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| Die Kläger machen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Ansprüche in einer Höhe von insgesamt über einer Milliarde Euro geltend. |
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| Kläger sind drei Insolvenzverwalter (der FTI und der Herren Manfred Sch. und Dr.-Ing. Klaus K.) sowie eine aus 116 Gläubigern (darunter ebenfalls die Insolvenzverwalter) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. |
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| Hierbei machen die Insolvenzverwalter den so genannten Gesamtschaden gem. § 92 InsO geltend, der den Gläubigern entstanden ist, die zum Zeitpunkt der Schadensersatz begründenden Handlungen bereits in Rechtsbeziehung zu den Insolvenzschuldnern standen. Die zeitlich nach den Schadensersatz begründenden Handlungen entstandenen Schäden (sog. Individualschäden) wurden von den Gläubigern in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht . |
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| Im Zentrum des so genannten FlowTex-Betruges stand die von Manfred Sch. und Dr.-Ing. Klaus K. kontrollierte Gesellschaft FlowTex ... GmbH & Co KG , E. . Diese Gesellschaft war im so genannten grabenlosen Leitungsbau tätig. Die zunächst von der US-Firma Fl.M. lizenzierte und von Dr.-Ing. K. für deutsche Böden weiterentwickelte Horizontalbohrtechnik erlaubt es, unterirdisch Kabel- und Versorgungsleitungen zu verlegen, ohne die Oberfläche aufzureißen. Die erforderlichen Horizontalbohrsysteme bestanden zunächst aus einem Lkw mit fest installierter Versorgungseinheit und einem Anhänger zum Transport des Bohrgeräts (sog. Lkw-Systeme); später entwickelte Dr.-Ing. K. die so genannten „Shelter-Systeme“, bei denen keine speziellen Lkw und Anhänger mehr erforderlich waren, sondern die Geräte sich in einem Container (Shelter) befanden. Die HBS wurden dabei über die Gesellschaft KSK ... GmbH & Co. KG KSK > beschafft, wobei die KSK die HBS nicht selbst produzierte, sondern bei in- und ausländischen Produzenten bezog. Die HBS wurden von der KSK an Leasinggesellschaften für einen Stückpreis von 1,1 Mio. DM bis 1,6 Mio. DM verkauft. Allerdings existierten tatsächlich weniger als zehn Prozent der verkauften HBS. Bei Überprüfungen durch Leasinggesellschaften wurden „Vorführmaschinen“ mit jeweils neuen Produktionsnummern versehen, Einsatzbestätigungen und Standortlisten wurden gefälscht. |
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| Die Leasinggesellschaften verleasten die HBS an die FTI. Die FTI wiederum setzte die HBS nicht selbst ein, sondern vermietete sie an so genannte Servicegesellschaften FTS E. ) u.a.>. Diese Gesellschaften wurden ebenfalls von Sch. und Dr. K. beherrscht. |
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| Da die Einnahmen aus der Vermietung der wenigen vorhandenen HBS nicht ausreichend zur Deckung der laufenden monatlichen Leasingraten waren, mussten die aus dem Verkauf der HBS erhaltenen Beträge von der KSK an die FTI weitergeleitet werden. Dies geschah unter den Titeln „Ersatz für Leasingaufwand, Umsatzprovisionen und Ersatzteilprovisionen“. Da die Beträge aber nur eine gewisse Zeit zur Deckung der laufenden Leasingraten ausreichten, musste die KSK weitere nicht existierende HBS verkaufen, um der FTI die zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems notwendigen Mittel zur Bedienung der Leasingverträge zur Verfügung stellen zu können. |
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| Die KSK finanzierte aber nicht nur die FTI, sondern auch die T.C., die von Manfred Sch. - ohne Wissen von Dr. K. - dazu benutzt wurde, seinen Lebensunterhalt durch Privatentnahmen zu finanzieren. Ferner wurde durch die KSK die Gesellschaft P. finanziert, die unter dem Titel „Erschließungssubventionen“ Geld bekam; dieses wurde von Matthias Sch. zur Zahlung von Leasingraten, für seine privaten Bauvorhaben, zum Kauf einer Villa in Südfrankreich und mehrerer Yachten benutzt. |
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| Die Beherrschung aller Elemente des Systems - FTI, KSK, Servicegesellschaften - wurde durch Sch. und Dr. K. verschleiert, um unter Hinweis auf die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen die Forderungen der Kredit gewährenden Banken und Leasinggesellschaften nach Vorlage der Bilanzen der KSK und der Servicegesellschaften abzuwehren. Aus diesem Grunde wurde bei der KSK A. N. als Gesellschafterin vorgeschoben, während für die Servicegesellschaften die Liechtensteiner Firma F. AG als Muttergesellschaft installiert wurde. Tatsächlich standen Sch. und Dr. K. sowohl hinter der KSK als auch den Servicegesellschaften. |
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| Auf diese Weise sind der Sch./K.-Gruppe von Leasinggesellschaften im Zeitraum zwischen 1991 und 1999 ca. 4,7 Milliarden DM zugeflossen. An Leasingraten sind über die Jahre hinweg zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems ca. 2,9 Milliarden DM gezahlt worden. |
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| Am 04. Februar 2000 sind die Haupttäter Sch. und Dr. K. verhaftet worden. |
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| Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 sind sie vom Landgericht Mannheim wegen Betrugs und bandenmäßigen Betrugs zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden . |
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| In grundsätzlich gleicher Vorgehensweise wurden auch bei der von Matthias Sch., dem Bruder von Manfred Sch., beherrschten P. GmbH & Co KG Leasingverträge über nicht vorhandene HBS, wenn auch in geringerem Umfang, abgeschlossen. Auch P. trat selbst nur als Vermieter der über Leasinggesellschaften finanzierten Systeme auf und vermietete die gelieferten HBS an die Firma P. France S.a.r.l., eine Art Holdinggesellschaft, die das Horizontalbohrsystem in Frankreich entwickeln sollte. |
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| Wegen dieser Betrugstaten sowie wegen Beihilfe zum FlowTex-Betrug hat das Landgericht Mannheim Matthias Sch. mit Urteil vom 12. März 2002 zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. |
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| Verurteilt wegen Betrugs und bandenmäßigen Betrugs wurden auch A. N. und Karl Sz. , wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug auch der Vertraute von Matthias Sch., M. C. . |
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| Das Handeln der Finanzbehörden |
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| - Der angebliche Raubüberfall |
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| Im Jahre 1986 wurde auf Manfred Sch. ein Raubüberfall verübt, in dessen Folge an die Familie Sch. Versicherungsleistungen in Höhe von 3 Mio. DM gezahlt wurden. |
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| Am 16. August 1995 gestand ein als Täter des Raubüberfalls beschuldigter Privatdetektiv, dass es sich bei dem Raubüberfall auf Manfred Sch. um ein mit diesem abgestimmtes Vorgehen zum Versicherungsbetrug gehandelt habe. Dies führte sodann zu einem Ermittlungsverfahren gegen Manfred Sch., über das auch in der Presse berichtet wurde, und zu Wohnungsdurchsuchungen. Das Verfahren wurde im Mai 1996 eingestellt. |
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| - Frühere Scheingeschäfte |
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| Im Dezember 1991 bis Januar 1993 fand bei der Unternehmensgruppe der Brüder Manfred und Matthias Sch. eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 statt. Diese deckte Scheingeschäfte mit einem Volumen von 163 Mio. DM (netto) auf. Manfred und Matthias Sch. teilten zusätzlich Scheingeschäfte in Höhe von weiteren 84 Mio. DM mit, die außerhalb des damaligen Prüfungszeitraums lagen. Die Scheingeschäfte hatten angabegemäß zum Ziel, insbesondere die Bonität gegenüber den Kreditinstituten zu erhöhen. Über den genauen Umfang der Scheinrechnungen (sog. „Sachverhalt F.“) wurde das Betriebsprüfungsreferat der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe im Juli 1992 informiert. Im Zeitraum vom 14. September bis 03. November 1993 wurden gegen Matthias Sch. und Manfred Sch. auf Grund dieses Sachverhalts Strafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet. Die Verfahren wurden später durch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen Zahlung von Geldbußen in Höhe von 85.000 DM (Matthias Sch.) und 60.000 DM (Manfred Sch.) eingestellt. |
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| Die Feststellungen der Betriebsprüfung zur Verwendung von Scheinrechnungen wurden im Betriebsprüfungsbericht der KSK vom 05.05.1993 dargestellt, der auch bei der Betriebsprüfung der KSK und der FTI durch den Betriebsprüfer AR S. vorlag. |
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| Am 13. Oktober 1994 erstattete die Sparkasse Pforzheim eine Verdachtsanzeige gem. § 11 Geldwäschegesetz gegen Rechtsanwalt Sf., den „Syndikus“ der FlowTex-Firmengruppe. Diese Anzeige gelangte am 17. Oktober 1994 an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim. Mit Verfügung vom 08. Juni 1995 wurde die gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) Polizei-Zoll mit den weiteren Ermittlungen beauftragt. Im Zeitraum 27.07. bis 06.09.1995 unterrichtete die GFG die Steuerfahndung beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach und übergab Unterlagen über die Geldtransfers des Rechtsanwalts Sf. Dieser hatte hohe Mio.-DM-Beträge von der KSK überwiesen bekommen, von seinem Anderkonto abgehoben und anschließend regelmäßig das FTI-Firmengelände aufgesucht. Eine Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten der Gelder hatte er am 06. Oktober 1994 verweigert. |
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| Das Ermittlungsverfahren wurde am 23. Mai 1996 mangels Tatverdachts eingestellt, die Akte jedoch der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach zur Kenntnisnahme und Auswertung übersandt. |
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| Betriebsprüfung 1990/1991 bis 1993 |
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| In der Zeit vom 27. September 1995 bis 29. Dezember 1997 wurde eine Betriebsprüfung bei den Gesellschaften und Personen der Sch./K. Gruppe durchgeführt. Sie begann mit der Prüfung der FTI und der FTS E. am 27. September 1995 und endete mit der Erstellung des Betriebsprüfungsberichts der FTI vom 29. Dezember 1997. |
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| Die Prüfung der KSK begann am 22. April 1996 und wurde mit Prüfungsbericht vom 10. Juli 1997 abgeschlossen. |
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| Die Prüfungen der P.-Gesellschaften begannen am 23. September 1996 und wurden mit Prüfungsbericht vom 23.10.1997 abgeschlossen. |
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| Betriebsprüfungszeiträume waren für FTI und KSK sowie bezüglich der natürlichen Personen Manfred Sch., Dr. K., A. N. die Veranlagungszeiträume 1990/91 bis 1993. Der Prüfungszeitraum für P. und Matthias Sch. erstreckte sich bis 1994. |
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| Alle genannten Gesellschaften wurden u.a. durch den Betriebsprüfer Amtsrat Manfred S. geprüft, der seit 15. Januar 1996 an den Betriebsprüfungen teilnahm. Ferner war Regierungsrat Gr. als Prüfer beteiligt. Die Matthias-Sch.-Gesellschaften und Matthias Sch. selbst wurden von dem Betriebsprüfer Steueramtmann H. beim Finanzamt Rastatt geprüft. |
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| In demselben Zeitraum waren auch die Finanzämter Düsseldorf-Nord, Finsterwalde, Hamburg, Ingolstadt und Saarbrücken mit Betriebsprüfungen bei FlowTex-Servicegesellschaften befasst. |
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| - Selbstanzeige vom 05.02.1996 |
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| Am 05. Februar 1996 erstatteten A. N., Manfred Sch., Dr. K. und Rechtsanwalt Sf. Selbstanzeige bei dem Finanzamt Weimar und bezichtigten sich der Steuerhinterziehung. Dies geschah im Hinblick auf die angekündigte Betriebsprüfung bei der KSK und die im Zuge der Ermittlungen gegen Rechtsanwalt Sf. bekannt gewordenen „Sf.-Gelder“. |
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| A. N. gab an, 86 Mio. DM aus der KSK herausgezogen und auf ein Konto von Rechtsanwalt Sf. in Pforzheim transferiert zu haben. Rechtsanwalt Sf. habe dann die Gelder abgehoben und ihr wieder bar ausgehändigt. A. N. gab in der Selbstanzeige weiter an, die Anteile der KSK treuhänderisch für Manfred Sch. und Dr. K. zu halten, „wie dies im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 festgestellt worden ist“. |
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| Die Selbstanzeige wurde am 08. Februar 1996 telefonisch vom Finanzamt Erfurt der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Stadt mitgeteilt. An demselben Tag übergab Rechtsanwalt Kn., einer der Berater von Manfred Sch., die Selbstanzeige schriftlich der Betriebsprüfungsstelle. Zu einer Besprechung am 08.02.1996 im Finanzamt Karlsruhe-Stadt hielt AR S. fest : |
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| „..., es wäre aus „Schmiergeldzahlungen“ bei der KSK in Höhe von ca. 40 Mio. DM bei einer Umbuchung ...Vorsteuer (14 %/15 %) herausgerechnet worden. Rechnungen für die Schmiergelder mit USt-Ausweis liegen nicht vor, sodass die Vorsteuer tatsächlich zu Unrecht abgesetzt wurde... |
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| Insgesamt handelt es sich um Schmiergelder in der Größenordnung von 60 bis 80 Mio. DM. Die Schmiergelder wurden durch RA Sf., Pfh., in bar über sein Konto abgehoben. Wer die Schmiergelder erhielt, konnte Kn. nur mit dem Hinweis auf Aktivitäten der Firma T.C. im Osten (Litauen, Tschechien, Russland) erklären... |
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| Die Selbstanzeige wurde auch i. N. und Auftrag von M. Sch. und Dr. K. erstattet, da über die Treuhandvereinbarung nicht Frau N., sondern die Herren Sch. und Dr. K. tatsächlich Gesellschafter der KSK seien - das Treuhandverhältnis ist immer noch unklar - daher die Vorsichtsmaßnahme“ |
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| Manfred Sch. stellte in der Folgezeit seine Gesellschafterstellung bei der KSK in Frage. Am 12. Februar 1996 hielt AR S. in einem Aktenvermerk über ein Gespräch mit Manfred Sch. Folgendes fest: |
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| „...M. S. verneinte das Bestehen eines Treuhandvertrages... M. S. möchte jedoch in keinem Fall mit der Hinterziehung und einer möglichen Eröffnung eines Strafverfahrens etwas zu tun haben. Verweis - derzeitige staatsanwaltschaftliche Ermittlungen -Beteiligung Baden-Airport...“ |
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| Aussagekräftige Unterlagen zur Verwendung der Gelder wurden trotz mehrfachen Aufforderungen der Betriebsprüfer nicht vorgelegt . |
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| Am 25.04.1996 wurde in einer Besprechung beim Finanzamt Erfurt im Beisein der dortigen Steuerfahnder und des Leiters der Straf- und Bußgeldsachenstelle Erfurt Dr. Sp. beschlossen, die Betriebsprüfer sollten die Prüfung weiter durchführen und versuchen, das angeblich bestehende Treuhandverhältnis aufzuklären. |
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| Die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen wurden von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen an sich gezogen, im Mai 1996 wurde das Verfahren jedoch an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. |
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| Auf Drängen der Betriebsprüfer nach einer klaren Erklärung gaben Sch., Dr. K. und A. N. am 05.06.1996 eine schriftliche Erklärung ab, wonach A. N. die Anteile an der KSK im eigenen Namen und für eigene Rechnung halte und danach nicht Treuhänderin sei . |
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| - Anonyme Anzeige vom 25.04.1996 |
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| Am 25. April 1996 ging beim Finanzamt Weimar telefonisch eine anonyme Anzeige ein, wonach die KSK 1.000 HBS verleast hatte, obwohl nur 129 tatsächlich hergestellt seien . Die Anzeige wurde bei den Besprechungen vom 10.05.1996 in Erfurt und am 20.05.1996 bei der OFD Karlsruhe erörtert. |
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| - Anonyme Anzeige vom 04.05.1996 |
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| Am 04.05.1996 ging bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eine anonyme Anzeige wegen „Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung, Investitionsbetrug“ ein. In dieser Anzeige wurde behauptet, die Firma FlowTex habe von der KSK weit über 700 HBS geleast, die Systeme seien jedoch nie produziert worden. |
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| Bei einer Besprechung am 10.05.1996 beim Finanzamt Erfurt zwischen der Steuerfahndung Erfurt, der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und der Betriebsprüfung Karlsruhe kamen sowohl der Raubüberfall aus dem Jahre 1986 als auch die beim Finanzamt Weimar eingegangene telefonische anonyme Anzeige zur Sprache. |
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| AR S. teilte bei einer Besprechung am 13.05.1996 auf die Frage der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach nach steuerlichen und sonstigen Vorteilen des in der telefonischen Anzeige behaupteten Sachverhalts mit, es handle sich dabei |
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| „um eine reine Finanzierungsmethode..., die auf einen Betrug gegenüber den Banken hinauslaufe“. |
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| „eine Stückzahlrechnung über die hergestellten und verleasten Systeme zu fertigen und zu untersuchen, welche steuerlichen oder sonstigen Vorteile sich bei der angezeigten Methode ergeben.“ |
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| - Vorermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe |
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| Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwalt Z., leitete ein Verfahren zur Prüfung eines Anfangsverdachts gegen Manfred Sch. und Dr. K. ein und übermittelte den Vorgang der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach. Die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach wurde um Mitteilung gebeten, ob |
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| „dort Erkenntnisse im Hinblick auf die in der anonymen Strafanzeige genannten Steuerdelikte etc. vorhanden“ |
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| Den Betriebsprüfern wurde in einer Besprechung vom 20.05.1996 bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe der Auftrag erteilt, die Betriebsprüfung fortzuführen, von den Beteiligten bis 30.06.1996 eine „eindeutige und klare Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse“ anzufordern und das Vorhandensein der HBS mit den Mitteln und Möglichkeiten der Betriebsprüfung im Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 zu überprüfen. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung wurde Folgendes festgehalten: |
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| „Verkauf der Geräte-Einheiten an Leasinggesellschaften Anmietung der Geräte-Einheiten durch verbundene Unternehmen „Verteilung des Rohgewinns“ an die verbundenen Unternehmen progressive Zunahme der Leasingverträge“ |
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| Der Betriebsprüfer AR S. notierte sich zu dieser Besprechung : |
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| „- Problem Systeme> Betrugsverdacht lt. anonymer Anzeige bei StA |
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| - Problem nicht rechtzeitiges Einschalten der StA bzw. Steufa> Durchsuchung wenn Betrugsverdacht sich ergibt |
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| - Beachtung bei Bp : wenn Verdacht auf Betrug hinsichtlich der Anzahl der Systeme, dann ggf. Strafverfahren, sonst Verwertungsverbot. |
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| ... Jedoch Einlassung von Frau N. u. M. Sch., dass an KSK vorbei durch FTI Systeme fremd gefertigt wurden, welche dann KSK für 0 DM überlassen wurden. Die Gelder der SA sind hierzu teilweise verwendet worden." |
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| Der Steuerfahnder Oberamtsrat Gl. hielt in einem Aktenvermerk zu dieser Besprechung fest: |
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| „Dabei ist als Ergebnis festgestellt worden,... |
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| ... dass die Stückzahlen der durch die KSK erstellten an die FlowTex u.a. verkauften und teilweise über fremde Leasinggesellschaften verleasten Systeme (Bohrvorrichtungen mit oder ohne LKW) bisher nicht eindeutig geklärt sind. Nach der telefonischen anonymen Anzeige gegenüber dem FA Weimar werden angeblich 1.000 Maschinen verleast obwohl nur 129 Stck. hergestellt worden seien. Durch die Bp wird angenommen, dass die Zahl 1.000 den aktuellen Stand betrifft und von ihr nicht nachvollzogen werden kann, da der PZ bis einschließlich 1993 umfasst. Nach den bisherigen Feststellungen der Bp sollen 369 Systeme bis zum 31.12.93 buchhalterisch vorhanden gewesen sein. Anhaltspunkte, dass diese körperlich nicht vorhanden sein könnten, hat die Bp allerdings bisher nicht. Die Überprüfung hierzu läuft schon einige Zeit. Die Bp hat u. a. Nachweise über die Herstellung der Systeme (beispielsweise über Daimler-Benz) gefordert... |
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| Gleichzeitig sollen die Stückzahlen bzw. ihr körperliches Vorhandensein der buchmäßig erfassten Systeme nachvollzogen und festgestellt werden. Die Gefahr der Strafvereitelung durch Handlungen der BP (die ein Verwertungsverbot auslösen) ist durch Herrn St. angesprochen worden. Die Glaubwürdigkeit der beim FA Weimar eingegangenen Anzeige kann aber sicher besser beurteilt werden, wenn sich für den PZ bis 31.12.93 Diskrepanzen bestätigen oder auflösen..." |
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| Nach einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Mannheim wurde bei einem Telefongespräch am 21.05.1996 besprochen, dass die Betriebsprüfung die Lieferfirmen D., Do., W. um Auskunft über die Zahl der tatsächlich gelieferten Bohreinheiten ersuche. Dies erfolgte jedoch nicht. |
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| Die Betriebsprüfer hatten bereits festgestellt, dass der Materialeinsatz bei KSK in einem Missverhältnis zur Zahl der verkauften Systeme stand . |
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| Auf Anforderung der Betriebsprüfer hatte ihnen der Geschäftsleiter und technische Leiter der KSK Da. am 30.04.1996 Listen (die so genannten „Da.-Listen“) mit drei Ordnern (Bestellungen FTI - KSK, Auftragsbestätigungen, Bestellungen KSK - Unterlieferanten, Abnahmeprotokolle) über gekaufte HBS und Hersteller übergeben. Die Zahlen von 91 gekauften Bohrgeräten und 94 gekauften Sheltern (bis 31.12.1993) bzw. von 181 und 175 (im Frühjahr 1996) Systemen wichen stark von den in der Buchhaltung der KSK geführten 372 (Ende 1993) bzw. ca. 1.000 verkauften Systemen (Frühjahr 1996) ab; Da. erklärte, es könne nicht stimmen, dass 300 Geräte vorhanden sein müssten . |
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| Die Prüfer ließen sich von der Geschäftsführung der FTI und A. N. erläutern, Da. habe keinen vollständigen Überblick und wisse nichts von den zur „Einsparung“ von Lizenzgebühren im Ausland produzierten Geräten, dass nämlich wegen Lizenzstreitigkeiten mit der amerikanischen Firma Fl.M. von 1988 bis Anfang 1994 unter höchster Geheimhaltung mit der eigenen Produktion begonnen worden sei und Unterlagen, die auf die unerlaubte Herstellung von Geräten hindeuteten, aus den Unterlagen entfernt worden seien . |
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| Tatsächlich war der Prozess mit Fl.M. schon beendet (nach klägerischer Darstellung im Januar 1992, nach beklagtischer im September 1993), was aus den Wirtschaftsprüferberichten zur Bilanz 1993 hervorging . |
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| Der Betriebsprüfer AR S. hielt zu der Besprechung u.a. fest : |
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| „Es wurde dargestellt, dass durch die Bp es nicht nachvollziehbar sei, dass im Pz ca. 370 Systeme durch KSK zu 98 % an FTI bzw. Leasingfirmen - Leasingnehmer FTI - veräußert wurden, der Materialeinsatz bei KSK aber nur für ca. 77 Systeme bis Abnahmedatum 31.12.1993 nach den Aufzeichnungen der KSK-Technik Einkäufe vorhanden seien. Nach Angaben von Frau N. wurde von dieser erklärt, dass sie die Systeme von FTI für 0 DM übernommen hätte, was auch in der Inventur 31.12.1991 u. 1992 dokumentiert sei. Die HK dieser Systeme seien von FTI getragen, der entstandene Gewinn würde durch Mietrückberechnung, Royalitys , fiktive Ersatzteillieferungen durch FTI wieder abgesaugt... |
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| Es wurde dargelegt, dass der Nachweis der über KSK veräußerten Systeme tatsächlich durch FTI hergestellt wurde erbracht werden müsse. Bloße Erklärungen reichen nicht aus, da auch die Rechnungsstellung so wenig Aussage enthält, die Systeme fast ausschließlich an FTI oder die FlowTex Service Ges. veräußert wurden, also keine Fremdverkäufe vorlägen. Auch die geänderte Bauweise vom LKW-System zum Sheltersystem mache die Nachprüfung ohne geeignete Unterlagen oder Bezugs Nachweise unmöglich. |
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| Es wurde auch darauf verwiesen wo der Markt für so viel Systeme in der BRD sei?“ |
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| Sch. erklärte dem Betriebsprüfer AR S., ein großer Teil der Systeme sei produziert, jedoch „auf Halde“ gestanden und zahlreiche stünden immer noch herum . |
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| Ein Abgleich der Da.-Liste mit den Verkaufsunterlagen, wie er bei den Lkw-Systemen anhand der Fahrgestellnummern vorgenommen werden konnte, war bei den Shelter-Systemen wegen unterschiedlicher Bezeichnungen in Herstellungs- und Verkaufsunterlagen zunächst nicht möglich. In den KSK-Rechnungen wurde eine von FTI vorgegebene interne Ident-Nummer verwendet, während im Fertigungsbereich der KSK die Sheltersysteme mit FPU-Nummer und Motor-Nummer des Herstellers KHD bezeichnet waren. |
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| Die Betriebsprüfer erhielten zunächst von A. N. am 03.06.1996 eine Liste der von der KSK in den Jahren 1991 bis 1993 verkauften HBS <„N.-Liste“, Anl. K 58>. Danach waren 1991 30 Lkw-Systeme und 44 Shelter-Systeme, 1992 120 Shelter-Systeme, 1993 178 Shelter-Systeme, insgesamt also 372 HBS verkauft worden. |
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| Am 03.07.1996 erhielt der Betriebsprüfer AR S. von Sch. und Dr. K. Standortbescheinigungen zehn ausländischer Gesellschaften über 284 Bohrsysteme, die angeblich 1991 bis 1993 nicht nur verkauft, sondern auch eingekauft worden seien. Beigefügt waren auch Mietverträge, wonach diese HBS beginnend 1994 - bis einschließlich 1996 unentgeltlich - an die Gesellschaften vermietet sein sollten. |
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| Der Betriebsprüfer AR S. stellte in Auswertung der Unterlagen die Abnahmedaten der Lkw-Systeme durch KSK den Rechnungsdaten gegenüber ; hierbei ergab sich bei 12 Lkw-Systemen, die von Januar bis April 1991 verkauft wurden, dass diese erst Monate und Jahre nach dem Verkauf durch den Unterlieferanten an die KSK ausgeliefert wurden. Da. teilte auf Anfrage S.s mit : |
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| „Die LKW´s, welche der Fa. KSK zum Weiterverbau übergeben wurden, hatten keinen Aufbau. |
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| Nach dem Verbau wurden die Anlagen durch den Unterlieferanten mit dem Aufbau, vor der Auslieferung an die Fa. KSK, zugelassen.“ |
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| Ob eine von AR S. formulierte Aufforderung zur Stellungnahme gegenüber Sch. und Dr. K. diesen vorgelegt wurde, ist unklar; sie blieb jedenfalls auch nach Erinnerung ohne Antwort. |
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| Die Betriebsprüfer forderten für 45 von AR S. willkürlich ausgewählte Systeme die Vorlage von Ausfuhrzollbelegen, Übergabeprotokollen, Mietverträgen, Nachweisen der Mietzahlungseingänge etc. an . Vorgelegt wurden daraufhin lediglich Mietverträge, sodass Zweifel der Betriebsprüfer verblieben. Der Betriebsprüfer AR S. berichtete der Steuerfahndung am 17.07.1996 über die Ergebnisse der Anfragen und erstattete über die bisherigen Prüfungsmaßnahmen am 21.07.1996 einen Zwischenbericht . |
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| Nachdem der Betriebsprüfer AR S. telefonisch vom Abschlussprüfer der FTI Dr. R. Einsatzlisten der Systeme anforderte, erfuhr er, der Abschlussprüfer habe solche Listen erst ab 31.12.1994 . |
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| Am 02. und 03. Juli 1996 wandte sich ein Beamter des Finanzamts Karlsruhe-Durlach, Kr., an die Steuerfahndung des Finanzamts und teilte mit, ein Bekannter, der kürzlich bei FlowTex ausgeschieden sei, sich jedoch nicht gegenüber der Steuerfahndung äußern wolle, habe interessante Anmerkungen gemacht; diese beschrieben im Wesentlichen das in der anonymen Anzeige beschriebene Modell. |
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| Die Angaben wurden in zwei Aktenvermerken festgehalten , in denen es u. a. heißt: |
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| "Steuerliche Hintergründe konnten dabei allerdings nicht geschildert werden. Hauptgrund sei wohl mehr die Finanzierung über eine Art "Schneeballsystem". |
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| Als besonders beachtenswert erscheinen folgende Angaben des Bekannten von Herrn Kr.: |
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| 1. Einer der Betriebsprüfer sei sechs Wochen in der Karibik gewesen. |
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| 2. Vor ca. vier bis fünf Monaten sei eine Durchsuchungsaktion bei der Fa gewesen. |
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| 3. Herr Sch. wisse von der anonymen Anzeige. Sch. gehe aber davon aus, dass deshalb auch durch die Bp nichts herauskomme, denn: ´Er habe die Leute gekauft´ - ´Er habe die Herren in der Tasche´. Zusammenhang mit 1.? |
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| 4. Mindestens für 200 Einheiten seien Luftgeschäfte durchgeführt worden. Den Bp gegenüber seien diese als Auslandsgeschäfte deklariert worden. Auf dem Papier seien die Geschäfte korrekt dargestellt. Man müsse sie mit den vorhandenen Einheiten im Einzelnen abgleichen. |
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| 5. Auch einer der Bankdirektoren bei der BfG oder BW-Bank sei geschmiert...der Bekannte habe keine eindeutigen Beweise, keine schriftlichen Unterlagen, er habe aber verschiedene FOTOS von Fahrzeugen - ohne Aufbauten u.ä. |
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| der Bekannte hat ergänzend geäußert, dass |
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| - insgesamt nur 186 Anlagen insgesamt produziert worden seien, |
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| - davon 86 bei D. und 100 bei El. in Italien, |
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| - der Frau N., bei der KSK sei (Gesellschafterin?) gehöre die El., |
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| - es müsse wohl teilweise auch Kfz oder mindestens entsprechende Papiere geben, für die Aufbauten gar nicht produziert worden seien, |
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| - die Wechselaufbauten seien reine Luftgeschäfte, damit vermeide man die Nachweisprobleme von Fahrzeugen mittels Kfz-Briefen, |
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| - er gehe davon aus, dass Sch. mindestens einen Betriebsprüfer in der Hand habe..." |
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| - Der „Gewinnmarge-Vermerk“ |
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| Am 21.07.1996 hielt der Betriebsprüfer AR S. in einem Aktenvermerk („Gewinnmarge-Vermerk“) fest, er habe fünf Lkw-Systeme selbst überprüft: |
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| „dabei konnte ich feststellen, dass diese LKW-Systeme mit LKW-Kauf 1990/91 heute erst zwischen 500 und 3.500 km gefahren wurden. Dies würde wieder dem entsprechen, was durch die Geschäftsführer von FTI vorgebracht wird, es wurde auf Halde produziert, die fälligen Leasingraten wurden über KSK-Gewinnmarge refinanziert...," |
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| Auf geäußerte Zweifel, ob die Mieter überhaupt so viele Systeme bräuchten, habe Manfred Sch. erläutert, man wolle beim Marktaufbau |
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| „klotzen, nicht kleckern“. |
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| AR S. erstellte in einem Schriftstück vom 22.08.1996 mit der Überschrift „Betrachtung bei KSK 1991 bis 1993“ folgende Tabelle: |
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./. Fiktive Schul., Ersatzteile |
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| In einem Aktenvermerk vom 02.09.1996 (sog. „Kegel-Vermerk“) hielt AR S. über ein Gespräch mit A. N. fest: |
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| „Ich machte nochmals anhand des Kegels deutlich, dass m.E. eine Abkehr von der begonnenen Finanzierungsform schwer möglich ist, da derzeit monatl. Leasingraten von ca. 21 Mio. DM über die KSK aufgebracht werden müssen, dies damit FTI seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.“ |
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| Mit Schreiben vom 16.09.1996 teilte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach der Staatsanwaltschaft Karlsruhe unter Rückgabe der übersandten Akte mit, nach dem Ergebnis der bisherigen Vorermittlungen schieden steuerstrafrechtliche Aspekte bei der Beurteilung der Anzeige aus; auf Grund der Selbstanzeigen seien jedoch gegen die Verantwortlichen der KSK Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anhängig. |
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| Schließlich wurden Testate von Wirtschaftsprüfern über die Existenz von 45 willkürlich aufgelisteten Bohrsystemen mit Standorten in Spanien, Italien, Griechenland, Irland und Holland verlangt . Mit der Durchführung wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X., München beauftragt, die ausländischen Wirtschaftsprüfer wurden allerdings von Dr. K. ausgesucht. Um die Testate zu erhalten, verbrachten Sch. und Dr. K. „Vorführmaschinen“ in verschiedene europäische Länder. |
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| Für 43 Systeme wurden im Dezember 1996 Testate vorgelegt , ein Gerät in Rom wurde nicht bestätigt; allerdings wurden teilweise andere als die angeblichen Standorte bestätigt, teils wurden nicht die vorgegebenen Bestätigungsformulare benutzt, großenteils fehlten Angaben zum Lkw-Kennzeichen; zwei Prüfer mit insgesamt 8 Bestätigungen waren keine Wirtschaftsprüfer. |
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| Auf wiederholte Aufforderungen, die externen Nummern der Shelter-Systeme den internen Ident-Nummern zuzuordnen, hatte Manfred Sch. am 11.10.1996 eine entsprechende Aufstellung übergeben. |
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| Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Freiburg-Land hielt später zu der Liste fest:. |
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| "Die Auflistung enthält einerseits Motornummern, die auch in der Da.-Liste und entsprechenden Abnahmeprotokollen aufgeführt und damit belegbar sind. Die weiteren, nicht aus Herstellungsunterlagen belegbaren Motornummern ergeben sich in strenger auf- oder absteigender Zahlenfolge zu den belegbaren. Aufsteigenden Systemnummern, von der KSK chronologisch in aufsteigenden Erfolgen vergeben, sind Motornummern in ebenso streng aufsteigender numerischer Folge zugewiesen. Diese Darstellungen indizieren nicht nachvollziehbare aufeinander abgestimmte Abläufe in verschiedenen Unternehmen: |
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| - die bekannten Unterlieferanten der KSK (Firma D. und H. Schwerin) und nicht benannte (angebliche) Herstellerfirmen im Ausland müssten von der De. AG mit Motoren desselben Produktionslaufs beliefert worden sein. |
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| - die Produktion von Shelter-Versorgungseinheiten (Verbau der Motoren) folgte bei der Firma D. bzw. H. Schwerin und den unbekannten ausländischen Herstellern nach aufsteigender Motornummer in zeitlich aufeinander abgestimmter Folge... |
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| Von 98 hergestellten Einheiten der Da.liste können nach der Identifikationsliste 85 Ausgangsrechnungen der KSK zugeordnet und datenmäßig verglichen werden. Der Datenvergleich zeigt, dass sämtliche nach dem 31. Dezember 1993 hergestellten Einheiten Ausgangsrechnungen der Jahre 1991, 1992 und 1993 zugeordnet sind. Auch bei Einheiten, die bis 31. Dezember 1993 hergestellt waren, datiert die Ausgangsrechnung der KSK üblicherweise vor dem Herstellungsdatum. Insgesamt liegen in 83 von 85 Fällen die Rechnungsdaten vor den Herstellungsdaten, zeitliche Abweichung 191 bis 1001 Tage." |
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| Auf eine Anfrage der Steuerfahndung des Finanzamts Karlsruhe nach den angegebenen ausländischen Mietfirmen der HBS teilte das Bundesamt für Finanzen (IZA) am 08.10.1996 unter anderem mit, |
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| - zu I.M., Spanien (1 HBS): |
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| „existente Gesellschaft auf dem Gebiet der Verlegung von Gasleitungen tätigt“ |
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| - zu F.S., Italien (39 HBS): |
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| „existente Gesellschaft, Baufirma“ |
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| - zu A., Griechenland (46 HBS): |
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| „existente Gesellschaft, auf dem Gebiet des Imports und des Großhandels medizinischer Geräte tätig“ |
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| - zu I.B., Tschechien (3 HBS): |
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| „existente Gesellschaft, Bauunternehmen“ |
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| - zu M. T., Italien (3 HBS): |
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| „existente Gesellschaft, auf dem Gebiet des Verlegens von Rohren tätig“ |
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| - zu M. M., Spanien (59 HBS): |
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| "Dem Vernehmen nach beabsichtigt er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen in Kürze einzustellen"; |
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| - zu C. M., Niederlande (34 HBS): |
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| "nur geringfügig aktiv, Räumlichkeiten gemietet... außer der Geschäftsleitung kein Personal... besitzt keinen eigenen Telefonanschluss..." |
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| - zu P. M., Spanien (41 HBS): |
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| "Tätigkeit Ende 1993 eingestellt und Antrag auf den gesetzlichen Zustand der Zahlungseinstellung bei Gericht eingereicht"; |
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| "gem. letzt veröffentlichter Bilanz 31.12.1992 war die Firma inaktiv, gemäß den Jahresmeldungen für 1993 und 1994 soll man jedoch Glas- und Konservierungsarbeiten durchgeführt haben... nach mehrfachen Mahnungen und Androhungen der Streichung aus dem Handelsregister erfolgte dies am 30.5.1995, Auflösung am 6.6.1995 in London Gazette publiziert..." |
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| Die Betriebsprüfer erhielten diese Auskunft am 15.11.1996. |
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| In einem Arbeitspapier vom 04.02.1997 zur Vorbereitung einer Besprechung zwischen der OFD Karlsruhe und den Betriebsprüfern am 05. Februar 1997 wurde ausgeführt, der geforderte Nachweis von 45 Systemen sei durch Wirtschaftsprüfertestate erbracht worden. Ferner: |
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| „9. Grundsatzdiskussion über Leasing/Mietübernahme durch KSK, wenn Systeme nicht im Einsatz sind“ |
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| „Geldüberstellung KSK> T.C. 19.608.303 |
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| Die Geldverwendung erfolgte i.H. v. ca. 9 Mio. als PE Manfred Sch.- jedoch lt. Bp Zurechnung als vGA bei A. N., da privates Darlehen unterstellt wird. Restbetrag von ca. 10 Mio., Verwendungsnachweise nicht erbracht, daher als vGA bei A. N. zugerechnet |
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| Möglichkeit, dass die Gelder für den Aufbau der T.C.-Firmen im westlichen Ausland - Tschechei, Litauen, Polen - verwendet wurden ist gegeben, jedoch Nachweis nicht erbracht. Sollte Nachweis erbracht werden, dann erneute Zurechnungsprüfung u. Behandlung...“ |
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| Das Ergebnis der Systemüberprüfung wurde über die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mitgeteilt. Telefonisch wurde mit Staatsanwalt Z. besprochen, unter bestimmten Umständen liege Kreditbetrug vor . In einer schriftlichen Mitteilung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach an die Staatsanwaltschaft vom 14.04.1997 wurde jedoch lediglich mitgeteilt, eine nach dem Zufallsprinzip erfolgte Überprüfung von 43 HBS im Ausland habe keine Beanstandungen ergeben. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe stellte daraufhin das Verfahren ein . |
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| - Der „Gewinnverprobungs-Vermerk“ |
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| In einer Aufstellung vom 16. April 1997 („Gewinnverprobung“) hielt der Betriebsprüfer AR S. Folgendes fest: |
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| - Gang des Steuerstrafverfahrens |
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| Das auf die Selbstanzeige eingeleitete Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. |
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| Der Sachgebietsleiter der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach St. hielt in einem Aktenvermerk vom 29.04.1997 fest: |
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| „Die unterschiedliche Darstellung der Rechtspositionen der Herren Sch. und K. sowie Frau N. im Jahre 1993 (vgl. Schriftsatz vom 04.02.1993) und im Jahre 1996 (vgl. Schriftsatz vom 05.06.1996) wurde geprüft. |
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| Die wirtschaftliche Machtstellung der Herren Sch. und K. dürfte nach wie vor feststehen. |
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| Die dargestellte Rechtsposition im Jahre 1996 kann im Moment nicht weiter von Fahndungsseite aufgeklärt werden. Strafprozessuale Maßnahmen zur Erhellung der Sach- und Rechtslage erscheinen nicht erfolgversprechend.“ |
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| Bei einer Besprechung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach (St., Gl., Si.) bei der Staatsanwaltschaft Mannheim (Staatsanwältin Kz.) wurde besprochen, inwieweit den Beschuldigten Sch. und K. eine Verstrickung in Steuerhinterziehungen der A. N. im Zusammenhang mit der KSK nachgewiesen werden kann K 7/121>. |
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| Mit Schreiben vom 09.06.1997 an die Staatsanwaltschaft Mannheim führte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, Sachgebietsleiter St., unter Beifügung der Erklärung N./Sch./Dr. K. vom 05.06 1996 aus: |
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| „Eine Beteiligung der Herren Sch. und Dr. K. an der KSK kann für den Prüfungszeitraum von hier aus nicht nachgewiesen werden. Damit liegt die Verantwortung für die bei der KSK und deren Gesellschafterin eingetretenen Steuerverkürzungen allein bei A. N. Bei den übrigen genannten Personen ist ein steuerunehrliches Verhalten daraus nicht nachzuweisen.“ |
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| Die Staatsanwaltschaft Mannheim stellte daraufhin am 24.06.1997 das Steuerstrafverfahren gegen Manfred Sch. und Dr. K. nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Verdacht, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen zu Gunsten von Sch. und Dr. K. erfolgt seien, nicht aufrecht zu erhalten sei, nachdem ein Treuhandverhältnis bezüglich der Gesellschaftsanteile der KSK nicht nachzuweisen sei; ebenso wenig ließen sich Beihilfehandlungen Sch.s und Dr. K.s zu Steuerstraftaten nachweisen. Die Ermittlungsverfahren gegen A. N. und Rechtsanwalt Sf. wurden abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen abgegeben. Im Nachgang übersandte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach an die Staatsanwaltschaft Mannheim ein Schreiben von Rechtsanwalt Sf. vom 14.07.1996 , wonach er |
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| „die Zahlungen an N.I./FL auf Wunsch der KSK ... vorgenommen“, |
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| „die Gelder nach Abhebung in bar an Frau A. N. übergeben habe“, |
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| und eine Bestätigung von A. N. vom 16.07.1996 , Rechtsanwalt Sf. habe die |
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| „von uns zur Verfügung gestellten Gelder gemäß unseren Weisungen an die zuständigen Empfänger weitergeleitet“. |
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| Im März 1999 kam es zu einem Telefongespräch zwischen Staatsanwalt D., Staatsanwaltschaft Mühlhausen, und AR Manfred S. wegen dieses Ermittlungsverfahrens, über dessen Inhalt AR S. notierte : |
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| „1. D. will Sache vom Tisch haben und Einstellung nach 153a mit Auflage hinwirken |
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| 2. Stellungnahme soll Gesamtkompromiss kurz umreißen... |
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| 3. D. möchte keine neuen Tatsachen erhalten, die ihm § 153a verwehren. |
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| Mit Schreiben vom 25.11.1999 an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Staatsanwalt D., führte AR S. die Steuerrückstände für den Prüfungszeitraum 1990 bis 1993 (Zinsen und Säumniszuschläge) auf und führte aus : |
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| „Wie schon mündlich ausgeführt wäre die Betriebsprüfung daran interessiert das Verfahren im Einvernehmen mit dem FA Erfurt einem Ende zuzuführen. Ich kann hiermit in Abstimmung mit dem Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung Herr Re.dir. Bm. unsere Bereitschaft erklären, bei Bedarf die Sachlage aus der Bp 1990 -1993 Vorort im gemeinsamen Gespräch mit dem FA Erfurt zu erläutern. Vielleicht würde sich hieraus die Möglichkeit einer gemeinsam tragfähigen Entscheidung herbeiführen lassen...“ |
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| - Betriebsprüfungsbericht KSK vom 10.07.1997 |
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| In dem Betriebsprüfungsbericht für die KSK sind an folgenden Stellen Geldtransfers von KSK an FTI erwähnt: |
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| Kapitel 1.10.1 Rückübertragung Alleinvertriebsrechte 10.07.1991 von FTI GmbH mit einem Betrag von DM 4,3 Mio. in 1991 |
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| Kapitel 1.13.1 Leasing/Mieteübernahme nicht genutzter, jedoch von FTI GmbH oder Leasingfirmen verkaufter Systeme mit insgesamt 103 DM Mio. (1991 DM 13,8 Mio., 1992 DM 31,6 Mio., 1993 DM 57,2 Mio.) |
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| Kapitel 1.13.2 Übernahme der Mietkosten von Systemen, welche durch die P.-Gruppe Rastatt geleast wurden mit DM 1,9 Mio. in 1992 und DM 7,5 Mio. in 1993 |
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| Auf S. 19 am Ende: „Für die Zukunft sind jedoch klare vertragliche Vereinbarungen für eine Anerkennung von wirtschaftlich begründeten Mietkosten notwendig.“ |
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| - Betriebsprüfungsbericht FTI vom 29.12.1997 |
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| Im Bericht über die Außenprüfung bei FTI wird ein Patentverletzungsverfahren mit der Fa. Fl.M. in den USA als Grund für „Zahlungsmodalitäten mit Pauschalbeträgen“ und eine dadurch geminderte Transparenz der Buchhaltung und des Belegwesens auf Grund von Verschleierungen im Bereich der Lieferantenrechnungen angeführt. |
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| Zu der Überprüfung der HBS ist ausgeführt : |
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| „ Die Überprüfung der Bohrsysteme gestaltete sich sehr schwierig. Ein Großteil der Bohrsysteme ist im Pz von Leasingfirmen geleast. Die Verwendung - Weitervermietung der Bohrsysteme konnte für den Pz nicht vollständig nachvollzogen werden. Von der Bp wurde versucht, die Überprüfung der Vollständigkeit der Systeme für den Pz vorzunehmen. Hierbei konnte die Bp auf Prüfungskenntnisse bei der Lieferfirma KSK ... zurückgreifen. Es wurde eine Standortübersicht für alle Rohrsysteme des Pz zum Zeitpunkt „Juli 1996“ angefordert. Die Standorte bzw. Vermietungen mussten ferner durch Mietverträge belegt werden. |
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| Aus der Standortübersicht und den vorgelegten Mietverträgen ergab sich, dass ca. 300 Systeme an Firmen mit Sitz im europäischen Ausland ab 1994 vermietet waren. Die Auslandsvermietungen erfolgten erst nach dem Pz, zuvor standen die Bohrsysteme als „Poolsysteme“ dem Franchisepartner zur Verfügung. Für die Stillstandszeit übernahm die Herstellerfirma KSK GmbH den Mietausfall. |
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| Für die Auslandsvermietungen wurde ein weiterer Nachweis von 15 % = 45 Rohrsysteme per Zufallsauswahl gefordert. |
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| Die Bohrsysteme waren körperlich aufzunehmen und durch einen WP vor Ort zu testieren. Dies erfolgte über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft... München. Das von der Bp vorgegebene Anforderungsprofil wurde eingehalten, die Systemspezifika wurden ermittelt und durch die beauftragten Personen testiert. |
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| Die so geforderten 45 Nachweise wurden letztlich am 21.01.1997 erbracht. Weitere 10 Systeme wurden am Standort Rheinhafen - K. durch die Betriebsprüfer selbst überprüft. |
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| Die Bp kann davon ausgehen, dass die per Zufallsauswahl überprüften Bohrsysteme als Spiegelbild des gesamten Leasingbohrsysteme und der bilanzierten Bohrsysteme für das Vorhandensein herangezogen werden können." |
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| - Betriebsprüfungsbericht F. AG |
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| Zu Beginn der Tätigkeit der FTI war diese selbst an den FlowTex-Servicegesellschaften beteiligt. Zum Jahreswechsel 1990/1991 wurden die Anteile an die Gesellschaft F. AG, Vaduz/Liechtenstein verkauft. Der Aufforderung der Finanzverwaltung, die die F. AG als Briefkastengesellschaft ansah, deren Gesellschafter offen zu legen, kam die FTI zunächst nicht nach. Im Rahmen der Betriebsprüfung sollte die steuerliche Behandlung der F. AG überprüft werden. Im November 1995 erklärte Mohammed Yassin Do., Gesellschafter der F. AG zu sein . |
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| Nachdem die Finanzverwaltung daraufhin die Offenlegung der Gesellschafter seit Gründung der F. AG verlangte, wurden von Do. Unterlagen beigebracht, wonach er als Treuhänder für seine Schwägerin R. Al. seit Gründung der F. AG Gesellschafter sei. |
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| Diese Unterlagen, die im Juli 1996 der Betriebsprüfung vorgelegt wurden, waren gefälscht. |
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| Im Betriebsprüfungsbericht der F. AG heißt es: |
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| „Die Bp hat hinsichtlich der Firma F. AG umfangreiche Ermittlungen vorgenommen, welche letztlich ergaben, dass hinter der Firma F. AG die saudische Staatsbürgerin R. Al. vertreten durch den Bevollmächtigten Mohammed Yussin Do., steht. Es werden der Bp die Gründungsunterlagen sowie die Geschäftsberichte der F. AG vorgelegt.“ |
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| Außerhalb der Finanzverwaltung wurden die Erkenntnisse der Betriebsprüfung nicht mitgeteilt. |
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| Betriebsprüfung bei P. und Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch. |
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| P./Matthias Sch. betrieb ein ähnliches Schneeballsystem wie FTI, versteuerte jedoch im Unterschied zu FTI den größten Teil der von KSK erhaltenen Zahlungen nicht. Dies wurde von der Betriebsprüfung entdeckt und gegen Matthias Sch. ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, das von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden und dem Amtsgericht Baden-Baden am 31.03.1997 mit einem Strafbefehl über eine Geldstrafe von 2,448 Mio. DM abgeschlossen wurde. |
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| Im Verlauf der Betriebsprüfung bei P. wurde festgestellt, dass zwei Bohrsysteme mit den Endnummern 98 und 99 bilanziert waren. Diese Systeme existierten nicht. Dr. K. bestätigte auf Nachfrage, dass es nach der eigenen Nummern-Systematik keine Systeme mit Endnummern unter 100 gebe. |
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| Der Betriebsprüfer Manfred H. hielt in einem Aktenvermerk über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens am 28.10.1996 an Verdachtsgründen fest : |
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| „... 1. Subventionszahlungen im Wert von rund 40 Mio. für Shelter-Bohr-Systeme, die in Deutschland eingesetzt werden gewinnmindernd nach Frankreich gegeben wurden. |
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| 2. Die Existenz von zwei bilanzierten Bohrsystemen (AK netto 2.676.000 DM) bislang weder von Matthias Sch. noch vom Hersteller nachgewiesen wurde. |
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| 3. Von P. KG erfolgten Geld-Abflüsse am 02.05.93 (200.000 DM) und am 27.05.1993 (5.500.000 DM). Die Beträge wurden als Stammkapitalerhöhung der Tochterfirma P. France S.a.r.l. deklariert. |
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| Es liegt eine Rechnung der Energie Invest (Liechtenstein) vom 01.06.93 vor, mit welcher der Verkauf von vier Shelter-Systemen in Höhe von 5,7 Mio. DM an P. France berechnet wird. Die Rechnung beinhaltet den Zufluss obiger Zahlungen..“ |
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| AR S. erstellte für eine Besprechung mit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach am 15.11.1996 am 14.11.1996 eine grafische Übersicht über Zahlungsflüsse zwischen P., FTI, KSK und Leasingfirmen am „Beispiel System 245“: |
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| In einem weiteren Schaubild S.s vom 28.02.1997 wird zu den Subventionen vermerkt: |
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| „1. Wertschöpfung bei KSK Verkauf 1,31 Mio. DM Herstellung ca. 400 TDM Rohergebnis 910 TDM |
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| 2. Abgabe von 880 TDM, Liquidität bei PDKG u. IF über den Zeitraum des Leasingvertrages |
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| - Arbeiten die Systeme, dann zusätzlicher Gewinn |
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| - Arbeiten die Systeme nicht, Deckung der Leasingraten über die Subvention.“ |
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| Über die Gewinnverwendung ist in einem weiteren Schaubild S.s vermerkt: |
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| In einem Aktenvermerk zu einer Besprechung mit französischen Finanzbeamten am 29.02.1997 wird erläutert: |
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| „Von KSK wird pro System eine Subvention in Höhe von DM 880,000,00 an Firmen von MS bezahlt. Über die Subventionszahlungen wird wirtschaftlich der beim Verkauf an die Leasingfirmen gezahlte (oder finanzierte) Überpreis an MS zurückgegeben. Die Subventionen verschaffen MS erhebliche Liquidität. Arbeitet ein System nicht, wird die Subvention zur Deckung der Leasingraten eingesetzt.“ |
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| Im Prüfungsbericht für P. GmbH & Co KG heißt es: |
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| „Subventionen/“Markterschließungskosten“ KSK GmbH |
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| Von KSK GmbH wird pro System eine Subvention/Provision in Höhe von 880.000 DM an die Gruppe Matthias Sch. bezahlt. Die Subventionszahlungen werden in den vertraglichen Vereinbarungen mit KSK GmbH auch als Markterschließungskosten bezeichnet. Die Subventionen/Provisionen verschaffen der Gruppe Sch. erhebliche Liquidität, sodass für vorrätige Systeme diese Mittel zur Deckung von Leasing- und Bankverpflichtungen eingesetzt werden können.“ |
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| Da P. Subventionen für HBS erhielt, die nach Frankreich vermietet worden waren, für die sie also im Saldo die Leasingraten nicht selbst aufbringen musste, rechnete die Betriebsprüfung ca. 52 Mio. DM Subventionen der P. und Industriefinanz Matthias Sch. zu, die in Deutschland nur zum geringen Teil versteuert worden waren, sodass sich der Gewinn um 38 Mio. DM bei der P. insgesamt für die Jahre 1991 bis 1994 erhöhte, |
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| Folge-Betriebsprüfung ab 1999 und Ermittlungsverfahren |
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| Für die anschließenden Veranlagungszeiträume 1994 bis 1997 begannen ab 1999 bei den FlowTex-Unternehmen die nächsten Betriebsprüfungen („Folge-Betriebsprüfung“). |
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| Im Juli 1999 und am 28.09.1999 kam es hierbei zu Besprechungen der Betriebsprüfer beim BKA in Wiesbaden. Bei der zweiten Besprechung wurden von den Betriebsprüfern die Erkenntnisse über die Finanzierungsform sowie über Lieferwege und Lieferkreise des FlowTex-Konzerns dargelegt. |
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| In einem Aktenvermerk vom 03. Februar 2000 ist festgehalten: |
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| „Zur Finanzierung des KSK-Verkaufsgeschäfts wird, initiiert durch die FlowTex, eine Leasinggesellschaft zwischengeschaltet. Mit dieser Leasinggesellschaft schließt die KSK GmbH einen Kaufvertrag über die Lieferung des Systems ab. Daraufhin wird der KSK der vereinbarte Kaufpreis ausgezahlt. Die Leasinggesellschaft finanziert ihren Kaufpreis über eine Bank (Direktfinanzierung oder Factoring). Die FlowTex GmbH/KG least von der Leasinggesellschaft das System. Die vereinbarten Leasingraten werden in der Folge durch die FlowTex GmbH/KG aufgebracht. Wirtschaftlich trägt allerdings die KSK diese Aufwendungen, da sie planmäßig Provisionen an die FlowTex abzuführen hat.“ |
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| „Die FlowTex erhält von der KSK Provisionen u. dgl., die sie in die Lage versetzt, die Leasingraten zu bedienen. Gleichzeitig wird dadurch bei FlowTex ein erheblicher Gewinn ausgewiesen. Im Pz 1994-1997 kann in geringem Umfang von tatsächlichen Einnahmen aus Systemvermietung als auch durch Leistungen ausgegangen werden. Der weitaus größere Bereich der Einnahmen entsteht durch Neuverkäufe von Systemen und der damit einhergehenden Generierung von Gewinnen. Dies ist das typische Merkmal eines sog. „Schneeballsystems“. |
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| „Die Täuschung der Leasinggesellschaften und Refi-Banken konnte nur durch das Zusammenwirken von KSK GmbH und FlowTex GmbH/KG stattfinden. Eine der wesentlichen Voraussetzungen war, dass KSK GmbH und FlowTex GmbH/KG nach außen wie Fremde auftraten. Durch die Verschleierung der tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse konnte ein Außenstehender ... das Zusammenwirken nicht erkennen.“ |
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| „Manfred Sch. ist kaufmännischer GF der Flowtex GmbH/KG und muss als der Kopf und Finanzier der Gruppe bezeichnet werden. Ohne seine Zustimmung sind finanzielle Transaktionen in der Flowtex GmbH/KG und der KSK GmbH nicht möglich. Hier kann von der Bp die Aussage getroffen werden, dass Anweisungen gegenüber der KSK GmbH und deren GF Frau A. N. egal ob Gesellschafterstellung oder nicht, befolgt werden.“ |
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| „Rund 25 Mio. Zahlungen in 1994 und 1995 über den Rechtsanwalt Sf. als „private Vorgänge“ zu werten sind (vgl. Selbstanzeige für die Jahre 1991 bis 1995)“ |
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| „Die P. - Matthias Sch. betreibt das gleiche Geschäftsfeld wie die Flowtex GmbH/KG auch er kaufte und leaste von Leasingfirmen Bohrsysteme an, wie dies auch bei Flowtex GmbH/KG der Fall war - gleiches Schema wie KSK GmbH.“ |
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| Über den Steuerberater Josef W.: |
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| „Er hatte spätestens seit der Selbstanzeige im Januar 1996 Kenntnis von den Vorgängen der erheblichen Geldschöpfung bei den Systemverkäufen und den Geldtransfers zwischen KSK GmbH und Flowtex GmbH/KG. Die Geldtransfers, welche wesentlich das Erlösbild der Flowtex GmbH/KG prägten, dienten letztlich dazu, durch außerordentlich gute Bilanzergebnisse die Leasinggesellschaften zur Akzeptanz der Leasinggeschäfte zu veranlassen.“ |
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| Der Betriebsprüfer H. hielt in einem Vermerk über die Besprechung fest: |
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| „Sachvortrag Finanzamt Karlsruhe |
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| Den Beteiligten wurden die verschiedenen Lieferwege und Lieferkreise im FlowTex-Konzern für die Jahre bis einschließlich 93/94 dargestellt. Aus den bisherigen Kenntnissen der Bp ist der Lieferkreis über Spanien, Gibraltar und Portugal dadurch zu erklären, dass im Konzern versucht wird, Nachweise (Transportpapiere) für die Existenz von nicht existierenden Systemen zu beschaffen. Die Systeme werden im Konzern über Leasingfirmen verkauft und verschaffen der FlowTex-Gruppe erhebliche Liquidität. Im letzten Prüfungsturnus wurde die Existenz von Systemen bezweifelt. Letztendlich konnte nur im Bereich P. 6 Systeme nachgewiesen werden, die nicht existierten." |
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| Die Folge-Betriebsprüfung führte am 31.01.2000 zur Information des Finanzministeriums sowie der Staatsanwaltschaft Mannheim über die gewonnenen Erkenntnisse, worauf es am 04.02.2000 zur Verhaftung von Sch. und Dr. K. und einer Durchsuchungsaktion kam. Die Betriebsprüfer AR S., StAM H. und M. waren auf Grund ihrer Sachkenntnis Mitglieder der Sonderkommission FlowTex und nahmen in dieser Eigenschaft an den Vernehmungen der Beschuldigten Sch. und Dr. K. teil, bis erstmals am 31.03.2000 die Beschuldigten AR S. beschuldigten, er habe von den Betrügereien gewusst. |
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| Im Ermittlungsverfahren machte der Zeuge Wolfgang B. folgende Angaben : |
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| „Um nunmehr auf das Gespräch mit Herrn Manfred S. zu kommen, bis zu diesem Tag hatte ich keinerlei Informationen, dass bei der FlowTex-Gruppe irgendetwas nicht stimmen könnte. Ich vermutete, dass dieses Gespräch mit Herrn Manfred S. im Juni oder Juli 1997 war... Herr Manfred S. hat dann später im Verlauf dieses Gespräches zum Ausdruck gebracht, dass einige Maschinen einfach nicht darstellbar seien. Mit darstellbar meine ich, dass Herr Manfred S. gesagt habe, einige Maschinen seien nicht da. Das Gespräch dauerte zwei bis drei Stunden. Herr Manfred S. hat mir auch angedeutet, dass es große Probleme gäbe, bei P. in Rastatt, wo er noch nicht wisse zu welchen Konsequenzen dies führe... Manfred S. hat mir bezüglich der fehlenden Maschine schon den Eindruck vermittelt, dass es ein größeres Loch ist, dass es also nicht nur etwa um drei Maschinen geht, sondern um eine beachtliche Größenordnung, sonst hätte es ihn nicht so beunruhigt. Herr Manfred S. teilte mir dann auch mit, was mit „Loch“ gemeint sei, nämlich, dass es zwar Leasingverträge mit entsprechenden Finanzierungen geben würde, aber keine Maschinen dagegen stehen würden...“. |
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| Dr. K. erklärte in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 27.06.2000 : |
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| "...der Herr S. hatte sicherlich größenordnungsmäßig das Problem erkannt, ob er es bis auf die Maschine erkannt hat, das muss nicht unbedingt sein... |
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| Es war sicherlich so, dass Herr S. anhand der Prüfungszahlen der FlowTex Servicegesellschaften selbst festgestellt hat, dass Systeme fehlen müssen einerseits und dass eine Heilung nur über den operativen Einsatz von FlowTex-Maschinen kurz und mittelfristig nicht möglich war. Wir zeigten dann Herrn S. Heilungsmöglichkeiten über Firmen auf. Sowohl von Herrn Sch. als auch von mir wurde Herrn S. bestätigt, dass Maschinen fehlen... |
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| ... da fanden z.B. Gespräche statt, in dem mich der Herr S. fragte, wie können Sie mit diesem Druck leben, ich - S. - kann seit Tagen und Wochen nicht mehr schlafen... |
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| ... es war ein konstruktives Theaterspiel. Konstruktiv insoweit, dass wir versuchten, eine Lösung für dieses Problem zu finden" |
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| „...nachdem es für die Finanzbehörde hochwahrscheinlich war -Prüfung Servicegesellschaften, Prüfung Leasingverträge - dass Maschinen fehlten... . |
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| In der Hauptverhandlung am 01.10.2001 sagte Dr. K. aus K 7/182>: |
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| „Nachdem die Betriebsprüfung vorbei und unser Scheinfinanzierungssystem nicht aufgefallen war, weil man es uns letztlich nicht beweisen konnte, fassten wir den Plan, Assets zu machen, um sie verkaufen zu können. Während der Betriebsprüfung bei den offenen Gesprächen zwischen uns hat Herr S. so gesprochen, dass ich das Gefühl hatte, dass er sehr nahe an der Wahrheit dran war, es aber letztlich nicht beweisen konnte und ich tat alles, um das aufrecht zu erhalten.“ |
|
| Als Zeuge bekundete er am 29.05.2002 : |
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| „Soweit ich noch weiß, wurde ich auch auf die Anzahl der Maschinen von Herrn S. angesprochen. Ich kann mich jedoch an keine konkrete Zahl mehr erinnern. Ich hatte auch nicht den Eindruck, wenn ich danach gefragt werde, dass Herr S. gewusst haben musste, dass es nicht existente Maschinen gab. Ich bleibe hierbei, auch wenn mir vorgehalten wird, dass nach Angaben der hierzu vernommenen A. N. Herr S. dieser gegenüber geäußert hat, von fehlenden Maschinen zu wissen.“ |
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| „Die Behauptungen von Herrn Manfred Sch., die OFD sowie alle anderen seien eingeweiht worden, teile ich nicht.“ |
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| und auf die Frage, ob er immer noch behaupten würde, zumindest S. habe über fehlende Systeme Bescheid gewusst: |
|
| „Nein. Ich war damals in einer Gedankenwelt, als ich das sagte, die mich subjektiv glauben ließ, dass das so gewesen ist. In den Jahren meiner Haft habe ich mich damit intensiv auseinander gesetzt und kann [mich] heute objektiv an kein Gespräch erinnern, in dem explizit darüber gesprochen worden sei, dass Herr S. wusste, dass Maschinen fehlen und dergleichen.“ |
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| In der Vernehmung vom 13.05.2004 erklärte Dr. K. als Zeuge: |
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| „Ich wollte mir einreden, dass S. uns in unserer Situation Verständnis entgegenbringt... Wenn Herr S. freundlich gegrüßt hat, so kann dies schlicht der Anstand gewesen sein. Ich aber deutete es so, dass er das, was wir machen, letztlich billigt. ...Tatsächlich weiß ich keine konkreten Anhaltspunkte zu nennen, warum Herr S. den Fehlbestand ´erkannt´ haben soll...Ich stelle noch einmal klar, dass die Belastung des Herrn S. durch mich objektiv unrichtig ist und war.“ |
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| A. N. sagte am 28.01.2002 als Zeugin aus : |
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| „Ich hatte später noch ein weiteres Gespräch mit Herrn S. in E.. Es ging um die „heimlich gebauten“ Geräte. Herr S. hatte damals schon sämtliche Unterlagen wonach der Bau mit dem Verkauf der Maschinen nunmehr zahlenmäßig übereinstimmte... Er sagte zu mir damals, er habe nun die besagten Unterlagen, er wisse aber ganz genau, dass diese Maschinen nicht gebaut seien bzw. fehlen würden. Wörtlich sagte er noch zu mir: “Er sei ja nicht auf der Brotsuppe daher geschwommen.“ |
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| und im Strafverfahren gegen M.Y. Do. vor dem Landgericht Mannheim am 14. bzw. 17.02.2005 auf Frage nach der Reaktion der Betriebsprüfung auf die Behauptung der heimlichen Auslandsfertigung: |
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| „Herrn S. war das egal. Er wusste ja Bescheid... |
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| Wenn ich hätte wissen wollen, wie viele Bohrsysteme exakt fehlen, dann hätte ich Herrn S. gefragt. Herr S. wusste genauer als Herr Sch., wie viele Systeme vorhanden sind und wie viele fehlen ...“ |
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| die Betriebsprüfer hätten vom Schneeballsystem Kenntnis gehabt, hätten diese Kenntnis jedoch nicht an die beteiligten Staatsanwaltschaften weitergegeben. |
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| Kenntnis der Betriebsprüfer vom Schneeballsystem |
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| Die Betriebsprüfer hätten - im Gegensatz zu Leasinggesellschaften sowie dem Abschlussprüfer der FTI - in der Prüfung 1995 bis 1997 die Abschlüsse, Buchhaltungen und Belege der Gesellschaften FTI, KSK, T.C., P. und zumindest der FTS E. und FTS Z. gekannt. Es sei ihnen daher auch bekannt und bewusst gewesen, dass die KSK nicht vereinnahmte Gelder von den Servicegesellschaften weiter transferierte, sondern genauso wenig Umsätze mit den Servicegesellschaften wie die FTI machte und Geld von den Leasinggesellschaften zur FTI transferierte, damit die FTI ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen konnte. |
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| Der Betriebsprüfer AR S. habe erkannt, dass Erlöse aus der Vermietung der HBS im Prüfungszeitraum nicht erzielt werden konnten, weil die HBS größtenteils nicht existierten. Damit sei klar zu Tage gelegen, dass die Leasingraten nicht aus Erlösen aus dem operativen Geschäft beglichen werden konnten. AR S. sei darüber hinaus bekannt gewesen, dass vom Markt nur wenige HBS nachgefragt worden seien, die Servicegesellschaften defizitär gewesen seien und von FTI gestützt werden mussten, weil die Erlöse aus dem geringen operativen Geschäft zum Ausgleich der eingegangenen Leasingverbindlichkeiten bei weitem nicht ausreichend waren. |
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| Die Prüfer hätten das Schneeballsystem nicht nur erkannt , sondern auch dokumentiert : |
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| - Auf die Anfrage Nr. 7 vom 16.11.1995 an die Geschäftsleitung der FTS, von wem die Systeme genutzt werden und wo die Standorte seien, hätten die Prüfer die Antwort erhalten, die Systeme würden von niemandem genutzt, der Standort sei „die Halde“ . |
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| - Die Feststellungen im Aktenvermerk über die Besprechung am 20.05.1996 bei der OFD Karlsruhe |
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| („Verkauf der Geräte-Einheiten an Leasinggesellschaften, Anmietung der Geräte-Einheiten durch verbundene Unternehmen, „Verteilung des Rohgewinns“ an die verbundenen Unternehmen, progressive Zunahme der Leasingverträge“) |
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| könne nur von den Betriebsprüfern stammen. Handschriftlich sei als grafische Darstellung des Schneeballsystems (engl. pyramid system) ein Kegel eingefügt worden. |
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| - Bei einer Besprechung, an der Manfred Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn., AR Manfred S. und RR Josef Gr. teilnahmen, habe Manfred Sch. gemäß einem Aktenvermerk vom 03.06.1996 gesagt: |
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| ein Großteil der Systeme - Shelter und Bohrgerät - sei produziert, (heute HK ca. 100 TDM) jedoch auf Halte gestanden, wie auch heute noch zahlreiche Systeme herumstehen“ |
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| - Der von AR S. in einem Schriftstück vom 22.08.1996 mit der Überschrift „Betrachtung bei KSK 1991 bis 1993“ entworfenen Tabelle: |
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./. Fiktive Schul., Ersatzteile |
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| wobei hinsichtlich des verbleibenden Geldes zwei Bereiche unterschieden worden seien: |
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| sei zu entnehmen, dass Geld aus dem Verkauf der HBS unter verschiedenen Titeln an die FTI transferiert wurde. Der Vermerk beschreibe demnach in einer zusammengefassten und auf den Punkt gebrachten Form das Schneeballsystem. |
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| In einem späteren Vermerk vom 14.04.1997 seien den Titeln wie Mietraten, Royalties etc. Zahlen hinzugefügt worden und die Darstellung, wonach mit den KSK-Geldern Anschaffungen von HBS durch FTI kompensiert worden seien, richtigerweise weggelassen worden. |
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| - In dem Aktenvermerk vom 02.09.1996 (sog. „Kegel-Vermerk“) über ein Gespräch mit A. N. habe AR S. die aktuelle Situation des Jahres 1996, in dem bereits 240 Mio. DM Leasingraten aufgebracht werden mussten, und nicht etwa des Prüfungszeitraums beschrieben; ihm sei nämlich die Rechnung der FTI an KSK vom 02.02.1996 über 20.952.240,51 DM für diverse Leasingverträge vorgelegt worden. Ferner habe er in dem Aktenvermerk festgehalten: |
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| „auch unter dem Gesichtspunkt, wie die KSK im Innenverhältnis zu FTI geführt wurde, zeigt, dass die Geldverwendung über die FTI gesteuert wurde, da diese über die Leasingfirmen überhöhte Systempreise akzeptierte. Das Ganze betrifft den Bereich der Finanzierung...“ |
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| Zutreffend sei damit die Geldverwendung über die FTI, also über Manfred Sch. beschrieben worden. |
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| - Am 03.09.1996 habe AR S. von Sch. eine erweiterte Standort-Liste für HBS erhalten, in der auch die Standorte gemäß einer Liste des Wirtschaftsprüfers Dr. R. aufgeführt gewesen seien; auch für Systeme, die 1994 zu ausländischen Mietfirmen verbracht worden sein sollten, seien dabei Standorte im Inland angegeben worden. |
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| - In der bei der Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 26.09.1996 getroffenen Festlegung |
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| "da nicht auszuschließen ist, dass ein Teil der Geldabflüsse lt. Selbstanzeige tatsächlich für betriebliche Zwecke ausgegeben worden ist - allerdings ohne Nennung des wahren Empfängers - soll ein Betrag in Höhe der Zahlungen an N.I. (11,449 Mio. DM) nach 160 AO als nicht abzugsfähige BA behandelt werden..." |
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| sei indirekt eine Aussage über die Existenz von HBS im Prüfungszeitraum getroffen worden, denn mit einer Ausgabe von nur 11,5 Millionen DM für HBS konnten nach den Anschaffungskosten 114 oder 29 HBS, keinesfalls aber die fehlenden rund 300 HBS produziert worden sein. |
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| - Im Aktenvermerk von RR Gr. und AR S. vom 04.02.1997 |
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| („9. Grundsatzdiskussion über Leasing/Mietübernahme durch KSK, wenn Systeme nicht im Einsatz sind“) |
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| sei bereits auf die Mietübernahme durch die KSK hingewiesen. Zur Mietübernahme durch die KSK, wenn die Systeme nicht im Einsatz sind, sei im Bericht über die Außenprüfung bei der KSK vom 10. Juli 1997 Folgendes festgehalten: |
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| Für den gleichen Zeitraum ergebe sich aus den Jahresabschlussberichten für die FTI folgender Leasingaufwand : |
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| Damit habe die KSK 1991 90 %, 1992 87 % und 1993 94 % der Leasingraten der FTI gezahlt. Ausgehend von der von den Betriebsprüfern festgestellten Verpflichtung der KSK gegenüber FTI, die Leasingaufwendungen für HBS, die nicht vermietet waren, zu tragen, ergebe sich hieraus umgekehrt, dass nur 6 bis 13 % der HBS überhaupt im Einsatz gewesen seien. |
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| - Aus der Buchhaltung der KSK sei den Betriebsprüfern auch ersichtlich gewesen, dass die KSK nicht Geld, welches sie - in lediglich nicht nennenswerter Höhe - von Servicegesellschaften über die Vermietung von HBS bekam, an die FTI weitergeleitet habe, sondern das durch den Verkauf von HBS an Leasinggesellschaften erlangte Geld. |
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| - Durch die Betriebsprüfung bei den Servicegesellschaften sei den Betriebsprüfern auch bekannt gewesen, dass die Ertragssituation bei den Servicegesellschaften äußerst bescheiden gewesen sei: bis auf FTS E. hätten alle Servicegesellschaften Verluste gemacht, wobei auch das Ergebnis der FTS E. auf Sondermaßnahmen wie den Verkauf von Nutzungsrechten an vermeintlich selbst entwickelten Patenten an die KSK (für 17,7 Millionen DM) zurückzuführen gewesen sei und selbst die negativen Ergebnisse der übrigen Servicegesellschaften geschönt gewesen seien - so sei eine Forderung gegen FlowTex Österreich in Höhe von 0,4 Mio. DM ausgebucht worden, FTS Bayern habe eine Gutschrift über 0,699 Mio. DM erhalten , die FTS Schrobenhausen habe nach Mitteilung an die Betriebsprüfung 1991 Gutschriften über insgesamt 485.458,00 DM, 1993 über 690.000,00 DM erhalten; aus den Unterlagen des Finanzamts Ingolstadt habe sich ferner ergeben, dass FTI der FTS Schrobenhausen 1991 ein Darlehen von 200.000 DM und 1992 von 250.000 DM gewährt habe und Manfred Sch. 1993 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die FTS Schrobenhausen in Höhe von 500.000 DM übernommen habe . |
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| - Aus dem Aktenvermerk vom 04. Februar 1997 |
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| „die Geldverwendung erfolgte i.H. v. ca. 9 Mio. als PE Manfred Sch.“ |
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| ergebe sich, dass den Betriebsprüfern zumindest bei der T.C. bekannt gewesen sei, dass ein Teil des von der KSK transferierten Geldes von Manfred Sch. privat vereinnahmt wurde. |
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| - Mit der Aufstellung „Gewinnverprobung 1991 bis 1993 bei KSK GmbH“ vom 16.04.1997 habe AR S. ein klares, quantifiziertes Wissen über das Schneeballsystem dokumentiert, er habe diese Aufstellung jedoch weder an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe noch an die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach weitergegeben und seine Kenntnis nicht im Betriebsprüfungsbericht, der der Steuerfahndung Erfurt und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen wegen des Ermittlungsverfahrens gegen A. N. zur Kenntnis gelangen sollte, darlegen wollen. Die in der Aufstellung aufgeführten Herstellungskosten von 94 Mio. DM hätten - da die Anschaffungskosten bei 300 TDM lagen - für die Anschaffung von ca. 300 Geräten ausgereicht, während die Betriebsprüfer aus der „Da.-Liste“ die Kenntnis gehabt hätten, dass 1991 bis 1993 nur 73 Geräte eingekauft worden seien, also nur Herstellungskosten von 20 bis 30 Mio. DM angefallen seien. Zahlungen der KSK an FTI seien als Herstellungskosten gebucht worden; die Zahlungen KSK an FTI unter den Titeln übernommene Mieten, Schulungskosten, Royalties von 164 Mio. DM - wobei FTI 1991 - 1993 insgesamt ohne die „Verkäufe Bohrsysteme“ Umsätze von 217 Mio. DM gemacht habe - seien bei FTI als Umsätze mit FTS ausgewiesen worden. |
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| - Die Geldtransfers der KSK, die den wesentlichen Teil der Umsatzerlöse der FTI ausgemacht hätten, hätten auch nicht mit „Verlusten in der Anlaufphase“ erklärt werden können, solche Verluste seien aus den Jahresabschlüssen der FTI nicht erkennbar gewesen, vielmehr hätten diese ein außerordentlich stark wachsendes Vorzeigeunternehmen mit steigenden Gewinnen, einer stark ausgestatteten Kapitalbasis sowie strotzender Liquidität gezeigt: |
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Ergebnis der gewöhnlichen |
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Guthaben bei Kreditinstituten |
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| Da die Betriebsprüfer gewusst hätten, dass die vermeintlichen Umsatzerlöse der FTI aus Geldtransfers der KSK bestanden, hätten sie auch gewusst, dass Buchhaltung und Jahresabschlüsse gefälscht gewesen seien und der Wirtschaftsprüfer massiv getäuscht worden sei. |
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| - Eine „Heilung“ des Systems sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung und des Prüfungszeitraums längst nicht mehr möglich gewesen. Hierfür hätten nicht wie im Prüfungszeitraum geschehen 30 HBS, sondern die bis Ende 1996 verkauften ca. 1000 HBS zum operativen Einsatz gebracht werden müssen, was nicht möglich gewesen sei |
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| - Der Betriebsprüfer AR S. habe zunächst für 12 im Zeitraum Januar bis April 1991 verkaufte Lkw-Systeme festgestellt, dass sie zu einem Zeitpunkt verkauft worden waren, als erst der Lkw angeschafft war, während die Systeme erst nach ein bis zwei Jahren vollständig fertig gestellt worden seien . Dieselben Feststellungen habe er für vier weitere Lkw-Systeme in einer Sch. und Dr. K. übergebenen Anfrage getroffen. Tatsächlich habe AR S. jedoch die gesamte „Da.-Liste“ ausgewertet, wie sich aus den von ihm handschriftlich vermerkten Verkaufsdaten ergebe. Damit sei ihm klar gewesen, dass bei allen ab Mai 1985 verkauften Lkw-Systemen der Verkauf vor der Fertigstellung erfolgt sei. Schon diese Überprüfung habe einen Vorverkauf/eine Vorfinanzierung bezüglich 70 von 74 Systemen ergeben . |
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| - Tatsächlich habe sich die Kenntnis des „Vorverkaufs“ nicht nur auf die Lkw-Systeme erstreckt. Nachdem sich ergeben habe, dass es Standortlisten der HBS beim Wirtschaftsprüfer Dr. R. erst ab dem Jahr 1994 gegeben habe und aufgrund der am 03.09.1996 von Sch. übergebenen Standortliste sich zwar Widersprüche zu den vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Standorten ergeben hätten, ein Abgleich mit den Verkaufsunterlagen bei den Shelter-Systemen wegen unterschiedlicher Bezeichnungen in Herstellungs- und Verkaufsunterlagen jedoch nicht möglich gewesen sei, habe AR S. auf wiederholte Anforderung am 11.10.1996 die so genannte „Identifikationsliste“ erhalten. Deren Auswertung ergebe, dass in 83 von 85 Fällen, in denen die Zuordnung zu Ausgangsrechnungen der KSK möglich gewesen sei, die Rechnungsdaten vor den Herstellungsdaten liegen (191 bis 1001 Tage) . Dass AR S. eine Auswertung dieser Liste nicht vorgenommen habe, könne nicht angenommen werden, da er mehrfach auf deren Vorlage gedrängt hatte und auch einige wenige handschriftliche Anmerkungen angebracht habe. Damit sei aber auch die Vortäuschung der Existenz von zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht existenten HBS - gegenüber Leasinggesellschaften und Banken durch Rechnungen, Abschluss von Versicherungen und Zahlung der Leasingraten, gegenüber dem Abschlussprüfer durch Angabe von Standorten und Einnahmen aus dem operativen Betrieb der Systeme - erkannt worden. |
|
| Diese Kenntnis S.s vom Betrugssystem sei auch von Manfred Sch. in der Vernehmung vom 21.06.2000 und von Dr. K. noch in der Vernehmung vom 13.05. 2004 bestätigt worden. Ebenso habe B. über ein Gespräch mit AR S. ausgesagt, aus dem sich das Fehlen finanzierter HBS in einer beachtlichen Größenordnung ergeben habe, und A. N. habe ihre Angaben bei ihrer früheren Vernehmung über ein entsprechendes Gespräch mit den Angaben vor dem Landgericht Mannheim am 14.02.2005 bestätigt. |
|
| Diese Kenntnis sei nicht weitergegeben worden. Regierungsdirektor V. (Oberfinanzdirektion) und der Betriebsprüfer RR Gr. hätten sich bei ihren Vernehmungen an eine entsprechende Mitteilung S.s nicht erinnert, der Betriebsprüfer H. lediglich an eine Aussage S.s, eine Zuordnung der HBS sei nicht möglich gewesen, der Leiter der Betriebsprüfungsstelle Bm. habe die Aussage unter Berufung auf § 30 AO verweigert. Auch aus den handschriftlichen Notizen von Rechtsanwalt Kn. ergebe sich (anders als vom Landgericht Mannheim im Beschluss vom 22.06.2004 angenommen) keine Bestätigung dafür, dass über den „Vorverkauf“ bei der Besprechung am 25.09.1996 gesprochen worden sei . AR S. habe im Gegenteil das Ergebnis des WP-Testatverfahrens ausdrücklich als Bestätigung für die Existenz der HBS „im Prüfungszeitraum“ dargestellt . |
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| - AR S. habe ferner, damit das Betrugssystem nicht aufgedeckt werde, auch die sich ergebenden steuerlichen Konsequenzen nicht gezogen. So seien die vorgenommenen Abschreibungen, die ja erst mit Lieferung bzw. Fertigstellung hätten beginnen dürfen, nicht korrigiert und keine Kontrollmitteilungen an die für die Leasingfirmen zuständigen Finanzämter zur Korrektur der im Anlagevermögen bilanzierten HBS versandt worden; bei FTT hätten die Gewinne allein für die Lkw-Systeme um 283.618,36 DM (1989), 212.264,97 DM (1990) und 113.160,69 DM (1991) erhöht werden müssen . Auch seien die Erlöse, die erst mit Fertigstellung als Umsatzerlöse hätten verbucht werden dürfen, nicht korrigiert worden; die Korrektur hätte allein für die Lkw-Systeme bei KSK im Jahre 1991 24.657 DM betragen . Als Scheinrechnungen erkannte Rechnungen der FTS an KSK und der berechnete Verkauf von Nutzungsrechten seien nicht korrigiert worden; die Korrektur hätte bei FTS zu einer Reduzierung des Aufwandes um 8,6 Mio. DM geführt . Bei P. hätten Subventionsansprüche gegen KSK für 28 im Prüfungszeitraum nicht existente HBS korrigiert werden müssen . |
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| - Im Betriebsprüfungsbericht der KSK seien an verschiedenen Stellen Transfers von KSK an FTI dargestellt (Kapitel 1.13.1, 1.13.2), ohne eine zusammenfassende Darstellung jedoch der Eindruck erweckt worden, es handle sich um wirtschaftlich gesehen verständliche Zahlungen. Der Betriebsprüfungsbericht sei gezielt unklar geschrieben worden, damit die an der Aufklärung interessierte Steuerfahndung in Erfurt keine weiteren Maßnahmen ergreife. Bewusst falsch dargestellt sei in diesem Betriebsprüfungsbericht |
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| - A. N. als Gesellschafterin ohne treuhänderische Bindung, |
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| - A. N. habe über die „Sf.-Gelder“ verfügt (S. 7), von diesen Geldern sei ein Teil für den Kauf von HBS verwendet geworden (S. 9), obwohl der Betriebsprüfung bekannt gewesen sei, dass A. N. keine Angaben zum Verbleib der „Sf.-Gelder“ geben konnte, insbesondere die Zahlung an die Firma N.I. AG, Liechtenstein, nicht erklären konnte, die A. N. gänzlich unbekannt gewesen sei; |
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| - für den Geldtransfer von KSK an FTI, P. und T.C. bestünden wirtschaftliche Gründe (S. 9). |
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| Wäre die Steuerfahndung Erfurt kenntnisgemäß informiert worden, hätte diese die Informationen an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen weitergegeben, eine Zusammenführung der Verfahren in Mannheim und Mühlhausen wäre erfolgt und Sch./Dr. K. wären alsbald verhaftet worden. |
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| - Im Betriebsprüfungsbericht über die FTI vom 29.12.1997 tauchten selbst die in dem Betriebsprüfungsbericht über die KSK ansatzweise noch vorhandenen Andeutungen, dass die FTI mit dem aus verkauften Bohrsystemen durch KSK erlösten Geld unterhalten werde und die Leasingraten begleiche, überhaupt nicht mehr auf. Es werde nicht darauf hingewiesen, dass die Umsatzerlöse der FTI aus Transfers der KSK bestanden und nicht aus tatsächlichen Umsatzerlösen mit Servicegesellschaften. Hinweise, dass FTI die größte Zahl der gelieferten Maschinen nicht einsetzen konnte, fehlten; es fehle eine quantitative Darstellung der Zahlungen der KSK an FTI und ein Hinweis, dass FTI HBS von P. anmietete und dafür Geld von KSK bekam, wohl angesichts der möglichen Brisanz für einen Wirtschaftsprüfer. Der Hinweis auf ein Patentverletzungsverfahren mit der Fa. Fl.M. habe nicht den Erkenntnissen des Betriebsprüfers AR S. entsprochen. Dieser habe das Ende des Prozesses aus dem Wirtschaftsprüferbericht zum Jahresabschluss der FTI für 1991 und den übergebenen Unterlagen zum Prozess gekannt. Obwohl der Betriebsprüfer AR S. gewusst habe, dass die im Prüfungszeitraum verkauften HBS größtenteils im Prüfungszeitraum nicht vorhanden gewesen seien, habe er sie im Bericht als existent dargestellt. Mit der Passage |
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| „die Auslandsvermietung erfolgte erst nach dem Pz, zuvor standen die Bohrsysteme als ´Poolsysteme´ den Franchisepartnern zur Verfügung. Für die Stillstandszeit übernahm die Herstellerfirma KSK den Mietausfall.“ |
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| seien wirtschaftliche Gründe für ungewöhnliche Gestaltungen vorgespiegelt worden, weil nicht deutlich werden sollte, dass |
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| - die Systeme keine Mieteinnahmen erbracht hätten, |
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| - es die Systeme (noch) nicht gegeben habe oder |
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| - falls existent, die HBS nicht eingesetzt werden konnten. |
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| Das Ergebnis der Betriebsprüfung sei für den Abschlussprüfer Dr. R. von besonderer Bedeutung gewesen. Dieser habe in der Vergangenheit vergeblich versucht, die Jahresabschlüsse der KSK sowie der wichtigsten Servicegesellschaften zu erhalten und nur im Hinblick auf die umfassende Betriebsprüfung ausnahmsweise eine uneingeschränkte Testaterteilung nochmals ohne Vorlage dieser Abschlüsse für vertretbar gehalten und im Jahresabschluss 1996 - ebenso wie K. im Jahresabschluss 1997 - ausdrücklich auf die Betriebsprüfung Bezug genommen. |
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| - Die unvollständigen Informationen im Betriebsprüfungsbericht der F. AG hätten Sch. ermöglicht, einem Abschlussprüfer der FTI darzulegen, die Servicegesellschaften gehörten nicht zur S/K-Gruppe. Dass Sch. an einer Verdeckung der Beteiligung an den Servicegesellschaften erhebliches Interesse hatte, sei den Betriebsprüfern bewusst gewesen, wie sich auch aus der Stellungnahme des Betriebsprüfers AR S. vom 24.01.2001 ergebe. |
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| - Auch im Betriebsprüfungsbericht der P. werde nicht erwähnt, dass die KSK der FTI für die bei P. angemieteten Systeme die Mietaufwendungen ersetze und dass die von P. geleasten HBS nicht operativ eingesetzt wurden und keine Erlöse erbrachten. Entsprechende Kenntnisse seien auch Oberstaatsanwalt Dr. K. bei der Besprechung am 16.01.1998 nicht mitgeteilt worden. |
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| - Eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Betrugssystems sei gewesen, dass die Beherrschung aller Elemente des Systems - FTI, KSK, Servicegesellschaften - durch Sch. und K. verschleiert worden sei. Denn nur unter Hinweis auf die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen hätten die Forderungen der Kredit gewährenden Banken und Leasinggesellschaften nach Vorlage der Bilanzen der KSK und der Servicegesellschaften abgewehrt werden können. Aus diesem Grunde sei bei der KSK A. N. als Gesellschafterin vorgeschoben worden, während für die Servicegesellschaften die Liechtensteiner Firma F. AG als Muttergesellschaft installiert worden sei. Tatsächlich hätten Sch. und Dr. K. sowohl hinter der KSK als auch den Servicegesellschaften gestanden. |
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| - Die Unterlagen über die Gesellschafterstellung Do.s bzw. seiner Schwägerin seien als Fälschungen leicht erkennbar gewesen und auch als solche erkannt worden. Nach Angaben Manfred Sch.s seien sie von AR S. „augenzwinkernd“ bedacht worden. AR S. habe jedoch darauf hingewirkt, dass die Anteile der F. AG an den deutschen Servicegesellschaften an einen deutschen Treuhänder veräußert wurden. Mit dem Betriebsprüfungsbericht habe Manfred Sch. ein offizielles Dokument in die Hand bekommen, mit dem er habe nachweisen können, dass Do. noch Gesellschafter der F. AG war und nicht er. |
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| - Bei der Besprechung beim BKA in Wiesbaden im September 1999 habe AR S. das gesamte FlowTex-System als Schneeballsystem dargestellt und anhand einer Folie mit einer Darstellung einer Art Tannenbaum erläutert, um das System letztendlich zu finanzieren, müssten immer weitere Systeme verkauft werden . |
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| - Der Aktenvermerk vom 03. Februar 2000 sei zwar nicht von AR Manfred S. unterzeichnet, beruhe aber auf seinen Feststellungen. Ausführungen wie die über die Stellung von Manfred Sch. („egal ob Gesellschafterstellung oder nicht“) seien im steuerstrafrechtlichen Verfahren wegen einer Selbstanzeige von A. N. über die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach gerade nicht mitgeteilt worden. |
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| Mit den Ausführungen zu den „Sf.-Geldern“ werde eingeräumt, dass es sich um Privatentnahmen („private Vorgänge“) handle. |
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| Ferner werde die Kenntnis der Betriebsprüfer, dass auch die P. ein betrügerisches Schneeballsystem („gleiches Schema wie KSK GmbH“) betrieb, offenbart. Diese Erkenntnisse beruhten auf der Betriebsprüfung der Jahre 1996 und 1997, da die Betriebsprüfung bei P. in 1999 noch nicht mit ausführlichen Prüfungshandlungen begonnen hatte. Sie seien der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch. nicht mitgeteilt worden. |
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| Die auf den Steuerberater W. gemünzten Ausführungen träfen gleichermaßen auf den Betriebsprüfer AR Manfred S. zu. |
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| - In einer Besprechung am 20.01.2000 bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sei dargestellt worden , |
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| „dass die KSK Systeme an Leasinggesellschaften verkauft, und zwar für einen durchschnittlichen Verkaufspreis von 1,1 Mio. DM. Abzüglich tatsächlicher Produktionskosten bzw. Maschineneinkaufskosten in Höhe von rund 200.000 DM verblieb bei KSK ein Rohgewinn von ca. 900.000 DM. Dieser Rohgewinn wurde von der KSK an die Flowtex durch so genannte Royalties, Provisionen, Schulungskosten oder direkte Leasingkostenübernahmen bezahlt. Hierzu wurde nahezu der gesamte Rohgewinn aus einem Maschinenverkauf in Höhe von 900.000 DM an die Flowtex transferiert.“ |
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| Im Widerspruch zu den Ausführungen über Produktions- und Maschineneinkaufskosten sei jedoch auch dargestellt worden, dass ein „Schneeballsystem mit nicht existierenden Bohrsystemen“ vermutet worden sei. |
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| Damit sei das dargestellt worden, was AR S. bereits am 22.08.1996 bzw. am 16.04.1997 zu Papier gebracht habe. |
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| Verhalten gegenüber Strafverfolgungsbehörden |
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| Außerhalb der Finanzverwaltung seien die Kenntnisse über den FlowTex-Betrug als Schneeballsystem erst im September 1999 dargestellt worden: |
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| OFD und Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach seien nach den bekannten Unterlagen nur über einzelne Elemente, jedoch nicht klar, unmissverständlich, umfassend, detailliert, quantifiziert und widerspruchsfrei informiert worden; allerdings sei eine umfassende Information der OFD Karlsruhe und der Steuerfahndung auch nicht auszuschließen. |
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| Es wäre im Verfahren wegen der Selbstanzeige angebracht gewesen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass Manfred Sch. das gesamte Betrugs-System beherrschte und zu seiner persönlichen Bereicherung nutzte. Im Verfahren wegen der anonymen Anzeige hätte insbesondere die Mitteilung Bedeutung gehabt, dass der Verkauf nicht existenter Maschinen nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte, wobei es hierauf jedoch nicht angekommen sei, denn der andauernde Verkauf unterstellt existierender Maschinen, die nicht eingesetzt werden konnten, habe ebenso einen Betrugstatbestand dargestellt wie der Verkauf nicht existierender Maschinen. |
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| Die Erkenntnisse über das Schneeballsystem seien auch nicht an die Steuerfahndung Erfurt weitergegeben worden, die im Gegensatz zu den Finanzbehörden in Karlsruhe Anstrengungen zur Aufklärung unternommen habe. Vielmehr seien der Betriebsprüfungsbericht für die KSK gezielt unklar geschrieben worden, weil die Steuerfahndung Erfurt diesen Bericht bekommen sollte und bekam. |
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| - Ermittlungsverfahren wegen der Selbstanzeige vom 05.02.1996 |
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| - Auf Grund der Selbstanzeige der A. N. vom 05.02.1996, wonach 1991 bis 1995 von der KSK 86 Mio. DM an Rechtsanwalt Sf. gezahlt und als Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug gebucht wurden , seien zunächst erhöhte Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bei der KSK für 1991 bis 1993 festgesetzt worden , im Jahre 1998 auch erhöhte Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 , Anfang 1997 erhöhte Einkommensteuer bei A. N. für 1991 bis 1993 <(da die „Sf.-Gelder“ als verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzt wurden) Einkommensteuerbescheide vom 02.01.1997 Anl. K 20>. Eine erhöhte Besteuerung auf Grund der „Sf.-Gelder“ für die Jahre 1994 und 1995 sei jedoch bis einschließlich 1999 weder bei der KSK noch bei A. N. festgesetzt worden. |
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| Nachdem die „Sf.-Gelder“ für die Jahre 1991 bis 1993 A. N. steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet worden waren - obwohl den Betriebsprüfern bewusst gewesen sei, dass A. N. diese Gelder nicht bekommen hatte -, habe der Betriebsprüfer AR S. am 30.03.1999 telefonisch K 7/121> und schriftlich am 25.11.1999 gegenüber der Staatsanwaltschaft Mühlhausen darauf hingewirkt, das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen A. N. einem Ende zuzuführen, da ein Prozess gegen A. N. zu unerwünschten Entwicklungen hätte führen können. Dabei sei AR S. bei der begonnenen Folge-Betriebsprüfung der KSK bereits auf Ungereimtheiten gestoßen, nämlich auf als Betriebsausgaben gebuchte Zahlungen in Höhe von 142 Mio. DM auf Rechnungen der La M. de Levante , von der die Betriebsprüfer gewusst hätten, dass sie keinen aktiven Betrieb habe und Rechnungen über nicht durchgeführte Transporte vorhanden seien . |
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| - Die auf Grund der Selbstanzeige eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Sch. und Dr. K. seien eingestellt worden, weil der ermittelnden Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim durch die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach auf Grund von Mitteilungen der Betriebsprüfer mitgeteilt worden sei, eine Beteiligung von Sch. und Dr. K. an der KSK lasse sich nicht nachweisen . Die Betriebsprüfer hätten damit durch Täuschung der Staatsanwaltschaft Sch. - der ausdrücklich erklärt hatte, er könne sich ein solches Verfahren wegen seiner Baden-Airpark-Aktivitäten nicht leisten - ein Steuerstrafverfahren erspart. |
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| - Obwohl die Selbstanzeige vom 05.02.1996 ersichtlich unvollständig gewesen sei und insbesondere nahe gelegen habe, dass es sich bei der Angabe von Zahlungsempfängern in Südamerika, Osteuropa und Japan um eine bloße Schutzbehauptung handele und die Gelder vielmehr auf Konten von Manfred Sch. und ggf. Dr. K. geflossen waren, hätten sich die Mitarbeiter der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und die Betriebsprüfer bei mehreren Besprechungen im April 1996 mit der federführenden Steuerfahndung Erfurt gegen Durchsuchungsmaßnahmen zur Feststellung der wahren Gesellschafter der KSK ausgesprochen . Obwohl den Mitarbeitern der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach bewusst gewesen sei, dass Manfred Sch. die KSK beherrschte, auch wenn er kein Gesellschafter war, hätten sie in dem Schreiben vom 09.06.1997 an die Staatsanwaltschaft Mannheim mitgeteilt, eine Beteiligung Sch.s an der KSK könne ebenso wenig nachgewiesen werden wie ein steuerunehrliches Verhalten - obwohl eine Beihilfe oder Anstiftung zur Steuerhinterziehung im Raum gestanden habe. |
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| - Die kommentarlose Weiterleitung der Schreiben von Rechtsanwalt Sf. vom 14.07.1996 , wonach er |
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| „die Zahlungen an N.I./FL auf Wunsch der KSK ... vorgenommen“, |
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| „die Gelder nach Abhebung in bar an Frau A. N. übergeben habe“, |
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| und eine Bestätigung von A. N. vom 16.07.1996 , Rechtsanwalt Sf. habe die |
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| „von uns zur Verfügung gestellten Gelder gemäß unseren Weisungen an die zuständigen Empfänger weitergeleitet“, |
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| durch die Steuerfahndung sei wider besseres Wissen erfolgt, denn die Steuerfahndung habe gewusst, |
|
| - dass Manfred Sch. die gesamte Sch./K.-Gruppe gesteuert habe, |
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| - dass die „Sf.-Gelder“ auf Veranlassung von Manfred Sch. von der KSK an Rechtsanwalt Sf. gezahlt worden seien , |
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| - dass die „Sf.-Gelder“ Manfred Sch. zugute gekommen seien, |
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| - dass weitere Beträge in zweistelliger Millionenhöhe zu Gunsten von Manfred Sch. und A. N. auf Veranlassung von Manfred Sch. von der KSK abgeflossen und als Betriebsausgaben gebucht worden seien, obwohl es sich nicht um solche gehandelt habe (T.C.-Geld), |
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| nämlich aufgrund des Schreibens des Steuerberaters W. vom 04.02.1993 , der Äußerungen Sch.s bei der Besprechung vom 04.12.1995 , der Angaben in der Selbstanzeige, des Schreibens von Rechtsanwalt Kn. vom 08.02.1996 , der Angaben in der Vor-Betriebsprüfung und des offensichtlichen Hintergrundes des Sinneswandels Sch.s, der nach Eröffnung des Steuerstrafverfahrens damit nichts zu tun haben wollte , und der telefonischen Angaben Rechtsanwalt Kn.s vom 04.04.1996 , der Angaben Sch.s, wann und wie die KSK Mehrsteuern auf Grund der Selbstanzeige zahle , sowie aufgrund der Probleme, gegenteilige Angaben zu glauben , die durch das Verhalten von A. N. bestärkt worden seien . Die Anerkennung von Sch. und Dr. K. als „Nicht-Gesellschafter“ sei von der Bezahlung der bei KSK und N. anfallenden Mehrsteuer abhängig gemacht worden . |
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| - Der Betriebsprüfer AR S. habe am 23.11.1999 bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zu Gunsten einer Verfahrenseinstellung interveniert , obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt in der bereits begonnenen Folge-Betriebsprüfung bei KSK bereits die Rechnungen der SMMDP (sog. „La M. alt“) über 142 Millionen DM vorgelegen hätten , als deren Bezahlung die „Sf.-Gelder“ 1994 und 1995 gebucht worden waren, und obwohl er gewusst habe, dass die Firma La M. de Levante keinen aktiven Betrieb hatte und Rechnungen über nicht durchgeführte Transporte vorhanden gewesen seien . Es sei deshalb klar gewesen, dass mit diesen Rechnungen irgendetwas nicht stimmen konnte. |
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| Bei vollständiger, klarer und bezifferter Weitergabe der Erkenntnisse der Betriebsprüfer hätten die OFD Karlsruhe und die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach diese Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft Mannheim weitergegeben. Angesichts der Schadenshöhe sei kein Raum für die Einhaltung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO gewesen. |
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| Wäre nicht trotz gegenteiliger Erkenntnisse A. N. als Gesellschafterin der KSK ausgegeben worden, wäre das Steuerstrafverfahren gegen Manfred Sch. nicht eingestellt worden; in einem Steuerstrafverfahren wäre es nicht zu vermeiden gewesen, dass das Betrugsschema zur Bereicherung Sch.s Gegenstand geworden wäre. |
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| Vorermittlungsverfahren wegen anonymer Anzeige |
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| Die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.05.1996 , die ihr zugegangen sei (nicht etwa nur das auf Grund dieser Verfügung erstellte Anschreiben), mit der Durchführung steuerstrafrechtlicher und allgemein-strafrechtlicher Ermittlungen beauftragt worden. Mit der letztlich erteilten Auskunft vom 14.04.1997 seien nur ein geringer Teil der ihr vorliegenden Informationen weitergeleitet, die Informationen vielmehr bewusst gefiltert und die Staatsanwaltschaft über die tatsächlichen Kenntnisse der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach getäuscht worden. |
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| Die Fahnder hätten die „Kr.-Vermerke“, die die Angaben in der anonymen Anzeige konkretisiert hätten, nicht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe übermittelt . |
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| Auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.05.1996 habe die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach am 11.06.1996 telefonisch mitgeteilt , derzeit finde eine Betriebsprüfung der Dr. K./Sch.-Gruppe statt, nach Angaben der Betriebsprüfung könne frühestens am 15.07.1996 näheres dazu mitgeteilt werden, ob sich ein Anfangsverdacht ergebe. Ermittlungsansätze oder Anhaltspunkte, die die Angaben der anonymen Anzeige unterstützten, seien hierbei nicht mitgeteilt worden . Dabei seien zu diesem Zeitpunkt bereits die anonyme Anzeige vom 25.05.1995 beim Finanzamt Weimar, die „Da.-Liste“, aus der sich ergeben habe, dass mehr HBS verkauft als belegt eingekauft worden seien, und die Angabe Sch.s, ein Großteil der Systeme stehe „auf Halde“, bekannt gewesen. |
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| Mit Schreiben der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 16.09.1996 an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe seien zwar Hinweise auf anderweitige Verfahren gegeben worden, aber keine Information über inzwischen gewonnene Erkenntnisse: |
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| - dass angeblich nun eine Vielzahl der HBS im Ausland stehe, |
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| - dass für diese bereits 1991 bis 1993 verkauften HBS keine Miete gezahlt worden sei, |
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| - dass es nur Standortbescheinigungen und Mietverträge gebe, aber keine Bestätigungen Dritter wie Fracht- und Zollpapiere, |
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| - dass nach Auskunft der IZA einige der Firmen, welche die Standorte bestätigt hatten, wirtschaftlich nicht aktiv seien, |
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| - dass eine Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer im Ausland vorgesehen sei. |
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| Mit dieser Mitteilung sei Staatsanwalt Z. versteckt mitgeteilt worden, die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach gebe mangels Anhaltspunkten für Steuerstraftaten den Ermittlungsauftrag an die Staatsanwaltschaft zurück, dies jedoch in einer gewollt nicht verständlichen Form, um Nachfragen zu vermeiden. Hätte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach ihre Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt - insbesondere folgende Fakten: Sch. und Dr. K. seien während Monaten nicht in der Lage, die Existenz von HBS zweifelsfrei nachzuweisen, mangels Einnahmeerzielung existiere die überaus größte Zahl der HBS wirtschaftlich nicht, Manfred Sch. bereichere sich in hoher zweistelliger Millionenhöhe durch dieses Geschäftsmodell -, wären weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Erzwingung der Mitteilung des Kr.-Informanten, aufgenommen und Sch. und Dr. K. alsbald verhaftet worden . |
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| Die Information der Staatsanwaltschaft Karlsruhe durch die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, deren Inhalt sich im Wesentlichen aus dem Aktenvermerk der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 10.04.1997 ergebe, beruhe auf der Darstellung der Betriebsprüfer vom 05.02.1997 , wonach die geforderten Nachweise erbracht seien und davon ausgegangen werden könne, dass die Systeme vorhanden seien. Diese Darstellung sei wissentlich falsch gewesen, denn für die Betriebsprüfer seien aufgrund der ihnen bekannten Unterlagen Diskrepanzen offenkundig gewesen: |
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| HBS-Einkäufe laut Da.-Liste: |
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| "eingesetzte Geräte" laut WP-Berichten : |
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| Da die Kfz-Kennzeichen der Lkw-Systeme sowohl auf der „Da.-Liste“ als auch auf den Rechnungen für die Leasingraten aufgeführt gewesen seien, habe überdies eine einfache Vergleichsmöglichkeit bestanden. Diese hätte ergeben, dass die FTI den FlowTex-Servicegesellschaften nur Rechnungen für Systeme stellte, die auch auf der „Da.-Liste“ aufgeführt waren, der FTI jedoch auch Rechnungen für Lkw-Systeme mit Kfz-Nummern, die nicht auf der „Da.-Liste“ geführt waren. Die Überprüfung der nicht auf der „Da.-Liste“ geführten Lkw-Systeme (für 1993 rund 27) hätte ergeben, dass zwar die Lkw vorhanden waren, nicht aber die Shelter und die dazugehörigen Bohrsysteme. Den Betriebsprüfern sei ferner aufgrund der „Da.-Liste“ bekannt gewesen, dass bis 30.04.1996 nur 181 Bohrgeräte und 175 Shelter eingekauft worden waren, die KSK aber 1996 monatlich ca. 21 Systeme für 21 Mio. DM an Leasinggesellschaften verkaufte. Auch wenn der Zeitraum 1994 bis 1996 außerhalb des Prüfungszeitraums lag, hätten sie die ungefähre Größenordnung von ca. 1.000 verkauften Geräten gekannt, damit auch die Differenz zu den laut „Da.-Liste“ 181 eingekauften Geräten und die Größenordnung des möglichen Schadens von rund 800 Mio. DM. |
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| Nachdem Manfred Sch. zunächst die Differenzen zwischen eingekauften und verkauften Systemen damit erklärt habe, sie hätten „auf Halde“ gestanden, etwa einen Monat später damit, sie befänden sich im Ausland, und auf Anforderung der Betriebsprüfer für 284 HBS Standortbescheinigungen vorgelegt habe - womit der Verbleib von weiteren 85 HBS ungeklärt geblieben sei -, hätten die Betriebsprüfer für 45 ausgewählte HBS weitere Unterlagen angefordert. Nachdem hierauf nur Mietverträge, jedoch keine Zoll- oder Frachtpapiere vorgelegt werden konnten (angeblich da die HBS von den Nutzern selbst abgeholt worden seien), habe eine Prüfung durch externe Wirtschaftsprüfer erfolgen sollen. Hierfür seien willkürlich - nicht nach dem Zufallsprinzip - zunächst 45 Systeme , später in einer geänderten Liste 44 Systeme , sämtlich mit KHD-Motoren - davon neun fortlaufende Motorennummern -, ausgewählt worden. Die Bestätigungsschreiben hätten erfolgende Ungereimtheiten aufgewiesen: |
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| - Beim örtlichen Prüfer aus Tschechien habe es sich um einen Rechtsanwalt und nicht um einen Wirtschaftsprüfer gehandelt, |
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| - der amtliche Prüfer aus den Niederlanden sei kein Wirtschaftsprüfer gewesen, |
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| - es seien HBS abgenommen worden, die außerhalb des Prüfungszeitraums hergestellt wurden, |
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| - der spanische Prüfer habe Màlaga und Alcantàra ohne Akzente geschrieben, |
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| - der Prüfer im Vereinigten Königreich habe die HBS bereits einen Tag nach der Absendung des Prüfungsauftrages geprüft, |
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| - lediglich für die in Italien geprüften Maschinen seien Maschinenlaufzeiten angegeben worden, diese seien gering gewesen, |
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| - die Bestätigungen aus Tschechien hätten zweifach mit teils unterschiedlichem Inhalt vorgelegen, |
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| - es seien nur für 43 HBS Bestätigungen vorgelegt worden, ein angeblich bei MT. in Rom befindliches HBS sei nicht bestätigt worden, |
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| - die HBS, welche bei El. bestätigt werden sollten, wurden als bei Fondazioni speciali stehend bestätigt, |
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| - die Testate aus Italien und Tschechien seien nicht auf den vorgegebenen Standardformularen, sondern auf jeweils unterschiedlichen Formularen erfolgt, |
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| - nur eine Bestätigung aus Spanien habe das Kfz.-Kennzeichen eines Lkw-Systems genannt. |
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| Trotz dieser Ungereimtheiten und |
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| - obwohl der Wert der Wirtschaftsprüfer-Testate durch die Auskunft der IZA deutlich in Frage gestellt gewesen sei, wonach zwei der ausländischen Gesellschaften nicht existierten, und zwar im Jahre 1994, in dem die Vermietung und Lieferung angeblich erst erfolgt war, zwei sich nicht auf dem Gebiet der Horizontalbohrungen betätigten, und |
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| - obwohl es keine Mieteinnahmen über diese HBS gegeben habe, |
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| - keine Speditionsrechnungen, |
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| - keine Unterlagen über die Verbringung im Ausland, |
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| - keine Zustimmung der Leasinggesellschaften zur Verbringung ins Ausland und |
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| - keine Einkaufsrechnungen, |
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| - obwohl die Betriebsprüfer den Buchhaltungsunterlagen der KSK, FTI und der Servicegesellschaften entnehmen konnten, dass der tatsächliche Einsatz der HBS nicht ursächlich für das expansive Wachstum und den Geschäftserfolg der FTI war und den Belegordnern bei der KSK zu entnehmen war, dass FTI und KSK vor allem Geschäfte untereinander , nicht aber mit Servicegesellschaften machten, |
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| - obwohl nach der Auskunft der IZA die meisten der angeblichen Mietfirmen keine Unternehmen waren, bei denen beim Marktaufbau „geklotzt“ werden konnte, |
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| hätten die Prüfer in einer Besprechung mit Vertretern der OFD Karlsruhe und der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach am 05. Februar 1997 festgehalten, alle geforderten Nachweise seien letztlich erbracht worden, die Betriebsprüfung könne somit davon ausgehen, dass tatsächlich die Systeme im Prüfungszeitraum vorhanden seien . |
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| Dabei hätten auch die Hinweise gefehlt, dass die Geräte möglicherweise existierten, aber keine Einnahmen erbrachten, dass von den überprüften HBS acht Geräte, die schon 1991 bis 1993 verkauft worden waren, erst 1994 und 1995 angeschafft worden seien, dass alle in die Überprüfung einbezogenen HBS, deren Existenz durch die „Da.-Liste“ nachgewiesen worden war, bis auf eine Ausnahme vor der Anschaffung verkauft worden seien, dass die an Servicegesellschaften im Prüfungszeitraum vermieteten HBS alle auf der „Da.-Liste“ verzeichnet seien. |
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| Ein in einem Aktenvermerk der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 10.04.1997 noch enthaltener Hinweis, es liege „unter Umständen Kreditbetrug der eingeschalteten Refinanzierungsbanken und Leasingfirmen“ vor, sei nicht zu den Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gelangt, Staatsanwalt Z. habe sich auch an kein Telefonat mit diesem Inhalt erinnern können . |
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| Auch die Angaben im Betriebsprüfungsbericht für die FTI seien falsch und unvollständig: es hätten keine Bestätigungen für 45 HBS vorgelegen, sondern nur für 43; das von der Betriebsprüfung geforderte Anforderungsprofil sei nicht eingehalten worden, da Angaben zu den Laufzeiten, in einzelnen Fällen zu Standorten und den Zeiten der Überprüfung sowie Angaben zu den Lkw und den Anhängern gefehlt hätten und acht Geräte nicht durch Wirtschaftsprüfer testiert worden seien; bei acht überprüften Geräten habe es sich um HBS gehandelt, die nicht im Prüfungszeitraum angeschafft worden waren. An keiner Stelle sei im Prüfungsbericht erkennbar, dass die von FTI gelieferten HBS nur zu weniger als 10 % im operativen Einsatz bei Servicegesellschaften waren und dementsprechend auch keine Umsätze erbrachten, die „Umsatzerlöse“ der FTI praktisch nur aus Transfers der KSK bestanden hätten. Ein Vergleich der dem Betriebsprüfungsbericht der KSK zu entnehmenden von der KSK transferierten Beträge mit den Leasingaufwendungen der FTI ergebe, dass die KSK im betrachteten Zeitraum 86 % bis 93 % aller Leasingraten der FTI abdeckte. |
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| Die Prüfer hätten einfache Überprüfungsmöglichkeiten für die Existenz der HBS in Deutschland nicht wahrgenommen: So hätte eine Überprüfung der in der „Da.-Liste“ nicht enthaltenen Lkw-Systeme im Inland (nur ca. 27 HBS), deren Leasingraten von FTI an KSK in Rechnung gestellt wurden, ergeben, dass lediglich die Lkw, nicht aber die Bohrsysteme vorhanden waren. Eine Überprüfung der nur rund 30 angegebenen KHD-Sheltermotoren bei KHD hätte ergeben, dass diese nicht in FlowTex-Bohrgeräte eingebaut worden waren. Die Fahrgestellnummern der Anhänger hätten überprüft werden können, da jedes HBS auf einem Anhänger transportiert werden musste. Der Ersteller der „Da.-Liste“ hätte nach dem Standort der HBS gefragt werden können. |
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| Diese Umstände legten den Schluss nahe, dass die Betriebsprüfer bewusst eine Überprüfungsart gewählt hätten, anhand derer Belege für die Existenz der HBS beigebracht werden konnten, obwohl sie gewusst hätten, dass effektiv nur die auf der „Da.-Liste“ verzeichneten Geräte vorhanden waren und auch diese am Markt nicht eingesetzt werden konnten. |
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| Dr. K. habe in diesem Zusammenhang bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung von einem „konstruktiven Theaterspiel“ gesprochen . |
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| Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch.: |
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| Das Betrugssystem sei in dem Strafverfahren gegen Matthias Sch. von der Betriebsprüfung nicht offen gelegt worden. Für die Zahlungen von KSK an P. sei zwar die Ertragsbesteuerung bei P. bejaht, aber bei KSK nicht etwa der Betriebsausgabenabzug verneint worden, offensichtlich um KSK zu schonen. |
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| Manfred Sch. habe die persönlichen Nähe zu AR S. gesucht, so etwa durch |
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| - Geschenk eines Zieleinlauffotos von AR S. beim New-York-Marathon, |
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| - Teilnahme S.s am Geburtstag Sch.s in den FTI-Räumlichkeiten, |
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| - Angebot einer Stelle bei FTI, |
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| - Telefonate zum Geburtstag S.s und zu Weihnachten, |
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| - Einladung zum Tennisspiel durch Sch. nach der Betriebsprüfung. |
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| Dadurch sei die Bedeutung seiner Person erhöht worden, was für AR S. mehr wert gewesen sein könne als hohe Geldzuwendungen. |
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| Möglicherweise habe Sch. AR S. mit folgenden Darstellungen beeinflusst: |
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| - die Geschäfte liefen jetzt besser als im Prüfungszeitraum, |
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| - das Schneeballsystem könne durch Mittel aus dem Verkauf von „Assets“ geheilt werden, |
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| - er könne das Schneeballsystem nur heilen, wenn er ungestört weitermachen könne, |
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| - durch eine Strafverfolgung wäre alles verloren, aber nichts gewonnen, |
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| - die Selbstheilung des Systems sei gegenüber der Insolvenz die wirtschaftlich bessere Lösung. |
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| Die so genannte „Asset“-Philosophie sei nach Angaben Sch.s und Dr. K.s in gemeinsamen Gesprächen herausgearbeitet worden . |
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| Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen einer Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG lägen vor. |
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| Der Betriebsprüfer AR S. habe in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts seine Amtspflicht zur Unterlassung unerlaubter Handlungen verletzt. |
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| Sowohl AR S. als auch die Steuerfahnder hätten sich der Beihilfe zum Betrug, §§ 263, 27 StGB schuldig gemacht, indem sie den Haupttätern durch unterlassene Aufklärung den Schutz der Verborgenheit, des Unentdecktseins des Schneeballsystems, verschafft hätten und durch die Fehlinformation der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und damit durch die Verhinderung eines Ermittlungsverfahrens die Haupttaten gerade erst ermöglicht hätten, ferner auch der Konkursverschleppung (nach damaligen Recht) und des Bankrotts nach §§ 84 GmbHG, 283 StGB. |
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| Als Beihilfe zum Betrug durch Handeln sei insbesondere die unvollständige und bewusst wahrheitswidrige Information im Aktenvermerk vom 04.02.1997 zu bewerten . |
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| Jedenfalls liege eine Amtspflichtverletzung durch Unterlassen vor, da AR S. das Vorliegen des betrügerischen Schneeballsystems erkannt, aber nicht an die Staatsanwaltschaften über die Steuerfahndung und/oder vorgesetzte Behörden mitgeteilt habe. Eine Befugnis hierfür habe nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) AO bestanden, da das betrügerische Schneeballsystem geeignet gewesen sei, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören . |
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| Im vorliegenden Fall habe nicht nur eine Offenbarungsbefugnis bestanden, sondern im Hinblick auf den Umfang des drohenden Schadens infolge einer Ermessensreduzierung auf Null eine Offenbarungspflicht . |
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| Auch die für ein Unterlassungsdelikt erforderliche Garantenstellung S.s sei gegeben . |
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| Die Falschinformation der Staatsanwaltschaft Karlsruhe durch die Steuerfahndung, besonders die unterlassene Mitteilung der „Kr.-Vermerke“, sowie die Falschinformation der Staatsanwaltschaft Mannheim, insbesondere durch die Mitteilung, A. N. sei als Gesellschafterin für die KSK verantwortlich, stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 dar; die erforderliche Betriebsbezogenheit liege vor, da die bewusste Fehlinformation die Schädigung der Geschäftspartner Sch.s und Dr. K.s durch weitere gutgläubige Geschäfte bewusst einkalkuliert und in Kauf genommen habe, damit sozusagen „voll ins Innere“ des Gewerbebetriebs getroffen habe. |
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| Jedenfalls liege ein Amtsmissbrauch vor. Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem allgemeinen Interesse oder dem Interesse bestimmter Einzelpersonen zu dienen bestimmt ist, müsse der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guten Sitten führen. Verstoße er hiergegen, so missbrauche er sein Amt. Die Pflicht, sich jeden solchen Missbrauchs zu enthalten, obliege ihm gegenüber jedem Dritten, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Ein Amtsmissbrauch liege jedenfalls dann vor, wenn der Beamte den Bürger „sehenden Auges“ in eine Gefahren- oder Schadenssituation laufen lasse . |
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| AR S. habe auch vorsätzlich gehandelt. Dies ergebe sich aus den mehrfachen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Kreditbetruges in den Aktenvermerken. |
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| Die Verschleierung der Anteilseignerschaft und damit die Darstellung der Vertragsbeziehungen der beteiligten „Partnerunternehmen“ als tatsächlich abgewickelte Fremdkundengeschäfte, obwohl es sich bei den Servicegesellschaften tatsächlich um keine rechtlich selbstständigen, nicht im FlowTex-Unternehmensverbund stehende Unternehmungen handelte, sei eine wesentliche Voraussetzung des Betrugssystems gewesen. Damit sei bezweckt worden, unangenehmen Nachfragen - etwa nach Geschäftsberichten und Bilanzen der Servicegesellschaften - entgegenzuwirken und den Geldkreislauf nicht transparent werden zu lassen . Dieses wesentliche Merkmal für das Gelingen des FlowTex-Betruges sei den Betriebsprüfern auch bekannt gewesen . |
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| Bei pflichtgemäßem Verhalten wäre die Aufdeckung des FlowTex-Betrugssystems und damit der Zusammenbruch des FlowTex-Imperiums bereits im Sommer 1996 erfolgt. Denn bereits zum Zeitpunkt der Besprechung vom 20. Mai 1996 habe die erforderliche Kenntnis vorgelegen, bei deren Weitergabe an die Staatsanwaltschaft das Betrugssystem spätestens zum 30. Juni 1996 aufgedeckt worden wäre. |
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| Wäre zum Zeitpunkt der Besprechung vom 05. Februar 1997 nicht eine inhaltlich falsche Mitteilung über das Vorhandensein der HBS erfolgt, hätte die Staatsanwaltschaft die Vorermittlungen nicht eingestellt, sondern ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das spätestens am 31. März 1997 das Betrugssystem aufgedeckt und die Unternehmensgruppe zum Zusammenbruch gebracht hätte. |
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| Bei der Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben sei der Schutzbereich weit gefasst und erstrecke sich grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmissbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden . |
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| Ein Mitverschulden der Banken und Leasinggesellschaften liege nicht vor. Aus deren Sicht habe keine Veranlassung bestanden, an der Seriosität Sch.s und Dr. K.s zu zweifeln. Die körperliche Existenz der Maschinen sei entweder durch Inaugenscheinnahme (Abnahme) oder durch Abnahmebestätigungen der FTI nachgewiesen worden. Soweit keine körperliche Abnahme erfolgt sei, sondern auf die Abnahmebestätigung - insbesondere in Verbindung mit den Berichten der Wirtschaftsprüfer - vertraut worden sei, stelle dies keine Leichtgläubigkeit dar , Bestandsaufnahmen am Einsatzort seien im Leasinggeschäft nicht üblich. |
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| Auch die sonstigen Vertragspartner seien durch den vorgegebenen und zur Schau gestellten wirtschaftlichen Erfolg getäuscht worden, während die FlowTex-Unternehmensgruppe von vornherein insolvent und ohne Aufrechterhaltung des Betrugssystems nicht in der Lage gewesen sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. |
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| Die Kläger müssten sich auch nicht auf die Inanspruchnahme Dritter verweisen lassen. Die testierenden Wirtschaftsprüfer seien ihrerseits selbst getäuscht worden , die von ihnen erstellten Prüfberichte teilweise sogar gefälscht worden. Selbst im Falle des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei den Klägern nicht zumutbar, vor der Inanspruchnahme des beklagten Landes gegen die Wirtschaftsprüfer vorzugehen, da ein derartiger Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit durchsetzbar sei. |
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| Schaden: Quotenschaden/Individualschaden |
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| Diejenigen Gläubiger, die bei rechtmäßigem Verhalten und demgemäß früherem Eintritt der Insolvenz einen Schadensersatzanspruch gehabt hätten (Altgläubiger), seien in Höhe der damaligen Quote unter Berücksichtigung dessen, was sie heute in einem Insolvenzverfahren erlangen werden, geschädigt. Ihre Schadensersatzansprüche (Gesamtschaden) werden gem. § 92 Abs. InsO von den Insolvenzverwaltern geltend gemacht. |
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| Die Insolvenzverwalter machen deshalb den Quotenschaden zum Stichtag 30. Juni 1996, hilfsweise zum 31. März 1997 geltend. |
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| Im Insolvenzverfahren der FTI ergebe sich für den 30. Juni 1996 eine Quote von 5,32 %, zum 31. März 1997 eine Quote von 11,42 %, während heute lediglich eine Quote von 2,93 % zu erwarten sei. |
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| Im Insolvenzverfahren Manfred Sch.s ergebe sich für den 30. Juni 1996 eine Quote von 12,6 %, zum 31. März 1997 eine Quote von 18,75 %, während heute eine Quote von 12,97 % zu erwarten sei. |
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| Im Insolvenzverfahren Dr. K. ergebe sich für den 30. Juni 1996 eine Quote von 0,73 %, zum 31. März 1997 eine Quote von 5,71 %, während heute lediglich eine Quote von 0,71 % zu erwarten sei. |
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| Zum Schadensersatz berechtigt seien alle diejenigen, die nach der unterbliebenen Aufdeckung des Betrugssystems Geschäfte mit der FlowTex-Gruppe eingegangen sind und jetzt auf Grund der eingetretenen Insolvenzen mit ihren Forderungen ausgefallen sind (Neu- oder Individualgläubiger). Diese seien so zu stellen, wie sie ohne die Amtspflichtverletzung stehen würden. Auf den geschuldeten Schadensersatz seien lediglich an die Neugläubiger durch die Insolvenzmassen bereits vorgenommene Zahlungen zu verrechnen, mangels Gleichartigkeit nicht jedoch ein noch nicht erfüllter Anspruch auf quotale Befriedigung gegen die Insolvenzmassen. Die Berücksichtigung des Vorteils einer eventuellen quotalen Befriedigung aus der Insolvenzmasse erfolge dadurch, dass die Klägerin Ziffer 4 Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzschuldner verlange. |
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| Die Klägerin Ziffer 4 macht daher als Individualschaden folgende Schadensersatzansprüche geltend: |
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| 1) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 EUR 2.366.031,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen. |
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| Hilfsweise: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 EUR 19.816.946,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen. |
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| 2) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 EUR 7.356.287,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen. |
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| Hilfsweise: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 EUR 16.504.751,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen. |
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| 3) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 3 EUR 28.671,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen. |
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| Hilfsweise: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 3 EUR 13.753.041,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen. |
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| 4) Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 4 EUR 1.116.265.337,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.045.893.672,33 seit Klagzustellung sowie 4 % Zinsen aus EUR 611.039.376,42 seit dem 1. Juli 1996 bis zur Klagzustellung zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruches auf Verteilungserlöse, die den Gesellschaftern der Klägerin Ziffer 4 aus den Insolvenzverfahren über die Vermögen des/der |
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- FlowTex Technologie GmbH & Co. KG |
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- P. GmbH & Co. Horizontalbohrsysteme Vertrieb und Verarbeitung |
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- GEG Grundstückserwerbsgesellschaft mbH |
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- RPP Entsorgungstechnologie Vertrieb System Altvater & Co. KG |
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| aus Rechten, für deren Verlust sie Schadensersatz geltend machen, zustehen. |
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| Das beklagte Land beantragt, |
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| Das beklagte Land bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin Ziffer 4. Es ist der Ansicht, die Abtretung der „Individualschadensgläubiger“ sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig. Die Abtretung sei zu Einziehungszwecken erfolgt, da die durchzusetzenden Ansprüche nach Abzug der Aufwendungen ausgeschüttet werden sollten. Nachdem die Klägerin Ziffer 4 als BGB-Gesellschaft rechtsfähig sei , mache sie fremde Forderungen geltend. Die Klägerin Ziffer 4 handle auch geschäftsmäßig; auch wenn keine Wiederholungsabsicht vorliege, sei die Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet, der Forderungsbestand nicht fest umrissen. |
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| Das beklagte Land trägt vor: |
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| Es werde bestritten, dass die Verschleierung der Beherrschung aller Elemente des Systems - FTI, KSK, Servicegesellschaften - durch Sch. und Dr. K. eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Betrugssystems gewesen sei. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei ohne weiteres erkennbar gewesen. Dass die KSK von Manfred Sch. gegründet worden sei, sei für jedermann durch Einsicht in die Handelsregisterakte oder durch einen Auszug aus der Gesellschafterliste erkennbar gewesen. Aus dem Jahresabschluss der FTI gehe hervor, dass die FTI aufgrund eines Alleinvertretungsvertrages mit KSK der alleinige Nutzer der Horizontalbohrtechnik im Lizenzgebiet sei, also FTI der einzige Kunde der KSK. Die Verbindung zu den Servicegesellschaften sei allein schon durch die fortbestehende Firma „FlowTex Servicegesellschaft“ und bei der FTS E. durch die Geschäftsführung von Dr. K. offensichtlich gewesen. Unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Situation habe es den Leasinggesellschaften und Kreditinstituten freigestanden, Sch. und Dr. K. zur Offenlegung der Umsätze der Servicegesellschaften aufzufordern; FTI habe auf Grund der bestehenden Miet- und Unterlizenzverträge die Möglichkeit gehabt, in die Buchführung der Servicegesellschaften Einsicht zu erhalten. Der dreistufige Aufbau des Geschäftsmodells sei auch nicht zur Vornahme von Betrugshandlungen installiert worden, sondern im Zusammenhang mit der Kontroverse mit Fl.M. . Sch. und Dr. K. hätten sich diese Struktur nur zunutze gemacht. |
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| Für Banken und Wirtschaftsprüfer seien etliche Ungereimtheiten ersichtlich gewesen, ohne dass diese zur Aufdeckung des Betruges geführt hätten. Weder seien die Leasinggesellschaften und Banken davon irritiert gewesen, dass die Unterschriften von A. N. sämtlich von Manfred Sch. besorgt worden seien noch habe der Wirtschaftsprüfer Dr. R. auf Grund der ihm vorliegenden Bilanzen der KSK für 1993 und 1994 den Betrug erkannt; weder hätten die Banken auf den auch nach dem offiziellen Geschäftsmodell für FTI zugänglichen Umsatzzahlen der Servicegesellschaften bestanden noch habe Dr. R. seine Testate bis einschließlich 1996 von der Vorlage aller Jahresabschlüsse der Servicegesellschaften abhängig gemacht. Auch sei der Dresdner Bank Einblick in die Bilanz der FTS E. gewährt worden ; Mitarbeiter der Stadtsparkasse München hätten sich auf ihre Fragen nach der hohen Diskrepanz zwischen dem Kreditvolumen der FlowTex laut Rückmeldung nach § 14 Kreditwesengesetz und dem Jahresabschluss mit der Auskunft zufrieden gegeben, diese beruhten zu einem guten Teil auf „Meldefehlern“; auf die Frage, wie die entnommenen 84 Millionen DM verwendet worden seien, sei die Antwort ausreichend gewesen, die Entnahme sei überwiegend in andere Unternehmen des Konzerns “investiert“ worden; als einer Leasinggesellschaft aufgefallen sei, dass die Nummern der einzelnen Baugruppen auf den Shelter-Briefen bei den verschiedenen Shelter-Versorgungseinheiten alle identisch sind, habe die Auskunft genügt, es handele sich um Komponenten einer Baureihe, um interne System-/Baureihen- bzw. Verwaltungszeichnungsnummern der Firma KSK . |
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| Auch die Kenntnis eines Treuhandvertrages zwischen Manfred Sch. und A. N. hätte nicht zu einer anderen Beurteilung der Leasinggeschäfte geführt; Leasingfinanzierungen würden häufig nach dem „sale and lease back“-Verfahren durchgeführt, wobei das Leasingobjekt vom späteren Leasingnehmer zunächst an den Leasinggeber veräußert und dann zurückgeleast werde. Einen „unabhängigen Lieferanten“ gebe es bei dieser Konstellation nicht. |
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| Die Verhandlungen mit Leasinggesellschaften über den Verkauf von HBS seien auch nicht von A. N., sondern von Sch. und Dr. K. geführt worden. Tatsächlich sei den Leasinggesellschaften und den Banken klar gewesen, dass die KSK und A. N. sowie die Servicegesellschaften dem Einflussbereich von Sch. und K. zuzurechnen waren . So habe die Klägerin Ziffer 4.44 in den Kreditakten zu Krediten aus 1995 festgehalten, die F. AG sei |
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| „dem Interessenbereich Sch./Dr. K. zuzuordnen, die damit das dreistufige Firmengebilde direkt oder indirekt kontrollieren.“ |
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| Die Klägerin Ziffer 4.19 habe in einem Besuchsbericht festgehalten: |
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| „Eine Abtretung der Mietansprüche gegenüber den Servicegesellschaften würde unserer Meinung nach keine wesentliche Sicherheitenverstärkung darstellen. Die Servicegesellschaften sind zwar rechtlich selbstständig, wirtschaftlich aber abhängig von FlowTex.“ |
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| Auch die Klägerin Ziffer 4.17 sei davon ausgegangen, dass zumindest einige Firmen, die die FlowTex-Technologie nutzten, also Servicegesellschaften, Sch. und Dr. K. gehörten . |
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| Für die Leasinggesellschaften und Banken sei weniger die Bonität der Servicegesellschaften entscheidend gewesen, sondern vielmehr die Bonität der Auftraggeber („vierte Ebene“), wobei hauptsächlich Stadtwerke in Erscheinung traten, an deren Bonität keine Zweifel bestanden hätten . |
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| Das beklagte Land bestreitet, |
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| dass die Finanzbeamten vom Betrugssystem Kenntnis gehabt hätten, diese Kenntnis jedoch nicht an die beteiligten Staatsanwaltschaften weitergegeben hätten. |
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| Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung seien Sch. und Dr. K. als fähige und erfolgreiche Unternehmer angesehen worden, die Technik des grabenlosen Leitungsbaus habe als faszinierende, zukunftsweisende Technologie gegolten, Sch. habe auch durch Aktivitäten außerhalb der FlowTex-Gruppe mit großen Projekten wie dem Baden-Airpark und dem Erwerb der Fr. AG (mit angeblich dreistelligem Millionengewinn) beeindruckt. In der von Optimismus geprägten Zeit des Internet- und Börsenbooms der 90-er Jahre seien auch hohe Anfangsverluste als Ausdruck einer expansiven Marktstrategie in Kauf genommen worden. |
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| Die Ermittlungsverfahren wegen des angeblichen Raubüberfalls und die Geldwäscheermittlungen der GFG seien ohne erkennbare Ergebnisse eingestellt gewesen. Da die Staatsanwaltschaft auch wegen der anonymen Anzeige keinen Anfangsverdacht bejaht habe, habe die Vermutung bestanden, an den Vorwürfen sei „nichts dran“. |
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| Auch soweit die Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 sich mit der FlowTex-Unternehmensgruppe im fraglichen Zeitraum befasst hätten, sei ihnen das Bild professioneller, tüchtiger und seriöser Manager vermittelt worden, die ein innovatives, florierendes und expandierendes Unternehmen leiten . |
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| Auch für Oberstaatsanwalt Ad. als erfahrenen Staatsanwalt in Wirtschaftsstrafsachen sei ein Kreditbetrug sehr fern liegend gewesen, da das Unternehmen immerhin über die finanziellen Mittel verfügt habe, die es ermöglichten, eine Steuernachzahlung in Höhe von ca. 32 Millionen DM wegen der Selbstanzeige sofort zu leisten; FlowTex könne es daher gar nicht nötig haben, Betrügereien zu begehen. |
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| Den Betriebsprüfern hätten die Berichte des Wirtschaftsprüfers Dr. R. über die Prüfung der uneingeschränkt testierten Jahresabschlüsse der FTI für 1991,1992 und 1993 vorgelegen. Diese hätten die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Position der FTI als einwandfrei bestätigt, insgesamt ein positives Bild gezeichnet und die Übereinstimmung der Lageberichte mit dem Jahresabschluss bestätigt. Der Wirtschaftsprüfer habe auch ergänzende Überprüfungen vorgenommen, beispielsweise über den regelmäßigen Eingang der Zahlungen für die Untermietansprüche und deren Weiterleitung an die Leasinggesellschaften. Bestätigt worden sei ferner, dass die Leasingforderungen nicht doppelt besichert und die geleasten Bohrsysteme von den Untermietern selbst genutzt oder an Dritte vermietet seien. Der Wirtschaftsprüfer habe ferner Bestandslisten erstellt, von der Versicherung der FTI den Versichertenbestand angefordert und Übereinstimmung beider Listen festgestellt. |
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| Für die Betriebsprüfer habe außer Zweifel gestanden, dass die Leasinggesellschaften die erworbenen HBS abgenommen hätten. |
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| Die Betriebsprüfer hätten die zu beurteilenden Sachverhalte eher unter steuerlichen Gesichtspunkten als unter allgemeinen strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt, da die Ermittlung und Beurteilung außersteuerlicher Sachverhalte eine für sie fremde Aufgabe war, für die sie nicht ausgebildet wurden. Ziel der Betriebsprüfung sei - anders als bei strafrechtlichen Ermittlungen - nicht die umfassende Aufklärung und Feststellung eines in jeder Einzelheit nachweisbaren Sachverhalts. Nur wenn ausnahmsweise die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 4, Nr. 5 AO oder spezialgesetzlich zulässig ist, seien Anzeichen für außersteuerliche Straftaten für Betriebsprüfer relevant und unterfielen nicht dem Steuergeheimnis. |
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| Wie in Betriebsprüfungen üblich hätten die Betriebsprüfer Schwerpunkte gebildet und mit Stichproben gearbeitet, zumal die Prüfung zahlreicher Firmen mit vertretbarem Aufwand und in überschaubarer Zeit habe durchgeführt werden müssen. Erschwert worden sei dies durch die erheblichen Mängel der Buchhaltung und die sich überlagernden Ebenen ihrer Tätigkeit: |
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| Auch seien die Prüfungskompetenzen der Betriebsprüfer begrenzt gewesen: Sie konnten keine Prüfungen im Ausland, keine Prüfungen bei Dritten, keine Prüfungen außerhalb des Prüfungszeitraums und keine Prüfungen steuerlich nicht relevanter Sachverhalte vornehmen; mit der Einholung der Wirtschaftsprüfer-Testate seien sie daher bereits an die Grenzen des rechtlich Möglichen gestoßen. |
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| Die unklare Rollenverteilung im Verhältnis Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Oberfinanzdirektion und Staatsanwaltschaft, der lange Berichtsweg und mangelnde Koordination hätten zu Informationsverlusten geführt. |
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| - Selbstanzeige vom 05.02.1996 und Ermittlung der Gesellschaftsverhältnisse |
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| Unzutreffend sei, dass die Finanzbeamten aus Baden-Württemberg Durchsuchungen verhindert hätten. Zwischen den Finanzbeamten in Karlsruhe und Erfurt habe Einvernehmen darüber bestanden, dass Durchsuchungsmaßnahmen vorbereitet, aber noch nicht sofort ergriffen werden sollten . Übereinstimmend seien sie auch davon ausgegangen, dass mit Bezahlung der angeforderten Mehrsteuer in Höhe von 28 Mio. DM die Selbstanzeige wirksam sei. Erst nachdem AR S. bei der Betriebsprüfung der KSK neun Rechnungen über 15,9 Mio. DM festgestellt hatte, die zwar bei KSK Gewinn mindernd, bei FTS jedoch nicht als Erlös verbucht worden waren, und daraufhin das Steuerstrafverfahren gegen A. N. erweitert und auch gegen den Steuerberater W. ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet worden sei , sei es - ausschließlich aus sachlichen Erwägungen - zu Meinungsverschiedenheiten über die Zweckmäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen gekommen . |
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| Die Klärung der gesellschaftlichen Verhältnisse bei der KSK habe richtigerweise zum Ergebnis geführt, dass A. N. rechtlich alleinige Inhaberin der Anteile an der KSK gewesen sei. Ein Treuhandverhältnis habe nicht bestanden, da nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten kein Treuhandvertrag existierte. Auch eine Organschaft oder wirtschaftliches Eigentum der FTI oder Sch./K. habe nicht vorgelegen. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Abhängigkeiten seien durchaus erkannt, aber als unerheblich angesehen worden, zumal es aus Sicht der Betriebsprüfer in erster Linie um die steuerliche Zuordnung der verdeckten Gewinnausschüttungen und nicht um die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine Steuerhinterziehung gegangen sei. Dass die Erklärung vom 05.06.1996, die von der OFD in der Besprechung am 20.05.1996 gefordert worden sei , im Widerspruch zu der Organschaft stand, die die OFD im Anschluss an die Vor-Betriebsprüfung angenommen habe, sei durchaus erkannt worden. AR S. habe deshalb bei der OFD schriftlich angeregt, diese Entscheidung zu korrigieren, was zur Festsetzung weiterer Umsatzsteuer geführt hätte. Die OFD habe sich zwar nach Prüfung an die nach der ersten Betriebsprüfung getroffene Entscheidung gebunden gesehen, jedoch mit Schreiben vom 30.08.1996 klar zum Ausdruck gebracht, dass für die in der Selbstanzeige angesprochenen Zeiträume keine Organschaft vorliege. |
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| Das beklagte Land bestreitet, dass zwischen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Oberfinanzdirektion Einigkeit darüber geherrscht habe, dass die „Sf.-Gelder“ von Rechtsanwalt Sf. nicht an A. N. übergeben worden seien, und dass diese Gelder wider besseres Wissen bei A. N. als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt worden seien. Nachdem A. N. nach mehrfachem Hinweis darauf, dass die behaupteten Schmiergeldzahlungen - ebenso Zahlungen für eine angebliche Auslandsfertigung von HBS ohne Lizenz - ohne Beleg nicht anerkannt werden könnten, anwaltlich beraten die volle Verantwortung für die „Sf.-Gelder“ auf sich genommen habe, könne von einer fehlerhaften Behandlung der Angelegenheit keine Rede sein. Dass Schmiergeldzahlungen nicht belegt werden konnten, dass A. N. eingestandenermaßen Gelder an T.C. mit unklarem Buchungsverlauf gezahlt habe , und dass sie jedenfalls nach Angaben von Rechtsanwalt Sf. Gelder auf ein Konto der Firma N.I. einzahlen ließ, habe auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten von A. N. hingedeutet. |
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| Der Betriebsprüfer AR S. habe im Aktenvermerk vom 09.09.1996 die bisherigen Erkenntnisse für die Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 26.09.1996 ausführlich dargelegt und dabei ausgeführt, dass der Betriebsprüfung die Verwendung der „Sf.-Gelder“ nicht bekannt sei. |
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| Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die von Do. in Kopie übersandten Unterlagen über die Gesellschafterverhältnisse bei der F. gefälscht gewesen seien. Jedenfalls hätten die Finanzbeamten die Fälschungen nicht als solche erkannt. Da es keine Anhaltspunkte und Beweismöglichkeiten zur Widerlegung der vorgelegten Dokumente gegeben habe, habe man die F. als Gesellschafter der Servicegesellschaften anerkannt. Dies sei in mehreren Besprechungen unter anderem am 26.09.1996 so besprochen worden. Ein Rückerwerb der Servicegesellschaften von der F. AG sei nicht von AR S. angeraten, sondern von Sch. in Aussicht gestellt worden, um Bedenken der Finanzbeamten zu zerstreuen, die sich aus dem Charakter der F. AG als Briefkastengesellschaft ergaben . |
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| AR S. habe auch nicht bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zu Gunsten einer Verfahrenseinstellung interveniert. Vielmehr habe Staatsanwalt D. eine Verfahrenseinstellung trotz Gegenwehr der Steuerfahndung Erfurt durchsetzen wollen. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25.11.1999 hätten die Überprüfungen wegen der Rechnungen der Firma La M. de Levante erst begonnen, es sei der Möglichkeit nachgegangen worden, dass es sich bei der 1994 - 1996 rechnungsstellenden Firma La M. de Levante und der nach Auskunft des BKA und IZA erst im November 1996 gegründeten Firma La M. de Levante S.A. um verschiedene Unternehmen handeln könne; handfeste Erkenntnisse, die - auch im Hinblick auf das Steuergeheimnis, § 30 AO - der Staatsanwaltschaft hätten mitgeteilt werden können, hätten noch keine vorgelegen. Die Akribie, mit der AR S. diese Überprüfung vorgenommen habe, und die Energie, mit der er in der Folgezeit die Aufklärung des Betrugs vorangetrieben habe, stehe auch der Annahme entgegen, er habe A. N. schonen wollen. |
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| - Anonyme Anzeigen und Systemüberprüfung |
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| Der Betriebsprüfer AR S. sei der Frage, ob die Systeme tatsächlich existieren, nachgegangen und habe seine Betriebsprüferkollegen, seinen Sachgebietsleiter, die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und auch die OFD Karlsruhe über die wesentlichen Erkenntnisse informiert. |
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| Die Äußerung S.s am 13. Mai 1996, es handle sich |
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| „um eine reine Refinanzierungsmethode..., die auf einen Betrug gegenüber den Banken hinauslaufe“ , |
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| habe keine eigenen Erkenntnisse mitgeteilt, sondern sich auf die theoretisch erörterte Frage der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach nach steuerlichen und sonstigen Vorteilen des in der telefonischen Anzeige behaupteten Sachverhalts - Geschäfte mit angeblich nicht existierenden Geräten - bezogen. |
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| Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.05.1996 , mit der um Mitteilung gebeten wurde, ob |
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| „dort Erkenntnisse im Hinblick auf die in der anonymen Strafanzeige genannten Steuerdelikte etc. vorhanden“ |
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| seien, sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht als umfassender Überprüfungsauftrag gerade auch im Hinblick auf Vorermittlungen wegen eines etwaigen Betrugs zu verstehen. Auch wenn in Ziffer 3 der Verfügung (in einem internen, nicht an die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach gesandten Vermerk) ausgeführt werde, dass „weitere Vorermittlungen bei der Steufa des Finanzamts Karlsruhe-Durlach angestellt werden“ sollten, sei in dem Schreiben lediglich die Bitte um Mitteilung vorhandener Erkenntnisse enthalten, und zwar begründet mit § 386 AO. Es sei also lediglich um eine Zuständigkeitsabgrenzung gegangen, weshalb die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach davon ausgegangen sei, dass Staatsanwalt Z. für nicht-steuerliche Delikte auch eine eigene Zuständigkeit gesehen habe. Dem entsprechend werde in den Schreiben der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach an die Staatsanwaltschaft jeweils mitgeteilt, es sei kein steuerlicher Hintergrund zu erkennen. Obwohl damit die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach darauf hingewiesen habe, dass sie keine eigene Zuständigkeit gemäß § 386 AO sehe, habe dies die Staatsanwaltschaft nicht zum Anlass für eigene oder polizeiliche Ermittlungen genommen. |
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| In der Besprechung bei der OFD Karlsruhe vom 20.05.1996 seien die Betriebsprüfer vom Sachgebietsleiter der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach St. auf den Unterschied zwischen einer bloßen Vermutung und einem Betrugsverdacht sowie darauf hingewiesen worden, dass bei Feststellung strafrechtlich relevanter Tatsachen ein Verwertungsverbot entstehen könne; er habe sie deshalb zur Vorsicht gemahnt und auch vor einer bei einem Beweisverwertungsverbot möglicherweise eintretenden Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) gewarnt und darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines Beweisverwertungsverbots ggf. ein Strafverfahren eingeleitet werden müsse. |
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| Bei dieser Besprechung sei der Betriebsprüfung der Auftrag erteilt worden, die Existenz der Bohrsysteme zu überprüfen. Nach Hinweis, dass die Prüfungskompetenzen auf den Prüfungszeitraum beschränkt seien, während sich die Vorwürfe in der anonymen Anzeige auf die Gegenwart bezögen, sei man übereingekommen, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe eine Überprüfung der Existenz der im Prüfungszeitraum veräußerten Systeme vorzunehmen. |
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| Es sei den Betriebsprüfern bei dieser Besprechung nicht bekannt gewesen, dass im Prüfungszeitraum nur etwa 30 Bohrsysteme im Einsatz gewesen seien. Erst im Juni 1996 hätten sie erfahren, dass nicht alle Bohrsysteme im Einsatz seien; Manfred Sch. habe dazu erklärt , man habe auf Halde produziert, da man beim Marktaufbau „klotzen, nicht kleckern“ wolle. Die Betriebsprüfer hätten bei der Besprechung auch nicht falsch über die sich aus der Buchhaltung bzw. der „Da.-Liste“ ergebenden Zahlen informiert. Im Aktenvermerk des Steuerfahnders Gl. seien die Zahlen zutreffend wiedergegeben, die abweichenden Notizen im Aktenvermerk Me. seien damit zu erklären, dass Me. der Gegenstand der Besprechung vollkommen neu gewesen sei und er inhaltlich nur teilweise habe folgen können . |
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| Die Begründung der heimlichen Auslandsfertigung von HBS wegen des Fl.M.-Prozesses sei auch nicht erkennbar unplausibel gewesen; der Fl.M.-Prozess sei nicht schon im Januar 1992, sondern erst im September 1993 beendet worden . |
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| Die Staatsanwaltschaft Mannheim, Oberstaatsanwalt Ad., sei vom Sachgebietsleiter St. am 21.05.1996 über die bisherigen Erkenntnisse und die Vermutung von „Luftgeschäften“ informiert worden, wobei ausdrücklich die Finanzierung der Bohrsysteme angesprochen worden sei, da sich daraus der Verdacht des Kreditbetruges ergeben könne . |
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| Auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwaltschaft Z., sei informiert worden. |
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| Nachdem die Betriebsprüfer zur Überprüfung der Existenz der Bohrsysteme die „Da.-Liste“ erhalten hätten, sei die Differenz zwischen den in dieser Liste und den bei der KSK fakturierten Systemen wegen der nicht abgleichbaren unterschiedlichen Nummerierung nicht nachvollziehbar gewesen . Von der Absicht, die Zahl der hergestellten Systeme durch eine Überprüfung der Herstellerfirmen zu klären, habe man Abstand genommen, da jedenfalls die in der „Da.-Liste“ aufgeführten Systeme als existent angenommen worden seien und Anfragen an die Hersteller zu diesen Systemen demnach nur Bekanntes bestätigt hätten. |
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| In der Besprechung am 03.06.1996 mit A. N., Manfred Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn. und Steuerberater W. habe A. N. dargelegt, dass die KSK die aus der „Da.-Liste“ nicht ersichtlichen Systeme von FTI ohne Zahlung übernommen habe; FTI habe auch die Herstellungskosten dieser Systeme getragen. Sch. und Dr. K. hätten als Begründung die erst 1993 beendeten Lizenzstreitigkeiten mit Fl.M. dargelegt. Nachdem die Betriebsprüfer Nachweise für die Herstellung dieser Systeme gefordert hätten, habe Rechtsanwalt Kn. vorgeschlagen, die Existenz der Systeme „ausgehend vom heutigen Stand, Einsatzbereich oder Lager“ nachzuweisen aufgrund der Überlegung, dass die Systeme, wenn sie heute tatsächlich existierten, auch hergestellt worden seien . Die beiläufige Bemerkung Sch.s, dass Systeme „auf Halde“ stünden, habe für die Betriebsprüfer keinerlei besondere Bedeutung gehabt, da ihnen bekannt gewesen sei, dass es einen System-Pool bei FTI gegeben habe, der damit offenbar gemeint gewesen sei. Dass dieser Pool 80 Prozent der Systeme umfassen sollte, sei ihnen jedoch nicht bekannt gewesen. Die von A. N. geschilderte „Gewinnabsaugung“ sei bei geheimer Auslandsfertigung plausibel erschienen: FTI konnte auf Grund der Auseinandersetzung mit Fl.M. die Systeme nicht offen verkaufen, übergab sie deshalb an KSK, die nach außen als Verkäuferin auftrat, wobei jedoch im Innenverhältnis FTI so gestellt wurde, als hätte FTI die Systeme selbst veräußert. |
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| Die Steuerfahndung habe Kopie des Aktenvermerks vom 03.06.1996 erhalten. Über das Ergebnis der Besprechung sei die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach ferner am 05.06.1996 informiert worden . |
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| Auch die am 03.06.1996 übergebene „N.-Liste“ habe nur einen Teil der erbetenen Angaben enthalten und keinen Abgleich ermöglicht. Die Zahl der aufgeführten HBS (372, unter Berücksichtigung einer handschriftlichen Korrektur 370) sei nicht überraschend gewesen, nachdem bereits in dem Bericht des WP Dr. R. zum Jahresabschluss 1993 von 347 bei Service-Gesellschaften im Einsatz befindlichen Systemen die Rede gewesen sei; bei der Differenz von ca. 23 HBS mochte es sich um nicht im Einsatz befindliche Pool-Systeme handeln. |
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| Die Betriebsprüfer hätten zur Überprüfung der Existenz der HBS zunächst eine Aufstellung der verkauften Systeme angefordert ; nachdem die ihnen sodann übergebene Standort-Liste mit Bestätigungen der Fremdfirmen, dass die Systeme dort vorhanden seien, nicht als ausreichend angesehen wurde, hätten sie für ausgewählte 45 Systeme Belege über die Verbringung oder Abholung der Systeme zum Standort, Mietverträge, Nachweise über Mietzahlungseingänge etc. angefordert , am 17.07.1996 der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach berichtet und Überlegungen über weitere mögliche Überprüfungsmaßnahmen angestellt und über die gewonnenen Erkenntnisse die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach eingehend informiert . Dabei seien neben den bestehenden Zweifeln auch die Anhaltspunkte für die Existenz der HBS aufgeführt worden: |
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| - die Erfassung von 280 mit null DM bewerteten HBS in der Inventur der KSK für 1991 und 1992 als Bestätigung der behaupteten heimlichen Auslandsfertigung, |
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| - Standortbestätigungen und Mietverträge der ausländischen Mieter, |
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| - Versicherungspolicen für die vermieteten HBS, |
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| - die Überprüfung von fünf Lkw-Systemen mit Standort in Karlsruhe durch die Betriebsprüfer; die geringen Laufzeiten seien als Bestätigung der Angabe von Manfred Sch. gesehen worden, dass auf Halde produziert worden sei, |
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| - Sch.s Einwand, man wolle beim Marktaufbau „klotzen, nicht kleckern“ |
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| Dass AR S. von Sch. am 03.09.1996 eine erweiterte Liste mit den dem WP Dr. R. bekannten Standorten erhalten habe, bestreitet das beklagte Land mit Nichtwissen. Aus dieser Liste könne im Übrigen nicht viel abgeleitet werden. Widersprüche zwischen den Standort-Angaben hätten allenfalls die ohnehin bestehenden Zweifel der Betriebsprüfer verstärkt, die durch die WP-Testate geklärt werden sollten. |
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| Zwar hätten die Betriebsprüfer festgestellt, dass bei 16 Lkw-Systemen, die 1990 und 1991 von der KSK veräußert worden waren, das Rechnungsdatum der KSK als Lieferantin zwar nach dem KSK-Lieferdatum, jedoch vor dem Zeitpunkt der Abnahme gelegen sei. Dem hätten die Betriebsprüfer jedoch keine strafrechtliche Relevanz beigemessen, wie sich aus folgenden Umständen ergebe: Zunächst habe es sich aus ihrer Sicht verglichen mit der Gesamtzahl der zur Überprüfung anstehenden Systeme um Einzelfälle gehandelt, die meisten der anscheinend vorfinanzierten Systeme seien auch an FlowTex-Gesellschaften, nur vier Systeme an Leasinggesellschaften veräußert worden. Es sei auch eine Vorfinanzierung im Einverständnis mit den Leasinggesellschaften denkbar gewesen. Über die vertraglichen Verhältnisse der Leasinggesellschaften und etwaiger Kreditgeber und die Finanzierung der an FlowTex-Gesellschaften verkauften Systeme sei den Betriebsprüfern nichts bekannt gewesen. Im Übrigen seien die fraglichen Lkw-Systeme letztlich im Prüfungszeitraum abgenommen und damit nach der Überzeugung der Betriebsprüfer hergestellt worden. Schließlich spreche auch der Umstand, dass die Betriebsprüfer am 25.09.1996 sogar mit Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn. und Steuerberater W. über die „Vorfinanzierung“ gesprochen hätten , obwohl ihnen nach dem eindringlichen Hinweis des Sachgebietsleiters St. vom 20.05.1996 bekannt war, dass sie bei Verdacht auf strafbare Handlungen die Steuerfahndung benachrichtigen mussten und eine Besprechung mit den Betroffenen hierüber zu einem Beweisverwertungsverbot und einer möglichen Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt führen konnte, dafür, dass sie eine strafrechtliche Relevanz nicht erkannt hätten. Die von den Klägern hervorgehobene Vorfinanzierung sei im Übrigen nur ein Detailaspekt der Systemüberprüfung gewesen, die wiederum nur einen Teil der sehr umfangreichen Betriebsprüfungstätigkeit <Übersicht über Prüfungstätigkeiten Anl. B 138> dargestellt habe. |
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| Das beklagte Land bestreitet, dass AR S. eine umfassende Auswertung der am 11.10.1996 erhaltenen „Identifikationsliste“ vorgenommen habe. Diese Liste sei für die Betriebsprüfer nur der Endpunkt einer Reihe fehlerhafter oder unvollständiger Listen gewesen, die alle Hoffnungen auf eine Übersicht über alle HBS und die Möglichkeit einer belegmäßigen Überprüfung schon früh zunichte gemacht hätten. Aus dieser Liste ergebe sich auch nicht der „Vorverkauf aller HBS“; denn sie enthalte nicht das Verkaufsdatum, sondern nur das des „Vertragsbeginns“ und gebe damit über etwaige Vorfinanzierungen keinen Aufschluss. Ein Abgleich dieser Liste mit anderen Unterlagen sei jedoch nicht mehr erfolgt; drei spärliche handschriftliche Vermerke S.s belegten lediglich eine Durchsicht; ein Abgleich hätte jedoch einen größeren Aufwand erfordert. |
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| Dass AR S. die Listen vom 03. und 04.09.1996 in der von den Klägern vorgelegten Form übergeben worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten; in dem übergebenen Exemplar seien möglicherweise Spalten ausgeblendet gewesen. |
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| Alle relevanten Listen seien im Übrigen der Steuerfahndung mit den Aktenvermerken vom 03.07.1996 und 21.07.1996 übergeben worden. |
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| Nach eingehenden Überlegungen zu den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer Überprüfung im Ausland unter Einbindung der OFD sei die Vorlage von Wirtschaftsprüfer-Testaten angefordert worden. Dass die ausländischen Wirtschaftsprüfer nicht von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. GmbH ausgewählt wurden, sondern von Dr. K., sei für die Betriebsprüfer nicht erkennbar gewesen wie auch der Umstand, dass Dr. K. nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Wirtschaftsprüfer offenbar durch Verbringung von Systemen zu den ausländischen Mietfirmen getäuscht habe. |
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| Die stichprobenweise Überprüfung habe sich auf solche Systeme konzentrieren sollen, die besonders schwer überprüfbar gewesen seien, bei denen also die größte Gefahr von Manipulationen bestanden habe. Deshalb seien überwiegend im Ausland befindliche Shelter-Systeme ausgewählt worden, nur versehentlich seien in der ersten Liste vom 10.07.1996 inländische Systeme aufgenommen worden. |
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| Dass in der Liste vom 05.09.1996 ein System doppelt aufgenommen worden sei und die Liste daher zwar 45 Einträge, aber nur 44 verschiedene Systeme enthalte, beruhe auf einem Versehen. |
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| Da der Betriebsprüfung aufgefallen sei, dass einige Shelter-Systeme abweichend vom üblichen Schema den Zusatz „a“ zur Identifizierungsnummer aufwiesen, seien diese für die Überprüfung ausgewählt worden. |
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| Bei Erstellung der Liste der für das des Testat-Verfahren ausgewählten Systeme am 05.09.1996 sei ein Abgleich der Liste mit den bei FTI verwendeten internen Ident-Nummern mit den Angaben in der Da.-Liste (Fahrgestellnummer, amtliche Kennzeichen der Lkw-Systeme, Motornummern der Shelter-Systeme) nicht möglich gewesen, da die Betriebsprüfer erst am 11.10.1996 die mehrfach angeforderte Liste erhalten hätten, in der die internen Nummern mit den externen Nummern verknüpft gewesen seien. An sich hieraus ergebende weitere Überprüfungsmöglichkeiten hätten die Betriebsprüfer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gedacht, zumal sie bereits mit der Betriebsprüfung bei P. und weiteren FlowTex-Gesellschaften befasst gewesen seien und weil man sich inzwischen entschlossen gehabt habe, an Stelle des Nachweises der Herstellung der Bohrsysteme zum Nachweis der tatsächlichen Existenz an den derzeitigen Standorten das WP-Testatverfahren durchzuführen. Die Betriebsprüfer hätten sich daher weder die von der Steuerfahndung Freiburg-Land im Jahre 2002 angestellten Überlegungen zu den Motornummern gemacht noch sei ihnen aufgefallen, dass vier Motornummern doppelt belegt gewesen seien und HBS in Shelter-Bauweise vor ihrer Anschaffung bereits verkauft gewesen seien. |
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| Für 43 der 44 aufgelisteten HBS seien Testate vorgelegt worden; ein Lkw-System, das sich bei MT. in Rom befinden sollte, habe dort nicht überprüft werden können, da es sich nicht mehr dort, sondern bei FTS Italia befunden habe, die es wiederum zu El. verbracht habe; dies ergebe sich aus einem Schreiben an Dr. K. ; entweder seien die Betriebsprüfer hierüber von Dr. K. informiert worden oder sie hätten das Fehlen des Testats schlicht übersehen. Die Form der Testatformulare weiche nur unauffällig voneinander ab, die teilweise fehlenden - möglicherweise von den Wirtschaftsprüfern nicht gefundenen - Angaben hätten die Tauglichkeit der Testate nicht wesentlich beeinträchtigt; für die Betriebsprüfer sei auch nicht erkennbar gewesen, dass die Prüfer in Tschechien und den Niederlanden keine Wirtschaftsprüfer seien; sie hätten sich insoweit auf die Auswahl durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. GmbH, München verlassen können. |
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| Die Auswertung der am 10.10.1996 bei der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach eingegangenen und erst am 15.11.1996 an die Betriebsprüfer weitergeleiteten IZA-Auskunft sei nach Ansicht der Betriebsprüfung (im Hinblick auf die Warnung vom 20.05.1996, Sachverhalte außerhalb des Prüfungszeitraums festzustellen) in die Zuständigkeit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach gefallen und von der Betriebsprüfung daher nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Nach der IZA-Auskunft seien aber immerhin sechs der neun ausländischen Gesellschaften wirtschaftlich aktiv gewesen. Die Angaben über die übrigen Gesellschaften seien dadurch erklärbar gewesen, dass die als existent bestätigten HBS auch nach Betriebseinstellung noch hätten vorhanden sein können. |
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| Bereits die Bereitschaft Sch.s, das WP-Testatverfahren durchzuführen, sei - schon bevor die Testate vorlagen - als Hinweis darauf gewertet worden, dass die Geräte auch existierten. Da die Betriebsprüfer mit diesem Verfahren auch an die Grenzen ihrer Ermittlungsmöglichkeiten gestoßen waren, habe man sich in der Folge keine Gedanken über zusätzliche Überprüfungen und Abgleiche gemacht. |
|
| Mehrfach habe der Betriebsprüfer AR S. der Steuerfahndung mitgeteilt, es sei |
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| „kein steuerlicher Hintergrund bezüglich der anonymen Anzeige zu erkennen“ . |
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| Nach Einleitung des WP-Testatverfahrens habe er mitgeteilt, |
|
| „weitere Überprüfungsmaßnahmen seien durch die Bp nicht möglich“ ; |
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| damit habe er darauf hingewiesen, dass er sich mit der Systemüberprüfung außerhalb des Aufgabenbereichs der Betriebsprüfung bewege und nicht zuletzt auch aus diesem Grund keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten sehe. Für die Betriebsprüfer sei die Frage der Systemüberprüfung somit am 11.09.1996 im Wesentlichen erledigt gewesen. In der Folgezeit seien, abgesehen von der Weiterleitung und Erläuterung der Testate an die Steuerfahndung, keine wesentlichen Überprüfungshandlungen mehr vorgenommen worden; so sei es auch in den Besprechungen mit Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn. und Steuerberater W. am 25.09.1996 und bei der Oberfinanzdirektion am 26.09.1996, ebenso bei weiteren Besprechungen im Dezember 1996 und Anfang 1997 fast nur noch um die Behandlung von Einzelfragen aus der regulären Betriebsprüfung und insbesondere um die steuerliche Behandlung der Selbstanzeige-Gelder gegangen. |
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| Die Betriebsprüfer hätten nicht erkennen können, dass die ausländischen Wirtschaftsprüfer tatsächlich von Dr. K. ausgesucht waren. Sie hätten auch die Unzulänglichkeiten der WP-Testate nicht verschwiegen, sondern Kopien sämtlicher WP-Testate der Steuerfahndung übergeben. |
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| - Weitergabe der Informationen |
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| Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwalt Z., sei zunächst mit Schreiben der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 16.09.1996 informiert worden, dass nach dem Ergebnis der bisherigen Vorermittlung steuerstrafrechtliche Aspekte bei der Beurteilung der anonymen Anzeige ausschieden. Hierin sei eine Rückgabe des Ermittlungsauftrages zu sehen, was schon die gleichzeitig erfolgte Rücksendung der Akte deutlich zeige. Staatsanwalt Z. sei ferner auch vom Steuerfahnder St. am 19.09.1996 telefonisch informiert worden . Die Betriebsprüfer hätten der OFD am 26.09.1996 berichtet , ferner am 05.02.1997 . |
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| Die Aussage, alle geforderten Nachweise seien letztlich erbracht worden , sei nicht bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Der Vermerk vom 04.02.1997 stelle lediglich eine Übersicht und Besprechungsunterlage vor, keinen umfassenden und detaillierten Bericht über alle Einzelheiten der zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Betriebsprüfer schon länger abgeschlossenen Systemüberprüfung. Die von den Klägern vermissten Detailinformationen seien teilweise den Besprechungsteilnehmern aus früheren Besprechungen bekannt gewesen. So sei bekannt gewesen, dass nur wenige Geräte im Einsatz waren und kein großer Umsatz erfolgte , was von Sch. jedoch mit dem Aufbau einer Marktstellung erklärt worden sei. |
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| Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwalt Z., nicht wie im November 1996 besprochen im Januar 1997 auf die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach zugekommen sei, habe die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach einen Besprechungstermin mit ihm für den 10.04.1997 vereinbart. Bei dieser Besprechung sei Staatsanwalt Z. über die Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Mannheim und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen und über die Ermittlungen wegen der anonymen Anzeige informiert worden. In dem gefertigten Aktenvermerk habe die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach am Ende festgestellt: |
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| „keine steuerliche Komponente (vgl. Anlage 1) - daher unter bestimmten Umständen Kreditbetrug der eingeschalteten Refinanzierungsbanken und Leasingfirmen.“ |
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| Damit sei auch klargestellt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die weiteren Vorermittlungen hinsichtlich eines möglichen Kreditbetruges wieder übernehmen solle. |
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| Ein Ordner mit dem Überprüfungsergebnissen einschließlich der eingeholten Wirtschaftsprüfer-Testate sei Staatsanwalt Z. angeboten worden , er habe sich jedoch lediglich für das Ergebnis der Überprüfung interessiert . Der Aktenvermerk vom 10.04.1997 habe Staatsanwalt Z. jedenfalls für die Dauer der Besprechung vorgelegen. |
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| Wie Staatsanwalt Z. in der eingehenden Besprechung erläutert worden sei, hätten die Steuerfahnder unabhängig von der überprüften Existenz der 43 Systeme Kreditbetrug für möglich gehalten, da bekannt gewesen sei, dass Leasingraten für Bohrsysteme aus den Verkaufserlösen (mit-) finanziert wurden; hierzu sei mitgeteilt worden, dass die Kredite der Banken auch aufgrund des über die Leasing-Konstruktion finanzierten im Vergleich zu den Herstellungskosten der Systeme hohen Verkaufspreises gefährdet sein könnten. Ob eine solche Kreditgefährdung anzunehmen sei, habe jedoch auch Staatsanwalt Z. nicht zu sagen vermocht; man habe angenommen, dass dies nicht der Fall sei, da sich andernfalls eine der vielen Banken selbst einmal an die Staatsanwaltschaft gewandt hätte. |
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| Staatsanwalt Z. habe lediglich das Ergebnis des WP-Testatverfahrens für wichtig gehalten. Dies sei ihm auf seinen Wunsch mit Schreiben vom 14.04.1997 noch einmal schriftlich mitgeteilt worden. Nachdem Staatsanwalt Z. in der Besprechung vom 10.04.1997 bereits umfassend informiert worden sei, habe sich dieses Schreiben nur auf den angebotenen, aber nicht angenommenen Ordner mit Ermittlungsunterlagen bezogen. |
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| Das beklagte Land ist deshalb der Ansicht, die Betriebsprüfung habe über ihre Erkenntnisse die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach umfassend informiert, die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach habe ihrerseits die Staatsanwaltschaft informiert. |
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| Das beklagte Land bestreitet mit Nichtwissen, dass Staatsanwalt Z. von der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach nicht über die andere anonyme Anzeige vom 05.02.1996 beim Finanzamt Weimar unterrichtet worden sei. Da diese Anzeige im Übrigen weniger detailliert gewesen sei als die in Karlsruhe eingegangene schriftliche Anzeige, sei auch nicht anzunehmen gewesen, dass diese weitere Anzeige für Staatsanwalt Z. von besonderer Bedeutung gewesen wäre - entgegen dessen Aussage, er hätte bei Kenntnis dieser Anzeige einen Anfangsverdacht bejaht. |
|
| Die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach habe den „Kr.-Vermerken“ keine besondere Bedeutung beigemessen, da in ihnen nur ähnliche Vorwürfe enthalten gewesen seien wie bereits in den anonymen Anzeigen. Die Betriebsprüfer hätten von diesen Vorgängen gar keine Kenntnis gehabt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass Staatsanwalt Z. von der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, Herrn St. über die „Kr.-Vorgänge“ nicht informiert worden sei. |
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| Weitere Überprüfungsmöglichkeiten bei der Systemüberprüfung versäumt zu haben, sei den Betriebsprüfern aus damaliger Sicht unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Möglichkeiten nicht anzulasten. Ein Auskunftsersuchen bei der Fa. KHD zur Überprüfung der Shelter-Motoren habe sich nicht aufgedrängt, zumal ein Auskunftsersuchen an Dritte nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AO nur ein nachrangiges Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstelle. |
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| Auch aus der steuerlichen Behandlung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Betriebsprüfer das Betrugssystem vor der Aufdeckung hätten bewahren wollen. Dass die Vorfinanzierungen nicht berücksichtigt worden seien, könne auch damit erklärt werden, dass der Sachverhalt nicht geklärt gewesen sei. Eine Korrektur der Abschreibungen hätte im Übrigen nur zu deren zeitlicher Verlagerung geführt. Eine Korrektur der Erlöse der KSK hätte sich steuerlich nicht ausgewirkt, da die KSK im Prüfungszeitraum ohnehin nur Verluste geschrieben habe. Die nicht ordnungsgemäße Nachbuchung von Ersatzteilrechnungen sei im Betriebsprüfungsbericht für die FTS beanstandet worden. Dass AR S. zunächst den Verdacht gehabt habe, es handle sich um Scheinrechnungen, belege, dass er Sch. und Dr. K. nicht habe schützen wollen. Dr. K. habe ihm jedoch erläutert, dass mit diesen Rechnungen Entwicklungsaufwand abgerechnet worden sei . Die Erlöse aus dem Verkauf von Nutzungsrechten seien berücksichtigt worden, weshalb der Gewinn der FTS für 1993 lediglich um 1,96 Mio. DM gemindert worden sei. Bei der KSK sei der Aufwand für die Überlassung der Nutzungsrechte ebenfalls anerkannt worden, allerdings nicht in voller Höhe, sondern in Höhe des Abschreibungsbetrages. Bei P. hätten die Betriebsprüfer keine Kenntnis von Vorfinanzierungen gehabt. |
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| - Zu belastenden Aussagen: |
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| Die Kenntnis der Betriebsprüfer ergebe sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen B. . Der Zeuge habe lediglich auf Grund des Verhaltens von AR Manfred S. auf dessen Kenntnis geschlossen. Mit den fehlenden Bohrsystemen seien auch nicht etwa die bei FTI gemeint gewesen, sondern diejenigen, die bei der Betriebsprüfung bei P. aufgefallen seien. Dort habe die Prüfung ergeben, dass zwei Systeme mit Ident-Nummern unter 100, die es nach dem internen Nummernschema der FTI gar nicht geben konnte, nicht existierten, weshalb dann auch das Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch. durchgeführt worden sei. |
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| Dr. K. habe in seinen ersten Vernehmungen (als Beschuldigter) nach seiner Verhaftung nur seine subjektiven Vorstellungen geschildert und Vermutungen geäußert und auf konkrete Fragen stets vage und ausweichend geantwortet. Er habe nur davon gesprochen, dass es „für die Finanzbehörde hochwahrscheinlich“ gewesen sei, dass Maschinen fehlten . In der Hauptverhandlung am 01.10.2001 K 7/182> und am 29.05.2002 als Zeuge habe er diese Vorwürfe zurückgenommen . Noch deutlicher habe sich Dr. K. von seinen früheren Äußerungen in einer Zeugenvernehmung am 03.06.2003 abgesetzt . Nochmals und vollständig habe Dr. K. seine belastenden Angaben als Zeuge in der Vernehmung vom 13.05.2004 widerrufen und deutlich gemacht, dass er bei den früheren belastenden Aussagen letztlich nur seine eigenen Vorstellungen in einer psychisch belasteten Situation auf AR S. projiziert habe. |
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| Die AR S. belastenden Angaben des Manfred Sch. - dessen Glaubwürdigkeit als notorischer Betrüger ohnehin anzuzweifeln sei - seien widersprüchlich. Einerseits soll AR S. schon 1996 in alles eingeweiht gewesen sein und zugesagt haben, auch die nächste Prüfung „in der gleichen Art abzunehmen“ , andererseits : |
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| „Es war dann auch so, dass ja Herr S. immer noch geprüft hat im Jahre 1997, wir mussten erst einmal austesten, ob diese Prüfung noch hält, ob also unsere FlowTex-Problematik schon mit dieser Prüfung auffliegt.“ |
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| - und bei einer weiteren Vernehmung über die Organisation des WP-Testatverfahrens : |
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| „Ohne Herrn R. wäre also das Ganze gar nicht gegangen, ohne ihn und diese Verschleierung wären wir mit FlowTex bereits 1996 an die Wand gefahren.“ |
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| Sch. halte in jüngerer Zeit an seinen früheren Anschuldigungen gegen AR S. nicht fest. Sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Sch. habe vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags am 12.11.2003 ausgesagt , er habe seinerzeit mit Sch. sehr intensiv die Frage diskutiert, ob die Betriebsprüfer Bescheid gewusst hätten. Er habe von Sch. aber keine belastbaren Informationen erhalten. |
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| Auch die Aussage der A. N. K 7/152 = K 128>, wonach sie bei einer Besprechung zwischen Sch., Dr. K. und AR S. hinaus geschickt worden sei, gebe nichts her. Gemeint sei offenbar die Besprechung vom 03.06.1996, bei der die Betriebsprüfer RD Bm., RR Gr. und AR S. die Ungereimtheiten im Hinblick auf die Zahl der HBS angesprochen hätten. Soweit N. ausgesagt habe, AR S. habe gesagt, er „wisse ganz genau“, dass die Maschinen nicht gebaut seien bzw. fehlen würden - was bestritten werde -, sei denkbar, dass die Betriebsprüfer versucht hätten, die Verantwortlichen der FlowTex-Gruppe durch provokante Fragen aus der Reserve zu locken. |
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| Die jetzige Aussage von A. N., AR S. habe Bescheid gewusst, sei mit ihrer Aussage vom 13.04.2000, man habe seinerzeit die Betriebsprüfer „absichtlich getäuscht“ , nicht vereinbar. Im Verfahren gegen Do. vor dem Landgericht Mannheim sei das Aussageverhalten von A. N. sehr wechselhaft gewesen. Sie habe dort auch ausgesagt, über fehlende Maschinen sei nie mit irgend jemand gesprochen worden, nicht einmal zwischen Sch., Dr. K., W. und ihr. |
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| - Zu den Feststellungen der Betriebsprüfung |
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| Die Betriebsprüfer hätten zwar durch die Betriebsprüfung Einblicke in die Geldflüsse innerhalb der FlowTex-Gruppe erhalten, diese jedoch nicht im Hinblick auf Anhaltspunkte für Betrugstaten durchleuchtet. An einen Betrug mit existierenden HBS sei lediglich insoweit gedacht worden, als erwogen wurde, ob ein Betrug darin liegen könne, dass die KSK die HBS mit einem hohen Gewinnaufschlag von mindestens 700.000 DM an die Leasinggesellschaften veräußerte. Das Betrugssystem, wonach Leasingverbindlichkeiten mit den Erlösen aus dem Verkauf von Bohrsystemen erfüllt wurden, sei nicht erkannt worden. |
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| Dass die Betriebsprüfer erkannt hätten, dass die KSK 87 % bis 94 % der Leasingraten der FTI gezahlt habe und dass nur rund 6 % bis 13% der HBS überhaupt im Einsatz gewesen seien, werde bestritten. Eine wirtschaftliche Bewertung der Ertragskraft der geprüften Gesellschaften bzw. der Bohraktivitäten sei nicht vorgenommen worden. Mit den Leistungsbeziehungen zwischen FTI und KSK und den Zahlungsströmen habe sich die Betriebsprüfung abgesehen von der routinemäßigen steuerlichen Überprüfung lediglich unter dem Blickwinkel einer Erklärung für den Verbleib der Selbstanzeige-Gelder beschäftigt. |
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| Eine Beschreibung des Betrugssystems lasse sich insbesondere nicht dem Aktenvermerk über die Besprechung bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe am 20.05.1996 entnehmen. In diesem sei lediglich die bereits aus den Berichten des Wirtschaftsprüfers Dr. R. bekannte Struktur der Leasinggeschäfte zusammengefasst worden. Die „progressive Zunahme der Leasingverträge“ sei nicht als Ausdruck eines „Schneeballsystems“ wiedergegeben, sondern habe die aggressive Geschäftspolitik der FTI zum Marktaufbau widerspiegeln sollen. Dass die Zeichnung eines Kegels auf dem Aktenvermerk vom Betriebsprüfer AR S. stamme, wird vom beklagten Land bestritten. Diese Zeichnung symbolisiere im Übrigen auch kein „Schneeballsystem“, sondern die Wertschöpfung, die bei angenommenen Herstellungskosten von 100.000 DM und einem Verkaufspreis von 1,0 Mio. DM möglich war. Dies sei der im Vermerk genannte „Rohgewinn“ gewesen, der habe entnommen und als Mietkostenerstattung für FTI zur Verfügung gestellt werden können. Keiner der Teilnehmer an der Besprechung habe angenommen, dass diese Zahlungsflüsse Ausdruck eines Betrugssystems seien. Die Geldflüsse seien für die Betriebsprüfer nur insoweit von Interesse gewesen, als man gehofft habe, hierdurch Erkenntnisse über den Verbleib der „Sf.-Gelder“ gewinnen zu können. Im Übrigen seien sie steuerlich ohne wesentliche Bedeutung gewesen: was bei KSK nicht zu versteuern war, wurde bei FTI besteuert. |
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| Auch mit der Mitteilung Manfred Sch.s in der Besprechung am 03.06.1996, viele Systeme stünden „auf Halde“ , sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht klar gewesen, dass die nicht operativ tätigen Systeme keine Umsätze erwirtschafteten und nur durch neue HBS finanziert werden könnten. Vielmehr seien von Sch. und Dr. K. nachvollziehbar Anlaufschwierigkeiten beim Markteinsatz der hergestellten Systeme erläutert worden, der sich schwieriger als geplant gestalte, da für den grabenlosen Verbau keine DIN-Norm zur Verfügung gestanden habe und die FlowTex-Technologie ohne eine entsprechende Normung bei den angestrebten öffentlichen Aufträgen nur schwer zum Zuge kommen könne. Man habe deshalb in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken St. und E. eine entsprechende Norm entwickelt. Ferner seien in der Anfangszeit Probleme mit mängelbehafteten oder zu schwachen Bohrsystemen aufgetreten. Die Betriebsprüfer hätten jedoch den Eindruck gewonnen, dass mit der Beseitigung dieser Hemmnisse die geplante Auslastung der Bohrsysteme erreicht werden könne. |
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| Der Sachgebietsleiter Betriebsprüfung Bm. habe die Ergebnisse der Besprechung vom 03.06.1996 in einem als Zwischenbericht bezeichneten Vermerk wie folgt zusammengefasst: |
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Lieferung der Systeme von KSK beispielsweise - Hstk 400 TDM -Verkauf 800 TDM i. d. Regel an FTI - Weiterverkauf an Leasinggesellschaften; Einkaufspreis = Verkaufspreis. |
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an Service-Gesellschaften |
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Von KSK an FTI durch verschiedene Berechnungen (Royalties, Gebühren). |
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Von Service-Gesellschaften an FTI durch Franchiseverträge.“ |
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| Wie sich aus dem Aktenvermerk der Betriebsprüfer vom 22.08.1996 für eine Besprechung mit A. N., Rechtsanwalt Kn., Steuerberater W. und den Betriebsprüfern ergebe, hätten die Betriebsprüfer die Geldflüsse im Hinblick darauf geprüft, ob die Selbstanzeige-Gelder von der Größenordnung her überhaupt bei KSK als Aufwand verbucht worden sein konnten. Die Frage nach der tatsächlichen Verwendung der Gelder sei wie folgt beantwortet: |
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| „Wenn die ges. Gewinnmarge von über 100 % auf den EK bei KSK anfällt, für die überlassenen Systeme der ges. Kaufpreis an KSK geht, so muss FTI versuchen, die ihr tatsächlich zustehenden Gelder wieder zu bekommen.“ |
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| Damit sei gemeint, dass die FTI von KSK Ersatz der Herstellungskosten der ohne Lizenz gefertigten Bohrsysteme bekommen haben müsse, also auf der Hand liege, dass die „Sf.-Gelder“ wie bereits von Manfred Sch. behauptet zur Finanzierung dieser Systeme dienten; der beschriebene Geldkreislauf mit Rückberechnung von Mietaufwendungen, fiktiven Schulungs- und Ersatzteilkosten und den „Sf.-Geldern“ habe somit nach Vermutung der Betriebsprüfer den Zweck gehabt, die ohne Lizenz hergestellten Bohrsysteme zu finanzieren. Die Verschleierung der Abläufe sei vor dem Hintergrund verständlich gewesen, dass die Fertigung ohne Lizenz wegen drohender Schadensersatzansprüche von Fl.M. unter höchster Geheimhaltung habe stattfinden müssen. Auch in dem von AR Manfred S. gefertigten Schaubild seien die Geldflüsse mit Pfeilen dargestellt, versehen mit dem Text: |
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| „249 Systeme HK/AK ca. 100,0 Mio. |
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| Die Betriebsprüfer hätten demnach ihre Erkenntnisse über die Zahlungsflüsse nicht als Anhaltspunkte für einen Betrug mit nicht existierenden Bohrsystemen, sondern als Hinweis darauf verstanden, dass die „Sf.-Gelder“ von KSK an FTI geflossen waren und damit letztlich sogar als Hinweis auf die geheime Fertigung ohne Lizenz. Es sei den Betriebsprüfern darum gegangen, bei der vereinbarten Besprechung am 26.08.1996 durch Darstellung einer gewissen inneren Logik der Zahlungsströme die Behauptung von Schmiergeldzahlungen zu widerlegen. |
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| Bei der Besprechung mit A. N. am 02.09.1996 habe AR S. ebenfalls die Verwendung der „Sf.-Gelder“ erörtert und erläutert, die Behauptung, es habe sich hierbei um Schmiergelder gehandelt, sei nicht plausibel und werde nicht anerkannt . |
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| „Vielmehr erscheint die Rückgabe der Systemeinkaufskosten in den FTI-Bereich zutreffender.“ |
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| A. N. habe seine Argumente „nicht als unmöglich oder unlogisch zurückgewiesen“, aber offenbar in der Hoffnung, ihn zu einer Kompromisslösung bewegen zu können, auf die hohe finanzielle Belastung der KSK durch Übernahme der monatlichen Leasingraten von 21 Mio. DM hingewiesen. Hierauf habe AR S. mit Kritik an dieser „Finanzierungsform“ reagiert. Für AR S. habe sich die Leasingfinanzierung mit den Einkaufserlösen als wirtschaftlich ungeeignete Finanzierungsform, dagegen nicht als strafbares Verhalten dargestellt. Seine allgemein gehaltene abschließende Bemerkung in dem Aktenvermerk vom 02.09.1996 |
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| („Ich machte nochmals anhand des Kegels deutlich, dass m.E. eine Abkehr von der begonnenen Finanzierungsform schwer möglich ist...“) |
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| gebe für eine Kenntnis einer betrügerischen Schneeballfinanzierung nichts her. Hätte AR S. einen Betrug decken wollen, hätte er seine Feststellungen nicht in dem Aktenvermerk niedergelegt und diesen auch nicht der Steuerfahndung übergeben wie geschehen . |
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| Das beklagte Land bestreitet, dass AR S. die Rechnung der FTI an KSK vom 02.02.1996 , die den Prüfungszeitraum überhaupt nicht betroffen habe, und alle Unterlagen im Ordner „Unterlagen BT 1990 - 1993“ über 20.952.240,51 DM für diverse Leasingverträge vorgelegt worden seien; möglicherweise seien in dem Ordner nur prophylaktisch Unterlagen für die Betriebsprüfung bereitgestellt worden, oder die fragliche Rechnung sei versehentlich in den Ordner geraten, wofür immerhin spreche, dass sie wie einige andere Unterlagen hinter einem Blatt „z.Hd. Frau A. N. persönlich“ abgeheftet sei . Der Ordner enthalte im Übrigen Unterlagen, die von den Betriebsprüfern zurückgegeben worden seien, wie z.B. mit Bearbeitungsvermerken der Betriebsprüfer versehene Unterlagen und Anfragen der Betriebsprüfer; es sei aber kaum anzunehmen, dass die Betriebsprüfer Unterlagen übergaben, die mit einem Deckblatt „z.Hd. Frau A. N. persönlich “ versehen waren. |
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| Auch in einer Besprechung der Betriebsprüfer mit Manfred Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn. und Steuerberater W. am 25.09.1996 sei die Verwendung der „Sf.-Gelder“ angesprochen und von Sch. mit der Systemherstellung erklärt worden . |
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| Von Sch.s Beratern sei angeregt worden, zumindest die Zahlungen an N.I., die der Systemproduktion gedient hätten, als Betriebsausgaben anzuerkennen. Bei der Besprechung bei der OFD am 26.09.1996 seien die Besprechungspunkte weitgehend wie in dem Vermerk vom 22.08.1996 besprochen worden. OFD und Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach seien somit über die Erkenntnisse der Betriebsprüfer zu den Zahlungsflüssen und ihre Annahme, dass Gelder zur Finanzierung der Produktion ohne Lizenz verwendet worden seien, informiert worden . Dem Vorschlag, die N.I.-Zahlungen anzuerkennen, sei zugestimmt worden, womit die steuerliche Behandlung der Geldflüsse im Wesentlichen geklärt gewesen sei. In der Folge habe sich Rechtsanwalt Kn. noch gegen eine Behandlung der Zahlungen an T.C. gewandt, mangels Erlösbuchung bei T.C. sei dem jedoch nicht entsprochen worden. |
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| Mit der von den Betriebsprüfern angeregten „Grundsatzdiskussion“ bei der Besprechung am 05.02.1997 sei die rein steuerliche Bewertung und Behandlung der Geldflüsse gemeint gewesen. Es sei diskutiert worden, ob wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen als nicht abzugsfähig anzusehen sind, wenn diesen keine Mieterträge gegenüberstehen. Lediglich die Frage, ob der von KSK vorgenommene sehr hohe Gewinnaufschlag strafrechtlich bedenklich sei, sei erörtert, jedoch verworfen worden, zumal Dr. K. ein Gutachten über den Wert eines HBS vorgelegt habe. |
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| Eine Auswertung des Umfangs der Leasingaufwendungen (etwa durch Gegenüberstellung der Mietübernahmen durch die KSK und des Leasingaufwands der FTI wie in der Klageschrift AS. 229) hätten die Betriebsprüfer nicht vorgenommen. |
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| Auch aus der isolierten Feststellung einer einzigen Privatentnahme |
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| („Die Geldverwendung erfolgte i.H. v. ca. 9 Mio. als PE Manfred Sch.“ ) |
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| könne nicht auf die Kenntnis der Betriebsprüfer geschlossen werden, dass die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit der FlowTex-Gruppe allein auf Betrug und persönliche Bereicherung gerichtet sei. |
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| Auch aus der Aufstellung vom 16.04.1997 ergebe sich nicht, wie von den Klägern behauptet, ein klares, quantifiziertes Wissen S.s über das Schneeballsystem. Im Kontext der damaligen Überlegungen der Betriebsprüfer ergebe sich Folgendes: die Betriebsprüfung bei P. habe gezeigt, dass die Geldflüsse komplizierter gewesen seien als im Schaubild vom 22.08.1996 angenommen. Es sei zwischen den von FTI und von P. geleasten Systemen zu unterscheiden und Leistungsbeziehungen zwischen P. und FTI sowie unklare Geldabflüsse bei P. zu berücksichtigen gewesen. Mit dem Schaubild vom 17.04.1997 sei versucht worden, die Zahlungsströme übersichtlich darzustellen; aus dem Schaubild gehe hervor, dass die KSK durch Mietübernahmen, Subventionen und sonstige Zahlungen der FTI und P. erhebliche Liquidität verschafft, letztlich einen Großteil der Verkaufserlöse gezahlt habe. Dies habe für die Betriebsprüfer nicht auf ein betrügerisches Schneeballsystem hingedeutet; sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass es FTI und P. auf Grund ihres wirtschaftlichen Einflusses auf die KSK gelungen sei, das Risiko, dass Bohrsysteme nicht eingesetzt werden konnten, zumindest teilweise oder für die Anfangszeit der Markterschließung auf die KSK überzuwälzen. Die Subventionszahlungen seien bei der Prüfung der P.-Gruppe deshalb im Vordergrund gestanden, weil diese Zahlungen auch nach Frankreich geflossen seien und zu entscheiden gewesen sei, ob und in welchem Umfang sie wo steuerlich zu behandeln waren; hierzu hätten Gespräche zwischen der französischen und der deutschen Steuerverwaltung stattgefunden . Entscheidend sei es darum gegangen, die in dem Schaubild vom 17.04.1996 mit gestrichelten Linien dargestellten unklaren Geldverwendungen - die A. N. und Matthias Sch. betrafen - zu identifizieren bzw. in der Besprechung mit Matthias Sch. und A. N. vom 21.04.1996, zu der kein Vermerk gefertigt worden sei, zu besprechen. |
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| Die klägerische Interpretation der Aufstellung vom 16.04.1996 und des Schaubilds vom 17.04.1996 sei auch deshalb unrichtig, weil der Betrag „Mieten 120 Mio. DM“ nur in Höhe von 109,2 Mio. auf FTI entfalle, weil aus der Da.-Liste keine Herstellungskosten ersichtlich gewesen seien und jedenfalls den Betriebsprüfern nicht bekannt gewesen sei, dass auch in der Position „Herstellungskosten“ Zahlungen an FTI verborgen seien. |
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| Bei den Besprechungen beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden im September 1999 habe AR S. nicht selbst von einem Schneeballsystem oder Betrugssystem gesprochen, sondern im Gegenteil ausführlich und offen über die Erkenntnisse berichtet : |
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| "Es wurden dann weitere Ausführungen gemacht zu den Feststellungen der Spanier und Portugiesen über den ´Kreislauf´ der Maschinen. Hierzu wurde gesagt, dass dies auch ein zentraler Punkt der Bp sowohl in Deutschland gewesen sei als auch in Frankreich. Daraus resultiere die oben angesprochene Steuerschuld. Dies alles wurde von Herrn S. mitgeteilt. Letztlich war es so, dass er mitteilte, ein Teil dieser Maschinen sei überprüft worden, auch ein Teil in Frankreich. Hier habe man inoffiziell mit den französischen Behörden zusammengearbeitet. ... Wenn ich gefragt werde, warum dies so von Herrn S. sprich der Überblick, gemacht wurde, kann ich sagen, es war wohl so, dass die Herren uns einen kompletten Überblick über die gesamte Firmengruppe geben wollten. Ich glaube nicht, dass Sie uns damit ´beeindrucken´ wollten. Wir wären auch nicht zu beeindrucken gewesen. ... Ich hatte nicht den Eindruck, dass Herr S. diesbezüglich Erkenntnisse zurückhielt oder auf Fragen ´abgeblockt´ hat. ... Auch bei dieser zweiten Besprechung war Herr S., genau wie bei der ersten, ´offen´ und stellte alles dar.“ |
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| AR S. habe die Erkenntnisse aus der zweiten Betriebsprüfung und die durch die anonyme Anzeige genährte Vermutung, dass ein Betrug mit nicht existenten Bohrsystemen vorliege, dargestellt. Dass bereits die Finanzierung existierender Maschinen ein Betrug gewesen sein könnte, sei ihm nicht bewusst gewesen. In einem vorbereitenden Aktenvermerk habe er für die anstehende dritte Betriebsprüfung einen erneuten Systemabgleich angekündigt und auf Ermittlungsansätze wie Überprüfung der Höhe der Mieteinnahmen hingewiesen. |
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| Soweit in dem nicht von AR S. stammenden Aktenvermerk vom 03.02.2000 erstmals die Wertung des "Finanzierungssystems" als Schneeballsystem enthalten sei, könnten hieraus keine Rückschlüsse auf die Kenntnisse der Betriebsprüfer in den Jahren 1996/1997 gezogen werden. Diese Erkenntnis habe sich erst im Januar 2000 auf Grund eines intensiven Meinungsbildungsprozesses mit zahlreichen Besprechungen gebildet. Noch kurz zuvor seien sich die Betriebsprüfer keineswegs sicher gewesen, ob ein Betrugsverdacht bestehe: Nachdem AR S. mit Anfrage vom 23.11.1999 an die KSK zahlreiche Unterlagen u. a. auch zu den Rechnungen der Firma Male angefordert habe und sich bei deren Überprüfung herausgestellt habe, dass nicht nur Einkaufsrechnungen vorlagen, sondern KSK die angeblich bei Male gefertigten HBS auch verkauft haben wollte, sei dies in einer Besprechung der Betriebsprüfer AR S. und StAM H. mit dem Sachgebietsleiter RD Bm. wie folgt besprochen worden : |
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| "Daraus ergab sich für uns Prüfer die Vermutung, dass alle Male-Systeme nicht existent waren. Die bisherigen Feststellungen begründeten aber noch keinen sicheren Beweis für diese Vermutung. Aus dieser Vermutung heraus stellte Herr S. bei der Besprechung mit Herrn Bm. in den Raum, dass für den Fall, dass es die Systeme nicht gibt, ein Betrug vorliege und eine mögliche Steuerhinterziehung in den Hintergrund treten würde. Eine endgültige Lösung des Gesamtkomplexes wurde an diesem Tag nicht erreicht (unsichere Beweislage), es bestand aber Einigkeit darüber, dass auf Grund der Tragweite des gesamten Falles die OFD vorab informiert werden müsse." |
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| In einer unmittelbar danach stattfindenden Besprechung mit der Sachgebietsleiterin der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Karlsruhe sei die Frage im Vordergrund gestanden , |
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| "ob die bisherigen in der Betriebsprüfung festgestellten Umstände bereits einen ausreichenden Grad an Verdachtsmomenten darstellten, um in tatsächlicher Hinsicht bereits die Vermutungsgrenze zu überschreiten und bereits in diesem Stadium von einem Verdacht der Steuerverkürzung und/oder eines Betruges auszugehen.“ |
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| Die Prüfer hätten hierzu eine Entscheidung der Straf- und Bußgeldsachenstelle und eine Übernahme der Verantwortung erwartet, seien sich unsicher gewesen und hätten |
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| „nichts falsch machen wollen und befürchtet, einen Stein ins Rollen zu bringen, der zu einem nicht wiedergutzumachenden finanziellen und Ruf-Schaden bei FlowTex führen könnte.“ |
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| Erst bei einer Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 26.01.2000 sei Klarheit geschaffen worden, dass der Verdacht eines Betruges bestanden habe, und erst nach Einschaltung der Staatsanwaltschaft sei es zu dem Vermerk vom 02.02.2000 gekommen, in dem alle Punkte, die in den Jahren 1996 und 1997 allenfalls Vermutungen genährt hätten, nun als Anhaltspunkt für einen Betrugsverdacht erkannt worden seien. |
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| Die Feststellungen im Vermerk vom 03.02.2000 beruhten maßgeblich auf Erkenntnissen der dritten Betriebsprüfung, die die früheren Feststellungen in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen. So hätten die Betriebsprüfer aufgrund einer von ihnen angeforderten KSK-Produktionsliste und Abgleich mit den bei der zweiten Betriebsprüfung erstellten Bohrsystemlisten Mitte Januar 2000 festgestellt, dass nahezu alle P.-Systeme laut Produktionsliste bei der Firma Male gebaut worden sein sollten; die IZA-Auskunft vom 26.01.2000 habe jedoch ergeben, dass die alte Firma Male im Jahr 1994 bereits insolvent gewesen sei, sodass der Verdacht bestanden habe, nahezu alle P.-Systeme ab 1994 existierten nicht. Somit habe erst das Auffinden der Male-Rechnungen, die Auswertung der KSK-Produktionsliste und die IZA-Auskunft einen konkreten Betrugsverdacht ergeben. |
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| Bei der Betriebsprüfung der P.-Gruppe seien auf Grund der festgestellten Geldflüsse die Subventionszahlungen alsbald festgestellt worden. Die Betriebsprüfer hätten sie bei der Besprechung mit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 15.11.1996 anhand eines von AR S. erstellten Schaubildes „Beispiel System 245“ dargestellt. Mit den Kenntnissen über Zahlungsflüsse und dem hierüber gefertigten Schaubild "System 245" werde nicht die Kenntnis eines "Betrugssystems" dokumentiert. Zwar erschienen die Vereinbarungen zu Subventionszahlungen und Erstattung von Mietzahlungen durch die KSK bei isolierter Betrachtung des Systems 245 unsinnig. Ein anderes Bild ergebe sich jedoch, wenn wie in dem Schaubild vom 17.04.1997 nur die Zahlungsflüsse im Zeitraum 1990 bis 1993 betrachtet würden, in dem hohen Verkaufserlösen vergleichsweise niedrige Leasingraten und Mietzahlungen gegenüberstünden und ein Restgewinn bei KSK von 6,4 Millionen DM verblieben sei; in diese Berechnung seien zwar alle Verkaufserlöse, aber nur ein Teil der Leasingraten und Mietaufwendungen eingeflossen, da für die im genannten Zeitraum angeschafften Systeme auch danach noch Leasingraten bzw. Miete zu zahlen gewesen sei. Künftigen Leasingraten und Mietaufwendungen hätten jedoch durchaus auch Erträge aus dem operativen Geschäft oder dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen gegenüberstehen können. Bei einem positiven Geschäftsverlauf in der Zukunft wäre das Finanzierungssystem aus damaliger Sicht weder unumkehrbar noch im Ansatz unplausibel oder wirtschaftlich unsinnig gewesen. Der Schluss, dieses System könne lediglich der persönlichen Bereicherung dienen, habe sich den Betriebsprüfern daher nicht aufgedrängt und sei von ihnen nicht gezogen worden. Aus Sicht der Betriebsprüfer habe die KSK das Vermietungsrisiko für die an FTI bzw. die Leasinggesellschaften veräußerten HBS übernommen und Subventionen in der schwierigen Phase des Markteintritts und -aufbaus geleistet, was sie sich aufgrund der sehr hohen Gewinnmarge auch habe leisten können. |
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| Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden sei umfassend über die Subventionszahlungen, die Geldflüsse und die anderen Feststellungen der Betriebsprüfung unterrichtet worden. Zunächst seien die Prüfungsfeststellungen in einer Besprechung mit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach am 14.05.1997 sowie in einer weiteren Besprechung mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle am 12.01.1998 erörtert worden . In einer Besprechung am 16.01.1998 mit Oberstaatsanwalt Dr. K. seien die strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit den Subventionen und der Nichtexistenz der Systeme 98 und 99 wesentlicher Besprechungsgegenstand gewesen; darüber hinaus sei Oberstaatsanwalt Dr. K. über die Lieferbeziehungen zwischen KSK, FlowTex sowie P. informiert worden und die Systemüberprüfung bei FlowTex zur Sprache gekommen. Den Besprechungsteilnehmern hätten die von AR S. gefertigten Schaubilder vorgelegen. |
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| - Betriebsprüfungsberichte |
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| Die Betriebsprüfungsberichte seien weder unvollständig noch lückenhaft. Soweit in ihnen die Zahl von 45 testierten Systemen aus dem Aktenvermerk vom 04.02.1997 - einer Art Vorstufe oder Fragment des späteren Betriebsprüfungsberichts - übernommen worden sei, könne hieraus nicht auf einen Täuschungsvorsatz S.s geschlossen werden. |
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| In den Betriebsprüfungsberichten seien nicht selektive Erkenntnisse, sondern in der für solche Berichte vorgegebenen und üblichen Form die steuerlich relevanten Feststellungen dargestellt worden. Ein Betriebsprüfungsbericht diene den Interessen der Finanzverwaltung - nicht der Öffentlichkeit, der Abschlussprüfer oder sonst interessierten Personen - und teile diejenigen steuerlich relevanten Umstände mit, die zu einer anderen Besteuerung führen können (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach dem Erlass des Finanzministeriums vom 24.07.1995 über "Grundsätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung" solle die Betriebsprüfung "insbesondere durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten rationalisiert werden" (Ziff. 4.1) und die Berichte seien "möglichst kurz zu fassen" (Ziffer 5.1). |
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| Ausführungen zu etwaigen strafbaren Handlungen hätten im Betriebsprüfungsbericht keinen Platz, sondern gehörten in einen gesonderten Vermerk über straf- und bußgeldrechtliche Feststellungen (sog. "Rotbogen"). Ein solcher Rotbogen sei nach internen Richtlinien der Finanzverwaltung nur dann zu erstellen, wenn wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Finanzämter zuständig seien, im Zusammenhang mit der Außenprüfung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei, oder der Steuerpflichtige darauf hingewiesen worden sei, dass die straf- und bußgeldrechtliche Würdigung einem anderen Verfahren vorbehalten bleibe, oder sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebe, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden müsse. Ein Rotbogen werde jedoch nur bei Delikten vorgelegt, für deren Verfolgung die Finanzämter zuständig seien, also nicht bei Verdacht auf nichtsteuerliche Delikte. Im vorliegenden Fall sei bei der Betriebsprüfung der KSK und der P. KG ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, weshalb die Betriebsprüfer die Berichte mit Rotbogen vorgelegt hätten. |
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| Zur Täuschung des Abschlussprüfers seien die Betriebsprüfungsberichte auch nicht geeignet gewesen. Bei der Erstellung seines Prüfungsberichts für 1996 hätten ihm die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfer nicht einmal vorgelegen . Unzutreffend sei, dass Dr. R. überhaupt keine Jahresabschlüsse der KSK gehabt habe. Tatsächlich habe er nach eigener Aussage zumindest die Jahresabschlüsse der KSK für 1993 und 1994 gehabt. Dennoch habe er den FlowTex-Betrug nicht aufdecken können. Obwohl Dr. R. selbst auf das Einsichtsrecht der FTI nach § 8 des Franchisevertrages verwiesen habe, habe er sich mit der Verweigerung der Herausgabe von Informationen durch die Servicegesellschaften abgefunden und das Testat für 1996 trotz der zuvor geäußerten Bedenken erteilt. |
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| Der K. habe der Betriebsprüfungsbericht zwar bei Prüfung des Jahresabschlusses 1997 vorgelegen, sie habe ihn aber offenbar nicht genau gelesen, da sie trotz der Hinweise auf die desolate Buchhaltung, die pauschalen Geldüberstellungen, die nicht mögliche Überprüfung, die bewusst vorgenommenen Verschleierungen und die verbliebenen Unklarheiten bezüglich Verwendung und Weitervermietung der HBS keine kritische Nachfrage gehalten und die Zahlungsflüsse nicht unter die Lupe genommen habe. |
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| Im Betriebsprüfungsbericht für KSK seien in Abschnitt 1.1 die Feststellungen über Gesellschafterstellungen zutreffend wiedergegeben. Mit der abschließenden Bemerkung |
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| "es ist jetzt der rechtliche Stand vollzogen, welcher der früher angenommenen wirtschaftlichen Beherrschung entspricht" |
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| hätten die Betriebsprüfer zutreffend darauf hingewiesen, dass erst mit der Treuhandvereinbarung vom 12.05.1997 die rechtliche Grundlage für die Zurechnung der Gesellschaftsanteile an Manfred Sch. und Dr. K. geschaffen sei, während zur Zeit der Vor-Betriebsprüfung weder die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum noch die für die angenommene umsatzsteuerliche Organschaft vorgelegen hätten. In Abschnitt 1.2 sei die Buchführung der KSK als desolat dargestellt worden, in Abschnitt 1.3 seien die Ermittlungen zur Selbstanzeige wiedergegeben, auch die Verschleierung der Geldverwendung seien nicht verschwiegen worden (Ziff. 13.8.1); ferner sei erwähnt worden, dass die Selbstanzeige nicht vollständig gewesen sei, sondern die Betriebsprüfung weitere Feststellungen über nicht verbuchte Erlöse und Zahlungen an T.C. getroffen habe. In Abschnitt 1.05 seien die Subventionsansprüche der P., in Ziffer 1.13.8 detailliert die Übernahme von Leasingaufwendungen angeführt worden; auch die wirtschaftliche Machtstellung der FTI sei festgehalten worden. |
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| Für die Gesellschafterstellung von A. N. sei für die Finanzbeamten entscheidend gewesen, dass alle Äußerungen dahin gingen, sie sei alleinige Gesellschafterin. |
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| Auch die Angaben über die Verwendung der „Sf.-Gelder“ seien zutreffend wiedergegeben worden. Zutreffend sei auch dargestellt, dass (durch Rechtsanwalt Kn.) versucht wurde, die Zahlungen an N.I. als Betriebsausgaben durchzusetzen. |
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| Auch die Transferzahlungen an FTT, P. und T.C. sowie die Rolle von Sch. und Dr. K. seien im Bericht dargestellt. |
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| Im Betriebsprüfungsbericht für FTI seien in Abschnitt 1.2 die Zweifel hinsichtlich der Verwendung und Weitervermietung der Bohrsysteme mitgeteilt und sodann das WP-Testatverfahren im Kern richtig wiedergegeben worden; eine detaillierte Darstellung des Testatverfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Auch hier sei (Abschnitt 1.1) auf den bedenklichen Zustand der Buchhaltung hingewiesen und beanstandet worden, dass bewusste Verschleierungen im Bereich der Lieferantenrechnungen und Zahlungsflüsse vorgenommen worden seien. Die Ausführungen zum Verhältnis zwischen KSK und FTI im Prüfungsbericht für KSK hätten für FTI nicht spiegelbildlich wiederholt werden müssen, da sie hier nicht steuerlich relevant gewesen seien. Während bei KSK die Anerkennung der Mietkostenübernahmen an FTI fraglich gewesen sei, seien die Zahlungen bei FTI auf jeden Fall als Einnahmen zu versteuern gewesen. |
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| Der Betriebsprüfungsbericht für die F. AG sei nicht unvollständig, sondern gebe die Erkenntnisse der Betriebsprüfer wieder. Diese hätten die von Do. vorgelegte Erklärung vom 15.11.1995 nicht anerkannt, sondern eigene Nachforschungen angestellt. Die eingeholte IZA-Auskunft habe ergeben, dass es sich bei der F. zwar um eine Briefkastenfirma handele, sie jedoch als Fremdunternehmen anzusehen sei und nicht dem unmittelbaren Einflussbereich von Sch. und Dr. K. zuzurechnen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die dann am 07.07.1996 vorgelegten umfangreichen Unterlagen gefälscht gewesen seien, hätten die Betriebsprüfer nicht gehabt; sie hätten die F. daher als Gesellschafterin der FlowTex-Servicegesellschaften akzeptieren müssen. Dies sei vom Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung Bm. in einem Vermerk vom 06.08.1996 festgehalten und von der Oberfinanzdirektion in der Besprechung vom 26.09.1996 gebilligt worden. Zusätzlich hätten die Betriebsprüfer am 20.09.1996 eine IZA-Anfrage zu R. Al. und dazu gestellt, ob es möglich sei, dass diese über Gelder von ca. 13 Mio. DM verfüge; das Bundesamt habe am 10.10.1996 telefonisch mitgeteilt, es bestünden keine Bedenken gegen eine Anerkennung als F.-Eigentümerin. |
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| Im Betriebsprüfungsbericht für FTS E. seien die Ermittlungen und Feststellungen zur F. AG zutreffend wiedergegeben worden. Die Nähe zur FTI sei dargestellt worden, auch wenn es keine Anhaltspunkte und Beweismöglichkeiten gegeben habe, um die vorgelegten Dokumente als Fälschungen zu widerlegen. Ferner seien die Unzulänglichkeiten der Buchhaltung festgehalten und die bereits bei der KSK behandelten Rechnungen seien als fingiert dargestellt worden. |
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| Im Betriebsprüfungsbericht für die Sch. & K. GbR seien vier Fälle von in der Buchhaltung nicht nachvollzogenen Veräußerungen bzw. storniertem Kauf von Bohrsystemen aufgegriffen, auch darauf hingewiesen worden, dass zwei dieser Systeme durch Darlehen finanziert waren. |
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| Im Betriebsprüfungsbericht für P. seien in Abschnitt 2.2 sowohl die Subventionszahlungen der KSK mitgeteilt als auch, dass Systeme nicht im Einsatz waren, sondern „auf Vorrat“ geleast wurden. In Abschnitt 1.3.2 sei darauf hingewiesen, dass |
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| „Liquiditätsüberhänge aus dem Bereich Bohren ... überwiegend den Unternehmen im Bereich Bauen und Beteiligungen zugeführt“ |
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| wurden. In Abschnitt 3.2 sei auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren und dessen Anlass hingewiesen, in Abschnitt 4 auf erhebliche Mängel der Buchführung. |
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| Für eine vorsätzliche Beihilfe zum Betrug fehle es auch an einem Motiv. Ein Vorteil des von den Klägern in erster Linie beschuldigten Betriebsprüfers AR S. sei nicht ersichtlich. Trotz eingehender Durchleuchtung seiner Vermögensverhältnisse seien für den Zeitraum der zweiten Betriebsprüfung keinerlei Hinweise auf Zahlungen Manfred Sch.s oder Dr. K.s gefunden worden. Von Versuchen Manfred Sch.s, ihn mit kleinen Gesten wie einer Gratulation zum Geburtstag oder der Einladung zum Tennisspiel freundlich zu stimmen, habe er sich nicht beeindrucken lassen. So habe er während der Betriebsprüfung regelmäßig Essenseinladungen ausgeschlagen. Er habe auch nicht an der großen Feier zu Manfred Sch.s 50. Geburtstag teilgenommen, sondern lediglich an einem Stehempfang, der während der Betriebsprüfung in den Firmenräumen für die Mitarbeiter gegeben worden sei. |
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| Das beklagte Land bestreitet, dass AR S. sich habe als Sanierer betätigen wollen, die "Asset-Philosophie" erarbeitet sowie von der Herstellung von "Light-Bohrmaschinen" abgeraten habe. |
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| Gerade der Betriebsprüfer AR S. habe durch hartnäckige Anfragen, analytische Überlegungen und konsequentes Vorgehen den Haupttätern am stärksten zugesetzt. Seine Überlegungen und Erkenntnisse habe er im Verlauf der Prüfung frei und ungeschminkt in zahlreichen Aktenvermerken dokumentiert. Bei den BKA-Besprechungen im Jahr 1999 habe AR S. das FlowTex-Finanzierungssystem umfassend dargestellt. Ferner habe er auf neue Ermittlungsansätze hingewiesen. |
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| Die Steuerfahnder hätten die insbesondere aus der laufenden Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse - sowohl in dem Steuerstrafverfahren gegen A. N. u.a. als auch in dem Vorermittlungsverfahren wegen der anonymen Anzeige - den Staatsanwaltschaften mitgeteilt. Anlass, irgendwelche Erkenntnisse vorzuenthalten, habe nicht bestanden. Anhaltspunkte für eine solche Absicht oder ein Motiv hätten sie nicht gehabt. Während die Staatsanwaltschaft für eine Beihilfe zum Betrug schon keinen Anfangsverdacht gegen die Steuerfahnder gesehen habe und gegen Si. und Gl. auch keinen hinreichenden Verdacht auf Strafvereitelung bejaht habe, sei gegen St. zwar Anklage wegen Strafvereitelung erhoben, diese aber vom Landgericht Karlsruhe zu Recht nicht zugelassen worden . |
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| Die Kr.-Vermerke, deren Kern bereits durch die anonyme Anzeige vom 04.05.1996 bekannt gewesen sei, habe für die Steuerfahnder wenig Relevanz gehabt. |
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| Gegenstand der anonymen Anzeige und der Angaben Kr. sei ein Betrug mit nicht existierenden HBS gewesen. Nachdem sie trotz erheblicher Bemühungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Fehlen von HBS gefunden hätten, hätten sie am 16.09.1996 Staatsanwalt Z. den Ermittlungsauftrag unter Rücksendung der Akte zurückgegeben und hierbei mitgeteilt, dass erstens sich aus dem angezeigten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat ergeben hätten und zweitens bei der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen eines anderen Sachverhalts ein Steuerstrafverfahren geführt werde. Der Sachverhalt sei ferner am 19.09.1996 telefonisch zwischen Herrn St. und Staatsanwalt Z. besprochen worden , nach Abschluss des WP-Testatverfahrens seien die Ergebnisse dieser Überprüfung bei der Besprechung am 10.04.1997 nachgereicht worden; hierbei sei auch auf die Möglichkeit eines Kreditbetruges hingewiesen worden . Dass die Kr.-Vermerke nicht mitgeteilt worden seien, was bestritten werde, sei auch nicht kausal geworden. |
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| Auch die Information der Staatsanwaltschaft Mannheim hinsichtlich des Steuerstrafverfahrens aufgrund der Selbstanzeige sei zutreffend erfolgt. Hinsichtlich der Gesellschafterstellung Sch.s und Dr. K.s habe es zwar zunächst unterschiedliche Aussagen gegeben, letztlich sei aber A. N. Alleingesellschafterin und ein Treuhandverhältnis nicht nachweisbar gewesen. Über die Verwendung der Selbstanzeige-Gelder habe es zwar zahlreiche Vermutungen gegeben, auch die, sie könnten an Sch. und Dr. K. geflossen sein, dies habe jedoch nicht geklärt werden können. |
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| - Verhalten der Anspruchssteller |
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| Von den Klägern seien die Bestimmungen der Rahmenverträge über die Refinanzierung offenkundig nicht lückenlos eingehalten worden, ganz überwiegend habe es keine schriftlichen Kaufverträge zwischen den Leasinggesellschaften und der KSK gegeben. In der Täuschung über die Existenz des Leasingobjekts liege auch nicht eine Täuschung über die Verität der verkauften Leasingforderung, denn bei Nichtexistenz des Leasingobjekts sei der Leasingvertrag nicht automatisch unwirksam (OLG Frankfurt WM 2003, 807). |
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| Nur ein Teil der Leasinggesellschaften habe die gekauften HBS überhaupt sehen wollen. So habe die Klägerin Ziffer 4.33, A. GmbH, mitgeteilt , sie habe keine körperlichen Abnahmen durchgeführt. Soweit sich die Leasinggesellschaften auf Überprüfungen der refinanzierenden Banken verlassen hätten, hätten solche ebenfalls nicht stattgefunden. So habe eine Mitarbeiterin der Klägerin Ziffer 4.18 ausgesagt , die A. GmbH habe auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung die HBS sowie alle diesbezüglichen Unterlagen für die Bank verwaltet, man habe daher seitens der Bank keine Kontrollen durchgeführt oder Listen angefordert. Auch die Klägerin Ziffer 4.80 die Klägerin Ziffer 4.17, C. Bank AG, die Klägerin Ziffer 4.25, die Klägerin Ziffer 4.91, die Klägerin Ziffer 4.44, die Klägerin Ziffer 4.60, die Klägerin Ziffer 4.34, hätten keine körperlichen Abnahmen vornehmen lassen. Soweit Leasinggesellschaften doch auf einer körperlichen Abnahme der HBS bestanden hätten, seien diese ganz oberflächlich erfolgt. |
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| Auch während der Vertragslaufzeit seien vielfach keine Standortkontrollen durchgeführt worden. Möglicherweise hätten die Leasinggesellschaften auch mit der Nichtexistenz der HBS gerechnet . |
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| Am Finanzmarkt habe es immer wieder Gerüchte über die Seriosität der FlowTex-Gruppe gegeben; diese und das 1995/1999 geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, Manfred Sch. habe einen Raubüberfall selbst inszeniert, über das in der Presse berichtet worden sei, hätten Anlass für strengere Kontrollen geben müssen. |
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| Immerhin seien die Zweifel an der Existenz der Bohrsysteme bei Leasinggesellschaften und Banken so ausgeprägt gewesen, dass sie teilweise Sonderprüfungsberichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu den Leasingverträgen hätten erstatten lassen. Diese hätten entweder nur Fragezeichen oder nur Stichproben enthalten, die für die Prüfung des Eigentums an der jeweiligen einzelnen Maschine der Bank oder Leasinggesellschaften nicht geeignet gewesen seien. |
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| Die Finanzbeamten des beklagten Landes hätten zwar bei der Außenprüfung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Soweit die Kläger behaupteten, AR S. habe sich um Finanzierungsfragen und die finanzielle Sanierung der FlowTex-Gruppe gekümmert, den Erwerb von „Assets“ empfohlen und von der Produktion von “Light-Bohrsystemen“ abgeraten, hätte kein innerer Zusammenhang zwischen Amtsausübung und Schadenszufügung bestanden, da eine solche Tätigkeit lediglich aus persönlichen Gründen, losgelöst von der dienstlichen Tätigkeit, erfolgt wäre. |
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| Das beklagte Land hafte nicht wegen Verletzung von Amtspflichten zur Anzeige und Verfolgung von Straftaten, da diese nur dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung dienten und nicht drittgerichtet seien. Zwar hätten insbesondere Staatsanwalt Z. und Staatsanwältin Kz. ihre Amtspflicht zur Verfolgung von Straftaten nicht verletzt, dies könne jedoch dahinstehen, da diese Amtspflicht der Staatsanwaltschaft nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber dem einzelnen durch eine Straftat verletzten Bürger obliege. |
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| Auch die Beamten der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach hätten ihre Amtspflichten nicht verletzt. Nach § 208 Abs. 1 AO sei die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, nicht jedoch die Ermittlung außersteuerlicher Straftaten Aufgabe der Steuerfahndung. Bei der Aufklärung der steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalte hätten sich die Steuerfahnder ordnungsgemäß verhalten, insbesondere keine falschen Auskünfte gegeben. Auch im Vorermittlungsverfahren wegen der anonymen Anzeige vom 04.05.1996 hätten sie Staatsanwalt Z. mitgeteilt, die Sachverhalte der anonymen Anzeige seien steuerstrafrechtlich ohne Relevanz. Damit habe Staatsanwalt Z. gewusst, dass keine Zuständigkeit der Steuerfahndung noch eine solche der Finanzbehörde (§ 386 AO) gegeben war. Ob die Anfrage vom 15.05.1996 nach Erkenntnissen zu den in der anonymen Anzeige genannten „Steuerdelikte etc.“ als Auskunftsverlangen nach § 161 StPO angesehen werden könne, erscheine sehr zweifelhaft. Jedenfalls hätten die Steuerfahnder Staatsanwalt Z. am 10.04.1997 vom Ablauf wie auch vom Ergebnis der Systemüberprüfung zutreffend unterrichtet. Im Übrigen lägen ersichtlich sowohl die Amtspflicht zur Ermittlung von Steuerstraftaten als auch die bei Erledigung eines Auskunftsersuchens nach § 161 StPO zu beachtenden Amtspflichten ausschließlich im öffentlichen Interesse, zumal es sich dabei um einen lediglich verwaltungsinternen Mitwirkungsakt handele, der keine Außenwirkung habe und daher nicht geeignet sei, die für den Drittbezug erforderliche besondere Beziehung zwischen verletzter Amtspflicht und betroffenem Bürger herzustellen. |
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| Auch die Beamten der Betriebsprüfung hätten keine Amtspflichten verletzt. Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige begangener Straftaten bestehe weder für die Allgemeinheit noch für Beamte. Auch soweit die Finanzbehörden im Einzelfall als Polizeibehörden mit speziellen Aufgaben im Sinne des § 163 StPO wie als Ermittlungsbehörde gemäß § 160 StPO tätig werden könnten, führe dies nicht zu einer allgemeinen Anzeigepflicht, da die Finanzbehörde nur im Rahmen des Steuerstrafverfahrens tätig werde, nicht jedoch bei Ermittlungen wegen einer nichtsteuerlichen Straftat. Nach § 30 Abs. 1 AO hätten auch die Betriebsprüfer das Steuergeheimnis zu wahren. Einer der in § 30 Abs. 4 AO normierten Ausnahmefälle habe in den Jahren 1996/1997 nicht vorgelegen; § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit.a) AO hätte allenfalls die Offenbarung von Erkenntnissen hinsichtlich der Selbstanzeige vom 05.02.1996 gerechtfertigt, nicht jedoch die von Erkenntnissen außerhalb dieser Tat im strafprozessualen Sinne; § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO rechtfertige nur die Offenbarung von Erkenntnissen über Verbrechen, Verbrechen hätten jedoch während der Betriebsprüfung nicht vorgelegen § 263 abs. 5 stgb, habe 1996 noch nicht existiert.>; da die Betriebsprüfer 1996/1997 weder den Betrug als solchen noch das Schneeballsystem oder den aus heutiger Sicht gewaltigen Umfang des hierdurch verursachten Schadens erkannt hätten, hätten sie auch keine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO annehmen können. Jedenfalls ergebe sich aus der Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO keine Offenbarungspflicht. Eine solche könne auch nicht mit einer Ermessensreduzierung auf Null begründet werden, denn § 30 Abs. 4 AO sei keine Ermessensvorschrift. |
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| Der Betriebsprüfer AR S. habe auch keine Beihilfe zum FlowTex-Betrug begangen. Eine Beihilfe durch positives Tun sei nicht in den Angaben im Aktenvermerk vom 04.02.1997 zu sehen, da diese Angaben abgesehen von Ungenauigkeiten im Hinblick auf die Zahl der geforderten und erhaltenen Testate objektiv richtig gewesen seien und im Übrigen in keiner Weise geeignet gewesen seien, die Aufdeckung des Betrugssystem zu verhindern und die Betrugstaten zu fördern. Auch eine tatbestandliche Unterlassung i. S. v. § 13 StGB habe nicht vorgelegen. Da sich keine Mitteilungspflicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO ergebe, habe keine Handlungspflicht bestanden; zumindest seien dem Betriebsprüfer AR S. Umstände, die eine Offenbarung steuerlicher Geheimnisse erlaubt hätten, nicht bekannt gewesen. Der Irrtum hierüber lasse den Tatbestand der Beihilfe entfallen, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Garantenpflicht lägen nicht vor. Der Beamte der Finanzverwaltung könne zwar Garant für das staatliche Steueraufkommen, der Steuerfahnder Garant für die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs in Steuersachen sein, die Kläger hätten jedoch nicht darauf vertraut und vertrauen können, dass etwaige Straftaten im Zuge der Betriebsprüfung aufgedeckt würden. |
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| Eine Täuschung (wann, durch wen, worüber) der einzelnen Anspruchsteller sei nicht substantiiert vorgetragen. |
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| Unzutreffend sei insbesondere die Ansicht der Kläger, bei allen Vertragsabschlüssen der Unternehmensgruppe sei gegenüber den Vertragspartnern die Erfüllungsfähigkeit und -willigkeit bezüglich der Gegenleistung nur vorgespiegelt worden. Die Aufrechterhaltung des Betrugs-Systems sei gerade deshalb möglich gewesen, weil die Unternehmen der FlowTex-Gruppe ihre Verpflichtungen über Jahre hinweg anstandslos erfüllt hätten. Bezüglich der „sonstigen Vertragspartner“ (außer Banken und Leasinggesellschaften) könne auch an der Erfüllungsfähigkeit nicht gezweifelt werden, da Sch. und Dr. K. zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Geschäfte nicht wussten, dass ihr Betrugssystem demnächst entdeckt werde und zusammenbreche. |
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| In subjektiver Hinsicht fehle es an der Kenntnis der wesentlichen Merkmale der Haupttaten. Von Täuschung und Irrtum der Anspruchsteller hätten die Betriebsprüfer keine Kenntnis gehabt. Zu den Geschäften der Leasinggesellschaften mit den refinanzierenden Banken und den ihnen zu Grunde liegenden Vertragsverhandlungen seien ihnen Einzelheiten nicht bekannt gewesen, sie hätten auch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Berichte des Wirtschaftsprüfers Dr. R. zur Täuschung verwendet wurden und hierzu geeignet gewesen seien, dass wirtschaftliche Abhängigkeiten gegenüber Dritten verschleiert werden sollten, insbesondere hätten sie jedoch keine Kenntnis davon gehabt, dass nicht existierende HBS verkauft und verleast wurden. |
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| Selbst wenn es zuträfe, dass AR S. das Schneeballsystem erkannt habe, rechtfertige dies nicht den Schluss, er habe damit auch erkannt, dass die Leasinggesellschaften durch dieses System betrügerisch geschädigt wurden, da nach Vortrag der Kläger AR S. eine Heilung des Systems durch Aufbau und Veräußerung werthaltiger Beteiligungen gefordert habe. AR S. habe jedenfalls den Betrug nicht unterstützen wollen, sondern angenommen, dass eine Prüfung durch andere Stellen - Steuerfahndung, vor allem aber Staatsanwaltschaft - erfolgen werde. Da der Gehilfenvorsatz auch eine Vorstellung vom Ausmaß des durch die Haupttaten verursachten Schadens voraussetze, hätte er sich jedenfalls nicht auf die erhebliche Ausweitung des betroffenen Systems (statt der angestrebten Heilung) gerichtet. |
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| Das beklagte Land ist der Auffassung, es fehle an einer schlüssigen Darlegung, inwieweit die einzelnen Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 Opfer eines Betrugs geworden seien. |
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| Selbst bei unterstellter Annahme einer Beihilfe zum Betrug durch den Betriebsprüfer AR S. ergebe sich eine Begrenzung der ersatzfähigen Schäden durch das Kriterium des Schutzzwecks. Die Amtspflicht, keinen Betrug zu begehen, schütze die unmittelbaren Betrugsopfer, auf die die tatbestandliche Täuschung unmittelbar abgezielt habe, nicht aber Nachteile lediglich mittelbar Betroffener. Die durch das Strafurteil des Landgerichts Mannheim festgestellten Betrugstaten seien in 221 Fällen zum Nachteil der Leasinggesellschaften erfolgt, im Übrigen hauptsächlich zum Nachteil der Banken, die Fondsgesellschaften refinanziert hatten, weitere vier Taten bezögen sich auf Darlehensverträge der BW-Bank, der Volksbank Karlsruhe, der L-Bank und der griechischen Nationalbank, zwei Fälle auf die Schädigung der Firma Mietfinanz GmbH. Die refinanzierenden Banken seien vom Schutzzweck der in Rede stehenden Amtspflicht nicht erfasst, zumal die gebotene Abgrenzung der Risikosphären ergebe, dass die Geschädigten in keiner Weise gehindert waren, eigenen Zweifeln nachzugehen und die Existenz der Leasingsysteme zu überprüfen. |
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| Eine Haftung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränke sich auf den Schutz von Integritätsinteressen, während die vorliegend geltend gemachten Vermögensschäden auf dem Fehlschlagen von Vertragserwartungen beruhten. Jedenfalls fehle es an einem betriebsbezogenen Eingriff. |
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| Schließlich liege auch kein Amtsmissbrauch vor. Voraussetzung eines Amtsmissbrauchs sei zunächst die Verletzung einer Amtspflicht, an der es fehle. Es liege auch kein willkürliches Handeln und keine sittenwidrige, treuwidrige und verwerfliche Amtspflichtverletzung vor. Ferner fehle es an einem Schädigungsbewusstsein. Im Übrigen wären auch bei Annahme eines Amtsmissbrauchs nur die Vermögensschäden derjenigen Personen ersatzfähig, deren unmittelbare Schädigung für den Beamten zu erkennen gewesen sei. Hierzu gehörten weder diejenigen Banken, die Leasinggeschäfte nur refinanzierten, noch viele der sonstigen Anspruchssteller. |
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| Das beklagte Land bestreitet ferner, dass - Beihilfe zum Betrug unterstellt - eine Kausalität zu dem von den Anspruchsstellern geltend gemachten Schaden vorliege. Auch bei umfassenderer Information der Staatsanwaltschaften wäre ein Anfangsverdacht nicht bejaht worden. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hätte auch bei weiter gehenden Erkenntnissen über die Abhängigkeit der KSK von FTI nicht zu einer steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Manfred Sch. und Dr. K. gelangen können. Selbst bei Fortführung der Steuerstrafverfahren gegen Sch. und Dr. K. hätte dies jedoch nicht zur Aufdeckung des Betrugssystems geführt, da die für den Betrug relevanten Tatsachen insoweit keine Rolle spielten. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwalt Z., der schon an dem Ordner mit den Wirtschaftsprüfer-Testaten nicht interessiert gewesen sei, habe an einer umfassenderen Information überhaupt kein Interesse gehabt; auf Details sei es ihm ersichtlich nicht angekommen. Er hätte im Übrigen auch bei umfassender Information keine weiteren Ermittlungsansätze gehabt. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden, Oberstaatsanwalt Dr. K., habe ersichtlich ebenso wie die Betriebsprüfer nicht an die Möglichkeit eines Kreditbetruges mit existierenden Bohrsystemen gedacht. |
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| Jedenfalls hätten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht bereits zum 30.06.1996 bzw. 31.03.1997 zur Beendigung des FlowTex-Betrugs geführt. Am 30.06.1996 seien die Betriebsprüfer noch am Beginn ihrer Ermittlungen gewesen. Maßnahmen zur Überprüfung der Bohrsysteme im Ausland seien Wochen später ergriffen worden. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hätten selbst bei unterstelltem Anfangsverdacht noch mehrere Monate, möglicherweise Jahre benötigt. Dass der Betrug im Jahr 2000 letztlich derart schnell aufgedeckt worden sei, sei auf das Vorliegen handfester Beweise durch die dritte Betriebsprüfung zurückzuführen gewesen. Zum Zeitpunkt 31.03.1997 hätten zwar die wesentlichen Erkenntnisse der Betriebsprüfung vorgelegen, jedoch sei es erst am 10.04.1997 zu einer Besprechung mit Staatsanwalt Z., am 04.06.1997 mit Staatsanwältin Kz. gekommen; auch bei gegebener Dringlichkeit und früher zustande gekommenen Terminen hätten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Monate gedauert. |
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| Ein Kausalzusammenhang bestehe auch nicht zwischen der Ausstellung angeblich geschönter Betriebsprüfungsberichte und einer Täuschung der Anspruchssteller. Die Betriebsprüfungsberichte hätten auf das Ergebnis der Abschlussprüfung der Wirtschaftsprüfer keinen Einfluss und seien hierzu auch nicht geeignet gewesen. |
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| Das beklagte Land bestreitet ferner, dass bei einer Aufdeckung des FlowTex-Betrugs in 1996 oder 1997 sämtliche Vertragspartner der Anspruchssteller sofort in Insolvenz gegangen wären. Dass kein Automatismus zwischen der Beendigung des FlowTex-Finanzierungssystems und der Insolvenz der Vertragspartner der Kläger bestehe, ergebe sich daraus, dass auch nach der Aufdeckung im Jahr 2000 ein erheblicher Teil der Gesellschaften im Einflussbereich von Manfred Sch. und Dr. K. nicht insolvent geworden sei, nämlich neben den Gesellschaften des Teilkonzerns Fl.N. zahlreiche Gesellschaften der Baden Airpark-Gruppe und mehrere FlowTex-Servicegesellschaften . |
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| Für den Fall einer Haftung wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung beruft sich das beklagte Land auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten der Kläger. Diese könnten von den Haupttätern Manfred Sch., Dr. K., A. N. Ersatz verlangen, ferner von M. C., der für FTI die Typenschilder gestanzt habe, von B. Be., der die Typenschilder an den „Vorzeigemaschinen“ ausgewechselt und dafür gesorgt habe, dass diese auch nach längerer Zeit noch „fabrikneu“ ausgesehen hätten, möglicherweise auch von Y. M. Do., von den Wirtschaftsprüfern Dr. R., K., die Refinanzierer von den Leasinggesellschaften. |
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| Vorsorglich erhebt das beklagte Land die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) habe mit der Verhaftung der Haupttäter am 04.02.2003 zu laufen begonnen. Einigen der Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 seien die Betrugsvorwürfe sogar deutlich früher bekannt gewesen. So solle bei der Staatsanwaltschaft Mannheim bereits am 18.11. 1999 eine Anzeige eines Mitarbeiters der BfG-Bank wegen Betrugs eingegangen sein, im Dezember 1999 ferner bei St. & P. eine anonyme Anzeige, die an die C. Bank AG weitergeleitet worden sei. Jedenfalls seien die verschiedenen Klageerweiterungen deutlich nach dem 04.02.2003 und damit nach Ablauf der Verjährung eingegangen. |
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| Ein Quotenschaden gem. § 92 InsO, bei dessen Ermittlung auch die Tilgung von allen offenen Forderungen, die durch die verzögerte Insolvenzeröffnung erst möglich wurde, zu berücksichtigen sei, sei nicht schlüssig dargelegt. Der geltend gemachte „Gesamtschaden“ sei nur die Summe der Individualschäden der Altgläubiger, die nach der Differenzhypothese zu berechnen seien. Mit der Quotendifferenz könne nur der erste Schritt der Schadensberechnung vollzogen werden. In einem zweiten Schritt müsse für jeden Gläubiger geprüft werden, inwieweit er durch die Verschleppung Vorteile erlangt habe. |
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| Das beklagte Land bestreitet die behauptete Insolvenzquote. |
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| Das beklagte Land bestreitet die geltend gemachten Individualschäden und macht geltend, nicht ersatzfähig seien geltend gemachte Fremdkosten, eigene Aufwendungen, Rechtsverfolgungskosten, Aufwendungen zur Erfüllung der Verträge; ersatzfähig sei nicht der Erfüllungsschaden, sondern lediglich das negative Interesse. Hierbei könne die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals nicht nach §§ 849, 246 BGB bemessen werden. Entgangener Gewinn werde nicht schlüssig geltend gemacht. |
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| Anzurechnen seien ferner Erlöse der Verwertung von HBS und anderen Sicherheiten, Steuer- und Zinsvorteile, sowie sonstige Ansprüche gegen Dritte. |
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| Insbesondere seien aber die Vorteile aus der Aufrechterhaltung des FlowTex-Finanzierungssystems in 1996 - 2000 (wobei die Kläger zu den in diesem Zeitraum erhaltenen Zahlungen nichts vorgetragen hätten; diese seien in Höhe des unter Berücksichtigung der Quotenänderung verbleibenden Betrages auf die geltend gemachten Individualschäden anzurechnen) zu berücksichtigen. Ein großer Teil des durch den FlowTex-Betrug generierten Betrages sei zur Aufrechterhaltung des Betrugssystems wieder an Banken, Sparkassen und Leasinggesellschaften geflossen. Die Kläger könnten nicht die von Sch. und Dr. K. erhaltenen Zahlungen, die nur durch weitere betrügerische Geschäfte ermöglicht wurden, behalten, die ihrerseits geleisteten Zahlungen aber voll ersetzt erhalten. Dass Zahlungen auf Altverträge in erheblicher Höhe erfolgt seien, ergebe sich daraus, dass die Leasingverpflichtungen der FTT schon Ende 1996 500 Mio. DM und Ende 1997 über 1 Mrd. DM betragen hätten . |
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| Zu berücksichtigen sei die beschränkte Gesamtwirkung der Vergleiche mit den Wirtschaftsprüfern, von denen die Kläger Zahlungen erhalten hätten oder (fiktiv) hätten erhalten können; die Refinanzierungsinstitute hätten ferner gegen die Leasinggesellschaften, deren Geschäfte sie finanziert haben, Ansprüche aus Veritätshaftung aus §§ 440, 434, 347, 320 - 327 BGB a.F., die sie sich anrechnen lassen müssten. |
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| Zu berücksichtigen sei ferner ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens, da die klagenden Leasinggesellschaften und Refinanzierungsinstitute jede geschäftsübliche Sorgfalt außer Acht gelassen, insbesondere nicht kontrolliert hätten, ob die gelieferten HBS überhaupt existierten. Insoweit sei vor allem zu berücksichtigen, dass 100 % des Geschäfts von Sch. und Dr. K. mit Leasing finanziert worden seien, während erfahrene Leasingexperten wüssten, dass maximal 20 bis 30 % einer Unternehmensfinanzierung durch Leasing erfolgen sollte. Ein Mitverschulden sei ferner auch darin zu sehen, dass ein Teil der Leasinggesellschaften und Refinanzierungsinstitute entgegen der üblichen Praxis sich die HBS nicht hätten sicherungsübereignen lassen und keine ausreichende Bonitätsprüfung vorgenommen hätten. Auch seien Gerüchte über die Seriosität der FlowTex-Gruppe und kritische Stimmen nicht beachtet worden. |
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| Das beklagte Land hat u.a. dem Wirtschaftsprüfer Dr. R. den Streit verkündet. |
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| Dieser ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und beantragt , |
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| Der Streithelfer hält insbesondere die von den Klägern genannten Stichtage (30.06.1996 und 31.03.1997) für unrealistisch, selbst wenn unterstellt werde, dass AR S. und/oder Steuerfahnder das Betrugssystem früher hätten aufdecken können und müssen. Die relevanten Prüfungshandlungen hätten erst im April 1996 begonnen (Da.-Liste) und seien erst Ende 1997 zum Abschluss gelangt. Da 1997 noch nachdrücklich geprüft worden sei, wäre nicht verständlich, wenn Betriebsprüfer und Steuerfahnder das Schneeballsystem schon 1996 gekannt hätten. Auch sei der von den Klägern unterstellte glatte Verfahrensablauf, wenn unterstellt werde, dass Betriebsprüfer und/oder die Steuerfahnder das Betrugssystem früher aufgedeckt hätten, unwahrscheinlich. |
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| Der Streithelfer erhebt ferner Einwände zu dem geltend gemachten Schaden und weist darauf hin, dass er aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen Zahlungen an einen Gläubigerpool geleistet habe, dessen Gesellschafter teilweise mit denen der Klägerin Ziffer 4 identisch seien. Die Abgeltungsklausel des Vergleiches - ähnlich die eines mit der Streitverkündeten K. geschlossenen Vergleichs - komme etwaigen Gesamtschuldnern des Streithelfers in der Höhe zugute, in der diese gegen den Streithelfer Regress nehmen könnten (beschränkte Gesamtwirkung). |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und des Streithelfers wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen AR S. (am 09.10.2005 und 10.06.2005 ), RR Gr. und RD Bm. (am 15.06.2005 ), RD St. und OStA Z. (am 16.06.2005 ), AR Gl. (am 28.06.2005 ) und RD V. (am 30.06.2005 ). Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. |
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