspruchsgegner zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert werden. Im Falle der Nichtzahlung sollten entsprechende Mahnbescheide beantragt werden. Die Rechtsanwälte der Beklagten rieten dazu, nur Teilansprüche geltend zu machen, deren Zusammensetzung im Mahnverfahren noch offen gelassen werden sollte. So sollte dem Kläger die Möglichkeit erhalten bleiben, falls sich eine Forderung als nicht durchsetzbar erweisen sollte, mit einer anderen Einzelforderung „nachzulegen“.
19Unter dem 02.12.2005 (Anlage BLD 4) verfasste der Kläger ein Schreiben an Herrn L, in dem er ankündigte, Ansprüche in erheblicher Höhe gegen diesen geltend zu machen.
20Am 16.12.2005 übersandte der Zeuge Q der Beklagten Auflistungen der Zahlungen, wegen derer Ansprüche geltend gemacht werden sollten, in Form von Excel-Tabellen (Anlagenkonvolut BLD 37).
21Unter dem 19.12.2005 verfasste die Beklagte ein weiteres vorprozessuales Schreiben an Herrn L (Anlage K 61). In diesem war dargelegt, dass der Kläger gegen Herrn L Ersatzansprüche „unter anderem aus § 64 Abs. 2 GmbHG und aus § 43 GmbHG geltend“ machte. Allein für Januar 2001 beliefe sich die Summe der verbotenen Zahlungen auf 14.394.943,97 EUR. In dem Schreiben wurde weiter Bezug genommen auf die Anlage 1 zu dem Schreiben, die „eine (nicht abschließende) Auflistung von Zahlungen“, die die Ersatzansprüche begründen, enthalte. Herr L wurde zur Zahlung eines Betrages von 10 Millionen EUR aufgefordert. Als Anlage 1 war dem Schreiben ein Ausdruck der vom Zeugen Q übersandten Excel-Tabelle beigefügt. Als Anlage 2 war eine als „Tabelle 1“ bezeichnete dreiseitige Aufstellung beigefügt, die das Datum 19.12.2005 trägt und als Endbetrag einen Betrag von 16.615.220,61 EUR ausweist (Anlage K 78). Als daraufhin keine Zahlung erfolgte, beantragte die Beklagte im Namen des Klägers am 30.12.2005 einen Mahnbescheid über 10 Millionen EUR gegen Herrn L. Der Anspruch war im Mahnantrag bezeichnet als „Ersatzanspruch gem. § 64 Abs. 2 GmbHG und Schadenersatz gem. § 43 Abs. 2 GmbHG gemäß Schreiben nebst Anlagen vom 19.12.2005“ (Anlage BLD 7).
22Der Betrag von 10.000.000,00 EUR war u.a. gewählt worden, um Herrn L an die Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bringen. Dieser sollte dazu gebracht werden, die „Schuld“ von sich zu weisen und dem Kläger weitere Informationen zu liefern, die ein aussichtsreicheres Vorgehen gegen Herrn M ermöglichen sollten.
23In der Gläubigerausschusssitzung vom 13.02.2006 war die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Herrn T Thema. Ob und inwieweit gegen diesen Ansprüche geltend gemacht werden sollten, blieb jedoch offen. In Bezug auf die Verfahren gegen Herrn V und Herrn L erläuterte der Kläger den Beteiligten die Abwägung der Kosten gegenüber den Erfolgsaussichten angesichts der geltend gemachten Streitwerte. Einen Bedarf zur Erhöhung der Streitwerte sahen die Teilnehmer nicht (Protokoll der Gläubigerausschusssitzung, Anlage BLD 10, S. 3)
24Unter dem 10.07.2006 verfassten die für die Beklagte tätigen Anwälte im Namen des Klägers das erste Forderungsschreiben an Herrn M. Mit einem weiteren Schreiben vom 24.07.2006 (Anlage K 34) wurde Herrn M unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrages von 40 Millionen EUR aufgefordert. Herr M habe verbotene Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. veranlasst. Diese waren in der als Anlage 1 beigefügten 290-seitigen Liste (Anlage K 79) aufgeführt. Die Anlage 1 wies keinen Gesamtbetrag aus, rechnerisch betrug dieser 36.812.971,48 EUR.
25Daneben wurden Schadensersatzansprüche gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für infolge mangelhafter Unternehmensorganisation uneinbringliche Forderungen geltend gemacht, aufgelistet in einer Anlage 2, die diese „nicht abschließend“ aufführe. Die Liste in Anlage 2 (Anlage K 78) wies einen Gesamtbetrag i.H.v. 16.615.220,61 EUR aus. Es handelt sich hierbei um dieselbe Liste, die gegenüber Herrn L verwandt wurde. Ferner wurden Ansprüche „aus der verspäteten Stellung eines Insolvenzantrags“ als Grundlage des geltend gemachten Betrages von 40 Millionen EUR genannt. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beantragte die Beklagte einen Mahnbescheid über 40 Millionen EUR, der am 14.08.2006 erlassen wurde. In dem Mahnantrag war die Hauptforderung folgendermaßen bezeichnet: „Ersatzanspruch gem. § 64 Abs. 2 GmbHG und Schadensersatzanspruch gem. 43 Abs. 2 GmbHG gem. Schreiben nebst Anlagen vom 24.07.2006“ (Anlage K 81).
26In der Stellungnahme vom 17.07.2006 (Anlage K 4) berechnete die Beklagte die voraussichtlichen Prozesskosten in der Sache L auf Basis eines Streitwertes von 10.000.000,00 EUR.
27In der Gläubigerausschusssitzung vom 08.06.2006 diskutierte der Gläubigerausschuss insbesondere die Ungewissheit bzgl. der Vermögenslage des Herrn L. Der Kläger hielt es für angebracht, aus psychologischen Gründen eine vergleichsweise hohe Forderung geltend zu machen. Daraufhin wurde der Beschluss zur Inanspruchnahme von Herrn M und der Geschäftsführer L und V gefasst und die Beklagte mit der klageweise Durchsetzung der Ansprüche beauftragt (Protokoll, Anlage K 5, S. 3 ff.).
28Am 12.10.2006 erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag zur Geltendmachung eines Betrages von 4.000.000,00 EUR gegen Herrn T.
29Unter dem 13.10.2006 verfassten die für die Beklagte tätigen Anwälte im Namen des Klägers ein Forderungsschreiben an den ehemaligen Geschäftsführer Herrn T (Anlage K6). In diesem wurden Ansprüche „unter anderem wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit in den Monaten Oktober bis Dezember 2001 (§ 64 Abs. 2 GmbHG) und wegen Sorgfaltspflichtverletzung (§ 43 GmbHG)“ geltend gemacht. Allein im November 2001 seien verbotene Zahlungen in Höhe von 6.102.082,39 EUR getätigt worden. Die Anlage 1 enthalte eine (nicht abschließende) Auflistung von Zahlungen, die nicht hätten getätigt werden dürfen. Die als Anlage 1 beigefügte tabellarische Auflistung entsprach dabei, angepasst an den Tätigkeitszeitraum des Herrn T, denjenigen, die den Anspruchsschreiben gegen die Herren L und M beigefügt waren. Es handelt sich hierbei um die Tabellen „Zahlungen 10.2001“, „Zahlungen 11.2001“ und „Zahlungen 12.2001“ sowie „Zahlungen Kkassen 01 bis 12.2001“ und „Ratenzahlung.ab08.2001ohne 5. Rate“ (Anlagenkonvolut BLD 37, zweiter Ordner). Die Summe der dort aufgeführten Zahlungen beträgt 21.466.345,85 EUR.
30In Anlage 2 seien die ausgefallenen Forderungen (nicht abschließend) dargestellt, weshalb sich Ansprüche aus § 43 GmbHG ergäben. Sofern ein Verjährungsverzicht nicht erklärt werde, werde der Kläger den Rechtsweg beschreiten und Herrn T in Höhe von „mindestens 4 Millionen EUR“ in Anspruch nehmen.
31Am 31.10.2006 beantragte die Beklagte zur Hemmung der Verjährung einen Mahnbescheid gegen Herrn T über einen Betrag i.H.v. 2.000.000,00 EUR, der am 20.11.2006 erging. Die im Mahnantrag geltend gemachte Hauptforderung bezeichnete die Beklagte als „Ersatzanspruch gem. § 64 Abs. 2 GmbHG und Schadensersatz gem. § 43 Abs. 2 GmbHG gem. Schreiben nebst Anlagen vom 13.10.2006“ (Anlage BLD 18).
32Der von der BDO geprüfte Lagebericht und Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2001 wurde von der BDO am 01.11.2006 mit einem Bestätigungsvermerk versehen (Anlage K1). Jedenfalls ab diesem Tag lag er auch den Parteien vor.
33Am 08.11.2006 begründete die Beklagte die Klage in Höhe von 10 Millionen EUR gegen Herrn L (Landgericht Köln, Az. 91 O 101/06) mit nach Datum, Betrag und Verwendungszweck konkret bezeichneten Zahlungen im Sinne des §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. Hilfsweise stützte sie den Anspruch auf andere, ebenfalls im Einzelnen bezeichnete Zahlungen im Sinne von 64 Abs. 2 GmbHG a.F.
34Äußerst hilfsweise begründete sie den Klageanspruch mit Ersatzansprüchen für Forderungen in Höhe von insgesamt über 16 Millionen EUR, die durch mangelhafte Organisation des Unternehmens durch Herrn L uneinbringlich geworden seien und für die er gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG hafte (vgl. Anspruchsbegründung vom 08.11.2006, Anlage K 62, S. 38 ff.).
35Auch in der Anspruchsbegründung gegen Herrn T vom 29.08.2007 (Anlage K 8, dort S. 47 ff.) vor dem Landgericht München I zum Az. 15 HK O 10360/07 legte die Beklagte die einzelnen Positionen dar, auf die sich die Forderung i.H.v. 2.000.000,00 EUR stützen sollte. Herr T erhob in dem Verfahren unter anderem die Einrede der Verjährung.
36Mit Urteil vom 20.04.2009 (Anlage K9) wies das Landgericht München I die Klage gegen Herrn T ab, weil die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.F. vereinbar gewesen seien. Herr T habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin gehabt.
37Die für die Beklagte tätigen Rechtsanwälte empfahlen dem Kläger, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen (E-Mail vom 23.04.2009 und Schreiben vom 13.05.2009, Anlagen K 10, K11), was der Kläger tat.
38Unter dem 29.08.2007 begründete der Kläger auch seine Klage gegen Herrn M (Anlage K 31).
39Vor dem Landgericht München I (Az. 15 HK O 4150/07) fand in dem Verfahren gegen Herrn M am 28.09.2009 eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wies das Gericht daraufhin, von der faktischen Geschäftsführung des Herrn M noch nicht überzeugt zu sein. Hierauf nahmen die Anwälte der Beklagten ergänzend Stellung.
40Nach Einreichung der Berufungsbegründung erließ das Oberlandesgericht München am 16.11.2009 in dem Verfahren gegen Herrn T unter dem Az. 7 U 3130/09 einen Beschluss (Anlage K 12). Darin wies der Senat darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, da den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Mangels hinreichender Individualisierung seien die mit dem Mahnantrag verfolgten Forderungen nicht bestimmt bezeichnet gewesen, wie es § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlange. Die am 31.12.2006 endende Verjährungsfrist habe daher durch Zustellung des Mahnbescheides vom 20.11.2006 nicht gehemmt werden können. Eine Spezifizierung, welche Einzelforderungen dem eingeklagten Teilbetrag zu Grunde lägen, sei erst in der Anspruchsbegründung erfolgt. Eine rückwirkende Heilung durch Spezifizierung im streitigen Verfahren sei aber nach dem Urteil des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) nicht möglich. Zur Vermeidung weiterer Kosten regte das Oberlandesgericht München die Rücknahme der Berufung an.
41Nach Zustellung des Hinweisbeschlusses vom 16.11.2009 holte der Kläger zwei Rechtsgutachten von Professoren der Universität zu Köln ein. In seinem Gutachten vom 08.12.2009 (Anlage BLD 31) kam Herr Prof. Dr. F zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche gegen Herrn T nicht verjährt seien. Die Anforderungen, die in dem Urteil des BGH vom 21.08.2006 aufgestellt wurden, seien auf das Verfahren gegen Herrn T nicht anwendbar, da der Kläger aufgrund der Beantragung des Mahnbescheides im Jahr 2006 Vertrauensschutz genieße. In seinem Gutachten vom 09.12.2009 (Anlage BLD 30) kam Herr Prof. Dr. R zu dem Ergebnis, dass das OLG München die Berufung gegen Herrn T nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen dürfe, da der dort erörterten Verjährungsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme.
42Mit Beschluss vom 07.01.2010 (Anlage K 14) wies das Oberlandesgericht München die Berufung des Klägers in dem Verfahren gegen Herrn T durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurück. Es stützte die Zurückweisung auf dieselben Gründe wie den Hinweisbeschluss vom 16.11.2009.
43Mit Urteil vom 22.02.2010 (Anlage K 36) wies das Landgericht München I die Klage des Klägers gegen Herrn M ab. Es entschied, dass der Anspruch des Klägers wegen Verjährung nicht durchsetzbar sei. Es nahm in seiner Begründung ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 07.01.2010 in dem Verfahren gegen Herrn T. Ferner fehle es „zur Überzeugung des Gerichts wohl darüber hinaus auch an dem Merkmal des faktischen Geschäftsführers“ (S. 11 ff. des Urteils vom 22.02.2010, Anlage K 36).
44Die Beklagte teilte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 25.05.2010 (Anlage K 37) mit, dass ihrer Ansicht nach die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Herr M sei außerdem als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin anzusehen. Auf Rat der Beklagten legte der Kläger auch gegen das Urteil des Landgerichts München I in der Sache M Berufung ein.
45Mit Urteil vom 08.09.2010 bestätigte das Oberlandesgericht München das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung gegen Herrn M zurück (Urteil vom 08.09.2010, Az. 7 U 2568/10, Anlage K 39). Zur Begründung führte auch das Oberlandesgericht aus, dass die geltend gemachten Ansprüche in dem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert gewesen seien. Insbesondere sei für den Empfänger nicht ersichtlich gewesen, wie sich die als Teilbetrag geltend gemachte Forderung im Einzelnen berechne.
46Unabhängig von der Verjährung scheide eine Inanspruchnahme des Beklagten als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aus. Die Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung seien hier nicht gegeben. Der Kläger habe sich maßgeblich auf Vorgänge berufen, die lediglich interne Einwirkungen und Weisungen des Herrn M auf die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin darstellen, nicht hingegen auf ein darüber hinaus erforderliches maßgeblich eigenes Handeln mit Außenwirkung für die Insolvenzschuldnerin. Es habe zwar auch Handlungen mit Außenwirkung gegeben. Bei deren Bewertung sei aber zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Herrn M zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als es um die Konsolidierung/Rettung der Insolvenzschuldnerin gegangen sei. Er habe nur Handlungen vornehmen können, die er ohnehin wegen der maßgeblichen Beteiligung des Verlagshauses M an der Insolvenzschuldnerin hätte ausüben können.
47Das Institut der faktischen Geschäftsführung sei restriktiv bei Fallkonstellationen anzuwenden, in denen wenig eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln des Betroffenen vorliege, welches zum Zwecke der Konsolidierung/Rettung eines finanziell angeschlagenen Unternehmens vorgenommen werde.
48In der Gesamtschau könne anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der Beklagte das operative Geschäft der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig präge, maßgeblich in die Hand genommen habe. Es bestehe daher kein Raum für eine Haftung.
49Das Oberlandesgericht München ließ die Revision nicht zu. Es begründete dies damit, dass die Stellung des Herrn M als faktischer Geschäftsführer nicht wegen einer Rechtsfrage zweifelhaft, sondern vielmehr wegen des tatsächlichen Gesamterscheinungsbildes zu verneinen gewesen sei.
50In der Gläubigerausschusssitzung vom 28.09.2010 teilten die Rechtsanwälte Herr U und Herr Dr. A mit, dass ihrer Ansicht nach das Oberlandesgericht München von z.T. rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen sei. Gegen die Entscheidung könne Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben werden (Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 28.09.2010, Anlage K 45).
51Mit Urteil vom 05.10.2011 (Anlage K 63) wies das Landgericht Köln die Klage gegen Herrn L, der in dem Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe erhielt, vollumfänglich ab. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass die Ansprüche des Klägers im Wesentlichen verjährt seien. Es folgte dabei unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil der Argumentation des Oberlandesgerichts München in dem Verfahren gegen Herrn M. Ein Teil der Forderungen in Höhe von ca. 300.000 EUR wurde abgewiesen, weil die Zahlungen aus einem debitorischen Konto bewirkt worden seien. Dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Streithelfers, Herrn G, auferlegt.
52Zum Streitwert entschied das Landgericht Köln, dass es sich bei den Hilfsbegründungen des Klägers um „verdeckte Hilfsanträge“ i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG handele, da die Hilfsbegründungen unterschiedliche Lebenssachverhalte beträfen. Unter Zusammenrechnung der Werte dieser verdeckten Hilfsanträge ergebe sich ein Streitwert von 42.760.928,30 EUR. Auf dieser Grundlage wurden die Gerichts- und Anwaltskosten für das Verfahren festgesetzt.
53Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München in dem Verfahren gegen Herrn M legten die Beklagten im Namen des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof wies diese mit Beschluss vom 13.12.2011 (Az. II ZR 202/10, Anlage K 47) ohne nähere Begründung zurück.
54Gegen die Streitwertfestsetzung in der Sache L legte der Kläger Streitwertbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln wies diese mit Beschluss vom 12.01.2012 zum Az. 18 W 76/11 (Anlage K 64) zurück.
55Der Kläger verlangt wegen des Vorgehens gegen Herrn T von der Beklagten Ersatz von insgesamt 2.068.681,01 EUR. Diese setzen sich zusammen aus der Hauptforderung gegen Herrn T in Höhe von 1.941.967,28 EUR und Prozesskosten i.H.v. 126.713,73 EUR. Ursprünglich hatte der Kläger in der Sache T Prozesskosten in Höhe von 150.330,86 EUR verlangt.
56Die vom Kläger in der Sache T verlangten Prozesskosten schlüsseln sich wie folgt auf:
57Erste Instanz: insgesamt 68.297,37EUR, davon 23.604,97 EUR eigene Anwaltskosten (vgl. Rechnung der Beklagten vom 28.04.2016, Anlage K 26), 22.344,40 EUR gegnerische Anwaltskosten (vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.04.2010, Anlage K 27 und Kostenfestsetzungsantrag vom 28.01.2010, Anlage BLD 32) und 29.844,00 EUR Gerichtskosten (Gebührenrechnung Anlage K 30).
58Zweite Instanz: insgesamt 58.416,36 EUR , davon eigene Anwaltskosten und gegnerische Anwaltskosten in Höhe von jeweils 14.296,18 EUR sowie Gerichtskosten i.H.v. 29.844,00 EUR.
59Der Kläger verlangt wegen des Vorgehens gegen Herrn M von der Beklagten Zahlung von 5.025.988,04 EUR und Freistellung in Höhe von 393.372,80 EUR. Der Betrag von 5.025.988,04 EUR schlüsselt sich auf in die im Wege der Teilklage geltend gemachte Hauptforderung i.H.v. 3.070.660,11 EUR sowie bereits vom Kläger entrichtete Prozesskosten i.H.v. 1.955.327,93 EUR.
60Die vom Kläger bereits entrichteten Prozesskosten in der Sache M schlüsselt er wie folgt auf:
61Erste Instanz: insgesamt 776.924,88 EUR, davon 273.769,88 EUR eigene Anwaltskosten (vgl. Rechnung der Beklagten vom 04.03.2010, Anlage K 52), 228.760,00 EUR gegnerische Anwaltskosten, 274.368,00 EUR Gerichtskosten.
62Zweite Instanz: insgesamt 927.954,40 EUR, davon 305.921,90 EUR eigene Anwaltskosten, 256.208,80 EUR gegnerische Anwaltskosten und 365.824,00 EUR Gerichtskosten.
63BGH (Nichtzulassungsbeschwerde): Eigene Anwaltskosten 250.448,35 EUR.
64Der Kläger verlangt in der Sache L aufgrund dessen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen Ersatz der entgangenen Hauptforderung. Er verlangt nur Zahlung bzw. Freistellung bzgl. der Differenz zwischen den Prozesskosten, die tatsächlich angefallen sind (876.390,43 EUR) und denen, die bei einem Streitwert von 10.000.000,00 EUR angefallen wären (338.203,40 EUR). Die Differenz beträgt 538.187,03 EUR. Hiervon zahlte der Kläger 1.187,03 EUR.
65Der Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Beratung in den Verfahren gegen Herrn T und Herrn M hätte er diejenigen Forderungen, die später auch in den Anspruchsbegründungen vom 29.08.2007 (Anlagen K 8 und K 31) aufgelistet waren, ausgewählt und im Mahnverfahren geltend gemacht.
66Es sei schon zum Zeitpunkt der Beantragung der Mahnbescheide möglich gewesen, eine Klage zu erheben, auch wenn die BDO-Berichte noch nicht vorlagen. Die BDO-Berichte hätten auch in späteren Schriftsätzen nachgereicht werden können, um die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin näher zu substantiieren.
67Er behauptet weiter, ein obsiegendes Urteil gegen Herrn T wäre vollstreckbar gewesen. Herr T habe damals und verfüge auch jetzt über Vermögenswerte, die den Betrag von 1.941.509,04 EUR zuzüglich Verfahrenskosten übersteigen. Unter anderem gehöre ihm auch eine Eigentumswohnung in bevorzugter Lage in München sowie ein wertvoller Oldtimer. Die M KG habe Herrn T im Wege der Freistellungserklärung von der persönlichen Haftung für mögliche aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erwachsende Ersatzansprüche freigestellt.
68Er behauptet, ein obsiegendes Urteil gegen Herrn M sei auch vollstreckbar gewesen. Dieser sei einer der vermögendsten Menschen Deutschlands. Er verfüge über ein weit größeres Vermögen als 3.070.660,11 EUR zuzüglich der Verfahrenskosten.
69Der Kläger behauptet, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen Herrn M angefallenen gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von 210.460,80 EUR sowie Gerichtskosten in Höhe von 182.912,00 EUR habe er noch nicht beglichen. Insoweit verlangt er Freistellung.
70Der Kläger behauptet weiter, er und der Gläubigerausschuss hätten bei ordnungsgemäßer Beratung in dem Verfahren gegen Herrn L verlangt, dass die Klage auf bestimmte Einzelforderungen konkretisiert wird, um das Prozesskostenrisiko zu begrenzen. Die angestrebte Kostenbegrenzung sei der zentrale Punkt bei der Wahl der Klagesumme von 10.000.000,00 EUR gewesen. Von den 538.187,03 EUR, die er als Schadensersatz in der Sache L geltend mache, habe er einen Betrag von 537.000,00 EUR (177.312,97 EUR an Herrn L, 178.500,00 EUR an Herrn G und 181.187,03 EUR an die Gerichtskasse Köln) nicht bezahlt. Er verlangt insoweit Freistellung.
71Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in allen drei Verfahren eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Das gewählte Vorgehen, mittels eines Mahnbescheides einen Teilbetrag aus einer Gesamtforderung geltend zu machen, ohne klarzustellen, welche Einzelforderungen der Teilbetrag umfasse, sei erkennbar nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen.
72Durch das Urteil des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) sei keine Rechtsprechungsänderung eingetreten. Vielmehr sei der Mahnbescheid schon nach der alten Rechtslage nicht hinreichend individualisiert gewesen.
73Die hierzu ergangene Rechtsprechung sei auch vor dem 21.10.2008 nicht eindeutig oder einheitlich sondern stark einzelfallabhängig gewesen. Die von der Beklagten zitierten Urteile, die bei fehlender Aufschlüsselung eines Gesamtbetrages in Einzelbeträge dennoch die Hemmung der Verjährung angenommen hätten, seien nur auf die dort entschiedenen Sonderkonstellationen anzuwenden.
74Jedenfalls habe die Beklagte nicht den sichersten Weg gewählt. Zumindest habe sie den Kläger aber über die Risiken des von ihr gewählten Vorgehens informieren müssen, um ihm eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.
75Aufgrund der erkennbaren Verjährung der Ansprüche sei auch der Übergang vom Mahn- ins streitige Verfahren sowie die Einlegung von Rechtsmitteln pflichtwidrig gewesen, weshalb die Beklagte auch die vollständigen Prozesskosten der Verfahren gegen Herrn T und Herrn M zu tragen habe.
76Auch in dem Verfahren gegen Herrn L habe die Beklagte pflichtwidrig gehandelt. Aufgrund des Vorgehens mittels zweier Hilfsbegründungen habe sich erkennbar das Risiko erhöht, dass ein höherer Streitwert angenommen wird und deswegen höhere Prozesskosten entstehen. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger darüber aufklären müssen, dass aufgrund dieses Vorgehens höhere Prozesskosten entstehen können, damit dieser das Kostenrisiko gegen die Erfolgsaussichten der Klage hätte abwägen können.
77Der Kläger hat mit Klageschrift vom 30.06.2016, die der Beklagten am 01.10.2015 zugestellt worden ist, beantragt,
781. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.409.747,52 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
792. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Abrechnungsstelle des Bundesgerichtshofes von der Verbindlichkeit zur Zahlung von Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Az. II ZR 202/10 gemäß Kostenrechnung vom 28.12.2011 i.H.v. 182.912,00 EUR freizustellen,
803. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber B. M von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit BGH Az. II ZR 202/10 in Höhe von 250.448,35 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 freizustellen,
814. die Beklagte zu verurteilen den Kläger gegenüber C. L von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2012 in Höhe von 177.312,97 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 freizustellen,
825. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber H. G von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2012 in Höhe von 178.500 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 freizustellen,
836. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gerichtskasse Köln von der Verbindlichkeit der Tragung der Gerichtskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 18.12.2012 i.H.v. 181.187,03 EUR freizustellen.
84Mit Schriftsatz 10.03 2016, der Beklagten zugestellt am selben Tag, hat der Kläger die Klage anteilig zurückgenommen.
85Er beantragt nunmehr,
861. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.095.856,08 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
872. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Abrechnungsstelle des Bundesgerichtshofes von der Verbindlichkeit zur Zahlung von Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Az. II ZR 202/10 gemäß Kostenrechnung vom 28.12.2011 i.H.v. 182.912,00 EUR freizustellen,
883. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber B. M von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit BGH Az. II ZR 202/10 in Höhe von 210.460,80 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 freizustellen,
894. die Beklagte zu verurteilen den Kläger gegenüber C. L von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2012 in Höhe von 177.312,97 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 freizustellen,
905. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber H. G von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2012 in Höhe von 178.500,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 freizustellen,
916. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gerichtskasse Köln von der Verbindlichkeit der Tragung der Gerichtskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 18.12.2012 i.H.v. 181.187,03 EUR freizustellen.
92Die Beklagte beantragt,
93die Klage abzuweisen.
94Die Beklagte behauptet, es sei ihr zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides gegen Herrn T nicht möglich gewesen, von vornherein nur ganz bestimmte, hinreichend konkretisierte Forderungspositionen geltend zu machen. Dies hätte vorausgesetzt, dass jede Forderung auf ihre sachliche Berechtigung geprüft werde und eine Abstimmung hinsichtlich der parallel beabsichtigten Beantragung eines Mahnbescheides in Sachen M stattfinde. Es habe kein sichererer Weg zur Verfügung gestanden, da die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Herrn T erst am 12.10.2006 an sie herangetragen worden sei. Auch die Erhebung einer Klage sei nicht möglich gewesen, da die Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Zahlungen vor der Fertigstellung der BDO-Berichte nicht schlüssig hätte dargelegt werden können.
95Die Beklagte bestreitet, dass die Empfehlung zur Geltendmachung eines Teilgesamtbetrages in Höhe von 10.000.000,00 EUR in der Sache L aus Kostengesichtspunkten erfolgt sei. Der Kläger habe mehrfach betont, dass er großen Wert auf die Möglichkeit lege, die Klage auf mehrere Zahlungen stützen zu können, sollten sich einzelne Ansprüche als unberechtigt erweisen. Für ihn habe auch in der Sache L die Beitreibung des höchst möglichen Betrages im Vordergrund gestanden.
96Die Beklagte ist der Ansicht, das von ihr gewählte Vorgehen sei zum Zeitpunkt der Beantragung der Mahnbescheide nicht pflichtwidrig gewesen. Der in den Verfahren T, M und L jeweils beantragte Mahnbescheid sei nach der damaligen Rechtslage zweifelsfrei geeignet gewesen, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu hemmen. Der Aufbau der als Anlagen beigefügten Listen sei selbsterklärend und verständlich. Die Hemmung der Verjährung mittels unabgegrenzter Teilklage sei zum Zeitpunkt der Beantragung der Mahnbescheide auch für das Mahnverfahren vom Bundesgerichtshof und weiten Teilen der Literatur anerkannt gewesen.
97Auch der Rat zur Einlegung der Berufung in den Verfahren gegen Herrn T und Herrn M sei nicht pflichtwidrig gewesen. Durch die Entscheidung des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) sei keine einheitliche Änderung der Rechtsprechung eingetreten. Hierdurch sei lediglich die bisherige Einheitlichkeit der Rechtsprechung beseitigt worden. Der XI. Zivilsenat des BGH habe die Entscheidung richtigerweise dem Großen Senat für Zivilsachen vorlegen müssen.
98Auch bzgl. der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren gegen Herrn M sei der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da die Verjährungsproblematik dem Kläger zu diesem Zeitpunkt aus dem Parallelverfahren gegen Herrn T bekannt gewesen sei. Es sei aufgrund einer Divergenz der BGH-Rechtsprechung davon auszugehen gewesen, dass der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgeben und die Verjährungsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen würde, welcher dann mit einer 50 %-igen Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Klägers entschieden hätte.
99Die Beklagte ist der Ansicht, bei ihrer Ansicht nach rechtmäßigem Alternativverhalten durch Einklagen der vollen Summe der möglicherweise verbotenen Zahlungen in der Sache T und anschließender Reduzierung der Klageforderung auf 2.000.000,00 EUR wären im Mahnverfahren Mehrkosten in Höhe von 128.689,60 EUR netto angefallen, die der Kläger auch im Obsiegensfall zu tragen gehabt hätte.
100Sie ist der Ansicht, das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln seien in dem Verfahren gegen Herrn L fälschlich von einer Addition der Ansprüche nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ausgegangen. Dies sei falsch, da nur ein förmlicher Antrag gestellt worden sei.
101Das Gericht hat die Akten LG München I 15 HK O 10360/07 und 15 HKO 4150/07 sowie LG Köln 91 O 101/06 zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
102Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2016 verwiesen.
103Entscheidungsgründe
104Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
105Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.238.006,44 EUR sowie auf Freistellung in Höhe von 210.460,80 EUR gegenüber Herrn M, von 182.912,00 EUR gegenüber der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofes, in Höhe von 177.312,97 EUR gegenüber Herrn L, in Höhe von 178.500,00 EUR gegenüber Herrn G und in Höhe von 181.187,03 EUR gegenüber der Gerichtskasse Köln.
106A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.068.681,01 EUR (Hauptforderung und Prozesskosten erster Instanz) aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB wegen des erstinstanzlichen Vorgehens gegen HerrnT.
107I. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag dadurch verletzt, dass sie dem Kläger dazu riet, mittels eines „unabgegrenzten“ Mahnbescheides vorzugehen.
108Der Rechtsanwalt schuldet aus dem Anwaltsvertrag eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Sachverhaltes. Er muss die einschlägigen Gesetze kennen und sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren. Er hat den Palandt einzusehen und sich über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung laufend zu informieren (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 280 Rn 68).
109Ferner schuldet er eine umfassende und möglichst erschöpfende Belehrung des Mandanten. Er muss über die wirtschaftlichen Gefahren des beabsichtigten Vorgehens und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen aufklären (Grüneberg aaO, § 280 Rn 66 mwN). Er muss sicherstellen, dass seinem Mandanten keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen. Hierfür muss er den Lauf der Verjährungsfrist prüfen sowie geeignete Maßnahmen zur Verjährungshemmung ergreifen.
110Wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, muss der Anwalt der Partei zum relativ sichersten Weg raten. Will er einen weniger sicheren Weg gehen, muss er den Auftraggeber hierüber aufklären und ein weiteres Vorgehen von dessen Entscheidung abhängig machen (Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 2014, S. 28)
111Die Einschätzung der Beklagten, dass es vor der BGH-Entscheidung vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) nach der ständigen Rechtsprechung des BGH möglich war, die Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheides über eine Teilforderung, in dem die Zusammensetzung der Teilforderung nicht aufgeschlüsselt ist, bis zur Höhe der Teilforderung zu hemmen, war zutreffend. Durch die Entscheidung des XI. Zivilsenates des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) ist eine Rechtsprechungsänderung eingetreten.
112Maßgeblich für die Rechtslage vor dem 21.10.2008 waren die Entscheidungen des BGH vom 08.05.1996 (XII ZR 8/95) und vom 17.10.2000 (XI ZR 312/99).
113In dem Urteil vom 08.05.1996 (XII ZR 8/95) heißt es bei juris, Tz. 24:
114„Auch wenn nur ein Teil eines Gesamtanspruchs, dessen Betrag sich aus einzelnen Positionen zusammensetzt, ohne Aufgliederung und Bezifferung dieser Positionen durch Klage oder Mahnbescheid geltend gemacht wird, unterbricht dies die Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65 - NJW 1967, 2210), und zwar hinsichtlich sämtlicher Positionen bis zur Höhe der mit dem Mahnbescheid verlangten Gesamtsumme (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86 - NJW-RR 1988, 692, 693; Staudinger/Peters aaO § 209 Rdn. 16 m.w.N.). Die fehlende Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Klage oder des Mahnbescheides bereits verjährt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1979 - I ZR 29/77 - VersR 1979, 764, vom 7. Juli 1978 aaO und vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819, 1820).“
115Dem Urteil des BGH vom 17.10.2000 (XI ZR 312/99) lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Klägerin die mittels Mahnbescheid geltend gemachte Gesamtforderung auf 28 verschiedene Schecks stützte, ohne anzugeben, aus welchen Schecks sich die Forderung zusammensetzte. Die dortige Klägerin hatte weder im Mahnbescheid, noch in einem vorgerichtlichen Schreiben die einzelnen Schecks, die Grundlage der Gesamtforderung waren, genannt. Der BGH hielt die Klageforderung für verjährt und führt hierzu unter juris Tz. 20 aus:
116„Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 (VIII ZR 315/94, WM 1996, 1684 - NJW-RR 1996, 885). Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Teilbetrag aus 79 Forderungen, die - anders als hier - nach Datum und Betrag genau bezeichnet waren, geltend gemacht und lediglich die Zusammensetzung der Klagesumme durch bestimmte Teilbeträge der schon zuvor ausreichend individualisierten Einzelforderungen nach Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt wurde. In einem solchen Fall wird die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen (vgl. auch BGH, Urteile vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, WM 1988, 278, 279 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153)“ (Hervorhebung durch die Kammer).
117Sowohl der BGH selbst, als auch die Standard-Kommentare Zöller und Palandt in der jeweiligen Auflage von 2006 gehen davon aus, dass es ständige Rechtsprechung vor dem 21.10.2008 war, dass bereits die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, sofern die geltend gemachten Ansprüche schon im Mahnverfahren hinreichend individualisiert sind.
118In seinem Urteil vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) führt der BGH unter juris Tz. 22 aus:
119„Soweit der Bundesgerichtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.“
120In dem Urteil des BGH vom 06.05.2014 (II ZR 217/13) heißt es unter juris Tz. 14
121„Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden konnte und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (unbestimmten) Teilklage „zurückwirkte“. Die wahlweise geltend gemachten Ansprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnbescheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Summe über der geltend gemachten Gesamtforderung lag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f.)“ (Hervorhebung durch die Kammer).
122Heinrichs schreibt in Palandt, 65. Auflage 2006 unter § 204 Rn 18:
123„Beansprucht der Gläubiger einen Gesamtbetrag aus einer Mehrheit von individualisierten Forderungen, wird die Verjährung jeder Forderung in Höhe des geltend gemachten Betrages gehemmt, sofern der Gläubiger die fehlende Aufgliederung im Prozess nachholt (BGH NJW-RR 96, 885 Rn 16).“
124Vollkommer führt in Zöller, 25. Auflage 2005 unter § 693 Rn 3b aus:
125„Die Eignung des Titels (MB/VB) als Grundlage für die Rechtkraft ist für die Hemmung/Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 2002, 937, 938); die fehlende Zusammensetzung oder Aufschlüsselung einer (Teil-) Gesamtforderung kann noch später ohne Nachteil nachgeholt werden (BGH NJW 2000,1420 (1421); NJW-RR 96, 885; (…)).“
126Die Entscheidungen des BGH vor dem 21.10.2008, die Verjährung annahmen (z.B. BGH, Urteil vom 17.12.1992, VII ZR 84/92, juris Tz. 17) verneinten die hinreichende Individualisierung des Anspruchs, weil der Schuldner aufgrund der Angaben im Mahnbescheid überhaupt nicht erkennen konnte, welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht wurden und nicht, nur weil die Aufgliederung der Forderung in Teilbeträge fehlte.
127II. Offen bleiben kann, ob die Forderung in dem von der Beklagten beantragten Mahnbescheid nach der im Jahr 2006 geltenden Rechtslage hinreichend individualisiert war und ob es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines „unabgegrenzten Mahnbescheides“ um den sichersten Weg zur Verjährungshemmung handelte.
128Es kann an dieser Stelle unterstellt werden, dass die dem vorprozessualen Schreiben vom 13.10.2006 beigefügten Listen für Herrn T nicht verständlich waren und die Beklagte durch diese fehlende Individualisierung eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat sowie dass es sich beim Vorgehen mittels „unabgegrenzten Mahnbescheides“ nicht um den sichersten Weg zur Verjährungshemmung handelte.
129Die an dieser Stelle unterstellte Pflichtverletzung war jedenfalls nicht kausal für den eingetretenen Schaden.
130Der Ausfall der gegen Herrn T geltend gemachten Hauptforderung stellt nur dann einen der Beklagten zurechenbaren Schaden dar, wenn der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte den sichersten Weg auch tatsächlich gewählt hätte und mit dieser Vorgehensweise in dem Gerichtsverfahren gegen Herrn T obsiegt hätte.
131Die Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität und muss vom Kläger bewiesen werden (Gehrlein, aaO, S. 74). Dem Kläger kommt hierbei § 287 ZPO zu Gute.
132Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen Beratern wird im Wege des Anscheinsbeweises davon ausgegangen, dass der Mandant ordnungsgemäß gehandelt hätte, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Die Beweiserleichterung für den Mandanten gilt also nicht generell, sondern greift nur dann, wenn im Falle sachgerechter Aufklärung aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (Gehrlein, aaO, S. 74). Kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken enthalten, entfällt grundsätzlich der Anscheinsbeweis (BGH, Urteil vom 23. November 2006 , IX ZR 21/03, juris Ls. 2).
133Bei unterstellter Pflichtverletzung durch Verwendung von für Herrn T nicht verständlichen Forderungstabellen in dem vorprozessualen Schreiben vom 13.10.2006 greift ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung die als Anlage 1 zu dem vorprozessualen Forderungsschreiben vom 13.10.2006 beigefügte Tabellen näher erläutert hätte, um die Forderung zu individualisieren, denn dies wäre naheliegend gewesen und hätte keine Nachteile mit sich gebracht. Auch mittels dieser Vorgehensweise hätte der Kläger indes nicht obsiegt. Die Klage wäre im Jahr 2009 auch in diesem Fall wegen Verjährung abzuweisen gewesen, weil nicht aufgegliedert worden wäre, aus welchen einzelnen Zahlungen sich der Betrag von zwei Millionen EUR zusammensetzt und dies nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) erforderlich gewesen wäre.
134Dass der Kläger außerdem nur die später in der Anspruchsbegründung genannten Forderungen ausgewählt und nur diese seinem Mahnantrag zu Grunde gelegt hätte, steht nicht mit der für § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest. Hierfür streitet kein Anscheinsbeweis, dann es gab im vorliegenden Fall nicht nur eine naheliegende Verhaltensalternative.
1351. Der Kläger hätte, statt mittels eines Mahnbescheides vorzugehen, sofort klagen können.
136Dies stellt jedoch nur dann einen sicheren Weg zur Anspruchsdurchsetzung dar, wenn die Klage bei Klageerhebung schon schlüssig ist, denn ansonsten besteht das Risiko einer Klageabweisung.
137Vorliegend lagen die BDO-Berichte für 2000/2001, die die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen belegen sollten, erst am 01.11.2006 vor.
138Der Kläger räumt selbst ein, dass sich die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vor Fertigstellung der BDO-Berichte noch nicht lückenlos darstellen und beweisen ließ (S. 11 der Klageschrift vom 30.06.2015, Bl. 11 GA). Auch in seiner persönlichen Anhörung erklärte er: „Wir mussten die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit darstellen und benötigten dafür die BDO-Berichte“ (S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 28.04.2016, Bl. 343 GA).
139Mit einer Klageergebung vor Vorliegen der BDO-Berichte bestand aus der ex ante Sicht das Risiko, dass die Klage schon mangels schlüssiger bzw. substantiierter Darlegung der Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin abgewiesen wird. Der Einwand des Klägers, die Berichte hätten nachgereicht und der Vortrag zur Insolvenzreife in späteren Schriftsätzen substantiiert werden können setzt voraus, dass das Gericht den späteren Vortrag noch zulässt und die Klage nicht bereits im ersten Termin wegen fehlender Schlüssigkeit/Substantiierung abweist.
140Der neue Sachvortrag des Klägers auf S. 19 seines Schriftsatzes vom 25.05.2016 (Bl. 377 GA), wonach die Erstellung der Jahresabschlüsse durch die BDO (nur) aufgrund handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften erforderlich gewesen sei und die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin schon aufgrund der im Juni 2006 vorliegenden Jahresabschlüsse für das Jahr 1997/1998 habe dargelegt werden können, ist unbeachtlich.
141Er widerspricht einerseits den Darlegungen auf S. 11 der Klageschrift und den Angaben des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung im Termin.
142Er war ferner gem. § 296a S. 1 ZPO nicht zuzulassen, da er erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte.
143Der dem Kläger gewährte Schriftsatznachlass bezog sich hierauf nicht, denn dieser wurde nur zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 27.04.2016 und die Erörterungen im Termin gewährt. Auch die Voraussetzungen des § 283 ZPO und des § 139 Abs. 5 ZPO lagen insoweit nicht vor. Es handelte sich bei der Frage, ob eine sofortige Klageerhebung möglich gewesen wäre und den sichersten Weg zur Durchsetzung der Ansprüche des Klägers dargestellt hätte, nicht um einen neuen Aspekt, zu dem der Kläger nicht spätestens im Termin hätte Stellung nehmen können. Diese Frage ist von der Beklagten schon in der Klageerwiderung (S. 44 ff. der Klageerwiderung vom 10.12.2015, Bl. 180 ff. GA) aufgeworfen und vom Kläger in der Replik (S. 18 ff. der Replik vom 10.03.2016, Bl. 237 ff. GA) wieder aufgegriffen worden.
144Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 01.07.2016 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
1452. Ein weiterer möglicher Weg, um Unwägbarkeiten bei der Verjährungshemmung zu begegnen, wäre gewesen, sich schon im Mahnverfahren auf einzelne Forderungen zu beschränken, die geltend gemacht werden sollen, z.B. auf solche aus § 43 GmbHG oder aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. oder nur solche für einen bestimmten Zeitraum oder wie der Kläger meint, diejenigen, die auch Gegenstand der Anspruchsbegründung vom 29.08.2007 waren.
146Jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass bei Beantragung des Mahnbescheides die BDO-Berichte für 2000/2001 noch nicht vorlagen.
147Es bestand danach das Risiko, die Verjährung von Forderungen zu hemmen, bei denen später die Insolvenzreife nicht dargelegt werden könnte. Die Hemmung der Verjährung bzgl. der „falschen“ Forderungen hätte unter Umständen ebenfalls eine Klageabweisung zur Folge gehabt. Das Stützen von Ansprüchen allein auf § 43 GmbHG wäre ebenfalls mit Risiken behaftet gewesen, da diese Ansprüche schwieriger darzulegen und zu beweisen sind als solche aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.
148Der neue Vortrag im Schriftsatz vom 25.05.2016, wonach die durchgehende Insolvenzreife seit 1998 schon aufgrund der Jahresabschlüsse für 1998 hätte dargelegt werden können, ist wegen Widersprüchlichkeit und Verspätung nach § 296a S. 1 ZPO unbeachtlich (s.o.).
1493. Der sicherste Weg, um die Verjährung zu hemmen, wäre im vorliegenden Fall gewesen, die Gesamtheit der verbotenen Zahlungen in Höhe von ca. 21,5 Millionen EUR im Wege des Mahnbescheides geltend zu machen oder aber einen Teilbetrag geltend zu machen und in einem vorprozessualen Schreiben zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sämtliche verbotenen Zahlungen zur Entscheidung gestellt werden.
150Diese Möglichkeit wäre aber mit einem erheblichen Kostenrisiko behaftet gewesen, denn durch die Verzehnfachung des Streitwertes hätten sich sowohl die Gebühren, als auch eine etwaige Verlustquote des Klägers erheblich erhöht. Die Geltendmachung eines Teilbetrages und Festlegung einer Reihenfolge hätte ebenfalls ein Kostenrisiko mit sich gebracht, denn jede Hilfsbegründung wäre streitwerterhöhend gewesen.
1514. Der Kläger hätte bei unterstellt ordnungsgemäßer Beratung auch die Möglichkeit gehabt, einen Mahnantrag über einen Teilbetrag von zwei Millionen EUR zu stellen, diesem eine für Herrn T verständliche Liste von Einzelforderungen beizufügen, die zwei Millionen EUR übersteigt und die Zusammensetzung des Teilbetrages in der Anspruchsbegründung aufzuschlüsseln. Aus seiner maßgeblichen Sicht im Jahr 2006 wäre das damit verbundene Verjährungsrisiko überschaubar gewesen, da der BGH bis dahin ein solches Vorgehen für verjährungshemmend hielt. Es wäre überdies kostengünstiger gewesen, als den höchstmöglichen Betrag einzuklagen.
1525. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation hätte keine der vorgenannten Optionen eindeutig nahegelegen, sodass nicht im Wege des Anscheinsbeweises von einer bestimmten Vorgehensweise auszugehen ist. Vielmehr muss der Kläger darlegen und beweisen, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung gehandelt hätte.
153Der Kläger hätte sich nach seinem eigenen Vortrag nicht dafür entschieden, den ganzen Betrag im Mahnverfahren geltend zu machen und so die Verjährung zu hemmen. Er trägt auch nicht vor, dass er sich dafür entschieden hätte, ohne Zwischenschaltung eines Mahnverfahrens unmittelbar zu klagen.
154Stattdessen behauptet er, er hätte bei ordnungsgemäßer Beratung die in der Anspruchsbegründung vom 29.08.2007 aufgeführten Zahlungen ausgewählt und diese schon im Mahnverfahren geltend gemacht.
155Die notwendige Überzeugung, dass der Kläger schon im Mahnverfahren dieselben Forderungen wie in der Anspruchsbegründung ausgewählt und zugrunde gelegt hätte, konnte das Gericht auch nach persönlicher Anhörung des Klägers nicht erlangen.
156Bei seiner Anhörung hat der Kläger lediglich erklärt, er hätte dieselben Forderungen wie in der Anspruchsbegründung ausgewählt. Er hat aber gleichzeitig eingeräumt, dass für die Darlegung der Insolvenzreife die BDO-Berichte benötigt wurden.
157Die Nachfrage des Gerichts, wie er zum damaligen Zeitpunkt denn gerade diese Forderungen ausgewählt hätte, konnte er nicht ergiebig beantworten. Seine Antwort, hierzu hätte sich die Beklagte mit Herrn Q zusammensetzen müssen und den Betrag von zwei Millionen so zusammenstellen müssen, dass diese individualisiert und damit die Verjährung gehemmt gewesen wäre (S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 28.04.2016, Bl. 344 R GA), erlaubt keine Schlüsse darauf, dass und anhand welcher Kriterien der Kläger gerade die in der Anspruchsbegründung geltend gemachten Forderungen ausgewählt hätte.
158Es besteht insgesamt keine für § 287 ZPO ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung dafür entschieden hätte, die Forderungen auszuwählen, die in der Anspruchsbegründung genannt sind.
159Dem Antrag des Klägers auf eigene Parteivernehmung war nicht nachzugehen. Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO scheidet aus, da die Beklagte ihr nicht zugestimmt hat. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO war nicht angezeigt, da der entsprechende „Anbeweis“ nicht erbracht ist.
160B. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 58.416,36 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB wegen der im Verfahren gegen HerrnT in der zweiten Instanz angefallenen Prozesskosten.
161I. Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem sie dem Kläger zur Einlegung der Berufung riet, ohne hierbei das Urteil des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) zu berücksichtigen. Ein Rechtsanwalt muss sich über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung laufend in Fachzeitschriften informieren (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 280 Rn 68).
162Zu dem Zeitpunkt, als das Landgericht München I in der Sache T entschied (20.04.2009), war das Urteil des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) bereits in der NJW (NJW 2009, Heft 1, S. 59) veröffentlicht. Die Beklagte hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass der BGH die Frage, ob ein Mahnbescheid über eine (Teil)-Gesamtforderung, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Aufschlüsselung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist nachgeholt wird, die Verjährung hemmt, entgegen seiner früheren Rechtsprechung nunmehr verneint. Sie hätte ihn darüber aufklären müssen, dass nach der neuesten BGH-Rechtsprechung die Ansprüche des Klägers verjährt wären. Sie hätte ihm seine Handlungsoptionen aufzeigen müssen. Diese wären gewesen entweder Berufung einzulegen und zu versuchen, eine abweichende Entscheidung des OLG und ggf. des BGH herbeizuführen oder das klageabweisende Urteil des LG München I rechtskräftig werden zu lassen.
163Stattdessen hat die Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 13.05.2009 (Anlage K 11) verschiedene Wege aufgezeigt, das Urteil des Landgerichts München I anzugreifen, sich aber an keiner Stelle mit der Verjährung befasst. Es ist auch nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die Verjährung zwischen den Parteien vor dem Hinweisbeschluss des OLG München vom 16.11.2009 Thema gewesen wäre.
164II. Die Pflichtverletzung war für den eingetretenen Schaden kausal.
165Bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte hätte sich der Kläger dafür entschieden, die Berufung gegen das Urteil des LG München I in der Sache T nicht einzulegen. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, der durch den Vortrag der Beklagten nicht entkräftet ist.
166Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen Beratern wird im Wege des Anscheinsbeweises davon ausgegangen, dass der Mandant ordnungsgemäß gehandelt hätte, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder anderer objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (Gehrlein, aaO, S. 74).
167Vorliegend wäre es mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass der Kläger das Urteil des Landgerichts München I in der Sache T bei ordnungsgemäßer Beratung nicht angegriffen hätte, da die Ansprüche nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung verjährt waren.
168Ein Obsiegen des Klägers in der Berufungs- oder Revisionsinstanz hätte nämlich vorausgesetzt, dass entweder das OLG München von der Entscheidung des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) abweicht oder aber, dass es nicht von ihr abweicht, und trotzdem durch Urteil (statt durch unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F.) entscheidet und überdies die Revision zulässt bzw. dass der BGH einer Nichtzulassungsbeschwerde trotz fehlender Divergenz zum Urteil vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) stattgibt, der dann zuständige Zivilsenat von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats abweichen will, die Sache dem großen Senat für Zivilsachen vorlegt und dieser zugunsten des Klägers entscheidet.
169Dass das OLG von der Entscheidung des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) abweicht, war aus der ex ante Sicht der Beklagten bei Berufungseinlegung denkbar aber nicht wahrscheinlich. Dies wird durch den späteren tatsächlichen Verfahrensablauf bestätigt.
170Sofern das OLG München dem XI. Zivilsenat des BGH gefolgt wäre, wäre aus der ex ante Sicht damit zu rechnen gewesen, dass es gem. § 522 Abs. 2 ZPO a.F. durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Insbesondere bestand aus Sicht des OLG München kein Grund, durch Urteil zu entscheiden und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, denn es hätte im Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung entschieden. Ob der BGH möglicherweise mit seinem Urteil vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) eine Divergenzentscheidung gefällt und die Sache fälschlicherweise nicht dem großen Senat vorgelegt hat, wäre nicht vom OLG München zu überprüfen gewesen.
171Die Annahme, dass im Falle einer Entscheidung durch Urteil der zuständige Zivilsenat des BGH der Nichtzulassungsbeschwerde über eine OLG-Entscheidung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des XI. Senates ergangen ist, stattgibt, von der Rechtsprechung des XI. Senates abweichen will, die Entscheidung dem großen Senat vorlegt und dieser zugunsten des Klägers entscheidet, ist ebenfalls derart unwahrscheinlich, dass der naheliegende und vom Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit ergriffene Weg im hiesigen Fall gewesen hätte, die Berufung nicht einzulegen.
172Vom gewöhnlichen Kausalverlauf abweichende Umstände, die geeignet sind, den Anscheinsbeweis zu entkräften, lagen nicht vor. Insbesondere der Vortrag der Beklagten, dass die Rechtsprechung des BGH durch das Urteil vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) nicht einheitlich geändert wurde, begründet keinen außergewöhnlichen Kausalverlauf.
173Eine Änderung der ständigen Rechtsprechung ist nicht erst dann anzunehmen, wenn sämtliche mit einer Frage befassten Senate des BGH von ihrer ursprünglichen Rechtsprechung abweichen. Auch wenn nur ein Senat des BGH von der früheren ständigen Rechtsprechung abweicht, begründet es keinen atypischen Kausalverlauf, wenn ein Oberlandesgericht der aktuellen BGH-Rechtsprechung folgt und aus diesem Grund die Revision nicht zulässt.
174Der Kläger hat einen Schaden in Höhe der Prozesskosten zweiter Instanz erlitten. Diese betragen nach dem unstreitigen Klägervortrag 58.416,36 EUR.
175C. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.070.660,11 EUR (Hauptforderung) und 776.924,88 EUR (Kosten) wegen des erstinstanzlichen Vorgehens gegen Herrn M.
176I. Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, da sie nicht den sichersten Weg zur Verjährungshemmung gegangen ist. Sicherster Weg wäre es hier gewesen, die Summe der Einzelforderungen aus den Anlagen 1 und 2 zum vorprozessualen Schreiben vom 24.07.2006 in Höhe von 53.428.192,09 EUR schon im Wege des Mahnbescheides geltend zu machen. Diese Vorgehensweise hätte keine gebührenrechtlichen Nachteile gehabt, da der Maximalstreitwert von 30.000.000,00 EUR nach § 39 Abs. 2 GKG, § 22 Abs. 2 RVG auch bei Geltendmachung von 40.000.000,00 EUR schon überschritten war.
177II. Offen bleiben kann, ob der Kläger mit seiner Klage gegen Herrn M aus Sicht der Kammer als Regressgericht obsiegt hätte. Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob Herr M faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war.
178Ist die Frage, ob dem klagenden Mandanten ein kausaler Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines Vorprozesses abhängig, muss das Regressgericht zwar grundsätzlich selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, ist selbst dann ohne Belang, wenn feststeht, welchen Ausgang das Ausgangsverfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts gehabt hätte (BGH, Urteil vom 15.11.2007, IX ZR 44/04).
179Sind für den Schaden des Mandanten neben der anwaltlichen Pflichtverletzung auch Fehler des Gerichts mitursächlich, entfällt aber bei wertender Betrachtung die Zurechenbarkeit des Schadens, wenn der Fehler des Gerichts den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der vom Anwalt zu vertretenden Pflichtverletzung steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen. Hier ist die konkrete Entscheidung zu Grunde zu legen. Hinter einer nur gedachten (hypothetischen) Fehlentscheidung tritt die Pflichtverletzung des Anwalts nicht zurück (BGH, Urteil vom 15.11.2007, IX ZR 44/04).
180Wäre Herr M nicht faktischer Geschäftsführer gewesen, hätte der Kläger schon keinen kausalen Schaden durch die Pflichtverletzung der Beklagten erlitten. Seine auf § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. und § 43 Abs. 2 GmbHG gestützte Klage wäre dann – mangels (faktischer) Geschäftsführerstellung des Herrn M- auch bei rechtzeitiger Verjährungshemmung abgewiesen worden.
181Bei Annahme einer faktischen Geschäftsführung wäre auch bei rechtzeitiger Verjährungshemmung der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden durch die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts München unterbrochen worden.
182Den hypothetischen Geschehensablauf, der den Zurechnungszusammenhang unterbricht, hat der beklagte Anwalt zu beweisen. Auch hier gilt § 287 ZPO (G. Fischer in: Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage 2015, S. 477).
183Es ist aufgrund der Entscheidungsgründe der im Verfahren gegen Herrn M ergangenen Urteile mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl das LG München I als auch das OLG München die Klage gegen Herrn M auch bei rechtzeitiger Hemmung der Verjährung abgewiesen hätten, weil Herr M aus ihrer Sicht kein faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war.
184Das LG München I hat die Klage zwar vorrangig wegen Verjährung abgewiesen, hat aber umfangreiche Ausführungen dahingehend gemacht, warum Herr M „wohl“ aus seiner Sicht kein faktischer Geschäftsführer war. Es hat ferner schon im Termin vom 28.09.2009 darauf hingewiesen, dass es von der Eigenschaft des Herrn M als faktischer Geschäftsführer nicht überzeugt ist. Erst nachdem das OLG München in dem Verfahren gegen Herrn T Verjährung angenommen hatte, hat sich das LG München I dem angeschlossen und erstmals Verjährung angenommen. Dennoch hat es in seinem Urteil zusätzliche Ausführungen zur faktischen Geschäftsführung gemacht.
185Das OLG München hat sich sogar darauf festgelegt, dass Herr M aus seiner Sicht kein faktischer Geschäftsführer ist. Es handelte sich hierbei auch nicht, wie der Kläger meint, um ein obiter dictum, sondern um eine eigenständige weitere Begründung für die Klageabweisung. Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Formulierung („eine Stellung als faktischer Geschäftsführer [kann] nicht festgestellt werden“, S. 14 des Urteils, Anlage K 39) und den sechsseitigen Ausführungen hierzu. Die Ausführungen zur Nichtzulassung der Revision stützen sich nur auf das Argument der faktischen Geschäftsführung. Soweit das Urteil von der Literatur aufgegriffen wurde (vgl. die Aufsätze in den Anlagen K 40-K 44) geschah dies unter diesem Aspekt. Auch der juris-Leitsatz zu dem Urteil behandelt (nur) die faktische Geschäftsführung.
186Der Umstand der faktischen Geschäftsführung steht in keinerlei Zusammenhang mit der Verjährungsfrage, so dass die Pflichtverletzung durch fehlende Aufklärung über das Verjährungsrisiko in keiner Weise geeignet war, die Entscheidung bzgl. der faktischen Geschäftsführung zu beeinflussen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das OLG München, wenn die Ansprüche nicht verjährt gewesen wären, zur Frage der faktischen Geschäftsführung Beweis erhoben hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es die Frage der faktischen Geschäftsführung in den Entscheidungsgründen offen lassen können. Es hat sie indes – ohne Beweisaufnahme- ausdrücklich verneint.
187Der Zurechnungszusammenhang wäre nicht durch eine anderslautende Entscheidung des BGH wiederhergestellt worden.
188Der Kläger hätte zunächst einmal die Hürde der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) passieren müssen, da die Revision von dem OLG München nicht zugelassen worden war. Hierfür wäre nicht ausreichend gewesen, dass das Urteil des OLG München fehlerhaft ist. Es wäre vielmehr darauf angekommen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorlag.
189Ein Revisionsgrund liegt nach Auffassung der Kammer als Regressgericht, dessen Ansicht auch bei Prüfung der (hypothetischen) Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07. Juni 2011, 28 U 173/10 –, juris Tz. 44), nicht vor.
190Gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
191Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Heßler in: Zöller, 31. Auflage 2016, § 543 Rn 11 mwN).
192Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Bestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Dies setzt voraus, dass für die rechtliche Beurteilung typischer Lebenssachverhalte eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Reichold in: Thomas/Putzo, 37. Auflage 2016, § 543 Rn 4a).
193Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts zunächst in den Fällen der Divergenz, wenn also die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts. Keine Divergenz liegt bei fehlerhafter Subsumtion unter einen richtig gewählten Obersatz vor (Reichold, aaO, § 543 Rn 4b).
194Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ferner erforderlich, wenn die Gefahr der Entstehung schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung besteht, etwa bei einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung besorgen lässt, bei konkreter Gefahr der Nachahmung durch andere Gerichte oder wenn das Urteil auf einem Fehler beruht, der das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen geeignet ist, z.B. bei objektiver Willkür (Reichold, aaO, § 543 Rn 4b).
195Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Fälle gegeben. Das OLG München hat die Revision nicht zugelassen, weil die Frage der faktischen Geschäftsführung „nicht wegen einer Rechtsfrage zweifelhaft“ sei, sondern die Haftung vielmehr „wegen des tatsächlichen Gesamterscheinungsbildes abzuweisen“ war (S. 20 des Urteils, Anlage K 39).
196Die Frage der faktischen Geschäftsführung im konkreten Fall hatte keine grundsätzliche Bedeutung. Bei der Frage, wann eine faktische Geschäftsführung vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat das OLG München den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass Herr M überwiegend im Innenverhältnis tätig geworden sei. Es habe zwar auch Handeln im Außenverhältnis gegeben, dies habe aber nicht das notwendige Ausmaß erreicht, um eine faktische Geschäftsführung zu begründen. Bei wertender Gesamtbetrachtung sei das notwendige Ausmaß an Handeln nach außen auch deswegen nicht erreicht, weil Herr M zu einem Zeitpunkt gehandelt habe, als schon die Konsolidierung/Rettung der Insolvenzschuldnerin im Vordergrund stand. Die daraus resultierende restriktive Auslegung des Begriffes des „faktischen Geschäftsführers“ stellt hier nicht die Aufstellung eines neuen Rechtssatzes, nämlich eines generellen „Sanierungsprivileges“ dar, sondern ein Argument im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Die Zulassung der Revision war nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich, da die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung höchstrichterlich geklärt sind.
197Die Zulassung der Revision war auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig. Es liegt keine Divergenz vor, da das OLG München seiner Entscheidung die vom BGH hinsichtlich der faktischen Geschäftsführung aufgestellten Grundsätze (maßgeblicher Einfluss und Handeln nach außen) zu Grunde gelegt und eine eigene Subsumtion unter diese vorgenommen hat. Selbst wenn diese Subsumtion fehlerhaft gewesen sein sollte, läge noch keine Divergenz vor (Reichold, aaO, § 543 Rn 4). Auch eine ständige Fehlerpraxis des OLG München, das konkrete Risiko von Nachahmern oder objektive Willkür sind nicht ersichtlich.
198D. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten für das Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen Herrn M. Er kann Zahlung von 1.178.403,05 EUR an sich (927.954,70 EUR für das Berufungsverfahren und 250.448,35 EUR für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) sowie Freistellung gegenüber Herrn M in Höhe von 210.460,80 EUR und gegenüber der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofes in Höhe von 182.912,00 EUR verlangen.
199I. Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem sie dem Kläger zur Einlegung der Berufung riet, ohne hinreichend über die Risiken aufzuklären, die im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) damit einhergingen. In dem Schreiben vom 25.05.2010 (Anlage K 37) erklären die für die Beklagte tätigen Anwälte lediglich, dass aus ihrer Sicht die Ansprüche nicht verjährt seien. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt schon aus dem Verfahren gegen Herrn T bekannt, dass das OLG München die Ansprüche für verjährt hielt.
200Auch der Rat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde war pflichtwidrig, da die Revision nicht zugelassen worden war und kein Revisionsgrund vorlag. Da das OLG München über die Verjährung im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH entschieden hatte, lag keine Divergenzentscheidung vor. Die Frage hatte auch keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage bereits im Jahr 2008 vom BGH entschieden worden war. Aus denselben Gründen bestand auch keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts. Hierbei kann dahinstehen, ob der BGH in seinem Urteil vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) eine Divergenzentscheidung gefällt und fehlerhaft nicht dem großen Senat für Zivilsachen vorgelegt hat, denn dies wäre in nachfolgenden Entscheidungen nicht mehr zu überprüfen gewesen.
201II. Die Pflichtverletzung war für den eingetretenen Schaden kausal.
202Die Kausalität ist nicht dadurch unterbrochen, dass der vom Kläger beauftragte Professor F das Urteil des BGH vom 21.10.2008 (XI ZR 466/07) auf den konkreten Fall nicht für anwendbar hielt. Das Dazwischentreten Dritter unterbricht den Kausalverlauf grundsätzlich nicht. Selbst das Handeln eines weiteren Anwalts unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, wenn er und der in Regress genommene Anwalt die Verjährung übereinstimmend falsch beurteilen (Gehrlein, aaO, S. 88). Dies gilt auch für eine in einem Rechtsgutachten eines Universitätsprofessors geäußerte Rechtsauffassung.
203Auch hier greift ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Kläger die Berufung bei ordnungsgemäßer Beratung nicht eingelegt hätte. Hier gelten die Ausführungen zum Verfahren gegen Herrn T entsprechend.
204Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Insbesondere ist der Anscheinsbeweis nicht dadurch entkräftet, dass dem Kläger die „Verjährungsproblematik“ schon aus dem Verfahren gegen Herrn T bekannt war. Ein eigenständiger Willensakt des Geschädigten schließt es nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat, sofern für die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegründundende Ereignis ein rechtfertigender Anlass geschaffen wurde (Gehrlein, aaO, S. 87). Indem die Beklagte dem Kläger trotz der bereits ergangenen Entscheidung des OLG München in dem Verfahren gegen Herrn T riet, auch in dem Verfahren gegen Herrn M Berufung einzulegen, schaffte sie einen Anlass dafür, dass der Kläger auf ihren Rat vertraute und dieser Vorgehensweise zustimmte.
205III. Für die Kosten des Berufungsverfahrens kann der Kläger Zahlung von 927.954,70 EUR an sich verlangen.
2061. a. Die Höhe der in der zweiten Instanz angefallenen Kosten ist – nach Korrektur in der Replik- von der Beklagten nicht mehr bestritten worden.
207b. Für das Verfahren vor dem BGH kann der Kläger Zahlung eigener Anwaltskosten in Höhe von 250.448,35 EUR verlangen. Diese sind ebenfalls unstreitig.
2082. a. In Höhe von 210.460,80 EUR kann er Freistellung gegenüber B. M verlangen. Unerheblich ist das Bestreiten der Beklagten, dass der Kläger die Anwaltsgebühren gegenüber Herrn M noch nicht beglichen hat. Die einzig denkbare Alternative, die diesem Vortrag zu entnehmen sein kann, ist, dass der Kläger die Gebühren voll oder teilweise beglichen hat. In diesem Fall könnte er (teilweise) Zahlung an sich selbst verlangen. Da es sich bei der Freistellung um ein „Minus“ zur Zahlung handelt (Vollkommer in: Zöller, 31. Auflage 2016, § 308 Rn 4), ist eine Verurteilung zur Freistellung in jedem Fall möglich.
209b. Selbiges gilt für die Gebühren des BGH. Diese sind der Höhe nach unstreitig, der Kläger verlangt nur Freistellung.
210E. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.187,03 EUR sowie auf Freistellung in Höhe von 177.312,97 EUR gegenüber Herrn L, in Höhe von 178.500,00 EUR gegenüber Herrn G und in Höhe von 181.187,03 EUR gegenüber der Gerichtskasse Köln aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB.
211I. In dem Verfahren gegen Herrn L hat die Beklagte eine Pflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber aufklärte, dass aufgrund der Hilfsbegründungen das Risiko einer Streitwerterhöhung bestand. Unstreitig wurde dem Kläger von den Rechtsanwälten der Beklagten nur das Kostenrisiko bei einem Streitwert von 10.000.000,00 EUR erläutert, ohne darauf hinzuweisen, dass sich der Streitwert durch die Hilfsbegründungen erheblich erhöhen kann.
212II. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten. Das Risiko war für die beklagten Rechtsanwälte erkennbar, denn es ist anerkannt, dass nicht nur förmlich gestellte Anträge gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG den Streitwert erhöhen, sondern auch sog. „verdeckte Hilfsanträge“, bei denen die Klagebegründung auf mehrere unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt ist (s. z.B. LG Köln, Urteil vom 11.03.2015, 7 O 152/14; AG Bad Segeberg, Urteil vom 20.11.2011, 17 C 39/11). Das LG Köln ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den verschiedenen Klagebegründungen um verschiedene Lebenssachverhalte handelt, denn der Anspruch wurde mit „verbotenen“ Zahlungen aus verschiedenen Zeiträumen und Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründet.
2131. Die Pflichtverletzung war kausal für den eingetretenen Schaden, denn bei ordnungsgemäßer Beratung hätte der Kläger seine Ansprüche nur auf eine Begründung gestützt.
214Vorliegend greift ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung beratungsgemäß verhalten hätte.
215Der Anscheinsbeweis greift, wenn im Falle sachgerechter Aufklärung aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (Gehrlein, aaO, S. 74).
216Im vorliegenden Fall war die einzig naheliegende Möglichkeit, den Anspruch auf nur eine Begründung zu stützen, um die Prozesskosten gering zu halten.
217Die geltend gemachten Ansprüche gegen Herrn L wurden in der Anspruchsbegründung vom 08.11.2006 in erster Linie auf § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. gestützt. Die einzige wesentliche Hürde bei der Geltendmachung solcher Ansprüche ist regelmäßig die Darlegung der Insolvenzreife. Diese Hürde war, als die Anspruchsbegründung verfasst wurde, schon passiert, denn anhand der BDO-Berichte ließ sich die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin seit 1998 schlüssig und substantiiert darlegen.
218Zwar bestand das Risiko, dass einige Zahlungen gem. § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.F. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. Dies muss aber der Geschäftsführer für jede einzelne Zahlung darlegen und beweisen, was in der Praxis selten gelingt.
219Es bestand daher, von der Verjährung der Ansprüche abgesehen, eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger schon mit seiner ersten Begründung Erfolg gehabt hätte und nicht auf die Hilfsbegründungen hätte zurückgreifen müssen.
220Die Beklagte hätte außerdem die Möglichkeit gehabt, so wie sie es auch in den anderen Verfahren beabsichtigte, erst dann mit weiteren Begründungen „nachzulegen“, wenn aufgrund gerichtlicher Hinweise Zweifel am Erfolg der ersten Begründung bestanden hätten.
221Des Weiteren war die Solvenz des Herrn L schon bei Klageerhebung sehr zweifelhaft, was dadurch bestätigt wurde, dass er im Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe erhielt. Hierbei kann unterstellt werden, dass dieser über Auslandskontakte verfügte und möglicherweise Teil seines Vermögens ins Ausland verbracht hatte (S. 6 des Terminsprotokolls vom 28.04.2016, Bl. 344 R GA), denn auch in diesem Fall wären die Aussichten des Klägers, erfolgreich in das Vermögen von Herrn L zu vollstrecken, überaus gering gewesen.
222Es bestand aufgrund der zweifelhaften Solvenz von Herrn L die Gefahr, die Forderung von 10.000.000,00 EUR nicht oder nur in geringem Umfang realisieren zu können. Es bestand ferner die Gefahr, auch im Falle eines Obsiegens als Zweitschuldner für die Gerichtskosten in Anspruch genommen zu werden und die eigenen Anwaltskosten tragen zu müssen.
223Zuletzt war ein wesentlicher Zweck bei der Wahl eines Streitwertes von 10.000.000,00 EUR, Herrn L dazu zu bringen, dass er sich mit Hinweis auf die dominante Stellung des Herrn M entlastet. Auch hierfür hätte es der Hilfsbegründungen nicht bedurft.
224Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften, denn er begründet keinen atypischen Kausalverlauf. Dass der Kläger großen Wert darauf legte, die Klage auf andere Zahlungsvorgänge zu stützen, sollten sich einzelne Zahlungen als nicht berechtigt erweisen, kann als wahr unterstellt werden. Hieraus ist nicht zu entnehmen, dass er dies auch getan hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich hierdurch die Prozesskosten annähernd verdreifachen. Dass der Kläger einen möglichst hohen Betrag beitreiben wollte, liegt in der Natur der Sache und bedeutet ebenfalls nicht, dass er dies auch in Kenntnis des Kostenrisikos getan hätte.
2252. Bei beratungsgerechtem Verhalten hätte das Landgericht Köln den Streitwert auf 10.000.000,00 EUR festgesetzt und der Kläger hätte nur aus diesem Streitwert Kosten tragen müssen.
226III. Die Schadenshöhe von 538.187,03 EUR (Differenz zwischen den Kosten, die bei einem Streitwert von 10.000.000,00 EUR angefallen wären und den tatsächlich angefallenen Kosten) ist unstreitig. In Höhe von 1.187,03 EUR kann der Kläger Zahlung an sich verlangen. In Höhe von insgesamt 537.000,00 EUR kann der Kläger Freistellung gegenüber Herrn L, Herrn G und gegenüber der Gerichtskasse Köln verlangen.
227Das Bestreiten der Beklagten dahingehend, dass der Kläger die Anwaltskosten von Herrn L und Herrn G sowie gegenüber der Gerichtskasse Köln noch nicht beglichen hat, ist unerheblich (s.o.).
228Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.07.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
229F. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Kläger hat die Zinsforderung richtigerweise von acht auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz reduziert, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt.
230G. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.
231Der Streitwert wird wird wie folgt festgesetzt: 8.380.107,87 EUR bis zum 10.03.2016, danach: 8.026.228,88 EUR.
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Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 28. Juli 2016 - 22 O 371/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; - 3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; - 4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; - 5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- 2
- Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
- 3
- Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
- 10
- Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
- 11
- DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
- 13
- a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
- 14
- b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
- 15
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
- 17
- c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
- 18
- Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
- 19
- Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
- 20
- nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
- 21
- Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
- 22
- SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
- 23
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.
IV.
- 24
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- 2
- Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
- 3
- Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
- 10
- Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
- 11
- DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
- 13
- a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
- 14
- b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
- 15
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
- 17
- c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
- 18
- Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
- 19
- Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
- 20
- nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
- 21
- Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
- 22
- SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
- 23
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.
IV.
- 24
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- 2
- Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
- 3
- Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
- 10
- Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
- 11
- DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
- 13
- a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
- 14
- b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
- 15
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
- 17
- c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
- 18
- Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
- 19
- Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
- 20
- nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
- 21
- Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
- 22
- SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
- 23
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.
IV.
- 24
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger war vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1995 und wieder ab 15. Februar 1998 einer der Geschäftsführer der beklagten GmbH. Mit mehreren Schreiben seit dem 14. Dezember 2001 erklärten die Rechtsanwälte R. und F. namens des Aufsichtsrats der Beklagten die Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags aus wichtigem Grund.
- 2
- Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst sei, sondern fortbestehe. Die Beklagte hat mit der Widerklage beantragt,
a) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen, 1. der der Beklagten aus den Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N. GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. straße in H. oder mit der P. mbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. straße in H. unter Einschluss des Treuhänders M . mbH, sämtliche Gesellschaften mit Sitz in H. , entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht, insbesondere weil der Treuhandvertrag formunwirksam ist oder weil die N. GmbH und die Firma P. GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen nicht nachgekommen sind, oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten, soweit der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde; 2. der der Beklagten aus Kreditverträgen mit Anlegern der drei Immobilienfonds F. GmbH & Co.KG, G. mbH & Co. Beteiligungs KG und der P.R. GmbH & Co.KG entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht und der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde; 3. der der Beklagten aus dem mit der Prisma Pr. AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I. straße , E. , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto Nr. , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr. , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Provisionsansprüche vorfinanziert wurden, ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Beklagte abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Beklagte schuldbefreiend leisten konnte; 4. der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J. W. , Konto Nr. , aufgrund des Kreditvertrages vom 17.3.1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht;
b) den Kläger zu verurteilen, an sie 4.508,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2004 zu zahlen.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von 4.508,40 € verurteilt und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage fest- gestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen, der ihr nach den Widerkla- geanträgen a) 1., 3. und 4. entstanden ist.
- 4
- Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Beklagte hilfsweise beantragt festzustellen, 1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 5.368,56 € pro Kreditvertrag zu ersetzen, der ihr aus den Kreditverträgen zum Kaufvertrag mit der N. GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. straße in H. unter Einschluss des Treuhänders M. mbH mit den Kreditnehmern (1) G. K. , zu Konto Nr. vom 1.9.1998, (2) … (47) … entstanden ist oder entsteht; 2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen , der der Beklagten aus dem mit der Pr. AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I. straße , E. , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.September 1996 zum Konto Nr. , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr. , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass
a) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr. AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiator bestanden haben, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 50.000 €;
b) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr. AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und nicht unbestimmt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;
c) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr. AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Forderungsschuldner offengelegt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €; 3. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 197.677,68 € zu ersetzen, der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J. W. zum Konto Nr. aufgrund des am 17.3.1999 geschlossenen Kreditvertrages nach dem 9.5.1999 einschließlich entstanden ist oder entsteht.
- 5
- Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklageanträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat nur hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, der Feststellungsantrag der Widerklage sei im Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Hilfsantrag der Widerklage sei unbegründet. Zwar genüge er den Bestimmtheitsanforderungen, doch seien die Ansprüche verjährt. Die Erhebung der unzulässigen Feststellungswiderklage habe die Verjährung nicht gehemmt. Der Zahlungsantrag der Widerklage sei unzulässig, weil die Beklagte in der Berufung den Klagegrund geändert habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht damit begründet, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.) zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, ohne den Teilbetrag zu verteilen, auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungs- oder Teilfeststellungsklage übertragbar ist.
- 8
- II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Widerklage mit dem Zahlungsantrag und dem Hauptfeststellungsantrag weiter verfolgt wird. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hilfsfeststellungsantrag zugelassen.
- 9
- Der Urteilstenor enthält zwar keine Beschränkung der Zulassung. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
- 10
- Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen , ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, wenn mit dem Mahnbescheid nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen ohne Verteilung auf diese geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.), auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungsklage und einer Teilfeststel- lungsklage übertragbar ist. Diese Rechtsfrage betrifft die Widerklage nur, soweit der Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen wurde, dagegen nicht, soweit der Zahlungsanspruch und der Hauptfeststellungsantrag als unzulässig abgewiesen sind. Den mit der Leistungswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht wegen Verjährung abgewiesen, sondern wegen einer nicht sachdienlichen Änderung des Klagegrundes. Den Hauptfeststellungsantrag hat es wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Dass die Zulassung sich nur auf den Hilfsfeststellungsantrag beziehen soll, ergibt auch der Begründungszusammenhang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht befasst sich zur Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich mit der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, wegen derer die Revision zugelassen wurde, und erörtert in diesem Zusammenhang nur die Verjährung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
- 11
- Die Beschränkung ist auch zulässig. Die mit der Widerklage im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind von dem Zahlungsanspruch, mit dem der Ausgleich des Kontokorrentkontos bzw. eine Gehaltsüberzahlung geltend gemacht werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig. Zu der Abweisung des Hauptfeststellungsantrags als unzulässig kann durch die weitere Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag ebenfalls kein Widerspruch entstehen.
- 12
- III. Soweit die Revision hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags zulässig ist, ist sie begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Teilwiderklage mit dem Hauptfeststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
- 13
- 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung.
- 14
- Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden konnte und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (un- bestimmten) Teilklage „zurückwirkte“. Die wahlweise geltend gemachten An- sprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnbe- scheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Summe über der geltend gemachten Gesamtforderung lag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f.).
- 15
- 2. Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung eines Mahnbescheids hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.). Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel bestehe kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf der Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. Dem ist der IX. Zivilsenat für den ähnlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 30 f.). Diese Rechtsprechung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).
- 16
- 3. An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also „zurückwirkt“, ist festzuhalten (ebenso Henrich in Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn. 18; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rn. 16; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 114; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 28; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 16; MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 23; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 22) und sie ist auch auf die hier vorliegende Teilfeststellungsklage anzuwenden. Die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren.
- 17
- Dass ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf der Grundlage des Mahnbescheides kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen können soll, betrifft nur das Mahnverfahren, aber nicht das Klageverfahren. Der Vollstreckungsbescheid, für den der Mahnbescheid die Grundlage ist, enthält keine weitere Individualisierung. Bei der Klage muss spätestens das Urteil als Vollstreckungstitel eine Individualisierung durch die Urteilsgründe enthalten.
- 18
- Auch dass eine Individualisierung des Mahnbescheids durch Aufschlüsselung erforderlich sein soll, um dem Schuldner eine Beurteilung zu ermöglichen , ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, betrifft nur das Mahnverfahren. Trotz des Fehlens einer Aufteilung ist es dem Schuldner bei einer Klage möglich zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Die geltend gemachten Ansprüche müssen in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein. Der Kläger kann selbst beurteilen, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen will, und die fehlende Aufschlüsselung rügen.
- 19
- Die Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung , hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13).
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.04.2008 - 4 HKO 132/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.2013 - 6 U 666/08 -
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wirkte in der Zeit von 1989 bis 1991 durch den Einsatz kroatischer Arbeitskräfte an der von der Beklagten betriebenen Herstellung von Ackerschleppern mit. Dies geschah im Rahmen von mehreren Werkverträgen,
die die Parteien abgeschlossen hatten. Die Bundesanstalt für Arbeit sah in dem Tätigwerden der Kroaten eine illegale Arbeitnehmerüberlassung und verhängte gegen die Parteien Bußgelder. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zusammenarbeit mit der Klägerin zum 31. Mai 1991.
Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Leistungen auf der Grundlage der Werkverträge in Rechnung. Die Beklagte zahlte nur einen Teil. Von drei Rechnungen blieb nach Angaben der Klägerin ein Gesamtbetrag von 363.610,99 DM, nach Angabe der Beklagten ein Betrag von 363.561,24 DM offen.
Die Klägerin nimmt mit ihrer Klage die Beklagte auf Zahlung von 268.467,65 DM aus Werkvertrag in Anspruch. Bei diesem Betrag handelt es sich nach ihrer Behauptung um Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie die bei der Beklagten tätig gewordenen Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum der nicht bezahlten Rechnungen (April und Mai 1991) entlohnt und Kosten für deren Transporte, Arbeitskleidung, Verpflegung, für eine Gruppenunfallversicherung und ähnliches getragen hat. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr diese Summe nebst Zinsen entweder als Mindestforderung aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Werkverträge oder aber - bei Unwirksamkeit der Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung oder im Rahmen eines zwischen den Parteien durchzuführenden Gesamtschuldnerausgleichs zustehe.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin eine Aktiengesellschaft kroatischen Rechts ist, und eine Zahlung abgelehnt. Sie hat die von der
Klägerin für die Berechnung ihrer Lohn- und Lohnnebenkosten vorgetragenen Einzelheiten bestritten und ist, soweit die Klägerin für April 1991 einen Teilbetrag geltend macht, deren Berechnungsmethode aus grundsätzlichen Erwägungen entgegengetreten. Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sämtliche mit den Bußgeldbescheiden zusammenhängenden Kosten übernommen ; deshalb hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 44.346,52 DM erklärt. Zudem hat die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil ihr im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Belastung mit der Hälfte der von der AOK K. gegen die Klägerin geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge drohe und die Klägerin auch insoweit ihre Freistellung zugesagt habe. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt, weil die Parteien sich darauf konkludent geeinigt hätten. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtliche Bedenken bestehen nicht.
II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Werkverträge nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam sind. Nach seiner Auffassung ist der geltend gemachte Anspruch weder aus Werkvertrag (§ 631 BGB) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder aus Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) begründet, weil die Forderung verjährt ist.
1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verjährung des Werklohnanspruchs zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese bei Abschluß der Verträge Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewesen ist. Da die Leistungen der Klägerin unstreitig für den Gewerbebetrieb der Beklagten erfolgt sind, hat es zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt (§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die am 1. Januar 1992 begonnen hat und am 31. Dezember 1995 abgelaufen ist (§§ 198, 201 BGB).
Diese Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch Klageerhebung mit Klageschrift vom 28. Dezember 1995 unterbrochen worden. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe den behaupteten Werklohnanspruch erstmals mit dem am 30. April 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1996 - und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist - geltend gemacht. In der Klageschrift habe sie lediglich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung allein nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe dessen verlangt, was die Beklagte als Entleiherin dadurch erspart habe, daß nicht sie - die Entleiherin -, sondern
die Klägerin als Verleiherin die Leiharbeitnehmer entlohnt und für diese weitere Aufwendungen getragen habe. Erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 sei die Klägerin von der Wirksamkeit der Werkverträge ausgegangen und habe daraus einen vertraglichen Vergütungsanspruch abgeleitet. Sie habe damit einen anderen Lebenssachverhalt als in der Klageschrift vorgetragen. Während mit dieser von der Nichtigkeit der vertraglichen Beziehungen wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen und für den prozessualen Anspruch auf den geschichtlichen Vorgang der Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin abgestellt sei, werde in dem Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen abgestellt und der prozessuale Anspruch aus der vertraglichen Leistungserbringung der Klägerin gegenüber der Beklagten hergeleitet. Die Klage und der Schriftsatz vom 26. April 1996 enthielten damit verschiedene Streitgegenstände, auch wenn beide dasselbe Klageziel verfolgten.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.
a) Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen , wenn der Berechtigte auf Befriedigung des Anspruchs Klage erhebt. Der Umfang der Unterbrechungswirkung wird dabei durch den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden Leistungsanspruch bestimmt. Erfaßt werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrages aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an; insoweit unterliegt die Unterbrechungswirkung auch nicht seiner Disposition (BGH, Urt. v. 04.07.1983 - II ZR 235/82,
NJW 1983, 2813; BGH, Urt. v. 17.10.1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl. 1995, § 209 BGB Rdn. 13 ff.).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zahlungsantrages in ihrer Klageschrift vorgetragen, ihre Arbeitnehmer seien bei der Herstellung von Ackerschleppern im Betrieb der Beklagten tätig gewesen. Der Einsatz sei im Rahmen von Werkverträgen erfolgt. Sie - die Klägerin - habe ihre Arbeitnehmer für diese Tätigkeit entlohnt und die weiteren infolge des Einsatzes entstandenen Kosten getragen.
Aus diesem Sachverhalt läßt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als auch aus Werkvertrag herleiten. Ein Bereicherungsanspruch setzt voraus, daß der Gläubiger einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen und - anstelle des Entleihers, der dazu gemäß § 10 Abs. 1 AÜG verpflichtet gewesen wäre - die Arbeitnehmer entlohnt hat. Für den vertraglichen Vergütungsanspruch ist entscheidend, ob ein Vertrag geschlossen wurde und die vertraglich geschuldete und zu entgeltende Leistung erbracht worden ist. Beide Ansprüche stehen allerdings insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der Bereicherungsanspruch die Unwirksamkeit des Vertrages, während der Werklohnanspruch hingegen dessen Wirksamkeit voraussetzt. Außerdem richtet sich der Bereicherungsanspruch auf Ersatz des gezahlten Lohns und der weiteren Kosten, während der Werklohnanspruch auf die vertraglich geschuldete Vergütung zielt, die sich anders als der Lohnersatz errechnet.
Zur Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt zu entnehmen, daß das Arbeitsamt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt und beide Parteien mit Geldbußen belegt hat. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bereicherungsanspruch des Verleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung (BGHZ 75, 299) bezogen und auf dieser Grundlage die von ihr gezahlten Löhne und Nebenkosten auf 268.467,65 DM errechnet, was der Klagesumme entspricht. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die drei "noch offenen Werklohnrechnungen" bzw. "noch offenen Werklohnforderungen" mit Rechnungs-Nr. und -Datum benannt und auf einen Gesamtbetrag von 363.610,99 DM beziffert; sie hat vorgetragen, daß sie die Beklagte deshalb wiederholt gemahnt habe und daß nunmehr Klage geboten sei.
Danach gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl die Möglichkeit, daß der "Werkvertrag" unwirksam ist, weil tatsächlich eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hat, als auch die andere Alternative , daß der Werkvertrag wirksam ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts , wonach die Klägerin noch nicht in der Klageschrift, sondern erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen abgestellt habe und deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten sei, verkennt, daß es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den von der Klägerin vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie die Klägerin den von ihr vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beurteilt hat. Im übrigen enthält der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26. April 1996 gegenüber den tatsächlichen Ausführungen zur Wirksamkeit des Werkvertrages in der Klageschrift keine neuen Tatsachen.
Der einzige Unterschied liegt darin, daß die Klägerin erstmals ausdrücklich erklärt hat, der Werkvertrag sei wirksam gewesen, ihr Anspruch werde auch aus Werkvertrag abgeleitet. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Darlegungen in der Klageschrift kommt darin nicht mehr als die Rechtsansicht zum Ausdruck, daß der Klageanspruch auch aus Werkvertrag begründet sei.
c) Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruchs ist auch hinreichend bestimmt, so daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819; BGH, Urt. v. 02.03.1978 - I ZR 29/77, VersR 1979, 764). Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (Staudinger/Peters, aaO, Rdn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253 ZPO Rdn. 12 a). Dies aber ist hier auch im Hinblick auf den vertraglichen Anspruch der Fall. Die Klägerin hat nicht nur den Vertrag und die Vertragsparteien bezeichnet, sondern auch die zu vergütende Tätigkeit beschrieben, und zwar als Mitwirkung an der Produktion der Beklagten durch zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer. Zudem werden die auf vertraglicher Grundlage erstellten Rechnungen und - im Zusammenhang mit der Auflistung der Beklagten entstandenen Kosten - die Abrechnungszeiten der Rechnungen (April/Mai 1991) genannt. Dieses Vorbringen mag zwar in Teilen nicht hinreichend substantiiert sein; jedenfalls konnte die Beklagte hieraus erkennen, welchen vertraglichen Anspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend machte. Auf die rechtliche Quali-
fikation des Anspruchs kam es dabei nicht an, weil für die Bestimmung des Streitgegenstandes allein das tatsächliche Vorbringen maßgebend ist.
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt in Rechnung gestellten Betrages von 363.610,99 DM sie mit der auf Zahlung von 268.021,82 DM gerichteten Klage geltend machen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrages auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, aaO; BGH, Urt. v. 19.11.1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692 f.).
d) Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils. Danach stellt ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, grundsätzlich fest, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, selbst wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat. Unterscheidet sich jedoch der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits von dem des Vorprozesses, weil ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen wird, so steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage nicht entgegen, selbst wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können (BGH, Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.03.1995
- V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; vgl. auch Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 ZPO Rdn. 41).
2. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechung der Verjährung auch unter der Voraussetzung verneint, daß die abgeschlossenen Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam waren. Es hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Wertersatz für die Dienste, die die Leiharbeitnehmer der Klägerin bei der Beklagten erbracht haben, sei aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben. Ein solcher Anspruch sei bereits durch die Regelung in § 10 AÜG ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Parteien bewußt gegen die Vorschriften des AÜG verstoßen hätten und dem Anspruch des Verleihers auf bereicherungsrechtlichen Wertersatz § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Dadurch, daß das AÜG in § 10 das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer fingiere, was mit einem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Entleiher einhergehe, sei in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis für weitere Ansprüche kein Raum mehr. Denn das gesetzgeberische Unwerturteil, das die illegale Arbeitnehmerüberlassung treffe, richte sich in erster Linie gegen den Verleiher, der ohne Überlassungserlaubnis tätig werde. Letztlich komme es auf diese Überlegungen aber nicht an, weil es für die Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleichgültig sei, ob der Anspruch auf Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werde.
Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der auf Wertersatz für die Dienste der illegalen Arbeitnehmer gerichtete Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) unterliegt der vierjährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, sofern die Klägerin bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten Kaufmann im Sinne des HGB war, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin angenommen hat. Der Bereicherungsanspruch ist wegen der hier zu unterstellenden Unwirksamkeit der Werkverträge an die Stelle des werkvertraglichen Vergütungsanspruchs getreten (vgl. BGHZ 73, 266, 268 f.; BGH, Urt. v. 23.11.1983 - VIII ZR 281/82, NJW 1984, 793, 794 f.). Die auch hier maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist ist durch Klageerhebung unterbrochen worden, weil die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls den Bereicherungsanspruch geltend gemacht hat.
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der auf Wertersatz gerichtete Bereicherungsanspruch der Klägerin werde von den Sonderregelungen des AÜG verdrängt. Das Fehlen einer nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis führt zwar zur Unwirksamkeit des zwischen Ver- und Entleiher geschlossenen Vertrages (§ 9 Nr. 1 AÜG). Dies bedeutet allerdings nicht, daß deshalb ein Bereicherungsausgleich zwischen dem Ver- und Entleiher der Arbeitskräfte ausgeschlossen sein müßte. Hat der Verleiher durch Verleihen von Arbeitnehmern Leistungen bei dem Entleiher erbracht, so begründet dies einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, 818 Abs. 2 BGB, der sich auf den Ersatz der beim Entleiher objektiv eingetretenen Bereicherung richtet, sofern eine solche im Hinblick auf § 10 Abs. 1 AÜG festgestellt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht dies auch nicht der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach bei Unwirksamkeit des
Vertrages nach § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert wird. Diese Vorschrift schließt einen Bereicherungsanspruch des Verleihers gegen den Entleiher nicht von vornherein aus (a.A. Bertram/Ockerfels, NZA 1985, 552, 554), weil die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers allein im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden ist. Der Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als dies etwa bei einer subsidiären Haftung des Entleihers für die Erfüllung der Pflichten des Verleihers ihm gegenüber der Fall gewesen wäre (vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, S. 13; vgl. auch BGHZ 75, 299, 303).
III. Ohne Erfolg bleiben hingegen die weiteren Angriffe der Revision.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung beanspruchten Leistungen, insbesondere der gezahlen Löhne , die sie anstelle der Beklagten für die entliehenen Arbeitnehmer entrichtet hat (§§ 812 Abs. 1, 267 BGB), ist verjährt.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der mit der Klageschrift geltend gemachte, auf die Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin gestützte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliege der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB, weil für die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte auf Zahlung der ihnen nach § 10 AÜG zustehenden Löhne die kurze Verjährungsfrist gelte. Die Beklagte sei durch die Zahlung der Klägerin von den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer in dem Umfang befreit worden, in dem die Zahlung das von der Beklagten den Arbeitnehmern geschuldete Entgelt umfaßte. Wenn auch mit dieser Zahlung der Ent-
geltanspruch nicht auf die Klägerin übergegangen sei, trete doch der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gleichsam an dessen Stelle. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des Jahres 1993 verjährt.
b) Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
Zwar haben das Reichsgericht (RGZ 86, 96, 98) und der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGHZ 32, 13, 16) in einem solchen Fall die reguläre 30-jährige Verjährung nach § 195 BGB für einschlägig gehalten. Nach Ansicht der neueren Rechtsprechung und Literatur unterliegt aber der aus der Tilgung einer fremden Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch der für diese geltenden Verjährungsfrist (accessio temporis: BGHZ 70, 389, 398; BGHZ 89, 82, 87; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 334). Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Schuldner durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert ist, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Deshalb gilt für den Bereicherungsanspruch nicht nur die Verjährungsfrist der ursprünglichen Schuld, vielmehr läuft auch deren bereits begonnene Verjährung weiter. Auf subjektive Voraussetzungen in der Person des Tilgenden kommt es dabei nicht an. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Dritte die Schuld mit oder ohne den Willen des Schuldners getilgt hat, wie die Revision unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 47, 370, 375 f.) meint. Diese von der Revision zitierte Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ; sie sind hinsichtlich der Verjährung nach anderen Kriterien zu beurteilen als Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB auch nicht zu einer Aufspaltung des dem Verleiher gegen den Entleiher zustehenden Bereicherungsanspruchs hinsichtlich der dem Leiharbeitnehmer entstandenen Auslagen und sonstigen vom Verleiher getragenen Aufwendungen. Ersetzt der Verleiher dem Leiharbeitnehmer entstandene Auslagen, die im Rahmen des § 10 AÜG den Entleiher treffen, so kann er diese von dem Entleiher ersetzt verlangen. Dieser Anspruch unterliegt - wie der auf Ersatz des gezahlten Lohns gerichtete Bereicherungsanspruch - der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB.
Da die Klägerin im Jahre 1991 fällig gewordene Ansprüche der Leiharbeiter gegen die Beklagte auf Lohnzahlung gemäß § 10 Abs. 1 AÜG erfüllt hat, hat die Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs mit dem Schluß des Jahres 1991 zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des Jahre 1993 vor Klageerhebung abgelaufen (§ 201 BGB), so daß Verjährung eingetreten ist.
2. Schließlich kann die Klägerin auch nicht nach § 426 BGB als Gesamtschuldnerin von der Beklagten einen Ausgleich für die gezahlten Löhne und weiteren Kosten verlangen.
a) Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien verneint. Der Leiharbeiter habe bei Unwirksamkeit der Überlassung nur einen Vergütungsanspruch gegen den Entleiher nach § 10 Abs. 1 AÜG; er stehe nicht auch mit dem Verleiher in einem faktischen Arbeitsverhältnis. Deshalb stünden Verleiher und Entleiher nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.
b) Auch insoweit haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg.
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, nach denen ein Gesamtschuldverhältnis (§ 421 BGB) zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von rechtswidrig überlassenen Arbeitskräften nicht besteht (so BGHSt 31, 32, 35 f.; Marschall in Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Bd. 2, § 169 Rdn. 18). Die gegenteilige Meinung (Schüren, § 9 AÜG Rdn. 30 ff.; § 10 AÜG Rdn. 162 ff.; Bekker /Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 9 Rdn. 18; unentschieden BAG, Urt. v. 26.07.1984 - 2 AZR 471/83, EzAÜG Nr. 170, S. 67) verkennt, daß bei Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 AÜG das Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich abschließend geregelt ist. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ist ausschließlich im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden. Der Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als es etwa durch eine subsidiäre Haftung des Entleihers für alle Pflichten des Verleihers ihm gegenüber möglich gewesen wäre (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, S. 13). Das angestrebte Ziel, einen "gerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten" zu verwirklichen (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14), machte es nicht erforderlich, dem Leiharbeitnehmer zwei für seine Ansprüche gesamtschuldnerisch haftende Arbeitgeber gegenüberzustellen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Entleiher "der alleinige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen sich daraus ergebenden Pflichten" sein (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14; BGHSt 31, 32, 35 f.). Dieser Gedanke findet auch in § 10 Abs. 2 AÜG seinen Niederschlag. Danach hat der Leiharbeitnehmer einen gegen den Verleiher gerichteten Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Dazu gehört insbesondere auch der
Fall, daß der Entleiher seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nachkommt (vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14). Eine solche Regelung ist mit der Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses und mit einem daraus resultierenden , auf Zahlung einer Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher nicht vereinbar.
Gegen die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Verleiher und Entleiher spricht zudem § 10 Abs. 3 AÜG. Danach soll der Verleiher, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an den Leiharbeitnehmer zahlt, neben dem Entleiher gesamtschuldnerisch als Arbeitgeber zur Zahlung auch sonstiger Teile des Arbeitsentgelts an einen anderen verpflichtet sein, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an den anderen zu zahlen wären. Einer solchen Regelung hätte es aber nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber von einer allgemeinen Verpflichtung des Verleihers als Arbeitgeber - insbesondere auch zur Zahlung von Arbeitslohn - wegen des Bestehens eines faktischen Arbeitsverhältnisses ausgegangen wäre. Entsprechend ist im Gesetzgebungsverfahren angenommen worden, daß der Verleiher rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist. Mit der Einführung von § 10 Abs. 3 AÜG durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I, S. 721), der in seiner ursprünglichen Fassung neben den "sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären", auch den Gesamtversicherungsbeitrag (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ) erfaßte, sollte lediglich verhindert werden, daß sich der Verleiher , der bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich Arbeitsentgelt ausgezahlt hat, den für Arbeitgeber geltenden strafrechtlich abgesicherten Pflichten entziehen konnte, weil er rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist
(vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. 10/318, S. 53; BGHSt 31, 32, 35 f.).
Die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wäre im übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vereinbar, wonach dem Verleiher bei Lohnzahlung an die Leiharbeitnehmer Ersatzansprüche gegen den Entleiher aus Bereicherung wegen Tilgung einer Drittschuld nach §§ 812 Abs. 1, 267 BGB zustehen (BGHZ 75, 299, 302 ff.). Denn dann hätte der Verleiher auf eine eigene und keine Drittschuld gezahlt.
IV. Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob die Werkverträge der Parteien wirksam sind und der Klägerin ein Vergütungsanspruch aus § 631 BGB zusteht oder ob die Verträge wegen Verstoßes gegen das AÜG unwirksam sind, so daß die Klägerin nur aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Überlassung von Arbeitnehmern Wertersatz verlangen kann, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aus diesem Grund aufzuheben; die Sache ist zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Akten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu prüfen haben, ob die Werkverträge der Parteien wirksam oder wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung unwirksam sind.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- 2
- Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
- 3
- Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
- 10
- Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
- 11
- DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
- 13
- a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
- 14
- b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
- 15
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
- 17
- c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
- 18
- Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
- 19
- Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
- 20
- nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
- 21
- Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
- 22
- SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
- 23
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.
IV.
- 24
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- 2
- Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
- 3
- Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
- 10
- Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
- 11
- DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
- 13
- a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
- 14
- b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
- 15
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
- 17
- c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
- 18
- Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
- 19
- Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
- 20
- nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
- 21
- Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
- 22
- SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
- 23
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.
IV.
- 24
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- 2
- Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
- 3
- Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
- 10
- Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
- 11
- DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
- 13
- a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
- 14
- b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
- 15
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
- 17
- c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
- 18
- Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
- 19
- Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
- 20
- nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
- 21
- Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
- 22
- SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
- 23
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.
IV.
- 24
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- 2
- Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
- 3
- Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
- 10
- Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
- 11
- DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
- 13
- a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
- 14
- b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
- 15
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
- 17
- c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
- 18
- Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
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- Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
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- nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
- 21
- Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
- 22
- SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
- 23
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.
IV.
- 24
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- 2
- Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
- 3
- Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
- 10
- Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
- 11
- DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
- 13
- a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
- 14
- b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
- 15
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
- 16
- Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
- 17
- c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
- 18
- Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
- 19
- Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
- 20
- nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
- 21
- Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
- 22
- SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
- 23
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.
IV.
- 24
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 06.11.2012 (Bl. 9 ff. der Akte) eine Eigentumswohnung im Objekt B-Straße in Frechen aus dem Baujahr 1995. Die Beklagte war dabei vertreten durch ihren Betreuer Herrn Rechtsanwalt W. In Ziffer XIII des Kaufvertrages findet sich folgende Regelung:
3„[…] werden alle Rechte des Käufers wegen Sachmängeln des Grundbesitzes ausgeschlossen, jedoch mit Ausnahme der Rechte aus in dieser Urkunde enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien sowie der Rechte aus vorsätzlich zu vertretenden oder arglistig verschwiegenen Mängeln. Der Käufer kauft den Grundbesitz und die Gebäude in dem Zustand, in dem sich diese derzeit befinden. Der Käufer hat den Grundbesitz und die Gebäude vor der Beurkundung besichtigt. […] Der Verkäufer erklärt weiter, keine ihm bekannten Mängel verschwiegen zu haben.“
4Vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages hatte die Klägerin die Wohnung bei insgesamt 3 Besichtigungsterminen besichtigt. Den in der Wohnung befindlichen Teppichboden ließ der Betreuer der Beklagten vor Verkauf der Immobilie entfernen.
5Die Immobilie war ursprünglich zu einem Kaufpreis von 135.000,00 € angeboten worden. Insgesamt gab es 12 Interessenten für die Wohnung. 5 Interessenten waren dabei bereit, einen Preis von über 130.000,00 € zu bezahlen (Bl. 115 der Akte). Die Klägerin erwarb die Wohnung schließlich zu einem Kaufpreis von 133.000,00 €.
6Der Betreuer der Beklagten hatte vor dem Verkauf der Immobilie ein Wertgutachten eingeholt (Bl. 36 ff. der Akte). In dem Gutachten heißt es unter anderem:
7„Die Teppichböden sind erneuerungsbedürftig. Die Malerarbeiten sind teilweise erneuerungsbedürftig. Die WC-Körper in Bad und Gäste-WC sind zu erneuern. Die zusätzliche Wertminderung zur Alterswertminderung beträgt überschlägig EUR 6.000.“
8Der Sachverständige ermittelt einen Verkehrswert der Immobilie von 115.000,00 €, wobei er einen Betrag von 6.000,00 € für Reparatur-/Restbaukosten zuvor in Abzug gebracht hatte (Bl. 42 der Akte).
9Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch i.H.v. 6.000,00 € zustehe, weil der Betreuer der Beklagten der Klägerin die Erneuerungsbedürftigkeit der Teppichböden, Malerarbeiten und WC-Körper nicht mitgeteilt habe. Die Erneuerungsbedürftigkeit bedeute nichts anderes, als dass diese Gewerke mangelhaft seien (Bl. 7 der Akte). Diese Mängel habe der Betreuer der Beklagten arglistig verschwiegen. Die Klägerin behauptet außerdem weitere Umstände in der Wohnung, die ihrer Ansicht nach Mängel darstellen würden. Wegen dieses Vortrages wird auf Bl. 4 und 75 ff. der Akte verwiesen. All diese Mängel seien der Beklagten bekannt gewesen.
10Die Klägerin behauptet außerdem, dass der Immobilienmakler C der Klägerin und deren Tochter beim ersten Besichtigungstermin mitgeteilt habe, dass ein Wertgutachten eingeholt worden sei und die Wertangaben in dem Gutachten im Wesentlichen den Konditionen entspräche, zu welchen das Objekt auch angeboten worden war, also einem Kaufpreis von 135.000,00 €. Nur im Vertrauen auf diese Aussage habe die Klägerin schließlich den Kaufpreis von 133.000,00 € angeboten. Die Klägerin behauptet, dass sie die Wohnung zu diesem Preis nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass in dem Wertgutachten ein Verkehrswert von lediglich 115.000,00 € festgestellt worden war (Bl. 106 der Akte). Sie ist der Meinung, dass sie hier vom Makler arglistig getäuscht worden sei. Die Äußerungen des Maklers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen (Bl. 106 der Akte). Die Klägerin ist der Meinung dass ihr jedenfalls aus diesem Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 18.000,00 € zustehe.
11Mit ihrer am 10.04.2014 bei Gericht eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin ursprünglich den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 6.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit dem 06.07.2013 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 546,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2015 (Bl. 122 der Akte) hat die Klägerin ihre Klage erweitert.
12Die Klägerin beantragt nunmehr,
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 18.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu zahlen;
14die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 546,69 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Mängeln mit Nichtwissen. Sie behauptet außerdem, dass der Klägerin das Wertgutachten – jedenfalls in den entscheidenden Auszügen – bei den Vertragsverhandlungen vorgelegt worden sei. Die Beklagte ist außerdem der Meinung, dass es sich bei den im Wertgutachten aufgeführten Erneuerungsbedürftigkeiten schon nicht um Mängel einer Immobilie aus dem Baujahr 1995 handele. Im Übrigen seien diese Umstände bei den Besichtigungen erkennbar gewesen. Auch sonstige irgendwie geartete mittelbare oder unmittelbare Täuschungshandlungen der Beklagtenseite lägen nicht vor.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
20Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 18.000,00 € gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
21I. Ansprüche wegen behaupteter verschwiegener Mängel gem. Wertgutachten:
22Soweit die Klägerin in Höhe von 6.000,00 € die Klageforderung vorrangig auf die Behauptung stützt, dass in der Erneuerungsbedürftigkeit der Teppichböden, der Malerarbeiten und der WC-Körper Mängel vorlägen und die Beklagte diese der Klägerin arglistig verschwiegen habe, ist ein Anspruch der Klägerin nicht ersichtlich. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 281 BGB.
23Soweit die Klägerin Schadensersatzforderungen wegen einer Erneuerungsbedürftigkeit der Teppichböden geltend macht, ist ihr Begehren bereits unverständlich, weil die vom Sachverständigen als erneuerungsbedürftig bewerteten Teppichböden unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) nach entsprechender Absprache bereits vor Verkauf des Hauses von der Beklagtenseite entfernt und damit überhaupt nicht mitverkauft worden waren (Bl. 100, 116 der Akte). Wie sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der Beschaffenheit von Teppichböden ergeben soll, die sie weder gekauft noch jemals erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Die Klage ist insoweit unschlüssig.
24Auch in Bezug auf die Malerarbeiten und die WC-Körper sind Ansprüche der Klägerin aber nicht gegeben. Bei den dargelegten Umständen handelt es sich bereits nicht um Mängel der Kaufsache. Die für das Vorliegen von Mängeln darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, dass die Malerarbeiten teilweise erneuerungsbedürftig und die WC-Körper in Bad und Gäste-WC zu erneuern seien. Dies stellt aber bei einer 17 Jahre alten Eigentumswohnung keinen Mangel dar. Gemäß § 434 Abs. 1, S. 2, Nr. 2 BGB liegt in Ermangelung konkreter Beschaffenheitsvereinbarungen ein Mangel dann vor, wenn die Kaufsache eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Beim Kauf einer Eigentumswohnung aus dem Baujahr 1995 ist es aber unüblich und kann auch nicht erwartet werden, dass Malerarbeiten nicht erneuert werden müssen und dass sämtliche Sanitärgegenstände beschädigungsfrei sind.
25Selbst bei einer Annahme von Mängeln steht einem Anspruch der Klägerin aber der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dass die Beklagtenseite der Klägerin hier Mängel arglistig verschwiegen hat und daher gemäß § 444 BGB der Haftungsausschluss nicht Geltung entfaltet, ist nicht ersichtlich. Grundvoraussetzung für die Annahme eines arglistigen Verschweigens wäre dabei zunächst, dass die Beklagtenseite die Klägerin über diese Umstände überhaupt hätte aufklären müssen (BGH, Urteil vom 13.07.1983, VIII ZR 142/82). Eine derartige Aufklärungspflicht bestand hier aber nicht. Es ergibt sich dies bereits aus der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung. Danach muss der Verkäufer einer Sache nicht ungefragt über alle Umstände aufklären, die für den Kaufentschluss des Käufers von Bedeutung sein können. Eine Offenbarungspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Vertragsschluss des Käufers erkennbar von Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Aufzuklären ist dabei jedenfalls über solche Mängel, die für den Käufer nicht erkennbar sind und die den Wert erheblich mindern oder unbrauchbar machen (BGH, Urteil vom 13.07.1983, VIII ZR 142/82; LG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2012, 8 O 3 153/06, Rn. 34). Derartige Umstände lagen hier erkennbar nicht vor. Zum einen handelt es bei der Erneuerungsbedüftigkeit von Malerarbeiten und WC-Körpern um Umstände, die die Klägerin auch als Laie bei den drei Wohnungsbesichtigungen ohne Weiteres hätte erkennen können. Eine Aufklärungspflicht über Umstände, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind, scheidet aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus (BGH, Urteil vom 12.11.2010, V ZR 181/09, Rn. 10 m.w.N.). Desweiteren waren die angeblichen Mängel auch nur von einer erheblich untergeordneten Bedeutung, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Offenbarungspflicht ausscheidet. Selbst bei Wahrunterstellung des Klägervortrages und bei Berücksichtigung der Erneuerungsbedürftigkeit auch der nicht mitverkauften Teppichböden würde sich aus den gerügten Umständen eine Wertminderung gegenüber dem Verkehrswert der Immobilie von nur aufgerundet 0,05% ergeben. Die Unterlassung einer Aufklärung über derart geringfügige (unterstellte) Mängel kann nach ständiger Rechtsprechung nicht kausal für den Kaufentschluss sein (OLG Celle, Urteil vom 30.01.1998, 4 U 71/97; KG Berlin, Urteil vom 23.02.1989, 12 U 2500/88). Eine Offenbarungspflicht über solche Umstände kann mangels anderweitiger Anzeichen im konkreten Einzelfall nicht angenommen werden.
26II. Ansprüche wegen weiterer Mängel
27Ansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht, soweit sie behauptet, dass sich nach Einzug weitere Mängel an der Wohnung gezeigt hätten (Löcher im Putz unter der Tapete, Loser Fliesenspiegel in der Küche, Verstopfte Küchenstichleitung, Abgeplatzte Verfugungen im Bad). Unabhängig davon, dass auch hier nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Umständen – deren Vorhandensein unterstellt – um Mängel bei einer 17 Jahre alten Wohnung handelt, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass die Beklagte von diesen Umständen Kenntnis gehabt haben soll. Im Übrigen hat die Klägerin auch einen aus diesen behaupteten Mängeln resultierenden Schaden nicht dargelegt und beziffert.
28III. Ansprüche wegen behaupteter Falschangabe zum Wert der Wohnung
29Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich auch keinen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 18.000,00 € aufgrund einer behaupteten Falschauskunft des Maklers C über den Verkehrswert der Wohnung. Eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung ist auf Grundlage des Vortrages der Klägerin nicht ersichtlich.
301.
31Ansprüche aus Gewährleistungsrecht gemäß § 434 ff. BGB scheiden bereits deswegen aus, weil die Klägerin hier eine Täuschung lediglich über den Wert der Kaufsache behauptet. Der Wert selbst stellt aber gerade keine Beschaffenheit der Kaufsache dar, sodass der Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts bereits nicht eröffnet ist.
322.
33In Betracht käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
34Ein derartiger Anspruch scheidet aber bereits deswegen aus, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, warum das Verhalten des Maklers der Beklagten zurechenbar sein soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 106 d.A.) sind Aussagen eines Maklers – soweit der Makler ausschließlich Maklerdienste ausführt – einem Verkäufer nämlich grundsätzlich nicht zuzurechnen. Nur, wenn der Makler Aufgaben des Verkäufers mit dessen Wissen und Wollen wahrnimmt, ist dies anders (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2011, 13 U 148/10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. Dezember 2004, 4 U 478/02). Dass dies der Fall war, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Auch ausweislich des Vortrages der Klägerin hat der Makler C hier lediglich Maklerdienste ausgeführt, wie die Präsentation der Kaufsache und die Einholung von Angeboten von Kaufinteressenten. Dass der Makler hier darüber hinausgehend mit Wissen und Wollen des Betreuers der Beklagten Aufgaben aus dem Pflichtenkreis der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfe wahrgenommen hat, ist nicht erkennbar.
35Des Weiteren scheidet ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB aus, weil die Klägerin einen nach diesen Normen erstattungsfähigen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Erstattungsfähig nach diesen Vorschriften ist grundsätzlich nur das sog. negative Interesse. Die Klägerin wäre nach diesen Vorschriften also so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die behauptete Täuschung nicht erfolgt wäre. Nach ihrer Behauptung hätte sie dann die Wohnung nicht für 133.000,00 € erworben. Daraus, dass sie einen Schaden i.H.v. 18.000,00 € geltend macht, ergibt sich weiter, dass die Klägerin offenbar davon ausgeht, dass sie ohne die behauptete Täuschung die Wohnung für nur 115.000,00 € hätte kaufen können, sodass ihr ein Schaden in Höhe von 18.000,00 € entstanden sei. Dass aber die Beklagte der Klägerin die Wohnung zu diesem Preis auch verkauft hätte, ist nicht vorgetragen. Es ist dies auch nicht ersichtlich, da die Beklagte unstreitig insgesamt 5 Angebote zum Kauf der Wohnung erhalten hat, die über 130.000,00 € lagen. Ein nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB erstattungsfähiger Schaden ist in der gegebenen Situation, in der die Klägerin trotz der behaupteten Täuschung den Kauf der Wohnung nicht angegriffen hat und die Wohnung behalten möchte, daher nicht ersichtlich. Eine Verletzung des negativen Interesses wegen einer Täuschung wäre in der gegebenen Situation allenfalls dann denkbar gewesen, wenn die Klägerin sich von dem Kaufvertrag z.B. infolge einer Anfechtung gelöst hätte und die Erstattung von infolge der Rückabwicklung nutzlos gewordener Aufwendungen (z.B. unnütze Notarkosten, Grunderwerbssteuer etc.) geltend gemacht hätte. Derartiges hat sie aber nicht getan, zumal nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 124 Abs. 1 BGB.
363.
37Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Schadens scheitern deliktische Ansprüche bereits an der fehlenden Zurechenbarkeit etwaigen deliktischen Verhaltens des Maklers.
38IV. Nebenentscheidungen
39Da die geltend gemachten Hauptforderungen nicht bestehen, sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Rechtsanwaltskosten, Zinsen) unbegründet.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
41Streitwert:
42bis zum 17.02.2015: 6.000,00 €
43danach: 24.000,00 €
44[Da die Klägerin die Klageforderung im Umfang von 6.000,00 € vorrangig auf die behaupteten Mängel und nachrangig auch auf die behauptete Täuschung über den Verkehrswert der Wohnung gestützt hat (vgl. Bl. 122 d.A.), liegt ein verdeckter Hilfsantrag vor, der sich gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG streitwerterhöhend auswirkt.]
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.