Landgericht Koblenz Urteil, 19. Jan. 2016 - 6 S 180/15

ECLI:ECLI:DE:LGKOBLE:2016:0119.6S180.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2016

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 10. Juni 2015 (AZ: 64a C 234/15), soweit die Klage abgewiesen wurde, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.592,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 640,00 EUR seit dem 05.Februar 2015, sowie aus weiteren 952,00 EUR seit dem 20.04.2015 zu zahlen, sowie weitere 255,85 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2015.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 952,00 EUR.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Erstattung von Sachverständigenkosten in Folge von Schimmelbefall sowie über die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2

Der Kläger vermietete mit einem Mietvertrag vom 31. Oktober 2013 an die Beklagten die Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern im Untergeschoss rechts des Hauses ... in …. Die Kaltmiete betrug 450,00 EUR. Weiter waren 190,00 EUR an Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten. Vor Anmietung wurde die Wohnung teilrenoviert, was auch in dem Mietvertrag festgehalten wurde (vgl. Mietvertrag, Bl. 17 GA). Mängel waren zum Zeitpunkt des Einzugs der Beklagten nicht ersichtlich.

3

Ende September 2014 bemerkten die Beklagten erstmals eine Schimmelbildung an der Rückwand eines Schrankes im Kinderzimmer. Bei der Besichtigung durch den Kläger konnte jedoch kein Schimmel festgestellt werden. Die Beklagten wurden vom Kläger darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Luftzirkulation zu gewährleisten sei und die Möbel nicht direkt an die Wand gestellt werden dürften, um so einer Schimmelbildung vorzubeugen.

4

Mit erneuter Mitteilung vom 03.11.2014 bemängelten die Beklagten Schimmel, nunmehr an den Wänden der Küche und Waschküche. Gleichzeitig forderten sie den Kläger auf, diesen Schimmel fachmännisch zu beseitigen und erklärten die Minderung der Miete um 50 % und kündigten zudem hilfsweise die fristlose bzw. die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses an. Der Kläger wies die Beklagten mit Schreiben vom 13. November 2014 darauf hin, dass er die Ursache für die Schimmelbildung durch einen Sachverständigen klären lassen wolle. Für den Fall, dass es sich herausstellen sollte, dass der Schimmel auf eine unzureichende Lüftung der Beklagten zurückzuführen sei, kündigte der Kläger an, die Kosten des Sachverständigengutachtens den Beklagten in Rechnung zu stellen.

5

Durch das Sachverständigengutachten vom 29. November 2014 wurde festgestellt, dass in der streitgegenständlichen Wohnung keine Schimmelbildung vorzufinden ist (vgl. Gutachten, Bl. 47 f. GA). Die Wohnung wies normale Luftfeuchtigkeits- und Temperaturwerte auf. Baumängel, waren nicht vorhanden. Etwaige Feuchtigkeit oder sogar Schimmel könnten nur, so der Sachverständige, auf unzureichende Lüftung zurück zu führen sein. Für die Erstellung des Gutachtens sind dem Kläger Kosten in Höhe von 952,00 EUR entstanden.

6

Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten endete durch Kündigung der Beklagten zum 28. Februar 2015. Die Februarmiete in Höhe von 640,00 EUR wurde von den Beklagten nicht mehr gezahlt. Der Kläger begehrte von den Beklagten die nicht gezahlte Miete für Februar 2015 sowie die Erstattung der ihm entstandenen Sachverständigenkosten. Mit Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 10. Juni 2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 640,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

7

Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

8

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Andernach ist zulässig und begründet.

9

Dem Kläger steht über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag für die nicht gezahlte Februarmiete auch ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten zu.

10

Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagten eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger nicht zu vertreten hätten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Amtsrichter sieht eine Haftung der Beklagten nicht automatisch in einer unberechtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Vielmehr müssten besondere Umstände hinzutreten, die ein Verschulden der Beklagten im Sinne eines Vertretenmüssens begründen. Die Mieter hätten im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle lediglich zu prüfen, ob die Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt erscheine. Dadurch solle vor allem verhindert werden, dass der Anspruchsteiler bei der Geltendmachung von Ansprüchen mit einem überhöhten Haftungsrisiko belastet werde und ihm damit die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erschwert würde.

11

Die Argumentation des Amtsrichters hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Amtsrichters sind die Beklagten zur Erstattung der Sachverständigenkosten verpflichtet. Richtigerweise muss im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB die Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beachtet werden. Danach wird bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich das Verschulden so lange vermutet, bis die Schadensersatzpflichtigen - hier die Beklagten - einen Entlastungsbeweis erbringen. Dies ist den Beklagten nicht gelungen. Sie konnten weder nachweisen, dass überhaupt während der Mietzeit eine Schimmelbildung entstand, noch dass sich eine solche mögliche Schimmelbildung auf Ursachen gründet, die von dem Kläger zu vertreten sind. Baumängel, die eine Verantwortlichkeit des Klägers begründen würden, waren nachweislich nicht vorhanden. Soweit in dem Sachverständigengutachten Bilder der Wohnung vorhanden sind, die zeigen, dass die Möbel mit einem ausreichenden Abstand zu den Wänden stehen, lassen allenfalls den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt des Besuches des Sachverständigen ausreichend gelüftet wurde, so dass weder Feuchtigkeit, noch Schimmel vorzufinden war.

12

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Amtsrichter das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 und damit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Die Berücksichtigung des Vorbringens in diesem Schriftsatz mit den Beweisangeboten hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Das verspätete Vorbringen wurde von den Beklagten auch nicht hinreichend entschuldigt (§ 296 Abs. 1 ZPO).

13

Der Kläger durfte im Rahmen der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Das Sachverständigengutachten war für den Kläger erforderlich, da es die einzige Möglichkeit war, sich gegen die von den Beklagten angedrohten Ansprüche in angemessener Weise zu verteidigen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dann angezeigt, wenn zur Feststellung des Vorhandenseins von Schäden besonderer Sachverstand benötigt wird und nicht die bloße Augenscheinseinnahme für die Beurteilung ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2004, AZ. VIII ZR 77/03). Weiterhin handelt es sich hier auch nicht um sogenannte Bagatellschäden, bei denen die zu erwartenden Kosten eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit übersteigen würde. In Anbetracht der angedrohten fristlosen Kündigung und einer Mietzinsminderung von 50 % war die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch mit Kosten in der vorliegenden Höhe angezeigt.

14

Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie keine Zustimmung zur Beauftragung eines Sachverständigen erteilt haben. Der Kläger hat den Beklagten bereits zuvor angekündigt, die Kosten des Sachverständigengutachtens an die Beklagten weiter zu leiten, wenn diese für die Schimmelbildung verantwortlich sind. Die Beklagten mussten daher bereits damit rechnen, dass sie in Anspruch genommen würden, falls sich ihr Vortrag als unrichtig erweisen würde.

15

Im Hinblick auf die Höhe der drohenden Mietminderung, der angekündigten Schadensersatzansprüche und einer fristlosen Kündigung war der Kläger auch gehalten, ohne Zustimmung der Beklagten das Sachverständigengutachten einzuholen. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 952,00 EUR ist daher aus §§ 535, 280 BGB gegeben.

16

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR (vgl. Rechnung Bl. 6 GA). Die Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten ist nicht zu beanstanden.

17

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

18

Zu dem Verzugsbeginn hinsichtlich der Sachverständigenkosten wurde nicht vorgetragen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 ZPO, 713 ZPO.

20

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Die Rechtssache verfügt nicht über eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.