Landgericht Kleve Beschluss, 29. März 2016 - 4 O 73/14
Tenor
wird die Erinnerung der Staatskasse gegen den Kostenansatz vom 09.03.2016 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2016 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Klageforderung 265,72 € überstiegen hat. In Höhe der vorgenannten 265,72 € hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Beklagte in die Klagerücknahme eingewilligt. Beide Parteien haben auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und darüber hinaus auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet, um den Kostenvorteil zu erhalten. Der Kostenbeamte hat mit Kostenrechnung vom 09.03.2016, für deren Inhalt im Übrigen auf Bl. IV der Gerichtsakte Bezug genommen wird, eine einfache Gebühr angesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Staatskasse vom 21.03.2016, die den Ansatz einer dreifachen Gebühr für zutreffend hält.
4II.
5Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung der Staatskasse gegen den Kostenansatz vom 09.03.2016 ist unbegründet.
6Der Kostenbeamte hat zurecht nur eine einfache Gebühr nach KV Nr. 1211 GKG angesetzt. Die Gerichtsgebühr ist nach KV Nr. 1211 Ziffer 1 lit. a.) GKG i.V.m. KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG analog i.V.m. Satz 3 der Anmerkung zu KV Nr. 1211 GKG auf eine Gebühr ermäßigt.
7Der Rechtsstreit hat sich teilweise durch Klagerücknahme und im Übrigen durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt. Soweit die Kostenentscheidung auf der Teilklagerücknahme beruht, führt dies zu einer Ermäßigung nach KV Nr. 1211 Ziffer 1 lit. a.) GKG. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist die Gerichtsgebühr analog KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG zu ermäßigen.
8Ist eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen, rechtfertigt dies eine Gebührenermäßigung, wenn der Beschluss analog § 313a Abs. 2 ZPO nicht begründet werden muss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2004, Az.: I-10 W 100/04, zitiert nach Juris, zum GKG a.F.; OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2011, Az.: 2 W 89/11, zitiert nach Juris; Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, KVGKG 1211, Rn. 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 313a, Rn. 16; a.A.: OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2015, Az.: 2 W 19/15, zitiert nach Juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2012, Az.: 13 W 8/12, zitiert nach Juris). Der Staatskasse ist zuzugestehen, dass KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG seinem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, weil die verfahrensabschließende Kostenentscheidung nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss ergangen ist. Entgegen der Auffassung der Staatskasse ist aber eine analoge Anwendung geboten. KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG ist analogiefähig (Schneider NJW-Spezial 2015, 347, 348).
9Es besteht eine planwidrige Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Problematik übersehen hat. Bereits § 313a Abs. 2 ZPO ist bei Beschlüssen nicht direkt, sondern nur analog anwendbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 329, Rn. 34, m.w.N.). Da der Gesetzgeber sich bereits zivilprozessual nicht damit befasst hat, ob ein Rechtsmittel- und Begründungsverzicht nicht nur bei Urteilen, sondern auch bei Beschlüssen möglich ist, kann nicht angenommen werden, er habe dies kostenrechtlich getan. Insbesondere lässt sich dies nicht aus der Einführung von KV Nr. 1211 Ziffer 4 GKG herleiten (a.A.: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009, Az.: 20 Sa 93/08, zitiert nach Juris). Der Gesetzgeber wollte dadurch die zuvor bestehenden Möglichkeiten einer Gebührenermäßigung ausweiten und nicht beschränken (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 159, rechte Spalte). Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, hat er sich nur mit den in der Ziffer 4 ausdrücklich aufgeführten Möglichkeiten befasst. Es ist keine Ausführung des Gesetzgebers ersichtlich, Ermäßigungen im Übrigen ausschließen zu wollen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 159, rechte Spalte und S. 160, linke Spalte). Die Möglichkeit eines Rechtsmittel- und Begründungsverzichts durch die Parteien bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wird in der Gesetzesbegründung gar nicht angesprochen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 159, rechte Spalte und S. 160, linke Spalte).
10Die Interessenlage ist vergleichbar. Der Ermäßigungstatbestand der KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG wäre unzweifelhaft einschlägig, wenn über die Kosten des Rechtsstreits durch Kostenschlussurteil im Sinne von § 128 Abs. 3 ZPO zu entscheiden gewesen wäre und die Parteien nach § 313a Abs. 2 ZPO in Bezug auf das Kostenschlussurteil auf Rechtsmittel und Begründung verzichtet hätten. Es wäre sachwidrig, den Parteien diese Ermäßigung nur deswegen zu versagen, weil das Gericht über die Kosten nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden hatte.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
12Die Beschwerde braucht trotz grundsätzlicher Bedeutung nicht nach § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen zu werden, weil der Beschwerdewert des § 66 Abs. 2 S. 1 GKG ohnehin erreicht ist.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Sie ist bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.