Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16

ECLI:ECLI:DE:LGK:2016:0920.1T61.16.00
20.09.2016

Tenor

Auf  die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.11.2015 - 72 IK 503/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

              Das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wird wie folgt

              festgesetzt:

Vergütung:                                          14.021,89 €

Auslagen:                                                    0,00 €

              Zwischensumme:                            14.021,89 €

              zzgl. 19 % Umsatzsteuer:                2.664,16 €

           Endbetrag:                         16.686,05 €

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16 zitiert 9 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 2 Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren


Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Eur

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans


(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsve

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 T 61/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Offenburg Beschluss, 05. Jan. 2005 - 4 T 100/04

bei uns veröffentlicht am 05.01.2005

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.12.2003 (AZ: IN 53/00) wie folgt abgeändert: Das Entgelt des Treuhänders für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:

Referenzen

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.12.2003 (AZ: IN 53/00) wie folgt abgeändert:

Das Entgelt des Treuhänders für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung 3.540,71 EUR
Auslagen 531,11 EUR
16 % Umsatzsteuer 651,49 EUR
Endsumme 4.723,31 EUR

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.209,03 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Mit Beschluss vom 4.3.2002 eröffnete das Amtsgericht Offenburg nach Stundung der Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung das vereinfachte Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und bestellte Rechtsanwalt ... zum Treuhänder gemäß § 313 InsO. Da nach dem Bericht des Treuhänders vom 20.3.2002 keine Insolvenzmasse vorhanden war, wurde das Verfahren am 9.7.2002 nach Feststellung der angemeldeten Forderungen und Ankündigung der Restschuldbefreiung wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Das Entgelt des Treuhänders wurde mit Beschluss vom 3.7.2002 auf 333,50 EUR (250,- EUR Mindestvergütung zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt.
Durch den Antrag einer Gläubigerin auf Nachtragsverteilung vom 24.3.2003 wurde bekannt, dass die Mutter des Schuldners bereits am 1.7.2002 verstorben und zu 1/6 vom Schuldner beerbt worden war. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Offenburg mit Beschluss vom 3.4.2003 gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Erbteils an und übertrug deren Vollzug dem Treuhänder. Dieser verwertete den Erbteil, wobei er unter anderem den Verkauf des Nachlassgrundstücks genehmigte und eine Klage des Schuldners, mit der dieser die Hälfte des Erbteils für sich beanspruchte, im Prozesskostenhilfeverfahren mit anwaltlicher Hilfe abwehrte. Der Verwertungserlös beläuft sich ausweislich seiner Schlussrechnung auf 41.651,30 EUR und übersteigt damit die festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 30.886,22 EUR.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2003 beantragte der Treuhänder, sein Entgelt auf 9.883,02 EUR festzusetzen, wobei er eine Vergütung in Höhe von 120 % des Regelsatzes gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend machte und zur Begründung des Zuschlags auf den besonderen Aufwand durch unzureichende Unterlagen des Schuldners, eingehende Verhandlungen mit den Banken, Führung von komplizierten und langwierigen Prozessen, schwierige erbrechtliche Fragen, Masseermittlung und rechtliche Probleme im Nachtragsverteilungsverfahren, aber auch auf den Erfolg dieses Verfahrens hinwies. Auf den am 22.10.2003 erteilten gerichtlichen Hinweis, dass bei der Vergütung für eine Nachtragsverteilung gemäß § 6 InsVV grundsätzlich von 25 % des Regelsatzes auszugehen sei und vorliegend allenfalls der 3,5fache Betrag, also 87,5 % des Regelsatzes, gerechtfertigt seien, ermäßigte der Treuhänder seinen Antrag entsprechend. Der Schuldner trat dem Vergütungsantrag mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5.11.2003 entgegen und bestritt dabei insbesondere den behaupteten besonderen Aufwand. Der Treuhänder hielt mit Schriftsatz vom 2.12.2003 an seinem Antrag fest, berief sich auf Gespräche mit der Sparkasse, Korrespondenz mit dem beurkundenden Notar und die rechtliche Schwierigkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens, bei dem er die vorgerichtlichen Schriftverkehr selbst geführt habe, und machte geltend, er dürfe aufgrund der Spaltung des Verfahrens keine geringere Vergütung erhalten als er in einem einheitlichen Verfahren erhalten hätte.
Mit Beschluss vom 10.12.2004 setzte das Amtsgericht Offenburg das Entgelt für die Nachtragsverteilung entsprechend dem reduzierten Antrag auf 7.292,63 EUR fest. Die Vergütung in Höhe von 87,5 % des Regelsatzes § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV begründete es damit, dass die Tätigkeit des Treuhänders beim Vollzug der Nachtragsverteilung einerseits den durchschnittlichen Aufwand eines gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens geringfügig unterschritten, andererseits den Aufwand einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung deutlich überschritten habe.
Gegen diesen am 29.12.2003 veröffentlichten Beschluss legte der Schuldner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten am 13.1.2004 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, der - erneut im einzelnen bestrittene - Aufwand des Treuhänders rechtfertige keine Überschreitung des 0,25fachen Regelsatzes. In seiner Stellungnahme vom 3.2.2004 beantragte der Treuhänder die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, der 0,25fache Regelsatz trage weder der dem allgemeinen Erscheinungsbild der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren noch dem Umstand Rechnung, dass vorliegend im Insolvenzverfahren selbst nur eine Mindestvergütung angefallen sei, während die Nachtragsverteilung wegen der erbrechtlichen Prüfung und der freihändigen Verwertung des Grundstücks mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden gewesen sei. Nachdem der Schuldner hierauf mit Schriftsatz vom 17.3.2004 erwidert hatte, half das Amtsgericht seiner sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.4.2004 nicht ab, wobei es ergänzend ausführte, die Vergütung für die Nachtragsverteilung sei beim Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren grundsätzlich mit 50% des Regelsatzes anzusetzen, weil § 6 InsVV auf das Regelinsolvenzverfahren mit den höheren Regelsätzen des § 2 InsVV und den Zuschlägen des § 3 InsVV zugeschnitten sei, deren Anwendung durch § 13 Abs. 2 InsVV ausgeschlossen werde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholten und vertieften die Parteien mit Schriftsätzen vom 28.5. und 29.6.2004 ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 10.12.2003 (AS 359) und den Nichtabhilfebeschluss vom 23.4.2004 (AS 401) sowie auf die Schriftsätze vom 17.10.2003 (AS 333), vom 5.11.2003 (AS 343), vom 2.12.2003 (AS 347), vom 13.1.2004 (AS 375), vom 3.2.2004 (AS 387), vom 17.3.2004 (AS 397), vom 28.5.2004 (AS 411) und vom 29.6.2004 (AS 423) Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 313 S. 3, 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nur teilweise begründet.
Gemäß §§ 313 S. 3, 63 InsO, 10, 6 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 InsVV steht dem Treuhänder für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung in Höhe von 3.540,71 EUR zu, so dass sein Entgelt einschließlich der Auslagenpauschale (§§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F.) und der Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) auf 4.723,31 EUR festzusetzen ist. Im einzelnen errechnet sich das Entgelt des Treuhänders wie folgt:
40% aus den ersten 25.000,- EUR: 10.000,00 EUR
25% aus weiteren 16.651,30 EUR  4.162,83 EUR
Zwischensumme (§ 2 InsVV) 14.162,83 EUR
hieraus 25% (§ 6 InsVV)  3.540,71 EUR
zzgl. 15% Aufwendungsersatz (§ 8 Abs, 3 InsVV)  531,11 EUR
Zwischensumme  4.071,82 EUR
zzgl. 16% USt (§ 7 InsVV)  651,49 EUR
Gesamtbetrag  4.723,31 EUR
10 
Die Vergütung des Treuhänders ist nicht nach § 13 InsVV festzusetzen, sondern nach §§ 10, 6 Abs. 1 InsVV. Denn § 13 InsVV regelt nur die Grundvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, während sich die gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung nach § 6 Abs. 1 InsVV bestimmt. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für den Insolvenzverwalter, gemäß § 10 InsVV ist sie auf den Treuhänder jedoch entsprechend anzuwenden, weil die §§ 11 bis 13 InsVV insoweit keine Sonderregelung enthalten.
11 
Nach § 6 Abs. 1 InsVV ist die gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen. Da sich die Nachtragsverteilung regelmäßig in der Verwertung und Verteilung der frei gewordenen, zurückgeflossenen oder neu ermittelten Masse an bestimmte namentlich und quotenmäßig feststehende Gläubiger erschöpft, sind sowohl die rechtlichen Anforderungen als auch der tatsächliche Aufwand und das Haftungsrisiko erheblich geringer als bei der Tätigkeit im vorausgehenden Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter erhält daher nur in besonderen Ausnahmefällen die vollen Staffelsätze des § 2 InsVV. Im Regelfall wird die Nachtragsverteilung dagegen mit 25% dieser Sätze vergütet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster § 6 InsVV Rn. 7).
12 
Bei der entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf den Treuhänder ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Schuldners nicht von dem geringeren Regelsatz des § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV, sondern von den Staffelsätzen des § 2 InsVV auszugehen. § 13 Abs. 2 InsVV steht dem nicht entgegen. Denn nach ihrer systematischen Stellung schließt diese Vorschrift nur die Anwendung des § 2 InsVV auf die in § 13 Abs. 1 InsVV abschließend geregelte Grundvergütung des Treuhänders aus, nicht aber die Heranziehung der Staffelsätze bei der Bestimmung der gesonderten Vergütung für die Nachtragsverteilung im Rahmen des billigen Ermessens gemäß § 6 InsVV. Eine solche Berechnung ist vielmehr in der Sache geboten, weil die entsprechende Anwendung des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde: Der Treuhänder erhält deshalb eine geringere Grundvergütung als der Regelinsolvenzverwalter, weil seine Tätigkeit im vereinfachten Insolvenzverfahren einen erheblich geringeren Umfang hat und weil Verbraucherinsolvenzen, in denen regelmäßig keine nennenswerte Masse zur Verfügung steht, nicht durch zu hohe Vergütungssätze belastet oder sogar undurchführbar werden sollen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster § 13 InsVV Rn. 2 f.). Für die Nachtragsverteilung gelten diese Erwägungen gerade nicht. Hier entspricht die Tätigkeit des Treuhänders der eines Insolvenzverwalters, und die gesonderte Vergütung des Treuhänders kann aus der neuen Masse aufgebracht werden. Diese Vergütung ist daher auch genauso zu bemessen wie die eines Insolvenzverwalters, was nur durch eine Berechnung nach den Staffelsätzen des § 2 InsVV erreicht werden kann. Die grundsätzliche Zubilligung von 50% des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV, die das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss für angemessen erachtet, führt dagegen nicht zu der gebotenen vollständigen Angleichung.
13 
Die im Rahmen des § 6 Abs. 1 InsVV übliche Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung entspricht auch im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Eine höhere Quote ist entgegen der Auffassung des Treuhänders nicht gerechtfertigt. Zum einen entsprach seine Tätigkeit - unabhängig von den insoweit streitigen Einzelheiten - nach Art und Umfang einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung, zumal auch insoweit die gleichen Maßstäbe anzulegen sind wie im Regelinsolvenzverfahren: Die freihändige Verwertung des Hausgrundstücks ging zwar über eine reine Verteilung hinaus, wurde aber nicht vom Treuhänder selbst vorgenommen, sondern nur genehmigt; die eigenen Verhandlungen mit dem Notar und der Sparkasse waren nicht besonders schwierig oder umfangreich; die Klage des Schuldners wurde mit Hilfe eines gesondert vergüteten Anwalts abgewehrt; und da bereits ein Erbschein erteilt war, stellten sich auch keine komplizierten erbrechtlichen Fragen. Zum anderen ist die Nachtragsverteilung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV gesondert zu vergüten, so dass es nicht darauf ankommt, welche Vergütung der Treuhänder oder Insolvenzverwalter bereits erhalten hat. Daher kann die Spaltung des Verfahrens entgegen der Auffassung des Treuhänders (ebenso Braun/Kießner InsO § 205 Rn. 12) auch dazu führen, dass insgesamt eine geringere Vergütung anfällt als in einem einheitlichen Verfahren angefallen wäre. Denn die gesonderte Vergütung soll nur den Aufwand im Rahmen der Nachtragsverteilung abgelten und ist darum regelmäßig nicht nach den vollen Sätzen des § 2 InsVV zu berechnen, während die neue Masse bei der nach §§ 2 oder 13 InsVV festgesetzten Grundvergütung noch nicht berücksichtigt werden konnte.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
15 
Der Gegenstandswert beschränkt sich auf 5.209,03 EUR, weil der Schuldner den Beschluss nur insoweit angefochten hat, als die Vergütung des Treuhänders auf mehr als 25% des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV festgesetzt wurde.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.12.2003 (AZ: IN 53/00) wie folgt abgeändert:

Das Entgelt des Treuhänders für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung 3.540,71 EUR
Auslagen 531,11 EUR
16 % Umsatzsteuer 651,49 EUR
Endsumme 4.723,31 EUR

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.209,03 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Mit Beschluss vom 4.3.2002 eröffnete das Amtsgericht Offenburg nach Stundung der Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung das vereinfachte Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und bestellte Rechtsanwalt ... zum Treuhänder gemäß § 313 InsO. Da nach dem Bericht des Treuhänders vom 20.3.2002 keine Insolvenzmasse vorhanden war, wurde das Verfahren am 9.7.2002 nach Feststellung der angemeldeten Forderungen und Ankündigung der Restschuldbefreiung wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Das Entgelt des Treuhänders wurde mit Beschluss vom 3.7.2002 auf 333,50 EUR (250,- EUR Mindestvergütung zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt.
Durch den Antrag einer Gläubigerin auf Nachtragsverteilung vom 24.3.2003 wurde bekannt, dass die Mutter des Schuldners bereits am 1.7.2002 verstorben und zu 1/6 vom Schuldner beerbt worden war. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Offenburg mit Beschluss vom 3.4.2003 gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Erbteils an und übertrug deren Vollzug dem Treuhänder. Dieser verwertete den Erbteil, wobei er unter anderem den Verkauf des Nachlassgrundstücks genehmigte und eine Klage des Schuldners, mit der dieser die Hälfte des Erbteils für sich beanspruchte, im Prozesskostenhilfeverfahren mit anwaltlicher Hilfe abwehrte. Der Verwertungserlös beläuft sich ausweislich seiner Schlussrechnung auf 41.651,30 EUR und übersteigt damit die festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 30.886,22 EUR.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2003 beantragte der Treuhänder, sein Entgelt auf 9.883,02 EUR festzusetzen, wobei er eine Vergütung in Höhe von 120 % des Regelsatzes gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend machte und zur Begründung des Zuschlags auf den besonderen Aufwand durch unzureichende Unterlagen des Schuldners, eingehende Verhandlungen mit den Banken, Führung von komplizierten und langwierigen Prozessen, schwierige erbrechtliche Fragen, Masseermittlung und rechtliche Probleme im Nachtragsverteilungsverfahren, aber auch auf den Erfolg dieses Verfahrens hinwies. Auf den am 22.10.2003 erteilten gerichtlichen Hinweis, dass bei der Vergütung für eine Nachtragsverteilung gemäß § 6 InsVV grundsätzlich von 25 % des Regelsatzes auszugehen sei und vorliegend allenfalls der 3,5fache Betrag, also 87,5 % des Regelsatzes, gerechtfertigt seien, ermäßigte der Treuhänder seinen Antrag entsprechend. Der Schuldner trat dem Vergütungsantrag mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5.11.2003 entgegen und bestritt dabei insbesondere den behaupteten besonderen Aufwand. Der Treuhänder hielt mit Schriftsatz vom 2.12.2003 an seinem Antrag fest, berief sich auf Gespräche mit der Sparkasse, Korrespondenz mit dem beurkundenden Notar und die rechtliche Schwierigkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens, bei dem er die vorgerichtlichen Schriftverkehr selbst geführt habe, und machte geltend, er dürfe aufgrund der Spaltung des Verfahrens keine geringere Vergütung erhalten als er in einem einheitlichen Verfahren erhalten hätte.
Mit Beschluss vom 10.12.2004 setzte das Amtsgericht Offenburg das Entgelt für die Nachtragsverteilung entsprechend dem reduzierten Antrag auf 7.292,63 EUR fest. Die Vergütung in Höhe von 87,5 % des Regelsatzes § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV begründete es damit, dass die Tätigkeit des Treuhänders beim Vollzug der Nachtragsverteilung einerseits den durchschnittlichen Aufwand eines gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens geringfügig unterschritten, andererseits den Aufwand einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung deutlich überschritten habe.
Gegen diesen am 29.12.2003 veröffentlichten Beschluss legte der Schuldner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten am 13.1.2004 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, der - erneut im einzelnen bestrittene - Aufwand des Treuhänders rechtfertige keine Überschreitung des 0,25fachen Regelsatzes. In seiner Stellungnahme vom 3.2.2004 beantragte der Treuhänder die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, der 0,25fache Regelsatz trage weder der dem allgemeinen Erscheinungsbild der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren noch dem Umstand Rechnung, dass vorliegend im Insolvenzverfahren selbst nur eine Mindestvergütung angefallen sei, während die Nachtragsverteilung wegen der erbrechtlichen Prüfung und der freihändigen Verwertung des Grundstücks mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden gewesen sei. Nachdem der Schuldner hierauf mit Schriftsatz vom 17.3.2004 erwidert hatte, half das Amtsgericht seiner sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.4.2004 nicht ab, wobei es ergänzend ausführte, die Vergütung für die Nachtragsverteilung sei beim Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren grundsätzlich mit 50% des Regelsatzes anzusetzen, weil § 6 InsVV auf das Regelinsolvenzverfahren mit den höheren Regelsätzen des § 2 InsVV und den Zuschlägen des § 3 InsVV zugeschnitten sei, deren Anwendung durch § 13 Abs. 2 InsVV ausgeschlossen werde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholten und vertieften die Parteien mit Schriftsätzen vom 28.5. und 29.6.2004 ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 10.12.2003 (AS 359) und den Nichtabhilfebeschluss vom 23.4.2004 (AS 401) sowie auf die Schriftsätze vom 17.10.2003 (AS 333), vom 5.11.2003 (AS 343), vom 2.12.2003 (AS 347), vom 13.1.2004 (AS 375), vom 3.2.2004 (AS 387), vom 17.3.2004 (AS 397), vom 28.5.2004 (AS 411) und vom 29.6.2004 (AS 423) Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 313 S. 3, 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nur teilweise begründet.
Gemäß §§ 313 S. 3, 63 InsO, 10, 6 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 InsVV steht dem Treuhänder für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung in Höhe von 3.540,71 EUR zu, so dass sein Entgelt einschließlich der Auslagenpauschale (§§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F.) und der Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) auf 4.723,31 EUR festzusetzen ist. Im einzelnen errechnet sich das Entgelt des Treuhänders wie folgt:
40% aus den ersten 25.000,- EUR: 10.000,00 EUR
25% aus weiteren 16.651,30 EUR  4.162,83 EUR
Zwischensumme (§ 2 InsVV) 14.162,83 EUR
hieraus 25% (§ 6 InsVV)  3.540,71 EUR
zzgl. 15% Aufwendungsersatz (§ 8 Abs, 3 InsVV)  531,11 EUR
Zwischensumme  4.071,82 EUR
zzgl. 16% USt (§ 7 InsVV)  651,49 EUR
Gesamtbetrag  4.723,31 EUR
10 
Die Vergütung des Treuhänders ist nicht nach § 13 InsVV festzusetzen, sondern nach §§ 10, 6 Abs. 1 InsVV. Denn § 13 InsVV regelt nur die Grundvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, während sich die gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung nach § 6 Abs. 1 InsVV bestimmt. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für den Insolvenzverwalter, gemäß § 10 InsVV ist sie auf den Treuhänder jedoch entsprechend anzuwenden, weil die §§ 11 bis 13 InsVV insoweit keine Sonderregelung enthalten.
11 
Nach § 6 Abs. 1 InsVV ist die gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen. Da sich die Nachtragsverteilung regelmäßig in der Verwertung und Verteilung der frei gewordenen, zurückgeflossenen oder neu ermittelten Masse an bestimmte namentlich und quotenmäßig feststehende Gläubiger erschöpft, sind sowohl die rechtlichen Anforderungen als auch der tatsächliche Aufwand und das Haftungsrisiko erheblich geringer als bei der Tätigkeit im vorausgehenden Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter erhält daher nur in besonderen Ausnahmefällen die vollen Staffelsätze des § 2 InsVV. Im Regelfall wird die Nachtragsverteilung dagegen mit 25% dieser Sätze vergütet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster § 6 InsVV Rn. 7).
12 
Bei der entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf den Treuhänder ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Schuldners nicht von dem geringeren Regelsatz des § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV, sondern von den Staffelsätzen des § 2 InsVV auszugehen. § 13 Abs. 2 InsVV steht dem nicht entgegen. Denn nach ihrer systematischen Stellung schließt diese Vorschrift nur die Anwendung des § 2 InsVV auf die in § 13 Abs. 1 InsVV abschließend geregelte Grundvergütung des Treuhänders aus, nicht aber die Heranziehung der Staffelsätze bei der Bestimmung der gesonderten Vergütung für die Nachtragsverteilung im Rahmen des billigen Ermessens gemäß § 6 InsVV. Eine solche Berechnung ist vielmehr in der Sache geboten, weil die entsprechende Anwendung des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde: Der Treuhänder erhält deshalb eine geringere Grundvergütung als der Regelinsolvenzverwalter, weil seine Tätigkeit im vereinfachten Insolvenzverfahren einen erheblich geringeren Umfang hat und weil Verbraucherinsolvenzen, in denen regelmäßig keine nennenswerte Masse zur Verfügung steht, nicht durch zu hohe Vergütungssätze belastet oder sogar undurchführbar werden sollen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster § 13 InsVV Rn. 2 f.). Für die Nachtragsverteilung gelten diese Erwägungen gerade nicht. Hier entspricht die Tätigkeit des Treuhänders der eines Insolvenzverwalters, und die gesonderte Vergütung des Treuhänders kann aus der neuen Masse aufgebracht werden. Diese Vergütung ist daher auch genauso zu bemessen wie die eines Insolvenzverwalters, was nur durch eine Berechnung nach den Staffelsätzen des § 2 InsVV erreicht werden kann. Die grundsätzliche Zubilligung von 50% des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV, die das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss für angemessen erachtet, führt dagegen nicht zu der gebotenen vollständigen Angleichung.
13 
Die im Rahmen des § 6 Abs. 1 InsVV übliche Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung entspricht auch im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Eine höhere Quote ist entgegen der Auffassung des Treuhänders nicht gerechtfertigt. Zum einen entsprach seine Tätigkeit - unabhängig von den insoweit streitigen Einzelheiten - nach Art und Umfang einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung, zumal auch insoweit die gleichen Maßstäbe anzulegen sind wie im Regelinsolvenzverfahren: Die freihändige Verwertung des Hausgrundstücks ging zwar über eine reine Verteilung hinaus, wurde aber nicht vom Treuhänder selbst vorgenommen, sondern nur genehmigt; die eigenen Verhandlungen mit dem Notar und der Sparkasse waren nicht besonders schwierig oder umfangreich; die Klage des Schuldners wurde mit Hilfe eines gesondert vergüteten Anwalts abgewehrt; und da bereits ein Erbschein erteilt war, stellten sich auch keine komplizierten erbrechtlichen Fragen. Zum anderen ist die Nachtragsverteilung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV gesondert zu vergüten, so dass es nicht darauf ankommt, welche Vergütung der Treuhänder oder Insolvenzverwalter bereits erhalten hat. Daher kann die Spaltung des Verfahrens entgegen der Auffassung des Treuhänders (ebenso Braun/Kießner InsO § 205 Rn. 12) auch dazu führen, dass insgesamt eine geringere Vergütung anfällt als in einem einheitlichen Verfahren angefallen wäre. Denn die gesonderte Vergütung soll nur den Aufwand im Rahmen der Nachtragsverteilung abgelten und ist darum regelmäßig nicht nach den vollen Sätzen des § 2 InsVV zu berechnen, während die neue Masse bei der nach §§ 2 oder 13 InsVV festgesetzten Grundvergütung noch nicht berücksichtigt werden konnte.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
15 
Der Gegenstandswert beschränkt sich auf 5.209,03 EUR, weil der Schuldner den Beschluss nur insoweit angefochten hat, als die Vergütung des Treuhänders auf mehr als 25% des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV festgesetzt wurde.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.12.2003 (AZ: IN 53/00) wie folgt abgeändert:

Das Entgelt des Treuhänders für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung 3.540,71 EUR
Auslagen 531,11 EUR
16 % Umsatzsteuer 651,49 EUR
Endsumme 4.723,31 EUR

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.209,03 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Mit Beschluss vom 4.3.2002 eröffnete das Amtsgericht Offenburg nach Stundung der Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung das vereinfachte Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und bestellte Rechtsanwalt ... zum Treuhänder gemäß § 313 InsO. Da nach dem Bericht des Treuhänders vom 20.3.2002 keine Insolvenzmasse vorhanden war, wurde das Verfahren am 9.7.2002 nach Feststellung der angemeldeten Forderungen und Ankündigung der Restschuldbefreiung wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Das Entgelt des Treuhänders wurde mit Beschluss vom 3.7.2002 auf 333,50 EUR (250,- EUR Mindestvergütung zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt.
Durch den Antrag einer Gläubigerin auf Nachtragsverteilung vom 24.3.2003 wurde bekannt, dass die Mutter des Schuldners bereits am 1.7.2002 verstorben und zu 1/6 vom Schuldner beerbt worden war. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Offenburg mit Beschluss vom 3.4.2003 gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Erbteils an und übertrug deren Vollzug dem Treuhänder. Dieser verwertete den Erbteil, wobei er unter anderem den Verkauf des Nachlassgrundstücks genehmigte und eine Klage des Schuldners, mit der dieser die Hälfte des Erbteils für sich beanspruchte, im Prozesskostenhilfeverfahren mit anwaltlicher Hilfe abwehrte. Der Verwertungserlös beläuft sich ausweislich seiner Schlussrechnung auf 41.651,30 EUR und übersteigt damit die festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 30.886,22 EUR.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2003 beantragte der Treuhänder, sein Entgelt auf 9.883,02 EUR festzusetzen, wobei er eine Vergütung in Höhe von 120 % des Regelsatzes gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend machte und zur Begründung des Zuschlags auf den besonderen Aufwand durch unzureichende Unterlagen des Schuldners, eingehende Verhandlungen mit den Banken, Führung von komplizierten und langwierigen Prozessen, schwierige erbrechtliche Fragen, Masseermittlung und rechtliche Probleme im Nachtragsverteilungsverfahren, aber auch auf den Erfolg dieses Verfahrens hinwies. Auf den am 22.10.2003 erteilten gerichtlichen Hinweis, dass bei der Vergütung für eine Nachtragsverteilung gemäß § 6 InsVV grundsätzlich von 25 % des Regelsatzes auszugehen sei und vorliegend allenfalls der 3,5fache Betrag, also 87,5 % des Regelsatzes, gerechtfertigt seien, ermäßigte der Treuhänder seinen Antrag entsprechend. Der Schuldner trat dem Vergütungsantrag mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5.11.2003 entgegen und bestritt dabei insbesondere den behaupteten besonderen Aufwand. Der Treuhänder hielt mit Schriftsatz vom 2.12.2003 an seinem Antrag fest, berief sich auf Gespräche mit der Sparkasse, Korrespondenz mit dem beurkundenden Notar und die rechtliche Schwierigkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens, bei dem er die vorgerichtlichen Schriftverkehr selbst geführt habe, und machte geltend, er dürfe aufgrund der Spaltung des Verfahrens keine geringere Vergütung erhalten als er in einem einheitlichen Verfahren erhalten hätte.
Mit Beschluss vom 10.12.2004 setzte das Amtsgericht Offenburg das Entgelt für die Nachtragsverteilung entsprechend dem reduzierten Antrag auf 7.292,63 EUR fest. Die Vergütung in Höhe von 87,5 % des Regelsatzes § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV begründete es damit, dass die Tätigkeit des Treuhänders beim Vollzug der Nachtragsverteilung einerseits den durchschnittlichen Aufwand eines gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens geringfügig unterschritten, andererseits den Aufwand einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung deutlich überschritten habe.
Gegen diesen am 29.12.2003 veröffentlichten Beschluss legte der Schuldner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten am 13.1.2004 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, der - erneut im einzelnen bestrittene - Aufwand des Treuhänders rechtfertige keine Überschreitung des 0,25fachen Regelsatzes. In seiner Stellungnahme vom 3.2.2004 beantragte der Treuhänder die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, der 0,25fache Regelsatz trage weder der dem allgemeinen Erscheinungsbild der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren noch dem Umstand Rechnung, dass vorliegend im Insolvenzverfahren selbst nur eine Mindestvergütung angefallen sei, während die Nachtragsverteilung wegen der erbrechtlichen Prüfung und der freihändigen Verwertung des Grundstücks mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden gewesen sei. Nachdem der Schuldner hierauf mit Schriftsatz vom 17.3.2004 erwidert hatte, half das Amtsgericht seiner sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.4.2004 nicht ab, wobei es ergänzend ausführte, die Vergütung für die Nachtragsverteilung sei beim Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren grundsätzlich mit 50% des Regelsatzes anzusetzen, weil § 6 InsVV auf das Regelinsolvenzverfahren mit den höheren Regelsätzen des § 2 InsVV und den Zuschlägen des § 3 InsVV zugeschnitten sei, deren Anwendung durch § 13 Abs. 2 InsVV ausgeschlossen werde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholten und vertieften die Parteien mit Schriftsätzen vom 28.5. und 29.6.2004 ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 10.12.2003 (AS 359) und den Nichtabhilfebeschluss vom 23.4.2004 (AS 401) sowie auf die Schriftsätze vom 17.10.2003 (AS 333), vom 5.11.2003 (AS 343), vom 2.12.2003 (AS 347), vom 13.1.2004 (AS 375), vom 3.2.2004 (AS 387), vom 17.3.2004 (AS 397), vom 28.5.2004 (AS 411) und vom 29.6.2004 (AS 423) Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 313 S. 3, 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nur teilweise begründet.
Gemäß §§ 313 S. 3, 63 InsO, 10, 6 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 InsVV steht dem Treuhänder für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung in Höhe von 3.540,71 EUR zu, so dass sein Entgelt einschließlich der Auslagenpauschale (§§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F.) und der Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) auf 4.723,31 EUR festzusetzen ist. Im einzelnen errechnet sich das Entgelt des Treuhänders wie folgt:
40% aus den ersten 25.000,- EUR: 10.000,00 EUR
25% aus weiteren 16.651,30 EUR  4.162,83 EUR
Zwischensumme (§ 2 InsVV) 14.162,83 EUR
hieraus 25% (§ 6 InsVV)  3.540,71 EUR
zzgl. 15% Aufwendungsersatz (§ 8 Abs, 3 InsVV)  531,11 EUR
Zwischensumme  4.071,82 EUR
zzgl. 16% USt (§ 7 InsVV)  651,49 EUR
Gesamtbetrag  4.723,31 EUR
10 
Die Vergütung des Treuhänders ist nicht nach § 13 InsVV festzusetzen, sondern nach §§ 10, 6 Abs. 1 InsVV. Denn § 13 InsVV regelt nur die Grundvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, während sich die gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung nach § 6 Abs. 1 InsVV bestimmt. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für den Insolvenzverwalter, gemäß § 10 InsVV ist sie auf den Treuhänder jedoch entsprechend anzuwenden, weil die §§ 11 bis 13 InsVV insoweit keine Sonderregelung enthalten.
11 
Nach § 6 Abs. 1 InsVV ist die gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen. Da sich die Nachtragsverteilung regelmäßig in der Verwertung und Verteilung der frei gewordenen, zurückgeflossenen oder neu ermittelten Masse an bestimmte namentlich und quotenmäßig feststehende Gläubiger erschöpft, sind sowohl die rechtlichen Anforderungen als auch der tatsächliche Aufwand und das Haftungsrisiko erheblich geringer als bei der Tätigkeit im vorausgehenden Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter erhält daher nur in besonderen Ausnahmefällen die vollen Staffelsätze des § 2 InsVV. Im Regelfall wird die Nachtragsverteilung dagegen mit 25% dieser Sätze vergütet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster § 6 InsVV Rn. 7).
12 
Bei der entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf den Treuhänder ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Schuldners nicht von dem geringeren Regelsatz des § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV, sondern von den Staffelsätzen des § 2 InsVV auszugehen. § 13 Abs. 2 InsVV steht dem nicht entgegen. Denn nach ihrer systematischen Stellung schließt diese Vorschrift nur die Anwendung des § 2 InsVV auf die in § 13 Abs. 1 InsVV abschließend geregelte Grundvergütung des Treuhänders aus, nicht aber die Heranziehung der Staffelsätze bei der Bestimmung der gesonderten Vergütung für die Nachtragsverteilung im Rahmen des billigen Ermessens gemäß § 6 InsVV. Eine solche Berechnung ist vielmehr in der Sache geboten, weil die entsprechende Anwendung des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde: Der Treuhänder erhält deshalb eine geringere Grundvergütung als der Regelinsolvenzverwalter, weil seine Tätigkeit im vereinfachten Insolvenzverfahren einen erheblich geringeren Umfang hat und weil Verbraucherinsolvenzen, in denen regelmäßig keine nennenswerte Masse zur Verfügung steht, nicht durch zu hohe Vergütungssätze belastet oder sogar undurchführbar werden sollen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster § 13 InsVV Rn. 2 f.). Für die Nachtragsverteilung gelten diese Erwägungen gerade nicht. Hier entspricht die Tätigkeit des Treuhänders der eines Insolvenzverwalters, und die gesonderte Vergütung des Treuhänders kann aus der neuen Masse aufgebracht werden. Diese Vergütung ist daher auch genauso zu bemessen wie die eines Insolvenzverwalters, was nur durch eine Berechnung nach den Staffelsätzen des § 2 InsVV erreicht werden kann. Die grundsätzliche Zubilligung von 50% des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV, die das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss für angemessen erachtet, führt dagegen nicht zu der gebotenen vollständigen Angleichung.
13 
Die im Rahmen des § 6 Abs. 1 InsVV übliche Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung entspricht auch im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Eine höhere Quote ist entgegen der Auffassung des Treuhänders nicht gerechtfertigt. Zum einen entsprach seine Tätigkeit - unabhängig von den insoweit streitigen Einzelheiten - nach Art und Umfang einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung, zumal auch insoweit die gleichen Maßstäbe anzulegen sind wie im Regelinsolvenzverfahren: Die freihändige Verwertung des Hausgrundstücks ging zwar über eine reine Verteilung hinaus, wurde aber nicht vom Treuhänder selbst vorgenommen, sondern nur genehmigt; die eigenen Verhandlungen mit dem Notar und der Sparkasse waren nicht besonders schwierig oder umfangreich; die Klage des Schuldners wurde mit Hilfe eines gesondert vergüteten Anwalts abgewehrt; und da bereits ein Erbschein erteilt war, stellten sich auch keine komplizierten erbrechtlichen Fragen. Zum anderen ist die Nachtragsverteilung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV gesondert zu vergüten, so dass es nicht darauf ankommt, welche Vergütung der Treuhänder oder Insolvenzverwalter bereits erhalten hat. Daher kann die Spaltung des Verfahrens entgegen der Auffassung des Treuhänders (ebenso Braun/Kießner InsO § 205 Rn. 12) auch dazu führen, dass insgesamt eine geringere Vergütung anfällt als in einem einheitlichen Verfahren angefallen wäre. Denn die gesonderte Vergütung soll nur den Aufwand im Rahmen der Nachtragsverteilung abgelten und ist darum regelmäßig nicht nach den vollen Sätzen des § 2 InsVV zu berechnen, während die neue Masse bei der nach §§ 2 oder 13 InsVV festgesetzten Grundvergütung noch nicht berücksichtigt werden konnte.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
15 
Der Gegenstandswert beschränkt sich auf 5.209,03 EUR, weil der Schuldner den Beschluss nur insoweit angefochten hat, als die Vergütung des Treuhänders auf mehr als 25% des Regelsatzes aus § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV festgesetzt wurde.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.