Landgericht Kiel Urteil, 25. Aug. 2011 - 12 O 25/11

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2011:0825.12O25.11.0A
bei uns veröffentlicht am25.08.2011

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2) werden unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Schleswig vom 14.09.2011 (Az.: 10-9794566-2-2N und Az.:

10-9794566-1-4N) verurteilt, an die Klägerin insgesamt - einschließlich des Betrages aus den Vollstreckungsbescheiden - zu zahlen 231.349,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2004 bis 02.09.2005

auf 24.842,82 € seit dem 03.09.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.03.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.04.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.05.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.06.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.07.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.08.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.09.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.10.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.11.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.12.2004

auf 1.278,23 € seit dem 02.01.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.02.2005

auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.03.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.04.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.05.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.06.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.07.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.08.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.10.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.11.2005

auf 1.278,23 € seit dem 02.12.2005

auf 778,23 € seit dem 02.01.2006

auf 778,23 € seit dem 02.02.2006

auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2006

auf 778,23 € seit dem 02.03.2006

auf 778,23 € seit dem 02.04.2006

auf 778,23 € seit dem 02.05.2006

auf 778,23 € seit dem 02.06.2006

auf 778,23 € seit dem 02.07.2006

auf 778,23 € seit dem 02.08.2006

auf 778,23 € seit dem 02.09.2006

auf 778,23 € seit dem 02.10.2006

auf 778,23 € seit dem 02.11.2006

auf 778,23 € seit dem 02.12.2006

auf 778,23 € seit dem 02.01.2007

auf 778,23 € seit dem 02.02.2007

auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2007

auf 778,23 € seit dem 02.03.2007

auf 778,23 € seit dem 02.04.2007

auf 778,23 € seit dem 02.05.2007

auf 778,23 € seit dem 02.06.2007

auf 778,23 € seit dem 02.07.2007

auf 778,23 € seit dem 02.08.2007

auf 778,23 € seit dem 02.09.2007

auf 778,23 € seit dem 02.10.2007

auf 778,23 € seit dem 02.11.2007

auf 778,23 € seit dem 02.12.2007

auf 778,23 € seit dem 02.01.2008

auf 778,23 € seit dem 02.02.2008

auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2008

auf 778,23 € seit dem 02.03.2008

auf 778,23 € seit dem 02.04.2008

auf 778,23 € seit dem 02.05.2008

auf 778,23 € seit dem 02.06.2008

auf 778,23 € seit dem 02.07.2008

auf 778,23 € seit dem 02.08.2008

auf 778,23 € seit dem 02.09.2008

auf 778,23 € seit dem 02.10.2008

auf 778,23 € seit dem 02.11.2008

auf 778,23 € seit dem 02.12.2008

auf 778,23 € seit dem 02.01.2009

auf 778,23 € seit dem 02.02.2009

auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.03.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.04.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.05.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.06.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.07.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.08.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.09.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.10.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.11.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.12.2009

auf 1.391,78 € seit dem 02.01.2010

auf 1.391,78 € seit dem 02.02.2010

auf 1.391,78 € seit dem 02.03.2010

auf 1.391,78 € seit dem 02.04.2010

auf 1.391,78 € seit dem 02.05.2010

auf 1.391,78 € seit dem 02.06.2010.

Den Beklagten zu 1) und 2) werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund einer Mithaftungsvereinbarung auf Zahlung in Anspruch.

2

Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Unternehmensgegenstand eine Grundstücksverwaltung ist und die von dem Beklagten zu 2) und dem Ehemann der Klägerin ………..., dem ehemaligen Antragsgegner zu 3), als gleichberechtigte Gesellschafter gegründet wurde. Die Gesellschafter befinden sich im Streit und wollen die Gesellschaft auseinandersetzen, wobei der Gesellschafter …….. inzwischen einseitig den Ausschluss des Beklagten zu 2) als Gesellschafter beschlossen hat. Darüber ob dieser möglich und wirksam war, herrscht zwischen den Gesellschaftern und auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits Streit.

3

Am 28.02.1999 fassten die Gesellschafter einen Beschluss (K 1; Bl. 63 f. d.A.), nach der der Klägerin gegen die GbR aufgrund ihrer Mithaftung gegenüber der Vereins- und Westbank einen Zahlungsanspruch in Höhe von 300.000,00 DM gegen die GbR haben sollte. Der Anspruch war nach der Vereinbarung in dem Fall, dass die Liegenschaft ………….. in Kiel nicht veräußert werden sollte, in jährlichen Beträgen in Höhe von jeweils 50.000,00 DM jeweils zum 01.03. eines Jahres ab dem Jahre 2004 bis zum Jahre 2009 fällig.

4

In der Vereinbarung heißt es weiter:

5

„Geht der Haftungszeitraum über den 01.03.2004 hinaus, so erhält Frau ………… zusätzlich zu den o.g. Zahlungen DM 2.500,00 monatlich, erstmalig zum 01.03.2004, solange sie mithaftet.

6

Geht der Haftungszeitraum über den 01.03.2009, so erhöht sich die Zahlung von Frau ………. von DM 2.500,00 um DM 1.200,00 auf DM 3.700,00, erstmalig am 01.03.2009 zzgl. evtl. anfallender MwSt., solange sie mithaftet.“

7

Zum genauen Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses wird auf die zitierte Anlage Bezug genommen.

8

Die Klägerin erklärte sich am 31.03.1999 mit dem Beschluss einverstanden.

9

Die Liegenschaft …………………….in Kiel oder Teile daraus wurden nicht veräußert. Zunächst wurden jedoch keine Zahlungen an die Klägerin aufgrund der Mithaftungsvereinbarung bzw. des Gesellschafterbeschlusses vom 28.02.1999 geleistet. Erstmals am 13.09.2005 erbrachte die Beklagte zu 1) eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 € an die Klägerin. Sodann wurden regelmäßig monatliche Zahlungen in Höhe von 500,00 € ab dem 06.01.2006 an die Klägerin geleistet. Zu den gesamten Zahlungen, die sich auf insgesamt 28.500,00 € beliefen, wird auf die Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2011, Seite 5 (Bl. 73 ff. d.A.) Bezug genommen.

10

Die Klägerin wurde zum 01.07.2010 aus der Mithaftung entlassen.

11

Die Klägerin hat wegen einer Hauptforderung in Höhe von 223.921,60 € sowie hierauf geforderter Verzugszinsen das Mahnverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) und den Gesellschafter …………betrieben. Nachdem die Beklagten und der weitere Antragsgegner ……….. keinen Widerspruch gegen den Widerspruch eingelegt hatten, sind am 14.09.2010 durch das Amtsgericht Schleswig gemäß dem Antrag der Klägerin Vollstreckungsbescheide erlassen worden. Der Antragsgegner ……….. hat keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Der Beklagte zu 2) hat für sich und für die Beklagte zu 1) als deren Vertreter Einspruch eingelegt.

12

Nach Abgabe des Mahnverfahrens und Anspruchsbegründung durch die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 01.03.2011 die Klage erweitert.

13

Sie hat beantragt,

14

unter Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen 231.349,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2004 bis 02.09.2005
auf 24.842,82 € seit dem 03.09.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.03.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.04.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.05.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.06.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.07.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.08.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.09.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.10.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.11.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.12.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.01.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.02.2005
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.03.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.04.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.05.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.06.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.07.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.08.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.10.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.11.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.12.2005
auf 778,23 € seit dem 02.01.2006
auf 778,23 € seit dem 02.02.2006
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2006
auf 778,23 € seit dem 02.03.2006
auf 778,23 € seit dem 02.04.2006
auf 778,23 € seit dem 02.05.2006
auf 778,23 € seit dem 02.06.2006
auf 778,23 € seit dem 02.07.2006
auf 778,23 € seit dem 02.08.2006
auf 778,23 € seit dem 02.09.2006
auf 778,23 € seit dem 02.10.2006
auf 778,23 € seit dem 02.11.2006
auf 778,23 € seit dem 02.12.2006
auf 778,23 € seit dem 02.01.2007
auf 778,23 € seit dem 02.02.2007
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2007
auf 778,23 € seit dem 02.03.2007
auf 778,23 € seit dem 02.04.2007
auf 778,23 € seit dem 02.05.2007
auf 778,23 € seit dem 02.06.2007
auf 778,23 € seit dem 02.07.2007
auf 778,23 € seit dem 02.08.2007
auf 778,23 € seit dem 02.09.2007
auf 778,23 € seit dem 02.10.2007
auf 778,23 € seit dem 02.11.2007
auf 778,23 € seit dem 02.12.2007
auf 778,23 € seit dem 02.01.2008
auf 778,23 € seit dem 02.02.2008
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2008
auf 778,23 € seit dem 02.03.2008
auf 778,23 € seit dem 02.04.2008
auf 778,23 € seit dem 02.05.2008
auf 778,23 € seit dem 02.06.2008
auf 778,23 € seit dem 02.07.2008
auf 778,23 € seit dem 02.08.2008
auf 778,23 € seit dem 02.09.2008
auf 778,23 € seit dem 02.10.2008
auf 778,23 € seit dem 02.11.2008
auf 778,23 € seit dem 02.12.2008
auf 778,23 € seit dem 02.01.2009
auf 778,23 € seit dem 02.02.2009
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.03.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.04.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.05.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.06.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.07.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.08.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.09.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.10.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.11.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.12.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.01.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.02.2010
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.03.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.04.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.05.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.06.2010.

15

Die Beklagten zu 1) und 2) haben zunächst beantragt,

16

die Vollstreckungsbescheide aufzuheben und die Klage auch hinsichtlich des weiteren Betrages, der mit der Klagerweiterung geltend gemacht worden ist, abzuweisen.

17

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beklagten zu 1) und 2) zunächst erklärte, dass sich der Einspruch nur gegen die Zinsen richte, soweit sie auf die Erhöhungsbeträge monatlich geltend gemacht worden seien, und dann den Einspruch zurückgenommen.

18

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie den Antrag hinsichtlich der Zinsen korrigiert hat,

19

unter Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen 231.349,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2004 bis 02.09.2005
auf 24.842,82 € seit dem 03.09.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.03.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.04.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.05.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.06.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.07.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.08.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.09.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.10.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.11.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.12.2004
auf 1.278,23 € seit dem 02.01.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.02.2005
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.03.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.04.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.05.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.06.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.07.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.08.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.10.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.11.2005
auf 1.278,23 € seit dem 02.12.2005
auf 778,23 € seit dem 02.01.2006
auf 778,23 € seit dem 02.02.2006
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2006
auf 778,23 € seit dem 02.03.2006
auf 778,23 € seit dem 02.04.2006
auf 778,23 € seit dem 02.05.2006
auf 778,23 € seit dem 02.06.2006
auf 778,23 € seit dem 02.07.2006
auf 778,23 € seit dem 02.08.2006
auf 778,23 € seit dem 02.09.2006
auf 778,23 € seit dem 02.10.2006
auf 778,23 € seit dem 02.11.2006
auf 778,23 € seit dem 02.12.2006
auf 778,23 € seit dem 02.01.2007
auf 778,23 € seit dem 02.02.2007
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2007
auf 778,23 € seit dem 02.03.2007
auf 778,23 € seit dem 02.04.2007
auf 778,23 € seit dem 02.05.2007
auf 778,23 € seit dem 02.06.2007
auf 778,23 € seit dem 02.07.2007
auf 778,23 € seit dem 02.08.2007
auf 778,23 € seit dem 02.09.2007
auf 778,23 € seit dem 02.10.2007
auf 778,23 € seit dem 02.11.2007
auf 778,23 € seit dem 02.12.2007
auf 778,23 € seit dem 02.01.2008
auf 778,23 € seit dem 02.02.2008
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2008
auf 778,23 € seit dem 02.03.2008
auf 778,23 € seit dem 02.04.2008
auf 778,23 € seit dem 02.05.2008
auf 778,23 € seit dem 02.06.2008
auf 778,23 € seit dem 02.07.2008
auf 778,23 € seit dem 02.08.2008
auf 778,23 € seit dem 02.09.2008
auf 778,23 € seit dem 02.10.2008
auf 778,23 € seit dem 02.11.2008
auf 778,23 € seit dem 02.12.2008
auf 778,23 € seit dem 02.01.2009
auf 778,23 € seit dem 02.02.2009
auf 25.564,59 € seit dem 02.03.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.03.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.04.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.05.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.06.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.07.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.08.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.09.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.10.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.11.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.12.2009
auf 1.391,78 € seit dem 02.01.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.02.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.03.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.04.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.05.2010
auf 1.391,78 € seit dem 02.06.2010.

20

Die Beklagten beantragen,

21

die Klage hinsichtlich der Klagerweiterung abzuweisen.

22

Sie sind der Auffassung, dass die Klagerweiterung unzulässig sei, nachdem der Einspruch zurückgenommen worden ist.

23

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist auch begründet.

25

Soweit die Klägerin ursprünglich die Aufrechterhaltung der Vollstreckungsbescheide gegen die Beklagten zu 1) und 2) beantragt hat, ist dieser Antrag allerdings mit der Rücknahme der Einsprüche hinfällig geworden. Der Antrag wurde demnach auch, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, insoweit nur mit der Maßgabe gestellt, dass klargestellt werden sollte, dass die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten bleiben.

26

Eine solche Klarstellung ist aber nicht erforderlich. Im Hinblick darauf, dass der im Antrag bezifferte Betrag einschließlich der Zinsen nicht in der bezifferten Höhe neben dem Betrag verlangt wird, der bereits Gegenstand der nach Rücknahme der Einsprüche rechtkräftigen Vollstreckungsbescheide ist, wäre die Tenorierung einer Aufrechterhaltung der Vollstreckungsbescheide auch missverständlich.

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Das Gericht hat allerdings hier den Tenor zur Vereinfachung so gefasst, dass der Gesamtbetrag, den die Klägerin verlangen kann, einschließlich des Betrages, der bereits in den bereits rechtskräftigen Vollstreckungsbescheiden der Klägerin zugesprochen worden ist, im Urteil tenoriert worden ist, wobei deutlich gemacht worden ist, dass die Vollstreckungsbescheide mit in die Entscheidung einbezogen worden sind. So ist ein insbesondere hinsichtlich der Zinsforderung unklarer und unübersichtlicher Tenor vermieden worden.

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Die Klage ist zulässig. Nachdem die Beklagten zu 1) und 2) jeweils die Zurücknahme ihres Einspruchs gegen den gegen sie gerichteten Vollstreckungsbescheid erklärt haben, ist nur noch über die weitergehende Hauptforderung in Höhe von 7.428,22 € und die weitergehenden Zinsen, die sich aufgrund der höheren Hauptforderung ergeben, zu entscheiden.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Entscheidung trotz der Rücknahme der Einsprüche gegen die Vollstreckungsbescheide zu treffen. Die Klage ist aufgrund dieser Rücknahme nicht unzulässig geworden. Eine Klagerweiterung ist im streitigen Verfahren, das gemäß § 700 ZPO nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid durchzuführen ist, zulässig. Mit der Zustellung der Klagerweiterung wird die Klage insoweit auch hinsichtlich des erweiterten Betrages rechtshängig. Mit der Zurücknahme des Einspruchs kann die Rechtshängigkeit des erweiternden Klagantrags nicht entfallen. Diese Rücknahme hat nur Einfluss auf den ursprünglich ergangenen Vollstreckungsbescheid und die Rechtshängigkeit des damit titulierten Anspruchs. Die Folge der Einspruchsrücknahme kann nicht sein, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag rückwirkend unzulässig wird. Eine solche prozessuale Wirkung der Zurücknahme des Einspruchs ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ein Antrag, der einmal rechtshängig geworden ist und zulässig gewesen ist, rückwirkend unzulässig wird aufgrund einer Erklärung des Gegners. Die Fälle der Verfahrenserledigung sind in der Zivilprozessordnung abschließend geregelt. Eine solche Rechtsfolge der Rücknahme des Einspruchs widerspräche im Übrigen auch der Prozessökonomie.

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Der Anspruch der Klägerin ist auch hinsichtlich des erweiterten Klagantrags begründet. Er ergibt sich aus der sog. Mithaftungsvereinbarung, die durch den Gesellschafterbeschluss vom 28.02.1999 und der Annahme durch die Beklagte am 31.03.1999 getroffen wurde. Die Höhe der Hauptforderung der Klägerin entsprechend der Vereinbarung für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 01.06.2010 belief sich auf 260.349,82 €. Abzüglich der unstreitigen Zahlung in Höhe von 28.500,00 € ergibt die Hauptforderung in Höhe von 231.849,82 €. Die Klägerin macht sogar weniger als Hauptforderung geltend, nämlich nur 231.349,82 €, möglicherweise, weil sie einen Rechenfehler begangen hat oder weil die Beklagten zu 1) und 2) eine Zahlung in Höhe von 500,00 € übersehen haben.

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Auch die Zinsen sind wie in der Forderungsaufstellung der Klägerin K 7 (im Anlagenband) im Einzelnen aufgeführt begründet. Es sind Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB geschuldet jeweils ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptforderung gemäß der Mithaftungsvereinbarung vom 28.02.1999/31.03.1999 fällig war. Hinsichtlich der Erhöhungsbeträge war die Fälligkeit monatlich jeweils zum 1. eines jeden Monats vereinbart. Nur so kann die Vereinbarung zwischen den Parteien ausgelegt werden. Die Formulierung, dass die Klägerin „zusätzlich zu den o.g. Zahlungen“ in Höhe von 50.000,00 DM „– die jährlich zu erbringen waren – „2.500 DM monatlich, erstmalig zum 01.03.2004“ erhalten sollte, solange sie mithaftet, ist vom verobjektivierten Empfängerhorizont nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Zahlungen auch monatlich jeweils zum 1. eines jeden Monats erbracht werden sollten und nicht nur jährlich gemeinsam mit den Grundbeträgen in Höhe von jeweils 50.000,00 DM, für die eine jährliche Fälligkeit geregelt war. Wäre eine jährliche Zahlweise vereinbart worden, wie es die Beklagten unsubstantiiert und ohne Beweisantritt behaupten, hätte es nahe gelegen, einen jährlichen Betrag zu nennen. Auch der Umstand, dass ab dem 01.01.2007 dann auch monatlich jeweils in den ersten Tagen eines jeden Monats 500,00 € an die Klägerin flossen, spricht dafür, dass auch die Parteien die Vereinbarung so verstanden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Klarzustellen ist, dass Sicherheitsleistung nur bei Vollstreckung der Beträge zu erbringen ist, die noch nicht im Vollstreckungsbescheid tituliert sind.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

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(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.