Landgericht Kiel Beschluss, 23. Nov. 2016 - 3 T 12/16

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2016:1123.3T12.16.00
bei uns veröffentlicht am23.11.2016

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts, wird zurückgewiesen.

I. Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von bewilligt.

Gründe

I.

1

Die inzwischen 48-jährige Betroffene leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden mit hochgradig geistiger Behinderung bei vorhandenem Coffin-Lowry-Syndrom. Daneben besteht ein zerebrales Krampfleiden. Sie spricht nur einige Worte. Damit kann sie grundsätzlich zum Ausdruck bringen, wenn sie etwas möchte. Ein komplexeres Gespräch ist mit ihr nicht möglich. Sie ist nicht werkstattfähig und wird lediglich etwa durch Bastelarbeiten beschäftigt.

2

Seit Eintritt der Volljährigkeit waren zunächst die Eltern der Betroffenen als Pfleger, später als Betreuer für die Betroffene eingesetzt. Im Jahre 2015 ist auf entsprechenden Antrag der Mutter der Betroffenen, die schwer erkrankt war und um Entlassung bat, entsprechend deren Anregung (Bd. II Bl. 296 d. A.) die Schwester der Betroffenen, die jetzige Betreuerin eingesetzt worden (Bl. 298 ff. d. A.). Aus Verständigungsproblemen zwischen der Betreuerin und der Klägerin erteilte die Betreuerin unter dem 2.6.2015 Herrn Rechtsanwalt … die Vollmacht, sich um die Angelegenheiten von … zu kümmern“ (Bl. 326 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.7.2015 rügte der Bevollmächtigte einzelne Punkte der Verfahrensweise (Bl. 333 d. A.), legte dabei eine Verfahrensvollmacht vom 15.7.2015 „in der Angelegenheit - Notwendigkeit/Genehmigung der Verlängerung der Unterbringung, fehlerhafte Sachbehandlung des Betreuungsverfahrens“ vor (Bl. 336 d. A.), die die Betreuerin mit der Bezeichnung „gesetzliche Betreuerin“ unterzeichnet hatte und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend den anwaltlichen Beistand der Betroffenen (Bl. 337 d. A.). Mit Beschluss vom 5.8.2015 bewilligte das Amtsgericht die beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Betroffene (Bl. 346 f. d. A.). Unter dem 11.8.2015 beantragte die Betreuerin die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung in einer Wohneinrichtung (Bl. 349a d. A.). Mit Beschluss vom 13.08.2015 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen den Verfahrenspfleger (Bl. 350 d. A.).

3

Unter dem 19.8.2015 hat der Sachverständige ein nervenärztliches Gutachten zu der Frage erstattet, ob für die Betroffene die Verlängerung der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung zu genehmigen ist. Die Verlängerung der Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung sei weiterhin erforderlich. Sie sei nicht angemessen in der Lage, sich im Straßenverkehr mit dem Rollstuhl zu bewegen, würde orientierungslos herumirren. Es bestehe insgesamt die hochgradige Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens für sie außerhalb der geschlossenen Einrichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 360 ff. d. A.) verwiesen. Das Gutachten ist dem Bevollmächtigten der Betroffenen am 29.9.2015 übersandt worden (Bl. 376 d. A.). Der Verfahrenspfleger hat unter dem 30.09.2015 Stellung genommen (Bl. 377 d. A.). Das Amtsgericht hat am 8.10.2015 versucht, die Betroffene anzuhören. Auf den Hinweis des Bevollmächtigten, dass er Zweifel am Fortbewegungswillen der Betroffenen habe, ist ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt worden zu der Frage, ob die Betroffene tatsächlich den Willen bilden könne, das Haus zu verlassen. Unter dem 13.10.2015 hat der Sachverständige erklärt, die Betroffene könne keinen Willen bilden, das Haus zu verlassen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie analog zu einem Kind mit dem Rollstuhl eine offene Einrichtung verlassen würde und sich nicht angemessen im Straßenverkehr bewegen könne und sich gefährden würde (Aktentasche Bd. II). Der Bevollmächtigte hat unter dem 10.10.2015 und 26.10.2015 (Bl. 384, 386a d. A.), der Verfahrenspfleger unter dem 04.11.2015 Stellung genommen (Bl. 387 d. A.). Daraufhin hat das Amtsgericht ein weiteres schriftliches psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dies hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … unter dem 16.11.2015 erstattet. Die Sachverständige hat die Betroffene sowie eine Bezugsbetreuerin angehört. Die Betroffene sei in der Lage, den natürlichen Willen zu einer Ortsveränderung zu bilden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 393 ff. d. A.) Bezug genommen.

4

Mit Beschluss vom 20.11.2015, der Betroffenen zugestellt am 26.11.2015 (Bl. 403R d. A.) hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 20.11.2017 genehmigt (Bl. 397 f. d. A.). Dabei hat es bei der Festsetzung der Frist die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.

5

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der durch den Verfahrensbevollmächtigten am 01.12.2015 eingelegten Beschwerde (Bl. 404 d. A.). Mit Schriftsatz vom 3.1.2016 hat der Bevollmächtigte weiter ausgeführt, das Vorliegen des natürlichen Willens zu einer Ortsveränderung reiche nicht aus. Hier gehe es um die Frage, ob die Betroffene einen natürlichen Willen habe, die Einrichtung verlassen zu wollen. Sie sei weder in der Lage, die Einrichtung ohne Hilfe verlassen zu können, noch habe sie jemals verbal oder durch Gesten bekundet, das Gebäude in Richtung zum öffentlichen Verkehrsraum verlassen zu wollen. Aus diesem Grunde entfalle der freiheitsentziehende Charakter der verschlossenen Haustür. Da die Betroffene nicht in den öffentlichen Verkehrsraum strebe und auch keine Anzeichen dafür bestünden, bestehe auch keine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Betroffenen. Die seitens des Sachverständigen beschriebenen Verkehrsgefahren seien angesichts des Verhaltens der Betroffenen lediglich theoretischer Natur.

6

Der Verfahrensbevollmächtigte hat ferner beantragt, ihn auch für das Beschwerdeverfahren als Verfahrensbevollmächtigten bei zuordnen.

7

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.1.2016 nicht abgeholfen (Bl. 407 f. d. A.).

II.

8

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG zulässig. Insbesondere war der Verfahrensbevollmächtigte zur Einlegung der Beschwerde wirksam bevollmächtigt. Soweit die Betreuerin zunächst mitgeteilt hatte, sie erteile ihm Vollmacht, sich um die Angelegenheiten der Betroffenen zu kümmern, lag unter Berücksichtigung der damaligen Gesamtumstände keine - unzulässige - vollständige Übergabe ihrer Aufgaben auf den Verfahrensbevollmächtigten vor. Vielmehr ist er ersichtlich lediglich im Hinblick darauf beauftragt worden, die Einhaltung des gerichtlichen Betreuungsverfahrens und insbesondere des Unterbringungsverfahrens für die Betroffene zu überprüfen. Zudem ist die Vollmacht vom 15.07.2015 zur Akte gereicht worden, in der genau dieser begrenzte Auftrag dokumentiert ist. Insgesamt war ebenfalls ersichtlich, dass der Verfahrensbevollmächtigte, wie er auf Nachfrage bestätigt hat, für die Betroffene tätig werden sollte. Schließlich ergibt sich die Berechtigung zur Bevollmächtigung für das Beschwerdeverfahren auch aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Nach dieser Vorschrift kann der Betreuer gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Aufgrund dieser Berechtigung konnte die Betreuerin, zu deren Aufgaben auch die Entscheidung über die geschlossene Unterbringung gehört (Bl. 100 d. A.), entsprechend auch den Verfahrensbevollmächtigten für die Betroffene für dieses Beschwerdeverfahren bevollmächtigen.

9

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

10

Die Übersendung der Gutachten an die Betroffene war hier nicht angezeigt, da sie diese angesichts ihrer geistigen Möglichkeiten nicht hätte zur Kenntnis nehmen können.

11

Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung gemäß dem § 1906 Abs. 1 BGB liegen vor.

12

Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, u. a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1).

13

Das ist hier der Fall. Bei der Betroffenen liegt ein frühkindlicher Hirnschaden mit hochgradiger geistiger Behinderung vor. Sie ist aufgrund dieser Behinderung nicht in der Lage, sich außerhalb der geschützten Einrichtung, in der sie wohnt, sicher zu bewegen. Außerhalb der geschützten Einrichtung wäre sie vollständig desorientiert und insbesondere den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt. Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf den Gutachten der Sachverständigen.

14

Die Genehmigung der Unterbringung ist vorliegend auch erforderlich. Insbesondere begründet der Umstand, dass die Einrichtung eine verschlossene Tür hat, durch die die Betroffene nicht eigenständig die Einrichtung verlassen kann, eine Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes. Eine Freiheitsentziehung stellt die Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung gegen ihren Willen dar. Daran fehlt es, wenn der Betroffene keinen natürlichen Willen entwickeln oder aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht durchsetzen kann (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 1906 Rn. 6 m. w. Nachw.). Das Amtsgericht hat vorliegend zu Recht auf der Grundlage des ergänzenden Gutachtens der Sachverständigen angenommen, dass die Betroffene einen natürlichen Willen im Sinne dieser Vorschrift entwickeln und aus Anlass von spontanen, sich im Falle einer offenen Tür ergebenden Eingebung, aus eigenem Antrieb mit ihrem Rollstuhl nach draußen begeben könne. Die Plausibilität dieser Annahme beruht insbesondere darauf, dass die nicht gehfähige Betroffene bei Gelegenheit mit ihrem Rollstuhl gemeinsam mit anderen Mitbewohnern sich etwa in den geschützten Garten begibt und begeben kann. Bewegt sich die Betroffene aber grundsätzlich aus eigenem Antrieb in der Einrichtung, wird sie letztlich nur aufgrund des Umstandes, dass die Tür in den allgemeinen Straßenverkehr abgeschlossen ist, an einer ihren Möglichkeiten entsprechenden Handlung nach draußen gehindert. Nach Auffassung der Kammer ist zum Schutz von Betroffenen insofern ein eher weitergehendes Verständnis von natürlichem Willen geboten.

15

Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Unterbringungsdauer von zwei Jahren entsprechend der Höchstfrist angesichts des seit ihrer Kindheit andauernden Zustandes der Betroffenen, der sich nicht ändern kann, auch angemessen. Eine Überprüfung nach einer kürzeren Frist ist nicht notwendig.

16

Im Übrigen hat die Kammer davon abgesehen, die Betroffene erneut anzuhören. Zwar besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Pflicht zur persönlichen Anhörung. Allerdings kann davon abgesehen werden, entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Davon ist nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2014, 293 f) insbesondere auszugehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund war eine erneute persönliche Anhörung durch die Kammer nicht erforderlich, weil der hier zu berücksichtigende Eindruck von den Fähigkeiten der Betroffenen in den verschiedenen Gutachten und Anhörungsprotokollen ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert ist.

17

Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten war hier erforderlich, weil für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist (§ 78 Abs. 2 FamFG).


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.