Landgericht Itzehoe Urteil, 02. Apr. 2009 - 7 O 66/08

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2009:0402.7O66.08.0A
bei uns veröffentlicht am02.04.2009

Tenor

1. Die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch von Uetersen Blatt 0752 in Abt. III lfd. Nr. 5 auf Grund der Urkunde des Notars Dr. B vom 8. Juli 1999 eingetragenen Grundschuld wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die vorgenannte Grundschuld auf die Klägerin zurück zu übertragen

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Grundschuld geltend.

2

Die Klägerin ist Mutter bzw. Schwiegermutter der Eheleute Harald und Sabine M. Diese wollten von der Beklagten u. a. ein Darlehen für ein noch zu erstellendes Mehrfamilienhaus in Anspruch nehmen. Zur Absicherung des Darlehens verlangte die Klägerin neben Sicherheiten auf dem Grundstück der Eheleute M eine Grundschuld in Höhe von 150.000,00 €, lastend auf einem Grundstück der Klägerin. Die Klägerin hatte diesbezüglich zunächst Bedenken. Nach weiteren Verhandlungen, auch Gesprächen zwischen dem mit der Beurkundung beauftragten Notar Dr. B, bestellte die Klägerin eine Grundschuld auf ihrem Grundstück zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 150.000,00 €. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 6 d. A.).

3

Verbunden war die Grundschuld mit einer Zweckerklärung, wonach diese lediglich das Darlehen der Eheleute M vom 4. 6. 1998 in Höhe von 300.000,00 DM absichern sollte. Auf Verlangen der Klägerin hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Volksbank P eine weitere Erklärung abgegeben (Anlage K 4, Bl. 13 d. A.) in der es u. a. heißt:

4

Die Sicherungsgeber haben Anspruch auf Rückgewähr der von der Bank nicht mehr benötigten Sicherheiten. Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir, sobald sich nach unseren Beleihungsrichtlinien freie Sicherheiten ergeben, als erstes die von ihnen gestellte Sicherheit auf Sie zurück übertragen werden.

5

Ob daneben weitere mündliche Zusagen seitens der Beklagten gegeben wurden, ist streitig.

6

Der Sohn der Klägerin ist zwischenzeitlich verstorben. Die von den Eheleuten M erworbenen bzw. errichteten Objekte wurden sämtlich verkauft, der Erlös aus dem Verkauf der Objekte wurde auf Darlehen verrechnet, die die Beklagte den Eheleuten M gewährt hatten und die auf den Grundstücken der Eheleute M besichert waren. Daneben wurden die Darlehen u. a. auf den Soll aus einem Girokonto errechnet. Die Klägerin hat vorgerichtlich die Löschung der streitgegenständlichen Grundschuld hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 22.000,00 € bewilligt.

7

Mit der Klage macht die Klägerin Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück aus der streitgegenständlichen Urkunde geltend sowie Rückübertragung der Grundschuld auf sie.

8

Sie behauptet,

9

die Beklagte habe zugesagt, dass Zahlungen zunächst auf der streitgegenständlichen Grundschuld gesicherte Darlehensvaluta verrechnet werden sollten.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch von Uetersen Blatt 0752 in Abt. III, lfd. Nr. 5 aufgrund der Urkunde des Notars Dr. B eingetragenen Grundschuld für unzulässig zu erklären, und die vorgenannte, zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld auf die Klägerin zurück zu übertragen.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie verweist darauf,

15

dass selbst nach Verrechnung der Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke und Zahlung der Sicherheit an sie abgetretenen Lebensversicherung keine Einigung der durch die streitgegenständliche Grundschuld abgesicherten Darlehensvaluta erfolgt ist.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben, über die Frage, ob es Zusagen über die vorgenannten hinaus gegeben hat durch Vernehmung des Zeugen Dr. B. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 11. Dezember 2008 (Bl. 101 d. A.). Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls vom 25. September 2008 (Bl. 72 d. A.) sowie den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

18

Die Zwangsvollstreckung war antragsgemäß für unzulässig zu erklären, der Klägerin steht vielmehr ein Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundschuld zu.

19

Dies ergibt sich aus der Sicherungsabrede zwischen den Parteien. Denn nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen war die Grundschuld zur Sicherung des Darlehens mit der Nummer 827106904 über 300.000,00 DM vom 4. Juni 1998 bestimmt. Das gesicherte Darlehen ist jedoch getilgt. Allerdings ist die Tilgung nicht deshalb als erfolgt anzusehen, weil die von der Klägerin angeführten Zahlungen aufgrund einer Abrede zwischen den Parteien vorrangig als auf das streitgegenständliche Darlehen geleistet anzusehen sind. Eine solche Abrede, die allerdings nur im Verhältnis zwischen den Parteien Wirksamkeit erlangen würde, ist nämlich nicht erwiesen. Vielmehr hat der Zeuge Dr. B zur Überzeugung des Gerichts ausgesagt, dass die Mitarbeiter der Beklagten eine diesbezügliche Abrede gerade ausdrücklich abgelehnt haben und lediglich zu dem Zugeständnis bereit waren, wie es in der Zusatzerklärung der Beklagten niedergelegt ist, nämlich dass vor sobald sich nach den Beleihungsrichtlinien freie Sicherheiten ergeben, als erstes die von der Klägerin gestellte Sicherheit auf sie zurück übertragen werde.

20

Die Darlehen sind jedoch durch weitere Zahlungen an die Beklagte getilgt. Dies hat die Klägerin hinreichend dargetan. Grundsätzlich trifft, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, bei einer Sicherungsgrundschuld die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen der gesicherten Forderung dann den Sicherungsgeber, wenn er nicht zugleich Schuldner der Forderung ist. Der Umfang der Darlegungslast richtet sich in einem solchen Falle danach, was Sicherungsgeber unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten an Darlegungen möglich ist, insbesondere sind konkrete Tilgungsleistungen zu behaupten. Ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch Zahlung ( § 362 BGB ) hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich der Sicherungsgeber darzulegen und ggfls. zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - IX ZR 129/94 , WM 1995, 1229 , 1230 und vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95 , WM 1996, 192 ). Dass der Sicherungsgeber über etwaige Zahlungen seines Streithelfers keine eigene Kenntnis hat, führt allein noch nicht zu einer sekundären Darlegungslast der Bank. Dies kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall sein. Diese Grundsätze entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dem gegenüber obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind ( BGH, Urt. v. 09.11.1995 - III ZR 226/94 , NJW 1996, 315 , 317 m.w.N.); im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden ( BGH, Urt .v. 16.12.1993 - I ZR 231/91 , GRUR 1994, 288 , 290).BGH 18.05.1995 Az IX ZR 129/94). Gelingt es dem Sicherungsgeber, substantiiert darzulegen, dass die Hauptforderung erloschen ist, muss auch die Bank ihr Vorbringen ergänzen und zu jedem einzelnen Punkt detailliert Stellung nehmen; denn die Tatsachen, um die es hier geht, sind Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO ); (BGH 18.05.1999 X ZR 158/97). Treten weitere Umstände hinzu, die es der darlegungspflichtigen Partei unzumutbar machen, weitere Einzelheiten zu erfahren, die die andere Partei kennt, wäre es mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar, weitere Darlegungen zu verlangen. Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 , 345 m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 , 26; 69, 381, 385; 88, 118, 123 ff.)

21

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat vorliegend die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt und war von der Beklagten zu verlangen, im Einzelnen zu den behaupteten Zahlungen und deren angeblicher anderweitiger Verrechnung Stellung zu nehmen. Nach dem Vortrag der Klägerin war das gesicherte Darlehen über 300.00,00 DM mit einer Lebensversicherung besichert, aus deren Auszahlung es statt einer laufenden jährlichen Tilgung getilgt werden sollte. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass zwei Lebensversicherungen bestanden, mit denen ein Betrag von insgesamt 81.568,80 DM erzielt wurde. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe diese entsprechend einer Verabredung mit der Ehefrau des Darlehensnehmers anderweitig verrechnet, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Zum einen steht einer solchen Berechtigung die entsprechende Bedingung aus dem Darlehensvertrag bzw der Sicherungsabrede entgegen, wonach Darlehensnehmer ein Tilgungsbestimmungsrecht nicht zusteht. Weiterhin hatte die Beklagte substantiiert darzulegen, dass eine andere Verrechnung bestimmungsgemäß zu erfolgen hatte. Die Beklagte hat darüber hinaus nicht hinreichend bestritten, dass insbesondere zur Tilgung des streitgegenständlichen Darlehens eine Lebensversicherung über 300.000,00 DM bestimmt war. Diesbezüglich hatten die Parteien des Darlehensvertrages bei dessen Abschluss bestimmt, dass das Darlehen im Hinblick auf die Tilgung durch die Lebensversicherung tilgungsfrei sein sollte. Im Hinblick auf die Darlegungen der Klägerin oblag es der Beklagten zu den behaupteten Tilgungen im Einzelnen unter Beweisantritt vorzutragen, worauf das Gericht bereits vor dem Termin hingewiesen hatte. Es handelt sich bei den Zahlungseingängen um Tatsachen, die in ihrer Kenntnis sind, andererseits von der Klägerin nicht beschafft werden konnten. Die Klägerin hat hierzu, von der Beklagten unbestritten, vorgetragen, dass nach dem Tod des Sohnes der Klägerin, des Darlehensnehmers, dessen Ehefrau zu Auskünften nicht zu bewegen war. Hinzukommt, dass es wie es sich aus dem Vortrag der Beklagten selbst ergibt, ein Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der Ehefrau des verstorbenen Darlehensnehmers zu Lasten der Klägerin gibt, mit der Absicht, vorrangig anderweitige Forderungen zu tilgen, bei denen es sich zum Teil um offenbar um nachrangige Forderungen handelt, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese vorrangig zu tilgen wären. In einem solchen Fall kann dem Sicherungsgeber nicht zugemutet werden, zunächst vom Darlehensnehmer bzw. dessen Erbin weitere Auskünfte zu erstreiten, um sich gegen die Vollstreckung zu wehren.

22

Die Klägerin hat darüber hinaus substantiiert dargelegt, dass es weitere Erlöse aus Grundstücksverkäufen von 925.000,00 und weiteren 510.000,00 € gegeben hat, von denen der Beklagten 375.000,00 € zugeflossen sind. Auch insoweit hat die Beklagte substantiiert nichts dazu vorgetragen, dass diese Gelder anderweitig nach den Darlehensbedingungen bzw. nach §§ 366, 367 BGB zu verrechnen waren, trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts (Vergleiche zur Pflicht der Bank, bei der Verrechnung auf die Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht zunehmen, OLG Düsseldorf, Az 16 U 116/95)

23

Die Beklagte hat auch die eingehende Erörterung diesbezüglich im Termin nicht zum Anlass genommen, weiter vorzutragen, obwohl hierzu Gelegenheit war und das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der bisherige Sachvortrag unzureichend war. Verspätung war insoweit nicht zu befürchten, obwohl ausdrücklich weiterer Schriftsatznachlass nicht zu gewähren war. Die Beklagte hat auch den Beweistermin nicht für weiteren Sachvortrag genutzt.

24

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, durch das Bankgeheimnis gegenüber den Darlehensnehmern an weiterem Vortrag gehindert zu sein, so verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Vielmehr ist es dem säumigen Darlehensnehmer verwehrt, sich gegen die Geltendmachung der Rechte der Bank auf das Bankgeheimnis zu berufen. Dies gilt auch im Verhältnis zum Dritten, der für das Darlehen Sicherheiten bestellt hat. Die Berufung auf das Bankgeheimnis wäre daher selbst dann unbeachtlich, wenn die Schuldnerin tatsächlich diesbezüglich geäußert hätte.

25

Unter Anrechnung der oben genannten Beträge auf die gesicherte Forderung ist danach davon auszugehen, dass diese erloschen ist, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.

26

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten


(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Nov. 2014 - 9 W 37/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.09.2014 - 7 O 66/08 KfH - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.