Landgericht Kiel Urteil, 19. Nov. 2010 - 8 O 72/09

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2010:1119.8O72.09.0A
bei uns veröffentlicht am19.11.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die 1990 geborene Klägerin nimmt den Beklagten als plastischen Chirurgen wegen einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Operation an der Brust und der Behandlung einer eingetretenen Wundinfektion in Anspruch.

2

Die Klägerin suchte in Begleitung ihres Vaters kurz vor ihrem achtzehnten Geburtstag am 09.04.2008 den Beklagten mit dem Wunsch einer operativen Straffung ihrer Brüste auf. Es erfolgte eine Aufklärung über die Operationsmöglichkeiten durch den Beklagten. Ausweislich seiner Dokumentation riet der Beklagte der Klägerin zu einer Bruststraffung und einer geringfügigen Reduktion der rechten Brust wegen einer bestehenden Asymmetrie der Brüste. Nachdem sich die Klägerin zu einer operativen Korrektur ihrer Brüste entschlossen hatte, führte der Beklagte am 09.07.2008 in Anwesenheit der Eltern der Klägerin mit dieser ein Aufklärungsgespräch über die Operationsrisiken unter Verwendung eines Perimedbogens. Die Operation selbst wurde am 26.08.2008 vorgenommen. Die vorzunehmende Schnittführung wurde zuvor auf der Haut aufgezeichnet und mit Fotos dokumentiert. Bei der Operation erfolgte, wie zuvor besprochen, eine Straffung beider Brüste durch die narbensparende Lassus/Lejour- Methode sowie eine geringgradige Reduktion der rechten Brust. Wegen der Einzelheiten der Operation wird auf den in den Behandlungsunterlagen des Beklagten befindlichen Operationsbericht verwiesen.

3

Die Kosten der Operation in Höhe von 6.000,-- € wurden von der Klägerin bezahlt.

4

Am 27.08.2008 wurde die Klägerin aus der Klinik entlassen und erhielt wegen der bestehenden postoperativen Schmerzen eine halbe Ampulle Dipidolor. Die weitere Wundbehandlung erfolgte zunächst durch den Beklagten, später durch die Hausärztin Frau Dr. R..

5

Am 03.09.2008 stellte sich die Klägerin zum Verbandswechsel bei dem Beklagten vor. Die Klebestrips, sogenannte Suture-Strips, wurden durch den Beklagten erneuert. Laut der Dokumentation des Beklagten waren leichte Hämatome beidseits erkennbar. Am 08.09.2008 erfolgte ein erneuter Wechsel der Klebestrips. In der Behandlungsdokumentation des Beklagten ist das Hämatom als rückläufig beschrieben. Für den 10.09.2008 war ursprünglich eine Fadenentfernung durch den Beklagten geplant. Es entleerte sich bei dem Versuch der Fadenentfernung jedoch an beiden Brüsten Hämatomflüssigkeit, so dass der Beklagte die Fäden zunächst beließ und die Strips erneuerte.

6

Am 15.09.2008 stellte sich die Klägerin erneut bei dem Beklagten wegen einer eingetretenen Durchfeuchtung des Pflasterverbandes vor. In der Karteikarte vermerkte der Beklagte: „Rechte Wunde weitestgehend geschlossen, links am kaudalen Wundpol Dehiszenz, 1,5 x 1,5 cm, Sekretion von altem Blut, kein Pus (also Eiter), Haut in der Wundumgebung gerötet.“ Der Beklagte führte eine Wundreinigung mit Octenisept sowie einen Verbandswechsel unter Vornahme einer sterilen Kompresse durch. Außerdem bestellte er die Klägerin für den nächsten Tag wieder ein. Am 16.09.2008 diagnostizierte der Beklagte nun eine Wundinfektion der linken Brust und verschrieb ein Antibiotikum. Noch am selben Tag begab sich die Klägerin wegen einer allergischen Reaktion in die Tagesklinik Dr. B.. Dort wurde ein Abstrich aus der Wunde entnommen, der im weiteren Verlauf den Nachweis des Keimes Staphylococcus aureus ergab.

7

Sowohl am 17.09. als auch am 18.09.2008 suchte die Klägerin den Beklagten zum Verbandswechsel auf. Es wurde jeweils die Wunde mit Betaisodona gespült und erneut verbunden. Der Beklagte empfahl der Klägerin zur Wundrandadaption eine Revisionsoperation vorzunehmen. Dies lehnte die Klägerin jedoch ab.

8

Nachdem am 19.09.2008 der Beklagte bei einer erneuten Wiedervorstellung der Klägerin einen Hautausschlag als vermutlich allergische Reaktion auf das Antibiotikum wertete, setzte er dieses ab. Die Wunde wurde weiter mit einer Wundreinigung und der Entfernung eines Teils der Fäden behandelt. Am 21.09.2008 erfolgte ein erneuter Verbandswechsel bei dem Beklagten, bei dem er erneut der Klägerin die Vornahme einer Revisionsoperation vorschlug. Dieses wurde aber weiter von der Klägerin abgelehnt. Weitere Behandlungstermine bei dem Beklagten erfolgten am 23.09., 24.09., 27.09. und 30.09.2009. Ab dem 29.09.2009 wurde die Wundbehandlung durch die Hausärztin der Klägerin Frau Dr. R. übernommen. Diese verordnete ein neues Antibiotikum und führte die Behandlung bis zur Abheilung der Wunde am 30.10.2008 fort.

9

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass zur Operationsnachsorge ein spezieller BH getragen werden müsse. Ein solcher Operations- BH hätte eigentlich in dem Operationspreis enthalten sein sollen, wurde jedoch durch den Beklagten nicht geliefert. Aufgrund des fehlenden Tragens dieses Spezial- BH´s sei das Operationsergebnis unbefriedigend geblieben. Die Nachbehandlung durch den Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Insbesondere rügt die Klägerin die Behandlung mit den Klebestrips. Bei der Entfernung dieser Strips seien die Wunden immer wieder aufgerissen worden. Die Spülung der Wunde hätte mit Wasser und nicht mit Betaisodona erfolgen müssen. Auch sei die von dem Beklagten vorgeschlagene Revisionsoperation wegen der Entzündung der Brust nicht möglich gewesen und sei von den Nachbehandlern, insbesondere Dr. P. deshalb abgelehnt worden. Fehlerhaft habe der Beklagte die Klägerin vor der Verordnung nicht nach den Allergien wegen Antibiotika gefragt.

10

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Beklagten sei eine Straffung der Brüste nicht erreicht worden. Es sei zu einer erheblichen Narbenbildung und einer Asymmetrie der Brüste gekommen. Hierdurch sei die Klägerin psychisch beeinträchtigt. Sie hätte Fehlzeiten in der Schule erlitten und einen dadurch bedingten schlechteren Abschluss. Wegen der Schmerzen im Zusammenhang mit der Wundbehandlung und auch der noch heute bestehenden Beschwerden beim Tragen enger Kleidung sowie der wegen des Erscheinungsbildes ihrer Brüste bestehenden psychischen Belastungen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € für angemessen. Darüber hinaus begehrt sie die gezahlten Operationskosten in Höhe von 6.000,-- € als Schadensersatz.

11

Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens 5.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,

14

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die auf die Operation vom 26.08.2009 und die unsachgemäße Nachbehandlung zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht oder übergegangen ist.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er behauptet, dass der Vertrag bezüglich der Durchführung der Operation nicht mit ihm persönlich sondern mit der Firma K. … GmbH abgeschlossen worden sei. Die Lieferung einer speziellen Operations- BH`s sei weder vereinbart noch geboten gewesen. Zur Nachsorge hätte das Tragen eines gut sitzenden Sport- BH`s genügt. Dieser sei vorhanden gewesen und wurde von der Klägerin auch bei den Wiedervorstellungen bei dem Beklagten getragen. Die Wundversorgung sei standardgemäß erfolgt. Die eingetretene Narbenbildung beruhe auf der schicksalhaft eingetretenen Wundinfektion.

18

Die Kammer hat zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers gemäß Beweisbeschluss vom 19.04.2010 ein schriftliches Gutachten des plastischen Chirurgen Dr. K. eingeholt. Dieses wurde unter dem 05.07.2010 erstattet. Insoweit wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten (Blatt 104 ff d.A.). Das Gutachten wurde im Termin vom 29.10.2010 mündlich erläutert. Insoweit wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll der Verhandlung (Blatt 124 ff d.A.).

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist nicht begründet.

20

Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu, weil sie einen Behandlungsfehler des Beklagten weder bei der Vornahme der Operation noch bei der anschließenden Wundbehandlung bewiesen hat. Auch liegt kein Aufklärungsverschulden seitens des Beklagten vor.

21

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. war die Operation durch den Beklagten fehlerfrei durchgeführt worden. Dies folgt zum einen aus dem Operationsbericht, zum anderen aus den kurze Zeit nach der Operation gefertigten Lichtbildern vom 21. und 23.09.2008. Insbesondere auf den Bildern ist zu erkennen, dass das ursprüngliche Ergebnis der Operation, nämlich die beabsichtigte Bruststraffung und Beseitigung der geringfügigen Asymmetrie durch eine Verkleinerung der rechten Brust, durch die Operation erreicht worden ist. Die hängende abgeflachte Brust ist angehoben und deutlich gerundet. Insbesondere war es nicht fehlerhaft, dass der Beklagte auch angesichts des jungen Alters der Klägerin die narbensparende Lassus/Lejour- Methode bei der Bruststraffung angewendet hat. Hierbei handelt es sich, wie der Sachverständige anhand von Skizzen in seinem Gutachten verdeutlicht, um eine Methode, bei der die Schnittführung um die Brustwarze und im unteren Bereich der Brust erfolgt und anschließend die Wundränder zur Erreichung des Straffungsergebnisses zusammengezogen werden.

22

Der Umstand, dass gleichwohl das Ergebnis der Operation, wie insbesondere auf den späteren, von der Klägerin eingereichten Bildern erkennbar ist, nicht befriedigend ist, beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten sondern auf der schicksalhaft eingetretenen Wundinfektion der linken Brust. Gerade bei einer Bruststraffung, wie sie vorliegend bei der Klägerin vorgenommen worden ist, hat eine Wundinfektion die für das Ergebnis der gewünschten Bruststraffung nachteilige Folge, dass aufgrund der herbeigeführten Hautspannung die Wundränder leicht auseinanderklaffen und die eingetretenen Wunddehiszenzen das Straffungsergebnis zunichte machen. Der von der Klägerin gerügte Umstand, dass vorliegend der Beklagte keinen speziellen Operations- BH geliefert hätte, hat danach keinen Einfluss auf das vorliegende Operationsergebnis. Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. K. ist nämlich bei einer Bruststraffung, wie sie hier bei der Klägerin vorgenommen worden ist, das Tragen eines speziellen Operations- BH`s nicht geboten. Es genügt zu der gebotenen Ruhigstellung der Brust einen gut sitzenden Sport- BH zu tragen. Es war danach weder geboten, dass der Beklagte die Klägerin über das Tragen eines speziellen Operations- BH`s aufklärte, noch dass die Klägerin zum Erreichen des Operationsergebnisses einen Spezial-BH trug. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. hat der Arzt lediglich darauf hinzuweisen und im Rahmen der Nachbehandlung zu überprüfen, dass die Patientin einen BH trägt. Eine derartige Aufklärung über das Tragen eines BH`s ist aber unstreitig auch ausweislich des Perimed- Bogens erfolgt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hat die Klägerin auch bei den Nachuntersuchungen nach der Operation stets einen BH getragen, so dass weitere Aufklärungspflichten des Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. nicht bestanden.

23

Die eingetretene Wundinfektion ist ein typisches Operationsrisiko, über das die Klägerin auch unstreitig aufgeklärt worden ist. Ihr Eintritt lässt noch nicht auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers des Beklagten schließen.

24

Auch die weitere Behandlung der eingetretenen Wundinfektion durch den Beklagten war nach dem Sachverständigen Dr. K. nicht fehlerhaft. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestand die Möglichkeit die eingetretene Wundinfektion entweder operativ oder konservativ zu behandeln. Da unstreitig die Klägerin eine operative Wundrevision ablehnte, stand dem Beklagten nur die konservative Behandlung durch Wundspülungen, täglicher Verbandswechsel und eine gegebenenfalls angeordnete antibiotische Therapie zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Kläger war danach durchaus eine Behandlung der Wundinfektion durch eine Operation möglich und vertretbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des Dr. P. vom 16.08.2010. Hieraus ist lediglich zu entnehmen, dass eine operative Narbenkorrektur erst nach Abheilung der Operationswunde und grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Operation durchzuführen sei. Hierbei handelt es sich aber um eine völlig andere Operation, als die von dem Beklagten vorgeschlagene Operation zur operativen Behandlung der Wundinfektion. Bei der operativen Revision ist es Ziel, die durch die Infektion auseinanderklaffenden Wundränder wieder zu verschließen und hiermit sofort das erzielte Operationsergebnis wiederherzustellen. Dies ist nach den im Rahmen der mündlichen Anhörung erfolgten Ausführungen des Dr. K. von der Vornahme einer Narbenkorrektur, die erst nach einer Abheilung der Wunde vorzunehmen ist, zu unterscheiden.

25

Die von dem Beklagten vorgenommene konservative Wundbehandlung ist nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere war es nicht fehlerhaft, dass gerade in der Frühphase und akuten Phase der Entzündung die Wunde täglich mit dem milden bakterienabtötenden Mittel Octenisept sowie einer stark bakteriziden Salbe, nämlich Betaisodona, behandelt worden ist. Auch war die Verordnung des Antibiotika nicht fehlerhaft. Die eingetretene, bis dahin auch der Klägerin nicht bekannte Allergie gegen dieses Antibiotika war für den Beklagten nicht vorhersehbar. Nach Eintritt der Allergie wurde dieses Medikament alsbald abgesetzt. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten lediglich gerügt, dass in der Spätphase der Behandlung sowohl der Beklagte, als auch die Hausärztin keine mehrfach tägliche Wundreinigung mit lauwarmen Wasser durchführten. Hierdurch ist es jedoch nicht zu einer Verzögerung des Krankheitsverlaufs gekommen. Denn unstreitig ist die Wunde innerhalb von ca. sechs Wochen und damit im üblichen Zeitabrahmen abgeheilt. Schließlich war es nicht fehlerhaft, dass der Beklagte bei dem Verbandwechsel die auseinanderklaffenden Wundränder mit Klebestrips verschlossen hat. Da die Klägerin unstreitig einen operativen Eingriff zum Zusammenführen der Wundränder ablehnte, war die Verwendung von Klebestrips die dem Beklagten allein verbliebene Möglichkeit die Wundränder zusammenzuführen und so das gewünschte Ergebnis der Bruststraffung möglichst beizubehalten.

26

Entgegen dem Einwand der Klägerin in dem Schriftsatz vom 19.08.2010 hat der Beklagte auch nicht die Wundinfektion zu spät erkannt. Die Klägerin stellte sich nach einer eingetretenen Durchfeuchtung des Pflasterverbandes erstmalig am 15.09. bei dem Beklagten vor. Zu diesem Zeitpunkt war ausweislich der nicht widerlegten Behandlungsdokumentation des Beklagten eine Dehiszenz der Wundränder an der linken Brust feststellbar sowie das Vorliegen einer geröteten Haut in der Wundumgebung. Eiter lag dagegen nicht vor. Bei dieser Sachlage war die durch den Beklagten eingeleitete Behandlungsmaßnahme, nämlich eine Wundreinigung mit einem antibakteriellen Medikament, nämlich Octenisept, und eine Wiedervorstellung für den nächsten Tag nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. im Termin vor der Kammer sachgerecht. Die Verordnung eines Antibiotikum war zu diesem Zeitpunkt, in der die Entwicklung hin zu einer Wundinfektion noch nicht sicher war, nicht geboten. Bereits einen Tag später bei der Wiedervorstellung der Klägerin am 16.09.2008 hat der Beklagte sodann die Wundinfektion erkannt und nachfolgend nach den Ausführungen des Sachverständigen richtig behandelt.

27

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., der als langjähriger Chefarzt einer chirurgischen Abteilung über ausgewiesene Fachkunde über das zu beurteilende Gebiet verfügt. Er hat das Gutachten unter umfassender Auswertung aller beigezogenen Unterlagen erstattet und anschaulich sowie nachvollziehbar erläutert. Der Sorgfältigkeit des Gutachtens steht nicht entgegen, dass der Sachverständige die Klägerin nicht erneut untersucht hat. Denn für die Beurteilung sowohl der Operation als auch der nachfolgenden Wundbehandlung kommt es entscheidend auf die damals gegebenen Wundverhältnisse und den klinischen Befund des Beklagten an. Dieser ist jedoch durch eine umfassende Bilddokumentation belegt. Insbesondere bezüglich des Ergebnisses einer Straffungsoperation sind maßgeblich die Lichtbilder, die bis zu einem halben Jahr nach der Operation vorgenommen worden sind, da ansonsten die anlagebedingten Haut- und Bindegewebsbeschaffenheiten Einfluss auf das Operationsergebnis nehmen können.

28

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

29

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

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(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

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3.
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4.
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6.
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7.
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8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.