Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. Sept. 2009 - 6 O 105/06

bei uns veröffentlicht am04.09.2009

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft R., insgesamt EUR 88.300,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2006 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 60 % und hat die Beklagte 40 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin, in einer Eigentumswohnanlage verbundene Eigentümer, verlangen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung an Gemeinschaftseigentum.
Die Beklagte hat die Eigentumswohnanlage R. in K. errichtet und Wohnungen verkauft.
In den notariellen Kaufverträgen wird zwischen Bestandswohnungen und Aufstockungswohnungen unterschieden. Bestandswohnungen wurden umgebaut bzw. modernisiert, Aufstockungswohnungen wurden neu errichtet (vgl. § 1 Absatz 6 der Kaufverträge AH 277 ff.). Die Aufstockungswohnungen sind mit gelb-beschichteten Faserzementfassadenplatten verkleidet.
In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Oktober 2005 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, wegen verschiedener, in einem Gutachten vom 12. Juli 2005 festgestellter Mängel die Beklagte außergerichtlich zur Beseitigung aufzufordern und bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Erledigung Zahlungsklage wegen voraussichtlicher Mängelbeseitigungskosten zu erheben (AH 267 - 275).
Am 22. Januar 2003 mit Fristsetzung 30. April 2003 (AH 247 - 259) und am 25. November 2005 mit Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2005 (AH 261/263) forderte die Klägerin die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Eine Mängelbeseitigung im begehrten Umfang erfolgte nicht.
Die Kläger tragen vor:
Auf die Kaufverträge sei, unabhängig von der Art der Eigentumswohnung als Bestands- oder als Aufstockungswohnung, Werkvertragsrecht anzuwenden. Am Gemeinschaftseigentum seien noch folgende Mängel vorhanden, wie der Sachverständige Dipl. Ing. G. in seinen Gutachten im selbständigen Beweisverfahren 10 OH 17/03 festgestellt habe:
Es sei ein Farbunterschied zwischen alten und neuen Betonsteinplatten auf dem Podest auf dem parkseitigen Hauszugang deutlich zu sehen, wobei es sich um einen optischen Mangel handele. Eine Mangelbeseitigung sei nur durch einen Austausch der Platten möglich. Die Kosten beliefen sich auf EUR 400,- brutto.
Die Faserzementplatten der Aufstockungen der Fassade seien gegenüber ihrer ursprünglichen Farbgebung stark ausgebleicht. Hierbei handele es sich um einen technischen und optischen Mangel, da diese Platten im bewitterten Bereich stark kreideten. Das verwendete Acrylat-Styrol-Copolymer Bindemittel weise einen deutlich schlechteren Witterungsschutz auf, als Reinacrylat. Auch seien die Fassadenplatten unterschiedlich mit Farbe beschichtet. Es ergebe sich eine Restlebensdauer von 3 bis 6 Jahren, sodass die vorhandene Beschichtung lediglich eine Gesamtlebensdauer von 12 bis 15 Jahren aufweise. Die deutliche Abweichung der Fassadenfarben von der ursprünglichen Farbgebung stelle einen optischen Mangel dar, da die Fassaden quasi die Visitenkarte des Bauwerks darstellten. Eine nachträgliche zusätzliche Beschichtung sei nicht möglich. Die Fassaden seien zu erneuern, wofür Kosten in Höhe von ca. 210.000,- entstünden.
10 
Die Isolierung des Hauses 93 und 95 sei mangelhaft, da für die Holzverbundkonstruktion eine notwendige Dampfbremse fehle, welche die erforderliche Luftdichtigkeit sicherstelle. Der Einbau der Luftdichtigkeitsebene koste ca. EUR 8.600,-.
11 
Die Blechrinne zwischen Balkon und Boden der Hauswand sei nur mit Klebeband an den Stahlträger geklebt, was nicht fachgerecht sei. Die Mangelbeseitigung durch Schlossschrauben koste ca. EUR 1.000,-.
12 
Schließlich seien die Balkonböden wegen unzureichender Reinigungsmöglichkeit aufgrund der Schwere des Rostes mangelhaft. Die Halbierung der Roste koste EU 2.000,-.
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Insgesamt ergebe sich somit ein geschätzter Aufwand zur Mängelbeseitigung von EUR 222.000,-.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft R., insgesamt EUR 222.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2006 zu zahlen.
16 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Am 12. August 2003 wurde beim Landgericht Karlsruhe Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren gegen die Beklagte wegen verschiedener Mängel am Gemeinschaftseigentum der Eigentumswohnanlage - hier: Heizsystem, Treppenhaus, Aufstockungen, Isolierung Haus 93 und 95, Blechrinne, Balkone, Balkone Ablaufrinne, Heizkeller - gestellt. Ein Gutachten zum Heizsystem vom 05. Juli 2004 wurde am 08. September 2004 ergänzt (10 OH 17/03, Seiten 95 - 135 und Seiten 173 - 183); das weitere Gutachten vom 12. Juli 2005 (im Folgenden: GU 1, Seite) wurde am 06. April 2006 (im Folgenden: GU 2, Seite), am 09. Oktober 2006 (im Folgenden: GU 3, Seite) und am 23. April 2007 ergänzt (im Folgenden: GU 4, Seite - 10 OH 17/03, Anlagen). Die Akten wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
19 
Der Sachverständige Dipl. Ing. G. hat während des Rechtsstreits weitere schriftliche Gutachten erstattet am 28. Januar 2008 (im Folgenden: GU 5, Seite - Anlagen zu 6 O 105/06), am 27. Mai 2008 (im Folgenden: GU 6, Seite - Anlagen zu 6 O 105/06), sowie am 23. Januar 2009 (im Folgenden: GU 7, Seite - AS 411). Der Sachverständige Dr. L. hat am 10. Dezember 2008 ein Gutachten erstattet (im Folgenden: GU 8, Seite).
20 
Das Gericht hat verhandelt am 15. Oktober 2007 (AS 275 - 293), am 12. September 2008 (AS 303 - 293) und am 06. Mai 2009 (AS. 435 - 445), jeweils mit Erläuterung der Gutachten durch die Sachverständigen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
23 
Gegen die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft der Eigentumswohnanlage ergeben sich wegen des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Oktober 2005 keine Bedenken. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, in BGHZ 172, 42 ff = Baurecht 2007, 1221 ff.). Der von der Beklagten ursprünglich erhobene Einwand fehlender Prozessführungsbefugnis (AS. 61 ff), wurde nach der Rubrumsberichtigung vom 07. August 2007 nicht mehr aufrecht erhalten (AS. 259). Das Rubrum war wegen äußerlich unrichtiger Bezeichnung der Parteien zu berichtigen, da als Rechtssubjekt nach dem objektiven Sinn hier die Wohnungseigentümergemeinschaft als Partei anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, a.a.O., m.w.N.)
II.
24 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum in Höhe von EUR zu (§ 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit den Kaufverträgen).
25 
1. Auf die Kaufverträge aus dem Jahr 1997 sind die Vorschriften des BGB in der Fassung vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
26 
2. Auf die als „Kaufverträge“ bezeichneten Verträge ist das Werkvertragsrecht anzuwenden. Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, a.a.O., m.w.N.der Rechtsprechung).
27 
Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte nach diesen Grundsätzen für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts. Die Beklagte hat sich in den Verträgen mit den Erwerbern aller Wohnungen zu umfangreichen Maßnahmen verpflichtet, die dem gesamten, zuvor als Wohngebäude der amerikanischen Streitkräfte genutzten Objekt (AH 281) einen neuen Charakter gaben. Dazu dienten sowohl umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im Altbaubestand als vor allem auch die Aufstockung mit weiteren Geschossen (vgl. zu den umfangreichen Arbeiten die Baubeschreibungen für Bestand- und Aufstockungswohnungen, beigezogene Akte 10 OH 17/03, AS 267 - 321). Derartige Arbeiten sind sowohl aus der Sicht der Erwerber der Wohnungen in den neuen Obergeschossen als auch der übrigen Erwerber derart umfassend, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind und die Anwendung des Werkvertragsrechts auf Mängel der gesamten Bausubstanz rechtfertigen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die oberen Stockwerke vollständig neu errichtet sind. Der Umstand, dass die Obergeschosse auf den Altbau aufsetzen und dessen Substanz und Installationen für die Funktionsfähigkeit der Wohnungen eine Rolle spielen, nimmt diesen Wohnungen nicht den Charakter von Neubauwohnungen. Darüber hinaus ist der Altbaubestand einer umfangreichen Modernisierung unterzogen worden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Baumaßnahmen für das gesamte Gebäude technisch und funktional aufeinander abgestimmt sein müssen. So sind die Maßnahmen zur Aufstockung der Obergeschosse von wesentlicher Bedeutung für das Gesamtbauwerk, z.B. in statischer Hinsicht wie auch für den Schutz durch das neue Dach. Auch sonstige weitere Maßnahmen, wie z.B. der Heizungs- und Sanitärtechnik, können nicht isoliert beurteilt werden.
28 
Im Übrigen ist das Werkvertragsrecht in den Kaufverträgen auch ausdrücklich als die zwischen den Parteien maßgebliche Gewährleistungsbestimmung geregelt worden (vgl. § 9 Abs. 3 der Kaufverträge, AH 277 ff, hier: AH 295; beigezogene Akte 10 OH 17/03, AH 29).
29 
3. Bei dem von der Beklagten errichteten bzw. modernisierten Gemeinschaftseigentum liegen Mängel bei den Faserzementfassadenplatten (sub.b), der Luftdichtigkeit (sub.c), sowie an den Rosten (sub. e) vor; kein Mangel besteht am Podest (sub. a) und wegen der Blechrinne zwischen Balkon und Hauswand (sub. d).
30 
Nach § 633 BGB a.F. ist ein Unternehmer verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Baumangel setzt demnach voraus, dass die Istbeschaffenheit der Werkleistung hinter der Sollbeschaffenheit zurückbleibt und dadurch der Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Werks beeinträchtigt wird (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, 2008, Rn 1453). Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt u.a. dann vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 2003 - VII ZR 181/00, in BGHZ 153, 279). Der Unternehmer hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, in NJW-RR 1995, 472).
31 
Ausweislich der vorliegenden Kaufverträge handelt es sich bei den streitgegenständlichen Wohngebäuden um ehemals von den amerikanischen Streitkräften genutzte Wohngebäude, die durch die Beklagte umgebaut bzw. modernisiert wurden (AH§ 1 Abs. 1, Abs. 6 Kaufvertrag - AH 281/283 und Baubeschreibungen in der beigezogenen Akte 10 OH 17/03, AS 267 - 321). Die Beklagte hatte demnach umfassende Arbeiten an den Gebäuden vorzunehmen. An der auf Dauer angelegten Zweckbestimmung der Arbeiten bestehen nach den Umständen für das Gericht keine Zweifel. Die Beklagte wollte die Gebäude im Rahmen des von ihr geplanten Umbaus grundlegend renovieren und die so geschaffenen Wohneinheiten verkaufen. Die Käufer sollten dabei nicht nur ein Provisorium, sondern eine dauerhafte Gebäudeanlage erhalten; die Dauerhaftigkeit war zwischen den Parteien vereinbart.
32 
a) Podest
33 
Durch den Austausch defekter Betonsteinwerkplatten auf dem Podest vor dem parkseitigen Hauszugang ergibt sich, wie auf den Lichtbildern gut zu erkennen ist, ein deutlicher Farbunterschied zwischen alten und neuen Betonsteinwerkplatten. Neue Betonwerksteinplatten sind nach den Feststellungen des Sachverständigen grundsätzlich nicht in der Farbe der alten Platten zu erhalten (GU 1, 6 - 15). Dieser Farbunterschied lässt sich nur dadurch beseitigen, dass - nach den Ausführungen des Sachverständigen - die Betonsteinwerkplatten insgesamt ausgetauscht werden (GU 1, 16; GU 3, 4/5; GU 4, 4; ). Ein Mangel des Bauwerks liegt indes insoweit nicht vor.
34 
Aus der Allgemeinen Baubeschreibung ergibt sich keine Forderung über eine Erneuerung der Treppenläufe (vgl. beigezogene Akte 10 OH 17/03, AS 269, „Treppenhäuser“). Insoweit handelt es sich bei den alten Treppenläufen um nicht renovierte Altbausubstanz. Nach § 9 Abs. 2 des Kaufvertrages erwirbt der Käufer das Objekt so wie es steht und liegt (AH 293). Die Treppenläufe sind durch jahrelangen Gebrauch und Reinigen stark verfärbt. Sind durch die Beklagte einzelne Platten wegen deren Schadhaftigkeit bzw. wegen Beseitigung eines Fußabstreifers ausgetauscht worden, so liegt es in der Natur der Sache, dass sich die daneben liegenden alten, ausgewaschenen Platten farblich deutlich abheben. Ist eine Erneuerung der Treppenläufe nicht geschuldet und repariert die Beklagte defekte Platten, so ist sie nicht verpflichtet, für einen optimalen Gesamteindrucks zugleich sämtliche Platten auszutauschen.
35 
b) Faserzementfassadenplatten
36 
Geschuldet sind von der Beklagten im Hinblick auf die oben dargestellte Dauerhaftigkeit Faserzementfassadenplatten mit einem üblichen Widerstand gegen Verwitterung und einem an Ausmaß und Intensität normalen Kreidungsprozess und zwar unabhängig davon, dass die Lebensdauer und der Wetterschutz der Fassadenplatten durch das Auskreiden nicht verringert wird. Maßgeblich ist hier, dass die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und dadurch das optische Erscheinungsbild der Gebäude wesentlich leidet.
37 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. G. in seinem Gutachten vom 12. Juli 2005 (GU 1) und aus den dort vorhandenen Lichtbildern (GU 1, 17 bis 22, Anlage 2 Seiten 17/18) ist zu erkennen, dass die hellgelben Faserzementplatten gegenüber der ursprünglichen Farbgebung stark ausgebleicht sind. Die Faserzementplatten kreiden auch stark aus. Die Fassaden, die von allen vier Seiten gut einsehbar sind, stellen quasi die Visitenkarte des Bauwerks dar. Diese Ausbleichungen sind von der Straße aus deutlich zu sehen. Besonders auffällig sind die Verfärbungen vom Standpunkt des Betrachters auf Balkon oder Dachterrasse (GU 1, 24;).
38 
Wie der Sachverständige ausführt, haben die verwendeten Farben / Beschichtungen unterschiedliche Bindemittel; einerseits ist Reinacrylat, andererseits Acrylat-Styrol-Copolymer vorhanden. Acrylat-Styrol-Copolymer hat einen schlechteren Witterungsschutz als Reinacrylat. Beschichtungen auf der Basis von Reinacrylaten bieten gegenüber Beschichtungen auf Acrylat-Copolymerisat-Basis eine bessere Lichtechtheit, Glanz- und Farbhaltung und sind demgemäß beständiger gegen Kreiden als solche auf Acrylat-Copolymerisat-Basis. Beschichtungen von Faserzementplatten auf Acrylat-Copolymerisat-Basis haben sich am Bau nicht durchgesetzt (GU 1, 23, nebst Anlage 2 zum Gutachten; GU 2, 441 - 455; GU 3, 6 - 9; GU 4, 5 - 12). Das Kreiden von beschichteten Faserzementplatten stellt einen normalen Alterungsprozess dar; eine dauerhafte, nicht kreidende Beschichtung ist nicht herstellbar. Im vorliegenden Fall sind jedoch das Ausmaß und die Intensität der Kreidung in einem relativ kurzen Zeitraum von 1997 bis zur Gutachtenerstellung im Jahr 2005, d.h. innerhalb von 8 Jahren, ungewöhnlich. In der Regel ist bei einer dunkel beschichteten Faserzementplatte erst nach einer Standzeit von ca. 10 Jahren eine erste Farbveränderung aufgrund des Ausbleichens der Pigmentierung feststellbar, bei hellen Platten - wie hier vorliegend - sind diese Veränderungen sogar erst noch später erkennbar. Die Verwendung von Acrylat-Styrol-Copolymer als Bindemittel für die hellgelb gestrichenen Faserzementplatten stellen deshalb einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik dar (GU 2, 453; GU 3, 9 - 12; GU 4, 12 - 14). Diese Auffassung hat der Sachverständige Dipl. Ing. G. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 nachvollziehbar und überzeugend bestätigt; nach einer Befragung bei verschiedenen Herstellern haben sich circa seit dem Jahr 1995 Syrolacrylate nicht bewährt. Werden hellgelbe oder hellblaue Farben verwandt, so ist dies mit einem Reinacrylat nicht herstellbar, bei Styrolacrylaten kommt es bei diesen Farben jedoch nach vier bis fünf Jahren zu Ausblühungen (vgl. Protokoll, AS 275 - 277, 281 - 285). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2008 hat der Sachverständige seine Ausführungen nochmals bestätigt (Protokoll, AS 289 - 391).
39 
Die Mangelhaftigkeit der Faserzementfassadenplatten ergibt sich für das Gericht insbesondere aus der von der Beklagten im Rahmen des Umbaus gewählten besonderen Struktur und Farbwahl der Aufstockungswohnungen. Nach der Baubeschreibung sind die Wände mit Außenbeplankung durch Spanplatten mit vorgehängter, hinterlüfteter Fassade aus farbigen Faserzementplatten (asbestfrei) versehen (beigezogene Akte 10 OH 17/03, AS. 303, „Wände“). Diese Gestaltungsform ist auf den vom Sachverständigen gefertigten Bildern (GU 1, 18 ff.) sehr gut zu erkennen. Die in Farbe und Außenbeplankung besondere Gestaltung der Aufstockungswohnungen lenkt den Blick des Betrachters beim Anschauen des Gebäudes unweigerlich in den oberen Bereich. Die Aufstockungswohnungen liegen in einer Höhe zum Gesamtgebäude und nehmen einen so großen Anteil an der Gesamtfrontfläche des Gebäudes ein, dass die einfach gehaltene und gleichförmige Struktur der darunter liegenden Bestandswohnungsfrontfläche in den Hintergrund gedrängt wird. Die Aufstockungswohnungen sind demnach quasi als Blickfang für den gesamten Gebäudekomplex eingerichtet worden. Diese Lenkungsfunktion der Aufstockungswohnungen bewirkt und bezweckt dann - nach Auffassung des Gerichts - zugleich auch eine (beabsichtigte) Prägung des Gesamteindrucks des Gebäudes. Das Gesicht des Hauses wird durch die Farbe und die vorgehängte Fassade gestaltet. Besonders augenfällig wirkt dabei der helle Farbton; er erzeugt eine sonnige Farbstimmung, fügt das rundum modernisierte Gebäude mit den weiteren Gebäuden zu einem besonderen Ensemble und grenzt das Wohngebäude von seinem Umfeld ab. Die Farbwahl im oberen Teil des Gebäudes ist damit ein identitätsstiftendes Merkmal. Ist diese - für das Gebäude selbst und sein Einfügen in die Umgebung - zweifache, optische Prägung durch bauliche und farbliche Gestaltung bezweckt, so liegt ein Mangel bereits dann vor, wenn diese Prägung nicht dauerhaft bzw. in ihrer Entwicklung durch deutlich erkennbare Fleckenbildungen oder sehr schnelle Verfärbung unansehnlich wird. Gerade die helle Farbwahl hellt auch die Gesamtwirkung des Gebäudes auf. Die Farbe bringt Leben in das Gesicht des Gebäudes. Ihr Wechsel in ein dem Unterteil des Gebäudes entsprechendes Weiß oder Grau durch starkes Ausbleichen in unverhältnismäßig kurzer Zeit beseitigt das gewollte, freundliche Gepräge zu einem nicht mehr vertragsgemäßen Zeitpunkt. Die bezweckte Harmonie wird maßgeblich beeinträchtigt. Es liegt ein wesentlicher optischer Mangel vor.
40 
c) Luftdichtigkeitsebene
41 
Der Sachverständige Dipl. Ing. G. hat festgestellt, dass die Konstruktion des Wärmeschutzes nicht zu beanstanden ist. Jedoch fehlt die für eine Holzverbundkonstruktion notwendige Luftdichtheitsebene (GU 1, 26 - 33; GU 2, 467/469; GU 3, 18 - 21; GU 4, 22;).
42 
d) Blechrinne zwischen Balkon und Hauswand
43 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass zwischen Balkonrahmen und dem Außenputz eine u-förmige Blechrinne sitzt, die mit einem beidseitig klebenden Band befestigt ist. Diese Rinne spielt jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Fraglich sei, so der Sachverständige, ob die angeklebte Rinne dauerhaft funktioniere (GU 1, 35; GU 3, 19; GU 4,22/23). Dass das Ankleben nicht dauerhaft funktioniert und auf welche Dauer eine solche Rinne üblicherweise angelegt sein muss, hat der Sachverständige nicht hinreichend ausgeführt. Die Klebewirkung soll nach 3 bis 5 Jahren erheblich nachlassen (GU 2, 471). Dass durch ein solches Nachlassen der Klebewirkung die Haftung der Rinne entfällt, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten, dass sämtliche Rinnen zum Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. 8 Jahre nach der Erstellung abgefallen wären oder sich maßgeblich gelockert hätten (vgl. GU 4, 23). Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, dass es sich insoweit um einen Mangel des Bauwerks handelt.
44 
e) Roste der Balkone und Wasserspeier
45 
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die Entwässerung der Balkone durch Rinnen erfolgt, die der regelmäßigen Kontrolle bedürfen, da sie sich insbesondere im Herbst schnell zusetzen können. Der größere der beiden Abdeckungsroste wiegt ca. 40 kg, sodass eine einfache Reinigung und Kontrolle nicht möglich ist. Ein 40 kg schwerer Balkonrost ist für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung zu schwer, um ihn anzuheben und seitlich hinzustellen, damit gereinigt werden kann. Abhilfe kann durch eine Halbierung der Roste erfolgen. (GU 1, 36 - 40; GU 2, 475/477; GU 3, 20/21; GU 4, 23; ).
46 
Die unteren Balkone werden durch Spritzwasser infolge zu kurzer Wasserspeier beeinträchtigt (GU 1, 36 - 40). Dass ein zu kurzer Wasserspeier einen Mangel an den Balkonen darstellt, hat auch die Beklagte zugestanden (AS. 91)
47 
4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf vollumfängliche, dauerhafte Mängelbeseitigung. Hinsichtlich der Faserzementplatten ist dies entweder durch einen Austausch der Platten, oder durch eine Neubeschichtung nach vollständiger Beseitigung der vorhandenen Beschichtungen möglich.
48 
Eine Neubeschichtung der kreidenden Fassadenplatten mit einer Beschichtung auf Reinacrylatbasis ohne vorherige vollständige Beseitigung der vorhandenen Beschichtung scheidet als zweckmäßige und dauerhafte Mängelbeseitigung aus, da über die an den Gebäuden vorhandenen Beschichtungen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Auch kann durch eine Änderung des Feuchteaufnahme- und Abgabeverhaltens der Oberflächen es zu einer anschließenden Rissbildung der Fassadenplatten kommen. (GU 2, 459- 461, 465; GU 4, 14 - 17; GU 6, 4 - 11). Diese Auffassung hat der Sachverständige Dipl. Ing. G. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 nachvollziehbar und überzeugend bestätigt (Protokoll, AS 279 - 281, 285 - 289).
49 
Die einzige Möglichkeit, die Beschichtung zu entfernen, ist das CP/Joos-Verfahren, ein Trocken- bis Feuchtstrahlverfahren (GU 5, 4 - 11; GU 6, 7 - 9). Dieses Vorgehen hat der Sachverständige nach den Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2009 nochmals für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt; wesentlicher Grund für die Notwendigkeit der vollständigen Entfernung der Beschichtungen sind demnach die unterschiedlichen - normal gehärteten oder dampfgehärteten - Zementplatten. Die Unkenntnis des Untergrundes setzt sich in der Unkenntnis über die genaue Beschichtung fort (vgl. Protokoll, AS 383 - 387).
50 
Eine Verwendung von Silikonharzfarben, wodurch die Problematik der unterschiedlichen vier Parameter - zwei unterschiedliche Zementplatten und zwei unterschiedliche Beschichtungen - ohne Bedeutung sein könnten, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2008 vortrug (Protokoll, AS. 391), wurde in zwei weiteren Gutachten (GU 7 und GU 8) als Lösungsvariante verworfen. Der Sachverständige Dr. L. hat am 10. Dezember 2008 ausgeführt, dass hochwertige Silikonharzfarben auf allen mineralischen Untergründen und allen tragfähigen Fassadenbeschichtungen aufgetragen werden können. Eine Überarbeitung einer mit einer „echten“ Silikonharzfarbe gestrichenen Fassade ist - abhängig von der Lage und der Bewitterungsintensität - in einem Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren erforderlich. Eine pauschale Beantwortung der Frage der Überarbeitbarkeit der streitgegenständlichen Faserzementplatten mit „Silikonharzfarbe“ ist jedoch nicht möglich, da Silikonharzfarben hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihres Bindemittelanteils nicht genau definiert sind (GU 8, 2/3 - AH 863/865). Damit ist ein Nachweis, wie die Farben auf den unterschiedlichen Untergründen reagieren und ob sie dauerhaft auf diesen Untergründen halten, nicht möglich; Silikonharzfarben können auf den streitgegenständlichen Faserzementplatten nicht einheitlich verwendet werden (GU 7, 1 - AS 411).
51 
In der mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2009 haben die beiden Sachverständigen ihre Auffassungen zur Verwendung von Silikonharzfarben als Neubeschichtung ohne vorherige, vollständige Beseitigung der vorhandenen Beschichtungen nochmals überzeugend bestätigt. In den streitgegenständlichen Objekten haben die verwendeten Faserzementplatten ein- und zweischichtige Beschichtungen. Bei der zweischichtigen Beschichtung ist zuoberst ein bereits teilweise abgebautes Styrolacrylat, weshalb eine Silikonharzfarbe darauf nicht gleichmäßig haftet. Gleiches gilt für eine einschichtige Beschichtung mit Styrolacrylat. Liegt eine einschichtige Beschichtung mit Reinacrylat vor, so wäre eine Beschichtung mit Silikonharzfarbe durchgängig möglich. Maßgeblich ist jedoch, dass der Untergrund bei Styrolacrylaten nicht mehr einheitlich ist, weshalb auch die neue Farbe darauf nicht einheitlich haftet. Eine Silikonharzfarbe auf dem nicht einheitlichen Untergrund haftet dabei ca. zwei bis drei Jahre, bevor die Probleme erkennbar werden (Protokoll, AS. 435 - 443).
52 
Soweit die Beklagte zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung der Verwendbarkeit von Silikonharzfarben an den streitgegenständlichen Gebäuden auf ein Gutachten Prof. O. verweist und den Sachverständigen bei der Anhörung dieses Gutachten mehrfach vorhält, hat auf Nachfrage des Gerichts der Beklagtenvertreter es in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, dieses Gutachten dem Gericht vorzulegen (Protokoll, AS. 439). Eine sachgerechte Auseinandersetzung der Sachverständigen oder des Gerichts mit diesem Gutachten war daher nicht möglich.
53 
5. Das Gericht schätzt auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung auf brutto EUR 121.600,-.
54 
a) Für das Podest stehen der Klägerin aus oben dargelegten Gründen keine Mängelbeseitigungskosten zu.
55 
b) Der Sachverständige hat die Kosten für die Mängelbeseitigung durch Neuerrichtung der Fassadenplatten mit brutto EUR 210.000,- ermittelt (GU 1, 25). Eine gleichwertige Mängelbeseitigung durch nachträgliche Neubeschichtung ist jedoch bei vollständiger Beseitigung der vorhandenen Beschichtung nach dem CP/Joos-Verfahren möglich; den Aufwand hierfür hat der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar mit brutto EUR 111.000,- errechnet (GU 1, 25; GU 3, 12 - 17; GU 4, 17 - 21; GU 5, 7/8 und 9/10), sodass dieser Betrag bei der Mängelbeseitigung anzusetzen ist.
56 
c) Die Kosten für den Einbau einer Luftdichtheitsebene hat der Sachverständige mit brutto EUR 8.600,- (GU 1, 33), bzw. bei Entbehrlichkeit des Austauschs der Fassadenplatten auf EUR 9.600,- (GU 5, 8) geschätzt.
57 
d) Für die Blechrinne stehen der Klägerin aus oben dargelegten Gründen keine Mängelbeseitigungskosten zu.
58 
e) Die Kosten für die Teilung der Roste und das Verlängern der Wasserspeier hat der Sachverständige mit EUR 2.000,- brutto geschätzt (GU 1, 40).
59 
6. Das Gericht hält im vorliegenden Fall einen Abzug „neu für alt“ für den Zeitraum von der Fertigstellung im Jahr 1997 bis zur Rüge im Januar 2003, d.h. für fünf Jahre, für gerechtfertigt. Bei einer Nutzungsdauer der Beschichtung für Faserzementplatten von bis zu 15 Jahren ergibt sich ein Vorteil im Umfang von 30 % bzw. von EUR 33.300,-.
60 
Durch die zu späterer Zeit erfolgende Nachbesserung wird die Nutzungsdauer für die Fassadenplatten um mehrere Jahre verlängert. Dies ist bei der Berechnung des Kostenvorschussanspruchs zu berücksichtigen, weil die Klägerin sonst durch die Gewährleistung ungerechtfertigt besser gestellt würde.
61 
Eine Anrechnung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, in BGHZ 91, 206 m.w.N.) Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise, wenn sich die Mängel erst verhältnismäßig spät ausgewirkt haben und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. In solchen Fällen ist es nach Treu und Glauben geboten, die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsaufwand anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2001 - VII ZR 392/00, in BauR 2002, 86; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 21 U 92/01, in BauR 2002, 802, 804).
62 
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Die Klägerin zog bis zur Mängelrüge vom Januar 2003 den gleichen Nutzen aus dem mangelhaften Werk, wie aus einem mangelfreien. Erst seit dem Hervortreten der Mängel gegen Ende des Jahres 2002 und der Rüge vom Januar 2003 ist eine Verzögerung der Nachbesserungsarbeiten eingetreten. In einem solchen Fall ist es angebracht, für die um fünf Jahre längere Lebensdauer einen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Insoweit ist von der vom Sachverständigen angegebenen Nutzungsdauer von bis zu 15 Jahren auszugehen (GU 2, 20; Protokoll, AS 387). Warum der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Jahr 2003, d.h. 5 bzw. 6 Jahren nach der Errichtung, bereits einen Abzug von 50 %, für das Jahr 2008, d.h. nach 9 Jahren, mit 70 % ansetzt (Protokoll, AS 387), erschließt sich für das Gericht nicht. Der dem Gericht vorliegende Kaufvertrag wurde im August 1997 geschlossen, die Mängel, die Grund der Mängelrüge vom Januar 2003 waren, traten demgemäß Ende 2002 und damit ca. 5 Jahre nach Beginn der Nutzung auf. Der Abzug neu für alt beläuft sich demgemäß auf 30 % der Neuherstellungskosten von EUR 111.000,-. Die Höhe des Abzugs hinsichtlich der Fassadenplatten schätzt das Gericht somit auf EUR 33.300,- (vgl. zum Abzug „neu für alt“ für Anstriche auch OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 1993 - 26 U 6/92, in NJW-RR 1993, 1236) .
63 
7. Der Kostenvorschussklage der Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Beklagte nicht restliche, zurückgehaltene Vergütungsansprüche, die ihr gegen einzelne Wohnungseigentümer zustehen, entgegenhalten; auch scheidet eine Aufrechnung aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 291/90, in NJW 1992, 435; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 1989 - 7 U 279/87, in BauR 19990, 622).
64 
8. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 über die Stellungnahme zum Beweisergebnis hinaus nunmehr die Einholung weiterer Sachverständigengutachten bzw. Zeugenvernehmungen beantragt, ist dieser Vortrag verspätet (§ 296 a ZPO). Ein Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO war der Beklagten nicht eingeräumt worden; sie hatte lediglich die Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorzutragen (§ 285 ZPO).
65 
Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO besteht nicht. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
66 
Am 12. August 2003 wurde beim Landgericht Karlsruhe Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren gegen die Beklagte wegen verschiedenen Mängeln am Gemeinschaftseigentum der Eigentumswohnanlage Rhode-Island-Allee 85-95 gestellt. Das Gutachten vom 12. Juli 2005 (GU 1) wurde am 06. April 2006 (GU 2), am 09. Oktober 2006 (GU 3) und am 23. April 2007 ergänzt (GU 4). Der Sachverständige Dipl. Ing. G. hat während des Rechtsstreits weitere schriftliche Gutachten erstattet am 28. Januar 2008 (GU 5), am 27. Mai 2008 (GU 6), sowie am 23. Januar 2009 (GU 7). Der Sachverständige Dr. L. hat am 10. Dezember 2008 ein Gutachten erstattet (GU 8). Das Gericht hat verhandelt am 15. Oktober 2007 (AS 275 - 293), am 12. September 2008 (AS 303 - 293) und am 06. Mai 2009 (AS. 435 - 445), jeweils mit Erläuterung der Gutachten durch die Sachverständigen.
67 
Seit den ersten Anhörungen der Sachverständigen im Jahr 2007 durch das Gericht wurde die Frage erörtert, ob und inwieweit die Fassadenplatten mangelbehaftet sind, bzw. auf welche Art und Weise eine Mangelbehebung in Betracht kommt. Nach den letzten schriftlichen Ausführungen der Gutachter vom Dezember 2008 (GU 8) hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Januar 2009 den Parteien aufgegeben, zum Gutachten Dr. L. Stellung zu nehmen und Fragen schriftsätzlich anzukündigen (AS. 409). Nach der Ergänzung des Sachverständigen Dipl Ing. G. vom 23. Januar 2009 (AS. 411) erhielten die Parteien mit Verfügung vom 26. Januar 2009 wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte beantragte daraufhin in ihrer Stellungnahme die Anhörung der Sachverständigen (AS 417 ff).
68 
In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte nunmehr auf der Grundlage der vorherigen Beweisaufnahmen die dort bereits erörterten Fragen zur Überstreichbarkeit der Fassadenplatten wiederholt. Sie beantragt weitere Beweiserhebungen durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen zu ihren Behauptungen, dass die vorhandenen Beschichtungen überstrichen werden und Farbbrillanz und Ton für die Dauer von 15 bis 20 Jahren erhalten werden könnten (AS. 461), dass positive Erfahrungswerte seit mehr als 20 Jahren bestünden (AS. 461), dass dieses Ziel kostengünstig mit einer Neubeschichtung erreicht werden könne (AS. 463), dass der Mix der Faserzementfassadenplatten für die Frage der Behebung der optischen Mängel irrelevant sei (AS. 463), dass das Kreiden der Platten andere Ursachen haben könne (AS. 463), dass ein Zersetzungsprozess der Beschichtung unterhalb der festanhaftenden Überholungsbeschichtung technisch nicht darstellbar sei (AS. 465), dass es keinen Unterschied mache, ob und inwieweit für eine Überholungsbeschichtung auf der kreidenden Altbeschichtung nach der fachgerechten Untergrundvorbereitung wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe oder lösemittelhaltige Systeme verwendet werden (AS. 465), dass das Kreiden durch verschiedene Faktoren verursacht sein könne (AS. 467), dass normativ festgelegte Anforderungen an den Kreidungsgrad einer Beschichtung nicht existierten (AS. 467) und die Neugestaltung von Fassadenverkleidungen durch eine neue Beschichtung anerkannte Regel der Technik im maler- und Lackierhandwerk sei (AS. 469).
69 
Sämtliche diese Fragen hätte die Beklagte, soweit sie nicht bereits gestellt wurden, auch zu den schriftlichen Gutachten bzw. zur Vorbereitung der Anhörung der Sachverständigen oder bei der Anhörung der Sachverständigen stellen können. Gelegenheit hatte sie dazu über nunmehr fast vier Jahre des Prozessierens um diesen Fragenkomplex mehr als ausreichend. Auch hätten sämtliche Zeugenangebote, unterstellt das Gericht wäre ihnen aufgrund ausreichend konkreten, bestrittenen und entscheidungserheblichem Tatsachenvortrags gefolgt, bereits seit langer Zeit, zumindest aber vor der letzten mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2009 erfolgen können. Warum die Beklagte dies nicht tat, hat sie auf die Rüge der Verspätung der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Sie flüchtet sich in pauschale Erklärung, diese Erkenntnisse habe sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2009 gewonnen. Wie sie jedoch selbst zutreffend ausführte, ist die Problematik des Farbanstrichs als Mängelbeseitigung bereits seit dem Jahr 2007 zwischen den Parteien im Streit (AS. 487/489) und wird hierzu vom Gericht Beweis erhoben. Das Ergebnis der sachverständigen Feststellungen lag eben nicht erst am 06. Mai 2009, sondern bereits zuvor nach den schriftlichen Gutachten und verschiedenen Anhörungen der Sachverständigen vor.
70 
Die neuen Verteidigungsmittel der Beklagten sind demnach verspätet (§ 296 a ZPO).
71 
9. Somit errechnet sich ein Anspruch der Klägerin auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt EUR 88.300,- (Mängelbeseitigungskosten EUR 121.600,- abzüglich EUR 33.300,- „neu für alt“). Die weiter gehende Klage war abzuweisen.
III.
72 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
23 
Gegen die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft der Eigentumswohnanlage ergeben sich wegen des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Oktober 2005 keine Bedenken. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, in BGHZ 172, 42 ff = Baurecht 2007, 1221 ff.). Der von der Beklagten ursprünglich erhobene Einwand fehlender Prozessführungsbefugnis (AS. 61 ff), wurde nach der Rubrumsberichtigung vom 07. August 2007 nicht mehr aufrecht erhalten (AS. 259). Das Rubrum war wegen äußerlich unrichtiger Bezeichnung der Parteien zu berichtigen, da als Rechtssubjekt nach dem objektiven Sinn hier die Wohnungseigentümergemeinschaft als Partei anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, a.a.O., m.w.N.)
II.
24 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum in Höhe von EUR zu (§ 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit den Kaufverträgen).
25 
1. Auf die Kaufverträge aus dem Jahr 1997 sind die Vorschriften des BGB in der Fassung vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
26 
2. Auf die als „Kaufverträge“ bezeichneten Verträge ist das Werkvertragsrecht anzuwenden. Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, a.a.O., m.w.N.der Rechtsprechung).
27 
Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte nach diesen Grundsätzen für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts. Die Beklagte hat sich in den Verträgen mit den Erwerbern aller Wohnungen zu umfangreichen Maßnahmen verpflichtet, die dem gesamten, zuvor als Wohngebäude der amerikanischen Streitkräfte genutzten Objekt (AH 281) einen neuen Charakter gaben. Dazu dienten sowohl umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im Altbaubestand als vor allem auch die Aufstockung mit weiteren Geschossen (vgl. zu den umfangreichen Arbeiten die Baubeschreibungen für Bestand- und Aufstockungswohnungen, beigezogene Akte 10 OH 17/03, AS 267 - 321). Derartige Arbeiten sind sowohl aus der Sicht der Erwerber der Wohnungen in den neuen Obergeschossen als auch der übrigen Erwerber derart umfassend, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind und die Anwendung des Werkvertragsrechts auf Mängel der gesamten Bausubstanz rechtfertigen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die oberen Stockwerke vollständig neu errichtet sind. Der Umstand, dass die Obergeschosse auf den Altbau aufsetzen und dessen Substanz und Installationen für die Funktionsfähigkeit der Wohnungen eine Rolle spielen, nimmt diesen Wohnungen nicht den Charakter von Neubauwohnungen. Darüber hinaus ist der Altbaubestand einer umfangreichen Modernisierung unterzogen worden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Baumaßnahmen für das gesamte Gebäude technisch und funktional aufeinander abgestimmt sein müssen. So sind die Maßnahmen zur Aufstockung der Obergeschosse von wesentlicher Bedeutung für das Gesamtbauwerk, z.B. in statischer Hinsicht wie auch für den Schutz durch das neue Dach. Auch sonstige weitere Maßnahmen, wie z.B. der Heizungs- und Sanitärtechnik, können nicht isoliert beurteilt werden.
28 
Im Übrigen ist das Werkvertragsrecht in den Kaufverträgen auch ausdrücklich als die zwischen den Parteien maßgebliche Gewährleistungsbestimmung geregelt worden (vgl. § 9 Abs. 3 der Kaufverträge, AH 277 ff, hier: AH 295; beigezogene Akte 10 OH 17/03, AH 29).
29 
3. Bei dem von der Beklagten errichteten bzw. modernisierten Gemeinschaftseigentum liegen Mängel bei den Faserzementfassadenplatten (sub.b), der Luftdichtigkeit (sub.c), sowie an den Rosten (sub. e) vor; kein Mangel besteht am Podest (sub. a) und wegen der Blechrinne zwischen Balkon und Hauswand (sub. d).
30 
Nach § 633 BGB a.F. ist ein Unternehmer verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Baumangel setzt demnach voraus, dass die Istbeschaffenheit der Werkleistung hinter der Sollbeschaffenheit zurückbleibt und dadurch der Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Werks beeinträchtigt wird (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, 2008, Rn 1453). Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt u.a. dann vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 2003 - VII ZR 181/00, in BGHZ 153, 279). Der Unternehmer hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, in NJW-RR 1995, 472).
31 
Ausweislich der vorliegenden Kaufverträge handelt es sich bei den streitgegenständlichen Wohngebäuden um ehemals von den amerikanischen Streitkräften genutzte Wohngebäude, die durch die Beklagte umgebaut bzw. modernisiert wurden (AH§ 1 Abs. 1, Abs. 6 Kaufvertrag - AH 281/283 und Baubeschreibungen in der beigezogenen Akte 10 OH 17/03, AS 267 - 321). Die Beklagte hatte demnach umfassende Arbeiten an den Gebäuden vorzunehmen. An der auf Dauer angelegten Zweckbestimmung der Arbeiten bestehen nach den Umständen für das Gericht keine Zweifel. Die Beklagte wollte die Gebäude im Rahmen des von ihr geplanten Umbaus grundlegend renovieren und die so geschaffenen Wohneinheiten verkaufen. Die Käufer sollten dabei nicht nur ein Provisorium, sondern eine dauerhafte Gebäudeanlage erhalten; die Dauerhaftigkeit war zwischen den Parteien vereinbart.
32 
a) Podest
33 
Durch den Austausch defekter Betonsteinwerkplatten auf dem Podest vor dem parkseitigen Hauszugang ergibt sich, wie auf den Lichtbildern gut zu erkennen ist, ein deutlicher Farbunterschied zwischen alten und neuen Betonsteinwerkplatten. Neue Betonwerksteinplatten sind nach den Feststellungen des Sachverständigen grundsätzlich nicht in der Farbe der alten Platten zu erhalten (GU 1, 6 - 15). Dieser Farbunterschied lässt sich nur dadurch beseitigen, dass - nach den Ausführungen des Sachverständigen - die Betonsteinwerkplatten insgesamt ausgetauscht werden (GU 1, 16; GU 3, 4/5; GU 4, 4; ). Ein Mangel des Bauwerks liegt indes insoweit nicht vor.
34 
Aus der Allgemeinen Baubeschreibung ergibt sich keine Forderung über eine Erneuerung der Treppenläufe (vgl. beigezogene Akte 10 OH 17/03, AS 269, „Treppenhäuser“). Insoweit handelt es sich bei den alten Treppenläufen um nicht renovierte Altbausubstanz. Nach § 9 Abs. 2 des Kaufvertrages erwirbt der Käufer das Objekt so wie es steht und liegt (AH 293). Die Treppenläufe sind durch jahrelangen Gebrauch und Reinigen stark verfärbt. Sind durch die Beklagte einzelne Platten wegen deren Schadhaftigkeit bzw. wegen Beseitigung eines Fußabstreifers ausgetauscht worden, so liegt es in der Natur der Sache, dass sich die daneben liegenden alten, ausgewaschenen Platten farblich deutlich abheben. Ist eine Erneuerung der Treppenläufe nicht geschuldet und repariert die Beklagte defekte Platten, so ist sie nicht verpflichtet, für einen optimalen Gesamteindrucks zugleich sämtliche Platten auszutauschen.
35 
b) Faserzementfassadenplatten
36 
Geschuldet sind von der Beklagten im Hinblick auf die oben dargestellte Dauerhaftigkeit Faserzementfassadenplatten mit einem üblichen Widerstand gegen Verwitterung und einem an Ausmaß und Intensität normalen Kreidungsprozess und zwar unabhängig davon, dass die Lebensdauer und der Wetterschutz der Fassadenplatten durch das Auskreiden nicht verringert wird. Maßgeblich ist hier, dass die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und dadurch das optische Erscheinungsbild der Gebäude wesentlich leidet.
37 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. G. in seinem Gutachten vom 12. Juli 2005 (GU 1) und aus den dort vorhandenen Lichtbildern (GU 1, 17 bis 22, Anlage 2 Seiten 17/18) ist zu erkennen, dass die hellgelben Faserzementplatten gegenüber der ursprünglichen Farbgebung stark ausgebleicht sind. Die Faserzementplatten kreiden auch stark aus. Die Fassaden, die von allen vier Seiten gut einsehbar sind, stellen quasi die Visitenkarte des Bauwerks dar. Diese Ausbleichungen sind von der Straße aus deutlich zu sehen. Besonders auffällig sind die Verfärbungen vom Standpunkt des Betrachters auf Balkon oder Dachterrasse (GU 1, 24;).
38 
Wie der Sachverständige ausführt, haben die verwendeten Farben / Beschichtungen unterschiedliche Bindemittel; einerseits ist Reinacrylat, andererseits Acrylat-Styrol-Copolymer vorhanden. Acrylat-Styrol-Copolymer hat einen schlechteren Witterungsschutz als Reinacrylat. Beschichtungen auf der Basis von Reinacrylaten bieten gegenüber Beschichtungen auf Acrylat-Copolymerisat-Basis eine bessere Lichtechtheit, Glanz- und Farbhaltung und sind demgemäß beständiger gegen Kreiden als solche auf Acrylat-Copolymerisat-Basis. Beschichtungen von Faserzementplatten auf Acrylat-Copolymerisat-Basis haben sich am Bau nicht durchgesetzt (GU 1, 23, nebst Anlage 2 zum Gutachten; GU 2, 441 - 455; GU 3, 6 - 9; GU 4, 5 - 12). Das Kreiden von beschichteten Faserzementplatten stellt einen normalen Alterungsprozess dar; eine dauerhafte, nicht kreidende Beschichtung ist nicht herstellbar. Im vorliegenden Fall sind jedoch das Ausmaß und die Intensität der Kreidung in einem relativ kurzen Zeitraum von 1997 bis zur Gutachtenerstellung im Jahr 2005, d.h. innerhalb von 8 Jahren, ungewöhnlich. In der Regel ist bei einer dunkel beschichteten Faserzementplatte erst nach einer Standzeit von ca. 10 Jahren eine erste Farbveränderung aufgrund des Ausbleichens der Pigmentierung feststellbar, bei hellen Platten - wie hier vorliegend - sind diese Veränderungen sogar erst noch später erkennbar. Die Verwendung von Acrylat-Styrol-Copolymer als Bindemittel für die hellgelb gestrichenen Faserzementplatten stellen deshalb einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik dar (GU 2, 453; GU 3, 9 - 12; GU 4, 12 - 14). Diese Auffassung hat der Sachverständige Dipl. Ing. G. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 nachvollziehbar und überzeugend bestätigt; nach einer Befragung bei verschiedenen Herstellern haben sich circa seit dem Jahr 1995 Syrolacrylate nicht bewährt. Werden hellgelbe oder hellblaue Farben verwandt, so ist dies mit einem Reinacrylat nicht herstellbar, bei Styrolacrylaten kommt es bei diesen Farben jedoch nach vier bis fünf Jahren zu Ausblühungen (vgl. Protokoll, AS 275 - 277, 281 - 285). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2008 hat der Sachverständige seine Ausführungen nochmals bestätigt (Protokoll, AS 289 - 391).
39 
Die Mangelhaftigkeit der Faserzementfassadenplatten ergibt sich für das Gericht insbesondere aus der von der Beklagten im Rahmen des Umbaus gewählten besonderen Struktur und Farbwahl der Aufstockungswohnungen. Nach der Baubeschreibung sind die Wände mit Außenbeplankung durch Spanplatten mit vorgehängter, hinterlüfteter Fassade aus farbigen Faserzementplatten (asbestfrei) versehen (beigezogene Akte 10 OH 17/03, AS. 303, „Wände“). Diese Gestaltungsform ist auf den vom Sachverständigen gefertigten Bildern (GU 1, 18 ff.) sehr gut zu erkennen. Die in Farbe und Außenbeplankung besondere Gestaltung der Aufstockungswohnungen lenkt den Blick des Betrachters beim Anschauen des Gebäudes unweigerlich in den oberen Bereich. Die Aufstockungswohnungen liegen in einer Höhe zum Gesamtgebäude und nehmen einen so großen Anteil an der Gesamtfrontfläche des Gebäudes ein, dass die einfach gehaltene und gleichförmige Struktur der darunter liegenden Bestandswohnungsfrontfläche in den Hintergrund gedrängt wird. Die Aufstockungswohnungen sind demnach quasi als Blickfang für den gesamten Gebäudekomplex eingerichtet worden. Diese Lenkungsfunktion der Aufstockungswohnungen bewirkt und bezweckt dann - nach Auffassung des Gerichts - zugleich auch eine (beabsichtigte) Prägung des Gesamteindrucks des Gebäudes. Das Gesicht des Hauses wird durch die Farbe und die vorgehängte Fassade gestaltet. Besonders augenfällig wirkt dabei der helle Farbton; er erzeugt eine sonnige Farbstimmung, fügt das rundum modernisierte Gebäude mit den weiteren Gebäuden zu einem besonderen Ensemble und grenzt das Wohngebäude von seinem Umfeld ab. Die Farbwahl im oberen Teil des Gebäudes ist damit ein identitätsstiftendes Merkmal. Ist diese - für das Gebäude selbst und sein Einfügen in die Umgebung - zweifache, optische Prägung durch bauliche und farbliche Gestaltung bezweckt, so liegt ein Mangel bereits dann vor, wenn diese Prägung nicht dauerhaft bzw. in ihrer Entwicklung durch deutlich erkennbare Fleckenbildungen oder sehr schnelle Verfärbung unansehnlich wird. Gerade die helle Farbwahl hellt auch die Gesamtwirkung des Gebäudes auf. Die Farbe bringt Leben in das Gesicht des Gebäudes. Ihr Wechsel in ein dem Unterteil des Gebäudes entsprechendes Weiß oder Grau durch starkes Ausbleichen in unverhältnismäßig kurzer Zeit beseitigt das gewollte, freundliche Gepräge zu einem nicht mehr vertragsgemäßen Zeitpunkt. Die bezweckte Harmonie wird maßgeblich beeinträchtigt. Es liegt ein wesentlicher optischer Mangel vor.
40 
c) Luftdichtigkeitsebene
41 
Der Sachverständige Dipl. Ing. G. hat festgestellt, dass die Konstruktion des Wärmeschutzes nicht zu beanstanden ist. Jedoch fehlt die für eine Holzverbundkonstruktion notwendige Luftdichtheitsebene (GU 1, 26 - 33; GU 2, 467/469; GU 3, 18 - 21; GU 4, 22;).
42 
d) Blechrinne zwischen Balkon und Hauswand
43 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass zwischen Balkonrahmen und dem Außenputz eine u-förmige Blechrinne sitzt, die mit einem beidseitig klebenden Band befestigt ist. Diese Rinne spielt jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Fraglich sei, so der Sachverständige, ob die angeklebte Rinne dauerhaft funktioniere (GU 1, 35; GU 3, 19; GU 4,22/23). Dass das Ankleben nicht dauerhaft funktioniert und auf welche Dauer eine solche Rinne üblicherweise angelegt sein muss, hat der Sachverständige nicht hinreichend ausgeführt. Die Klebewirkung soll nach 3 bis 5 Jahren erheblich nachlassen (GU 2, 471). Dass durch ein solches Nachlassen der Klebewirkung die Haftung der Rinne entfällt, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten, dass sämtliche Rinnen zum Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. 8 Jahre nach der Erstellung abgefallen wären oder sich maßgeblich gelockert hätten (vgl. GU 4, 23). Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, dass es sich insoweit um einen Mangel des Bauwerks handelt.
44 
e) Roste der Balkone und Wasserspeier
45 
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die Entwässerung der Balkone durch Rinnen erfolgt, die der regelmäßigen Kontrolle bedürfen, da sie sich insbesondere im Herbst schnell zusetzen können. Der größere der beiden Abdeckungsroste wiegt ca. 40 kg, sodass eine einfache Reinigung und Kontrolle nicht möglich ist. Ein 40 kg schwerer Balkonrost ist für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung zu schwer, um ihn anzuheben und seitlich hinzustellen, damit gereinigt werden kann. Abhilfe kann durch eine Halbierung der Roste erfolgen. (GU 1, 36 - 40; GU 2, 475/477; GU 3, 20/21; GU 4, 23; ).
46 
Die unteren Balkone werden durch Spritzwasser infolge zu kurzer Wasserspeier beeinträchtigt (GU 1, 36 - 40). Dass ein zu kurzer Wasserspeier einen Mangel an den Balkonen darstellt, hat auch die Beklagte zugestanden (AS. 91)
47 
4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf vollumfängliche, dauerhafte Mängelbeseitigung. Hinsichtlich der Faserzementplatten ist dies entweder durch einen Austausch der Platten, oder durch eine Neubeschichtung nach vollständiger Beseitigung der vorhandenen Beschichtungen möglich.
48 
Eine Neubeschichtung der kreidenden Fassadenplatten mit einer Beschichtung auf Reinacrylatbasis ohne vorherige vollständige Beseitigung der vorhandenen Beschichtung scheidet als zweckmäßige und dauerhafte Mängelbeseitigung aus, da über die an den Gebäuden vorhandenen Beschichtungen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Auch kann durch eine Änderung des Feuchteaufnahme- und Abgabeverhaltens der Oberflächen es zu einer anschließenden Rissbildung der Fassadenplatten kommen. (GU 2, 459- 461, 465; GU 4, 14 - 17; GU 6, 4 - 11). Diese Auffassung hat der Sachverständige Dipl. Ing. G. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 nachvollziehbar und überzeugend bestätigt (Protokoll, AS 279 - 281, 285 - 289).
49 
Die einzige Möglichkeit, die Beschichtung zu entfernen, ist das CP/Joos-Verfahren, ein Trocken- bis Feuchtstrahlverfahren (GU 5, 4 - 11; GU 6, 7 - 9). Dieses Vorgehen hat der Sachverständige nach den Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2009 nochmals für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt; wesentlicher Grund für die Notwendigkeit der vollständigen Entfernung der Beschichtungen sind demnach die unterschiedlichen - normal gehärteten oder dampfgehärteten - Zementplatten. Die Unkenntnis des Untergrundes setzt sich in der Unkenntnis über die genaue Beschichtung fort (vgl. Protokoll, AS 383 - 387).
50 
Eine Verwendung von Silikonharzfarben, wodurch die Problematik der unterschiedlichen vier Parameter - zwei unterschiedliche Zementplatten und zwei unterschiedliche Beschichtungen - ohne Bedeutung sein könnten, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2008 vortrug (Protokoll, AS. 391), wurde in zwei weiteren Gutachten (GU 7 und GU 8) als Lösungsvariante verworfen. Der Sachverständige Dr. L. hat am 10. Dezember 2008 ausgeführt, dass hochwertige Silikonharzfarben auf allen mineralischen Untergründen und allen tragfähigen Fassadenbeschichtungen aufgetragen werden können. Eine Überarbeitung einer mit einer „echten“ Silikonharzfarbe gestrichenen Fassade ist - abhängig von der Lage und der Bewitterungsintensität - in einem Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren erforderlich. Eine pauschale Beantwortung der Frage der Überarbeitbarkeit der streitgegenständlichen Faserzementplatten mit „Silikonharzfarbe“ ist jedoch nicht möglich, da Silikonharzfarben hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihres Bindemittelanteils nicht genau definiert sind (GU 8, 2/3 - AH 863/865). Damit ist ein Nachweis, wie die Farben auf den unterschiedlichen Untergründen reagieren und ob sie dauerhaft auf diesen Untergründen halten, nicht möglich; Silikonharzfarben können auf den streitgegenständlichen Faserzementplatten nicht einheitlich verwendet werden (GU 7, 1 - AS 411).
51 
In der mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2009 haben die beiden Sachverständigen ihre Auffassungen zur Verwendung von Silikonharzfarben als Neubeschichtung ohne vorherige, vollständige Beseitigung der vorhandenen Beschichtungen nochmals überzeugend bestätigt. In den streitgegenständlichen Objekten haben die verwendeten Faserzementplatten ein- und zweischichtige Beschichtungen. Bei der zweischichtigen Beschichtung ist zuoberst ein bereits teilweise abgebautes Styrolacrylat, weshalb eine Silikonharzfarbe darauf nicht gleichmäßig haftet. Gleiches gilt für eine einschichtige Beschichtung mit Styrolacrylat. Liegt eine einschichtige Beschichtung mit Reinacrylat vor, so wäre eine Beschichtung mit Silikonharzfarbe durchgängig möglich. Maßgeblich ist jedoch, dass der Untergrund bei Styrolacrylaten nicht mehr einheitlich ist, weshalb auch die neue Farbe darauf nicht einheitlich haftet. Eine Silikonharzfarbe auf dem nicht einheitlichen Untergrund haftet dabei ca. zwei bis drei Jahre, bevor die Probleme erkennbar werden (Protokoll, AS. 435 - 443).
52 
Soweit die Beklagte zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung der Verwendbarkeit von Silikonharzfarben an den streitgegenständlichen Gebäuden auf ein Gutachten Prof. O. verweist und den Sachverständigen bei der Anhörung dieses Gutachten mehrfach vorhält, hat auf Nachfrage des Gerichts der Beklagtenvertreter es in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, dieses Gutachten dem Gericht vorzulegen (Protokoll, AS. 439). Eine sachgerechte Auseinandersetzung der Sachverständigen oder des Gerichts mit diesem Gutachten war daher nicht möglich.
53 
5. Das Gericht schätzt auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung auf brutto EUR 121.600,-.
54 
a) Für das Podest stehen der Klägerin aus oben dargelegten Gründen keine Mängelbeseitigungskosten zu.
55 
b) Der Sachverständige hat die Kosten für die Mängelbeseitigung durch Neuerrichtung der Fassadenplatten mit brutto EUR 210.000,- ermittelt (GU 1, 25). Eine gleichwertige Mängelbeseitigung durch nachträgliche Neubeschichtung ist jedoch bei vollständiger Beseitigung der vorhandenen Beschichtung nach dem CP/Joos-Verfahren möglich; den Aufwand hierfür hat der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar mit brutto EUR 111.000,- errechnet (GU 1, 25; GU 3, 12 - 17; GU 4, 17 - 21; GU 5, 7/8 und 9/10), sodass dieser Betrag bei der Mängelbeseitigung anzusetzen ist.
56 
c) Die Kosten für den Einbau einer Luftdichtheitsebene hat der Sachverständige mit brutto EUR 8.600,- (GU 1, 33), bzw. bei Entbehrlichkeit des Austauschs der Fassadenplatten auf EUR 9.600,- (GU 5, 8) geschätzt.
57 
d) Für die Blechrinne stehen der Klägerin aus oben dargelegten Gründen keine Mängelbeseitigungskosten zu.
58 
e) Die Kosten für die Teilung der Roste und das Verlängern der Wasserspeier hat der Sachverständige mit EUR 2.000,- brutto geschätzt (GU 1, 40).
59 
6. Das Gericht hält im vorliegenden Fall einen Abzug „neu für alt“ für den Zeitraum von der Fertigstellung im Jahr 1997 bis zur Rüge im Januar 2003, d.h. für fünf Jahre, für gerechtfertigt. Bei einer Nutzungsdauer der Beschichtung für Faserzementplatten von bis zu 15 Jahren ergibt sich ein Vorteil im Umfang von 30 % bzw. von EUR 33.300,-.
60 
Durch die zu späterer Zeit erfolgende Nachbesserung wird die Nutzungsdauer für die Fassadenplatten um mehrere Jahre verlängert. Dies ist bei der Berechnung des Kostenvorschussanspruchs zu berücksichtigen, weil die Klägerin sonst durch die Gewährleistung ungerechtfertigt besser gestellt würde.
61 
Eine Anrechnung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, in BGHZ 91, 206 m.w.N.) Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise, wenn sich die Mängel erst verhältnismäßig spät ausgewirkt haben und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. In solchen Fällen ist es nach Treu und Glauben geboten, die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsaufwand anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2001 - VII ZR 392/00, in BauR 2002, 86; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 21 U 92/01, in BauR 2002, 802, 804).
62 
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Die Klägerin zog bis zur Mängelrüge vom Januar 2003 den gleichen Nutzen aus dem mangelhaften Werk, wie aus einem mangelfreien. Erst seit dem Hervortreten der Mängel gegen Ende des Jahres 2002 und der Rüge vom Januar 2003 ist eine Verzögerung der Nachbesserungsarbeiten eingetreten. In einem solchen Fall ist es angebracht, für die um fünf Jahre längere Lebensdauer einen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Insoweit ist von der vom Sachverständigen angegebenen Nutzungsdauer von bis zu 15 Jahren auszugehen (GU 2, 20; Protokoll, AS 387). Warum der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Jahr 2003, d.h. 5 bzw. 6 Jahren nach der Errichtung, bereits einen Abzug von 50 %, für das Jahr 2008, d.h. nach 9 Jahren, mit 70 % ansetzt (Protokoll, AS 387), erschließt sich für das Gericht nicht. Der dem Gericht vorliegende Kaufvertrag wurde im August 1997 geschlossen, die Mängel, die Grund der Mängelrüge vom Januar 2003 waren, traten demgemäß Ende 2002 und damit ca. 5 Jahre nach Beginn der Nutzung auf. Der Abzug neu für alt beläuft sich demgemäß auf 30 % der Neuherstellungskosten von EUR 111.000,-. Die Höhe des Abzugs hinsichtlich der Fassadenplatten schätzt das Gericht somit auf EUR 33.300,- (vgl. zum Abzug „neu für alt“ für Anstriche auch OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 1993 - 26 U 6/92, in NJW-RR 1993, 1236) .
63 
7. Der Kostenvorschussklage der Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Beklagte nicht restliche, zurückgehaltene Vergütungsansprüche, die ihr gegen einzelne Wohnungseigentümer zustehen, entgegenhalten; auch scheidet eine Aufrechnung aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 291/90, in NJW 1992, 435; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 1989 - 7 U 279/87, in BauR 19990, 622).
64 
8. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 über die Stellungnahme zum Beweisergebnis hinaus nunmehr die Einholung weiterer Sachverständigengutachten bzw. Zeugenvernehmungen beantragt, ist dieser Vortrag verspätet (§ 296 a ZPO). Ein Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO war der Beklagten nicht eingeräumt worden; sie hatte lediglich die Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorzutragen (§ 285 ZPO).
65 
Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO besteht nicht. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
66 
Am 12. August 2003 wurde beim Landgericht Karlsruhe Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren gegen die Beklagte wegen verschiedenen Mängeln am Gemeinschaftseigentum der Eigentumswohnanlage Rhode-Island-Allee 85-95 gestellt. Das Gutachten vom 12. Juli 2005 (GU 1) wurde am 06. April 2006 (GU 2), am 09. Oktober 2006 (GU 3) und am 23. April 2007 ergänzt (GU 4). Der Sachverständige Dipl. Ing. G. hat während des Rechtsstreits weitere schriftliche Gutachten erstattet am 28. Januar 2008 (GU 5), am 27. Mai 2008 (GU 6), sowie am 23. Januar 2009 (GU 7). Der Sachverständige Dr. L. hat am 10. Dezember 2008 ein Gutachten erstattet (GU 8). Das Gericht hat verhandelt am 15. Oktober 2007 (AS 275 - 293), am 12. September 2008 (AS 303 - 293) und am 06. Mai 2009 (AS. 435 - 445), jeweils mit Erläuterung der Gutachten durch die Sachverständigen.
67 
Seit den ersten Anhörungen der Sachverständigen im Jahr 2007 durch das Gericht wurde die Frage erörtert, ob und inwieweit die Fassadenplatten mangelbehaftet sind, bzw. auf welche Art und Weise eine Mangelbehebung in Betracht kommt. Nach den letzten schriftlichen Ausführungen der Gutachter vom Dezember 2008 (GU 8) hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Januar 2009 den Parteien aufgegeben, zum Gutachten Dr. L. Stellung zu nehmen und Fragen schriftsätzlich anzukündigen (AS. 409). Nach der Ergänzung des Sachverständigen Dipl Ing. G. vom 23. Januar 2009 (AS. 411) erhielten die Parteien mit Verfügung vom 26. Januar 2009 wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte beantragte daraufhin in ihrer Stellungnahme die Anhörung der Sachverständigen (AS 417 ff).
68 
In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte nunmehr auf der Grundlage der vorherigen Beweisaufnahmen die dort bereits erörterten Fragen zur Überstreichbarkeit der Fassadenplatten wiederholt. Sie beantragt weitere Beweiserhebungen durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen zu ihren Behauptungen, dass die vorhandenen Beschichtungen überstrichen werden und Farbbrillanz und Ton für die Dauer von 15 bis 20 Jahren erhalten werden könnten (AS. 461), dass positive Erfahrungswerte seit mehr als 20 Jahren bestünden (AS. 461), dass dieses Ziel kostengünstig mit einer Neubeschichtung erreicht werden könne (AS. 463), dass der Mix der Faserzementfassadenplatten für die Frage der Behebung der optischen Mängel irrelevant sei (AS. 463), dass das Kreiden der Platten andere Ursachen haben könne (AS. 463), dass ein Zersetzungsprozess der Beschichtung unterhalb der festanhaftenden Überholungsbeschichtung technisch nicht darstellbar sei (AS. 465), dass es keinen Unterschied mache, ob und inwieweit für eine Überholungsbeschichtung auf der kreidenden Altbeschichtung nach der fachgerechten Untergrundvorbereitung wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe oder lösemittelhaltige Systeme verwendet werden (AS. 465), dass das Kreiden durch verschiedene Faktoren verursacht sein könne (AS. 467), dass normativ festgelegte Anforderungen an den Kreidungsgrad einer Beschichtung nicht existierten (AS. 467) und die Neugestaltung von Fassadenverkleidungen durch eine neue Beschichtung anerkannte Regel der Technik im maler- und Lackierhandwerk sei (AS. 469).
69 
Sämtliche diese Fragen hätte die Beklagte, soweit sie nicht bereits gestellt wurden, auch zu den schriftlichen Gutachten bzw. zur Vorbereitung der Anhörung der Sachverständigen oder bei der Anhörung der Sachverständigen stellen können. Gelegenheit hatte sie dazu über nunmehr fast vier Jahre des Prozessierens um diesen Fragenkomplex mehr als ausreichend. Auch hätten sämtliche Zeugenangebote, unterstellt das Gericht wäre ihnen aufgrund ausreichend konkreten, bestrittenen und entscheidungserheblichem Tatsachenvortrags gefolgt, bereits seit langer Zeit, zumindest aber vor der letzten mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2009 erfolgen können. Warum die Beklagte dies nicht tat, hat sie auf die Rüge der Verspätung der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Sie flüchtet sich in pauschale Erklärung, diese Erkenntnisse habe sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2009 gewonnen. Wie sie jedoch selbst zutreffend ausführte, ist die Problematik des Farbanstrichs als Mängelbeseitigung bereits seit dem Jahr 2007 zwischen den Parteien im Streit (AS. 487/489) und wird hierzu vom Gericht Beweis erhoben. Das Ergebnis der sachverständigen Feststellungen lag eben nicht erst am 06. Mai 2009, sondern bereits zuvor nach den schriftlichen Gutachten und verschiedenen Anhörungen der Sachverständigen vor.
70 
Die neuen Verteidigungsmittel der Beklagten sind demnach verspätet (§ 296 a ZPO).
71 
9. Somit errechnet sich ein Anspruch der Klägerin auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt EUR 88.300,- (Mängelbeseitigungskosten EUR 121.600,- abzüglich EUR 33.300,- „neu für alt“). Die weiter gehende Klage war abzuweisen.
III.
72 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. Sept. 2009 - 6 O 105/06 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme


(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. (2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlung

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2007 - VII ZR 210/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 210/05 Verkündet am: 26. April 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2001 - VII ZR 392/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 392/00 Verkündet am: 13. September 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2003 - VII ZR 181/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 181/00 Verkündet am: 9. Januar 2003 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja VOB/B § 13

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 210/05 Verkündet am:
26. April 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern
zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes
mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach
Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit
von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im Anschluss
an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau
2005, 216 = ZfBR 2005, 263).
BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum.
2
Die Wohnungseigentümer erwarben von 1997 bis 2004 von der Beklagten Wohnungen in ehemaligen Gebäuden der amerikanischen Streitkräfte. Zu ihnen gehören die 32 Wohnungseigentümer, die im Berufungsurteil als Kläger aufgeführt sind. Die Beklagte hatte zuvor die Gebäude gekauft, modernisiert und mit zwei weiteren Stockwerken aufgestockt.
3
Die Erwerbsverträge betreffend die Wohnungen im Altgebäudebestand enthielten unter anderem jeweils die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung folgender Leistungen: Wärmeschutzfassade, Wärmedämmung, Kellerdecke , neue Fenster und Rollläden, (teilweise) neue Eingangstüren, neu zu errichtender Balkon, zusätzlich einzubauendes WC, Erneuerung der Dachentwässerung , neue Treppenhaustürelemente, Überarbeitung der Heizungstechnik, Einbau neuer Steigleitungen für Wasser, Modernisierung der Bäder, Innenanstricharbeiten , Wärmeschutzmaßnahmen und Überarbeitung der Böden. Bestandteil der Verträge über die Wohnungen im Aufstockungsbereich der beiden neuen oberen Etagen waren weitergehende Baubeschreibungen mit umfassenden Pflichten zur Neuherstellung.
4
In allen notariellen Erwerbsverträgen war folgende Klausel enthalten:
5
"Die Gewährleistung für Sachmängel hinsichtlich der nicht renovierten Altsubstanz wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer erwirbt das Objekt insoweit wie es steht und liegt …"
6
Seit 2001 trat in den Wohnungen eine Braunfärbung des Leitungswassers auf.
7
Durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 15. September 2001 wurde die Hausverwaltung beauftragt, ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durchzuführen. Da sich die Beklagte nach Vorlage des Gutachtens weigerte, die als Ursache der Wasserfärbung erkannten korrodierten Steigleitungen aus verzinktem Stahlrohr im Altbaubestand auszutauschen , und lediglich kulanzhalber eine Phosphatierungsanlage einbauen wollte, fasste die Mehrheit der Eigentümerversammlung am 17. März 2004 folgenden Beschluss:
8
"Die Verwalterin wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt , im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gerichtlich gegen die V. GmbH wegen der im selbständigen Beweisverfahren … festgestellten Mängel vorzugehen und eine Kostenvorschussklage zu erheben."
9
Der Klageerhebung der "Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage …, namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste …" war eine im Prozess mehrfach aktualisierte Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt.
10
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 377.000,- € gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12
1. Das Berufungsgericht hält die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für rechtsfähig. Kläger des Rechtsstreits seien die Wohnungseigentümer.
13
2. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat der für die Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentümergemeinschaften zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs umfassend und überzeugend begründet. Der Senat hat sich ihr angeschlossen (Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 und 50/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
14
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteifähiger Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimmten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese Befugnis leitet sich aus der gesetzlichen Ermächtigung des § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG ab. Sie verleiht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozess die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters. Das hat der Senat in der Sache VII ZR 236/05 ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen.
15
4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft "R. hat beschlossen, die Ansprüche der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwaltungskompetenz Gebrauch gemacht, die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese Ansprüche als Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen.
Die damit erhobene Klage ist eine Klage des insoweit rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend hat der Senat das Rubrum nach Anhörung der Parteien berichtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlende Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19).

II.

16
1. Das Berufungsgericht führt aus, den Erwerbern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Trinkwasserfärbung aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. oder §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB n.F. zu. Dem stehe der in allen Erwerbsverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss für den Altbaubestand entgegen. Dieser sei nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 a) AGBG bzw. § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F. unwirksam, denn bei den Erwerbsverträgen handele es sich nicht um Verträge über die Lieferung einer neu hergestellten Sache. Die von der Beklagten übernommene Herstellungsverpflichtung sei einer Verpflichtung zur Neuherstellung nicht vergleichbar. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssten Bauleistungen in ihrer Gesamtheit von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her ein solches Gewicht haben, dass die Erwerber nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit des Veräußerers hätten ausgehen können, die einer Neuherstellung des Gebäudes gleichkomme. Das sei deshalb nicht der Fall, weil durch die Umbau- und Renovierungsarbeiten nicht in den die Gebäude bautechnisch prägenden Baubestand wie Fundamente, Außenwände und Geschossdecken eingegriffen worden sei und weil die Erwerber durch den deutlichen Hinweis auf den Haftungsausschluss für den nicht betroffenen Altbestand auch keine dahingehende Erwartungshaltung hätten haben können.
17
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den angenommenen Haftungsausschluss der Beklagten für Mängel der Bausubstanz nicht.
18
a) Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).
19
Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Daran dürfte sich durch die Neuregelung des Schuldrechts für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Erwerbsverträge nichts geändert haben; dies kann aber offen bleiben. Eventuelle kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Klägerin macht auf der Grundlage der ihr erteilten, ihre Prozessstandschaft begründenden Ermächtigung nur werkvertragliche Vorschussansprüche der Erwerber geltend, soweit diesen solche Ansprüche gemäß der jeweils für sie maßgeblichen Vertragslage zustehen können.
20
b) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
21
Die Beklagte hat sich in den Verträgen mit den Erwerbern aller Wohnungen zu umfangreichen Maßnahmen verpflichtet, die dem gesamten, zuvor als Wohngebäude der amerikanischen Streitkräfte genutzten Objekt einen neuen Charakter gaben. Dazu dienten sowohl umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im Altbaubestand als vor allem auch die Aufstockung mit zwei Geschossen. Derartige Arbeiten sind sowohl aus der Sicht der Erwerber der Wohnungen in den neuen Obergeschossen als auch der übrigen Erwerber derart umfassend, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind und die Anwendung des Werkvertragsrechts auf Mängel der gesamten Bausubstanz rechtfertigen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden oberen Stockwerke vollständig neu errichtet sind. Der Umstand, dass die Obergeschosse auf den Altbau aufsetzen und dessen Substanz und Installationen für die Funktionsfähigkeit der Wohnungen eine Rolle spielen, nimmt diesen Wohnungen nicht den Charakter von Neubauwohnungen. Darüber hinaus ist der Altbaubestand einer umfangreichen Modernisierung unterzogen worden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Baumaßnahmen für das gesamte Gebäude technisch und funktional aufeinander abgestimmt sein müssen. So sind die Maßnahmen zur Aufstockung der Obergeschosse von wesentlicher Bedeutung für das Gesamtbauwerk, z.B. in statischer Hinsicht wie auch für den Schutz durch das neue Dach. Auch sonstige weitere Maßnahmen, wie z.B. der Heizungs- und Sanitärtechnik, können nicht isoliert beurteilt werden. Dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass in den Baubestand der Fundamente, Außenwände und Geschossdecken nicht eingegriffen wurde, kommt keine besondere Bedeutung zu. Das ist häufig auch bei einer so genannten Kernsanierung nicht anders (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167).
22
Ebenso wenig spielt für die Beurteilung der Frage, ob die übernommenen Bauleistungen Neubauarbeiten vergleichbar sind, eine Rolle, ob der Veräußerer der Wohnungen mit der Vertragsgestaltung zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die Mängel der unberührt gebliebenen Bausubstanz nicht haften will, wie das Berufungsgericht wohl meint. Eine derartige formularmäßige Beschränkung der Haftung ist gemäß § 11 Nr. 10 a) AGBG nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 368/85, BGHZ 100, 391, 397 f; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das gilt auch für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sind, § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F..
23
c) Das bedeutet nicht, dass der Veräußerer für alle Fehlfunktionen der unberührt gebliebenen Altbausubstanz haftet. Seine Verpflichtung zur Gewährleistung hängt vielmehr davon ab, inwieweit ein Mangel der Werkleistung vorliegt. Dazu ist zu prüfen, welche Beschaffenheit die Parteien vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. Danach kann allein aus dem Umstand, dass alte Rohre in dem Gebäude verblieben, nicht hergeleitet werden, dass deren Korrosion und die Braunfärbung des Wassers der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das mag bei den Erwerbsverträgen aus 2001 und da- nach, in denen auf die Braunfärbung des Wassers hingewiesen worden sein soll, anders zu beurteilen sein.

III.

24
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die bisher folgerichtig unterlassenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des Vorschussanspruchs nachzuholen haben. Dressler Haß Kniffka Bauner Eick
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 4 O 254/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2005 - 8 U 289/04 -

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 210/05 Verkündet am:
26. April 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern
zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes
mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach
Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit
von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im Anschluss
an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau
2005, 216 = ZfBR 2005, 263).
BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum.
2
Die Wohnungseigentümer erwarben von 1997 bis 2004 von der Beklagten Wohnungen in ehemaligen Gebäuden der amerikanischen Streitkräfte. Zu ihnen gehören die 32 Wohnungseigentümer, die im Berufungsurteil als Kläger aufgeführt sind. Die Beklagte hatte zuvor die Gebäude gekauft, modernisiert und mit zwei weiteren Stockwerken aufgestockt.
3
Die Erwerbsverträge betreffend die Wohnungen im Altgebäudebestand enthielten unter anderem jeweils die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung folgender Leistungen: Wärmeschutzfassade, Wärmedämmung, Kellerdecke , neue Fenster und Rollläden, (teilweise) neue Eingangstüren, neu zu errichtender Balkon, zusätzlich einzubauendes WC, Erneuerung der Dachentwässerung , neue Treppenhaustürelemente, Überarbeitung der Heizungstechnik, Einbau neuer Steigleitungen für Wasser, Modernisierung der Bäder, Innenanstricharbeiten , Wärmeschutzmaßnahmen und Überarbeitung der Böden. Bestandteil der Verträge über die Wohnungen im Aufstockungsbereich der beiden neuen oberen Etagen waren weitergehende Baubeschreibungen mit umfassenden Pflichten zur Neuherstellung.
4
In allen notariellen Erwerbsverträgen war folgende Klausel enthalten:
5
"Die Gewährleistung für Sachmängel hinsichtlich der nicht renovierten Altsubstanz wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer erwirbt das Objekt insoweit wie es steht und liegt …"
6
Seit 2001 trat in den Wohnungen eine Braunfärbung des Leitungswassers auf.
7
Durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 15. September 2001 wurde die Hausverwaltung beauftragt, ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durchzuführen. Da sich die Beklagte nach Vorlage des Gutachtens weigerte, die als Ursache der Wasserfärbung erkannten korrodierten Steigleitungen aus verzinktem Stahlrohr im Altbaubestand auszutauschen , und lediglich kulanzhalber eine Phosphatierungsanlage einbauen wollte, fasste die Mehrheit der Eigentümerversammlung am 17. März 2004 folgenden Beschluss:
8
"Die Verwalterin wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt , im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gerichtlich gegen die V. GmbH wegen der im selbständigen Beweisverfahren … festgestellten Mängel vorzugehen und eine Kostenvorschussklage zu erheben."
9
Der Klageerhebung der "Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage …, namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste …" war eine im Prozess mehrfach aktualisierte Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt.
10
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 377.000,- € gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12
1. Das Berufungsgericht hält die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für rechtsfähig. Kläger des Rechtsstreits seien die Wohnungseigentümer.
13
2. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat der für die Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentümergemeinschaften zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs umfassend und überzeugend begründet. Der Senat hat sich ihr angeschlossen (Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 und 50/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
14
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteifähiger Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimmten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese Befugnis leitet sich aus der gesetzlichen Ermächtigung des § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG ab. Sie verleiht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozess die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters. Das hat der Senat in der Sache VII ZR 236/05 ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen.
15
4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft "R. hat beschlossen, die Ansprüche der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwaltungskompetenz Gebrauch gemacht, die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese Ansprüche als Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen.
Die damit erhobene Klage ist eine Klage des insoweit rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend hat der Senat das Rubrum nach Anhörung der Parteien berichtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlende Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19).

II.

16
1. Das Berufungsgericht führt aus, den Erwerbern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Trinkwasserfärbung aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. oder §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB n.F. zu. Dem stehe der in allen Erwerbsverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss für den Altbaubestand entgegen. Dieser sei nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 a) AGBG bzw. § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F. unwirksam, denn bei den Erwerbsverträgen handele es sich nicht um Verträge über die Lieferung einer neu hergestellten Sache. Die von der Beklagten übernommene Herstellungsverpflichtung sei einer Verpflichtung zur Neuherstellung nicht vergleichbar. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssten Bauleistungen in ihrer Gesamtheit von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her ein solches Gewicht haben, dass die Erwerber nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit des Veräußerers hätten ausgehen können, die einer Neuherstellung des Gebäudes gleichkomme. Das sei deshalb nicht der Fall, weil durch die Umbau- und Renovierungsarbeiten nicht in den die Gebäude bautechnisch prägenden Baubestand wie Fundamente, Außenwände und Geschossdecken eingegriffen worden sei und weil die Erwerber durch den deutlichen Hinweis auf den Haftungsausschluss für den nicht betroffenen Altbestand auch keine dahingehende Erwartungshaltung hätten haben können.
17
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den angenommenen Haftungsausschluss der Beklagten für Mängel der Bausubstanz nicht.
18
a) Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).
19
Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Daran dürfte sich durch die Neuregelung des Schuldrechts für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Erwerbsverträge nichts geändert haben; dies kann aber offen bleiben. Eventuelle kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Klägerin macht auf der Grundlage der ihr erteilten, ihre Prozessstandschaft begründenden Ermächtigung nur werkvertragliche Vorschussansprüche der Erwerber geltend, soweit diesen solche Ansprüche gemäß der jeweils für sie maßgeblichen Vertragslage zustehen können.
20
b) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
21
Die Beklagte hat sich in den Verträgen mit den Erwerbern aller Wohnungen zu umfangreichen Maßnahmen verpflichtet, die dem gesamten, zuvor als Wohngebäude der amerikanischen Streitkräfte genutzten Objekt einen neuen Charakter gaben. Dazu dienten sowohl umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im Altbaubestand als vor allem auch die Aufstockung mit zwei Geschossen. Derartige Arbeiten sind sowohl aus der Sicht der Erwerber der Wohnungen in den neuen Obergeschossen als auch der übrigen Erwerber derart umfassend, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind und die Anwendung des Werkvertragsrechts auf Mängel der gesamten Bausubstanz rechtfertigen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden oberen Stockwerke vollständig neu errichtet sind. Der Umstand, dass die Obergeschosse auf den Altbau aufsetzen und dessen Substanz und Installationen für die Funktionsfähigkeit der Wohnungen eine Rolle spielen, nimmt diesen Wohnungen nicht den Charakter von Neubauwohnungen. Darüber hinaus ist der Altbaubestand einer umfangreichen Modernisierung unterzogen worden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Baumaßnahmen für das gesamte Gebäude technisch und funktional aufeinander abgestimmt sein müssen. So sind die Maßnahmen zur Aufstockung der Obergeschosse von wesentlicher Bedeutung für das Gesamtbauwerk, z.B. in statischer Hinsicht wie auch für den Schutz durch das neue Dach. Auch sonstige weitere Maßnahmen, wie z.B. der Heizungs- und Sanitärtechnik, können nicht isoliert beurteilt werden. Dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass in den Baubestand der Fundamente, Außenwände und Geschossdecken nicht eingegriffen wurde, kommt keine besondere Bedeutung zu. Das ist häufig auch bei einer so genannten Kernsanierung nicht anders (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167).
22
Ebenso wenig spielt für die Beurteilung der Frage, ob die übernommenen Bauleistungen Neubauarbeiten vergleichbar sind, eine Rolle, ob der Veräußerer der Wohnungen mit der Vertragsgestaltung zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die Mängel der unberührt gebliebenen Bausubstanz nicht haften will, wie das Berufungsgericht wohl meint. Eine derartige formularmäßige Beschränkung der Haftung ist gemäß § 11 Nr. 10 a) AGBG nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 368/85, BGHZ 100, 391, 397 f; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das gilt auch für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sind, § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F..
23
c) Das bedeutet nicht, dass der Veräußerer für alle Fehlfunktionen der unberührt gebliebenen Altbausubstanz haftet. Seine Verpflichtung zur Gewährleistung hängt vielmehr davon ab, inwieweit ein Mangel der Werkleistung vorliegt. Dazu ist zu prüfen, welche Beschaffenheit die Parteien vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. Danach kann allein aus dem Umstand, dass alte Rohre in dem Gebäude verblieben, nicht hergeleitet werden, dass deren Korrosion und die Braunfärbung des Wassers der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das mag bei den Erwerbsverträgen aus 2001 und da- nach, in denen auf die Braunfärbung des Wassers hingewiesen worden sein soll, anders zu beurteilen sein.

III.

24
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die bisher folgerichtig unterlassenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des Vorschussanspruchs nachzuholen haben. Dressler Haß Kniffka Bauner Eick
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 4 O 254/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2005 - 8 U 289/04 -

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 181/00 Verkündet am:
9. Januar 2003
Heinzelmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
VOB/B § 13 Nr. 1, 6 a.F. A, D

a) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt
vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen
Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch
die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des
Werkes gemindert wird.

b) Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, daß das ausgeführte Werk
im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und
Nutzungsdauer hat und daß erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungskosten erforderlich
werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.

c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt
vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbare Nutzlast
einer Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht
wird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs
ist es unerheblich, daß die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der
Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat.

d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht
in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges
Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil
zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten
Ausführung entspricht.

f) Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, der
durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht
worden ist.

g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auftraggeber
für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn die vertragswidrige
Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen
Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres
Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung in Höhe von 248.900,35 DM aberkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der St. und R. Baugesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin), verlangt restlichen Werklohn. Gegenstand der Revision ist nur noch die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung aus einem anderen Vertragsverhältnis.

II.

Im Jahre 1992 beauftragten die Beklagten die Gemeinschuldnerin mit den Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein größeres Bauvorhaben. Gegenüber dem Vergütungsanspruch haben die Beklagten hilfsweise mit einem auf eine Minderung gestützten Rückforderungsanspruch aus einem anderen Bauvertrag aufgerechnet. Gegenstand des anderen VOB/B-Vertrages war die Errichtung einer Betondecke für ein Parkhaus. Die Minderung stützen die Beklagten darauf, daß die Betondecke der Tiefgarage in Beton der Güteklasse B 25 statt in der vereinbarten Güteklasse B 35 ausgeführt worden ist.

III.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Anspruch auf Rückforderung aus dem anderen Vertrag verneint. Die Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die teilweise angenommene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht das Minderungsrecht der Beklagten verneint hat, zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen; ein Dauerschuldverhältnis liegt nicht vor (Art. 229 § 5 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung eines Teils des Werklohnes unter dem Gesichtspunkt der Minderung mit folgenden Erwägungen verneint:
a) Eine Beseitigung des Mangels komme nicht in Betracht, weil der Mangelbeseitigungsaufwand unverhältnismäßig sei. Minderung könnten die Beklagten deshalb nicht verlangen, weil der Verkehrswert der Garagendecke nicht gemindert sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei keine Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt, die in Betracht käme.
b) Die von den Beklagten genannten Nutzungen als Hubschrauberlandeplatz oder als Grundlage für einen Pavillon seien lediglich theoretische Möglichkeiten , deren Beeinträchtigungen eine Minderung nicht rechtfertigen würden. Außerdem habe die Verwendung von Beton der Güteklasse B 35 nicht der ursprünglichen Vorstellung der Beklagten entsprochen, sie sei von der Gemeinschuldnerin vorgeschlagen worden. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung weitgehend nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Ausschluß eines Minderungsrechts der Beklagten nicht.

a) Dem Auftraggeber steht ein Minderungsanspruch nach § 13 Nr. 6 VOB/B unter anderem dann zu, wenn der Auftragnehmer einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B verursacht hat, die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und der Auftragnehmer die Nachbesserung aus diesem Grund verweigert.
b) Das Berufungsgericht durfte einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B nicht auf der Grundlage der von ihm bisher getroffenen Feststellungen verneinen. aa) Nach § 13 Nr. 1 VOB/B schuldet der Auftragnehmer ein Werk, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. bb) Die Revision rügt zu Recht, daß die Verwendung eines Betons der Güteklasse B 25 einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B begründen kann. Die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes weicht von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab. Diese Abweichung kann den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt u.a. dann vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert ist (vgl. Staudinger/Peters (2000), § 633 Rn. 33 f.; Hdb. Priv. BauR (Merl), 2. Aufl., § 12 Rn. 200). cc) Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, gegeben.
(1) Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt hat, die gemessen an der vertraglich geschuldeten mindere Betonqualität zeige sich erfahrungsgemäß erst im Laufe von mehreren Jahrzehnten, es sei nicht gewährleistet , daß der Beton derselben Langzeitbelastung gewachsen sei. Das Berufungsgericht hätte dieser Problematik nachgehen müssen, da das Risiko begründet sein kann, daß das ausgeführte Werk im Vergleich zu der geschuldeten Ausführung eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer haben wird und daß erhöhte Betriebs- und Instandsetzungskosten erforderlich werden. Sind die mit der vereinbarten Güteklasse B 35 erreichbaren technischen Eigenschaften in dieser Weise für die vertragliche Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes von Bedeutung, so führt die Ausführung in der Güteklasse B 25 zu einer rechtlich erheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Werkes. (2) Die nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, geminderte Nutzlast der tatsächlichen Ausführung in der Güteklasse B 25 im Verhältnis zu der vereinbarten Güteklasse B 35, begründet einen Mangel, weil die vertragliche Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist. Die mit der Ausführung in der Güteklasse B 35 erreichbare Nutzlastreserve ermöglicht es dem Auftraggeber für die Lebensdauer des Objektes, die Nutzung zu ändern. Die damit dem Auftraggeber eingeräumte Option begründet die vertragliche Gebrauchstauglichkeit. Etwaige Vorstellungen des Auftraggebers , wie er in Zukunft die Decke des Objektes nutzen könnte, und die Tatsache , daß die Ausführung in der Güteklasse B 25 für alle nach dem derzeitigen Erkenntnisstand denkbaren Lastfälle ausreicht, sind unerheblich. Sollte die Behauptung der Beklagten zutreffen, daß die Ausführung in der Güteklasse B 25 eine geringere Nutzlast zur Folge hat, als die vertraglich geschuldete Ausfüh-
rung in der Güteklasse B 35, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch rechtlich erheblich gemindert.
c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die weiteren Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B gegeben. Die Nachbesserung des Mangels ist unverhältnismäßig und die Gemeinschuldnerin hat die Nachbesserung aus diesem Grunde verweigert.
d) Die Berechnung der Minderung nach den Mangelbeseitigungskosten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1972 - VII ZR 177/70, BGHZ 58, 181; Urteil vom 17. Dezember 1996 - X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688), ist in den Fällen nicht möglich, in denen die Mangelbeseitigung nicht durchführbar oder unverhältnismäßig ist. Verwendet der Auftragnehmer in diesen Fällen im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.
e) Der Auftraggeber kann zusätzlich eine Minderung für einen etwaigen technischen Minderwert verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht worden ist. Maßstab für die Berechnung des technischen Minderwertes ist die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und damit des Ertrags- und Veräußerungswertes des Gebäudes. Bei einer Gewerbeimmobilie sind alle Nutzungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die bei einem vertragsgemäßen Zustand des Gebäudes in Frage kommen. Auf die konkrete Nutzung des Gebäudes kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 246/93, ZfBR 1995, 388 = BauR 1995, 591).
f) Neben einer Minderung für den technischen Minderwert kann der Auftraggeber eine Minderung für einen merkantilen Minderwert verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur vertragsgemäßen eine verrin-
gerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 158/84, ZfBR 1986, 27 = BauR 1986, 103; Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, ZfBR 1991, 265 = BauR 1991, 744; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 246/93, ZfBR 1995, 388 = BauR 1995, 591). Dressler Thode Haß
Hausmann Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 392/00 Verkündet am:
13. September 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
Zur Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelbeseitigungskosten.
BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 121.349,81 DM abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Vorschuß auf Mängelbeseitigungskosten , Planungs- und Sachverständigenkosten, hilfsweise Schadensersatz geltend. Der Kreis N. beauftragte die Firma Josef B. mit Arbeiten am Flachdach eines Schulgebäudes. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Auftragnehmerin. Der Kreis N. hat seine Gewährleistungsansprüche gegen die
Beklagte an die Klägerin abgetreten. Diese hat Klage auf Zahlung von 150.386,16 DM nebst Zinsen mit der Behauptung erhoben, die Leistungen der Beklagten seien mangelhaft. Sie hat 140.374,50 DM Sanierungskosten, 4.036,35 DM Architektenkosten und 5.975,31 DM Gutachterkosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 25.000 DM Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten verurteilt. Im übrigen ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden. Der Senat hat die Revision der Klägerin angenommen, soweit sie ihren weitergehenden Anspruch auf Ersatz von Sanierungskosten (115.374,50 DM) und den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte lediglich für verpflichtet, 25.000 DM als Kostenvorschuß wegen der festgestellten Mängel der Dacharbeiten zu zahlen. Die Beklagte müsse für die vom Sachverständigen festgestellten Mängel nur teilweise einstehen. Sie sei verantwortlich für die Verwen-
dung des ungeeigneten Materials und für das mangelhafte Abstreichen der Nähte mit Heiûbitumen. Sie sei jedoch nicht verantwortlich dafür, daû die technisch notwendige Abhobelung der Kiespreûschicht nicht durchgeführt worden sei. Zwar ergebe sich aus Pos. 1 des Leistungsverzeichnisses, daû die Kiespreûschicht abzuhobeln sei. Dieser Arbeitsgang sei jedoch nach der glaubhaften Bekundung des Sachbearbeiters beim Hochbauamt, des Zeugen F. , später aus Kostengründen aus dem Auftrag herausgenommen worden. Es könne nicht festgestellt werden, daû der Zeuge F. eigenmächtig gehandelt habe. Nach seiner Aussage habe er Überlegungen des Kreises umgesetzt. Die Beklagte habe zwar pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, daû der Erfolg der Dachreparatur ohne Abhobeln der Kiespreûschicht dauerhaft gefährdet sein könnte. Jedoch müsse davon ausgegangen werden, daû auch bei einem entsprechenden Hinweis die Leistung aus dem Auftrag herausgenommen worden wäre. Der Sachverständige habe die Kosten für die Sanierung mit 25.000 DM veranschlagt. Diese Kosten könne die Klägerin verlangen. Die Kosten des Sachverständigen für die Begutachtung des Daches könne die Klägerin nicht verlangen. Denn die Klägerin habe den Sachverständigen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eingesetzt. Der Sachverständige sei unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Klägerin Kosten dieser Sanierung von der Beklagten ersetzt verlangen könne, eingesetzt worden. Er sei bereits beauftragt worden, bevor festgestanden habe, daû die Beklagte nicht in der Lage sein würde, die Mängel zu beheben.

II.


Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat das Sachverständigengutachten falsch verstanden und deshalb den Vorschuûanspruch zu niedrig bewertet (1.). Es hat zudem den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu Unrecht verneint (2.). 1. Das Berufungsgericht hat die Kosten der Mängelbeseitigung fehlerhaft auf 25.000 DM geschätzt. Aus dem von ihm als Grundlage der Schätzung herangezogenen Gutachten des Sachverständigen A. ergibt sich ein Betrag von mindestens 100.000 DM.
a) Der Sachverständige hat erläutert, daû zwei Sanierungsmaûnahmen in Betracht kommen. Die Abdichtung könne unter Beibehaltung des vorhandenen Flachdachaufbaus erneuert werden. Es sei jedoch eine geeignete Zwischenschicht vorzusehen. Diese Variante entspreche vom Grundsatz her der dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung. Die Kosten dieser Maûnahme betrügen netto 100.000 bis 200.000 DM. Die zweite Sanierungsmöglichkeit sei der Abriû des vorhandenen Dachaufbaus und der Neuaufbau einer Wärmedämmung und einer Abdichtung. Die beiden Sanierungsarten unterschieden sich im wesentlichen dadurch, daû Demontage- und Entsorgungskosten bei der ersten Variante nicht anfielen. Darüber hinaus seien die Kosten für die Wärmedämmung geringer. Die Kostendifferenz der beiden Sanierungsmethoden sei anzunehmen mit netto ca. 25.000 bis 50.000 DM.
b) Das Berufungsgericht durfte danach nicht von Sanierungskosten von lediglich 25.000 DM für die erste Variante ausgehen. Diese betragen nach den Ausführungen des Sachverständigen mindestens 100.000 DM.
2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten versagt. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung der Klage nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaû der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1970 - VII ZR 71/69, BGHZ 54, 352, 358). Sie sind nach § 13 Nr. 7 VOB/B zu ersetzen. Dieser Schaden entsteht von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch, so daû eine Fristsetzung gemäû § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83, BGHZ 92, 308, 310).
b) Das Berufungsgericht durfte deshalb die Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Sachverständige sei bereits beauftragt worden, bevor festgestanden habe, daû die Beklagte nicht in der Lage sein würde, die Mängel zu beheben. Daû das Gutachten entgegen der Begründung des Berufungsgerichts zur Verfolgung etwaiger Gewährleistungsrechte diente, ergibt sich daraus , daû es im Einverständnis mit der Beklagten zur Überprüfung ihrer Leistungen eingeholt worden ist. Darauf weist die Revision zutreffend hin.

III.

Der Senat ist zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage. Denn der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht ist von den Kosten der dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Sanierungsvariante ausgegangen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehler werden von der Revision insoweit nicht aufgezeigt. Die Ausschreibung betraf lediglich die Sanierung des oberen Dachaufbaus. Insoweit war die Leistungsverpflichtung der Beklagten beschränkt. Die der Berechnung der Klägerin zugrunde liegende Komplettsanierung kann im Wege der Ersatzvornahme bzw. des Vorschusses nicht verlangt werden. 2. Soweit das Berufungsgericht den Vorschuû in Höhe der gesamten Sanierungskosten bewertet, bedarf das in mehrfacher Hinsicht der Überprüfung.
a) Die Sanierung soll nach den Ausführungen des Sachverständigen so erfolgen, daû der vorhandene Flachdachaufbau bestehen bleibt, eine Wärmedämmschicht eingebaut und die Abdichtung erneuert wird. Das Berufungsgericht muû sich damit auseinandersetzen, inwieweit Sowiesokosten zu einem Abzug von den dafür notwendigen Kosten zu Gunsten der Beklagten führen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 211; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247). Sowiesokosten beträfen vor allem die Wärmedämmung, die offenbar im Leistungsverzeichnis nicht enthalten ist. Darauf hat bereits der Sachverständige hingewiesen. Sowiesokosten kämen auch in Betracht, wenn das bei der Sanierung notwendige Abhobeln der Kiespreûschicht nicht mehr im Auftrag enthalten gewesen wäre. Das hat das Berufungsgericht angenommen. Insoweit wird es jedoch erneut zu prüfen haben, inwieweit der Zeuge F. eine Änderung dieser Leistung in einfaches Abkehren und Abschaben angeordnet hat und er dazu bevollmächtigt war. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich eine derartige
Vollmacht nicht. Der Zeuge war Sachbearbeiter im Hochbauamt. Es ist nicht festgestellt, daû er allgemein oder für diese besondere Maûnahme rechtswirksam bevollmächtigt worden ist, die technisch notwendige Leistung nachträglich aus dem Vertrag herauszunehmen. Aus der Aussage des Zeugen läût sich eine derartige Vollmacht nicht entnehmen. Im übrigen wird das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen zur angeblich erfolgten Änderung des Leistungsverzeichnisses nicht ohne dessen erneute Vernehmung verwerten dürfen. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, daû seine Aussage mit den vorgelegten Urkunden nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Position 1 ist auûerdem in vollem Umfang mit dem ursprünglich für das Abhobeln vereinbarten Preis abgerechnet und bezahlt worden. Damit muû der Zeuge konfrontiert werden, bevor das Berufungsgericht erneut zu der Auffassung kommen kann, dessen Aussage sei glaubhaft.
b) Sollte das Berufungsgericht eine wirksame nachträgliche Änderung des Auftrags über das Abhobeln der Kiespreûschicht aus dem Vertrag feststellen , wird es seine Auffassung zur fehlenden Ursächlichkeit des unterlassenen Bedenkenhinweises überprüfen müssen. Es ist durch nichts belegt, daû die Auftraggeberin bei einem ordnungsgemäûen Bedenkenhinweis gleichwohl den Fortfall der technisch notwendigen Leistung angeordnet hätte. Die vom Berufungsgericht erwähnte Knappheit der Finanzierungsmittel kann schon deshalb keine Rolle gespielt haben, weil der Preis der Position 1 ausweislich der in der Akte vorhandenen Unterlagen unverändert geblieben ist.
c) Das Berufungsgericht muû sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit dem Auftraggeber zuzurechnende Planungsfehler zu dessen Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131). Der Sachverständige hat festgestellt, daû die Ausschrei-
bung fehlerhaft gewesen sei, soweit sie eine Dampfbremse im Bereich der neuen Abdichtung vorgesehen habe. An deren Stelle sei die Gammat-Bahn verwendet worden. Soweit diese Maûnahme auf einem Planungsfehler beruht, kann die Klägerin gemäû § 254 BGB verpflichtet sein, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen.
d) Eine Anrechnung des Vorteils, der durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu erwägen, wenn der Mangel sich verhältnismäûig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen muûte (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 217). Eine solche Beeinträchtigung könnte darin liegen, daû erneut Feuchtigkeit aufgetreten ist oder daû weiter Feuchtigkeit in den bereits vorhandenen, nicht sanierten Aufbau des Daches eingedrungen ist. Die Klägerin hat beides behauptet und geltend gemacht, sie sei deshalb zu einer Komplettsanierung gezwungen.
e) Der Senat kann über die Gutachterkosten nicht abschlieûend entscheiden. Denn es fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den erforderlichen Leistungen des Gutachters und der Höhe der dafür zu beanspruchenden Vergütung. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 210/05 Verkündet am:
26. April 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern
zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes
mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach
Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit
von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im Anschluss
an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau
2005, 216 = ZfBR 2005, 263).
BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum.
2
Die Wohnungseigentümer erwarben von 1997 bis 2004 von der Beklagten Wohnungen in ehemaligen Gebäuden der amerikanischen Streitkräfte. Zu ihnen gehören die 32 Wohnungseigentümer, die im Berufungsurteil als Kläger aufgeführt sind. Die Beklagte hatte zuvor die Gebäude gekauft, modernisiert und mit zwei weiteren Stockwerken aufgestockt.
3
Die Erwerbsverträge betreffend die Wohnungen im Altgebäudebestand enthielten unter anderem jeweils die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung folgender Leistungen: Wärmeschutzfassade, Wärmedämmung, Kellerdecke , neue Fenster und Rollläden, (teilweise) neue Eingangstüren, neu zu errichtender Balkon, zusätzlich einzubauendes WC, Erneuerung der Dachentwässerung , neue Treppenhaustürelemente, Überarbeitung der Heizungstechnik, Einbau neuer Steigleitungen für Wasser, Modernisierung der Bäder, Innenanstricharbeiten , Wärmeschutzmaßnahmen und Überarbeitung der Böden. Bestandteil der Verträge über die Wohnungen im Aufstockungsbereich der beiden neuen oberen Etagen waren weitergehende Baubeschreibungen mit umfassenden Pflichten zur Neuherstellung.
4
In allen notariellen Erwerbsverträgen war folgende Klausel enthalten:
5
"Die Gewährleistung für Sachmängel hinsichtlich der nicht renovierten Altsubstanz wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer erwirbt das Objekt insoweit wie es steht und liegt …"
6
Seit 2001 trat in den Wohnungen eine Braunfärbung des Leitungswassers auf.
7
Durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 15. September 2001 wurde die Hausverwaltung beauftragt, ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durchzuführen. Da sich die Beklagte nach Vorlage des Gutachtens weigerte, die als Ursache der Wasserfärbung erkannten korrodierten Steigleitungen aus verzinktem Stahlrohr im Altbaubestand auszutauschen , und lediglich kulanzhalber eine Phosphatierungsanlage einbauen wollte, fasste die Mehrheit der Eigentümerversammlung am 17. März 2004 folgenden Beschluss:
8
"Die Verwalterin wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt , im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gerichtlich gegen die V. GmbH wegen der im selbständigen Beweisverfahren … festgestellten Mängel vorzugehen und eine Kostenvorschussklage zu erheben."
9
Der Klageerhebung der "Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage …, namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste …" war eine im Prozess mehrfach aktualisierte Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt.
10
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 377.000,- € gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12
1. Das Berufungsgericht hält die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für rechtsfähig. Kläger des Rechtsstreits seien die Wohnungseigentümer.
13
2. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat der für die Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentümergemeinschaften zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs umfassend und überzeugend begründet. Der Senat hat sich ihr angeschlossen (Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 und 50/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
14
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteifähiger Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimmten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese Befugnis leitet sich aus der gesetzlichen Ermächtigung des § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG ab. Sie verleiht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozess die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters. Das hat der Senat in der Sache VII ZR 236/05 ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen.
15
4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft "R. hat beschlossen, die Ansprüche der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwaltungskompetenz Gebrauch gemacht, die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese Ansprüche als Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen.
Die damit erhobene Klage ist eine Klage des insoweit rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend hat der Senat das Rubrum nach Anhörung der Parteien berichtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlende Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19).

II.

16
1. Das Berufungsgericht führt aus, den Erwerbern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Trinkwasserfärbung aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. oder §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB n.F. zu. Dem stehe der in allen Erwerbsverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss für den Altbaubestand entgegen. Dieser sei nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 a) AGBG bzw. § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F. unwirksam, denn bei den Erwerbsverträgen handele es sich nicht um Verträge über die Lieferung einer neu hergestellten Sache. Die von der Beklagten übernommene Herstellungsverpflichtung sei einer Verpflichtung zur Neuherstellung nicht vergleichbar. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssten Bauleistungen in ihrer Gesamtheit von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her ein solches Gewicht haben, dass die Erwerber nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit des Veräußerers hätten ausgehen können, die einer Neuherstellung des Gebäudes gleichkomme. Das sei deshalb nicht der Fall, weil durch die Umbau- und Renovierungsarbeiten nicht in den die Gebäude bautechnisch prägenden Baubestand wie Fundamente, Außenwände und Geschossdecken eingegriffen worden sei und weil die Erwerber durch den deutlichen Hinweis auf den Haftungsausschluss für den nicht betroffenen Altbestand auch keine dahingehende Erwartungshaltung hätten haben können.
17
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den angenommenen Haftungsausschluss der Beklagten für Mängel der Bausubstanz nicht.
18
a) Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).
19
Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Daran dürfte sich durch die Neuregelung des Schuldrechts für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Erwerbsverträge nichts geändert haben; dies kann aber offen bleiben. Eventuelle kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Klägerin macht auf der Grundlage der ihr erteilten, ihre Prozessstandschaft begründenden Ermächtigung nur werkvertragliche Vorschussansprüche der Erwerber geltend, soweit diesen solche Ansprüche gemäß der jeweils für sie maßgeblichen Vertragslage zustehen können.
20
b) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
21
Die Beklagte hat sich in den Verträgen mit den Erwerbern aller Wohnungen zu umfangreichen Maßnahmen verpflichtet, die dem gesamten, zuvor als Wohngebäude der amerikanischen Streitkräfte genutzten Objekt einen neuen Charakter gaben. Dazu dienten sowohl umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im Altbaubestand als vor allem auch die Aufstockung mit zwei Geschossen. Derartige Arbeiten sind sowohl aus der Sicht der Erwerber der Wohnungen in den neuen Obergeschossen als auch der übrigen Erwerber derart umfassend, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind und die Anwendung des Werkvertragsrechts auf Mängel der gesamten Bausubstanz rechtfertigen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden oberen Stockwerke vollständig neu errichtet sind. Der Umstand, dass die Obergeschosse auf den Altbau aufsetzen und dessen Substanz und Installationen für die Funktionsfähigkeit der Wohnungen eine Rolle spielen, nimmt diesen Wohnungen nicht den Charakter von Neubauwohnungen. Darüber hinaus ist der Altbaubestand einer umfangreichen Modernisierung unterzogen worden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Baumaßnahmen für das gesamte Gebäude technisch und funktional aufeinander abgestimmt sein müssen. So sind die Maßnahmen zur Aufstockung der Obergeschosse von wesentlicher Bedeutung für das Gesamtbauwerk, z.B. in statischer Hinsicht wie auch für den Schutz durch das neue Dach. Auch sonstige weitere Maßnahmen, wie z.B. der Heizungs- und Sanitärtechnik, können nicht isoliert beurteilt werden. Dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass in den Baubestand der Fundamente, Außenwände und Geschossdecken nicht eingegriffen wurde, kommt keine besondere Bedeutung zu. Das ist häufig auch bei einer so genannten Kernsanierung nicht anders (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167).
22
Ebenso wenig spielt für die Beurteilung der Frage, ob die übernommenen Bauleistungen Neubauarbeiten vergleichbar sind, eine Rolle, ob der Veräußerer der Wohnungen mit der Vertragsgestaltung zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die Mängel der unberührt gebliebenen Bausubstanz nicht haften will, wie das Berufungsgericht wohl meint. Eine derartige formularmäßige Beschränkung der Haftung ist gemäß § 11 Nr. 10 a) AGBG nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 368/85, BGHZ 100, 391, 397 f; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das gilt auch für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sind, § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F..
23
c) Das bedeutet nicht, dass der Veräußerer für alle Fehlfunktionen der unberührt gebliebenen Altbausubstanz haftet. Seine Verpflichtung zur Gewährleistung hängt vielmehr davon ab, inwieweit ein Mangel der Werkleistung vorliegt. Dazu ist zu prüfen, welche Beschaffenheit die Parteien vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. Danach kann allein aus dem Umstand, dass alte Rohre in dem Gebäude verblieben, nicht hergeleitet werden, dass deren Korrosion und die Braunfärbung des Wassers der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das mag bei den Erwerbsverträgen aus 2001 und da- nach, in denen auf die Braunfärbung des Wassers hingewiesen worden sein soll, anders zu beurteilen sein.

III.

24
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die bisher folgerichtig unterlassenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des Vorschussanspruchs nachzuholen haben. Dressler Haß Kniffka Bauner Eick
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 4 O 254/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2005 - 8 U 289/04 -

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 210/05 Verkündet am:
26. April 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern
zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes
mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach
Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit
von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im Anschluss
an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau
2005, 216 = ZfBR 2005, 263).
BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum.
2
Die Wohnungseigentümer erwarben von 1997 bis 2004 von der Beklagten Wohnungen in ehemaligen Gebäuden der amerikanischen Streitkräfte. Zu ihnen gehören die 32 Wohnungseigentümer, die im Berufungsurteil als Kläger aufgeführt sind. Die Beklagte hatte zuvor die Gebäude gekauft, modernisiert und mit zwei weiteren Stockwerken aufgestockt.
3
Die Erwerbsverträge betreffend die Wohnungen im Altgebäudebestand enthielten unter anderem jeweils die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung folgender Leistungen: Wärmeschutzfassade, Wärmedämmung, Kellerdecke , neue Fenster und Rollläden, (teilweise) neue Eingangstüren, neu zu errichtender Balkon, zusätzlich einzubauendes WC, Erneuerung der Dachentwässerung , neue Treppenhaustürelemente, Überarbeitung der Heizungstechnik, Einbau neuer Steigleitungen für Wasser, Modernisierung der Bäder, Innenanstricharbeiten , Wärmeschutzmaßnahmen und Überarbeitung der Böden. Bestandteil der Verträge über die Wohnungen im Aufstockungsbereich der beiden neuen oberen Etagen waren weitergehende Baubeschreibungen mit umfassenden Pflichten zur Neuherstellung.
4
In allen notariellen Erwerbsverträgen war folgende Klausel enthalten:
5
"Die Gewährleistung für Sachmängel hinsichtlich der nicht renovierten Altsubstanz wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer erwirbt das Objekt insoweit wie es steht und liegt …"
6
Seit 2001 trat in den Wohnungen eine Braunfärbung des Leitungswassers auf.
7
Durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 15. September 2001 wurde die Hausverwaltung beauftragt, ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durchzuführen. Da sich die Beklagte nach Vorlage des Gutachtens weigerte, die als Ursache der Wasserfärbung erkannten korrodierten Steigleitungen aus verzinktem Stahlrohr im Altbaubestand auszutauschen , und lediglich kulanzhalber eine Phosphatierungsanlage einbauen wollte, fasste die Mehrheit der Eigentümerversammlung am 17. März 2004 folgenden Beschluss:
8
"Die Verwalterin wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt , im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gerichtlich gegen die V. GmbH wegen der im selbständigen Beweisverfahren … festgestellten Mängel vorzugehen und eine Kostenvorschussklage zu erheben."
9
Der Klageerhebung der "Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage …, namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste …" war eine im Prozess mehrfach aktualisierte Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt.
10
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 377.000,- € gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12
1. Das Berufungsgericht hält die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für rechtsfähig. Kläger des Rechtsstreits seien die Wohnungseigentümer.
13
2. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat der für die Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentümergemeinschaften zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs umfassend und überzeugend begründet. Der Senat hat sich ihr angeschlossen (Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 und 50/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
14
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteifähiger Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimmten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese Befugnis leitet sich aus der gesetzlichen Ermächtigung des § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG ab. Sie verleiht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozess die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters. Das hat der Senat in der Sache VII ZR 236/05 ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen.
15
4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft "R. hat beschlossen, die Ansprüche der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwaltungskompetenz Gebrauch gemacht, die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese Ansprüche als Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen.
Die damit erhobene Klage ist eine Klage des insoweit rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend hat der Senat das Rubrum nach Anhörung der Parteien berichtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlende Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19).

II.

16
1. Das Berufungsgericht führt aus, den Erwerbern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Trinkwasserfärbung aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. oder §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB n.F. zu. Dem stehe der in allen Erwerbsverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss für den Altbaubestand entgegen. Dieser sei nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 a) AGBG bzw. § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F. unwirksam, denn bei den Erwerbsverträgen handele es sich nicht um Verträge über die Lieferung einer neu hergestellten Sache. Die von der Beklagten übernommene Herstellungsverpflichtung sei einer Verpflichtung zur Neuherstellung nicht vergleichbar. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssten Bauleistungen in ihrer Gesamtheit von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her ein solches Gewicht haben, dass die Erwerber nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit des Veräußerers hätten ausgehen können, die einer Neuherstellung des Gebäudes gleichkomme. Das sei deshalb nicht der Fall, weil durch die Umbau- und Renovierungsarbeiten nicht in den die Gebäude bautechnisch prägenden Baubestand wie Fundamente, Außenwände und Geschossdecken eingegriffen worden sei und weil die Erwerber durch den deutlichen Hinweis auf den Haftungsausschluss für den nicht betroffenen Altbestand auch keine dahingehende Erwartungshaltung hätten haben können.
17
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den angenommenen Haftungsausschluss der Beklagten für Mängel der Bausubstanz nicht.
18
a) Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).
19
Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Daran dürfte sich durch die Neuregelung des Schuldrechts für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Erwerbsverträge nichts geändert haben; dies kann aber offen bleiben. Eventuelle kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Klägerin macht auf der Grundlage der ihr erteilten, ihre Prozessstandschaft begründenden Ermächtigung nur werkvertragliche Vorschussansprüche der Erwerber geltend, soweit diesen solche Ansprüche gemäß der jeweils für sie maßgeblichen Vertragslage zustehen können.
20
b) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
21
Die Beklagte hat sich in den Verträgen mit den Erwerbern aller Wohnungen zu umfangreichen Maßnahmen verpflichtet, die dem gesamten, zuvor als Wohngebäude der amerikanischen Streitkräfte genutzten Objekt einen neuen Charakter gaben. Dazu dienten sowohl umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im Altbaubestand als vor allem auch die Aufstockung mit zwei Geschossen. Derartige Arbeiten sind sowohl aus der Sicht der Erwerber der Wohnungen in den neuen Obergeschossen als auch der übrigen Erwerber derart umfassend, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind und die Anwendung des Werkvertragsrechts auf Mängel der gesamten Bausubstanz rechtfertigen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden oberen Stockwerke vollständig neu errichtet sind. Der Umstand, dass die Obergeschosse auf den Altbau aufsetzen und dessen Substanz und Installationen für die Funktionsfähigkeit der Wohnungen eine Rolle spielen, nimmt diesen Wohnungen nicht den Charakter von Neubauwohnungen. Darüber hinaus ist der Altbaubestand einer umfangreichen Modernisierung unterzogen worden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Baumaßnahmen für das gesamte Gebäude technisch und funktional aufeinander abgestimmt sein müssen. So sind die Maßnahmen zur Aufstockung der Obergeschosse von wesentlicher Bedeutung für das Gesamtbauwerk, z.B. in statischer Hinsicht wie auch für den Schutz durch das neue Dach. Auch sonstige weitere Maßnahmen, wie z.B. der Heizungs- und Sanitärtechnik, können nicht isoliert beurteilt werden. Dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass in den Baubestand der Fundamente, Außenwände und Geschossdecken nicht eingegriffen wurde, kommt keine besondere Bedeutung zu. Das ist häufig auch bei einer so genannten Kernsanierung nicht anders (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167).
22
Ebenso wenig spielt für die Beurteilung der Frage, ob die übernommenen Bauleistungen Neubauarbeiten vergleichbar sind, eine Rolle, ob der Veräußerer der Wohnungen mit der Vertragsgestaltung zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die Mängel der unberührt gebliebenen Bausubstanz nicht haften will, wie das Berufungsgericht wohl meint. Eine derartige formularmäßige Beschränkung der Haftung ist gemäß § 11 Nr. 10 a) AGBG nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 368/85, BGHZ 100, 391, 397 f; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das gilt auch für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sind, § 309 Nr. 8 b) aa) BGB n.F..
23
c) Das bedeutet nicht, dass der Veräußerer für alle Fehlfunktionen der unberührt gebliebenen Altbausubstanz haftet. Seine Verpflichtung zur Gewährleistung hängt vielmehr davon ab, inwieweit ein Mangel der Werkleistung vorliegt. Dazu ist zu prüfen, welche Beschaffenheit die Parteien vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. Danach kann allein aus dem Umstand, dass alte Rohre in dem Gebäude verblieben, nicht hergeleitet werden, dass deren Korrosion und die Braunfärbung des Wassers der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO). Das mag bei den Erwerbsverträgen aus 2001 und da- nach, in denen auf die Braunfärbung des Wassers hingewiesen worden sein soll, anders zu beurteilen sein.

III.

24
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die bisher folgerichtig unterlassenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des Vorschussanspruchs nachzuholen haben. Dressler Haß Kniffka Bauner Eick
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 4 O 254/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2005 - 8 U 289/04 -

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 181/00 Verkündet am:
9. Januar 2003
Heinzelmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
VOB/B § 13 Nr. 1, 6 a.F. A, D

a) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt
vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen
Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch
die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des
Werkes gemindert wird.

b) Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, daß das ausgeführte Werk
im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und
Nutzungsdauer hat und daß erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungskosten erforderlich
werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.

c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt
vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbare Nutzlast
einer Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht
wird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs
ist es unerheblich, daß die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der
Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat.

d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht
in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges
Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil
zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten
Ausführung entspricht.

f) Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, der
durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht
worden ist.

g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auftraggeber
für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn die vertragswidrige
Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen
Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres
Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung in Höhe von 248.900,35 DM aberkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der St. und R. Baugesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin), verlangt restlichen Werklohn. Gegenstand der Revision ist nur noch die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung aus einem anderen Vertragsverhältnis.

II.

Im Jahre 1992 beauftragten die Beklagten die Gemeinschuldnerin mit den Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein größeres Bauvorhaben. Gegenüber dem Vergütungsanspruch haben die Beklagten hilfsweise mit einem auf eine Minderung gestützten Rückforderungsanspruch aus einem anderen Bauvertrag aufgerechnet. Gegenstand des anderen VOB/B-Vertrages war die Errichtung einer Betondecke für ein Parkhaus. Die Minderung stützen die Beklagten darauf, daß die Betondecke der Tiefgarage in Beton der Güteklasse B 25 statt in der vereinbarten Güteklasse B 35 ausgeführt worden ist.

III.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Anspruch auf Rückforderung aus dem anderen Vertrag verneint. Die Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die teilweise angenommene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht das Minderungsrecht der Beklagten verneint hat, zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen; ein Dauerschuldverhältnis liegt nicht vor (Art. 229 § 5 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung eines Teils des Werklohnes unter dem Gesichtspunkt der Minderung mit folgenden Erwägungen verneint:
a) Eine Beseitigung des Mangels komme nicht in Betracht, weil der Mangelbeseitigungsaufwand unverhältnismäßig sei. Minderung könnten die Beklagten deshalb nicht verlangen, weil der Verkehrswert der Garagendecke nicht gemindert sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei keine Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt, die in Betracht käme.
b) Die von den Beklagten genannten Nutzungen als Hubschrauberlandeplatz oder als Grundlage für einen Pavillon seien lediglich theoretische Möglichkeiten , deren Beeinträchtigungen eine Minderung nicht rechtfertigen würden. Außerdem habe die Verwendung von Beton der Güteklasse B 35 nicht der ursprünglichen Vorstellung der Beklagten entsprochen, sie sei von der Gemeinschuldnerin vorgeschlagen worden. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung weitgehend nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Ausschluß eines Minderungsrechts der Beklagten nicht.

a) Dem Auftraggeber steht ein Minderungsanspruch nach § 13 Nr. 6 VOB/B unter anderem dann zu, wenn der Auftragnehmer einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B verursacht hat, die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und der Auftragnehmer die Nachbesserung aus diesem Grund verweigert.
b) Das Berufungsgericht durfte einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B nicht auf der Grundlage der von ihm bisher getroffenen Feststellungen verneinen. aa) Nach § 13 Nr. 1 VOB/B schuldet der Auftragnehmer ein Werk, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. bb) Die Revision rügt zu Recht, daß die Verwendung eines Betons der Güteklasse B 25 einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B begründen kann. Die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes weicht von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab. Diese Abweichung kann den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt u.a. dann vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert ist (vgl. Staudinger/Peters (2000), § 633 Rn. 33 f.; Hdb. Priv. BauR (Merl), 2. Aufl., § 12 Rn. 200). cc) Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, gegeben.
(1) Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt hat, die gemessen an der vertraglich geschuldeten mindere Betonqualität zeige sich erfahrungsgemäß erst im Laufe von mehreren Jahrzehnten, es sei nicht gewährleistet , daß der Beton derselben Langzeitbelastung gewachsen sei. Das Berufungsgericht hätte dieser Problematik nachgehen müssen, da das Risiko begründet sein kann, daß das ausgeführte Werk im Vergleich zu der geschuldeten Ausführung eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer haben wird und daß erhöhte Betriebs- und Instandsetzungskosten erforderlich werden. Sind die mit der vereinbarten Güteklasse B 35 erreichbaren technischen Eigenschaften in dieser Weise für die vertragliche Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes von Bedeutung, so führt die Ausführung in der Güteklasse B 25 zu einer rechtlich erheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Werkes. (2) Die nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, geminderte Nutzlast der tatsächlichen Ausführung in der Güteklasse B 25 im Verhältnis zu der vereinbarten Güteklasse B 35, begründet einen Mangel, weil die vertragliche Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist. Die mit der Ausführung in der Güteklasse B 35 erreichbare Nutzlastreserve ermöglicht es dem Auftraggeber für die Lebensdauer des Objektes, die Nutzung zu ändern. Die damit dem Auftraggeber eingeräumte Option begründet die vertragliche Gebrauchstauglichkeit. Etwaige Vorstellungen des Auftraggebers , wie er in Zukunft die Decke des Objektes nutzen könnte, und die Tatsache , daß die Ausführung in der Güteklasse B 25 für alle nach dem derzeitigen Erkenntnisstand denkbaren Lastfälle ausreicht, sind unerheblich. Sollte die Behauptung der Beklagten zutreffen, daß die Ausführung in der Güteklasse B 25 eine geringere Nutzlast zur Folge hat, als die vertraglich geschuldete Ausfüh-
rung in der Güteklasse B 35, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch rechtlich erheblich gemindert.
c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die weiteren Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B gegeben. Die Nachbesserung des Mangels ist unverhältnismäßig und die Gemeinschuldnerin hat die Nachbesserung aus diesem Grunde verweigert.
d) Die Berechnung der Minderung nach den Mangelbeseitigungskosten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1972 - VII ZR 177/70, BGHZ 58, 181; Urteil vom 17. Dezember 1996 - X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688), ist in den Fällen nicht möglich, in denen die Mangelbeseitigung nicht durchführbar oder unverhältnismäßig ist. Verwendet der Auftragnehmer in diesen Fällen im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.
e) Der Auftraggeber kann zusätzlich eine Minderung für einen etwaigen technischen Minderwert verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht worden ist. Maßstab für die Berechnung des technischen Minderwertes ist die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und damit des Ertrags- und Veräußerungswertes des Gebäudes. Bei einer Gewerbeimmobilie sind alle Nutzungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die bei einem vertragsgemäßen Zustand des Gebäudes in Frage kommen. Auf die konkrete Nutzung des Gebäudes kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 246/93, ZfBR 1995, 388 = BauR 1995, 591).
f) Neben einer Minderung für den technischen Minderwert kann der Auftraggeber eine Minderung für einen merkantilen Minderwert verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur vertragsgemäßen eine verrin-
gerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 158/84, ZfBR 1986, 27 = BauR 1986, 103; Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, ZfBR 1991, 265 = BauR 1991, 744; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 246/93, ZfBR 1995, 388 = BauR 1995, 591). Dressler Thode Haß
Hausmann Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 392/00 Verkündet am:
13. September 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
Zur Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelbeseitigungskosten.
BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 121.349,81 DM abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Vorschuß auf Mängelbeseitigungskosten , Planungs- und Sachverständigenkosten, hilfsweise Schadensersatz geltend. Der Kreis N. beauftragte die Firma Josef B. mit Arbeiten am Flachdach eines Schulgebäudes. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Auftragnehmerin. Der Kreis N. hat seine Gewährleistungsansprüche gegen die
Beklagte an die Klägerin abgetreten. Diese hat Klage auf Zahlung von 150.386,16 DM nebst Zinsen mit der Behauptung erhoben, die Leistungen der Beklagten seien mangelhaft. Sie hat 140.374,50 DM Sanierungskosten, 4.036,35 DM Architektenkosten und 5.975,31 DM Gutachterkosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 25.000 DM Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten verurteilt. Im übrigen ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden. Der Senat hat die Revision der Klägerin angenommen, soweit sie ihren weitergehenden Anspruch auf Ersatz von Sanierungskosten (115.374,50 DM) und den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte lediglich für verpflichtet, 25.000 DM als Kostenvorschuß wegen der festgestellten Mängel der Dacharbeiten zu zahlen. Die Beklagte müsse für die vom Sachverständigen festgestellten Mängel nur teilweise einstehen. Sie sei verantwortlich für die Verwen-
dung des ungeeigneten Materials und für das mangelhafte Abstreichen der Nähte mit Heiûbitumen. Sie sei jedoch nicht verantwortlich dafür, daû die technisch notwendige Abhobelung der Kiespreûschicht nicht durchgeführt worden sei. Zwar ergebe sich aus Pos. 1 des Leistungsverzeichnisses, daû die Kiespreûschicht abzuhobeln sei. Dieser Arbeitsgang sei jedoch nach der glaubhaften Bekundung des Sachbearbeiters beim Hochbauamt, des Zeugen F. , später aus Kostengründen aus dem Auftrag herausgenommen worden. Es könne nicht festgestellt werden, daû der Zeuge F. eigenmächtig gehandelt habe. Nach seiner Aussage habe er Überlegungen des Kreises umgesetzt. Die Beklagte habe zwar pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, daû der Erfolg der Dachreparatur ohne Abhobeln der Kiespreûschicht dauerhaft gefährdet sein könnte. Jedoch müsse davon ausgegangen werden, daû auch bei einem entsprechenden Hinweis die Leistung aus dem Auftrag herausgenommen worden wäre. Der Sachverständige habe die Kosten für die Sanierung mit 25.000 DM veranschlagt. Diese Kosten könne die Klägerin verlangen. Die Kosten des Sachverständigen für die Begutachtung des Daches könne die Klägerin nicht verlangen. Denn die Klägerin habe den Sachverständigen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eingesetzt. Der Sachverständige sei unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Klägerin Kosten dieser Sanierung von der Beklagten ersetzt verlangen könne, eingesetzt worden. Er sei bereits beauftragt worden, bevor festgestanden habe, daû die Beklagte nicht in der Lage sein würde, die Mängel zu beheben.

II.


Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat das Sachverständigengutachten falsch verstanden und deshalb den Vorschuûanspruch zu niedrig bewertet (1.). Es hat zudem den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu Unrecht verneint (2.). 1. Das Berufungsgericht hat die Kosten der Mängelbeseitigung fehlerhaft auf 25.000 DM geschätzt. Aus dem von ihm als Grundlage der Schätzung herangezogenen Gutachten des Sachverständigen A. ergibt sich ein Betrag von mindestens 100.000 DM.
a) Der Sachverständige hat erläutert, daû zwei Sanierungsmaûnahmen in Betracht kommen. Die Abdichtung könne unter Beibehaltung des vorhandenen Flachdachaufbaus erneuert werden. Es sei jedoch eine geeignete Zwischenschicht vorzusehen. Diese Variante entspreche vom Grundsatz her der dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung. Die Kosten dieser Maûnahme betrügen netto 100.000 bis 200.000 DM. Die zweite Sanierungsmöglichkeit sei der Abriû des vorhandenen Dachaufbaus und der Neuaufbau einer Wärmedämmung und einer Abdichtung. Die beiden Sanierungsarten unterschieden sich im wesentlichen dadurch, daû Demontage- und Entsorgungskosten bei der ersten Variante nicht anfielen. Darüber hinaus seien die Kosten für die Wärmedämmung geringer. Die Kostendifferenz der beiden Sanierungsmethoden sei anzunehmen mit netto ca. 25.000 bis 50.000 DM.
b) Das Berufungsgericht durfte danach nicht von Sanierungskosten von lediglich 25.000 DM für die erste Variante ausgehen. Diese betragen nach den Ausführungen des Sachverständigen mindestens 100.000 DM.
2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten versagt. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung der Klage nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaû der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1970 - VII ZR 71/69, BGHZ 54, 352, 358). Sie sind nach § 13 Nr. 7 VOB/B zu ersetzen. Dieser Schaden entsteht von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch, so daû eine Fristsetzung gemäû § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83, BGHZ 92, 308, 310).
b) Das Berufungsgericht durfte deshalb die Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Sachverständige sei bereits beauftragt worden, bevor festgestanden habe, daû die Beklagte nicht in der Lage sein würde, die Mängel zu beheben. Daû das Gutachten entgegen der Begründung des Berufungsgerichts zur Verfolgung etwaiger Gewährleistungsrechte diente, ergibt sich daraus , daû es im Einverständnis mit der Beklagten zur Überprüfung ihrer Leistungen eingeholt worden ist. Darauf weist die Revision zutreffend hin.

III.

Der Senat ist zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage. Denn der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht ist von den Kosten der dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Sanierungsvariante ausgegangen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehler werden von der Revision insoweit nicht aufgezeigt. Die Ausschreibung betraf lediglich die Sanierung des oberen Dachaufbaus. Insoweit war die Leistungsverpflichtung der Beklagten beschränkt. Die der Berechnung der Klägerin zugrunde liegende Komplettsanierung kann im Wege der Ersatzvornahme bzw. des Vorschusses nicht verlangt werden. 2. Soweit das Berufungsgericht den Vorschuû in Höhe der gesamten Sanierungskosten bewertet, bedarf das in mehrfacher Hinsicht der Überprüfung.
a) Die Sanierung soll nach den Ausführungen des Sachverständigen so erfolgen, daû der vorhandene Flachdachaufbau bestehen bleibt, eine Wärmedämmschicht eingebaut und die Abdichtung erneuert wird. Das Berufungsgericht muû sich damit auseinandersetzen, inwieweit Sowiesokosten zu einem Abzug von den dafür notwendigen Kosten zu Gunsten der Beklagten führen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 211; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247). Sowiesokosten beträfen vor allem die Wärmedämmung, die offenbar im Leistungsverzeichnis nicht enthalten ist. Darauf hat bereits der Sachverständige hingewiesen. Sowiesokosten kämen auch in Betracht, wenn das bei der Sanierung notwendige Abhobeln der Kiespreûschicht nicht mehr im Auftrag enthalten gewesen wäre. Das hat das Berufungsgericht angenommen. Insoweit wird es jedoch erneut zu prüfen haben, inwieweit der Zeuge F. eine Änderung dieser Leistung in einfaches Abkehren und Abschaben angeordnet hat und er dazu bevollmächtigt war. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich eine derartige
Vollmacht nicht. Der Zeuge war Sachbearbeiter im Hochbauamt. Es ist nicht festgestellt, daû er allgemein oder für diese besondere Maûnahme rechtswirksam bevollmächtigt worden ist, die technisch notwendige Leistung nachträglich aus dem Vertrag herauszunehmen. Aus der Aussage des Zeugen läût sich eine derartige Vollmacht nicht entnehmen. Im übrigen wird das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen zur angeblich erfolgten Änderung des Leistungsverzeichnisses nicht ohne dessen erneute Vernehmung verwerten dürfen. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, daû seine Aussage mit den vorgelegten Urkunden nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Position 1 ist auûerdem in vollem Umfang mit dem ursprünglich für das Abhobeln vereinbarten Preis abgerechnet und bezahlt worden. Damit muû der Zeuge konfrontiert werden, bevor das Berufungsgericht erneut zu der Auffassung kommen kann, dessen Aussage sei glaubhaft.
b) Sollte das Berufungsgericht eine wirksame nachträgliche Änderung des Auftrags über das Abhobeln der Kiespreûschicht aus dem Vertrag feststellen , wird es seine Auffassung zur fehlenden Ursächlichkeit des unterlassenen Bedenkenhinweises überprüfen müssen. Es ist durch nichts belegt, daû die Auftraggeberin bei einem ordnungsgemäûen Bedenkenhinweis gleichwohl den Fortfall der technisch notwendigen Leistung angeordnet hätte. Die vom Berufungsgericht erwähnte Knappheit der Finanzierungsmittel kann schon deshalb keine Rolle gespielt haben, weil der Preis der Position 1 ausweislich der in der Akte vorhandenen Unterlagen unverändert geblieben ist.
c) Das Berufungsgericht muû sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit dem Auftraggeber zuzurechnende Planungsfehler zu dessen Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131). Der Sachverständige hat festgestellt, daû die Ausschrei-
bung fehlerhaft gewesen sei, soweit sie eine Dampfbremse im Bereich der neuen Abdichtung vorgesehen habe. An deren Stelle sei die Gammat-Bahn verwendet worden. Soweit diese Maûnahme auf einem Planungsfehler beruht, kann die Klägerin gemäû § 254 BGB verpflichtet sein, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen.
d) Eine Anrechnung des Vorteils, der durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu erwägen, wenn der Mangel sich verhältnismäûig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen muûte (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 217). Eine solche Beeinträchtigung könnte darin liegen, daû erneut Feuchtigkeit aufgetreten ist oder daû weiter Feuchtigkeit in den bereits vorhandenen, nicht sanierten Aufbau des Daches eingedrungen ist. Die Klägerin hat beides behauptet und geltend gemacht, sie sei deshalb zu einer Komplettsanierung gezwungen.
e) Der Senat kann über die Gutachterkosten nicht abschlieûend entscheiden. Denn es fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den erforderlichen Leistungen des Gutachters und der Höhe der dafür zu beanspruchenden Vergütung. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.