Landgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 02. Juli 2018 - 3 Qs 99/18

bei uns veröffentlicht am02.07.2018

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kempten (Allgäu) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.03.2018 wird dieser aufgehoben.

2. Bei dem Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.01.2018 hat es sein Bewenden.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) führte gegen den Verurteilten ... ein Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage (Az. 320 Js 14398/17). Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten vom 08.11.2017 befand sich ... in dieser Sache in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 01.12.2017 an die Staatsanwaltschaft Kempten regte die Pflichtverteidigerin des damaligen Beschuldigten ... Rechtsanwältin ... an, die Sache im Strafbefehlsverfahren zu erledigen und erklärte, dass der Beschuldigte einen Strafbefehl mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten akzeptieren werde. Am 29.11.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Kempten den Erlass eines Strafbefehls (Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde), welcher am 05.12.2017 antragsgemäß erlassen und aufgrund Rechtsmittelsverzicht der Verteidigerin vom 05.12.2017 am selben Tage rechtskräftig wurde.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2017 beantragte die Pflichtverteidigerin RAin ... beim Amtsgericht Kempten die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen. Unter anderem wurde eine Verfahrensgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4141 VV-RVG in Höhe von 132 € mit der Begründung „Hauptverhandlung entbehrlich“ in Rechnung gestellt. Mit Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.01.2018 wurden die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insg. 1.345,10 € festgesetzt, die geltend gemachte zusätzliche Gebühr von 132 € wurde allerdings nicht gewährt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2018 legte die Verteidigerin RAin ... gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ein. Der Erinnerung wurde seitens der Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.03.2018 änderte das Amtsgericht Kempten den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend ab, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG angefallen und zu entrichten sei.

Mit Schreiben vom 17.04.2018 beantragte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Kempten die Zulassung der Beschwerde gemäß § 56 RVG i.V.m. § 33 RVG, welche mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 05.06.2018 zugelassen wurde. Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 legte die Bezirksrevisorin für die Staatskasse Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 23.03.2018 ein. Zur Begründung wurde u.a. auf den Wortlaut der Nr. 4141 VV-RVG verwiesen.

Mit Beschluss vom 11.06.2018 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch den akzeptierten Strafbefehl gerade Ressourcen des Gerichts vermieden worden seien.

II.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 33, 56 RVG.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch begründet. Zu Recht wurde im ursprünglichen Festsetzungsbeschluss die geltend gemachte zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG in Abzug gebracht.

Nr. 4141 VV-RVG hat dabei folgenden Wortlaut:

„Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:

Zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

  • 1.das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

  • 2.das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder

  • 3.sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder

  • 4.das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet“.

Die vorliegende Konstellation, in welcher auf Anregung der Verteidigerin RAin ... seitens der Staatsanwaltschaft Kempten ein Strafbefehl beantragt und vom Amtsgericht Kempten erlassen und dieser durch ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig gemacht wurde, ist in den Tatbeständen der vorgenannten Nr. 4141 VV gerade nicht erwähnt. In der Literatur wird daher eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestands auf die Vereinbarung eines Strafbefehls vertreten (so insbesondere Soujon zfs 2007, 662, der offenbar immer dann, wenn es zu einem rechtskräftigen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung kommt, eine Gebühr nach VV 4141 gewähren will; zu allem Burhoff RVGreport 2008, 201 ff.; ders. Festschrift ARGE Strafrecht, 107 (119); Burhoff/Burhoff Nr. 4141 VV Rn. 52; N. Schneider AnwBl 2006, 274; ders. AGkompakt 2011, 86; Schneider/Wolf/N. Schneider VV 4141 Rn. 149 ff., Gerold/Schmidt/Burhoff VV Rn. 28–33, beck-online). Diese Auffassung vermag allerdings nicht zu überzeugen.

Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine Analogie nämlich eine planwidrige Regelungslücke voraus. Davon kann aber bei der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden. So wurden etwa gemeinsamen Vorschläge von DAV und BRAK zur strukturellen Änderung bzw. Ergänzung der VV 4141 in Nr. 11 d in AnwBl 2011, 120 (122) gemacht, die jedoch vom Gesetzgeber gerade nicht in das 2. KostRMoG übernommen worden sind (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. A. 2017, VV Rn. 28–33).

Durch ein Urteil oder einen erlassenen Strafbefehl wird der Rechtszug, so kein Rechtsmittel eingelegt wird, beendet. Da es somit zu keiner weiteren Verhandlung in der Sache kommt, kann schon rein sprachlich im Sinne der Nr. 4141 VV-RVG keine Hauptverhandlung entbehrlich werden, da es zu einer solchen ohne die Einlegung eines Rechtsmittels gar nicht kommt. Wollte man ein Tätigwerden des Anwalts im Sinne von Nr. 4141 VV-RVG bereits auf die Beratung des Verurteilten, eine ergangene Entscheidung (Urteil oder Strafbefehl) zu akzeptieren, erstrecken, würde dann bereits die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts am Ende der Hauptverhandlung die Einigungsgebühr auslösen. Dieses war sicher nicht die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung dieses Gebührentatbestandes. Dies zeigt, unabhängig von der insoweit entstehenden Problematik des Nachweises eines entsprechenden Tätigwerdens des Anwalts und eines möglichen Missbrauchs, dass nach Beendigung der Instanz ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsmittels die Einigungsgebühr der Nr. 4141 VV-RVG nicht anfallen kann (so OLG Nürnberg, VRR 2009, 399). Dieser Auffassung tritt die Kammer bei.

Die Zusatzgebühr der Nummer 4141 VV-RVG ist, nachdem dort ausdrücklich nur bestimmte Fallgestaltungen geregelt sind, gerade keine Kompensationsgebühr für allgemeine Mühewaltung des Verteidigers, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt. Vielmehr ist die Beratung dahingehend, ob gegen einen Strafbefehl überhaupt Einspruch eingelegt werden oder dieser akzeptiert werden soll, gebührenrechtlich bereits durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (OLG Nürnberg, a.a.O.; s. auch AG Hamburg-St. Georg RVGreport 2015, 143 = AGS 2015, 70 = zfs 2015, 228 = StRR 2015, 200; AG Remscheid AGS 2017, 188 für Nichteinlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid).

Der Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 23.03.2018 war daher aufzuheben.

Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

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Referenzen - Gesetze

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Strafprozeßordnung - StPO | § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung


(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklag

Referenzen

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.