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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Da die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308; BAGE 104, 324; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07). |
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| Die Klage ist nicht begründet, da die Beklagte gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen durfte. |
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| Das nach Durchführung der Beweisaufnahme feststehende Verhalten des Klägers am 28.10.2008 im Zusammenhang mit der Entnahme von Poststücken aus dem Briefkasten des ebenfalls für die Beklagten tätigen konkurrierenden Versicherungsbüros ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung. Denn der Beklagten kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin (vgl. Nr. 9 des Versicherungsvertrages; AH 5) nicht zugemutet werden, ein Abwarten ist ihr also unzumutbar (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl, 2008, § 89 a, Rdn. 6). |
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| 1. Die Kündigung ist - was schriftsätzlich ohnehin nicht gerügt wurde - nicht zu spät erfolgt. Die unter dem 25.11.2008 ausgesprochene Kündigung erfolgte rechtzeitig, egal ob man insoweit auf den Vorfall vom 28.10.2008 als solchen abstellt oder auf den Zeitpunkt der durchgeführten Anhörung vom 05.11.2008. Denn die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist auf den Handelsvertretervertrag nicht anzuwenden (BGH, NJW 1982, 2433; Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdn. 30). Angesichts der Bedeutung der Kündigung im vorliegenden Fall erscheint ein Zuwarten jedenfalls von rund einem Monat noch sachlich angemessen. |
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| 2. Eine wesentliche Vertragsverletzung des klagenden Handelsvertreters liegt vor. |
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| a) Bereits soweit der Sachverhalt unstreitig ist, ist eine solche wegen der Vertragsverletzung zu bejahen. Die Entnahme von Poststücken aus einem fremden Briefkasten stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar. Hierauf hatte das Gericht bereits mit Verfügung vom 29.05.2009 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.10.2004, 5 Sa 608/04) und des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 10.12.2003, 2 Sa 278/03) hingewiesen. |
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| Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass es sich bei den durch die verbotene Eigenmacht gestörten Besitzern nicht um die Beklagte gehandelt hat. Da sich der Kläger hier jedoch unbefugt Zugriff auf den Briefkasten des anderen Versicherungsbüros verschafft hat, ist auch die Sphäre der Beklagten erkennbar betroffen. Denn es war auch für den Kläger ohne weiteres zu erwarten, dass die Beklagte dem anderen Versicherungsbüro Informationen per Post zukommen lässt. Selbst wenn es sich bei dem mitgenommenen Poststück nicht um von der Beklagten stammende und an den Zeugen A. gerichtete Buchungsnoten gehandelt haben sollte (so aber insbesondere die Angaben des Zeugen B.), wäre ein solches Verhalten nicht zu dulden. Denn die Beklagte hat darauf hinzuwirken und ist auch darauf angewiesen, dass die für sie tätigen Versicherungsbüros ungestört mit der Außenwelt kommunizieren können. Dazu gehört auch, dass die in den Herrschaftsbereich der jeweiligen Versicherungsbüros gelangten Schriftstücke nicht eigenmächtig entnommen werden. |
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| Sollte es auch umgekehrt (also zum Nachteil des Klägers) vermehrt zu Postirrläufern, ggfs. auch nachfolgenden Postunterschlagungen gekommen sein, hätte dies den Kläger noch nicht zu einem eigenmächtigen Verhalten berechtigt. Insoweit hätte der Kläger notfalls mit Hilfe der Behörden bzw. Gerichte Abhilfe schaffen können. |
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| b) Es kann daher dahinstehen, ob dem Kläger darüber hinaus noch strafrechtliche Vorwürfe zu machen sind. Insbesondere kann dahinstehen, ob der Kläger am 28.10.2008 an ihn selbst gerichtete Post oder an den Zeugen A. gerichtete Post aus dem Briefkasten des Büros B./A. entnommen hat. |
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| 3. Einer Abmahnung, die für Dauerschuldverhältnisse nunmehr auch in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich Erwähnung findet, bedurfte es im konkreten Fall nicht. Grundsätzlich ist zwar eine solche Abmahnung stets erforderlich. In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass insbesondere unter den mittlerweile auch in § 314 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB erwähnten Gründen eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. |
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| Auch im konkreten Fall liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Auch wenn der Grund der Kündigung in der Störung der Vertrauensseite liegt, ist zwar grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdn. 10). Eine Abmahnung ist aber bei so schwerwiegenden Vertragsverletzungen entbehrlich, dass selbst eine Abmahnung die Vertrauensbasis nicht wiederherstellen kann (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdn. 10). Insoweit ist unerheblich, ob der Handelsvertreter sein Verhalten selbst für berechtigt hält oder nicht (BGH ZIP 1999, 1309). |
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| Das eigenmächtige Vorgehen des Klägers und der Umstand, dass hier der besonders sensible Bereich der ungestörten Kommunikationsmöglichkeit mit einem Mitbewerber des Klägers und Vertragspartner der Beklagten betroffen ist, rechtfertigen das Verdikt einer besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung im genannten Sinne. |
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| Die Beklagte hat den Kläger immerhin aber auch am 05.11.2008 angehört, wobei dahinstehen kann, ob eine solche Anhörung überhaupt noch erforderlich gewesen wäre. |
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| Das Ergebnis dieser Anhörung ist, auch soweit es unstreitig ist, dazu geeignet gewesen, das Misstrauen der Beklagten gegen den Kläger noch weiter zu vertiefen. Im Rahmen des Gesprächs äußerte der Kläger, dass er „dies wieder machen würde“. Damit meinte der Kläger nach seinen eigenen Angaben, dass er selbstverständlich seine eigene Post wieder aus fremden Briefkästen entnehmen würde (Protokoll vom 21.04.2009, Seite 3, AS. 119). |
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| Der Kläger will diese Aussage allerdings im Laufe des Gesprächs wieder korrigiert haben und insbesondere klargestellt haben, dass er zukünftig auch eigene Post aus fremden Briefkästen nicht mehr herausziehen werde (AS. 119). Für eine solche Korrektur vermochte der Kläger keinen Zeugen zu benennen. |
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| Ohnehin könnte eine solche Korrektur lediglich als Lippenbekenntnis aufgefasst werden, nachdem der Kläger trotz der ca. 1-wöchigen Bedenkzeit zwischen dem Vorfall vom 28.10.2008 und dem Anhörungstermin von dieser beanstandungswürdigen Vorgehensweise noch nicht völlig abgerückt ist. |
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| Gegenbeweislich bestätigten die Zeugen G. und H. (AS. 197/199 bzw. AS. 211) eine solche Korrektur nicht, sondern schlossen diese aus. Diese Angaben der Zeugen waren nach dem Dafürhalten des Gerichts glaubhaft, wobei das Gericht nicht übersehen hat, dass auch diesen Zeugen bei ihrer Aussage bewusst sein musste, dass sich die Beklagte als ihr Arbeitgeber bei Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung eine erhebliche Ausgleichszahlung „erspart“. |
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| 4. Der außerordentlichen Kündigung steht auch das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen. Die theoretische Möglichkeit eines solchen Kündigungsausschlusses gemäß § 242 BGB ist durchaus anzuerkennen (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdn. 8 m.w.N.). |
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| a) Soweit der Kläger meint, dass die Mitbewerber B. und A. sein eigenmächtiges Verhalten voraussahen und ihn sozusagen in die Falle laufen ließen, entlastet dieser Gedankengang den Kläger weder über § 242 BGB noch auf sonstige Weise. |
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| Den Mitbewerbern war es unbenommen, Beweismaterial gegen den Kläger zu sammeln. Die Zeugen A. (AS 183), C. (AS 207) und B. (AS 305) berichteten übereinstimmend davon, dass sie bereits seit vielen Wochen den Eindruck hatten, dass ihnen bestimmte Unterlagen, die sie per Post erwartet hatten, nicht zugestellt werden konnten. |
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| Auch bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme vermittelte die Gestik und Mimik des Beklagten den Eindruck, dass er sehr geschickt und vorsichtig bei der Entnahme des Briefes vorgegangen ist. Dass der Kläger hier zum wiederholten Male Post aus dem Nachbarbriefkasten herausgezogen hat, wird im Übrigen auch von ihm eingeräumt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab er an, dass er bereits ein oder zwei Monate vor dem Vorfall vom 28.10.2008 Post aus dem Nachbarbriefkasten herausgezogen habe (AS. 117). Die Einzelheiten des Vorfalls vom 14.07.2008 können damit dahinstehen. |
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| b) In der BGH-Rechtsprechung ist insbesondere die Fallgestaltung eigener Vertragsuntreue als Hinderungsgrund für eine außerordentliche Kündigung anerkannt (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdn. 8 m.w.N. |
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| (1) Dahinstehen kann, ob auch im Falle erheblicher Wettbewerbs- oder gar strafbewehrter Rechtsverletzungen seitens eines für denselben Prinzipal tätigen Mitbewerbers ebenfalls ein Hinderungsgrund für eine außerordentliche Kündigung gesehen werden könnte. Insbesondere wäre die Annahme eines solchen Hinderungsgrundes möglicherweise naheliegend, wenn der Prinzipal vom Vorliegen einer solchen vom Mitbewerber provozierten Entgleisung des Wettbewerbsverhältnisses ausgehen musste und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht in ausreichendem Umfang zuvor eingeschritten war. |
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| Jedenfalls aus tatsächlichen Gründen lässt sich ein Kündigungsausschluss im konkreten Fall so allerdings nicht begründen. |
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| Der Zeuge G. gab insoweit glaubhaft an, dass das Spannungsverhältnis zwischen den beiden Versicherungsbüros durchaus bei der Beklagten bekannt gewesen sei. So seien durchaus auch „gewisse Tricksereien“ wohl gegeben gewesen (AS. 199). |
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| In diesem Zusammenhang berichtete der Zeuge B. in seiner Vernehmung davon, dass er gegenüber der Beklagten den Verdacht geäußert habe, dass sich der Kläger der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (AS. 315-319) und legte hierzu auch die entsprechende Korrespondenz vor (AS. 331-341). |
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| Auch der Kläger macht umgekehrt geltend, dass sich der Zeuge B. mehrfach der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe und dass er diesbezüglich die Beklagte angesprochen habe (s. nicht nachgelassener Schriftsatz vom 18.12.2009, AS. 351-353). |
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| Der Beklagten kann nicht angelastet werden, sie habe diese gegenseitigen Vorwürfe gänzlich unberücksichtigt lassen. Vielmehr hat sich die Beklagte durchaus um Vermittlung bemüht. So war Ergebnis einer versuchten Abhilfemaßnahme, dass bei etwaigen Kundenwechselwünschen beiderseitige Unterschriften zu erfolgen hätten (s. Aussage des Zeugen G., AS. 325). |
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| Von der Beklagten konnte nicht verlangt werden, dass sie diesen Vorwürfen etwa gleich im Wege einer Strafanzeige nachgegangen wäre, zumal auch die Mitbewerber diesen Weg nicht beschritten. Eine Offenbarung nach außen hätte letztlich auch die Interessen der Beklagten schwerwiegend beeinträchtigt, da sie darauf angewiesen ist, dass die Handelsvertreter sich auf ihre Vertretertätigkeit konzentrieren und einen möglichst hohen Umsatz machen. |
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| Auch den Aspekt einer räumlichen Entzerrung der verschärften Wettbewerbssituation hat die Beklagte durchaus genügend in Betracht gezogen. Allerdings war es nach den Angaben des Zeugen G. so, dass gerade dieser Standort einen erheblichen Wettbewerbsvorteil mit sich brachte, so dass der Verbliebene die anderen Kunden jederzeit hätte an sich ziehen können (AS. 199). Nicht erkennbar ist, dass der Kläger insoweit ein älteres Anrecht darauf hatte, dass die Beklagte ihn vor weiteren Wettbewerbern im selben Bürogebäude schützt (so aber AS. 363). |
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| Mit dem Standort einhergehende erhebliche Wettbewerbsvorteile, die auch der Kläger als gegeben ansieht (AS. 365), konnte die Beklagte durchaus beiden Büros zugute kommen lassen. Sie musste keine Gegenmittel (fraglich ist ohnehin, welche) dagegen ergreifen, dass ein weiteres Versicherungsbüro in dem Bürogebäude eröffnet wurde. |
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| Da der ursprüngliche Bestand des Harald D. aufgeteilt war, konnte die Beklagte durchaus davon ausgehen, dass die Agenturen im Rahmen des rechtlich Zulässigen fruchtbar in ein Konkurrenzverhältnis zueinander treten. Die Aufteilung des Altkundenstammes war an sich hinreichend geregelt. |
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| (2) Das im außergerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 16.01.2009 (Anlage K 6, AH 19-27) beschriebene Verhalten des konkurrierenden Versicherungsbüros, wonach nach der außerordentlichen Kündigung im Treppenaufgang aufgestellte Personen den Weg zur allein verbleibenden für die Beklagte arbeitenden Versicherungvertretung in dem Bürogebäude weisen sollten, mag zwar rechtlich nicht in jeder Hinsicht unbedenklich sein. |
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| Insoweit wurde vom Zeugen G. eingeräumt, dass das beanstandete Verhalten durchaus mit der Beklagten abgestimmt gewesen sei (AS. 325). Dieses unter Umständen als bedenklich zu bezeichnende Verhalten könnte seitens der Beklagten aber allenfalls eine nachträgliche Vertragsuntreue darstellen. Vertragspflichten können nämlich durchaus über den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrages nachwirken (vgl. die Rechtsfigur der „culpa post contractum finitum“). |
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| Ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang dieser etwaigen eigenen Vertragsuntreue der Beklagten mit dem Ausspruch der Kündigung ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr lagen auch nach den Formulierungen im genannten Klägerschreiben zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der „Postierung von jungen Frauen im Treppenaufgang“ mehrere Tage oder gar Wochen. |
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| Dieses Verhalten der Beklagten wäre, wenn man es denn überhaupt als vertrags- oder sonst rechtswidrig bezeichnen wollte, jedenfalls bei weitem nicht so gravierend wie das klägerische Fehlverhalten und könnte daher die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht nachträglich entfallen lassen. |
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| 5. Ergänzend ist auszuführen, dass die vorliegende außerordentliche Kündigung auch als bloße Verdachtskündigung gerechtfertigt wäre. |
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| Im Handelsvertreterrecht ist eine Verdachtskündigung nach den gleichen Maßstäben wie im Arbeitsrecht möglich (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdn. 20). Denn der Verdacht, der Vertragspartner könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann nach gefestigter Rechtsprechung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden. Entscheidend ist dabei, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses notwendige Vertrauen des Unternehmers in die Redlichkeit des Handelsvertreters zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Vertragsverhältnisses geführt hat (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 9. Aufl., 2009, § 626 BGB, Rdn. 173-174). |
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| Der Verdacht ist hier auch ausreichend objektiv durch Tatsachen begründet. Diese Tatsachen sind so beschaffen, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Unternehmer zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können (vgl. Erfurter Kommentar, a.a.O., Rdn. 177). Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Erlass eines Strafbefehls, in dem zugleich ein Surrogat für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegt (vgl. § 408 StPO), verdachtsstärkend wirken kann (Erfurter Kommentar, a.a.O.). Mit dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.04.2004, NZR-RR 2004, 666) geht das Gericht davon aus, dass eine solche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Regel ausreichend verdachtsbegründend ist. Dem bei einer Verdachtskündigung notwendigen formellen Erfordernis einer vorherigen Anhörung (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdn. 20) ist - wie bereits ausgeführt wurde - hinreichend Genüge getan. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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| Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war nicht veranlasst. Der einen entsprechenden Antrag enthaltende Klägerschriftsatz vom 18.12.2009 beschränkt sich nicht auf die zugelassene Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern enthält trotz der Regelung des § 296a ZPO weiteren Sachvortrag und weitere Angriffsmittel, insbesondere Beweisanträge. Der Schriftsatz macht nicht nachvollziehbar deutlich, warum diese Erwirkungshandlungen so spät erfolgen. Im Übrigen würde sich selbst bei Wahrunterstellung der dortigen Behauptungen an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern. |
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