Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Okt. 2009 - 6 O 15/09

bei uns veröffentlicht am23.10.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen Körperverletzung.
Zwischen dem Zeugen D., dem Beklagten und weiteren Personen kam es am 1. Januar 2006 in der Nachtzeit in K. auf dem Europaplatz zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte den Zeugen D. mit der Faust ins Gesicht schlug. Durch diesen Faustschlag hat der Zeuge D. eine Siebbeindachfraktur rechts, sowie eine Nasenbeinfraktur und eine Verformung der Nasenscheidewand erlitten.
Der Klägerin als Krankenkasse des Zeugen D. sind für die Behandlung Kosten in Höhe von EUR 10.314,85 entstanden.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 10.314,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2008 zu bezahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Behandlungsaufwendungen für das Kassenmitglied C. D. im Zusammenhang mit der Körperverletzung vom 01.01.2006 zu erstatten;
3. festzustellen, dass die Haftung des Beklagten gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor:
11 
Er sei grundlos von den Zeugen D. und C. angerempelt worden. Nach einer verbalen Auseinandersetzung seien die Zeugen handgreiflich geworden. Bei der Abwehr der Schläge habe er quasi „blind“ aus der Drehung heraus mit der Faust zurückgeschlagen und den Zeugen D. getroffen. Er habe also in Notwehr gerechtfertigt gehandelt.
12 
Die Akten des Amtsgerichts Karlsruhe - 15 Ds ... - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
13 
Das Gericht hat verhandelt am 8. Juli 2009 und am 25. September 2009 und hierbei die Zeugen ... vernommen.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08. Juli 2009 (AS. 63 -81) und vom 25. September 2009 (AS. 119 -125) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
16 
Der Klägerin steht aus übergegangenem Rechts (§ 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB) kein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz oder Feststellung zu. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Beklagte den Zeugen D. an Körper und Gesundheit nicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte handelte in Notwehr und damit gerechtfertigt (§ 227 BGB).
17 
1. Zunächst ist eine eigenständige Tatsachenfeststellung durch das Gericht nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte erstinstanzlich vom Amtsgericht Karlsruhe der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde (vgl. Urteil des AG Karlsruhe vom 21. Juli 2006 - 15 Ds 361 Js 10323/06 Jug.+Hw. - vgl. beigezogene Akte Seiten 151 - 159). Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt lassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinanderzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1988 - XI ZR 8/88 - BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; BGH, Urt. v. 22. September 1982- IVb ZR 576/80, in BGHZ 85, 32, 35; BAG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 - NJW 1999, 82 unter II 2 b; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, Rn 1 zu § 581). Das Zivilgericht ist hinsichtlich der Beweisfrage über das Vorliegen einer Notwehrsituation also nicht an das Ergebnis einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung gebunden. Mithin fehlt die Bindung erst recht dann, wenn das Strafverfahren ohne eine der Rechtskraft fähige Entscheidung beendet wurde, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Kleine Jugendkammer des Landgerichts Karlsruhe in der Berufungsverhandlung wegen einer versöhnlichen Aussprache zwischen den Beteiligten das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG eingestellt hat (vgl. beigezogene Akte Seite 213).
18 
2. Dem Beklagten steht der Rechtfertigungsgrund des § 227 BGB nur dann zur Seite, wenn der Faustschlag in das Gesicht des Zeugen D. zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich war.
19 
Auch wer sich gegen Tätlichkeiten verteidigen muss, die er - wovon für den Streitfall auszugehen ist - nicht herausgefordert hat, steht unter dem Gebot, menschliches Leben und menschliche Gesundheit soweit wie nur irgend möglich zu erhalten. Grundsätzlich verlangt § 227 BGB - vom Missbrauch des Notwehrrechts durch völlig maßloses Verhalten abgesehen - nicht die Verhältnismäßigkeit der dem Verteidiger drohenden Gefahr zu dem von ihm mit der Verteidigung angerichteten Schaden (vgl. BGH Urt.v.19. April 1967 - 2 StR 14/67 = GA. 1968, 182, 183; BGH, Urt. v. 10. Januar 1956 - 1 StR 412/55 = NJW 1956, 920). Ein rechtswidrig Angegriffener darf - jedenfalls wenn er den Angriff nicht provoziert hat - dasjenige für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lässt; er braucht sich nicht auf ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel verweisen zu lassen, dessen Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Das gilt nicht nur im Strafrecht für § 32 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 26. Mai 1964 - 1 StR 90/64 = GA. 1965, 147, 148; vom 19. April 1967 - 2 StR 14/67 = aaO; vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71 = NJW 1972, 1821 m.w.Nachw.), sondern ebenso für § 227 BGB (vgl. BGH, Urt.v. 23. September 1975 - VI ZR 232/73, in NJW 1976, 42).
20 
Im vorliegenden Fall ist das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zusammen mit dem Zeugen L. und der Zeugin I. nach einer Geburtstagsfeier in der Neujahrsnacht 2006 in Karlsruhe an der S-Bahn-Haltestelle Europaplatz stand, als sie von den Zeugen C. und D. angesprochen wurden. Zwischen den fünf Personen entspann sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf es zu wechselseitigen Rempeleien kam. Als sich die Zeugin I. und der Zeuge L. von der Haltestelle entfernen wollten, bemerkten sie, dass der Zeuge D. auf den Beklagten, der eine abwehrende Haltung - gebückt oder schon kniend, die Hände schützend über den Kopf erhoben - eingenommen hatte, einschlug. Der Zeuge D. hatte, obwohl der Beklagte keinerlei Tätlichkeiten gegen ihn richtete und ersichtlich bemüht war, den Ort der Auseinandersetzung zu verlassen, grundlos begonnen, auf den Beklagten einzuschlagen. In dieser Situation eilte der Zeuge C. zu dem Zeugen D., wobei nicht aufzuklären war, ob zur Streitschlichtung, oder um sich an den Schlägen gegen den Beklagten zu beteiligen. Der Beklagte beließ es nicht bei der den Kopf schützenden Haltung, sondern schlug mit der Faust in Richtung des Zeugen D. und verletzte ihn im Gesicht. Dadurch wurde der Angriff des Zeugen D. unmittelbar beendet, denn der Zeuge D. fiel rücklings zu Boden, unfähig seinen Angriff bzw. die Schläge fortzusetzen.
21 
3. Das Gericht hat seine Feststellungen getroffen aufgrund der Vernehmung der Zeugen und den Einlassungen des Beklagten in seiner Befragung. Der Zeuge L. hat den Sachverhalt, wie festgestellt, geschildert. Seine Aussage ist ergiebig, weil der Zeuge als unmittelbar Betroffener den Geschehensablauf aus seiner eigenen Anschauung heraus hat schildern können. Das Gericht hält seine Aussage auch für glaubhaft, denn er hat den Tathergang widerspruchsfrei, detailreich und als eigenes Erlebnis geschildert. Der Zeuge L. konnte nämlich das Geschehen aus verschiedenen zeitlichen Perspektiven wiedergeben und war auch in der Lage, einzelne Geschehensabläufe auf Nachfrage noch konkreter zu beleuchten, sowie lebensnah und facettenreich darzustellen. Die Aussagen des Zeugen L. sind auch nicht in sich widersprüchlich und entsprechen dessen Angaben bei der Polizei (vgl. beigezogene Strafakte - 15 Ds ... - Seiten 35 - 39). Der Zeuge L. hat sowohl in der polizeilichen Vernehmung am 10. Januar 2006, als auch im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe und vor dem Landgericht Karlsruhe, als auch im vorliegenden Verfahren das Tatgeschehen im Kern übereinstimmend geschildert. Soweit der Zeuge L. sich nicht teilweise mehr genau erinnern konnte, vermag dies an der glaubhaften Aussage nichts zu ändern. Dabei hat das Gericht vor allem berücksichtigt, dass das Tatgeschehen mittlerweile über drei Jahre zurückliegt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge L. durchaus Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil er mit dem Beklagten befreundet ist. Das Gericht vermochte aber trotz der eindringlichen Befragung des Zeugen, insbesondere durch den Klägervertreter, einseitige Belastungstendenzen nicht zu erkennen. Insbesondere die Detailtreue des geschilderten Tathergangs lässt nicht darauf schließen, dass sich der Zeuge L. den Sachverhalt ausgedacht hat, um den Beklagten zu entlasten.
22 
Die Zeugenaussage entspricht auch der Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2009, (vgl. Protokoll Seiten 9/10 - AS 79/81) und den glaubhaften Ausführungen der glaubwürdigen Zeugin I..
23 
Diese Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vom 08. Juli 2009 ebenso detailreich das Geschehen vom 01. Januar 2006 dargelegt (vgl. Protokoll Seiten 2 bis 4 - AS 65 - 69) und insbesondere für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend in Übereinstimmung mit dem Zeugen L., ihrem Bruder, den Anfang des Streits, d.h. die Provokation durch den Zeugen D. und ihre ständigen Versuche, die Streitigkeiten zu beenden, geschildert. Ihre Aussage vor Gericht entsprechen dabei ihren Angaben gegenüber der Polizei vom 03. Januar 2006 (vgl. beigezogene Strafakte - 15 Ds ... - Seiten 19/21). Die Zeugin hat dabei in ihrer Vernehmung einen sicheren Eindruck vermittelt und ohne erkennbare Belastungstendenzen versucht, den gesamten Tathergang in seiner chronologischen Abfolge aufzuzeigen. Die Dynamik des eskalierenden Streits hat sie nachvollziehbar mit den Erinnerungslücken an die einzelnen Stellungen der Personen zueinander während der Bewegung von der Haltestelle zur Postgalerie nachvollzogen und auch für das Gericht erkennbar gemacht, wann es sich in ihren Aussagen nicht um Wahrnehmungen, sondern um Vermutungen handelte. Gerade das erkennbare Bemühen der Zeugin, niemanden zu Unrecht zu belasten und dennoch eine zusammenhängende, nachvollziehbare Aussage über das Geschehen zu machen, hinterließen den überzeugenden Eindruck, dass die Zeugin sich ihrer Verantwortung als Aussageperson vor Gericht bewusst war und deshalb für das Gericht glaubwürdig ist.
24 
Die Aussage des Zeugen C. war wenig ergiebig. Er hatte an das Geschehen, bzw. dessen Einzelheiten wenig Erinnerungen oder wollte sich aus Sorge, sich in Widerspruch mit früheren Aussagen zu setzen, nicht erinnern. Auffallend ist, dass der Zeuge C. in seiner Vernehmung vor der Polizei am 09. Januar 2006 noch als Ausgangspunkt der Handgreiflichkeiten eine Tätlichkeit der Zeugin I. gegen den Zeugen D. angab bzw. die Provokation für die Auseinandersetzung von den Zeugen L. und dem Beklagten ausgegangen sein soll (vgl. beigezogene Strafakte - 15 Ds 361 Js 10323/06 Jug.+Hw. - Seiten 23 - 29), in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2009 von solchen Provokationen oder einer Tätlichkeit der Zeugin I. jedoch keine Rede mehr war und der Zeuge C. sogar selbst einen Schlag zugegeben hat. Seine Schilderungen über die Dynamik des Geschehens, d.h. die Bewegungsabläufe von der Straßenbahnhaltestelle weg zu einer anderen Örtlichkeit decken sich auch insoweit mit den Angaben der beiden Zeugen I und L.. Er hat den Beklagten nicht ausdrücklich als Angreifer belastet und auch zugestanden, zusammen mit dem Zeugen D. den Beklagten später aus Rache überfallen und niedergeschlagen zu haben. Zwar hat der Zeuge auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei sich auch auf diese Polizeiaussage berufen. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge aus Sorge um Widersprüche mit früheren Aussagen in seiner Vernehmung vom 08. Juli 2009 Erinnerungslücken an maßgebliche Details des Geschehens vom 01. Januar 2006 hatte und seine anfänglichen Schilderungen vor dem Zivilgericht eher der Wirklichkeit des damaligen Vorfalls entsprachen, als die Ausführungen vor der Polizei.
25 
Die Aussage des Zeugen D. in seiner Vernehmung vom 25. September 2009 waren nicht ergiebig. Er hatte an das Geschehen keine detaillierten Erinnerungen, oder wollte sich aus Sorge um widersprüchliche Angaben zu früheren Aussagen nicht erinnern. Im Widerspruch zu den Aussagen aller anderen Zeugen vor Gericht und auch den Polizeivernehmungen schilderte der Zeuge, er sei ohne Vorwarnung und ohne verbale Auseinandersetzungen sofort niedergeschlagen worden, ohne jedoch erkennen zu können, wer der Täter war (vgl. Protokoll Seiten 1 bis 3 - AS. 119 - 123). Diese Aussage steht auch im Widerspruch zu den durch seinen Anwalt S. im Strafverfahren geltend gemachten Beschwerdegründen gegen die Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2006 in beigezogener Strafakte - 15 Ds … - Seiten 71/73) und das Protokoll seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Karlsruhe vom 21. Juli 2006 (beigezogene Akte Seite 123). Der Zeuge D. hat für das Gericht keine glaubhaften Angaben gemacht, die die Angaben der anderen Zeugen hätten widerlegen oder Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und I. begründen können.
26 
4. Nach den getroffenen Feststellungen, wie sie oben dargelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der Faustschlag des Beklagten gegen den Zeugen D. nach § 227 BGB gerechtfertigt war.
27 
a. Für den Beklagten bestand eine Notwehrlage. Dadurch, dass der Zeuge D. auf den Beklagten einschlug, ohne dass er den Zeugen D. selbst tätlich angriff, lag unter den festgestellten konkreten Umständen ein gegenwärtiger Angriff vor; die Verletzungshandlungen hatten bereits begonnen. Dieser Angriff war auch rechtswidrig. Insbesondere ist das Geschehen nicht als komplexer einheitlicher Vorgang einer Schlägerei zwischen mehreren Personen zu werten. Zwar mag bei einer Rauferei, bei der jeder der Beteiligten den Willen zur tätlichen Auseinandersetzung in einem für eine Rauferei üblichen Rahmen hat, ein sich in diesem Rahmen haltender Angriff grundsätzlich nicht rechtswidrig sein (vgl. RG, Urt. vom 20. Oktober 19139 - 6 D 545/39, in RGSt 73, 341, 342; Grothe in Münch. Komm. zum BGB 5. Aufl., 2006, § 227 Rn. 11 unter Hinweis auf OLG Saarbrücken VRS 42, 419, 420;). So lag es hier indes nicht, denn der Beklagte beschränkte sich bis zu seiner Verteidigung durch den Faustschlag auf eine verbale Auseinandersetzung und das Wegschubsen des ihn bedrängenden Zeugen D.; er setzte sich damit passiv zur Wehr.
28 
b. Unter den gegebenen Umständen war die Verteidigung des Beklagten auch erforderlich.
29 
Erforderlich ist die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs zumindest teilweise geeignet ist und zugleich das relativ mildeste Gegenmittel darstellt ( Grothe aaO Rn. 13). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - in NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027). Trutzwehr ist zwar erst erforderlich, wenn Schutzwehr keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat. Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. BGH, Urt.v. 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - in NJW 1976, 41, 42; BGH, Urt. vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - in NStZ 1982, 285; Urt. vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - in NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (vgl. BGH, Urt. vom 27. April 1982, a.a.O.).
30 
Nach diesen Maßstäben ist die Verteidigung des Beklagten mittels eines Faustschlags in das Gesicht des Zeugen erforderlich gewesen. Dass eine Beschränkung auf reine Schutzwehr erfolglos gewesen wäre, belegt das erfolglose Wegschubsen des Zeugen D. kurz zuvor. Dass Schläge gegen andere Körperregionen ein ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt hätten und eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit hätten erwarten lassen, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr durfte der Beklagte in dieser Weise verteidigen.
31 
Aus oben dargelegten Gründen ist der Faustschlag des Beklagten durch Notwehr gerechtfertigt und die Klage daher abzuweisen.
II.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
16 
Der Klägerin steht aus übergegangenem Rechts (§ 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB) kein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz oder Feststellung zu. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Beklagte den Zeugen D. an Körper und Gesundheit nicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte handelte in Notwehr und damit gerechtfertigt (§ 227 BGB).
17 
1. Zunächst ist eine eigenständige Tatsachenfeststellung durch das Gericht nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte erstinstanzlich vom Amtsgericht Karlsruhe der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde (vgl. Urteil des AG Karlsruhe vom 21. Juli 2006 - 15 Ds 361 Js 10323/06 Jug.+Hw. - vgl. beigezogene Akte Seiten 151 - 159). Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt lassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinanderzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1988 - XI ZR 8/88 - BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; BGH, Urt. v. 22. September 1982- IVb ZR 576/80, in BGHZ 85, 32, 35; BAG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 - NJW 1999, 82 unter II 2 b; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, Rn 1 zu § 581). Das Zivilgericht ist hinsichtlich der Beweisfrage über das Vorliegen einer Notwehrsituation also nicht an das Ergebnis einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung gebunden. Mithin fehlt die Bindung erst recht dann, wenn das Strafverfahren ohne eine der Rechtskraft fähige Entscheidung beendet wurde, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Kleine Jugendkammer des Landgerichts Karlsruhe in der Berufungsverhandlung wegen einer versöhnlichen Aussprache zwischen den Beteiligten das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG eingestellt hat (vgl. beigezogene Akte Seite 213).
18 
2. Dem Beklagten steht der Rechtfertigungsgrund des § 227 BGB nur dann zur Seite, wenn der Faustschlag in das Gesicht des Zeugen D. zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich war.
19 
Auch wer sich gegen Tätlichkeiten verteidigen muss, die er - wovon für den Streitfall auszugehen ist - nicht herausgefordert hat, steht unter dem Gebot, menschliches Leben und menschliche Gesundheit soweit wie nur irgend möglich zu erhalten. Grundsätzlich verlangt § 227 BGB - vom Missbrauch des Notwehrrechts durch völlig maßloses Verhalten abgesehen - nicht die Verhältnismäßigkeit der dem Verteidiger drohenden Gefahr zu dem von ihm mit der Verteidigung angerichteten Schaden (vgl. BGH Urt.v.19. April 1967 - 2 StR 14/67 = GA. 1968, 182, 183; BGH, Urt. v. 10. Januar 1956 - 1 StR 412/55 = NJW 1956, 920). Ein rechtswidrig Angegriffener darf - jedenfalls wenn er den Angriff nicht provoziert hat - dasjenige für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lässt; er braucht sich nicht auf ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel verweisen zu lassen, dessen Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Das gilt nicht nur im Strafrecht für § 32 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 26. Mai 1964 - 1 StR 90/64 = GA. 1965, 147, 148; vom 19. April 1967 - 2 StR 14/67 = aaO; vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71 = NJW 1972, 1821 m.w.Nachw.), sondern ebenso für § 227 BGB (vgl. BGH, Urt.v. 23. September 1975 - VI ZR 232/73, in NJW 1976, 42).
20 
Im vorliegenden Fall ist das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zusammen mit dem Zeugen L. und der Zeugin I. nach einer Geburtstagsfeier in der Neujahrsnacht 2006 in Karlsruhe an der S-Bahn-Haltestelle Europaplatz stand, als sie von den Zeugen C. und D. angesprochen wurden. Zwischen den fünf Personen entspann sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf es zu wechselseitigen Rempeleien kam. Als sich die Zeugin I. und der Zeuge L. von der Haltestelle entfernen wollten, bemerkten sie, dass der Zeuge D. auf den Beklagten, der eine abwehrende Haltung - gebückt oder schon kniend, die Hände schützend über den Kopf erhoben - eingenommen hatte, einschlug. Der Zeuge D. hatte, obwohl der Beklagte keinerlei Tätlichkeiten gegen ihn richtete und ersichtlich bemüht war, den Ort der Auseinandersetzung zu verlassen, grundlos begonnen, auf den Beklagten einzuschlagen. In dieser Situation eilte der Zeuge C. zu dem Zeugen D., wobei nicht aufzuklären war, ob zur Streitschlichtung, oder um sich an den Schlägen gegen den Beklagten zu beteiligen. Der Beklagte beließ es nicht bei der den Kopf schützenden Haltung, sondern schlug mit der Faust in Richtung des Zeugen D. und verletzte ihn im Gesicht. Dadurch wurde der Angriff des Zeugen D. unmittelbar beendet, denn der Zeuge D. fiel rücklings zu Boden, unfähig seinen Angriff bzw. die Schläge fortzusetzen.
21 
3. Das Gericht hat seine Feststellungen getroffen aufgrund der Vernehmung der Zeugen und den Einlassungen des Beklagten in seiner Befragung. Der Zeuge L. hat den Sachverhalt, wie festgestellt, geschildert. Seine Aussage ist ergiebig, weil der Zeuge als unmittelbar Betroffener den Geschehensablauf aus seiner eigenen Anschauung heraus hat schildern können. Das Gericht hält seine Aussage auch für glaubhaft, denn er hat den Tathergang widerspruchsfrei, detailreich und als eigenes Erlebnis geschildert. Der Zeuge L. konnte nämlich das Geschehen aus verschiedenen zeitlichen Perspektiven wiedergeben und war auch in der Lage, einzelne Geschehensabläufe auf Nachfrage noch konkreter zu beleuchten, sowie lebensnah und facettenreich darzustellen. Die Aussagen des Zeugen L. sind auch nicht in sich widersprüchlich und entsprechen dessen Angaben bei der Polizei (vgl. beigezogene Strafakte - 15 Ds ... - Seiten 35 - 39). Der Zeuge L. hat sowohl in der polizeilichen Vernehmung am 10. Januar 2006, als auch im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe und vor dem Landgericht Karlsruhe, als auch im vorliegenden Verfahren das Tatgeschehen im Kern übereinstimmend geschildert. Soweit der Zeuge L. sich nicht teilweise mehr genau erinnern konnte, vermag dies an der glaubhaften Aussage nichts zu ändern. Dabei hat das Gericht vor allem berücksichtigt, dass das Tatgeschehen mittlerweile über drei Jahre zurückliegt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge L. durchaus Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil er mit dem Beklagten befreundet ist. Das Gericht vermochte aber trotz der eindringlichen Befragung des Zeugen, insbesondere durch den Klägervertreter, einseitige Belastungstendenzen nicht zu erkennen. Insbesondere die Detailtreue des geschilderten Tathergangs lässt nicht darauf schließen, dass sich der Zeuge L. den Sachverhalt ausgedacht hat, um den Beklagten zu entlasten.
22 
Die Zeugenaussage entspricht auch der Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2009, (vgl. Protokoll Seiten 9/10 - AS 79/81) und den glaubhaften Ausführungen der glaubwürdigen Zeugin I..
23 
Diese Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vom 08. Juli 2009 ebenso detailreich das Geschehen vom 01. Januar 2006 dargelegt (vgl. Protokoll Seiten 2 bis 4 - AS 65 - 69) und insbesondere für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend in Übereinstimmung mit dem Zeugen L., ihrem Bruder, den Anfang des Streits, d.h. die Provokation durch den Zeugen D. und ihre ständigen Versuche, die Streitigkeiten zu beenden, geschildert. Ihre Aussage vor Gericht entsprechen dabei ihren Angaben gegenüber der Polizei vom 03. Januar 2006 (vgl. beigezogene Strafakte - 15 Ds ... - Seiten 19/21). Die Zeugin hat dabei in ihrer Vernehmung einen sicheren Eindruck vermittelt und ohne erkennbare Belastungstendenzen versucht, den gesamten Tathergang in seiner chronologischen Abfolge aufzuzeigen. Die Dynamik des eskalierenden Streits hat sie nachvollziehbar mit den Erinnerungslücken an die einzelnen Stellungen der Personen zueinander während der Bewegung von der Haltestelle zur Postgalerie nachvollzogen und auch für das Gericht erkennbar gemacht, wann es sich in ihren Aussagen nicht um Wahrnehmungen, sondern um Vermutungen handelte. Gerade das erkennbare Bemühen der Zeugin, niemanden zu Unrecht zu belasten und dennoch eine zusammenhängende, nachvollziehbare Aussage über das Geschehen zu machen, hinterließen den überzeugenden Eindruck, dass die Zeugin sich ihrer Verantwortung als Aussageperson vor Gericht bewusst war und deshalb für das Gericht glaubwürdig ist.
24 
Die Aussage des Zeugen C. war wenig ergiebig. Er hatte an das Geschehen, bzw. dessen Einzelheiten wenig Erinnerungen oder wollte sich aus Sorge, sich in Widerspruch mit früheren Aussagen zu setzen, nicht erinnern. Auffallend ist, dass der Zeuge C. in seiner Vernehmung vor der Polizei am 09. Januar 2006 noch als Ausgangspunkt der Handgreiflichkeiten eine Tätlichkeit der Zeugin I. gegen den Zeugen D. angab bzw. die Provokation für die Auseinandersetzung von den Zeugen L. und dem Beklagten ausgegangen sein soll (vgl. beigezogene Strafakte - 15 Ds 361 Js 10323/06 Jug.+Hw. - Seiten 23 - 29), in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2009 von solchen Provokationen oder einer Tätlichkeit der Zeugin I. jedoch keine Rede mehr war und der Zeuge C. sogar selbst einen Schlag zugegeben hat. Seine Schilderungen über die Dynamik des Geschehens, d.h. die Bewegungsabläufe von der Straßenbahnhaltestelle weg zu einer anderen Örtlichkeit decken sich auch insoweit mit den Angaben der beiden Zeugen I und L.. Er hat den Beklagten nicht ausdrücklich als Angreifer belastet und auch zugestanden, zusammen mit dem Zeugen D. den Beklagten später aus Rache überfallen und niedergeschlagen zu haben. Zwar hat der Zeuge auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei sich auch auf diese Polizeiaussage berufen. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge aus Sorge um Widersprüche mit früheren Aussagen in seiner Vernehmung vom 08. Juli 2009 Erinnerungslücken an maßgebliche Details des Geschehens vom 01. Januar 2006 hatte und seine anfänglichen Schilderungen vor dem Zivilgericht eher der Wirklichkeit des damaligen Vorfalls entsprachen, als die Ausführungen vor der Polizei.
25 
Die Aussage des Zeugen D. in seiner Vernehmung vom 25. September 2009 waren nicht ergiebig. Er hatte an das Geschehen keine detaillierten Erinnerungen, oder wollte sich aus Sorge um widersprüchliche Angaben zu früheren Aussagen nicht erinnern. Im Widerspruch zu den Aussagen aller anderen Zeugen vor Gericht und auch den Polizeivernehmungen schilderte der Zeuge, er sei ohne Vorwarnung und ohne verbale Auseinandersetzungen sofort niedergeschlagen worden, ohne jedoch erkennen zu können, wer der Täter war (vgl. Protokoll Seiten 1 bis 3 - AS. 119 - 123). Diese Aussage steht auch im Widerspruch zu den durch seinen Anwalt S. im Strafverfahren geltend gemachten Beschwerdegründen gegen die Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2006 in beigezogener Strafakte - 15 Ds … - Seiten 71/73) und das Protokoll seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Karlsruhe vom 21. Juli 2006 (beigezogene Akte Seite 123). Der Zeuge D. hat für das Gericht keine glaubhaften Angaben gemacht, die die Angaben der anderen Zeugen hätten widerlegen oder Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und I. begründen können.
26 
4. Nach den getroffenen Feststellungen, wie sie oben dargelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der Faustschlag des Beklagten gegen den Zeugen D. nach § 227 BGB gerechtfertigt war.
27 
a. Für den Beklagten bestand eine Notwehrlage. Dadurch, dass der Zeuge D. auf den Beklagten einschlug, ohne dass er den Zeugen D. selbst tätlich angriff, lag unter den festgestellten konkreten Umständen ein gegenwärtiger Angriff vor; die Verletzungshandlungen hatten bereits begonnen. Dieser Angriff war auch rechtswidrig. Insbesondere ist das Geschehen nicht als komplexer einheitlicher Vorgang einer Schlägerei zwischen mehreren Personen zu werten. Zwar mag bei einer Rauferei, bei der jeder der Beteiligten den Willen zur tätlichen Auseinandersetzung in einem für eine Rauferei üblichen Rahmen hat, ein sich in diesem Rahmen haltender Angriff grundsätzlich nicht rechtswidrig sein (vgl. RG, Urt. vom 20. Oktober 19139 - 6 D 545/39, in RGSt 73, 341, 342; Grothe in Münch. Komm. zum BGB 5. Aufl., 2006, § 227 Rn. 11 unter Hinweis auf OLG Saarbrücken VRS 42, 419, 420;). So lag es hier indes nicht, denn der Beklagte beschränkte sich bis zu seiner Verteidigung durch den Faustschlag auf eine verbale Auseinandersetzung und das Wegschubsen des ihn bedrängenden Zeugen D.; er setzte sich damit passiv zur Wehr.
28 
b. Unter den gegebenen Umständen war die Verteidigung des Beklagten auch erforderlich.
29 
Erforderlich ist die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs zumindest teilweise geeignet ist und zugleich das relativ mildeste Gegenmittel darstellt ( Grothe aaO Rn. 13). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - in NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027). Trutzwehr ist zwar erst erforderlich, wenn Schutzwehr keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat. Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. BGH, Urt.v. 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - in NJW 1976, 41, 42; BGH, Urt. vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - in NStZ 1982, 285; Urt. vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - in NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (vgl. BGH, Urt. vom 27. April 1982, a.a.O.).
30 
Nach diesen Maßstäben ist die Verteidigung des Beklagten mittels eines Faustschlags in das Gesicht des Zeugen erforderlich gewesen. Dass eine Beschränkung auf reine Schutzwehr erfolglos gewesen wäre, belegt das erfolglose Wegschubsen des Zeugen D. kurz zuvor. Dass Schläge gegen andere Körperregionen ein ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt hätten und eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit hätten erwarten lassen, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr durfte der Beklagte in dieser Weise verteidigen.
31 
Aus oben dargelegten Gründen ist der Faustschlag des Beklagten durch Notwehr gerechtfertigt und die Klage daher abzuweisen.
II.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Okt. 2009 - 6 O 15/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Okt. 2009 - 6 O 15/09

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Okt. 2009 - 6 O 15/09 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter


(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 227 Notwehr


(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Referenzen

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.