Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.11.2015 - 72 IK 503/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wird wie folgt
festgesetzt:
Vergütung: 14.021,89 €
Auslagen: 0,00 €
Zwischensumme: 14.021,89 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer: 2.664,16 €
Endbetrag: 16.686,05 €
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln – Insolvenzgerichts – vom 15.10.2013, Az. 72 IK 503/13 (Bl. 31 f. d.A.) auf Antrag des Schuldners, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder gemäß § 313 InsO a.F. wurde der Beteiligte zu 2) ernannt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.09.2014 (Bl. 83 d.A.) wurde der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.03.2015 (Bl. 104 R d.A.) wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und durch Beschluss vom 11.06.2015 (Bl. 109 d.A.) das Insolvenzverfahren mangels zu verteilende Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.
4Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 (Bl. 114 der Akte) beantragte der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Nachtragsverteilung, da zwischenzeitlich ein älterer Vermögenswert bekannt geworden sei; der Schuldner und dessen Verfahrensbevollmächtigter hätten mitgeteilt, dass dem Schuldner ein Pflichtteilsanspruch zustehe, der in Kürze ausgezahlt werden solle.
5Daraufhin ordnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 16.06.2015 (Bl. 123 d.A.) die Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruchs des Schuldners gegen den Nachlass des Herrn J an.
6Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass der Pflichtteilsanspruch des Schuldners sich auf insgesamt 1.416.878,08 € belaufe und kündigte die Bildung bestimmter Ausschüttungen bzw. Rückstellungen sowie die Auskehrung der verbleibenden Aktiva an. Unter dem 02.11.2015 beantragte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung seiner Vergütung für die Nachtragsverteilung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV i.H.v. netto 53.132,93 € entsprechend 25 % von 15 % der auf Grundlage einer Nachtragsinsolvenzmasse von 1.416.878,08 € berechneten Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV zzgl. 19 % MwSt. hieraus i.H.v. 10.095,26 €, insgesamt 63.228,19 € (Bl. 149 d.A.).
7Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) für die Nachtragsverteilung antragsgemäß auf insgesamt 63.228,19 € festgesetzt.
8Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.12.2015 (Bl. 169 d.A.), der Herabsetzung der festgesetzten Vergütung auf einen Betrag von 14.021,89 € zzgl. 19 % MwSt., insgesamt 16.686,05 €, begehrt. Die Vergütung sei nicht auf Basis von § 13 Abs. 1 InsVV, sondern von § 2 InsVV zu berechnen.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
10II.
11Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 27.11.2015 ist gemäß §§ 64 Abs. 3, 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
12Die Vergütung für die Nachtragsverteilung ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der Nachtragsverteilungsmasse und – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2) – unter Heranziehung der Staffelsätze des § 2 InsVV festzusetzen (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 – 4 T 100/04, juris; MünchKommInsO-Stephan, 3. Aufl. 2013, InsVV § 6 Rn. 8). § 13 Abs. 2 InsVV steht dem nicht entgegen. Denn nach ihrer systematischen Stellung schließt diese Vorschrift nur die Anwendung des § 2 InsVV auf die in § 13 Abs. 1 InsVV abschließend geregelte Grundvergütung des Treuhänders aus, nicht aber die Heranziehung der Staffelsätze bei der Bestimmung der gesonderten Vergütung für die Nachtragsverteilung im Rahmen des billigen Ermessens gemäß § 6 InsVV. Im Rahmen der Nachtragsverteilung entspricht die Tätigkeit des Treuhänders der eines Insolvenzverwalters und die gesonderte Vergütung des Treuhänders kann aus der neuen Masse aufgebracht werden. Diese Vergütung ist daher auch genauso zu bemessen wie die eines Insolvenzverwalters, was nur durch eine Berechnung nach den Staffelsätzen des § 2 InsVV erreicht werden kann (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 – 4 T 100/04, juris; MünchKommInsO-Stephan, a. a. O. Rn. 11).
13Im Regelfall wird die Nachtragsverteilung mit 25 % der Staffelsätze des § 2 InsVV vergütet; die vollen Staffelsätze erhält der Insolvenzverwalter nur in besonderen Ausnahmefällen (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 – 4 T 100/04, juris; MünchKommInsO-Stephan, a. a. O. Rn. 9). Die im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV übliche Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung entspricht auch im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Gründe für den Ansatz von mehr als 25 % sind auch dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) nicht zu entnehmen, zumal der Prozentsatz von 25 % auch in dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 02.11.2015 zugrundegelegt worden ist. Im Wesentlichen geht die Argumentation des Beteiligten zu 2) – wie auch des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss – dahin, die Anwendung der Staffelsätze des § 2 InsVV entspreche nicht billigem Ermessen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen unterliegt aber nicht die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen billigem Ermessen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV, sondern die Ermittlung der Höhe der Vergütung innerhalb des durch die Höhe der Nachtragsverteilungsmasse und die Staffelsätze des § 2 InsVV vorgegebenen Rahmens. Auch soweit der Beteiligte zu 2) sich in diesem Zusammenhang auf ein seiner Ansicht nach grob pflichtwidriges Verhalten des Schuldners durch Verschweigen des am 23.04.2014 eingetretenen Todesfalls seines Vaters und des hieraus resultierenden Pflichtteilsanspruchs bis zum 15.05.2015 beruft, greift dies nicht durch. Denn mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit entscheidet allein der Schuldner über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (Palandt-Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2317 Rn. 8 m. w. N.). Dass diese von dem Schuldner frei zu treffende Entscheidung verzögert worden wäre, geht auch aus dem Vortrag des Beteiligten zu 2) nicht hervor. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) nach Art und Umfang über eine durchschnittliche Nachtragsverteilung hinausgegangen ist, sind von diesem unter Berücksichtigung des detaillierten Vorbringens des Schuldners weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
14Unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Maßstäbe errechnet sich die dem Beteiligten zu 2) zustehende Vergütung ausgehend von einer unstreitigen Nachtragsverteilungsmasse von 1.416.878,08 € unter Anwendung der Staffelsätze des § 2 InsVV wie tenoriert.
15Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 4 InsO, 91 ZPO.
16Beschwerdewert: 46.542,14 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.12.2003 (AZ: IN 53/00) wie folgt abgeändert:
Das Entgelt des Treuhänders für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung | 3.540,71 EUR |
Auslagen | 531,11 EUR |
16 % Umsatzsteuer | 651,49 EUR |
Endsumme | 4.723,31 EUR |
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.209,03 EUR festgesetzt.
Gründe
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
|
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.12.2003 (AZ: IN 53/00) wie folgt abgeändert:
Das Entgelt des Treuhänders für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung | 3.540,71 EUR |
Auslagen | 531,11 EUR |
16 % Umsatzsteuer | 651,49 EUR |
Endsumme | 4.723,31 EUR |
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.209,03 EUR festgesetzt.
Gründe
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
|
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.12.2003 (AZ: IN 53/00) wie folgt abgeändert:
Das Entgelt des Treuhänders für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung | 3.540,71 EUR |
Auslagen | 531,11 EUR |
16 % Umsatzsteuer | 651,49 EUR |
Endsumme | 4.723,31 EUR |
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.209,03 EUR festgesetzt.
Gründe
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
|
(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.