Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juli 2005 - 2 O 60/03

bei uns veröffentlicht am26.07.2005

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes und des Streithelfers tragen

der Kläger Ziffer 1

1,7 %,

der Kläger Ziffer 2

1,5 %,

der Kläger Ziffer 3

1,2 %,

und die Klägerin Ziffer 4

95,6 %;

ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger machen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Ansprüche in einer Höhe von insgesamt über einer Milliarde Euro geltend.
Die Kläger
Kläger sind drei Insolvenzverwalter (der FTI und der Herren Manfred Sch. und Dr.-Ing. Klaus K.) sowie eine aus 116 Gläubigern (darunter ebenfalls die Insolvenzverwalter) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Hierbei machen die Insolvenzverwalter den so genannten Gesamtschaden gem. § 92 InsO geltend, der den Gläubigern entstanden ist, die zum Zeitpunkt der Schadensersatz begründenden Handlungen bereits in Rechtsbeziehung zu den Insolvenzschuldnern standen. Die zeitlich nach den Schadensersatz begründenden Handlungen entstandenen Schäden (sog. Individualschäden) wurden von den Gläubigern in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht .
Der FlowTex-Betrug
Im Zentrum des so genannten FlowTex-Betruges stand die von Manfred Sch. und Dr.-Ing. Klaus K. kontrollierte Gesellschaft FlowTex ... GmbH & Co KG , E. . Diese Gesellschaft war im so genannten grabenlosen Leitungsbau tätig. Die zunächst von der US-Firma Fl.M. lizenzierte und von Dr.-Ing. K. für deutsche Böden weiterentwickelte Horizontalbohrtechnik erlaubt es, unterirdisch Kabel- und Versorgungsleitungen zu verlegen, ohne die Oberfläche aufzureißen. Die erforderlichen Horizontalbohrsysteme bestanden zunächst aus einem Lkw mit fest installierter Versorgungseinheit und einem Anhänger zum Transport des Bohrgeräts (sog. Lkw-Systeme); später entwickelte Dr.-Ing. K. die so genannten „Shelter-Systeme“, bei denen keine speziellen Lkw und Anhänger mehr erforderlich waren, sondern die Geräte sich in einem Container (Shelter) befanden. Die HBS wurden dabei über die Gesellschaft KSK ... GmbH & Co. KG KSK > beschafft, wobei die KSK die HBS nicht selbst produzierte, sondern bei in- und ausländischen Produzenten bezog. Die HBS wurden von der KSK an Leasinggesellschaften für einen Stückpreis von 1,1 Mio. DM bis 1,6 Mio. DM verkauft. Allerdings existierten tatsächlich weniger als zehn Prozent der verkauften HBS. Bei Überprüfungen durch Leasinggesellschaften wurden „Vorführmaschinen“ mit jeweils neuen Produktionsnummern versehen, Einsatzbestätigungen und Standortlisten wurden gefälscht.
Die Leasinggesellschaften verleasten die HBS an die FTI. Die FTI wiederum setzte die HBS nicht selbst ein, sondern vermietete sie an so genannte Servicegesellschaften FTS E. ) u.a.>. Diese Gesellschaften wurden ebenfalls von Sch. und Dr. K. beherrscht.
Da die Einnahmen aus der Vermietung der wenigen vorhandenen HBS nicht ausreichend zur Deckung der laufenden monatlichen Leasingraten waren, mussten die aus dem Verkauf der HBS erhaltenen Beträge von der KSK an die FTI weitergeleitet werden. Dies geschah unter den Titeln „Ersatz für Leasingaufwand, Umsatzprovisionen und Ersatzteilprovisionen“. Da die Beträge aber nur eine gewisse Zeit zur Deckung der laufenden Leasingraten ausreichten, musste die KSK weitere nicht existierende HBS verkaufen, um der FTI die zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems notwendigen Mittel zur Bedienung der Leasingverträge zur Verfügung stellen zu können.
Die KSK finanzierte aber nicht nur die FTI, sondern auch die T.C., die von Manfred Sch. - ohne Wissen von Dr. K. - dazu benutzt wurde, seinen Lebensunterhalt durch Privatentnahmen zu finanzieren. Ferner wurde durch die KSK die Gesellschaft P. finanziert, die unter dem Titel „Erschließungssubventionen“ Geld bekam; dieses wurde von Matthias Sch. zur Zahlung von Leasingraten, für seine privaten Bauvorhaben, zum Kauf einer Villa in Südfrankreich und mehrerer Yachten benutzt.
10 
Die Beherrschung aller Elemente des Systems - FTI, KSK, Servicegesellschaften - wurde durch Sch. und Dr. K. verschleiert, um unter Hinweis auf die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen die Forderungen der Kredit gewährenden Banken und Leasinggesellschaften nach Vorlage der Bilanzen der KSK und der Servicegesellschaften abzuwehren. Aus diesem Grunde wurde bei der KSK A. N. als Gesellschafterin vorgeschoben, während für die Servicegesellschaften die Liechtensteiner Firma F. AG als Muttergesellschaft installiert wurde. Tatsächlich standen Sch. und Dr. K. sowohl hinter der KSK als auch den Servicegesellschaften.
11 
Auf diese Weise sind der Sch./K.-Gruppe von Leasinggesellschaften im Zeitraum zwischen 1991 und 1999 ca. 4,7 Milliarden DM zugeflossen. An Leasingraten sind über die Jahre hinweg zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems ca. 2,9 Milliarden DM gezahlt worden.
12 
Am 04. Februar 2000 sind die Haupttäter Sch. und Dr. K. verhaftet worden.
13 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 sind sie vom Landgericht Mannheim wegen Betrugs und bandenmäßigen Betrugs zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden .
14 
In grundsätzlich gleicher Vorgehensweise wurden auch bei der von Matthias Sch., dem Bruder von Manfred Sch., beherrschten P. GmbH & Co KG Leasingverträge über nicht vorhandene HBS, wenn auch in geringerem Umfang, abgeschlossen. Auch P. trat selbst nur als Vermieter der über Leasinggesellschaften finanzierten Systeme auf und vermietete die gelieferten HBS an die Firma P. France S.a.r.l., eine Art Holdinggesellschaft, die das Horizontalbohrsystem in Frankreich entwickeln sollte.
15 
Wegen dieser Betrugstaten sowie wegen Beihilfe zum FlowTex-Betrug hat das Landgericht Mannheim Matthias Sch. mit Urteil vom 12. März 2002 zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt.
16 
Verurteilt wegen Betrugs und bandenmäßigen Betrugs wurden auch A. N. und Karl Sz. , wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug auch der Vertraute von Matthias Sch., M. C. .
17 
Das Handeln der Finanzbehörden
18 
Vorgeschichte:
19 
- Der angebliche Raubüberfall
20 
Im Jahre 1986 wurde auf Manfred Sch. ein Raubüberfall verübt, in dessen Folge an die Familie Sch. Versicherungsleistungen in Höhe von 3 Mio. DM gezahlt wurden.
21 
Am 16. August 1995 gestand ein als Täter des Raubüberfalls beschuldigter Privatdetektiv, dass es sich bei dem Raubüberfall auf Manfred Sch. um ein mit diesem abgestimmtes Vorgehen zum Versicherungsbetrug gehandelt habe. Dies führte sodann zu einem Ermittlungsverfahren gegen Manfred Sch., über das auch in der Presse berichtet wurde, und zu Wohnungsdurchsuchungen. Das Verfahren wurde im Mai 1996 eingestellt.
22 
- Frühere Scheingeschäfte
23 
Im Dezember 1991 bis Januar 1993 fand bei der Unternehmensgruppe der Brüder Manfred und Matthias Sch. eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 statt. Diese deckte Scheingeschäfte mit einem Volumen von 163 Mio. DM (netto) auf. Manfred und Matthias Sch. teilten zusätzlich Scheingeschäfte in Höhe von weiteren 84 Mio. DM mit, die außerhalb des damaligen Prüfungszeitraums lagen. Die Scheingeschäfte hatten angabegemäß zum Ziel, insbesondere die Bonität gegenüber den Kreditinstituten zu erhöhen. Über den genauen Umfang der Scheinrechnungen (sog. „Sachverhalt F.“) wurde das Betriebsprüfungsreferat der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe im Juli 1992 informiert. Im Zeitraum vom 14. September bis 03. November 1993 wurden gegen Matthias Sch. und Manfred Sch. auf Grund dieses Sachverhalts Strafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet. Die Verfahren wurden später durch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen Zahlung von Geldbußen in Höhe von 85.000 DM (Matthias Sch.) und 60.000 DM (Manfred Sch.) eingestellt.
24 
Die Feststellungen der Betriebsprüfung zur Verwendung von Scheinrechnungen wurden im Betriebsprüfungsbericht der KSK vom 05.05.1993 dargestellt, der auch bei der Betriebsprüfung der KSK und der FTI durch den Betriebsprüfer AR S. vorlag.
25 
- Die „Sf.-Gelder“
26 
Am 13. Oktober 1994 erstattete die Sparkasse Pforzheim eine Verdachtsanzeige gem. § 11 Geldwäschegesetz gegen Rechtsanwalt Sf., den „Syndikus“ der FlowTex-Firmengruppe. Diese Anzeige gelangte am 17. Oktober 1994 an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim. Mit Verfügung vom 08. Juni 1995 wurde die gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) Polizei-Zoll mit den weiteren Ermittlungen beauftragt. Im Zeitraum 27.07. bis 06.09.1995 unterrichtete die GFG die Steuerfahndung beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach und übergab Unterlagen über die Geldtransfers des Rechtsanwalts Sf. Dieser hatte hohe Mio.-DM-Beträge von der KSK überwiesen bekommen, von seinem Anderkonto abgehoben und anschließend regelmäßig das FTI-Firmengelände aufgesucht. Eine Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten der Gelder hatte er am 06. Oktober 1994 verweigert.
27 
Das Ermittlungsverfahren wurde am 23. Mai 1996 mangels Tatverdachts eingestellt, die Akte jedoch der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach zur Kenntnisnahme und Auswertung übersandt.
28 
Betriebsprüfung 1990/1991 bis 1993
29 
In der Zeit vom 27. September 1995 bis 29. Dezember 1997 wurde eine Betriebsprüfung bei den Gesellschaften und Personen der Sch./K. Gruppe durchgeführt. Sie begann mit der Prüfung der FTI und der FTS E. am 27. September 1995 und endete mit der Erstellung des Betriebsprüfungsberichts der FTI vom 29. Dezember 1997.
30 
Die Prüfung der KSK begann am 22. April 1996 und wurde mit Prüfungsbericht vom 10. Juli 1997 abgeschlossen.
31 
Die Prüfungen der P.-Gesellschaften begannen am 23. September 1996 und wurden mit Prüfungsbericht vom 23.10.1997 abgeschlossen.
32 
Betriebsprüfungszeiträume waren für FTI und KSK sowie bezüglich der natürlichen Personen Manfred Sch., Dr. K., A. N. die Veranlagungszeiträume 1990/91 bis 1993. Der Prüfungszeitraum für P. und Matthias Sch. erstreckte sich bis 1994.
33 
Alle genannten Gesellschaften wurden u.a. durch den Betriebsprüfer Amtsrat Manfred S. geprüft, der seit 15. Januar 1996 an den Betriebsprüfungen teilnahm. Ferner war Regierungsrat Gr. als Prüfer beteiligt. Die Matthias-Sch.-Gesellschaften und Matthias Sch. selbst wurden von dem Betriebsprüfer Steueramtmann H. beim Finanzamt Rastatt geprüft.
34 
In demselben Zeitraum waren auch die Finanzämter Düsseldorf-Nord, Finsterwalde, Hamburg, Ingolstadt und Saarbrücken mit Betriebsprüfungen bei FlowTex-Servicegesellschaften befasst.
35 
- Selbstanzeige vom 05.02.1996
36 
Am 05. Februar 1996 erstatteten A. N., Manfred Sch., Dr. K. und Rechtsanwalt Sf. Selbstanzeige bei dem Finanzamt Weimar und bezichtigten sich der Steuerhinterziehung. Dies geschah im Hinblick auf die angekündigte Betriebsprüfung bei der KSK und die im Zuge der Ermittlungen gegen Rechtsanwalt Sf. bekannt gewordenen „Sf.-Gelder“.
37 
A. N. gab an, 86 Mio. DM aus der KSK herausgezogen und auf ein Konto von Rechtsanwalt Sf. in Pforzheim transferiert zu haben. Rechtsanwalt Sf. habe dann die Gelder abgehoben und ihr wieder bar ausgehändigt. A. N. gab in der Selbstanzeige weiter an, die Anteile der KSK treuhänderisch für Manfred Sch. und Dr. K. zu halten, „wie dies im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 festgestellt worden ist“.
38 
Die Selbstanzeige wurde am 08. Februar 1996 telefonisch vom Finanzamt Erfurt der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Stadt mitgeteilt. An demselben Tag übergab Rechtsanwalt Kn., einer der Berater von Manfred Sch., die Selbstanzeige schriftlich der Betriebsprüfungsstelle. Zu einer Besprechung am 08.02.1996 im Finanzamt Karlsruhe-Stadt hielt AR S. fest :
39 
„..., es wäre aus „Schmiergeldzahlungen“ bei der KSK in Höhe von ca. 40 Mio. DM bei einer Umbuchung ...Vorsteuer (14 %/15 %) herausgerechnet worden. Rechnungen für die Schmiergelder mit USt-Ausweis liegen nicht vor, sodass die Vorsteuer tatsächlich zu Unrecht abgesetzt wurde...
40 
Insgesamt handelt es sich um Schmiergelder in der Größenordnung von 60 bis 80 Mio. DM. Die Schmiergelder wurden durch RA Sf., Pfh., in bar über sein Konto abgehoben. Wer die Schmiergelder erhielt, konnte Kn. nur mit dem Hinweis auf Aktivitäten der Firma T.C. im Osten (Litauen, Tschechien, Russland) erklären...
41 
Die Selbstanzeige wurde auch i. N. und Auftrag von M. Sch. und Dr. K. erstattet, da über die Treuhandvereinbarung nicht Frau N., sondern die Herren Sch. und Dr. K. tatsächlich Gesellschafter der KSK seien - das Treuhandverhältnis ist immer noch unklar - daher die Vorsichtsmaßnahme“
42 
Manfred Sch. stellte in der Folgezeit seine Gesellschafterstellung bei der KSK in Frage. Am 12. Februar 1996 hielt AR S. in einem Aktenvermerk über ein Gespräch mit Manfred Sch. Folgendes fest:
43 
„...M. S. verneinte das Bestehen eines Treuhandvertrages... M. S. möchte jedoch in keinem Fall mit der Hinterziehung und einer möglichen Eröffnung eines Strafverfahrens etwas zu tun haben. Verweis - derzeitige staatsanwaltschaftliche Ermittlungen -Beteiligung Baden-Airport...“
44 
Aussagekräftige Unterlagen zur Verwendung der Gelder wurden trotz mehrfachen Aufforderungen der Betriebsprüfer nicht vorgelegt .
45 
Am 25.04.1996 wurde in einer Besprechung beim Finanzamt Erfurt im Beisein der dortigen Steuerfahnder und des Leiters der Straf- und Bußgeldsachenstelle Erfurt Dr. Sp. beschlossen, die Betriebsprüfer sollten die Prüfung weiter durchführen und versuchen, das angeblich bestehende Treuhandverhältnis aufzuklären.
46 
Die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen wurden von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen an sich gezogen, im Mai 1996 wurde das Verfahren jedoch an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben.
47 
Auf Drängen der Betriebsprüfer nach einer klaren Erklärung gaben Sch., Dr. K. und A. N. am 05.06.1996 eine schriftliche Erklärung ab, wonach A. N. die Anteile an der KSK im eigenen Namen und für eigene Rechnung halte und danach nicht Treuhänderin sei .
48 
- Anonyme Anzeige vom 25.04.1996
49 
Am 25. April 1996 ging beim Finanzamt Weimar telefonisch eine anonyme Anzeige ein, wonach die KSK 1.000 HBS verleast hatte, obwohl nur 129 tatsächlich hergestellt seien . Die Anzeige wurde bei den Besprechungen vom 10.05.1996 in Erfurt und am 20.05.1996 bei der OFD Karlsruhe erörtert.
50 
- Anonyme Anzeige vom 04.05.1996
51 
Am 04.05.1996 ging bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eine anonyme Anzeige wegen „Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung, Investitionsbetrug“ ein. In dieser Anzeige wurde behauptet, die Firma FlowTex habe von der KSK weit über 700 HBS geleast, die Systeme seien jedoch nie produziert worden.
52 
Bei einer Besprechung am 10.05.1996 beim Finanzamt Erfurt zwischen der Steuerfahndung Erfurt, der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und der Betriebsprüfung Karlsruhe kamen sowohl der Raubüberfall aus dem Jahre 1986 als auch die beim Finanzamt Weimar eingegangene telefonische anonyme Anzeige zur Sprache.
53 
AR S. teilte bei einer Besprechung am 13.05.1996 auf die Frage der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach nach steuerlichen und sonstigen Vorteilen des in der telefonischen Anzeige behaupteten Sachverhalts mit, es handle sich dabei
54 
„um eine reine Finanzierungsmethode..., die auf einen Betrug gegenüber den Banken hinauslaufe“.
55 
Er wurde gebeten,
56 
„eine Stückzahlrechnung über die hergestellten und verleasten Systeme zu fertigen und zu untersuchen, welche steuerlichen oder sonstigen Vorteile sich bei der angezeigten Methode ergeben.“
57 
- Vorermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe
58 
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwalt Z., leitete ein Verfahren zur Prüfung eines Anfangsverdachts gegen Manfred Sch. und Dr. K. ein und übermittelte den Vorgang der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach. Die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach wurde um Mitteilung gebeten, ob
59 
„dort Erkenntnisse im Hinblick auf die in der anonymen Strafanzeige genannten Steuerdelikte etc. vorhanden“
60 
seien .
61 
- Die Systemüberprüfung
62 
Den Betriebsprüfern wurde in einer Besprechung vom 20.05.1996 bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe der Auftrag erteilt, die Betriebsprüfung fortzuführen, von den Beteiligten bis 30.06.1996 eine „eindeutige und klare Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse“ anzufordern und das Vorhandensein der HBS mit den Mitteln und Möglichkeiten der Betriebsprüfung im Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 zu überprüfen. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung wurde Folgendes festgehalten:
63 
„Verkauf der Geräte-Einheiten an Leasinggesellschaften Anmietung der Geräte-Einheiten durch verbundene Unternehmen „Verteilung des Rohgewinns“ an die verbundenen Unternehmen progressive Zunahme der Leasingverträge“
64 
Der Betriebsprüfer AR S. notierte sich zu dieser Besprechung :
65 
„- Problem Systeme> Betrugsverdacht lt. anonymer Anzeige bei StA
66 
- Problem nicht rechtzeitiges Einschalten der StA bzw. Steufa> Durchsuchung wenn Betrugsverdacht sich ergibt
67 
- Beachtung bei Bp : wenn Verdacht auf Betrug hinsichtlich der Anzahl der Systeme, dann ggf. Strafverfahren, sonst Verwertungsverbot.
68 
... Jedoch Einlassung von Frau N. u. M. Sch., dass an KSK vorbei durch FTI Systeme fremd gefertigt wurden, welche dann KSK für 0 DM überlassen wurden. Die Gelder der SA sind hierzu teilweise verwendet worden."
69 
Der Steuerfahnder Oberamtsrat Gl. hielt in einem Aktenvermerk zu dieser Besprechung fest:
70 
„Dabei ist als Ergebnis festgestellt worden,...
71 
... dass die Stückzahlen der durch die KSK erstellten an die FlowTex u.a. verkauften und teilweise über fremde Leasinggesellschaften verleasten Systeme (Bohrvorrichtungen mit oder ohne LKW) bisher nicht eindeutig geklärt sind. Nach der telefonischen anonymen Anzeige gegenüber dem FA Weimar werden angeblich 1.000 Maschinen verleast obwohl nur 129 Stck. hergestellt worden seien. Durch die Bp wird angenommen, dass die Zahl 1.000 den aktuellen Stand betrifft und von ihr nicht nachvollzogen werden kann, da der PZ bis einschließlich 1993 umfasst. Nach den bisherigen Feststellungen der Bp sollen 369 Systeme bis zum 31.12.93 buchhalterisch vorhanden gewesen sein. Anhaltspunkte, dass diese körperlich nicht vorhanden sein könnten, hat die Bp allerdings bisher nicht. Die Überprüfung hierzu läuft schon einige Zeit. Die Bp hat u. a. Nachweise über die Herstellung der Systeme (beispielsweise über Daimler-Benz) gefordert...
72 
Gleichzeitig sollen die Stückzahlen bzw. ihr körperliches Vorhandensein der buchmäßig erfassten Systeme nachvollzogen und festgestellt werden. Die Gefahr der Strafvereitelung durch Handlungen der BP (die ein Verwertungsverbot auslösen) ist durch Herrn St. angesprochen worden. Die Glaubwürdigkeit der beim FA Weimar eingegangenen Anzeige kann aber sicher besser beurteilt werden, wenn sich für den PZ bis 31.12.93 Diskrepanzen bestätigen oder auflösen..."
73 
Nach einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Mannheim wurde bei einem Telefongespräch am 21.05.1996 besprochen, dass die Betriebsprüfung die Lieferfirmen D., Do., W. um Auskunft über die Zahl der tatsächlich gelieferten Bohreinheiten ersuche. Dies erfolgte jedoch nicht.
74 
Die Betriebsprüfer hatten bereits festgestellt, dass der Materialeinsatz bei KSK in einem Missverhältnis zur Zahl der verkauften Systeme stand .
75 
Auf Anforderung der Betriebsprüfer hatte ihnen der Geschäftsleiter und technische Leiter der KSK Da. am 30.04.1996 Listen (die so genannten „Da.-Listen“) mit drei Ordnern (Bestellungen FTI - KSK, Auftragsbestätigungen, Bestellungen KSK - Unterlieferanten, Abnahmeprotokolle) über gekaufte HBS und Hersteller übergeben. Die Zahlen von 91 gekauften Bohrgeräten und 94 gekauften Sheltern (bis 31.12.1993) bzw. von 181 und 175 (im Frühjahr 1996) Systemen wichen stark von den in der Buchhaltung der KSK geführten 372 (Ende 1993) bzw. ca. 1.000 verkauften Systemen (Frühjahr 1996) ab; Da. erklärte, es könne nicht stimmen, dass 300 Geräte vorhanden sein müssten .
76 
Die Prüfer ließen sich von der Geschäftsführung der FTI und A. N. erläutern, Da. habe keinen vollständigen Überblick und wisse nichts von den zur „Einsparung“ von Lizenzgebühren im Ausland produzierten Geräten, dass nämlich wegen Lizenzstreitigkeiten mit der amerikanischen Firma Fl.M. von 1988 bis Anfang 1994 unter höchster Geheimhaltung mit der eigenen Produktion begonnen worden sei und Unterlagen, die auf die unerlaubte Herstellung von Geräten hindeuteten, aus den Unterlagen entfernt worden seien .
77 
Tatsächlich war der Prozess mit Fl.M. schon beendet (nach klägerischer Darstellung im Januar 1992, nach beklagtischer im September 1993), was aus den Wirtschaftsprüferberichten zur Bilanz 1993 hervorging .
78 
Der Betriebsprüfer AR S. hielt zu der Besprechung u.a. fest :
79 
„Es wurde dargestellt, dass durch die Bp es nicht nachvollziehbar sei, dass im Pz ca. 370 Systeme durch KSK zu 98 % an FTI bzw. Leasingfirmen - Leasingnehmer FTI - veräußert wurden, der Materialeinsatz bei KSK aber nur für ca. 77 Systeme bis Abnahmedatum 31.12.1993 nach den Aufzeichnungen der KSK-Technik Einkäufe vorhanden seien. Nach Angaben von Frau N. wurde von dieser erklärt, dass sie die Systeme von FTI für 0 DM übernommen hätte, was auch in der Inventur 31.12.1991 u. 1992 dokumentiert sei. Die HK dieser Systeme seien von FTI getragen, der entstandene Gewinn würde durch Mietrückberechnung, Royalitys , fiktive Ersatzteillieferungen durch FTI wieder abgesaugt...
80 
Bp
81 
Es wurde dargelegt, dass der Nachweis der über KSK veräußerten Systeme tatsächlich durch FTI hergestellt wurde erbracht werden müsse. Bloße Erklärungen reichen nicht aus, da auch die Rechnungsstellung so wenig Aussage enthält, die Systeme fast ausschließlich an FTI oder die FlowTex Service Ges. veräußert wurden, also keine Fremdverkäufe vorlägen. Auch die geänderte Bauweise vom LKW-System zum Sheltersystem mache die Nachprüfung ohne geeignete Unterlagen oder Bezugs Nachweise unmöglich.
82 
Es wurde auch darauf verwiesen wo der Markt für so viel Systeme in der BRD sei?“
83 
Sch. erklärte dem Betriebsprüfer AR S., ein großer Teil der Systeme sei produziert, jedoch „auf Halde“ gestanden und zahlreiche stünden immer noch herum .
84 
Ein Abgleich der Da.-Liste mit den Verkaufsunterlagen, wie er bei den Lkw-Systemen anhand der Fahrgestellnummern vorgenommen werden konnte, war bei den Shelter-Systemen wegen unterschiedlicher Bezeichnungen in Herstellungs- und Verkaufsunterlagen zunächst nicht möglich. In den KSK-Rechnungen wurde eine von FTI vorgegebene interne Ident-Nummer verwendet, während im Fertigungsbereich der KSK die Sheltersysteme mit FPU-Nummer und Motor-Nummer des Herstellers KHD bezeichnet waren.
85 
Die Betriebsprüfer erhielten zunächst von A. N. am 03.06.1996 eine Liste der von der KSK in den Jahren 1991 bis 1993 verkauften HBS <„N.-Liste“, Anl. K 58>. Danach waren 1991 30 Lkw-Systeme und 44 Shelter-Systeme, 1992 120 Shelter-Systeme, 1993 178 Shelter-Systeme, insgesamt also 372 HBS verkauft worden.
86 
Am 03.07.1996 erhielt der Betriebsprüfer AR S. von Sch. und Dr. K. Standortbescheinigungen zehn ausländischer Gesellschaften über 284 Bohrsysteme, die angeblich 1991 bis 1993 nicht nur verkauft, sondern auch eingekauft worden seien. Beigefügt waren auch Mietverträge, wonach diese HBS beginnend 1994 - bis einschließlich 1996 unentgeltlich - an die Gesellschaften vermietet sein sollten.
87 
Der Betriebsprüfer AR S. stellte in Auswertung der Unterlagen die Abnahmedaten der Lkw-Systeme durch KSK den Rechnungsdaten gegenüber ; hierbei ergab sich bei 12 Lkw-Systemen, die von Januar bis April 1991 verkauft wurden, dass diese erst Monate und Jahre nach dem Verkauf durch den Unterlieferanten an die KSK ausgeliefert wurden. Da. teilte auf Anfrage S.s mit :
88 
„Die LKW´s, welche der Fa. KSK zum Weiterverbau übergeben wurden, hatten keinen Aufbau.
89 
Nach dem Verbau wurden die Anlagen durch den Unterlieferanten mit dem Aufbau, vor der Auslieferung an die Fa. KSK, zugelassen.“
90 
Ob eine von AR S. formulierte Aufforderung zur Stellungnahme gegenüber Sch. und Dr. K. diesen vorgelegt wurde, ist unklar; sie blieb jedenfalls auch nach Erinnerung ohne Antwort.
91 
Die Betriebsprüfer forderten für 45 von AR S. willkürlich ausgewählte Systeme die Vorlage von Ausfuhrzollbelegen, Übergabeprotokollen, Mietverträgen, Nachweisen der Mietzahlungseingänge etc. an . Vorgelegt wurden daraufhin lediglich Mietverträge, sodass Zweifel der Betriebsprüfer verblieben. Der Betriebsprüfer AR S. berichtete der Steuerfahndung am 17.07.1996 über die Ergebnisse der Anfragen und erstattete über die bisherigen Prüfungsmaßnahmen am 21.07.1996 einen Zwischenbericht .
92 
Nachdem der Betriebsprüfer AR S. telefonisch vom Abschlussprüfer der FTI Dr. R. Einsatzlisten der Systeme anforderte, erfuhr er, der Abschlussprüfer habe solche Listen erst ab 31.12.1994 .
93 
- „Kr.-Vermerke“
94 
Am 02. und 03. Juli 1996 wandte sich ein Beamter des Finanzamts Karlsruhe-Durlach, Kr., an die Steuerfahndung des Finanzamts und teilte mit, ein Bekannter, der kürzlich bei FlowTex ausgeschieden sei, sich jedoch nicht gegenüber der Steuerfahndung äußern wolle, habe interessante Anmerkungen gemacht; diese beschrieben im Wesentlichen das in der anonymen Anzeige beschriebene Modell.
95 
Die Angaben wurden in zwei Aktenvermerken festgehalten , in denen es u. a. heißt:
96 
"Steuerliche Hintergründe konnten dabei allerdings nicht geschildert werden. Hauptgrund sei wohl mehr die Finanzierung über eine Art "Schneeballsystem".
97 
Als besonders beachtenswert erscheinen folgende Angaben des Bekannten von Herrn Kr.:
98 
1. Einer der Betriebsprüfer sei sechs Wochen in der Karibik gewesen.
99 
2. Vor ca. vier bis fünf Monaten sei eine Durchsuchungsaktion bei der Fa gewesen.
100 
3. Herr Sch. wisse von der anonymen Anzeige. Sch. gehe aber davon aus, dass deshalb auch durch die Bp nichts herauskomme, denn: ´Er habe die Leute gekauft´ - ´Er habe die Herren in der Tasche´. Zusammenhang mit 1.?
101 
4. Mindestens für 200 Einheiten seien Luftgeschäfte durchgeführt worden. Den Bp gegenüber seien diese als Auslandsgeschäfte deklariert worden. Auf dem Papier seien die Geschäfte korrekt dargestellt. Man müsse sie mit den vorhandenen Einheiten im Einzelnen abgleichen.
102 
5. Auch einer der Bankdirektoren bei der BfG oder BW-Bank sei geschmiert...der Bekannte habe keine eindeutigen Beweise, keine schriftlichen Unterlagen, er habe aber verschiedene FOTOS von Fahrzeugen - ohne Aufbauten u.ä.
103 
...
104 
der Bekannte hat ergänzend geäußert, dass
105 
- insgesamt nur 186 Anlagen insgesamt produziert worden seien,
106 
- davon 86 bei D. und 100 bei El. in Italien,
107 
- der Frau N., bei der KSK sei (Gesellschafterin?) gehöre die El.,
108 
- es müsse wohl teilweise auch Kfz oder mindestens entsprechende Papiere geben, für die Aufbauten gar nicht produziert worden seien,
109 
- die Wechselaufbauten seien reine Luftgeschäfte, damit vermeide man die Nachweisprobleme von Fahrzeugen mittels Kfz-Briefen,
110 
...
111 
- er gehe davon aus, dass Sch. mindestens einen Betriebsprüfer in der Hand habe..."
112 
- Der „Gewinnmarge-Vermerk“
113 
Am 21.07.1996 hielt der Betriebsprüfer AR S. in einem Aktenvermerk („Gewinnmarge-Vermerk“) fest, er habe fünf Lkw-Systeme selbst überprüft:
114 
„dabei konnte ich feststellen, dass diese LKW-Systeme mit LKW-Kauf 1990/91 heute erst zwischen 500 und 3.500 km gefahren wurden. Dies würde wieder dem entsprechen, was durch die Geschäftsführer von FTI vorgebracht wird, es wurde auf Halde produziert, die fälligen Leasingraten wurden über KSK-Gewinnmarge refinanziert...,"
115 
Auf geäußerte Zweifel, ob die Mieter überhaupt so viele Systeme bräuchten, habe Manfred Sch. erläutert, man wolle beim Marktaufbau
116 
„klotzen, nicht kleckern“.
117 
AR S. erstellte in einem Schriftstück vom 22.08.1996 mit der Überschrift „Betrachtung bei KSK 1991 bis 1993“ folgende Tabelle:
118 
„Geld aus VK
./. Mietraten
./. Royalties
./. Fiktive Schul., Ersatzteile
verbleibendes Geld“
119 
- Der „Kegel-Vermerk“
120 
In einem Aktenvermerk vom 02.09.1996 (sog. „Kegel-Vermerk“) hielt AR S. über ein Gespräch mit A. N. fest:
121 
„Ich machte nochmals anhand des Kegels deutlich, dass m.E. eine Abkehr von der begonnenen Finanzierungsform schwer möglich ist, da derzeit monatl. Leasingraten von ca. 21 Mio. DM über die KSK aufgebracht werden müssen, dies damit FTI seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.“
122 
Mit Schreiben vom 16.09.1996 teilte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach der Staatsanwaltschaft Karlsruhe unter Rückgabe der übersandten Akte mit, nach dem Ergebnis der bisherigen Vorermittlungen schieden steuerstrafrechtliche Aspekte bei der Beurteilung der Anzeige aus; auf Grund der Selbstanzeigen seien jedoch gegen die Verantwortlichen der KSK Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anhängig.
123 
- Das WP-Testatverfahren
124 
Schließlich wurden Testate von Wirtschaftsprüfern über die Existenz von 45 willkürlich aufgelisteten Bohrsystemen mit Standorten in Spanien, Italien, Griechenland, Irland und Holland verlangt . Mit der Durchführung wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X., München beauftragt, die ausländischen Wirtschaftsprüfer wurden allerdings von Dr. K. ausgesucht. Um die Testate zu erhalten, verbrachten Sch. und Dr. K. „Vorführmaschinen“ in verschiedene europäische Länder.
125 
Für 43 Systeme wurden im Dezember 1996 Testate vorgelegt , ein Gerät in Rom wurde nicht bestätigt; allerdings wurden teilweise andere als die angeblichen Standorte bestätigt, teils wurden nicht die vorgegebenen Bestätigungsformulare benutzt, großenteils fehlten Angaben zum Lkw-Kennzeichen; zwei Prüfer mit insgesamt 8 Bestätigungen waren keine Wirtschaftsprüfer.
126 
Auf wiederholte Aufforderungen, die externen Nummern der Shelter-Systeme den internen Ident-Nummern zuzuordnen, hatte Manfred Sch. am 11.10.1996 eine entsprechende Aufstellung übergeben.
127 
Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Freiburg-Land hielt später zu der Liste fest:.
128 
"Die Auflistung enthält einerseits Motornummern, die auch in der Da.-Liste und entsprechenden Abnahmeprotokollen aufgeführt und damit belegbar sind. Die weiteren, nicht aus Herstellungsunterlagen belegbaren Motornummern ergeben sich in strenger auf- oder absteigender Zahlenfolge zu den belegbaren. Aufsteigenden Systemnummern, von der KSK chronologisch in aufsteigenden Erfolgen vergeben, sind Motornummern in ebenso streng aufsteigender numerischer Folge zugewiesen. Diese Darstellungen indizieren nicht nachvollziehbare aufeinander abgestimmte Abläufe in verschiedenen Unternehmen:
129 
- die bekannten Unterlieferanten der KSK (Firma D. und H. Schwerin) und nicht benannte (angebliche) Herstellerfirmen im Ausland müssten von der De. AG mit Motoren desselben Produktionslaufs beliefert worden sein.
130 
- die Produktion von Shelter-Versorgungseinheiten (Verbau der Motoren) folgte bei der Firma D. bzw. H. Schwerin und den unbekannten ausländischen Herstellern nach aufsteigender Motornummer in zeitlich aufeinander abgestimmter Folge...
131 
Von 98 hergestellten Einheiten der Da.liste können nach der Identifikationsliste 85 Ausgangsrechnungen der KSK zugeordnet und datenmäßig verglichen werden. Der Datenvergleich zeigt, dass sämtliche nach dem 31. Dezember 1993 hergestellten Einheiten Ausgangsrechnungen der Jahre 1991, 1992 und 1993 zugeordnet sind. Auch bei Einheiten, die bis 31. Dezember 1993 hergestellt waren, datiert die Ausgangsrechnung der KSK üblicherweise vor dem Herstellungsdatum. Insgesamt liegen in 83 von 85 Fällen die Rechnungsdaten vor den Herstellungsdaten, zeitliche Abweichung 191 bis 1001 Tage."
132 
- Die IZA-Auskunft
133 
Auf eine Anfrage der Steuerfahndung des Finanzamts Karlsruhe nach den angegebenen ausländischen Mietfirmen der HBS teilte das Bundesamt für Finanzen (IZA) am 08.10.1996 unter anderem mit,
134 
- zu I.M., Spanien (1 HBS):
135 
„existente Gesellschaft auf dem Gebiet der Verlegung von Gasleitungen tätigt“
136 
- zu F.S., Italien (39 HBS):
137 
„existente Gesellschaft, Baufirma“
138 
- zu A., Griechenland (46 HBS):
139 
„existente Gesellschaft, auf dem Gebiet des Imports und des Großhandels medizinischer Geräte tätig“
140 
- zu I.B., Tschechien (3 HBS):
141 
„existente Gesellschaft, Bauunternehmen“
142 
- zu M. T., Italien (3 HBS):
143 
„existente Gesellschaft, auf dem Gebiet des Verlegens von Rohren tätig“
144 
- zu M. M., Spanien (59 HBS):
145 
"Dem Vernehmen nach beabsichtigt er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen in Kürze einzustellen";
146 
- zu C. M., Niederlande (34 HBS):
147 
"nur geringfügig aktiv, Räumlichkeiten gemietet... außer der Geschäftsleitung kein Personal... besitzt keinen eigenen Telefonanschluss..."
148 
- zu P. M., Spanien (41 HBS):
149 
"Tätigkeit Ende 1993 eingestellt und Antrag auf den gesetzlichen Zustand der Zahlungseinstellung bei Gericht eingereicht";
150 
- zu D. C., UK (46 HBS):
151 
"gem. letzt veröffentlichter Bilanz 31.12.1992 war die Firma inaktiv, gemäß den Jahresmeldungen für 1993 und 1994 soll man jedoch Glas- und Konservierungsarbeiten durchgeführt haben... nach mehrfachen Mahnungen und Androhungen der Streichung aus dem Handelsregister erfolgte dies am 30.5.1995, Auflösung am 6.6.1995 in London Gazette publiziert..."
152 
Die Betriebsprüfer erhielten diese Auskunft am 15.11.1996.
153 
In einem Arbeitspapier vom 04.02.1997 zur Vorbereitung einer Besprechung zwischen der OFD Karlsruhe und den Betriebsprüfern am 05. Februar 1997 wurde ausgeführt, der geforderte Nachweis von 45 Systemen sei durch Wirtschaftsprüfertestate erbracht worden. Ferner:
154 
„9. Grundsatzdiskussion über Leasing/Mietübernahme durch KSK, wenn Systeme nicht im Einsatz sind“
155 
und:
156 
„Geldüberstellung KSK> T.C. 19.608.303
157 
Die Geldverwendung erfolgte i.H. v. ca. 9 Mio. als PE Manfred Sch.- jedoch lt. Bp Zurechnung als vGA bei A. N., da privates Darlehen unterstellt wird. Restbetrag von ca. 10 Mio., Verwendungsnachweise nicht erbracht, daher als vGA bei A. N. zugerechnet
158 
Möglichkeit, dass die Gelder für den Aufbau der T.C.-Firmen im westlichen Ausland - Tschechei, Litauen, Polen - verwendet wurden ist gegeben, jedoch Nachweis nicht erbracht. Sollte Nachweis erbracht werden, dann erneute Zurechnungsprüfung u. Behandlung...“
159 
Das Ergebnis der Systemüberprüfung wurde über die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mitgeteilt. Telefonisch wurde mit Staatsanwalt Z. besprochen, unter bestimmten Umständen liege Kreditbetrug vor . In einer schriftlichen Mitteilung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach an die Staatsanwaltschaft vom 14.04.1997 wurde jedoch lediglich mitgeteilt, eine nach dem Zufallsprinzip erfolgte Überprüfung von 43 HBS im Ausland habe keine Beanstandungen ergeben. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe stellte daraufhin das Verfahren ein .
160 
- Der „Gewinnverprobungs-Vermerk“
161 
In einer Aufstellung vom 16. April 1997 („Gewinnverprobung“) hielt der Betriebsprüfer AR S. Folgendes fest:
162 
- Gang des Steuerstrafverfahrens
163 
Das auf die Selbstanzeige eingeleitete Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben.
164 
Der Sachgebietsleiter der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach St. hielt in einem Aktenvermerk vom 29.04.1997 fest:
165 
„Die unterschiedliche Darstellung der Rechtspositionen der Herren Sch. und K. sowie Frau N. im Jahre 1993 (vgl. Schriftsatz vom 04.02.1993) und im Jahre 1996 (vgl. Schriftsatz vom 05.06.1996) wurde geprüft.
166 
Die wirtschaftliche Machtstellung der Herren Sch. und K. dürfte nach wie vor feststehen.
167 
Die dargestellte Rechtsposition im Jahre 1996 kann im Moment nicht weiter von Fahndungsseite aufgeklärt werden. Strafprozessuale Maßnahmen zur Erhellung der Sach- und Rechtslage erscheinen nicht erfolgversprechend.“
168 
Bei einer Besprechung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach (St., Gl., Si.) bei der Staatsanwaltschaft Mannheim (Staatsanwältin Kz.) wurde besprochen, inwieweit den Beschuldigten Sch. und K. eine Verstrickung in Steuerhinterziehungen der A. N. im Zusammenhang mit der KSK nachgewiesen werden kann K 7/121>.
169 
Mit Schreiben vom 09.06.1997 an die Staatsanwaltschaft Mannheim führte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, Sachgebietsleiter St., unter Beifügung der Erklärung N./Sch./Dr. K. vom 05.06 1996 aus:
170 
„Eine Beteiligung der Herren Sch. und Dr. K. an der KSK kann für den Prüfungszeitraum von hier aus nicht nachgewiesen werden. Damit liegt die Verantwortung für die bei der KSK und deren Gesellschafterin eingetretenen Steuerverkürzungen allein bei A. N. Bei den übrigen genannten Personen ist ein steuerunehrliches Verhalten daraus nicht nachzuweisen.“
171 
Die Staatsanwaltschaft Mannheim stellte daraufhin am 24.06.1997 das Steuerstrafverfahren gegen Manfred Sch. und Dr. K. nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Verdacht, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen zu Gunsten von Sch. und Dr. K. erfolgt seien, nicht aufrecht zu erhalten sei, nachdem ein Treuhandverhältnis bezüglich der Gesellschaftsanteile der KSK nicht nachzuweisen sei; ebenso wenig ließen sich Beihilfehandlungen Sch.s und Dr. K.s zu Steuerstraftaten nachweisen. Die Ermittlungsverfahren gegen A. N. und Rechtsanwalt Sf. wurden abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen abgegeben. Im Nachgang übersandte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach an die Staatsanwaltschaft Mannheim ein Schreiben von Rechtsanwalt Sf. vom 14.07.1996 , wonach er
172 
„die Zahlungen an N.I./FL auf Wunsch der KSK ... vorgenommen“,
173 
im Übrigen
174 
„die Gelder nach Abhebung in bar an Frau A. N. übergeben habe“,
175 
und eine Bestätigung von A. N. vom 16.07.1996 , Rechtsanwalt Sf. habe die
176 
„von uns zur Verfügung gestellten Gelder gemäß unseren Weisungen an die zuständigen Empfänger weitergeleitet“.
177 
Im März 1999 kam es zu einem Telefongespräch zwischen Staatsanwalt D., Staatsanwaltschaft Mühlhausen, und AR Manfred S. wegen dieses Ermittlungsverfahrens, über dessen Inhalt AR S. notierte :
178 
„1. D. will Sache vom Tisch haben und Einstellung nach 153a mit Auflage hinwirken
179 
2. Stellungnahme soll Gesamtkompromiss kurz umreißen...
180 
3. D. möchte keine neuen Tatsachen erhalten, die ihm § 153a verwehren.
181 
Mit Schreiben vom 25.11.1999 an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Staatsanwalt D., führte AR S. die Steuerrückstände für den Prüfungszeitraum 1990 bis 1993 (Zinsen und Säumniszuschläge) auf und führte aus :
182 
„Wie schon mündlich ausgeführt wäre die Betriebsprüfung daran interessiert das Verfahren im Einvernehmen mit dem FA Erfurt einem Ende zuzuführen. Ich kann hiermit in Abstimmung mit dem Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung Herr Re.dir. Bm. unsere Bereitschaft erklären, bei Bedarf die Sachlage aus der Bp 1990 -1993 Vorort im gemeinsamen Gespräch mit dem FA Erfurt zu erläutern. Vielleicht würde sich hieraus die Möglichkeit einer gemeinsam tragfähigen Entscheidung herbeiführen lassen...“
183 
- Betriebsprüfungsbericht KSK vom 10.07.1997
184 
185 
In dem Betriebsprüfungsbericht für die KSK sind an folgenden Stellen Geldtransfers von KSK an FTI erwähnt:
186 
Kapitel 1.10.1 Rückübertragung Alleinvertriebsrechte 10.07.1991 von FTI GmbH mit einem Betrag von DM 4,3 Mio. in 1991
187 
Kapitel 1.13.1 Leasing/Mieteübernahme nicht genutzter, jedoch von FTI GmbH oder Leasingfirmen verkaufter Systeme mit insgesamt 103 DM Mio. (1991 DM 13,8 Mio., 1992 DM 31,6 Mio., 1993 DM 57,2 Mio.)
188 
Kapitel 1.13.2 Übernahme der Mietkosten von Systemen, welche durch die P.-Gruppe Rastatt geleast wurden mit DM 1,9 Mio. in 1992 und DM 7,5 Mio. in 1993
189 
Auf S. 19 am Ende: „Für die Zukunft sind jedoch klare vertragliche Vereinbarungen für eine Anerkennung von wirtschaftlich begründeten Mietkosten notwendig.“
190 
- Betriebsprüfungsbericht FTI vom 29.12.1997
191 
192 
Im Bericht über die Außenprüfung bei FTI wird ein Patentverletzungsverfahren mit der Fa. Fl.M. in den USA als Grund für „Zahlungsmodalitäten mit Pauschalbeträgen“ und eine dadurch geminderte Transparenz der Buchhaltung und des Belegwesens auf Grund von Verschleierungen im Bereich der Lieferantenrechnungen angeführt.
193 
Zu der Überprüfung der HBS ist ausgeführt :
194 
Die Überprüfung der Bohrsysteme gestaltete sich sehr schwierig. Ein Großteil der Bohrsysteme ist im Pz von Leasingfirmen geleast. Die Verwendung - Weitervermietung der Bohrsysteme konnte für den Pz nicht vollständig nachvollzogen werden. Von der Bp wurde versucht, die Überprüfung der Vollständigkeit der Systeme für den Pz vorzunehmen. Hierbei konnte die Bp auf Prüfungskenntnisse bei der Lieferfirma KSK ... zurückgreifen. Es wurde eine Standortübersicht für alle Rohrsysteme des Pz zum Zeitpunkt „Juli 1996“ angefordert. Die Standorte bzw. Vermietungen mussten ferner durch Mietverträge belegt werden.
195 
Aus der Standortübersicht und den vorgelegten Mietverträgen ergab sich, dass ca. 300 Systeme an Firmen mit Sitz im europäischen Ausland ab 1994 vermietet waren. Die Auslandsvermietungen erfolgten erst nach dem Pz, zuvor standen die Bohrsysteme als „Poolsysteme“ dem Franchisepartner zur Verfügung. Für die Stillstandszeit übernahm die Herstellerfirma KSK GmbH den Mietausfall.
196 
Für die Auslandsvermietungen wurde ein weiterer Nachweis von 15 % = 45 Rohrsysteme per Zufallsauswahl gefordert.
197 
Die Bohrsysteme waren körperlich aufzunehmen und durch einen WP vor Ort zu testieren. Dies erfolgte über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft... München. Das von der Bp vorgegebene Anforderungsprofil wurde eingehalten, die Systemspezifika wurden ermittelt und durch die beauftragten Personen testiert.
198 
Die so geforderten 45 Nachweise wurden letztlich am 21.01.1997 erbracht. Weitere 10 Systeme wurden am Standort Rheinhafen - K. durch die Betriebsprüfer selbst überprüft.
199 
Die Bp kann davon ausgehen, dass die per Zufallsauswahl überprüften Bohrsysteme als Spiegelbild des gesamten Leasingbohrsysteme und der bilanzierten Bohrsysteme für das Vorhandensein herangezogen werden können."
200 
- Betriebsprüfungsbericht F. AG
201 
Zu Beginn der Tätigkeit der FTI war diese selbst an den FlowTex-Servicegesellschaften beteiligt. Zum Jahreswechsel 1990/1991 wurden die Anteile an die Gesellschaft F. AG, Vaduz/Liechtenstein verkauft. Der Aufforderung der Finanzverwaltung, die die F. AG als Briefkastengesellschaft ansah, deren Gesellschafter offen zu legen, kam die FTI zunächst nicht nach. Im Rahmen der Betriebsprüfung sollte die steuerliche Behandlung der F. AG überprüft werden. Im November 1995 erklärte Mohammed Yassin Do., Gesellschafter der F. AG zu sein .
202 
Nachdem die Finanzverwaltung daraufhin die Offenlegung der Gesellschafter seit Gründung der F. AG verlangte, wurden von Do. Unterlagen beigebracht, wonach er als Treuhänder für seine Schwägerin R. Al. seit Gründung der F. AG Gesellschafter sei.
203 
Diese Unterlagen, die im Juli 1996 der Betriebsprüfung vorgelegt wurden, waren gefälscht.
204 
Im Betriebsprüfungsbericht der F. AG heißt es:
205 
„Die Bp hat hinsichtlich der Firma F. AG umfangreiche Ermittlungen vorgenommen, welche letztlich ergaben, dass hinter der Firma F. AG die saudische Staatsbürgerin R. Al. vertreten durch den Bevollmächtigten Mohammed Yussin Do., steht. Es werden der Bp die Gründungsunterlagen sowie die Geschäftsberichte der F. AG vorgelegt.“
206 
Außerhalb der Finanzverwaltung wurden die Erkenntnisse der Betriebsprüfung nicht mitgeteilt.
207 
Betriebsprüfung bei P. und Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch.
208 
P./Matthias Sch. betrieb ein ähnliches Schneeballsystem wie FTI, versteuerte jedoch im Unterschied zu FTI den größten Teil der von KSK erhaltenen Zahlungen nicht. Dies wurde von der Betriebsprüfung entdeckt und gegen Matthias Sch. ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, das von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden und dem Amtsgericht Baden-Baden am 31.03.1997 mit einem Strafbefehl über eine Geldstrafe von 2,448 Mio. DM abgeschlossen wurde.
209 
Im Verlauf der Betriebsprüfung bei P. wurde festgestellt, dass zwei Bohrsysteme mit den Endnummern 98 und 99 bilanziert waren. Diese Systeme existierten nicht. Dr. K. bestätigte auf Nachfrage, dass es nach der eigenen Nummern-Systematik keine Systeme mit Endnummern unter 100 gebe.
210 
Der Betriebsprüfer Manfred H. hielt in einem Aktenvermerk über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens am 28.10.1996 an Verdachtsgründen fest :
211 
„... 1. Subventionszahlungen im Wert von rund 40 Mio. für Shelter-Bohr-Systeme, die in Deutschland eingesetzt werden gewinnmindernd nach Frankreich gegeben wurden.
212 
2. Die Existenz von zwei bilanzierten Bohrsystemen (AK netto 2.676.000 DM) bislang weder von Matthias Sch. noch vom Hersteller nachgewiesen wurde.
213 
3. Von P. KG erfolgten Geld-Abflüsse am 02.05.93 (200.000 DM) und am 27.05.1993 (5.500.000 DM). Die Beträge wurden als Stammkapitalerhöhung der Tochterfirma P. France S.a.r.l. deklariert.
214 
Es liegt eine Rechnung der Energie Invest (Liechtenstein) vom 01.06.93 vor, mit welcher der Verkauf von vier Shelter-Systemen in Höhe von 5,7 Mio. DM an P. France berechnet wird. Die Rechnung beinhaltet den Zufluss obiger Zahlungen..“
215 
- Grafik „System 245“
216 
AR S. erstellte für eine Besprechung mit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach am 15.11.1996 am 14.11.1996 eine grafische Übersicht über Zahlungsflüsse zwischen P., FTI, KSK und Leasingfirmen am „Beispiel System 245“:
217 
In einem weiteren Schaubild S.s vom 28.02.1997 wird zu den Subventionen vermerkt:
218 
„1. Wertschöpfung bei KSK Verkauf 1,31 Mio. DM Herstellung ca. 400 TDM Rohergebnis 910 TDM
219 
2. Abgabe von 880 TDM, Liquidität bei PDKG u. IF über den Zeitraum des Leasingvertrages
220 
- Arbeiten die Systeme, dann zusätzlicher Gewinn
221 
- Arbeiten die Systeme nicht, Deckung der Leasingraten über die Subvention.“
222 
Über die Gewinnverwendung ist in einem weiteren Schaubild S.s vermerkt:
223 
“Baubereich Matth. Sch.“
224 
und:
225 
„Liechtenstein ? Mio.“
226 
In einem Aktenvermerk zu einer Besprechung mit französischen Finanzbeamten am 29.02.1997 wird erläutert:
227 
„Von KSK wird pro System eine Subvention in Höhe von DM 880,000,00 an Firmen von MS bezahlt. Über die Subventionszahlungen wird wirtschaftlich der beim Verkauf an die Leasingfirmen gezahlte (oder finanzierte) Überpreis an MS zurückgegeben. Die Subventionen verschaffen MS erhebliche Liquidität. Arbeitet ein System nicht, wird die Subvention zur Deckung der Leasingraten eingesetzt.“
228 
Im Prüfungsbericht für P. GmbH & Co KG heißt es:
229 
„Subventionen/“Markterschließungskosten“ KSK GmbH
230 
Von KSK GmbH wird pro System eine Subvention/Provision in Höhe von 880.000 DM an die Gruppe Matthias Sch. bezahlt. Die Subventionszahlungen werden in den vertraglichen Vereinbarungen mit KSK GmbH auch als Markterschließungskosten bezeichnet. Die Subventionen/Provisionen verschaffen der Gruppe Sch. erhebliche Liquidität, sodass für vorrätige Systeme diese Mittel zur Deckung von Leasing- und Bankverpflichtungen eingesetzt werden können.“
231 
Da P. Subventionen für HBS erhielt, die nach Frankreich vermietet worden waren, für die sie also im Saldo die Leasingraten nicht selbst aufbringen musste, rechnete die Betriebsprüfung ca. 52 Mio. DM Subventionen der P. und Industriefinanz Matthias Sch. zu, die in Deutschland nur zum geringen Teil versteuert worden waren, sodass sich der Gewinn um 38 Mio. DM bei der P. insgesamt für die Jahre 1991 bis 1994 erhöhte,
232 
Folge-Betriebsprüfung ab 1999 und Ermittlungsverfahren
233 
Für die anschließenden Veranlagungszeiträume 1994 bis 1997 begannen ab 1999 bei den FlowTex-Unternehmen die nächsten Betriebsprüfungen („Folge-Betriebsprüfung“).
234 
Im Juli 1999 und am 28.09.1999 kam es hierbei zu Besprechungen der Betriebsprüfer beim BKA in Wiesbaden. Bei der zweiten Besprechung wurden von den Betriebsprüfern die Erkenntnisse über die Finanzierungsform sowie über Lieferwege und Lieferkreise des FlowTex-Konzerns dargelegt.
235 
In einem Aktenvermerk vom 03. Februar 2000 ist festgehalten:
236 
„Zur Finanzierung des KSK-Verkaufsgeschäfts wird, initiiert durch die FlowTex, eine Leasinggesellschaft zwischengeschaltet. Mit dieser Leasinggesellschaft schließt die KSK GmbH einen Kaufvertrag über die Lieferung des Systems ab. Daraufhin wird der KSK der vereinbarte Kaufpreis ausgezahlt. Die Leasinggesellschaft finanziert ihren Kaufpreis über eine Bank (Direktfinanzierung oder Factoring). Die FlowTex GmbH/KG least von der Leasinggesellschaft das System. Die vereinbarten Leasingraten werden in der Folge durch die FlowTex GmbH/KG aufgebracht. Wirtschaftlich trägt allerdings die KSK diese Aufwendungen, da sie planmäßig Provisionen an die FlowTex abzuführen hat.“
237 
„Die FlowTex erhält von der KSK Provisionen u. dgl., die sie in die Lage versetzt, die Leasingraten zu bedienen. Gleichzeitig wird dadurch bei FlowTex ein erheblicher Gewinn ausgewiesen. Im Pz 1994-1997 kann in geringem Umfang von tatsächlichen Einnahmen aus Systemvermietung als auch durch Leistungen ausgegangen werden. Der weitaus größere Bereich der Einnahmen entsteht durch Neuverkäufe von Systemen und der damit einhergehenden Generierung von Gewinnen. Dies ist das typische Merkmal eines sog. „Schneeballsystems“.
238 
„Die Täuschung der Leasinggesellschaften und Refi-Banken konnte nur durch das Zusammenwirken von KSK GmbH und FlowTex GmbH/KG stattfinden. Eine der wesentlichen Voraussetzungen war, dass KSK GmbH und FlowTex GmbH/KG nach außen wie Fremde auftraten. Durch die Verschleierung der tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse konnte ein Außenstehender ... das Zusammenwirken nicht erkennen.“
239 
„Manfred Sch. ist kaufmännischer GF der Flowtex GmbH/KG und muss als der Kopf und Finanzier der Gruppe bezeichnet werden. Ohne seine Zustimmung sind finanzielle Transaktionen in der Flowtex GmbH/KG und der KSK GmbH nicht möglich. Hier kann von der Bp die Aussage getroffen werden, dass Anweisungen gegenüber der KSK GmbH und deren GF Frau A. N. egal ob Gesellschafterstellung oder nicht, befolgt werden.“
240 
„Rund 25 Mio. Zahlungen in 1994 und 1995 über den Rechtsanwalt Sf. als „private Vorgänge“ zu werten sind (vgl. Selbstanzeige für die Jahre 1991 bis 1995)“
241 
„Die P. - Matthias Sch. betreibt das gleiche Geschäftsfeld wie die Flowtex GmbH/KG auch er kaufte und leaste von Leasingfirmen Bohrsysteme an, wie dies auch bei Flowtex GmbH/KG der Fall war - gleiches Schema wie KSK GmbH.“
242 
Über den Steuerberater Josef W.:
243 
„Er hatte spätestens seit der Selbstanzeige im Januar 1996 Kenntnis von den Vorgängen der erheblichen Geldschöpfung bei den Systemverkäufen und den Geldtransfers zwischen KSK GmbH und Flowtex GmbH/KG. Die Geldtransfers, welche wesentlich das Erlösbild der Flowtex GmbH/KG prägten, dienten letztlich dazu, durch außerordentlich gute Bilanzergebnisse die Leasinggesellschaften zur Akzeptanz der Leasinggeschäfte zu veranlassen.“
244 
Der Betriebsprüfer H. hielt in einem Vermerk über die Besprechung fest:
245 
„Sachvortrag Finanzamt Karlsruhe
246 
Den Beteiligten wurden die verschiedenen Lieferwege und Lieferkreise im FlowTex-Konzern für die Jahre bis einschließlich 93/94 dargestellt. Aus den bisherigen Kenntnissen der Bp ist der Lieferkreis über Spanien, Gibraltar und Portugal dadurch zu erklären, dass im Konzern versucht wird, Nachweise (Transportpapiere) für die Existenz von nicht existierenden Systemen zu beschaffen. Die Systeme werden im Konzern über Leasingfirmen verkauft und verschaffen der FlowTex-Gruppe erhebliche Liquidität. Im letzten Prüfungsturnus wurde die Existenz von Systemen bezweifelt. Letztendlich konnte nur im Bereich P. 6 Systeme nachgewiesen werden, die nicht existierten."
247 
Die Folge-Betriebsprüfung führte am 31.01.2000 zur Information des Finanzministeriums sowie der Staatsanwaltschaft Mannheim über die gewonnenen Erkenntnisse, worauf es am 04.02.2000 zur Verhaftung von Sch. und Dr. K. und einer Durchsuchungsaktion kam. Die Betriebsprüfer AR S., StAM H. und M. waren auf Grund ihrer Sachkenntnis Mitglieder der Sonderkommission FlowTex und nahmen in dieser Eigenschaft an den Vernehmungen der Beschuldigten Sch. und Dr. K. teil, bis erstmals am 31.03.2000 die Beschuldigten AR S. beschuldigten, er habe von den Betrügereien gewusst.
248 
Im Ermittlungsverfahren machte der Zeuge Wolfgang B. folgende Angaben :
249 
„Um nunmehr auf das Gespräch mit Herrn Manfred S. zu kommen, bis zu diesem Tag hatte ich keinerlei Informationen, dass bei der FlowTex-Gruppe irgendetwas nicht stimmen könnte. Ich vermutete, dass dieses Gespräch mit Herrn Manfred S. im Juni oder Juli 1997 war... Herr Manfred S. hat dann später im Verlauf dieses Gespräches zum Ausdruck gebracht, dass einige Maschinen einfach nicht darstellbar seien. Mit darstellbar meine ich, dass Herr Manfred S. gesagt habe, einige Maschinen seien nicht da. Das Gespräch dauerte zwei bis drei Stunden. Herr Manfred S. hat mir auch angedeutet, dass es große Probleme gäbe, bei P. in Rastatt, wo er noch nicht wisse zu welchen Konsequenzen dies führe... Manfred S. hat mir bezüglich der fehlenden Maschine schon den Eindruck vermittelt, dass es ein größeres Loch ist, dass es also nicht nur etwa um drei Maschinen geht, sondern um eine beachtliche Größenordnung, sonst hätte es ihn nicht so beunruhigt. Herr Manfred S. teilte mir dann auch mit, was mit „Loch“ gemeint sei, nämlich, dass es zwar Leasingverträge mit entsprechenden Finanzierungen geben würde, aber keine Maschinen dagegen stehen würden...“.
250 
Dr. K. erklärte in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 27.06.2000 :
251 
"...der Herr S. hatte sicherlich größenordnungsmäßig das Problem erkannt, ob er es bis auf die Maschine erkannt hat, das muss nicht unbedingt sein...
252 
Es war sicherlich so, dass Herr S. anhand der Prüfungszahlen der FlowTex Servicegesellschaften selbst festgestellt hat, dass Systeme fehlen müssen einerseits und dass eine Heilung nur über den operativen Einsatz von FlowTex-Maschinen kurz und mittelfristig nicht möglich war. Wir zeigten dann Herrn S. Heilungsmöglichkeiten über Firmen auf. Sowohl von Herrn Sch. als auch von mir wurde Herrn S. bestätigt, dass Maschinen fehlen...
253 
... da fanden z.B. Gespräche statt, in dem mich der Herr S. fragte, wie können Sie mit diesem Druck leben, ich - S. - kann seit Tagen und Wochen nicht mehr schlafen...
254 
... es war ein konstruktives Theaterspiel. Konstruktiv insoweit, dass wir versuchten, eine Lösung für dieses Problem zu finden"
255 
„...nachdem es für die Finanzbehörde hochwahrscheinlich war -Prüfung Servicegesellschaften, Prüfung Leasingverträge - dass Maschinen fehlten... .
256 
In der Hauptverhandlung am 01.10.2001 sagte Dr. K. aus K 7/182>:
257 
„Nachdem die Betriebsprüfung vorbei und unser Scheinfinanzierungssystem nicht aufgefallen war, weil man es uns letztlich nicht beweisen konnte, fassten wir den Plan, Assets zu machen, um sie verkaufen zu können. Während der Betriebsprüfung bei den offenen Gesprächen zwischen uns hat Herr S. so gesprochen, dass ich das Gefühl hatte, dass er sehr nahe an der Wahrheit dran war, es aber letztlich nicht beweisen konnte und ich tat alles, um das aufrecht zu erhalten.“
258 
Als Zeuge bekundete er am 29.05.2002 :
259 
„Soweit ich noch weiß, wurde ich auch auf die Anzahl der Maschinen von Herrn S. angesprochen. Ich kann mich jedoch an keine konkrete Zahl mehr erinnern. Ich hatte auch nicht den Eindruck, wenn ich danach gefragt werde, dass Herr S. gewusst haben musste, dass es nicht existente Maschinen gab. Ich bleibe hierbei, auch wenn mir vorgehalten wird, dass nach Angaben der hierzu vernommenen A. N. Herr S. dieser gegenüber geäußert hat, von fehlenden Maschinen zu wissen.“
260 
und am 03.06.2003 :
261 
„Die Behauptungen von Herrn Manfred Sch., die OFD sowie alle anderen seien eingeweiht worden, teile ich nicht.“
262 
und auf die Frage, ob er immer noch behaupten würde, zumindest S. habe über fehlende Systeme Bescheid gewusst:
263 
„Nein. Ich war damals in einer Gedankenwelt, als ich das sagte, die mich subjektiv glauben ließ, dass das so gewesen ist. In den Jahren meiner Haft habe ich mich damit intensiv auseinander gesetzt und kann [mich] heute objektiv an kein Gespräch erinnern, in dem explizit darüber gesprochen worden sei, dass Herr S. wusste, dass Maschinen fehlen und dergleichen.“
264 
In der Vernehmung vom 13.05.2004 erklärte Dr. K. als Zeuge:
265 
„Ich wollte mir einreden, dass S. uns in unserer Situation Verständnis entgegenbringt... Wenn Herr S. freundlich gegrüßt hat, so kann dies schlicht der Anstand gewesen sein. Ich aber deutete es so, dass er das, was wir machen, letztlich billigt. ...Tatsächlich weiß ich keine konkreten Anhaltspunkte zu nennen, warum Herr S. den Fehlbestand ´erkannt´ haben soll...Ich stelle noch einmal klar, dass die Belastung des Herrn S. durch mich objektiv unrichtig ist und war.“
266 
A. N. sagte am 28.01.2002 als Zeugin aus :
267 
„Ich hatte später noch ein weiteres Gespräch mit Herrn S. in E.. Es ging um die „heimlich gebauten“ Geräte. Herr S. hatte damals schon sämtliche Unterlagen wonach der Bau mit dem Verkauf der Maschinen nunmehr zahlenmäßig übereinstimmte... Er sagte zu mir damals, er habe nun die besagten Unterlagen, er wisse aber ganz genau, dass diese Maschinen nicht gebaut seien bzw. fehlen würden. Wörtlich sagte er noch zu mir: “Er sei ja nicht auf der Brotsuppe daher geschwommen.“
268 
und im Strafverfahren gegen M.Y. Do. vor dem Landgericht Mannheim am 14. bzw. 17.02.2005 auf Frage nach der Reaktion der Betriebsprüfung auf die Behauptung der heimlichen Auslandsfertigung:
269 
„Herrn S. war das egal. Er wusste ja Bescheid...
270 
Wenn ich hätte wissen wollen, wie viele Bohrsysteme exakt fehlen, dann hätte ich Herrn S. gefragt. Herr S. wusste genauer als Herr Sch., wie viele Systeme vorhanden sind und wie viele fehlen ...“
271 
Die Kläger behaupten,
272 
die Betriebsprüfer hätten vom Schneeballsystem Kenntnis gehabt, hätten diese Kenntnis jedoch nicht an die beteiligten Staatsanwaltschaften weitergegeben.
273 
Kenntnis der Betriebsprüfer vom Schneeballsystem
274 
Die Betriebsprüfer hätten - im Gegensatz zu Leasinggesellschaften sowie dem Abschlussprüfer der FTI - in der Prüfung 1995 bis 1997 die Abschlüsse, Buchhaltungen und Belege der Gesellschaften FTI, KSK, T.C., P. und zumindest der FTS E. und FTS Z. gekannt. Es sei ihnen daher auch bekannt und bewusst gewesen, dass die KSK nicht vereinnahmte Gelder von den Servicegesellschaften weiter transferierte, sondern genauso wenig Umsätze mit den Servicegesellschaften wie die FTI machte und Geld von den Leasinggesellschaften zur FTI transferierte, damit die FTI ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen konnte.
275 
Der Betriebsprüfer AR S. habe erkannt, dass Erlöse aus der Vermietung der HBS im Prüfungszeitraum nicht erzielt werden konnten, weil die HBS größtenteils nicht existierten. Damit sei klar zu Tage gelegen, dass die Leasingraten nicht aus Erlösen aus dem operativen Geschäft beglichen werden konnten. AR S. sei darüber hinaus bekannt gewesen, dass vom Markt nur wenige HBS nachgefragt worden seien, die Servicegesellschaften defizitär gewesen seien und von FTI gestützt werden mussten, weil die Erlöse aus dem geringen operativen Geschäft zum Ausgleich der eingegangenen Leasingverbindlichkeiten bei weitem nicht ausreichend waren.
276 
Die Prüfer hätten das Schneeballsystem nicht nur erkannt , sondern auch dokumentiert :
277 
- Auf die Anfrage Nr. 7 vom 16.11.1995 an die Geschäftsleitung der FTS, von wem die Systeme genutzt werden und wo die Standorte seien, hätten die Prüfer die Antwort erhalten, die Systeme würden von niemandem genutzt, der Standort sei „die Halde“ .
278 
- Die Feststellungen im Aktenvermerk über die Besprechung am 20.05.1996 bei der OFD Karlsruhe
279 
(„Verkauf der Geräte-Einheiten an Leasinggesellschaften, Anmietung der Geräte-Einheiten durch verbundene Unternehmen, „Verteilung des Rohgewinns“ an die verbundenen Unternehmen, progressive Zunahme der Leasingverträge“)
280 
könne nur von den Betriebsprüfern stammen. Handschriftlich sei als grafische Darstellung des Schneeballsystems (engl. pyramid system) ein Kegel eingefügt worden.
281 
- Bei einer Besprechung, an der Manfred Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn., AR Manfred S. und RR Josef Gr. teilnahmen, habe Manfred Sch. gemäß einem Aktenvermerk vom 03.06.1996 gesagt:
282 
„3.5. M. Sch.
283 
ein Großteil der Systeme - Shelter und Bohrgerät - sei produziert, (heute HK ca. 100 TDM) jedoch auf Halte gestanden, wie auch heute noch zahlreiche Systeme herumstehen“
284 
- Der von AR S. in einem Schriftstück vom 22.08.1996 mit der Überschrift „Betrachtung bei KSK 1991 bis 1993“ entworfenen Tabelle:
285 
„Geld aus VK
./. Mietraten
./. Royalties
./. Fiktive Schul., Ersatzteile
verbleibendes Geld“
286 
wobei hinsichtlich des verbleibenden Geldes zwei Bereiche unterschieden worden seien:
287 
RA A.S. 61,5 Mio.
   1991-1993
T.C. ca. 20 Mio.
   1992-1993
288 
sei zu entnehmen, dass Geld aus dem Verkauf der HBS unter verschiedenen Titeln an die FTI transferiert wurde. Der Vermerk beschreibe demnach in einer zusammengefassten und auf den Punkt gebrachten Form das Schneeballsystem.
289 
In einem späteren Vermerk vom 14.04.1997 seien den Titeln wie Mietraten, Royalties etc. Zahlen hinzugefügt worden und die Darstellung, wonach mit den KSK-Geldern Anschaffungen von HBS durch FTI kompensiert worden seien, richtigerweise weggelassen worden.
290 
- In dem Aktenvermerk vom 02.09.1996 (sog. „Kegel-Vermerk“) über ein Gespräch mit A. N. habe AR S. die aktuelle Situation des Jahres 1996, in dem bereits 240 Mio. DM Leasingraten aufgebracht werden mussten, und nicht etwa des Prüfungszeitraums beschrieben; ihm sei nämlich die Rechnung der FTI an KSK vom 02.02.1996 über 20.952.240,51 DM für diverse Leasingverträge vorgelegt worden. Ferner habe er in dem Aktenvermerk festgehalten:
291 
„auch unter dem Gesichtspunkt, wie die KSK im Innenverhältnis zu FTI geführt wurde, zeigt, dass die Geldverwendung über die FTI gesteuert wurde, da diese über die Leasingfirmen überhöhte Systempreise akzeptierte. Das Ganze betrifft den Bereich der Finanzierung...“
292 
Zutreffend sei damit die Geldverwendung über die FTI, also über Manfred Sch. beschrieben worden.
293 
- Am 03.09.1996 habe AR S. von Sch. eine erweiterte Standort-Liste für HBS erhalten, in der auch die Standorte gemäß einer Liste des Wirtschaftsprüfers Dr. R. aufgeführt gewesen seien; auch für Systeme, die 1994 zu ausländischen Mietfirmen verbracht worden sein sollten, seien dabei Standorte im Inland angegeben worden.
294 
- In der bei der Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 26.09.1996 getroffenen Festlegung
295 
"da nicht auszuschließen ist, dass ein Teil der Geldabflüsse lt. Selbstanzeige tatsächlich für betriebliche Zwecke ausgegeben worden ist - allerdings ohne Nennung des wahren Empfängers - soll ein Betrag in Höhe der Zahlungen an N.I. (11,449 Mio. DM) nach 160 AO als nicht abzugsfähige BA behandelt werden..."
296 
sei indirekt eine Aussage über die Existenz von HBS im Prüfungszeitraum getroffen worden, denn mit einer Ausgabe von nur 11,5 Millionen DM für HBS konnten nach den Anschaffungskosten 114 oder 29 HBS, keinesfalls aber die fehlenden rund 300 HBS produziert worden sein.
297 
- Im Aktenvermerk von RR Gr. und AR S. vom 04.02.1997
298 
(„9. Grundsatzdiskussion über Leasing/Mietübernahme durch KSK, wenn Systeme nicht im Einsatz sind“)
299 
sei bereits auf die Mietübernahme durch die KSK hingewiesen. Zur Mietübernahme durch die KSK, wenn die Systeme nicht im Einsatz sind, sei im Bericht über die Außenprüfung bei der KSK vom 10. Juli 1997 Folgendes festgehalten:
300 
1991    
DM 13,825 Mio.
1992    
DM 31,588 Mio.
1993    
DM 57,179 Mio.
301 
Für den gleichen Zeitraum ergebe sich aus den Jahresabschlussberichten für die FTI folgender Leasingaufwand :
302 
1991    
DM 15,4 Mio.
1992    
DM 36,4 Mio.
1994    
DM 61,0 Mio.
303 
Damit habe die KSK 1991 90 %, 1992 87 % und 1993 94 % der Leasingraten der FTI gezahlt. Ausgehend von der von den Betriebsprüfern festgestellten Verpflichtung der KSK gegenüber FTI, die Leasingaufwendungen für HBS, die nicht vermietet waren, zu tragen, ergebe sich hieraus umgekehrt, dass nur 6 bis 13 % der HBS überhaupt im Einsatz gewesen seien.
304 
- Aus der Buchhaltung der KSK sei den Betriebsprüfern auch ersichtlich gewesen, dass die KSK nicht Geld, welches sie - in lediglich nicht nennenswerter Höhe - von Servicegesellschaften über die Vermietung von HBS bekam, an die FTI weitergeleitet habe, sondern das durch den Verkauf von HBS an Leasinggesellschaften erlangte Geld.
305 
- Durch die Betriebsprüfung bei den Servicegesellschaften sei den Betriebsprüfern auch bekannt gewesen, dass die Ertragssituation bei den Servicegesellschaften äußerst bescheiden gewesen sei: bis auf FTS E. hätten alle Servicegesellschaften Verluste gemacht, wobei auch das Ergebnis der FTS E. auf Sondermaßnahmen wie den Verkauf von Nutzungsrechten an vermeintlich selbst entwickelten Patenten an die KSK (für 17,7 Millionen DM) zurückzuführen gewesen sei und selbst die negativen Ergebnisse der übrigen Servicegesellschaften geschönt gewesen seien - so sei eine Forderung gegen FlowTex Österreich in Höhe von 0,4 Mio. DM ausgebucht worden, FTS Bayern habe eine Gutschrift über 0,699 Mio. DM erhalten , die FTS Schrobenhausen habe nach Mitteilung an die Betriebsprüfung 1991 Gutschriften über insgesamt 485.458,00 DM, 1993 über 690.000,00 DM erhalten; aus den Unterlagen des Finanzamts Ingolstadt habe sich ferner ergeben, dass FTI der FTS Schrobenhausen 1991 ein Darlehen von 200.000 DM und 1992 von 250.000 DM gewährt habe und Manfred Sch. 1993 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die FTS Schrobenhausen in Höhe von 500.000 DM übernommen habe .
306 
- Aus dem Aktenvermerk vom 04. Februar 1997
307 
„die Geldverwendung erfolgte i.H. v. ca. 9 Mio. als PE Manfred Sch.“
308 
ergebe sich, dass den Betriebsprüfern zumindest bei der T.C. bekannt gewesen sei, dass ein Teil des von der KSK transferierten Geldes von Manfred Sch. privat vereinnahmt wurde.
309 
- Mit der Aufstellung „Gewinnverprobung 1991 bis 1993 bei KSK GmbH“ vom 16.04.1997 habe AR S. ein klares, quantifiziertes Wissen über das Schneeballsystem dokumentiert, er habe diese Aufstellung jedoch weder an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe noch an die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach weitergegeben und seine Kenntnis nicht im Betriebsprüfungsbericht, der der Steuerfahndung Erfurt und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen wegen des Ermittlungsverfahrens gegen A. N. zur Kenntnis gelangen sollte, darlegen wollen. Die in der Aufstellung aufgeführten Herstellungskosten von 94 Mio. DM hätten - da die Anschaffungskosten bei 300 TDM lagen - für die Anschaffung von ca. 300 Geräten ausgereicht, während die Betriebsprüfer aus der „Da.-Liste“ die Kenntnis gehabt hätten, dass 1991 bis 1993 nur 73 Geräte eingekauft worden seien, also nur Herstellungskosten von 20 bis 30 Mio. DM angefallen seien. Zahlungen der KSK an FTI seien als Herstellungskosten gebucht worden; die Zahlungen KSK an FTI unter den Titeln übernommene Mieten, Schulungskosten, Royalties von 164 Mio. DM - wobei FTI 1991 - 1993 insgesamt ohne die „Verkäufe Bohrsysteme“ Umsätze von 217 Mio. DM gemacht habe - seien bei FTI als Umsätze mit FTS ausgewiesen worden.
310 
- Die Geldtransfers der KSK, die den wesentlichen Teil der Umsatzerlöse der FTI ausgemacht hätten, hätten auch nicht mit „Verlusten in der Anlaufphase“ erklärt werden können, solche Verluste seien aus den Jahresabschlüssen der FTI nicht erkennbar gewesen, vielmehr hätten diese ein außerordentlich stark wachsendes Vorzeigeunternehmen mit steigenden Gewinnen, einer stark ausgestatteten Kapitalbasis sowie strotzender Liquidität gezeigt:
311 
1991
1992
1993
Umsätze
85.650.805,31
100.247.115,48
118.540.177,87
Ergebnis der gewöhnlichen
6.532.765,89
9.046,344,79
24.098.441,27
Geschäftstätigkeit
Ertragsteuern
3.929.297,10
5.392.033,00
13.818.090,00
Sonstige Steuern
43.144,75
28.324,67
128.329,25
Jahresüberschuss
2.560.324,04
3.625.987,12
10.152.022,02
Eigenkapital
9.089.543,93
12.715.531,05
20.867.553,07
Guthaben bei Kreditinstituten
2.462.114,74
10.165.947,55
20.989.105,12
312 
Da die Betriebsprüfer gewusst hätten, dass die vermeintlichen Umsatzerlöse der FTI aus Geldtransfers der KSK bestanden, hätten sie auch gewusst, dass Buchhaltung und Jahresabschlüsse gefälscht gewesen seien und der Wirtschaftsprüfer massiv getäuscht worden sei.
313 
- Eine „Heilung“ des Systems sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung und des Prüfungszeitraums längst nicht mehr möglich gewesen. Hierfür hätten nicht wie im Prüfungszeitraum geschehen 30 HBS, sondern die bis Ende 1996 verkauften ca. 1000 HBS zum operativen Einsatz gebracht werden müssen, was nicht möglich gewesen sei
314 
- Der Betriebsprüfer AR S. habe zunächst für 12 im Zeitraum Januar bis April 1991 verkaufte Lkw-Systeme festgestellt, dass sie zu einem Zeitpunkt verkauft worden waren, als erst der Lkw angeschafft war, während die Systeme erst nach ein bis zwei Jahren vollständig fertig gestellt worden seien . Dieselben Feststellungen habe er für vier weitere Lkw-Systeme in einer Sch. und Dr. K. übergebenen Anfrage getroffen. Tatsächlich habe AR S. jedoch die gesamte „Da.-Liste“ ausgewertet, wie sich aus den von ihm handschriftlich vermerkten Verkaufsdaten ergebe. Damit sei ihm klar gewesen, dass bei allen ab Mai 1985 verkauften Lkw-Systemen der Verkauf vor der Fertigstellung erfolgt sei. Schon diese Überprüfung habe einen Vorverkauf/eine Vorfinanzierung bezüglich 70 von 74 Systemen ergeben .
315 
- Tatsächlich habe sich die Kenntnis des „Vorverkaufs“ nicht nur auf die Lkw-Systeme erstreckt. Nachdem sich ergeben habe, dass es Standortlisten der HBS beim Wirtschaftsprüfer Dr. R. erst ab dem Jahr 1994 gegeben habe und aufgrund der am 03.09.1996 von Sch. übergebenen Standortliste sich zwar Widersprüche zu den vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Standorten ergeben hätten, ein Abgleich mit den Verkaufsunterlagen bei den Shelter-Systemen wegen unterschiedlicher Bezeichnungen in Herstellungs- und Verkaufsunterlagen jedoch nicht möglich gewesen sei, habe AR S. auf wiederholte Anforderung am 11.10.1996 die so genannte „Identifikationsliste“ erhalten. Deren Auswertung ergebe, dass in 83 von 85 Fällen, in denen die Zuordnung zu Ausgangsrechnungen der KSK möglich gewesen sei, die Rechnungsdaten vor den Herstellungsdaten liegen (191 bis 1001 Tage) . Dass AR S. eine Auswertung dieser Liste nicht vorgenommen habe, könne nicht angenommen werden, da er mehrfach auf deren Vorlage gedrängt hatte und auch einige wenige handschriftliche Anmerkungen angebracht habe. Damit sei aber auch die Vortäuschung der Existenz von zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht existenten HBS - gegenüber Leasinggesellschaften und Banken durch Rechnungen, Abschluss von Versicherungen und Zahlung der Leasingraten, gegenüber dem Abschlussprüfer durch Angabe von Standorten und Einnahmen aus dem operativen Betrieb der Systeme - erkannt worden.
316 
Diese Kenntnis S.s vom Betrugssystem sei auch von Manfred Sch. in der Vernehmung vom 21.06.2000 und von Dr. K. noch in der Vernehmung vom 13.05. 2004 bestätigt worden. Ebenso habe B. über ein Gespräch mit AR S. ausgesagt, aus dem sich das Fehlen finanzierter HBS in einer beachtlichen Größenordnung ergeben habe, und A. N. habe ihre Angaben bei ihrer früheren Vernehmung über ein entsprechendes Gespräch mit den Angaben vor dem Landgericht Mannheim am 14.02.2005 bestätigt.
317 
Diese Kenntnis sei nicht weitergegeben worden. Regierungsdirektor V. (Oberfinanzdirektion) und der Betriebsprüfer RR Gr. hätten sich bei ihren Vernehmungen an eine entsprechende Mitteilung S.s nicht erinnert, der Betriebsprüfer H. lediglich an eine Aussage S.s, eine Zuordnung der HBS sei nicht möglich gewesen, der Leiter der Betriebsprüfungsstelle Bm. habe die Aussage unter Berufung auf § 30 AO verweigert. Auch aus den handschriftlichen Notizen von Rechtsanwalt Kn. ergebe sich (anders als vom Landgericht Mannheim im Beschluss vom 22.06.2004 angenommen) keine Bestätigung dafür, dass über den „Vorverkauf“ bei der Besprechung am 25.09.1996 gesprochen worden sei . AR S. habe im Gegenteil das Ergebnis des WP-Testatverfahrens ausdrücklich als Bestätigung für die Existenz der HBS „im Prüfungszeitraum“ dargestellt .
318 
- AR S. habe ferner, damit das Betrugssystem nicht aufgedeckt werde, auch die sich ergebenden steuerlichen Konsequenzen nicht gezogen. So seien die vorgenommenen Abschreibungen, die ja erst mit Lieferung bzw. Fertigstellung hätten beginnen dürfen, nicht korrigiert und keine Kontrollmitteilungen an die für die Leasingfirmen zuständigen Finanzämter zur Korrektur der im Anlagevermögen bilanzierten HBS versandt worden; bei FTT hätten die Gewinne allein für die Lkw-Systeme um 283.618,36 DM (1989), 212.264,97 DM (1990) und 113.160,69 DM (1991) erhöht werden müssen . Auch seien die Erlöse, die erst mit Fertigstellung als Umsatzerlöse hätten verbucht werden dürfen, nicht korrigiert worden; die Korrektur hätte allein für die Lkw-Systeme bei KSK im Jahre 1991 24.657 DM betragen . Als Scheinrechnungen erkannte Rechnungen der FTS an KSK und der berechnete Verkauf von Nutzungsrechten seien nicht korrigiert worden; die Korrektur hätte bei FTS zu einer Reduzierung des Aufwandes um 8,6 Mio. DM geführt . Bei P. hätten Subventionsansprüche gegen KSK für 28 im Prüfungszeitraum nicht existente HBS korrigiert werden müssen .
319 
- Im Betriebsprüfungsbericht der KSK seien an verschiedenen Stellen Transfers von KSK an FTI dargestellt (Kapitel 1.13.1, 1.13.2), ohne eine zusammenfassende Darstellung jedoch der Eindruck erweckt worden, es handle sich um wirtschaftlich gesehen verständliche Zahlungen. Der Betriebsprüfungsbericht sei gezielt unklar geschrieben worden, damit die an der Aufklärung interessierte Steuerfahndung in Erfurt keine weiteren Maßnahmen ergreife. Bewusst falsch dargestellt sei in diesem Betriebsprüfungsbericht
320 
- A. N. als Gesellschafterin ohne treuhänderische Bindung,
321 
- A. N. habe über die „Sf.-Gelder“ verfügt (S. 7), von diesen Geldern sei ein Teil für den Kauf von HBS verwendet geworden (S. 9), obwohl der Betriebsprüfung bekannt gewesen sei, dass A. N. keine Angaben zum Verbleib der „Sf.-Gelder“ geben konnte, insbesondere die Zahlung an die Firma N.I. AG, Liechtenstein, nicht erklären konnte, die A. N. gänzlich unbekannt gewesen sei;
322 
- für den Geldtransfer von KSK an FTI, P. und T.C. bestünden wirtschaftliche Gründe (S. 9).
323 
Wäre die Steuerfahndung Erfurt kenntnisgemäß informiert worden, hätte diese die Informationen an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen weitergegeben, eine Zusammenführung der Verfahren in Mannheim und Mühlhausen wäre erfolgt und Sch./Dr. K. wären alsbald verhaftet worden.
324 
- Im Betriebsprüfungsbericht über die FTI vom 29.12.1997 tauchten selbst die in dem Betriebsprüfungsbericht über die KSK ansatzweise noch vorhandenen Andeutungen, dass die FTI mit dem aus verkauften Bohrsystemen durch KSK erlösten Geld unterhalten werde und die Leasingraten begleiche, überhaupt nicht mehr auf. Es werde nicht darauf hingewiesen, dass die Umsatzerlöse der FTI aus Transfers der KSK bestanden und nicht aus tatsächlichen Umsatzerlösen mit Servicegesellschaften. Hinweise, dass FTI die größte Zahl der gelieferten Maschinen nicht einsetzen konnte, fehlten; es fehle eine quantitative Darstellung der Zahlungen der KSK an FTI und ein Hinweis, dass FTI HBS von P. anmietete und dafür Geld von KSK bekam, wohl angesichts der möglichen Brisanz für einen Wirtschaftsprüfer. Der Hinweis auf ein Patentverletzungsverfahren mit der Fa. Fl.M. habe nicht den Erkenntnissen des Betriebsprüfers AR S. entsprochen. Dieser habe das Ende des Prozesses aus dem Wirtschaftsprüferbericht zum Jahresabschluss der FTI für 1991 und den übergebenen Unterlagen zum Prozess gekannt. Obwohl der Betriebsprüfer AR S. gewusst habe, dass die im Prüfungszeitraum verkauften HBS größtenteils im Prüfungszeitraum nicht vorhanden gewesen seien, habe er sie im Bericht als existent dargestellt. Mit der Passage
325 
„die Auslandsvermietung erfolgte erst nach dem Pz, zuvor standen die Bohrsysteme als ´Poolsysteme´ den Franchisepartnern zur Verfügung. Für die Stillstandszeit übernahm die Herstellerfirma KSK den Mietausfall.“
326 
seien wirtschaftliche Gründe für ungewöhnliche Gestaltungen vorgespiegelt worden, weil nicht deutlich werden sollte, dass
327 
- die Systeme keine Mieteinnahmen erbracht hätten,
328 
- es die Systeme (noch) nicht gegeben habe oder
329 
- falls existent, die HBS nicht eingesetzt werden konnten.
330 
Das Ergebnis der Betriebsprüfung sei für den Abschlussprüfer Dr. R. von besonderer Bedeutung gewesen. Dieser habe in der Vergangenheit vergeblich versucht, die Jahresabschlüsse der KSK sowie der wichtigsten Servicegesellschaften zu erhalten und nur im Hinblick auf die umfassende Betriebsprüfung ausnahmsweise eine uneingeschränkte Testaterteilung nochmals ohne Vorlage dieser Abschlüsse für vertretbar gehalten und im Jahresabschluss 1996 - ebenso wie K. im Jahresabschluss 1997 - ausdrücklich auf die Betriebsprüfung Bezug genommen.
331 
- Die unvollständigen Informationen im Betriebsprüfungsbericht der F. AG hätten Sch. ermöglicht, einem Abschlussprüfer der FTI darzulegen, die Servicegesellschaften gehörten nicht zur S/K-Gruppe. Dass Sch. an einer Verdeckung der Beteiligung an den Servicegesellschaften erhebliches Interesse hatte, sei den Betriebsprüfern bewusst gewesen, wie sich auch aus der Stellungnahme des Betriebsprüfers AR S. vom 24.01.2001 ergebe.
332 
- Auch im Betriebsprüfungsbericht der P. werde nicht erwähnt, dass die KSK der FTI für die bei P. angemieteten Systeme die Mietaufwendungen ersetze und dass die von P. geleasten HBS nicht operativ eingesetzt wurden und keine Erlöse erbrachten. Entsprechende Kenntnisse seien auch Oberstaatsanwalt Dr. K. bei der Besprechung am 16.01.1998 nicht mitgeteilt worden.
333 
- Eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Betrugssystems sei gewesen, dass die Beherrschung aller Elemente des Systems - FTI, KSK, Servicegesellschaften - durch Sch. und K. verschleiert worden sei. Denn nur unter Hinweis auf die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen hätten die Forderungen der Kredit gewährenden Banken und Leasinggesellschaften nach Vorlage der Bilanzen der KSK und der Servicegesellschaften abgewehrt werden können. Aus diesem Grunde sei bei der KSK A. N. als Gesellschafterin vorgeschoben worden, während für die Servicegesellschaften die Liechtensteiner Firma F. AG als Muttergesellschaft installiert worden sei. Tatsächlich hätten Sch. und Dr. K. sowohl hinter der KSK als auch den Servicegesellschaften gestanden.
334 
- Die Unterlagen über die Gesellschafterstellung Do.s bzw. seiner Schwägerin seien als Fälschungen leicht erkennbar gewesen und auch als solche erkannt worden. Nach Angaben Manfred Sch.s seien sie von AR S. „augenzwinkernd“ bedacht worden. AR S. habe jedoch darauf hingewirkt, dass die Anteile der F. AG an den deutschen Servicegesellschaften an einen deutschen Treuhänder veräußert wurden. Mit dem Betriebsprüfungsbericht habe Manfred Sch. ein offizielles Dokument in die Hand bekommen, mit dem er habe nachweisen können, dass Do. noch Gesellschafter der F. AG war und nicht er.
335 
- Bei der Besprechung beim BKA in Wiesbaden im September 1999 habe AR S. das gesamte FlowTex-System als Schneeballsystem dargestellt und anhand einer Folie mit einer Darstellung einer Art Tannenbaum erläutert, um das System letztendlich zu finanzieren, müssten immer weitere Systeme verkauft werden .
336 
- Der Aktenvermerk vom 03. Februar 2000 sei zwar nicht von AR Manfred S. unterzeichnet, beruhe aber auf seinen Feststellungen. Ausführungen wie die über die Stellung von Manfred Sch. („egal ob Gesellschafterstellung oder nicht“) seien im steuerstrafrechtlichen Verfahren wegen einer Selbstanzeige von A. N. über die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach gerade nicht mitgeteilt worden.
337 
Mit den Ausführungen zu den „Sf.-Geldern“ werde eingeräumt, dass es sich um Privatentnahmen („private Vorgänge“) handle.
338 
Ferner werde die Kenntnis der Betriebsprüfer, dass auch die P. ein betrügerisches Schneeballsystem („gleiches Schema wie KSK GmbH“) betrieb, offenbart. Diese Erkenntnisse beruhten auf der Betriebsprüfung der Jahre 1996 und 1997, da die Betriebsprüfung bei P. in 1999 noch nicht mit ausführlichen Prüfungshandlungen begonnen hatte. Sie seien der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch. nicht mitgeteilt worden.
339 
Die auf den Steuerberater W. gemünzten Ausführungen träfen gleichermaßen auf den Betriebsprüfer AR Manfred S. zu.
340 
- In einer Besprechung am 20.01.2000 bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sei dargestellt worden ,
341 
„dass die KSK Systeme an Leasinggesellschaften verkauft, und zwar für einen durchschnittlichen Verkaufspreis von 1,1 Mio. DM. Abzüglich tatsächlicher Produktionskosten bzw. Maschineneinkaufskosten in Höhe von rund 200.000 DM verblieb bei KSK ein Rohgewinn von ca. 900.000 DM. Dieser Rohgewinn wurde von der KSK an die Flowtex durch so genannte Royalties, Provisionen, Schulungskosten oder direkte Leasingkostenübernahmen bezahlt. Hierzu wurde nahezu der gesamte Rohgewinn aus einem Maschinenverkauf in Höhe von 900.000 DM an die Flowtex transferiert.“
342 
Im Widerspruch zu den Ausführungen über Produktions- und Maschineneinkaufskosten sei jedoch auch dargestellt worden, dass ein „Schneeballsystem mit nicht existierenden Bohrsystemen“ vermutet worden sei.
343 
Damit sei das dargestellt worden, was AR S. bereits am 22.08.1996 bzw. am 16.04.1997 zu Papier gebracht habe.
344 
Verhalten gegenüber Strafverfolgungsbehörden
345 
Außerhalb der Finanzverwaltung seien die Kenntnisse über den FlowTex-Betrug als Schneeballsystem erst im September 1999 dargestellt worden:
346 
OFD und Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach seien nach den bekannten Unterlagen nur über einzelne Elemente, jedoch nicht klar, unmissverständlich, umfassend, detailliert, quantifiziert und widerspruchsfrei informiert worden; allerdings sei eine umfassende Information der OFD Karlsruhe und der Steuerfahndung auch nicht auszuschließen.
347 
Es wäre im Verfahren wegen der Selbstanzeige angebracht gewesen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass Manfred Sch. das gesamte Betrugs-System beherrschte und zu seiner persönlichen Bereicherung nutzte. Im Verfahren wegen der anonymen Anzeige hätte insbesondere die Mitteilung Bedeutung gehabt, dass der Verkauf nicht existenter Maschinen nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte, wobei es hierauf jedoch nicht angekommen sei, denn der andauernde Verkauf unterstellt existierender Maschinen, die nicht eingesetzt werden konnten, habe ebenso einen Betrugstatbestand dargestellt wie der Verkauf nicht existierender Maschinen.
348 
Die Erkenntnisse über das Schneeballsystem seien auch nicht an die Steuerfahndung Erfurt weitergegeben worden, die im Gegensatz zu den Finanzbehörden in Karlsruhe Anstrengungen zur Aufklärung unternommen habe. Vielmehr seien der Betriebsprüfungsbericht für die KSK gezielt unklar geschrieben worden, weil die Steuerfahndung Erfurt diesen Bericht bekommen sollte und bekam.
349 
- Ermittlungsverfahren wegen der Selbstanzeige vom 05.02.1996
350 
- Auf Grund der Selbstanzeige der A. N. vom 05.02.1996, wonach 1991 bis 1995 von der KSK 86 Mio. DM an Rechtsanwalt Sf. gezahlt und als Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug gebucht wurden , seien zunächst erhöhte Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bei der KSK für 1991 bis 1993 festgesetzt worden , im Jahre 1998 auch erhöhte Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 , Anfang 1997 erhöhte Einkommensteuer bei A. N. für 1991 bis 1993 <(da die „Sf.-Gelder“ als verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzt wurden) Einkommensteuerbescheide vom 02.01.1997 Anl. K 20>. Eine erhöhte Besteuerung auf Grund der „Sf.-Gelder“ für die Jahre 1994 und 1995 sei jedoch bis einschließlich 1999 weder bei der KSK noch bei A. N. festgesetzt worden.
351 
Nachdem die „Sf.-Gelder“ für die Jahre 1991 bis 1993 A. N. steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet worden waren - obwohl den Betriebsprüfern bewusst gewesen sei, dass A. N. diese Gelder nicht bekommen hatte -, habe der Betriebsprüfer AR S. am 30.03.1999 telefonisch K 7/121> und schriftlich am 25.11.1999 gegenüber der Staatsanwaltschaft Mühlhausen darauf hingewirkt, das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen A. N. einem Ende zuzuführen, da ein Prozess gegen A. N. zu unerwünschten Entwicklungen hätte führen können. Dabei sei AR S. bei der begonnenen Folge-Betriebsprüfung der KSK bereits auf Ungereimtheiten gestoßen, nämlich auf als Betriebsausgaben gebuchte Zahlungen in Höhe von 142 Mio. DM auf Rechnungen der La M. de Levante , von der die Betriebsprüfer gewusst hätten, dass sie keinen aktiven Betrieb habe und Rechnungen über nicht durchgeführte Transporte vorhanden seien .
352 
- Die auf Grund der Selbstanzeige eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Sch. und Dr. K. seien eingestellt worden, weil der ermittelnden Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim durch die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach auf Grund von Mitteilungen der Betriebsprüfer mitgeteilt worden sei, eine Beteiligung von Sch. und Dr. K. an der KSK lasse sich nicht nachweisen . Die Betriebsprüfer hätten damit durch Täuschung der Staatsanwaltschaft Sch. - der ausdrücklich erklärt hatte, er könne sich ein solches Verfahren wegen seiner Baden-Airpark-Aktivitäten nicht leisten - ein Steuerstrafverfahren erspart.
353 
- Obwohl die Selbstanzeige vom 05.02.1996 ersichtlich unvollständig gewesen sei und insbesondere nahe gelegen habe, dass es sich bei der Angabe von Zahlungsempfängern in Südamerika, Osteuropa und Japan um eine bloße Schutzbehauptung handele und die Gelder vielmehr auf Konten von Manfred Sch. und ggf. Dr. K. geflossen waren, hätten sich die Mitarbeiter der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und die Betriebsprüfer bei mehreren Besprechungen im April 1996 mit der federführenden Steuerfahndung Erfurt gegen Durchsuchungsmaßnahmen zur Feststellung der wahren Gesellschafter der KSK ausgesprochen . Obwohl den Mitarbeitern der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach bewusst gewesen sei, dass Manfred Sch. die KSK beherrschte, auch wenn er kein Gesellschafter war, hätten sie in dem Schreiben vom 09.06.1997 an die Staatsanwaltschaft Mannheim mitgeteilt, eine Beteiligung Sch.s an der KSK könne ebenso wenig nachgewiesen werden wie ein steuerunehrliches Verhalten - obwohl eine Beihilfe oder Anstiftung zur Steuerhinterziehung im Raum gestanden habe.
354 
- Die kommentarlose Weiterleitung der Schreiben von Rechtsanwalt Sf. vom 14.07.1996 , wonach er
355 
„die Zahlungen an N.I./FL auf Wunsch der KSK ... vorgenommen“,
356 
im Übrigen
357 
„die Gelder nach Abhebung in bar an Frau A. N. übergeben habe“,
358 
und eine Bestätigung von A. N. vom 16.07.1996 , Rechtsanwalt Sf. habe die
359 
„von uns zur Verfügung gestellten Gelder gemäß unseren Weisungen an die zuständigen Empfänger weitergeleitet“,
360 
durch die Steuerfahndung sei wider besseres Wissen erfolgt, denn die Steuerfahndung habe gewusst,
361 
- dass Manfred Sch. die gesamte Sch./K.-Gruppe gesteuert habe,
362 
- dass die „Sf.-Gelder“ auf Veranlassung von Manfred Sch. von der KSK an Rechtsanwalt Sf. gezahlt worden seien ,
363 
- dass die „Sf.-Gelder“ Manfred Sch. zugute gekommen seien,
364 
- dass weitere Beträge in zweistelliger Millionenhöhe zu Gunsten von Manfred Sch. und A. N. auf Veranlassung von Manfred Sch. von der KSK abgeflossen und als Betriebsausgaben gebucht worden seien, obwohl es sich nicht um solche gehandelt habe (T.C.-Geld),
365 
nämlich aufgrund des Schreibens des Steuerberaters W. vom 04.02.1993 , der Äußerungen Sch.s bei der Besprechung vom 04.12.1995 , der Angaben in der Selbstanzeige, des Schreibens von Rechtsanwalt Kn. vom 08.02.1996 , der Angaben in der Vor-Betriebsprüfung und des offensichtlichen Hintergrundes des Sinneswandels Sch.s, der nach Eröffnung des Steuerstrafverfahrens damit nichts zu tun haben wollte , und der telefonischen Angaben Rechtsanwalt Kn.s vom 04.04.1996 , der Angaben Sch.s, wann und wie die KSK Mehrsteuern auf Grund der Selbstanzeige zahle , sowie aufgrund der Probleme, gegenteilige Angaben zu glauben , die durch das Verhalten von A. N. bestärkt worden seien . Die Anerkennung von Sch. und Dr. K. als „Nicht-Gesellschafter“ sei von der Bezahlung der bei KSK und N. anfallenden Mehrsteuer abhängig gemacht worden .
366 
- Der Betriebsprüfer AR S. habe am 23.11.1999 bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zu Gunsten einer Verfahrenseinstellung interveniert , obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt in der bereits begonnenen Folge-Betriebsprüfung bei KSK bereits die Rechnungen der SMMDP (sog. „La M. alt“) über 142 Millionen DM vorgelegen hätten , als deren Bezahlung die „Sf.-Gelder“ 1994 und 1995 gebucht worden waren, und obwohl er gewusst habe, dass die Firma La M. de Levante keinen aktiven Betrieb hatte und Rechnungen über nicht durchgeführte Transporte vorhanden gewesen seien . Es sei deshalb klar gewesen, dass mit diesen Rechnungen irgendetwas nicht stimmen konnte.
367 
Bei vollständiger, klarer und bezifferter Weitergabe der Erkenntnisse der Betriebsprüfer hätten die OFD Karlsruhe und die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach diese Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft Mannheim weitergegeben. Angesichts der Schadenshöhe sei kein Raum für die Einhaltung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO gewesen.
368 
Wäre nicht trotz gegenteiliger Erkenntnisse A. N. als Gesellschafterin der KSK ausgegeben worden, wäre das Steuerstrafverfahren gegen Manfred Sch. nicht eingestellt worden; in einem Steuerstrafverfahren wäre es nicht zu vermeiden gewesen, dass das Betrugsschema zur Bereicherung Sch.s Gegenstand geworden wäre.
369 
Vorermittlungsverfahren wegen anonymer Anzeige
370 
Die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.05.1996 , die ihr zugegangen sei (nicht etwa nur das auf Grund dieser Verfügung erstellte Anschreiben), mit der Durchführung steuerstrafrechtlicher und allgemein-strafrechtlicher Ermittlungen beauftragt worden. Mit der letztlich erteilten Auskunft vom 14.04.1997 seien nur ein geringer Teil der ihr vorliegenden Informationen weitergeleitet, die Informationen vielmehr bewusst gefiltert und die Staatsanwaltschaft über die tatsächlichen Kenntnisse der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach getäuscht worden.
371 
Die Fahnder hätten die „Kr.-Vermerke“, die die Angaben in der anonymen Anzeige konkretisiert hätten, nicht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe übermittelt .
372 
Auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.05.1996 habe die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach am 11.06.1996 telefonisch mitgeteilt , derzeit finde eine Betriebsprüfung der Dr. K./Sch.-Gruppe statt, nach Angaben der Betriebsprüfung könne frühestens am 15.07.1996 näheres dazu mitgeteilt werden, ob sich ein Anfangsverdacht ergebe. Ermittlungsansätze oder Anhaltspunkte, die die Angaben der anonymen Anzeige unterstützten, seien hierbei nicht mitgeteilt worden . Dabei seien zu diesem Zeitpunkt bereits die anonyme Anzeige vom 25.05.1995 beim Finanzamt Weimar, die „Da.-Liste“, aus der sich ergeben habe, dass mehr HBS verkauft als belegt eingekauft worden seien, und die Angabe Sch.s, ein Großteil der Systeme stehe „auf Halde“, bekannt gewesen.
373 
Mit Schreiben der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 16.09.1996 an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe seien zwar Hinweise auf anderweitige Verfahren gegeben worden, aber keine Information über inzwischen gewonnene Erkenntnisse:
374 
- dass angeblich nun eine Vielzahl der HBS im Ausland stehe,
375 
- dass für diese bereits 1991 bis 1993 verkauften HBS keine Miete gezahlt worden sei,
376 
- dass es nur Standortbescheinigungen und Mietverträge gebe, aber keine Bestätigungen Dritter wie Fracht- und Zollpapiere,
377 
- dass nach Auskunft der IZA einige der Firmen, welche die Standorte bestätigt hatten, wirtschaftlich nicht aktiv seien,
378 
- dass eine Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer im Ausland vorgesehen sei.
379 
Mit dieser Mitteilung sei Staatsanwalt Z. versteckt mitgeteilt worden, die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach gebe mangels Anhaltspunkten für Steuerstraftaten den Ermittlungsauftrag an die Staatsanwaltschaft zurück, dies jedoch in einer gewollt nicht verständlichen Form, um Nachfragen zu vermeiden. Hätte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach ihre Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt - insbesondere folgende Fakten: Sch. und Dr. K. seien während Monaten nicht in der Lage, die Existenz von HBS zweifelsfrei nachzuweisen, mangels Einnahmeerzielung existiere die überaus größte Zahl der HBS wirtschaftlich nicht, Manfred Sch. bereichere sich in hoher zweistelliger Millionenhöhe durch dieses Geschäftsmodell -, wären weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Erzwingung der Mitteilung des Kr.-Informanten, aufgenommen und Sch. und Dr. K. alsbald verhaftet worden .
380 
Die Information der Staatsanwaltschaft Karlsruhe durch die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, deren Inhalt sich im Wesentlichen aus dem Aktenvermerk der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 10.04.1997 ergebe, beruhe auf der Darstellung der Betriebsprüfer vom 05.02.1997 , wonach die geforderten Nachweise erbracht seien und davon ausgegangen werden könne, dass die Systeme vorhanden seien. Diese Darstellung sei wissentlich falsch gewesen, denn für die Betriebsprüfer seien aufgrund der ihnen bekannten Unterlagen Diskrepanzen offenkundig gewesen:
381 
HBS-Einkäufe laut Da.-Liste:
382 
Typ
1991
1992
1993
Summe
Lkw-Systeme
26
7
23
56
Shelter-Systeme
1
5
11
17
Summe
27
12
34
73
383 
Bestand laut Da.-Liste:
384 
Typ
1991
1992
1993
LKW-Systeme
47
54
77
Shelter-Systeme
1
6
17
Summe
48
60
94
385 
"eingesetzte Geräte" laut WP-Berichten :
386 
Typ
1991
1992
1993
Lkw-Systeme
99
99
104
Shelter-Systeme
44
147
243
Summe
143
246
347
387 
Differenz:
388 
Typ
1991
1992
1993
Lkw-Systeme
-52
-45
-27
Shelter-Systeme
-43
-41
-226
Summe
-95
-186
-253
389 
Da die Kfz-Kennzeichen der Lkw-Systeme sowohl auf der „Da.-Liste“ als auch auf den Rechnungen für die Leasingraten aufgeführt gewesen seien, habe überdies eine einfache Vergleichsmöglichkeit bestanden. Diese hätte ergeben, dass die FTI den FlowTex-Servicegesellschaften nur Rechnungen für Systeme stellte, die auch auf der „Da.-Liste“ aufgeführt waren, der FTI jedoch auch Rechnungen für Lkw-Systeme mit Kfz-Nummern, die nicht auf der „Da.-Liste“ geführt waren. Die Überprüfung der nicht auf der „Da.-Liste“ geführten Lkw-Systeme (für 1993 rund 27) hätte ergeben, dass zwar die Lkw vorhanden waren, nicht aber die Shelter und die dazugehörigen Bohrsysteme. Den Betriebsprüfern sei ferner aufgrund der „Da.-Liste“ bekannt gewesen, dass bis 30.04.1996 nur 181 Bohrgeräte und 175 Shelter eingekauft worden waren, die KSK aber 1996 monatlich ca. 21 Systeme für 21 Mio. DM an Leasinggesellschaften verkaufte. Auch wenn der Zeitraum 1994 bis 1996 außerhalb des Prüfungszeitraums lag, hätten sie die ungefähre Größenordnung von ca. 1.000 verkauften Geräten gekannt, damit auch die Differenz zu den laut „Da.-Liste“ 181 eingekauften Geräten und die Größenordnung des möglichen Schadens von rund 800 Mio. DM.
390 
Nachdem Manfred Sch. zunächst die Differenzen zwischen eingekauften und verkauften Systemen damit erklärt habe, sie hätten „auf Halde“ gestanden, etwa einen Monat später damit, sie befänden sich im Ausland, und auf Anforderung der Betriebsprüfer für 284 HBS Standortbescheinigungen vorgelegt habe - womit der Verbleib von weiteren 85 HBS ungeklärt geblieben sei -, hätten die Betriebsprüfer für 45 ausgewählte HBS weitere Unterlagen angefordert. Nachdem hierauf nur Mietverträge, jedoch keine Zoll- oder Frachtpapiere vorgelegt werden konnten (angeblich da die HBS von den Nutzern selbst abgeholt worden seien), habe eine Prüfung durch externe Wirtschaftsprüfer erfolgen sollen. Hierfür seien willkürlich - nicht nach dem Zufallsprinzip - zunächst 45 Systeme , später in einer geänderten Liste 44 Systeme , sämtlich mit KHD-Motoren - davon neun fortlaufende Motorennummern -, ausgewählt worden. Die Bestätigungsschreiben hätten erfolgende Ungereimtheiten aufgewiesen:
391 
- Beim örtlichen Prüfer aus Tschechien habe es sich um einen Rechtsanwalt und nicht um einen Wirtschaftsprüfer gehandelt,
392 
- der amtliche Prüfer aus den Niederlanden sei kein Wirtschaftsprüfer gewesen,
393 
- es seien HBS abgenommen worden, die außerhalb des Prüfungszeitraums hergestellt wurden,
394 
- der spanische Prüfer habe Màlaga und Alcantàra ohne Akzente geschrieben,
395 
- der Prüfer im Vereinigten Königreich habe die HBS bereits einen Tag nach der Absendung des Prüfungsauftrages geprüft,
396 
- lediglich für die in Italien geprüften Maschinen seien Maschinenlaufzeiten angegeben worden, diese seien gering gewesen,
397 
- die Bestätigungen aus Tschechien hätten zweifach mit teils unterschiedlichem Inhalt vorgelegen,
398 
- es seien nur für 43 HBS Bestätigungen vorgelegt worden, ein angeblich bei MT. in Rom befindliches HBS sei nicht bestätigt worden,
399 
- die HBS, welche bei El. bestätigt werden sollten, wurden als bei Fondazioni speciali stehend bestätigt,
400 
- die Testate aus Italien und Tschechien seien nicht auf den vorgegebenen Standardformularen, sondern auf jeweils unterschiedlichen Formularen erfolgt,
401 
- nur eine Bestätigung aus Spanien habe das Kfz.-Kennzeichen eines Lkw-Systems genannt.
402 
Trotz dieser Ungereimtheiten und
403 
- obwohl der Wert der Wirtschaftsprüfer-Testate durch die Auskunft der IZA deutlich in Frage gestellt gewesen sei, wonach zwei der ausländischen Gesellschaften nicht existierten, und zwar im Jahre 1994, in dem die Vermietung und Lieferung angeblich erst erfolgt war, zwei sich nicht auf dem Gebiet der Horizontalbohrungen betätigten, und
404 
- obwohl es keine Mieteinnahmen über diese HBS gegeben habe,
405 
- keine Speditionsrechnungen,
406 
- keine Unterlagen über die Verbringung im Ausland,
407 
- keine Zustimmung der Leasinggesellschaften zur Verbringung ins Ausland und
408 
- keine Einkaufsrechnungen,
409 
- obwohl die Betriebsprüfer den Buchhaltungsunterlagen der KSK, FTI und der Servicegesellschaften entnehmen konnten, dass der tatsächliche Einsatz der HBS nicht ursächlich für das expansive Wachstum und den Geschäftserfolg der FTI war und den Belegordnern bei der KSK zu entnehmen war, dass FTI und KSK vor allem Geschäfte untereinander , nicht aber mit Servicegesellschaften machten,
410 
- obwohl nach der Auskunft der IZA die meisten der angeblichen Mietfirmen keine Unternehmen waren, bei denen beim Marktaufbau „geklotzt“ werden konnte,
411 
hätten die Prüfer in einer Besprechung mit Vertretern der OFD Karlsruhe und der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach am 05. Februar 1997 festgehalten, alle geforderten Nachweise seien letztlich erbracht worden, die Betriebsprüfung könne somit davon ausgehen, dass tatsächlich die Systeme im Prüfungszeitraum vorhanden seien .
412 
Dabei hätten auch die Hinweise gefehlt, dass die Geräte möglicherweise existierten, aber keine Einnahmen erbrachten, dass von den überprüften HBS acht Geräte, die schon 1991 bis 1993 verkauft worden waren, erst 1994 und 1995 angeschafft worden seien, dass alle in die Überprüfung einbezogenen HBS, deren Existenz durch die „Da.-Liste“ nachgewiesen worden war, bis auf eine Ausnahme vor der Anschaffung verkauft worden seien, dass die an Servicegesellschaften im Prüfungszeitraum vermieteten HBS alle auf der „Da.-Liste“ verzeichnet seien.
413 
Ein in einem Aktenvermerk der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 10.04.1997 noch enthaltener Hinweis, es liege „unter Umständen Kreditbetrug der eingeschalteten Refinanzierungsbanken und Leasingfirmen“ vor, sei nicht zu den Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gelangt, Staatsanwalt Z. habe sich auch an kein Telefonat mit diesem Inhalt erinnern können .
414 
Auch die Angaben im Betriebsprüfungsbericht für die FTI seien falsch und unvollständig: es hätten keine Bestätigungen für 45 HBS vorgelegen, sondern nur für 43; das von der Betriebsprüfung geforderte Anforderungsprofil sei nicht eingehalten worden, da Angaben zu den Laufzeiten, in einzelnen Fällen zu Standorten und den Zeiten der Überprüfung sowie Angaben zu den Lkw und den Anhängern gefehlt hätten und acht Geräte nicht durch Wirtschaftsprüfer testiert worden seien; bei acht überprüften Geräten habe es sich um HBS gehandelt, die nicht im Prüfungszeitraum angeschafft worden waren. An keiner Stelle sei im Prüfungsbericht erkennbar, dass die von FTI gelieferten HBS nur zu weniger als 10 % im operativen Einsatz bei Servicegesellschaften waren und dementsprechend auch keine Umsätze erbrachten, die „Umsatzerlöse“ der FTI praktisch nur aus Transfers der KSK bestanden hätten. Ein Vergleich der dem Betriebsprüfungsbericht der KSK zu entnehmenden von der KSK transferierten Beträge mit den Leasingaufwendungen der FTI ergebe, dass die KSK im betrachteten Zeitraum 86 % bis 93 % aller Leasingraten der FTI abdeckte.
415 
Die Prüfer hätten einfache Überprüfungsmöglichkeiten für die Existenz der HBS in Deutschland nicht wahrgenommen: So hätte eine Überprüfung der in der „Da.-Liste“ nicht enthaltenen Lkw-Systeme im Inland (nur ca. 27 HBS), deren Leasingraten von FTI an KSK in Rechnung gestellt wurden, ergeben, dass lediglich die Lkw, nicht aber die Bohrsysteme vorhanden waren. Eine Überprüfung der nur rund 30 angegebenen KHD-Sheltermotoren bei KHD hätte ergeben, dass diese nicht in FlowTex-Bohrgeräte eingebaut worden waren. Die Fahrgestellnummern der Anhänger hätten überprüft werden können, da jedes HBS auf einem Anhänger transportiert werden musste. Der Ersteller der „Da.-Liste“ hätte nach dem Standort der HBS gefragt werden können.
416 
Diese Umstände legten den Schluss nahe, dass die Betriebsprüfer bewusst eine Überprüfungsart gewählt hätten, anhand derer Belege für die Existenz der HBS beigebracht werden konnten, obwohl sie gewusst hätten, dass effektiv nur die auf der „Da.-Liste“ verzeichneten Geräte vorhanden waren und auch diese am Markt nicht eingesetzt werden konnten.
417 
Dr. K. habe in diesem Zusammenhang bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung von einem „konstruktiven Theaterspiel“ gesprochen .
418 
Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch.:
419 
Das Betrugssystem sei in dem Strafverfahren gegen Matthias Sch. von der Betriebsprüfung nicht offen gelegt worden. Für die Zahlungen von KSK an P. sei zwar die Ertragsbesteuerung bei P. bejaht, aber bei KSK nicht etwa der Betriebsausgabenabzug verneint worden, offensichtlich um KSK zu schonen.
420 
Motivation S.s:
421 
Manfred Sch. habe die persönlichen Nähe zu AR S. gesucht, so etwa durch
422 
- Geschenk eines Zieleinlauffotos von AR S. beim New-York-Marathon,
423 
- Teilnahme S.s am Geburtstag Sch.s in den FTI-Räumlichkeiten,
424 
- Angebot einer Stelle bei FTI,
425 
- Telefonate zum Geburtstag S.s und zu Weihnachten,
426 
- Einladung zum Tennisspiel durch Sch. nach der Betriebsprüfung.
427 
Dadurch sei die Bedeutung seiner Person erhöht worden, was für AR S. mehr wert gewesen sein könne als hohe Geldzuwendungen.
428 
Möglicherweise habe Sch. AR S. mit folgenden Darstellungen beeinflusst:
429 
- die Geschäfte liefen jetzt besser als im Prüfungszeitraum,
430 
- das Schneeballsystem könne durch Mittel aus dem Verkauf von „Assets“ geheilt werden,
431 
- er könne das Schneeballsystem nur heilen, wenn er ungestört weitermachen könne,
432 
- durch eine Strafverfolgung wäre alles verloren, aber nichts gewonnen,
433 
- die Selbstheilung des Systems sei gegenüber der Insolvenz die wirtschaftlich bessere Lösung.
434 
Die so genannte „Asset“-Philosophie sei nach Angaben Sch.s und Dr. K.s in gemeinsamen Gesprächen herausgearbeitet worden .
435 
Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen einer Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG lägen vor.
436 
Der Betriebsprüfer AR S. habe in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts seine Amtspflicht zur Unterlassung unerlaubter Handlungen verletzt.
437 
Sowohl AR S. als auch die Steuerfahnder hätten sich der Beihilfe zum Betrug, §§ 263, 27 StGB schuldig gemacht, indem sie den Haupttätern durch unterlassene Aufklärung den Schutz der Verborgenheit, des Unentdecktseins des Schneeballsystems, verschafft hätten und durch die Fehlinformation der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und damit durch die Verhinderung eines Ermittlungsverfahrens die Haupttaten gerade erst ermöglicht hätten, ferner auch der Konkursverschleppung (nach damaligen Recht) und des Bankrotts nach §§ 84 GmbHG, 283 StGB.
438 
Als Beihilfe zum Betrug durch Handeln sei insbesondere die unvollständige und bewusst wahrheitswidrige Information im Aktenvermerk vom 04.02.1997 zu bewerten .
439 
Jedenfalls liege eine Amtspflichtverletzung durch Unterlassen vor, da AR S. das Vorliegen des betrügerischen Schneeballsystems erkannt, aber nicht an die Staatsanwaltschaften über die Steuerfahndung und/oder vorgesetzte Behörden mitgeteilt habe. Eine Befugnis hierfür habe nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) AO bestanden, da das betrügerische Schneeballsystem geeignet gewesen sei, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören .
440 
Im vorliegenden Fall habe nicht nur eine Offenbarungsbefugnis bestanden, sondern im Hinblick auf den Umfang des drohenden Schadens infolge einer Ermessensreduzierung auf Null eine Offenbarungspflicht .
441 
Auch die für ein Unterlassungsdelikt erforderliche Garantenstellung S.s sei gegeben .
442 
Die Falschinformation der Staatsanwaltschaft Karlsruhe durch die Steuerfahndung, besonders die unterlassene Mitteilung der „Kr.-Vermerke“, sowie die Falschinformation der Staatsanwaltschaft Mannheim, insbesondere durch die Mitteilung, A. N. sei als Gesellschafterin für die KSK verantwortlich, stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 dar; die erforderliche Betriebsbezogenheit liege vor, da die bewusste Fehlinformation die Schädigung der Geschäftspartner Sch.s und Dr. K.s durch weitere gutgläubige Geschäfte bewusst einkalkuliert und in Kauf genommen habe, damit sozusagen „voll ins Innere“ des Gewerbebetriebs getroffen habe.
443 
Jedenfalls liege ein Amtsmissbrauch vor. Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem allgemeinen Interesse oder dem Interesse bestimmter Einzelpersonen zu dienen bestimmt ist, müsse der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guten Sitten führen. Verstoße er hiergegen, so missbrauche er sein Amt. Die Pflicht, sich jeden solchen Missbrauchs zu enthalten, obliege ihm gegenüber jedem Dritten, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Ein Amtsmissbrauch liege jedenfalls dann vor, wenn der Beamte den Bürger „sehenden Auges“ in eine Gefahren- oder Schadenssituation laufen lasse .
444 
AR S. habe auch vorsätzlich gehandelt. Dies ergebe sich aus den mehrfachen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Kreditbetruges in den Aktenvermerken.
445 
Kausalzusammenhang
446 
Die Verschleierung der Anteilseignerschaft und damit die Darstellung der Vertragsbeziehungen der beteiligten „Partnerunternehmen“ als tatsächlich abgewickelte Fremdkundengeschäfte, obwohl es sich bei den Servicegesellschaften tatsächlich um keine rechtlich selbstständigen, nicht im FlowTex-Unternehmensverbund stehende Unternehmungen handelte, sei eine wesentliche Voraussetzung des Betrugssystems gewesen. Damit sei bezweckt worden, unangenehmen Nachfragen - etwa nach Geschäftsberichten und Bilanzen der Servicegesellschaften - entgegenzuwirken und den Geldkreislauf nicht transparent werden zu lassen . Dieses wesentliche Merkmal für das Gelingen des FlowTex-Betruges sei den Betriebsprüfern auch bekannt gewesen .
447 
Bei pflichtgemäßem Verhalten wäre die Aufdeckung des FlowTex-Betrugssystems und damit der Zusammenbruch des FlowTex-Imperiums bereits im Sommer 1996 erfolgt. Denn bereits zum Zeitpunkt der Besprechung vom 20. Mai 1996 habe die erforderliche Kenntnis vorgelegen, bei deren Weitergabe an die Staatsanwaltschaft das Betrugssystem spätestens zum 30. Juni 1996 aufgedeckt worden wäre.
448 
Wäre zum Zeitpunkt der Besprechung vom 05. Februar 1997 nicht eine inhaltlich falsche Mitteilung über das Vorhandensein der HBS erfolgt, hätte die Staatsanwaltschaft die Vorermittlungen nicht eingestellt, sondern ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das spätestens am 31. März 1997 das Betrugssystem aufgedeckt und die Unternehmensgruppe zum Zusammenbruch gebracht hätte.
449 
Schutzbereich
450 
Bei der Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben sei der Schutzbereich weit gefasst und erstrecke sich grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmissbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden .
451 
Mitverschulden
452 
Ein Mitverschulden der Banken und Leasinggesellschaften liege nicht vor. Aus deren Sicht habe keine Veranlassung bestanden, an der Seriosität Sch.s und Dr. K.s zu zweifeln. Die körperliche Existenz der Maschinen sei entweder durch Inaugenscheinnahme (Abnahme) oder durch Abnahmebestätigungen der FTI nachgewiesen worden. Soweit keine körperliche Abnahme erfolgt sei, sondern auf die Abnahmebestätigung - insbesondere in Verbindung mit den Berichten der Wirtschaftsprüfer - vertraut worden sei, stelle dies keine Leichtgläubigkeit dar , Bestandsaufnahmen am Einsatzort seien im Leasinggeschäft nicht üblich.
453 
Auch die sonstigen Vertragspartner seien durch den vorgegebenen und zur Schau gestellten wirtschaftlichen Erfolg getäuscht worden, während die FlowTex-Unternehmensgruppe von vornherein insolvent und ohne Aufrechterhaltung des Betrugssystems nicht in der Lage gewesen sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
454 
Subsidiarität
455 
Die Kläger müssten sich auch nicht auf die Inanspruchnahme Dritter verweisen lassen. Die testierenden Wirtschaftsprüfer seien ihrerseits selbst getäuscht worden , die von ihnen erstellten Prüfberichte teilweise sogar gefälscht worden. Selbst im Falle des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei den Klägern nicht zumutbar, vor der Inanspruchnahme des beklagten Landes gegen die Wirtschaftsprüfer vorzugehen, da ein derartiger Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit durchsetzbar sei.
456 
Schaden: Quotenschaden/Individualschaden
457 
Diejenigen Gläubiger, die bei rechtmäßigem Verhalten und demgemäß früherem Eintritt der Insolvenz einen Schadensersatzanspruch gehabt hätten (Altgläubiger), seien in Höhe der damaligen Quote unter Berücksichtigung dessen, was sie heute in einem Insolvenzverfahren erlangen werden, geschädigt. Ihre Schadensersatzansprüche (Gesamtschaden) werden gem. § 92 Abs. InsO von den Insolvenzverwaltern geltend gemacht.
458 
Die Insolvenzverwalter machen deshalb den Quotenschaden zum Stichtag 30. Juni 1996, hilfsweise zum 31. März 1997 geltend.
459 
Im Insolvenzverfahren der FTI ergebe sich für den 30. Juni 1996 eine Quote von 5,32 %, zum 31. März 1997 eine Quote von 11,42 %, während heute lediglich eine Quote von 2,93 % zu erwarten sei.
460 
Im Insolvenzverfahren Manfred Sch.s ergebe sich für den 30. Juni 1996 eine Quote von 12,6 %, zum 31. März 1997 eine Quote von 18,75 %, während heute eine Quote von 12,97 % zu erwarten sei.
461 
Im Insolvenzverfahren Dr. K. ergebe sich für den 30. Juni 1996 eine Quote von 0,73 %, zum 31. März 1997 eine Quote von 5,71 %, während heute lediglich eine Quote von 0,71 % zu erwarten sei.
462 
Zum Schadensersatz berechtigt seien alle diejenigen, die nach der unterbliebenen Aufdeckung des Betrugssystems Geschäfte mit der FlowTex-Gruppe eingegangen sind und jetzt auf Grund der eingetretenen Insolvenzen mit ihren Forderungen ausgefallen sind (Neu- oder Individualgläubiger). Diese seien so zu stellen, wie sie ohne die Amtspflichtverletzung stehen würden. Auf den geschuldeten Schadensersatz seien lediglich an die Neugläubiger durch die Insolvenzmassen bereits vorgenommene Zahlungen zu verrechnen, mangels Gleichartigkeit nicht jedoch ein noch nicht erfüllter Anspruch auf quotale Befriedigung gegen die Insolvenzmassen. Die Berücksichtigung des Vorteils einer eventuellen quotalen Befriedigung aus der Insolvenzmasse erfolge dadurch, dass die Klägerin Ziffer 4 Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzschuldner verlange.
463 
Die Klägerin Ziffer 4 macht daher als Individualschaden folgende Schadensersatzansprüche geltend:
464 
Nr.
Gläubiger
Hauptforderung EUR
Zinsen EUR
Gesamtforderung EUR
1
22.607,15
22.607,15
2
8.114,71
8.114,71
3
7.442,47
7.442,47
4
926,82
926,82
5
11.526,23
11.526,23
6
332.718,95
332.718,95
7
11.630.628,16
11.630.628,16
8
73.394,48
73.394,48
9
14.057.692,04
14.057.692,04
10
374.146,09
374.146,09
11
320.799,72
320.799,72
12
12.514,45
12.514,45
13
1.060.948,16
1.060.948,16
14
351.855,29
351.855,29
15
7.326.140,02
620.382,86
7.946.522,88
16
4.517.910,89
542.149,31
5.060.060,20
17
47.748,78
5.690,68
53.439,46
18
8.442.008,44
8.442.008,44
19
55.286.816,34
55.286.816,34
20
12.993.080,34
1.309.259,30
14.302.339,64
21
4.655.702,18
942.041,71
5.597.743,89
22
9.548.060,16
922.094,96
10.470.155,12
23
9.109.830,31
1.258.438,58
10.368.268,89
24
9.489.797,29
1.818.779,39
11.308.576,68
25
655.113,11
137.117,85
792.230,96
26
10.107.714,18
10.107.714,18
27
11.973.204,00
1.376.918,46
13.350.122,46
28
3.147.156,86
381.128,82
3.528.285,68
29
9.360.044,63
1.048.153,33
10.408.197,96
30
1.000.000,00
1.000.000,00
31
4.352.591,73
264.172,49
4.616.764,22
32
14.427.985,70
1.726.689,23
16.154.674,94
33
4.335.233,61
577.477,25
4.912.710,86
34
872.267,72
15.362,57
887.630,29
35
6.107.152,30
475.851,48
6.583.003,78
36
16.297,50
1.930,99
18.228,49
37
7.191.550,20
1.480.878,76
8.672.428,96
38
15.063.941,27
1.013.552,18
16.077.493,45
39
3.431.136,15
234.354,90
3.665.491,05
40
3.803.913,66
3.803.913,66
41
3.997.920,65
269.931,93
4.267.852,58
42
12.538.857,16
649.531,63
13.188.388,79
43
3.738.047,74
3.738.047,74
44
2.537.019,40
158.507,34
2.695.526,74
45
2.489,84
2.489,84
46
5.640.942,18
1.033.583,53
6.674.525,71
47
261.623,26
27.615,79
289.239,05
48
14.530.490,50
14.530.490,50
49
32.336.858,60
7.958.025,58
40.294.884,18
50
27.145,18
27.145,18
51
1.458.807,26
475.288,82
1.934.096,08
52
5.056.507,86
929.367,73
5.985.875,59
53
11.390.700,21
11.390.700,21
54
35.602,31
35.602,31
55
1.402.788,75
1.402.788,75
56
35.483,11
35.483,11
57
59.168,14
8.313,87
67.482,01
58
8.953.645,44
8.953.645,44
59
1.739.891,75
230.338,05
1.970.229,80
60
18.969,51
18.969,51
61
114.883,14
114.883,14
62
2.904,65
288,21
3.192,86
63
33.275,90
3.298,00
36.573,90
64
1.824.385,37
1.824.385,37
65
6.372.800,95
1.504.707,46
7.877.508,41
66
2.655.172,86
192.271,10
2.847.443,96
67
9.118.358,65
1.167.195,85
10.285.554,50
68
8.743,09
8.743,09
69
3.776.236,42
3.776.236,42
70
1.491.645,52
1.491.645,52
71
36.106,90
4.192,41
40.299,31
72
133.002.688,44
133.002.688,44
73
124.747,86
19.123,38
143.871,24
74
40.746.077,03
40.746.077,03
75
4.343.240,82
4.343.240,82
76
27.291.280,10
5.855.337,59
33.146.617,69
77
14.907.484,33
1.545.466,95
16.452.951,28
78
10.589.865,06
2.117.972,70
12.707.837,76
79
25.725.939,36
5.140.273,89
30.866.213,25
80
38.006,41
38.006,41
81
1.721.663,97
1.721.663,97
82
73.859.738,62
14.064.644,75
87.924.383,37
83
11.397.308,46
1.967.666,38
13.364.974,84
84
7.897,04
7.897,04
85
8.191.081,66
1.162.914,60
9.353.996,26
86
2.533.620,60
677.503,32
3.211.123,92
87
3.583.655,94
3.583.655,94
88
90.914.292,74
90.914.292,74
89
3.495.225,03
3.495.225,03
90
15.172,00
15.172,00
91
6.087.483,23
6.087.483,23
92
7.169,57
7.169,57
93
6.932.775,53
894.385,95
7.827.161,48
94
1.852.004,90
267.320,22
2.119.325,12
95
9.532.199,12
660.049,36
10.192.248,48
96
67.510.749,60
67.510.749,60
97
12.494.408,27
12.494.408,27
98
186.103,85
186.103,85
99
12.163.253,58
12.163.253,58
100
12.171.098,61
3.097.972,74
15.269.071,35
101
6.072.326,33
6.072.326,33
102
14.272.094,30
14.272.094,30
103
29.239,95
29.239,95
104
5.886,85
5.886,85
105
7.003.604,50
2.097.848,67
9.101.453,17
106
21.200.000,00
21.200.000,00
107
273.386,28
38.302,53
311.688,81
108
2.019,60
2.019,60
109
171.452,73
171.452,73
110
12.234.089,70
12.234.089,70
111
11.351.859,71
11.351.859,71
112
7.563.148,13
7.563.148,13
113
7.563.148,13
7.563.148,13
Gesamtbetrag
1.045.893.672,33
70.371.665,43
1.116.265.337,76
465 
Die Kläger beantragen :
466 
1) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 EUR 2.366.031,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.
467 
Hilfsweise: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 EUR 19.816.946,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.
468 
2) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 EUR 7.356.287,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.
469 
Hilfsweise: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 EUR 16.504.751,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.
470 
3) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 3 EUR 28.671,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.
471 
Hilfsweise: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 3 EUR 13.753.041,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.
472 
4) Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 4 EUR 1.116.265.337,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.045.893.672,33 seit Klagzustellung sowie 4 % Zinsen aus EUR 611.039.376,42 seit dem 1. Juli 1996 bis zur Klagzustellung zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruches auf Verteilungserlöse, die den Gesellschaftern der Klägerin Ziffer 4 aus den Insolvenzverfahren über die Vermögen des/der
473 
- Manfred Sch.
- Dr. Klaus K.
- A. N.
- Matthias Sch.
- M. C.
- FlowTex Technologie GmbH & Co. KG
- KSK GmbH & Co. KG
- P. GmbH & Co. Horizontalbohrsysteme Vertrieb und Verarbeitung
- GEG Grundstückserwerbsgesellschaft mbH
- RPP Entsorgungstechnologie Vertrieb System Altvater & Co. KG
- Fl.W. GmbH
474 
aus Rechten, für deren Verlust sie Schadensersatz geltend machen, zustehen.
475 
Das beklagte Land beantragt,
476 
die Klage abzuweisen.
477 
Das beklagte Land bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin Ziffer 4. Es ist der Ansicht, die Abtretung der „Individualschadensgläubiger“ sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig. Die Abtretung sei zu Einziehungszwecken erfolgt, da die durchzusetzenden Ansprüche nach Abzug der Aufwendungen ausgeschüttet werden sollten. Nachdem die Klägerin Ziffer 4 als BGB-Gesellschaft rechtsfähig sei , mache sie fremde Forderungen geltend. Die Klägerin Ziffer 4 handle auch geschäftsmäßig; auch wenn keine Wiederholungsabsicht vorliege, sei die Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet, der Forderungsbestand nicht fest umrissen.
478 
Das beklagte Land trägt vor:
479 
Es werde bestritten, dass die Verschleierung der Beherrschung aller Elemente des Systems - FTI, KSK, Servicegesellschaften - durch Sch. und Dr. K. eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Betrugssystems gewesen sei. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei ohne weiteres erkennbar gewesen. Dass die KSK von Manfred Sch. gegründet worden sei, sei für jedermann durch Einsicht in die Handelsregisterakte oder durch einen Auszug aus der Gesellschafterliste erkennbar gewesen. Aus dem Jahresabschluss der FTI gehe hervor, dass die FTI aufgrund eines Alleinvertretungsvertrages mit KSK der alleinige Nutzer der Horizontalbohrtechnik im Lizenzgebiet sei, also FTI der einzige Kunde der KSK. Die Verbindung zu den Servicegesellschaften sei allein schon durch die fortbestehende Firma „FlowTex Servicegesellschaft“ und bei der FTS E. durch die Geschäftsführung von Dr. K. offensichtlich gewesen. Unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Situation habe es den Leasinggesellschaften und Kreditinstituten freigestanden, Sch. und Dr. K. zur Offenlegung der Umsätze der Servicegesellschaften aufzufordern; FTI habe auf Grund der bestehenden Miet- und Unterlizenzverträge die Möglichkeit gehabt, in die Buchführung der Servicegesellschaften Einsicht zu erhalten. Der dreistufige Aufbau des Geschäftsmodells sei auch nicht zur Vornahme von Betrugshandlungen installiert worden, sondern im Zusammenhang mit der Kontroverse mit Fl.M. . Sch. und Dr. K. hätten sich diese Struktur nur zunutze gemacht.
480 
Für Banken und Wirtschaftsprüfer seien etliche Ungereimtheiten ersichtlich gewesen, ohne dass diese zur Aufdeckung des Betruges geführt hätten. Weder seien die Leasinggesellschaften und Banken davon irritiert gewesen, dass die Unterschriften von A. N. sämtlich von Manfred Sch. besorgt worden seien noch habe der Wirtschaftsprüfer Dr. R. auf Grund der ihm vorliegenden Bilanzen der KSK für 1993 und 1994 den Betrug erkannt; weder hätten die Banken auf den auch nach dem offiziellen Geschäftsmodell für FTI zugänglichen Umsatzzahlen der Servicegesellschaften bestanden noch habe Dr. R. seine Testate bis einschließlich 1996 von der Vorlage aller Jahresabschlüsse der Servicegesellschaften abhängig gemacht. Auch sei der Dresdner Bank Einblick in die Bilanz der FTS E. gewährt worden ; Mitarbeiter der Stadtsparkasse München hätten sich auf ihre Fragen nach der hohen Diskrepanz zwischen dem Kreditvolumen der FlowTex laut Rückmeldung nach § 14 Kreditwesengesetz und dem Jahresabschluss mit der Auskunft zufrieden gegeben, diese beruhten zu einem guten Teil auf „Meldefehlern“; auf die Frage, wie die entnommenen 84 Millionen DM verwendet worden seien, sei die Antwort ausreichend gewesen, die Entnahme sei überwiegend in andere Unternehmen des Konzerns “investiert“ worden; als einer Leasinggesellschaft aufgefallen sei, dass die Nummern der einzelnen Baugruppen auf den Shelter-Briefen bei den verschiedenen Shelter-Versorgungseinheiten alle identisch sind, habe die Auskunft genügt, es handele sich um Komponenten einer Baureihe, um interne System-/Baureihen- bzw. Verwaltungszeichnungsnummern der Firma KSK .
481 
Auch die Kenntnis eines Treuhandvertrages zwischen Manfred Sch. und A. N. hätte nicht zu einer anderen Beurteilung der Leasinggeschäfte geführt; Leasingfinanzierungen würden häufig nach dem „sale and lease back“-Verfahren durchgeführt, wobei das Leasingobjekt vom späteren Leasingnehmer zunächst an den Leasinggeber veräußert und dann zurückgeleast werde. Einen „unabhängigen Lieferanten“ gebe es bei dieser Konstellation nicht.
482 
Die Verhandlungen mit Leasinggesellschaften über den Verkauf von HBS seien auch nicht von A. N., sondern von Sch. und Dr. K. geführt worden. Tatsächlich sei den Leasinggesellschaften und den Banken klar gewesen, dass die KSK und A. N. sowie die Servicegesellschaften dem Einflussbereich von Sch. und K. zuzurechnen waren . So habe die Klägerin Ziffer 4.44 in den Kreditakten zu Krediten aus 1995 festgehalten, die F. AG sei
483 
„dem Interessenbereich Sch./Dr. K. zuzuordnen, die damit das dreistufige Firmengebilde direkt oder indirekt kontrollieren.“
484 
Die Klägerin Ziffer 4.19 habe in einem Besuchsbericht festgehalten:
485 
„Eine Abtretung der Mietansprüche gegenüber den Servicegesellschaften würde unserer Meinung nach keine wesentliche Sicherheitenverstärkung darstellen. Die Servicegesellschaften sind zwar rechtlich selbstständig, wirtschaftlich aber abhängig von FlowTex.“
486 
Auch die Klägerin Ziffer 4.17 sei davon ausgegangen, dass zumindest einige Firmen, die die FlowTex-Technologie nutzten, also Servicegesellschaften, Sch. und Dr. K. gehörten .
487 
Für die Leasinggesellschaften und Banken sei weniger die Bonität der Servicegesellschaften entscheidend gewesen, sondern vielmehr die Bonität der Auftraggeber („vierte Ebene“), wobei hauptsächlich Stadtwerke in Erscheinung traten, an deren Bonität keine Zweifel bestanden hätten .
488 
Das beklagte Land bestreitet,
489 
dass die Finanzbeamten vom Betrugssystem Kenntnis gehabt hätten, diese Kenntnis jedoch nicht an die beteiligten Staatsanwaltschaften weitergegeben hätten.
490 
- Allgemeines
491 
Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung seien Sch. und Dr. K. als fähige und erfolgreiche Unternehmer angesehen worden, die Technik des grabenlosen Leitungsbaus habe als faszinierende, zukunftsweisende Technologie gegolten, Sch. habe auch durch Aktivitäten außerhalb der FlowTex-Gruppe mit großen Projekten wie dem Baden-Airpark und dem Erwerb der Fr. AG (mit angeblich dreistelligem Millionengewinn) beeindruckt. In der von Optimismus geprägten Zeit des Internet- und Börsenbooms der 90-er Jahre seien auch hohe Anfangsverluste als Ausdruck einer expansiven Marktstrategie in Kauf genommen worden.
492 
Die Ermittlungsverfahren wegen des angeblichen Raubüberfalls und die Geldwäscheermittlungen der GFG seien ohne erkennbare Ergebnisse eingestellt gewesen. Da die Staatsanwaltschaft auch wegen der anonymen Anzeige keinen Anfangsverdacht bejaht habe, habe die Vermutung bestanden, an den Vorwürfen sei „nichts dran“.
493 
Auch soweit die Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 sich mit der FlowTex-Unternehmensgruppe im fraglichen Zeitraum befasst hätten, sei ihnen das Bild professioneller, tüchtiger und seriöser Manager vermittelt worden, die ein innovatives, florierendes und expandierendes Unternehmen leiten .
494 
Auch für Oberstaatsanwalt Ad. als erfahrenen Staatsanwalt in Wirtschaftsstrafsachen sei ein Kreditbetrug sehr fern liegend gewesen, da das Unternehmen immerhin über die finanziellen Mittel verfügt habe, die es ermöglichten, eine Steuernachzahlung in Höhe von ca. 32 Millionen DM wegen der Selbstanzeige sofort zu leisten; FlowTex könne es daher gar nicht nötig haben, Betrügereien zu begehen.
495 
Den Betriebsprüfern hätten die Berichte des Wirtschaftsprüfers Dr. R. über die Prüfung der uneingeschränkt testierten Jahresabschlüsse der FTI für 1991,1992 und 1993 vorgelegen. Diese hätten die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Position der FTI als einwandfrei bestätigt, insgesamt ein positives Bild gezeichnet und die Übereinstimmung der Lageberichte mit dem Jahresabschluss bestätigt. Der Wirtschaftsprüfer habe auch ergänzende Überprüfungen vorgenommen, beispielsweise über den regelmäßigen Eingang der Zahlungen für die Untermietansprüche und deren Weiterleitung an die Leasinggesellschaften. Bestätigt worden sei ferner, dass die Leasingforderungen nicht doppelt besichert und die geleasten Bohrsysteme von den Untermietern selbst genutzt oder an Dritte vermietet seien. Der Wirtschaftsprüfer habe ferner Bestandslisten erstellt, von der Versicherung der FTI den Versichertenbestand angefordert und Übereinstimmung beider Listen festgestellt.
496 
Für die Betriebsprüfer habe außer Zweifel gestanden, dass die Leasinggesellschaften die erworbenen HBS abgenommen hätten.
497 
Die Betriebsprüfer hätten die zu beurteilenden Sachverhalte eher unter steuerlichen Gesichtspunkten als unter allgemeinen strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt, da die Ermittlung und Beurteilung außersteuerlicher Sachverhalte eine für sie fremde Aufgabe war, für die sie nicht ausgebildet wurden. Ziel der Betriebsprüfung sei - anders als bei strafrechtlichen Ermittlungen - nicht die umfassende Aufklärung und Feststellung eines in jeder Einzelheit nachweisbaren Sachverhalts. Nur wenn ausnahmsweise die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 4, Nr. 5 AO oder spezialgesetzlich zulässig ist, seien Anzeichen für außersteuerliche Straftaten für Betriebsprüfer relevant und unterfielen nicht dem Steuergeheimnis.
498 
Wie in Betriebsprüfungen üblich hätten die Betriebsprüfer Schwerpunkte gebildet und mit Stichproben gearbeitet, zumal die Prüfung zahlreicher Firmen mit vertretbarem Aufwand und in überschaubarer Zeit habe durchgeführt werden müssen. Erschwert worden sei dies durch die erheblichen Mängel der Buchhaltung und die sich überlagernden Ebenen ihrer Tätigkeit:
499 
Auch seien die Prüfungskompetenzen der Betriebsprüfer begrenzt gewesen: Sie konnten keine Prüfungen im Ausland, keine Prüfungen bei Dritten, keine Prüfungen außerhalb des Prüfungszeitraums und keine Prüfungen steuerlich nicht relevanter Sachverhalte vornehmen; mit der Einholung der Wirtschaftsprüfer-Testate seien sie daher bereits an die Grenzen des rechtlich Möglichen gestoßen.
500 
Die unklare Rollenverteilung im Verhältnis Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Oberfinanzdirektion und Staatsanwaltschaft, der lange Berichtsweg und mangelnde Koordination hätten zu Informationsverlusten geführt.
501 
- Selbstanzeige vom 05.02.1996 und Ermittlung der Gesellschaftsverhältnisse
502 
Unzutreffend sei, dass die Finanzbeamten aus Baden-Württemberg Durchsuchungen verhindert hätten. Zwischen den Finanzbeamten in Karlsruhe und Erfurt habe Einvernehmen darüber bestanden, dass Durchsuchungsmaßnahmen vorbereitet, aber noch nicht sofort ergriffen werden sollten . Übereinstimmend seien sie auch davon ausgegangen, dass mit Bezahlung der angeforderten Mehrsteuer in Höhe von 28 Mio. DM die Selbstanzeige wirksam sei. Erst nachdem AR S. bei der Betriebsprüfung der KSK neun Rechnungen über 15,9 Mio. DM festgestellt hatte, die zwar bei KSK Gewinn mindernd, bei FTS jedoch nicht als Erlös verbucht worden waren, und daraufhin das Steuerstrafverfahren gegen A. N. erweitert und auch gegen den Steuerberater W. ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet worden sei , sei es - ausschließlich aus sachlichen Erwägungen - zu Meinungsverschiedenheiten über die Zweckmäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen gekommen .
503 
Die Klärung der gesellschaftlichen Verhältnisse bei der KSK habe richtigerweise zum Ergebnis geführt, dass A. N. rechtlich alleinige Inhaberin der Anteile an der KSK gewesen sei. Ein Treuhandverhältnis habe nicht bestanden, da nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten kein Treuhandvertrag existierte. Auch eine Organschaft oder wirtschaftliches Eigentum der FTI oder Sch./K. habe nicht vorgelegen. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Abhängigkeiten seien durchaus erkannt, aber als unerheblich angesehen worden, zumal es aus Sicht der Betriebsprüfer in erster Linie um die steuerliche Zuordnung der verdeckten Gewinnausschüttungen und nicht um die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine Steuerhinterziehung gegangen sei. Dass die Erklärung vom 05.06.1996, die von der OFD in der Besprechung am 20.05.1996 gefordert worden sei , im Widerspruch zu der Organschaft stand, die die OFD im Anschluss an die Vor-Betriebsprüfung angenommen habe, sei durchaus erkannt worden. AR S. habe deshalb bei der OFD schriftlich angeregt, diese Entscheidung zu korrigieren, was zur Festsetzung weiterer Umsatzsteuer geführt hätte. Die OFD habe sich zwar nach Prüfung an die nach der ersten Betriebsprüfung getroffene Entscheidung gebunden gesehen, jedoch mit Schreiben vom 30.08.1996 klar zum Ausdruck gebracht, dass für die in der Selbstanzeige angesprochenen Zeiträume keine Organschaft vorliege.
504 
Das beklagte Land bestreitet, dass zwischen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Oberfinanzdirektion Einigkeit darüber geherrscht habe, dass die „Sf.-Gelder“ von Rechtsanwalt Sf. nicht an A. N. übergeben worden seien, und dass diese Gelder wider besseres Wissen bei A. N. als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt worden seien. Nachdem A. N. nach mehrfachem Hinweis darauf, dass die behaupteten Schmiergeldzahlungen - ebenso Zahlungen für eine angebliche Auslandsfertigung von HBS ohne Lizenz - ohne Beleg nicht anerkannt werden könnten, anwaltlich beraten die volle Verantwortung für die „Sf.-Gelder“ auf sich genommen habe, könne von einer fehlerhaften Behandlung der Angelegenheit keine Rede sein. Dass Schmiergeldzahlungen nicht belegt werden konnten, dass A. N. eingestandenermaßen Gelder an T.C. mit unklarem Buchungsverlauf gezahlt habe , und dass sie jedenfalls nach Angaben von Rechtsanwalt Sf. Gelder auf ein Konto der Firma N.I. einzahlen ließ, habe auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten von A. N. hingedeutet.
505 
Der Betriebsprüfer AR S. habe im Aktenvermerk vom 09.09.1996 die bisherigen Erkenntnisse für die Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 26.09.1996 ausführlich dargelegt und dabei ausgeführt, dass der Betriebsprüfung die Verwendung der „Sf.-Gelder“ nicht bekannt sei.
506 
Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die von Do. in Kopie übersandten Unterlagen über die Gesellschafterverhältnisse bei der F. gefälscht gewesen seien. Jedenfalls hätten die Finanzbeamten die Fälschungen nicht als solche erkannt. Da es keine Anhaltspunkte und Beweismöglichkeiten zur Widerlegung der vorgelegten Dokumente gegeben habe, habe man die F. als Gesellschafter der Servicegesellschaften anerkannt. Dies sei in mehreren Besprechungen unter anderem am 26.09.1996 so besprochen worden. Ein Rückerwerb der Servicegesellschaften von der F. AG sei nicht von AR S. angeraten, sondern von Sch. in Aussicht gestellt worden, um Bedenken der Finanzbeamten zu zerstreuen, die sich aus dem Charakter der F. AG als Briefkastengesellschaft ergaben .
507 
AR S. habe auch nicht bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zu Gunsten einer Verfahrenseinstellung interveniert. Vielmehr habe Staatsanwalt D. eine Verfahrenseinstellung trotz Gegenwehr der Steuerfahndung Erfurt durchsetzen wollen. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25.11.1999 hätten die Überprüfungen wegen der Rechnungen der Firma La M. de Levante erst begonnen, es sei der Möglichkeit nachgegangen worden, dass es sich bei der 1994 - 1996 rechnungsstellenden Firma La M. de Levante und der nach Auskunft des BKA und IZA erst im November 1996 gegründeten Firma La M. de Levante S.A. um verschiedene Unternehmen handeln könne; handfeste Erkenntnisse, die - auch im Hinblick auf das Steuergeheimnis, § 30 AO - der Staatsanwaltschaft hätten mitgeteilt werden können, hätten noch keine vorgelegen. Die Akribie, mit der AR S. diese Überprüfung vorgenommen habe, und die Energie, mit der er in der Folgezeit die Aufklärung des Betrugs vorangetrieben habe, stehe auch der Annahme entgegen, er habe A. N. schonen wollen.
508 
- Anonyme Anzeigen und Systemüberprüfung
509 
Der Betriebsprüfer AR S. sei der Frage, ob die Systeme tatsächlich existieren, nachgegangen und habe seine Betriebsprüferkollegen, seinen Sachgebietsleiter, die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und auch die OFD Karlsruhe über die wesentlichen Erkenntnisse informiert.
510 
Die Äußerung S.s am 13. Mai 1996, es handle sich
511 
„um eine reine Refinanzierungsmethode..., die auf einen Betrug gegenüber den Banken hinauslaufe“ ,
512 
habe keine eigenen Erkenntnisse mitgeteilt, sondern sich auf die theoretisch erörterte Frage der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach nach steuerlichen und sonstigen Vorteilen des in der telefonischen Anzeige behaupteten Sachverhalts - Geschäfte mit angeblich nicht existierenden Geräten - bezogen.
513 
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.05.1996 , mit der um Mitteilung gebeten wurde, ob
514 
„dort Erkenntnisse im Hinblick auf die in der anonymen Strafanzeige genannten Steuerdelikte etc. vorhanden“
515 
seien, sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht als umfassender Überprüfungsauftrag gerade auch im Hinblick auf Vorermittlungen wegen eines etwaigen Betrugs zu verstehen. Auch wenn in Ziffer 3 der Verfügung (in einem internen, nicht an die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach gesandten Vermerk) ausgeführt werde, dass „weitere Vorermittlungen bei der Steufa des Finanzamts Karlsruhe-Durlach angestellt werden“ sollten, sei in dem Schreiben lediglich die Bitte um Mitteilung vorhandener Erkenntnisse enthalten, und zwar begründet mit § 386 AO. Es sei also lediglich um eine Zuständigkeitsabgrenzung gegangen, weshalb die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach davon ausgegangen sei, dass Staatsanwalt Z. für nicht-steuerliche Delikte auch eine eigene Zuständigkeit gesehen habe. Dem entsprechend werde in den Schreiben der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach an die Staatsanwaltschaft jeweils mitgeteilt, es sei kein steuerlicher Hintergrund zu erkennen. Obwohl damit die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach darauf hingewiesen habe, dass sie keine eigene Zuständigkeit gemäß § 386 AO sehe, habe dies die Staatsanwaltschaft nicht zum Anlass für eigene oder polizeiliche Ermittlungen genommen.
516 
In der Besprechung bei der OFD Karlsruhe vom 20.05.1996 seien die Betriebsprüfer vom Sachgebietsleiter der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach St. auf den Unterschied zwischen einer bloßen Vermutung und einem Betrugsverdacht sowie darauf hingewiesen worden, dass bei Feststellung strafrechtlich relevanter Tatsachen ein Verwertungsverbot entstehen könne; er habe sie deshalb zur Vorsicht gemahnt und auch vor einer bei einem Beweisverwertungsverbot möglicherweise eintretenden Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) gewarnt und darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines Beweisverwertungsverbots ggf. ein Strafverfahren eingeleitet werden müsse.
517 
Bei dieser Besprechung sei der Betriebsprüfung der Auftrag erteilt worden, die Existenz der Bohrsysteme zu überprüfen. Nach Hinweis, dass die Prüfungskompetenzen auf den Prüfungszeitraum beschränkt seien, während sich die Vorwürfe in der anonymen Anzeige auf die Gegenwart bezögen, sei man übereingekommen, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe eine Überprüfung der Existenz der im Prüfungszeitraum veräußerten Systeme vorzunehmen.
518 
Es sei den Betriebsprüfern bei dieser Besprechung nicht bekannt gewesen, dass im Prüfungszeitraum nur etwa 30 Bohrsysteme im Einsatz gewesen seien. Erst im Juni 1996 hätten sie erfahren, dass nicht alle Bohrsysteme im Einsatz seien; Manfred Sch. habe dazu erklärt , man habe auf Halde produziert, da man beim Marktaufbau „klotzen, nicht kleckern“ wolle. Die Betriebsprüfer hätten bei der Besprechung auch nicht falsch über die sich aus der Buchhaltung bzw. der „Da.-Liste“ ergebenden Zahlen informiert. Im Aktenvermerk des Steuerfahnders Gl. seien die Zahlen zutreffend wiedergegeben, die abweichenden Notizen im Aktenvermerk Me. seien damit zu erklären, dass Me. der Gegenstand der Besprechung vollkommen neu gewesen sei und er inhaltlich nur teilweise habe folgen können .
519 
Die Begründung der heimlichen Auslandsfertigung von HBS wegen des Fl.M.-Prozesses sei auch nicht erkennbar unplausibel gewesen; der Fl.M.-Prozess sei nicht schon im Januar 1992, sondern erst im September 1993 beendet worden .
520 
Die Staatsanwaltschaft Mannheim, Oberstaatsanwalt Ad., sei vom Sachgebietsleiter St. am 21.05.1996 über die bisherigen Erkenntnisse und die Vermutung von „Luftgeschäften“ informiert worden, wobei ausdrücklich die Finanzierung der Bohrsysteme angesprochen worden sei, da sich daraus der Verdacht des Kreditbetruges ergeben könne .
521 
Auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwaltschaft Z., sei informiert worden.
522 
Nachdem die Betriebsprüfer zur Überprüfung der Existenz der Bohrsysteme die „Da.-Liste“ erhalten hätten, sei die Differenz zwischen den in dieser Liste und den bei der KSK fakturierten Systemen wegen der nicht abgleichbaren unterschiedlichen Nummerierung nicht nachvollziehbar gewesen . Von der Absicht, die Zahl der hergestellten Systeme durch eine Überprüfung der Herstellerfirmen zu klären, habe man Abstand genommen, da jedenfalls die in der „Da.-Liste“ aufgeführten Systeme als existent angenommen worden seien und Anfragen an die Hersteller zu diesen Systemen demnach nur Bekanntes bestätigt hätten.
523 
In der Besprechung am 03.06.1996 mit A. N., Manfred Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn. und Steuerberater W. habe A. N. dargelegt, dass die KSK die aus der „Da.-Liste“ nicht ersichtlichen Systeme von FTI ohne Zahlung übernommen habe; FTI habe auch die Herstellungskosten dieser Systeme getragen. Sch. und Dr. K. hätten als Begründung die erst 1993 beendeten Lizenzstreitigkeiten mit Fl.M. dargelegt. Nachdem die Betriebsprüfer Nachweise für die Herstellung dieser Systeme gefordert hätten, habe Rechtsanwalt Kn. vorgeschlagen, die Existenz der Systeme „ausgehend vom heutigen Stand, Einsatzbereich oder Lager“ nachzuweisen aufgrund der Überlegung, dass die Systeme, wenn sie heute tatsächlich existierten, auch hergestellt worden seien . Die beiläufige Bemerkung Sch.s, dass Systeme „auf Halde“ stünden, habe für die Betriebsprüfer keinerlei besondere Bedeutung gehabt, da ihnen bekannt gewesen sei, dass es einen System-Pool bei FTI gegeben habe, der damit offenbar gemeint gewesen sei. Dass dieser Pool 80 Prozent der Systeme umfassen sollte, sei ihnen jedoch nicht bekannt gewesen. Die von A. N. geschilderte „Gewinnabsaugung“ sei bei geheimer Auslandsfertigung plausibel erschienen: FTI konnte auf Grund der Auseinandersetzung mit Fl.M. die Systeme nicht offen verkaufen, übergab sie deshalb an KSK, die nach außen als Verkäuferin auftrat, wobei jedoch im Innenverhältnis FTI so gestellt wurde, als hätte FTI die Systeme selbst veräußert.
524 
Die Steuerfahndung habe Kopie des Aktenvermerks vom 03.06.1996 erhalten. Über das Ergebnis der Besprechung sei die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach ferner am 05.06.1996 informiert worden .
525 
Auch die am 03.06.1996 übergebene „N.-Liste“ habe nur einen Teil der erbetenen Angaben enthalten und keinen Abgleich ermöglicht. Die Zahl der aufgeführten HBS (372, unter Berücksichtigung einer handschriftlichen Korrektur 370) sei nicht überraschend gewesen, nachdem bereits in dem Bericht des WP Dr. R. zum Jahresabschluss 1993 von 347 bei Service-Gesellschaften im Einsatz befindlichen Systemen die Rede gewesen sei; bei der Differenz von ca. 23 HBS mochte es sich um nicht im Einsatz befindliche Pool-Systeme handeln.
526 
Die Betriebsprüfer hätten zur Überprüfung der Existenz der HBS zunächst eine Aufstellung der verkauften Systeme angefordert ; nachdem die ihnen sodann übergebene Standort-Liste mit Bestätigungen der Fremdfirmen, dass die Systeme dort vorhanden seien, nicht als ausreichend angesehen wurde, hätten sie für ausgewählte 45 Systeme Belege über die Verbringung oder Abholung der Systeme zum Standort, Mietverträge, Nachweise über Mietzahlungseingänge etc. angefordert , am 17.07.1996 der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach berichtet und Überlegungen über weitere mögliche Überprüfungsmaßnahmen angestellt und über die gewonnenen Erkenntnisse die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach eingehend informiert . Dabei seien neben den bestehenden Zweifeln auch die Anhaltspunkte für die Existenz der HBS aufgeführt worden:
527 
- die Erfassung von 280 mit null DM bewerteten HBS in der Inventur der KSK für 1991 und 1992 als Bestätigung der behaupteten heimlichen Auslandsfertigung,
528 
- Standortbestätigungen und Mietverträge der ausländischen Mieter,
529 
- Versicherungspolicen für die vermieteten HBS,
530 
- die Überprüfung von fünf Lkw-Systemen mit Standort in Karlsruhe durch die Betriebsprüfer; die geringen Laufzeiten seien als Bestätigung der Angabe von Manfred Sch. gesehen worden, dass auf Halde produziert worden sei,
531 
- Sch.s Einwand, man wolle beim Marktaufbau „klotzen, nicht kleckern“
532 
Dass AR S. von Sch. am 03.09.1996 eine erweiterte Liste mit den dem WP Dr. R. bekannten Standorten erhalten habe, bestreitet das beklagte Land mit Nichtwissen. Aus dieser Liste könne im Übrigen nicht viel abgeleitet werden. Widersprüche zwischen den Standort-Angaben hätten allenfalls die ohnehin bestehenden Zweifel der Betriebsprüfer verstärkt, die durch die WP-Testate geklärt werden sollten.
533 
Zwar hätten die Betriebsprüfer festgestellt, dass bei 16 Lkw-Systemen, die 1990 und 1991 von der KSK veräußert worden waren, das Rechnungsdatum der KSK als Lieferantin zwar nach dem KSK-Lieferdatum, jedoch vor dem Zeitpunkt der Abnahme gelegen sei. Dem hätten die Betriebsprüfer jedoch keine strafrechtliche Relevanz beigemessen, wie sich aus folgenden Umständen ergebe: Zunächst habe es sich aus ihrer Sicht verglichen mit der Gesamtzahl der zur Überprüfung anstehenden Systeme um Einzelfälle gehandelt, die meisten der anscheinend vorfinanzierten Systeme seien auch an FlowTex-Gesellschaften, nur vier Systeme an Leasinggesellschaften veräußert worden. Es sei auch eine Vorfinanzierung im Einverständnis mit den Leasinggesellschaften denkbar gewesen. Über die vertraglichen Verhältnisse der Leasinggesellschaften und etwaiger Kreditgeber und die Finanzierung der an FlowTex-Gesellschaften verkauften Systeme sei den Betriebsprüfern nichts bekannt gewesen. Im Übrigen seien die fraglichen Lkw-Systeme letztlich im Prüfungszeitraum abgenommen und damit nach der Überzeugung der Betriebsprüfer hergestellt worden. Schließlich spreche auch der Umstand, dass die Betriebsprüfer am 25.09.1996 sogar mit Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn. und Steuerberater W. über die „Vorfinanzierung“ gesprochen hätten , obwohl ihnen nach dem eindringlichen Hinweis des Sachgebietsleiters St. vom 20.05.1996 bekannt war, dass sie bei Verdacht auf strafbare Handlungen die Steuerfahndung benachrichtigen mussten und eine Besprechung mit den Betroffenen hierüber zu einem Beweisverwertungsverbot und einer möglichen Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt führen konnte, dafür, dass sie eine strafrechtliche Relevanz nicht erkannt hätten. Die von den Klägern hervorgehobene Vorfinanzierung sei im Übrigen nur ein Detailaspekt der Systemüberprüfung gewesen, die wiederum nur einen Teil der sehr umfangreichen Betriebsprüfungstätigkeit <Übersicht über Prüfungstätigkeiten Anl. B 138> dargestellt habe.
534 
Das beklagte Land bestreitet, dass AR S. eine umfassende Auswertung der am 11.10.1996 erhaltenen „Identifikationsliste“ vorgenommen habe. Diese Liste sei für die Betriebsprüfer nur der Endpunkt einer Reihe fehlerhafter oder unvollständiger Listen gewesen, die alle Hoffnungen auf eine Übersicht über alle HBS und die Möglichkeit einer belegmäßigen Überprüfung schon früh zunichte gemacht hätten. Aus dieser Liste ergebe sich auch nicht der „Vorverkauf aller HBS“; denn sie enthalte nicht das Verkaufsdatum, sondern nur das des „Vertragsbeginns“ und gebe damit über etwaige Vorfinanzierungen keinen Aufschluss. Ein Abgleich dieser Liste mit anderen Unterlagen sei jedoch nicht mehr erfolgt; drei spärliche handschriftliche Vermerke S.s belegten lediglich eine Durchsicht; ein Abgleich hätte jedoch einen größeren Aufwand erfordert.
535 
Dass AR S. die Listen vom 03. und 04.09.1996 in der von den Klägern vorgelegten Form übergeben worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten; in dem übergebenen Exemplar seien möglicherweise Spalten ausgeblendet gewesen.
536 
Alle relevanten Listen seien im Übrigen der Steuerfahndung mit den Aktenvermerken vom 03.07.1996 und 21.07.1996 übergeben worden.
537 
Nach eingehenden Überlegungen zu den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer Überprüfung im Ausland unter Einbindung der OFD sei die Vorlage von Wirtschaftsprüfer-Testaten angefordert worden. Dass die ausländischen Wirtschaftsprüfer nicht von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. GmbH ausgewählt wurden, sondern von Dr. K., sei für die Betriebsprüfer nicht erkennbar gewesen wie auch der Umstand, dass Dr. K. nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Wirtschaftsprüfer offenbar durch Verbringung von Systemen zu den ausländischen Mietfirmen getäuscht habe.
538 
Die stichprobenweise Überprüfung habe sich auf solche Systeme konzentrieren sollen, die besonders schwer überprüfbar gewesen seien, bei denen also die größte Gefahr von Manipulationen bestanden habe. Deshalb seien überwiegend im Ausland befindliche Shelter-Systeme ausgewählt worden, nur versehentlich seien in der ersten Liste vom 10.07.1996 inländische Systeme aufgenommen worden.
539 
Dass in der Liste vom 05.09.1996 ein System doppelt aufgenommen worden sei und die Liste daher zwar 45 Einträge, aber nur 44 verschiedene Systeme enthalte, beruhe auf einem Versehen.
540 
Da der Betriebsprüfung aufgefallen sei, dass einige Shelter-Systeme abweichend vom üblichen Schema den Zusatz „a“ zur Identifizierungsnummer aufwiesen, seien diese für die Überprüfung ausgewählt worden.
541 
Bei Erstellung der Liste der für das des Testat-Verfahren ausgewählten Systeme am 05.09.1996 sei ein Abgleich der Liste mit den bei FTI verwendeten internen Ident-Nummern mit den Angaben in der Da.-Liste (Fahrgestellnummer, amtliche Kennzeichen der Lkw-Systeme, Motornummern der Shelter-Systeme) nicht möglich gewesen, da die Betriebsprüfer erst am 11.10.1996 die mehrfach angeforderte Liste erhalten hätten, in der die internen Nummern mit den externen Nummern verknüpft gewesen seien. An sich hieraus ergebende weitere Überprüfungsmöglichkeiten hätten die Betriebsprüfer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gedacht, zumal sie bereits mit der Betriebsprüfung bei P. und weiteren FlowTex-Gesellschaften befasst gewesen seien und weil man sich inzwischen entschlossen gehabt habe, an Stelle des Nachweises der Herstellung der Bohrsysteme zum Nachweis der tatsächlichen Existenz an den derzeitigen Standorten das WP-Testatverfahren durchzuführen. Die Betriebsprüfer hätten sich daher weder die von der Steuerfahndung Freiburg-Land im Jahre 2002 angestellten Überlegungen zu den Motornummern gemacht noch sei ihnen aufgefallen, dass vier Motornummern doppelt belegt gewesen seien und HBS in Shelter-Bauweise vor ihrer Anschaffung bereits verkauft gewesen seien.
542 
Für 43 der 44 aufgelisteten HBS seien Testate vorgelegt worden; ein Lkw-System, das sich bei MT. in Rom befinden sollte, habe dort nicht überprüft werden können, da es sich nicht mehr dort, sondern bei FTS Italia befunden habe, die es wiederum zu El. verbracht habe; dies ergebe sich aus einem Schreiben an Dr. K. ; entweder seien die Betriebsprüfer hierüber von Dr. K. informiert worden oder sie hätten das Fehlen des Testats schlicht übersehen. Die Form der Testatformulare weiche nur unauffällig voneinander ab, die teilweise fehlenden - möglicherweise von den Wirtschaftsprüfern nicht gefundenen - Angaben hätten die Tauglichkeit der Testate nicht wesentlich beeinträchtigt; für die Betriebsprüfer sei auch nicht erkennbar gewesen, dass die Prüfer in Tschechien und den Niederlanden keine Wirtschaftsprüfer seien; sie hätten sich insoweit auf die Auswahl durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. GmbH, München verlassen können.
543 
Die Auswertung der am 10.10.1996 bei der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach eingegangenen und erst am 15.11.1996 an die Betriebsprüfer weitergeleiteten IZA-Auskunft sei nach Ansicht der Betriebsprüfung (im Hinblick auf die Warnung vom 20.05.1996, Sachverhalte außerhalb des Prüfungszeitraums festzustellen) in die Zuständigkeit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach gefallen und von der Betriebsprüfung daher nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Nach der IZA-Auskunft seien aber immerhin sechs der neun ausländischen Gesellschaften wirtschaftlich aktiv gewesen. Die Angaben über die übrigen Gesellschaften seien dadurch erklärbar gewesen, dass die als existent bestätigten HBS auch nach Betriebseinstellung noch hätten vorhanden sein können.
544 
Bereits die Bereitschaft Sch.s, das WP-Testatverfahren durchzuführen, sei - schon bevor die Testate vorlagen - als Hinweis darauf gewertet worden, dass die Geräte auch existierten. Da die Betriebsprüfer mit diesem Verfahren auch an die Grenzen ihrer Ermittlungsmöglichkeiten gestoßen waren, habe man sich in der Folge keine Gedanken über zusätzliche Überprüfungen und Abgleiche gemacht.
545 
Mehrfach habe der Betriebsprüfer AR S. der Steuerfahndung mitgeteilt, es sei
546 
„kein steuerlicher Hintergrund bezüglich der anonymen Anzeige zu erkennen“ .
547 
Nach Einleitung des WP-Testatverfahrens habe er mitgeteilt,
548 
„weitere Überprüfungsmaßnahmen seien durch die Bp nicht möglich“ ;
549 
damit habe er darauf hingewiesen, dass er sich mit der Systemüberprüfung außerhalb des Aufgabenbereichs der Betriebsprüfung bewege und nicht zuletzt auch aus diesem Grund keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten sehe. Für die Betriebsprüfer sei die Frage der Systemüberprüfung somit am 11.09.1996 im Wesentlichen erledigt gewesen. In der Folgezeit seien, abgesehen von der Weiterleitung und Erläuterung der Testate an die Steuerfahndung, keine wesentlichen Überprüfungshandlungen mehr vorgenommen worden; so sei es auch in den Besprechungen mit Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn. und Steuerberater W. am 25.09.1996 und bei der Oberfinanzdirektion am 26.09.1996, ebenso bei weiteren Besprechungen im Dezember 1996 und Anfang 1997 fast nur noch um die Behandlung von Einzelfragen aus der regulären Betriebsprüfung und insbesondere um die steuerliche Behandlung der Selbstanzeige-Gelder gegangen.
550 
Die Betriebsprüfer hätten nicht erkennen können, dass die ausländischen Wirtschaftsprüfer tatsächlich von Dr. K. ausgesucht waren. Sie hätten auch die Unzulänglichkeiten der WP-Testate nicht verschwiegen, sondern Kopien sämtlicher WP-Testate der Steuerfahndung übergeben.
551 
- Weitergabe der Informationen
552 
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwalt Z., sei zunächst mit Schreiben der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 16.09.1996 informiert worden, dass nach dem Ergebnis der bisherigen Vorermittlung steuerstrafrechtliche Aspekte bei der Beurteilung der anonymen Anzeige ausschieden. Hierin sei eine Rückgabe des Ermittlungsauftrages zu sehen, was schon die gleichzeitig erfolgte Rücksendung der Akte deutlich zeige. Staatsanwalt Z. sei ferner auch vom Steuerfahnder St. am 19.09.1996 telefonisch informiert worden . Die Betriebsprüfer hätten der OFD am 26.09.1996 berichtet , ferner am 05.02.1997 .
553 
Die Aussage, alle geforderten Nachweise seien letztlich erbracht worden , sei nicht bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Der Vermerk vom 04.02.1997 stelle lediglich eine Übersicht und Besprechungsunterlage vor, keinen umfassenden und detaillierten Bericht über alle Einzelheiten der zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Betriebsprüfer schon länger abgeschlossenen Systemüberprüfung. Die von den Klägern vermissten Detailinformationen seien teilweise den Besprechungsteilnehmern aus früheren Besprechungen bekannt gewesen. So sei bekannt gewesen, dass nur wenige Geräte im Einsatz waren und kein großer Umsatz erfolgte , was von Sch. jedoch mit dem Aufbau einer Marktstellung erklärt worden sei.
554 
Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwalt Z., nicht wie im November 1996 besprochen im Januar 1997 auf die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach zugekommen sei, habe die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach einen Besprechungstermin mit ihm für den 10.04.1997 vereinbart. Bei dieser Besprechung sei Staatsanwalt Z. über die Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Mannheim und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen und über die Ermittlungen wegen der anonymen Anzeige informiert worden. In dem gefertigten Aktenvermerk habe die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach am Ende festgestellt:
555 
„keine steuerliche Komponente (vgl. Anlage 1) - daher unter bestimmten Umständen Kreditbetrug der eingeschalteten Refinanzierungsbanken und Leasingfirmen.“
556 
Damit sei auch klargestellt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die weiteren Vorermittlungen hinsichtlich eines möglichen Kreditbetruges wieder übernehmen solle.
557 
Ein Ordner mit dem Überprüfungsergebnissen einschließlich der eingeholten Wirtschaftsprüfer-Testate sei Staatsanwalt Z. angeboten worden , er habe sich jedoch lediglich für das Ergebnis der Überprüfung interessiert . Der Aktenvermerk vom 10.04.1997 habe Staatsanwalt Z. jedenfalls für die Dauer der Besprechung vorgelegen.
558 
Wie Staatsanwalt Z. in der eingehenden Besprechung erläutert worden sei, hätten die Steuerfahnder unabhängig von der überprüften Existenz der 43 Systeme Kreditbetrug für möglich gehalten, da bekannt gewesen sei, dass Leasingraten für Bohrsysteme aus den Verkaufserlösen (mit-) finanziert wurden; hierzu sei mitgeteilt worden, dass die Kredite der Banken auch aufgrund des über die Leasing-Konstruktion finanzierten im Vergleich zu den Herstellungskosten der Systeme hohen Verkaufspreises gefährdet sein könnten. Ob eine solche Kreditgefährdung anzunehmen sei, habe jedoch auch Staatsanwalt Z. nicht zu sagen vermocht; man habe angenommen, dass dies nicht der Fall sei, da sich andernfalls eine der vielen Banken selbst einmal an die Staatsanwaltschaft gewandt hätte.
559 
Staatsanwalt Z. habe lediglich das Ergebnis des WP-Testatverfahrens für wichtig gehalten. Dies sei ihm auf seinen Wunsch mit Schreiben vom 14.04.1997 noch einmal schriftlich mitgeteilt worden. Nachdem Staatsanwalt Z. in der Besprechung vom 10.04.1997 bereits umfassend informiert worden sei, habe sich dieses Schreiben nur auf den angebotenen, aber nicht angenommenen Ordner mit Ermittlungsunterlagen bezogen.
560 
Das beklagte Land ist deshalb der Ansicht, die Betriebsprüfung habe über ihre Erkenntnisse die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach umfassend informiert, die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach habe ihrerseits die Staatsanwaltschaft informiert.
561 
Das beklagte Land bestreitet mit Nichtwissen, dass Staatsanwalt Z. von der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach nicht über die andere anonyme Anzeige vom 05.02.1996 beim Finanzamt Weimar unterrichtet worden sei. Da diese Anzeige im Übrigen weniger detailliert gewesen sei als die in Karlsruhe eingegangene schriftliche Anzeige, sei auch nicht anzunehmen gewesen, dass diese weitere Anzeige für Staatsanwalt Z. von besonderer Bedeutung gewesen wäre - entgegen dessen Aussage, er hätte bei Kenntnis dieser Anzeige einen Anfangsverdacht bejaht.
562 
Die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach habe den „Kr.-Vermerken“ keine besondere Bedeutung beigemessen, da in ihnen nur ähnliche Vorwürfe enthalten gewesen seien wie bereits in den anonymen Anzeigen. Die Betriebsprüfer hätten von diesen Vorgängen gar keine Kenntnis gehabt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass Staatsanwalt Z. von der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, Herrn St. über die „Kr.-Vorgänge“ nicht informiert worden sei.
563 
Weitere Überprüfungsmöglichkeiten bei der Systemüberprüfung versäumt zu haben, sei den Betriebsprüfern aus damaliger Sicht unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Möglichkeiten nicht anzulasten. Ein Auskunftsersuchen bei der Fa. KHD zur Überprüfung der Shelter-Motoren habe sich nicht aufgedrängt, zumal ein Auskunftsersuchen an Dritte nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AO nur ein nachrangiges Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstelle.
564 
Auch aus der steuerlichen Behandlung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Betriebsprüfer das Betrugssystem vor der Aufdeckung hätten bewahren wollen. Dass die Vorfinanzierungen nicht berücksichtigt worden seien, könne auch damit erklärt werden, dass der Sachverhalt nicht geklärt gewesen sei. Eine Korrektur der Abschreibungen hätte im Übrigen nur zu deren zeitlicher Verlagerung geführt. Eine Korrektur der Erlöse der KSK hätte sich steuerlich nicht ausgewirkt, da die KSK im Prüfungszeitraum ohnehin nur Verluste geschrieben habe. Die nicht ordnungsgemäße Nachbuchung von Ersatzteilrechnungen sei im Betriebsprüfungsbericht für die FTS beanstandet worden. Dass AR S. zunächst den Verdacht gehabt habe, es handle sich um Scheinrechnungen, belege, dass er Sch. und Dr. K. nicht habe schützen wollen. Dr. K. habe ihm jedoch erläutert, dass mit diesen Rechnungen Entwicklungsaufwand abgerechnet worden sei . Die Erlöse aus dem Verkauf von Nutzungsrechten seien berücksichtigt worden, weshalb der Gewinn der FTS für 1993 lediglich um 1,96 Mio. DM gemindert worden sei. Bei der KSK sei der Aufwand für die Überlassung der Nutzungsrechte ebenfalls anerkannt worden, allerdings nicht in voller Höhe, sondern in Höhe des Abschreibungsbetrages. Bei P. hätten die Betriebsprüfer keine Kenntnis von Vorfinanzierungen gehabt.
565 
- Zu belastenden Aussagen:
566 
Die Kenntnis der Betriebsprüfer ergebe sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen B. . Der Zeuge habe lediglich auf Grund des Verhaltens von AR Manfred S. auf dessen Kenntnis geschlossen. Mit den fehlenden Bohrsystemen seien auch nicht etwa die bei FTI gemeint gewesen, sondern diejenigen, die bei der Betriebsprüfung bei P. aufgefallen seien. Dort habe die Prüfung ergeben, dass zwei Systeme mit Ident-Nummern unter 100, die es nach dem internen Nummernschema der FTI gar nicht geben konnte, nicht existierten, weshalb dann auch das Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch. durchgeführt worden sei.
567 
Dr. K. habe in seinen ersten Vernehmungen (als Beschuldigter) nach seiner Verhaftung nur seine subjektiven Vorstellungen geschildert und Vermutungen geäußert und auf konkrete Fragen stets vage und ausweichend geantwortet. Er habe nur davon gesprochen, dass es „für die Finanzbehörde hochwahrscheinlich“ gewesen sei, dass Maschinen fehlten . In der Hauptverhandlung am 01.10.2001 K 7/182> und am 29.05.2002 als Zeuge habe er diese Vorwürfe zurückgenommen . Noch deutlicher habe sich Dr. K. von seinen früheren Äußerungen in einer Zeugenvernehmung am 03.06.2003 abgesetzt . Nochmals und vollständig habe Dr. K. seine belastenden Angaben als Zeuge in der Vernehmung vom 13.05.2004 widerrufen und deutlich gemacht, dass er bei den früheren belastenden Aussagen letztlich nur seine eigenen Vorstellungen in einer psychisch belasteten Situation auf AR S. projiziert habe.
568 
Die AR S. belastenden Angaben des Manfred Sch. - dessen Glaubwürdigkeit als notorischer Betrüger ohnehin anzuzweifeln sei - seien widersprüchlich. Einerseits soll AR S. schon 1996 in alles eingeweiht gewesen sein und zugesagt haben, auch die nächste Prüfung „in der gleichen Art abzunehmen“ , andererseits :
569 
„Es war dann auch so, dass ja Herr S. immer noch geprüft hat im Jahre 1997, wir mussten erst einmal austesten, ob diese Prüfung noch hält, ob also unsere FlowTex-Problematik schon mit dieser Prüfung auffliegt.“
570 
- und bei einer weiteren Vernehmung über die Organisation des WP-Testatverfahrens :
571 
„Ohne Herrn R. wäre also das Ganze gar nicht gegangen, ohne ihn und diese Verschleierung wären wir mit FlowTex bereits 1996 an die Wand gefahren.“
572 
Sch. halte in jüngerer Zeit an seinen früheren Anschuldigungen gegen AR S. nicht fest. Sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Sch. habe vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags am 12.11.2003 ausgesagt , er habe seinerzeit mit Sch. sehr intensiv die Frage diskutiert, ob die Betriebsprüfer Bescheid gewusst hätten. Er habe von Sch. aber keine belastbaren Informationen erhalten.
573 
Auch die Aussage der A. N. K 7/152 = K 128>, wonach sie bei einer Besprechung zwischen Sch., Dr. K. und AR S. hinaus geschickt worden sei, gebe nichts her. Gemeint sei offenbar die Besprechung vom 03.06.1996, bei der die Betriebsprüfer RD Bm., RR Gr. und AR S. die Ungereimtheiten im Hinblick auf die Zahl der HBS angesprochen hätten. Soweit N. ausgesagt habe, AR S. habe gesagt, er „wisse ganz genau“, dass die Maschinen nicht gebaut seien bzw. fehlen würden - was bestritten werde -, sei denkbar, dass die Betriebsprüfer versucht hätten, die Verantwortlichen der FlowTex-Gruppe durch provokante Fragen aus der Reserve zu locken.
574 
Die jetzige Aussage von A. N., AR S. habe Bescheid gewusst, sei mit ihrer Aussage vom 13.04.2000, man habe seinerzeit die Betriebsprüfer „absichtlich getäuscht“ , nicht vereinbar. Im Verfahren gegen Do. vor dem Landgericht Mannheim sei das Aussageverhalten von A. N. sehr wechselhaft gewesen. Sie habe dort auch ausgesagt, über fehlende Maschinen sei nie mit irgend jemand gesprochen worden, nicht einmal zwischen Sch., Dr. K., W. und ihr.
575 
- Zu den Feststellungen der Betriebsprüfung
576 
Die Betriebsprüfer hätten zwar durch die Betriebsprüfung Einblicke in die Geldflüsse innerhalb der FlowTex-Gruppe erhalten, diese jedoch nicht im Hinblick auf Anhaltspunkte für Betrugstaten durchleuchtet. An einen Betrug mit existierenden HBS sei lediglich insoweit gedacht worden, als erwogen wurde, ob ein Betrug darin liegen könne, dass die KSK die HBS mit einem hohen Gewinnaufschlag von mindestens 700.000 DM an die Leasinggesellschaften veräußerte. Das Betrugssystem, wonach Leasingverbindlichkeiten mit den Erlösen aus dem Verkauf von Bohrsystemen erfüllt wurden, sei nicht erkannt worden.
577 
Dass die Betriebsprüfer erkannt hätten, dass die KSK 87 % bis 94 % der Leasingraten der FTI gezahlt habe und dass nur rund 6 % bis 13% der HBS überhaupt im Einsatz gewesen seien, werde bestritten. Eine wirtschaftliche Bewertung der Ertragskraft der geprüften Gesellschaften bzw. der Bohraktivitäten sei nicht vorgenommen worden. Mit den Leistungsbeziehungen zwischen FTI und KSK und den Zahlungsströmen habe sich die Betriebsprüfung abgesehen von der routinemäßigen steuerlichen Überprüfung lediglich unter dem Blickwinkel einer Erklärung für den Verbleib der Selbstanzeige-Gelder beschäftigt.
578 
Eine Beschreibung des Betrugssystems lasse sich insbesondere nicht dem Aktenvermerk über die Besprechung bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe am 20.05.1996 entnehmen. In diesem sei lediglich die bereits aus den Berichten des Wirtschaftsprüfers Dr. R. bekannte Struktur der Leasinggeschäfte zusammengefasst worden. Die „progressive Zunahme der Leasingverträge“ sei nicht als Ausdruck eines „Schneeballsystems“ wiedergegeben, sondern habe die aggressive Geschäftspolitik der FTI zum Marktaufbau widerspiegeln sollen. Dass die Zeichnung eines Kegels auf dem Aktenvermerk vom Betriebsprüfer AR S. stamme, wird vom beklagten Land bestritten. Diese Zeichnung symbolisiere im Übrigen auch kein „Schneeballsystem“, sondern die Wertschöpfung, die bei angenommenen Herstellungskosten von 100.000 DM und einem Verkaufspreis von 1,0 Mio. DM möglich war. Dies sei der im Vermerk genannte „Rohgewinn“ gewesen, der habe entnommen und als Mietkostenerstattung für FTI zur Verfügung gestellt werden können. Keiner der Teilnehmer an der Besprechung habe angenommen, dass diese Zahlungsflüsse Ausdruck eines Betrugssystems seien. Die Geldflüsse seien für die Betriebsprüfer nur insoweit von Interesse gewesen, als man gehofft habe, hierdurch Erkenntnisse über den Verbleib der „Sf.-Gelder“ gewinnen zu können. Im Übrigen seien sie steuerlich ohne wesentliche Bedeutung gewesen: was bei KSK nicht zu versteuern war, wurde bei FTI besteuert.
579 
Auch mit der Mitteilung Manfred Sch.s in der Besprechung am 03.06.1996, viele Systeme stünden „auf Halde“ , sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht klar gewesen, dass die nicht operativ tätigen Systeme keine Umsätze erwirtschafteten und nur durch neue HBS finanziert werden könnten. Vielmehr seien von Sch. und Dr. K. nachvollziehbar Anlaufschwierigkeiten beim Markteinsatz der hergestellten Systeme erläutert worden, der sich schwieriger als geplant gestalte, da für den grabenlosen Verbau keine DIN-Norm zur Verfügung gestanden habe und die FlowTex-Technologie ohne eine entsprechende Normung bei den angestrebten öffentlichen Aufträgen nur schwer zum Zuge kommen könne. Man habe deshalb in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken St. und E. eine entsprechende Norm entwickelt. Ferner seien in der Anfangszeit Probleme mit mängelbehafteten oder zu schwachen Bohrsystemen aufgetreten. Die Betriebsprüfer hätten jedoch den Eindruck gewonnen, dass mit der Beseitigung dieser Hemmnisse die geplante Auslastung der Bohrsysteme erreicht werden könne.
580 
Der Sachgebietsleiter Betriebsprüfung Bm. habe die Ergebnisse der Besprechung vom 03.06.1996 in einem als Zwischenbericht bezeichneten Vermerk wie folgt zusammengefasst:
581 
„3. Finanzierung
Lieferung der Systeme von KSK beispielsweise - Hstk 400 TDM -Verkauf 800 TDM i. d. Regel an FTI - Weiterverkauf an Leasinggesellschaften; Einkaufspreis = Verkaufspreis.
Leasing
in der Regel von FTI
vermietet
an Service-Gesellschaften
und KSK
4. Gewinnabschöpfung
Von KSK an FTI durch verschiedene Berechnungen (Royalties, Gebühren).
Von Service-Gesellschaften an FTI durch Franchiseverträge.“
582 
Wie sich aus dem Aktenvermerk der Betriebsprüfer vom 22.08.1996 für eine Besprechung mit A. N., Rechtsanwalt Kn., Steuerberater W. und den Betriebsprüfern ergebe, hätten die Betriebsprüfer die Geldflüsse im Hinblick darauf geprüft, ob die Selbstanzeige-Gelder von der Größenordnung her überhaupt bei KSK als Aufwand verbucht worden sein konnten. Die Frage nach der tatsächlichen Verwendung der Gelder sei wie folgt beantwortet:
583 
„Wenn die ges. Gewinnmarge von über 100 % auf den EK bei KSK anfällt, für die überlassenen Systeme der ges. Kaufpreis an KSK geht, so muss FTI versuchen, die ihr tatsächlich zustehenden Gelder wieder zu bekommen.“
584 
Damit sei gemeint, dass die FTI von KSK Ersatz der Herstellungskosten der ohne Lizenz gefertigten Bohrsysteme bekommen haben müsse, also auf der Hand liege, dass die „Sf.-Gelder“ wie bereits von Manfred Sch. behauptet zur Finanzierung dieser Systeme dienten; der beschriebene Geldkreislauf mit Rückberechnung von Mietaufwendungen, fiktiven Schulungs- und Ersatzteilkosten und den „Sf.-Geldern“ habe somit nach Vermutung der Betriebsprüfer den Zweck gehabt, die ohne Lizenz hergestellten Bohrsysteme zu finanzieren. Die Verschleierung der Abläufe sei vor dem Hintergrund verständlich gewesen, dass die Fertigung ohne Lizenz wegen drohender Schadensersatzansprüche von Fl.M. unter höchster Geheimhaltung habe stattfinden müssen. Auch in dem von AR Manfred S. gefertigten Schaubild seien die Geldflüsse mit Pfeilen dargestellt, versehen mit dem Text:
585 
„249 Systeme HK/AK ca. 100,0 Mio.
586 
Grund Fl.M.-Prozess“
587 
Die Betriebsprüfer hätten demnach ihre Erkenntnisse über die Zahlungsflüsse nicht als Anhaltspunkte für einen Betrug mit nicht existierenden Bohrsystemen, sondern als Hinweis darauf verstanden, dass die „Sf.-Gelder“ von KSK an FTI geflossen waren und damit letztlich sogar als Hinweis auf die geheime Fertigung ohne Lizenz. Es sei den Betriebsprüfern darum gegangen, bei der vereinbarten Besprechung am 26.08.1996 durch Darstellung einer gewissen inneren Logik der Zahlungsströme die Behauptung von Schmiergeldzahlungen zu widerlegen.
588 
Bei der Besprechung mit A. N. am 02.09.1996 habe AR S. ebenfalls die Verwendung der „Sf.-Gelder“ erörtert und erläutert, die Behauptung, es habe sich hierbei um Schmiergelder gehandelt, sei nicht plausibel und werde nicht anerkannt .
589 
„Vielmehr erscheint die Rückgabe der Systemeinkaufskosten in den FTI-Bereich zutreffender.“
590 
A. N. habe seine Argumente „nicht als unmöglich oder unlogisch zurückgewiesen“, aber offenbar in der Hoffnung, ihn zu einer Kompromisslösung bewegen zu können, auf die hohe finanzielle Belastung der KSK durch Übernahme der monatlichen Leasingraten von 21 Mio. DM hingewiesen. Hierauf habe AR S. mit Kritik an dieser „Finanzierungsform“ reagiert. Für AR S. habe sich die Leasingfinanzierung mit den Einkaufserlösen als wirtschaftlich ungeeignete Finanzierungsform, dagegen nicht als strafbares Verhalten dargestellt. Seine allgemein gehaltene abschließende Bemerkung in dem Aktenvermerk vom 02.09.1996
591 
(„Ich machte nochmals anhand des Kegels deutlich, dass m.E. eine Abkehr von der begonnenen Finanzierungsform schwer möglich ist...“)
592 
gebe für eine Kenntnis einer betrügerischen Schneeballfinanzierung nichts her. Hätte AR S. einen Betrug decken wollen, hätte er seine Feststellungen nicht in dem Aktenvermerk niedergelegt und diesen auch nicht der Steuerfahndung übergeben wie geschehen .
593 
Das beklagte Land bestreitet, dass AR S. die Rechnung der FTI an KSK vom 02.02.1996 , die den Prüfungszeitraum überhaupt nicht betroffen habe, und alle Unterlagen im Ordner „Unterlagen BT 1990 - 1993“ über 20.952.240,51 DM für diverse Leasingverträge vorgelegt worden seien; möglicherweise seien in dem Ordner nur prophylaktisch Unterlagen für die Betriebsprüfung bereitgestellt worden, oder die fragliche Rechnung sei versehentlich in den Ordner geraten, wofür immerhin spreche, dass sie wie einige andere Unterlagen hinter einem Blatt „z.Hd. Frau A. N. persönlich“ abgeheftet sei . Der Ordner enthalte im Übrigen Unterlagen, die von den Betriebsprüfern zurückgegeben worden seien, wie z.B. mit Bearbeitungsvermerken der Betriebsprüfer versehene Unterlagen und Anfragen der Betriebsprüfer; es sei aber kaum anzunehmen, dass die Betriebsprüfer Unterlagen übergaben, die mit einem Deckblatt „z.Hd. Frau A. N. persönlich versehen waren.
594 
Auch in einer Besprechung der Betriebsprüfer mit Manfred Sch., Dr. K., Rechtsanwalt Kn. und Steuerberater W. am 25.09.1996 sei die Verwendung der „Sf.-Gelder“ angesprochen und von Sch. mit der Systemherstellung erklärt worden .
595 
Von Sch.s Beratern sei angeregt worden, zumindest die Zahlungen an N.I., die der Systemproduktion gedient hätten, als Betriebsausgaben anzuerkennen. Bei der Besprechung bei der OFD am 26.09.1996 seien die Besprechungspunkte weitgehend wie in dem Vermerk vom 22.08.1996 besprochen worden. OFD und Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach seien somit über die Erkenntnisse der Betriebsprüfer zu den Zahlungsflüssen und ihre Annahme, dass Gelder zur Finanzierung der Produktion ohne Lizenz verwendet worden seien, informiert worden . Dem Vorschlag, die N.I.-Zahlungen anzuerkennen, sei zugestimmt worden, womit die steuerliche Behandlung der Geldflüsse im Wesentlichen geklärt gewesen sei. In der Folge habe sich Rechtsanwalt Kn. noch gegen eine Behandlung der Zahlungen an T.C. gewandt, mangels Erlösbuchung bei T.C. sei dem jedoch nicht entsprochen worden.
596 
Mit der von den Betriebsprüfern angeregten „Grundsatzdiskussion“ bei der Besprechung am 05.02.1997 sei die rein steuerliche Bewertung und Behandlung der Geldflüsse gemeint gewesen. Es sei diskutiert worden, ob wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen als nicht abzugsfähig anzusehen sind, wenn diesen keine Mieterträge gegenüberstehen. Lediglich die Frage, ob der von KSK vorgenommene sehr hohe Gewinnaufschlag strafrechtlich bedenklich sei, sei erörtert, jedoch verworfen worden, zumal Dr. K. ein Gutachten über den Wert eines HBS vorgelegt habe.
597 
Eine Auswertung des Umfangs der Leasingaufwendungen (etwa durch Gegenüberstellung der Mietübernahmen durch die KSK und des Leasingaufwands der FTI wie in der Klageschrift AS. 229) hätten die Betriebsprüfer nicht vorgenommen.
598 
Auch aus der isolierten Feststellung einer einzigen Privatentnahme
599 
(„Die Geldverwendung erfolgte i.H. v. ca. 9 Mio. als PE Manfred Sch.“ )
600 
könne nicht auf die Kenntnis der Betriebsprüfer geschlossen werden, dass die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit der FlowTex-Gruppe allein auf Betrug und persönliche Bereicherung gerichtet sei.
601 
Auch aus der Aufstellung vom 16.04.1997 ergebe sich nicht, wie von den Klägern behauptet, ein klares, quantifiziertes Wissen S.s über das Schneeballsystem. Im Kontext der damaligen Überlegungen der Betriebsprüfer ergebe sich Folgendes: die Betriebsprüfung bei P. habe gezeigt, dass die Geldflüsse komplizierter gewesen seien als im Schaubild vom 22.08.1996 angenommen. Es sei zwischen den von FTI und von P. geleasten Systemen zu unterscheiden und Leistungsbeziehungen zwischen P. und FTI sowie unklare Geldabflüsse bei P. zu berücksichtigen gewesen. Mit dem Schaubild vom 17.04.1997 sei versucht worden, die Zahlungsströme übersichtlich darzustellen; aus dem Schaubild gehe hervor, dass die KSK durch Mietübernahmen, Subventionen und sonstige Zahlungen der FTI und P. erhebliche Liquidität verschafft, letztlich einen Großteil der Verkaufserlöse gezahlt habe. Dies habe für die Betriebsprüfer nicht auf ein betrügerisches Schneeballsystem hingedeutet; sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass es FTI und P. auf Grund ihres wirtschaftlichen Einflusses auf die KSK gelungen sei, das Risiko, dass Bohrsysteme nicht eingesetzt werden konnten, zumindest teilweise oder für die Anfangszeit der Markterschließung auf die KSK überzuwälzen. Die Subventionszahlungen seien bei der Prüfung der P.-Gruppe deshalb im Vordergrund gestanden, weil diese Zahlungen auch nach Frankreich geflossen seien und zu entscheiden gewesen sei, ob und in welchem Umfang sie wo steuerlich zu behandeln waren; hierzu hätten Gespräche zwischen der französischen und der deutschen Steuerverwaltung stattgefunden . Entscheidend sei es darum gegangen, die in dem Schaubild vom 17.04.1996 mit gestrichelten Linien dargestellten unklaren Geldverwendungen - die A. N. und Matthias Sch. betrafen - zu identifizieren bzw. in der Besprechung mit Matthias Sch. und A. N. vom 21.04.1996, zu der kein Vermerk gefertigt worden sei, zu besprechen.
602 
Die klägerische Interpretation der Aufstellung vom 16.04.1996 und des Schaubilds vom 17.04.1996 sei auch deshalb unrichtig, weil der Betrag „Mieten 120 Mio. DM“ nur in Höhe von 109,2 Mio. auf FTI entfalle, weil aus der Da.-Liste keine Herstellungskosten ersichtlich gewesen seien und jedenfalls den Betriebsprüfern nicht bekannt gewesen sei, dass auch in der Position „Herstellungskosten“ Zahlungen an FTI verborgen seien.
603 
Bei den Besprechungen beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden im September 1999 habe AR S. nicht selbst von einem Schneeballsystem oder Betrugssystem gesprochen, sondern im Gegenteil ausführlich und offen über die Erkenntnisse berichtet :
604 
"Es wurden dann weitere Ausführungen gemacht zu den Feststellungen der Spanier und Portugiesen über den ´Kreislauf´ der Maschinen. Hierzu wurde gesagt, dass dies auch ein zentraler Punkt der Bp sowohl in Deutschland gewesen sei als auch in Frankreich. Daraus resultiere die oben angesprochene Steuerschuld. Dies alles wurde von Herrn S. mitgeteilt. Letztlich war es so, dass er mitteilte, ein Teil dieser Maschinen sei überprüft worden, auch ein Teil in Frankreich. Hier habe man inoffiziell mit den französischen Behörden zusammengearbeitet. ... Wenn ich gefragt werde, warum dies so von Herrn S. sprich der Überblick, gemacht wurde, kann ich sagen, es war wohl so, dass die Herren uns einen kompletten Überblick über die gesamte Firmengruppe geben wollten. Ich glaube nicht, dass Sie uns damit ´beeindrucken´ wollten. Wir wären auch nicht zu beeindrucken gewesen. ... Ich hatte nicht den Eindruck, dass Herr S. diesbezüglich Erkenntnisse zurückhielt oder auf Fragen ´abgeblockt´ hat. ... Auch bei dieser zweiten Besprechung war Herr S., genau wie bei der ersten, ´offen´ und stellte alles dar.“
605 
AR S. habe die Erkenntnisse aus der zweiten Betriebsprüfung und die durch die anonyme Anzeige genährte Vermutung, dass ein Betrug mit nicht existenten Bohrsystemen vorliege, dargestellt. Dass bereits die Finanzierung existierender Maschinen ein Betrug gewesen sein könnte, sei ihm nicht bewusst gewesen. In einem vorbereitenden Aktenvermerk habe er für die anstehende dritte Betriebsprüfung einen erneuten Systemabgleich angekündigt und auf Ermittlungsansätze wie Überprüfung der Höhe der Mieteinnahmen hingewiesen.
606 
Soweit in dem nicht von AR S. stammenden Aktenvermerk vom 03.02.2000 erstmals die Wertung des "Finanzierungssystems" als Schneeballsystem enthalten sei, könnten hieraus keine Rückschlüsse auf die Kenntnisse der Betriebsprüfer in den Jahren 1996/1997 gezogen werden. Diese Erkenntnis habe sich erst im Januar 2000 auf Grund eines intensiven Meinungsbildungsprozesses mit zahlreichen Besprechungen gebildet. Noch kurz zuvor seien sich die Betriebsprüfer keineswegs sicher gewesen, ob ein Betrugsverdacht bestehe: Nachdem AR S. mit Anfrage vom 23.11.1999 an die KSK zahlreiche Unterlagen u. a. auch zu den Rechnungen der Firma Male angefordert habe und sich bei deren Überprüfung herausgestellt habe, dass nicht nur Einkaufsrechnungen vorlagen, sondern KSK die angeblich bei Male gefertigten HBS auch verkauft haben wollte, sei dies in einer Besprechung der Betriebsprüfer AR S. und StAM H. mit dem Sachgebietsleiter RD Bm. wie folgt besprochen worden :
607 
"Daraus ergab sich für uns Prüfer die Vermutung, dass alle Male-Systeme nicht existent waren. Die bisherigen Feststellungen begründeten aber noch keinen sicheren Beweis für diese Vermutung. Aus dieser Vermutung heraus stellte Herr S. bei der Besprechung mit Herrn Bm. in den Raum, dass für den Fall, dass es die Systeme nicht gibt, ein Betrug vorliege und eine mögliche Steuerhinterziehung in den Hintergrund treten würde. Eine endgültige Lösung des Gesamtkomplexes wurde an diesem Tag nicht erreicht (unsichere Beweislage), es bestand aber Einigkeit darüber, dass auf Grund der Tragweite des gesamten Falles die OFD vorab informiert werden müsse."
608 
In einer unmittelbar danach stattfindenden Besprechung mit der Sachgebietsleiterin der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Karlsruhe sei die Frage im Vordergrund gestanden ,
609 
"ob die bisherigen in der Betriebsprüfung festgestellten Umstände bereits einen ausreichenden Grad an Verdachtsmomenten darstellten, um in tatsächlicher Hinsicht bereits die Vermutungsgrenze zu überschreiten und bereits in diesem Stadium von einem Verdacht der Steuerverkürzung und/oder eines Betruges auszugehen.“
610 
Die Prüfer hätten hierzu eine Entscheidung der Straf- und Bußgeldsachenstelle und eine Übernahme der Verantwortung erwartet, seien sich unsicher gewesen und hätten
611 
„nichts falsch machen wollen und befürchtet, einen Stein ins Rollen zu bringen, der zu einem nicht wiedergutzumachenden finanziellen und Ruf-Schaden bei FlowTex führen könnte.“
612 
Erst bei einer Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 26.01.2000 sei Klarheit geschaffen worden, dass der Verdacht eines Betruges bestanden habe, und erst nach Einschaltung der Staatsanwaltschaft sei es zu dem Vermerk vom 02.02.2000 gekommen, in dem alle Punkte, die in den Jahren 1996 und 1997 allenfalls Vermutungen genährt hätten, nun als Anhaltspunkt für einen Betrugsverdacht erkannt worden seien.
613 
Die Feststellungen im Vermerk vom 03.02.2000 beruhten maßgeblich auf Erkenntnissen der dritten Betriebsprüfung, die die früheren Feststellungen in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen. So hätten die Betriebsprüfer aufgrund einer von ihnen angeforderten KSK-Produktionsliste und Abgleich mit den bei der zweiten Betriebsprüfung erstellten Bohrsystemlisten Mitte Januar 2000 festgestellt, dass nahezu alle P.-Systeme laut Produktionsliste bei der Firma Male gebaut worden sein sollten; die IZA-Auskunft vom 26.01.2000 habe jedoch ergeben, dass die alte Firma Male im Jahr 1994 bereits insolvent gewesen sei, sodass der Verdacht bestanden habe, nahezu alle P.-Systeme ab 1994 existierten nicht. Somit habe erst das Auffinden der Male-Rechnungen, die Auswertung der KSK-Produktionsliste und die IZA-Auskunft einen konkreten Betrugsverdacht ergeben.
614 
Bei der Betriebsprüfung der P.-Gruppe seien auf Grund der festgestellten Geldflüsse die Subventionszahlungen alsbald festgestellt worden. Die Betriebsprüfer hätten sie bei der Besprechung mit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 15.11.1996 anhand eines von AR S. erstellten Schaubildes „Beispiel System 245“ dargestellt. Mit den Kenntnissen über Zahlungsflüsse und dem hierüber gefertigten Schaubild "System 245" werde nicht die Kenntnis eines "Betrugssystems" dokumentiert. Zwar erschienen die Vereinbarungen zu Subventionszahlungen und Erstattung von Mietzahlungen durch die KSK bei isolierter Betrachtung des Systems 245 unsinnig. Ein anderes Bild ergebe sich jedoch, wenn wie in dem Schaubild vom 17.04.1997 nur die Zahlungsflüsse im Zeitraum 1990 bis 1993 betrachtet würden, in dem hohen Verkaufserlösen vergleichsweise niedrige Leasingraten und Mietzahlungen gegenüberstünden und ein Restgewinn bei KSK von 6,4 Millionen DM verblieben sei; in diese Berechnung seien zwar alle Verkaufserlöse, aber nur ein Teil der Leasingraten und Mietaufwendungen eingeflossen, da für die im genannten Zeitraum angeschafften Systeme auch danach noch Leasingraten bzw. Miete zu zahlen gewesen sei. Künftigen Leasingraten und Mietaufwendungen hätten jedoch durchaus auch Erträge aus dem operativen Geschäft oder dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen gegenüberstehen können. Bei einem positiven Geschäftsverlauf in der Zukunft wäre das Finanzierungssystem aus damaliger Sicht weder unumkehrbar noch im Ansatz unplausibel oder wirtschaftlich unsinnig gewesen. Der Schluss, dieses System könne lediglich der persönlichen Bereicherung dienen, habe sich den Betriebsprüfern daher nicht aufgedrängt und sei von ihnen nicht gezogen worden. Aus Sicht der Betriebsprüfer habe die KSK das Vermietungsrisiko für die an FTI bzw. die Leasinggesellschaften veräußerten HBS übernommen und Subventionen in der schwierigen Phase des Markteintritts und -aufbaus geleistet, was sie sich aufgrund der sehr hohen Gewinnmarge auch habe leisten können.
615 
Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden sei umfassend über die Subventionszahlungen, die Geldflüsse und die anderen Feststellungen der Betriebsprüfung unterrichtet worden. Zunächst seien die Prüfungsfeststellungen in einer Besprechung mit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach am 14.05.1997 sowie in einer weiteren Besprechung mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle am 12.01.1998 erörtert worden . In einer Besprechung am 16.01.1998 mit Oberstaatsanwalt Dr. K. seien die strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit den Subventionen und der Nichtexistenz der Systeme 98 und 99 wesentlicher Besprechungsgegenstand gewesen; darüber hinaus sei Oberstaatsanwalt Dr. K. über die Lieferbeziehungen zwischen KSK, FlowTex sowie P. informiert worden und die Systemüberprüfung bei FlowTex zur Sprache gekommen. Den Besprechungsteilnehmern hätten die von AR S. gefertigten Schaubilder vorgelegen.
616 
- Betriebsprüfungsberichte
617 
Die Betriebsprüfungsberichte seien weder unvollständig noch lückenhaft. Soweit in ihnen die Zahl von 45 testierten Systemen aus dem Aktenvermerk vom 04.02.1997 - einer Art Vorstufe oder Fragment des späteren Betriebsprüfungsberichts - übernommen worden sei, könne hieraus nicht auf einen Täuschungsvorsatz S.s geschlossen werden.
618 
In den Betriebsprüfungsberichten seien nicht selektive Erkenntnisse, sondern in der für solche Berichte vorgegebenen und üblichen Form die steuerlich relevanten Feststellungen dargestellt worden. Ein Betriebsprüfungsbericht diene den Interessen der Finanzverwaltung - nicht der Öffentlichkeit, der Abschlussprüfer oder sonst interessierten Personen - und teile diejenigen steuerlich relevanten Umstände mit, die zu einer anderen Besteuerung führen können (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach dem Erlass des Finanzministeriums vom 24.07.1995 über "Grundsätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung" solle die Betriebsprüfung "insbesondere durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten rationalisiert werden" (Ziff. 4.1) und die Berichte seien "möglichst kurz zu fassen" (Ziffer 5.1).
619 
Ausführungen zu etwaigen strafbaren Handlungen hätten im Betriebsprüfungsbericht keinen Platz, sondern gehörten in einen gesonderten Vermerk über straf- und bußgeldrechtliche Feststellungen (sog. "Rotbogen"). Ein solcher Rotbogen sei nach internen Richtlinien der Finanzverwaltung nur dann zu erstellen, wenn wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Finanzämter zuständig seien, im Zusammenhang mit der Außenprüfung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei, oder der Steuerpflichtige darauf hingewiesen worden sei, dass die straf- und bußgeldrechtliche Würdigung einem anderen Verfahren vorbehalten bleibe, oder sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebe, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden müsse. Ein Rotbogen werde jedoch nur bei Delikten vorgelegt, für deren Verfolgung die Finanzämter zuständig seien, also nicht bei Verdacht auf nichtsteuerliche Delikte. Im vorliegenden Fall sei bei der Betriebsprüfung der KSK und der P. KG ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, weshalb die Betriebsprüfer die Berichte mit Rotbogen vorgelegt hätten.
620 
Zur Täuschung des Abschlussprüfers seien die Betriebsprüfungsberichte auch nicht geeignet gewesen. Bei der Erstellung seines Prüfungsberichts für 1996 hätten ihm die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfer nicht einmal vorgelegen . Unzutreffend sei, dass Dr. R. überhaupt keine Jahresabschlüsse der KSK gehabt habe. Tatsächlich habe er nach eigener Aussage zumindest die Jahresabschlüsse der KSK für 1993 und 1994 gehabt. Dennoch habe er den FlowTex-Betrug nicht aufdecken können. Obwohl Dr. R. selbst auf das Einsichtsrecht der FTI nach § 8 des Franchisevertrages verwiesen habe, habe er sich mit der Verweigerung der Herausgabe von Informationen durch die Servicegesellschaften abgefunden und das Testat für 1996 trotz der zuvor geäußerten Bedenken erteilt.
621 
Der K. habe der Betriebsprüfungsbericht zwar bei Prüfung des Jahresabschlusses 1997 vorgelegen, sie habe ihn aber offenbar nicht genau gelesen, da sie trotz der Hinweise auf die desolate Buchhaltung, die pauschalen Geldüberstellungen, die nicht mögliche Überprüfung, die bewusst vorgenommenen Verschleierungen und die verbliebenen Unklarheiten bezüglich Verwendung und Weitervermietung der HBS keine kritische Nachfrage gehalten und die Zahlungsflüsse nicht unter die Lupe genommen habe.
622 
Im Betriebsprüfungsbericht für KSK seien in Abschnitt 1.1 die Feststellungen über Gesellschafterstellungen zutreffend wiedergegeben. Mit der abschließenden Bemerkung
623 
"es ist jetzt der rechtliche Stand vollzogen, welcher der früher angenommenen wirtschaftlichen Beherrschung entspricht"
624 
hätten die Betriebsprüfer zutreffend darauf hingewiesen, dass erst mit der Treuhandvereinbarung vom 12.05.1997 die rechtliche Grundlage für die Zurechnung der Gesellschaftsanteile an Manfred Sch. und Dr. K. geschaffen sei, während zur Zeit der Vor-Betriebsprüfung weder die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum noch die für die angenommene umsatzsteuerliche Organschaft vorgelegen hätten. In Abschnitt 1.2 sei die Buchführung der KSK als desolat dargestellt worden, in Abschnitt 1.3 seien die Ermittlungen zur Selbstanzeige wiedergegeben, auch die Verschleierung der Geldverwendung seien nicht verschwiegen worden (Ziff. 13.8.1); ferner sei erwähnt worden, dass die Selbstanzeige nicht vollständig gewesen sei, sondern die Betriebsprüfung weitere Feststellungen über nicht verbuchte Erlöse und Zahlungen an T.C. getroffen habe. In Abschnitt 1.05 seien die Subventionsansprüche der P., in Ziffer 1.13.8 detailliert die Übernahme von Leasingaufwendungen angeführt worden; auch die wirtschaftliche Machtstellung der FTI sei festgehalten worden.
625 
Für die Gesellschafterstellung von A. N. sei für die Finanzbeamten entscheidend gewesen, dass alle Äußerungen dahin gingen, sie sei alleinige Gesellschafterin.
626 
Auch die Angaben über die Verwendung der „Sf.-Gelder“ seien zutreffend wiedergegeben worden. Zutreffend sei auch dargestellt, dass (durch Rechtsanwalt Kn.) versucht wurde, die Zahlungen an N.I. als Betriebsausgaben durchzusetzen.
627 
Auch die Transferzahlungen an FTT, P. und T.C. sowie die Rolle von Sch. und Dr. K. seien im Bericht dargestellt.
628 
Im Betriebsprüfungsbericht für FTI seien in Abschnitt 1.2 die Zweifel hinsichtlich der Verwendung und Weitervermietung der Bohrsysteme mitgeteilt und sodann das WP-Testatverfahren im Kern richtig wiedergegeben worden; eine detaillierte Darstellung des Testatverfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Auch hier sei (Abschnitt 1.1) auf den bedenklichen Zustand der Buchhaltung hingewiesen und beanstandet worden, dass bewusste Verschleierungen im Bereich der Lieferantenrechnungen und Zahlungsflüsse vorgenommen worden seien. Die Ausführungen zum Verhältnis zwischen KSK und FTI im Prüfungsbericht für KSK hätten für FTI nicht spiegelbildlich wiederholt werden müssen, da sie hier nicht steuerlich relevant gewesen seien. Während bei KSK die Anerkennung der Mietkostenübernahmen an FTI fraglich gewesen sei, seien die Zahlungen bei FTI auf jeden Fall als Einnahmen zu versteuern gewesen.
629 
Der Betriebsprüfungsbericht für die F. AG sei nicht unvollständig, sondern gebe die Erkenntnisse der Betriebsprüfer wieder. Diese hätten die von Do. vorgelegte Erklärung vom 15.11.1995 nicht anerkannt, sondern eigene Nachforschungen angestellt. Die eingeholte IZA-Auskunft habe ergeben, dass es sich bei der F. zwar um eine Briefkastenfirma handele, sie jedoch als Fremdunternehmen anzusehen sei und nicht dem unmittelbaren Einflussbereich von Sch. und Dr. K. zuzurechnen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die dann am 07.07.1996 vorgelegten umfangreichen Unterlagen gefälscht gewesen seien, hätten die Betriebsprüfer nicht gehabt; sie hätten die F. daher als Gesellschafterin der FlowTex-Servicegesellschaften akzeptieren müssen. Dies sei vom Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung Bm. in einem Vermerk vom 06.08.1996 festgehalten und von der Oberfinanzdirektion in der Besprechung vom 26.09.1996 gebilligt worden. Zusätzlich hätten die Betriebsprüfer am 20.09.1996 eine IZA-Anfrage zu R. Al. und dazu gestellt, ob es möglich sei, dass diese über Gelder von ca. 13 Mio. DM verfüge; das Bundesamt habe am 10.10.1996 telefonisch mitgeteilt, es bestünden keine Bedenken gegen eine Anerkennung als F.-Eigentümerin.
630 
Im Betriebsprüfungsbericht für FTS E. seien die Ermittlungen und Feststellungen zur F. AG zutreffend wiedergegeben worden. Die Nähe zur FTI sei dargestellt worden, auch wenn es keine Anhaltspunkte und Beweismöglichkeiten gegeben habe, um die vorgelegten Dokumente als Fälschungen zu widerlegen. Ferner seien die Unzulänglichkeiten der Buchhaltung festgehalten und die bereits bei der KSK behandelten Rechnungen seien als fingiert dargestellt worden.
631 
Im Betriebsprüfungsbericht für die Sch. & K. GbR seien vier Fälle von in der Buchhaltung nicht nachvollzogenen Veräußerungen bzw. storniertem Kauf von Bohrsystemen aufgegriffen, auch darauf hingewiesen worden, dass zwei dieser Systeme durch Darlehen finanziert waren.
632 
Im Betriebsprüfungsbericht für P. seien in Abschnitt 2.2 sowohl die Subventionszahlungen der KSK mitgeteilt als auch, dass Systeme nicht im Einsatz waren, sondern „auf Vorrat“ geleast wurden. In Abschnitt 1.3.2 sei darauf hingewiesen, dass
633 
„Liquiditätsüberhänge aus dem Bereich Bohren ... überwiegend den Unternehmen im Bereich Bauen und Beteiligungen zugeführt“
634 
wurden. In Abschnitt 3.2 sei auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren und dessen Anlass hingewiesen, in Abschnitt 4 auf erhebliche Mängel der Buchführung.
635 
- Motiv
636 
Für eine vorsätzliche Beihilfe zum Betrug fehle es auch an einem Motiv. Ein Vorteil des von den Klägern in erster Linie beschuldigten Betriebsprüfers AR S. sei nicht ersichtlich. Trotz eingehender Durchleuchtung seiner Vermögensverhältnisse seien für den Zeitraum der zweiten Betriebsprüfung keinerlei Hinweise auf Zahlungen Manfred Sch.s oder Dr. K.s gefunden worden. Von Versuchen Manfred Sch.s, ihn mit kleinen Gesten wie einer Gratulation zum Geburtstag oder der Einladung zum Tennisspiel freundlich zu stimmen, habe er sich nicht beeindrucken lassen. So habe er während der Betriebsprüfung regelmäßig Essenseinladungen ausgeschlagen. Er habe auch nicht an der großen Feier zu Manfred Sch.s 50. Geburtstag teilgenommen, sondern lediglich an einem Stehempfang, der während der Betriebsprüfung in den Firmenräumen für die Mitarbeiter gegeben worden sei.
637 
Das beklagte Land bestreitet, dass AR S. sich habe als Sanierer betätigen wollen, die "Asset-Philosophie" erarbeitet sowie von der Herstellung von "Light-Bohrmaschinen" abgeraten habe.
638 
Gerade der Betriebsprüfer AR S. habe durch hartnäckige Anfragen, analytische Überlegungen und konsequentes Vorgehen den Haupttätern am stärksten zugesetzt. Seine Überlegungen und Erkenntnisse habe er im Verlauf der Prüfung frei und ungeschminkt in zahlreichen Aktenvermerken dokumentiert. Bei den BKA-Besprechungen im Jahr 1999 habe AR S. das FlowTex-Finanzierungssystem umfassend dargestellt. Ferner habe er auf neue Ermittlungsansätze hingewiesen.
639 
Die Steuerfahnder hätten die insbesondere aus der laufenden Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse - sowohl in dem Steuerstrafverfahren gegen A. N. u.a. als auch in dem Vorermittlungsverfahren wegen der anonymen Anzeige - den Staatsanwaltschaften mitgeteilt. Anlass, irgendwelche Erkenntnisse vorzuenthalten, habe nicht bestanden. Anhaltspunkte für eine solche Absicht oder ein Motiv hätten sie nicht gehabt. Während die Staatsanwaltschaft für eine Beihilfe zum Betrug schon keinen Anfangsverdacht gegen die Steuerfahnder gesehen habe und gegen Si. und Gl. auch keinen hinreichenden Verdacht auf Strafvereitelung bejaht habe, sei gegen St. zwar Anklage wegen Strafvereitelung erhoben, diese aber vom Landgericht Karlsruhe zu Recht nicht zugelassen worden .
640 
Die Kr.-Vermerke, deren Kern bereits durch die anonyme Anzeige vom 04.05.1996 bekannt gewesen sei, habe für die Steuerfahnder wenig Relevanz gehabt.
641 
Gegenstand der anonymen Anzeige und der Angaben Kr. sei ein Betrug mit nicht existierenden HBS gewesen. Nachdem sie trotz erheblicher Bemühungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Fehlen von HBS gefunden hätten, hätten sie am 16.09.1996 Staatsanwalt Z. den Ermittlungsauftrag unter Rücksendung der Akte zurückgegeben und hierbei mitgeteilt, dass erstens sich aus dem angezeigten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat ergeben hätten und zweitens bei der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen eines anderen Sachverhalts ein Steuerstrafverfahren geführt werde. Der Sachverhalt sei ferner am 19.09.1996 telefonisch zwischen Herrn St. und Staatsanwalt Z. besprochen worden , nach Abschluss des WP-Testatverfahrens seien die Ergebnisse dieser Überprüfung bei der Besprechung am 10.04.1997 nachgereicht worden; hierbei sei auch auf die Möglichkeit eines Kreditbetruges hingewiesen worden . Dass die Kr.-Vermerke nicht mitgeteilt worden seien, was bestritten werde, sei auch nicht kausal geworden.
642 
Auch die Information der Staatsanwaltschaft Mannheim hinsichtlich des Steuerstrafverfahrens aufgrund der Selbstanzeige sei zutreffend erfolgt. Hinsichtlich der Gesellschafterstellung Sch.s und Dr. K.s habe es zwar zunächst unterschiedliche Aussagen gegeben, letztlich sei aber A. N. Alleingesellschafterin und ein Treuhandverhältnis nicht nachweisbar gewesen. Über die Verwendung der Selbstanzeige-Gelder habe es zwar zahlreiche Vermutungen gegeben, auch die, sie könnten an Sch. und Dr. K. geflossen sein, dies habe jedoch nicht geklärt werden können.
643 
- Verhalten der Anspruchssteller
644 
Von den Klägern seien die Bestimmungen der Rahmenverträge über die Refinanzierung offenkundig nicht lückenlos eingehalten worden, ganz überwiegend habe es keine schriftlichen Kaufverträge zwischen den Leasinggesellschaften und der KSK gegeben. In der Täuschung über die Existenz des Leasingobjekts liege auch nicht eine Täuschung über die Verität der verkauften Leasingforderung, denn bei Nichtexistenz des Leasingobjekts sei der Leasingvertrag nicht automatisch unwirksam (OLG Frankfurt WM 2003, 807).
645 
Nur ein Teil der Leasinggesellschaften habe die gekauften HBS überhaupt sehen wollen. So habe die Klägerin Ziffer 4.33, A. GmbH, mitgeteilt , sie habe keine körperlichen Abnahmen durchgeführt. Soweit sich die Leasinggesellschaften auf Überprüfungen der refinanzierenden Banken verlassen hätten, hätten solche ebenfalls nicht stattgefunden. So habe eine Mitarbeiterin der Klägerin Ziffer 4.18 ausgesagt , die A. GmbH habe auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung die HBS sowie alle diesbezüglichen Unterlagen für die Bank verwaltet, man habe daher seitens der Bank keine Kontrollen durchgeführt oder Listen angefordert. Auch die Klägerin Ziffer 4.80 die Klägerin Ziffer 4.17, C. Bank AG, die Klägerin Ziffer 4.25, die Klägerin Ziffer 4.91, die Klägerin Ziffer 4.44, die Klägerin Ziffer 4.60, die Klägerin Ziffer 4.34, hätten keine körperlichen Abnahmen vornehmen lassen. Soweit Leasinggesellschaften doch auf einer körperlichen Abnahme der HBS bestanden hätten, seien diese ganz oberflächlich erfolgt.
646 
Auch während der Vertragslaufzeit seien vielfach keine Standortkontrollen durchgeführt worden. Möglicherweise hätten die Leasinggesellschaften auch mit der Nichtexistenz der HBS gerechnet .
647 
Am Finanzmarkt habe es immer wieder Gerüchte über die Seriosität der FlowTex-Gruppe gegeben; diese und das 1995/1999 geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, Manfred Sch. habe einen Raubüberfall selbst inszeniert, über das in der Presse berichtet worden sei, hätten Anlass für strengere Kontrollen geben müssen.
648 
Immerhin seien die Zweifel an der Existenz der Bohrsysteme bei Leasinggesellschaften und Banken so ausgeprägt gewesen, dass sie teilweise Sonderprüfungsberichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu den Leasingverträgen hätten erstatten lassen. Diese hätten entweder nur Fragezeichen oder nur Stichproben enthalten, die für die Prüfung des Eigentums an der jeweiligen einzelnen Maschine der Bank oder Leasinggesellschaften nicht geeignet gewesen seien.
649 
- Zur Rechtslage:
650 
Die Finanzbeamten des beklagten Landes hätten zwar bei der Außenprüfung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Soweit die Kläger behaupteten, AR S. habe sich um Finanzierungsfragen und die finanzielle Sanierung der FlowTex-Gruppe gekümmert, den Erwerb von „Assets“ empfohlen und von der Produktion von “Light-Bohrsystemen“ abgeraten, hätte kein innerer Zusammenhang zwischen Amtsausübung und Schadenszufügung bestanden, da eine solche Tätigkeit lediglich aus persönlichen Gründen, losgelöst von der dienstlichen Tätigkeit, erfolgt wäre.
651 
Das beklagte Land hafte nicht wegen Verletzung von Amtspflichten zur Anzeige und Verfolgung von Straftaten, da diese nur dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung dienten und nicht drittgerichtet seien. Zwar hätten insbesondere Staatsanwalt Z. und Staatsanwältin Kz. ihre Amtspflicht zur Verfolgung von Straftaten nicht verletzt, dies könne jedoch dahinstehen, da diese Amtspflicht der Staatsanwaltschaft nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber dem einzelnen durch eine Straftat verletzten Bürger obliege.
652 
Auch die Beamten der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach hätten ihre Amtspflichten nicht verletzt. Nach § 208 Abs. 1 AO sei die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, nicht jedoch die Ermittlung außersteuerlicher Straftaten Aufgabe der Steuerfahndung. Bei der Aufklärung der steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalte hätten sich die Steuerfahnder ordnungsgemäß verhalten, insbesondere keine falschen Auskünfte gegeben. Auch im Vorermittlungsverfahren wegen der anonymen Anzeige vom 04.05.1996 hätten sie Staatsanwalt Z. mitgeteilt, die Sachverhalte der anonymen Anzeige seien steuerstrafrechtlich ohne Relevanz. Damit habe Staatsanwalt Z. gewusst, dass keine Zuständigkeit der Steuerfahndung noch eine solche der Finanzbehörde (§ 386 AO) gegeben war. Ob die Anfrage vom 15.05.1996 nach Erkenntnissen zu den in der anonymen Anzeige genannten „Steuerdelikte etc.“ als Auskunftsverlangen nach § 161 StPO angesehen werden könne, erscheine sehr zweifelhaft. Jedenfalls hätten die Steuerfahnder Staatsanwalt Z. am 10.04.1997 vom Ablauf wie auch vom Ergebnis der Systemüberprüfung zutreffend unterrichtet. Im Übrigen lägen ersichtlich sowohl die Amtspflicht zur Ermittlung von Steuerstraftaten als auch die bei Erledigung eines Auskunftsersuchens nach § 161 StPO zu beachtenden Amtspflichten ausschließlich im öffentlichen Interesse, zumal es sich dabei um einen lediglich verwaltungsinternen Mitwirkungsakt handele, der keine Außenwirkung habe und daher nicht geeignet sei, die für den Drittbezug erforderliche besondere Beziehung zwischen verletzter Amtspflicht und betroffenem Bürger herzustellen.
653 
Auch die Beamten der Betriebsprüfung hätten keine Amtspflichten verletzt. Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige begangener Straftaten bestehe weder für die Allgemeinheit noch für Beamte. Auch soweit die Finanzbehörden im Einzelfall als Polizeibehörden mit speziellen Aufgaben im Sinne des § 163 StPO wie als Ermittlungsbehörde gemäß § 160 StPO tätig werden könnten, führe dies nicht zu einer allgemeinen Anzeigepflicht, da die Finanzbehörde nur im Rahmen des Steuerstrafverfahrens tätig werde, nicht jedoch bei Ermittlungen wegen einer nichtsteuerlichen Straftat. Nach § 30 Abs. 1 AO hätten auch die Betriebsprüfer das Steuergeheimnis zu wahren. Einer der in § 30 Abs. 4 AO normierten Ausnahmefälle habe in den Jahren 1996/1997 nicht vorgelegen; § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit.a) AO hätte allenfalls die Offenbarung von Erkenntnissen hinsichtlich der Selbstanzeige vom 05.02.1996 gerechtfertigt, nicht jedoch die von Erkenntnissen außerhalb dieser Tat im strafprozessualen Sinne; § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO rechtfertige nur die Offenbarung von Erkenntnissen über Verbrechen, Verbrechen hätten jedoch während der Betriebsprüfung nicht vorgelegen § 263 abs. 5 stgb, habe 1996 noch nicht existiert.>; da die Betriebsprüfer 1996/1997 weder den Betrug als solchen noch das Schneeballsystem oder den aus heutiger Sicht gewaltigen Umfang des hierdurch verursachten Schadens erkannt hätten, hätten sie auch keine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO annehmen können. Jedenfalls ergebe sich aus der Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO keine Offenbarungspflicht. Eine solche könne auch nicht mit einer Ermessensreduzierung auf Null begründet werden, denn § 30 Abs. 4 AO sei keine Ermessensvorschrift.
654 
Der Betriebsprüfer AR S. habe auch keine Beihilfe zum FlowTex-Betrug begangen. Eine Beihilfe durch positives Tun sei nicht in den Angaben im Aktenvermerk vom 04.02.1997 zu sehen, da diese Angaben abgesehen von Ungenauigkeiten im Hinblick auf die Zahl der geforderten und erhaltenen Testate objektiv richtig gewesen seien und im Übrigen in keiner Weise geeignet gewesen seien, die Aufdeckung des Betrugssystem zu verhindern und die Betrugstaten zu fördern. Auch eine tatbestandliche Unterlassung i. S. v. § 13 StGB habe nicht vorgelegen. Da sich keine Mitteilungspflicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO ergebe, habe keine Handlungspflicht bestanden; zumindest seien dem Betriebsprüfer AR S. Umstände, die eine Offenbarung steuerlicher Geheimnisse erlaubt hätten, nicht bekannt gewesen. Der Irrtum hierüber lasse den Tatbestand der Beihilfe entfallen, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Garantenpflicht lägen nicht vor. Der Beamte der Finanzverwaltung könne zwar Garant für das staatliche Steueraufkommen, der Steuerfahnder Garant für die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs in Steuersachen sein, die Kläger hätten jedoch nicht darauf vertraut und vertrauen können, dass etwaige Straftaten im Zuge der Betriebsprüfung aufgedeckt würden.
655 
Eine Täuschung (wann, durch wen, worüber) der einzelnen Anspruchsteller sei nicht substantiiert vorgetragen.
656 
Unzutreffend sei insbesondere die Ansicht der Kläger, bei allen Vertragsabschlüssen der Unternehmensgruppe sei gegenüber den Vertragspartnern die Erfüllungsfähigkeit und -willigkeit bezüglich der Gegenleistung nur vorgespiegelt worden. Die Aufrechterhaltung des Betrugs-Systems sei gerade deshalb möglich gewesen, weil die Unternehmen der FlowTex-Gruppe ihre Verpflichtungen über Jahre hinweg anstandslos erfüllt hätten. Bezüglich der „sonstigen Vertragspartner“ (außer Banken und Leasinggesellschaften) könne auch an der Erfüllungsfähigkeit nicht gezweifelt werden, da Sch. und Dr. K. zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Geschäfte nicht wussten, dass ihr Betrugssystem demnächst entdeckt werde und zusammenbreche.
657 
In subjektiver Hinsicht fehle es an der Kenntnis der wesentlichen Merkmale der Haupttaten. Von Täuschung und Irrtum der Anspruchsteller hätten die Betriebsprüfer keine Kenntnis gehabt. Zu den Geschäften der Leasinggesellschaften mit den refinanzierenden Banken und den ihnen zu Grunde liegenden Vertragsverhandlungen seien ihnen Einzelheiten nicht bekannt gewesen, sie hätten auch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Berichte des Wirtschaftsprüfers Dr. R. zur Täuschung verwendet wurden und hierzu geeignet gewesen seien, dass wirtschaftliche Abhängigkeiten gegenüber Dritten verschleiert werden sollten, insbesondere hätten sie jedoch keine Kenntnis davon gehabt, dass nicht existierende HBS verkauft und verleast wurden.
658 
Selbst wenn es zuträfe, dass AR S. das Schneeballsystem erkannt habe, rechtfertige dies nicht den Schluss, er habe damit auch erkannt, dass die Leasinggesellschaften durch dieses System betrügerisch geschädigt wurden, da nach Vortrag der Kläger AR S. eine Heilung des Systems durch Aufbau und Veräußerung werthaltiger Beteiligungen gefordert habe. AR S. habe jedenfalls den Betrug nicht unterstützen wollen, sondern angenommen, dass eine Prüfung durch andere Stellen - Steuerfahndung, vor allem aber Staatsanwaltschaft - erfolgen werde. Da der Gehilfenvorsatz auch eine Vorstellung vom Ausmaß des durch die Haupttaten verursachten Schadens voraussetze, hätte er sich jedenfalls nicht auf die erhebliche Ausweitung des betroffenen Systems (statt der angestrebten Heilung) gerichtet.
659 
Das beklagte Land ist der Auffassung, es fehle an einer schlüssigen Darlegung, inwieweit die einzelnen Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 Opfer eines Betrugs geworden seien.
660 
Selbst bei unterstellter Annahme einer Beihilfe zum Betrug durch den Betriebsprüfer AR S. ergebe sich eine Begrenzung der ersatzfähigen Schäden durch das Kriterium des Schutzzwecks. Die Amtspflicht, keinen Betrug zu begehen, schütze die unmittelbaren Betrugsopfer, auf die die tatbestandliche Täuschung unmittelbar abgezielt habe, nicht aber Nachteile lediglich mittelbar Betroffener. Die durch das Strafurteil des Landgerichts Mannheim festgestellten Betrugstaten seien in 221 Fällen zum Nachteil der Leasinggesellschaften erfolgt, im Übrigen hauptsächlich zum Nachteil der Banken, die Fondsgesellschaften refinanziert hatten, weitere vier Taten bezögen sich auf Darlehensverträge der BW-Bank, der Volksbank Karlsruhe, der L-Bank und der griechischen Nationalbank, zwei Fälle auf die Schädigung der Firma Mietfinanz GmbH. Die refinanzierenden Banken seien vom Schutzzweck der in Rede stehenden Amtspflicht nicht erfasst, zumal die gebotene Abgrenzung der Risikosphären ergebe, dass die Geschädigten in keiner Weise gehindert waren, eigenen Zweifeln nachzugehen und die Existenz der Leasingsysteme zu überprüfen.
661 
Eine Haftung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränke sich auf den Schutz von Integritätsinteressen, während die vorliegend geltend gemachten Vermögensschäden auf dem Fehlschlagen von Vertragserwartungen beruhten. Jedenfalls fehle es an einem betriebsbezogenen Eingriff.
662 
Schließlich liege auch kein Amtsmissbrauch vor. Voraussetzung eines Amtsmissbrauchs sei zunächst die Verletzung einer Amtspflicht, an der es fehle. Es liege auch kein willkürliches Handeln und keine sittenwidrige, treuwidrige und verwerfliche Amtspflichtverletzung vor. Ferner fehle es an einem Schädigungsbewusstsein. Im Übrigen wären auch bei Annahme eines Amtsmissbrauchs nur die Vermögensschäden derjenigen Personen ersatzfähig, deren unmittelbare Schädigung für den Beamten zu erkennen gewesen sei. Hierzu gehörten weder diejenigen Banken, die Leasinggeschäfte nur refinanzierten, noch viele der sonstigen Anspruchssteller.
663 
- Kausalität
664 
Das beklagte Land bestreitet ferner, dass - Beihilfe zum Betrug unterstellt - eine Kausalität zu dem von den Anspruchsstellern geltend gemachten Schaden vorliege. Auch bei umfassenderer Information der Staatsanwaltschaften wäre ein Anfangsverdacht nicht bejaht worden. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hätte auch bei weiter gehenden Erkenntnissen über die Abhängigkeit der KSK von FTI nicht zu einer steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Manfred Sch. und Dr. K. gelangen können. Selbst bei Fortführung der Steuerstrafverfahren gegen Sch. und Dr. K. hätte dies jedoch nicht zur Aufdeckung des Betrugssystems geführt, da die für den Betrug relevanten Tatsachen insoweit keine Rolle spielten. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Staatsanwalt Z., der schon an dem Ordner mit den Wirtschaftsprüfer-Testaten nicht interessiert gewesen sei, habe an einer umfassenderen Information überhaupt kein Interesse gehabt; auf Details sei es ihm ersichtlich nicht angekommen. Er hätte im Übrigen auch bei umfassender Information keine weiteren Ermittlungsansätze gehabt. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden, Oberstaatsanwalt Dr. K., habe ersichtlich ebenso wie die Betriebsprüfer nicht an die Möglichkeit eines Kreditbetruges mit existierenden Bohrsystemen gedacht.
665 
Jedenfalls hätten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht bereits zum 30.06.1996 bzw. 31.03.1997 zur Beendigung des FlowTex-Betrugs geführt. Am 30.06.1996 seien die Betriebsprüfer noch am Beginn ihrer Ermittlungen gewesen. Maßnahmen zur Überprüfung der Bohrsysteme im Ausland seien Wochen später ergriffen worden. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hätten selbst bei unterstelltem Anfangsverdacht noch mehrere Monate, möglicherweise Jahre benötigt. Dass der Betrug im Jahr 2000 letztlich derart schnell aufgedeckt worden sei, sei auf das Vorliegen handfester Beweise durch die dritte Betriebsprüfung zurückzuführen gewesen. Zum Zeitpunkt 31.03.1997 hätten zwar die wesentlichen Erkenntnisse der Betriebsprüfung vorgelegen, jedoch sei es erst am 10.04.1997 zu einer Besprechung mit Staatsanwalt Z., am 04.06.1997 mit Staatsanwältin Kz. gekommen; auch bei gegebener Dringlichkeit und früher zustande gekommenen Terminen hätten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Monate gedauert.
666 
Ein Kausalzusammenhang bestehe auch nicht zwischen der Ausstellung angeblich geschönter Betriebsprüfungsberichte und einer Täuschung der Anspruchssteller. Die Betriebsprüfungsberichte hätten auf das Ergebnis der Abschlussprüfung der Wirtschaftsprüfer keinen Einfluss und seien hierzu auch nicht geeignet gewesen.
667 
Das beklagte Land bestreitet ferner, dass bei einer Aufdeckung des FlowTex-Betrugs in 1996 oder 1997 sämtliche Vertragspartner der Anspruchssteller sofort in Insolvenz gegangen wären. Dass kein Automatismus zwischen der Beendigung des FlowTex-Finanzierungssystems und der Insolvenz der Vertragspartner der Kläger bestehe, ergebe sich daraus, dass auch nach der Aufdeckung im Jahr 2000 ein erheblicher Teil der Gesellschaften im Einflussbereich von Manfred Sch. und Dr. K. nicht insolvent geworden sei, nämlich neben den Gesellschaften des Teilkonzerns Fl.N. zahlreiche Gesellschaften der Baden Airpark-Gruppe und mehrere FlowTex-Servicegesellschaften .
668 
Für den Fall einer Haftung wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung beruft sich das beklagte Land auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten der Kläger. Diese könnten von den Haupttätern Manfred Sch., Dr. K., A. N. Ersatz verlangen, ferner von M. C., der für FTI die Typenschilder gestanzt habe, von B. Be., der die Typenschilder an den „Vorzeigemaschinen“ ausgewechselt und dafür gesorgt habe, dass diese auch nach längerer Zeit noch „fabrikneu“ ausgesehen hätten, möglicherweise auch von Y. M. Do., von den Wirtschaftsprüfern Dr. R., K., die Refinanzierer von den Leasinggesellschaften.
669 
- Verjährung
670 
Vorsorglich erhebt das beklagte Land die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) habe mit der Verhaftung der Haupttäter am 04.02.2003 zu laufen begonnen. Einigen der Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 seien die Betrugsvorwürfe sogar deutlich früher bekannt gewesen. So solle bei der Staatsanwaltschaft Mannheim bereits am 18.11. 1999 eine Anzeige eines Mitarbeiters der BfG-Bank wegen Betrugs eingegangen sein, im Dezember 1999 ferner bei St. & P. eine anonyme Anzeige, die an die C. Bank AG weitergeleitet worden sei. Jedenfalls seien die verschiedenen Klageerweiterungen deutlich nach dem 04.02.2003 und damit nach Ablauf der Verjährung eingegangen.
671 
- Zum Schaden
672 
Ein Quotenschaden gem. § 92 InsO, bei dessen Ermittlung auch die Tilgung von allen offenen Forderungen, die durch die verzögerte Insolvenzeröffnung erst möglich wurde, zu berücksichtigen sei, sei nicht schlüssig dargelegt. Der geltend gemachte „Gesamtschaden“ sei nur die Summe der Individualschäden der Altgläubiger, die nach der Differenzhypothese zu berechnen seien. Mit der Quotendifferenz könne nur der erste Schritt der Schadensberechnung vollzogen werden. In einem zweiten Schritt müsse für jeden Gläubiger geprüft werden, inwieweit er durch die Verschleppung Vorteile erlangt habe.
673 
Das beklagte Land bestreitet die behauptete Insolvenzquote.
674 
Das beklagte Land bestreitet die geltend gemachten Individualschäden und macht geltend, nicht ersatzfähig seien geltend gemachte Fremdkosten, eigene Aufwendungen, Rechtsverfolgungskosten, Aufwendungen zur Erfüllung der Verträge; ersatzfähig sei nicht der Erfüllungsschaden, sondern lediglich das negative Interesse. Hierbei könne die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals nicht nach §§ 849, 246 BGB bemessen werden. Entgangener Gewinn werde nicht schlüssig geltend gemacht.
675 
Anzurechnen seien ferner Erlöse der Verwertung von HBS und anderen Sicherheiten, Steuer- und Zinsvorteile, sowie sonstige Ansprüche gegen Dritte.
676 
Insbesondere seien aber die Vorteile aus der Aufrechterhaltung des FlowTex-Finanzierungssystems in 1996 - 2000 (wobei die Kläger zu den in diesem Zeitraum erhaltenen Zahlungen nichts vorgetragen hätten; diese seien in Höhe des unter Berücksichtigung der Quotenänderung verbleibenden Betrages auf die geltend gemachten Individualschäden anzurechnen) zu berücksichtigen. Ein großer Teil des durch den FlowTex-Betrug generierten Betrages sei zur Aufrechterhaltung des Betrugssystems wieder an Banken, Sparkassen und Leasinggesellschaften geflossen. Die Kläger könnten nicht die von Sch. und Dr. K. erhaltenen Zahlungen, die nur durch weitere betrügerische Geschäfte ermöglicht wurden, behalten, die ihrerseits geleisteten Zahlungen aber voll ersetzt erhalten. Dass Zahlungen auf Altverträge in erheblicher Höhe erfolgt seien, ergebe sich daraus, dass die Leasingverpflichtungen der FTT schon Ende 1996 500 Mio. DM und Ende 1997 über 1 Mrd. DM betragen hätten .
677 
Zu berücksichtigen sei die beschränkte Gesamtwirkung der Vergleiche mit den Wirtschaftsprüfern, von denen die Kläger Zahlungen erhalten hätten oder (fiktiv) hätten erhalten können; die Refinanzierungsinstitute hätten ferner gegen die Leasinggesellschaften, deren Geschäfte sie finanziert haben, Ansprüche aus Veritätshaftung aus §§ 440, 434, 347, 320 - 327 BGB a.F., die sie sich anrechnen lassen müssten.
678 
- Mitverschulden
679 
Zu berücksichtigen sei ferner ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens, da die klagenden Leasinggesellschaften und Refinanzierungsinstitute jede geschäftsübliche Sorgfalt außer Acht gelassen, insbesondere nicht kontrolliert hätten, ob die gelieferten HBS überhaupt existierten. Insoweit sei vor allem zu berücksichtigen, dass 100 % des Geschäfts von Sch. und Dr. K. mit Leasing finanziert worden seien, während erfahrene Leasingexperten wüssten, dass maximal 20 bis 30 % einer Unternehmensfinanzierung durch Leasing erfolgen sollte. Ein Mitverschulden sei ferner auch darin zu sehen, dass ein Teil der Leasinggesellschaften und Refinanzierungsinstitute entgegen der üblichen Praxis sich die HBS nicht hätten sicherungsübereignen lassen und keine ausreichende Bonitätsprüfung vorgenommen hätten. Auch seien Gerüchte über die Seriosität der FlowTex-Gruppe und kritische Stimmen nicht beachtet worden.
680 
Das beklagte Land hat u.a. dem Wirtschaftsprüfer Dr. R. den Streit verkündet.
681 
Dieser ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und beantragt ,
682 
die Klage abzuweisen.
683 
Der Streithelfer hält insbesondere die von den Klägern genannten Stichtage (30.06.1996 und 31.03.1997) für unrealistisch, selbst wenn unterstellt werde, dass AR S. und/oder Steuerfahnder das Betrugssystem früher hätten aufdecken können und müssen. Die relevanten Prüfungshandlungen hätten erst im April 1996 begonnen (Da.-Liste) und seien erst Ende 1997 zum Abschluss gelangt. Da 1997 noch nachdrücklich geprüft worden sei, wäre nicht verständlich, wenn Betriebsprüfer und Steuerfahnder das Schneeballsystem schon 1996 gekannt hätten. Auch sei der von den Klägern unterstellte glatte Verfahrensablauf, wenn unterstellt werde, dass Betriebsprüfer und/oder die Steuerfahnder das Betrugssystem früher aufgedeckt hätten, unwahrscheinlich.
684 
Der Streithelfer erhebt ferner Einwände zu dem geltend gemachten Schaden und weist darauf hin, dass er aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen Zahlungen an einen Gläubigerpool geleistet habe, dessen Gesellschafter teilweise mit denen der Klägerin Ziffer 4 identisch seien. Die Abgeltungsklausel des Vergleiches - ähnlich die eines mit der Streitverkündeten K. geschlossenen Vergleichs - komme etwaigen Gesamtschuldnern des Streithelfers in der Höhe zugute, in der diese gegen den Streithelfer Regress nehmen könnten (beschränkte Gesamtwirkung).
685 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und des Streithelfers wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
686 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen AR S. (am 09.10.2005 und 10.06.2005 ), RR Gr. und RD Bm. (am 15.06.2005 ), RD St. und OStA Z. (am 16.06.2005 ), AR Gl. (am 28.06.2005 ) und RD V. (am 30.06.2005 ). Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
687 
A. Zulässigkeit
688 
Die Klagen sind zulässig.
689 
Die Klägerin Ziffer 4 ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig . Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages vom 11.12.2004 . Diese könnte zwar nach § 134 BGB von dem vom beklagten Land behaupteten Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG berührt sein. Indessen liegt nach Auffassung der Kammer ein solcher Verstoß nicht vor.
690 
a. Die Beitreibung abgetretener Ansprüche stellt eine Rechtsbesorgung dar. Nachdem BGB-Gesellschaften als parteifähig angesehen werden, dürfte auch zu bejahen sein, dass es sich um die Besorgung „fremder“ Rechtsangelegenheiten handelt, wenn eine BGB-Gesellschaft Ansprüche verfolgt, die ihr von ihren Gesellschaftern zur Beitreibung abgetreten wurden.
691 
b. Problematisch erscheint allerdings die Geschäftsmäßigkeit, welche bejaht wird, falls der Handelnde von der Absicht bestimmt ist, die Tätigkeit zu wiederholen, um sie damit zu einem dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH NJW 1986, 1050, 1051; 2000, 1560, 1561; 2001, 3541, 3542). Die Dauerhaftigkeit fehlt bei einer Gesellschaft, die lediglich den Zweck hat, die aus einem abgeschlossenen Lebenssachverhalt entstandenen zahlreichen Ansprüche beizutreiben; ob sich dies durch die lange Dauer der Tätigkeit und die große Zahl potenzieller Gesellschafter überspielen lässt, erscheint zweifelhaft.
692 
c. Jedenfalls unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2004 zwingen die Umstände des vorliegenden Falles zur Wertung, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin Ziffer 4 keinen Verstoß gegen das RBerG darstellt, dass also der Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 nicht greift.
693 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die generalklauselartige Umschreibung der geschäftsmäßigen Rechtsberatung im Einzelfall abzuklären. Bei der Auslegung und Konkretisierung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit sind einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen unter Berücksichtigung des Alterungsprozesses des RBerG maßgeblich und heranzuziehen.
694 
Überträgt man die vom BVerfG entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Konstellation, erscheint eine teleologische Reduktion des Art. 1 § 1 RBerG angezeigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
695 
- bei der Gründung der - von Rechtsanwalt Dr. Br., also einem zugelassenen Rechtsanwalt, initiierten - Gesellschaft von vornherein der Zweck verfolgt wurde, die Beitreibung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche durch zugelassene Rechtsanwälte durchführen zu lassen;
696 
- die gewählte Konstruktion des Zusammenschlusses zu einer Gesellschaft und Abtretung der Individualansprüche an diese, durch die die Rechtsbesorgung erst zu einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird, der effektiveren und rationaleren Besorgung der Rechtsangelegenheiten dienen soll und auch objektiv dienlich ist, die Qualität der Rechtsbesorgung also nicht zu beeinträchtigen, sondern allenfalls zu steigern vermag.
697 
Ein Verstoß gegen das RBerG liegt demnach nicht vor.
698 
B. Begründetheit
699 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet.
700 
Zwar bestehen aus den bereits zur Parteifähigkeit der Klägerin Ziffer 4 ausgeführten Gründen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche der Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 an diese und damit gegen deren Aktivlegitimation.
701 
Indessen bestehen die von den Klägern geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht.
702 
Das beklagte Land haftet den Klägern nicht wegen einer von seinen Beamten begangenen drittschützenden Amtspflichtverletzung.
703 
Weder kann eine Beihilfe zum Betrug (I.), eine Beihilfe zur Konkursverschleppung (II.), eine Beihilfe zum Bankrott (III.) noch ein Amtsmissbrauch (IV.) oder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (V.) durch Beamte des beklagten Landes festgestellt werden. Auf sonstige möglicherweise begangene Amtspflichtverletzungen können sich die Kläger mangels drittschützenden Charakters nicht berufen (VI.).
704 
I. Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen - Beihilfe zum Betrug
705 
Jeder Beamte darf die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen Mittel nur in den durch das Amt gezogenen Grenzen gebrauchen; ihm obliegt kraft seines Amtes die Fürsorgepflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen . Hiernach ist der hoheitlich handelnde Beamte namentlich verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht . Diese ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG.
706 
Ein Amtshaftungsanspruch wäre daher begründet, wenn der Betriebsprüfer AR S. oder andere Finanzbeamte, wie die Kläger geltend machen, bei Durchführung der Betriebsprüfung, also in Ausübung eines öffentlichen Amtes, Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB) begangen hätten.
707 
Dies kann indes nicht festgestellt werden.
708 
Weder zu den Betrugstaten mit nicht existierenden Bohrmaschinen (A.) noch zu Betrugstaten mit zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vollständig hergestellten („vorfinanzierten“) Bohrsystemen (B.) noch zu Betrugstaten im Zusammenhang mit nicht wirtschaftlich eingesetzten Betrugstaten (C.) kann eine Beihilfe durch Finanzbeamte des beklagten Landes festgestellt werden.
709 
I. A. Betrug mit nicht existierenden Bohrsystemen
710 
1) Haupttaten
711 
Als unterstützte Haupttaten kommen in erster Linie die mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.12.2001 als Betrug in 145 Fällen und bandenmäßiger Betrug in 97 Fällen (bei Manfred Sch.) bzw. in 67 und 41 Fällen (bei Dr. Klaus K.) abgeurteilten Taten der Haupttäter in Betracht, nämlich die im Strafurteil als Tatkomplex A. bezeichneten Straftaten mit „virtuellen Bohrmaschinen“ - allerdings nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der anzunehmenden Beihilfehandlung noch nicht vollendet waren, in denen also der Geldeingang nach der angenommenen Hilfeleistung erfolgt ist; wenn als Zeitraum der Hilfeleistung Mai 1996 angenommen wird, wären dies von den Manfred Sch. zur Last gelegten insgesamt 242 Taten 180 Taten zum Nachteil der Leasinggesellschaften und 20 Taten zum Nachteil refinanzierender Banken .
712 
2) Objektiver Tatbestand der Beihilfe
713 
a. Keine Beihilfe durch Unterlassen
714 
Die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen scheitert am Fehlen der erforderlichen Garantenstellung. Nach § 13 StGB wird das Unterlassen der Abwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs dem aktiven Begehungsdelikt nur gleichgestellt, wenn der Täter (im Falle der Beihilfe der Gehilfe) „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“.
715 
Finanzbeamte haben jedoch grundsätzlich nicht rechtlich dafür einzustehen, dass von ihnen überprüfte Steuerpflichtige ihre Geschäftspartner nicht betrügen.
716 
1. Nach der Rechtsprechung können sich zwar gesetzliche Pflichtenstellungen auch aus öffentlich-rechtlichen Pflichten ergeben. Allerdings begründet nicht jede öffentlich-rechtliche Handlungspflicht eine Garantenstellung; vielmehr besteht eine solche nur innerhalb der Zuständigkeit des Beamten . So trifft etwa die Polizei die Pflicht, Dritte im Rahmen ihrer Zuständigkeit vor Straftaten zu schützen . Auch für Umweltbehörden wird eine Beschützergarantenstellung bejaht . Dagegen gehört der Schutz Dritter vor Straftaten bereits nicht zu dem Aufgabenbereich, der den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist, und erst recht nicht zum Aufgabenbereich der Finanzbehörden. Die Frage der strafrechtlichen Garantenstellung kann insoweit letztlich nicht anders als die des drittschützenden Charakters der Amtspflichten bei § 839 BGB behandelt werden.
717 
Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige von Straftaten besteht für Beamte ebenso wenig wie für nicht beamtete Personen, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
718 
- nach § 138 StGB ist die Nichtanzeige bestimmter Straftaten unter Strafe gestellt; solche Straftaten lagen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
719 
- Beamte der Strafverfolgungsbehörden haben das Legalitätsprinzip zu beachten; diese Amtspflicht schützt jedoch nicht Dritte.
720 
- Nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung ist das Verfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat geregelt. Danach haben die mit der Außenprüfung befassten Betriebsprüfer die für die Bearbeitung von Straftaten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt (§ 9 BpO a.F., jetzt § 10 BpO n.F.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch auch nach Darstellung der Kläger nicht um die unterlassene Anzeige von Steuerstraftaten, deren Ermittlung nach § 386 Abs. 1 AO den Finanzbehörden obliegt, sondern um allgemeine Straftaten (Betrug), für deren Ermittlung die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
721 
Da die Beamten der Finanzverwaltung nach § 30 Abs. 1 AO grundsätzlich das Steuergeheimnis zu wahren haben, ist in § 30 Abs. 4, 5 AO die Befugnis zur Anzeige von Anhaltspunkten auf nichtsteuerliche Straftaten an Strafverfolgungsbehörden besonders geregelt.
722 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse mitgeteilt werden, die in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuer-OWi nach Belehrung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens erlangt wurden. Im vorliegenden Fall liegen grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür vor, da während der Betriebsprüfung Steuerstrafverfahren eingeleitet wurden.
723 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse über Verbrechen mitgeteilt werden. Solche Erkenntnisse kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der bandenmäßige Betrug nach § 263 abs. 5 stgb erst ab 01.01.1999 als Verbrechen ins StGB eingeführt wurde. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB stellt lediglich einen Strafverschärfungsgrund, kein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 3 StGB).
724 
- Nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 lit. b) AO dürfen Anhaltspunkte für Wirtschaftsstraftaten angezeigt werden, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfanges des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Im Hinblick auf den Umfang des Schadens in Milliardenhöhe, der durch den FlowTex-Betrug entstanden ist, lagen aus heutiger Sicht solche Wirtschaftsstraftaten vor.
725 
Es ist allerdings schon streitig und zweifelhaft, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus § 30 Abs. 4 AO nicht nur eine Offenbarungsbefugnis, sondern eine Offenbarungspflicht begründet. Soweit dies trotz des Ausnahmecharakters der Vorschrift, die lediglich einen Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf § 355 StGB, der die Verletzung des Steuergeheimnisses mit Strafe bedroht. begründet, entgegen der herrschenden Ansicht im Hinblick auf die Bindung der Strafsachenstellen der Finanzbehörden an das Legalitätsprinzip bejaht wird, ist zu berücksichtigen, dass das Legalitätsprinzip der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient, nicht dem Schutz Dritter vor der Begehung künftiger Straftaten. Auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO kann nicht entnommen werden, dass der Schutz Dritter vor besonders hohem Schaden bezweckt ist; die Vorschrift hebt ausdrücklich auf den Schutz der Wirtschaftsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs ab, also auf Rechtsgüter, die im öffentlichen Interesse liegen. Auch insoweit könnte daher eine etwaige Verpflichtung nicht als Garantenpflicht gegenüber Betrugsopfern gesehen werden.
726 
Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, fehlt es jedenfalls, wie noch auszuführen ist, am subjektiven Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug.
727 
2. Kommt eine Garantenstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nicht in Betracht, so ergibt sich eine solche auch nicht aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun der Finanzbeamten ( Ingerenz ) . Die Frage der Garantenstellung aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun ist zu unterscheiden von der Frage, ob sich ein passives Verhalten nach den Umständen, insbesondere wegen seiner Einkleidung in aktive Handlungen, als Unterlassen oder als Handeln darstellt. Eine Sachverhaltskonstellation, wonach durch pflichtwidriges Handeln der Finanzbeamten die Gefahr der Begehung weiterer Betrugstaten - etwa durch Bestärkung der Haupttäter - zunächst erhöht worden wäre, bevor die Betriebsprüfer oder Steuerfahnder den Eintritt des betrügerisch verursachten Schadens konkret für möglich hielten, aber nicht an die Staatsanwaltschaft mitteilten, ist nicht ersichtlich.
728 
b. Beihilfe durch Handeln - Förderung der Haupttaten
729 
Ob eine objektive Hilfeleistung durch Handeln vorliegt, erscheint zweifelhaft.
730 
Nach der Rechtsprechung ist ein Hilfeleisten i.S.d. § 27 StGB zu bejahen, wenn der Beitrag des Gehilfen die Haupttat fördert, d.h. sie ermöglicht, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt § 27 rdn. 1 m.w.n.; kühl, strafr at, 4. aufl., § 20, rdn. 219 f.; gutachten prof. dr. samson anl. k 40 s. 24 ff;>.
731 
1. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Hilfeleistung in Form der „psychischen Beihilfe durch Bestärkung der Haupttäter“ kaum in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996/97 war das schneeballartige betrügerische Finanzierungssystem schon so weit fortgeschritten, dass eine Abkehr von diesem System objektiv ohne Aufdeckung der bereits begangenen Betrugstaten nicht mehr möglich war. Ausgehend von dem klägerischen Vortrag, wonach bis 30.04.1996 nur 181 Bohrgeräte und 175 Shelter eingekauft worden waren, die ungefähre Größenordnung der verkauften Geräte aber bei ca. 1.000 gelegen habe, damit die Größenordnung des möglichen Schadens bei rund 800 Mio. DM und die monatlich aufzubringenden Leasingraten bei 21 Mio. DM, hatten die Haupttäter objektiv zu diesem Zeitpunkt bereits gar keine andere Wahl mehr als das Betrugssystem fortzuführen, wollten sie nicht dessen Aufdeckung bewirken. Demnach kann die Tätigkeit der Finanzbeamten sie auch nicht bei der Fortführung des Systems bestärkt haben.
732 
2. Eine Hilfeleistung kommt demnach allenfalls in Form des „Abbruchs eines rettenden Kausalverlaufs“ , also eines Beitrags zur Verhinderung des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden, in Frage . Da eine Begehung durch Unterlassen, wie ausgeführt, ausscheidet, kommt als Gehilfenbeitrag eine unterlassene Informationserteilung der Staatsanwaltschaften nur insoweit in Betracht, als sie durch die Einkleidung in die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft zu positivem Tun wird, soweit also die erteilte Information durch Auslassungen objektiv entstellt wird und damit der Schwerpunkt des Vorwurfs auf dem aktiven Tun liegt.
733 
Als Gehilfenbeitrag wollen die Kläger insoweit folgende Handlungen verstehen:
734 
2.1 Verhalten der Betriebsprüfer, insbesondere AR S.
735 
2.1.1 Lückenhafte Information der Steuerfahndung:
736 
Die Zeugen AR S., RR Gr., RD Bm., AR Gl. haben übereinstimmend und glaubhaft einen regen Informationsaustausch zwischen Steuerfahndung und Betriebsprüfung bekundet. Dies wird durch die schriftlichen Unterlagen bestätigt. So sind allein in den vorliegenden Unterlagen dokumentiert:
737 
- Besprechungen zwischen der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und der Betriebsprüfung
738 
- am 08.02.1996 ,
- am 30.04.1996 ,
- am 20.05.1996 (bei der OFD) ,
- am 05.06.1996 ,
- am 26.09.1996 (bei der OFD) ,
- am 05.02.1997 (bei der OFD) , ferner
739 
- Vorsprachen S.s bei der Steuerfahndung
740 
- am 16.04.1996 ,
- am 17.07.1996 ,
- am 24.07.1996 ,
- am 25.07.1996 (mit RR Gr.) ,
- am 11.09.1996 K 7/164 = B 61>,
- am 28.10.1996 ,
- am 11.12.1996 ,
- am 09.01.1997 und
741 
- telefonische Besprechungen
742 
- am 25.04.1996 ,
- am 13.05.1996 .
743 
Aus den Aktenvermerken ergibt sich auch, dass die Besprechungen mehrfach umfassend durch vorbereitete Zusammenstellungen vorbereitet waren:
744 
- die Besprechung am 26.09.1996 durch einen Aktenvermerk vom 09.09.1996 ,
745 
- die Besprechung am 05.02.1996 durch einen Aktenvermerk vom 04.02.1997 ,
746 
und dass auch umfangreiche schriftliche Unterlagen übergeben wurden. So wurden am 17.07.1996 ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder diverse im Vermerk aufgeführte Kopien übergeben, am 24. bzw. 25.07.1996 ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder :
747 
- Aktenvermerk AR S. vom 21.07.1996
- Aktenvermerk AR S. vom 24.07.1996
- IZA-Auskunft über Fa. El.,
748 
am 11.09.1996 ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder K 7/164 = B 61>:
749 
- Aktenvermerk vom 09.09.1996
- Aktenvermerk AR S. vom 02.09.1996
- Aktenvermerk Bm. vom 06.08.1996 über F.
- 2 handschriftliche Vermerke von RR Gr.
- Aufstellung A. N. über angebliche „Aufwandsentschädigungen“
- Vollmacht der FTI an RA Kn.,
- Vordruck für das WP-Testatverfahren,
750 
am 05.02.1997 ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder :
751 
- Vermerk über die Prüfungsfeststellungen .
752 
Dass weitere, nicht dokumentierte telefonische Kontakte und Vorsprachen stattgefunden haben, ist lebensnah und glaubhaft. Es ist daher von einem intensiven Informationsaustausch auszugehen.
753 
2.1.2 Unrichtige Unterrichtung der Steuerfahndung über WP-Testatverfahren:
754 
Die Aussage in der Arbeitsunterlage der Betriebsprüfer für die Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 05.02.1997
755 
„ Für die an Firmen im europäischen Ausland vermieteten Systeme wurde ein weiterer Systemnachweis von 15 % = 45 Systeme ... gefordert... Alle geforderten Nachweise wurden letztlich am 21.01.1997 erbracht“
756 
war allerdings objektiv insoweit unrichtig, als nur für 44 Systeme ein Nachweis gefordert (weil ein System doppelt aufgeführt war) und nur für 43 Systeme ein WP-Testat vorgelegt worden war.
757 
Allerdings erscheint es sehr zweifelhaft, ob diese unrichtige Darstellung des WP-Testatverfahrens als zur Verhinderung der Aufdeckung des Betrugssystems geeignet angesehen werden kann. Tatsächlich ist die Unrichtigkeit nämlich offensichtlich nicht verborgen geblieben. Denn im Schreiben der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.04.1997 ist die Anzahl der erbrachten Testate richtig mit 43 angegeben. Obwohl sämtliche von der Kammer vernommenen Finanzbeamten sich bei ihrer Zeugenvernehmung für die Überprüfung der Testate unzuständig gehalten haben, ist demnach jedenfalls die Anzahl der vorgelegten Testate offensichtlich überprüft und für ausreichend gehalten worden, obwohl zuvor immer von einer Stichprobe von „15 % = 45 Systeme“ die Rede gewesen war. Tatsächlich ändert auch der Umstand, dass aufgrund eines offenbaren Versehens nur 44 Systeme für den zu erbringenden Testatnachweis aufgelistet worden waren und dass für ein System immerhin eine plausible Erklärung - MT. Rom habe mitgeteilt, das System sei an El. abgegeben worden und könne deshalb nicht testiert werden - gegeben wurde, nichts daran, dass als Ergebnis des WP-Testatverfahrens die Verdächtigung der anonymen Anzeigen entkräftet erschien.
758 
Soweit die Kläger behaupten, für die vorzulegenden WP-Testate, die sich absprachegemäß auf eine Stichprobe von 15 % der ca. 300 fraglichen HBS, also auf 45 Systeme erstrecken sollte, habe AR S. eine „Selektion“ getroffen, und hierbei andeuten, es habe sich nicht um eine Zufallsauswahl, sondern um eine für Sch. und Dr. K. hilfreiche Auswahl, wenn nicht eine Kollusion gehandelt, fehlt es hierfür an aussagekräftigen Anhaltspunkten. Zutreffend ist, dass AR S. die zu testierenden Systeme ausgewählt hat. Die Auswahl hat er zwar entgegen der Ansicht seiner Kollegen nicht mit Hilfe eines Zufallsgenerators auf seinem PC getroffen, sondern indem er - nach seiner Zeugenaussage - ohne bestimmtes System einige Bohrsysteme bestimmte und hierbei offenbar jedes der in Betracht kommenden Länder, in denen sich die ausländischen Standorte befinden sollten, berücksichtigte; ob er darauf achtete, dass auch die verdächtig erscheinenden mit dem Zusatz „a“ versehenen Nummern vertreten waren, oder ob sich dies zufällig ergab, konnte nicht geklärt werden. Dies ändert nichts daran, dass es sich letztlich um eine zufällige Auswahl handelte. Dass ein System doppelt aufgeführt wurde und es sich daher nur um 44 verschiedene HBS handelte, beruhte offenbar auf einem Versehen und ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Zufälligkeit seiner Auswahl zu begründen.
759 
2.1.3 Die Unterrichtung der Steuerfahndung ohne den Hinweis auf nicht eingesetzte Systeme.
760 
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hierbei von den Betriebsprüfern Informationen unterdrückt wurden, die darauf hindeuteten, dass die HBS im Prüfungszeitraum nicht wirtschaftlich eingesetzt werden konnten. Auch wenn nicht konkret feststellbar ist, dass die Vermerke, in denen sich die von Sch. und Dr. K. geschilderten angeblichen „Anlaufschwierigkeiten beim Marktaufbau“ und die Angaben über „auf Halde“ stehende Geräte wiedergegeben waren, ebenfalls der Steuerfahndung zugeleitet wurden, sind jedenfalls die geringen Laufleistungen der Bohrsysteme der Steuerfahndung zur Kenntnis gegeben worden. So findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die geringe Laufleistung der von AR S. inspizierten Systeme in seinem Aktenvermerk vom 21.07.1996 , der ausweislich Aktenvermerk vom 25.07.1996 an die Steuerfahndung übergeben wurde.
761 
2.1.4 Die Unterrichtung der Steuerfahndung ohne den Hinweis auf „Vorverkauf“.
762 
Bei der Unterrichtung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach durch die Betriebsprüfung erfolgte zwar kein Hinweis darauf, dass die verkauften Bohrsysteme teilweise zum Zeitpunkt ihres Verkaufs erst als Lkw ohne den noch nicht montierten Aufbau existiert hätten. Hiervon ist auszugehen, da dieser Aspekt weder in den Aktenvermerken der Steuerfahnder noch in den oben aufgeführten der Steuerfahndung übermittelten Unterlagen oder in den Vermerken zur Vorbereitung der Besprechungen Erwähnung findet.
763 
Durch den fehlenden Hinweis auf den „Vorverkauf“ wurde jedoch die Information der Steuerfahndung nicht so entstellt, dass nicht nur ein Unterlassen, sondern ein positives Tun vorliegt. Es ist hierzu zu bedenken, dass lediglich Erkenntnisse über eine beschränkte Anzahl von Fällen vorlagen, in denen der Verdacht bestand, dass der Aufbau auf Lkw-Systemen erst Monate oder Jahre nach dem Verkauf erfolgt war. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die vorliegenden Erkenntnisse, nämlich die zeitlichen Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten und die unklare Stellungnahme Da.s mehr als den Verdacht begründeten, dass in 12 oder 16 Fällen die Fertigstellung erst nach dem Verkauf erfolgt sein könnte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass AR S. durch einen Abgleich der „Da.-Liste“ einen systematischen „Vorverkauf“ festgestellt hatte, da die handschriftlichen Anmerkungen auf der „Da.-Liste“ nur das Datum der Erstzulassung, nicht das des Verkaufs wiedergeben und AR S. seine hierzu angelegte Tabelle „KSKSyst“ nicht ergänzt hatte.
764 
Der demnach aufgetretene, aber nicht abgeklärte Verdacht unterschied sich grundlegend von dem, der Gegenstand der anonymen Anzeigen und damit des staatsanwaltschaftlichen Vorermittlungsverfahrens war. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten auch nicht die Annahme, dass der Umfang eines möglichen Schadens so groß sein könnte, dass eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 lit. b) AO gerechtfertigt wäre.
765 
Allerdings erscheint auch fraglich, ob dieser Verdacht bei Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft überhaupt Veranlassung zur Bejahung eines Anfangsverdachts und zur Einleitung weiterer Ermittlungen gegeben hätte, insbesondere zu so intensiven Ermittlungen, dass sie zur Aufdeckung des Betrugssystems mit nicht existierenden Systemen geführt hätten. Abgesehen davon, dass die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen mit den Leasingfirmen erst hätten ermittelt werden müssen, um deren Täuschung feststellen zu können, wäre die Überlegung nahe liegend gewesen, dass ein Schaden nicht verursacht worden sei, da die Systeme ja schließlich komplettiert worden seien.
766 
2.1.5 Betriebsprüfungsberichte
767 
Der Argumentation der Kläger, die Betriebsprüfungsberichte seien lückenhaft und unklar gehalten worden und hätten dadurch die Aufdeckung des Betrugssystems verhindert, dass die Abschlussprüfer durch sie getäuscht worden seien und daraufhin die Testate erteilt hätten, kann nicht gefolgt werden.
768 
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Wertung der Kläger, es bestünden Lücken und Unklarheiten, geteilt werden kann:
769 
- Im Betriebsprüfungsbericht für die KSK sind die Feststellungen der Betriebsprüfung zu den Gesellschafterverhältnissen zutreffend dargestellt. Dass A. N. als Gesellschafterin ohne treuhänderische Bindung anzusehen war, da nach der von den Beteiligten abgegebenen schriftlichen Erklärung vom 05.06.1996 kein Treuhandvertrag nachweisbar war, entsprach dem Ergebnis der Betriebsprüfung. Es fehlt noch nicht einmal der Hinweis darauf, dass mit der Treuhandvereinbarung vom 12.05.1997 „inzwischen der rechtliche Stand vollzogen wurde, welcher der“ bereits „früher angenommenen wirtschaftlichen Beherrschung entsprach“.
770 
Dass A. N. über die „Sf.-Gelder“ verfügt und sie teilweise für Systemeinkäufe verwendet habe, entsprach der den Betriebsprüfern plausibel gemachten Darstellung der angeblichen geheimen Auslandsfertigung. Dies ist im Betriebsprüfungsbericht auch als Darstellung der Auskunftspersonen der KSK dargestellt , teilweise sogar in indirekter Rede wiedergegeben .
771 
Die Transferzahlungen an die FTI sind aufgeführt und mit der vertraglichen Vereinbarung der Mietkostenübernahme begründet .
772 
Die desolate Buchführung wird mit deutlichen Worten beanstandet .
773 
Dass der Betriebsprüfungsbericht für die KSK bewusst unklar und lückenhaft gehalten worden sei, damit die an der Aufklärung interessierte Steuerfahndung Erfurt keine weiteren Maßnahmen ergreife, stellt eine nicht belegbare Unterstellung der Kläger dar. Es erscheint im Übrigen sehr zweifelhaft, ob eine ausführlichere Darstellung im Betriebsprüfungsbericht die thüringischen Behörden zum Einschreiten veranlasst hätte. Der Steuerfahnder Sx. hat es zwar so dargestellt , als ob sich den thüringischen Aufklärungsbemühungen eine „geschlossene Front aus Karlsruhe“ entgegen gestellt habe; indessen war auch in Thüringen der Aufklärungseifer unterschiedlich stark verbreitet, wie sich aus seiner Schilderung ergibt, wie verärgert und schockiert er über die Abgabe des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen an die Staatsanwaltschaft Mannheim war, und wie der weitere Gang des Verfahrens zeigt, nachdem es wieder nach Mühlhausen abgegeben wurde.
774 
- Im Betriebsprüfungsbericht für die FTI sind die Transferzahlungen der KSK entgegen der Darstellung der Kläger nicht völlig unerwähnt: Auf Seite 5 ist die Übernahme des Mietausfalls durch die KSK erwähnt. Dass hier keine breiteren Darstellungen der Geldflüsse erfolgen, ist dadurch erklärbar, dass dies steuerlich nicht in gleichem Maße relevant war wie bei der KSK, nachdem die „Sf.-Gelder“ dort im Wesentlichen als verdeckte Gewinnausschüttungen an A. N. behandelt wurden.
775 
- In den Betriebsprüfungsberichten für die FTS und für F. wird die Prüfung der Gesellschafterverhältnisse dargestellt: Nach Vorlage der Gründungsunterlagen und der Geschäftsberichte könne ein direkter Bezug zu FTI nicht festgestellt werden. Dass dies den damaligen Sachstand unzutreffend wiedergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die von Do. vorgelegten Unterlagen als Fälschungen erkennbar gewesen seien.
776 
- Im Betriebsprüfungsbericht für P. wurden sowohl die Subventionszahlungen der KSK mitgeteilt als auch, dass Systeme nicht im Einsatz waren, sondern „auf Vorrat“ geleast wurden und dass Transferzahlungen „aus dem Bereich Bohren ... überwiegend den Unternehmen im Bereich Bauen und Beteiligungen zugeführt“ wurden , ferner wurde auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren und dessen Anlass hingewiesen .
777 
Im Übrigen könnten Unvollständigkeiten der Betriebsprüfungsberichte lediglich als Unterlassen gewertet werden. Durch die von den Klägern beanstandeten Lücken oder Unklarheiten wurden die Betriebsprüfungsberichte nicht so entstellt, dass nach dem Schwerpunkt des Vorwurfs ein positives Tun anzunehmen wäre. Nach dem Zweck der Betriebsprüfungsberichte und den Verwaltungsvorschriften sind die Berichte kurz zu fassen und zur Rationalisierung der Betriebsprüfung Schwerpunkte zu bilden. Da die Betriebsprüfungsberichte lediglich den Zweck haben, gemäß § 202 Abs. 1 Satz 2 AO steuerlich relevante Feststellungen zu treffen, und gerade nicht bezwecken, Abschlussprüfern oder Geschäftspartnern des Steuerschuldners einen Überblick über dessen wirtschaftliche Situation zu geben, besteht keine Garantenpflicht gem. § 13 StGB.
778 
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst eine unterstellte Täuschung der Abschlussprüfer durch die Betriebsprüfungsberichte nicht schlüssig die Verursachung des von den Klägern geltend gemachten Schadens begründen könnte. Denn die Kläger berechnen ihren Schaden ausgehend von der These, ohne das schadensbegründende Verhalten der Finanzbeamten des beklagten Landes wäre das Betrugssystem bereits am 30.06.1996 bzw. am 31.03.1997 aufgedeckt worden. Zu diesen Zeitpunkten lagen die Betriebsprüfungsberichte, die zwischen 10.07. und 29.12.1997 erstellt wurden, den Abschlussprüfern aber noch gar nicht vor.
779 
2.2 Verhalten der Steuerfahnder:
780 
2.2.1 Mitteilung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 09.06.1997 :
781 
Mit Schreiben vom 09.06.1997 teilte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, Sachgebietsleiter St., der Staatsanwaltschaft Mannheim (unter Beifügung der Erklärung N./Sch./Dr. K. vom 05.06.1996) mit, dass
782 
„eine Beteiligung der Herren Sch. und Dr. K. an der KSK ... für den Prüfungszeitraum ... nicht nachgewiesen werden“
783 
könne und bei Manfred Sch. und Dr. K.
784 
„ein steuerunehrliches Verhalten daraus nicht nachzuweisen“
785 
sei. Tatsächlich beherrschte Manfred Sch. nach heutiger Kenntnis das gesamte Betrugs-System einschließlich der KSK.
786 
Allerdings ist schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, eine Beteiligung Sch.s und Dr. K.s an der KSK sei nicht nachzuweisen, objektiv unrichtig war. Es ist nicht ersichtlich, wie beim damaligen Sachstand eine solche Beteiligung hätte nachgewiesen werden können. Der von den Klägern hierbei vermisste Hinweis auf die wirtschaftliche Beherrschung der KSK durch Sch. hätte kaum irgendetwas an der Beurteilung der Beweislage hinsichtlich des allein als maßgeblich angesehenen Vorliegens eines Treuhandvertrages geändert. Dass allein eine aus den Umständen ersichtliche Machtstellung Sch.s eine Durchsuchungsaktion (nach einem vielleicht doch vorhandenen Treuhandvertrag?) und eine Durchleuchtung der gesamten Firmengruppe veranlasst hätte, bei der (gewissermaßen als Zufallsfund) auch die Nichtexistenz der verkauften HBS entdeckt worden wäre, erscheint als eher unwahrscheinlicher Kausalverlauf.
787 
2.2.2 Mitteilung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 14.04.1997 :
788 
Mit der u.a. auf der in der Besprechung zwischen der OFD Karlsruhe und den Betriebsprüfern am 05. Februar 1997 erfolgten Mitteilung der Betriebsprüfung, der geforderte Systemnachweis sei durch Wirtschaftsprüfertestate erbracht worden, beruhenden schriftlichen Mitteilung teilte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach der Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 14.04.1997 mit, eine nach dem Zufallsprinzip erfolgte Überprüfung von 43 HBS im Ausland habe keine Beanstandungen ergeben - unter Weglassung aller Ungereimtheiten und Zweifelspunkte.
789 
Allerdings ist auch insoweit bezüglich eines Großteils der Ungereimtheiten, auf die die Kläger verweisen, zweifelhaft, ob deren Darstellung zu einem anderen Verfahrensverlauf geführt hätte. Der Zeuge Oberstaatsanwalt Z. hat hierzu ausgesagt, ihm sei es im Wesentlichen um die Frage der Existenz der HBS gegangen, für die er das Ergebnis des WP-Testatverfahrens als entscheidend angesehen habe; er habe keinen Anlass gesehen, das ihm mitgeteilte Ermittlungsergebnis in Frage zu stellen und zu überprüfen. Es ist insoweit festzuhalten, dass die Betriebsprüfer die erhaltenen Testate vollständig an die Steuerfahndung weitergegeben haben und die Steuerfahndung sie der Staatsanwaltschaft Karlsruhe jedenfalls angeboten hat. Dass versehentlich statt 45 nur 44 Systeme zum Nachweis durch WP-Testate aufgelistet worden waren und dass für ein System der Nachweis nicht erbracht wurde, wäre wohl noch kein Anlass zur Verstärkung der durch die anonyme Anzeige begründeten Vermutung und zu weiter gehenden Ermittlungen gewesen.
790 
Es dürfte auch als irrelevant anzusehen sein, dass die örtlichen Prüfer teilweise keine Wirtschaftsprüfer waren, denn ohne Kenntnisse des Berufsrechts der jeweiligen Länder erweckt dies noch kein Misstrauen. Dass der Prüfer im Vereinigten Königreich die HBS bereits einen Tag nach der Absendung des Prüfungsauftrages geprüft haben wollte, lediglich für die in Italien geprüften Maschinen Maschinenlaufzeiten angegeben und die HBS, welche bei El. bestätigt werden sollten, als bei Fondazioni speciali stehend bestätigt wurden, die Bestätigungen aus Tschechien zweifach mit teils unterschiedlichem Inhalt vorgelegt wurden, dass die Testate aus Italien und Tschechien nicht auf den vorgegebenen Standardformularen, sondern auf jeweils unterschiedlichen Formularen erfolgten und nur eine Bestätigung aus Spanien das Kfz-Kennzeichen eines Lkw-Systems nannte, hätte ebenfalls kein Misstrauen geweckt. Auch der Umstand, dass der spanische Prüfer Màlaga und Alcantàra ohne Akzente schrieb, vermag nur bei subtiler Prüfung und spanischen Sprachkenntnissen aufzufallen.
791 
Anders könnte es sich allerdings mit dem Umstand verhalten, dass es sich nach der Auskunft des Bundesamts für Finanzen (IZA) vom 08.10.1996 bei mehreren der angegebenen und testierten Standorte (Pavimentos de Murcia/Spanien, Carel Musters/Niederlande, Derbyshire Conservatories/Vereinigtes Königreich) um Firmen handelte, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatten oder nur geringfügig geschäftlich aktiv waren. Dies war objektiv geeignet, Zweifel an der Aussagekraft der WP-Testate zu erwecken.
792 
2.2.3 Die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ohne den Hinweis auf die „Kr.-Vermerke“ und damit auf mögliche Ermittlungsansätze.
793 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei der Unterrichtung durch die Steuerfahndung nicht über die „Kr.-Vermerke“ informiert worden ist. Weder sind sie in dem die Besprechung vom 10.04.1997 vorbereitenden Aktenvermerk erwähnt noch konnte einer der hierzu vernommenen Steuerfahndungsbeamten bekunden, sie seien Gegenstand der Besprechung gewesen. Der Zeuge Oberstaatsanwalt Z. hat im Gegenteil ausgesagt, diese Vermerke seien ihm erst Jahre später bekannt geworden.
794 
Insoweit ist allerdings schon zweifelhaft, ob durch die unterlassene Unterrichtung über die „Kr.-Vermerke“ die Darstellung des Ermittlungsergebnisses so verfälscht wurde, dass sich das Verhalten der Beamten der Steuerfahndung nach dem Schwerpunkt des Vorwurfs als aktives Tun und nicht lediglich als Unterlassen darstellt.
795 
Es ist aber auch nicht unzweifelhaft, dass eine andere, die „Kr.-Vermerke“ umfassende Darstellung tatsächlich dazu geführt hätte, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom Vorermittlungsverfahren in ein Ermittlungsverfahren übergegangen wäre und dies zur Aufdeckung des Betrugssystems geführt hätte. Der Zeuge Oberstaatsanwalt Z. wollte zwar mit Bestimmtheit bekunden, er hätte eine Aussage Kr. über dessen Informanten erzwungen und wäre hierzu ggf. ins Ermittlungsverfahren übergegangen. Hierfür spricht sicher, dass die Einschätzung des Zeugen als objektiv zutreffend angesehen werden muss, dass nämlich die Kr.-Angaben geeignet waren, die Vermutung zu verstärken, dass die bereits aus den anonymen Anzeigen bekannten Sachverhalte zutreffen könnten, also einen Anfangsverdacht möglicherweise bejahen ließen; ferner zeigten sie einen Ermittlungsansatz auf. Es kann aber nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass dies auf Überlegungen beruht, die erst ex post, nach Aufdeckung des Großbetrugs, erfolgten und hiervon beeinflusst sind; denn die bereits erwähnten Umstände - dass es dem Zeugen Z. auf das Ergebnis der Feststellungen der Finanzbeamten ankam und er das WP-Testatverfahren als entscheidende Entkräftung der Vorwürfe der anonymen Anzeige ansah - stehen entgegen.
796 
2.2.4 Die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ohne den Hinweis auf nicht eingesetzte Bohrsysteme:
797 
Bei der Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe erfolgte kein Hinweis darauf, dass die unterstellt existierenden verkauften Maschinen nicht eingesetzt werden konnten, sondern nach Angabe Sch.s „auf Halde“ standen. Die Kläger weisen darauf hin, dies habe ebenso einen Betrugstatbestand dargestellt wie der Verkauf nicht existierender Maschinen.
798 
Es erscheint jedoch auch insoweit zweifelhaft, ob der unterlassene Hinweis die Information der Staatsanwaltschaft so entstellt hat, dass nicht nur ein Unterlassen, sondern ein positives Tun vorliegt. Die Möglichkeit, dass Leasingfirmen und Banken über die Marktchancen der HBS getäuscht worden sein könnten, unterschied sich grundlegend von dem Vorwurf der anonymen Anzeige und damit dem Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Vorermittlungsverfahrens. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten auch insoweit kaum die Annahme, dass der Umfang eines möglichen Schadens so groß sein könnte, dass eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 lit. b) AO gerechtfertigt sein könnte.
799 
Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Hinweis objektiv oder nach der Vorstellung der Steuerfahnder geeignet gewesen wäre, zur Aufdeckung des Betrugssystems mit nicht existierenden Systemen zu führen.
800 
3) Subjektiver Tatbestand
801 
Jedenfalls scheitert die Feststellung einer Beihilfe zum Betrug aber am fehlenden subjektiven Tatbestand.
802 
Der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug setzt doppelten Vorsatz voraus: der Gehilfe muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen , wobei ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sein Vorstellungsbild den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat umfasst . Ferner muss er in dem Bewusstsein handeln, durch sein Verhalten die Begehung dieser Taten zu fördern .
803 
a. Kenntnis der Haupttaten
804 
Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Finanzbeamten der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung, insbesondere der von den Klägern besonders belastete Zeuge AR S., in dem vorbezeichneten Sinn Kenntnis von den betrügerischen Geschäften mit tatsächlich nicht existierenden HBS hatten.
805 
Eine solche Kenntnis lässt sich keinem der zahlreichen Aktenvermerke und sonstigen schriftlichen Unterlagen entnehmen, und eine solche Kenntnis haben die als Zeugen vernommenen Beamten auch sämtlich in Abrede gestellt.
806 
Dabei kann als gesichert davon ausgegangen werden, dass die Finanzbeamten der Betriebsprüfung und Steuerfahndung durch die Betriebsprüfung Kenntnis von den Geldflüssen von der KSK zur FTI hatten. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass sie diese Geldflüsse als Ausdruck eines betrügerischen Systems begriffen haben, das die Haupttäter dazu zwang, weiterhin Betrugstaten in wachsendem Umfang zu begehen. Dieses Verständnis blieb den Finanzbeamten - für die Kammer nachvollziehbar - nach ihren Angaben deshalb verschlossen, weil sie die aus den anonymen Anzeigen herrührende Verdächtigung, dass nicht existierende Bohrsysteme verkauft worden seien, der sie von vornherein wenig Glauben schenkten, für unrichtig hielten und daher nicht als Erklärung für die Geldflüsse heranzogen, und dass auch die Überprüfung dieser Verdächtigung ergebnislos blieb.
807 
1. Kenntnis der Betriebsprüfer, insbesondere des Betriebsprüfers AR S.
808 
1.1. Eine Kenntnis vom Betrugssystem lässt sich insbesondere nicht dem Vermerk über die telefonische Besprechung des Betriebsprüfers AR S. mit dem Steuerfahnder Si. am 13.05.1996 entnehmen, wonach AR S. geäußert habe, es handle sich um eine reine Finanzierungsmethode, die auf einen Betrug an Banken hinaus laufe. Aus dem Vermerk lässt sich entnehmen, dass dies die Antwort auf die Frage darstellte, welche steuerlichen oder sonstigen Vorteile sich bei der anonym angezeigten Methode ergäben. Die Äußerung informiert demnach nicht über die positive Kenntnis eines Sachverhalts, sondern über die rechtliche Bewertung eines behaupteten Sachverhalts, ist also letztlich ebenso theoretisch wie die Bearbeitung einer juristischen Examensaufgabe.
809 
1.2. Gleiches gilt von den Vermerken 20.05.1996 Anl. B 34 = Anl. K 7/93 = Anl. K 7/140; Aktenvermerk Me. vom 20.05.1996 Anl. K 7/133 = Anl. K 74 = Anl. B 35> über die Besprechung am 20.05.1996. Wenn dort von einer „Vermutung bezüglich Scheinumsätzen und versuchtem Kreditbetrug“ die Rede ist, bezieht sich dies auf die Erörterung des anonym angezeigten Sachverhalts und der bisher hierzu getroffenen Feststellungen. Dass diese nicht als positive Kenntnis von Betrugstaten angesehen wurde, ergibt sich schon daraus, dass besprochen wurde, die Betriebsprüfung solle hierzu weitere Feststellungen treffen. Soweit in dem Vermerk des Rastatter Betriebsprüfers Me. ferner vermerkt ist “Verteilung des Rohgewinns auf die verbundenen Unternehmen, progressive Zunahme der Leasingverträge“, erscheint die von den Klägern gezogene Schlussfolgerung, dies gebe wieder, dass das Betrugssystem erkannt wurde, zwar nicht fern liegend. Sie ist aber keineswegs zwingend. Es kann sich insoweit auch lediglich um Notizen über eine Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten ohne Bezug zu einem Betrugsverdacht handeln. Hierfür spricht immerhin, dass im Vermerk Me.s diese Angaben in einem anderen Gliederungspunkt als der vermutete Kreditbetrug erscheinen, und dass der Steuerfahnder Gl. die entsprechenden Erörterungen in seinem Vermerk von derselben Besprechung, der sich ausführlich mit der Frage der Systemüberprüfung und den anonymen Anzeigen befasst, nicht für erwähnenswert gehalten hat. Auch die Zeichnung eines auf der Spitze stehenden Kegels auf einem Exemplar des Besprechungsprotokolls Me.s, von der unklar ist, von wem sie stammt und wann sie aufgebracht wurde, lässt sich nicht als schlüssiger Hinweis auf ein erkanntes Schneeballsystem werten. Die Unterteilung des Kegels in zwei Teile und die zugefügten Zahlen deuten eher darauf hin, dass der Kegel das Verhältnis von Herstellungskosten zum Verkaufserlös veranschaulichen soll. Auch nach den glaubhaften Aussagen der als Zeugen vernommenen Besprechungsteilnehmer AR S., RR Gr., RD Bm., RD St. und RD V. kann nicht davon ausgegangen werden, dass das als solches erkannte Betrugssystem Besprechungsgegenstand war.
810 
1.3. Nach den Unterlagen und Aussagen sind Betriebsprüfung (und Steuerfahndung) vielmehr auch in der Folgezeit lediglich dem durch die anonymen Anzeigen aufgeworfenen Verdacht, es seien „Luftgeschäfte“ mit nicht existierenden HBS durchgeführt worden, nachgegangen, fanden diesen Verdacht aber letztlich nicht bestätigt. Zwar schienen zunächst die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Materialeinsatz und verkauften HBS und die „Da.-Listen“ sowie die Aussage Da.s, es könne nicht stimmen, dass es 300 Geräte gebe, Hinweise auf die Richtigkeit dieses Verdachts darzustellen, jedoch betrachteten sie die Erläuterungen der Betrüger hierzu - es sei eine heimliche Auslandsfertigung erfolgt im Hinblick auf Lizenzstreitigkeiten, finanziert aus den „Sf.-Geldern“, und alle Unterlagen aus den Büchern entfernt worden , Da. habe keinen vollständigen Überblick und wisse nichts davon - als schlüssig. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar; denn diese von den zweifellos als besonders geschickten Betrügern anzusehenden Haupttätern aufgetischte Geschichte - so phantasievoll sie war - wies mehrere Realitätskriterien auf, die sie plausibel machten: tatsächlich hatten Lizenzstreitigkeiten mit Fl.M.. zu Rechtsstreitigkeiten in den USA und Deutschland geführt; ferner tauchten tatsächlich in der Inventur der KSK für 1991 und 1992 280 mit null DM bewertete HBS auf. Darüber hinaus schien diese Erläuterung die Auflösung eines weiteren Problems zu ermöglichen, mit dem sich Betriebsprüfung und Steuerfahndung auseinander zu setzen hatten, nämlich dem der Verwendung der „Sf.-Gelder“. Nachdem ihnen die zunächst hierzu präsentierte Version, die Sf.-Millionen seien als Schmiergelder verwendet worden, schon wegen der Höhe der Beträge unglaubhaft erschienen war, erschien die Finanzierung der angeblichen Auslandsfertigung als plausiblerer Verwendungszweck.
811 
Hinzu kam, dass die Behauptung, es seien in größerem Umfang Luftgeschäfte durchgeführt worden, offenbar das Vorstellungsvermögen der Beamten überstieg, da sie in allzu krassem Gegensatz nicht nur zu dem damaligen Erscheinungsbild der FlowTex-Firmengruppe stand, die sich als Unternehmensgruppe darstellte, die eine besonders innovative Technologie äußerst erfolgreich vermarktete, sondern auch - wie die Betriebsprüfer als Zeugen glaubhaft geschildert haben - zu den während der Betriebsprüfung festzustellenden Aktivitäten wie Arbeiten an Bohrsystemen, Verhandlungen mit Geschäftspartnern.
812 
Schließlich bot sich für die anonymen Verdächtigungen auch eine einleuchtende Erklärung an, nämlich dass es sich bei den unbekannten Denunzianten um Neider der erfolgreichen Unternehmensführer und insbesondere um Gegner des damals in der Diskussion befindlichen Baden-Airpark-Projekts handeln könne.
813 
1.4. Dass die Betriebsprüfer diese Plausibilitätserwägungen angestellt haben, ergibt sich aus dem „Gewinnmarge-Vermerk“ S.s vom 21.07.1996 , in dem dieser die von ihm festgestellte geringe Laufleistung damit erklärte, es sei auf Halde produziert und die Leasingraten über die KSK-Gewinnmarge refinanziert worden, und insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 22.08.1996 , wo unter Abschnitt 1.3.4 „Beurteilung lt. Bp“ ausgeführt ist:
814 
„Ca. 249 Systeme wurden 1991 - 1993 ohne Berechnung von FTI an KSK geliefert, AK/HK jedoch von FTI getragen...
815 
...
816 
Wenn die gesamte Gewinnmarge von über 100 % auf den EK bei KSK anfällt, für die überlassenen Systeme der ges. Kaufpreis an KSK geht, so muss FTI versuchen, die ihr tatsächlich zustehenden Gelder wieder zu bekommen.“
817 
Entsprechend ist auch das von AR S. gefertigte Schaubild vom 22.08.1996 erläutert:
818 
„Geld aus Selbstanzeige bzw. an T.C.: logischer Geldrückfluß verdeckt an FTI
819 
Grund: Prozeß mit Fl.M.., die System-HK/AK konnten nicht offen zu FTI zurück fließen.“
820 
Auch im Aktenvermerk vom 02.09.1996 über ein Gespräch mit A. N. hielt AR S. fest:
821 
„Ich machte deutlich, dass die inhaltliche Zuordnung der 8 Seiten Schmiergelder von mir nicht anerkannt wird... Schon der Umfang von ca. 80 Mio. bei bekannter Schmiergeldgröße von 10 - 15 % ...
822 
Vielmehr erscheint eine Rückgabe der Systemeinkaufskosten in den FTI-Bereich zutreffender.“
823 
Die Erklärung mit der heimlichen Auslandsfertigung schien demnach zu den festgestellten Geldflüssen von KSK an FTI zu passen.
824 
1.5. Auch aus dem Aktenvermerk vom 02.09.1996 (sog. „Kegel-Vermerk“), in dem AR Manfred S. über ein Gespräch mit A. N. festgehalten hatte,
825 
„Ich machte nochmals anhand des Kegels deutlich, dass m.E. eine Abkehr von der begonnenen Finanzierungsform schwer möglich ist, da derzeit monatl. Leasingraten von ca. 21 Mio. DM über die KSK aufgebracht werden müssen, dies damit FTI seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.“,
826 
kann auf eine Kenntnis der Betriebsprüfer von den wesentlichen Merkmalen der Haupttaten nicht geschlossen werden. Der Vermerk scheint zwar zunächst einen deutlichen Hinweis darauf zu geben, dass das schneeballartige System durchschaut wurde. Darauf deutet weniger der erwähnte „Kegel“ hin, der lediglich eine kontinuierliche starke Zunahme veranschaulicht, aber nichts darüber aussagt, was zunimmt.
827 
Der Hinweis auf die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der FTI und die schwer mögliche Abkehr, insbesondere aber auch die in diesem Zusammenhang wiedergegebene Äußerung A. N.s, sie werde darauf achten, dass sich „die Spirale“ nicht weiter dreht, kann nach Auffassung der Kammer kaum anders verstanden werden, als dass aus den erkannten Geldflüssen von der KSK und deren Verwendung für die Leasingverpflichtungen der FTI die Gefahr abgeleitet wurde, zur Deckung der Leasingraten müssten weiterhin die Erlöse der KSK herangezogen werden.
828 
Insoweit kann die Kammer auch den Erläuterungen des Zeugen AR S., wonach mit „Finanzierungsform“ lediglich die Finanzierung über Leasing gemeint gewesen sei und mit den Angaben zu monatlich zu erbringenden Zahlungen und der „Spirale“ lediglich Äußerungen von A. N. wiedergegeben worden seien, kaum Glauben schenken. Das zurückhaltende, sogar abwehrende Aussageverhalten des Zeugen, den die Kammer zwei Tage lang umfassend zu den Vorgängen der Betriebsprüfung gehört hat, unterschied sich in diesem Punkt deutlich von seinem ansonsten durchaus glaubwürdigen Auftreten. Es erscheint wenig plausibel, dass der Zeuge mit der Äußerung A. N.s, sie werde darauf achten, dass sich „die Spirale“ nicht weiter drehe, nur eine Äußerung wiedergegeben hat, die er gar nicht verstand.
829 
Die Kammer hält deshalb die Angaben des Zeugen RR Gr. hierzu für glaubhafter. Dieser hat angegeben, die Betriebsprüfer hätten durchaus gesehen, dass die Deckung der Leasingverpflichtungen aus den Erlösen auf ein fatales System hinaus laufe - wenn es nicht unterbrochen werde. Die letztere Einschränkung hat jedoch entscheidende Bedeutung: Den Betriebsprüfern gegenüber war die weit gehende Übernahme von Leasingverpflichtungen aus Zahlungen der KSK als Subventionsmaßnahme zur Markteinführung der Systeme dargestellt und eine günstige Zukunftsprognose mit der Schilderung der Anlaufschwierigkeiten - insofern sowohl von AR S. als auch von RR Gr. als Zeugen glaubhaft wiedergegeben - sowie einleuchtenden Erläuterungen der Unternehmensstrategie - man müsse zur Markteinführung die Systeme „zeigen“, „klotzen, nicht kleckern“ - plausibel gemacht worden. Der von ihnen zu beurteilende Prüfungszeitraum, über den sie einen besseren Überblick hatten als über die inzwischen eingetretene Entwicklung der Unternehmenssituation, lag 3 - 5 Jahre zurück. Es erscheint daher durchaus möglich, dass sie davon ausgingen, der Einsatz der Bohrsysteme werde zunehmend die Erlössituation der FTI bzw. der Servicegesellschaften verbessern und damit die Inanspruchnahme der Erlöse der KSK entbehrlich machen. Eine solche Entwicklung wäre nur dann auszuschließen gewesen, wenn den Betriebsprüfern bekannt gewesen wäre, dass die HBS größtenteils tatsächlich gar nicht existierten und damit auch keine Erlöse erwirtschaften konnten. Da sie aber die ausbleibenden Erlöse im Prüfungszeitraum mit den ihnen plausibel gemachten Schwierigkeiten beim Markteintritt und nicht mit der Nichtexistenz der Systeme in Verbindung brachten, ist es auch nachvollziehbar, dass sie nicht erkannten, dass die ausbleibende Wertschöpfung im Prüfungszeitraum einen Hinweis auf die Richtigkeit der anonymen Anzeigen darstellte.
830 
Dass der Zeuge S. zu der Bedeutung des „Kegel-Vermerks“ in einer der Kammer unglaubhaft erscheinenden Weise ausgesagt hat, mag damit zu erklären sein, dass er insbesondere im Hinblick auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren nachteilige Rückschlüsse aus einer weitergehenden Kenntnis fürchtet. Dies ändert allerdings nichts daran, dass seine - im Übrigen auch von den Zeugen Gr. und (bei eingeschränkter Erinnerung) Bm. bestätigten - Angaben, die Betriebsprüfer seien von der Existenz der HBS ausgegangen und hätten die Erläuterungen über Schwierigkeiten beim Marktaufbau als Hintergrund der Geldflüsse akzeptiert, durchaus plausibel und glaubhaft erscheinen.
831 
Es erscheint der Kammer durchaus möglich, dass im Gespräch zwischen S., Manfred Sch. und Dr. K. auch der Gedanke erörtert worden ist, durch Aufbau und Verkauf von „Assets“ genügend finanzielle Mittel in die Hand zu bekommen, um nicht mehr Erlöse der KSK in Anspruch nehmen zu müssen. Dass sich S. darin gefallen haben mag, dass die vermeintlich erfolgreichen und bedeutenden Unternehmer derartige unternehmensstrategische Gedanken mit ihm austauschten, ist durchaus vorstellbar. Auch wenn er hierzu geraten haben sollte, besagt dies nicht, dass ihm klar war, dass ohne eine solche - von außerhalb des Geschäfts mit HBS kommende - Heilung das Finanzierungssystem nur durch Verkauf immer weiterer, gar nicht existierender Systeme aufrecht zu erhalten sein würde.
832 
1.6. Auch aus der Aufstellung vom 16.04.1997 („ Gewinnverprobungsvermerk “) sowie dem Schaubild vom 17.04.1997 K 7/193, k 7/194> und der von AR S. gefertigten Grafik „System 245“ lässt sich nicht auf eine Kenntnis der Betriebsprüfer vom Betrugssystem schließen. Die Grafiken versuchen offensichtlich, die mittlerweile durch die Betriebsprüfung bei P. gewonnenen Erkenntnisse, die sich auch aus der Aufstellung S.s vom 28.02.1997 ergeben, zu veranschaulichen und - gewissermaßen als Fortentwicklung des Schaubilds vom 22.08.1996 - darzustellen, dass aus den aus dem Verkauf der Systeme an Leasinggesellschaften erzielten Erlösen nicht nur der Geldfluss an FTI gespeist wurde, sondern auch „Subventionen“ an P. Als Grund werden im Vermerk vom 28.02.1997 die „Wertschöpfung bei KSK“, nämlich der dort erzielte hohe Rohgewinn, und die Liquiditätsverschaffung für P. „über den Zeitraum des Leasingvertrages“ vermutet. Es wurde demnach zwar wiederum durchaus erkannt, dass aus der hohen Gewinnmarge bei KSK letztlich die Leasingraten gedeckt wurden, denn „auf dem französischen Markt konnten max. 5 - 7 Systeme 1992 - 1994 platziert werden“. Dies wurde jedoch wiederum nicht als Ausdruck eines betrügerischen Systems verstanden, sondern als Subventionsmaßnahme, wie sie unter verbundenen Unternehmen gerade zum Zwecke der Markteinführung nicht unüblich ist. Die festgestellten Subventionen bezogen sich auf den Prüfungszeitraum (bei P. von 1992 bis 1994). Ein Zwang, auch künftig die Leasingraten ausschließlich oder weitgehend aus derartigen Subventionen zu bestreiten (die wiederum dann aus dem Verkauf immer weiterer Bohrsysteme zu speisen waren), wurde von den Betriebsprüfern nicht erkannt. Die wirtschaftliche Situation wird vielmehr in der Aufstellung vom 28.02.1997 wie folgt beschrieben:
833 
=> „arbeiten die Systeme, dann zusätzlicher Gewinn“
834 
=> „arbeiten die Systeme nicht, Deckung der Leasingraten über die Subvention“
835 
Dass die Systeme gar nicht arbeiten konnten, weil es sie zum größten Teil nicht gab, wurde demnach offenbar nicht erkannt.
836 
1.7. Letztlich hat das durchgeführte WP-Testatverfahren dazu geführt, dass die Betriebsprüfer davon ausgingen, der durch die anonymen Anzeigen aufgeworfene Verdacht, es seien „Luftgeschäfte“ mit nicht existierenden HBS durchgeführt worden, sei unzutreffend.
837 
Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Betriebsprüfung mit diesem Verfahren an die Grenzen ihrer Möglichkeiten gestoßen war. Da sie keine Möglichkeit hatte, selbst im Ausland zu ermitteln, war die Aufforderung an die Steuerschuldner, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den Nachweis für die Existenz der Systeme durch eine „private“ Beweisaufnahme durch Wirtschaftsprüfer zu führen, die einzige ersichtliche, aber auch - im Hinblick auf das Wirtschaftsprüfern entgegengebrachte Vertrauen - eine vermeintlich besonders zuverlässige Erkenntnismöglichkeit. Dass sich dieser Nachweis nicht auf den Prüfungszeitraum beziehen konnte, sondern auf den damaligen Stand, lag in der Natur der Sache und musste mit der Erwägung, wenn die Systeme jetzt existierten, dann würden sie wohl auch zum Zeitpunkt ihres Verkaufs existiert haben, in Kauf genommen werden.
838 
Dass hierbei bereits die Bereitschaft Sch.s und Dr. K.s, die WP-Testate einzuholen, als Hinweis auf die Existenz gewertet wurde , ist nachvollziehbar. Denn für den Fall, dass die Systeme tatsächlich nicht existierten, hätten Sch. und Dr. K. nach der Vorstellung der Finanzbeamten vom WP-Testatverfahren die Aufdeckung der Nichtexistenz befürchten müssen und diesem Verfahren daher nicht zugestimmt. Dass diese die Dreistigkeit hatten, das WP-Testatverfahren selbst zur Täuschung zu benutzen - sei es durch Verbringung von HBS an die ausländischen Standorte, sei es durch sonstige Beeinflussungen oder durch Fälschung der Testate -, lag offenbar außerhalb der Vorstellung der Beamten.
839 
Die angeforderten Testate wurden der Betriebsprüfung in der Folge vorgelegt, mit einer Ausnahme. Ob sich die Finanzbeamten insoweit mit der Erläuterung Dr. K.s abfanden, MT. Rom habe mitgeteilt, das System sei an El. abgegeben worden und könne deshalb nicht testiert werden, oder ob das fehlende Testat unbemerkt blieb, weil zwei tschechische Testate doppelt versandt wurden und daher insgesamt 45 Testate (43 und zwei Doppel) vorlagen, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Aussage in der Arbeitsunterlage der Betriebsprüfer für die Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 05.02.1997
840 
„Alle geforderten Nachweise wurden letztlich am 21.01.1997 erbracht“
841 
bewusst unrichtig war.
842 
Dass offenbar eine eingehende Überprüfung der WP-Testate nicht stattgefunden hat - keiner der von der Kammer als Zeugen vernommenen Betriebsprüfer oder Steuerfahnder hat sie vorgenommen, jeder hielt eine andere Dienststelle für zuständig -, lässt nicht den Schluss auf fehlenden guten Glauben der beteiligten Finanzbeamten zu. Ursächlich dafür kann entweder eine tatsächlich bestehende Unklarheit über die Zuständigkeit aufgrund mangelnder Koordination sein oder bloße Nachlässigkeit, die im Nachhinein mit Unzuständigkeit zu kaschieren versucht wird. Es erscheint aber auch nachvollziehbar, weshalb eine eingehende Überprüfung der Testate unterblieben ist. Die Testateinholung wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. GmbH koordiniert. Dass die Beamten darauf vertraut haben, damit sei für eine Testierung durch seriöse Wirtschaftsprüfer ausreichend Sorge getragen, und im Hinblick auf das Wirtschaftsprüfern entgegen gebrachte Vertrauen auch darauf, mit den vorgelegten Testaten habe es seine Richtigkeit, ist nahe liegend. Die von den Klägern aufgelisteten Unstimmigkeiten - wobei unklar ist, ob die Kläger diese auf Fälschungen zurückführen - waren denkbar unauffällig. Dass der Prüfer im Vereinigten Königreich die HBS bereits einen Tag nach der Absendung des Prüfungsauftrages geprüft haben wollte, lediglich für die in Italien geprüften Maschinen Maschinenlaufzeiten angegeben und die HBS, welche bei El. bestätigt werden sollten, als bei Fondazioni speciali stehend bestätigt wurden, die Bestätigungen aus Tschechien zweifach mit teils unterschiedlichem Inhalt vorgelegt wurden, dass die Testate aus Italien und Tschechien nicht auf den vorgegebenen Standardformularen, sondern auf jeweils unterschiedlichen Formularen erfolgten und nur eine Bestätigung aus Spanien das Kfz-Kennzeichen eines Lkw-Systems nannte, war nicht geeignet, Misstrauen zu wecken. Auch der Umstand, dass der spanische Prüfer Màlaga und Alcantàra ohne Akzente schrieb, vermochte nur bei subtiler Prüfung und guten Spanischkenntnissen, fehlende Wirtschaftsprüferqualifikation der tschechischen Prüfer nur mit Kenntnissen der tschechischen Sprache und des tschechischen Berufsrechts aufzufallen.
843 
1.8. Auf die Kenntnis der Finanzbeamten, insbesondere des von den Klägern hauptsächlich belasteten Betriebsprüfers AR S., vom betrügerischen System kann auch nicht aus den Erörterungen beim Bundeskriminalamt im Jahre 1999 und den Vorgängen bei der dritten Betriebsprüfung geschlossen werden. Nach den Angaben des BKA-Beamten Kk. hat S. offen über die bei der zweiten Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse berichtet. Dass diese Ausführungen von auf Wirtschaftssachen spezialisierten erfahrenen Kriminalisten als Schilderung eines betrügerischen Schneeballsystems verstanden wurden, besagt nicht, dass auch S. selbst dieses Verständnis hatte und insbesondere nicht, dass er es auch bereits im fraglichen Zeitraum 1996/97 gehabt hatte. Vielmehr wird er sich dieser Erkenntnis im Laufe der Gespräche beim BKA im Jahre 1999 und im Lichte der bei der dritten Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen nicht verschlossen haben und daher auch die 1996/97 getroffenen Feststellungen 1999 anders gedeutet haben.
844 
1.9. Die Kenntnis der Finanzbeamten, insbesondere des von den Klägern hauptsächlich belasteten Betriebsprüfers AR S., kann auch nicht aufgrund von Aussagen der Haupttäter und des Zeugen B. festgestellt werden.
845 
Die AR S. belastenden Angaben des Manfred Sch., die dieser als Beschuldigter gemacht hat, sind nicht glaubhaft. Zunächst ist zu dessen persönlicher Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass es sich um einen rechtskräftig verurteilten Rekordbetrüger handelt. Das Bestreben, durch eine angebliche Mitwisserschaft von Finanzbeamten die eigene kriminelle Intensität in milderem Licht erscheinen zu lassen, stellt ein mögliches Motiv für seine Behauptungen dar, zumal es bei der Strafzumessung nicht unüblich ist, zu Gunsten der Straftäter zu berücksichtigen, dass ihnen die Begehung ihrer Taten leicht gemacht worden sei. Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit verdienen aber die entgegenstehenden Aussagen der bisher unbescholtenen Beamten der Finanzverwaltung eindeutig den Vorzug vor denen der verurteilten Anführer der Betrügerbande. Die Angaben Sch.s zur angeblichen Kenntnis S.s enthalten jedoch auch inhaltlich weitgehend nur pauschale Behauptungen und Schlussfolgerungen und wenig konkrete Tatsachen. Sie sind auch nicht frei von Widersprüchen. Einerseits soll AR S. schon 1996 eingeweiht gewesen sein und zugesagt haben, auch die nächste Prüfung „in der gleichen Art abzunehmen“ , andererseits will Sch. noch 1997 befürchtet haben, dass durch dessen Tätigkeit
846 
„unsere FlowTex-Problematik schon mit dieser Prüfung auffliegt“ ,
847 
und meinte bei einer weiteren Vernehmung über die Organisation des WP-Testatverfahrens,
848 
„ohne ...diese Verschleierung wären wir mit FlowTex bereits 1996 an die Wand gefahren“ .
849 
Auch der Verteidiger Sch.s hat vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags am 12.11.2003 ausgesagt , er habe seinerzeit mit Sch. sehr intensiv die Frage diskutiert, ob die Betriebsprüfer Bescheid gewusst hätten, aber keine belastbaren Informationen erhalten.
850 
Dr. K. hat in seinen ersten Vernehmungen (als Beschuldigter) nach seiner Verhaftung nur subjektive Vorstellungen geschildert und Vermutungen geäußert , etwa in der Art, es sei
851 
„für die Finanzbehörde hochwahrscheinlich“
852 
gewesen, dass Maschinen gefehlt hätten . Bereits in der Hauptverhandlung am 01.10.2001 hat er diese Vorwürfe zurückgenommen und ausgesagt K 7/182>, bei der Betriebsprüfung sei
853 
„unser Scheinfinanzierungssystem nicht aufgefallen ..., weil man es uns letztlich nicht beweisen konnte.“
854 
Seine damalige Aussage, AR S. habe
855 
„so gesprochen, dass ich das Gefühl hatte, dass er sehr nahe an der Wahrheit dran war, es aber letztlich nicht beweisen konnte und ich tat alles, um das aufrecht zu erhalten“,
856 
erscheint durchaus glaubhaft und stellt möglicherweise auch eine Erklärung für die Behauptungen Manfred Sch.s und A. N.s dar: Tatsächlich hatte AR S. ja Kenntnis von den zur Aufrechterhaltung des Betrugssystems wesentlichen Geldflüssen und unternahm Anstrengungen zur Überprüfung der Anzahl der vorhandenen Bohrsysteme, woraus sich für die Haupttäter ergeben musste, dass er Zweifel an deren Vorhandensein hatte. Die Annahme lag daher durchaus nahe, er könne das gesamte Betrugssystem bereits durchschaut haben oder stehe unmittelbar davor, es zu durchschauen. Den Haupttätern war ja nicht bekannt, dass AR S. weniger eigene Zweifel hatte als lediglich Feststellungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft treffen sollte.
857 
Mit seinen Aussagen als - nunmehr unter Wahrheitspflicht stehender - Zeuge am 29.05.2002 , noch klarer am 03.06. 2003 sowie am 13.05.2004 hat Dr. K. seine früheren belastenden Angaben eindeutig widerrufen und als objektiv unrichtig bezeichnet.
858 
Es war auch nicht geboten, Manfred Sch. oder Dr. K. persönlich als Zeugen zu hören. Sie wurden von keiner der Parteien als Zeugen zu Tatsachen benannt, aus denen sich die Kenntnis der Betriebsprüfer vom Betrugssystem ergibt. Vielmehr haben die Kläger insoweit im Wesentlichen nur Urkundenbeweis durch Vorlage der zitierten Protokolle früherer Vernehmungen angetreten; nur zur peripheren, nicht erheblichen Punkten wie der Einschätzung Dr. K.s, die Überprüfung von Bohrsystemen durch S. sei nur ein „konstruktives Theaterspiel“ gewesen und die am 03.06.1996 übergebene Liste der verkauften Systeme habe erkennbar „zum Himmel gestunken“ , dem Rat S.s, „Assets“ aufzubauen und zu verkaufen , ist Dr. K. als Zeuge benannt worden, Manfred Sch. nur dazu, dass in der Folge ein deutscher Treuhänder für Sch. und Dr. K. statt der F. AG Gesellschafter der Servicegesellschaften wurde, worauf S. hingewirkt haben soll . Diese Beschränkung der Beweisantritte ist auch offensichtlich bewusst erfolgt, nämlich im Hinblick auf die Änderung der Darstellungen durch Dr. K. und darauf, dass auch Manfred Sch. in jüngerer Zeit seine belastenden Aussagen nicht wiederholt, wie das beklagte Land unwidersprochen vorgetragen hat.
859 
Auch die Aussagen der A. N. hält die Kammer zum Nachweis der Kenntnis des Betrugssystems nicht für geeignet. Zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit kann zunächst auf die Ausführungen zu den Angaben Sch.s verwiesen werden, die auf N. entsprechend zutreffen. Soweit sie ausgesagt hat K 7/152 = K 128>, AR S. habe gesagt, er „wisse ganz genau“, dass die Maschinen nicht gebaut seien bzw. fehlen würden, erscheint möglich, dass es sich hierbei um einen provozierenden Vorhalt handelte, mit dem versucht wurde, sie aus der Reserve zu locken. Nähere Einzelheiten, worauf das angeblich genaue Wissen S.s beruht haben könnte, hat die Zeugin nicht mitgeteilt. Zu dem einzigen Realitätskriterium, das ihre Aussage zum Gespräch mit AR S. aufweist, nämlich der plastischen „Brotsuppe“-Anmerkung, hat AR S. bei seiner Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, diese sei bei einer anderen Unterredung in ganz anderem Zusammenhang gefallen, und dies sehr überzeugend mit seinem lebensnah geschilderten Ärger über plumpe Ausflüchte der A. N. hinsichtlich fehlender Buchhaltungsunterlagen erläutert.
860 
Zu Recht verweist das beklagte Land auch darauf, dass die Aussage, AR S. habe Bescheid gewusst, mit der Aussage A. N.s vom 13.04.2000, man habe seinerzeit die Betriebsprüfer „absichtlich getäuscht“, nicht vereinbar ist.
861 
Auch die Aussage von A. N. im Verfahren gegen Do. vor dem Landgericht Mannheim erscheint nicht überzeugend. Die Erklärung, wenn sie hätte wissen wollen, wie viele Bohrsysteme exakt fehlten, „dann hätte ich Herrn S. gefragt“, besticht zwar durch die Dreistigkeit der Formulierung - die Zeugin war im Prüfungszeitraum nicht nur Geschäftsführerin der KSK, sondern hatte auch die Buchhaltung selbst geführt -, enthält aber wiederum keine Begründung, keinen konkreten Tatsachenkern. Konkrete Tatsachen wurden auch nicht in ihr Wissen gestellt, sodass auch ihre persönliche Vernehmung nicht geboten war. Soweit das beklagte Land unbestritten vorgetragen hat, N. habe auch ausgesagt, über fehlende Maschinen sei nie mit irgend jemand gesprochen worden, nicht einmal zwischen Sch., Dr. K., W. und ihr, bestätigt dies die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
862 
Selbst wenn die Zeugin als glaubwürdig angesehen werden könnte, könnte die oben bereits angesprochene Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst aufgrund der von den Betriebsprüfern bereits gewonnen Erkenntnisse über die Geldflüsse, der Nachfragen und Vorhaltungen zum Vorhandensein der verkauften Systeme der Auffassung war, AR S. könne das gesamte Betrugssystem bereits durchschaut haben.
863 
Die Kenntnis der Betriebsprüfer ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen B. . Der Zeuge kann zwar mehr persönliche Glaubwürdigkeit in Anspruch nehmen als die Haupttäter. Er hat jedoch auch lediglich aus Aussagen S.s
864 
(„...dass einige Maschinen einfach nicht darstellbar seien. Mit darstellbar meine ich, dass Herr Manfred S. gesagt habe, einige Maschinen seien nicht da“)
865 
auf dessen Kenntnis geschlossen, wobei unklar bleibt, ob es sich nicht um diejenigen fehlenden Bohrsysteme handelte, die bei der Betriebsprüfung bei P. aufgefallen waren und die dann auch zum Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch. führten.
866 
1.10. Die durch die Behauptungen Sch.s, N.s und die anfänglichen Angaben Dr. K.s insinuierte Version, man habe trotz Kenntnis der Betriebsprüfung, zumindest des Betriebsprüfers AR S., vom Betrugssystem Einvernehmen mit der Finanzverwaltung erzielt und die Betriebsprüfung sei sozusagen augenzwinkernd als „konstruktives Theaterspiel“ fortgeführt worden, verträgt sich auch kaum mit anderen Aussagen derselben Personen wie denen, man habe 1997 befürchtet, aufgrund der Prüfung S.s „aufzufliegen“ , S. habe trotzdem „sehr hart geprüft“ , man habe „eine Heidenangst vor diesem Mann“ gehabt, „weil er ein extrem systematisch und analytisch arbeitender Mensch“ gewesen sei , A. N. sei nach der Betriebsprüfung „körperlich nur noch ein Wrack“ gewesen , vor allem aber nicht mit dem enormen Aufwand, der zur Durchführung des WP-Testatverfahrens betrieben wurde und der bei Unterstellung eines kollusiven Zusammenwirkens entbehrlich gewesen wäre.
867 
2. Kenntnis der Steuerfahndungsbeamten
868 
Weitergehende Kenntnis als die Betriebsprüfer hatten die Steuerfahnder lediglich insoweit, als ihnen die „Kr.-Vermerke“ bekannt waren. Auch aus deren Kenntnis kann jedoch - auch in der Gesamtschau mit den anderen Erkenntnissen - nicht der Schluss auf eine Kenntnis von der Haupttat, also vom Betrugssystem, gezogen werden. Es handelte sich bei den „Kr.-Vermerken“ lediglich um anonyme Verdächtigungen, die im Wesentlichen denen der bereits vorliegenden anonymen Anzeigen entsprachen, inhaltlich allenfalls geringfügig konkretere Angaben enthielten, aber noch keinen Beweis für irgend eine der aufgestellten Behauptungen. Die „Kr.-Vermerke“ waren daher zwar objektiv geeignet, die bereits bekannten anonymen Anzeigen etwas ernster zu nehmen, begründeten selbst aber noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der in ihnen erhobenen Vorwürfe. Dass die in ihnen enthaltenen Behauptungen teilweise offenbar auch objektiv unrichtig waren, sei nur am Rande erwähnt; so konnte die Behauptung, einer der Betriebsprüfer sei „in der Karibik gewesen“, auch durch die späteren staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht verifiziert werden.
869 
Auch bei einer Gesamtschau aller Umstände kann eine Kenntnis der oder eines Finanzbeamten des beklagten Landes vom Betrugssystem, die die Begehung künftiger Betrugstaten als nahe liegend erscheinen ließ, nicht festgestellt werden.
870 
b. Unterstützungswille
871 
Da eine Kenntnis der Haupttaten demnach nicht festgestellt werden kann, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzbeamten der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung, insbesondere der von den Klägern besonders belastete Zeuge AR S. in dem Bewusstsein handelten, durch ihr Verhalten die Begehung dieser Taten zu fördern.
872 
1. Auch bei unterstellter Kenntnis kein zwingender Schluss auf Unterstützungswillen
873 
Selbst bei Kenntnis des betrügerischen Systems erschiene ein solches Bewusstsein fraglich: Zwar wäre, wenn die Kenntnis des Betrugssystems unterstellt würde, zunächst die Schlussfolgerung nahe liegend, dass auch akzeptiert wurde, dass die Nicht-Aufdeckung eines als Schneeballsystem erkannten Systems zu weiteren Betrugstaten in immer größerem Umfang führen wird, da die Einnahmen aus der Vermietung der wenigen vorhandenen HBS nicht ausreichend zur Deckung der laufenden monatlichen Leasingraten waren und daher weitere nicht existierende HBS verkauft werden mussten, um die zur Bedienung der Leasingverträge notwendigen Mittel aufzubringen und eine Aufdeckung zu verhindern. Zwingend wäre diese Schlussfolgerung allerdings nur dann, wenn das erkannte System auch als unumkehrbar erkannt wurde. Gerade dies wäre aber im vorliegenden Fall zweifelhaft. Die Kläger tragen selbst vor, AR S. habe dem Haupttäter Manfred Sch. helfen wollen, das System zu heilen, indem werthaltige Projekte wie das des Baden-Airparks (so genannte „Assets“) aufgebaut werden, um später durch deren Verkauf genügend Geld zu haben, um das Kerngeschäft mit den HBS, welches sich nur langsam im Markt durchsetzte, zu retten. Demnach wäre es nach der Vorstellung S.s noch möglich gewesen, einen Ausweg aus dem Betrugssystem zu finden, und von ihm gerade Unterstützung bei dem - vermeintlich noch möglichen, tatsächlich bereits unmöglichen - Ausstieg aus dem System, nicht bei dessen Fortführung, beabsichtigt gewesen.
874 
2. Nichtbeachtung der IZA-Auskunft
875 
Auf einen Unterstützungswillen kann nicht aus der Nichtbeachtung der IZA-Auskunft vom 08.10.1996 geschlossen werden. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass offenbar keiner der beteiligten Finanzbeamten sich dafür zuständig hielt, diese Anfrage auszuwerten und sie deshalb unbeachtet geblieben ist. Der Zeuge AR S. bezweifelte, sie überhaupt gesehen zu haben, und auch der Zeuge RR Gr. konnte sich hieran nicht erinnern; die Aussage S.s, er sei zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Betriebsprüfung wohl in Urlaub gewesen, erscheint zwar nicht zuverlässig: Am 15.11.1996, als die IZA-Auskunft bei der Betriebsprüfung einging, hat AR S. an einer Besprechung bei der Steuerfahndung teilgenommen ; allerdings war er zu dieser Zeit wohl mit der Prüfung bei P. in Rastatt beschäftigt . Dass AR S. persönlich die IZA-Auskunft erhalten hat, ist damit aber nicht belegt, erst recht nicht, dass er sie inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Nicht nur AR S., sondern auch der leitende Betriebsprüfer RR Gr. haben bei ihrer Vernehmung zum Ausdruck gebracht, die Auswertung der IZA-Auskunft als Aufgabe der Steuerfahndung gesehen zu haben. Diese Ansicht ist auch nicht fern liegend, da die Auskunft von der Steuerfahndung eingeholt und offenbar auch erst mit erheblicher Verzögerung an die Betriebsprüfung weitergeleitet wurde. Jedoch ist auch bei der Steuerfahndung die Auskunft offenbar unbeachtet geblieben. Weder der Steuerfahnder Gl. noch sein Sachgebietsleiter St. konnten sich daran erinnern, ob sie sie gesehen haben. Gl. hat wiederum zum Ausdruck gebracht, die Auswertung eher als Aufgabe der Betriebsprüfer angesehen zu haben. Alle diese Aussagen mögen als Beleg für bedauerliche Mängel in der Zusammenarbeit und Koordination der beteiligten Dienststellen gesehen werden - als Hinweis darauf, dass die Finanzbeamten die Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen ausländischen HBS-Standorte, die sich aus der IZA-Auskunft ergaben, unterdrücken wollten, können sie nicht gewertet werden. Ihre Nachlässigkeit kann darauf beruhen, dass sie nach Einleitung des WP-Testatverfahrens schon wegen der Bereitschaft Sch.s und Dr. K.s, daran mitzuwirken, auf dessen positives Ergebnis vertrauten und andere Möglichkeiten der Verifizierung nicht mehr weiter verfolgten.
876 
3. Insbesondere: Unterstützungswille S.s
877 
Der Annahme eines Unterstützungswillens S.s steht auch dessen aktenkundiges Verhalten entgegen:
878 
3.1. Der außergewöhnliche Umfang der Dokumentation der Betriebsprüfung.
879 
Es wurden aus dem Zeitraum der Betriebsprüfung 1996/97 über 30 Aktenvermerke, Anfragen und Besprechungsnotizen S.s vorgelegt. Bei Annahme eines Unterstützungswillens wäre es näher liegend gewesen, die Feststellungen der Betriebsprüfung zur Verschleierung weniger ausführlich zu dokumentieren.
880 
3.2. Das offensichtliche Bemühen S.s um eine anschauliche Darstellung insbesondere der Geldflüsse.
881 
AR S. hat hierzu mehrere Grafiken erstellt und nach den glaubhaften Angaben des Zeugen RR Gr. bei Besprechungen zur Veranschaulichung benutzt, die das System der Geldflüsse sehr übersichtlich darstellen und damit auch die Möglichkeit, dass ein Betrachter den Schluss auf ein betrügerisches System zieht, erheblich gesteigert haben. Hätte er das Bestreben gehabt, die Zusammenhänge nicht zu Tage treten zu lassen, wäre eine rein verbale Darstellung näher liegend gewesen.
882 
3.3. Auch der Inhalt der schriftlichen Unterlagen belegt S.s ernsthaftes Bemühen um Aufklärung:
883 
3.3.1 In einem Gespräch mit Manfred Sch. am 12.02.1996 hielt AR S. Sch. laut Aktenvermerk vor, er könne nicht „einmal so und dann ... gerade umgekehrt“ argumentieren, er solle „die Sache jetzt auf den Tisch legen“.
884 
3.3.2 Auch in einer Besprechung am 15.04.1996 mit den Betriebsprüfern wurden Sch. und Dr. K. laut Aktenvermerk aufgefordert, gegenüber den Finanzbehörden „alle Tatsachen auf den Tisch (zu) legen“. AR S. berichtete auch in der Besprechung mit Steuerfahnder Si. vom 16.04.1996 , er habe Sch. geraten, es sei das Beste, „Farbe zu bekennen und nicht immer nur Frau N. vorzuschieben“.
885 
3.3.3 Das Vorgehen S.s, nachdem er bei der Betriebsprüfung der KSK neun Rechnungen über 15,9 Mio. DM festgestellt hatte, die zwar bei KSK Gewinn mindernd, bei FTS jedoch nicht als Erlös verbucht worden waren und daraufhin das Steuerstrafverfahren gegen A. N. erweitert und auch gegen den Steuerberater W. ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet wurde, war ausweislich seiner Aktenvermerke akribisch und konsequent.
886 
3.3.4 Die durch eine Gegenüberstellung des Materialeinsatzes und der Erlöse untermauerten Zweifel am Vorhandensein der von KSK verkauften Systeme wurden von AR S. einschließlich seiner Vorhaltungen und insistierenden Fragen an A. N. zu deren Erklärungsversuchen dokumentiert .
887 
3.3.5 Auch soweit sich die vorstehend aufgeführten Tätigkeiten aus eigenen Vermerken S.s ergeben, kommt diesen Beweiswert zu. Dass der Inhalt dieser Vermerke lediglich auf Fiktionen des Verfassers beruhen könnte, um Aufklärungsbemühungen vorzutäuschen, kann nicht angenommen werden.
888 
3.3.6 Bei einer Besprechung am 10.05.1996 im Finanzamt Erfurt berichtete AR S. nach dem Vermerk vom 13.05.1996 wie auch nach der späteren Vernehmung des Erfurter Steuerfahnders Sx. über die Erkenntnisse aus der bisherigen Prüfungstätigkeit. Soweit es bei dieser Unterredung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Karlsruher und thüringischen Finanzbeamten kam, wurde der Standpunkt der Karlsruher Beamten nach dem Vermerk Sx.s nicht von AR S., sondern von dessen Sachgebietsleiter Bm. vorgetragen.
889 
3.3.7 Unstreitig wurden die bei der Betriebsprüfung der P.-Gruppe getroffenen Feststellungen, auch die über die nicht existenten Systeme, der Staatsanwaltschaft Baden-Baden mitgeteilt.
890 
3.3.8 Zwar lässt sich nicht übersehen, dass die Hartnäckigkeit der Prüfungshandlungen hinsichtlich des Systemnachweises im Laufe der Betriebsprüfung nachgelassen hat. So wurde insbesondere davon abgesehen, einen Abgleich der am 11.10.1996 erhaltenen Liste vorzunehmen, auf deren Vorlage AR S. zunächst gedrängt hatte; jedenfalls ist ein umfassender Abgleich der Liste nicht feststellbar. Dies ist jedoch durch die vom beklagten Land vorgetragenen Gründe erklärbar: Die Systemüberprüfung sollte nunmehr durch das im September eingeleitete WP-Testatverfahren erfolgen, wobei allein die Bereitschaft Sch.s und Dr. K.s, an einem solchen Verfahren mitzuwirken, als Hinweis darauf gewertet wurde, dass die Systeme vorhanden waren. Auch wurde der IZA-Auskunft vom 08.10.1996 und der Überprüfung der eingegangenen WP-Testate offenbar keine Beachtung geschenkt. Insoweit mögen nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, nach denen die Steuerfahnder davon ausgingen, die Betriebsprüfung prüfe, und umgekehrt, Missverständnisse und mangelnde Koordination eine Rolle gespielt haben.
891 
3.3.9 Auch das Verhalten S.s bei den Besprechungen beim BKA im Jahre 1999, wo er die Erkenntnisse aus der zweiten Betriebsprüfung offen dargelegt hat, und der Umstand, dass er bereits in dem vorbereitenden Vermerk für die dritte Betriebsprüfung eine erneute Systemüberprüfung sowie die Überprüfung anhand der Höhe der Mieteinnahmen angekündigt hat , spricht dagegen, dass er Unterstützungswillen hinsichtlich der Betrugstaten der Haupttäter hatte. Sonst wäre zurückhaltenderes Verhalten zu erwarten gewesen, schon um die eigene geleistete Unterstützung nicht offenbar werden zu lassen.
892 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben S.s an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 25.11.1999 , mit dem er - die von Staatsanwalt D. bereits früher beabsichtigte - Einstellung des Steuerstrafverfahrens befürwortete. Dieses Schreiben ist zwar zu einem Zeitpunkt erfolgt, als in der Folge-Betriebsprüfung schon eine erste Irritation aufgrund der bei der KSK aufgefundenen Rechnungen der erst im November 1996 gegründeten Fa. La M. de Levante S.A. aus 1994 bis 1996 aufgetreten war. Dies war aber noch nicht abgeklärt, vielmehr hielten die Betriebsprüfer es wegen unterschiedlicher Briefköpfe für möglich, dass es sich um zwei verschiedene „Male“- Unternehmen handeln könnte , weshalb am 24.11.1999 eine weitere IZA-Auskunft angefordert wurde.
893 
3.3.10 AR S. hat mehrmals darauf hingewiesen, dass kein steuerlicher Hintergrund hinsichtlich der anonymen Anzeige erkennbar sei:
894 
- in der Besprechung mit der Steuerfahndung am 17.07.1996 ,
895 
- in der Besprechung mit der Steuerfahndung am 11.09.1996 ,
896 
- in der Besprechung mit der Steuerfahndung am 05.02.1997 .
897 
Damit hat er auch deutlich - mit der mehrfachen Wiederholung auch nachdrücklich - zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Ermittlungstätigkeit insoweit nicht in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fällt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dies nur verschleiert zum Ausdruck gebracht worden sei. Der wiederholte Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit, der die Aufforderung an andere - für die Strafverfolgung zuständige - Dienststellen impliziert, die Ermittlungen zu übernehmen, steht in Widerspruch zu der Annahme, er habe die Haupttäter durch Unterdrücken von Erkenntnissen unterstützen wollen.
898 
3.4 Es ist insbesondere kein hinreichendes Motiv für eine Beihilfe zum Betrug bei AR S. ersichtlich. Allein das Bestreben, die Firmengruppe vor dem Zusammenbruch zu retten und dadurch wirtschaftlichen Schaden für die Baubranche in Baden-Württemberg abzuwenden, erscheint als Motiv für die bewusste Deckung von Betrügereien im Umfang von vielen Millionen kaum plausibel. Soweit AR S., wie gerichtsbekannt ist, sich wegen Vorteilsannahme strafrechtlich zu verantworten hat, fehlt es nicht nur an einem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung, es geht auch um die Annahme von Vorteilen, deren Wert in keinerlei Verhältnis zu den von den Haupttätern ertrogenen Beträgen steht; da ein Schneeballsystem notwendigerweise einen immer größeren Umfang annimmt, bis es irgendwann zusammenbricht, stellen materielle Vorteile nur dann ein plausibles Motiv für eine Teilnahme an einem solchen System dar, wenn sie so erheblich sind, dass das Risiko der Aufdeckung hierzu in einem adäquaten Verhältnis erscheint. Auch die Kläger haben auf materielle Vorteile S.s als Motiv ausdrücklich nicht abgehoben.
899 
Wenig überzeugend scheint die Erläuterung der Kläger, die ihm von Sch. und Dr. K. entgegen gebrachte Wertschätzung und Aufmerksamkeit habe das Selbstwertgefühl S.s mehr gesteigert, als dies materielle Zuwendungen vermocht hätten. Dies steht in Widerspruch zu der Darstellung der Kläger, wonach AR S. sein (angebliches) Wissen verborgen und verschwiegen hat. Durch die Aufdeckung des Betrugssystems dagegen wäre sein Ansehen als derjenige, der den Großbetrügern auf die Schliche gekommen ist, zwar nicht bei Sch. und Dr. K., aber in seinem für ihn und sein Selbstwertgefühl bedeutsameren beruflichen Umfeld wesentlich gesteigert worden.
900 
4. Unterstützungswille anderer Betriebsprüfer oder Steuerfahndungsbeamten
901 
Dafür, dass andere der befassten Finanzbeamten die Haupttäter durch Unterdrücken von Erkenntnissen hätten unterstützen wollen, fehlen - selbst wenn ihre Kenntnis vom Betrugssystem unterstellt würde - hinreichende Anhaltspunkte. Auch insoweit fehlt es an jedem Hinweis auf ein denkbares Motiv.
902 
Auch in der Gesamtschau aller weiteren von den Klägern vorgetragenen Umstände kann daher der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug nicht festgestellt werden.
903 
Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, welche der Kläger zum Kreis der vom Verbot einer Beteiligung an einem Betrug geschützten Dritten gehören. Das Verbot, sich an einem Betrug zu beteiligen, schützt das Vermögen, das durch die betrügerisch herbeigeführte Vermögensverfügung geschädigt wird. Im Falle des FlowTex-Betruges gehört hierzu das Vermögen der Banken und Leasinggesellschaften, das durch die Vortäuschung von Geschäften mit tatsächlich nicht existierenden HBS geschädigt wurde.
904 
Die von den Klägern vorgetragenen Vermögensschädigungen beruhen jedoch nicht sämtlich unmittelbar darauf, dass die Existenz tatsächlich nicht existierender Bohrsysteme vorgetäuscht wurde, sondern teilweise erst darauf, dass das Betrugssystem aufgedeckt wurde, die FTI in Insolvenz geriet und infolge der Insolvenz ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern nicht tilgen konnte.
905 
I. B. Beihilfe zum Betrug mit „vorfinanzierten“ Bohrsystemen
906 
1) Haupttaten
907 
Als Variante der von den Haupttätern der FlowTex-Bande begangenen Betrugstaten, die (wohl) im Strafurteil des Landgerichts Mannheim nicht erfasst sind, kommen ferner die der „vorfinanzierten Bohrmaschinen“ in Betracht, bei denen zum Zeitpunkt des Verkaufs lediglich die Lkw-Einheiten tatsächlich existierten, die noch nicht aufmontierten Bohrsysteme zwar gegenüber den Leasinggesellschaften bzw. finanzierenden Banken als tatsächlich vorhanden dargestellt wurden, in Wirklichkeit aber erst später montiert wurden.
908 
2) Objektiver Tatbestand
909 
a. Bei der Unterrichtung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach durch die Betriebsprüfung erfolgte kein Hinweis darauf, dass die verkauften Bohrsysteme teilweise zum Zeitpunkt ihres Verkaufs erst als Lkw ohne den noch nicht montierten Aufbau existiert hätten. Hiervon ist auszugehen, da dieser Aspekt weder in den Aktenvermerken der Steuerfahnder noch in den oben aufgeführten der Steuerfahndung übermittelten Unterlagen noch in den Vermerken zur Vorbereitung der Besprechungen Erwähnung findet.
910 
b. Als Beihilfehandlung kommt insoweit jedoch lediglich ein Unterlassen in Betracht, nämlich die durch die Betriebsprüfer unterlassene Information der Strafverfolgungsbehörden, d.h. der Staatsanwaltschaft - ggf. über die Steuerfahndung - über die insoweit getroffenen Feststellungen. Die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen scheitert jedoch am Fehlen der erforderlichen Garantenstellung. Nach § 13 StGB wird das Unterlassen der Abwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs dem aktiven Begehungsdelikt nur gleichgestellt, wenn der Täter (im Falle der Beihilfe der Gehilfe) „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“. Wie bereits ausgeführt, liegen die Voraussetzungen hierfür bei den Betriebsprüfern des beklagten Landes nicht vor.
911 
c. Die Nichtinformation über die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten beim Informationsaustausch mit der Steuerfahndung kann auch nicht nach dem „Schwerpunkt des Vorwurfs“ als positives Tun umgedeutet werden. Durch den fehlenden Hinweis auf den „Vorverkauf“ wurde die Information der Steuerfahndung nicht so entstellt, dass nicht nur ein Unterlassen, sondern ein positives Tun vorliegt. Die Information der Steuerfahndung betraf neben der aus dem Steuerstrafverfahren herrührenden Problematik der Gesellschafterstellung bei der KSK und der Verwendung der „Sf.-Gelder“ die Feststellungen hinsichtlich der Existenz der verkauften HBS im Hinblick auf die Vermutung von „Luftgeschäften“. Es ist hierzu zu bedenken, dass lediglich Erkenntnisse über eine beschränkte Anzahl von Fällen vorlagen, in denen der Verdacht bestand, dass der Aufbau auf Lkw-Systemen erst Monate oder Jahre nach dem Verkauf erfolgt war. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die vorliegenden Erkenntnisse, nämlich die zeitlichen Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten und die unklare Stellungnahme Da.s mehr als den Verdacht begründeten, dass in 12 oder 16 Fällen die Fertigstellung erst nach dem Verkauf erfolgt sein könnte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass AR S. durch einen Abgleich der „Da.-Liste“ einen systematischen „Vorverkauf“ festgestellt hatte, da die handschriftlichen Anmerkungen auf der „Da.-Liste“ nur das Datum der Erstzulassung, nicht das des Verkaufs wiedergeben und AR S. seine hierzu angelegte Tabelle „KSKSyst“ nicht ergänzt hatte.
912 
d. Der demnach aufgetretene, aber nicht abgeklärte Verdacht unterschied sich grundlegend von dem, der Gegenstand der anonymen Anzeigen und damit des staatsanwaltschaftlichen Vorermittlungsverfahrens war. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten auch nicht die Annahme, dass der Umfang eines Schadens so groß sein könnte, dass eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 lit. b) AO gerechtfertigt sein könnte.
913 
e. Allerdings erscheint auch fraglich, ob dieser Verdacht bei Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Veranlassung zur Bejahung eines Anfangsverdachts und zur Einleitung weiterer Ermittlungen gegeben hätte, insbesondere zu so intensiven Ermittlungen, dass sie zur Aufdeckung des Betrugssystems mit nicht existierenden Systemen geführt hätte. Abgesehen davon, dass die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen mit den Leasingfirmen erst hätten ermittelt werden müssen, um deren Täuschung feststellen zu können, wäre die Überlegung nahe liegend gewesen, dass ein Schaden nicht verursacht worden sei, da die Systeme ja schließlich komplettiert worden seien. Dass bereits ein Strafverfahren lediglich wegen der „Vorfinanzierung“ von 12 bzw. 16 HBS zum Zusammenbruch der FlowTex-Gruppe geführt und damit die Fortführung des Betrugssystems mit nicht existierenden HBS vereitelt hätte, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen unterstellt werden. Damit fehlt es insoweit auch an der Kausalität für den von den Klägern geltend gemachten Schaden.
914 
3) Subjektiver Tatbestand
915 
a. Kenntnis der Haupttaten
916 
Wie bereits ausgeführt, bestand positive Kenntnis der Betriebsprüfung lediglich hinsichtlich der Feststellungen zeitlicher Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten in 12 oder 16 Fällen. Ob dies und die unklare Stellungnahme Da.s mehr als den Verdacht begründeten, dass die Fertigstellung erst nach dem Verkauf erfolgt sein könnte, sich also auf die wesentlichen Merkmale der Haupttat und den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erstreckte, erscheint bereits zweifelhaft.
917 
b. Unterstützungswille
918 
Jedenfalls kann ein Unterstützungswille der Betriebsprüfer, insbesondere des Betriebsprüfers AR S., nicht festgestellt werden. S. ist den Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten nachgegangen. Ob eine von ihm formulierte Aufforderung zur Stellungnahme gegenüber Sch. und Dr. K. diesen vorgelegt wurde, ist unklar; sie blieb jedenfalls auch nach Erinnerung ohne Antwort. Dass von S. nicht nochmals nachgehakt wurde, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe in dem Bewusstsein gehandelt, durch sein Verhalten die Begehung der (unterstellt: von ihm als zumindest möglich erkannten) Haupttaten zu fördern . Unwiderlegbar ist die Aussage S.s, er habe diese Problematik im weiteren Verlauf der Betriebsprüfung „nicht mehr im Kopf“ gehabt, d.h. schlicht aus dem Auge verloren. Bei der Vielzahl der im Rahmen der Prüfung der gesamten Firmengruppe zu behandelnden Probleme, erschwert durch eine desolate Buchführung, kompliziert durch die Aufträge, zunächst für das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren Feststellungen zu treffen und für das Vorermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Erkenntnisse zu sammeln, erscheint dies durchaus vorstellbar.
919 
I. C. Beihilfe zum Betrug mit nicht wirtschaftlich eingesetzten Bohrsystemen
920 
1) Haupttaten
921 
Als weitere Haupttaten heben die Kläger den Verkauf von (unterstellt) existierenden HBS hervor, die nicht eingesetzt werden konnten, sondern „auf Halde“ standen. Insoweit fehlen allerdings konkrete Darlegungen, dass tatsächlich eine größere Anzahl von HBS unproduktiv herumgestanden habe. Tatsächlich dürfte es sich bei der entsprechenden Behauptung Sch.s weitgehend um eine Verschleierung der Nichtexistenz handeln. Mangels konkreter Darlegung entsprechender Taten ist davon auszugehen, dass es diese Fallgruppe von Haupttaten nicht gab.
922 
Die Fallgruppe gibt allerdings Veranlassung zur Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt des sog. „Täterexzesses“ eine Beihilfe zum Betrug durch Finanzbeamte in Betracht kommt, wenn diese nach ihrer Vorstellung den Haupttätern dazu Hilfe geleistet hätten, dass diese existierende HBS ohne Marktchancen verkauften, während die Haupttäter tatsächlich überhaupt nicht existierende Systeme verkauften. Voraussetzung einer Strafbarkeit wäre allerdings insoweit, dass der Unrechtsgehalt der vorgestellten und der ausgeführten Taten vergleichbar wäre § 27 rdn. 33 m.w.n.>. Dies erscheint zweifelhaft: Zwar läge in beiden Fällen als Haupttat ein Betrug vor; im ersten (irrtümlich vorgestellten) Fall wäre die Täuschung der Banken und Leasinggesellschaften allerdings lediglich über die Marktchancen der HBS und damit über die Möglichkeiten der Wertschöpfung durch deren Einsatz und letztlich über die Bonität ihrer Geschäftspartner, insbesondere der FTI, erfolgt - und damit über Umstände, über die sich zu vergewissern die ureigenste Aufgabe der Banken und Leasinggesellschaften in deren eigenem Interesse war; die Leasinggesellschaften hätten aber immerhin Eigentum an einem Bohrsystem als Gegenleistung für ihre Kaufpreiszahlung erhalten. Tatsächlich erhielten sie nichts, da die Täuschung gerade darin bestand, dass ihnen eine Gegenleistung nur vorgespiegelt wurde.
923 
2) Objektiver Tatbestand
924 
a. Unterstützungshandlungen der Betriebsprüfer
925 
Unterstützungshandlungen der Betriebsprüfer sind allerdings nicht ersichtlich. Noch nicht einmal das Unterlassen eines Hinweises - wobei mangels Garantenpflicht der Vorwurf der Beihilfe auf eine bloße Unterlassung nicht gestützt werden könnte - kann ihnen angelastet werden. Ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder vom 25.07.1996 wurde am 24. bzw. 25.07.1996 der Aktenvermerk S.s vom 21.07.1996 an die Steuerfahndung übergeben, in dem die Feststellungen über geringe Laufleistungen und die damit begründete Vermutung, dass Bohrsysteme „auf Halde“ produziert und die Leasingraten jedenfalls zeitweise aus der Gewinnmarge beim Verkauf bezahlt worden seien, festgehalten sind.
926 
b. Unterstützungshandlungen der Steuerfahnder
927 
Als Unterstützungshandlung kommt allenfalls das Unterlassen eines Hinweises an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer Garantenpflicht.
928 
Im Übrigen wäre ein Hinweis darauf, dass Bohrsysteme „auf Halde“ produziert worden seien und unproduktiv herumstanden, weder objektiv noch nach Vorstellung der Finanzbeamten geeignet gewesen, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu veranlassen, die die Haupttäter von der Begehung künftiger derartiger Taten abgehalten hätten. Dass die Staatsanwaltschaft, obwohl keine Anzeige eines geschädigten Leasing- oder Kreditunternehmens vorlag, der durch eine Produktion „auf Halde“ allenfalls begründeten vagen Vermutung nachgegangen wäre, es könnten Geschäftspartner über die Marktchancen der HBS getäuscht und hierdurch geschädigt worden sein, erscheint kaum vorstellbar.
929 
3) Subjektiver Tatbestand
930 
Jedenfalls fehlt es auch insoweit bei den Finanzbeamten des beklagten Landes am subjektiven Tatbestand. Allein die Kenntnis davon, dass Bohrsysteme „auf Halde“ produziert und die Leasingraten jedenfalls zeitweise aus der Gewinnmarge beim Verkauf gedeckt wurden, begründet nicht die Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen oder die hierfür erforderliche Vorstellung vom wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Finanzbeamten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, durch ihr Verhalten die Begehung dieser Taten zu fördern .
931 
II. Beihilfe zur Konkursverschleppung
932 
1) Als Konkursverschleppung stand nach § 84 GmbHG und § 401 AktG die Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds bzw. Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH bzw. AG unter Strafe, der es unterließ, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Gehilfe der Tat kann jedermann sein. Die Vorschriften schützten die Gläubiger der überschuldeten Gesellschaft. Eine Beihilfe zur Konkursverschleppung wäre demnach eine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht und damit ein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
933 
2) Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Kapitalgesellschaften der FlowTex-Gruppe bereits zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996/97 überschuldet waren, auch wenn hierzu Konkretes nicht vorgetragen wurde. Die Überschuldung ergab sich daraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits in großem Umfang Betrugstaten ausgeführt waren, aus denen sich (auch wenn sie noch nicht entdeckt waren) bereits Schadensersatzansprüche in einer bei Weitem nicht mehr durch Aktiva gedeckten Höhe ergeben hatten.
934 
3) Zweifelhaft erscheint, ob in objektiver Hinsicht ein Gehilfenbeitrag durch Beamte des beklagten Landes angenommen werden kann. Auf die Ausführungen zum objektiven Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug kann insoweit verwiesen werden.
935 
4) Die Annahme einer Beihilfe zur Konkursverschleppung scheitert jedenfalls daran, dass der subjektive Tatbestand nicht festgestellt werden kann. Dieser erfordert Kenntnis der Haupttat, die vom Gehilfen zumindest als möglich erkannt und in Kauf genommen worden sein müsste, sowie Unterstützungswillen.
936 
a. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Überschuldung der geprüften Gesellschaften als möglich erkannt wurde. Ansatzpunkt für eine entsprechende Feststellung könnten allenfalls die Überlegungen im „Kegel-Vermerk“ S.s und die Aussagen der Zeugen RR Gr. und Gl. sein , wonach ein gefährliches System erkannt wurde. Da die Erkenntnisse im fraglichen Zeitraum sich jedoch, wie bereits ausgeführt, lediglich auf den Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 bezogen und den Betriebsprüfern plausibel Anlaufschwierigkeiten beim Marktaufbau dargestellt wurden, mit deren Überwindung gerechnet werden könne, kann nicht unterstellt werden, dass sie die Möglichkeit einer bereits vorliegenden Konkursreife als ernsthafte Möglichkeit in Betracht zogen und in Kauf nahmen.
937 
b. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sie den Haupttätern die Fortführung der Geschäfte trotz Überschuldung ermöglichen wollten. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Unterstützungswillen beim Betrug verwiesen werden.
938 
III. Beihilfe zum Bankrott
939 
1) Als Bankrott stand nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. im Zeitraum bis 31.12.1998 das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen nach Eintritt der Überschuldung unter Strafe. Die Konkursstraftaten in §§ 283 ff. StGB schützen die Konkursmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft . Eine Beihilfe zum Bankrott wäre demnach eine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht und damit ein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
940 
2) Es kann zwar auch insoweit davon ausgegangen werden, dass die Kapitalgesellschaften der FlowTex-Gruppe bereits zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996/97 überschuldet waren, auch wenn hierzu Konkretes nicht vorgetragen wurde. Auch lag durch die Privatentnahmen der Haupttäter ein Beiseiteschaffen vor.
941 
3) Zweifelhaft erscheint, ob in objektiver Hinsicht ein Gehilfenbeitrag durch Beamte des beklagten Landes angenommen werden kann. Auf die Ausführungen zum objektiven Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug kann insoweit verwiesen werden.
942 
4) Die Annahme einer Beihilfe zum Bankrott scheitert jedoch ebenfalls daran, dass der subjektive Tatbestand nicht festgestellt werden kann. Dieser erfordert Kenntnis der Haupttat, die vom Gehilfen zumindest als möglich erkannt und in Kauf genommen worden sein müsste, sowie Unterstützungswillen.
943 
Wie ausgeführt, kann nicht festgestellt werden, dass die Überschuldung der geprüften Gesellschaften als möglich erkannt wurde. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sie den Haupttätern die Fortführung der Geschäfte trotz Überschuldung ermöglichen wollten. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Unterstützungswillen beim Betrug verwiesen werden.
944 
IV. Amtsmissbrauch
945 
Auch das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs kann nicht festgestellt werden.
946 
1) Nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung stellt einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist. Auch für einen nur fahrlässig begangenen Amtsmissbrauch wird nach § 839 BGB gehaftet. Die Haftung wegen Amtsmissbrauchs setzt - auch in Fällen pflichtwidriger Unterlassung - wie die aus § 826 BGB nicht das Wissen voraus, wer im Einzelnen der Geschädigte sein werde. Es genügt, dass wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmissbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in den Willen aufgenommen und gebilligt wird . Lediglich eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung reicht nicht aus § 839 fm nr. 1; c nr. 77; cb nr. 13; mdr 1980, 126 f.>. In Fällen, in denen die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zum Amtsmissbrauch wird, dass sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar ist, dem Dritten werde unter Ausnutzung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt werden, ist eine Haftung nach § 839 BGB jedoch nur begründet, wenn der Beamte auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Die Verpflichtung des Beamten, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, besteht gegenüber jedem Bürger, der durch das missbräuchliche Verhalten geschädigt werden könnte; dieser ist insoweit stets "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Zu unterscheiden ist zwischen dem Schutzzweck des Amtsgeschäfts und dem Schutzzweck des Verbots des Amtsmissbrauchs: Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muss der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen. Verstößt er hiergegen, so missbraucht er sein Amt. Die Pflicht, sich jedes solchen Missbrauchs zu enthalten, liegt ihm gegenüber jedem Dritten ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte .
947 
Die Haftung wegen Amtsmissbrauchs setzt nicht die Schädigung bestimmter Rechtsgüter voraus. Geschützt wird jede nachteilige sitten- oder treuwidrige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit .
948 
2) Der demnach recht konturenlose Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist in der Rechtsprechung etwa in Fällen angenommen worden, in denen die Amtsstellung für sachwidrig eigennützige Zwecke ausgenutzt wurde: Beim Fluglotsenstreik wegen der Rücksichtslosigkeit, mit der eine kleine Gruppe von Spezialisten unter Missbrauch einer Monopolstellung ihre Macht zur Führung eines verbotenen Arbeitskampfs benutzte, bei zahllosen Unbeteiligten Schäden in einer außer Verhältnis zu den verfolgten Interessen stehenden Höhe verursachte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verlässlichkeit der Beamten schwer erschütterte; beim Bediensteten eines Versorgungsamts , der ordnungsgemäß geklebte Versicherungskarten nicht an die Versicherungsanstalt weiterleitete, sondern für sich für persönliche Zwecke behielt; beim Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums , der eine Konzession für den Güterfernverkehr gegen Geldzahlung erteilt und sich damit an einer betrügerischen Schädigung des betroffenen Fuhrunternehmers beteiligt hatte; beim AOK-Betriebsprüfer , der für einen geprüften Unternehmer Nebentätigkeiten verrichtete, die Buchhaltung manipulierte und Sozialversicherungsbeiträge verkürzte, weil er bei der Prüfung die eigenen Manipulationen verschleierte.
949 
3) Jedoch scheint Eigennutz keine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung des Amtsmissbrauchstatbestandes zu sein: So hat die Rechtsprechung (obiter) zum Ausdruck gebracht, ein Amtsarzt , der eine gleichgültig aus welchem Anlass untersuchte Person über eine erkannte lebensbedrohende Gesundheitsgefahr im Unklaren lässt und "sehenden Auges" ihrem Schicksal überlässt, handle amtsmissbräuchlich; ebenso ein Betriebsprüfer der wider besseres Wissen unzutreffende Feststellungen trifft, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen .
950 
4) Im vorliegenden Fall kann ein Amtsmissbrauch nicht bejaht werden, weil sich die hierzu erforderliche besondere Verwerflichkeit weder aus einer eigennützigen Amtspflichtverletzung ergibt noch daraus, dass (einem) Finanzbeamten des beklagten Landes vorgeworfen werden könnte, er habe das Betrugssystem „sehenden Auges“ weiterlaufen lassen oder Prüfungsfeststellungen wider besseres Wissen getroffen.
951 
a. Eigennütziges amtspflichtwidriges Handeln im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung ist nicht ersichtlich. Die - wie ausgeführt wenig überzeugende - Annahme der Kläger, die ihm von Sch. und Dr. K. entgegen gebrachte Wertschätzung und Aufmerksamkeit habe das Selbstwertgefühl S.s gesteigert und ihn zur Unterstützung des betrügerischen Handelns bewogen, reicht hierfür nicht aus.
952 
b. Der Vorwurf, das Betrugssystem „sehenden Auges“ weiterlaufen gelassen zu haben, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Finanzbeamten des beklagten Landes das System einschließlich seines Zwangscharakters, der sich daraus ergab, dass immer neue nicht existierende Bohrsysteme verkauft werden mussten, um die Leasingraten für die bereits verkauften nicht existierenden und daher keine Erlöse erwirtschaftenden Geräte zu beschaffen, auch tatsächlich erkannt hätten. Wie ausgeführt, kann jedoch gerade diese Erkenntnis nicht festgestellt werden. Die Finanzbeamten haben nicht „sehenden Auges“, sondern weil sie selbst darüber getäuscht worden waren, dass das von ihnen erkannte Geldflusssystem nicht nur zur Deckung von Anfangsverlusten diente, also „geblendeten Auges“ keine Maßnahmen zur Beendigung des Betrugssystems ergriffen. Aus denselben Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Finanzbeamten des beklagten Landes hätten Prüfungsfeststellungen wider besseres Wissen getroffen.
953 
c. Andere Gesichtspunkte, die das Handeln der Finanzbeamten als eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Eine solche Sittenwidrigkeit lässt sich nicht allein aus dem entstandenen überaus hohen finanziellen Schaden ableiten. Vielmehr müsste entweder das Handeln der Beamten selbst als besonders verwerflich erscheinen oder sich die Verwerflichkeit daraus ergeben, dass auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt wurde oder hätte erkannt werden müssen . Dabei ist in subjektiver Hinsicht auch erforderlich, dass der Beamte wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmissbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in seinen Willen aufnimmt und billigt . Eine solche billigende Einstellung kann den Beamten jedoch nicht unterstellt werden.
954 
V. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
955 
Der eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB anerkannt, ein Eingriff in diesen könnte daher zu einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG führen.
956 
Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an einem betriebsbezogenen Eingriff.
957 
1) Ein betriebsbezogener Eingriff liegt vor, wenn der durch Art. 14 GG geschützte Gewerbebetrieb als solcher unmittelbar beeinträchtigt ist; der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Eine Haftung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt sich auf den Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen, des gegenwärtigen sachlichen Bestands des Gewerbebetriebs, er erstreckt sich nicht auf bloße Chancen.
958 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, auch außerhalb des Gebietes des Wettbewerbs und der gewerblichen Schutzrechte, nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist.
959 
Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Geschützt werden soll der Gewerbebetrieb in seinem Bestande und in seinen Ausstrahlungen, soweit es sich um gerade den Gewerbebetrieb in seiner wirtschaftlichen und wirtschaftenden Tätigkeit wesensgemäße und eigentümliche Erscheinungsformen und Beziehungen handelt.
960 
2) Nach wie vor aber ist ein unmittelbarer Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB zu fordern§ 823 (da) nr. 4>. Die Frage der Unmittelbarkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann allerdings nicht nur aus der Kausalitätslehre beantwortet werden, und es kommt auch auf das Fehlen so genannter Zwischenursachen nicht entscheidend an . Ein Angriff, der eine Verletzung des Rechts am Gewerbebetrieb darstellt, muss jedoch irgendwie gegen den Betrieb als solchen, gegen den Gewerbebetrieb selbst gerichtet, also betriebsbezogen sein und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen . So liegt etwa kein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis vor, wenn einem Betriebe durch Verletzung von Personen das zu seiner Fortführung unentbehrliche Personal entzogen wird ; dies zeigt die Grundhaltung der Rechtsprechung auf, eine übermäßige Ausweitung des Schutzes des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu vermeiden, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde.
961 
3) Das Handeln der Finanzbeamten des beklagten Landes lässt sich danach nicht als unmittelbarer Eingriff in die Gewerbebetriebe der verschiedenen Geschäftspartner der FlowTex-Firmengruppe verstehen. Betriebsbezogen war das Handeln der Finanzbeamten lediglich hinsichtlich des Betriebs der FlowTex-Unternehmen, nicht hinsichtlich der Leasinggesellschaften und sonstigen Geschäftspartner der FlowTex-Firmengruppe und der Geschäftspartner der Geschäftspartner wie der refinanzierenden Banken. Es wirkte nicht unmittelbar auf die Vertragsbeziehungen der FlowTex-Unternehmen ein.
962 
VI. Keine Haftung für sonstige Amtspflichtverletzungen wegen fehlender Drittbezogenheit
963 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob den Beamten der verschiedenen Behörden und Dienststellen (Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung, Betriebsprüfung) des beklagten Landes im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung und den (Vor-) Ermittlungsverfahren Verletzungen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten anzulasten sind, die als Amtspflichtverletzungen gewertet werden können. Denn solche Pflichtverletzungen begründen keine Amtshaftung des beklagten Landes.
964 
Der Geschädigte ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB, wenn die Amtspflicht - zumindest auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts. Dabei muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Gehört dieser danach nicht zu dem Personenkreis, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, so ist sein Ersatzanspruch nicht begründet, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für ihn mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat .
965 
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens eines Drittschutzes scheiden daher mögliche Amtspflichtverletzungen - wenn sie nicht als Beihilfe zum Betrug, Amtsmissbrauch etc. gewertet werden können (im Folgenden: schlichte Amtspflichtverletzungen) - als Anknüpfungspunkte für einen Amtshaftungsanspruch aus:
966 
1) Amtspflichtverletzungen von Beamten der Staatsanwaltschaft
967 
Ob die Beamten der Staatsanwaltschaften Karlsruhe und Mannheim die Ermittlungsverfahren pflichtgemäß und entsprechend dem Legalitätsprinzip geführt haben, kann dahingestellt bleiben. Denn insoweit etwa begangene schlichte Amtspflichtverletzungen scheiden als Anknüpfungspunkt für Amtshaftungsansprüche schon deshalb aus, weil der Staatsanwaltschaft als Organ der Strafrechtspflege die Amtspflicht, wegen verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber dem einzelnen durch eine Straftat Verletzten obliegt. Die Pflicht zur Strafverfolgung bezweckt nicht den Schutz des durch eine begangene oder eine künftige Straftat Geschädigten. Während die Erhebung der öffentlichen Anklage und Maßnahmen im Bußgeldverfahren, wenn sie unberechtigterweise vorgenommen wurden, Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Verdächtigten darstellen können , ist eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten im Interesse der möglicherweise von einer Straftat Betroffenen - anders als für die Polizei § 839 (fg) nr. 5> - nicht gegeben. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung strafbarer Handlungen, zur Verhaftung eines Beschuldigten etc. besteht nur im öffentlichen Interesse. Ihre Unterlassung kann daher in aller Regel nicht eine Amtspflicht gegenüber dem durch die Straftat Geschädigten verletzen .
968 
2) Amtspflichtverletzungen der Steuerfahndung im Rahmen der Heranziehung nach § 161 StPO
969 
Soweit die Beamten der Steuerfahndung auf Grund des Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 161 StPO tätig wurden, hatten die ihnen obliegenden Amtspflichten keinen weiter gehenden Zweck als diejenigen der Staatsanwaltschaft. Eine insoweit begangene schlichte Pflichtverletzung kommt daher als Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungsanspruch mangels Drittbezugs ebenfalls nicht in Betracht. Tätigkeiten im Rahmen des § 161 StPO dienen ebenfalls nur dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung von Straftaten.
970 
3) Gleiches gilt, soweit Amtspflichten verletzt worden sein sollten, die sich auf die Verfolgung von Steuerstraftaten beziehen.
971 
4) Amtspflichtverletzungen hinsichtlich der Durchführung der Betriebsprüfung
972 
Nicht anders verhält es sich mit einer etwaigen Verletzung von Pflichten, die sich darauf beziehen, die für die Besteuerung der Firmen und Personen der FlowTex-Gruppe maßgeblichen Tatbestände richtig zu ermitteln. Diesen Ermittlungen dient die Durchführung von Betriebsprüfungen. Die sich daraus ergebenden Amtspflichten (nämlich die Grundlagen für die Besteuerung durch eine sorgfältige Prüfung festzustellen) verfolgen das öffentliche Interesse an der Erhebung von Steuern und an der richtigen, gerechten Besteuerung der Steuerbürger. Der Schutz von Personen, die künftig durch die Geschäftstätigkeit der geprüften Unternehmen Schaden erleiden können, wird hierdurch nicht bezweckt. Auf eine etwaige unsorgfältige, unvollständige Betriebsprüfungstätigkeit könnte daher ein Amtshaftungsanspruch ebenfalls nicht gestützt werden.
973 
5) Amtspflicht zur Anzeige von Straftaten
974 
Wie bereits ausgeführt, besteht eine allgemeine Pflicht zur Anzeige von Straftaten für Beamte ebenso wenig wie für nicht beamtete Personen, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
975 
- Nach § 138 StGB ist die Nichtanzeige bestimmter Straftaten unter Strafe gestellt; solche Straftaten lagen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
976 
- Beamte der Strafverfolgungsbehörden haben das Legalitätsprinzip zu beachten; diese Amtspflicht schützt jedoch nicht Dritte.
977 
- Nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung haben die mit der Außenprüfung befassten Betriebsprüfer die für die Bearbeitung von Straftaten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt (§ 9 BpO a.F., jetzt § 10 BpO n.F.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch auch nach Darstellung der Kläger nicht um die unterlassene Anzeige von Steuerstraftaten, deren Ermittlung nach § 386 Abs. 1 AO den Finanzbehörden obliegt, sondern um allgemeine Straftaten (Betrug), für deren Ermittlung die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
978 
Da die Beamten der Finanzverwaltung nach § 30 Abs. 1 AO grundsätzlich das Steuergeheimnis zu wahren haben, ist in § 30 Abs. 4, 5 AO die Befugnis zur Anzeige von Anhaltspunkten auf nichtsteuerliche Straftaten an Strafverfolgungsbehörden besonders geregelt.
979 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse mitgeteilt werden, die in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Belehrung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens erlangt wurden. Im vorliegenden Fall liegen grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür vor, da während der Betriebsprüfung Steuerstrafverfahren eingeleitet wurden.
980 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse über Verbrechen mitgeteilt werden. Solche Erkenntnisse kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der bandenmäßige Betrug nach § 263 abs. 5 stgb erst ab 01.01.1999 als Verbrechen ins StGB eingeführt wurde. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB stellt lediglich einen Strafverschärfungsgrund, kein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 3 StGB).
981 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO dürfen Anhaltspunkte für Wirtschaftsstraftaten angezeigt werden, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfanges des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Im Hinblick auf den Umfang des Schadens in Milliardenhöhe, der durch den FlowTex-Betrug entstanden ist, lagen aus heutiger Sicht solche Wirtschaftsstraftaten vor.
982 
Es ist allerdings schon streitig und zweifelhaft, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus § 30 Abs. 4 AO nicht nur eine Offenbarungsbefugnis, sondern eine Offenbarungspflicht begründet. Soweit dies trotz des Ausnahmecharakters der Vorschrift, die lediglich einen Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf § 355 StGB begründet, entgegen der herrschenden Ansicht im Hinblick auf die Bindung der Strafsachenstellen der Finanzbehörden an das Legalitätsprinzip bejaht wird, ist zu berücksichtigen, dass das Legalitätsprinzip der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient, nicht dem Schutz Dritter vor der Begehung künftiger Straftaten. Auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO kann nicht entnommen werden, dass der Schutz Dritter vor besonders hohem Schaden bezweckt ist; die Vorschrift hebt ausdrücklich auf den Schutz der Wirtschaftsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs ab, also auf Rechtsgüter, die im öffentlichen Interessen liegen.
983 
Auch insoweit kommen daher allenfalls schlichte Pflichtverletzungen von nicht drittschützenden Amtspflichten in Betracht.
984 
C. Aussetzung
985 
Die Kammer hat erwogen, den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Zeugen S. auszusetzen. Nachdem die Kammer jedoch ohnehin an die in einem Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden wäre und eine alsbaldige Erledigung dieses Strafverfahrens, in dem nach Anklageerhebung im April 2003 und nur eingeschränkter Eröffnung im Juni 2004 durch das Landgericht Mannheim bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit noch keine rechtskräftige Entscheidung darüber vorlag, ob der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug überhaupt nachgeprüft wird, nicht zu erwarten war, wurde hiervon abgesehen.
986 
Auch nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.07.2005 doch noch die Anklage auch wegen dieses Vorwurfs zugelassen hat, sieht die Kammer keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits. Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.07.2005 vermisste Überprüfung des Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug in einer Hauptverhandlung hat die Kammer durch eine umfassende - wenn auch nach den Verfahrensprinzipien des Zivilprozesses auf angetretene Beweise beschränkte - Beweisaufnahme vorgenommen. Es hat sich bereits bei der jetzt vorgenommenen Beweisaufnahme gezeigt, dass die Aufklärung der Vorgänge aus den Jahren 1996 und 1997 durch die verstrichene Zeit erheblich erschwert ist; die vernommenen Zeugen haben sehr weit gehend geltend gemacht, keine oder keine genaue Erinnerung mehr zu haben. Ein weiteres Zuwarten verspricht daher auch unter Berücksichtigung der strafprozessualen Möglichkeiten keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn, zumal deutlich geworden ist, dass zwischen den Klägern des vorliegenden Rechtsstreits und der Staatsanwaltschaft Mannheim ein umfassender Informationsaustausch stattfindet und daher mit weiteren, bisher unbekannten wesentlichen Erkenntnissen kaum zu rechnen sein dürfte.
987 
D. Nebenentscheidungen
988 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
989 
B e s c h l u s s
990 
Der Streitwert wird festgesetzt auf
991 
1. für die bis zum 02.06.2005 entstandenen Gebühren auf 1.138.387.120,41 EUR , nämlich
992 
a. für die Klage des Klägers Ziffer 1:
19.996.697,53 EUR,
b. für die Klage des Klägers Ziffer 2:
18.900.793,90 EUR,
c. für die Klage des Klägers Ziffer 3:
13.761.876,57 EUR,
d. für die Klage der Klägerin Ziffer 4:
1.085.727.752,41 EUR,
993 
2. für die ab 02.06.2005 entstandenen Gebühren auf 1.166.340.077,13 EUR, nämlich
994 
a. für die Klage des Klägers Ziffer 1:
19.816.946,71 EUR,
b. für die Klage des Klägers Ziffer 2:
16.504.751,10 EUR,
c. für die Klage des Klägers Ziffer 3:
13.753.041,56 EUR,
d. für die Klage der Klägerin Ziffer 4:
1.116.265.337,76 EUR.

Gründe

 
687 
A. Zulässigkeit
688 
Die Klagen sind zulässig.
689 
Die Klägerin Ziffer 4 ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig . Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages vom 11.12.2004 . Diese könnte zwar nach § 134 BGB von dem vom beklagten Land behaupteten Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG berührt sein. Indessen liegt nach Auffassung der Kammer ein solcher Verstoß nicht vor.
690 
a. Die Beitreibung abgetretener Ansprüche stellt eine Rechtsbesorgung dar. Nachdem BGB-Gesellschaften als parteifähig angesehen werden, dürfte auch zu bejahen sein, dass es sich um die Besorgung „fremder“ Rechtsangelegenheiten handelt, wenn eine BGB-Gesellschaft Ansprüche verfolgt, die ihr von ihren Gesellschaftern zur Beitreibung abgetreten wurden.
691 
b. Problematisch erscheint allerdings die Geschäftsmäßigkeit, welche bejaht wird, falls der Handelnde von der Absicht bestimmt ist, die Tätigkeit zu wiederholen, um sie damit zu einem dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH NJW 1986, 1050, 1051; 2000, 1560, 1561; 2001, 3541, 3542). Die Dauerhaftigkeit fehlt bei einer Gesellschaft, die lediglich den Zweck hat, die aus einem abgeschlossenen Lebenssachverhalt entstandenen zahlreichen Ansprüche beizutreiben; ob sich dies durch die lange Dauer der Tätigkeit und die große Zahl potenzieller Gesellschafter überspielen lässt, erscheint zweifelhaft.
692 
c. Jedenfalls unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2004 zwingen die Umstände des vorliegenden Falles zur Wertung, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin Ziffer 4 keinen Verstoß gegen das RBerG darstellt, dass also der Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 nicht greift.
693 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die generalklauselartige Umschreibung der geschäftsmäßigen Rechtsberatung im Einzelfall abzuklären. Bei der Auslegung und Konkretisierung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit sind einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen unter Berücksichtigung des Alterungsprozesses des RBerG maßgeblich und heranzuziehen.
694 
Überträgt man die vom BVerfG entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Konstellation, erscheint eine teleologische Reduktion des Art. 1 § 1 RBerG angezeigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
695 
- bei der Gründung der - von Rechtsanwalt Dr. Br., also einem zugelassenen Rechtsanwalt, initiierten - Gesellschaft von vornherein der Zweck verfolgt wurde, die Beitreibung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche durch zugelassene Rechtsanwälte durchführen zu lassen;
696 
- die gewählte Konstruktion des Zusammenschlusses zu einer Gesellschaft und Abtretung der Individualansprüche an diese, durch die die Rechtsbesorgung erst zu einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird, der effektiveren und rationaleren Besorgung der Rechtsangelegenheiten dienen soll und auch objektiv dienlich ist, die Qualität der Rechtsbesorgung also nicht zu beeinträchtigen, sondern allenfalls zu steigern vermag.
697 
Ein Verstoß gegen das RBerG liegt demnach nicht vor.
698 
B. Begründetheit
699 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet.
700 
Zwar bestehen aus den bereits zur Parteifähigkeit der Klägerin Ziffer 4 ausgeführten Gründen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche der Gesellschafter der Klägerin Ziffer 4 an diese und damit gegen deren Aktivlegitimation.
701 
Indessen bestehen die von den Klägern geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht.
702 
Das beklagte Land haftet den Klägern nicht wegen einer von seinen Beamten begangenen drittschützenden Amtspflichtverletzung.
703 
Weder kann eine Beihilfe zum Betrug (I.), eine Beihilfe zur Konkursverschleppung (II.), eine Beihilfe zum Bankrott (III.) noch ein Amtsmissbrauch (IV.) oder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (V.) durch Beamte des beklagten Landes festgestellt werden. Auf sonstige möglicherweise begangene Amtspflichtverletzungen können sich die Kläger mangels drittschützenden Charakters nicht berufen (VI.).
704 
I. Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen - Beihilfe zum Betrug
705 
Jeder Beamte darf die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen Mittel nur in den durch das Amt gezogenen Grenzen gebrauchen; ihm obliegt kraft seines Amtes die Fürsorgepflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen . Hiernach ist der hoheitlich handelnde Beamte namentlich verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht . Diese ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG.
706 
Ein Amtshaftungsanspruch wäre daher begründet, wenn der Betriebsprüfer AR S. oder andere Finanzbeamte, wie die Kläger geltend machen, bei Durchführung der Betriebsprüfung, also in Ausübung eines öffentlichen Amtes, Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB) begangen hätten.
707 
Dies kann indes nicht festgestellt werden.
708 
Weder zu den Betrugstaten mit nicht existierenden Bohrmaschinen (A.) noch zu Betrugstaten mit zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vollständig hergestellten („vorfinanzierten“) Bohrsystemen (B.) noch zu Betrugstaten im Zusammenhang mit nicht wirtschaftlich eingesetzten Betrugstaten (C.) kann eine Beihilfe durch Finanzbeamte des beklagten Landes festgestellt werden.
709 
I. A. Betrug mit nicht existierenden Bohrsystemen
710 
1) Haupttaten
711 
Als unterstützte Haupttaten kommen in erster Linie die mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.12.2001 als Betrug in 145 Fällen und bandenmäßiger Betrug in 97 Fällen (bei Manfred Sch.) bzw. in 67 und 41 Fällen (bei Dr. Klaus K.) abgeurteilten Taten der Haupttäter in Betracht, nämlich die im Strafurteil als Tatkomplex A. bezeichneten Straftaten mit „virtuellen Bohrmaschinen“ - allerdings nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der anzunehmenden Beihilfehandlung noch nicht vollendet waren, in denen also der Geldeingang nach der angenommenen Hilfeleistung erfolgt ist; wenn als Zeitraum der Hilfeleistung Mai 1996 angenommen wird, wären dies von den Manfred Sch. zur Last gelegten insgesamt 242 Taten 180 Taten zum Nachteil der Leasinggesellschaften und 20 Taten zum Nachteil refinanzierender Banken .
712 
2) Objektiver Tatbestand der Beihilfe
713 
a. Keine Beihilfe durch Unterlassen
714 
Die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen scheitert am Fehlen der erforderlichen Garantenstellung. Nach § 13 StGB wird das Unterlassen der Abwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs dem aktiven Begehungsdelikt nur gleichgestellt, wenn der Täter (im Falle der Beihilfe der Gehilfe) „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“.
715 
Finanzbeamte haben jedoch grundsätzlich nicht rechtlich dafür einzustehen, dass von ihnen überprüfte Steuerpflichtige ihre Geschäftspartner nicht betrügen.
716 
1. Nach der Rechtsprechung können sich zwar gesetzliche Pflichtenstellungen auch aus öffentlich-rechtlichen Pflichten ergeben. Allerdings begründet nicht jede öffentlich-rechtliche Handlungspflicht eine Garantenstellung; vielmehr besteht eine solche nur innerhalb der Zuständigkeit des Beamten . So trifft etwa die Polizei die Pflicht, Dritte im Rahmen ihrer Zuständigkeit vor Straftaten zu schützen . Auch für Umweltbehörden wird eine Beschützergarantenstellung bejaht . Dagegen gehört der Schutz Dritter vor Straftaten bereits nicht zu dem Aufgabenbereich, der den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist, und erst recht nicht zum Aufgabenbereich der Finanzbehörden. Die Frage der strafrechtlichen Garantenstellung kann insoweit letztlich nicht anders als die des drittschützenden Charakters der Amtspflichten bei § 839 BGB behandelt werden.
717 
Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige von Straftaten besteht für Beamte ebenso wenig wie für nicht beamtete Personen, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
718 
- nach § 138 StGB ist die Nichtanzeige bestimmter Straftaten unter Strafe gestellt; solche Straftaten lagen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
719 
- Beamte der Strafverfolgungsbehörden haben das Legalitätsprinzip zu beachten; diese Amtspflicht schützt jedoch nicht Dritte.
720 
- Nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung ist das Verfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat geregelt. Danach haben die mit der Außenprüfung befassten Betriebsprüfer die für die Bearbeitung von Straftaten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt (§ 9 BpO a.F., jetzt § 10 BpO n.F.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch auch nach Darstellung der Kläger nicht um die unterlassene Anzeige von Steuerstraftaten, deren Ermittlung nach § 386 Abs. 1 AO den Finanzbehörden obliegt, sondern um allgemeine Straftaten (Betrug), für deren Ermittlung die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
721 
Da die Beamten der Finanzverwaltung nach § 30 Abs. 1 AO grundsätzlich das Steuergeheimnis zu wahren haben, ist in § 30 Abs. 4, 5 AO die Befugnis zur Anzeige von Anhaltspunkten auf nichtsteuerliche Straftaten an Strafverfolgungsbehörden besonders geregelt.
722 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse mitgeteilt werden, die in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuer-OWi nach Belehrung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens erlangt wurden. Im vorliegenden Fall liegen grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür vor, da während der Betriebsprüfung Steuerstrafverfahren eingeleitet wurden.
723 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse über Verbrechen mitgeteilt werden. Solche Erkenntnisse kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der bandenmäßige Betrug nach § 263 abs. 5 stgb erst ab 01.01.1999 als Verbrechen ins StGB eingeführt wurde. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB stellt lediglich einen Strafverschärfungsgrund, kein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 3 StGB).
724 
- Nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 lit. b) AO dürfen Anhaltspunkte für Wirtschaftsstraftaten angezeigt werden, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfanges des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Im Hinblick auf den Umfang des Schadens in Milliardenhöhe, der durch den FlowTex-Betrug entstanden ist, lagen aus heutiger Sicht solche Wirtschaftsstraftaten vor.
725 
Es ist allerdings schon streitig und zweifelhaft, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus § 30 Abs. 4 AO nicht nur eine Offenbarungsbefugnis, sondern eine Offenbarungspflicht begründet. Soweit dies trotz des Ausnahmecharakters der Vorschrift, die lediglich einen Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf § 355 StGB, der die Verletzung des Steuergeheimnisses mit Strafe bedroht. begründet, entgegen der herrschenden Ansicht im Hinblick auf die Bindung der Strafsachenstellen der Finanzbehörden an das Legalitätsprinzip bejaht wird, ist zu berücksichtigen, dass das Legalitätsprinzip der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient, nicht dem Schutz Dritter vor der Begehung künftiger Straftaten. Auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO kann nicht entnommen werden, dass der Schutz Dritter vor besonders hohem Schaden bezweckt ist; die Vorschrift hebt ausdrücklich auf den Schutz der Wirtschaftsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs ab, also auf Rechtsgüter, die im öffentlichen Interesse liegen. Auch insoweit könnte daher eine etwaige Verpflichtung nicht als Garantenpflicht gegenüber Betrugsopfern gesehen werden.
726 
Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, fehlt es jedenfalls, wie noch auszuführen ist, am subjektiven Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug.
727 
2. Kommt eine Garantenstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nicht in Betracht, so ergibt sich eine solche auch nicht aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun der Finanzbeamten ( Ingerenz ) . Die Frage der Garantenstellung aus vorangegangenem gefahrerhöhendem Tun ist zu unterscheiden von der Frage, ob sich ein passives Verhalten nach den Umständen, insbesondere wegen seiner Einkleidung in aktive Handlungen, als Unterlassen oder als Handeln darstellt. Eine Sachverhaltskonstellation, wonach durch pflichtwidriges Handeln der Finanzbeamten die Gefahr der Begehung weiterer Betrugstaten - etwa durch Bestärkung der Haupttäter - zunächst erhöht worden wäre, bevor die Betriebsprüfer oder Steuerfahnder den Eintritt des betrügerisch verursachten Schadens konkret für möglich hielten, aber nicht an die Staatsanwaltschaft mitteilten, ist nicht ersichtlich.
728 
b. Beihilfe durch Handeln - Förderung der Haupttaten
729 
Ob eine objektive Hilfeleistung durch Handeln vorliegt, erscheint zweifelhaft.
730 
Nach der Rechtsprechung ist ein Hilfeleisten i.S.d. § 27 StGB zu bejahen, wenn der Beitrag des Gehilfen die Haupttat fördert, d.h. sie ermöglicht, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt § 27 rdn. 1 m.w.n.; kühl, strafr at, 4. aufl., § 20, rdn. 219 f.; gutachten prof. dr. samson anl. k 40 s. 24 ff;>.
731 
1. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Hilfeleistung in Form der „psychischen Beihilfe durch Bestärkung der Haupttäter“ kaum in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996/97 war das schneeballartige betrügerische Finanzierungssystem schon so weit fortgeschritten, dass eine Abkehr von diesem System objektiv ohne Aufdeckung der bereits begangenen Betrugstaten nicht mehr möglich war. Ausgehend von dem klägerischen Vortrag, wonach bis 30.04.1996 nur 181 Bohrgeräte und 175 Shelter eingekauft worden waren, die ungefähre Größenordnung der verkauften Geräte aber bei ca. 1.000 gelegen habe, damit die Größenordnung des möglichen Schadens bei rund 800 Mio. DM und die monatlich aufzubringenden Leasingraten bei 21 Mio. DM, hatten die Haupttäter objektiv zu diesem Zeitpunkt bereits gar keine andere Wahl mehr als das Betrugssystem fortzuführen, wollten sie nicht dessen Aufdeckung bewirken. Demnach kann die Tätigkeit der Finanzbeamten sie auch nicht bei der Fortführung des Systems bestärkt haben.
732 
2. Eine Hilfeleistung kommt demnach allenfalls in Form des „Abbruchs eines rettenden Kausalverlaufs“ , also eines Beitrags zur Verhinderung des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden, in Frage . Da eine Begehung durch Unterlassen, wie ausgeführt, ausscheidet, kommt als Gehilfenbeitrag eine unterlassene Informationserteilung der Staatsanwaltschaften nur insoweit in Betracht, als sie durch die Einkleidung in die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft zu positivem Tun wird, soweit also die erteilte Information durch Auslassungen objektiv entstellt wird und damit der Schwerpunkt des Vorwurfs auf dem aktiven Tun liegt.
733 
Als Gehilfenbeitrag wollen die Kläger insoweit folgende Handlungen verstehen:
734 
2.1 Verhalten der Betriebsprüfer, insbesondere AR S.
735 
2.1.1 Lückenhafte Information der Steuerfahndung:
736 
Die Zeugen AR S., RR Gr., RD Bm., AR Gl. haben übereinstimmend und glaubhaft einen regen Informationsaustausch zwischen Steuerfahndung und Betriebsprüfung bekundet. Dies wird durch die schriftlichen Unterlagen bestätigt. So sind allein in den vorliegenden Unterlagen dokumentiert:
737 
- Besprechungen zwischen der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach und der Betriebsprüfung
738 
- am 08.02.1996 ,
- am 30.04.1996 ,
- am 20.05.1996 (bei der OFD) ,
- am 05.06.1996 ,
- am 26.09.1996 (bei der OFD) ,
- am 05.02.1997 (bei der OFD) , ferner
739 
- Vorsprachen S.s bei der Steuerfahndung
740 
- am 16.04.1996 ,
- am 17.07.1996 ,
- am 24.07.1996 ,
- am 25.07.1996 (mit RR Gr.) ,
- am 11.09.1996 K 7/164 = B 61>,
- am 28.10.1996 ,
- am 11.12.1996 ,
- am 09.01.1997 und
741 
- telefonische Besprechungen
742 
- am 25.04.1996 ,
- am 13.05.1996 .
743 
Aus den Aktenvermerken ergibt sich auch, dass die Besprechungen mehrfach umfassend durch vorbereitete Zusammenstellungen vorbereitet waren:
744 
- die Besprechung am 26.09.1996 durch einen Aktenvermerk vom 09.09.1996 ,
745 
- die Besprechung am 05.02.1996 durch einen Aktenvermerk vom 04.02.1997 ,
746 
und dass auch umfangreiche schriftliche Unterlagen übergeben wurden. So wurden am 17.07.1996 ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder diverse im Vermerk aufgeführte Kopien übergeben, am 24. bzw. 25.07.1996 ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder :
747 
- Aktenvermerk AR S. vom 21.07.1996
- Aktenvermerk AR S. vom 24.07.1996
- IZA-Auskunft über Fa. El.,
748 
am 11.09.1996 ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder K 7/164 = B 61>:
749 
- Aktenvermerk vom 09.09.1996
- Aktenvermerk AR S. vom 02.09.1996
- Aktenvermerk Bm. vom 06.08.1996 über F.
- 2 handschriftliche Vermerke von RR Gr.
- Aufstellung A. N. über angebliche „Aufwandsentschädigungen“
- Vollmacht der FTI an RA Kn.,
- Vordruck für das WP-Testatverfahren,
750 
am 05.02.1997 ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder :
751 
- Vermerk über die Prüfungsfeststellungen .
752 
Dass weitere, nicht dokumentierte telefonische Kontakte und Vorsprachen stattgefunden haben, ist lebensnah und glaubhaft. Es ist daher von einem intensiven Informationsaustausch auszugehen.
753 
2.1.2 Unrichtige Unterrichtung der Steuerfahndung über WP-Testatverfahren:
754 
Die Aussage in der Arbeitsunterlage der Betriebsprüfer für die Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 05.02.1997
755 
„ Für die an Firmen im europäischen Ausland vermieteten Systeme wurde ein weiterer Systemnachweis von 15 % = 45 Systeme ... gefordert... Alle geforderten Nachweise wurden letztlich am 21.01.1997 erbracht“
756 
war allerdings objektiv insoweit unrichtig, als nur für 44 Systeme ein Nachweis gefordert (weil ein System doppelt aufgeführt war) und nur für 43 Systeme ein WP-Testat vorgelegt worden war.
757 
Allerdings erscheint es sehr zweifelhaft, ob diese unrichtige Darstellung des WP-Testatverfahrens als zur Verhinderung der Aufdeckung des Betrugssystems geeignet angesehen werden kann. Tatsächlich ist die Unrichtigkeit nämlich offensichtlich nicht verborgen geblieben. Denn im Schreiben der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.04.1997 ist die Anzahl der erbrachten Testate richtig mit 43 angegeben. Obwohl sämtliche von der Kammer vernommenen Finanzbeamten sich bei ihrer Zeugenvernehmung für die Überprüfung der Testate unzuständig gehalten haben, ist demnach jedenfalls die Anzahl der vorgelegten Testate offensichtlich überprüft und für ausreichend gehalten worden, obwohl zuvor immer von einer Stichprobe von „15 % = 45 Systeme“ die Rede gewesen war. Tatsächlich ändert auch der Umstand, dass aufgrund eines offenbaren Versehens nur 44 Systeme für den zu erbringenden Testatnachweis aufgelistet worden waren und dass für ein System immerhin eine plausible Erklärung - MT. Rom habe mitgeteilt, das System sei an El. abgegeben worden und könne deshalb nicht testiert werden - gegeben wurde, nichts daran, dass als Ergebnis des WP-Testatverfahrens die Verdächtigung der anonymen Anzeigen entkräftet erschien.
758 
Soweit die Kläger behaupten, für die vorzulegenden WP-Testate, die sich absprachegemäß auf eine Stichprobe von 15 % der ca. 300 fraglichen HBS, also auf 45 Systeme erstrecken sollte, habe AR S. eine „Selektion“ getroffen, und hierbei andeuten, es habe sich nicht um eine Zufallsauswahl, sondern um eine für Sch. und Dr. K. hilfreiche Auswahl, wenn nicht eine Kollusion gehandelt, fehlt es hierfür an aussagekräftigen Anhaltspunkten. Zutreffend ist, dass AR S. die zu testierenden Systeme ausgewählt hat. Die Auswahl hat er zwar entgegen der Ansicht seiner Kollegen nicht mit Hilfe eines Zufallsgenerators auf seinem PC getroffen, sondern indem er - nach seiner Zeugenaussage - ohne bestimmtes System einige Bohrsysteme bestimmte und hierbei offenbar jedes der in Betracht kommenden Länder, in denen sich die ausländischen Standorte befinden sollten, berücksichtigte; ob er darauf achtete, dass auch die verdächtig erscheinenden mit dem Zusatz „a“ versehenen Nummern vertreten waren, oder ob sich dies zufällig ergab, konnte nicht geklärt werden. Dies ändert nichts daran, dass es sich letztlich um eine zufällige Auswahl handelte. Dass ein System doppelt aufgeführt wurde und es sich daher nur um 44 verschiedene HBS handelte, beruhte offenbar auf einem Versehen und ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Zufälligkeit seiner Auswahl zu begründen.
759 
2.1.3 Die Unterrichtung der Steuerfahndung ohne den Hinweis auf nicht eingesetzte Systeme.
760 
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hierbei von den Betriebsprüfern Informationen unterdrückt wurden, die darauf hindeuteten, dass die HBS im Prüfungszeitraum nicht wirtschaftlich eingesetzt werden konnten. Auch wenn nicht konkret feststellbar ist, dass die Vermerke, in denen sich die von Sch. und Dr. K. geschilderten angeblichen „Anlaufschwierigkeiten beim Marktaufbau“ und die Angaben über „auf Halde“ stehende Geräte wiedergegeben waren, ebenfalls der Steuerfahndung zugeleitet wurden, sind jedenfalls die geringen Laufleistungen der Bohrsysteme der Steuerfahndung zur Kenntnis gegeben worden. So findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die geringe Laufleistung der von AR S. inspizierten Systeme in seinem Aktenvermerk vom 21.07.1996 , der ausweislich Aktenvermerk vom 25.07.1996 an die Steuerfahndung übergeben wurde.
761 
2.1.4 Die Unterrichtung der Steuerfahndung ohne den Hinweis auf „Vorverkauf“.
762 
Bei der Unterrichtung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach durch die Betriebsprüfung erfolgte zwar kein Hinweis darauf, dass die verkauften Bohrsysteme teilweise zum Zeitpunkt ihres Verkaufs erst als Lkw ohne den noch nicht montierten Aufbau existiert hätten. Hiervon ist auszugehen, da dieser Aspekt weder in den Aktenvermerken der Steuerfahnder noch in den oben aufgeführten der Steuerfahndung übermittelten Unterlagen oder in den Vermerken zur Vorbereitung der Besprechungen Erwähnung findet.
763 
Durch den fehlenden Hinweis auf den „Vorverkauf“ wurde jedoch die Information der Steuerfahndung nicht so entstellt, dass nicht nur ein Unterlassen, sondern ein positives Tun vorliegt. Es ist hierzu zu bedenken, dass lediglich Erkenntnisse über eine beschränkte Anzahl von Fällen vorlagen, in denen der Verdacht bestand, dass der Aufbau auf Lkw-Systemen erst Monate oder Jahre nach dem Verkauf erfolgt war. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die vorliegenden Erkenntnisse, nämlich die zeitlichen Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten und die unklare Stellungnahme Da.s mehr als den Verdacht begründeten, dass in 12 oder 16 Fällen die Fertigstellung erst nach dem Verkauf erfolgt sein könnte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass AR S. durch einen Abgleich der „Da.-Liste“ einen systematischen „Vorverkauf“ festgestellt hatte, da die handschriftlichen Anmerkungen auf der „Da.-Liste“ nur das Datum der Erstzulassung, nicht das des Verkaufs wiedergeben und AR S. seine hierzu angelegte Tabelle „KSKSyst“ nicht ergänzt hatte.
764 
Der demnach aufgetretene, aber nicht abgeklärte Verdacht unterschied sich grundlegend von dem, der Gegenstand der anonymen Anzeigen und damit des staatsanwaltschaftlichen Vorermittlungsverfahrens war. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten auch nicht die Annahme, dass der Umfang eines möglichen Schadens so groß sein könnte, dass eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 lit. b) AO gerechtfertigt wäre.
765 
Allerdings erscheint auch fraglich, ob dieser Verdacht bei Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft überhaupt Veranlassung zur Bejahung eines Anfangsverdachts und zur Einleitung weiterer Ermittlungen gegeben hätte, insbesondere zu so intensiven Ermittlungen, dass sie zur Aufdeckung des Betrugssystems mit nicht existierenden Systemen geführt hätten. Abgesehen davon, dass die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen mit den Leasingfirmen erst hätten ermittelt werden müssen, um deren Täuschung feststellen zu können, wäre die Überlegung nahe liegend gewesen, dass ein Schaden nicht verursacht worden sei, da die Systeme ja schließlich komplettiert worden seien.
766 
2.1.5 Betriebsprüfungsberichte
767 
Der Argumentation der Kläger, die Betriebsprüfungsberichte seien lückenhaft und unklar gehalten worden und hätten dadurch die Aufdeckung des Betrugssystems verhindert, dass die Abschlussprüfer durch sie getäuscht worden seien und daraufhin die Testate erteilt hätten, kann nicht gefolgt werden.
768 
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Wertung der Kläger, es bestünden Lücken und Unklarheiten, geteilt werden kann:
769 
- Im Betriebsprüfungsbericht für die KSK sind die Feststellungen der Betriebsprüfung zu den Gesellschafterverhältnissen zutreffend dargestellt. Dass A. N. als Gesellschafterin ohne treuhänderische Bindung anzusehen war, da nach der von den Beteiligten abgegebenen schriftlichen Erklärung vom 05.06.1996 kein Treuhandvertrag nachweisbar war, entsprach dem Ergebnis der Betriebsprüfung. Es fehlt noch nicht einmal der Hinweis darauf, dass mit der Treuhandvereinbarung vom 12.05.1997 „inzwischen der rechtliche Stand vollzogen wurde, welcher der“ bereits „früher angenommenen wirtschaftlichen Beherrschung entsprach“.
770 
Dass A. N. über die „Sf.-Gelder“ verfügt und sie teilweise für Systemeinkäufe verwendet habe, entsprach der den Betriebsprüfern plausibel gemachten Darstellung der angeblichen geheimen Auslandsfertigung. Dies ist im Betriebsprüfungsbericht auch als Darstellung der Auskunftspersonen der KSK dargestellt , teilweise sogar in indirekter Rede wiedergegeben .
771 
Die Transferzahlungen an die FTI sind aufgeführt und mit der vertraglichen Vereinbarung der Mietkostenübernahme begründet .
772 
Die desolate Buchführung wird mit deutlichen Worten beanstandet .
773 
Dass der Betriebsprüfungsbericht für die KSK bewusst unklar und lückenhaft gehalten worden sei, damit die an der Aufklärung interessierte Steuerfahndung Erfurt keine weiteren Maßnahmen ergreife, stellt eine nicht belegbare Unterstellung der Kläger dar. Es erscheint im Übrigen sehr zweifelhaft, ob eine ausführlichere Darstellung im Betriebsprüfungsbericht die thüringischen Behörden zum Einschreiten veranlasst hätte. Der Steuerfahnder Sx. hat es zwar so dargestellt , als ob sich den thüringischen Aufklärungsbemühungen eine „geschlossene Front aus Karlsruhe“ entgegen gestellt habe; indessen war auch in Thüringen der Aufklärungseifer unterschiedlich stark verbreitet, wie sich aus seiner Schilderung ergibt, wie verärgert und schockiert er über die Abgabe des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen an die Staatsanwaltschaft Mannheim war, und wie der weitere Gang des Verfahrens zeigt, nachdem es wieder nach Mühlhausen abgegeben wurde.
774 
- Im Betriebsprüfungsbericht für die FTI sind die Transferzahlungen der KSK entgegen der Darstellung der Kläger nicht völlig unerwähnt: Auf Seite 5 ist die Übernahme des Mietausfalls durch die KSK erwähnt. Dass hier keine breiteren Darstellungen der Geldflüsse erfolgen, ist dadurch erklärbar, dass dies steuerlich nicht in gleichem Maße relevant war wie bei der KSK, nachdem die „Sf.-Gelder“ dort im Wesentlichen als verdeckte Gewinnausschüttungen an A. N. behandelt wurden.
775 
- In den Betriebsprüfungsberichten für die FTS und für F. wird die Prüfung der Gesellschafterverhältnisse dargestellt: Nach Vorlage der Gründungsunterlagen und der Geschäftsberichte könne ein direkter Bezug zu FTI nicht festgestellt werden. Dass dies den damaligen Sachstand unzutreffend wiedergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die von Do. vorgelegten Unterlagen als Fälschungen erkennbar gewesen seien.
776 
- Im Betriebsprüfungsbericht für P. wurden sowohl die Subventionszahlungen der KSK mitgeteilt als auch, dass Systeme nicht im Einsatz waren, sondern „auf Vorrat“ geleast wurden und dass Transferzahlungen „aus dem Bereich Bohren ... überwiegend den Unternehmen im Bereich Bauen und Beteiligungen zugeführt“ wurden , ferner wurde auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren und dessen Anlass hingewiesen .
777 
Im Übrigen könnten Unvollständigkeiten der Betriebsprüfungsberichte lediglich als Unterlassen gewertet werden. Durch die von den Klägern beanstandeten Lücken oder Unklarheiten wurden die Betriebsprüfungsberichte nicht so entstellt, dass nach dem Schwerpunkt des Vorwurfs ein positives Tun anzunehmen wäre. Nach dem Zweck der Betriebsprüfungsberichte und den Verwaltungsvorschriften sind die Berichte kurz zu fassen und zur Rationalisierung der Betriebsprüfung Schwerpunkte zu bilden. Da die Betriebsprüfungsberichte lediglich den Zweck haben, gemäß § 202 Abs. 1 Satz 2 AO steuerlich relevante Feststellungen zu treffen, und gerade nicht bezwecken, Abschlussprüfern oder Geschäftspartnern des Steuerschuldners einen Überblick über dessen wirtschaftliche Situation zu geben, besteht keine Garantenpflicht gem. § 13 StGB.
778 
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst eine unterstellte Täuschung der Abschlussprüfer durch die Betriebsprüfungsberichte nicht schlüssig die Verursachung des von den Klägern geltend gemachten Schadens begründen könnte. Denn die Kläger berechnen ihren Schaden ausgehend von der These, ohne das schadensbegründende Verhalten der Finanzbeamten des beklagten Landes wäre das Betrugssystem bereits am 30.06.1996 bzw. am 31.03.1997 aufgedeckt worden. Zu diesen Zeitpunkten lagen die Betriebsprüfungsberichte, die zwischen 10.07. und 29.12.1997 erstellt wurden, den Abschlussprüfern aber noch gar nicht vor.
779 
2.2 Verhalten der Steuerfahnder:
780 
2.2.1 Mitteilung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 09.06.1997 :
781 
Mit Schreiben vom 09.06.1997 teilte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, Sachgebietsleiter St., der Staatsanwaltschaft Mannheim (unter Beifügung der Erklärung N./Sch./Dr. K. vom 05.06.1996) mit, dass
782 
„eine Beteiligung der Herren Sch. und Dr. K. an der KSK ... für den Prüfungszeitraum ... nicht nachgewiesen werden“
783 
könne und bei Manfred Sch. und Dr. K.
784 
„ein steuerunehrliches Verhalten daraus nicht nachzuweisen“
785 
sei. Tatsächlich beherrschte Manfred Sch. nach heutiger Kenntnis das gesamte Betrugs-System einschließlich der KSK.
786 
Allerdings ist schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, eine Beteiligung Sch.s und Dr. K.s an der KSK sei nicht nachzuweisen, objektiv unrichtig war. Es ist nicht ersichtlich, wie beim damaligen Sachstand eine solche Beteiligung hätte nachgewiesen werden können. Der von den Klägern hierbei vermisste Hinweis auf die wirtschaftliche Beherrschung der KSK durch Sch. hätte kaum irgendetwas an der Beurteilung der Beweislage hinsichtlich des allein als maßgeblich angesehenen Vorliegens eines Treuhandvertrages geändert. Dass allein eine aus den Umständen ersichtliche Machtstellung Sch.s eine Durchsuchungsaktion (nach einem vielleicht doch vorhandenen Treuhandvertrag?) und eine Durchleuchtung der gesamten Firmengruppe veranlasst hätte, bei der (gewissermaßen als Zufallsfund) auch die Nichtexistenz der verkauften HBS entdeckt worden wäre, erscheint als eher unwahrscheinlicher Kausalverlauf.
787 
2.2.2 Mitteilung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach vom 14.04.1997 :
788 
Mit der u.a. auf der in der Besprechung zwischen der OFD Karlsruhe und den Betriebsprüfern am 05. Februar 1997 erfolgten Mitteilung der Betriebsprüfung, der geforderte Systemnachweis sei durch Wirtschaftsprüfertestate erbracht worden, beruhenden schriftlichen Mitteilung teilte die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach der Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 14.04.1997 mit, eine nach dem Zufallsprinzip erfolgte Überprüfung von 43 HBS im Ausland habe keine Beanstandungen ergeben - unter Weglassung aller Ungereimtheiten und Zweifelspunkte.
789 
Allerdings ist auch insoweit bezüglich eines Großteils der Ungereimtheiten, auf die die Kläger verweisen, zweifelhaft, ob deren Darstellung zu einem anderen Verfahrensverlauf geführt hätte. Der Zeuge Oberstaatsanwalt Z. hat hierzu ausgesagt, ihm sei es im Wesentlichen um die Frage der Existenz der HBS gegangen, für die er das Ergebnis des WP-Testatverfahrens als entscheidend angesehen habe; er habe keinen Anlass gesehen, das ihm mitgeteilte Ermittlungsergebnis in Frage zu stellen und zu überprüfen. Es ist insoweit festzuhalten, dass die Betriebsprüfer die erhaltenen Testate vollständig an die Steuerfahndung weitergegeben haben und die Steuerfahndung sie der Staatsanwaltschaft Karlsruhe jedenfalls angeboten hat. Dass versehentlich statt 45 nur 44 Systeme zum Nachweis durch WP-Testate aufgelistet worden waren und dass für ein System der Nachweis nicht erbracht wurde, wäre wohl noch kein Anlass zur Verstärkung der durch die anonyme Anzeige begründeten Vermutung und zu weiter gehenden Ermittlungen gewesen.
790 
Es dürfte auch als irrelevant anzusehen sein, dass die örtlichen Prüfer teilweise keine Wirtschaftsprüfer waren, denn ohne Kenntnisse des Berufsrechts der jeweiligen Länder erweckt dies noch kein Misstrauen. Dass der Prüfer im Vereinigten Königreich die HBS bereits einen Tag nach der Absendung des Prüfungsauftrages geprüft haben wollte, lediglich für die in Italien geprüften Maschinen Maschinenlaufzeiten angegeben und die HBS, welche bei El. bestätigt werden sollten, als bei Fondazioni speciali stehend bestätigt wurden, die Bestätigungen aus Tschechien zweifach mit teils unterschiedlichem Inhalt vorgelegt wurden, dass die Testate aus Italien und Tschechien nicht auf den vorgegebenen Standardformularen, sondern auf jeweils unterschiedlichen Formularen erfolgten und nur eine Bestätigung aus Spanien das Kfz-Kennzeichen eines Lkw-Systems nannte, hätte ebenfalls kein Misstrauen geweckt. Auch der Umstand, dass der spanische Prüfer Màlaga und Alcantàra ohne Akzente schrieb, vermag nur bei subtiler Prüfung und spanischen Sprachkenntnissen aufzufallen.
791 
Anders könnte es sich allerdings mit dem Umstand verhalten, dass es sich nach der Auskunft des Bundesamts für Finanzen (IZA) vom 08.10.1996 bei mehreren der angegebenen und testierten Standorte (Pavimentos de Murcia/Spanien, Carel Musters/Niederlande, Derbyshire Conservatories/Vereinigtes Königreich) um Firmen handelte, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatten oder nur geringfügig geschäftlich aktiv waren. Dies war objektiv geeignet, Zweifel an der Aussagekraft der WP-Testate zu erwecken.
792 
2.2.3 Die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ohne den Hinweis auf die „Kr.-Vermerke“ und damit auf mögliche Ermittlungsansätze.
793 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei der Unterrichtung durch die Steuerfahndung nicht über die „Kr.-Vermerke“ informiert worden ist. Weder sind sie in dem die Besprechung vom 10.04.1997 vorbereitenden Aktenvermerk erwähnt noch konnte einer der hierzu vernommenen Steuerfahndungsbeamten bekunden, sie seien Gegenstand der Besprechung gewesen. Der Zeuge Oberstaatsanwalt Z. hat im Gegenteil ausgesagt, diese Vermerke seien ihm erst Jahre später bekannt geworden.
794 
Insoweit ist allerdings schon zweifelhaft, ob durch die unterlassene Unterrichtung über die „Kr.-Vermerke“ die Darstellung des Ermittlungsergebnisses so verfälscht wurde, dass sich das Verhalten der Beamten der Steuerfahndung nach dem Schwerpunkt des Vorwurfs als aktives Tun und nicht lediglich als Unterlassen darstellt.
795 
Es ist aber auch nicht unzweifelhaft, dass eine andere, die „Kr.-Vermerke“ umfassende Darstellung tatsächlich dazu geführt hätte, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom Vorermittlungsverfahren in ein Ermittlungsverfahren übergegangen wäre und dies zur Aufdeckung des Betrugssystems geführt hätte. Der Zeuge Oberstaatsanwalt Z. wollte zwar mit Bestimmtheit bekunden, er hätte eine Aussage Kr. über dessen Informanten erzwungen und wäre hierzu ggf. ins Ermittlungsverfahren übergegangen. Hierfür spricht sicher, dass die Einschätzung des Zeugen als objektiv zutreffend angesehen werden muss, dass nämlich die Kr.-Angaben geeignet waren, die Vermutung zu verstärken, dass die bereits aus den anonymen Anzeigen bekannten Sachverhalte zutreffen könnten, also einen Anfangsverdacht möglicherweise bejahen ließen; ferner zeigten sie einen Ermittlungsansatz auf. Es kann aber nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass dies auf Überlegungen beruht, die erst ex post, nach Aufdeckung des Großbetrugs, erfolgten und hiervon beeinflusst sind; denn die bereits erwähnten Umstände - dass es dem Zeugen Z. auf das Ergebnis der Feststellungen der Finanzbeamten ankam und er das WP-Testatverfahren als entscheidende Entkräftung der Vorwürfe der anonymen Anzeige ansah - stehen entgegen.
796 
2.2.4 Die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ohne den Hinweis auf nicht eingesetzte Bohrsysteme:
797 
Bei der Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe erfolgte kein Hinweis darauf, dass die unterstellt existierenden verkauften Maschinen nicht eingesetzt werden konnten, sondern nach Angabe Sch.s „auf Halde“ standen. Die Kläger weisen darauf hin, dies habe ebenso einen Betrugstatbestand dargestellt wie der Verkauf nicht existierender Maschinen.
798 
Es erscheint jedoch auch insoweit zweifelhaft, ob der unterlassene Hinweis die Information der Staatsanwaltschaft so entstellt hat, dass nicht nur ein Unterlassen, sondern ein positives Tun vorliegt. Die Möglichkeit, dass Leasingfirmen und Banken über die Marktchancen der HBS getäuscht worden sein könnten, unterschied sich grundlegend von dem Vorwurf der anonymen Anzeige und damit dem Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Vorermittlungsverfahrens. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten auch insoweit kaum die Annahme, dass der Umfang eines möglichen Schadens so groß sein könnte, dass eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 lit. b) AO gerechtfertigt sein könnte.
799 
Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Hinweis objektiv oder nach der Vorstellung der Steuerfahnder geeignet gewesen wäre, zur Aufdeckung des Betrugssystems mit nicht existierenden Systemen zu führen.
800 
3) Subjektiver Tatbestand
801 
Jedenfalls scheitert die Feststellung einer Beihilfe zum Betrug aber am fehlenden subjektiven Tatbestand.
802 
Der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug setzt doppelten Vorsatz voraus: der Gehilfe muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen , wobei ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sein Vorstellungsbild den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat umfasst . Ferner muss er in dem Bewusstsein handeln, durch sein Verhalten die Begehung dieser Taten zu fördern .
803 
a. Kenntnis der Haupttaten
804 
Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Finanzbeamten der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung, insbesondere der von den Klägern besonders belastete Zeuge AR S., in dem vorbezeichneten Sinn Kenntnis von den betrügerischen Geschäften mit tatsächlich nicht existierenden HBS hatten.
805 
Eine solche Kenntnis lässt sich keinem der zahlreichen Aktenvermerke und sonstigen schriftlichen Unterlagen entnehmen, und eine solche Kenntnis haben die als Zeugen vernommenen Beamten auch sämtlich in Abrede gestellt.
806 
Dabei kann als gesichert davon ausgegangen werden, dass die Finanzbeamten der Betriebsprüfung und Steuerfahndung durch die Betriebsprüfung Kenntnis von den Geldflüssen von der KSK zur FTI hatten. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass sie diese Geldflüsse als Ausdruck eines betrügerischen Systems begriffen haben, das die Haupttäter dazu zwang, weiterhin Betrugstaten in wachsendem Umfang zu begehen. Dieses Verständnis blieb den Finanzbeamten - für die Kammer nachvollziehbar - nach ihren Angaben deshalb verschlossen, weil sie die aus den anonymen Anzeigen herrührende Verdächtigung, dass nicht existierende Bohrsysteme verkauft worden seien, der sie von vornherein wenig Glauben schenkten, für unrichtig hielten und daher nicht als Erklärung für die Geldflüsse heranzogen, und dass auch die Überprüfung dieser Verdächtigung ergebnislos blieb.
807 
1. Kenntnis der Betriebsprüfer, insbesondere des Betriebsprüfers AR S.
808 
1.1. Eine Kenntnis vom Betrugssystem lässt sich insbesondere nicht dem Vermerk über die telefonische Besprechung des Betriebsprüfers AR S. mit dem Steuerfahnder Si. am 13.05.1996 entnehmen, wonach AR S. geäußert habe, es handle sich um eine reine Finanzierungsmethode, die auf einen Betrug an Banken hinaus laufe. Aus dem Vermerk lässt sich entnehmen, dass dies die Antwort auf die Frage darstellte, welche steuerlichen oder sonstigen Vorteile sich bei der anonym angezeigten Methode ergäben. Die Äußerung informiert demnach nicht über die positive Kenntnis eines Sachverhalts, sondern über die rechtliche Bewertung eines behaupteten Sachverhalts, ist also letztlich ebenso theoretisch wie die Bearbeitung einer juristischen Examensaufgabe.
809 
1.2. Gleiches gilt von den Vermerken 20.05.1996 Anl. B 34 = Anl. K 7/93 = Anl. K 7/140; Aktenvermerk Me. vom 20.05.1996 Anl. K 7/133 = Anl. K 74 = Anl. B 35> über die Besprechung am 20.05.1996. Wenn dort von einer „Vermutung bezüglich Scheinumsätzen und versuchtem Kreditbetrug“ die Rede ist, bezieht sich dies auf die Erörterung des anonym angezeigten Sachverhalts und der bisher hierzu getroffenen Feststellungen. Dass diese nicht als positive Kenntnis von Betrugstaten angesehen wurde, ergibt sich schon daraus, dass besprochen wurde, die Betriebsprüfung solle hierzu weitere Feststellungen treffen. Soweit in dem Vermerk des Rastatter Betriebsprüfers Me. ferner vermerkt ist “Verteilung des Rohgewinns auf die verbundenen Unternehmen, progressive Zunahme der Leasingverträge“, erscheint die von den Klägern gezogene Schlussfolgerung, dies gebe wieder, dass das Betrugssystem erkannt wurde, zwar nicht fern liegend. Sie ist aber keineswegs zwingend. Es kann sich insoweit auch lediglich um Notizen über eine Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten ohne Bezug zu einem Betrugsverdacht handeln. Hierfür spricht immerhin, dass im Vermerk Me.s diese Angaben in einem anderen Gliederungspunkt als der vermutete Kreditbetrug erscheinen, und dass der Steuerfahnder Gl. die entsprechenden Erörterungen in seinem Vermerk von derselben Besprechung, der sich ausführlich mit der Frage der Systemüberprüfung und den anonymen Anzeigen befasst, nicht für erwähnenswert gehalten hat. Auch die Zeichnung eines auf der Spitze stehenden Kegels auf einem Exemplar des Besprechungsprotokolls Me.s, von der unklar ist, von wem sie stammt und wann sie aufgebracht wurde, lässt sich nicht als schlüssiger Hinweis auf ein erkanntes Schneeballsystem werten. Die Unterteilung des Kegels in zwei Teile und die zugefügten Zahlen deuten eher darauf hin, dass der Kegel das Verhältnis von Herstellungskosten zum Verkaufserlös veranschaulichen soll. Auch nach den glaubhaften Aussagen der als Zeugen vernommenen Besprechungsteilnehmer AR S., RR Gr., RD Bm., RD St. und RD V. kann nicht davon ausgegangen werden, dass das als solches erkannte Betrugssystem Besprechungsgegenstand war.
810 
1.3. Nach den Unterlagen und Aussagen sind Betriebsprüfung (und Steuerfahndung) vielmehr auch in der Folgezeit lediglich dem durch die anonymen Anzeigen aufgeworfenen Verdacht, es seien „Luftgeschäfte“ mit nicht existierenden HBS durchgeführt worden, nachgegangen, fanden diesen Verdacht aber letztlich nicht bestätigt. Zwar schienen zunächst die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Materialeinsatz und verkauften HBS und die „Da.-Listen“ sowie die Aussage Da.s, es könne nicht stimmen, dass es 300 Geräte gebe, Hinweise auf die Richtigkeit dieses Verdachts darzustellen, jedoch betrachteten sie die Erläuterungen der Betrüger hierzu - es sei eine heimliche Auslandsfertigung erfolgt im Hinblick auf Lizenzstreitigkeiten, finanziert aus den „Sf.-Geldern“, und alle Unterlagen aus den Büchern entfernt worden , Da. habe keinen vollständigen Überblick und wisse nichts davon - als schlüssig. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar; denn diese von den zweifellos als besonders geschickten Betrügern anzusehenden Haupttätern aufgetischte Geschichte - so phantasievoll sie war - wies mehrere Realitätskriterien auf, die sie plausibel machten: tatsächlich hatten Lizenzstreitigkeiten mit Fl.M.. zu Rechtsstreitigkeiten in den USA und Deutschland geführt; ferner tauchten tatsächlich in der Inventur der KSK für 1991 und 1992 280 mit null DM bewertete HBS auf. Darüber hinaus schien diese Erläuterung die Auflösung eines weiteren Problems zu ermöglichen, mit dem sich Betriebsprüfung und Steuerfahndung auseinander zu setzen hatten, nämlich dem der Verwendung der „Sf.-Gelder“. Nachdem ihnen die zunächst hierzu präsentierte Version, die Sf.-Millionen seien als Schmiergelder verwendet worden, schon wegen der Höhe der Beträge unglaubhaft erschienen war, erschien die Finanzierung der angeblichen Auslandsfertigung als plausiblerer Verwendungszweck.
811 
Hinzu kam, dass die Behauptung, es seien in größerem Umfang Luftgeschäfte durchgeführt worden, offenbar das Vorstellungsvermögen der Beamten überstieg, da sie in allzu krassem Gegensatz nicht nur zu dem damaligen Erscheinungsbild der FlowTex-Firmengruppe stand, die sich als Unternehmensgruppe darstellte, die eine besonders innovative Technologie äußerst erfolgreich vermarktete, sondern auch - wie die Betriebsprüfer als Zeugen glaubhaft geschildert haben - zu den während der Betriebsprüfung festzustellenden Aktivitäten wie Arbeiten an Bohrsystemen, Verhandlungen mit Geschäftspartnern.
812 
Schließlich bot sich für die anonymen Verdächtigungen auch eine einleuchtende Erklärung an, nämlich dass es sich bei den unbekannten Denunzianten um Neider der erfolgreichen Unternehmensführer und insbesondere um Gegner des damals in der Diskussion befindlichen Baden-Airpark-Projekts handeln könne.
813 
1.4. Dass die Betriebsprüfer diese Plausibilitätserwägungen angestellt haben, ergibt sich aus dem „Gewinnmarge-Vermerk“ S.s vom 21.07.1996 , in dem dieser die von ihm festgestellte geringe Laufleistung damit erklärte, es sei auf Halde produziert und die Leasingraten über die KSK-Gewinnmarge refinanziert worden, und insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 22.08.1996 , wo unter Abschnitt 1.3.4 „Beurteilung lt. Bp“ ausgeführt ist:
814 
„Ca. 249 Systeme wurden 1991 - 1993 ohne Berechnung von FTI an KSK geliefert, AK/HK jedoch von FTI getragen...
815 
...
816 
Wenn die gesamte Gewinnmarge von über 100 % auf den EK bei KSK anfällt, für die überlassenen Systeme der ges. Kaufpreis an KSK geht, so muss FTI versuchen, die ihr tatsächlich zustehenden Gelder wieder zu bekommen.“
817 
Entsprechend ist auch das von AR S. gefertigte Schaubild vom 22.08.1996 erläutert:
818 
„Geld aus Selbstanzeige bzw. an T.C.: logischer Geldrückfluß verdeckt an FTI
819 
Grund: Prozeß mit Fl.M.., die System-HK/AK konnten nicht offen zu FTI zurück fließen.“
820 
Auch im Aktenvermerk vom 02.09.1996 über ein Gespräch mit A. N. hielt AR S. fest:
821 
„Ich machte deutlich, dass die inhaltliche Zuordnung der 8 Seiten Schmiergelder von mir nicht anerkannt wird... Schon der Umfang von ca. 80 Mio. bei bekannter Schmiergeldgröße von 10 - 15 % ...
822 
Vielmehr erscheint eine Rückgabe der Systemeinkaufskosten in den FTI-Bereich zutreffender.“
823 
Die Erklärung mit der heimlichen Auslandsfertigung schien demnach zu den festgestellten Geldflüssen von KSK an FTI zu passen.
824 
1.5. Auch aus dem Aktenvermerk vom 02.09.1996 (sog. „Kegel-Vermerk“), in dem AR Manfred S. über ein Gespräch mit A. N. festgehalten hatte,
825 
„Ich machte nochmals anhand des Kegels deutlich, dass m.E. eine Abkehr von der begonnenen Finanzierungsform schwer möglich ist, da derzeit monatl. Leasingraten von ca. 21 Mio. DM über die KSK aufgebracht werden müssen, dies damit FTI seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.“,
826 
kann auf eine Kenntnis der Betriebsprüfer von den wesentlichen Merkmalen der Haupttaten nicht geschlossen werden. Der Vermerk scheint zwar zunächst einen deutlichen Hinweis darauf zu geben, dass das schneeballartige System durchschaut wurde. Darauf deutet weniger der erwähnte „Kegel“ hin, der lediglich eine kontinuierliche starke Zunahme veranschaulicht, aber nichts darüber aussagt, was zunimmt.
827 
Der Hinweis auf die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der FTI und die schwer mögliche Abkehr, insbesondere aber auch die in diesem Zusammenhang wiedergegebene Äußerung A. N.s, sie werde darauf achten, dass sich „die Spirale“ nicht weiter dreht, kann nach Auffassung der Kammer kaum anders verstanden werden, als dass aus den erkannten Geldflüssen von der KSK und deren Verwendung für die Leasingverpflichtungen der FTI die Gefahr abgeleitet wurde, zur Deckung der Leasingraten müssten weiterhin die Erlöse der KSK herangezogen werden.
828 
Insoweit kann die Kammer auch den Erläuterungen des Zeugen AR S., wonach mit „Finanzierungsform“ lediglich die Finanzierung über Leasing gemeint gewesen sei und mit den Angaben zu monatlich zu erbringenden Zahlungen und der „Spirale“ lediglich Äußerungen von A. N. wiedergegeben worden seien, kaum Glauben schenken. Das zurückhaltende, sogar abwehrende Aussageverhalten des Zeugen, den die Kammer zwei Tage lang umfassend zu den Vorgängen der Betriebsprüfung gehört hat, unterschied sich in diesem Punkt deutlich von seinem ansonsten durchaus glaubwürdigen Auftreten. Es erscheint wenig plausibel, dass der Zeuge mit der Äußerung A. N.s, sie werde darauf achten, dass sich „die Spirale“ nicht weiter drehe, nur eine Äußerung wiedergegeben hat, die er gar nicht verstand.
829 
Die Kammer hält deshalb die Angaben des Zeugen RR Gr. hierzu für glaubhafter. Dieser hat angegeben, die Betriebsprüfer hätten durchaus gesehen, dass die Deckung der Leasingverpflichtungen aus den Erlösen auf ein fatales System hinaus laufe - wenn es nicht unterbrochen werde. Die letztere Einschränkung hat jedoch entscheidende Bedeutung: Den Betriebsprüfern gegenüber war die weit gehende Übernahme von Leasingverpflichtungen aus Zahlungen der KSK als Subventionsmaßnahme zur Markteinführung der Systeme dargestellt und eine günstige Zukunftsprognose mit der Schilderung der Anlaufschwierigkeiten - insofern sowohl von AR S. als auch von RR Gr. als Zeugen glaubhaft wiedergegeben - sowie einleuchtenden Erläuterungen der Unternehmensstrategie - man müsse zur Markteinführung die Systeme „zeigen“, „klotzen, nicht kleckern“ - plausibel gemacht worden. Der von ihnen zu beurteilende Prüfungszeitraum, über den sie einen besseren Überblick hatten als über die inzwischen eingetretene Entwicklung der Unternehmenssituation, lag 3 - 5 Jahre zurück. Es erscheint daher durchaus möglich, dass sie davon ausgingen, der Einsatz der Bohrsysteme werde zunehmend die Erlössituation der FTI bzw. der Servicegesellschaften verbessern und damit die Inanspruchnahme der Erlöse der KSK entbehrlich machen. Eine solche Entwicklung wäre nur dann auszuschließen gewesen, wenn den Betriebsprüfern bekannt gewesen wäre, dass die HBS größtenteils tatsächlich gar nicht existierten und damit auch keine Erlöse erwirtschaften konnten. Da sie aber die ausbleibenden Erlöse im Prüfungszeitraum mit den ihnen plausibel gemachten Schwierigkeiten beim Markteintritt und nicht mit der Nichtexistenz der Systeme in Verbindung brachten, ist es auch nachvollziehbar, dass sie nicht erkannten, dass die ausbleibende Wertschöpfung im Prüfungszeitraum einen Hinweis auf die Richtigkeit der anonymen Anzeigen darstellte.
830 
Dass der Zeuge S. zu der Bedeutung des „Kegel-Vermerks“ in einer der Kammer unglaubhaft erscheinenden Weise ausgesagt hat, mag damit zu erklären sein, dass er insbesondere im Hinblick auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren nachteilige Rückschlüsse aus einer weitergehenden Kenntnis fürchtet. Dies ändert allerdings nichts daran, dass seine - im Übrigen auch von den Zeugen Gr. und (bei eingeschränkter Erinnerung) Bm. bestätigten - Angaben, die Betriebsprüfer seien von der Existenz der HBS ausgegangen und hätten die Erläuterungen über Schwierigkeiten beim Marktaufbau als Hintergrund der Geldflüsse akzeptiert, durchaus plausibel und glaubhaft erscheinen.
831 
Es erscheint der Kammer durchaus möglich, dass im Gespräch zwischen S., Manfred Sch. und Dr. K. auch der Gedanke erörtert worden ist, durch Aufbau und Verkauf von „Assets“ genügend finanzielle Mittel in die Hand zu bekommen, um nicht mehr Erlöse der KSK in Anspruch nehmen zu müssen. Dass sich S. darin gefallen haben mag, dass die vermeintlich erfolgreichen und bedeutenden Unternehmer derartige unternehmensstrategische Gedanken mit ihm austauschten, ist durchaus vorstellbar. Auch wenn er hierzu geraten haben sollte, besagt dies nicht, dass ihm klar war, dass ohne eine solche - von außerhalb des Geschäfts mit HBS kommende - Heilung das Finanzierungssystem nur durch Verkauf immer weiterer, gar nicht existierender Systeme aufrecht zu erhalten sein würde.
832 
1.6. Auch aus der Aufstellung vom 16.04.1997 („ Gewinnverprobungsvermerk “) sowie dem Schaubild vom 17.04.1997 K 7/193, k 7/194> und der von AR S. gefertigten Grafik „System 245“ lässt sich nicht auf eine Kenntnis der Betriebsprüfer vom Betrugssystem schließen. Die Grafiken versuchen offensichtlich, die mittlerweile durch die Betriebsprüfung bei P. gewonnenen Erkenntnisse, die sich auch aus der Aufstellung S.s vom 28.02.1997 ergeben, zu veranschaulichen und - gewissermaßen als Fortentwicklung des Schaubilds vom 22.08.1996 - darzustellen, dass aus den aus dem Verkauf der Systeme an Leasinggesellschaften erzielten Erlösen nicht nur der Geldfluss an FTI gespeist wurde, sondern auch „Subventionen“ an P. Als Grund werden im Vermerk vom 28.02.1997 die „Wertschöpfung bei KSK“, nämlich der dort erzielte hohe Rohgewinn, und die Liquiditätsverschaffung für P. „über den Zeitraum des Leasingvertrages“ vermutet. Es wurde demnach zwar wiederum durchaus erkannt, dass aus der hohen Gewinnmarge bei KSK letztlich die Leasingraten gedeckt wurden, denn „auf dem französischen Markt konnten max. 5 - 7 Systeme 1992 - 1994 platziert werden“. Dies wurde jedoch wiederum nicht als Ausdruck eines betrügerischen Systems verstanden, sondern als Subventionsmaßnahme, wie sie unter verbundenen Unternehmen gerade zum Zwecke der Markteinführung nicht unüblich ist. Die festgestellten Subventionen bezogen sich auf den Prüfungszeitraum (bei P. von 1992 bis 1994). Ein Zwang, auch künftig die Leasingraten ausschließlich oder weitgehend aus derartigen Subventionen zu bestreiten (die wiederum dann aus dem Verkauf immer weiterer Bohrsysteme zu speisen waren), wurde von den Betriebsprüfern nicht erkannt. Die wirtschaftliche Situation wird vielmehr in der Aufstellung vom 28.02.1997 wie folgt beschrieben:
833 
=> „arbeiten die Systeme, dann zusätzlicher Gewinn“
834 
=> „arbeiten die Systeme nicht, Deckung der Leasingraten über die Subvention“
835 
Dass die Systeme gar nicht arbeiten konnten, weil es sie zum größten Teil nicht gab, wurde demnach offenbar nicht erkannt.
836 
1.7. Letztlich hat das durchgeführte WP-Testatverfahren dazu geführt, dass die Betriebsprüfer davon ausgingen, der durch die anonymen Anzeigen aufgeworfene Verdacht, es seien „Luftgeschäfte“ mit nicht existierenden HBS durchgeführt worden, sei unzutreffend.
837 
Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Betriebsprüfung mit diesem Verfahren an die Grenzen ihrer Möglichkeiten gestoßen war. Da sie keine Möglichkeit hatte, selbst im Ausland zu ermitteln, war die Aufforderung an die Steuerschuldner, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den Nachweis für die Existenz der Systeme durch eine „private“ Beweisaufnahme durch Wirtschaftsprüfer zu führen, die einzige ersichtliche, aber auch - im Hinblick auf das Wirtschaftsprüfern entgegengebrachte Vertrauen - eine vermeintlich besonders zuverlässige Erkenntnismöglichkeit. Dass sich dieser Nachweis nicht auf den Prüfungszeitraum beziehen konnte, sondern auf den damaligen Stand, lag in der Natur der Sache und musste mit der Erwägung, wenn die Systeme jetzt existierten, dann würden sie wohl auch zum Zeitpunkt ihres Verkaufs existiert haben, in Kauf genommen werden.
838 
Dass hierbei bereits die Bereitschaft Sch.s und Dr. K.s, die WP-Testate einzuholen, als Hinweis auf die Existenz gewertet wurde , ist nachvollziehbar. Denn für den Fall, dass die Systeme tatsächlich nicht existierten, hätten Sch. und Dr. K. nach der Vorstellung der Finanzbeamten vom WP-Testatverfahren die Aufdeckung der Nichtexistenz befürchten müssen und diesem Verfahren daher nicht zugestimmt. Dass diese die Dreistigkeit hatten, das WP-Testatverfahren selbst zur Täuschung zu benutzen - sei es durch Verbringung von HBS an die ausländischen Standorte, sei es durch sonstige Beeinflussungen oder durch Fälschung der Testate -, lag offenbar außerhalb der Vorstellung der Beamten.
839 
Die angeforderten Testate wurden der Betriebsprüfung in der Folge vorgelegt, mit einer Ausnahme. Ob sich die Finanzbeamten insoweit mit der Erläuterung Dr. K.s abfanden, MT. Rom habe mitgeteilt, das System sei an El. abgegeben worden und könne deshalb nicht testiert werden, oder ob das fehlende Testat unbemerkt blieb, weil zwei tschechische Testate doppelt versandt wurden und daher insgesamt 45 Testate (43 und zwei Doppel) vorlagen, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Aussage in der Arbeitsunterlage der Betriebsprüfer für die Besprechung bei der Oberfinanzdirektion am 05.02.1997
840 
„Alle geforderten Nachweise wurden letztlich am 21.01.1997 erbracht“
841 
bewusst unrichtig war.
842 
Dass offenbar eine eingehende Überprüfung der WP-Testate nicht stattgefunden hat - keiner der von der Kammer als Zeugen vernommenen Betriebsprüfer oder Steuerfahnder hat sie vorgenommen, jeder hielt eine andere Dienststelle für zuständig -, lässt nicht den Schluss auf fehlenden guten Glauben der beteiligten Finanzbeamten zu. Ursächlich dafür kann entweder eine tatsächlich bestehende Unklarheit über die Zuständigkeit aufgrund mangelnder Koordination sein oder bloße Nachlässigkeit, die im Nachhinein mit Unzuständigkeit zu kaschieren versucht wird. Es erscheint aber auch nachvollziehbar, weshalb eine eingehende Überprüfung der Testate unterblieben ist. Die Testateinholung wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. GmbH koordiniert. Dass die Beamten darauf vertraut haben, damit sei für eine Testierung durch seriöse Wirtschaftsprüfer ausreichend Sorge getragen, und im Hinblick auf das Wirtschaftsprüfern entgegen gebrachte Vertrauen auch darauf, mit den vorgelegten Testaten habe es seine Richtigkeit, ist nahe liegend. Die von den Klägern aufgelisteten Unstimmigkeiten - wobei unklar ist, ob die Kläger diese auf Fälschungen zurückführen - waren denkbar unauffällig. Dass der Prüfer im Vereinigten Königreich die HBS bereits einen Tag nach der Absendung des Prüfungsauftrages geprüft haben wollte, lediglich für die in Italien geprüften Maschinen Maschinenlaufzeiten angegeben und die HBS, welche bei El. bestätigt werden sollten, als bei Fondazioni speciali stehend bestätigt wurden, die Bestätigungen aus Tschechien zweifach mit teils unterschiedlichem Inhalt vorgelegt wurden, dass die Testate aus Italien und Tschechien nicht auf den vorgegebenen Standardformularen, sondern auf jeweils unterschiedlichen Formularen erfolgten und nur eine Bestätigung aus Spanien das Kfz-Kennzeichen eines Lkw-Systems nannte, war nicht geeignet, Misstrauen zu wecken. Auch der Umstand, dass der spanische Prüfer Màlaga und Alcantàra ohne Akzente schrieb, vermochte nur bei subtiler Prüfung und guten Spanischkenntnissen, fehlende Wirtschaftsprüferqualifikation der tschechischen Prüfer nur mit Kenntnissen der tschechischen Sprache und des tschechischen Berufsrechts aufzufallen.
843 
1.8. Auf die Kenntnis der Finanzbeamten, insbesondere des von den Klägern hauptsächlich belasteten Betriebsprüfers AR S., vom betrügerischen System kann auch nicht aus den Erörterungen beim Bundeskriminalamt im Jahre 1999 und den Vorgängen bei der dritten Betriebsprüfung geschlossen werden. Nach den Angaben des BKA-Beamten Kk. hat S. offen über die bei der zweiten Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse berichtet. Dass diese Ausführungen von auf Wirtschaftssachen spezialisierten erfahrenen Kriminalisten als Schilderung eines betrügerischen Schneeballsystems verstanden wurden, besagt nicht, dass auch S. selbst dieses Verständnis hatte und insbesondere nicht, dass er es auch bereits im fraglichen Zeitraum 1996/97 gehabt hatte. Vielmehr wird er sich dieser Erkenntnis im Laufe der Gespräche beim BKA im Jahre 1999 und im Lichte der bei der dritten Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen nicht verschlossen haben und daher auch die 1996/97 getroffenen Feststellungen 1999 anders gedeutet haben.
844 
1.9. Die Kenntnis der Finanzbeamten, insbesondere des von den Klägern hauptsächlich belasteten Betriebsprüfers AR S., kann auch nicht aufgrund von Aussagen der Haupttäter und des Zeugen B. festgestellt werden.
845 
Die AR S. belastenden Angaben des Manfred Sch., die dieser als Beschuldigter gemacht hat, sind nicht glaubhaft. Zunächst ist zu dessen persönlicher Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass es sich um einen rechtskräftig verurteilten Rekordbetrüger handelt. Das Bestreben, durch eine angebliche Mitwisserschaft von Finanzbeamten die eigene kriminelle Intensität in milderem Licht erscheinen zu lassen, stellt ein mögliches Motiv für seine Behauptungen dar, zumal es bei der Strafzumessung nicht unüblich ist, zu Gunsten der Straftäter zu berücksichtigen, dass ihnen die Begehung ihrer Taten leicht gemacht worden sei. Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit verdienen aber die entgegenstehenden Aussagen der bisher unbescholtenen Beamten der Finanzverwaltung eindeutig den Vorzug vor denen der verurteilten Anführer der Betrügerbande. Die Angaben Sch.s zur angeblichen Kenntnis S.s enthalten jedoch auch inhaltlich weitgehend nur pauschale Behauptungen und Schlussfolgerungen und wenig konkrete Tatsachen. Sie sind auch nicht frei von Widersprüchen. Einerseits soll AR S. schon 1996 eingeweiht gewesen sein und zugesagt haben, auch die nächste Prüfung „in der gleichen Art abzunehmen“ , andererseits will Sch. noch 1997 befürchtet haben, dass durch dessen Tätigkeit
846 
„unsere FlowTex-Problematik schon mit dieser Prüfung auffliegt“ ,
847 
und meinte bei einer weiteren Vernehmung über die Organisation des WP-Testatverfahrens,
848 
„ohne ...diese Verschleierung wären wir mit FlowTex bereits 1996 an die Wand gefahren“ .
849 
Auch der Verteidiger Sch.s hat vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags am 12.11.2003 ausgesagt , er habe seinerzeit mit Sch. sehr intensiv die Frage diskutiert, ob die Betriebsprüfer Bescheid gewusst hätten, aber keine belastbaren Informationen erhalten.
850 
Dr. K. hat in seinen ersten Vernehmungen (als Beschuldigter) nach seiner Verhaftung nur subjektive Vorstellungen geschildert und Vermutungen geäußert , etwa in der Art, es sei
851 
„für die Finanzbehörde hochwahrscheinlich“
852 
gewesen, dass Maschinen gefehlt hätten . Bereits in der Hauptverhandlung am 01.10.2001 hat er diese Vorwürfe zurückgenommen und ausgesagt K 7/182>, bei der Betriebsprüfung sei
853 
„unser Scheinfinanzierungssystem nicht aufgefallen ..., weil man es uns letztlich nicht beweisen konnte.“
854 
Seine damalige Aussage, AR S. habe
855 
„so gesprochen, dass ich das Gefühl hatte, dass er sehr nahe an der Wahrheit dran war, es aber letztlich nicht beweisen konnte und ich tat alles, um das aufrecht zu erhalten“,
856 
erscheint durchaus glaubhaft und stellt möglicherweise auch eine Erklärung für die Behauptungen Manfred Sch.s und A. N.s dar: Tatsächlich hatte AR S. ja Kenntnis von den zur Aufrechterhaltung des Betrugssystems wesentlichen Geldflüssen und unternahm Anstrengungen zur Überprüfung der Anzahl der vorhandenen Bohrsysteme, woraus sich für die Haupttäter ergeben musste, dass er Zweifel an deren Vorhandensein hatte. Die Annahme lag daher durchaus nahe, er könne das gesamte Betrugssystem bereits durchschaut haben oder stehe unmittelbar davor, es zu durchschauen. Den Haupttätern war ja nicht bekannt, dass AR S. weniger eigene Zweifel hatte als lediglich Feststellungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft treffen sollte.
857 
Mit seinen Aussagen als - nunmehr unter Wahrheitspflicht stehender - Zeuge am 29.05.2002 , noch klarer am 03.06. 2003 sowie am 13.05.2004 hat Dr. K. seine früheren belastenden Angaben eindeutig widerrufen und als objektiv unrichtig bezeichnet.
858 
Es war auch nicht geboten, Manfred Sch. oder Dr. K. persönlich als Zeugen zu hören. Sie wurden von keiner der Parteien als Zeugen zu Tatsachen benannt, aus denen sich die Kenntnis der Betriebsprüfer vom Betrugssystem ergibt. Vielmehr haben die Kläger insoweit im Wesentlichen nur Urkundenbeweis durch Vorlage der zitierten Protokolle früherer Vernehmungen angetreten; nur zur peripheren, nicht erheblichen Punkten wie der Einschätzung Dr. K.s, die Überprüfung von Bohrsystemen durch S. sei nur ein „konstruktives Theaterspiel“ gewesen und die am 03.06.1996 übergebene Liste der verkauften Systeme habe erkennbar „zum Himmel gestunken“ , dem Rat S.s, „Assets“ aufzubauen und zu verkaufen , ist Dr. K. als Zeuge benannt worden, Manfred Sch. nur dazu, dass in der Folge ein deutscher Treuhänder für Sch. und Dr. K. statt der F. AG Gesellschafter der Servicegesellschaften wurde, worauf S. hingewirkt haben soll . Diese Beschränkung der Beweisantritte ist auch offensichtlich bewusst erfolgt, nämlich im Hinblick auf die Änderung der Darstellungen durch Dr. K. und darauf, dass auch Manfred Sch. in jüngerer Zeit seine belastenden Aussagen nicht wiederholt, wie das beklagte Land unwidersprochen vorgetragen hat.
859 
Auch die Aussagen der A. N. hält die Kammer zum Nachweis der Kenntnis des Betrugssystems nicht für geeignet. Zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit kann zunächst auf die Ausführungen zu den Angaben Sch.s verwiesen werden, die auf N. entsprechend zutreffen. Soweit sie ausgesagt hat K 7/152 = K 128>, AR S. habe gesagt, er „wisse ganz genau“, dass die Maschinen nicht gebaut seien bzw. fehlen würden, erscheint möglich, dass es sich hierbei um einen provozierenden Vorhalt handelte, mit dem versucht wurde, sie aus der Reserve zu locken. Nähere Einzelheiten, worauf das angeblich genaue Wissen S.s beruht haben könnte, hat die Zeugin nicht mitgeteilt. Zu dem einzigen Realitätskriterium, das ihre Aussage zum Gespräch mit AR S. aufweist, nämlich der plastischen „Brotsuppe“-Anmerkung, hat AR S. bei seiner Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, diese sei bei einer anderen Unterredung in ganz anderem Zusammenhang gefallen, und dies sehr überzeugend mit seinem lebensnah geschilderten Ärger über plumpe Ausflüchte der A. N. hinsichtlich fehlender Buchhaltungsunterlagen erläutert.
860 
Zu Recht verweist das beklagte Land auch darauf, dass die Aussage, AR S. habe Bescheid gewusst, mit der Aussage A. N.s vom 13.04.2000, man habe seinerzeit die Betriebsprüfer „absichtlich getäuscht“, nicht vereinbar ist.
861 
Auch die Aussage von A. N. im Verfahren gegen Do. vor dem Landgericht Mannheim erscheint nicht überzeugend. Die Erklärung, wenn sie hätte wissen wollen, wie viele Bohrsysteme exakt fehlten, „dann hätte ich Herrn S. gefragt“, besticht zwar durch die Dreistigkeit der Formulierung - die Zeugin war im Prüfungszeitraum nicht nur Geschäftsführerin der KSK, sondern hatte auch die Buchhaltung selbst geführt -, enthält aber wiederum keine Begründung, keinen konkreten Tatsachenkern. Konkrete Tatsachen wurden auch nicht in ihr Wissen gestellt, sodass auch ihre persönliche Vernehmung nicht geboten war. Soweit das beklagte Land unbestritten vorgetragen hat, N. habe auch ausgesagt, über fehlende Maschinen sei nie mit irgend jemand gesprochen worden, nicht einmal zwischen Sch., Dr. K., W. und ihr, bestätigt dies die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
862 
Selbst wenn die Zeugin als glaubwürdig angesehen werden könnte, könnte die oben bereits angesprochene Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst aufgrund der von den Betriebsprüfern bereits gewonnen Erkenntnisse über die Geldflüsse, der Nachfragen und Vorhaltungen zum Vorhandensein der verkauften Systeme der Auffassung war, AR S. könne das gesamte Betrugssystem bereits durchschaut haben.
863 
Die Kenntnis der Betriebsprüfer ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen B. . Der Zeuge kann zwar mehr persönliche Glaubwürdigkeit in Anspruch nehmen als die Haupttäter. Er hat jedoch auch lediglich aus Aussagen S.s
864 
(„...dass einige Maschinen einfach nicht darstellbar seien. Mit darstellbar meine ich, dass Herr Manfred S. gesagt habe, einige Maschinen seien nicht da“)
865 
auf dessen Kenntnis geschlossen, wobei unklar bleibt, ob es sich nicht um diejenigen fehlenden Bohrsysteme handelte, die bei der Betriebsprüfung bei P. aufgefallen waren und die dann auch zum Steuerstrafverfahren gegen Matthias Sch. führten.
866 
1.10. Die durch die Behauptungen Sch.s, N.s und die anfänglichen Angaben Dr. K.s insinuierte Version, man habe trotz Kenntnis der Betriebsprüfung, zumindest des Betriebsprüfers AR S., vom Betrugssystem Einvernehmen mit der Finanzverwaltung erzielt und die Betriebsprüfung sei sozusagen augenzwinkernd als „konstruktives Theaterspiel“ fortgeführt worden, verträgt sich auch kaum mit anderen Aussagen derselben Personen wie denen, man habe 1997 befürchtet, aufgrund der Prüfung S.s „aufzufliegen“ , S. habe trotzdem „sehr hart geprüft“ , man habe „eine Heidenangst vor diesem Mann“ gehabt, „weil er ein extrem systematisch und analytisch arbeitender Mensch“ gewesen sei , A. N. sei nach der Betriebsprüfung „körperlich nur noch ein Wrack“ gewesen , vor allem aber nicht mit dem enormen Aufwand, der zur Durchführung des WP-Testatverfahrens betrieben wurde und der bei Unterstellung eines kollusiven Zusammenwirkens entbehrlich gewesen wäre.
867 
2. Kenntnis der Steuerfahndungsbeamten
868 
Weitergehende Kenntnis als die Betriebsprüfer hatten die Steuerfahnder lediglich insoweit, als ihnen die „Kr.-Vermerke“ bekannt waren. Auch aus deren Kenntnis kann jedoch - auch in der Gesamtschau mit den anderen Erkenntnissen - nicht der Schluss auf eine Kenntnis von der Haupttat, also vom Betrugssystem, gezogen werden. Es handelte sich bei den „Kr.-Vermerken“ lediglich um anonyme Verdächtigungen, die im Wesentlichen denen der bereits vorliegenden anonymen Anzeigen entsprachen, inhaltlich allenfalls geringfügig konkretere Angaben enthielten, aber noch keinen Beweis für irgend eine der aufgestellten Behauptungen. Die „Kr.-Vermerke“ waren daher zwar objektiv geeignet, die bereits bekannten anonymen Anzeigen etwas ernster zu nehmen, begründeten selbst aber noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der in ihnen erhobenen Vorwürfe. Dass die in ihnen enthaltenen Behauptungen teilweise offenbar auch objektiv unrichtig waren, sei nur am Rande erwähnt; so konnte die Behauptung, einer der Betriebsprüfer sei „in der Karibik gewesen“, auch durch die späteren staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht verifiziert werden.
869 
Auch bei einer Gesamtschau aller Umstände kann eine Kenntnis der oder eines Finanzbeamten des beklagten Landes vom Betrugssystem, die die Begehung künftiger Betrugstaten als nahe liegend erscheinen ließ, nicht festgestellt werden.
870 
b. Unterstützungswille
871 
Da eine Kenntnis der Haupttaten demnach nicht festgestellt werden kann, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzbeamten der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung, insbesondere der von den Klägern besonders belastete Zeuge AR S. in dem Bewusstsein handelten, durch ihr Verhalten die Begehung dieser Taten zu fördern.
872 
1. Auch bei unterstellter Kenntnis kein zwingender Schluss auf Unterstützungswillen
873 
Selbst bei Kenntnis des betrügerischen Systems erschiene ein solches Bewusstsein fraglich: Zwar wäre, wenn die Kenntnis des Betrugssystems unterstellt würde, zunächst die Schlussfolgerung nahe liegend, dass auch akzeptiert wurde, dass die Nicht-Aufdeckung eines als Schneeballsystem erkannten Systems zu weiteren Betrugstaten in immer größerem Umfang führen wird, da die Einnahmen aus der Vermietung der wenigen vorhandenen HBS nicht ausreichend zur Deckung der laufenden monatlichen Leasingraten waren und daher weitere nicht existierende HBS verkauft werden mussten, um die zur Bedienung der Leasingverträge notwendigen Mittel aufzubringen und eine Aufdeckung zu verhindern. Zwingend wäre diese Schlussfolgerung allerdings nur dann, wenn das erkannte System auch als unumkehrbar erkannt wurde. Gerade dies wäre aber im vorliegenden Fall zweifelhaft. Die Kläger tragen selbst vor, AR S. habe dem Haupttäter Manfred Sch. helfen wollen, das System zu heilen, indem werthaltige Projekte wie das des Baden-Airparks (so genannte „Assets“) aufgebaut werden, um später durch deren Verkauf genügend Geld zu haben, um das Kerngeschäft mit den HBS, welches sich nur langsam im Markt durchsetzte, zu retten. Demnach wäre es nach der Vorstellung S.s noch möglich gewesen, einen Ausweg aus dem Betrugssystem zu finden, und von ihm gerade Unterstützung bei dem - vermeintlich noch möglichen, tatsächlich bereits unmöglichen - Ausstieg aus dem System, nicht bei dessen Fortführung, beabsichtigt gewesen.
874 
2. Nichtbeachtung der IZA-Auskunft
875 
Auf einen Unterstützungswillen kann nicht aus der Nichtbeachtung der IZA-Auskunft vom 08.10.1996 geschlossen werden. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass offenbar keiner der beteiligten Finanzbeamten sich dafür zuständig hielt, diese Anfrage auszuwerten und sie deshalb unbeachtet geblieben ist. Der Zeuge AR S. bezweifelte, sie überhaupt gesehen zu haben, und auch der Zeuge RR Gr. konnte sich hieran nicht erinnern; die Aussage S.s, er sei zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Betriebsprüfung wohl in Urlaub gewesen, erscheint zwar nicht zuverlässig: Am 15.11.1996, als die IZA-Auskunft bei der Betriebsprüfung einging, hat AR S. an einer Besprechung bei der Steuerfahndung teilgenommen ; allerdings war er zu dieser Zeit wohl mit der Prüfung bei P. in Rastatt beschäftigt . Dass AR S. persönlich die IZA-Auskunft erhalten hat, ist damit aber nicht belegt, erst recht nicht, dass er sie inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Nicht nur AR S., sondern auch der leitende Betriebsprüfer RR Gr. haben bei ihrer Vernehmung zum Ausdruck gebracht, die Auswertung der IZA-Auskunft als Aufgabe der Steuerfahndung gesehen zu haben. Diese Ansicht ist auch nicht fern liegend, da die Auskunft von der Steuerfahndung eingeholt und offenbar auch erst mit erheblicher Verzögerung an die Betriebsprüfung weitergeleitet wurde. Jedoch ist auch bei der Steuerfahndung die Auskunft offenbar unbeachtet geblieben. Weder der Steuerfahnder Gl. noch sein Sachgebietsleiter St. konnten sich daran erinnern, ob sie sie gesehen haben. Gl. hat wiederum zum Ausdruck gebracht, die Auswertung eher als Aufgabe der Betriebsprüfer angesehen zu haben. Alle diese Aussagen mögen als Beleg für bedauerliche Mängel in der Zusammenarbeit und Koordination der beteiligten Dienststellen gesehen werden - als Hinweis darauf, dass die Finanzbeamten die Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen ausländischen HBS-Standorte, die sich aus der IZA-Auskunft ergaben, unterdrücken wollten, können sie nicht gewertet werden. Ihre Nachlässigkeit kann darauf beruhen, dass sie nach Einleitung des WP-Testatverfahrens schon wegen der Bereitschaft Sch.s und Dr. K.s, daran mitzuwirken, auf dessen positives Ergebnis vertrauten und andere Möglichkeiten der Verifizierung nicht mehr weiter verfolgten.
876 
3. Insbesondere: Unterstützungswille S.s
877 
Der Annahme eines Unterstützungswillens S.s steht auch dessen aktenkundiges Verhalten entgegen:
878 
3.1. Der außergewöhnliche Umfang der Dokumentation der Betriebsprüfung.
879 
Es wurden aus dem Zeitraum der Betriebsprüfung 1996/97 über 30 Aktenvermerke, Anfragen und Besprechungsnotizen S.s vorgelegt. Bei Annahme eines Unterstützungswillens wäre es näher liegend gewesen, die Feststellungen der Betriebsprüfung zur Verschleierung weniger ausführlich zu dokumentieren.
880 
3.2. Das offensichtliche Bemühen S.s um eine anschauliche Darstellung insbesondere der Geldflüsse.
881 
AR S. hat hierzu mehrere Grafiken erstellt und nach den glaubhaften Angaben des Zeugen RR Gr. bei Besprechungen zur Veranschaulichung benutzt, die das System der Geldflüsse sehr übersichtlich darstellen und damit auch die Möglichkeit, dass ein Betrachter den Schluss auf ein betrügerisches System zieht, erheblich gesteigert haben. Hätte er das Bestreben gehabt, die Zusammenhänge nicht zu Tage treten zu lassen, wäre eine rein verbale Darstellung näher liegend gewesen.
882 
3.3. Auch der Inhalt der schriftlichen Unterlagen belegt S.s ernsthaftes Bemühen um Aufklärung:
883 
3.3.1 In einem Gespräch mit Manfred Sch. am 12.02.1996 hielt AR S. Sch. laut Aktenvermerk vor, er könne nicht „einmal so und dann ... gerade umgekehrt“ argumentieren, er solle „die Sache jetzt auf den Tisch legen“.
884 
3.3.2 Auch in einer Besprechung am 15.04.1996 mit den Betriebsprüfern wurden Sch. und Dr. K. laut Aktenvermerk aufgefordert, gegenüber den Finanzbehörden „alle Tatsachen auf den Tisch (zu) legen“. AR S. berichtete auch in der Besprechung mit Steuerfahnder Si. vom 16.04.1996 , er habe Sch. geraten, es sei das Beste, „Farbe zu bekennen und nicht immer nur Frau N. vorzuschieben“.
885 
3.3.3 Das Vorgehen S.s, nachdem er bei der Betriebsprüfung der KSK neun Rechnungen über 15,9 Mio. DM festgestellt hatte, die zwar bei KSK Gewinn mindernd, bei FTS jedoch nicht als Erlös verbucht worden waren und daraufhin das Steuerstrafverfahren gegen A. N. erweitert und auch gegen den Steuerberater W. ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet wurde, war ausweislich seiner Aktenvermerke akribisch und konsequent.
886 
3.3.4 Die durch eine Gegenüberstellung des Materialeinsatzes und der Erlöse untermauerten Zweifel am Vorhandensein der von KSK verkauften Systeme wurden von AR S. einschließlich seiner Vorhaltungen und insistierenden Fragen an A. N. zu deren Erklärungsversuchen dokumentiert .
887 
3.3.5 Auch soweit sich die vorstehend aufgeführten Tätigkeiten aus eigenen Vermerken S.s ergeben, kommt diesen Beweiswert zu. Dass der Inhalt dieser Vermerke lediglich auf Fiktionen des Verfassers beruhen könnte, um Aufklärungsbemühungen vorzutäuschen, kann nicht angenommen werden.
888 
3.3.6 Bei einer Besprechung am 10.05.1996 im Finanzamt Erfurt berichtete AR S. nach dem Vermerk vom 13.05.1996 wie auch nach der späteren Vernehmung des Erfurter Steuerfahnders Sx. über die Erkenntnisse aus der bisherigen Prüfungstätigkeit. Soweit es bei dieser Unterredung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Karlsruher und thüringischen Finanzbeamten kam, wurde der Standpunkt der Karlsruher Beamten nach dem Vermerk Sx.s nicht von AR S., sondern von dessen Sachgebietsleiter Bm. vorgetragen.
889 
3.3.7 Unstreitig wurden die bei der Betriebsprüfung der P.-Gruppe getroffenen Feststellungen, auch die über die nicht existenten Systeme, der Staatsanwaltschaft Baden-Baden mitgeteilt.
890 
3.3.8 Zwar lässt sich nicht übersehen, dass die Hartnäckigkeit der Prüfungshandlungen hinsichtlich des Systemnachweises im Laufe der Betriebsprüfung nachgelassen hat. So wurde insbesondere davon abgesehen, einen Abgleich der am 11.10.1996 erhaltenen Liste vorzunehmen, auf deren Vorlage AR S. zunächst gedrängt hatte; jedenfalls ist ein umfassender Abgleich der Liste nicht feststellbar. Dies ist jedoch durch die vom beklagten Land vorgetragenen Gründe erklärbar: Die Systemüberprüfung sollte nunmehr durch das im September eingeleitete WP-Testatverfahren erfolgen, wobei allein die Bereitschaft Sch.s und Dr. K.s, an einem solchen Verfahren mitzuwirken, als Hinweis darauf gewertet wurde, dass die Systeme vorhanden waren. Auch wurde der IZA-Auskunft vom 08.10.1996 und der Überprüfung der eingegangenen WP-Testate offenbar keine Beachtung geschenkt. Insoweit mögen nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, nach denen die Steuerfahnder davon ausgingen, die Betriebsprüfung prüfe, und umgekehrt, Missverständnisse und mangelnde Koordination eine Rolle gespielt haben.
891 
3.3.9 Auch das Verhalten S.s bei den Besprechungen beim BKA im Jahre 1999, wo er die Erkenntnisse aus der zweiten Betriebsprüfung offen dargelegt hat, und der Umstand, dass er bereits in dem vorbereitenden Vermerk für die dritte Betriebsprüfung eine erneute Systemüberprüfung sowie die Überprüfung anhand der Höhe der Mieteinnahmen angekündigt hat , spricht dagegen, dass er Unterstützungswillen hinsichtlich der Betrugstaten der Haupttäter hatte. Sonst wäre zurückhaltenderes Verhalten zu erwarten gewesen, schon um die eigene geleistete Unterstützung nicht offenbar werden zu lassen.
892 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben S.s an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 25.11.1999 , mit dem er - die von Staatsanwalt D. bereits früher beabsichtigte - Einstellung des Steuerstrafverfahrens befürwortete. Dieses Schreiben ist zwar zu einem Zeitpunkt erfolgt, als in der Folge-Betriebsprüfung schon eine erste Irritation aufgrund der bei der KSK aufgefundenen Rechnungen der erst im November 1996 gegründeten Fa. La M. de Levante S.A. aus 1994 bis 1996 aufgetreten war. Dies war aber noch nicht abgeklärt, vielmehr hielten die Betriebsprüfer es wegen unterschiedlicher Briefköpfe für möglich, dass es sich um zwei verschiedene „Male“- Unternehmen handeln könnte , weshalb am 24.11.1999 eine weitere IZA-Auskunft angefordert wurde.
893 
3.3.10 AR S. hat mehrmals darauf hingewiesen, dass kein steuerlicher Hintergrund hinsichtlich der anonymen Anzeige erkennbar sei:
894 
- in der Besprechung mit der Steuerfahndung am 17.07.1996 ,
895 
- in der Besprechung mit der Steuerfahndung am 11.09.1996 ,
896 
- in der Besprechung mit der Steuerfahndung am 05.02.1997 .
897 
Damit hat er auch deutlich - mit der mehrfachen Wiederholung auch nachdrücklich - zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Ermittlungstätigkeit insoweit nicht in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fällt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dies nur verschleiert zum Ausdruck gebracht worden sei. Der wiederholte Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit, der die Aufforderung an andere - für die Strafverfolgung zuständige - Dienststellen impliziert, die Ermittlungen zu übernehmen, steht in Widerspruch zu der Annahme, er habe die Haupttäter durch Unterdrücken von Erkenntnissen unterstützen wollen.
898 
3.4 Es ist insbesondere kein hinreichendes Motiv für eine Beihilfe zum Betrug bei AR S. ersichtlich. Allein das Bestreben, die Firmengruppe vor dem Zusammenbruch zu retten und dadurch wirtschaftlichen Schaden für die Baubranche in Baden-Württemberg abzuwenden, erscheint als Motiv für die bewusste Deckung von Betrügereien im Umfang von vielen Millionen kaum plausibel. Soweit AR S., wie gerichtsbekannt ist, sich wegen Vorteilsannahme strafrechtlich zu verantworten hat, fehlt es nicht nur an einem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung, es geht auch um die Annahme von Vorteilen, deren Wert in keinerlei Verhältnis zu den von den Haupttätern ertrogenen Beträgen steht; da ein Schneeballsystem notwendigerweise einen immer größeren Umfang annimmt, bis es irgendwann zusammenbricht, stellen materielle Vorteile nur dann ein plausibles Motiv für eine Teilnahme an einem solchen System dar, wenn sie so erheblich sind, dass das Risiko der Aufdeckung hierzu in einem adäquaten Verhältnis erscheint. Auch die Kläger haben auf materielle Vorteile S.s als Motiv ausdrücklich nicht abgehoben.
899 
Wenig überzeugend scheint die Erläuterung der Kläger, die ihm von Sch. und Dr. K. entgegen gebrachte Wertschätzung und Aufmerksamkeit habe das Selbstwertgefühl S.s mehr gesteigert, als dies materielle Zuwendungen vermocht hätten. Dies steht in Widerspruch zu der Darstellung der Kläger, wonach AR S. sein (angebliches) Wissen verborgen und verschwiegen hat. Durch die Aufdeckung des Betrugssystems dagegen wäre sein Ansehen als derjenige, der den Großbetrügern auf die Schliche gekommen ist, zwar nicht bei Sch. und Dr. K., aber in seinem für ihn und sein Selbstwertgefühl bedeutsameren beruflichen Umfeld wesentlich gesteigert worden.
900 
4. Unterstützungswille anderer Betriebsprüfer oder Steuerfahndungsbeamten
901 
Dafür, dass andere der befassten Finanzbeamten die Haupttäter durch Unterdrücken von Erkenntnissen hätten unterstützen wollen, fehlen - selbst wenn ihre Kenntnis vom Betrugssystem unterstellt würde - hinreichende Anhaltspunkte. Auch insoweit fehlt es an jedem Hinweis auf ein denkbares Motiv.
902 
Auch in der Gesamtschau aller weiteren von den Klägern vorgetragenen Umstände kann daher der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug nicht festgestellt werden.
903 
Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, welche der Kläger zum Kreis der vom Verbot einer Beteiligung an einem Betrug geschützten Dritten gehören. Das Verbot, sich an einem Betrug zu beteiligen, schützt das Vermögen, das durch die betrügerisch herbeigeführte Vermögensverfügung geschädigt wird. Im Falle des FlowTex-Betruges gehört hierzu das Vermögen der Banken und Leasinggesellschaften, das durch die Vortäuschung von Geschäften mit tatsächlich nicht existierenden HBS geschädigt wurde.
904 
Die von den Klägern vorgetragenen Vermögensschädigungen beruhen jedoch nicht sämtlich unmittelbar darauf, dass die Existenz tatsächlich nicht existierender Bohrsysteme vorgetäuscht wurde, sondern teilweise erst darauf, dass das Betrugssystem aufgedeckt wurde, die FTI in Insolvenz geriet und infolge der Insolvenz ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern nicht tilgen konnte.
905 
I. B. Beihilfe zum Betrug mit „vorfinanzierten“ Bohrsystemen
906 
1) Haupttaten
907 
Als Variante der von den Haupttätern der FlowTex-Bande begangenen Betrugstaten, die (wohl) im Strafurteil des Landgerichts Mannheim nicht erfasst sind, kommen ferner die der „vorfinanzierten Bohrmaschinen“ in Betracht, bei denen zum Zeitpunkt des Verkaufs lediglich die Lkw-Einheiten tatsächlich existierten, die noch nicht aufmontierten Bohrsysteme zwar gegenüber den Leasinggesellschaften bzw. finanzierenden Banken als tatsächlich vorhanden dargestellt wurden, in Wirklichkeit aber erst später montiert wurden.
908 
2) Objektiver Tatbestand
909 
a. Bei der Unterrichtung der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach durch die Betriebsprüfung erfolgte kein Hinweis darauf, dass die verkauften Bohrsysteme teilweise zum Zeitpunkt ihres Verkaufs erst als Lkw ohne den noch nicht montierten Aufbau existiert hätten. Hiervon ist auszugehen, da dieser Aspekt weder in den Aktenvermerken der Steuerfahnder noch in den oben aufgeführten der Steuerfahndung übermittelten Unterlagen noch in den Vermerken zur Vorbereitung der Besprechungen Erwähnung findet.
910 
b. Als Beihilfehandlung kommt insoweit jedoch lediglich ein Unterlassen in Betracht, nämlich die durch die Betriebsprüfer unterlassene Information der Strafverfolgungsbehörden, d.h. der Staatsanwaltschaft - ggf. über die Steuerfahndung - über die insoweit getroffenen Feststellungen. Die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen scheitert jedoch am Fehlen der erforderlichen Garantenstellung. Nach § 13 StGB wird das Unterlassen der Abwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs dem aktiven Begehungsdelikt nur gleichgestellt, wenn der Täter (im Falle der Beihilfe der Gehilfe) „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“. Wie bereits ausgeführt, liegen die Voraussetzungen hierfür bei den Betriebsprüfern des beklagten Landes nicht vor.
911 
c. Die Nichtinformation über die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten beim Informationsaustausch mit der Steuerfahndung kann auch nicht nach dem „Schwerpunkt des Vorwurfs“ als positives Tun umgedeutet werden. Durch den fehlenden Hinweis auf den „Vorverkauf“ wurde die Information der Steuerfahndung nicht so entstellt, dass nicht nur ein Unterlassen, sondern ein positives Tun vorliegt. Die Information der Steuerfahndung betraf neben der aus dem Steuerstrafverfahren herrührenden Problematik der Gesellschafterstellung bei der KSK und der Verwendung der „Sf.-Gelder“ die Feststellungen hinsichtlich der Existenz der verkauften HBS im Hinblick auf die Vermutung von „Luftgeschäften“. Es ist hierzu zu bedenken, dass lediglich Erkenntnisse über eine beschränkte Anzahl von Fällen vorlagen, in denen der Verdacht bestand, dass der Aufbau auf Lkw-Systemen erst Monate oder Jahre nach dem Verkauf erfolgt war. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die vorliegenden Erkenntnisse, nämlich die zeitlichen Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten und die unklare Stellungnahme Da.s mehr als den Verdacht begründeten, dass in 12 oder 16 Fällen die Fertigstellung erst nach dem Verkauf erfolgt sein könnte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass AR S. durch einen Abgleich der „Da.-Liste“ einen systematischen „Vorverkauf“ festgestellt hatte, da die handschriftlichen Anmerkungen auf der „Da.-Liste“ nur das Datum der Erstzulassung, nicht das des Verkaufs wiedergeben und AR S. seine hierzu angelegte Tabelle „KSKSyst“ nicht ergänzt hatte.
912 
d. Der demnach aufgetretene, aber nicht abgeklärte Verdacht unterschied sich grundlegend von dem, der Gegenstand der anonymen Anzeigen und damit des staatsanwaltschaftlichen Vorermittlungsverfahrens war. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten auch nicht die Annahme, dass der Umfang eines Schadens so groß sein könnte, dass eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 lit. b) AO gerechtfertigt sein könnte.
913 
e. Allerdings erscheint auch fraglich, ob dieser Verdacht bei Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Veranlassung zur Bejahung eines Anfangsverdachts und zur Einleitung weiterer Ermittlungen gegeben hätte, insbesondere zu so intensiven Ermittlungen, dass sie zur Aufdeckung des Betrugssystems mit nicht existierenden Systemen geführt hätte. Abgesehen davon, dass die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen mit den Leasingfirmen erst hätten ermittelt werden müssen, um deren Täuschung feststellen zu können, wäre die Überlegung nahe liegend gewesen, dass ein Schaden nicht verursacht worden sei, da die Systeme ja schließlich komplettiert worden seien. Dass bereits ein Strafverfahren lediglich wegen der „Vorfinanzierung“ von 12 bzw. 16 HBS zum Zusammenbruch der FlowTex-Gruppe geführt und damit die Fortführung des Betrugssystems mit nicht existierenden HBS vereitelt hätte, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen unterstellt werden. Damit fehlt es insoweit auch an der Kausalität für den von den Klägern geltend gemachten Schaden.
914 
3) Subjektiver Tatbestand
915 
a. Kenntnis der Haupttaten
916 
Wie bereits ausgeführt, bestand positive Kenntnis der Betriebsprüfung lediglich hinsichtlich der Feststellungen zeitlicher Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten in 12 oder 16 Fällen. Ob dies und die unklare Stellungnahme Da.s mehr als den Verdacht begründeten, dass die Fertigstellung erst nach dem Verkauf erfolgt sein könnte, sich also auf die wesentlichen Merkmale der Haupttat und den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erstreckte, erscheint bereits zweifelhaft.
917 
b. Unterstützungswille
918 
Jedenfalls kann ein Unterstützungswille der Betriebsprüfer, insbesondere des Betriebsprüfers AR S., nicht festgestellt werden. S. ist den Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Differenzen zwischen Abnahme- und Rechnungsdaten nachgegangen. Ob eine von ihm formulierte Aufforderung zur Stellungnahme gegenüber Sch. und Dr. K. diesen vorgelegt wurde, ist unklar; sie blieb jedenfalls auch nach Erinnerung ohne Antwort. Dass von S. nicht nochmals nachgehakt wurde, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe in dem Bewusstsein gehandelt, durch sein Verhalten die Begehung der (unterstellt: von ihm als zumindest möglich erkannten) Haupttaten zu fördern . Unwiderlegbar ist die Aussage S.s, er habe diese Problematik im weiteren Verlauf der Betriebsprüfung „nicht mehr im Kopf“ gehabt, d.h. schlicht aus dem Auge verloren. Bei der Vielzahl der im Rahmen der Prüfung der gesamten Firmengruppe zu behandelnden Probleme, erschwert durch eine desolate Buchführung, kompliziert durch die Aufträge, zunächst für das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren Feststellungen zu treffen und für das Vorermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Erkenntnisse zu sammeln, erscheint dies durchaus vorstellbar.
919 
I. C. Beihilfe zum Betrug mit nicht wirtschaftlich eingesetzten Bohrsystemen
920 
1) Haupttaten
921 
Als weitere Haupttaten heben die Kläger den Verkauf von (unterstellt) existierenden HBS hervor, die nicht eingesetzt werden konnten, sondern „auf Halde“ standen. Insoweit fehlen allerdings konkrete Darlegungen, dass tatsächlich eine größere Anzahl von HBS unproduktiv herumgestanden habe. Tatsächlich dürfte es sich bei der entsprechenden Behauptung Sch.s weitgehend um eine Verschleierung der Nichtexistenz handeln. Mangels konkreter Darlegung entsprechender Taten ist davon auszugehen, dass es diese Fallgruppe von Haupttaten nicht gab.
922 
Die Fallgruppe gibt allerdings Veranlassung zur Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt des sog. „Täterexzesses“ eine Beihilfe zum Betrug durch Finanzbeamte in Betracht kommt, wenn diese nach ihrer Vorstellung den Haupttätern dazu Hilfe geleistet hätten, dass diese existierende HBS ohne Marktchancen verkauften, während die Haupttäter tatsächlich überhaupt nicht existierende Systeme verkauften. Voraussetzung einer Strafbarkeit wäre allerdings insoweit, dass der Unrechtsgehalt der vorgestellten und der ausgeführten Taten vergleichbar wäre § 27 rdn. 33 m.w.n.>. Dies erscheint zweifelhaft: Zwar läge in beiden Fällen als Haupttat ein Betrug vor; im ersten (irrtümlich vorgestellten) Fall wäre die Täuschung der Banken und Leasinggesellschaften allerdings lediglich über die Marktchancen der HBS und damit über die Möglichkeiten der Wertschöpfung durch deren Einsatz und letztlich über die Bonität ihrer Geschäftspartner, insbesondere der FTI, erfolgt - und damit über Umstände, über die sich zu vergewissern die ureigenste Aufgabe der Banken und Leasinggesellschaften in deren eigenem Interesse war; die Leasinggesellschaften hätten aber immerhin Eigentum an einem Bohrsystem als Gegenleistung für ihre Kaufpreiszahlung erhalten. Tatsächlich erhielten sie nichts, da die Täuschung gerade darin bestand, dass ihnen eine Gegenleistung nur vorgespiegelt wurde.
923 
2) Objektiver Tatbestand
924 
a. Unterstützungshandlungen der Betriebsprüfer
925 
Unterstützungshandlungen der Betriebsprüfer sind allerdings nicht ersichtlich. Noch nicht einmal das Unterlassen eines Hinweises - wobei mangels Garantenpflicht der Vorwurf der Beihilfe auf eine bloße Unterlassung nicht gestützt werden könnte - kann ihnen angelastet werden. Ausweislich des Aktenvermerks der Steuerfahnder vom 25.07.1996 wurde am 24. bzw. 25.07.1996 der Aktenvermerk S.s vom 21.07.1996 an die Steuerfahndung übergeben, in dem die Feststellungen über geringe Laufleistungen und die damit begründete Vermutung, dass Bohrsysteme „auf Halde“ produziert und die Leasingraten jedenfalls zeitweise aus der Gewinnmarge beim Verkauf bezahlt worden seien, festgehalten sind.
926 
b. Unterstützungshandlungen der Steuerfahnder
927 
Als Unterstützungshandlung kommt allenfalls das Unterlassen eines Hinweises an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer Garantenpflicht.
928 
Im Übrigen wäre ein Hinweis darauf, dass Bohrsysteme „auf Halde“ produziert worden seien und unproduktiv herumstanden, weder objektiv noch nach Vorstellung der Finanzbeamten geeignet gewesen, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu veranlassen, die die Haupttäter von der Begehung künftiger derartiger Taten abgehalten hätten. Dass die Staatsanwaltschaft, obwohl keine Anzeige eines geschädigten Leasing- oder Kreditunternehmens vorlag, der durch eine Produktion „auf Halde“ allenfalls begründeten vagen Vermutung nachgegangen wäre, es könnten Geschäftspartner über die Marktchancen der HBS getäuscht und hierdurch geschädigt worden sein, erscheint kaum vorstellbar.
929 
3) Subjektiver Tatbestand
930 
Jedenfalls fehlt es auch insoweit bei den Finanzbeamten des beklagten Landes am subjektiven Tatbestand. Allein die Kenntnis davon, dass Bohrsysteme „auf Halde“ produziert und die Leasingraten jedenfalls zeitweise aus der Gewinnmarge beim Verkauf gedeckt wurden, begründet nicht die Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen oder die hierfür erforderliche Vorstellung vom wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Finanzbeamten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, durch ihr Verhalten die Begehung dieser Taten zu fördern .
931 
II. Beihilfe zur Konkursverschleppung
932 
1) Als Konkursverschleppung stand nach § 84 GmbHG und § 401 AktG die Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds bzw. Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH bzw. AG unter Strafe, der es unterließ, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Gehilfe der Tat kann jedermann sein. Die Vorschriften schützten die Gläubiger der überschuldeten Gesellschaft. Eine Beihilfe zur Konkursverschleppung wäre demnach eine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht und damit ein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
933 
2) Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Kapitalgesellschaften der FlowTex-Gruppe bereits zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996/97 überschuldet waren, auch wenn hierzu Konkretes nicht vorgetragen wurde. Die Überschuldung ergab sich daraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits in großem Umfang Betrugstaten ausgeführt waren, aus denen sich (auch wenn sie noch nicht entdeckt waren) bereits Schadensersatzansprüche in einer bei Weitem nicht mehr durch Aktiva gedeckten Höhe ergeben hatten.
934 
3) Zweifelhaft erscheint, ob in objektiver Hinsicht ein Gehilfenbeitrag durch Beamte des beklagten Landes angenommen werden kann. Auf die Ausführungen zum objektiven Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug kann insoweit verwiesen werden.
935 
4) Die Annahme einer Beihilfe zur Konkursverschleppung scheitert jedenfalls daran, dass der subjektive Tatbestand nicht festgestellt werden kann. Dieser erfordert Kenntnis der Haupttat, die vom Gehilfen zumindest als möglich erkannt und in Kauf genommen worden sein müsste, sowie Unterstützungswillen.
936 
a. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Überschuldung der geprüften Gesellschaften als möglich erkannt wurde. Ansatzpunkt für eine entsprechende Feststellung könnten allenfalls die Überlegungen im „Kegel-Vermerk“ S.s und die Aussagen der Zeugen RR Gr. und Gl. sein , wonach ein gefährliches System erkannt wurde. Da die Erkenntnisse im fraglichen Zeitraum sich jedoch, wie bereits ausgeführt, lediglich auf den Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 bezogen und den Betriebsprüfern plausibel Anlaufschwierigkeiten beim Marktaufbau dargestellt wurden, mit deren Überwindung gerechnet werden könne, kann nicht unterstellt werden, dass sie die Möglichkeit einer bereits vorliegenden Konkursreife als ernsthafte Möglichkeit in Betracht zogen und in Kauf nahmen.
937 
b. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sie den Haupttätern die Fortführung der Geschäfte trotz Überschuldung ermöglichen wollten. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Unterstützungswillen beim Betrug verwiesen werden.
938 
III. Beihilfe zum Bankrott
939 
1) Als Bankrott stand nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. im Zeitraum bis 31.12.1998 das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen nach Eintritt der Überschuldung unter Strafe. Die Konkursstraftaten in §§ 283 ff. StGB schützen die Konkursmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft . Eine Beihilfe zum Bankrott wäre demnach eine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht und damit ein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
940 
2) Es kann zwar auch insoweit davon ausgegangen werden, dass die Kapitalgesellschaften der FlowTex-Gruppe bereits zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996/97 überschuldet waren, auch wenn hierzu Konkretes nicht vorgetragen wurde. Auch lag durch die Privatentnahmen der Haupttäter ein Beiseiteschaffen vor.
941 
3) Zweifelhaft erscheint, ob in objektiver Hinsicht ein Gehilfenbeitrag durch Beamte des beklagten Landes angenommen werden kann. Auf die Ausführungen zum objektiven Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug kann insoweit verwiesen werden.
942 
4) Die Annahme einer Beihilfe zum Bankrott scheitert jedoch ebenfalls daran, dass der subjektive Tatbestand nicht festgestellt werden kann. Dieser erfordert Kenntnis der Haupttat, die vom Gehilfen zumindest als möglich erkannt und in Kauf genommen worden sein müsste, sowie Unterstützungswillen.
943 
Wie ausgeführt, kann nicht festgestellt werden, dass die Überschuldung der geprüften Gesellschaften als möglich erkannt wurde. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sie den Haupttätern die Fortführung der Geschäfte trotz Überschuldung ermöglichen wollten. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Unterstützungswillen beim Betrug verwiesen werden.
944 
IV. Amtsmissbrauch
945 
Auch das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs kann nicht festgestellt werden.
946 
1) Nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung stellt einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist. Auch für einen nur fahrlässig begangenen Amtsmissbrauch wird nach § 839 BGB gehaftet. Die Haftung wegen Amtsmissbrauchs setzt - auch in Fällen pflichtwidriger Unterlassung - wie die aus § 826 BGB nicht das Wissen voraus, wer im Einzelnen der Geschädigte sein werde. Es genügt, dass wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmissbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in den Willen aufgenommen und gebilligt wird . Lediglich eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung reicht nicht aus § 839 fm nr. 1; c nr. 77; cb nr. 13; mdr 1980, 126 f.>. In Fällen, in denen die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zum Amtsmissbrauch wird, dass sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar ist, dem Dritten werde unter Ausnutzung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt werden, ist eine Haftung nach § 839 BGB jedoch nur begründet, wenn der Beamte auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Die Verpflichtung des Beamten, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, besteht gegenüber jedem Bürger, der durch das missbräuchliche Verhalten geschädigt werden könnte; dieser ist insoweit stets "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Zu unterscheiden ist zwischen dem Schutzzweck des Amtsgeschäfts und dem Schutzzweck des Verbots des Amtsmissbrauchs: Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muss der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen. Verstößt er hiergegen, so missbraucht er sein Amt. Die Pflicht, sich jedes solchen Missbrauchs zu enthalten, liegt ihm gegenüber jedem Dritten ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte .
947 
Die Haftung wegen Amtsmissbrauchs setzt nicht die Schädigung bestimmter Rechtsgüter voraus. Geschützt wird jede nachteilige sitten- oder treuwidrige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit .
948 
2) Der demnach recht konturenlose Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist in der Rechtsprechung etwa in Fällen angenommen worden, in denen die Amtsstellung für sachwidrig eigennützige Zwecke ausgenutzt wurde: Beim Fluglotsenstreik wegen der Rücksichtslosigkeit, mit der eine kleine Gruppe von Spezialisten unter Missbrauch einer Monopolstellung ihre Macht zur Führung eines verbotenen Arbeitskampfs benutzte, bei zahllosen Unbeteiligten Schäden in einer außer Verhältnis zu den verfolgten Interessen stehenden Höhe verursachte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verlässlichkeit der Beamten schwer erschütterte; beim Bediensteten eines Versorgungsamts , der ordnungsgemäß geklebte Versicherungskarten nicht an die Versicherungsanstalt weiterleitete, sondern für sich für persönliche Zwecke behielt; beim Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums , der eine Konzession für den Güterfernverkehr gegen Geldzahlung erteilt und sich damit an einer betrügerischen Schädigung des betroffenen Fuhrunternehmers beteiligt hatte; beim AOK-Betriebsprüfer , der für einen geprüften Unternehmer Nebentätigkeiten verrichtete, die Buchhaltung manipulierte und Sozialversicherungsbeiträge verkürzte, weil er bei der Prüfung die eigenen Manipulationen verschleierte.
949 
3) Jedoch scheint Eigennutz keine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung des Amtsmissbrauchstatbestandes zu sein: So hat die Rechtsprechung (obiter) zum Ausdruck gebracht, ein Amtsarzt , der eine gleichgültig aus welchem Anlass untersuchte Person über eine erkannte lebensbedrohende Gesundheitsgefahr im Unklaren lässt und "sehenden Auges" ihrem Schicksal überlässt, handle amtsmissbräuchlich; ebenso ein Betriebsprüfer der wider besseres Wissen unzutreffende Feststellungen trifft, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen .
950 
4) Im vorliegenden Fall kann ein Amtsmissbrauch nicht bejaht werden, weil sich die hierzu erforderliche besondere Verwerflichkeit weder aus einer eigennützigen Amtspflichtverletzung ergibt noch daraus, dass (einem) Finanzbeamten des beklagten Landes vorgeworfen werden könnte, er habe das Betrugssystem „sehenden Auges“ weiterlaufen lassen oder Prüfungsfeststellungen wider besseres Wissen getroffen.
951 
a. Eigennütziges amtspflichtwidriges Handeln im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung ist nicht ersichtlich. Die - wie ausgeführt wenig überzeugende - Annahme der Kläger, die ihm von Sch. und Dr. K. entgegen gebrachte Wertschätzung und Aufmerksamkeit habe das Selbstwertgefühl S.s gesteigert und ihn zur Unterstützung des betrügerischen Handelns bewogen, reicht hierfür nicht aus.
952 
b. Der Vorwurf, das Betrugssystem „sehenden Auges“ weiterlaufen gelassen zu haben, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Finanzbeamten des beklagten Landes das System einschließlich seines Zwangscharakters, der sich daraus ergab, dass immer neue nicht existierende Bohrsysteme verkauft werden mussten, um die Leasingraten für die bereits verkauften nicht existierenden und daher keine Erlöse erwirtschaftenden Geräte zu beschaffen, auch tatsächlich erkannt hätten. Wie ausgeführt, kann jedoch gerade diese Erkenntnis nicht festgestellt werden. Die Finanzbeamten haben nicht „sehenden Auges“, sondern weil sie selbst darüber getäuscht worden waren, dass das von ihnen erkannte Geldflusssystem nicht nur zur Deckung von Anfangsverlusten diente, also „geblendeten Auges“ keine Maßnahmen zur Beendigung des Betrugssystems ergriffen. Aus denselben Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Finanzbeamten des beklagten Landes hätten Prüfungsfeststellungen wider besseres Wissen getroffen.
953 
c. Andere Gesichtspunkte, die das Handeln der Finanzbeamten als eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Eine solche Sittenwidrigkeit lässt sich nicht allein aus dem entstandenen überaus hohen finanziellen Schaden ableiten. Vielmehr müsste entweder das Handeln der Beamten selbst als besonders verwerflich erscheinen oder sich die Verwerflichkeit daraus ergeben, dass auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt wurde oder hätte erkannt werden müssen . Dabei ist in subjektiver Hinsicht auch erforderlich, dass der Beamte wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmissbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in seinen Willen aufnimmt und billigt . Eine solche billigende Einstellung kann den Beamten jedoch nicht unterstellt werden.
954 
V. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
955 
Der eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB anerkannt, ein Eingriff in diesen könnte daher zu einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG führen.
956 
Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an einem betriebsbezogenen Eingriff.
957 
1) Ein betriebsbezogener Eingriff liegt vor, wenn der durch Art. 14 GG geschützte Gewerbebetrieb als solcher unmittelbar beeinträchtigt ist; der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Eine Haftung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt sich auf den Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen, des gegenwärtigen sachlichen Bestands des Gewerbebetriebs, er erstreckt sich nicht auf bloße Chancen.
958 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, auch außerhalb des Gebietes des Wettbewerbs und der gewerblichen Schutzrechte, nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist.
959 
Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Geschützt werden soll der Gewerbebetrieb in seinem Bestande und in seinen Ausstrahlungen, soweit es sich um gerade den Gewerbebetrieb in seiner wirtschaftlichen und wirtschaftenden Tätigkeit wesensgemäße und eigentümliche Erscheinungsformen und Beziehungen handelt.
960 
2) Nach wie vor aber ist ein unmittelbarer Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB zu fordern§ 823 (da) nr. 4>. Die Frage der Unmittelbarkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann allerdings nicht nur aus der Kausalitätslehre beantwortet werden, und es kommt auch auf das Fehlen so genannter Zwischenursachen nicht entscheidend an . Ein Angriff, der eine Verletzung des Rechts am Gewerbebetrieb darstellt, muss jedoch irgendwie gegen den Betrieb als solchen, gegen den Gewerbebetrieb selbst gerichtet, also betriebsbezogen sein und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen . So liegt etwa kein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis vor, wenn einem Betriebe durch Verletzung von Personen das zu seiner Fortführung unentbehrliche Personal entzogen wird ; dies zeigt die Grundhaltung der Rechtsprechung auf, eine übermäßige Ausweitung des Schutzes des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu vermeiden, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde.
961 
3) Das Handeln der Finanzbeamten des beklagten Landes lässt sich danach nicht als unmittelbarer Eingriff in die Gewerbebetriebe der verschiedenen Geschäftspartner der FlowTex-Firmengruppe verstehen. Betriebsbezogen war das Handeln der Finanzbeamten lediglich hinsichtlich des Betriebs der FlowTex-Unternehmen, nicht hinsichtlich der Leasinggesellschaften und sonstigen Geschäftspartner der FlowTex-Firmengruppe und der Geschäftspartner der Geschäftspartner wie der refinanzierenden Banken. Es wirkte nicht unmittelbar auf die Vertragsbeziehungen der FlowTex-Unternehmen ein.
962 
VI. Keine Haftung für sonstige Amtspflichtverletzungen wegen fehlender Drittbezogenheit
963 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob den Beamten der verschiedenen Behörden und Dienststellen (Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung, Betriebsprüfung) des beklagten Landes im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung und den (Vor-) Ermittlungsverfahren Verletzungen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten anzulasten sind, die als Amtspflichtverletzungen gewertet werden können. Denn solche Pflichtverletzungen begründen keine Amtshaftung des beklagten Landes.
964 
Der Geschädigte ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB, wenn die Amtspflicht - zumindest auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts. Dabei muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Gehört dieser danach nicht zu dem Personenkreis, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, so ist sein Ersatzanspruch nicht begründet, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für ihn mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat .
965 
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens eines Drittschutzes scheiden daher mögliche Amtspflichtverletzungen - wenn sie nicht als Beihilfe zum Betrug, Amtsmissbrauch etc. gewertet werden können (im Folgenden: schlichte Amtspflichtverletzungen) - als Anknüpfungspunkte für einen Amtshaftungsanspruch aus:
966 
1) Amtspflichtverletzungen von Beamten der Staatsanwaltschaft
967 
Ob die Beamten der Staatsanwaltschaften Karlsruhe und Mannheim die Ermittlungsverfahren pflichtgemäß und entsprechend dem Legalitätsprinzip geführt haben, kann dahingestellt bleiben. Denn insoweit etwa begangene schlichte Amtspflichtverletzungen scheiden als Anknüpfungspunkt für Amtshaftungsansprüche schon deshalb aus, weil der Staatsanwaltschaft als Organ der Strafrechtspflege die Amtspflicht, wegen verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber dem einzelnen durch eine Straftat Verletzten obliegt. Die Pflicht zur Strafverfolgung bezweckt nicht den Schutz des durch eine begangene oder eine künftige Straftat Geschädigten. Während die Erhebung der öffentlichen Anklage und Maßnahmen im Bußgeldverfahren, wenn sie unberechtigterweise vorgenommen wurden, Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Verdächtigten darstellen können , ist eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten im Interesse der möglicherweise von einer Straftat Betroffenen - anders als für die Polizei § 839 (fg) nr. 5> - nicht gegeben. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung strafbarer Handlungen, zur Verhaftung eines Beschuldigten etc. besteht nur im öffentlichen Interesse. Ihre Unterlassung kann daher in aller Regel nicht eine Amtspflicht gegenüber dem durch die Straftat Geschädigten verletzen .
968 
2) Amtspflichtverletzungen der Steuerfahndung im Rahmen der Heranziehung nach § 161 StPO
969 
Soweit die Beamten der Steuerfahndung auf Grund des Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 161 StPO tätig wurden, hatten die ihnen obliegenden Amtspflichten keinen weiter gehenden Zweck als diejenigen der Staatsanwaltschaft. Eine insoweit begangene schlichte Pflichtverletzung kommt daher als Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungsanspruch mangels Drittbezugs ebenfalls nicht in Betracht. Tätigkeiten im Rahmen des § 161 StPO dienen ebenfalls nur dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung von Straftaten.
970 
3) Gleiches gilt, soweit Amtspflichten verletzt worden sein sollten, die sich auf die Verfolgung von Steuerstraftaten beziehen.
971 
4) Amtspflichtverletzungen hinsichtlich der Durchführung der Betriebsprüfung
972 
Nicht anders verhält es sich mit einer etwaigen Verletzung von Pflichten, die sich darauf beziehen, die für die Besteuerung der Firmen und Personen der FlowTex-Gruppe maßgeblichen Tatbestände richtig zu ermitteln. Diesen Ermittlungen dient die Durchführung von Betriebsprüfungen. Die sich daraus ergebenden Amtspflichten (nämlich die Grundlagen für die Besteuerung durch eine sorgfältige Prüfung festzustellen) verfolgen das öffentliche Interesse an der Erhebung von Steuern und an der richtigen, gerechten Besteuerung der Steuerbürger. Der Schutz von Personen, die künftig durch die Geschäftstätigkeit der geprüften Unternehmen Schaden erleiden können, wird hierdurch nicht bezweckt. Auf eine etwaige unsorgfältige, unvollständige Betriebsprüfungstätigkeit könnte daher ein Amtshaftungsanspruch ebenfalls nicht gestützt werden.
973 
5) Amtspflicht zur Anzeige von Straftaten
974 
Wie bereits ausgeführt, besteht eine allgemeine Pflicht zur Anzeige von Straftaten für Beamte ebenso wenig wie für nicht beamtete Personen, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
975 
- Nach § 138 StGB ist die Nichtanzeige bestimmter Straftaten unter Strafe gestellt; solche Straftaten lagen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
976 
- Beamte der Strafverfolgungsbehörden haben das Legalitätsprinzip zu beachten; diese Amtspflicht schützt jedoch nicht Dritte.
977 
- Nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung haben die mit der Außenprüfung befassten Betriebsprüfer die für die Bearbeitung von Straftaten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt (§ 9 BpO a.F., jetzt § 10 BpO n.F.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch auch nach Darstellung der Kläger nicht um die unterlassene Anzeige von Steuerstraftaten, deren Ermittlung nach § 386 Abs. 1 AO den Finanzbehörden obliegt, sondern um allgemeine Straftaten (Betrug), für deren Ermittlung die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
978 
Da die Beamten der Finanzverwaltung nach § 30 Abs. 1 AO grundsätzlich das Steuergeheimnis zu wahren haben, ist in § 30 Abs. 4, 5 AO die Befugnis zur Anzeige von Anhaltspunkten auf nichtsteuerliche Straftaten an Strafverfolgungsbehörden besonders geregelt.
979 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse mitgeteilt werden, die in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Belehrung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens erlangt wurden. Im vorliegenden Fall liegen grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür vor, da während der Betriebsprüfung Steuerstrafverfahren eingeleitet wurden.
980 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse über Verbrechen mitgeteilt werden. Solche Erkenntnisse kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der bandenmäßige Betrug nach § 263 abs. 5 stgb erst ab 01.01.1999 als Verbrechen ins StGB eingeführt wurde. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB stellt lediglich einen Strafverschärfungsgrund, kein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 3 StGB).
981 
- Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO dürfen Anhaltspunkte für Wirtschaftsstraftaten angezeigt werden, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfanges des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Im Hinblick auf den Umfang des Schadens in Milliardenhöhe, der durch den FlowTex-Betrug entstanden ist, lagen aus heutiger Sicht solche Wirtschaftsstraftaten vor.
982 
Es ist allerdings schon streitig und zweifelhaft, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus § 30 Abs. 4 AO nicht nur eine Offenbarungsbefugnis, sondern eine Offenbarungspflicht begründet. Soweit dies trotz des Ausnahmecharakters der Vorschrift, die lediglich einen Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf § 355 StGB begründet, entgegen der herrschenden Ansicht im Hinblick auf die Bindung der Strafsachenstellen der Finanzbehörden an das Legalitätsprinzip bejaht wird, ist zu berücksichtigen, dass das Legalitätsprinzip der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient, nicht dem Schutz Dritter vor der Begehung künftiger Straftaten. Auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO kann nicht entnommen werden, dass der Schutz Dritter vor besonders hohem Schaden bezweckt ist; die Vorschrift hebt ausdrücklich auf den Schutz der Wirtschaftsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs ab, also auf Rechtsgüter, die im öffentlichen Interessen liegen.
983 
Auch insoweit kommen daher allenfalls schlichte Pflichtverletzungen von nicht drittschützenden Amtspflichten in Betracht.
984 
C. Aussetzung
985 
Die Kammer hat erwogen, den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Zeugen S. auszusetzen. Nachdem die Kammer jedoch ohnehin an die in einem Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden wäre und eine alsbaldige Erledigung dieses Strafverfahrens, in dem nach Anklageerhebung im April 2003 und nur eingeschränkter Eröffnung im Juni 2004 durch das Landgericht Mannheim bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit noch keine rechtskräftige Entscheidung darüber vorlag, ob der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug überhaupt nachgeprüft wird, nicht zu erwarten war, wurde hiervon abgesehen.
986 
Auch nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.07.2005 doch noch die Anklage auch wegen dieses Vorwurfs zugelassen hat, sieht die Kammer keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits. Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.07.2005 vermisste Überprüfung des Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug in einer Hauptverhandlung hat die Kammer durch eine umfassende - wenn auch nach den Verfahrensprinzipien des Zivilprozesses auf angetretene Beweise beschränkte - Beweisaufnahme vorgenommen. Es hat sich bereits bei der jetzt vorgenommenen Beweisaufnahme gezeigt, dass die Aufklärung der Vorgänge aus den Jahren 1996 und 1997 durch die verstrichene Zeit erheblich erschwert ist; die vernommenen Zeugen haben sehr weit gehend geltend gemacht, keine oder keine genaue Erinnerung mehr zu haben. Ein weiteres Zuwarten verspricht daher auch unter Berücksichtigung der strafprozessualen Möglichkeiten keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn, zumal deutlich geworden ist, dass zwischen den Klägern des vorliegenden Rechtsstreits und der Staatsanwaltschaft Mannheim ein umfassender Informationsaustausch stattfindet und daher mit weiteren, bisher unbekannten wesentlichen Erkenntnissen kaum zu rechnen sein dürfte.
987 
D. Nebenentscheidungen
988 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
989 
B e s c h l u s s
990 
Der Streitwert wird festgesetzt auf
991 
1. für die bis zum 02.06.2005 entstandenen Gebühren auf 1.138.387.120,41 EUR , nämlich
992 
a. für die Klage des Klägers Ziffer 1:
19.996.697,53 EUR,
b. für die Klage des Klägers Ziffer 2:
18.900.793,90 EUR,
c. für die Klage des Klägers Ziffer 3:
13.761.876,57 EUR,
d. für die Klage der Klägerin Ziffer 4:
1.085.727.752,41 EUR,
993 
2. für die ab 02.06.2005 entstandenen Gebühren auf 1.166.340.077,13 EUR, nämlich
994 
a. für die Klage des Klägers Ziffer 1:
19.816.946,71 EUR,
b. für die Klage des Klägers Ziffer 2:
16.504.751,10 EUR,
c. für die Klage des Klägers Ziffer 3:
13.753.041,56 EUR,
d. für die Klage der Klägerin Ziffer 4:
1.116.265.337,76 EUR.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juli 2005 - 2 O 60/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juli 2005 - 2 O 60/03

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juli 2005 - 2 O 60/03 zitiert 44 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörd

Strafgesetzbuch - StGB | § 16 Irrtum über Tatumstände


(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt


(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte h

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

Abgabenordnung - AO 1977 | § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)


(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist1.die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,2.die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,3.die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steu

Insolvenzordnung - InsO | § 92 Gesamtschaden


Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), k

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 849 Verzinsung der Ersatzsumme


Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde ge

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die St

Abgabenordnung - AO 1977 | § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten


(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. (2) Die Finanzbehörde fü

Abgabenordnung - AO 1977 | § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts


(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Ände

Strafgesetzbuch - StGB | § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten


(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. (weggefallen)2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4. einer Geld- od

Strafgesetzbuch - StGB | § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses


(1) Wer unbefugt 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraft

Strafgesetzbuch - StGB | § 258a Strafvereitelung im Amt


(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der V

Aktiengesetz - AktG | § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzu

Referenzen

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat

1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.

(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat

1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat

1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.

(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat

1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat

1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.

(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat

1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.