Landgericht Kiel Urteil, 29. Apr. 2011 - 13 O 87/10

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2011:0429.13O87.10.0A
bei uns veröffentlicht am29.04.2011

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin US-$ 35.700,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von zwei Prozent p.a. seit dem 25. Juli 2008 bis zum 21. Juni 2010 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung zum Nennwert von 34.000,00 US-$ an der WealthCap Aircraft I. GmbH & Co. KG mit der Zeichner-Nr. 68745.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Euro 8.120,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2010 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Übertragung von 80 HVB Relax Express 2 Zertifikaten mit der WKN: HV2D66.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Gegenleistungen in Verzug befindet.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 1.419,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt unter Schadensersatzgesichtspunkten Rückabwicklung zweier Kapitalanlagen.

2

Sie war langjährige Kundin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und unterhielt seit 1995 dort ein Wertpapierdepot. Sie zeichnete im Laufe der Zeit bis zum Jahre 2007 verschiedene Anlagen u.a. in geschlossene Fonds. Sie zeichnete u.a. auf US- und kanadische Dollar lautende Immobilienfonds und Fremdwährungsanleihen in norwegische Kronen. Im Jahr 2007 wurden in das Depot 80 HVB Relax Express 2 Zertifikate mit der Wertpapierkennnummer HC2D66 eingelegt. Hierbei handelte es sich um ein aktienbasiertes Zertifikat mit einer sogenannten Barriere bei 45 %. Grundlage war der Aktienindex Eurostox 50. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin für dieses Investment jemals einen Auftrag erteilt hat. Im Jahre 2008 lief ein Investment der Klägerin in einen auf Dollarbasis geführten geschlossenen Immobilienfond aus. Die Klägerin beabsichtigt eine Wiederanlage des Geldes über die Beklagte. Absprachegemäß suchte der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte Zeuge xxx die Klägerin am 24. Juli 2008 zu Hause auf. Die Klägerin zeichnete am gleichen Tag die Fondanteile WealthCap Aircraft in Höhe von 34.000,00 US-$ zuzüglich eines Aufgeldes von 5 %, das der Beklagten zugeflossen ist. Auf den Zeichnungsschein, in Kopie Anlage K 1 zur Klage, Blatt 21 f d.A., wird Bezug genommen. Im Zusammenhang mit der Zeichnung der Fondanteile wurde auch der „Gesprächsbogen Sachwertanlagen“ gemäß Anlage B 2 zur Klagerwiderung, Blatt 54 f d.A., von der Klägerin unterschrieben, der u.a. die Angabe enthält , dass der Fondsprospekt ausgehändigt worden sei.

3

Die Klägerin behauptet, im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten in der Kontoführung seitens der Beklagten sei festgestellt worden, dass die getätigten Anlagen ihren Vorstellungen nicht entsprächen. Sie hätte gegenüber der Beklagten immer zum Ausdruck gebracht, dass sie vorrangig sicherheitsorientierte Anlagen mit mittelfristiger Perspektive wünsche. Sie sei vorrangig am Erhalt des Kapitalstocks interessiert gewesen und habe eine Rendite lediglich als angenehme Begleiterscheinung angesehen, die durchaus willkommen, jedoch nicht eigentliches Anlageziel gewesen sei. Die Verfügbarkeit der Gelder sei wichtig im Hinblick auf den Umstand gewesen, dass sie Anlagen zum Zwecke der Altersversorgung getätigt habe, andererseits aber auch Rücklagen für die Finanzierung des im Jahr 2013 aufzunehmenden Studiums ihrer Tochter gewünscht habe. Insgesamt hätten die Anlagen ihrem Anlageprofil nicht entsprochen. Dementsprechend habe sie auch entgegen den Behauptungen der Beklagten im Jahre 2001 nicht den als Anlage B 1 zur Klagerwiderung vorgelegten „persönlicher Analysebogen“ unterschrieben, in welchem ihr u.a. eine begrenzte Risikobereitschaft und der Wunsch, eine Alternative zum Euro zu haben, zugeschrieben werde. Entsprechend sei bei Zeichnung der Anteile an dem Flugzeugfond der „Gesprächsbogen Sachwertanlagen“ u.U. lediglich unvollständig ausgefüllt und so von ihr unterschrieben worden. Für die Beschaffung der HVB-Zertifikate habe sie weder einen Auftrag erteilt noch überhaupt mit der Beklagten über diese Anschaffung gesprochen. Die entsprechenden Abrechnungen auf Kontoauszügen der Beklagten in späterer Zeit seien ihr zunächst nicht aufgefallen. Insgesamt habe sie durchweg den Zeugen xxx vertraut, der ihr auch im Hinblick auf die früheren Anlagen jeweils erklärt gehabt hätte, dass diese sicher seien und ihren Vorstellungen über die Verfügbarkeit des Geldes entsprächen, der sie aber auch in früherer Zeit genauso wenig wie 2008 bei Zeichnung des Flugzeugfonds über Kosten und Rückvergütungen zugunsten der Beklagten unterrichtet habe. Aufklärung darüber sei in keiner Weise erfolgt, entgegen der Behauptung der Beklagten und entgegen den von ihr, der Klägerin, unterschriebenen Angaben im Zeichnungsschein auch nicht durch Überreichung des Fondprospektes gemäß Anlage B 3 zur Klagerwiderung, Kopie Blatt 56 ff d.A.).

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Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

5

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin US-$ 35.700,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent p.a. vom 25.07.2008 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung zum Nennwert von 34.000,00 US-$ an der WealthCap Aircraft I. GmbH & Co. KG mit der Zeichner-Nr. 68745 zu zahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.120,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent p.a. vom 01.08.2007 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung von 80 HVB Relax Express 2 Zertifikaten mit der WKN: HV2D66 zu zahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.741,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistungen in Annahmeverzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie bestreitet, die Klägerin inhaltlich entgegen deren geäußertem oder erkennbarem Wunsch beraten zu haben. Die Beklagte sei durchaus an Anlagegewinnen interessiert und deswegen in der Vergangenheit auch bereit gewesen, die verschiedenen unternehmerischen Beteiligungen in geschlossenen Fonds und auch Fremdwährungspapiere zu zeichnen. Im Jahre 2007 habe sie mündlich einen Auftrag erteilt, obwohl mit der Anschaffung der Zertifikate ein beschränktes Risiko verbunden gewesen sei. Darüber hinaus habe sie im Jahre 2008 angesichts des Auslaufs der Anlage in den US- Immobilienfond von sich aus an sie, die Beklagte, den Wunsch herangetragen, das Geld wieder in eine auf amerikanische Dollar lautende Anlage zu investieren. Auf ständige Verfügbarkeit des Geldes sei die Klägerin im Hinblick auf ihre Vermögensverhältnisse insgesamt nicht angewiesen gewesen, so dass auch die ohnehin erst für spätere Zeit anstehende Finanzierung des Studiums der Tochter keine Rolle gespielt habe. Entsprechend dem Gesprächsbogen vom 24. Juli 2008 sei über die Art der unternehmerischen Beteiligung an dem Flugzeugfond besprochen worden. Ferner sei der Klägerin der Fondprospekt überreicht worden, der ebenfalls alle wesentlichen Informationen über die Anlage einschließlich des Hinweises auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthalte. Insbesondere habe der Zeuge Xxx die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass das mit der Zeichnung verbundene Agio für die Beklagte sei. Im Übrigen sei an verschiedenen Stellen im Prospekt auf die mit der Anlage insgesamt verbundenen Kosten hingewiesen. Die Anschaffung der Zertifikat habe die Klägerin jedenfalls dadurch genehmigt, dass sie den ihr zur Verfügung gestellten Kontoauszügen und Abrechnungen nicht widersprochen habe.

9

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien zur Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2010 (Blatt 251 ff d.A.) Bezug genommen.

10

Die Kammer hat Bewies erhoben aufgrund Beschlusses vom 23. Dezember 2010 (Blatt 265 f d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. März 2011 (Blatt 293 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist im Wesentlichen begründet, da die Beklagte, soweit feststellbar, die Anschaffung der HVB- Zertifikate für die Klägerin ohne deren Auftrag oder Vollmacht vorgenommen hat und da sie die Klägerin nicht in gehöriger Weise darüber aufgeklärt hat, dass sie Rückvergütungen aus der Anschaffung der WealthCap- Anteile erhalten hat.

I.

12

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem unstreitigen Teil des Parteivorbringens ist nicht festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten einen Auftrag erteilt hat, die HVB- Zertifikate im Jahre 2007 anzuschaffen. In Ermangelung schriftlicher Unterlagen für einen entsprechenden Auftrag ist als Anhaltspunkt für einen solchen zwar durchaus die nicht grundsätzlich unglaubhafte Aussage des Zeugen Xxx zu berücksichtigen. Dieser hat jedenfalls plausibel dargestellt, dass die Klägerin seinerzeit von sich aus eine Anlageentscheidung tätigen wollte und aufgrund seiner, des Zeugen, Beratung sich sodann für die Zertifikate entschieden habe. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin im Übrigen allerdings, soweit ersichtlich, weder Anlagen in Aktien noch in Aktienfonds getätigt hatte, handelte es sich bei der Entscheidung für die Zertifikate durchaus um eine gewisse Besonderheit, die nicht ohne weiteres damit zu erklären ist, dass die Klägerin in der Zeit zuvor bereits durchaus mit gewissen Risiken behaftete Anlagen getätigt hatte. Der Zeuge Xxx hat bekundet, dass die Klägerin zunächst Aktienanlagen grundsätzlich ablehnend gegenüber gestanden hatte. Die in Rede stehende Produktinformation, die nach dem Vorbringen der Beklagten vorgelegen haben soll, ist im Rechtsstreit nicht vorgelegt worden, stand somit für eine Beurteilung und als eventuelle Erinnerungshilfe für die Klägerin ebenfalls nicht zur Verfügung. Auf dieser Grundlage ist letztlich auch die Aussage des Ehemannes der Klägerin zu berücksichtigen, der bekundet hat, dass über diese Anlage mit der Beklagten vor Zeichnung nicht gesprochen worden sei. Diese Aussage ist zwar lediglich von beschränktem Beweiswert, da der Zeuge Xxx durchaus nicht alle Anlageentscheidungen und alle vorbereitenden Gespräche seiner Ehefrau mit erlebt haben muss. Seine Aussage ist jedoch ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass er nicht nur keine Wahrnehmungen über entsprechende Auftragserteilungen seiner Ehefrau gemacht habe, sondern dass er darüber hinaus auch aus den späteren Gesprächen mit seiner Ehefrau, etwa auch in Vorbereitung des Rechtsstreits, von der Klägerin erfahren habe, dass diese eine entsprechende Anlage nicht in Auftrag gegeben habe.

13

Die Bestimmung in Ziffer 11. Abs. 4 der seinerzeitigen Geschäftsbedingungen der Beklagten führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu der Annahme einer Genehmigung der Anlage durch die Klägerin. Zwar ist unstreitig, dass die letztere gegen ihr zugegangene Wertpapierabrechnungen und entsprechende spätere Kontoauszüge keinen Widerspruch erhoben hat. Der Umstand, dass sie auch die Übersendung von Jahresdepotauszügen für 2007 - 2009 nicht zum Anlass genommen hatte, den jeweiligen Auszug in diesen Einzelpunkt zu hinterfragen und bei der Beklagten vorstellig zu werden, rechtfertigt nicht die Annahme einer Genehmigung. Der entsprechenden Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann bei Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB lediglich die Wirkung beigemessen werden, dass Abrechnungsfehler, Irrtümer, Schreibfehler und dergl. genehmigt werden, nicht jedoch Anlageentscheidungen, die generell gesonderter Absprache und Auftragserteilung bedürfen. Die Fiktion der Abgabe von Erklärungen ist AGB – rechtlich einschränkend und im Zweifel zu Lasten des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu handhaben.

14

Auf der Grundlage der von ihr für Rechnung der Klägerin vorgenommenen Geschäftsführung wäre die Beklagte gehalten, über die Umstände der behaupteten Auftragserteilung Aufklärung zu geben. Sie muss gegebenenfalls über die entsprechenden Unterlagen verfügen und sich diese nötigenfalls von der Klägerin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung beschaffen. Anderenfalls fiele es der Klägerin als Depotinhaberin zur Last, Beweis für eine negative Tatsache, nämlich die Nichterteilung eines Auftrags, zu führen, was ersichtlich dem der Beklagten insgesamt erteilten Geschäftsführungsauftrag nicht entspräche. Auf dieser Grundlage ist letztlich davon auszugehen, dass die Zeichnung der Zertifikate ohne Auftragserteilung erfolgte und die Beklagte diese Disposition rückgängig zu machen hat. Wegen Verletzung des Bankvertrages muss sie den Ausgleich der Belastung des Gegenkontos für die Anlage ermöglichen und hat schadensersatzrechtlich Anspruch auf Gestellung der Zertifikate Zug um Zug, § 255 BGB.

15

Darüber hinaus hat sie Anspruch auf Verzinsung des Betrages jedoch lediglich seit Rechtshängigkeit, §§ 291,288 BGB. Gerade ihrem Vortrag zufolge ist nichts dafür ersichtlich, dass sie im Juli 2007 oder in der Zeit danach bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit gewinnbringende Dispositionen über den in die Zertifikate investierten Betrag vorgenommen hätte. Wie die Klägerin, wenn sie über diesen Betrag überhaupt irgendwie disponiert hätte, mit ihm verfahren wäre, ist völlig offen, so dass auch nicht angenommen werden kann, dass Gewinn aus einer alternativ gewählten Anlage entgangen sei ( §§ 280, 249, 252 BGB).

II.

16

Es kann letztlich offen bleiben, ob die Beklagte der Klägerin zu der Zeichnung der WealthCap - Fondanteile im Jahre 2008 entgegen einem ihr bekannten, von der Klägerin deutlich herausgestellten Anlageprofil, also nicht anlegergerecht , geraten hat.

17

Die Beklagte hat jedenfalls ihre Beratungspflicht im Zusammenhang mit der Vermittlung der Fondanteile insofern verletzt, als sie nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie das Agio auf die Anlage in Höhe von fünf Prozent derselben, nämlich 1.700 US-$, erhalte. Die Beklagte war im Bereich der Vermittlung dieser Anlage auch als Beraterin und nicht lediglich als Vermittlerin tätig. In Zusammenhängen wie dem vorliegenden, ist dieses regelmäßig der Fall (BGHZ 178, 149 Rdz. 11 m.w.N.). Sinnfällig wird dieser Umstand vorliegend auch dadurch, dass die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Betreuung der Klägerin bereit erklärte, diese in Person ihres Mitarbeiters Xxx zu Hause aufzusuchen, was im Übrigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 24. Juli 2008 nicht erstmals erfolgt war.

18

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte das Agio auf die Kommanditeinlage in Höhe von fünf Prozent derselben erhalten hat. Die Beklagte stellt unter Beweis des Zeugen Xxx, dass sie auf diesen Umstand die Klägerin hingewiesen habe. Des Streits der Parteien hierüber ungeachtet ist jedenfalls festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin darüber aufzuklären, dass sie durch den Erhalt des Agio in Höhe von fünf Prozent der Einlage umsatzabhängig von ihrer Vermittlung und Beratung zur Einlage in den Fond profitierte. Im Hinblick auf diese indirekte Beteiligung in Form des Ausgabeaufschlags hatte sie an der Vermittlung der Fondanteile ein unmittelbares Eigeninteresse, das in erheblicher Weise geeignet war, die Beratung der Klägerin über die anstehende Anlageentscheidung inhaltlich zu beeinflussen. Das hätte die Klägerin wissen müssen.

19

Demgegenüber ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem beiderseitigen Vorbringen davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur vollständigen Beratung und Aufklärung jedenfalls in diesem Punkt nicht nachgekommen ist. Der Zeuge Xxx hat bekundet, dass im Rahmen des Gesprächs im Juli 2008 nicht über Ausgabeaufschläge, Provisionen oder dergl. gesprochen worden ist. Der Zeuge Xxx hat bekundet, dass es, entsprechend der Aussage des Zeugen Xxx, gut sein könne, dass der letztere bei dem Gespräch am 24. Juli 2008 auf der Terrasse des Hauses Beinert anwesend gewesen sei. Der Zeuge Xxx hat darüber hinaus bekundet, dass er der Klägerin zwar den Fondprospekt gegeben habe und dass auch über das Agio gesprochen worden sei. Der Zeuge hat jedoch darüber hinaus bekundet, dass er nicht mehr erinnere, was genau im Hinblick auf das Agio gesprochen worden sei, dass er somit auch nicht wisse, ob er darauf hingewiesen habe, dass das Aufgeld für die Beklagte bestimmt gewesen sei. Dem Zeugen war in diesem Zusammenhang wichtig und wichtig gewesen, dass das Aufgeld nicht ihm persönlich zufloss.

20

Der Zeuge hat auch nicht erinnert, ob über die prozentuale Höhe des Aufgeldes oder andere Kosten gesprochen worden ist. Ob der Fondprospekt vorgelegen hat oder sogar überreicht wurde, ist streitig. Es spricht durchaus Einiges dafür, dass er vorlag. Ob und inwieweit sein Inhalt im Einzelnen erörtert worden wäre , mag dahinstehen. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge Xxx den Prospekt erwähnt hat, in dem die Höhe des Agio auch prozentual beziffert ist, wäre es zwar nachvollziehbar, wenn die Höhe des Agios angesprochen worden wäre. Dann wäre aber entsprechend dem Inhalt des Prospektes auch davon auszugehen, dass der Zeuge Xxx nicht die Beklagte als Empfängerin des Agios angegeben hätte, sondern die für die Kapitalbeschaffung vorgesehene Firma. Die Aufklärungspflicht im Beratungsgespräch betreffend Rückvergütungen betrifft diese überhaupt und der Höhe nach. Bei zusammenfassender Betrachtung der Aussage des Zeugen Xxx spricht somit weitergehendes dafür, dass der Zeuge die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Beklagte in Höhe von fünf Prozent der Einlage über deren Nennbetrag hinaus an dem Geschäft beteiligt sei, auch und gerade, wenn davon ausgegangen wird , dass der Prospekt beim Beratungsgespräch vorlag. Der Prospekt weist Kosten in Höhe von insgesamt acht Prozent, davon fünf Prozent Agio, aus. Die über das Agio hinausgehenden Kosten sind für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen und sollten der hierfür vorgesehenen Wealth Management Capital Holding GmbH über die auch für sie vorgesehenen fünf Prozent Agio hinaus zufließen. Das Prospekt weist also Kosten aus, die insgesamt der Firma Wealth Management zufließen sollten, die berechtigt sei, Untervermittler einzuschalten (Blatt 57, 58 des Prospektes). Die Gesamthöhe der Kosten ist u.a. Blatt 68 des Prospektes, Blatt 117 d.A., ausgewiesen. Der Prospekt weist somit nur aus, dass Platzierungskosten, die Platzierungsgarantie und Kosten der Kapitalbeschaffung durch Zahlung an die Gesellschaft Wealth Management beglichen werden sollen, nicht jedoch, dass das Agio letztlich an die Beklagte gehen würde . Selbst ein der Beklagten – fiktiv - für Kapitalbeschaffung zufließendes Entgelt in festgelegter Höhe von fünf Prozent der Einlage wäre eine wirtschaftliche Beteiligung am Gegenstand ihrer Beratungstätigkeit und damit aufklärungsbedürftig gewesen.

21

Wenn die Beklagte der Klägerin vor Zeichnung der Fondanteile den Prospekt rechtzeitig zur Verfügung gestellt hätte, sprächen somit gerade weitere Gesichtspunkte für eine unzureichende Beratung.

22

Ob die Klägerin auf das Risiko eines Totalverlustes der Anlage, jedenfalls durch – rechtzeitige – Überreichung des Prospekts, hingewiesen worden ist, kann nach vorstehendem offen bleiben. Der Zeuge Xxx hat bekundet, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er auf das Verlustrisiko hingewiesen habe.

23

Der Verstoß der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Offenbarung der Rückvergütung in Höhe des Agios begründet nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens. Diese kann seitens der Beklagten nur dadurch ausgeräumt werden, dass sie die ernsthafte Möglichkeit eines Entscheidungskonfliktes der Klägerin darstellt und beweist. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin hätte an deren Anlageentscheidung nichts geändert, weil aus dem früheren Verhalten der Klägerin im Rahmen von Anlageentscheidungen zu entnehmen sei, dass diese an wirtschaftlicher Rendite in sie zufrieden stellender Höhe interessiert gewesen sei und es ihr demzufolge gleichgültig gewesen wäre, ob und in welchem Umfang an dem entsprechenden Geschäft auch sie, die Beklagte, verdiene. Mit diesem Hinweis allerdings ist nicht mehr als die bloße Möglichkeit dargestellt, dass die Klägerin seinerzeit nach vorschriftsgemäßer Aufklärung keine Überlegungen vor Zeichnung der Fondanteile angestellt hätte, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Der Hinweis auf frühere Anlageentscheidungen der Klägerin ist deswegen von nur sehr geringer Aussagekraft, weil diese Entscheidungen zwar auch darauf hindeuten, wenngleich nicht entscheidend belegen, dass die Klägerin auch früher nicht ausschließlich sicherheitsorientiert angelegt hatte. Allerdings ergibt sich insoweit keine Aussagekraft im Hinblick auf die Frage, wie die Klägerin zu früheren Zeitpunkten entschieden hätte, wenn ihr klar gemacht worden wäre, dass die Beklagte jeweils in nicht unerheblicher Höhe von fünf Prozent des Anlagebetrages daran mit verdiente, dass sie ihr, der Klägerin, eine bestimmte Anlage in bestimmter Höhe empfahl. Es ist zwar möglich, dass die Klägerin im Juli 2008, etwa im Hinblickt auf starkes Vertrauen in die Empfehlungen der Beklagten und unter Berücksichtigung bisheriger, u.U. – näheres ist nicht bekannt – guter Ergebnisse früherer Anlagen gleichwohl der Empfehlung aus dem Juli 2008 gefolgt wäre, die Anteile des Flugzeugfonds zu zeichnen. Durch konkrete Tatsachen gestützt ist eine dahingehende Annahme jedoch in keiner Weise. Entsprechend verhält es sich mit dem Hinweis der Beklagten auf die von der Klägerin im Jahre 2007 gezeichnete Anlage in einen geschlossenen Fond über eine Laufzeit von zehn Jahren, hinsichtlich derer die Klägerin eine scheinbar von der Beklagten zuvor erhaltene Beratung nicht beanstandet. Der nunmehrige Hinweis darauf, dass diese Anlage sich aus derzeitiger Sicht der Klägerin nicht als wirtschaftlich nachteilig darstelle, deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass die Klägerin hinsichtlich der Beratungen durch die Beklagte u.a. durch die wirtschaftliche Rentierlichkeit der entsprechenden Anlagen beeinflusst vorgeht. Insoweit liegt jedoch jeweils lediglich eine Betrachtung ex post vor, die der Klägerin letztlich freigestellt ist. Es kann offen bleiben, ob ihr insoweit Grenzen durch den Grundsatz von Treu und Glauben gezogen sind und es ihr deswegen verwehrt wäre, eine zu beanstandende Beratung und ein darauf gestütztes Schadensersatzverlangen bewusst nur und erst dann zu erheben, wenn sich die Anlage wirtschaftlich negativ darstellt , nachdem sie zuvor von der Klägerin , für die Beklagte erkennbar, positiv beurteilt wurde und gehalten werden sollte. Ob und inwieweit eine derartige Sperre eingreifen würde, kann dahinstehen. Vorliegend geht es um die Anlageentscheidung aus Juli 2008. Der Umstand, dass die Klägerin sich hinsichtlich einer anderen Anlage nachträglich auch durch wirtschaftliche Überlegungen leiten lässt, belegt mit auch nur annähernder Wahrscheinlichkeit nichts. Hinreichende Aufklärung hätte gerade auch in die Überlegung münden müssen, dass es wegen eines Aufgeldes in Höhe von fünf Prozent zugunsten der Vermittlerin u.U. sinnvoller sei, statt in eine Anlage mit unsicherem Werterhalt und unsicherer Rendite alternativ in eine Anlage zu investieren, die mit um 5% geringerem Einsatz zwar eine geringe nomixxx Rendite, letztlich aber das wirtschaftlich gleiche Ergebnis erbringen könne. Letztlich bleibt es somit bei der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die die Beklagte ebenso wenig wie das in der vertraglichen Sonderbeziehung zur Klägerin zugrunde zu legende, zu ihren Lasten zu vermutende Verschulden ausgeräumt hat.

24

Die Anlage aus dem Jahre 2008 ist somit rückabzuwickeln. Der entsprechende Schadensersatz umfasst darüber hinaus entgangenen Gewinn in Höhe einer angemessenen Verzinsung einer Alternativanlage, §§ 280, 249, 252 BGB. Der von der Klägerin beanspruchte Ersatz in Höhe von 4 % Prozent der Anlag jährlich ist indessen nicht schlüssig dargelegt. Der in Rede stehende Zeitraum erstreckt sich von Juli 2008 – Juni 2010. In diesem Zeitraum waren mit den von der Klägerin als Alternativen auch angeführten Anlagen in Termingeldern pp. im Durchschnitt, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, keine Renditen in Höhe von 4 % zu erwirtschaften. Vielmehr ist im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass im genannten Zeitraum durchschnittlich eine Rendite in Höhe von nicht mehr als 2 % zu erzielen gewesen wäre, wenn eine Festgeldanlage oder eine vergleichbare Anlage gewählt worden wäre. Entgegen dem Begehren der Klägerin steht dieser schließlich auch kein Anspruch auf Verzinsung für ausgerechnete Zinsen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit, hätten diese 4 % oder auch nur 2 % betragen, zu. Ein derartiger Anspruch hätte lediglich bestanden, wenn vorgetragen und festzustellen wäre, dass der Gewinn aus der fiktiven Alternativanlage in Höhe der zugesprochenen 2 % thesauriert worden wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich.

III.

25

Der Zinsanspruch im Übrigen folgt aus §§ 291,288 BGB.

IV.

26

Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Kosten der Rechtsverfolgung folgt aus §§ 280, 249 BGB. Er beläuft sich allerdings lediglich auf eine 13/10 Gebühr zuzüglich Nebenkosten. Für die Berechtigung einer 16/10 Gebühr ist weder etwas vorgetragen noch aus dem Streitstoff ersichtlich.

V.

27

Der Feststellungsanspruch ist nach dem vorprozessualen Schreiben vom 12.2.2010 begründet.


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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zus

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.