Landgericht Kleve Beschluss, 01. Juli 2014 - 4 T 392/14
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1
Gründe
I.
2Der Betroffene wurde am 03.10.2013 gegen 22:55 Uhr als Reisender im Personennachtzug nach erfolgter Einreise aus den Niederlanden kommend im Bahnhof Emmerich angetroffen und durch Mitarbeiter der Antragstellerin kontrolliert. Die Feststellungen zur Person erfolgten hierbei im Waggon, welcher für Kopenhagen (Dänemark) vorgesehen war. Der Betroffene war zusammen mit zwei weiteren Personen unterwegs, diese drei Personen hielten sich in zwei unterschiedlichen, aneinander angrenzenden Abteilen auf. Alle beteiligten Personen konnten kein gültiges Reisedokument vorlegen und waren zum Zeitpunkt der Kontrolle auch nicht im Besitz solcher Dokumente. Die Personen wurden zur Klärung des Sachverhalts der Dienststelle in Kleve zugeführt.
3Der Betroffene gab bei der Befragung an, ihm seien die Reisedokumente von Schleusern in Libyen abgenommen worden. Er habe kein gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel. Er sei über Jordanien und Ägypten nach Libyen gereist und von dort mit dem Boot nach Italien. Über Frankreich und die Niederlande sei er nach Deutschland gereist. Die zwei Mitreisenden habe er erst in Libyen kennen gelernt. Als Reisegrund gab er an, in Norwegen einen Asylantrag stellen zu wollen. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt und er wolle auch nicht nach Italien zurückgeschoben werden, da er dort geschlagen worden sei. Ermittlungen ergaben, dass seine Fingerabdrücke in Italien am 27.09.2013 genommen worden waren, und er dort einen Asylantrag gestellt hat. Der Betroffene gab hierzu an, nicht gewusst zu haben, was er in Italien unterschrieben habe. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.
4Das Amtsgericht Kleve hat mit Beschluss im Verfahren 22 XIV 36/13 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 08.11.2013 angeordnet. Der Betroffene ist anschließend ins Haupthaus nach xxxx gebracht worden.
5Mit Antrag vom 25.10.2013 hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer vom 06.11.2013 bis 02.01.2014 anzuordnen. Als Begründung hat die Antragstellerin angeführt, dass der Betroffene nach § 57 AufenthG nach Italien zurückgeschoben werden solle. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Dortmund habe den Betroffenen insoweit dem Mitgliedstaat Italien zur Übernahme angeboten. Die Voraussetzungen für die Zurückschiebung lägen vor, weil der Betroffene in Italien einen Asylantrag gestellt habe, die Entscheidung hierüber aber nicht abgewartet habe, sondern vielmehr unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist und damit zur Ausreise verpflichtet sei. Es bestehe auch der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Zurückschiebung entziehen wolle. Er setze sich bewusst über das geltende europäische Regelwerk hinweg, sei mittellos und verfüge über keinerlei Barmittel. Da der Betroffene angegeben habe, nach Norwegen zu wollen und keineswegs zurück nach Italien, sei die freiwillige Ausreise nach Italien nicht gesichert.
6Der Betroffene habe mittlerweile einen Asylantrag in Deutschland gestellt, über den aber noch nicht entschieden worden sei.
7Die Vorbereitungen für die Zurückschiebung nähmen voraussichtlich bis acht Wochen in Anspruch. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dieser Zeitraum nicht ausreichend sei und die Zurückschiebung in der maximalen gesetzlichen Festhaltefrist nicht möglich sein werde. Die Staatsanwaltschaft Kleve habe der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zugestimmt.
8Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 06.11.2013 angehört. Er machte keine Angaben. Durch Beschluss vom selben Tag hatte das Amtsgericht sodann den Betroffenen längstens bis 02.01.2014 in Zurückschiebungshaft genommen und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses „mit der erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde“ angeordnet. Der Betroffene hat gegen diesen ihm am 06.11.2013 übergebenen Beschluss zunächst kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 hat sich die Verfahrensbevollmächtigte für ihn bestellt und den Antrag gestellt, die Haft nach § 64 Abs. 2, § 424 FamFG auszusetzen. Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt, die Vollziehung der Abschiebehaft werde in einer nicht geeigneten Anstalt vorgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland habe insoweit die Richtlinie #####/####/EG nicht umgesetzt, wonach Betroffene nur in speziellen Hafteinrichtungen untergebracht werden dürften, wenn in einem Staat solche gesonderte Abschiebehaftanstalten eingerichtet seien. Dies sei in der Bundesrepublik Deutschland z.B. in Berlin, Rendsburg oder Ingelheim der Fall. Die JVA xxx verfüge aber lediglich über ein gesondertes Hafthaus. Auch verfüge sie über einen viel zu geringen Personalschlüssel.
9Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 beantragte der Betroffene, die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt habe. Der Betroffene wurde am 19.12.2013 aus der Haft entlassen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 hat er mitgeteilt, dass er den Feststellungsantrag vom 13.12.2013 aufrechterhalte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.03.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Unterbringung in der Haftanstalt xxxx nicht gegen die europäischen Vorgaben verstoße.
10Mit Schriftsatz vom 03.04.2014, eingegangen am selben Tag, hat der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ergänzend ausgeführt, dass die Behörden gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen hätten, da beispielsweise in der Zeit zwischen dem 03.10. und 07.10.2013 die Behörden vollkommen untätig gewesen seien. Es habe zudem vom Stellen des Asylantrages am 07.10.2013 bis zum 23.10.2013 gedauert, bis er angehört worden sei. Der Bescheid sei erst am 28.11.2013 ergangen und nicht dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände sich dies derart lange verzögert habe. Die Anordnung der Haft von einer Gesamtlänge von drei Monaten verstoße gegen die Verordnungen Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung).
11Zudem müsse der Haftantrag begründet werden, ein Verstoß gegen den Begründungszwang führe zur Unzulässigkeit des Antrages. Hieran fehle es, weil der Haftantrag das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nur mitgeteilt habe. Diese allgemeine Aussage genüge nicht, da sie für ihn nicht prüffähig sei.
12Der Haftantrag müsse ihm auch spätestens zu Beginn der Anhörung in Kopie ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden. Dass dies erfolgt sei, lasse sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen. Fehlt es hieran, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich zu den Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Insoweit reiche es nicht aus, nur den wesentlichen Inhalt der Antragsschrift zu übersetzen.
13Der Haftgrund des §§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG sei unzulässig. Ein Drittstaatenangehöriger dürfe nur in Haft genommen werden, wenn erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher begründeter Verdacht nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vorliege, seien dem Antrag nicht zu entnehmen.
14Da die Verordnung 604/2013/EU zum 01.01.2014 in Kraft getreten sei, hätte die Haft daher nur bis zum 31.12.2013 angeordnet werden dürfen.
15Die Durchführung der Haft in der Haftanstalt xxxx sei nach den europäischen Richtlinien unzulässig.
16Der Beschluss sei auch nicht wirksam, weil der Beschluss erst durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel gültig werde; Letzteres sei auf dem Beschluss zu vermerken, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.
17Schließlich habe auch das Gericht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, weil auf den Antrag auf Akteneinsicht der letzte Teil der Akte erst am 21.03.2014 übersandt worden sei.
18Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.04.2014 nicht abgeholfen und dies ausführlich begründet.
II.
19Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.)
20Nach § 62 Abs. 1 FamFG steht dem Betroffenen zwar grundsätzlich das Recht zu, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug zu beantragen, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat. Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben.
21Voraussetzung für diesen Feststellungsantrag ist nämlich immer, dass der Betroffene gegen die Entscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel eingelegt hat, das aufgrund der Erledigung in der Hauptsache unzulässig geworden ist. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kann daher das Beschwerdeverfahren mit dem Antrag fortgesetzt werden, diese Rechtswidrigkeit festzustellen. Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an einer Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn der Beschluss vom 06.11.2013 ist dem Betroffenen ausweislich des Protokolls seiner Anhörung am selben Tag ausgehändigt und damit zugestellt worden. Ein Rechtsmittel hiergegen wäre innerhalb eines Monats einzulegen gewesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Betroffene aber nicht eingelegt. Vielmehr hat er mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2013, eingegangen am 11.12.2013, die Aussetzung der Haft beantragt und in der Folgezeit mit Schriftsatz vom 13.12.2013 beantragt, die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts (gemeint ist wohl der Beschluss vom 06.11.2013) ihn in seinen Rechten verletzte. Nach seiner Haftentlassung am 19.12.2013 hat er seinen Antrag auf diesen Feststellungsantrag beschränkt.
22Diesen Antrag auf Feststellung hat das Amtsgericht zu Recht durch den angegriffenen Beschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht vorliegen. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung kann nur im Verfahren über die Anfechtung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht erfolgen. Ein solches Beschwerdeverfahren über eine Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, liegt aber nicht vor. Gegen diese Auffassung könnte der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29.11.2012 (AZ. V ZB 170/12, zitiert nach Juris) sprechen, in dem der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Sache getroffen hat, obwohl auch in diesem Fall der Antrag auf Haftaufhebung unmittelbar vor der Haftentlassung und damit der Erledigung gestellt worden war, so dass das Amtsgericht über diesen Antrag nicht mehr entscheiden konnte. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 62 Abs. 1 FamFG vorliegen.
2.)
23Denn der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist auch in der Sache unbegründet, so dass auch dann, wenn die formalen Voraussetzungen für den Feststellungsantrag vorliegen würden, der Antrag zurückzuweisen ist. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) lagen bis zur Haftentlassung des Betroffenen vor (§§ 57, 62 Abs. 3 AufenthG).
24Ein Ausländer soll nach § 57 Abs. 1 AufenthG zurückgeschoben werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Ausreisepflicht ist nach § 57 Abs. 3, 62 AufenthG vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Die Überwachung der Ausreisepflicht ist nach § 62 Abs. 3 AufenthG insbesondere dann erforderlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
25Der Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs.3 AufenthG in Haft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (Abs. 3 Nr. 1) oder der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (Abs. 3 Nr. 5).
26Die Abschiebehaft wird nach § 62 a AufenthG grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen und – soweit diese im Land nicht vorhanden sind – in einer sonstigen Haftanstalt, wobei in diesem Fall die Abschiebegefangenen von den Strafgefangenen getrennt unterzubringen sind.
27Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
28Der Betroffene ist ausreisepflichtiger Ausländer (§ 50 Abs. 1 AufenthG), denn er besaß bei seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 AufenthG) und keinen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 2 AufenthG). Da er unerlaubt eingereist war, sollte er gemäß § 57 Abs. 1 AufenthG innerhalb der nächsten drei Monate, bis zum 02.01.2014, nach Italien zurückgeschoben werden. Die Ausreisepflicht war wegen der unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar. Es kam ein Absehen von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht in Betracht. Denn hierfür hätte der Betroffene glaubhaft machen müssen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, dies hat er nicht getan. Denn es besteht aus den bereits vom Amtsgericht angeführten Gründen der Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird, so dass auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG zu bejahen ist. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft liegt vor. Den Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, schließt sich die Kammer nach kritischer Prüfung an.
29Die Feststellung eines begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen, ist eine auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen getroffene tatrichterliche Feststellung. Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt hierbei konkrete Umstände voraus, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 6, zitiert nach Juris). Hier hat der Betroffene nach den Ermittlungen der Antragstellerin bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, auch wenn er dies in Abrede stellt. Er beabsichtigte nach seinen eigenen Angaben nicht, sich nach Italien zurück zu begeben. Damit setzte er sich über die europäischen Regeln hinweg. Außerdem war er mittellos, so dass auch insoweit seine freiwillige Rückreise nach Italien nicht gesichert war.
30Die Anordnung der Sicherungshaft ist ebenfalls verhältnismäßig. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass die Kammer grundsätzlich an die der Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte gebunden ist, es sei denn, es lägen – anders als hier – Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit vor. Zu überprüfen sind nur der Zweck, eine mögliche Zweckverfehlung oder die Unmöglichkeit der Zweckerreichung durch die Sicherungshaft. Ob die Zurückschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az.: 15 W 435/04 m.w.N. zitiert nach Juris). Es handelt sich insoweit um die Folgen der vom Gesetzgeber gewollten Rechtswegspaltung.
31Der Zweck der Anordnung der Abschiebungshaft besteht vorliegend ausschließlich darin, die in Zukunft mögliche Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien zu sichern, wobei die voraussichtliche Haftdauer die nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG zulässige Länge von drei Monaten nicht überschreiten wird. Die Anordnung der Sicherungshaft ist zudem notwendig, da aus den vorstehend bereits erörterten Gründen ein Untertauchen des Betroffenen bei einer Haftentlassung zu erwarten ist. Es ist auch konkret dargelegt, in welchem Zeitraum die Abschiebung nach Italien im vorliegenden Fall erfolgen kann. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht möglich sein wird, sind nicht ersichtlich.
32Der Betroffene kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass das Bundesamt hinsichtlich seines Asylantrages in der Zeit vom 03.10. bis 07.10.2013 und in der Folge vom 07.10. bis 23.10.2013 (Anhörung) und bis zur Entscheidung am 28.11.2013 nicht beschleunigt tätig geworden sei. Denn dies hat keine Relevanz hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zurückschiebung nach Italien innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten geschaffen werden können.
33Die Haft ist auch nicht unzulässig. Zwar wird in der Haftanstalt xxxx nicht nur Sicherungshaft, sondern auch Strafhaft vollstreckt. Die Haftanstalt xxxxx erfüllt aber die Anforderungen von § 62 a AufenthG. Danach soll die Haft in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden, kann aber, soweit diese im Land (Nordrhein-Westfalen) nicht vorhanden sind, in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden, wobei in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden müssen. Dieser letztgenannten Unterbringung entspricht die Unterbringung in xxxxx. In Nordrhein-Westfalen sind spezielle Hafteinrichtungen nicht geschaffen, so dass diese Art der Unterbringung auch zulässig ist.
34Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Betroffenen nicht, dass diese Art der Unterbringung schon deshalb unzulässig sei, weil es spezielle Haftanstalten in anderen Bundesländern gibt. Denn die Anordnung und Durchführung der Abschiebungshaft richtet sich nach dem AufenthG. Dieses normiert in § 62 a AufenthG, in welchen Einrichtungen jene zu erfolgen hat. Soweit dort angeführt wird, dass sie in Haftanstalten – getrennt von Strafgefangenen – vollzogen werden kann, wenn in einem „Land“ keine speziellen Einrichtungen vorhanden sind, ist mit „Land“ das Bundesland, also vorliegend Nordrhein-Westfalen, gemeint.
35Selbst wenn man eine Europarechtswidrigkeit von § 62 a AufenthG annehmen würde, weil nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 nur dann eine Unterbringung wie in Büren zulässig wäre, wenn im gesamten Mitgliedsstaat keine spezielle Einrichtung zur Vollziehung der Abschiebehaft eingerichtet wäre (vgl. insoweit BGH, Vorlage-Beschluss vom 11.07.2013, AZ. V ZB 40/11, Rdn. 15 ff., zitiert nach Juris), so würde dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Haft führen. Denn nach dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts, das sich aus dem in Art. 288 UnterAbs. 3 AEUV enthaltenen Umsetzungsbefehl i.V.m. dem Loyalitätsgebot gem. Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt (grdlgd. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 10. 4. 1984, Rs. 14/83 [von Colson und Kamann], NJW 1984, 2021; EuGH, Urt. v. 10. 4. 1984, Rs. 79/83 (Harz), Slg 1984, 1921; EuGH, Urt. v. 13. 11. 1990, Rs. C-106/89 [Marleasing], Slg. 1990 I, 4135), sind die mitgliedsstaatlichen Gerichte verpflichtet, „unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt“ (OLG München, Urteil vom 20.06.2013, AZ. 14 U 103/13, Rdn. 32, zitiert nach Juris).
36Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass sich die Grenzen des insoweit methodisch Zulässigen aus dem nationalen Recht ergeben, die mitgliedsstaatlichen Gerichte also lediglich die nach nationalem Recht eröffneten Interpretationsspielräume nutzen können und müssen, das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung hingegen nicht zu einer Entscheidung „contra legem des nationalen Rechts“ zwingt (a.a.O., Rdn. 33). Auch das Bundesverfassungsgericht teilt diese Einschätzung, dass die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung ihre Grenze am Verbot des contra legem-Judizierens findet (s. BVerfG NJW 2012, 669, 670 f. Rdn. 47). Es herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass im deutschen Recht Grenze der Auslegung im engeren Sinne ein entgegenstehender eindeutiger Wortlaut einer Norm ist (vgl. BGH NJW 2012, 1073, 1075 f. Rdn. 25 ff., 28).
37Danach scheidet im vorliegenden Fall eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 62 a AufenthG in dem Sinne aus, dass mit „Land“ nicht das Bundesland –also hier Nordrhein-Westfalen – gemeint ist, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Denn nach deutschem Recht ist die Verwendung des Begriffs „Land“ gleichzusetzen mit Bundesland, weil das Grundgesetz ausschließlich unterscheidet zwischen Bund und Ländern, so dass die Verwendung des Begriffs „Land“ ausschließlich ein Bundesland meinen kann. Eine abweichende Auslegung dieses Begriffs aus § 62 a AufenthG könnte nur contra legem erfolgen. Denn der Begriff „Land“ ist auch in dieser Vorschrift in diesem Sinne gemeint und daher einer richtlinienkonformen Auslegung, wie sie der Betroffene mit der Beschwerde fordert, nicht zugänglich.
38Denn es liegt kein Versehen des Gesetzgebers vor, das eine andere Auslegung der Vorschrift rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 62 a AufenthG (durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011) nicht übersehen, dass die Richtlinie insoweit mit Mitgliedsstaat die Bundesrepublik gemeint haben dürfte, während in § 62 a AufenthG mit dem Begriff des Landes ein Bundesland gemeint ist. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Beschlussempfehlung vom 06.07.2011 (BT-Drucksache 17/6497, S. 10 ff.), mit der die Ergänzung des § 62 a AufenthG in der Weise ausdrücklich empfohlen wurde, dass diese Art der Unterbringung nur übergangsweise bis zum 30.06.2012 zulässig sei. Aus der Begründung zu dieser Empfehlung ergibt sich, dass nach Auffassung des Innenausschusses, der die Empfehlung abgegeben hat, ein Unterschied zwischen dem Begriff des Mitgliedsstaates aus der Richtlinie und dem Begriff des Landes/Bundeslandes aus dem Gesetzesentwurf besteht, der demnach bei der nachfolgenden Verabschiedung des Gesetzes nicht übersehen wurde.
39Damit wird jedoch im vorliegenden Fall die Haft in xxxx zulässigerweise in einer Einrichtung vollzogen, die Abschiebehäftlinge und Strafgefangene trennt, weil eine spezielle Einrichtung für Abschiebehäftlinge im Land Nordrhein-Westfalen nicht eingerichtet ist und vorgehalten wird.
40Dieser Auslegung steht auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2013 (AZ. V ZB 40/11) nicht entgegen. Denn in dem Fall, der den Bundesgerichtshof zur Vorlage veranlasste, war über eine Haftanordnung zu entscheiden, für die die Vorschrift des § 62 a AufenthG noch nicht galt, die Richtlinie 2008/115/EG aber bereits hätte umgesetzt sein müssen. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Betroffene sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie berufen dürfe. Der vorliegende Fall betrifft aber eine Haftanordnung, auf die § 62 a AufenthG unmittelbar anwendbar ist, so dass hinsichtlich der Auslegung der Norm nur das zuvor Ausgeführte gilt.
41Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Betroffenen – im Wesentlichen die fehlende Übersetzung des vollständigen Antrages und die fehlende Wirksamkeit des Beschlusses kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 11.04.2014 verwiesen werden, denen sich die Kammer anschließt.
42Von der persönlichen Anhörung des Betroffenen wird abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Betroffene hat im Beschwerdeverfahren keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen er vom Amtsgericht nicht bereits angehört worden ist.
III.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
44Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG)
45Rechtsmittelbelehrung:
46Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG).
47Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kleve Beschluss, 01. Juli 2014 - 4 T 392/14
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Urteil einreichenLandgericht Kleve Beschluss, 01. Juli 2014 - 4 T 392/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 21. Juni 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 20. August 2010 an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Juli 2010 zurück. Die Abschiebung erfolgte am 3. August 2010.
- 2
- Mit Schriftsatz vom 2. August 2010 hat sich ein Rechtsanwalt für den Betroffenen gemeldet und beantragt, die Haftanordnung aufzuheben sowie festzustellen , dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig war. Die Beteiligte zu 2 hat die Vollmacht des Rechtsanwalts angezweifelt. Nachdem der Rechtsanwalt eine Untervollmacht des bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt hat, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung feststellen lassen.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht meint, die rechtskräftige Haftanordnung stehe dem Antrag nicht entgegen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse eine Überprüfung des gesamten Zeitraums der Inhaftierung gewährleistet sein; die Beschwerdeentscheidung sei zeitlich vor der Abschiebung ergangen. Der Antrag sei jedoch in der Sache unbegründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der Haftanordnung vorgelegen hätten.
III.
- 4
- Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
- 5
- 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Antrag auf Haftaufhebung (§ 426 Abs. 2 FamFG) bereits unzulässig, soweit er auf den Haftzeitraum bis einschließlich 1. August 2010 bezogen ist.
- 6
- a) Allerdings ändert der Eintritt der formellen Rechtskraft der Haftanordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13). Auch kann die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags nach der Erledigung durch die Haftentlassung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel weiter verfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12).
- 7
- b) Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat aber zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht - hier also ab dem 2. August 2010 - festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16). Zwar ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die an einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei prozessualer Überholung zu stel- len sind, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme regelmäßig gegeben. Dieses rechtliche Interesse erlaubt jedoch nicht die Stellung eines Feststellungsantrags losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem, sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen; besteht eine solche Möglichkeit, kann von dem Betroffenen erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (eingehend Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 14 ff.; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).
- 8
- 2. Dagegen ist der Antrag für die Zeit am 2. und 3. August 2010 zulässig und begründet.
- 9
- a) Dass die von der beteiligten Behörde angezweifelte Vollmacht erst später schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht worden ist (§ 11 Satz 1 und 3 FamFG), steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, weil der Mangel der Vollmacht durch deren Erteilung rückwirkend geheilt worden ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115).
- 10
- b) Insoweit ist der Antrag auch begründet, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
- 11
- aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f. mwN; vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 mwN).
- 12
- bb) In dem Haftantrag muss die Durchführbarkeit der Abschiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils mwN). Daran fehlt es hier. In dem Haftantrag ist nur durch Ankreuzen eines Textbausteins angegeben, die Haftdauer sei erforder- lich, um „die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten“. Der Mangel ist auch nicht- was mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8) - im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden.
IV.
- 13
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen erfolglos gewesen ist. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 23.04.2012 - 15 XIV 7/10 B -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2012 - 14 T 323/12 -
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Betroffene, bei der es sich um eine syrische Staatsangehörige handeln soll, reiste im September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter den im Rubrum genannten Aliaspersonalien die Anerkennung als Asylberechtigte. Der ablehnende Bescheid ist seit 2003 bestandskräftig und die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.
- 2
- Eine Abschiebung konnte erst nach Inkrafttreten des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens eingeleitet werden. Nachdem die syrische Botschaft im November 2010 Passersatzpapiere ausgestellt hatte, wurde die Betroffene am 5. Januar 2011 von der Ausländerbehörde zum Flughafen Frankfurt am Main gebracht, von wo aus sie am selben Tag nach Damaskus abgeschoben werden sollte. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, keinesfalls nach Syrien fliegen und sich notfalls wehren zu wollen. Vor dem Abflug wurde bekannt, dass die Abschiebung wegen eines bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig gewordenen Asylfolgeantrags ausgesetzt worden war. Der Flug wurde daraufhin storniert und die Betroffene in Polizeigewahrsam genommen.
- 3
- Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am folgenden Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt die am 2. Februar 2011 infolge einer Eingabe an die Härtefallkommission aus der Haft entlassene Betroffene die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
II.
- 4
- Das Beschwerdegericht meint, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei gegeben. Zwar verfüge die Betroffene über familiäre Bindungen im Bundesgebiet und sei trotz des erfolglosen Asylverfahrens nicht untergetaucht. Aus der Ankündigung, sich gegen die Abschiebung zur Wehr zu setzen, der Erklärung, in jedem Fall in Deutschland bleiben zu wollen, aus der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und aus den widersprüchlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit ergebe sich aber in der Gesamtschau, dass die Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen werde. Die Abschiebungshaft sei verhältnismäßig. Die für den 4. Februar 2011 vorgesehene Abschiebung erscheine durchführbar. Der Asylfolgeantrag sei zwischenzeitlich abgelehnt worden; über die für die Betroffene bei dem Hessischen Landtag eingereichte Petition werde voraussichtlich in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 27. Januar 2011 entschieden.
III.
- 5
- Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder die Haftanordnung des Amtsgerichts die Rechte der Betroffenen verletzt haben.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche Umstände handeln.
- 7
- Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, aaO). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht sprechenden Umstände berücksichtigt und ist - unter Berücksichtigung des Einwands der Beschwerde, die Betroffene habe erst zu einem Zeitpunkt, als der Asylfolgeantrag bereits gestellt gewesen sei, angekündigt , sich gegen die Abschiebung zu wehren - mit vertretbarer Argumentation zu einer für die Betroffene negativen Einschätzung gelangt. Der von der Beschwerde für maßgeblich erachteten Frage, ob die Betroffene syrische Staatsangehörige oder staatenlos ist und ob ihr in diesem Zusammenhang widersprüchliche Erklärungen anzulasten sind, hat das Gericht dabei keine entscheidende Bedeutung zugemessen.
- 8
- 2. Dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat, ist hier nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Ausländers ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153). Das war hier aber nicht der Fall. Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren auch keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen, zu denen sie von dem Amtsgericht nicht angehört worden war.
- 9
- 3. Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren nicht unverhältnismäßig. Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertungs- maßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, aaO).
- 10
- Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung gerecht; ein etwaiger Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung der genannten Vorschrift wäre dadurch geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174). Die Abschiebung war für den 4. Februar 2011 und damit keine zwei Wochen nach der Beschwerdeentscheidung vorgesehen; die von der syrischen Botschaft ausgestellten Passersatzpapiere waren noch gültig. Die Abschiebungshaft durfte trotz des am 5. Januar 2011 gestellten Asylfolgeantrags angeordnet und aufrechterhalten werden (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Das aufgrund des Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehende Abschiebungshindernis muss zwar bei der Prognose berücksichtigt werden. Eine solche Prüfung war hier aber entbehrlich, nachdem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von dem Bundesamt bereits am 11. Januar 2011 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung abgelehnt worden war. Rechtsfehler sind auch im Zusammenhang mit der Annahme des Beschwerdegerichts nicht erkennbar, die zugunsten der Betroffenen eingereichte Petition schließe eine Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraussichtlich nicht aus, da mit einer Entscheidung des Petitionsausschusses am 27. Januar 2011 zu rechnen sei.
- 11
- 4. Ob mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung geltend gemacht werden konnte, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, bedarf keiner Entscheidung. Der in der Beschwerdeinstanz zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vorgebrachte Sachverhalt war trotz anwaltlicher Vertretung der Betroffenen so ungenau geschildert, dass das Beschwerdegericht dies nicht zum Anlass von Sachverhaltsermittlungen nach § 26 FamFG nehmen musste, sondern sich auf den Hinweis beschränken konnte, dass die Richtlinie die Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt nicht generell ausschließt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115/EG). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 -
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Betroffene, bei der es sich um eine syrische Staatsangehörige handeln soll, reiste im September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter den im Rubrum genannten Aliaspersonalien die Anerkennung als Asylberechtigte. Der ablehnende Bescheid ist seit 2003 bestandskräftig und die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.
- 2
- Eine Abschiebung konnte erst nach Inkrafttreten des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens eingeleitet werden. Nachdem die syrische Botschaft im November 2010 Passersatzpapiere ausgestellt hatte, wurde die Betroffene am 5. Januar 2011 von der Ausländerbehörde zum Flughafen Frankfurt am Main gebracht, von wo aus sie am selben Tag nach Damaskus abgeschoben werden sollte. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, keinesfalls nach Syrien fliegen und sich notfalls wehren zu wollen. Vor dem Abflug wurde bekannt, dass die Abschiebung wegen eines bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig gewordenen Asylfolgeantrags ausgesetzt worden war. Der Flug wurde daraufhin storniert und die Betroffene in Polizeigewahrsam genommen.
- 3
- Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am folgenden Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt die am 2. Februar 2011 infolge einer Eingabe an die Härtefallkommission aus der Haft entlassene Betroffene die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
II.
- 4
- Das Beschwerdegericht meint, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei gegeben. Zwar verfüge die Betroffene über familiäre Bindungen im Bundesgebiet und sei trotz des erfolglosen Asylverfahrens nicht untergetaucht. Aus der Ankündigung, sich gegen die Abschiebung zur Wehr zu setzen, der Erklärung, in jedem Fall in Deutschland bleiben zu wollen, aus der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und aus den widersprüchlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit ergebe sich aber in der Gesamtschau, dass die Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen werde. Die Abschiebungshaft sei verhältnismäßig. Die für den 4. Februar 2011 vorgesehene Abschiebung erscheine durchführbar. Der Asylfolgeantrag sei zwischenzeitlich abgelehnt worden; über die für die Betroffene bei dem Hessischen Landtag eingereichte Petition werde voraussichtlich in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 27. Januar 2011 entschieden.
III.
- 5
- Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder die Haftanordnung des Amtsgerichts die Rechte der Betroffenen verletzt haben.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche Umstände handeln.
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- Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, aaO). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht sprechenden Umstände berücksichtigt und ist - unter Berücksichtigung des Einwands der Beschwerde, die Betroffene habe erst zu einem Zeitpunkt, als der Asylfolgeantrag bereits gestellt gewesen sei, angekündigt , sich gegen die Abschiebung zu wehren - mit vertretbarer Argumentation zu einer für die Betroffene negativen Einschätzung gelangt. Der von der Beschwerde für maßgeblich erachteten Frage, ob die Betroffene syrische Staatsangehörige oder staatenlos ist und ob ihr in diesem Zusammenhang widersprüchliche Erklärungen anzulasten sind, hat das Gericht dabei keine entscheidende Bedeutung zugemessen.
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- 2. Dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat, ist hier nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Ausländers ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153). Das war hier aber nicht der Fall. Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren auch keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen, zu denen sie von dem Amtsgericht nicht angehört worden war.
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- 3. Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren nicht unverhältnismäßig. Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertungs- maßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, aaO).
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- Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung gerecht; ein etwaiger Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung der genannten Vorschrift wäre dadurch geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174). Die Abschiebung war für den 4. Februar 2011 und damit keine zwei Wochen nach der Beschwerdeentscheidung vorgesehen; die von der syrischen Botschaft ausgestellten Passersatzpapiere waren noch gültig. Die Abschiebungshaft durfte trotz des am 5. Januar 2011 gestellten Asylfolgeantrags angeordnet und aufrechterhalten werden (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Das aufgrund des Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehende Abschiebungshindernis muss zwar bei der Prognose berücksichtigt werden. Eine solche Prüfung war hier aber entbehrlich, nachdem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von dem Bundesamt bereits am 11. Januar 2011 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung abgelehnt worden war. Rechtsfehler sind auch im Zusammenhang mit der Annahme des Beschwerdegerichts nicht erkennbar, die zugunsten der Betroffenen eingereichte Petition schließe eine Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraussichtlich nicht aus, da mit einer Entscheidung des Petitionsausschusses am 27. Januar 2011 zu rechnen sei.
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- 4. Ob mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung geltend gemacht werden konnte, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, bedarf keiner Entscheidung. Der in der Beschwerdeinstanz zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vorgebrachte Sachverhalt war trotz anwaltlicher Vertretung der Betroffenen so ungenau geschildert, dass das Beschwerdegericht dies nicht zum Anlass von Sachverhaltsermittlungen nach § 26 FamFG nehmen musste, sondern sich auf den Hinweis beschränken konnte, dass die Richtlinie die Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt nicht generell ausschließt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115/EG). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 -
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.