Landgericht Kiel Urteil, 28. Okt. 2011 - 8 O 28/11

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2011:1028.8O28.11.0A
bei uns veröffentlicht am28.10.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen das beklagte Universitätsklinikum einen Provisionsanspruch für die Vermittlung von Patienten aus dem arabischen Raum geltend.

2

Der Kläger, der seit 2008 Arzt ist, fließend Arabisch spricht und über gute Kontakte in den arabischen Raum verfügt, schloss unter dem 19.12.2004 mit dem beklagten Universitätsklinikum, vertreten durch den Vorstand, einen Vertrag, wonach der Kläger für das Universitätsklinikum ausländische Patienten, insbesondere aus dem Oman und den Vereinigten arabischen Emiraten vermitteln sollte. Daneben sollte der Kläger eventuelle Dolmetschertätigkeiten für diese Patienten übernehmen und diese während ihres Aufenthaltes im Universitätsklinikum begleiten. Für jede Vermittlung eines Patienten sollte dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 15 % der Einnahmen des UK einschließlich der wahlärztlichen Honorare erhalten. Der Vertrag enthält in § 2 sodann die weiteren Regelungen:

3

„(3)
Eine Vergütung ist nur dann geschuldet, wenn Herr M. über seine Leistungen in jedem einzelnen Fall gegenüber dem UK … Rechenschaft abgelegt hat.

4

(4)
Die Vergütung gemäß Absatz 1 setzt zudem voraus, dass Herr M. dem Dezernat Patientenmanagement des UK … die Namen der jeweiligen Patienten vor Aufnahme in das UK … schriftlich mitteilt.

5

(5)
Den Parteien ist bekannt, dass das UK … die Pauschalen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2, die Herrn M. gezahlt werden sollen, gegenüber den Patienten bzw. gegenüber den Kostenträgern in Rechnung stellen wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr M. die Pauschale gemäß Absatz 1 nur in dem Umfang beanspruchen kann, als die Patienten oder die Kostenträger die Beträge an das UK … zahlen.“

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird verwiesen auf die Anlage K 2 (Bl. 20 bis 22 d.A.). Mit Vertrag vom 19.06.2006 wurde der Vertrag unter anderem dahin geändert, dass der Vergütungsanspruch voraussetze, dass der Kläger dem „International Department“ des UK… die Namen der jeweiligen Patienten vor Aufnahme in das UK … schriftlich mitteilt. Mit weiterem Änderungsvertrag vom 15.09.2006 wurde vereinbart, dass der Vergütungssatz des Klägers 22,5 % der Behandlungskosten betragen sollte, sofern die Botschaft von Kuwait die Behandlungskosten übernehme.

7

Das in dem Änderungsvertrag vom 19.06.2006 erwähnte „International Department“ des UK …wurde durch einen Herrn B. geleitet. Dieser ließ durch seine Ehefrau mit dem Kläger die „Arab Health GbR“ gründen. Die Provisionen, die Herr B. als Leiter des „International Department“ an den Kläger auszahlen ließ, leitete dieser anschließend auf das Konto der „Arab Health GbR“. Der Gewinn der Arab Health GbR sollte hälftig zwischen dem Angeklagten und Herrn B. geteilt werden. Entgegen den schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen teilte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Namen der jeweiligen Patienten vor Aufnahme in das UK… schriftlich mit. Gleichwohl erfolgten im Zeitraum zwischen Januar 2005 und August 2007 an den Kläger insgesamt Provisionszahlungen von 258.640,68 €.

8

Nachdem die internen Abreden des Klägers mit Herrn B. über die Teilung des Erlöses aus den Vermittlungen bekannt wurden, kündigte das beklagte Universitätsklinikum den Vertrag mit dem Kläger fristlos zum 19.09.2007. Durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 10.09.2010 - 3 Kls 11/09 - wurde der Kläger wegen Vorteilsgewährung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt.

9

Mit der Klage verlangt der Kläger aufgrund einer Rechnung vom 15.09.2010 die Be-zahlung der von ihm behaupteten im März bis September 2007 erbrachten Vermittlungsleistungen für die Vermittlung von Patienten. Es wird insoweit im Einzelnen auf die Anlage K 7 - Bl. 30 bis 32 d.A. - verwiesen.

10

Der Kläger behauptet,
er habe die in dieser Rechnung bezeichneten Patienten dem Universitätsklinikum ver-mittelt. Ohne seine Vermittlungstätigkeit wäre es zu keiner Behandlung und nicht zu entsprechenden Einnahmen des Universitätsklinikums gekommen. Zu keinem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien habe das Universitätsklinikum Nachweise für die Vermittlungstätigkeit des Klägers verlangt und gleichwohl die Vermittlungsleistungen des Klägers honoriert.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 262.395,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 zu zahlen.

13

Das beklagte Klinikum beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Universitätsklinikum meint,
aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit dem Mitarbeiter B. sei die Klagforderung nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen der Zahlungsansprüche seien nicht gegeben, da der Kläger in keinem Fall Rechenschaft über seine Vermittlungstätigkeiten abgelegt habe und in keinem Fall vor Aufnahme der jeweiligen Patienten deren Namen dem Universitätsklinikum mitgeteilt habe. Das beklagte Klinikum bestreitet, dass der Kläger Vermittlungsleistungen erbracht habe. Auch habe entgegen § 2 Ziffer 5 des Vertrages in keinem Fall einer der Patienten oder Kostenträger die Vermittlungsprovision ausgeglichen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist nicht begründet.

17

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 19.12.2004 mit den vertraglichen Änderungen vom 19.06.2006 und vom 15.09.2006, der rechtlich als Maklervertrag im Sinne von § 652 BGB zu qualifizieren wäre, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Ansprüche kann der Kläger daher aus diesem Vertrag nicht herleiten.

18

Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB wird gemeinhin definiert als ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Maklerverträge sind vielfach im Wirtschaftsleben üblich und dementsprechend auch im Gesetz geregelt und daher noch nicht an sich sittenwidrig. Anders ist es allerdings dann, wenn Provisionsvereinbarungen für die Vermittlung von Aufträgen in Lebensbereichen, in denen die Kommerzialisierung anstößig ist, getroffen werden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Provisionszahlungen für ärztliche Leistungen vereinbart werden (Palandt-Sprau, 70. Aufl., § 652 Rn. 9). Ärztliche Tätigkeit soll nach den allgemeinen Wertanschauungen zwar sachgerecht vergütet werden, ihr Gegenstand betrifft jedoch - anders als in sonstigen Bereichen, in denen Provisionszahlungen üblich sind- Leib, Leben und Gesundheit eines Patienten. Dieses bedingt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, das es gegenüber sonstigen Rechtsbeziehungen im Wirtschaftsleben heraushebt. Über eine angemessene Vergütung hinaus soll eine Kommerzialisierung weitgehend vermieden werden. In der ärztlichen Berufsordnung kommt das z.B. in § 28 Abs. 1 der Schleswig-Holsteinischen Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 03.02.1999 zum Ausdruck, wo der Gedanke der Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs hervorgehoben ist. Der Arzt darf zwar für seine Leistungen werben, unterliegt zur Vermeidung einer zu weitgehenden Kommerzialisierung ärztlicher Tätigkeit dabei aber engeren Grenzen, als dieses sonst im Wirtschaftsleben der Fall ist. Der Arzt muss nach § 28 Abs. 2 sachlich informieren und seine Werbung darf nicht anpreisend (§ 28 Abs. 3) sein. Dem Zweck, eine weitgehende Kommerzialisierung des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient zu vermeiden, dient auch die Bestimmung des § 32, wonach es dem Arzt nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren. Gegen diese Bestimmung verstößt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, in welchem das beklagte Universitätsklinikum für die Vermittlung von Patienten eine Provision verspricht. Das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ist zwar als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht unmittelbar Adressat der ärztlichen Berufsordnung, jedoch bietet es - und dieses ist der Unternehmenszweck - medizinische Leistungen durch Ärzte an und insofern ist der vom Universitätsklinikum geschlossene Vertrag auch an der ärztlichen Berufsordnung zu messen, soweit es um die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages geht.

19

Es ist zwar anerkannt, dass Verstöße gegen Standesregeln noch nicht per se die Sittenwidrigkeit eines Vertrages begründen. Anders ist es allerdings dann, wenn neben den Standespflichten zugleich Werte der Rechts- oder Sittenordnung verletzt sind. Das ist bei der vorliegenden Vertragsgestaltung aber ohne weiteres der Fall, weil es nicht nur um eine abstrakte Verletzung von Standesregeln geht, sondern der Gedanke einer unerwünschten und zu weitgehenden Kommerzialisierung des Arzt-Patienten-Verhältnisses ein Anliegen der Allgemeinheit ist. Wenn also die Berufsordnung Entgelte für die Vermittlung ärztlicher Leistungen untersagt, so ist dieses nicht nur Ausdruck des Selbstbildnisses einer Standesorganisation, sondern zugleich eines gesellschaftlichen Leitbildes des Arztberufes. Dieses ist geprägt durch das eingangs zitierte besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten, welches es in gewisser Weise aus sonstigen Rechtsbeziehungen des Privatrechts heraushebt. Ein Wettbewerb zwischen ärztlichen Leistungserbringern durch die Zahlung von Provisionen an Dritte für die Vermittlung von Patienten ist gesellschaftlich nicht erwünscht. Es bringt den Patienten, denen heutzutage ein breites Informationsangebot über medizinische Leistungen zur Verfügung steht, keinen Vorteil und birgt zumindest tendenziell die Gefahr, die Kosten des Gesundheitssystems ohne Nutzen für die Krankenversorgung zu steigern. Das beklagte Universitätsklinikum verschafft sich auf diese Weise einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Krankenhäusern, die potentiell ebenfalls Patienten aus dem arabischen Raum behandeln könnten. Unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ist auch bedenklich, dass gerade Vermittler, die selbst nicht Ärzte sind (so war der Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vermittlungen noch nicht Arzt), durch ihre finanziellen Interessen das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten stören können (OLG Hamm, NJW 1985, S. 679 ff.). Hinsichtlich der Bewertung der Sittenwidrigkeit des Vertrages ist zudem noch von besonderer Bedeutung § 2 Abs. 5 des Vertrages vom 19.12.2004: Danach gehen beide vertragsschließenden Parteien davon aus, dass das Universitätsklinikum seinerseits den von dem Kläger angeworbenen Patienten zusätzlich zu den Vergütungen für Arzt- und Krankenhausleistungen auch noch die Provision in Rechnung stellen wird, welche das Universitätsklinikum an den Kläger für die Vermittlung des jeweiligen Patienten zu zahlen hat. Die berufsordnungswidrige Verhaltensweise des beklagten Klinikums wird also zwischen den Parteien geradezu zur Vertragsgrundlage gemacht. Darüber hinaus gibt es keinerlei Rechtsgrundlage, wonach das beklagte Universitätsklinikum von den Patienten die Bezahlung der Vermittlungsgebühren verlangen könnte. Für die Berechnung ärztlicher Leistungen und insbesondere von Krankenhausleistungen gibt es klare gesetzliche Regelungen, für Krankenhäuser insbesondere das Krankenhausentgeltgesetz. Es ist ebenso nicht mit dem ärztlichen Leitbild zu vereinbaren, dass die Behandlung von Patienten davon abhängig gemacht wird, dass diese im Voraus entstandenen Aufwendungen für einen Vermittler zahlen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist gerade diese gemeinsame Vorstellung der Parteien, dass das Universitätsklinikum den Patienten eine Provisionszahlung berechnen soll, ein zusätzlicher gewichtiger Gesichtspunkt, der für die Sittenwidrigkeit des Vertrages spricht. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit trifft auch nicht allein das UK-SH, sondern auch den Kläger. Zum Zeitpunkt der behaupteten Erbringung der Vermittlungstätigkeit befand er sich in der ärztlichen Ausbildung. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche war er bereits Arzt und damit an die ärztliche Berufsordnung gebunden.

20

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit spielt es zudem keine Rolle, ob es sich um ausländische oder inländische Patienten handelt. Ebenso wenig ist weder die im Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2011 dargestellte finanzielle Situation vieler Kliniken noch die spezielle Situation des Universitätsklinikums … noch das allgemeine gesellschaftliche Interesse daran, dass Krankenhäuser zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen budgetiert werden, ein Grund, den streitgegenständlichen Vertrag anders zu bewerten. Die dahinter stehenden gesundheitspolitischen Probleme lassen den streitgegenständlichen Vertrag gleichwohl als nicht akzeptabel erscheinen.

21

Der Kläger kann Ansprüche auch nicht auf § 812 BGB stützen. Die Einnahmen, die das Universitätsklinikum durch die Behandlung ausländischer Patienten erlangt hat, hat es nämlich erst aufgrund der eigenen Leistung, nämlich der medizinischen Behandlung erlangt. Allein durch die behauptete Vermittlungstätigkeit des Klägers ohne die nachfolgende medizinische Behandlung hat das Universitätsklinikum nichts erlangt.

22

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Sittenwidrigkeit des Vertrages zwischen den Parteien nicht annehmen wollte, so hätte der Kläger analog § 645 BGB seinen Provisionsanspruch verwirkt, indem er ohne Wissen des Universitätsklinikum mit Herrn B. eine Honorarteilung vereinbarte. Es wird insoweit auf die Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Kiel vom 10.09.2010 - 3 Kls 11/09 - (Anlage B 2) verwiesen. Diese Honorarteilung auf dem Umweg über die „Arab Health GbR“ war deshalb treuwidrig im Verhältnis zur Beklagten, weil Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Klägers gemäß Änderungsvereinbarung vom 19.06.2006 auch war, dass der Kläger dem International Department des UK S-H, welches Herr B. leitete, zuvor die Namen der jeweiligen Patienten vor Aufnahme schriftlich mitzuteilen hatte. Herr B. hatte insoweit auch – für den Kläger erkennbar- eine Kontrollfunktion für das UK… wahrzunehmen. Unstreitig ist es aber zu derartigen schriftlichen Mitteilungen niemals gekommen; das unter der Leitung des Herrn B. stehende International Department veranlasste gleichwohl die Zahlungen an den Beklagten. Es besteht hier der deutliche Anschein, dass Herr B. gerade wegen seiner Beteiligung an den Einnahmen des Klägers seine Kontrollpflichten aus seinem Anstellungsverhältnis mit dem Universitätsklinikum verletzt hat.

23

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers


(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umsta

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(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.