| |
|
Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.
|
|
|
Der Klägerin stehen aus dem im November 1990 zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B Schadensersatzansprüche nicht zu, da derartige Ansprüche gem. Ziffer 10 des Generalunternehmervertrages i.V.m. § 638 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung spätestens Ende des Jahres 1997 verjährt gewesen sind.
|
|
|
Für ein arglistiges Verschweigens von Mängeln an der Wasserversorgung spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme, was zu einer 30-jährigen Verjährung gem. § 195 BGB a.F. geführt hätte, die bei Klageerhebung im Jahre 2003 noch nicht abgelaufen wäre, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbracht:
|
|
|
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauunternehmervertrag, auf den gem. Art. 229 § 5 EGBGB das alte Recht anzuwenden ist, sind verjährt, nachdem unstreitig die letzte Abnahme der Werkleistungen bereits Ende November 1992 erfolgt ist und somit die gem. Ziffer 10 des Generalunternehmervertrages vereinbarte 5jährige Verjährungsfrist gem. § 638 Abs. 1 BGB a.F. spätestens Ende November 1997, mithin längst vor Klageeinreichung im Jahre 2003, abgelaufen ist.
|
|
|
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift vorliegend nicht der Fall einer 30jährigen Verjährung gem § 195 BGB a.F. ein, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch die Beklagte spätestens bei Abnahme der Sanitärleistungen nicht ausgegangen werden kann:
|
|
|
Ein arglistiges Verschweigen des Mangels liegt dann vor, wenn der Unternehmer nach Treu und Glauben, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Mangels, spätestens mit Abnahme diesen gegenüber dem Auftraggeber zu offenbaren hatte und subjektiv das Vorhandensein des Mangels kennt (vgl. Palandt, 65. Aufl., RN 20 zu § 634 a BGB sowie Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., RN 2328).
|
|
|
Hierbei ist indes zu beachten, dass nicht für jeden Fall eines vom Unternehmer zu vertretenden Werkmangels von einer Aufklärungspflicht auszugehen ist, da anderenfalls die gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen gem. § 638 Abs. 1 BGB oder nach § 13 Nr. 4 der VOB Teil B im Ergebnis entwertet würden (vgl. hierzu zutreffend OLG Köln, Urteil vom 16.01.1998 zum AZ: 20 U 43/97 in Anlage AS 189 ff).
|
|
|
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die beweispflichtige Klägerin nachzuweisen hat, dass es sich bei dem gerügten Aufbau der Frischwasserversorgung zu den einzelnen Wohnungen durch die Beklagte bzw. durch deren Subunternehmerin durch Verwendung von verzinktem Verlängerungmaterial um einen gravierenden, mithin um einen augenscheinlichen Fehler gehandelt hat ( vergl. BGH in NJW 92,1754 ).
|
|
|
b) Beauftragt der Unternehmer - wie auch hier- einen Subunternehmer mit der Durchführung der Sanitärarbeiten, so ist bezüglich des subjektiven Momentes des arglistigen Verhaltens auf die Kenntnis dieses Subunternehmers abzustellen, die sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. hierzu Werner/Pastor, a.a.O., RN 2328 am Ende und BGH in NJW 76, 516). Eine selbständige Haftung für Organisationsverschulden kommt darüber hinaus nicht in Betracht, da die Rechtsprechung diese Lehre vom Organisationsverschulden nur für den Fall entwickelt hat, wenn ein Unternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, sich deswegen auf fehlende Kenntnis des Mangels beruft (vgl. BGH NJW 92, 1754, 1755).
|
|
|
2. Unter Berücksichtigung der soeben aufgezeigten Rechtsgrundsätze hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, dass es sich bei dem Aufbau der Wasserversorgung der einzelnen Wohnungen durch die Verwendung von feuerverzinktem Material nach den kupferhaltigen Materialien um einen gravierenden und damit aufklärungspflichtigen Mangel im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. gehandelt hat, nicht erbracht:
|
|
|
a) Die für das Jahr 1991 und 1992 geltenden Vorschriften für die hier vorliegende Mischinstallation der Trinkwasserinstallation zu den einzelnen Wohnungen gem. DIN 1899 und DIN 50930 verlangten, dass die Werkstoffe so angeordnet werden, dass das Wasser, das über Installationsteile aus Kupfer oder Kupferlegierungen geflossen ist, nicht anschließend mit Teilen aus feuerverzinktem Stahl in Berührung kommt (vgl. DIN 50930 Teil 3 unter Ziffer 7.4.2 sowie DIN 1988 Teil 7 unter Ziffer 3.3.2 - jeweils in der Anlage zum schriftlichen Sachverständigen-Gutachten). Jedoch heißt es in beiden DIN-Vorschriften, dass die üblicherweise in Rohrleitungen aus feuerverzinktem Stahl verwendeten Armaturen (Wasserzähler, Druckminderer, Ventile) aus kupferhaltigem Material meist als unbedenklich anzusehen seien. In der DIN 1988 Teil 7 ist jedoch zusätzlich angegeben, dass bei einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ein erhöhtes Risiko für kupferinduzierten Lochfraß anzunehmen ist (vgl. Ziffer 3.3.2 der DIN 1988 Teil 7 Seite 25 des schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens).
|
|
|
b) Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat auf Seite 17 seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass die Anordnung der jeweils kupferhaltigen Unterputzventile, Wasserzähler, Kleinverteiler und die nachfolgende abschließende Wandscheibe für sich allein einen Verstoß gegen diese sogenannte Fließregel nicht darstelle. Die Verwendung der Armaturen gehört nach Angaben des Sachverständigen vielmehr zum damals notwendigen Standard. Er sieht jedoch den Einsatz von feuerverzinkten Verlängerungen im Anschluss an diese Wandscheibe (vgl. zum Verständnis Anlagen B 3 und B 4 der HA AS 231-233), soweit dieser Einbau teilweise von der Beklagten und der Streithelferin eingeräumt wurde, als Mangel an, weil dadurch in erheblichem Maße künftige Korrosionsschäden zu erwarten gewesen seien.
|
|
|
c) Soweit der Sachverständige in diesem Gutachten jedoch davon ausgeht, es handele sich hierbei um einen gravierenden Ausführungsmangel, so kann sich das Gericht dieser Auffassung nach Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 08.02.2005 aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
|
|
|
(1) Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage angegeben, dass im Zeitpunkt der Installation eine klare Definition, wann von einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ausgegangen werden müsse, nicht vorgelegen habe (vgl. Sitzungsprotokoll AS 379 der HA). Zudem ergibt sich aus Ziffer 3.3. der DIN 1988 Teil 7, dass eine Mischinstallation schon wegen des Umstandes, dass als Armaturenwerkstoff Kupferlegierungen verwendet werden, praktisch unvermeidbar ist. Mithin besteht bei verzinkten Rohrleitungen grundsätzlich die Gefahr, dass wegen der chemischen Reaktionen der kupferhaltigen Bauteile Korrosionen entstehen können.
|
|
|
Weiterhin hat der Sachverständige auf Nachfrage angegeben, dass erst im Jahre 2004 die geänderte DIN 1988 vorschreibt, dass Bauteile und Apparate mit größeren wasserberührten Flächen aus Kupfer in Fließrichtungen nicht vor solchen aus verzinkten Eisenstoffen angeordnet werden dürfen. Er hat demzufolge weiter bekundet, dass die Verwendung von feuerverzinktem Material als Verlängerung nach der Wandscheibe zwar eine erhöhte Korrosionswahrscheinlichkeit bedingt habe, die Verwendung dieser Rohre nach dem damaligen Stand der DIN-Normen jedoch nicht verboten gewesen sei (vgl. Sitzungsprotokoll AS 381 a.a.O.). Auch der Privatsachverständige der Klägerin hat in seinem Gutachten auf Seite 15 angegeben, dass die Verwendung von kupferhaltigen Armaturen in Rohrleitungen aus feuerverzinktem Stahl zum damaligen Zeitpunkt meist als unbedenklich angesehen wurde und eine entsprechende Änderung der DIN 50930 erst im Jahre 1993, also nach der durchgeführten Installation durch die Beklagte bzw. durch die Streithelferin, erfolgt sei.
|
|
|
(2) Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei der Bewertung, dass bei der Kommentierung der Mischinstallation gem. DIN 1988 Teil 7 unter der Ziffer 3.3.2 bei den Ausführungen angegeben wird, dass eine Häufung von Messingarmaturen, beispielsweise im Hauseingang, oder Verteilerbereich, bei ungünstigen Wasserkennwerten ebenfalls zu kupferindizierten Korrosionsschäden und zu Kontaktkorrosionsschäden führen kann.
|
|
|
Der Sachverständige hat zu den Wasserkennwerten in B…. zum Installationszeitpunkt auf den Seiten 10 ff seines schriftlichen Gutachtens Stellung genommen und dabei im Ergebnis ausgeführt, dass sowohl die Bildung korrosionsschützender Rostschichten aufgrund des pH-Wertes des Wassers möglich gewesen sei und darüber hinaus auch von einem erhöhten Risiko für Kontaktkorrosionen wegen der Wasserqualität nicht auszugehen sei. Daher ist die Beklagte nicht gehalten gewesen, nach den eigebauten Armaturen von Verlängerungen aus verzinktem Material Abstand zu nehmen.
|
|
|
(3) Ein gravierender und somit dem Fachmann ins Auge fallender Fehler durch die Verwendung von Verlängerungstücken aus verzinktem Material liegt nach Auffassung des Gerichtes nur dann vor, wenn aus den damaligen gültigen Bestimmungen der DIN-Normen ein klares Verbot zur Verwendung derartiger Rohrverlängerung nach den kupferhaltigen Wandscheiben zu entnehmen gewesen wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Allein aus dem Umstand, dass ein erhöhtes Korrosionsrisiko bei der gewählten Ausführungsart bestanden hat und einer hieraus abzuleitenden Mangelhaftigkeit des Werkes kann daher eine Aufklärungspflicht durch die Beklagte nicht hergeleitet werden.
|
|
|
Die Klägerin hat, obgleich die Korrosionsanfälligkeit von feuerverzinkten Trinkwasserstahlleitungen bekannt gewesen ist, die Verwendung derartiger Leitungen in Auftrag gegeben, was, wie bereits ausgeführt wurde, durch den Einbau der notwendigen kupferhaltigen Armaturen zwangsläufig zu einer Mischinstallation führen musste.
|
|
|
(4) Diese Auffassung des Gerichtes wird auch nicht durch die weitere gutachterliche Stellungnahme der W… Ing. vom 16.03.2006 im Anschluss an die mündliche Anhörung des Sachverständigen erschüttert.
|
|
|
Der Privatsachverständige geht auf Blatt 7 seines Gutachtens davon aus, dass sowohl das Ventil, der Wasserzähler und der Verteiler als notwendige Bauteile verwendet werden mussten und nur die Wandscheibe als zusätzliches kupferhaltiges Material verwendet wurde. Dass aufgrund dieses Einbaus indes die nachfolgende Verwendung von verzinktem Material sich ausgeschlossen hat, ist diesem Gutachten nicht zu entnehmen.
|
|
|
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das als letztes Stück verwendete Bauteil, ein sog. Temperguss, nach Erläuterung des Sachverständigen damals als zulässiges Material nach DIN 1988 anzusehen war.
|
|
|
(5) Hinzuweisen ist auch, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 17 unten ausgeführt hat, dass allenfalls die Verwendung von verzinktem Material ab der Wandscheibe gegen die Regeln der Technik verstoßen habe.
|
|
|
Daraus folgt für das Gericht, dass allenfalls in diesem Umfang ein Austausch des von der Subunternehmerin der Beklagten eingebauten Materials verlangt werden kann, mithin einiges dafür spricht, dass dieser Ausbau zerstörungsfrei möglich sein wird.
|
|
|
Allenfalls in diesem Umfang stünde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu, nachdem im Termin vom 21.04.2004 mitgeteilt wurde, dass bei den bisher vorgenommenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen darüber hinaus sämtliche nach dem Ventil im Leitungsaufbau befindlichen feuerverzinkten Rohrteile durch edleres Material ersetzt worden seien und die Berechnung der Kosten für die nicht sanierten Wohnungen wohl auf dieser von der Klägerin vorgetragenen Mängelbeseitigung ausgeht.
|
|
|
Da nach den obigen Ausführungen Ansprüche der Klägerin aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB Teil B bereits verjährt sind, brauchte nicht mehr untersucht werden, ob die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, dass in allen verbleibenden 89 Wohneinheiten tatsächlich verzinkte Verlängerungen nach der Wandscheibe angebracht worden sind und welche Kosten bei Auswechslung dieser Verlängerungsstücke anfallen werden.
|
|
|
Die Zahlungsklage in dem zuletzt gestellten Umfang ist daher bereits dem Grunde nach abzuweisen.
|
|
|
Gleiches gilt für den Feststellungsantrag bezüglich der durch den geänderten Antrag gem. Schriftsatz vom 28.01.2004 einseitig teilerledigten Forderung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin hierzu vorgetragene Sachverhalt eine Erledigung im Rechtssinne rechtfertigt, denn es fehlt infolge des durchgreifenden Verjährungseinwandes der Beklagten und der Streithelferin bereits an einer begründeten Klage bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
|
|
|
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und auf § 101 ZPO bezüglich der außergerichtlichen Kosten der auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferin.
|
|
|
|