Landgericht Kiel Urteil, 16. März 2018 - 12 O 346/17

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2018:0316.12O346.17.00
bei uns veröffentlicht am16.03.2018

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel vom 17.10.2017 (Az. 12 O 346/17) wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.10.2017 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Das klagende Versicherungsunternehmen fordert von der Beklagten aus übergegangenem Recht Schadenersatz.

2

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der ... . Letztere ist Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks in der ... . Die Klägerin versichert die Eigentümerin unter anderem gegen das Risiko von Leitungswasserschäden.

3

Die Eigentümerin beauftragte die Beklagte mit Einbau und Wartung von Wasserzählern und der Abrechnung des Wasserverbrauchs in dem vorbezeichneten Gebäude. Im Jahr 2015 stand der Austausch von Wasserzählern an. Die Beklagte beauftragte damit den Subunternehmer ..., dem die Beklagten den Streit verkündet hat.

4

Am 09.09.2015 betrat der Streitverkündete auftragsgemäß die Wohnung des Mieters ... in dem Gebäude der Eigentümerin, um den Kaltwasserzähler zu wechseln. Ohne zuvor die Wasserzufuhr abzustellen, machte er sich an Vorrichtungen zu schaffen. Infolge dessen, noch während sich der Streitverkündete in der Wohnung befand, kam es zu einem Austritt von Leitungswasser, welcher Gebäudeschäden verursachte.

5

Die Klägerin regulierte die der Eigentümerin aus dem Wasseraustritt entstandenen Schäden durch Zahlung von insgesamt 30.019,02 €. Wegen der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die Seiten 6 und 7 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.08.2016 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 28.168,50 € bis zum 09.09.2016 auffordern.

6

Die Klägerin behauptet, der Wasserschaden beruhe auf einem Montagefehler des Streitverkündeten. Dieser habe eine Verschraubung gelöst, obwohl nach den anerkannten Regeln der Technik zuvor die Wasserzufuhr hätte abgestellt werden müssen. Nach Auffassung der Klägerin begründet die Verletzung anerkannter Regeln der Technik einen Anscheinsbeweis der Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden.

7

Die Klage ist am 25.09.2017 zugestellt worden.

8

Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil verurteilt worden, an die Klägerin 30.019,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 28.168,50 € seit dem 10.09.2016 und auf 30.019,02 € seit dem 26.09.2017 zu zahlen. Die weitere Klage, welche Nebenforderungen zum Gegenstand hatte, ist abgewiesen worden.

9

Gegen das am 20.10.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Eingang am 27.10.2017 Einspruch eingelegt.

10

Die Klägerin beantragt,

11

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, schadensursächlich sei eine fehlerhafte Wasserinstallation, für die sie nicht verantwortlich sei und mit der auch nicht zu rechnen gewesen sei. Dem Anschein nach sei lediglich mit einer nicht ordnungsgemäß aufgesteckten Uhr zu rechnen gewesen. Der Streitverkündete habe die Wasseruhr in einem "umgefallenen" Zustand vorgefunden und sie lediglich wieder aufgerichtet. Einen Austausch der Uhr habe der Streitverkündete verweigert. Hätte der Streitverkündete die Wasserzufuhr abgestellt, wäre es infolge eines Druckaufbaus auch ohne sein Zutun zu dem Schaden gekommen.

15

Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, hinsichtlich des Mietausfallschadens sei die Klage nicht schlüssig.

16

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 05.12.2017 (Bl. 43 d.A.), geändert durch Beschluss vom 23.01.2018 (Bl. 61 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 23.02.2018 (Bl. 96 ff. d.A.) Bezug genommen.

17

In der mündlichen Verhandlung bestreitet die Beklagte, dass ein Mietausfallschaden in Höhe von 3.281,13 € infolge des Wasserschadens eingetreten sei. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.03.2018 trägt die Beklagte zudem anders als bisher zum behaupteten Schadenshergang vor, macht ein Mitverschulden der Eigentümerin geltend und stellt weitere Beweisanträge.

Entscheidungsgründe

18

A. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2017 ist statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt.

19

B. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Das Vorbringen der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.03.2018 (§ 296a ZPO) gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Insbesondere ist hinsichtlich der bisherigen Feststellungen des Gerichts ein Wiederaufnahmegrund nicht dargetan.

20

C. Die Klage ist zulässig und im Umfang des Versäumnisurteils auch begründet.

21

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 30.019,02 € Schadensersatz. Die Beklagte war ursprünglich der Eigentümerin und Versicherungsnehmerin der Klägerin zum Ersatz verpflichtet aus §§ 631, 280 BGB. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist dieser Ersatzanspruch auf die Klägerin übergegangen, nachdem sie der Eigentümerin den Schaden ersetzt hat.

22

Die Beklagte hatte im Auftrag der Eigentümerin die Wasseruhr in der Wohnung des Mieters ... auszutauschen (§ 631 BGB). Zum Schutz der Rechtsgüter der Eigentümerin war die Beklagte zu einem fachgerechten Vorgehen verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Verhalten ihres beauftragten Subunternehmers, des Streitverkündeten, hat sie sich nach § 278 BGB zuzurechnen.

23

Der Streitverkündete hat die Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem er es versäumt hat, die Wasserzufuhr abzustellen, bevor er sich an den Vorrichtungen zu schaffen machte. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es fachlich geboten, vor Beginn solcher Arbeiten stets die Wasserzufuhr abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streitverkündete bereits die Wasseruhr austauschen wollte oder sich sonst an den Vorrichtungen zu schaffen machte. Eine Ausnahme hat der Sachverständige nur für den Fall gemacht, dass lediglich das Zählwerk einer Wasseruhr gedreht wird, was hier aber unstreitig nicht Gegenstand der Arbeiten des Streitverkündeten war. Soweit die Beklagte geltend macht, bei einer fachgerechten Installation hätten die Arbeiten des Streitverkündeten auch ohne Abstellen der Wasserzufuhr nicht zu einem Wasserschaden führen können, ist dies unerheblich. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass man sich - unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild - nicht darauf verlassen darf, dass die vorgefundene Wasserinstallation in Ordnung ist. Der Streitverkündete hätte vielmehr mit dem Risiko einer defekten Installation rechnen und die Wasserzufuhr vor Beginn seiner Arbeiten abstellen müssen.

24

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre so der Wasserschaden verhütet worden. Insbesondere hat der Sachverständige die Behauptung der Beklagten, bei Abstellen der Wasserzufuhr wäre es auch ohne Zutun des Streitverkündeten infolge eines Druckaufbaus zu dem Schaden gekommen, überzeugend widerlegt. Nachdem die Ursächlichkeit der Arbeiten des Streitverkündeten für den eingetretenen Schaden unstreitig ist, kommt es auf die klägerseits angesprochene Frage eines Anscheinsbeweises nicht an.

25

Der Höhe nach ist der entstandene Schaden in Höhe von 30.019,02 € weitgehend unstreitig. Soweit die Beklagte bestritten hatte, dass die Trocknungskosten angefallen seien, hat die Klägerin die entsprechende Rechnung vorgelegt. Soweit die Beklagte die Klage hinsichtlich des Mietausfallschadens für unschlüssig hält, trifft dies nicht zu. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass der Eigentümerin durch den Wasseraustritt ein Mietausfallschaden in Höhe von 3.281,13 € entstanden sei, welchen die Klägerin ersetzt habe. Näherer Vortrag dazu, um welche Mieten es sich handelte, ist nicht Schlüssigkeitsvoraussetzung. Soweit die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung den Mietausfallschaden bestreitet, ist dies entsprechend § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagte hat mit diesem Bestreiten die Einspruchsfrist des § 339 ZPO versäumt, innerhalb derer sie sich zu der Klageschrift zu äußern hatte (§ 340 Abs. 3 ZPO). Die Zulassung des Bestreitens würde den Rechtsstreit verzögern, weil der klägerseits angetretene Zeugenbeweis in einem neuen Termin zu erheben wäre. Die Beklagte hat die Verspätung auch auf richterlichen Hinweis nicht entschuldigt.

26

II. Die Klägerin kann von der Beklagten aus den §§ 286, 288 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 28.168,50 € seit dem 10.09.2016 und auf 30.019,02 € seit dem 26.09.2017 verlangen. Die Beklagte kam in Höhe von 28.168,50 € durch die anwaltliche Mahnung vom 22.08.2016, die zur Zahlung dieses Betrags bis zum 09.09.2016 aufforderte, in Verzug, im Übrigen mit Klagezustellung (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB).

27

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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Landgericht Kiel Urteil, 16. März 2018 - 12 O 346/17 zitiert 14 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.