Landgericht Kleve Urteil, 18. Aug. 2016 - 6 S 27/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 22.01.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.Auf die Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
3II.Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 22.01.2016 ist unbegründet.
4Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Beklagten zur geräumten Herausgabe des streitgegenständlichen Mietobjektes verurteilt. Das Mietverhältnis wurde jedenfalls durch die außerordentliche Kündigung vom 14.04.2016 beendet.
51.Die außerordentliche Kündigung vom 14.08.2015 wegen Zahlungsverzuges hat das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet.
6Es kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die Parteien einen wirksamen Zeitmietvertrag geschlossen haben. Durch die Vereinbarung eines Zeitmietvertrages wird die Möglichkeit der Beendigung des Mietverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung nicht berührt (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 575 Rn. 4).
7Die Kläger haben mit Schreiben vom 14.08.2015 das Mietverhältnis außerordentlich wegen Zahlungsverzuges gem. §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB gekündigt.
8Unstreitig haben die Beklagten seit Juli 2014 einen Mietanteil in Höhe von 113,50 € monatlich nicht gezahlt, so dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung für 14 Monate ein Mietrückstand in Höhe von 1.589,00 € aufgelaufen ist. Bei einer – nach dem Klägervortrag - vereinbarten Bruttomiete in Höhe von 860,40 € lag zum Kündigungszeitpunkt kein Zahlungsverzug für zwei aufeinander folgende Termine (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB – auf den die Kündigung gestützt wird) vor. Dies hätte einen Rückstand in zwei aufeinander folgenden Terminen von mindestens 1.720,80 € erfordert. Der Rückstand erreicht diesen Betrag nicht und ist außerdem nicht in zwei aufeinander folgenden Terminen aufgelaufen. Zudem befanden sich die Mieter auch nicht in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht.
9Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vereinbarung des Mietzinses in dem Mietvertrag und hinsichtlich eines weiteren Anteils in Höhe von 113,50 € in der Zusatzvereinbarung vom 24.02.2014 unwirksam ist. Es ist den Parteien unbenommen, einen Mietanteil zu vereinbaren, der neben den von den Sozialhilfeträgern gezahlten Beträgen zu zahlen ist.
102.Das Mietverhältnis der Parteien wurde jedoch durch die mit Schriftsatz vom 14.04.2016 ausgesprochene außerordentliche Kündigung beendet.
11Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz ihre Klageforderung auf die im Schriftsatz vom 14.04.2016 ausgesprochene außerordentliche Kündigung stützen, liegt eine wirksame Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO vor. Gem. § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Zwar liegt keine Zustimmung der Beklagten zu der Klageänderung vor. Die Kammer hält sie jedoch für sachdienlich. Auch die übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Klageänderung in der Berufungsinstanz liegen vor.
12Die Beklagten waren zum Zeitpunkt des Ausspruches der außerordentlichen Kündigung unstreitig mit der Zahlung von 3.839,51 € im Rückstand. Damit waren sie in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete von zwei Monaten erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b) BGB). Soweit die Kläger die Kündigung erneut auf den unzutreffenden § 543 Abs. 2 Nr. 3a) BGB stützen, ist dies unschädlich.
13Die Miete ist entgegen der Ansicht der Beklagte nicht gem. § 536 Abs. 1 BGB gemindert.Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass das Mietobjekt bereits bei dem Erwerb und dem Abschluss des Mietvertrages sich im jetzigen Zustand befand. Damit lagen die von den Beklagten behaupteten Mängel ebenfalls bei Abschluss des Mietvertrages vor. Die Kläger haben weiter unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagten Kenntnis von dem Zustand des Mietobjektes bei Abschluss des Mietvertrages hatten. Hierfür spricht auch die Mängelanzeige der Beklagten vom 16.05.2014 (Bl. 139 d. GA), die u. a. lautet: „… in unserem Haus sind folgende Mängel aufgetreten bzw. waren bereits bei Einzug vorhanden….“. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten dazu, wann welche Mängel erstmals aufgetreten sind, liegt nicht vor.Vor diesem Hintergrund steht den Beklagten als Mieter gem. § 536 b S. 1 BGB ein Minderungsrecht aus § 536 BGB nicht zu. Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die Beklagten die Rechte aus § 536 BGB bei der Annahme des Mietobjektes vorbehalten hätten (§ 536 S. 3 BGB). Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
143)a)Soweit die außerordentliche Kündigung vom 14.04.2016 auf unzumutbare Zahlungsunregelmäßigkeiten gestützt wird, ist die Kündigung unwirksam. Insoweit hätte es vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zunächst einer Abmahnung bedurft, § 543 Abs. 3 BGB.
15b)Es kann dahin stehen, ob die Parteien einen wirksamen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben und welche Folgen dies für die von den Klägern ausgesprochene Eigenbedarfskündigung hatte. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs kommt es aufgrund der Beendigung des Mietvertrages durch die außerordentliche Kündigung vom 14.04.2016 im Hinblick auf den Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht an.
164)Dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist gem. § 721 ZPO war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Räumungsfrist liegen nicht vor. Bei der Entscheidung über die Einräumung einer Räumungsfrist sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Dabei besteht bei § 721 ZPO kein allgemeiner Grundsatz, wonach das befristete Bestandsinteresse des Schuldners generell höher zu bewerten ist, als das Erlangungsinteresse des Gläubigers. § 721 ZPO soll den Schuldner davor schützen, durch die Räumung obdachlos zu werden oder unzumutbaren Ersatzwohnraum beziehen zu müssen. Die Gewährung einer Räumungsfrist setzt daher jedenfalls voraus, dass keine zumutbare Umzugsmöglichkeit besteht. Die Unzumutbarkeit des Umzugs kann dabei auf zwei Faktoren beruhen: Entweder fehlte es bereits an einer zumutbaren Ersatzwohnung oder dem Schuldner ist der Umzug als solches unzumutbar (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 721 ZPO Rn. 16, 19). Die Beklagten haben zur Begründung ihres Antrages lediglich vorgetragen, dass sie drei Kinder im Alter von 6, 11 und 14 Jahren hätten, sie Hartz-IV-Bezieher seien und es ihnen schwer falle, zeitnah Ersatzwohnraum zu finden. Hieraus ergibt sich zunächst nicht, dass den Beklagten der Umzug als solcher unzumutbar wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass zumutbarer Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung steht. Das Fehlen von zumutbarem Ersatzwohnraum muss der Schuldner darlegen und beweisen. Hierfür ist erforderlich, dass der Schuldner nachweist, dass er sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat (vgl. Schmidt/Futterer, a.a.O., § 721 Rn. 21). Ob und welche Bemühungen die Beklagten im Hinblick auf die Erlangung von Ersatzwohnraum unternommen haben, haben die Beklagten weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt.
175)Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
18Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
19Streitwert: 10.324,80 €Der Streitwert ist durch das Amtsgericht zutreffend auf 10.324,80 € festgesetzt worden. Gem. § 41 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt gem. § 41 Abs. 1 S. 1 GKG neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Ausweislich § 3 Nr. 1 des Mietvertrages betragen die Miete 536,80 € und die Nebenkosten 210,10 €. Danach haben die Parteien keine Vorauszahlung, sondern eine bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigende Pauschale vereinbart.
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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt
- 1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet; - 2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.