Landgericht Koblenz Urteil, 10. März 2015 - 6 S 310/14

ECLI:ECLI:DE:LGKOBLE:2015:0310.6S310.14.0A
bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 04.06.2014, Az. 10 C 1053/11, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.316,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2011, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € sowie weitere 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers.

2

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die ärztliche Behandlung durch die Beklagte am 20.11.2003 ursächlich für die vom Kläger erlittenen Schmerzen infolge der zahnärztlichen kieferorthopädischen Behandlungen im Jahre 2008 sowie die ihm entstandenen Behandlungskosten für die Herstellung eines Zahnersatzes gewesen ist. Als Ursache für den entzündlichen Prozess habe der Sachverständige eine sogenannte überstopfte Wurzel des Zahnes 17, der bereits vor dem Zahn 16 wurzelbehandelt worden sei, vermutet.

4

Der Vortrag des Klägers in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz, dass die Beklagte den Zahn 17 fehlerhaft behandelt habe und dies ursächlich für die in der Klageschrift dargestellten Beschwerden und Schäden geworden sei, sei gemäß § 296a ZPO verspätet und ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe nicht bestanden. Der Kläger habe sich die Vermutungen des Sachverständigen auch vorher nicht zu eigen gemacht.

5

Hiergegen wendet sich die Berufung, mit der der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter verfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Ergänzend beruft er sich ausdrücklich darauf, dass die Beklagte durch Überstopfen des Zahnes 16 die mit der Klageschrift geltend gemachten Schäden verursacht habe.

6

Die Berufung ist begründet.

7

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

8

Das Amtsgericht hat den Sachvortrag des Klägers in erster Instanz nicht hinreichend gewertet und die Anforderungen an den Sachvortrag hinsichtlich des Behandlungsfehlers überspannt. Gleichzeitig hat es verkannt, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass sich ein Beweisführer die ihm günstigen Feststellungen eines Sachverständigen im Arzthaftungsprozess zu eigen macht.

9

Völlig zutreffend hat das Amtsgericht dargelegt, dass an die Substantiierung des Sachvortrags zu einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen; dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.09.2001, Aktenzeichen IV ZR 199/03). Genügend aber auch erforderlich ist es, den Ablauf der Behandlung in groben Zügen darzustellen und anzugeben, dass die Behandlung misslungen ist, worin das Misslingen besteht sowie die Verdachtsgründe mitzuteilen, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen. Der Vortrag muss mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden hieraus entstanden sein soll (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2014, Aktenzeichen 5 U 61/14).

10

Diesen Anforderungen wird aber bereits der Vortrag des Klägers in der Klageschrift hinreichend gerecht. Ihm kann insbesondere nicht angelastet werden, dass er von der Überstopfung des Zahns 16 nichts gewusst hat und dies nicht bereits im Rahmen der Klageschrift vorgetragen hat. Stellt sich aber dann im Rahmen der Beweisaufnahme heraus, dass dies aller Wahrscheinlichkeit nach die Ursache für den entzündlichen Prozess gewesen ist, den der Kläger als Ursache seiner Beschwerden in der Klageschrift angegeben hatte, und die Behandlung ebenfalls unstreitig durch die Beklagte vorgenommen wurde, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger sich auch darauf berufen will, ohne dass dies ausdrücklich von ihm erklärt werden müsste.

11

Das Überstopfen des Zahnes 16 stellt auch einen Behandlungsfehler dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens das Überstopfen des Zahnes die Gefahr mit sich brachte, dass es zu einem entzündlichen Prozess kam, wie er tatsächlich eingetreten ist. Von einem Behandlungsfehler wäre nur dann nicht auszugehen gewesen, wenn die Beklagte für das Überstopfen des Zahnes eine medizinische Notwendigkeit und weitere Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Entzündungsgefahr dargelegt hätte, was jedoch nicht der Fall war.

12

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass das Überstopfen des Zahns 16 ursächlich für die vom Kläger mit der Klageschrift dargelegten Schmerzen und Schäden geworden ist. Die hohe Wahrscheinlichkeit hat der Sachverständige in seinen Gutachten und Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und überzeugend herausgearbeitet. Es hätte insoweit der Beklagten oblegen, den Beweis zu führen, dass die Entzündung im Bereich der Zähne 16 und 17 auf eine andere Ursache als ihren Behandlungsfehler zurückzuführen war.

13

Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Sie hätte durch die obligatorischen Röntgenaufnahmen das Überstopfen des Zahns 16 feststellen und den Beklagten auf die hierdurch bestehende Gefahr der Entstehung entzündlicher Prozesse hinweisen müssen. Darüber hinaus hätte sie den Zahn 16 regelmäßig auf etwaig entstehende Entzündungen untersuchen und überwachen sowie bei Anhaltspunkten für deren Auftreten Gegenmaßnahmen einleiten müssen. Dies hat sie nicht getan.

14

Der Höhe nach steht dem Kläger Schadensersatz für die durch den Behandlungsfehler erforderlichen Folgekosten zu. Diese hat er mit 2.380,16 € angegeben. Hiervon war aufgrund nicht hinreichenden Bestreitens der Beklagten auszugehen. Die Beklagte hat sich mit dem entsprechenden, durch Vorlage der Abrechnung des Heil- und Kostenplans (Anlage K 11) konkretisierten Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat sich auf ein pauschales Bestreiten beschränkt. Dies reicht nicht aus. Die Beklagte hätte konkret darlegen müssen, inwiefern die behaupteten Folgekosten unzutreffend waren.

15

Dem Kläger steht auch ein Schmerzensgeld zu. Der Höhe nach geht die Kammer gemäß § 287 ZPO davon aus, dass ein solches in Höhe von 2.500 € angemessen ist. Auch insofern legt die Kammer den Sachvortrag des Klägers zu Grunde, da sich auch diesbezüglich die Klägerin auf ein pauschales Bestreiten beschränkt und nicht dargelegt hat, dass die vom Kläger behaupteten Beschwerden aus medizinischen Gründen nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen wären. Insbesondere im Hinblick auf die behaupteten entzündlichen Prozessen und die Degeneration des Kieferknochens sowie die erforderlichen Folgebehandlungen und deren Auswirkungen wäre ein konkreter Sachvortrag der Beklagten zumutbar und zu erwarten gewesen.

16

Die Kammer hat insbesondere die Umstände, dass der Kläger sich für vier Tage in stationäre Behandlung begeben, sich zunächst einer Folgebehandlung unter Vollnarkose unterziehen musste und auch in der Folgezeit mit erheblichen Beeinträchtigungen seines Tagesablauf, insbesondere der Nahrungsaufnahme, und mit Schmerzen zu leben hatte sowie die weitere Folgebehandlung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

17

Die ausgeurteilten Zinsen sowie die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte wegen Verzugs.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.