Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Mai 2014 - 9 S 460/13

bei uns veröffentlicht am23.05.2014

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2013 - 1 C 142/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger vertragsgemäß Deckungsschutz zu gewähren aus Anlass des Schadensereignisses vom 10.01.2013 gegen 16.00 Uhr im Anwesen ....

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 1.669,98 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Der Kläger macht geltend, er habe anlässlich eines Reifenwechsels in der Hobbywerkstatt von ... die dort befindliche Hebebühne beschädigt. Im Zuge der Demontage der Reifen habe er einen Reifen im Lot eines Hebearms abgelegt, was dazu geführt habe, dass beim Herunterlassen der Hebebühne der Tragarm auf den Reifen getroffen sei, wodurch es zum Verbiegen des Tragarms und der Spindel gekommen sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser angezeigte Schaden an der Hebebühne in der Privathaftpflicht versichert ist oder wegen der sogenannten "Benzinklausel" vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz bestehe nicht, weil der geschilderte Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden seien, nicht versichert. Der Gebrauchsbegriff sei in dem Sinne weit auszulegen, dass das Fahrzeug für die schadensstiftende Verrichtung, aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden sei. Auch Reparaturarbeiten, wie vorliegend ein Reifenwechsel, seien dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen. Die Arbeiten am Fahrzeug hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten Fahrt gestanden. Genau dabei sei es zum Eintritt des Schadens gekommen, wobei sowohl das Fahrzeug durch sein Gewicht als auch ein Teil des Fahrzeugs - abmontierter Reifen - maßgeblich am Schaden der Hebebühne mitgewirkt hätten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Gewährung von Versicherungsschutz weiter. Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht den Gebrauchsbegriff zu weit ausgelegt. Zwar könnten auch bereits Vorbereitungshandlungen für das Ingangsetzen als "Gebrauch des Fahrzeugs" ausreichen. Erforderlich sei jedoch weiter, dass sich bei diesen Vorbereitungshandlungen die besonderen Gefahren des Fahrzeugs ausgewirkt hätten. Vorliegend sei der Schaden an der Hebebühne jedoch nicht durch das Fahrzeug verursacht worden, sondern durch eine Fehlbedienung der Hebebühne, indem der Kläger den Aktionsbereich der Tragarme nicht hinreichend überwacht habe, weil er nämlich übersehen habe, dass ein Tragarm beim Absenken auf einen Reifen stoße. Das Gewicht des Fahrzeugs auf der Hebebühne sei dagegen nicht schadensursächlich geworden. Zum Schaden wäre es auch gekommen, wenn das Fahrzeug sich nicht auf der Hebebühne befunden hätte. Zudem handle es sich beim Gewicht des Fahrzeugs nicht um ein kraftfahrzeugtypisches Risiko i. S. der Versicherungsbedingungen. Eine Fehlbedienung der Hebebühne könne ohnehin nicht als Reparatur bzw. Instandsetzungsmaßnahme des Fahrzeugs angesehen werden.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz das amtsgerichtliche Urteil. Zutreffend habe das Amtsgericht erkannt, dass der Begriff des Fahrzeuggebrauchs weiter auszulegen sei als der Begriff des Betriebs eines Fahrzeugs i.S. von § 7 StVG. Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung der Versicherungsklausel stehe in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung. Vorliegend sei der Reifenwechsel eine unmittelbare Vorbereitung für den Gebrauch des Fahrzeugs. Auch habe sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Gebrauch des an der Schadensentstehung beteiligten Fahrzeugs selbst unmittelbar zuzurechnen sei. Diese folge schon aus der körperlichen Beteiligung des Fahrzeugs, indem nämlich dessen Gewicht zur Schadensentstehung unmittelbar beigetragen habe. Es sei zu bestreiten, dass der Schaden durch eine Fehlbedienung der Hebebühne durch den Kläger verursacht worden sei. Dieser Vortrag erfolge erstmals im Berufungsverfahren und sei somit nach § 531 ZPO zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist gemäß § 1 VVG verpflichtet, dem Kläger vertragsgemäß Deckungsschutz aus Anlass des Schadensereignisses vom 10.01.2013 beim Absenken der Hebebühne zu gewähren. Für den streitgegenständlichen Schadensfall besteht Versicherungsschutz in der bei der Beklagten unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung. Es besteht keine Haftungsbeschränkung gemäß § 2 Nr. 2c (Benzinklausel) der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008).
Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Sinn und Zweck dieser sogenannten "Benzinklausel" ist, Überschneidungen zwischen von der Kraftfahrzeughaftpflicht gedeckten Versicherungsfällen und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden. Diese Klausel ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83,85). Als Ausschlussklausel ist sie grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., BGH, VersR 2003, 1389 unter 2 b m.w.N.)
Die Klausel in der Privathaftpflicht nimmt vom Versicherungsschutz die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden aus, "die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Es muss sich also eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen ist, diesem somit selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH, VersR 1994, 83 unter 3 a).Mit der Ausschlussklausel soll ein Risiko aus dem Bereich der Privathaftpflicht ausgenommen werden, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist. Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer bedenken; er wird Versicherungsschutz für das mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verbundene Risiko in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erwarten. Insoweit erkennt ein Versicherungsnehmer, dass mit der Benzinklausel grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kfz-Haftpflicht versicherbar ist. Damit sollen einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermieden werden.
10 
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Gebrauch des Fahrzeugs auch anzunehmen sein kann, wenn noch kein " unmittelbarer Betrieb" des Fahrzeugs vorliegt, sondern nur Vorbereitungshandlungen zu einem bevorstehenden Fahrtantritt getroffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um solche Tätigkeiten handelt, die dem Kreis der Verrichtungen eines Fahrers zuzurechnen sind und im Zusammenhang mit einer konkreten Fahrt vorgenommen werden, bei der die in Anspruch genommene Person das Fahrzeug lenken soll. Damit können grundsätzlich auch Reparaturarbeiten dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen sein (BGH, VersR 1988, 1283; OLG Hamm, ZfSch 1993, 312).
11 
Die Anwendung der Benzinklausel setzt jedoch weiter voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005, 19 U 33/05)
12 
Unter Anwendung dieser Grundsätze findet der Haftungsausschluss vorliegend keine Anwendung. Zwar mag der vorgenommene Reifenwechsel der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck, nämlich dessen Gebrauch durch den Kläger als Fahrzeugführer gedient haben. Gleichwohl hat der Kläger aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich eine nicht zum Fahrzeug gehörende Hebebühne beim Reifenwechsel zum Einsatz gebracht. Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko der Hebebühne realisiert, indem es zu einer Beschädigung des Tragarms und des Gewindes gekommen ist, weil sich die Hebebühne durch ein Hindernis - Reifen - nicht gleichmäßig absenken konnte. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Fall mit dem vergleichbar, in welchem ein Heizlüfter zum Enteisen eines Fahrzeugs verwendet worden ist (BGH, NJW-RR 2007, 464 - 465). Dort hat der BGH ausgeführt, dass sich durch den Brand des Fahrzeugs nicht dessen spezifische Gefahr, sondern ein Risiko realisiert habe, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhafte. Auch vorliegend hat sich nicht das vom Fahrzeug ausgehenden typische Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko verwirklicht, sondern ein Risiko im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Hebebühne. Dabei kann nach Auffassung der Kammer für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob sich bei der Schadensentstehung auch das Gewicht des Fahrzeugs auf der Hebebühne ausgewirkt hat - dies ist zwischen den Parteien streitig. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, also beim Absenken der Hebebühne auch das Gewicht des Fahrzeugs bei der Verformung eines Tragarmes und des Gewindes mitursächlich gewesen wäre, hätte sich damit jedoch keine fahrzeugtypische Gefahr verwirklicht, da die Schwerkraft eines Gegenstandes kein kraftfahrzeugtypisches Risiko darstellt. Vielmehr hat sich eine Gefahr aus der Bedienung der Hebebühne verwirklicht, nämlich ein Absenken ohne hinreichende Beachtung des Aktionsbereichs unter den Tragarmen.
13 
Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben.
III.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
15 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2005 - 19 U 33/05

bei uns veröffentlicht am 28.04.2005

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts vom 25.01.2005 abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen aus dem Schadensfall vom 19.01.2004 entstandenen Verpflichtunge

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts vom 25.01.2005 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen aus dem Schadensfall vom 19.01.2004 entstandenen Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber, der M. H. GmbH, freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Versicherungsschutz in der - bei der Beklagten bestehenden - privaten Haftpflichtversicherung wegen Schadensersatzansprüchen seines Arbeitgebers.
Am Morgen des 19.01.2004 war das Fahrzeug seines Arbeitgebers, das dem Kläger zur Benutzung überlassen war, durch einen Heizlüfter in Brand geraten. Diesen hatte der Kläger zuvor in das Fahrzeuginnere gestellt, um die vereisten Front- und Seitenscheiben abzutauen und sich danach entfernt.
Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht unter Berufung auf verschiedene vertragliche Haftungsausschlüsse, insbesondere auf die „Benzinklausel“ der Nr. III. 1. der besonderen Bedingungen zur Privathaftpflicht, abgelehnt.
Das Landgericht ist dieser Auffassung beigetreten und hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei Fahrzeugführer im Sinne dieser Ausschlussklausel, da das Enteisen der Scheiben der unmittelbaren Vorbereitung der Fahrt gedient habe und deshalb mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehe, so dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und nicht die Beklagte eintrittspflichtig sei.
Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Entscheidung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Anwendung der „Benzinklausel“. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei Führer des Fahrzeugs gewesen, obwohl er sich während des „Abtauens“ in seiner Wohnung aufgehalten habe, entbehre jeder Grundlage. Diese Auslegung sei vom Wortsinn des Begriffes „Fahrzeugführer“ nicht mehr gedeckt, so dass der Schaden nicht von § 10 AKB erfasst und in der Privathaftpflicht zu regulieren sei.
Er beantragt daher:
Unter Abänderung des am 25.01.2005 verkündeten Urteil des Landgerichts, 4 O 364/04, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen aus dem Schadensfall vom 19.01.2004 entstandenen Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber, der M. H. GmbH, freizustellen.
10 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und stellt den Antrag,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Für die Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 22.02.2005 (II 13) und vom 7.03.2005 (II 35) Bezug genommen.
II.
13 
Die zulässige Berufung ist begründet, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und dem zulässigen (BGH NJW 1999, 3774) Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben ist.
14 
Für den streitgegenständlichen Schadensfall besteht Versicherungsschutz in der - bei der Beklagten unterhaltenen - Privathaftpflichtversicherung.
15 
Weder greifen die bereits durch die landgerichtliche Entscheidung verneinten Haftungsausschlüsse ein noch ist eine Deckung nach Nr. III. 1. der - für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag - geltenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat, Anlage zum SS der Beklagten vom 29.03.2005; II 94 ff.) ausgeschlossen.
16 
1. Zunächst zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass eine Eintrittspflicht der Beklagten nicht gem. § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB ausscheidet.
17 
Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht im Rahmen eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 6a AHB genannten Besitzmittlungsverhältnisse, insbesondere ist eine Leihe (§ 598 BGB) nicht anzunehmen.
18 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger die Fahrt mit dem Fahrzeug gestattet war, um Arbeitskollegen auf dem Weg zur Baustelle abzuholen und zur Arbeit zu bringen oder selbst zur Arbeit zu gelangen. Eine private Nutzung war ihm nicht erlaubt (Protokoll über die Anhörung des Klägers vom 25.01.2005, I 85f.), Kosten hatte der Kläger keine zu tragen. Unter diesen Umständen durfte der Kläger das Fahrzeug lediglich zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck nutzen, ohne dass ihm gleichzeitig auch der Besitz übertragen worden wäre, so dass er nur die Stellung eines Besitzdieners (§ 855 BGB) innehatte. Dies genügt für den genannten Haftungsausschluss nicht (Prölls/Martin- Voit/Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 4 AHB Rn. 40 m.N.). Die Auffassung der Beklagten, es habe eine Leihe jeweils für eine Nacht vorgelegen, da dem Arbeitgeber des Klägers in der Zeit von Arbeitsende bis zum nächsten Morgen eine Einwirkungsmöglichkeit genommen gewesen sei und der Kläger am Schadenstag auch keine anderen Arbeiter abzuholen gehabt hätte, trifft nicht zu. Entscheidend ist das für die gesamte Nutzungsdauer maßgebliche Rechtsverhältnis, da eine unterschiedliche Bewertung für einzelne Zeiträume im Hinblick auf einen einheitlichen Parteiwillen lebensfremd erscheint.
19 
2. Auf einen Haftungsausschluss gem. § 4 I Nr. 6 b AHB hat sich die Beklagte schon nicht berufen. Ob das Enteisen des Firmenfahrzeugs als betriebliche Tätigkeit anzusehen wäre (Littbarski, AHB-Kommentar, 2001, § 4 Rn. 243), kann deshalb dahinstehen.
20 
3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend verneint das Landgericht eine Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG.
21 
Dabei verkennt die Entscheidung jedoch, dass § 61 VVG in der Haftpflichtversicherung schon keine Anwendung findet, sondern durch § 152 VVG als lex specialis verdrängt wird. Ein Haftungsausschluss käme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Kläger (zumindest bedingt) vorsätzlich auch hinsichtlich des konkreten Schadenseintritts gehandelt hätte (Prölls/Martin a.a.O., § 152 Rn. 5). Dies ist weder behauptet noch bei dem gegebenen Sachverhalt anzunehmen.
22 
4. Da eine (vollständige) Haftungsbeschränkung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber schon nicht behauptet ist und die Beklagte darüber hinaus sogar die Auffassung vertritt, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, kann offen bleiben, in welchem Umfang aus dem Arbeitsverhältnis folgende Haftungserleichterungen Ansprüche gegen den Kläger einschränken.
23 
5. Streitentscheidend ist daher schließlich die Frage, ob Versicherungsschutz bei der Beklagten nach Nr. III. 1. der - für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geltenden - Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat) ausgeschlossen ist.
24 
Nach Nr. III.1. BBR ist „nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs (...) wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“.
25 
Sinn und Zweck dieser so genannten „Benzinklausel“ ist, Überschneidungen zwischen von § 10 AKB gedeckten Versicherungsfällen und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden. Dabei kommt, da ansonsten eine systemwidrige Lücke entstünde, dem Begriff des Besitzers keine eigenständige Bedeutung zu (Prölls/Martin a.a.O., PrivatHaftpfl. Nr. 3 Rn. 6), so dass die (private) Haftpflicht des Fremdbesitzers, der weder Halter noch Führer ist (darunter sind in der Rechtsprechung vor allem die Fälle der Reparaturarbeiten am fremden Fahrzeug gefasst worden; vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 537), unberührt bleibt.
26 
Dieser Haftungsausschluss ist vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat.
27 
a. Die Anwendung der „Benzinklausel“ scheitert nicht bereits daran, dass im vorliegenden Fall der Schaden nicht an Rechtsgütern Dritter, sondern an dem versicherten Fahrzeug selbst eingetreten ist.
28 
Vom Anwendungsbereich erfasst sind auch diejenigen Schäden, die Gegenstand einer besonderen Mitversicherung (hier: § 12 AKB) sein können (BGH VersR 1986, 537). Dafür spricht insbesondere, dass Schäden am versicherten Fahrzeug grundsätzlich zunächst dem versicherten Risiko der Kraftfahrzeughaftpflicht unterfallen und erst gem. § 11 AKB ausdrücklich ausgenommen werden. Ausschlüsse sind für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der „Benzinklausel“ aber gerade ohne Belang (Prölls/Martin, a.a.O., Privathaftpfl.Vers Nr. 3 Rn. 10 m.w.N.).
29 
b. Der Kläger hat die schadensstiftende Handlung jedoch nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeuges vorgenommen.
30 
Der Begriff des Führers ist in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 10 II AKB zu definieren. Da heute der Fahrzeuggebrauch und nicht der engere Begriff des Betriebs (i.S.v. § 7 StVG) für § 10 AKB maßgeblich ist, ist auch das Merkmal der Tätigkeit als Fahrer nicht mehr entsprechend eingeschränkt (so noch BGH VersR 1972, 455; im Einzelnen: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 10 AKB Rn. 44). § 10 AKB erfasst (im Sinne eines möglichst lückenlosen Schutzes von Verkehrsopfern) damit grundsätzlich auch solche Vorgänge, bei denen ein „Betrieb“ des Fahrzeugs (noch) nicht vorliegt, sondern nur Vorbereitungsmaßnahmen zu einem unmittelbar bevorstehenden Fahrtantritt getroffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um solche Tätigkeiten handelt, die zum Kreis der Verrichtungen eines Fahrers zu rechnen sind und im Zusammenhang mit einer konkreten Fahrt vorgenommen werden, bei der die in Anspruch genommene Person das Fahrzeug lenken soll (Stiefel/Hofmann a.a.O: Rn. 46 m.N.).
31 
Mit dieser Einordnung korrespondiert auch die Definition des Gebrauchs i.S.d. Nr. III. 1. BBR, wobei ein Gebrauch außerhalb des Straßenverkehrs grundsätzlich ausreicht und auch typisches Fahrerhandeln zur Vorbereitung der bevorstehenden Fahrt erfasst sein kann.
32 
Dann jedoch setzt die Anwendung der „Benzinklausel“ (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird (Prölls/Martin a.a.O. Privathaftpfl. Nr. 3 Rn. 7, BGH VersR 1989, 1187), also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (Veith/Gräfe/Betz, Der Versicherungsprozess, 2005, § 9 Rn. 356 ff.).
33 
Indem der Kläger die Scheiben enteist hat, hat er zwar seinen eigenen Fahrtantritt vorbereitet, wollte das Fahrzeug also als Führer nutzen. Jedoch hat sich bei dieser Verrichtung, die unstreitig schon nicht in den unmittelbaren Fahrtantritt mündete, da der Kläger für mindestens zehn Minuten nochmals in seine Wohnung zurückkehrte (um zu frühstücken oder zu telefonieren), nicht die spezifische Gefahr des Fahrzeuges verwirklicht. Vielmehr hat sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeuges anhaftet (vgl. dazu auch den Fall eines wegrollenden Einkaufswagens, wenn das Wegrollen nicht unmittelbar durch den Beladevorgang beeinflusst war, sowie zu der in diesen Fällen des Be- und Entladens uneinheitlichen Rechtsprechung: Veith/Gräfe/Betz a.a.O., § 9 Rn. 372f. m.N.).
34 
6. Für die lediglich begehrte Feststellung einer Freistellungsverpflichtung kann die zwischen den Parteien streitige Höhe des gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzanspruches dahinstehen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da die Auslegung der Merkmale des Führers sowie des Gebrauchs in der in Privat- und Betriebshaftpflicht gebräuchlichen Benzinklausel schon angesichts der Vielzahl der Anwendungsfälle eine klärungsbedürftige und bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelte Frage darstellt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.