Landgericht Kleve Beschluss, 06. März 2014 - 4 T 66/14
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
4 T 66/14 (Landgericht Kleve)
2Entscheidung vom 06.03.2014
3Leitsatz (nicht amtlich)
4Die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG kann der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er mit Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2und 4 ZPO beauftragt ist. Ist der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG erheben.
5Gründe
I.
6Die Gläubigerin stellte unter dem 08.04.2013 wegen einer Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 387,69 Euro aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 14.01.2013 den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach §§ 802 a Abs. 2 Nr. 2, 802 c ZPO. Sie erbat zudem eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, sollte der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht bereits abgegeben haben. Sollte keine gütliche Beilegung möglich sein, bat die Gläubigerin um Rücksendung der Unterlagen.
7Obergerichtsvollzieher T… forderte den Schuldner daraufhin mit Schreiben vom 11.04.2013 auf, die oben genannte Forderung binnen einer Frist von zwei Wochen zu zahlen. Zugleich lud er ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 07.05.2014, sollte er den Betrag nicht binnen dieser Frist gezahlt haben. Zu diesem Termin erschien der Schuldner nicht. Der Gerichtsvollzieher vermerkte, dass eine gütliche Einigung nicht zu erzielen war und erstellte für seine Arbeiten folgende Kostenrechnung:
8Persönliche Zustellung |
7,50 Euro |
nicht erledigte Amtshandlung KV 604 |
12,50 Euro |
Gütliche Erledigung KV 207 |
12,50 Euro |
Dokumentenpauschale KV 700 |
2,50 Euro |
Wegegeld 10-20 km KV 711 |
5,00 Euro |
Auslagenpauschale KV 713/714 |
6,50 Euro |
Summe |
46,50 Euro |
Die Landeskasse legte gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers – beschränkt auf die von ihm nach KV 207 GvKostG angesetzte Gebühr – mit Verfügung vom 09.10.2013 Erinnerung gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG ein und führte aus, dass die Gebühr nach KV 207 GvKostG für die gütliche Einigung im vorliegenden Fall nicht habe erhoben werden dürfen, weil diese Gebühr für den Versuch eine gütlichen Einigung nicht geltend gemacht werden dürfe, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Handlung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt worden sei. Der Text zu KV 207 GvKostG sei so zu verstehen, dass die Gebühr nicht anfalle, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Einigung mit einer dieser beiden Handlungen beauftragt worden sei. Die Gebühr solle nur den zusätzlichen Aufwand eines erfolglosen Einigungsversuchs abgelten. Ein zusätzlicher Aufwand entstehe aber nicht, wenn der Einigungsversuch im Zusammenhang mit den Handlungen gemäß § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2oder 4 ZPO erfolge.
10Obergerichtsvollzieher T… half der Erinnerung mit Entscheidung vom 06.12.2013 nicht ab. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 08.01.2014 die Erinnerung der Landeskasse zurück und ließ die Beschwerde zu. Die Landeskasse hat gegen den ihr am 13.02.2014 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 19.02.2014, zugegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
11Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG zulässig, weil das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
12Die Beteiligten streiten im vorliegenden Fall ausschließlich darum, ob die Entstehung der Gebühr nach KV 207 GvKostG bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Gerichtsvollzieher neben dem Versuch einer gütlichen Einigung mit einer der Handlungen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt ist, oder ob diese Gebühr nur dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher neben dem Versuch der gütlichen Erledigung mit den Handlungen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt ist. Eine Beauftragung mit diesen beiden Handlungen liegt unstreitig nicht vor, da der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Beilegung nur eine Vermögensauskunft durch den Schuldner abnehmen sollte.
13Die Erhebung der angegriffenen Gebühr findet nach folgender Bestimmung statt:
14„Versuch einer gütlichen Einigung der Sache (§ 802b ZPO)“
15Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.“
16Diese Regelung normiert zunächst, dass die Gebühr für den (auch erfolgreichen) Versuch des Gerichtsvollziehers entsteht, eine gütliche Erledigung der Sache herbeizuführen. Satz 2 begründet sodann eine Ausnahme von der Regel.
17Im zweiten Satz spricht die Aufzählung „Nr. 2 und 4“ für die Auffassung, die vom Gerichtsvollzieher und vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (16 M 3425/13, Bl. 2 GA) vertreten wird, wonach die Gebühr nur dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher neben dem Auftrag, eine gütliche Einigung zu versuchen, mit beiden Maßnahmen nach Nr. 2 und 4 beauftragt wurde.
18Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass die Gebühr nicht entstehen soll, wenn der Gerichtsvollzieher mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Denn aus dieser Formulierung könnte sich ergeben, dass die nachfolgend genannten Maßnahmen gerade nicht kumulativ, sondern alternativ gemeint sind. Hierfür könnte auch die amtliche Begründung sprechen, in der es heißt, dass für den Versuch der gütlichen Beilegung nur dann diese Gebühr anfallen soll, wenn der Aufwand des Gerichtsvollziehers, der durch das Aufsuchen des Schuldners entsteht, nicht anderweitig abgegolten ist. Insoweit ist es aber unerheblich, ob der Gerichtsvollzieher den Versuch der gütlichen Einigung mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Pfändung und Verwertung verbindet.
19Das Amtsgericht Bretten hat sich in seinem Beschluss vom 07.06.2013 (Aktenzeichen M 431/13) nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Gebühr nach KV 207 GvKostG nur bei kumulativer Beauftragung mit den Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO entfällt, weil in dem dortigen Fall die Beauftragung entsprechend umfassend war. Das Amtsgericht Bretten hatte sich vielmehr mit der Frage zu befassen, ob ein isolierter Antrag auf gütliche Erledigung mit bedingten weiteren Anträgen die Gebühr auslöst. Für den Fall der isolierten Beauftragung hat es entschieden, dass diese eine Gebühr auslöst, auch wenn die weiteren bedingten Aufträge die Voraussetzungen des Satzes 2 zu KV 207 GvKostG erfüllen.
20Dies würde allerdings das Entstehen der Gebühr – im Falle, dass keine gütliche Einigung zustande kommt – auf die Konstellationen beschränken, in denen der Gerichtsvollzieher nur mit der gütlichen Einigung oder nur für den Fall des Scheiterns der gütlichen Einigung – also bedingt – mit weiteren Maßnahmen beauftragt wäre.
21Die Anwendung von KV 207 GvKostG auf diese wenigen Fälle zu beschränken, erscheint aber nicht sachgerecht. Denn diese Gebühr soll die zusätzlich anfallenden Aufwendungen ausgleichen, die beim Gerichtsvollzieher durch die – schon vom Gesetz her gebotene Pflicht – entstehen, eine gütliche Einigung zu versuchen. Der Gerichtsvollzieher ist demnach immer – auch ohne Antrag – dazu verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung der Sache hinzuwirken. Der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand kann nur beim Vorliegen der Ausnahme aus Satz 2 zu KV 207 GvKostG nicht geltend gemacht werden. Da diese Ausnahme sprachlich nicht völlig unzweideutig formuliert ist, kann die Gebühr nur in dem Fall entfallen, der eindeutig erfasst ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher mit beiden Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist.
22Da im vorliegenden Fall der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen betraut war, hat er die Gebühr zu Recht erhoben.
III.
23Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG).
IV.
24Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Auslegung der Ausnahme aus Satz 2 zu Nr. 207 GvKostG von grundsätzlicher Bedeutung ist.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kleve Beschluss, 06. März 2014 - 4 T 66/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kleve Beschluss, 06. März 2014 - 4 T 66/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Kleve Beschluss, 06. März 2014 - 4 T 66/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.