Landgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Feb. 2011 - 11 T 10/11

bei uns veröffentlicht am08.02.2011

Tenor

1. Die - sofortige - Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.11.2010 - 6 XVI 99/2008 (B9) - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Am 04.06.2008 beantragte die Beteiligte zu 1 gemeinsam mit ihrem Ehemann … beim Amtsgericht Karlsruhe zu Protokoll der Geschäftsstelle die Anerkennung der in der sozialistischen Republik Vietnam ausgesprochenen Adoption des Kindes … durch die Antragstellerin nach deutschem Recht. Mit Beschluss vom 05.11.2010 wies das Amtsgericht den Antrag, den es nur als von der Beteiligten zu 1 gestellt wertete, als unbegründet zurück. Der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18.11.2010 zugestellten Entscheidung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der gegen den Beschluss die Rechtsmittel der Beschwerde oder der Sprungrechtsbeschwerde statthaft seien. Am 15.12.2010 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, die sie nach Aktenvorlage durch das Amtsgericht an das Landgericht mit Schriftsatz vom 17.01.2011 begründet hat. Die Antragstellerin wurde mit Verfügung vom 14.01.2011 auf die Verfristung des statthaften Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde hingewiesen; eine Reaktion ist nicht erfolgt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Antragstellerin hat die Frist zur Einlegung der gegen die angefochtene Entscheidung statthaften sofortigen Beschwerde versäumt.
Nachdem der Antrag auf Anerkennung der vietnamesischen Adoptionsentscheidung bereits im Juni 2008 gestellt wurde, richtet sich das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht. Danach unterliegt die angefochtene Entscheidung der binnen zwei Wochen einzulegenden sofortigen Beschwerde (§§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG a.F., 22 Abs. 1 FGG). Nachdem die Entscheidung des Amtsgerichts den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 am 18.11.2010 zugestellt worden ist, lief die Beschwerdefrist am 02.12.2010 ab (§§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 FGG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die erst am 15.12.2010 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde ist damit verfristet und daher ohne Nachprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts als unzulässig zu verwerfen.
Auf die Fristversäumnis ist auch die unzutreffende Rechtsmitteibelehrung des Amtsgerichts ohne Einfluss. Ob sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 auf die Rechtsmittelbeiehrung verlassen durfte und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre, kann dahinstehen, denn ein erforderlicher Wiedereinsetzungsantrag (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) wurde nicht gestellt. Die Beteiligte zu 1 hat auf den ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 14.01.2011 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.01.2011 erteilten Hinweis auf das statthafte Rechtsmittel und die versäumte Rechtsmittelfrist nicht reagiert. Da auch von einem stillschweigend gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, ob es einem anwaltlichen Bevollmächtigten zur Last fällt, wenn er auf eine erkennbar unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertraut.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Gerichtskostenlast folgt aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 KostO), eine Erstattungsanordnung gemäß § 13 a FGG ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

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FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Referenzen

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.