Landgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 24. März 2015 - 22 OH 320/10
Gründe
Landgericht Kempten (Allgäu)
Az.: 22 OH 320/10
In Sachen
... AG, vertreten durch d. Vorstand ...
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ... GmbH, vertreten durch d. GF ...
- Antragsgegnerin -
2) ... GmbH & Co. KG ..., vertr. d. d. persönl. haft. Gesellschafterin ..., diese vertr. dch. d. GF ...
- Antragsgegnerin -
3) ... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ...
- Antragsgegnerin -
4) ... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ...
- Antragsgegnerin -
5) ... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ...
- Antragsgegnerin -
6) Ingenieurbüro ...
- Antragsgegner -
7) ... AG, vertreten durch d. Vorstandsmitglieder ...
- Antragsgegnerin -
8) Sparkasse ... vertreten durch d. Vorstandsmitglieder ...
- Antragsgegnerin -
9) ... mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ...
- Antragsgegnerin -
10) Ingenieurbüro ...
- Antragsgegner -
Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt ...
Prozessbevollmächtigter zu 3 und 8: Rechtsanwalt ...
Prozessbevollmächtigte zu 4 und 9: Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigte zu 6 und 10: Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwälte ...
Streithelferin zu 1: ... GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Firma ... GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Streithelferin zu 1: ... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Streithelferin zu 1: ... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen selbstständigem Beweisverfahren
erlässt das Landgericht Kempten (Allgäu) - 2. Zivilkammer - durch die Richterin Kling als Einzelrichterin
am
folgenden
Beschluss
Der Antrag des Antragsgegnervertreters zu 2) auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung gem. § 494 a ZPO vom
Gründe:
Der Antrag des Antragsgegnervertreters zu 2) war zurückzuweisen, da er rechtsmissbräuchlich ist. Dabei spielt es nur mittelbar eine Rolle ob die Antragsgegnerin zu 2) noch parteifähig ist. Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist, dass die antragstellende Partei eines selbstständigen Beweisverfahrens nach einem ihr ungünstigen Ergebnis des Verfahrens nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen können soll, die sie bei Abweisung einer solchen Klage treffen würde. Da die Antragstellerpartei ihre Klage, die ein vom selbstständigen Beweisverfahren losgelöstes Verfahren ist, angesichts der Löschung der Antragsgegnerin zu 2) nicht mehr gegen diese richten kann, stellt es sich jedoch als rechtsmissbräuchlich dar, wenn ihr nur deshalb die Kosten gem. § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO auferlegt werden. Es ist rechtsmissbräuchlich gem. § 494 a ZPO eine Kostenentscheidung gegen eine Partei herbeiführen zu wollen, deren Sachposition das selbstständige Beweisverfahren bestätigt hat, wenn diese nur aus wirtschaftlichen Gründen auf deren Verfolgung verzichtet (OLG Schleswig, NZBau 2014, 361). Vorliegend hat der Sachverständige auch seitens der Antragsgegnerin zu 2) eine technische Verantwortlichkeit hinsichtlich der mangelhaften Ausführung bejaht (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dr. ...), so dass nicht einzusehen ist, warum die Antragstellerin bei einem Absehen von der Klageerhebung gegen die Antragsgegnerin zu 2) deren Kosten übernehmen soll.
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