Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Feb. 2016 - 10 O 477/15

12.02.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Bauträgerin, die im Jahr 2014/ 2015 ein Mehrfamilienhaus in der ... Straße in P... errichtete. Mit notariell beurkundeten Vertrag vom 12.02.2014 kaufte die Beklagte die Dachgeschosswohnung Nr. 8 sowie zwei Garagen in diesem Bauvorhaben zum Preis von insgesamt 307.000 Euro (Anlage K19). In § 5 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien die ratenweise Fälligkeit des Kaufpreises entsprechend dem Baufortschritt.
§ 5 des Kaufvertrages lautet auszugsweise wie folgt:
§ 5 Entrichtung des Kaufpreises
Der Kaufpreis ist in folgenden Raten entsprechend dem Baufortschritt zur Zahlung fällig:
25 % nach Beginn der Erdarbeiten,
28 % nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten,
6 % für die Herstellung von Dachflächen und Dachrinnen,
6,3 % für die Rohinstallation der Heizung, sowie der Sanitär- und Elektroanlagen,
7,0% für Fenstereinbau einschließlich Verglasung,
4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
2,1% für den Estrich,
2,8% für die Fliesen im Sanitärbereich,
8,4% nach Bezugsfertigkeit Zug-um-Zug gegen Besitzübergabe,
2,1% für die Fassadenarbeiten,
3,5 % nach vollständiger Fertigstellung
5,0% der Vertragssumme sind zur Zahlung fällig, wenn
a) entweder die/eine Bank dem Käufer eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung gestellt hat und die betreffende Erklärung dem Käufer zugegangen ist, frühestens jedoch, wenn die vorstehenden Grundvoraussetzungen der Fälligkeit (vgl. § 4 IX der gegenständlichen Vertrages) vorliegen und mit den Erdarbeiten des Bauvorhabens begonnen worden ist,
oder
b) wenn das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertiggestellt ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ob entsprechend a) oder b) verfahren wird, bestimmt der Bauträger.
10 
11 
Der Verkäufer darf diese Zahlungen in bis zu sieben Raten anfordern, er kann die Raten entsprechend den Bauabschnitten zusammenfassen. Die letzte Rate von 5 % zählt hierbei nicht mit.
12 
Die Klägerin stellte zwischen dem 10.03.2014 und dem 16.12.2014 sieben Rechnungen über insgesamt 296.235,00 Euro (Anlagen K 15 bis K 21), die die Beklagte sämtlich beglich. Mit der ersten Abschlagsrechnung vom 10.03.2014 (YF 002/14) stellte die Klägerin nach Beginn der Erdarbeiten einen Betrag von 25 % des Kaufpreises (76.750 Euro) in Rechnung (Anlage K 15). Mit Rechnung vom 10.10.2014 (YF 029/14) forderte die Klägerin einen „Sicherheitseinbehalt“ i.H.v. 5 % (15.350 Euro) nach Mitteilung der Bürgschaftshinterlegung durch die Notarin (Anlage K 19). Am 22.10.2014 übernahm die ... Versicherung AG, ..., eine Höchstbetragsbürgschaft von 15.350 Euro (Anlage K3), worauf die Beklagte am 24.10.2014 den angeforderten Betrag bezahlte. Die Parteien streiten darüber, ob diese Anforderung als eine der unter § 5 des Kaufvertrages vorgesehenen Raten anzusehen ist oder nicht.
13 
Am 15.12.2014 übergab die Klägerin der Beklagten das Sondereigentum im Rahmen eines Abnahmetermins. Die Beklagte beanstandete diverse Mängel. Die Parteien streiten darüber, ob diese Mängel beseitigt sind, und über das Vorliegen weiterer Mängel am Sondereigentum. Das Gemeinschaftseigentum ist unstreitig noch nicht abgenommen.
14 
Mit Rechnung vom 24.06.2015 (YF 019/15, Anlage K 10) forderte die Klägerin die Beklagte nach vollständiger Fertigstellung zur Zahlung von 12.325,41 Euro auf. Hierauf leistete die Beklagte eine Zahlung von 1000 Euro. Der Differenzbetrag stellt die Klageforderung dar.
15 
Die Klägerin trägt vor,
die angeforderte Zahlung sei die vereinbarungsgemäß vorletzte Rate, die bei Fertigstellung fällig werde. Die letzte Rate i.H.v. 5 % des Kaufpreises sei noch nicht fällig, da die Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch ausstehe. Die vorletzte Rate belaufe sich auf 3,5 % des Kaufpreises. Zudem habe die Beklagte eine Sonderleistung mit 1.417,50 Euro zu vergüten. Dieser Betrag sei nach den allgemeinen Regeln mit der Wohnungsübergabe fällig. Für die Gebäudeaufnahme schulde die Beklagte außerdem einen Betrag von 142,91 Euro.
16 
Die vollständige Fertigstellung sei eingetreten, weil alle Leistungen erbracht und alle wesentlichen Mängel beseitigt seien. Die Abnahme insbesondere des Gemeinschaftseigentums sei für die Annahme der Fertigstellung nicht erforderlich.
17 
Sie könne berechtigt Abschlagszahlungen verlangen, da der Vertrag genau den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entspreche. Insbesondere sei die Höchstzahl von sieben Ratenanforderungen nicht überschritten. Lediglich sechs der bisher gestellten Abschlagsrechnungen seien hierauf anzurechnen, nicht aber die Rechnung vom 10.10.2014 (Anlage K 19). Über die hiermit angeforderten Mittel könne sie noch nicht verfügen, weil sie eine Bürgschaft in gleicher Höhe gestellt habe. Zudem sei im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass diese Rate nicht bei der Zählung der Raten zu berücksichtigen sei.
18 
Mit der Stellung der Bürgschaft habe sie genau von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihr gemäß § 7 MaBV eingeräumt sei. Daher könne sie von den Anforderungen gemäß § 3 MaBV abweichen. Somit sei die höchstzulässige Ratenanzahl nicht überschritten.
19 
Nach alledem schulde die Beklagte bereits jetzt die Zahlung der vorletzten Rate; da sie sich mit der Zahlung im Verzug befinde, habe sie auch ihre vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu tragen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 11.325,41 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu bezahlen.
22 
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 958,19 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit 23.08.2015 zu erstatten.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Beklagte trägt vor,
die geltend gemachte Fertigstellungsrate könne die Klägerin schon deswegen nicht verlangen, weil das Bauwerk nicht fertiggestellt sei. Sowohl im Bereich des Sondereigentums als auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums lägen umfangreiche Mängel vor, die auch gerügt seien. Insbesondere das Gemeinschaftseigentum sei nicht abnahmefähig. Die Klägerin halte die eigenen Vorgaben aus der Teilungserklärung für die Abnahme nicht ein.
26 
Die geltend gemachte Rate überschreite den Betrag von 3,5 % aus dem Kaufpreis, der sich auf lediglich 10.745,00 Euro belaufe.
27 
Mit insgesamt 297.235,00 Euro habe sie bereits mehr als 95 % des vereinbarten Kaufpreises gezahlt. Wenn die Klägerin ausdrücklich noch nicht die Zahlung einer letzten Rate i.H.v. 5 % verlange, sei sie derzeit bereits überzahlt. Zudem habe die Klägerin bereits sieben Raten abgefordert, so dass die isolierte Anforderung einer Fertigstellungsrate ausgeschlossen sei. Nachdem die Klägerin selbst die Schlusszahlung noch nicht für fällig halte, sei die Klage ohne weiteres unbegründet.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage erweist sich als derzeit unbegründet, weil der geltend gemachte Anteil an der Kaufpreisforderung der Klägerin derzeit noch nicht fällig ist.
30 
1. Die Fälligkeit der vom Besteller geschuldeten Vergütung richtet sich bei Bauträgerverträgen wie vorliegend grundsätzlich nach Werkvertragsrecht (statt vieler: Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Auflage, Rz 212). Die Parteien haben aber nach § 632a Abs. 2 BGB, Art. 244 EGBGB, HausbauVO i.V. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) die Möglichkeit, für die Zahlung des Entgeltes Abschlagszahlungen vorzusehen, die vom Besteller abhängig vom Baufortschritt entrichten sind. Nur durch eine wirksame Regelung kann die Fälligkeit abweichend von § 641 BGB geregelt werden (Basty, a.a.O., Rz 212).
31 
Die Parteien haben in § 5 des Vertrages für die Entrichtung des Kaufpreises abhängig vom Baufortschritt Teilzahlungen vorgesehen, die sich an den Vorgaben der MaBV orientieren. Diese Regelung entspricht jedoch nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 MaBV hat der Bauträger aus den von der MaBV vorgesehenen 13 Abschnitten bis zu sieben Raten entsprechend dem Bauablauf zu bilden, in denen er die Zahlungen des Käufers entgegennehmen darf. Streitig ist, ob diese sieben Raten schon im Bauträgervertrag festgelegt sein müssen oder ob der Bauträgervertrag die Festlegung dem Bauträger überlassen darf, der die sieben Raten dann erst entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf nach seinem Ermessen abrufen kann (zum Streitstand: Beck‘sches Notar-Handbuch/Kutter, 5. Auflage, A II Rz 77a).
33 
Die besseren Argumente sprechen dafür, den Bauträger für verpflichtet anzusehen, die sieben Raten bei Vertragsschluss festzulegen: es käme einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gleich, wollte man dem Bauträger die Festlegung der Raten während des Bauablaufs überlassen. Nach § 307 BGB ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nur zulässig, wenn hierfür wegen der Unvorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen eine sachliche Rechtfertigung besteht und die Unvorhersehbarkeit nicht der Risikosphäre des Verwenders zuzurechnen ist. Die Unvorhersehbarkeit des tatsächlichen Bauablaufs liegt dagegen alleine in der Risikosphäre des Bauträgers. Auch die MaBV geht davon aus, dass aus Gründen der Planungs- und Finanzierungssicherheit typischerweise die Einzelfälligkeiten bei Vertragsschluss festzustehen haben, zumal nach der praktischen Erfahrung keine überwiegenden Interessen der Bauträger eine Offenhaltung gebieten, da in der Praxis die Mehrzahl der Raten ohnehin nicht zur Disposition steht. Zur variablen Gestaltung stehen nur zwei, max. drei Raten, die sich je nach geplantem Bauablauf auf den Innenausbau verteilen (ausführlich Beck‘sches Notar-Handbuch/Kutter, a.a.O., Rz 77a; a.A. Basty, a.a.O., Rz 475 ff.).
34 
Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bauträgervertrag vom 12.02.2014 nicht gerecht. Vielmehr gibt der Vertrag elf, je nach Lesart sogar zwölf, Raten vor, aus denen die Klägerin während des Bauablaufes „entsprechend den Bauabschnitten“ bis zu sieben Raten anfordern darf. Damit ist das Gebot verletzt, dass der Bauträger die Raten bereits bei Vertragsschluss festlegen muss.
35 
Die Vereinbarung zur Ratenzahlung ist damit unwirksam, § 12 MaBV i.V. § 134 BGB, so dass es bei der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 641 BGB bleibt. Da unstreitig das Gemeinschaftseigentum noch nicht abgenommen ist, fehlt es an der Fälligkeit der Entgeltforderung.
36 
Damit kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Teilforderungen auch gegen das Verbot verstößt, mehr als sieben Teilzahlungen zu verlangen. Zwar hat die Klägerin tatsächlich bereits sieben Zahlungen entgegengenommen, wie sich aus der von ihr selbst erstellten Zusammenstellung der Zahlungen, Anlage B2, sowie den vorgelegten Rechnungen ergibt. Die mit Rechnung vom 10.10.2014, Anlage K 19, angeforderte, als „Sicherheitseinbehalt“ bezeichnete, Zahlung könnte sich aber als zweiter Teil der ersten, bei Beginn der Erdarbeiten in Höhe von 30% des Kaufpreises fälligen Rate darstellen und damit nicht als ein gesondert zu zählende Rate. Denn die erste Rate ist im streitgegenständlichen Vertrag abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 MaBV mit 25% festgesetzt. Hierdurch wird - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen - die Entscheidung des Bauträgers gem. § 632a Abs. 3 Satz 3 BGB getroffen, die Sicherheitsleistung i.H.v. 5 % der Vertragssumme bei Anforderung der ersten Rate durch Einbehalt zu erbringen (vgl. hierzu auch Beck‘sches Notar-Handbuch/ Kutter, a.a.O., A II, Rz 78a).
37 
Dahinstehen kann daher letztlich auch, ob die Regelung im Vertrag der Parteien den Anforderungen des § 307 BGB an Transparenz genügt, woran indessen erhebliche Zweifel bestehen. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um AGB, da das Vertragsmuster für mehr als drei Verträge und damit eine Vielzahl zur Verwendung vorgesehen war, wie sich im Termin ergeben hat. Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt die Klägerin, eine Unternehmerin, als Verwenderin, auch wenn die Verträge von der Notarin formuliert waren. Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 307 Rz 20). In der gewählten Gestaltung lässt der Vertrag den Besteller aber im Unklaren darüber, ob und in welcher Form der Verwender die gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung erbringt (vgl. BGH NJW 2013, 219 Rz 18). Der Vertragspartner des Verwenders kann daher nicht nachvollziehen, ob er vor Zahlung der vereinbarten ersten Rate von 25% Sicherheitsleistung der Klägerin verlangen kann oder nicht. Für den durchschnittlichen Verbraucher, auf dessen Verständnismöglichkeit bei der Prüfung von AGB abzustellen ist, ist auch die Zahl der abgeforderten Raten nicht nachvollziehbar, wenn die letztgenannte Teilzahlung von 5% ebenfalls als „Rate“ bezeichnet wird. Schon aus dem Vertragsverständnis der Klägerin selbst ergibt sich die Mißverständlichkeit der Regelung: die Klägerin meint, sie mache mit der streitgegenständlichen Zahlung die vorletzte Rate geltend, ihr stehe nach Zahlung dieser Rate mithin noch eine weitere Rate i.H.v. 5% des Preises zu. Dass dem nicht so sein kann, ist schon daraus ersichtlich, dass die Klägerin bereits auf Grund der bis zum 16.12.2014 gestellten Rechnungen (Anlage K15 - K21) 296.235 Euro und damit 96,5% der vereinbarten Summe erhalten hat. Wollte sie noch eine weitere Zahlung von 5% verlangen, würde sie insgesamt 105% des vereinbarten Preises kassieren, wovon nicht ernsthaft auszugehen ist. Nach alledem macht die Klägerin mit der streitgegenständlichen Zahlung von 3,5% tatsächlich die letzte Rate geltend. Die Klägerin verkennt, dass nach Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums und ggf. Beseitigung protokollierter Mängel die Freigabe der Sicherheit, d.h. der Bürgschaft der R+V-Versicherung vom 22.10.2014 verlangt werden kann, aber keine erneute Zahlung, nachdem die Beklagte bereits nach Leistung der Sicherheit die Zahlung erbracht hat. Dies belegt aus Sicht des Gerichts eindrucksvoll die fehlende Verständlichkeit und mangelnde Transparenz des von der Klägerin vorgegebenen Vertragstextes.
38 
Die Vereinbarung zur Ratenzahlung ist daher unwirksam. Die von der Klägerin verlangte Restzahlung ist erst nach Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums fällig, § 641 BGB, die unstreitig noch aussteht.
39 
2. Damit fehlt es an der Fälligkeit der Entgeltforderung der Klägerin. Dies betrifft die gesamte Klageforderung: auch die geltend gemachte Sonderleistung i.H.v. 1.417,50 Euro sowie das Entgelt für die Gebäudeaufnahme i.H.v. 142,91 Euro, denen die Beklagte dem Grunde nach nicht entgegengetreten ist, stellt sich als Teil des von der Beklagten für den Erwerb der Eigentumswohnung, der Garagen und des Grundstücksanteils zu zahlenden Entgeltes dar, das insgesamt gem. § 641 BGB erst nach Abnahme fällig wird.
40 
3. Ob die klägerische Leistung mangelbehaftet ist, kann nach alledem dahinstehen.
41 
4. Mangels berechtigter Forderung der Klägerin hat die Beklagte weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu tragen.
42 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage erweist sich als derzeit unbegründet, weil der geltend gemachte Anteil an der Kaufpreisforderung der Klägerin derzeit noch nicht fällig ist.
30 
1. Die Fälligkeit der vom Besteller geschuldeten Vergütung richtet sich bei Bauträgerverträgen wie vorliegend grundsätzlich nach Werkvertragsrecht (statt vieler: Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Auflage, Rz 212). Die Parteien haben aber nach § 632a Abs. 2 BGB, Art. 244 EGBGB, HausbauVO i.V. der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) die Möglichkeit, für die Zahlung des Entgeltes Abschlagszahlungen vorzusehen, die vom Besteller abhängig vom Baufortschritt entrichten sind. Nur durch eine wirksame Regelung kann die Fälligkeit abweichend von § 641 BGB geregelt werden (Basty, a.a.O., Rz 212).
31 
Die Parteien haben in § 5 des Vertrages für die Entrichtung des Kaufpreises abhängig vom Baufortschritt Teilzahlungen vorgesehen, die sich an den Vorgaben der MaBV orientieren. Diese Regelung entspricht jedoch nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 MaBV hat der Bauträger aus den von der MaBV vorgesehenen 13 Abschnitten bis zu sieben Raten entsprechend dem Bauablauf zu bilden, in denen er die Zahlungen des Käufers entgegennehmen darf. Streitig ist, ob diese sieben Raten schon im Bauträgervertrag festgelegt sein müssen oder ob der Bauträgervertrag die Festlegung dem Bauträger überlassen darf, der die sieben Raten dann erst entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf nach seinem Ermessen abrufen kann (zum Streitstand: Beck‘sches Notar-Handbuch/Kutter, 5. Auflage, A II Rz 77a).
33 
Die besseren Argumente sprechen dafür, den Bauträger für verpflichtet anzusehen, die sieben Raten bei Vertragsschluss festzulegen: es käme einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gleich, wollte man dem Bauträger die Festlegung der Raten während des Bauablaufs überlassen. Nach § 307 BGB ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nur zulässig, wenn hierfür wegen der Unvorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen eine sachliche Rechtfertigung besteht und die Unvorhersehbarkeit nicht der Risikosphäre des Verwenders zuzurechnen ist. Die Unvorhersehbarkeit des tatsächlichen Bauablaufs liegt dagegen alleine in der Risikosphäre des Bauträgers. Auch die MaBV geht davon aus, dass aus Gründen der Planungs- und Finanzierungssicherheit typischerweise die Einzelfälligkeiten bei Vertragsschluss festzustehen haben, zumal nach der praktischen Erfahrung keine überwiegenden Interessen der Bauträger eine Offenhaltung gebieten, da in der Praxis die Mehrzahl der Raten ohnehin nicht zur Disposition steht. Zur variablen Gestaltung stehen nur zwei, max. drei Raten, die sich je nach geplantem Bauablauf auf den Innenausbau verteilen (ausführlich Beck‘sches Notar-Handbuch/Kutter, a.a.O., Rz 77a; a.A. Basty, a.a.O., Rz 475 ff.).
34 
Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bauträgervertrag vom 12.02.2014 nicht gerecht. Vielmehr gibt der Vertrag elf, je nach Lesart sogar zwölf, Raten vor, aus denen die Klägerin während des Bauablaufes „entsprechend den Bauabschnitten“ bis zu sieben Raten anfordern darf. Damit ist das Gebot verletzt, dass der Bauträger die Raten bereits bei Vertragsschluss festlegen muss.
35 
Die Vereinbarung zur Ratenzahlung ist damit unwirksam, § 12 MaBV i.V. § 134 BGB, so dass es bei der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 641 BGB bleibt. Da unstreitig das Gemeinschaftseigentum noch nicht abgenommen ist, fehlt es an der Fälligkeit der Entgeltforderung.
36 
Damit kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Teilforderungen auch gegen das Verbot verstößt, mehr als sieben Teilzahlungen zu verlangen. Zwar hat die Klägerin tatsächlich bereits sieben Zahlungen entgegengenommen, wie sich aus der von ihr selbst erstellten Zusammenstellung der Zahlungen, Anlage B2, sowie den vorgelegten Rechnungen ergibt. Die mit Rechnung vom 10.10.2014, Anlage K 19, angeforderte, als „Sicherheitseinbehalt“ bezeichnete, Zahlung könnte sich aber als zweiter Teil der ersten, bei Beginn der Erdarbeiten in Höhe von 30% des Kaufpreises fälligen Rate darstellen und damit nicht als ein gesondert zu zählende Rate. Denn die erste Rate ist im streitgegenständlichen Vertrag abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 MaBV mit 25% festgesetzt. Hierdurch wird - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen - die Entscheidung des Bauträgers gem. § 632a Abs. 3 Satz 3 BGB getroffen, die Sicherheitsleistung i.H.v. 5 % der Vertragssumme bei Anforderung der ersten Rate durch Einbehalt zu erbringen (vgl. hierzu auch Beck‘sches Notar-Handbuch/ Kutter, a.a.O., A II, Rz 78a).
37 
Dahinstehen kann daher letztlich auch, ob die Regelung im Vertrag der Parteien den Anforderungen des § 307 BGB an Transparenz genügt, woran indessen erhebliche Zweifel bestehen. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um AGB, da das Vertragsmuster für mehr als drei Verträge und damit eine Vielzahl zur Verwendung vorgesehen war, wie sich im Termin ergeben hat. Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt die Klägerin, eine Unternehmerin, als Verwenderin, auch wenn die Verträge von der Notarin formuliert waren. Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 307 Rz 20). In der gewählten Gestaltung lässt der Vertrag den Besteller aber im Unklaren darüber, ob und in welcher Form der Verwender die gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung erbringt (vgl. BGH NJW 2013, 219 Rz 18). Der Vertragspartner des Verwenders kann daher nicht nachvollziehen, ob er vor Zahlung der vereinbarten ersten Rate von 25% Sicherheitsleistung der Klägerin verlangen kann oder nicht. Für den durchschnittlichen Verbraucher, auf dessen Verständnismöglichkeit bei der Prüfung von AGB abzustellen ist, ist auch die Zahl der abgeforderten Raten nicht nachvollziehbar, wenn die letztgenannte Teilzahlung von 5% ebenfalls als „Rate“ bezeichnet wird. Schon aus dem Vertragsverständnis der Klägerin selbst ergibt sich die Mißverständlichkeit der Regelung: die Klägerin meint, sie mache mit der streitgegenständlichen Zahlung die vorletzte Rate geltend, ihr stehe nach Zahlung dieser Rate mithin noch eine weitere Rate i.H.v. 5% des Preises zu. Dass dem nicht so sein kann, ist schon daraus ersichtlich, dass die Klägerin bereits auf Grund der bis zum 16.12.2014 gestellten Rechnungen (Anlage K15 - K21) 296.235 Euro und damit 96,5% der vereinbarten Summe erhalten hat. Wollte sie noch eine weitere Zahlung von 5% verlangen, würde sie insgesamt 105% des vereinbarten Preises kassieren, wovon nicht ernsthaft auszugehen ist. Nach alledem macht die Klägerin mit der streitgegenständlichen Zahlung von 3,5% tatsächlich die letzte Rate geltend. Die Klägerin verkennt, dass nach Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums und ggf. Beseitigung protokollierter Mängel die Freigabe der Sicherheit, d.h. der Bürgschaft der R+V-Versicherung vom 22.10.2014 verlangt werden kann, aber keine erneute Zahlung, nachdem die Beklagte bereits nach Leistung der Sicherheit die Zahlung erbracht hat. Dies belegt aus Sicht des Gerichts eindrucksvoll die fehlende Verständlichkeit und mangelnde Transparenz des von der Klägerin vorgegebenen Vertragstextes.
38 
Die Vereinbarung zur Ratenzahlung ist daher unwirksam. Die von der Klägerin verlangte Restzahlung ist erst nach Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums fällig, § 641 BGB, die unstreitig noch aussteht.
39 
2. Damit fehlt es an der Fälligkeit der Entgeltforderung der Klägerin. Dies betrifft die gesamte Klageforderung: auch die geltend gemachte Sonderleistung i.H.v. 1.417,50 Euro sowie das Entgelt für die Gebäudeaufnahme i.H.v. 142,91 Euro, denen die Beklagte dem Grunde nach nicht entgegengetreten ist, stellt sich als Teil des von der Beklagten für den Erwerb der Eigentumswohnung, der Garagen und des Grundstücksanteils zu zahlenden Entgeltes dar, das insgesamt gem. § 641 BGB erst nach Abnahme fällig wird.
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3. Ob die klägerische Leistung mangelbehaftet ist, kann nach alledem dahinstehen.
41 
4. Mangels berechtigter Forderung der Klägerin hat die Beklagte weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu tragen.
42 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Feb. 2016 - 10 O 477/15

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Feb. 2016 - 10 O 477/15 zitiert 12 §§.

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Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.

Referenzen

(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.

(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um

1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
2.
einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.

(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn

1.
der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2.
zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3.
die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
4.
die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a)
von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
aa)
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb)
nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
b)
wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
aa)
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb)
nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf,
und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:

1.
30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2.
vom der restlichen Vertragssumme
-
40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
-
8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
-
10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
-
6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
-
3 vom Hundert für den Estrich,
-
4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
-
12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
-
3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
-
5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.

(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn

1.
der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2.
zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3.
die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
4.
die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a)
von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
aa)
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb)
nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
b)
wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
aa)
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb)
nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf,
und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:

1.
30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2.
vom der restlichen Vertragssumme
-
40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
-
8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
-
10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
-
6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
-
3 vom Hundert für den Estrich,
-
4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
-
12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
-
3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
-
5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.

(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn

1.
der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2.
zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3.
die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
4.
die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a)
von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
aa)
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb)
nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
b)
wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
aa)
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb)
nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf,
und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:

1.
30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2.
vom der restlichen Vertragssumme
-
40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
-
8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
-
10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
-
6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
-
3 vom Hundert für den Estrich,
-
4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
-
12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
-
3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
-
5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.

(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.