Landgericht Koblenz Beschluss, 04. Nov. 2014 - 2 T 517/14

ECLI:ECLI:DE:LGKOBLE:2014:1104.2T517.14.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2014

Tenor

1. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 31.07.2014 (Az: 1 M 913/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach Zulassung des Rechtsmittels durch das Amtsgericht gem. §§ 5 II 2 GvKostG, 66 II 2 GKG zulässige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat zu Recht den als Erinnerung gegen den Kostenansatz (Erhebung von Zustellkosten) gerichteten Antrag auf Niederschlagung der Zustellkosten zurückgewiesen. Gem. § 17 III GKG kann bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen, hier ein solcher von in der Höhe unstreitigen 3,50 € für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. §§ 788 II 1, 104 I 3 und 4 ZPO, erhoben werden. Die Kammer folgt insoweit nicht der von der Gläubigerin zitierten Ansicht der Landgerichte Berlin (82 T 863/10), Hamburg (3322 T 173/09) und Bonn (4 T 414/10), nach der der Gläubiger nicht für die Kosten der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses haftet, sondern derjenigen des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 11.12.2009 (25 W 587/09), nach der der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller gem. § 22 I 1 GKG für die Auslagen der Zustellungskosten haftet. Gem. § 22 I 1 GKG schuldet derjenige die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat. Dem steht nicht, wie die Gläubigerin meint, entgegen, dass die Zustellung des Beschlusses für sich genommen nicht beantragt werden muss, sondern von Amts wegen vorzunehmen ist, da die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht losgelöst vom restlichen Kostenfestsetzungsverfahren betrachtet werden darf, sondern vielmehr untrennbarer Teil eines einheitlichen Verfahrens ist. Dem Gläubiger wäre nämlich mit dem bloßen Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht gedient; er kann nur und ausschließlich dann von ihm profitieren, wenn dieser Beschluss auch zugestellt wird.

3

Aus denselben Gründen teilt die Kammer auch nicht die in der angefochtenen Entscheidung geäußerte Ansicht des Amtsgerichts, dass die Rechtspflegerin das weitere Tätigwerden nicht vom Eingang des Vorschusses hätte abhängig machen dürfen. Eine Entscheidung ist ihr jedoch insoweit verwehrt, da dieser Teil des Beschlusses nicht angefochten wurde und eine Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu Lasten der Gläubigerin wegen des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren analog § 528 S. 2 ZPO nicht zulässig ist (BGH NJW 1986, 1496; KG NJW-RR 87, 5).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 II 2 GvKostG, 66 VIII GKG.

5

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben; insbesondere ist die Zulassung der weiteren Beschwerde gem. §§ 5 II 2 GvKostG, 66 IV 1 GKG nicht geboten, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche, also über den Einzelfall hinausgehende, Bedeutung hat.

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Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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