Landgericht Kiel Urteil, 20. Dez. 2003 - II Kls 37/02

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2003:1220.IIKLS37.02.0A
20.12.2003

Tenor

Die Angeklagten sind des Mordes schuldig.

Es werden verurteilt:

der Angeklagte Y. zu einer Jugendstrafe von

9 Jahren und 3 Monaten,

der Angeklagte S. zu einer Jugendstrafe von

8 Jahren,

der Angeklagte G. zu einer Freiheitsstrafe von

8 Jahren und 6 Monaten.

Der Angeklagte G. trägt die auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten Y. und S. wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.

Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 25 Abs. 2 StGB,

für die Angeklagten Y. und S. darüber hinaus §§ 1, 105 JGG

für den Angeklagten G. darüber hinaus § 49 StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

1.

2

Der Angeklagte N. Y. ist bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater ist Chinese, seine Mutter Deutsche. Die Eltern betreiben ein chinesisches Restaurant in xxx, welches der Großvater väterlicherseits gegründet hatte. Der Vater führt als Koch eine über mehrere Generationen gehende Familientradition fort. Er hatte aufgrund der vielen Arbeit nur sehr wenig Zeit für seine Familie; der Angeklagte hat ihn in seiner Kindheit nur selten gesehen. Die tägliche Erziehung hat die Mutter übernommen, zu der der Angeklagte ein gutes Verhältnis hat. Die wesentlichen Entscheidungen traf jedoch der Vater, der dabei einen sehr repressiven und einengenden Erziehungsstil pflegte.

3

Der Angeklagte hat eine 22-jährige Schwester. Er ist in seiner Generation der einzige männliche Nachkomme in der Familie Y.. Der Vater hat drei Brüder, die jedoch keine Kinder haben.

4

Als der Angeklagte drei oder vier Jahre alt war, zog die Familie von Hamburg in ein Einfamilienhaus nach xxx. Dort lernte er den Angeklagten Ka. G. kennen, der im Nachbarhaus wohnte, und freundete sich mit ihm an.

5

Mit sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule und dann die Hauptschule in xxx, die er mit Abschluß verließ. Für einen Ausbildungsplatz in seinem Traumberuf als Tischler hätten die Noten nicht gereicht; außerdem kam diese Ausbildung nicht in Frage, weil sein Vater wünschte, daß er eine Lehre als Koch mache und später das Restaurant fortführe. Für den Angeklagten war es selbstverständlich, daß er dem Willen des Vaters nachkam. Da er aber auch in diesem Beruf keinen Ausbildungsplatz bekam, ging er zunächst nach Hongkong, wo seine Großmutter und ein Onkel wohnten. Er sollte dort die chinesische Sprache lernen. Die kulturellen Unterschiede führten dazu, daß er bald Heimweh nach Deutschland bekam. Es kam zudem zu Streitigkeiten mit seinem Onkel. Als sein in Deutschland lebender Großvater väterlicherseits starb und außerdem ein im Restaurant angestellter Koch ausschied, kehrte der Angeklagte auf Geheiß seines Vaters schließlich nach knapp einem Jahr nach Deutschland zurück, um seinem Vater im Restaurant zu helfen. Dort arbeitete er sodann in der Küche. Über dem Restaurant hatte er eine kleine Wohnung für sich. Freizeit hatte er praktisch nicht mehr, da er 13-14 Stunden pro Tag und sieben Tage in der Woche arbeiten mußte. Seinen Vater nach Urlaub zu fragen, hätte er sich niemals getraut.

6

In dieser Situation begann der Angeklagte, Drogen zu nehmen, und unternahm schließlich 1999 einen Suizidversuch mit Tabletten, nachdem er seine Freundin F. M. kennengelernt hatte, wegen der vielen Arbeit aber nicht mit ihr zusammen sein konnte. Er wurde daraufhin zwei oder drei Wochen lang stationär in der Jugendpsychiatrie in Schleswig behandelt, wo er einen Drogenentzug machte, ohne daß gravierende Entzugserscheinungen auftraten. Nach einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Vater gewährte dieser ihm 1 ½ freie Tage pro Woche. Nach wie vor arbeitete der Angeklagte sehr hart und erfuhr wenig Anerkennung von seinem Vater, mit dem er häufig Streit hatte. Die Telefonnummer des Restaurants speicherte er auf seinem Handy unter der Bezeichnung „Hölle“ ab.

7

Als Schüler hatte der Angeklagte zeitweise Kontakt zur Skinhead-Szene, wurde dort aufgrund seiner Herkunft aber nicht recht akzeptiert. Er wechselte sodann für eine kürzere Zeit in die „Ghetto-“ und „Hip-Hop-“ Szene. Schließlich – nach seinem Aufenthalt in Hongkong – entdeckte er die Gothic-Szene für sich, welche äußerlich u. a. durch das Tragen von schwarzer, auffälliger Kleidung, das Hören bestimmter Musikrichtungen und das Feiern nächtlicher Parties gekennzeichnet ist. Gerade die Tatsache, daß die Aktivitäten in der Szene erst nachts begannen, kam dem Angeklagten entgegen, da er bis zum späten Abend arbeiten mußte. In der Wahl seiner Kleidung paßte er sich der Szene an, allerdings nur, wenn er sich auch dort aufhielt. In der übrigen Zeit trug er unauffällige Kleidung.

8

In der Gothic-Szene begann der Angeklagte, sich für Satanismus zu interessieren, was für die Szene nicht ungewöhnlich ist. Er stellte sich zunehmend nach außen als Satanist dar. Er besaß eine satanische Bibel, die er aber nicht gelesen hat. Sein Zimmer im Wohnhaus seiner Eltern richtete er in schwarz, silber und chrom ein, dort hatte und benutzte er auch eine Nebelmaschine, Grabkerzen und ein Stroboskop. Wiederholt ritzte er sich vor Bekannten, die nicht zur Gothic-Szene gehörten, mit Rasierklingen die Haut ein, unter anderem Pentagramme und das Wort „Luzifer“. Dabei fühlte er sich stark. Auch bezeichnete er sich als Sohn Luzifers. Als Anfang 2002 vor dem Landgericht Bochum das als „Satanistenmordprozeß“ in den Medien bekannt gewordene Verfahren gegen die Eheleute R. verhandelt wurde, die einen Bekannten mit einem Hammer und einem Messer getötet hatten, war der Angeklagte davon fasziniert, daß sie einen Plan, den sie hatten, auch ausgeführt haben. Fernsehberichte über den Prozeß nahm er auf Video auf und schnitt sie hinterher auf einer Kassette zusammen. Teilweise redete er gegenüber seinen Bekannten auch davon, einen Menschen töten zu wollen, was diese aber nicht ernst nahmen.

9

Ob der Angeklagte sich – wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat – nur nach außen hin als Satanist gab, um anzugeben und zu provozieren, oder ob er sich selbst auch als Satanisten angesehen hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.

10

Weihnachten 1999, nachdem er aus der Jugendpsychiatrie entlassen worden war, verlobte der Angeklagte sich mit F. M.. Für die Verlobungsringe verkaufte er einen großen Teil seiner Sammlung von Star-Wars-Figuren, die ihm sehr viel bedeuteten. Er wollte F. damit zeigen, wie wichtig sie ihm war. Die Beziehung verlief jedoch zunehmend problematischer, weil beide nur sehr wenig Zeit miteinander verbrachten. F. gefiel es nicht, daß der Angeklagte sich zunehmend als Satanist gab und außerdem viel Alkohol trank. Im Januar 2002 löste F. die Verlobung und trennte sich von dem Angeklagten, weil beide einander fremd geworden waren. Ein Versöhnungsversuch im Februar 2002 scheiterte nach kurzer Zeit, nachdem der Vater des Angeklagten, der sich bis zur Trennung recht gut mit F. verstanden hatte, ihr Haus- und Lokalverbot erteilt hatte.

11

Über Ka. G. hatte der Angeklagte im Jahr 2000 den Angeklagten M. S. kennen gelernt und sich mit ihm angefreundet. Beide trafen sich recht häufig, im Jahr 2002 etwa 5-6 mal pro Woche. Diese Abende verbrachten sie zum Teil in Lokalen der Gothic-Szene, wo der Angeklagte Y. im Monat ca. 500-600 DM ausgab; zum Teil fuhren sie aber auch in der Gegend herum und suchten nach einem Gebrauchtwagen für den Angeklagten Y.. Dessen Traumwagen war ein BMW 320 i Cabrio. Wenige Tage vor der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, hatte er ein entsprechendes Fahrzeug gefunden, an dem jedoch auch andere Käufer Interesse hatten. Das Auto war ihm so wichtig, daß er den Kontakt zur Gothic-Szene eingeschränkt oder sogar aufgegeben hätte, um es finanzieren zu können. In seiner Phantasie stellte er sich vor, allein in dem Auto zu sitzen und damit zu fahren. Andere Personen hätte er nicht fahren lassen, da das Auto seiner Ansicht nach sonst „entweiht“ worden wäre.

12

Der Angeklagte befindet sich seit dem 25. April 2002 in Untersuchungshaft. Er darf dort nicht arbeiten oder zur Schule gehen und auch an Freizeitaktivitäten nicht teilnehmen.

13

Im Erziehungsregister findet sich lediglich eine Eintragung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen aus dem Jahr 1997; das Verfahren wurde gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt.

2.

14

Der Angeklagte M. S. wuchs als ältestes von drei Kindern bei seinen Eltern auf, welche 1985 von Hamburg in ein Einfamilienhaus nach xxx zogen. Seine Schwester A. ist 17, sein Bruder N. 12 Jahre alt. Sein Vater ist Diensthundeführer bei der Polizei, seine Mutter Hausfrau. Der Vater erzog die Kinder, insbesondere den Angeklagten, sehr streng. Er war die dominante Person in der Familie. Der Angeklagte fühlte sich gegenüber seinen Geschwistern zurückgesetzt. Es kam häufig zu Streitigkeiten mit dem Vater. Die Mutter, die ein starkes Harmoniebedürfnis hatte, griff in diese Streitigkeiten nicht ein.

15

Der Angeklagte besuchte die Grundschule und die Hauptschule bis zur 7. Klasse. Er war jedoch unkonzentriert und teilweise zu faul, so daß er zwei Klassen wiederholen mußte. Nach der Schulzeit machte er ein arbeitsqualifizierendes Jahr beim Jugendaufbauwerk xxx mit Praktika als Koch. Sodann versuchte er, bei der Volkshochschule den Hauptschulabschluß zu erwerben. Am Ende des einjährigen Lehrgangs fiel er jedoch durch die Abschlußprüfung. Es schloß sich eine Ausbildung als Koch an, die ihm nach einigen Monaten jedoch gekündigt wurde, weil er gefehlt hatte, ohne sich krank zu melden. Danach arbeitete er auf 630-DM-Basis als Gebäudereiniger, bis er ab Januar 2002 eine Friseurlehre begann. Nachdem er es auch dort versäumt hatte, eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, als er im Krankenhaus war, wurde ihm nach drei Monaten mit der Begründung gekündigt, er sei nicht zuverlässig. Der Angeklagte arbeitete sodann bis zu seiner Inhaftierung erneut als Gebäudereiniger und hatte dort eine Festanstellung in Aussicht.

16

In seiner Freizeit machte der Angeklagte gerne Musik. Als Kind und Jugendlicher war er Trommler im Spielmannszug in xxx, was ihm viel Spaß machte. Nach einer eher geringfügigen Verfehlung – der Angeklagte hatte gemeinsam mit einem anderen Jugendlichen den Inhalt eines Feuerlöschers versprüht – meldete der Vater ihn aus disziplinarischen Gründen aus dem Spielmannszug ab. Danach trat der Angeklagte in den Spielmannszug in xxx ein und bildete dort auch Trommler aus. Da seine Schüler wegblieben, gab er diese Tätigkeit nach rund einem Jahr jedoch wieder auf.

17

Mit 13 Jahren wurde der Angeklagte von Jugendlichen überfallen und zusammengeschlagen und mußte drei Wochen lang stationär behandelt werden. In der Folgezeit litt er unter einem psychosomatisch bedingten Taubheitsgefühl in den Beinen, welches nach einer etwa 1 ½-jährigen Gesprächstherapie (einmal pro Woche) wieder verschwand. Dieser Vorfall verminderte sein ohnehin nur geringes Selbstbewußtsein weiter. Im Februar 2002 wurde er erneut zusammengeschlagen und mußte eine Woche lang stationär behandelt werden. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung steht die Kündigung der Lehrstelle als Friseur, da der Angeklagte keine ärztliche Bescheinigung bei seinem Arbeitgeber einreichte.

18

Seit 1999 bis nach der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, war der Angeklagte mit J. H. befreundet. In dieser Zeit trennten die beiden sich mehrfach nach Streitigkeiten, um sich nach einigen Tagen oder Wochen jeweils wieder zu versöhnen. Bereits vor der Tat hatte J. sich einem anderen Mann zugewendet. Der Angeklagte, der dies wußte und den Mann kannte, konnte sich ihm gegenüber nicht durchsetzen.

19

Im November 2001 trennten sich die Eltern des Angeklagten. Der Vater, der aufgrund mehrerer extremer beruflicher Situationen seit Sommer 2001 psychisch angeschlagen und gereizt war, zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Angeklagte tat nun, was er wollte, und ließ sich von seiner Mutter nichts mehr sagen.

20

Der Angeklagte, der nur wenig Freunde hatte, suchte eine Zeit lang Anschluß in der rechten Szene, war dort aber nur Mitläufer. Sein bester Freund, mit dem er zusammen aufgewachsen ist, starb im Herbst 2001 an Krebs. Der Angeklagte erlebte mit, wie sein Freund im Sterben lag; der Tod ist ihm sehr nahe gegangen.

21

Seinem Freund N. Y. war der Angeklagte S. unterlegen. In der Freundschaft wurde das gemacht, was N. sagte. Streitigkeiten oder größere Diskussionen gab es nicht, der Angeklagte S. ordnete sich N. Y. unter. Sein Musikgeschmack näherte sich dem von N. Y. an, und er ging – wie dessen Schatten – mit diesem in die Kneipen der Gothic-Szene. Dort fühlte er sich zunächst nicht wohl, in Laufe der Zeit änderte sich dies aber. Nachdem N. Y. dem Angeklagten S. Geld geliehen hatte, das dieser nicht sofort zurückzahlen konnte, setzte er ihn unter Druck und sprach Drohungen für den Fall der Nichtzahlung aus.

22

Der Angeklagte befindet sich seit dem 25. April 2002 in Untersuchungshaft. Er bereitet sich dort auf den Hauptschulabschluß vor, den er in ca. 4-5 Monaten erwerben will. Danach strebt er eine Lehre als Koch an.

23

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

3.

24

Der Angeklagte Ka. G. wuchs in schwierigen Verhältnissen auf. Die ersten drei oder vier Lebensjahre lebte er in Hamburg, dann zogen die Eltern mit ihm und seinem zwei Jahre älteren Bruder nach xxx, wo er sich mit dem Angeklagten N. Y. anfreundete. Die Mutter neigte zum Alkoholmißbrauch. Als der Angeklagte fünf Jahre alt war, verschwand sie plötzlich und ohne jede Vorankündigung und lebte fortan auf der Straße. Der Angeklagte, der ein gutes Verhältnis zur Mutter hatte, fühlte sich im Stich gelassen. Da der Vater viel arbeitete, waren der Angeklagte und sein Bruder tagsüber auf sich allein gestellt. Nach einigen Wochen oder Monaten kehrte die Mutter ebenso unvermittelt zur Familie zurück. Die Rückkehr war jedoch nicht von Dauer, vielmehr verließ sie die Familie in den folgenden Jahren noch mehrmals, um auf der Straße zu leben. Dieser über mehrere Jahre sich hinziehende Wechsel zwischen An- und Abwesenheit der Mutter belastete den Angeklagten stark. Er schwankte stets zwischen Hoffen (daß die Mutter zurückkehren bzw. bleiben werde) und Bangen (daß sie plötzlich wieder gehen bzw. nicht wiederkommen werde). 1996 sah der Angeklagte sie das letzte Mal. Anfang 2002 erfuhr er, daß sie gestorben sei; er weiß allerdings nicht, ob diese Information zutrifft.

25

Der Angeklagte litt in seiner frühen Kindheit unter einer sprachlichen Entwicklungsstörung (Dysgrammatismen). Er konnte verbale Informationen wie z.B. Nebensatzverknüpfungen nicht richtig verarbeiten. Dies führte zu Mißverständnissen seinerseits, aufgrund derer er sich von anderen Personen häufig belogen fühlte. Die – auch nach Behebung der Sprachstörung fortbestehende – Folge für die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten war und ist ein grundsätzliches Mißtrauen gegenüber seiner Umwelt; außerdem verläßt sich eher auf das, was er non-verbal wahrnimmt.

26

Das Verhältnis des Angeklagten zum Vater und zum Bruder, der zum Vater hielt, war stets angespannt. Dem Vater gelang es nicht, die Familie zusammen zu halten. Er fand eine neue Lebensgefährtin, mit der der Angeklagte sich nicht verstand.

27

Der Angeklagte besuchte die Förderschule, die er nach der 9. Klasse ohne Schulabschluß verließ. Er begann sodann eine Lehre im Gartenbau. In der Folgezeit eskalierte der Streit mit seinem Vater jedoch derart, daß der Vater ihn aus der gemeinsamen Wohnung warf. Der Angeklagte brach daraufhin seine Lehre ab und lebte sodann eine Zeit lang auf der Straße, bis er eine Unterkunft in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Kirche bekam. Er sprach in dieser Zeit stark dem Alkohol zu und schloß sich für kurze Zeit der rechten Szene an, gab jedoch beides wieder auf, um in ein geregeltes Leben zurückzufinden.

28

Im Juni 2000 lernte der Angeklagte A. S. kennen und freundete sich mit ihr an. Über sie lernte er auch ihren Bruder, den Angeklagten M. S. kennen. Er sprach sich mit seinem Vater aus und zog für ca. zwei Monate bei ihm ein, nachdem er eine kurze Zeit bei Bekannten von A. gewohnt hatte. Als es erneut zu Spannungen kam, zog er schließlich in eine eigene Wohnung. Er bekam Arbeit als Beifahrer bei einer Recyclingfirma, die er bis zu seiner Verhaftung am 25. April 2002 behielt.

29

Nach ca. einem Jahr trennte A. sich von dem Angeklagten. Er lernte im Oktober 2002 seine jetzige Freundin S. T. aus P. kennen und zog sodann ebenfalls in eine eigene Wohnung nach P.. Zu der Freundin besteht bis heute ein guter Kontakt.

30

Im Erziehungsregister findet sich lediglich eine Eintragung wegen Leistungserschleichung aus dem Jahr 2000; das Verfahren wurde nach Ermahnung eingestellt.

II.

1.

31

In der Gothic-Szene lernte der Angeklagte N. Y. das spätere Tatopfer, den am 23. Oktober 1982 geborenen K. A. B. kennen. K. war in der Szene der Star und Trendsetter. Er kannte dort viele Personen und war bei ihnen beliebt. Insbesondere bei jungen Frauen kam er gut an. Häufig nahm er nach den mehrmals in der Woche stattfindenden Parties eine Frau mit zu sich nach Hause.

32

Der Angeklagte N. Y. bewunderte K. und suchte innerhalb der Gothic-Szene den Kontakt zu ihm. Es entstand schließlich eine freundschaftliche Beziehung, in der K. die deutlich dominierende Persönlichkeit war. Außerhalb der szenetypischen Veranstaltungen trafen die beiden sich hingegen praktisch nie. Der Angeklagte holte K. oft zu den nächtlichen Parties von zu Hause ab. Er brachte K. nach den Parties fast immer mit dem Auto nach Hause und nahm dabei häufig auch K.s Frauenbekanntschaften mit. Hatte K. ihn zu Beginn noch darum gebeten, so wurde dies mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit. Der Angeklagte zahlte regelmäßig auch K.s Zeche, da dieser kein Geld dabei hatte. Zum Schluß gab er monatlich etwa 500 bis 600 DM auf den Parties aus, davon etwa 300 DM für K.. Mindestens einmal bezahlte er auch Kondome für K., als er ihn und seine Frauenbekanntschaft nach Hause brachte.

33

Die Dienste des Angeklagten für K. gingen so weit, daß K. ihn eines Nachts aus einer Kneipe zu Hause anrief und ihn aufforderte zu kommen und ihn nach Hause zu fahren. Der Angeklagte, der bereits geschlafen hatte, kam dieser Aufforderung nach.

34

Der Angeklagte fühlte sich zu K. hingezogen und wollte ihm gefallen. Andererseits fühlte er sich jedoch zunehmend von ihm ausgenutzt und auch erniedrigt. Als K. eines Tages in einer szenetypischen Kneipe sah, daß der Angeklagte sich die Haut eingeritzt hatte – ebenso wie K. es vielfach bei sich selbst getan hatte – schlug er ihm vor Publikum unvermittelt ins Gesicht. Der Angeklagte wehrte sich nicht, da er befürchtete, sonst die Freundschaft zu K. und damit sein Ansehen in der Szene zu verlieren. Er bemühte sich daher, cool zu bleiben.

35

Über N. Y. lernte auch der Angeklagte M. S. K. B. kennen. Auch er fand ihn sympathisch und bewunderte ihn wegen seines Erfolges bei Frauen. Gelegentliche Gespräche zwischen beiden blieben aber oberflächlich.

2.

36

In der Nacht vom 22. auf den 23. April 2002 trafen sich – wie häufig – die Angeklagten M. S. und N. Y. bei letzterem in der Wohnung über dem Restaurant. N. brachte das Gespräch auf das Thema Vergewaltigung. Auf M.s mehrfache Nachfrage, wie N. auf das Thema komme, sagte er, K. habe ein Mädchen namens I. vergewaltigt, dies habe I. ihm erzählt. Tatsächlich hatte N. Y. mit dem Mädchen nicht gesprochen; die Geschichte von der Vergewaltigung hatte er sich ausgedacht. Die Angeklagten redeten dann darüber, was man mit so einem Vergewaltiger machen solle, und überboten sich in ihrer Phantasie gegenseitig: Man müsse ihn zusammenschlagen, eventuell mit einer Baseballkeule, man müsse ihm die Finger brechen und die Fingernägel herausziehen. Im Laufe des Gesprächs kamen sie schließlich darauf, daß man K. wegen der Vergewaltigung töten müsse. Sie besprachen auch, daß dies mit einem Messer und einem Hammer geschehen und daß K. hinterher vergraben oder verbrannt werden solle.

37

Nach dem Ende des Gesprächs fuhren die beiden Angeklagten mit dem Auto in der Gegend herum, um sich nach Gebrauchtwagen umzusehen. Während der Fahrt kam das Gespräch abermals auf K.s Tötung. Sie kamen an zwei Stellen vorbei, an denen sie darüber sprachen, daß dies ein geeigneter Tatort sein könne. Eine dieser Stellen war der spätere Tatort nahe der Bahnhaltestelle Meschensee an der Grenze zwischen Quickborn und Xxx.

3.

38

Am Dienstag, dem 23. April 2002 hatte der Angeklagte Ka. G. sich mittags mit M. S. getroffen. Am späten Abend kam N. Y. zu M.s Elternhaus hinzu, nachdem er seine Arbeit im Restaurant beendet hatte. Ka. wollte mit beiden seinen zehn Tage zurückliegenden 21. Geburtstag nachfeiern. Sie beabsichtigten, in den „Headbanger’s Ballroom“ zu fahren, in dem N. und M. sich fast jeden Dienstag aufhielten und wo sie regelmäßig auch K. B. trafen. Zunächst begaben sie sich jedoch mit A. S. in deren Zimmer und unterhielten sich dort zu viert.

39

Nach einer Weile gingen N. und M. in dessen Zimmer. Dort fragte M. N., ob das Gespräch vom Vortag ernst gemeint gewesen sei. N. wollte vor M. nicht als Schwächling dastehen und antwortete daher: „Wenn ich so etwas sage, dann meine ich es ernst.“ Beide warteten vergeblich darauf, daß der jeweils andere sagen werde, er mache nicht mit. Nach einigen Minuten kam Ka. G. hinzu und fragte, wann man losfahren wolle. M. und N. verstummten. Als Ka. fragte, was die Heimlichtuerei solle, sah N. kurz zu M. und entschloß sich sodann, Ka. in den Plan einzuweihen. Er sagte daher, M. und er wollten „heute abend einen plattmachen.“ Das Opfer habe ein Mädchen vergewaltigt. Ka. nahm den Plan zu diesem Zeitpunkt noch nicht ernst.

40

Die drei gingen danach – inzwischen war es nach Mitternacht – noch kurz zu A. ins Zimmer und fuhren sodann in die Wohnung über dem Restaurant, wo N. duschte und sich szenetypisch anzog. Auf der anschließenden Weiterfahrt zum „Headbanger’s Ballroom“ nahm M. N.s Handy und schrieb dort drei SMS, die er sodann von N.s auf sein eigenes Handy schickte. Sein eigenes Handy manipulierte er auf N.s Anregung dabei so, daß dort als Absender der SMS nicht N., sondern der Name „Siu“ erschien. Die Texte der SMS besprachen beide im Auto. Sie lauteten:

41

HI MEIN SCHNUCKI. HAST DU LUST MIT MIR UND MEINEN COUSINEN EIN BISCHEN ZU FEIERN? P.S. MEIND COUSINE IST VOLL GEIL AUF DICH UND HAT BOCK MIT DIR ZU FICKEN. UND?

42

NA KLAR KANNST DU EIN PAAR FREUNDE MIT BRINGEN. KÖNNEN JA EIN RUDEL FICKEN MACHEN? ABER ICH NEHME DEN SÜßEN K. VON DEM DU MIR ERZÄHLT HAST OKAY?

43

OKAY BIS GLEICH. ABER BITTE NICHT VOR DER TÜR PARKEN WEGEN MEINEN NACHBARN. WIR LIEBEN EUCH ALLE. FREUEN UNS SCHON AUF EUCH. DEINE SIU DEINE NATASHA UND MICHELE

44

Sinn dieser Aktion, die N. Y. und M. S. möglicherweise schon am Montag besprochen hatten, war es, K. B. mit der vermeintlichen Einladung dreier Mädchen ins Auto zu locken und an einen einsamen Ort zu fahren, wo man ihn umbringen könne. Ka. hielt es nun für möglich, daß die Ankündigung, jemanden „plattmachen“ zu wollen, ernst gemeint war. Möglicherweise ging er aber davon aus, daß das Opfer lediglich zusammengeschlagen werden solle.

45

Im „Headbanger’s Ballroom“ trafen die drei Angeklagten auf K. B.. Ka. und K. kannten sich noch nicht und wurden einander vorgestellt. Zu viert setzten sie sich an den Tresen und Ka. G. bestellte Getränke. Sie unterhielten sich in der Folgezeit, wobei überwiegend N. Y. und K. B. miteinander redeten, während Ka. G. weitgehend teilnahmslos dabeisaß. Im Verlauf des Gesprächs fragte N. M., ob dieser K. nicht noch etwas zeigen wolle. K. B. hörte das und sagte: „Zeig mir mal was!“ M. S., der jetzt nervös wurde, holte daraufhin sein Handy aus der Tasche und zeigte K. B. die vorgefertigten SMS sowie ein Foto von einem Mädchen. K. B. bemerkte hierzu: „Akzeptiert“ und drang darauf, loszufahren.

46

Während des Aufenthalts im Headbanger’s Ballroom gingen N. Y. und M. S. zweimal auf die Toilette, um sich zu besprechen. M. wollte wissen, ob N. den Tötungsplan ernst meine, was dieser, um vor M. nicht einzuknicken, jeweils bejahte. Beim zweiten Mal, als auch Ka. G. dabei war, sagte er: „Ja, den machen wir heute platt.“ Während die drei von der Toilette wieder in Richtung Tresen gingen, sagte er zu M., daß der Tatort in der Nähe der Haltestelle Meschensee sein sollte, wo sie am Vortag vorbeigefahren waren.

47

Die vier Personen stiegen schließlich in das Fahrzeug des Angeklagten N. Y. und fuhren los. Am Steuer saß N. Y., auf dem Beifahrersitz K. B., auf den Rücksitzen die Angeklagten M. S. und Ka. G.. Zuvor hatte es noch eine Diskussion zwischen K. und Ka. gegeben, wer von beiden vorne sitzen dürfe. Auf dem Weg von Hamburg nach Quickborn hielt N. Y. kurz an einer Tankstelle, um Bier zu kaufen. Er hoffte, daß er mit M. allein sprechen könne, um den Tatplan eventuell noch zu verwerfen. K. stieg jedoch ebenfalls aus dem Auto aus, da er sich auch Bier kaufen wollte. Danach fuhren sie zum Restaurant, um – wie der Angeklagte N. Y. vorgab – noch eine Flasche Bacardi zu holen. Während M. S. und K. B. im Auto sitzen blieben und sich unterhielten, gingen N. Y. und Ka. G. ins Restaurant. Ka. nahm vom Tresen eine Flasche Bacardi, N. Y. ging in die dahinter liegende Küche und nahm ein Ausbeinmesser sowie einige leere Müllsäcke an sich, die er – von K. unbemerkt – mit ins Auto nahm.

48

Nun saß M. S. am Steuer und fuhr bis zum Tatort nahe der Haltestelle Meschensee. Dort kamen sie etwa zwischen 03:00 Uhr und 03:30 Uhr an. Spätestens jetzt war Ka. G. klar, daß der Plan, K. B. in einen Hinterhalt zu locken und ihn „platt zu machen“, ernst gemeint war. Möglicherweise wußte er allerdings immer noch nicht, daß K. getötet werden solle, sondern ging noch davon aus, daß er lediglich zusammengeschlagen werden solle. Ka. war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert und hatte höchstens 1,6 ‰ Alkohol im Blut. Am Tatort, der in einem kleinen Waldstück liegt, angekommen, stiegen alle vier Personen aus, um zu urinieren. N. gab Ka. – von K. unbemerkt – einen im Auto befindlichen Hammer mit der Anweisung, diesen an M. weiterzugeben. Ka. steckte den Hammer zunächst hinten in den Hosenbund. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihm klar, daß mit „platt machen“ tatsächlich „töten“ gemeint war. N. nahm – ebenfalls von K. unbemerkt – das Ausbeinmesser an sich. Während N. und K. einige Meter in den Wald hineingingen, um zu urinieren, begaben Ka. und M. sich auf die andere Straßenseite.

49

N. stand jetzt rechts neben K.. Er hielt das Messer mit der rechten Hand an sein Bein gepreßt. Möglicherweise blickte er sich zu M. und Ka. um und meinte, von einem der beiden ein Nicken wahrzunehmen. Er drehte sich nun mit dem Oberkörper zu K. hin und stach zweimal in dessen Bauch- oder Brustbereich. Beim zweiten Stich rutschte er ab und verletzte sich an der Hand. K. rief unterdessen „Ey, was soll das?“ oder „Bist du bescheuert, du Arsch?“

50

Auf N.s Aufforderung, ihm zu helfen, ging nun M. zu K. und schlug ihm mit dem Hammer, den er zuvor von Ka. bekommen hatte, mindestens viermal auf den Kopf. Dabei sank K. zu Boden, während N. ihn festhielt und am Boden ablegte. N. entfernte sich nun etwas von K. und ging in Richtung Auto. M. kam hinter ihm her, zeigte ihm den Hammer und sagte: „Guck mal, da sind Haare dran!“ Er gab ihm den Hammer oder ließ ihn fallen. Sodann nahm er das Ausbeinmesser – möglicherweise gab N. ihm dies – und ging erneut zu K., der noch genauso wie zuvor am Boden lag. Er stach mit dem Messer mindestens dreimal in K.s rechte Seite. Sodann ging er zum Auto zurück, wo N. und Ka. standen. Er gab einem von beiden das Messer und sagte „Der ist nicht tot“ oder „Der ist nicht totzukriegen“.

51

Schließlich ging Ka. mit dem Ausbeinmesser, das möglicherweise schon verbogen war, zu K. und stach ihm ebenfalls mindestens dreimal in die rechte Seite. Als er zurückkam und N. das Messer gab, wollte dieser ihm ein mitgeführtes Teppichmesser geben und sagte dazu, er solle K. die Kehle durchschneiden. Wie Ka. darauf reagierte, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls wurde das Teppichmesser von einem der Angeklagten eingesetzt. K. wurden mehrere Schnitte vom Kinnbereich zur rechten Gesichtsseite versetzt.

52

Insgesamt versetzten die Angeklagten K. B. mehr als 20 Stiche in den Rumpf, von denen einige die Brusthöhle eröffneten und die Lunge durchspießten, außerdem einige Schnittverletzungen am rechten Arm. Darüber hinaus versetzten sie ihm mindestens acht Schläge mit dem Hammer auf den Kopf, welche zu Quetschungen und teilweise zu Impressionsfrakturen des Schädels führten. Weitere Einzelheiten, wer von ihnen K. welche Verletzungen beibrachte, konnten in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. K. B. verstarb durch Verbluten infolge eines Stiches, der durch das Brustbein in den Herzvorhof und in die rechte Herzkammer eindrang, diese durchstach und gleichzeitig die untere Hohlvene eröffnete.

53

Die Angeklagten legten K. gemeinsam in den Kofferraum, den N. Y. zuvor mit den Müllsäcken ausgelegt hatte. Sie fuhren dann zunächst zu M.s und dann weiter in Richtung von N.s Elternhaus, um eine Schaufel zu besorgen, mit deren Hilfe sie den Leichnam vergraben wollten. Auf dem Weg dorthin wurden sie bei einer anlaßunabhängigen Verkehrskontrolle gestellt und festgenommen.

III.

54

Die Angeklagten N. Y. und M. S. haben den Sachverhalt glaubhaft gestanden. Ka. G. hat eingeräumt, drei- bis viermal zugestochen zu haben. Er bestreitet aber, von dem Plan, K. „platt zu machen“, gewußt zu haben. In M.s Zimmer sei darüber nicht gesprochen worden. Auch vom Schreiben und Senden der SMS habe er nichts mitbekommen. N. habe ihn im „Headbanger’s Ballroom“ gesagt, K. wohne in Quickborn und solle nach Haue gebracht werden. Auf dem Weg vom Restaurant nach Meschensee habe er – Ka. G. – aus dem Auto aussteigen wollen, als man in der Nähe von M.s Elternhaus vorbeifuhr, denn er habe in seinem vor dem Haus stehenden Auto noch etwas schlafen wollen, bevor er am nächsten Morgen wieder arbeiten mußte. N. habe sein Ansinnen jedoch mit der Bemerkung abgelehnt, man wolle erst K. nach Hause bringen und er habe keine Lust, mit M. alleine zurückzufahren. Als N. ihm am Tatort den Hammer gegeben habe, habe er sich nichts dabei gedacht. Er sei völlig überrascht gewesen und habe die Situation nicht richtig einschätzen können, als N. plötzlich zugestochen habe.

55

Die Einlassung ist widerlegt durch die Aussagen der Mitangeklagten N. Y. und M. S.. Beide haben das Geschehen und insbesondere die Planung der Tat detailliert und in sich schlüssig geschildert. Dabei ist kein Grund ersichtlich, Ka. G. zu Unrecht zu belasten. Ihre eigenen Tatbeiträge ständen dadurch nicht in einem besseren Licht. Vor allem der Angeklagte N. Y. hat sich im Gegenteil bemüht, die Mitangeklagten – seine Freunde, die er mit in die Tat hineingezogen hat – durch seine Aussage zu schonen: In den ersten polizeilichen Vernehmungen hatte er noch angegeben, K. alleine getötet zu haben. Erst als ihm vorgehalten wurde, daß das Obduktionsergebnis für eine von mehreren begangene Tat spreche und die beiden anderen Beschuldigten ihre Tatbeteiligung bereits zugegeben hätten, hat er den Sachverhalt eingeräumt.

56

Es ist auch plausibel, daß Ka. G. in den Tatplan eingeweiht worden ist. Denn es wäre ein äußerst hohes Risiko gewesen, mit einem Unbeteiligten an den Tatort zu fahren und dann die Tat zu verüben. N. Y. und M. S. mußten sich vergewissern, daß Ka. G. der Tatausführung nicht im Wege stehen würde. Auch wenn die Angeklagten sich schon lange und gut kannten, so wäre es doch ungewiß gewesen, wie Ka. G. auf die Tat reagieren würde. Auch wäre es riskant gewesen, Ka. zu erzählen, daß K. in Quickborn wohne und daß man ihn nach Hause bringe. Denn Ka. hätte K. völlig arglos darauf ansprechen können. Dann aber wäre der Tatplan gescheitert und K. – der in Hamburg-Othmarschen wohnte – hätte gemerkt, daß die anderen beiden ihn mit der Geschichte über die Mädchen angelogen hatten.

57

Wenn Ka. tatsächlich nicht eingeweiht gewesen wäre und darum gebeten hätte, aussteigen zu dürften, wären die beiden anderen zudem dieser Bitte nachgekommen – schon um die beschriebenen Risiken auszuschließen. Daß Ka. G. diese Bitte ausgesprochen und N. Y. geantwortet habe, man wolle erst K. nach Hause bringen, ist hingegen unplausibel. Denn dann hätte erneut die Gefahr bestanden, daß K. B. die Antwort mitbekommen und der Plan dadurch scheitern würde.

58

Auch die Schilderung der Angeklagten M. S. und N. Y. hinsichtlich des Gesprächs in M.s Zimmer ist glaubhaft. Als Ka. G. in das Zimmer gekommen sei und gefragt habe, wann es denn los gehe, seien sie zunächst verstummt. Ka. habe dann gefragt, was die Heimlichtuerei solle, woraufhin N. und M. einen Moment lang gezögert und ihm sodann ihren Plan mitgeteilt hätten.

59

Schließlich ist es auch kaum vorstellbar, daß Ka. G. vom Verfassen und Senden der SMS nichts mitbekommen haben will. Der Angeklagte N. Y. hat bereits bei der polizeilichen Vernehmung ausgesagt, daß die SMS auf dem Weg zum „Headbanger’s Ballroom“ im Auto geschrieben und versandt worden seien. Tatsächlich sind die SMS am 24. April um 00:36, 00:39 und 00:44 Uhr versandt worden. Nach seiner Aussage und der von M. S. haben beide im Auto auch über die SMS gesprochen. Dies kann Ka. nicht verborgen geblieben sein.

60

Als Ka. G. den Hammer von N. Y. entgegennahm, war ihm auch klar, daß K. nicht nur zusammengeschlagen werden, sondern getötet werden sollte. Denn für ein bloßes Zusammenschlagen wäre der Hammer nicht geeignet gewesen. Schläge mit einem Hammer sind vielmehr in ihrer Stärke kaum kontrollierbar, so daß damit zu rechnen war, daß K. bei seinem Einsatz sterben würde.

IV.

61

Die Angeklagten haben sich des Mordes schuldig gemacht. Sie haben K. B. gemeinschaftlich heimtückisch getötet.

62

Wer den tödlichen Sitch ins Herz geführt hat, ist dabei für die rechtliche Bewertung ebenso unerheblich wie die Frage, ob auch die anderen Verletzungshandlungen zum Tod geführt hätten. Denn die Angeklagten müssen sich das Handeln der jeweils anderen beiden gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, da sie Mittäter sind. Jeder von ihnen hat einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem er mehrmals auf K. B. eingestochen hat; zumindest M. S. hat darüber hinaus mit dem Hammer auf seinen Kopf eingeschlagen.

63

Die Angeklagten handelten auch aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses. N. Y. und M. S. haben den Tatplan bereits am Montag abend gefaßt und im Laufe des Dienstags sowie in der Nacht zu Mittwoch noch mehrmals besprochen, daß die Tat ausgeführt werden solle. Daß jeder für sich Zweifel hatte, ob es tatsächlich zur Tatausführung kommen würde, spielt dabei keine Rolle. Denn hieraus läßt sich nicht ableiten, daß der Plan nicht ernst gemeint gewesen sei; die Zweifel stellen vielmehr lediglich einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall dar, daß der jeweils andere zu erkennen gibt, er wolle die Tat doch nicht ausführen.

64

Auch Ka. G. hat den Tatplan akzeptiert und dies den anderen beiden Angeklagten zu erkennen gegeben. Denn er hat den Hammer von N. entgegengenommen und ihn an M. weitergereicht.

65

Die Angeklagten haben heimtückisch gehandelt. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt (BGHSt 11, 139, 143). Allen drei Angeklagten war bei der Tatausführung bewußt, daß K. B. in keiner Weise mit einem Angriff gerechnet hatte, sondern davon ausging, sich mit Mädchen zu treffen. Diese Tatsache und den damit verbundenen Überraschungseffekt eines Angriffs haben sie sich zunutze gemacht.

V.

1.

66

Der Angeklagte N. Y. war zur Tatzeit 20 Jahre und 10 Monate alt, also Heranwachsender. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn das Jugendstrafrecht anzuwenden, da er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und eine Nachreifung zu erwarten ist. Er ist unter dem Einfluß zweier verschiedener Kulturen aufgewachsen, nämlich der westeuropäischen und der chinesischen. In diesem Spannungsfeld ist es ihm schwer gefallen, seine eigene Identität zu finden. Von seinen Eltern hat er sich noch nicht gelöst; insbesondere der sehr dominante Vater hat einen starken Einfluß auf ihn, so daß eine Verselbständigung noch nicht stattgefunden hat. Dies zeigt sich unter anderem auch darin, daß der Angeklagte keine Ausbildung in seinem Traumberuf als Tischler machen konnte, sondern von vornherein außer Frage stand, daß er seinen Vater im Restaurant unterstützen mußte, ohne allerdings eine anerkannte Lehre als Koch machen zu können.

67

In der Tat sind schädliche Neigungen zum Ausdruck gekommen; darüber hinaus gebietet die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG).

68

Bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 18 Abs. 1 JGG) war zu berücksichtigen, daß es sich bei Mord um die schwerste Tat handelt, die das Strafgesetzbuch kennt; es droht dafür bei Erwachsenen eine lebenslange Freiheitsstrafe an. Im Verhältnis zu den beiden Mitangeklagten handelt es sich bei dem Angeklagten N. Y. um den Haupttäter, ohne dessen Beteiligung die Tat nicht stattgefunden hätte. Er hat die Tat – wenn auch unter Beteiligung von M. S. – akribisch geplant und die anderen beiden Angeklagten mit Hilfe der Lüge, K. habe ein Mädchen vergewaltigt, zum Mitmachen bewegt. Auch während der Tatausführung war er die bestimmende Person. Er hat den ersten Stich gesetzt und die Mitangeklagten zum Mitmachen aufgefordert.

69

Andererseits fühlte der Angeklagte sich von K. zunehmend eingeengt und auch ausgenutzt; insofern hatte er ein Interesse, sich von ihm zu lösen. Er sah – subjektiv – in der Tötung die einzige Möglichkeit hierzu. Konfliktbewältigungsstrategien hat er nicht entwickelt; Auseinandersetzungen ist er aus dem Weg gegangen. Der Gedanke, etwa den nächtlichen Parties fernzubleiben, ist ihm nicht gekommen. Aufgrund seines sehr geringen Selbstwertgefühls konnte er sich gegenüber K. nicht durchsetzen und befürchtete, nach einer möglichen Auseinandersetzung mit K. in der Szene nicht mehr beachtet zu werden. Nachdem er den Tatplan mit M. besprochen hatte, befürchtete er zudem, bei einer Nichtausführung des Plans gegenüber M., auf den er starken Einfluß hatte, als Versager dazustehen. Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, daß er von Anfang an – auch schon im Vorverfahren – geständig war. In der Hauptverhandlung hat er echte Reue gezeigt. Ferner ist er bisher strafrechtlich nicht nennenswert aufgefallen.

70

Insgesamt ist daher eine Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten tat- und schuldangemessen.

71

In der Strafvollstreckung kann sich der bereits in der Untersuchungshaft begonnene Prozeß der Nachreifung fortsetzen. Hierbei sollte dem Angeklagten – anders als in der Untersuchungshaft – die Möglichkeit einer Ausbildung ebenso wie die Gelegenheit zur Teilnahme an Freizeitveranstaltungen gegeben werden, damit er sich vom Elternhaus lösen und zur Selbständigkeit erzogen werden kann.

2.

72

Der Angeklagte M. S. war zur Tatzeit 19 Jahre und 2 Monate alt und damit ebenfalls Heranwachsender. Auch auf ihn war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, denn auch er stand nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Er ist von seinen Eltern stets sehr behütet worden und hat sich von ihnen noch nicht gelöst. Er ist unselbständig und noch leicht zu beeinflussen – das zeigt sich nicht zuletzt in der Tat selbst. Bisher ist es ihm nicht gelungen, eine Berufsausbildung zu machen; diesbezügliche Versuche sind gescheitert.

73

Auch beim Angeklagten M. S. ist wegen schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich.

74

Bei der Strafzumessung ist auch für diesen Angeklagten berücksichtigt worden, daß es sich um das schwerste Delikt handelt. Hinzu kommt, daß es für M. keinerlei Grund gab, K. zu töten. Er hat sich mit seiner Beteiligung an der Tat dem Angeklagten N. Y. untergeordnet, wie er dies auch sonst regelmäßig tat. Obwohl es ein leichtes gewesen wäre, die Tat abzulehnen und damit zu verhindern, befürchtete auch er, in diesem Fall gegenüber N. als Versager dazustehen. Auch M. war maßgeblich in die Planung einbezogen, wenngleich er nicht die treibende Kraft war. Seine Rolle in der Planung war eher die eines „Resonanzkörpers“ für N., was über seine schwere Schuld freilich nicht hinwegtäuschen kann.

75

Positiv fällt auch bei M. ins Gewicht, daß er nicht vorbestraft ist und daß er die Tat – wenn auch nach anfänglichem Leugnen und Abwiegeln – gestanden hat. Reue hat er allerdings kaum zum Ausdruck gebracht; er wirkte vielmehr emotional recht teilnahmslos und gleichgültig.

76

Insgesamt ist eine Jugendstrafe von acht Jahren tat- und schuldangemessen.

77

Der Angeklagte wird in der Haft Empathievermögen lernen müssen. Ferner wird darauf zu achten sein, daß er sich – aufgrund seiner Neigung zur Unterordnung – nicht milieutypisch orientiert. Sofern er sich psychisch stabilisiert – hierzu könnten bisher fehlende Erfolgserlebnisse wie ein Schulabschluß und eine Lehre einen wichtigen Beitrag leisten – ist die Prognose nicht ungünstig.

3.

78

Der Angeklagte Ka. G. war zur Tatzeit 21 Jahre alt und damit Erwachsener. Die für Mord angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe hat die Kammer gleichwohl nicht verhängt, sondern die Strafe gemäß § 49 StGB gemildert.

79

Die Strafe ist in den Fällen des heimtückischen Mordes auch ohne Vorliegen eines im Gesetz ausdrücklich genannten Grundes dem Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu entnehmen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erschiene (BGHSt 30, 105), beispielsweise bei Tötung in einer notstandsähnlichen, ausweglos erscheinenden Situation (BGH a.a.O., 119).

80

Solche Umstände sind hier gegeben: Ka. war an der Planung nicht beteiligt. Er ist vielmehr rein zufällig an dem Abend mit N. und M. zusammen gewesen, für den diese die Tat geplant hatten. Vom Geschehen ist er überrascht worden – wenngleich auch er noch am Tatort durch die Erklärung, er mache nicht mit, die Tat wahrscheinlich hätte verhindern können. Aufgrund einer falsch verstandenen „Nibelungentreue“ gegenüber N. hat er sich gleichwohl daran beteiligt.

81

Hinzu kommt, daß Ka. erst wenige Tage vor der Tat das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Wäre er nur wenige Tage jünger und damit noch Heranwachsender gewesen, wäre auch auf ihn das Jugendstrafrecht angewendet worden. Denn er weist von allen drei Angeklagten die deutlichsten Reifeverzögerungen auf. Seine Entwicklung ist von zwei ungünstigen Aspekten beeinflußt und verzögert: Zum einen litt er unter einer Sprachentwicklungsstörung, die auch über die Kindheit hinaus zu Mißtrauen gegenüber Erwachsenen führte. Zum anderen ist er weitgehend ohne Mutter aufgewachsen, die die Familie mehrfach ohne Vorankündigung im Stich gelassen hatte. Dabei litt er erheblich unter der Ungewißheit, ob die Mutter zurückkehren werde. Eine gewisse Nähe zur Mutter hat er zeitweise auch dadurch gesucht, daß er selbst auf der Straße lebte.

82

Gleichwohl hat diese Biografie nicht zu einer dissozialen Entwicklung geführt. Statt die körperliche Auseinandersetzung zu suchen, neigte der Angeklagte stets zur Unterwerfung und wurde von seiner Umwelt als „frommes Lamm“ wahrgenommen. Nach und nach begann er, sein Leben zu ordnen. Den zeitweise übermäßigen Alkoholgenuß hat er aufgegeben. Ferner fand er eine regelmäßige und dauerhafte Arbeit.

83

Innerhalb des gemilderten Strafrahmens von drei bis 15 Jahren hat die Kammer weiter positiv berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz seiner schwierigen Entwicklungsbedingungen strafrechtlich praktisch bisher nicht aufgefallen ist. Auch ist bei ihm deutliche Reue zu erkennen. Ein Geständnis liegt hingegen nicht vor und konnte daher auch nicht strafmildernd berücksichtigt werden.

84

Insgesamt ist daher eine im mittleren Bereich des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.

85

Aufgrund des bereits dargestellten Entwicklungsstandes des Angeklagten sollte er die Freiheitsstrafe nach Möglichkeit im Jugendstrafvollzug verbüßen. Hier könnte er in seiner weiteren Entwicklung besser gefördert werden als im Erwachsenenvollzug. Die günstige Prognose könnte dadurch weiter verbessert werden.

VI.

86

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin beruht auf § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung für den Angeklagten G. auf 465 Abs. 1 StPO, für die Angeklagten Y. und S. auf §§ 109 Abs. 2, 74 JGG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 20. Dez. 2003 - II Kls 37/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kiel Urteil, 20. Dez. 2003 - II Kls 37/02

Referenzen - Gesetze

Landgericht Kiel Urteil, 20. Dez. 2003 - II Kls 37/02 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende


(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 17 Form und Voraussetzungen


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsend

Strafprozeßordnung - StPO | § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers


(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers kön

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 109 Verfahren


(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz

Referenzen

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.