Landgericht Kiel Beschluss, 05. Sept. 2014 - 1 S 298/13

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2014:0905.1S298.13.0A
05.09.2014

Gründe

1

Die Berufungsführerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Folgendes hingewiesen:

2

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 12. Dezember 2013 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

3

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

4

Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

5

Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt. Denn das Amtsgericht hat die Klage ohne Rechtsfehler abgewiesen.

6

Die mit der Berufung gegen die vom Gericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene Schätzung des Schadens erhobenen Einwände greifen angesichts des Prüfungsmaßstabs des Berufungsgerichts (1.). nicht durch (2.).

7

1. Die Klägerin rügt mit der Berufung, das Amtsgericht habe die Schätzung des durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandenen Vermögensschadens nicht auf den sog. Fraunhofer-Mietpreisspiegel, sondern auf die von Klägerseite zu Grunde gelegte sog. Schwacke-Liste stützen müssen. Ist insoweit zwischen den Parteien die Höhe des Schadens streitig, so entscheidet hierüber gemäß    § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dieses dem Amtsgericht bei der Schätzung des Schadens eingeräumte Ermessen ist vom Berufungsgericht jedoch nur eingeschränkt überprüfbar. Das Berufungsgericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen oder ein erforderlicher Beweis nicht erhoben wurde (vgl. für die insoweit gleiche Perspektive der Revision BGH NJW-RR 1993, 795, 796; Greger, in: Zöller, 29. Aufl., § 287, Rn. 8). Insbesondere im Zusammenhang mit den genannten Listen ist der Tatrichter in ihrer Verwendung frei, wenn nicht durch eine Partei mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wurde, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947, 1948, Rn. 16 und 17).

8

2. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Amtsgerichts gerecht:

9

a) Es hat zunächst zutreffend herausgestellt, dass sowohl der von der Klägerin für ihre Schadensberechnung zu Grunde gelegte Schwacke-Automietpreisspiegel als auch der von der Beklagten vorgelegte Fraunhofer-Marktpreisspiegel als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen herangezogen werden können (BGH NJW 2011, 1947, 1948). Sodann hat sich das Gericht für die Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegel mit dem Argument entschieden, bei dieser Erhebung werde ihr Zweck zur Ermittlung des Marktpreisspiegels nicht offengelegt. Das führe aus Sicht des Amtsgerichts eher zu einer Konkurrenzsituation zwischen den abgefragten Angeboten und so eher zu marktüblichen Preisen. Diese Erwägung ist sachgerecht, vertretbar und mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Amtsgericht nicht einfach den sich aus der Fraunhofer-Liste ergebenden Wert herangezogen, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe nach weiteren und eine Abweichung hiervon rechtfertigenden Umständen gefragt. Damit ist für das Berufungsgericht ausreichend deutlich erkennbar, dass sich das Amtsgericht seines Ermessens bei der Schadensschätzung bewusst war und nach sachgerechten Kriterien für die Schätzung gesucht hat.

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b) Anders als die Klägerin mit der Berufung rügt, hat das Amtsgericht bei der Wahl der Schätzgrundlage auch nicht wesentlichen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen. Die Berufung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Klägerin mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (s. erneut BGH NJW 2011, 1947, 1948, Rn. 17).

11

Das ist hier jedoch nicht der Fall:

12

Soweit die Klägerin rügt, es habe auf den Mangel hingewiesen, dass die von dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel angefragten Preise eine Vorbuchungsfrist von 24 bzw. 48 Stunden erforderlich machten, während der Geschädigte noch am Unfalltag und ohne Vorbuchungsfrist ein Fahrzeug nachgefragt habe, begründet das keinen Fehler bei der Schätzung durch das Gericht. Denn die Klägerin hat zwar in I. Instanz und dort zuletzt mit Schriftsatz vom 29.8.2013, S. 8, vorgetragen, dass eine kurzfristige Anmietung gegenüber einer Vorbuchungsfrist von sieben Tagen „um bis zu 20 %“ teurer sei. Dieser Vortrag beruht aber zum einen nicht auf konkreten und auf diesen Einzelfall bezogenen Umständen. Denn die Klägerin hat höhere Preise bei einer spontanen Anmietung nur pauschal behauptet; sie hat aber nicht konkret dargelegt, dass gerade für die vom Geschädigten nachgefragte Fahrzeugkategorie im fraglichen Zeitraum höhere Entgelte entstanden wären. Zum anderen wirken sich die von Klägerseite behaupteten Mängel nicht erheblich auf die Schätzgrundlage aus. Denn wenn nach dem Klägervortrag eine Vorbuchungsfrist von sieben Tagen zu einem um bis zu 20 % günstigeren Entgelt führen würde, wäre die Anmietung bei einer Vorfrist von zwei Tagen und einer linearen Preisentwicklung um nur etwa 6 % teurer, bei einer Vorfrist von einem Tag um nur etwa 3 % teurer. Es wäre daher nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht in seine Schätzung keinen Aufschlag für eine spontane Anmietung einbezieht.

13

Gleichfalls zeigt die Berufung keinen Rechtsfehler auf, wenn sie rügt, dass die Fraunhofer-Liste die Preiserhebungsregionen lediglich nach den ersten beiden Postleitzahlen erfasse, während die Schwacke-Liste das maßgebliche räumliche Vergleichsgebiet nach den ersten drei Postleitzahlen festlege. Die Klägerin hat auch hier nicht dargelegt, wie sich das auf die Mietwagenangebote in der Postleitzahlregion 24- für die vom Geschädigten gewählte Fahrzeugkategorie und in dem fraglichen Zeitraum in erheblicher Weise ausgewirkt haben soll. Das Amtsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass die Fraunhofer-Liste anhand der ihr zu Grunde liegenden Erhebungsmethode und gerade auch mit einer Staffelung nach den jeweils ersten beiden Postleitzahlen als Schätzgrundlage geeignet ist. Das ist nicht zu beanstanden.

14

3. Weil die Schätzung des Amtsgerichts nach dem eingangs erwähnten Maßstab des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zeigt, hat das Gericht auch die Regelung des § 249 Abs. 1 BGB richtig angewendet. Auch insoweit hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

15

Sie wird daher zurückzuweisen sein.


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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.