Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juni 2006 - 10 O 241/03

23.06.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %  des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt mit der am 24.04.2003 bei Gericht eingegangenen Klage Schadensersatz wegen behaupteter mangelhafter Trinkwasserinstallation in einer Mehrfamilienhausanlage in B… in den Jahren 1991 bis 1992.
Sie schloss am 20.11.1990 mit der Beklagten einen Generalunternehmerbauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Mehrfamilienwohnhauses, bestehend aus insgesamt 93 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, ab, wobei im Rahmen der Sanitärarbeiten die Warmwasser- und Kaltwasserleitungen in verzinkten Gewinderohren erstellt werden sollten.
Wegen der näheren Einzelheiten des Bauvertrages wird auf die Anlage K 1 AS 1 ff Bezug genommen.
Die Beklagte erstellte in der Folgezeit die Wohnanlage, wobei die Wasserleitungen durch die als Subunternehmerin von der Beklagten eingesetzte Streithelferin hergestellt wurden. Die Klägerin hat das Bauvorhaben in mehreren Abschnitten im Zeitraum zwischen März und November 1992 abgenommen. Ab 1998 kam es nach Vortrag der Klägerin zu Problemen mit der Wasserversorgung, im Jahre 1999 zu Feuchtigkeitsaustritten im Bereich der Waschbecken einzelner Wohnungen und im Jahre 2000 sei das Anschwemmen von bräunlichem sandartigen Partikeln festzustellen gewesen. Darauf hin beauftragte die Klägerin im Mai 2001 die W….Ing. in Karlsruhe mit der Ursachenfeststellung. Diese stellten erhebliche Korrosionsschäden an den Zuleitungen zu den einzelnen Wohnungen fest. Insbesondere wurde bei einzelnen Wohnungen festgestellt, dass nach Verwendung von kupferhaltigen Materialien in Fließrichtung verzinkte Verlängerungen in den Wohnanschlüssen verwendet worden sind, die sich im Laufe der Zeit durch Korrosionserscheinungen praktisch zugesetzt hatten, sodass die Frischwasserversorgung nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet gewesen sei.
Hierbei hat es sich nach Ansicht des eingeschalteten Privatsachverständigen um einen gravierenden Mangel gehandelt, da eine Häufung von kupferhaltigem Material vorliege, der den Einsatz von verzinktem Material im Bereich der Objektanschlüsse  in Fließrichtung verboten habe (vgl. hierzu Anlage K 2, AS 37 ff).
Unstreitig weisen die Objektanschlüsse nach der Abzweigung von der Hauptsteigleitung zu den einzelnen Wohnungen folgenden Aufbau auf:
Nach der Abzweigung ist zunächst ein kupferhaltiges Absperrventil eingebaut, danach schließt sich nach einem feuerverzinkten Stahlrohr eine ebenfalls kupferhaltige Wasseruhr an, der nach einem Eckstück aus feuerverzinktem Material ein kupferhaltiger Kleinverteiler folgt. An diesem ist im Rohrsystem eine Kunststoffleitung angebracht, die in Richtung Wohnung mit einer ebenfalls kupferhaltigen Wandscheibe endet (zu diesem Anbau vergleiche Anlagen B 3 und B 4, HA AS 231-233). Danach sind - nach Angaben der Beklagten jedoch nicht in jeder Wohnung - verzinkte Verlängerungen montiert worden, an die dann die Sanitärobjekte angeschlossen wurden.
Gestützt auf das Privatgutachten begehrt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie eines Organisationsverschuldens der Beklagten Schadensersatz und begehrte zunächst 425.113,96 EUR, wobei wegen der Schadensbeseitigungsmaßnahmen auf die Berechnung im Privatgutachten Bezug genommen wurde und insbesondere erhebliche Kosten wegen einer notwendigen kompletten Neuverfliesung der streitgegenständlichen Sanitärbereiche geltend gemacht wurden.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2004 (AS 173ff der HA) reduzierte die Klägerin ihre Ansprüche auf zuletzt noch 123.094,10 EUR, nachdem sich im November 2003 herausgestellt habe, dass entsprechende Ersatzfliesen nach Durchführung der notwendigen Reparaturen an den Wohnungszugangsleitungen noch beschafft werden könnten, mit der Folge, dass eine komplette Neuverfliesung der Sanitärbereiche nicht mehr notwendig sei. Insoweit erklärte sie wegen der ursprünglichen Mehrforderung einseitig die Teilerledigung des Rechtsstreites.
10 
Zur Begründung trägt sie vor:
11 
Die von der Subunternehmerin der Beklagten vorgenommene Installation habe bereits zu dem damaligen Zeitpunkt in eindeutiger Weise gegen die maßgeblichen DIN-Vorschriften 1988 und 50930 verstoßen, wonach bei Einbau von kupferhaltigen Materialien, insbesondere bei einer Häufung solcher Materialien, sich die in Fließrichtung nachfolgende Verwendung von feuerverzinkten Eisenmaterial verbiete. Die Kläger sind hierbei der Auffassung, dass die Beklagte aus technischer Sicht verpflichtet gewesen sei, ab dem Absperrventil bis zu den Sanitärobjekten ausschließlich kupferhaltiges Material zu verarbeiten.
12 
Der tatsächlich erfolgte Aufbau, insbesondere die Verlängerung der Rohrleitungen mit feuerverzinktem Material hätte zu einer erhöhten und zum Installationszeitpunkt bereits bekannt gewesenen Korrosionsgefahr geführt, die sich im Anwesen nunmehr auch bereits verwirklicht habe.
13 
Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, über diesen groben Mangel aufzuklären, sodass sie sich auf Verjährung nicht berufen könne. Soweit sie zur Ausführung der Arbeiten eine Subunternehmerin - hier die Streithelferin - eingeschaltet habe, hafte sie in gleicher Weise für ein vorliegendes Organisationsverschulden.
14 
Ausgehend von der Schadensersatzberechnung auf Blatt 22 des Privatsachverständigengutachtens berechnet sie nach der Teilerledigung die anfallenden Reparaturkosten für insgesamt noch 89 Wohnungen pro Wohnung inklusive Mehrwertsteuer mit 1.241,20 EUR und kommt somit zu einem Gesamtbetrag von 110.466,80 EUR.
15 
Darüber hinaus fordert sie für die angefallenen Sachverständigenkosten gem. der Anlagen 4 a bis 4 b weitere 6.556,38 EUR und fordert  für die  bereits in 4  Wohnungen durchgeführten Rohrsanierungen den Ersatz der Rechnungen der Anlagen K 3 und K 5 in Höhe von 3.530,74 EUR bzw. 1.061,99 EUR und macht darüber hinaus für Teilverfliesungsarbeiten für diese 4 Wohnungen weitere 666,19 EUR gem. Rechnung Anlage K 9 bzw. in Höhe von weiteren 812,00 EUR geltend.
16 
Wegen der ursprünglichen Mehrforderung liege eine Teilerledigung vor, nachdem sie erst im November 2003 festgestellt habe, dass noch Ersatzfliesen für eine nach Durchführung der Reparaturen notwendige Neuverfliesung vorhanden gewesen seien, sodass sich die ursprüngliche Berechnung des Schadens auf der Basis einer Neuverfliesung erübrigt habe.
17 
In Folge des arglistigen Verschweigens der gravierenden Mängel könne sich die Beklagte nicht auf die in Ziffer 10 des Generalunternehmervertrages vereinbarte 5jährige Verjährung nach BGB ab Abnahme berufen.
18 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
19 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 123.094,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.12.2002 zu zahlen.
20 
2. Festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von weiteren 302.019,86 EUR erledigt sei.
21 
Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin beantragen:
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie erheben die Einrede der Verjährung, nachdem das streitgegenständliche Anwesen spätestens im November 1992 von der Klägerin abgenommen worden sei.
24 
Darüber hinaus bestreiten sie, dass der Aufbau der Rohrleitungen der Leitungswasserversorgung zu den einzelnen Wohnungen gegen die damals geltenden DIN-Normen verstoßen habe und tragen zusätzlich vor, dass nach der Wandscheibe aus Kupfermaterial nicht durchgängig verzinkte Verlängerungen angebracht  worden seien. Dies sei vielmehr nur der Fall gewesen, soweit eine Verlängerung nach der Wandscheibe technisch notwendig geworden sei,  und zudem sei teilweise statt verzinktem Material Messingmaterial zur Anwendung gelangt ( Sitzungsprotokoll 21.04.2004  AS 239 ).
25 
Schon deswegen sei die Schadensberechnung der Klägerin, die von einem durchgängigen Einsatz verzinkten Materials nach der Wandscheibe ausgehe, der Höhe nach überzogen.
26 
Soweit in das aus  verzinktem Material bestehende  Rohrleitungssystem kupferhaltige Bauteile eingefügt worden seien, sei dies entsprechend der damals gültigen DIN-Vorschrift der DIN 1988 Teil 7  technisch nicht zu beanstanden gewesen; zudem liege auch eine Häufung von kupferhaltigen Bauteilen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.
27 
Im Übrigen sei ihr ein Organisationsverschulden nicht vorzuwerfen, nachdem die Arbeiten an eine Fachfirma übergeben und zudem durch einen Fachingenieur für Sanitärwesen überprüft worden seien.
28 
Der Höhe nach seien die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Aufwendungen pro Hausanschluss zu bestreiten. Insbesondere genüge zur Mangelbeseitigung das Abschrauben und der Ersatz des verzinkten Eisenrohres nach der kupferhaltigen Wandscheibe, was allenfalls Kosten in Höhe von 162,40 EUR pro betroffener Wohnung erforderlich mache. Bei den Kosten des Sachverständigen verkenne die Klägerin, dass dieser auch wegen hier nicht streitgegenständlicher Mängel des Haupthausanschlusses beauftragt worden sei und auch diese Kosten in dessen Rechnungen enthalten seien.
29 
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30 
Die Streithelferin ist, nachdem die Beklagte ihr den Streit verkündet hat, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (AS 65 der HA).
31 
Das Gericht hat gem. Beweisbeschluss vom 21.04.2004 (HA AS 243ff) i.V.m. Beschluss vom 08.02.2005 (AS 295 der HA) Beweis über die Behauptung des Vorliegens eines gravierenden Mangels beim Aufbau der Wasserversorgung der einzelnen Wohnungen erhoben und zu den Einwendungen der Parteien gegen das schriftliche Gutachten den Sachverständigen gem. Beschluss v. 09.01.2006 (AS 363 ff) mündlich angehört.
32 
Wegen der Beweisergebnisse wird zum einen auf das schriftliche Sachverständigengutachten in der gesonderten Anlage vom 26.08.2005 und auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Anhörung vom 08.02.2006 (AS 375 ff der HA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.
34 
Der Klägerin stehen aus dem im November 1990 zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B Schadensersatzansprüche nicht zu, da derartige Ansprüche gem. Ziffer 10 des Generalunternehmervertrages i.V.m. § 638 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung spätestens Ende des Jahres 1997 verjährt gewesen sind.
35 
Für ein arglistiges Verschweigens von Mängeln an der Wasserversorgung spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme, was zu einer 30-jährigen Verjährung gem. § 195 BGB a.F. geführt hätte, die bei Klageerhebung im Jahre 2003 noch nicht abgelaufen wäre,  hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis  nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbracht:
I.  
36 
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauunternehmervertrag, auf den gem. Art. 229 § 5 EGBGB das alte Recht anzuwenden ist, sind verjährt, nachdem unstreitig die letzte Abnahme der Werkleistungen bereits Ende November 1992 erfolgt ist und somit die gem. Ziffer 10 des Generalunternehmervertrages vereinbarte 5jährige Verjährungsfrist gem. § 638 Abs. 1 BGB a.F. spätestens Ende November 1997, mithin längst vor Klageeinreichung im Jahre 2003, abgelaufen ist.
II.  
37 
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift vorliegend nicht der Fall einer 30jährigen Verjährung gem § 195 BGB a.F. ein, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch die Beklagte spätestens bei Abnahme der Sanitärleistungen nicht ausgegangen werden kann:
1.
38 
Ein arglistiges Verschweigen des Mangels liegt dann vor, wenn der Unternehmer nach Treu und Glauben, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Mangels, spätestens mit Abnahme diesen gegenüber dem Auftraggeber zu offenbaren hatte und subjektiv das Vorhandensein des Mangels kennt (vgl. Palandt, 65. Aufl., RN 20 zu § 634 a BGB sowie Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., RN 2328).
39 
Hierbei ist indes zu beachten, dass nicht für jeden Fall eines vom Unternehmer zu vertretenden Werkmangels von einer Aufklärungspflicht  auszugehen ist, da anderenfalls die gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen gem. § 638 Abs. 1 BGB oder nach § 13 Nr. 4 der VOB Teil B im Ergebnis entwertet würden (vgl. hierzu zutreffend OLG Köln, Urteil vom 16.01.1998 zum AZ: 20 U 43/97 in  Anlage AS 189 ff).
40 
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die beweispflichtige Klägerin nachzuweisen hat, dass es sich bei dem gerügten Aufbau der Frischwasserversorgung zu den einzelnen Wohnungen durch die Beklagte bzw. durch deren Subunternehmerin durch Verwendung von verzinktem Verlängerungmaterial um einen gravierenden, mithin um einen augenscheinlichen Fehler gehandelt hat ( vergl. BGH in NJW 92,1754 ).
41 
b) Beauftragt der Unternehmer - wie auch hier- einen Subunternehmer mit der Durchführung der Sanitärarbeiten, so ist bezüglich des subjektiven Momentes des arglistigen Verhaltens auf die Kenntnis dieses Subunternehmers abzustellen, die sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. hierzu Werner/Pastor, a.a.O., RN 2328 am Ende und BGH in NJW 76, 516). Eine selbständige Haftung für Organisationsverschulden kommt darüber hinaus nicht in Betracht, da die Rechtsprechung diese Lehre vom Organisationsverschulden nur für den Fall entwickelt hat, wenn ein Unternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, sich deswegen auf fehlende Kenntnis des Mangels beruft (vgl. BGH NJW 92, 1754, 1755).
42 
2. Unter Berücksichtigung der soeben aufgezeigten Rechtsgrundsätze hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, dass es sich bei dem Aufbau der Wasserversorgung der einzelnen Wohnungen durch die Verwendung von feuerverzinktem Material nach den kupferhaltigen Materialien um einen gravierenden und damit aufklärungspflichtigen Mangel im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F.  gehandelt hat, nicht erbracht:
43 
a) Die für das Jahr 1991 und 1992 geltenden Vorschriften für die hier vorliegende Mischinstallation der Trinkwasserinstallation zu den einzelnen Wohnungen gem. DIN 1899 und DIN 50930 verlangten, dass die Werkstoffe so angeordnet werden, dass das Wasser, das über Installationsteile aus Kupfer oder Kupferlegierungen geflossen ist, nicht anschließend mit Teilen aus feuerverzinktem Stahl in Berührung kommt (vgl. DIN 50930 Teil 3 unter Ziffer 7.4.2 sowie DIN 1988 Teil 7 unter Ziffer 3.3.2 - jeweils in der Anlage zum schriftlichen Sachverständigen-Gutachten). Jedoch heißt es in beiden DIN-Vorschriften, dass die üblicherweise in Rohrleitungen aus feuerverzinktem Stahl verwendeten Armaturen (Wasserzähler, Druckminderer, Ventile) aus kupferhaltigem Material meist als unbedenklich anzusehen seien. In der DIN 1988 Teil 7 ist jedoch zusätzlich angegeben, dass bei einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ein erhöhtes Risiko für kupferinduzierten Lochfraß anzunehmen ist (vgl. Ziffer 3.3.2 der DIN 1988 Teil 7 Seite 25 des schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens).
44 
b) Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat auf Seite 17 seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass die Anordnung der jeweils kupferhaltigen Unterputzventile, Wasserzähler, Kleinverteiler und die nachfolgende abschließende Wandscheibe für sich allein einen Verstoß gegen diese sogenannte Fließregel nicht darstelle. Die Verwendung der Armaturen gehört nach Angaben des Sachverständigen vielmehr zum damals notwendigen Standard. Er sieht jedoch den Einsatz von feuerverzinkten Verlängerungen im Anschluss an diese Wandscheibe (vgl. zum Verständnis Anlagen B 3 und B 4 der HA AS 231-233), soweit dieser Einbau teilweise von der Beklagten und der Streithelferin eingeräumt wurde, als Mangel an, weil dadurch in erheblichem Maße künftige Korrosionsschäden zu erwarten gewesen seien.
45 
c) Soweit der Sachverständige in diesem Gutachten jedoch davon ausgeht, es handele sich hierbei um einen gravierenden Ausführungsmangel, so kann sich das Gericht dieser Auffassung nach Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 08.02.2005 aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
46 
(1) Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage angegeben, dass im Zeitpunkt der Installation eine klare Definition, wann von einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ausgegangen werden müsse, nicht vorgelegen habe (vgl. Sitzungsprotokoll AS 379 der HA). Zudem ergibt sich aus Ziffer 3.3. der DIN 1988 Teil 7, dass eine Mischinstallation schon wegen des Umstandes, dass als Armaturenwerkstoff Kupferlegierungen verwendet werden, praktisch unvermeidbar ist. Mithin besteht bei verzinkten Rohrleitungen grundsätzlich die Gefahr, dass wegen der chemischen Reaktionen der kupferhaltigen Bauteile Korrosionen entstehen können.
47 
Weiterhin hat der Sachverständige auf Nachfrage angegeben, dass erst im Jahre 2004 die geänderte DIN 1988 vorschreibt, dass Bauteile und Apparate mit größeren wasserberührten Flächen aus Kupfer in Fließrichtungen nicht vor solchen aus verzinkten Eisenstoffen angeordnet werden dürfen. Er hat demzufolge weiter bekundet, dass die Verwendung von feuerverzinktem Material als Verlängerung nach der Wandscheibe zwar eine erhöhte Korrosionswahrscheinlichkeit bedingt habe, die Verwendung dieser Rohre nach dem damaligen Stand der DIN-Normen jedoch nicht verboten gewesen sei (vgl. Sitzungsprotokoll AS 381 a.a.O.). Auch der Privatsachverständige der Klägerin hat in seinem Gutachten auf Seite 15 angegeben, dass die Verwendung von kupferhaltigen Armaturen in Rohrleitungen aus feuerverzinktem Stahl zum damaligen Zeitpunkt meist als unbedenklich angesehen wurde und eine entsprechende Änderung der DIN  50930 erst im Jahre 1993, also nach der durchgeführten Installation durch die Beklagte bzw. durch die Streithelferin, erfolgt sei.
48 
(2) Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei der Bewertung, dass bei der Kommentierung der Mischinstallation gem. DIN 1988 Teil 7 unter der Ziffer 3.3.2 bei den Ausführungen angegeben wird, dass eine Häufung von Messingarmaturen, beispielsweise im Hauseingang, oder Verteilerbereich, bei ungünstigen Wasserkennwerten ebenfalls zu kupferindizierten Korrosionsschäden und zu Kontaktkorrosionsschäden führen kann.
49 
Der Sachverständige hat zu den Wasserkennwerten in B….  zum Installationszeitpunkt auf den Seiten 10 ff seines schriftlichen Gutachtens Stellung genommen und dabei im Ergebnis ausgeführt, dass sowohl die Bildung korrosionsschützender Rostschichten aufgrund des pH-Wertes des Wassers möglich gewesen sei und darüber hinaus auch von einem erhöhten Risiko für Kontaktkorrosionen  wegen der Wasserqualität nicht auszugehen sei. Daher ist die Beklagte nicht gehalten gewesen, nach den eigebauten Armaturen von  Verlängerungen aus verzinktem Material Abstand zu nehmen.
50 
(3) Ein gravierender und somit dem Fachmann ins Auge fallender Fehler durch die Verwendung von Verlängerungstücken aus verzinktem Material liegt nach Auffassung des Gerichtes nur dann vor, wenn aus den damaligen gültigen Bestimmungen der DIN-Normen ein klares Verbot zur Verwendung derartiger Rohrverlängerung nach den kupferhaltigen Wandscheiben zu entnehmen gewesen wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen.  Allein aus dem Umstand, dass  ein erhöhtes Korrosionsrisiko bei der  gewählten Ausführungsart bestanden hat und einer hieraus abzuleitenden Mangelhaftigkeit des Werkes kann daher eine Aufklärungspflicht durch die Beklagte nicht hergeleitet werden.
51 
Die Klägerin hat, obgleich die Korrosionsanfälligkeit von feuerverzinkten Trinkwasserstahlleitungen  bekannt gewesen ist, die Verwendung derartiger Leitungen in Auftrag gegeben, was, wie bereits ausgeführt wurde, durch den Einbau der notwendigen kupferhaltigen Armaturen  zwangsläufig zu einer Mischinstallation führen musste.
52 
(4) Diese Auffassung des Gerichtes wird auch nicht durch die weitere gutachterliche Stellungnahme der W… Ing. vom 16.03.2006 im Anschluss an die mündliche Anhörung des Sachverständigen erschüttert.
53 
Der Privatsachverständige geht auf Blatt 7 seines Gutachtens davon aus, dass sowohl das Ventil, der Wasserzähler und der Verteiler als notwendige Bauteile verwendet werden mussten und nur die Wandscheibe als zusätzliches kupferhaltiges Material verwendet wurde. Dass aufgrund dieses Einbaus indes die nachfolgende Verwendung von verzinktem Material  sich ausgeschlossen hat, ist diesem Gutachten nicht zu entnehmen.
54 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das als letztes Stück verwendete Bauteil, ein sog. Temperguss, nach Erläuterung des Sachverständigen damals als zulässiges Material nach  DIN 1988 anzusehen war.
55 
(5) Hinzuweisen ist auch, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 17 unten ausgeführt hat, dass allenfalls die Verwendung von verzinktem Material ab der Wandscheibe gegen die Regeln der Technik verstoßen habe.
56 
Daraus folgt für  das Gericht, dass allenfalls in diesem Umfang ein Austausch des von der Subunternehmerin der Beklagten eingebauten Materials verlangt werden kann, mithin einiges dafür spricht, dass dieser Ausbau zerstörungsfrei möglich sein wird.
57 
Allenfalls in diesem Umfang stünde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu, nachdem im Termin  vom 21.04.2004 mitgeteilt wurde, dass bei den bisher vorgenommenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen darüber hinaus sämtliche nach dem Ventil im Leitungsaufbau befindlichen feuerverzinkten Rohrteile durch edleres Material ersetzt worden seien und die Berechnung der Kosten für die nicht sanierten Wohnungen wohl auf dieser von der Klägerin vorgetragenen  Mängelbeseitigung ausgeht.
III.  
58 
Da nach den obigen Ausführungen Ansprüche der Klägerin aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B bereits verjährt sind, brauchte nicht mehr untersucht werden, ob die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, dass in allen verbleibenden 89 Wohneinheiten tatsächlich verzinkte Verlängerungen nach der Wandscheibe angebracht worden sind und welche Kosten bei Auswechslung dieser Verlängerungsstücke anfallen werden.
59 
Die Zahlungsklage in dem zuletzt gestellten Umfang ist daher bereits dem Grunde nach abzuweisen.
60 
Gleiches gilt für den Feststellungsantrag bezüglich der durch den geänderten Antrag gem. Schriftsatz vom 28.01.2004 einseitig teilerledigten Forderung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin hierzu vorgetragene Sachverhalt eine Erledigung im Rechtssinne rechtfertigt, denn es fehlt infolge des durchgreifenden Verjährungseinwandes der Beklagten und der Streithelferin bereits an einer begründeten Klage bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
IV.  
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und auf § 101 ZPO bezüglich der außergerichtlichen Kosten der auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferin.
62 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Gründe

 
33 
Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.
34 
Der Klägerin stehen aus dem im November 1990 zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B Schadensersatzansprüche nicht zu, da derartige Ansprüche gem. Ziffer 10 des Generalunternehmervertrages i.V.m. § 638 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung spätestens Ende des Jahres 1997 verjährt gewesen sind.
35 
Für ein arglistiges Verschweigens von Mängeln an der Wasserversorgung spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme, was zu einer 30-jährigen Verjährung gem. § 195 BGB a.F. geführt hätte, die bei Klageerhebung im Jahre 2003 noch nicht abgelaufen wäre,  hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis  nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbracht:
I.  
36 
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauunternehmervertrag, auf den gem. Art. 229 § 5 EGBGB das alte Recht anzuwenden ist, sind verjährt, nachdem unstreitig die letzte Abnahme der Werkleistungen bereits Ende November 1992 erfolgt ist und somit die gem. Ziffer 10 des Generalunternehmervertrages vereinbarte 5jährige Verjährungsfrist gem. § 638 Abs. 1 BGB a.F. spätestens Ende November 1997, mithin längst vor Klageeinreichung im Jahre 2003, abgelaufen ist.
II.  
37 
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift vorliegend nicht der Fall einer 30jährigen Verjährung gem § 195 BGB a.F. ein, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch die Beklagte spätestens bei Abnahme der Sanitärleistungen nicht ausgegangen werden kann:
1.
38 
Ein arglistiges Verschweigen des Mangels liegt dann vor, wenn der Unternehmer nach Treu und Glauben, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Mangels, spätestens mit Abnahme diesen gegenüber dem Auftraggeber zu offenbaren hatte und subjektiv das Vorhandensein des Mangels kennt (vgl. Palandt, 65. Aufl., RN 20 zu § 634 a BGB sowie Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., RN 2328).
39 
Hierbei ist indes zu beachten, dass nicht für jeden Fall eines vom Unternehmer zu vertretenden Werkmangels von einer Aufklärungspflicht  auszugehen ist, da anderenfalls die gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen gem. § 638 Abs. 1 BGB oder nach § 13 Nr. 4 der VOB Teil B im Ergebnis entwertet würden (vgl. hierzu zutreffend OLG Köln, Urteil vom 16.01.1998 zum AZ: 20 U 43/97 in  Anlage AS 189 ff).
40 
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die beweispflichtige Klägerin nachzuweisen hat, dass es sich bei dem gerügten Aufbau der Frischwasserversorgung zu den einzelnen Wohnungen durch die Beklagte bzw. durch deren Subunternehmerin durch Verwendung von verzinktem Verlängerungmaterial um einen gravierenden, mithin um einen augenscheinlichen Fehler gehandelt hat ( vergl. BGH in NJW 92,1754 ).
41 
b) Beauftragt der Unternehmer - wie auch hier- einen Subunternehmer mit der Durchführung der Sanitärarbeiten, so ist bezüglich des subjektiven Momentes des arglistigen Verhaltens auf die Kenntnis dieses Subunternehmers abzustellen, die sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. hierzu Werner/Pastor, a.a.O., RN 2328 am Ende und BGH in NJW 76, 516). Eine selbständige Haftung für Organisationsverschulden kommt darüber hinaus nicht in Betracht, da die Rechtsprechung diese Lehre vom Organisationsverschulden nur für den Fall entwickelt hat, wenn ein Unternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, sich deswegen auf fehlende Kenntnis des Mangels beruft (vgl. BGH NJW 92, 1754, 1755).
42 
2. Unter Berücksichtigung der soeben aufgezeigten Rechtsgrundsätze hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, dass es sich bei dem Aufbau der Wasserversorgung der einzelnen Wohnungen durch die Verwendung von feuerverzinktem Material nach den kupferhaltigen Materialien um einen gravierenden und damit aufklärungspflichtigen Mangel im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F.  gehandelt hat, nicht erbracht:
43 
a) Die für das Jahr 1991 und 1992 geltenden Vorschriften für die hier vorliegende Mischinstallation der Trinkwasserinstallation zu den einzelnen Wohnungen gem. DIN 1899 und DIN 50930 verlangten, dass die Werkstoffe so angeordnet werden, dass das Wasser, das über Installationsteile aus Kupfer oder Kupferlegierungen geflossen ist, nicht anschließend mit Teilen aus feuerverzinktem Stahl in Berührung kommt (vgl. DIN 50930 Teil 3 unter Ziffer 7.4.2 sowie DIN 1988 Teil 7 unter Ziffer 3.3.2 - jeweils in der Anlage zum schriftlichen Sachverständigen-Gutachten). Jedoch heißt es in beiden DIN-Vorschriften, dass die üblicherweise in Rohrleitungen aus feuerverzinktem Stahl verwendeten Armaturen (Wasserzähler, Druckminderer, Ventile) aus kupferhaltigem Material meist als unbedenklich anzusehen seien. In der DIN 1988 Teil 7 ist jedoch zusätzlich angegeben, dass bei einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ein erhöhtes Risiko für kupferinduzierten Lochfraß anzunehmen ist (vgl. Ziffer 3.3.2 der DIN 1988 Teil 7 Seite 25 des schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens).
44 
b) Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat auf Seite 17 seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass die Anordnung der jeweils kupferhaltigen Unterputzventile, Wasserzähler, Kleinverteiler und die nachfolgende abschließende Wandscheibe für sich allein einen Verstoß gegen diese sogenannte Fließregel nicht darstelle. Die Verwendung der Armaturen gehört nach Angaben des Sachverständigen vielmehr zum damals notwendigen Standard. Er sieht jedoch den Einsatz von feuerverzinkten Verlängerungen im Anschluss an diese Wandscheibe (vgl. zum Verständnis Anlagen B 3 und B 4 der HA AS 231-233), soweit dieser Einbau teilweise von der Beklagten und der Streithelferin eingeräumt wurde, als Mangel an, weil dadurch in erheblichem Maße künftige Korrosionsschäden zu erwarten gewesen seien.
45 
c) Soweit der Sachverständige in diesem Gutachten jedoch davon ausgeht, es handele sich hierbei um einen gravierenden Ausführungsmangel, so kann sich das Gericht dieser Auffassung nach Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 08.02.2005 aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
46 
(1) Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage angegeben, dass im Zeitpunkt der Installation eine klare Definition, wann von einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ausgegangen werden müsse, nicht vorgelegen habe (vgl. Sitzungsprotokoll AS 379 der HA). Zudem ergibt sich aus Ziffer 3.3. der DIN 1988 Teil 7, dass eine Mischinstallation schon wegen des Umstandes, dass als Armaturenwerkstoff Kupferlegierungen verwendet werden, praktisch unvermeidbar ist. Mithin besteht bei verzinkten Rohrleitungen grundsätzlich die Gefahr, dass wegen der chemischen Reaktionen der kupferhaltigen Bauteile Korrosionen entstehen können.
47 
Weiterhin hat der Sachverständige auf Nachfrage angegeben, dass erst im Jahre 2004 die geänderte DIN 1988 vorschreibt, dass Bauteile und Apparate mit größeren wasserberührten Flächen aus Kupfer in Fließrichtungen nicht vor solchen aus verzinkten Eisenstoffen angeordnet werden dürfen. Er hat demzufolge weiter bekundet, dass die Verwendung von feuerverzinktem Material als Verlängerung nach der Wandscheibe zwar eine erhöhte Korrosionswahrscheinlichkeit bedingt habe, die Verwendung dieser Rohre nach dem damaligen Stand der DIN-Normen jedoch nicht verboten gewesen sei (vgl. Sitzungsprotokoll AS 381 a.a.O.). Auch der Privatsachverständige der Klägerin hat in seinem Gutachten auf Seite 15 angegeben, dass die Verwendung von kupferhaltigen Armaturen in Rohrleitungen aus feuerverzinktem Stahl zum damaligen Zeitpunkt meist als unbedenklich angesehen wurde und eine entsprechende Änderung der DIN  50930 erst im Jahre 1993, also nach der durchgeführten Installation durch die Beklagte bzw. durch die Streithelferin, erfolgt sei.
48 
(2) Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei der Bewertung, dass bei der Kommentierung der Mischinstallation gem. DIN 1988 Teil 7 unter der Ziffer 3.3.2 bei den Ausführungen angegeben wird, dass eine Häufung von Messingarmaturen, beispielsweise im Hauseingang, oder Verteilerbereich, bei ungünstigen Wasserkennwerten ebenfalls zu kupferindizierten Korrosionsschäden und zu Kontaktkorrosionsschäden führen kann.
49 
Der Sachverständige hat zu den Wasserkennwerten in B….  zum Installationszeitpunkt auf den Seiten 10 ff seines schriftlichen Gutachtens Stellung genommen und dabei im Ergebnis ausgeführt, dass sowohl die Bildung korrosionsschützender Rostschichten aufgrund des pH-Wertes des Wassers möglich gewesen sei und darüber hinaus auch von einem erhöhten Risiko für Kontaktkorrosionen  wegen der Wasserqualität nicht auszugehen sei. Daher ist die Beklagte nicht gehalten gewesen, nach den eigebauten Armaturen von  Verlängerungen aus verzinktem Material Abstand zu nehmen.
50 
(3) Ein gravierender und somit dem Fachmann ins Auge fallender Fehler durch die Verwendung von Verlängerungstücken aus verzinktem Material liegt nach Auffassung des Gerichtes nur dann vor, wenn aus den damaligen gültigen Bestimmungen der DIN-Normen ein klares Verbot zur Verwendung derartiger Rohrverlängerung nach den kupferhaltigen Wandscheiben zu entnehmen gewesen wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen.  Allein aus dem Umstand, dass  ein erhöhtes Korrosionsrisiko bei der  gewählten Ausführungsart bestanden hat und einer hieraus abzuleitenden Mangelhaftigkeit des Werkes kann daher eine Aufklärungspflicht durch die Beklagte nicht hergeleitet werden.
51 
Die Klägerin hat, obgleich die Korrosionsanfälligkeit von feuerverzinkten Trinkwasserstahlleitungen  bekannt gewesen ist, die Verwendung derartiger Leitungen in Auftrag gegeben, was, wie bereits ausgeführt wurde, durch den Einbau der notwendigen kupferhaltigen Armaturen  zwangsläufig zu einer Mischinstallation führen musste.
52 
(4) Diese Auffassung des Gerichtes wird auch nicht durch die weitere gutachterliche Stellungnahme der W… Ing. vom 16.03.2006 im Anschluss an die mündliche Anhörung des Sachverständigen erschüttert.
53 
Der Privatsachverständige geht auf Blatt 7 seines Gutachtens davon aus, dass sowohl das Ventil, der Wasserzähler und der Verteiler als notwendige Bauteile verwendet werden mussten und nur die Wandscheibe als zusätzliches kupferhaltiges Material verwendet wurde. Dass aufgrund dieses Einbaus indes die nachfolgende Verwendung von verzinktem Material  sich ausgeschlossen hat, ist diesem Gutachten nicht zu entnehmen.
54 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das als letztes Stück verwendete Bauteil, ein sog. Temperguss, nach Erläuterung des Sachverständigen damals als zulässiges Material nach  DIN 1988 anzusehen war.
55 
(5) Hinzuweisen ist auch, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 17 unten ausgeführt hat, dass allenfalls die Verwendung von verzinktem Material ab der Wandscheibe gegen die Regeln der Technik verstoßen habe.
56 
Daraus folgt für  das Gericht, dass allenfalls in diesem Umfang ein Austausch des von der Subunternehmerin der Beklagten eingebauten Materials verlangt werden kann, mithin einiges dafür spricht, dass dieser Ausbau zerstörungsfrei möglich sein wird.
57 
Allenfalls in diesem Umfang stünde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu, nachdem im Termin  vom 21.04.2004 mitgeteilt wurde, dass bei den bisher vorgenommenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen darüber hinaus sämtliche nach dem Ventil im Leitungsaufbau befindlichen feuerverzinkten Rohrteile durch edleres Material ersetzt worden seien und die Berechnung der Kosten für die nicht sanierten Wohnungen wohl auf dieser von der Klägerin vorgetragenen  Mängelbeseitigung ausgeht.
III.  
58 
Da nach den obigen Ausführungen Ansprüche der Klägerin aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B bereits verjährt sind, brauchte nicht mehr untersucht werden, ob die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, dass in allen verbleibenden 89 Wohneinheiten tatsächlich verzinkte Verlängerungen nach der Wandscheibe angebracht worden sind und welche Kosten bei Auswechslung dieser Verlängerungsstücke anfallen werden.
59 
Die Zahlungsklage in dem zuletzt gestellten Umfang ist daher bereits dem Grunde nach abzuweisen.
60 
Gleiches gilt für den Feststellungsantrag bezüglich der durch den geänderten Antrag gem. Schriftsatz vom 28.01.2004 einseitig teilerledigten Forderung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin hierzu vorgetragene Sachverhalt eine Erledigung im Rechtssinne rechtfertigt, denn es fehlt infolge des durchgreifenden Verjährungseinwandes der Beklagten und der Streithelferin bereits an einer begründeten Klage bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
IV.  
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und auf § 101 ZPO bezüglich der außergerichtlichen Kosten der auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferin.
62 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juni 2006 - 10 O 241/03 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

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(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.