Landgericht Kleve Urteil, 23. März 2016 - 1 O 418/09
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5841,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Schadenermittlungskosten i.H.v. 949,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 667,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Dieses Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien schlossen am 02.09.2008 einen „Generalunternehmervertrag“ über den Ausbau des dem Kläger gehörenden Hauses B-Straße in xxxxx xxxx zu einer Angebotssumme von 50.000 € zzgl. MwSt für den Innenausbau und 15.900,00 zzgl. MwSt für Heizungs- und Sanitärarbeiten. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Anl. K1 zur Klageschrift verwiesen. Das Haus hatte der Kläger als „steckengebliebenen“ Rohbau, in dem bereits ein Teil der Installationsarbeiten begonnen worden war, erworben. Streitig ist zwischen den Parteien, welches Leistungsverzeichnis dem Vertragsschluss zugrundelag und welche Arbeiten der Beklagte im Einzelnen durchführen sollte.
3Während der Arbeiten kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, weil der Kläger mit der Art der Durchführung der Arbeiten durch den Beklagten nicht zufrieden war. Mitte November 2008 tauschte der Kläger schließlich das Schloss der Bautür aus.
4Der Beklagte forderte den Kläger dazu auf, ihm wieder Zugang zur Baustelle zu gewähren. Er erklärte mehrfach zur Mängelbeseitigung bereit zu sein. Insoweit wird auf den Schriftverkehr der Parteien (Anlagen B3 ff.) verwiesen. Der Beklagte rechnete daraufhin am 17.11.2008 über 47.988,18 € ab. Unter Abzug der vom Kläger gezahlten Akontozahlungen machte der Beklagte eine Restwerklohnforderung von 14.187,20 € geltend.
5Im Januar 2009 ließ der Kläger den Sachverständigen Dipl.-Ing. D eine Begehung des Hauses durchführen, in der dieser verschiedene Mängel und noch ausstehende Restarbeiten feststellte. Auf das Gutachten Bl. 252 ff. d.A. wird verwiesen.
6Letztlich kündigte der Kläger am 14.04.2009 den Bauvertrag. In der Folge begann er damit, die Arbeiten des Beklagten abzubrechen.
7Der Sachverständige xxxxx kam in seinem Gutachten vom 28.07.2009 und 10.08.2009 zu dem Ergebnis, dass folgende Mängel und Restarbeiten vorliegen:
8Gartenseitiger Raum im Dachgeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. |
fehlerhafte Dachlattung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. |
Ebenheitsabweichungen der Verkleidung aus Gipskartonplatten |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. |
Riss im Überganmg der Verkleidung Dachuntersicht und Kehlbalken-untersicht |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. |
fehlerhafte Windsperre an der Leibung der Dachfenster |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dachgeschoss Fußboden |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. |
Estrich ist zu hoch eingebaut worden |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. |
Fentserscheibe im Brüstungsbereich ist gerissen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. |
gesamter Fußbodenaufbau 2 cm zu hoch |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. |
Stufenfolge an der Ausstiegsstufe stimmt wegen fehlerhafter Fußboden-höhe nicht |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Duschbad Dachgeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. |
Fugen weisen keine DIN-gerechten Weiten auf |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. |
Das Passelement des Rollladenwicklers wurde eingefliest |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11. |
Überzähne an den Fliesen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12. |
Verformung der Glashalteleiste |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Straßenseitiger Raum Dachgeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13. |
Unebenheit der Gipskartonplatten unterhalb des Fensters |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14. |
Risse in der Dachschrägenverkleidung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15. 16. |
Bodenfliesen haben Kontakt mit dem Gehäuse der Verteilung derFußbodenheizung Randstreifen des Estrichs wurde abgeschnitten |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlafzimmer Obergeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17. |
Es fehlt eine ordnungsgemäße Fuge im Türbereich des Estrichs |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Badezimnmer Obergeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18. |
Es wurden nicht Feuchtraum geeignete Gipskartonplatten verwendet |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19. |
Eigenmächtige Veränderungen aus dem Bestand an den Wasserinstallationen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20. |
Eigenmächtige Veränderung der Wasserinstallationen für dieEinrichtungsgegenstände |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kinderzimmer Obergeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21. |
Auslass des Rolladengurtes ist fehlerhaft |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Flur Obergeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22. |
Estrich hat Kontakt mit Wandputz, was zu Schallmängeln führt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wohnzimmer Erdgeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
23. |
Es wurde eigenmächtig eine Steckdose überputzt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gäste-WC Erdgeschoss |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
24. |
Fugen entsprechen ind den Breiten nicht den allgeminen Regelnder Technik |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25. |
Unterkonstruktion rechts des Fensters ist aus nicht Feuchtraumgeeignetem Holz erfolgt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Treppenhauskeller |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
26. |
Es fehlt diffusionshemmende Schicht zwischen Betonsohle und Styropor |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27. |
Stufenfolge verstößt gegen DIN 18065 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gartenseitiger Kellerraum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28. |
Im Bereich der Deckenbohrung für ein Elektrokabel ist der Beton aus-gebrochen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29. |
Neben der Tür zum Treppenhaus ist unerlaubt Steckdose überputztworden |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Straßenseitiger Kellerraum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30. |
Es liegen Leerrohre rum, deren Ausbau nicht genehmigt worden ist |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
31. 32. |
Im Bereich der Steigestränge wurden unzulässige Flickarbeiten anden Kabeln vorgenommen Eigenmächtige Verlegung der Anschlüsse für Trockner und Wasch-maschine |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
33. |
Im Durchgang zum Treppenhauskeller wurde der Randstreifen desEstrichs verändert |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fassade |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
34. |
In der gartenseitigen Fassade sind 2 Steine des Vormauerwerksausgebrochen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35. |
Der Schalter für eine Steckdose rechts neben der Terrassentürist verschwunden |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
36. |
An der terrassenseitigen Wand und der Giebelwand befindensich Spritzer |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Terrasse Hauszugang |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
37. |
Höhenverhältnisse im Bereich der Terrassentür |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
38. |
Tragschicht der Terrasse |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundstück |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
39. |
Auf dem Grundstück sind noch restliche Baumaterialien vorhanden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diverse weitere Mängel: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40. 41. |
Kein Gipsputz im Spitzboden Beschädigungen am Holz der Einrahmung der Bodentreppe zum Spitzboden |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
42. 43. |
Beschädigungen am Kunststoffrahmen der Dachflächenfenster Gipskartonwand im Dachgeschoss mit Versatz |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel veranschlagte der Sachverständige insgesamt mit 36.073,67 €
10Der Sachverständige Reich stellte in seinem Gutachten vom 31.08.2009 folgende Mängel fest:
11XVIII. Heizungsanlage |
||||||||||||||||||
44. |
Vor- und Rücklaufleitungen, sowie Zirkulationsleitung am Heizkessel sind falschangeschlossen |
|||||||||||||||||
45. |
Elektronische Verdrahtung der Heizungsanlage ist nicht fertig ausgeführt |
|||||||||||||||||
46. |
Fehlen der Sicherheitseinrichtung an der Vorlaufleitung vom Heizkessel zuden Heizkreisverteilern |
|||||||||||||||||
47. |
Gäste-WC entgegen DIN EN 1264-4 keinen eigenen Heizkreislauf |
|||||||||||||||||
48. |
An 3 Stellen (Flur EG, Arbeitszimmer DG) sind Fußbodenheizrohre mitHilfe von Kupplungen miteinander verbunden worden |
|||||||||||||||||
49. |
Abstände der Fußbodenschlangen sind unterschiedlich und entsprechennicht der DIN EN 1264-4 |
|||||||||||||||||
50. |
Dort wo Heizungsrohre die Befestigungsfugen kreuzen wurden die falschenSchutzrohre eingesetzt |
|||||||||||||||||
51. |
Die vom Hersteller vorgeschriebenen Rohrführungsbögen an den Heiz-kreisverteilern sind nur teilweise verwendet worden |
|||||||||||||||||
52. |
Verbundplattenverlegung und Verlegung der Randdämmstreifen widersprichtDIN EN 1264-4 |
|||||||||||||||||
53. |
Unter den Verbundplatten liegen teilweise große Lücken |
|||||||||||||||||
54. |
Es wurden unzulässigerweise verschiedene Typen von Fußbodenheizungs-rohren verlegt |
|||||||||||||||||
55. |
Bei einem Fußbodenheizungsverteilerschrank ist die Befestigung desVerteilers und des Sammlers mangelhaft |
|||||||||||||||||
56. |
Im Installationsschacht sind Rohre nicht fachgerecht installiert |
|||||||||||||||||
57. |
Im Installationsschacht und auf dem Rohfußboden des EG haben dieLeitungen nicht die nach EnEV erforderliche Mindestdicke der Wärme-dämmung |
|||||||||||||||||
58. |
Unzureichende Befestigung der Rohrleitungen der Solaranlage imDachboden und außen auf dem Dach |
|||||||||||||||||
59. |
Fehlender Entlüfter an der höchsten Stelle der Solarleitungen |
|||||||||||||||||
60. |
Undichtigkeit des Luftfangs und der Handentlüfter der Solaranlage imHeizkessel Die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel hat der Sachverständige mit19590 EUR netto veranschlagt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dasGutachten des Sachverständigen xxxx verwiesen. Weiterhin behauptet der Kläger, es lägen noch folgende Mängel vor: |
|||||||||||||||||
XIX. Weitere Einzelmängel: |
||||||||||||||||||
61. |
Kalt- und Warmwasseranschlüsse zweier Waschbecken weisen unter-schiedliche Höhe und unterschiedliche Abstände zum zugehörigenAbwasseranschluss auf |
|||||||||||||||||
62. |
An der Vorwandinstallation sind zwei elektrische Leitungen ohne Anschluss |
|||||||||||||||||
63. |
An einer Abwasserfallleitung im Installationsschacht ist die Steckverbindungmangelhaft |
|||||||||||||||||
64. |
Im WC des OG ist die Vorwandinstallation unnötig weit von der Wand angeordnet, hierdurch wird der Raum verkleinert |
|||||||||||||||||
65. |
Für die Waschbecken-Einzelanschluss-Abwasserleitung im WC des DG wurdeein Winkel mit einem unzulässig großem Winkelgrad installiert |
|||||||||||||||||
66. |
Anschluss Heizungsanlage an die Trinkwasseranlage erfolgte ohneSicherheitseinrichtung |
Die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel veranschlagte der Kläger mit 4.000,00 EUR netto.
13Der Kläger musste für beide Sachverständige insgesamt 10.137,38 EUR zahlen.
14Mit Schreiben vom 21.09.2009 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 12.10.2009 zur Zahlung der Mangelbeseitigungskosten und Gutachterkosten auf.
15Während des laufenden Gerichtsverfahrens hat der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2010 unter Fristsetzung bis zum 26.11.2010 zur Durchführung der Restarbeiten und Mangelbeseitigung aufgefordert. Der Beklagte hat hierauf von dem Kläger die Mitteilung eines Termins erbeten, an dem der Kläger dem Beklagten den Zutritt zur Baustelle durch Öffnen des Hauses Gelegenheit gibt. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits den gesamten Estrich und weitgehend die Fliesen-Trockenbauarbeiten entfernt.
16Zwischenzeitlich hat der Kläger das Haus veräußert.
17Die Kläger behauptet, der Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit der Nacherfüllung gehabt. Es sei auch entbehrlich gewesen dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
18Für die Finanzierung des Objekts habe er, der Kläger eine Förderung der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW unter der Bedingung erhalten, dass die Bezugsfertigkeit bis zum 30.06.2009 bestehe. Diese Frist sei im Hinblick auf den zu erwartenden Rechtsstreit bis zum 30.06.2010 verlängert worden. Die Förderung könne widerrufen werden, wenn die Bezugsfertigkeit nicht rechtzeitig hergestellt werde.
19Der Kläger behauptet, die von den Sachverständigen Kaldenberg und Reich festgestellten Mängel lägen vor und im Verantwortungsbereich des Beklagten.
20Der Kläger beantragt,
211. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 68.356,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins seit dem 13.10.2009 zu zahlen;
222. den Beklagten zur verurteilen, dem Kläger Schadensermittlungskosten in Höhe von 10.437,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins seit Klagezustellung zu ersetzen;
233. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.375,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins seit dem 14.10.2009 zu erstatten;
244. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der möglicherweise bei der Kündigung der Finanzierung durch die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW, Anstalt der NRW.Bank eintritt.
25Hilfsweise beantragt der Kläger,
26den Beklagten zu verurteilen, innerhalb von 4 Wochen nach Urteilszustellung die Mängel – und Restarbeiten – aus dem Gutachten des Sachverständigen xxxxxxx vom 28.07.2009 und 10.08.2009 sowie die Mängelbeseitigung aus dem Gutachten des Sachverständigen xxxxx vom 31.08.2009 zu beginnen und 6 Wochen später abnahmereif und mängelfrei fertig zu stellen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Widerklagend beantragt der Beklagte,
30den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 14.187,20 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.12.2008 sowie weiterer 755,80 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
31Der Kläger beantragt,
32die Widerklage abzuweisen.
33Der Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger behaupteten Mängel vorlägen. Der Kläger berücksichtige nicht, dass er, der Beklagte ein bereits teilweise fertig gestelltes Haus vorgefunden habe. Für bereits vorgefundene Mängel hafte er nicht. Alle von dem Kläger vorgetragenen Mangelbeseitigungskosten seien völlig übersetzt, ortsunüblich und unangemessen.
34Unter Abzug der vom Kläger gezahlten Akontozahlungen ergebe sich im Übrigen eine Restwerklohnforderung von 14.187,20 €.
35Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
36Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen xxxxxx, insoweit wird auf das Gutachten vom 13.08.2010 (Bl. 224 ff.) verwiesen, des Sachverständigen xxxx, insoweit wird auf das Gutachten vom 18.4.2012 (Bl. 550 d.A.) verwiesen.
37Weiterhin wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, B, xxx, Dinsch, xxx und von xxxxx. Insowiet wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 26.9.2013 verwiesen.
38Entscheidungsgründe:
39Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war sie, weil unbegründet, abzuweisen. Die Widerklage ist unbegründet.
40I.
41Der Kläger kann gemäß § 635 BGB Schadensersatz verlangen, soweit die Werkleistung des Beklagten mit Mängel behaftet war und dieser die Mängel trotz Nachfristsetzung nicht behoben hat.
42Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger, nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Hauses ist. Der Schadensersatzanspruch des Klägers, der auf den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag gerichtet ist, ist dadurch nicht erloschen. Ebenso wie der Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich die Möglichkeit hat, das Fahrzeug unrepariert zu veräußern und sodann die Kosten einer jetzt für ihn nur noch fiktiven Instandsetzung ersetzt zu verlangen, kann auch der Auftraggeber eines Werkvertrages, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch nach § BGB § 635 BGB zusteht, das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.
43Allerdings scheiden Ansprüche des Klägers aus, soweit er die Mängelbeseitigung bereits vor dem Setzen der Nachfrist unmöglich gemacht hat. Vorliegend hat der Kläger erst auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes hin mit Schreiben vom 25.10.2010 unter Fristsetzung bis zum 26.11.2010 zur Durchführung der Restarbeiten und Mängelbeseitigung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich eines großen Teils der Mängel eine Mängelbeseitigung vom Kläger jedoch bereits unmöglich gemacht worden, wie sich aus dem Zustand ergibt, den die gerichtlichen Sachverständigen bei ihren Besichtigungen vorgefunden haben.
44Das Setzen einer Nachfrist war nicht entbehrlich. Weder war eine Nachbesserung durch den Beklagten für den Kläger unzumutbar, noch kann von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgegangen werden. Eine solche läge nur vor, wenn der Beklagte durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und es deshalb ausgeschlossen erschien, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lassen würde.
45Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar hat der Beklagte dem Kläger in einem Schreiben mitgeteilt, von der Mängelbeseitigung müsse der Restwerklohn hinterlegt werden, dieses Schreiben kann im vorliegenden Fall jedoch nicht als endgültige Ablehnung aufgefasst werden. Der Beklagte hat vielmehr immer wieder signalisiert, dass er bereit ist, von dem eingeräumten Mängel zu beseitigen. Der Beklagte hat erst abgerechnet, nachdem der Kläger Mitte November 2008 das Schloss der Bautür ausgetauscht und dem Beklagten den Zutritt zur Baustelle verwehrt hatte. Der Beklagte hat dem Kläger mehrfach dazu aufgefordert, ihm wieder Zugang zur Baustelle zu gewähren und seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklärt. Es war der Kläger, der hierauf nicht eingegangen ist.
46Damit gilt hinsichtlich der einzelnen vom Kläger gerügten Mängel das Folgende:
47Gartenseitiger Raum im Dachgeschoss
48Da der Kläger sämtliche Trockenbauarbeiten im Dachgeschoss bereits vor dem Setzen einer Nachfrist herausgerissen hatte, sind damit etwaige Ansprüche wegen Ebenheitsabweichungen der Verkleidung aus Gipskartonplatten und wegen des Risses im Übergang der Verkleidung der Dachuntersicht und Kehlbalkenuntersicht aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen.
49Hinsichtlich des Fehlens der Querlattung hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Parteien diesbezüglich eine Absprache des Inhaltes getroffen haben, dass auf die Querlattung verzichtet werden kann. Der Zeuge T hat insoweit im Termin am 28.09.2013 ausgesagt, dass zwischen den Parteien abgesprochen gewesen sei, dass die Gipskartonplatten im Dachgeschoss direkt auf die Längslattung aufgebracht werden sollen. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass es sein könne dass die Platten bei dieser Arbeitsweise nicht ganz gerade seien, der Kläger habe jedoch erklärt, dies sei ihm nicht so wichtig, da es sich lediglich um den Dachboden handele.
50Das Gericht hat kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge war in seinem Aussageverhalten sicher und hat der Kammer den Eindruck vermittelt, dass tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Seine Schilderung ist auch plausibel, denn angesichts der gesparten Aufbauhöhe und des Umstandes, dass es sich um einen Dachboden handelt erscheint die die Entscheidung, auf eine Querlattung zu verzichten, nachvollziehbar.
51Allerdings liegt im gartenseitigen Raum im Dachgeschoss ein Mangel hinsichtlich des Anschlusses der Windsperre an der Laibung der Dachfenster vor. Insoweit hat der Sachverständige xxxxx in seinem Gutachten ausgeführt, dass nicht fachgerechte Klebebänder verwendet wurden. Hier sei es notwendig, ein geprüftes Produkt fachgerecht einzusetzen. Die Kosten für die Nachbesserung beliefen sich auf 120 €.
52Dachgeschoss Fußboden
53Der Kläger hat den Fußboden, im Dachgeschoss vor der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vollständig entfernt. Aus den oben genannten Gründen kann er daher aus etwaigen Mängeln des Estrichs keine Rechte mehr ableiten.
54Aus den gleichen Gründen scheiden auch Ansprüche wegen eines zu hohen Fußbodenaufbaus und der fehlerhaften Anpassung der Fußbodenhöhe an die Konstruktion der Treppe aus.
55Auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten für den Schaden am Fenster kann nicht bejaht werden. Der Sachverständige hat festgestellt, dass im Dachgeschoss im Brüstungsbereich eine Fensterscheibe gerissen ist. Mechanische Einwirkungen am Glas hat er nicht feststellen können. Er geht daher eher von einer thermischen Einwirkung aus.
56Duschbad Dachgeschoss
57Der Kläger hat bereits alle Fliesen im Duschbad im Dachgeschoss beseitigt, bevor er eine Nachfrist gesetzt hat. Auch hier sind deshalb seine Ansprüche ausgeschlossen.
58Gleiches gilt für das fehlerhafte Verfliesen des Bereichs um das Passelement des Rollladenwicklers und die Überzähne an den Fliesen.
59Soweit der Kläger eine Verformung der Glashalteleiste im Bad beanstandet, hat er bereits für den Umstand, dass diese Arbeiten von der Beklagten durchgeführt worden sind, keinen Beweis angetreten. Sein Vortrag dazu, inwieweit der Beklagte hiermit beauftragt worden ist, ist unzureichend.
60Straßenseitigen Raum Dachgeschoss
61Hinsichtlich der Mängel der Gipskartonverkleidung im straßenseitigen Raum im Dachgeschoss scheitern Ansprüche ebenfalls daran, dass es zunächst an einer Nachfristsetzung durch den Kläger gefehlt hat und, zum Zeitpunkt, als die Nachfristsetzung nachgeholt wurde, der Kläger das Werk des Beklagten bereits zurückgebaut hatte, so dass eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich war.
62Gleiches gilt hinsichtlich der Risse in der Dachschrägenverkleidung.
63Auch hinsichtlich der Fußbodenfliesen im Dachgeschoss scheitern Ansprüche des Klägers daran, dass er die Fußbodenfliesen bereits zurück gebaut hatte. Hier mag zwar, dafür sprechen die Ausführungen des Sachverständigen xxxxx, ein Mangel in der Form vorgelegen haben, dass die Mörtelschicht der Fußbodenfliesen direkten Kontakt zum Blechgehäuse der Fußbodenheizungsverteilung hatte, der Kläger hat durch sein Verhalten eine Nachbesserung durch den Beklagten jedoch unmöglich gemacht.
64Aus demselben Grund führen auch etwaige Mängel des Randstreifen des Estrichs nicht zu einem Anspruch des Klägers. Hinzu kommt, dass insoweit unklar ist, wer den Randstreifen des Estrichs nicht fachgerecht zurückgeschnitten hat und wie der Zustand des Estrichs vor Beginn der Arbeiten durch die Beklagte war. Auch hier gilt, dass der Beklagte allein deshalb, weil er sich zur Fortsetzung des Rohbaus verpflichtet hat, nicht verpflichtet war, ein etwaig bereits fehlenden Randstreifen des Estriches zu setzen. Dies hätte gegebenenfalls der Kläger gab im Rahmen des Aufbringens der Oberböden vornehmen müssen.
65Schlafzimmer Obergeschoss
66Auch hier ist der Estrich bereits vor dem Setzen einer Nachfrist entfernt worden, so dass Ansprüche des Klägers ausscheiden.
67Badezimmer Obergeschoss
68Auch Ansprüche wegen der Nichtverwendung geeigneter Gipskartonplatten im Obergeschoss bestehen nicht, weil der Kläger auch diesen Bereich bereits zurückgebaut hat, bevor er dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
69Soweit der Kläger beanstandet, dass der Beklagte eigenmächtige Veränderungen an den Wasserinstallationen vorgenommen hat, hat sich diese Behauptungen in der Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen. Der Zeuge B2 hat in seiner Vernehmung am 26.09.2013 ausgesagt, dass der Kläger Änderungswünsche hinsichtlich der Lage der Badewanne geäußert habe. Man sei extra noch bei einem Nachbarn gewesen, um sich das dortige Bad anzuschauen. Letztlich seien die Arbeiten so durchgeführt worden, wie der Kläger das gewünscht habe. Das Gericht hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Dies insbesondere deshalb, weil der Kläger, den das Gericht als äußerst peniblen Auftraggeber kennengelernt hat, sehr häufig auf der Baustelle gewesen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er es frühzeitig zu erkennen gegeben hätte, wenn er mit der Lage einzelner Wasserinstallationen nicht zufrieden gewesen wäre.
70Kinderzimmer Obergeschoss
71Mängel des Rollladengurtes im Kinderzimmer hat der Sachverständige xxxx nicht festgestellt.
72Flur Obergeschoss
73Da auch hier der Estrich vom Kläger bereits entfernt worden ist, bevor er eine Nachfrist gesetzt hat, scheiden Ansprüche aus den oben genannten Gründen aus.
74Wohnzimmer Erdgeschoss
75Soweit im Wohnzimmer eine Steckdose geputzt wurde, handelt es sich nicht um ein einen Mängel, sondern um Restarbeiten, die durch die Kündigung des Werkvertrages durch den Kläger unmöglich geworden sind. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Elektriker nach Ausführung der Putzarbeiten die Abdeckung der Steckdosen wieder öffnet.
76Gäste WC Erdgeschoss
77Rechte wegen Mängeln der Verfugung kann der Kläger nicht geltend machen, weil er auch hier vor dem Setzen einer Nachfrist die Fliesen entfernt hat.
78Hinsichtlich der Unterkonstruktion rechts des Fensters im Gäste-WC des Erdgeschosses hat der Sachverständige xxxx keine Mängel festgestellt. Er hat insoweit ausgeführt, dass im Rahmen eines Gäste-WCs eine Feuchtraumgeeignetheit nicht erforderlich ist, weil dort weder eine Badewanne noch eine Duschwanne eingebaut sind.
79Treppenhaus Keller
80Hinsichtlich des Fehlens einer diffusionshemmenden Schicht zwischen Betonsohle und Styropor im Treppenhauskeller hat der Sachverständige xxxxx nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass das Bauwerk aus dem Jahr 2007 stammt, davon auszugehen ist, dass der Beton seine Ausgleichsfeuchtigkeit erlangt hat. Der Zweck, der mit einer diffusionshemmenden Beschichtung verbunden ist, sei daher bereits erreicht. Dementsprechend ergebe sich aus den entsprechenden Regelwerken, dass bei der Anordnung feuchteempfindlicher Ausbaumaterialien der Austritt von Überschusswasser aus dem Beton nur dann Berücksichtigung finden muss, wenn dieser Ausbau zeitnah zur Bauwerksherstellung erfolgt. Von daher ist hier kein Schadensersatzanspruch des Klägers zu erkennen. Soweit der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hat, ist der Sachverständige diesen in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.09.2012 überzeugend entgegengetreten.
81Fehlerhaft ist die Stufenfolge der Kellertreppe. Hier hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung eines Bodenbelages und eines Treppenstufenbelages das Steigungsmaß der Eintrittsstufe vom Steigungsmaß der anderen Treppenstufen um 7 cm differiert. Hieraus ergebe sich eine massive Stolpergefahr. Die hierfür notwendigen Kosten der Mangelbeseitigungsarbeiten hat der Sachverständige mit 2200,00 EUR veranschlagt.
82Gartenseitiger Kellerraum
83Soweit der Kläger geltend macht, dass sich dort in der Betondecke eine Bohrung für ein Elektrokabel befindet, in dessen Bohrbereich der Beton ausgebrochen sei, ist angesichts des Umstandes, dass der Beklagte lediglich die Arbeiten an einem Rohbau fortgesetzt hat gänzlich offen, ob dieser Mangel vom Beklagten verursacht worden ist. Dem Vertragsverhältnis der Parteien lässt sich jedenfalls keine Verpflichtung des Beklagten entnehmen, auch solche geringfügigen Schäden, die von dem Vorunternehmer verursacht worden sind, zu beheben.
84Hinsichtlich der fehlenden Steckdose im gartenseitigen Kellerraum hat der Sachverständige nicht feststellen können, dass dort eine Steckdose überputzt worden ist. Der Sachverständige hat nicht festgestellt, dass dort überhaupt eine Steckdose vorhanden war. Dass der Beklagte eine Steckdose an dieser Stelle geschuldet hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit hat eine Steckdose überputzt worden sein sollte gilt das zu der Steckdose im Wohnzimmer gesagt.
85Straßenseitiger Kellerraum
86Soweit der Kläger vorträgt, auf dem Boden des straßenseitigen Kellerraumes liege eine Vielzahl von Elektro-Leerrohren, lässt sich hieraus eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ableiten. Es steht nicht fest - und der Kläger hat hierfür auch keinen Beweis angetreten - dass dieser Ausbau durch den Beklagten vorgenommen worden ist. Auch den Ausführungen des Sachverständigen xxxxxx lässt sich dies nicht entnehmen.
87Hinsichtlich der behaupteten „Flickarbeiten“ an Stromleitungen, ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht deutlich, was damit gemeint ist. Auch dem Gutachten xxxxxxxx lassen sich insoweit keine zureichenden Feststellungen entnehmen.
88Da auch in diesem Bereich vom Kläger der Estriche entfernt wurde, bevor eine Nachfrist gesetzt wurde, scheiden Ansprüche wegen einer Veränderung des Randstreifens des Estrichs im Bereich der Bereich des Durchgangs zum Treppenhaus Keller aus.
89Allerdings ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte die Anschlüsse für den Trockner und die Waschmaschine, die sich unstreitig ursprünglich rechts vom Fenster befanden, eigenmächtig verlegt hat. Die Zeugen B, xxx xxx und xxx konnten im Rahmen ihrer Vernehmung am 26.09.2013 die entsprechende Behauptung, die Verlegung sei im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt, nicht bestätigen. Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Ersatz der hierdurch verursachten Kosten zu, die das Gericht nach § 287 ZPO mit 200,00 € veranschlagt.
90Fassade
91Bei der Elektroinstallation sind 2 Steine im Vormauerwerk ausgebrochen worden.
92Die hierfür notwendigen Kosten hat der Sachverständige mit 41,00 EUR veranschlagt.
93Soweit der Schalter rechts neben der Terrassentür nicht montiert worden ist, handelt es sich um Restarbeiten, die durch die Kündigung des Werkvertrages durch den Kläger unmöglich geworden sind.
94Soweit der Kläger Verunreinigungen im Außenbereich der terrassenseitigen Wand auf der rechten Seite behauptet, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert. In keiner Weise ist ersichtlich, inwieweit es sich um Verunreinigungen handelt, die von dem Beklagten stammen
95Terrasse Hauszugang
96Hinsichtlich der Höhenverhältnisse im Schwellenbereich der Terrassentür hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die gewählte Ausführungsweise auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Probleme in Absprache mit dem Kläger erfolgt ist. Der Zeuge B2 hat insoweit in seiner Vernehmung am 26.09.2013 ausgeführt, dass der Kläger mit dem Beklagten und dem Pflasterer gesprochen habe. Es sei darüber gesprochen worden, dass es dort entweder eine Kante gebe oder dass die Terrasse gerade sein werde. Es sei auch gesagt worden, dass es Probleme mit dem Wasser gegeben habe. In Kenntnis dieser Problematik habe der Kläger dann entschieden, dass die Terrasse gerade sein solle.
97Soweit der Kläger gerügt hat, dass für die Tragschicht der gartenseitigen Terrasse Recyclingsmaterial und nicht Kalkschotter verwendet wurde, lässt sich den Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen, dass Kalkschotter geschuldet war. Im Übrigen ist auch hier gänzlich offen, ob das Recyclingmaterial vom Beklagten oder von dem Unternehmer, der den Rohbau erstellt hatte, aufgebracht wurde.
98Grundstück
99Soweit der Kläger rügt, das auf dem Grundstück noch restliche Baumaterialien vorhanden sind, handelt es sich um Restarbeiten, die infolge der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung nicht mehr ausgeführt wurden.
100Diverse weitere Mängel
101Soweit der Kläger Ansprüche daraus ableiten will, dass entgegen dem Leistungsverzeichnis im Spitzboden kein einlagiger Gipsputz, sondern Gipskartonplatten aufgebracht wurden, kann der Kläger schon deshalb keine Ansprüche mehr geltend machen, weil die Gipskartonverkleidung bereits entfernt worden war, bevor der Kläger eine Nachfrist gesetzt hat.
102Hinsichtlich der Beschädigungen am Holz der Einrahmung der Treppe zum Spitzboden ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend. Art und Ausmaß der Beschädigung werden nicht so dargestellt, dass dem Beklagten eine Einlassung möglich ist. Im Übrigen fehlt es an jedem Beweisantritt dazu, dass der Beklagte für diesen Schaden verantwortlich ist.
103Gleiches gilt für die Beschädigungen am Kunststoffrahmen der Dachflächenfenster.
104Hinsichtlich der Gipskartonwand im Dachgeschoss, die nicht gerade, sondern mit einem Versatz zum Kaminzugschacht eingebaut wurde, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass hierin eine mangelhafte Leistung liegt. Zwischen den Parteien ist insoweit nicht im Streit, dass die Wand ursprünglich gerade ausgeführt wurde. Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, die gewählte Bauweise sei notwendig, weil sich an der Stelle ein Schacht befinde, ist dieser im Termin widerlegt worden. Der Sachverständige xxxx hat insoweit ausgeführt, das ein Deckendurchbruch an dieser Stelle unmittelbar vor dem Fenster keinen Sinn mache. Es hätte ausgereicht, eine kleine Abkastung in Trockenbauweise zu erstellen. Es ist insoweit auch unerheblich, ob die Frage der Abkastung mit dem Kläger besprochen worden ist, denn jedenfalls ist, da der Beklagte auch heute noch eine abweichende Auffassung vertritt, nicht davon auszugehen, dass er den Kläger darauf aufmerksam gemacht hat, dass es nicht notwendig ist, an dieser Stelle eine Abkastung zu bauen. Die Kosten für den Rückbau hat der Kläger mit 2.300,00 € veranschlagt. Dieser Betrag ist auch angemessen (§ 287 ZPO).
105Heizungsanlage
106Auch Ansprüche wegen der Mängel der Heizungsanlage scheitern daran, dass der Kläger bereits vor dem Setzen einer Nachfrist den Estrich im Bereich der Fußbodenheizung weitgehend entfernt hatte, ohne der Beklagten grundsätzlich eine Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.
107Eine solche Nachbesserung wäre angesichts der letztlich im Zuge der Beweisaufnahme festgestellten Mängel auch ohne großen Aufwand möglich gewesen.
108Zwar hat der Sachverständige xxxx in seinem Gutachten vom 13.08.2010 ausgeführt, dass sich die vorhandene Installation in einem äußerst unfachmännischen Zustand befindet. Insoweit wird auf die Ausführungen in seinem Gutachten vom 13.08.2010 (Bl. 223 ff. Gerichtsakten) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Feststellungen des Sachverständigen stützen sich jedoch, wie er in seiner Anhörung im Termin am 26.09.2013 ausgeführt hat, auf einen Zustand, nachdem der Estrich bereits herausgeschlagen worden war. Er hat eingeräumt, dass es durch dieses Herausschlagen des Estrichs zu Veränderungen der Fußbodenheizung kommen kann. Bei Augenscheinnahme der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder, hinsichtlich derer die Parteien unstreitig gestellt haben, dass sie den Zustand der Fußbodenheizung nach der Verlegung zeigen, hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Lichtbilder keine Mängel der Fußbodenheizung erkennen lassen. Insbesondere seien auch die Schutzhülsen zu sehen. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, dass die Fußbodenheizung den Regeln der Technik entspricht. Es kann damit nicht mehr festgestellt werden, dass überhaupt so schwerwiegende Mängel der Fußbodenheizung vorlagen, wie sie vom Kläger behauptet worden sind.
109Es verbleiben damit lediglich die Mängel, die vom Sachverständigen xxxxx in seinem Gutachten vom 02.04.2015, das er im Termin am 30.09.2015 ausführlich erläutert hat, festgestellt hat. Der Sachverständige führt aus, dass auf keiner der von ihm beurteilten Lichtbilder ein kleinerer Abstand als von der Norm definiert festgestellt werden kann. Auch eine Unterschreitung des zulässigen Biegeradius habe er nicht feststellen können. Soweit in der Fußbodenheizung Kupplungen verwandt worden sind, sei der Einbau von Kupplungen grundsätzlich möglich. Der Sachverständige hatte nur in geringem Umfang Abweichungen der vertikalen und horizontalen Lager der Heizungsrohre sowie eine zu geringe Länge von Schutzrohren festgestellt. Diese Mängel hätten vom Beklagten, sofern der Kläger ihm die Möglichkeit hierzu gelassen hätte, nach Durchführung einer Thermographie mit geringem Aufwand beseitigt werden können.
110Weitere Einzelmängel
111Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin angeführten einzelnen Mängel Nr. 61-66 ist die Beschreibung der Mängel gänzlich unzureichend. Die Klageschrift verweist insoweit lediglich auf die gutachterlichen Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen xxx und xxxxx. Diese sind jedoch hinsichtlich der Mängel, um die es an dieser Stelle geht, gänzlich unzureichend. Auch auf den in den Gutachten enthaltenen Lichtbildern sind diese Mängel nicht ohne weiteres zu erkennen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger das Haus veräußert hat, ist auch keine weitere Aufklärung möglich.
112Es verbleiben damit Schadensersatzforderungen des Klägers i.H.v. 5800 € (120 € Windsperre Dachfenster, 2200 € Stufenfolge Kellertreppe, 200 € Anschlusstrockner und Waschmaschine, 2300 € Gipskarton Wanddachgeschoss, 41,00 EUR Steine Vormauerwerk).
113Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Schadenfeststellung besteht nur soweit sie sich auf Positionen beziehen, hinsichtlich derer dem Kläger aus den oben genannten Gründen Schadensersatzansprüche zustehen. Dies ist lediglich ein Anteil von 16 % der Rechnung des Sachverständigen xxx über 5933,82 €.
114Der Feststellungsantrag war abzuweisen, da wegen des Verkaufes des Hauses eine Möglichkeit des Schadenseintrittes nicht mehr besteht.
115II.Auch die Widerklage war abzuweisen weil die Vergütungsforderung trotz Hinweises des Gerichts vom Beklagten nicht ausreichend dargelegt worden ist. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 20.04.2011 ausführlich zum Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung sowie im Schriftsatz vom 9.8. 2010 Stellung genommen. Hierauf hat der Beklagte nicht mehr reagiert. Damit ist insbesondere unklar, ob das mit Schriftsatz vom 09.08.2010 vorgelegten Leistungsverzeichnis vom 20.11.2008 überhaupt die Abrechnung darstellt, die in der Rechnung vom 17.11.2008 Bezug genommen worden ist. Auch fehlt es an jedem Vortrag zu den erbrachten Leistungen und zur Richtigkeit der geltend gemachten Massen.
116III.Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 280, 286 ZPO.
117Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
118ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kleve Urteil, 23. März 2016 - 1 O 418/09
Urteilsbesprechung schreibenUrteilsbesprechungen zu Landgericht Kleve Urteil, 23. März 2016 - 1 O 418/09
