Landgericht Köln Beschluss, 05. Aug. 2015 - 1 T 348/13
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 8.10.2013 (Bl. 18 Vergütungsheft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.9.2013 – 55 XVII H 2189 - (Bl. 8 Vergütungsheft) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Betroffene und ihr vorverstorbener Ehemann hatten mit notariellem Vertrag vom 22.12.2003 (Bl. 53 der Akte) das Hausgrundstück B in Köln auf die Beteiligte zu 2 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Sie hatten sich an dem Grundbesitz ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Am 19.5.2005 hatte die Betroffene zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt, die auch über ihren Tod hinaus wirken soll und die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (Bl. 10 der Akte).
4Nach dem Tod ihres Ehemanns hat die Betroffene noch bis Februar 2012 in dem genannten Haus gelebt, bis sie im Anschluss daran in das N-Wohnheim in N1 umgezogen war, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen sich nicht mehr alleine dort aufhalten konnte.
5Im Mai 2012 wies die Beteiligte zu 2 darauf hin, dass sie das Haus veräußern müsse, um unter anderem Kapital für die Deckung der Heimkosten der Betroffenen bilden zu können. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. R vom 2.7.2012, in dem der Sachverständige für die Betroffene eine mittelschwere Altersdemenz diagnostizierte und eine Betreuungsbedürftigkeit feststellte, hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 27.8.2012 – 55 XVII H 2189 - (Bl. 35 der Akte) den Beteiligten zu 3 als Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Verwertung der Rechte an dem im Grundbuch von Q, Bl. ### eingetragenen Grundstück - dem Hausgrundstück B - bestellt. In der Folge kam es unter Mitwirkung des Beteiligten zu 3 zu einer notariellen Vereinbarung vom 14.5.2013 zwischen der Betroffenen und der Beteiligten zu 2, wonach das Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Betroffenen aufgehoben wurde und die Beteiligte zu 2 sich als Gegenleistung zu einer Zahlung von 27.500,00 EUR an die Betroffene sowie zur Zahlung einer dauernden Unterhaltslast für die Betroffene in Höhe von zunächst 600,00 EUR, höchstens jedoch bis zu einem Betrag i.H.v. 100.000,00 EUR, verpflichtete (Bl. 82 ff. der Akte). Die entsprechende von dem Beteiligten zu 3 als Betreuer für die Betroffene abgegebene Willenserklärung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.5.2013 (Bl. 91 der Akte) genehmigt.
6Mit Beschluss vom 7.8.2013 wurde die Betreuung aufgehoben (Bl. 102 der Akte).
7Mit korrigierten Antrag vom 18.9.2013 (Bl. 6 Vergütungsheft) beantragte der Beteiligte zu 3 die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Betroffene i.H.v. 2.266,00 EUR. Mit Beschluss vom 30.9.2013 hat das Amtsgericht eine entsprechende Vergütung festgesetzt (Bl. 8 Vergütungsheft); hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen vom 8.10.2013. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5.11.2013 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.
8II.
9Durch Beschluss vom heutigen Tage ist die Beschwerde gemäß § 568 Abs. 2 ZPO vom Einzelrichter der Kammer zur Entscheidung vorgelegt worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
10Die nach den §§ 168, 58 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
111.
12Zu Recht hat das Amtsgericht Köln im Zug des angefochtenen Beschlusses vom 30.9.2013 die Vergütung des Beteiligten zu 3 nach den Regelungen der §§ 4, 5 VBVG festgesetzt.
13Nach der Neuregelung der Betreuervergütung gemäß den genannten Vorschriften sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein einfaches und Streit vermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden, dessen Grundlage nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene und von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand ist, sondern ein von Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Betreuung unabhängiger, pauschaler Stundenansatz (BT-Drucksache 15/2494 S. 31; vergleiche BGH FamRZ 2013,873). Um diesen Zweck zu erreichen, hat der Gesetzgeber in § 6 VBVG i.V.m. § 1899 BGB nur zwei Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem geschaffen, die nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen sind (BGH aaO.). Eine dieser Ausnahmen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
14Infrage kommen könnte hier allenfalls die Regelung aus § 6 S. 1 VBVG, die eine Vergütung des Betreuers nach den §§ 1 Abs. 2, 3 VBVG vorsieht, soweit der Betreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB bestellt worden ist; dies würde voraussetzen, dass der weitere Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen nur zu besorgen hat, soweit der (Erst-)Betreuer rechtlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer jedoch letztlich nicht vor.
15Zwar ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2 die Betroffene in Bezug auf eine Aufhebung des Nießbrauchsrechts an dem Hausgrundstück nicht vertreten kann, weil ihr insoweit nach §§ 1908i Abs. 1, 1976 BGB die Vertretungsbefugnis durch die Bestellung des Beteiligten zu 3 als Betreuer mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.8.2012 entzogen worden ist. Eine der Fallgruppen des § 1795 BGB ist hier nicht gegeben; die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 27.8.2012, in der faktisch der Beteiligten zu 2 die Vertretung der Betroffenen für den Aufgabenkreis der Verwertung des Nießbrauchsrechts entzogen worden ist, beruht auf der vom Amtsgericht zu Recht bejahten Interessenkollision zwischen der Beteiligten zu 2 und der Betroffenen im Sinn des § 1796 Abs. 2 BGB. Ist von einer solchen Interessenkollision auszugehen, besteht in Bezug auf eine entsprechende Entziehung der Vertretungsmacht kein Ermessensspielraum (vergleiche Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage, § 1796 Rn. 1 mwN.).
16Insofern war die Beteiligte zu 2 aus Rechtsgründen verhindert, den dem Beteiligten zu 3 übertragenen Aufgabenkreis wahrzunehmen (vergleiche insoweit BGH FamRZ 2013, 873, Rz.14).
17Die Anwendung der Ausnahmeregel des § 6 S. 1 VBVG scheitert jedoch nach Auffassung der Kammer daran, dass es sich hier vorliegend nicht um eine Bestellung mehrerer Betreuer im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB handelt.
18Die genannte Vorschrift geht nach ihrem Wortlaut davon aus, dass es sich um die Bestellung mehrerer Betreuer bzw. die Bestellung eines Betreuers für einen weiteren Betreuer handeln muss. Eine derartige Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben, da der Beteiligte zu 3 als (Erst-)Betreuer neben der Beteiligten zu 2 als im übrigen umfassend Bevollmächtigter bestellt wurde. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift gerade nicht vor (so auch Landgericht München II, B. v. 11.12.2007, 6 T 4842/07, zitiert nach juris Rz. 10).
19Das Oberlandesgericht München (OLG München, B.v. 15.09.2010, 33 Wx 60/10, zitiert nach juris, Rz. 13 ff.) hat in einer derartigen Fallkonstellation die Sonderregel des § 6 VBVG entsprechend angewandt. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Konstellation sei dem in § 1899 Abs. 4 BGB i.V.m. § 6 VBVG geregelten Sachverhalt vergleichbar. Die Interessenlage des Betroffenen sei dieselbe unabhängig davon, ob die rechtliche Vertretung des Betroffenen im Regelfall von einem Bevollmächtigten oder einem (Erst-)Betreuer wahrgenommen werde. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 6 VBVG selbst eine Ausnahme geschaffen und damit die Pauschalierungsvorschriften, die weitestgehend bei der Betreuervergütung zur Anwendung kommen sollten, durchbrochen hat, könne es nicht schlechthin für ausgeschlossen gehalten werden, dass der Gesetzgeber die in § 6 VBVG vergleichbare Konstellation des Zusammentreffens eines Bevollmächtigten mit einem Ergänzungsbetreuer übersehen habe und insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliege (zustimmend Jaschinski, jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 6 VBVG, Rn. 7).
20Diese Auffassung wird von der Kammer nicht geteilt. Denn grundsätzlich sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Betreuervergütung über Pauschalen abgewickelt werden; die Ausnahmen, die in § 6 VBVG ihren Niederschlag gefunden haben, sollten bewusst auf wenige Sonderfälle beschränkt werden. Allein dies hindert grundsätzlich eine analoge Anwendung des § 6 VBVG i.V.m. § 1899 Abs. 4 BGB auf die Fälle, in denen entgegen § 1899 Abs. 4 BGB keinweiterer Betreuer, sondern erstmals ein Betreuer neben einem im übrigen tätigen Bevollmächtigten bestellt wird.
21Auch die Interessenlage ist nicht zu vergleichen: Denn wenn entsprechend der Regelung des § 1899 Abs. 4 BGB einweiterer Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise bestellt wird, ist der Betroffene bereits mit dem finanziellen Aufwand des ansonsten für ihn tätigen Betreuers zumindest im Rahmen des § 1835 a BGB belastet; der finanzielle Aufwand des weiteren Betreuers kämen dann noch hinzu. Ist dagegen für den Betroffenen üblicherweise ein Bevollmächtigter tätig, fallen für diesen in der Regel Aufwendungsersatzansprüche nicht an.
22Damit muss es im vorliegenden Fall bei der Vergütung für den Beteiligten zu 3 nach den Pauschalen aus §§ 4, 5 VBVG bleiben.
232.
24Die Höhe der von dem Beteiligten zu 3 geltend gemachten Vergütungsanspruchs aus dem korrigierten Antrag vom 18.9.2013 mit insgesamt 2.266,00 EUR entspricht den §§ 4,5 VBVG und ist nicht zu beanstanden. Hiergegen trägt die Beschwerde auch nichts vor.
253.
26Eine Kostenentscheidung war nach § 81 FamFG nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
27III.
28Nach § 70 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG war vorliegend die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
29Denn die Frage einer analogen Anwendung der Ausnahmeregelung der §§ 6 VBVG i.V.m. 1899 Abs. 4 BGB auf die Fallkonstellation, bei der der vom Gericht bestellte Betreuer einen Teil der Aufgaben des üblicherweise tätigen Bevollmächtigten wahrnimmt, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (vergleiche BGH FamRZ 2013, 873, Rz. 13), allerdings eine analoge Anwendung von § 6 VBVG ausgeschlossen (aaO., Rz. 16).
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
32Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.
33Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
341. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
352. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
36a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
37b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
38Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
39Köln, 05.08.20151. Zivilkammer
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
- 1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder - 2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.