Landgericht Kiel Beschluss, 13. Sept. 2004 - 4 T 45/04

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2004:0913.4T45.04.0A
bei uns veröffentlicht am13.09.2004

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03.03.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 23.02.2004, durch den die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden ist, wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf 3.224,73 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, d.i. 515,96 €, festgesetzt.

Die Auslagen werden auf 483,71 € zuzüglich 16 % Umsatz-steuer, d.i. 77,39 €, festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 5.377,24 € tragen der Schuldner 80 % und der vorläufige Insolvenzverwalter 20 %.

Gründe

1

Das Amtsgericht Norderstedt hat durch Beschluss vom 27.02.2003 (Bl. 60 d.A.) in dem Insolvenzeröffnungsverfahren den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Gutachter mit dem Wirkungskreis „Ermittlung und Bewertung des Schuldnervermögens; Ermittlung, ob massebelastende steuerrechtliche Verpflichtungen bestehen“ bestellt. In den folgenden Zwischenberichten vom 21.03.2003 (Bl. 72 d.A.), vom 16.04.2003 (Bl. 74 d.A.), vom 15.05.2003 (Bl. 82 d.A.) teilte der Gutachter mit, dass der Schuldner und dessen Verfahrensbevollmächtigter jegliche Zusammenarbeit mit ihm ablehnten, so dass ihm zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Schuldners keine Unterlagen vorlägen. Der Gutachter regte deshalb den Erlass einer vorläufigen Postsperre an. Dieser Anregung entsprechend erließ das Amtsgericht Norderstedt durch Beschluss vom 20.05.2003 u.a. eine vorläufige Postsperre. Weiter ordnete das Amtsgericht durch den Beschluss die Sicherstellung der geschäftlichen Unterlagen des Schuldners an und ermächtigte zu diesem Zweck den Gutachter mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers die Bücher und Geschäftspapiere sowie ähnliche Unterlagen des Schuldners, die für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten, in Besitz zu nehmen. Der zuständige Gerichtsvollzieher wurde angewiesen, die Behältnisse, Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners einschließlich der Nebenräume nach Unterlagen zu durchsuchen, die für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten. Der Schuldner wandte sich gegen den Beschluss. Seine Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Postsperre wurde zurückgewiesen. Durch weitere Zwischenberichte vom 30.06.2003 und vom 17.07.2003 teilte der Gutachter mit, dass er nunmehr im Rahmen der angeordneten Postsperre einige Informationen und Unterlagen erhalten habe. So habe u.a. ermittelt werden können, dass der Schuldner mit der … einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen habe, dessen aktueller Rückkaufswert gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Weiter habe er ermitteln können, dass nach dem ihm nun vorliegenden Grundbuchauszug der Schuldner Eigentümer eines Grundstücks, belegen in -----, sei. Über das Grundvermögen sei die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Mit Schreiben vom 09.09.2003 teilte der Gutachter mit, dass am 18.08.2003 zusammen mit dem Gerichtsvollzieher ein privater Wohnraum des Schuldners habe durchsucht werden können. Im Rahmen eines im Anschluss an die Durchsuchung dieses Raumes erfolgten Gesprächs mit dem Schuldner hätten weitere zur Gutachtenerstellung erforderliche Informationen erlangt werden können. Im Rahmen der Postsperre habe er weiter von einem von dem Schuldner geführten Rechtsstreit gegen die … Kenntnis erhalten. Nach einem ihm vorliegenden Urteil des Sozialgerichts Lübeck sei die … verurteilt worden, an den Schuldner Krankengeld für die Zeit vom 20.12.2001 bis zum 03.03.2002 zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.09.2003 regte der Gutachter die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens mit Zustimmungsvorbehalt an, da nach den ihm vorliegenden Informationen die Möglichkeit bestehe, dass der Schuldner Zahlungen von Dritten erhalte und die Gefahr bestehe, dass die Aktivmasse durch Vermögensverfügungen des Schuldners oder Dritter geschmälert werde. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage sowie zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens des Schuldners halte er daher die Anordnung der vorläufigen Verwaltung für dringend geboten.

2

Durch Beschluss vom 29.09.2003 bestellte das Amtsgericht daraufhin den Gutachter zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Gemäß § 22 Abs. 2 InsO traf das Gericht die Anordnung, dass der vorläufige Verwalter das vollstreckungsbefangene Vermögen des Schuldners in Verwaltung und Verwahrung nehmen solle, Außenstände einziehen solle und sie, eingehende Gelder und vorhandene Bankguthaben auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzahlen solle. Treffe der Schuldner Verfügungen, so seien sie nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 14.10.2003 sofortige Beschwerde ein, u.a. mit der Begründung, der als Gutachter eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter habe sich als vollkommen ungeeignet erwiesen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte durch dreiseitigen Schriftsatz vom 04.12.2003, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 135 d.A.). In diesem Schriftsatz nahm der vorläufige Insolvenzverwalter zu den Vorwürfen des Schuldners Stellung. Durch Beschluss vom 12.12.2003 wurde die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Nach der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter wie auch zuvor remonstrierte der Schuldner immer wieder gegen den Sachverständigen im Rahmen von Eingaben, mit denen er u.a. auch den Richter am Amtsgericht wegen Befangenheit ablehnte.

3

Mit Schreiben vom 24.10.2003 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit, die ihm aufgrund der Anordnung der Postsperre von der Deutschen Post ausgehändigte Post für den Schuldner werde von ihm hinsichtlich ihrer Verfahrensrelevanz überprüft und danach an den Schuldner weitergeleitet. Der Schuldner behindere fortlaufend die Ermittlungstätigkeit des Gutachters und Insolvenzgerichts zur Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse, da er nicht die erforderlichen Auskünfte erteile und Vermögenswerte nicht angebe. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass er von der DAK Hamburg darüber informiert worden sei, dass der Schuldner persönlich eine Zahlung der … in Höhe von ca. 643,00 € an die von ihm beauftragten Rechtsanwälte … durch die … am 29.09.2003 erwirkt habe. Mit Schreiben vom 27.11.2003 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit, dass die … das Krankengeld entsprechend dem ihm vorliegenden Urteil des Sozialgerichts Lübeck auf das von ihm eingerichtete Anderkonto überweisen werde.

4

Nach Erhalt des Grundstückskaufvertrags vom Grundbuchamt Norderstedt hat der vorläufige Insolvenzverwalter am 19.02.2004 sein Gutachten erstattet (Bl 219 f. d.A.), aufgrund dessen er angeregt hat, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.

5

Für sein Gutachten ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Honorar in Höhe von 1.452,78 € bewilligt worden (Bl. 218 d.A.).

6

Mit Antrag vom 19.02.2004 (Bl. 213 d.A.) hat der vorläufige Insolvenzverwalter weiter beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit 4.675,86 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 701,38 € festzusetzen.

7

Durch Beschluss vom 23.02.2004 (Bl. 249/250 d.A.) hat das Amtsgericht Norderstedt die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat der Schuldner am 03.03.2004 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 252 d.A.), mit der er den Gegenstandswert der Insolvenzmasse infrage stellt und den zugesprochenen „Mehraufwand an Vergütung“ rügt.

8

Am 25.06.2004 hat das Amtsgericht den Insolvenzeröffnungsantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen und die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben. Durch Beschluss vom 05.08.2004 hat der Richter am Amtsgericht, nachdem das Befangenheitsgesuch gegen ihn zurückgewiesen worden ist, der Beschwerde des Schuldners vom 03.03.2004 nicht abgeholfen.

9

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist auch teilweise begründet.

10

Grundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 1 InsVV die Masse auf der Basis von Verkehrswerten. Basis der Vergütung ist mithin das auf dieser Basis ermittelte Aktivvermögen bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung einschließlich der Aus- und Absonderungsrechte, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich tatsächlich damit in nennenswertem Umfang befasst hat, d.h. in Bezug auf sie konkret tätig geworden ist (vgl. Haarmeyer, InsVV, 3. Aufl., Rdn. 57 zu § 11 InsVV, BGH, Beschluss vom 14.12.2000, DRspNr. 2001/3679).

11

Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter seiner Vergütung zugrunde gelegte Masse über 36.595,58 € genügt diesen Kriterien.

12

Die Masse setzt sich ausweislich des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2004 aus den Verkehrswerten des im Eigentum des Schuldners stehenden Grundvermögens, eingetragen in den Grundbüchern von Perleberg Blatt 0246 und Kaltenkirchen Blatt 0181, über insgesamt 12.840,50 €, dem Bankguthaben über 1.467,37 € und dem Rückkaufswert bezüglich der bei der Provinzial Nord Lebensver-sicherung abgeschlossenen Kapitalversicherung über 22.287,71 € zusammen.

13

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich nach seinem Vortrag auch in nennenswertem Umfang mit dem mit Absonderungsrechten befassten Vermögen befasst, so dass das Bankguthaben und der Rückkaufswert trotz bestehender Absonderungsrechte zutreffend in die Berechnungsgrundlage mit einbezogen worden sind.

14

So hat der vorläufige Insolvenzverwalter dargelegt, dass hinsichtlich des mit Drittrechten belasteten Lebensversicherungsvertrages der Rückkaufswert bei der Versicherungsge-sellschaft ermittelt worden sei und Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft sowie den Absonderungsberechtigten aus den Versicherungsverträgen hinsichtlich der Drittrechte geführt worden seien. Schließlich sei hinsichtlich des mit Drittrechten belasteten Sparkontos das gegenwärtig bestehende Guthaben bei dem Kreditinstitut erfragt und das Bestehen der Drittrechte überprüft worden.

15

Zu Recht hat der vorläufige Insolvenzverwalter, unter zutreffender Zugrundelegung eines Regelsatzes über 12.898,90 € gemäß § 2 InsVV, auch einen Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 11 InsVV in Ansatz gebracht.

16

Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist als Ausgangssatz regelmäßig angemessen, vgl. BGH KTS 2004, 63.

17

Nicht zu folgen vermag das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter jedoch, soweit dieser - wie im angefochtenen Beschluss akzeptiert - eine Erhöhung der Normalvergütung um 6,25 % in Ansatz gebracht hat.

18

Zwar kann der Umstand, dass ein Schuldner die Mitwirkung verweigert und destruktiv ist, einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen, wenn dadurch ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Dieser Mehraufwand muss jedoch während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sein und den „normalen“ Rahmen der gesamten Tätigkeit übersteigen.

19

Dies ist hier nicht der Fall.

20

Die Anordnung der Postsperre und die Durchsuchung von Räumlichkeiten des Schuldners, die Folge der mangelnden Mitwirkung des Schuldners waren, erfolgten vor der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der damit verbundene Mehraufwand kann daher bei der Vergütung keine Berücksichtigung finden.

21

Die Durchsicht der Post und ihre Weiterleitung an den Schuldner bedeuteten allerdings nach der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter ebenso wie die Beschäftigung mit den Beschwerden des Schuldners einen Mehraufwand. Diesem Mehraufwand auf der einen Seite steht auf der anderen Seite aber ein geringerer Aufwand gegenüber, da dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der Postsperre bereits vor seiner Bestellung ein wesentlicher Teil der Vermögensmasse des Schuldners bekannt war. So konnte der vorläufige Insolvenzverwalter bereits im Juni 2003 die Versicherung bei der Provinzial ermitteln, im Juli 2003, dass der Schuldner über ein Grundstück verfügte, hinsichtlich dessen die Zwangsversteigerung angeordnet worden war. Anfang September 2003 wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Urteil des Sozialgerichts Lübeck bekannt. Von dem wesentlichen Teil der Masse hatte der vorläufige Insolvenzverwalter daher bereits vor seiner Bestellung Kenntnis.

22

Hinsichtlich des in Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücks war zudem, außer der vom vorläufigen Insolvenzverwalter von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingeholten Auskunft keine besondere Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entfalten, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters war insoweit unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bestand im Übrigen, soweit es nicht das Bankguthaben angeht, insgesamt lediglich in einer „Basissicherung“ (vgl. Haarmeyer, a.a.O., Rdn. 49 zu § 11) - die auch unter Berücksichtigung einer mangelnden Mitarbeit des Schuldners und dessen Destruktionen - keine Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigt. Mehr - und Minderaufwand gleichen sich insoweit aus. Die Regelvergütung war daher hier als angemessene Vergütung anzusehen.

23

Die gerechtfertigte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich daher aus folgender Berechnung:

24

a) 25 % von 12.898,90 € =

3.224,73 €

zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer =

515,96 €

3.740,69 €

b) zuzüglich 15 % gemäß § 8 Abs. 3 InsVV =

483,71 €

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer =

77,39 €

561,11 €.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzordnung - InsO | § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 1 Berechnungsgrundlage


(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist d

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 2 Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abs

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

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(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)