Landgericht Karlsruhe Urteil, 17. Nov. 2016 - 15 O 75/16 KfH

bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Tenor

1. Der Beschluss (einstweilige Verfügung) vom 23.09.2016 wird in Ziffer 2. aufgehoben und in Ziffer 1. abgeändert wie folgt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zu werblichen Zwecken telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, wenn diese nicht zuvor ausdrücklich hierin eingewilligt haben oder wenn - im Fall einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung eines Mitbenutzers desselben Telefonanschlusses - sich der Anruf nicht lediglich auf die Frage beschränkt, ob dieser Mitbenutzer zum Zwecke der werblichen Ansprache für einen Energieanbieterwechsel zu sprechen ist.

2. Die Verfügungsklägerin trägt 1/5, die Verfügungsbeklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.

Tatbestand

 
Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte sind Stromanbieter und stehen im Wettbewerb. Die Verfügungsbeklagte beauftragt einen privaten Dienstleister, Kunden anderer Stromanbieter im Wege eines werblichen Telefonanrufs zum Wechsel zu ihr zu bewegen.
Die Verfügungsklägerin trägt vor, ihr Kunde S.K. sei von der Verfügungsbeklagten zu Werbezwecken angerufen worden, ohne in einen solchen Anruf eingewilligt zu haben. Auf die eidesstattliche Versicherung des Kunden vom 24.08.2016 … wird Bezug genommen.
Aufgrund dieses Sachverhalts mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2016 ab, diese antwortete mit Anwaltsschreiben vom 14.09.2016. Mit Schriftsatz vom 22.09.2016, am selben Tage bei Gericht eingegangen, beantragte die Verfügungsklägerin die sodann mit Beschluss vom 23.09.2016 erlassene einstweilige Verfügung, wonach der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt wurde,
im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zu werblichen Zwecken telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, wenn diese nicht zuvor ausdrücklich hierin eingewilligt haben.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 21.10.2016, begründet mit Schriftsatz vom 15.11.2016. Die Verfügungsbeklagte bringt vor, der Antrag sei unzulässig, da Frau N.K. bei einem Online-Gewinnspiel eine Werbeeinwilligung erteilt habe und deswegen der bloße Anruf bei Herrn K. noch nicht wettbewerbswidrig sei. Die Handlungen des beauftragten Dienstleisters, eines Maklers, bzw. des von diesem eingesetzten Call Centers seien ihr, der Verfügungsbeklagten, nicht zurechenbar.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 hat die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss vom 23.09.2016 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 22.09.2016 zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
10 
den Beschluss vom 23.09.2016 zu bestätigen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Verfügungsbeklagten liegt ein ihr zurechenbarer Wettbewerbsverstoß zur Last. Der Beschluss vom 23.09.2016 ist gleichwohl im Hinblick auf zwei Möglichkeiten rechtskonformen Verhaltens der Verfügungsbeklagten abzuändern, indem die zweite Möglichkeit ergänzt wird.
12 
1. Ein Verfügungsgrund liegt vor, denn die Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß am 22.08.2016 ist unstreitig und die Verfügungsklägerin hat binnen einen Monats den Antrag bei Gericht gestellt.
13 
2. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
14 
a) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung.
15 
b) Diese Voraussetzungen sind glaubhaft gemacht.
16 
Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung von Herrn S.K. ist davon auszugehen, dass eine Call-Center-Mitarbeiterin am 19.08.2016 bei ihm anrief und ihn zu einem Stromanbieterwechsel zur Verfügungsbeklagten, und zwar deren Marke „…“, bewegen wollte. Unstreitig hat Herr K. eine Einwilligung für einen solchen Werbeanruf nie erteilt.
17 
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten Frau N.K. eine solche Einwilligung erteilt hat. Offensichtlich handelt es sich um einen Mehrpersonenhaushalt, bei welchem mehrere Personen denselben privaten Telefonanschluss benutzen. Haben nicht alle in den konkreten Werbeanruf eingewilligt, so ist ein Werbeanruf, der von einer Person entgegengenommen wird, die nicht eingewilligt hat, ihr gegenüber an sich unzulässig. Die Kammer ist mit der Kommentierung von Köhler (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 7, Rn. 128e, 144) der Auffassung, dass in solchen Fällen das Verbot dahingehend auszulegen ist, dass der werbende Anrufer nicht schon durch den Anruf an sich, sondern erst dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt, wenn er nicht sofort klarstellt, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt hat. Verboten ist es hingegen, sozusagen die Gelegenheit zu nutzen und gegenüber dem Gesprächspartner zu werben, denn insoweit würde es zumindest an einer vorherigen Einwilligung fehlen (ebenso OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009 - 6 U 1/09, BeckRS 2009, 15806). Da jedoch im Streitfall die Anruferin nicht nach Frau N.K. verlangt, sondern das Werbegespräch unmittelbar mit Herrn S.K. geführt hat, kann die Verfügungsbeklagte hieraus nichts für sich herleiten.
18 
Es kann dementsprechend auch offen bleiben, ob die Einwilligung von Frau N.K. … wirksam ist. Zweifel ergeben sich schon daraus, dass das Geburtsdatum nicht angegeben ist. Außerdem erstreckt sich das Werbeeinverständnis auf die Marken „…“ und „…“ der Verfügungsbeklagten, nicht auf die - wohl im überregionalen Markt verwandte - Marke „…“ bzw. „…“. Angesichts der vom Gesetzgeber beabsichtigten Formalisierung des Einwilligungsverfahrens, mit welchem das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung einer einwilligungsfähigen Person sichergestellt werden soll, tendiert die Kammer dazu, im Streitfall eine wirksame Einwilligung zu verneinen. In diesem Zusammenhang bedarf auch keiner Entscheidung, ob das Online-Gewinnspiel, in dessen Rahmen die Einwilligung erhoben wurde, datenschutzrechtlich bedenkenfrei ist.
19 
c) Das Handeln des beauftragten Dienstleisters bzw. des von diesem eingesetzten Call Centers ist der Verfügungsbeklagten zurechenbar, § 8 Abs. 2 UWG. Denn die Zuwiderhandlung wurde begangen von einer Mitarbeiterin eines „Beauftragten“ im Sinne dieser Vorschrift.
20 
aa) Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zu Gute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zu Gute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (zum Ganzen BGH, GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm, Rn. 21; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.33). Die Ratio legis gebietet eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Beauftragte“ (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.34 m.w.N.).
21 
bb) Dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Vertriebspartner-Vertrag … ist zu entnehmen, dass der Vertriebspartner sich an die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften halten sollte; insbesondere soll der Erstkontakt zu einem Kunden telefonisch nur hergestellt werden, wenn der Vertriebspartner über eine Einwilligung des Kunden verfügt. Der Vertriebspartner darf Hilfspersonen einsetzen. Damit hat die Verfügungsbeklagte versucht, den Vertriebspartner auf rechtskonformes Verhalten zu verpflichten.
22 
Der hier vorliegende Fall, dass nämlich ein Werbeanruf nicht abgebrochen bzw. nicht um Weitergabe des Gesprächs an die einwilligende Person gebeten wird, ist im Vertriebspartner-Vertrag nicht explizit geregelt. Er hätte aber geregelt werden können und, wie man sieht, wohl auch müssen. Denn dass ein Anrufer einen Mitbenutzer des Telefonanschlusses erreicht, der selbst keine Werbeeinwilligung erteilt hat, kommt häufig vor.
23 
Ein weisungswidriges Verhalten eines Mitarbeiters des eingesetzten Dienstleisters befreit die Verfügungsbeklagte nicht aus ihrer verschuldensunabhängigen Haftung (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.33). Denn das Tätigwerden des Vertriebspartners oder seiner Leute kommt der Verfügungsbeklagten zu Gute, die andernfalls selbst Telefonwerbung hätte betreiben müssen und dabei derselben wettbewerbsrechtlichen Haftung unterlegen hätte, ohne dass es einer Zurechnung bedürfte. Durch die arbeitsteilige Auslagerung (Outsourcing) von Werbung kann sich der Marktteilnehmer den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nicht entziehen. Der Vertriebspartner-Vertrag zeigt gerade, dass es der Verfügungsbeklagten auch möglich war, sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Telefonakquise zu sichern (vgl. OLG Hamm, MMR 2007, 54, 55).
24 
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist der Fall nicht mit dem des „Resellers“ vergleichbar. Die wirtschaftliche Funktion eines Resellers als selbstständiger Absatzmittler auf dem Mobilfunkmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass er Endkunden Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, die er in Ermangelung eines dafür erforderlichen Netzes nicht selbst erbringen kann. Vielmehr muss er sich selbst hinsichtlich dieser Leistung bei Netzbetreibern eindecken. Ist der Reseller berechtigt, das vom Diensteanbieter bezogene Produkt den Endkunden auf der nachgelagerten Wirtschaftsstufe entgeltlich anzubieten, wird er im eigenen Namen tätig und ist in der Gestaltung seines Vertriebskonzepts sowie der Konditionen, zu denen er anbietet, grundsätzlich frei. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Reseller beschränkt sich auf den Leistungsaustausch von Telekommunikationsleistungen gegen Zahlung eines Entgelts (vgl. BGH, GRUR 2011, 543 - Änderung der Voreinstellung III, Rn. 13 f.). Demgegenüber geht es im Streitfall nicht um Verkauf auf verschiedenen Handelsstufen, sondern um Werbung durch einen Anbieter, die von letzterem lediglich auf einen externen Dienstleister ausgelagert wurde. Es geht also um eine eigentlich in die Verantwortung des Anbieters fallende Absatzförderungstätigkeit.
25 
Darin ähnelt der Streitfall mehr demjenigen des Handelsvertreters oder auch des Vertragshändlers. Dieser ist nämlich derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass sein Erfolg dem Hersteller zu Gute kommt und dass dem Hersteller - ungeachtet der rechtlichen Selbstständigkeit des Vertragshändlers - ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist oder doch ohne Weiteres hätte eingeräumt werden können (BGH, a.a.O., Rn. 15).
26 
3. Allerdings ist der Beschluss vom 23.09.2016 im Tenor abzuändern, um deutlich zu machen, dass es zwei rechtskonforme Möglichkeiten der Telefonwerbung gibt, soweit im Grundsatz eine Werbeeinwilligung erteilt wurde. Ohne diese Ergänzung ist der Verbotsausspruch zu weit.
27 
a) Das Verbot, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zu werblichen Zwecken telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, wenn diese nicht zuvor ausdrücklich hierin eingewilligt haben, ist insoweit unvollständig, als die reine Kontaktaufnahme am Telefon schon dann zulässig ist, wenn der Werbende mit der eigentlichen Kundenwerbung erst dann beginnt, wenn er sich bei Beginn des Telefonats darüber versichert hat, dass diejenige Person, die den Anruf entgegengenommen hat, auch diejenige ist, die zuvor eingewilligt hat. Ein Unterlassungsantrag, wie er im angefochtenen Beschluss dem Antrag folgend gewählt wurde, wäre zwar hinreichend bestimmt i.S.d. §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (a.a.O.) ist es aber nicht „unschädlich“, dass dieses Verbot oft zu weit gehen würde. Zwar obliegt es dem Verletzer, Wege aus dem Verbot zu finden, doch geht es hier gerade um einen „Weg aus dem Verbot“ - nämlich im Fall des Anrufs bei einem Mitanschlussinhaber die unverzügliche Bitte um Weitergabe des Gesprächs an die eigentlich gemeinte Person -, der nach dem Wortlaut des weiten Unterlassungstenors ebenfalls verboten wäre. Zudem sind die beiden Verletzungsvarianten rechtsethisch unterschiedlich zu bewerten.
28 
Wie bereits ausgeführt (oben 2. b), genügt es, wenn der Werbende im Fall einer Personenverschiedenheit darum bittet, ihm die andere Person ans Telefon zu geben, oder, falls dies nicht möglich ist, den Werbeanruf beendet. Der Werbende wird meist auch nicht darum herumkommen, kurz den Grund seines Anrufs zu nennen. Er darf dann sagen, dass er gegenüber der anderen (einwilligenden) Person Werbung für einen Energieanbieterwechsel machen möchte oder auch, dass er Strom- oder Gastarife eines anderen Anbieters vorstellen möchte. Mehr als diese reine Themenangabe des beabsichtigten Gesprächs ist ihm nicht erlaubt.
29 
b) Die Kammer ist insoweit nicht der Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 05.06.2009, a.a.O.), ein Gericht sei nicht in der Lage, als „Minus“ des formulierten abstrakt gefassten Antrags über eine konkrete Verletzungsform zu befinden. Ist der Antrag aufgrund einer Verletzung - wie hier - begründet, ist es vielmehr Aufgabe des Gerichts im Rahmen von § 938 Abs. 1 ZPO, eine hinreichend bestimmte Antragsformulierung zu finden oder beim Verfügungskläger anzuregen, wie dies hier im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschehen ist. Die gefundene Formulierung sollte es zumindest zusammen mit den Urteilsgründen ermöglichen, die zwei Möglichkeiten eines Werbeanrufs an einem Telefonanschluss, der neben einer Person mit Werbeeinwilligung von einer oder mehreren Personen ohne eine solche Einwilligung genutzt wird, hinreichend konkret zu erfassen und es der Verfügungsbeklagten zu ermöglichen, das ihr verbotene Verhalten zu bestimmen.
30 
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist berücksichtigt, dass der Verfügungsbeklagten ein zurechenbarer Wettbewerbsverstoß zur Last fällt, der Tenor jedoch abzuändern war.
31 
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde nach §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO entschieden.

Gründe

 
11 
Der Verfügungsbeklagten liegt ein ihr zurechenbarer Wettbewerbsverstoß zur Last. Der Beschluss vom 23.09.2016 ist gleichwohl im Hinblick auf zwei Möglichkeiten rechtskonformen Verhaltens der Verfügungsbeklagten abzuändern, indem die zweite Möglichkeit ergänzt wird.
12 
1. Ein Verfügungsgrund liegt vor, denn die Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß am 22.08.2016 ist unstreitig und die Verfügungsklägerin hat binnen einen Monats den Antrag bei Gericht gestellt.
13 
2. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
14 
a) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung.
15 
b) Diese Voraussetzungen sind glaubhaft gemacht.
16 
Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung von Herrn S.K. ist davon auszugehen, dass eine Call-Center-Mitarbeiterin am 19.08.2016 bei ihm anrief und ihn zu einem Stromanbieterwechsel zur Verfügungsbeklagten, und zwar deren Marke „…“, bewegen wollte. Unstreitig hat Herr K. eine Einwilligung für einen solchen Werbeanruf nie erteilt.
17 
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten Frau N.K. eine solche Einwilligung erteilt hat. Offensichtlich handelt es sich um einen Mehrpersonenhaushalt, bei welchem mehrere Personen denselben privaten Telefonanschluss benutzen. Haben nicht alle in den konkreten Werbeanruf eingewilligt, so ist ein Werbeanruf, der von einer Person entgegengenommen wird, die nicht eingewilligt hat, ihr gegenüber an sich unzulässig. Die Kammer ist mit der Kommentierung von Köhler (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 7, Rn. 128e, 144) der Auffassung, dass in solchen Fällen das Verbot dahingehend auszulegen ist, dass der werbende Anrufer nicht schon durch den Anruf an sich, sondern erst dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt, wenn er nicht sofort klarstellt, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt hat. Verboten ist es hingegen, sozusagen die Gelegenheit zu nutzen und gegenüber dem Gesprächspartner zu werben, denn insoweit würde es zumindest an einer vorherigen Einwilligung fehlen (ebenso OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009 - 6 U 1/09, BeckRS 2009, 15806). Da jedoch im Streitfall die Anruferin nicht nach Frau N.K. verlangt, sondern das Werbegespräch unmittelbar mit Herrn S.K. geführt hat, kann die Verfügungsbeklagte hieraus nichts für sich herleiten.
18 
Es kann dementsprechend auch offen bleiben, ob die Einwilligung von Frau N.K. … wirksam ist. Zweifel ergeben sich schon daraus, dass das Geburtsdatum nicht angegeben ist. Außerdem erstreckt sich das Werbeeinverständnis auf die Marken „…“ und „…“ der Verfügungsbeklagten, nicht auf die - wohl im überregionalen Markt verwandte - Marke „…“ bzw. „…“. Angesichts der vom Gesetzgeber beabsichtigten Formalisierung des Einwilligungsverfahrens, mit welchem das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung einer einwilligungsfähigen Person sichergestellt werden soll, tendiert die Kammer dazu, im Streitfall eine wirksame Einwilligung zu verneinen. In diesem Zusammenhang bedarf auch keiner Entscheidung, ob das Online-Gewinnspiel, in dessen Rahmen die Einwilligung erhoben wurde, datenschutzrechtlich bedenkenfrei ist.
19 
c) Das Handeln des beauftragten Dienstleisters bzw. des von diesem eingesetzten Call Centers ist der Verfügungsbeklagten zurechenbar, § 8 Abs. 2 UWG. Denn die Zuwiderhandlung wurde begangen von einer Mitarbeiterin eines „Beauftragten“ im Sinne dieser Vorschrift.
20 
aa) Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zu Gute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zu Gute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (zum Ganzen BGH, GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm, Rn. 21; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.33). Die Ratio legis gebietet eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Beauftragte“ (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.34 m.w.N.).
21 
bb) Dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Vertriebspartner-Vertrag … ist zu entnehmen, dass der Vertriebspartner sich an die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften halten sollte; insbesondere soll der Erstkontakt zu einem Kunden telefonisch nur hergestellt werden, wenn der Vertriebspartner über eine Einwilligung des Kunden verfügt. Der Vertriebspartner darf Hilfspersonen einsetzen. Damit hat die Verfügungsbeklagte versucht, den Vertriebspartner auf rechtskonformes Verhalten zu verpflichten.
22 
Der hier vorliegende Fall, dass nämlich ein Werbeanruf nicht abgebrochen bzw. nicht um Weitergabe des Gesprächs an die einwilligende Person gebeten wird, ist im Vertriebspartner-Vertrag nicht explizit geregelt. Er hätte aber geregelt werden können und, wie man sieht, wohl auch müssen. Denn dass ein Anrufer einen Mitbenutzer des Telefonanschlusses erreicht, der selbst keine Werbeeinwilligung erteilt hat, kommt häufig vor.
23 
Ein weisungswidriges Verhalten eines Mitarbeiters des eingesetzten Dienstleisters befreit die Verfügungsbeklagte nicht aus ihrer verschuldensunabhängigen Haftung (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.33). Denn das Tätigwerden des Vertriebspartners oder seiner Leute kommt der Verfügungsbeklagten zu Gute, die andernfalls selbst Telefonwerbung hätte betreiben müssen und dabei derselben wettbewerbsrechtlichen Haftung unterlegen hätte, ohne dass es einer Zurechnung bedürfte. Durch die arbeitsteilige Auslagerung (Outsourcing) von Werbung kann sich der Marktteilnehmer den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nicht entziehen. Der Vertriebspartner-Vertrag zeigt gerade, dass es der Verfügungsbeklagten auch möglich war, sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Telefonakquise zu sichern (vgl. OLG Hamm, MMR 2007, 54, 55).
24 
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist der Fall nicht mit dem des „Resellers“ vergleichbar. Die wirtschaftliche Funktion eines Resellers als selbstständiger Absatzmittler auf dem Mobilfunkmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass er Endkunden Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, die er in Ermangelung eines dafür erforderlichen Netzes nicht selbst erbringen kann. Vielmehr muss er sich selbst hinsichtlich dieser Leistung bei Netzbetreibern eindecken. Ist der Reseller berechtigt, das vom Diensteanbieter bezogene Produkt den Endkunden auf der nachgelagerten Wirtschaftsstufe entgeltlich anzubieten, wird er im eigenen Namen tätig und ist in der Gestaltung seines Vertriebskonzepts sowie der Konditionen, zu denen er anbietet, grundsätzlich frei. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Reseller beschränkt sich auf den Leistungsaustausch von Telekommunikationsleistungen gegen Zahlung eines Entgelts (vgl. BGH, GRUR 2011, 543 - Änderung der Voreinstellung III, Rn. 13 f.). Demgegenüber geht es im Streitfall nicht um Verkauf auf verschiedenen Handelsstufen, sondern um Werbung durch einen Anbieter, die von letzterem lediglich auf einen externen Dienstleister ausgelagert wurde. Es geht also um eine eigentlich in die Verantwortung des Anbieters fallende Absatzförderungstätigkeit.
25 
Darin ähnelt der Streitfall mehr demjenigen des Handelsvertreters oder auch des Vertragshändlers. Dieser ist nämlich derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass sein Erfolg dem Hersteller zu Gute kommt und dass dem Hersteller - ungeachtet der rechtlichen Selbstständigkeit des Vertragshändlers - ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist oder doch ohne Weiteres hätte eingeräumt werden können (BGH, a.a.O., Rn. 15).
26 
3. Allerdings ist der Beschluss vom 23.09.2016 im Tenor abzuändern, um deutlich zu machen, dass es zwei rechtskonforme Möglichkeiten der Telefonwerbung gibt, soweit im Grundsatz eine Werbeeinwilligung erteilt wurde. Ohne diese Ergänzung ist der Verbotsausspruch zu weit.
27 
a) Das Verbot, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zu werblichen Zwecken telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, wenn diese nicht zuvor ausdrücklich hierin eingewilligt haben, ist insoweit unvollständig, als die reine Kontaktaufnahme am Telefon schon dann zulässig ist, wenn der Werbende mit der eigentlichen Kundenwerbung erst dann beginnt, wenn er sich bei Beginn des Telefonats darüber versichert hat, dass diejenige Person, die den Anruf entgegengenommen hat, auch diejenige ist, die zuvor eingewilligt hat. Ein Unterlassungsantrag, wie er im angefochtenen Beschluss dem Antrag folgend gewählt wurde, wäre zwar hinreichend bestimmt i.S.d. §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (a.a.O.) ist es aber nicht „unschädlich“, dass dieses Verbot oft zu weit gehen würde. Zwar obliegt es dem Verletzer, Wege aus dem Verbot zu finden, doch geht es hier gerade um einen „Weg aus dem Verbot“ - nämlich im Fall des Anrufs bei einem Mitanschlussinhaber die unverzügliche Bitte um Weitergabe des Gesprächs an die eigentlich gemeinte Person -, der nach dem Wortlaut des weiten Unterlassungstenors ebenfalls verboten wäre. Zudem sind die beiden Verletzungsvarianten rechtsethisch unterschiedlich zu bewerten.
28 
Wie bereits ausgeführt (oben 2. b), genügt es, wenn der Werbende im Fall einer Personenverschiedenheit darum bittet, ihm die andere Person ans Telefon zu geben, oder, falls dies nicht möglich ist, den Werbeanruf beendet. Der Werbende wird meist auch nicht darum herumkommen, kurz den Grund seines Anrufs zu nennen. Er darf dann sagen, dass er gegenüber der anderen (einwilligenden) Person Werbung für einen Energieanbieterwechsel machen möchte oder auch, dass er Strom- oder Gastarife eines anderen Anbieters vorstellen möchte. Mehr als diese reine Themenangabe des beabsichtigten Gesprächs ist ihm nicht erlaubt.
29 
b) Die Kammer ist insoweit nicht der Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 05.06.2009, a.a.O.), ein Gericht sei nicht in der Lage, als „Minus“ des formulierten abstrakt gefassten Antrags über eine konkrete Verletzungsform zu befinden. Ist der Antrag aufgrund einer Verletzung - wie hier - begründet, ist es vielmehr Aufgabe des Gerichts im Rahmen von § 938 Abs. 1 ZPO, eine hinreichend bestimmte Antragsformulierung zu finden oder beim Verfügungskläger anzuregen, wie dies hier im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschehen ist. Die gefundene Formulierung sollte es zumindest zusammen mit den Urteilsgründen ermöglichen, die zwei Möglichkeiten eines Werbeanrufs an einem Telefonanschluss, der neben einer Person mit Werbeeinwilligung von einer oder mehreren Personen ohne eine solche Einwilligung genutzt wird, hinreichend konkret zu erfassen und es der Verfügungsbeklagten zu ermöglichen, das ihr verbotene Verhalten zu bestimmen.
30 
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist berücksichtigt, dass der Verfügungsbeklagten ein zurechenbarer Wettbewerbsverstoß zur Last fällt, der Tenor jedoch abzuändern war.
31 
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde nach §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO entschieden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 7 Unzumutbare Belästigungen


(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Referenzen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.