Landgericht Itzehoe Urteil, 13. März 2012 - 7 O 318/09

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2012:0313.7O318.09.0A
bei uns veröffentlicht am13.03.2012

Gericht

Landgericht Itzehoe

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 2) und 3) als Vorstände eines Wertpapierhandelshauses Schadensersatz für fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung.

2

Die Beklagten zu 2) und 3) waren alleinige Vorstände der Xxx. Die Gesellschaft betrieb gewerbsmäßig Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Sie war im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem WpHG.

3

Diese Gesellschaft (im Folgenden einheitlich: xxx) firmierte später um in xxx, dann in xxx. Die Gesellschaft war zunächst eine 100-prozentige Tochter der Xxx, einer Holdinggesellschaft, zu deren Konzern insgesamt 4 Tochterunternehmen gehörten, wobei die xxx den wesentlichen Vermögensgegenstand der Holding ausmachte. Die Xxx war 2005 gegründet worden. Die Beklagten zu 2) und 3) waren ursprünglich deren Alleinaktionäre und alleinige Vorstände. Im Laufe des Jahres 2006 erfolgte ein Börsengang der Xxx. In diesem Zusammenhang gaben die beiden Beklagten zu 2) und 3) insgesamt 26,8 % der Anteile an der Xxx ab. Insgesamt 73,2 % der Anteile hielten beide weiterhin hälftig. Sie blieben auch weiterhin alleinige Vorstände. Im Jahr 2008 veräußerte die Xxx 2 % der Anteile an der xxx an einen Dritten. Die Kurse vieler Wertpapiere, welche die xxx vermittelt hatte, brachen ab Mitte 2008 oder Frühjahr 2009 ein. Über das Vermögen einzelner Emittenten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Ab etwa Mitte 2009 wurde die xxx von diversen Anlegern gerichtlich mit dem Vorwurf in Anspruch genommen, es habe Falschberatungen gegeben. In Summe waren am zuständigen Landgericht xxx über 400 Klagen anhängig. Im Lauf des Jahres 2010 schied der Beklagte zu 2) als Vorstand aus der xxx aus. Im September 2010 wurde über das Vermögen der xxx das Insolvenzverfahren eröffnet.

4

Geschäftsfelder der xxx waren im Wesentlichen Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Sie arbeitete zusammen mit der xxx, bei der die Kunden der xxx ein Depotkonto führten, für das sie der xxx eine Vollmacht erteilten. Im Rahmen der Vermögensverwaltung veranlasste die xxx eigenständig Käufe und Verkäufe von Wertpapieren auf diesen Konten, im Rahmen der Anlageberatung nach Beratung der Kunden und Beauftragung durch diese.

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Kunden warb die xxx insbesondere mit Hilfe eines subventionierten Tagesgeldkontos, sog. ZinsPlusKonto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto bei der xxx, welches über die xxx vermittelt wurde. Für Neukunden der xxx wurde hier für beschränkte Zeit ein über dem Marktzins liegender Zins angeboten, den die xxx gegenüber der xxx subventionierte. Unter anderem über dieses Angebot gelang es der xxx, eine Vielzahl renditeorientierter Tagesgeldkunden aus dem gesamten Bundesgebiet zu werben. In Summe hatte die xxx zeitweise über 30.000 Kunden gleichzeitig. Insgesamt waren bis zur Insolvenz im Jahr 2010 über 70.000 Anleger Kunden der xxx gewesen. Sie beschäftigte bis zu ca. 30 Berater. Die Beratung der Kunden erfolgte im Wesentlichen telefonisch. Vereinzelt fuhren Anleger nach xxx und wurden vor Ort beraten. Die Telefonate der Berater mit den Kunden wurden seitens der xxx jeweils vollständig aufgezeichnet. Eine Verpflichtung dazu bestand nicht, abgesehen davon, dass die xxx in ihren AGB erklärt hatte, sämtliche Telefonate aufzuzeichnen.

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Die Kunden der xxx zahlten für die Beratung kein Honorar. Nur im Bereich der Vermögensverwaltung erhob die xxx von den Anlegern eine Gebühr. Erträge erwirtschaftete sie insbesondere durch Provisionen. Die xxx vermittelte insbesondere Anleihen und Genussscheine bestimmter kleinerer Unternehmen. Mit den Emittenten bestanden Vertriebsvereinbarungen. Bei vielen dieser Papiere erhielt die xxx im Falle der Zeichnung neuer Papiere eine Zeichnungsprovision von ca. 10 % des Nennbetrages. Soweit ihre Kunden Papiere dieser Emittenten im Depot hielten, bekam die xxx eine sog. Bestandspflegeprovision, die i.d.R. 0,25 % netto pro Quartal betrug. Für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren über die Börse erhob außerdem die Xxx bankübliche Kauf- bzw. Verkaufsprovisionen, von denen sie einen erheblichen Teil an die xxx weiterleitete.

7

Die Klägerin eröffnete 2004 ein Tagesgeldkonto bei der xxx. Im Juli 2005 schloss sie nach einem Telefonat mit einem Berater der xxx einen Vermögensverwaltungsvertrag ab (Anlage K3, Bl. 28 f. d.A.). Dabei wählte sie von 4 zur Verfügung stehenden Strategien die Strategie B. Wegen der Einzelheiten der damit vereinbarten Anlagerichtlinien wird auf Anlage K3 verwiesen.

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In der Folgezeit erwarb die xxx für die Beklagte diverse Wertpapiere und Fondsanteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf S. 4 der Klagschrift (Bl. 5 d.A.) verwiesen, wobei hinsichtlich des Erwerbes der Aktien der Xxx am 13.5.2009 streitig ist, ob diese auf eine Anlageberatung zurückgingen. Die Papiere wurden teilweise wieder veräußert. Insgesamt macht die Klägerin aus den Anlagen einen Verlust von 13.928,97 € geltend.

9

Die Klägerin behauptet, sie sei bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages falsch beraten worden. Sie habe dem Berater telefonisch erklärt, kein Risiko eingehen zu wollen. Dem habe die gewählte Strategie B nicht entsprochen. Mit dem Erwerb der Papiere habe die xxx außerdem gegen die Anlagerichtlinien verstoßen. Bei korrekter Aufklärung hätte sie den Vermögensverwaltungsvertrag nicht geschlossen und die Wertpapiere nicht erworben. Sie hätte das Geld dann alternativ angelegt. Dabei hätte sie einen Zinsgewinn von geschätzt 4 % p.a. erzielt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des geltend gemachten Schadens wird auf Ziff. III. der Klageschrift (Bl. 7 f. d.A.) verwiesen.

10

Die Klägerin meint, die Beklagten zu 2) und 3) hafteten ihr als Vorstände der xxx wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB persönlich für ihre behaupteten Ansprüche gegen die xxx. Sie hätten vorsätzlich Falschberatungen entweder veranlasst oder durch vorsätzliche Verletzung ihrer Organisationspflichten als Vorstände zumindest geduldet und seien so für den Schaden, den sie durch die Anlage von Geldern über die xxx erlitten habe, verantwortlich.

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Sie behauptet, der gesamte Vertrieb der xxx habe auf der systematischen, zielgerichteten Verharmlosung der Risiken der vertriebenen Beteiligungen beruht. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten Schulungen der Berater veranlasst, die bewusst darauf angelegt gewesen seien, dass diese die Kunden nicht über Risiken aufklärten oder diese gegenüber den Kunden verharmlosten und nicht über Provisionen aufklärten. Zum Beweis hat sie sich auf insgesamt 68 Anleger (Bl. 121 f., 211 d.A.) bezogen, die als Zeugen dafür benannt wurden, dass sie jeweils nur sichere Anlagen hätten zeichnen wollen, ihnen aber hochriskante Anlagen vermittelt worden seien, ohne dass sie auf die Risiken hingewiesen worden seien. Sie meint, die Tatsache, dass von dieser Stichprobe praktisch 100 % der Anleger falsch beraten worden seien, führe zu dem Schluss, dass die Beratung der Anleger systematisch falsch gewesen sei. Jedenfalls zwinge sie zu dem Schluss, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Vorstände der xxx es vorsätzlich unterlassen hätten, ein effektives Kontrollsystem aufzubauen.

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Das folge auch daraus, dass über 300 Verfahren geschädigter Anleger gegen die xxx erhoben worden seien. Die Fehlberatungen wiesen eine für systematisches Handeln typische Ähnlichkeit auf.

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Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagten zu 2) und 3) hätten die für die xxx tätigen Berater angewiesen,

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- in den gleichen Zeiträumen gleiche Kapitalanlagen zu vermitteln,

15

- nicht über Risiken aufzuklären,

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- darauf hinzuwirken, dass die Risikoanalysebögen, die Risikostufen von 1 (sehr risikoarm) bis 5 (überdurchschnittlich risikofreudig) aufwiesen, unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger auf Stufe 4 geändert wurden,

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- nicht über den Erhalt von Provisionen aufzuklären und

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- nicht auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Emissionsprospekte hinzuweisen.

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Damit seien die Berater angewiesen worden, nicht entsprechend den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung zu beraten.

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Insbesondere wirft sie den Beklagten zu 2) und 3) folgende vorsätzliche Schädigungen vor:

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a. Die Beratung durch die Anlageberater der xxx sei durch die Beklagten zu 2) und 3) strukturell so gestaltet worden, dass die Berater die Wertpapierprospekte der empfohlenen Wertpapiere nicht übersandten und auch nicht auf das Vorhandensein von Wertpapierprospekten hinwiesen. Unstreitig gab es jedenfalls keine Anweisung an die Berater, den Kunden vor oder im Rahmen der Beratung stets den Prospekt des empfohlenen Wertpapiers zur Verfügung zu stellen oder diese ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein solcher Prospekt existierte und wo er zu bekommen war. Die Klägerin meint, eine ordnungsgemäße objektgerechte Aufklärung über die Risiken der empfohlenen Wertpapiere setze voraus, dass der jeweilige Wertpapierprospekt zur Verfügung gestellt werde. Angesichts der Fülle der erforderlichen Informationen ließen sich diese praktisch nicht in einem mündlichen Gespräch hinreichend vermitteln. Dies gelte erst recht bei Genussscheinen, die die xxx u.a. vertrieben hat und bei denen es sich um besonders riskante Anlagen gehandelt habe. Indem die Beklagten zu 2) und 3) die Beratung so strukturierten, dass den Anlegern vor der Beratung nicht der Emissionsprospekt zur Verfügung gestellt wurde, hätten sie vorsätzlich eine systematische Falschberatung verursacht.

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b. Die Klägerin meint weiter, die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihre Kunden vorsätzlich contra legem nicht über den Erhalt von Provisionen und sonstigen Zuwendungen aufgeklärt. Nach § 31 d WpHG wäre die xxx verpflichtet gewesen, die Anleger über den Erhalt von Provisionen aufzuklären. Auch zivilrechtlich sei die xxx aus den geschlossenen Anlageberatungsverträgen verpflichtet gewesen, über die erhaltenen Provisionen aufzuklären. Das gelte jedenfalls für die Provisionen, die sie von den Emittenten Xxx und Xxx (xxx) erhalten habe. Denn bei diesen Emittenten sei im jeweiligen Emissionsprospekt klargestellt, dass von den Vertriebskosten eine Provision von ca. 10 % an die xxx gezahlt werde. Damit handele es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Indem die Beklagten zu 2) und 3) es unterließen, dafür zu sorgen, dass den Anlegern Umstand und Höhe der Provision mitgeteilt wurden, die die xxx jeweils für den Vertrieb der empfohlenen Wertpapiere erhielt, hätten sie vorsätzlich eine unzureichende Aufklärung der Anleger veranlasst.

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c. Schließlich meint die Klägerin, die Beklagten zu 2) und 3) hätten vorsätzlich Falschberatungen der Anleger insofern veranlasst, als sie Tagesgeldkunden warben, also sicherheitsorientierte Anleger der Risikostufe 1, und diesen Anlegern durch die Berater der xxx ungefragt risikoreiche Wertpapiere anbieten ließen. Damit habe sich der Charakter der Geldanlage von einem praktisch risikolosen, dem Einlagensicherungsfonds unterliegenden Investment zu einer börsennotierten, kursabhängigen und risikoreichen Anlage grundlegend geändert. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten es unterlassen, durch Schulung der Berater und Kontrolle der Gespräche sicherzustellen, dass die Anleger explizit darauf hingewiesen wurden, dass sich der Charakter der Anlage grundlegend ändere. Im Gegenteil sei der Unterschied eher vernebelt worden. Bereits die sprachliche Nähe des Zins-Plus-Kontos (Tagesgeld) zum Zins-Kombi-Konto, einer Kombination, bei der regelmäßig 50 % in ein besonders hoch verzinstes Tagesgeld angelegt wurden und 50 % in eine Anleihe, einen Genusschein oder ein Zertifikat, zeige, dass den Kunden der systematische Unterschied gerade nicht aufgezeigt werden sollte.

24

Zudem hätten die Werbeanschreiben an die Kunden der xxx und die Praxis der Berater, diese gegen Ende der Hochzinsphase des Tagesgeldes anzurufen, um ihnen Zinskombikonten oder reine Wertpapierinvestments zu empfehlen, gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 2 WpHG verstoßen. Danach müsse das Finanzdienstleistungsunternehmen zunächst die Anlageziele, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erfragen, bevor es ihm darauf zugeschnittene Anlageempfehlungen unterbreiten könne. Die Praxis der xxx sei hingegen darauf angelegt gewesen, den Kunden unabhängig von ihren Anlagezielen provisionsträchtige Wertpapiere per „cold call“ anzudienen. Das hätten die Beklagten zu 2) und 3) vorsätzlich veranlasst.

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Die Kunden seien damit systematisch nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Das hätten die Beklagten zu 2) und 3) zielgerichtet veranlasst, um durch den Vertrieb provisionsstarker Wertpapiere Einnahmen für die xxx zu generieren. Davon hätten die Beklagten zu 2) und 3 ) als Vorstände der xxx und der Xxx im Rahmen ihrer Vorstandsvergütung und als alleinige bzw. Hauptaktionäre der Xxx, die ihrerseits praktisch Alleinaktionärin der xxx war, profitiert.

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Die Klägerin hat ursprünglich gegen die xxx Klage erhoben. Nach deren Insolvenz hat sie die Klage gegen den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen und sie gegen die Beklagten zu 2) und 3) erweitert. Hinsichtlich der wieder aufgenommenen Klage gegen den Verwalter hat das Gericht das Verfahren abgetrennt.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 13.928,97 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.8.2005 bis 15.12.2009 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 13.928,97 € seit dem 16.12.2009 zu bezahlen - Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin an der Wandelanleihe der Xxx i.H.v. nominal 2.000 € mit der xxx, der 9 % xxx Inhaber-Teilschuldverschreibung i.H.v. nominal 3.000 € mit der xxx, den Xxx Inhaber-Genussscheinen i.H.v. nominal 2.000 € mit der xxx und den 1.000 Stück Xxx Inhaber-Aktien mit der xxx %3;

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2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 2) und 3) mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befinden;

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3. die Beklagten zu 2) und 3) weiter zu verurteilen, an die Klagepartei vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu bezahlen.

31

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten, dass im Rahmen der xxx systematisch Falschberatungen von Anlegern stattgefunden hätten und dass sie als Vorstände solches veranlasst oder vorsätzlich in Kauf genommen hätten.

34

Hinsichtlich der Provisionen sind sie der Ansicht, die Anleger seien durch die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der xxx bzw. ab Herbst 2007 in den Informationen über Zuwendungen, die an alle Kunden versandt worden seien, hinreichend aufgeklärt worden. Im Übrigen seien die Provisionen, die die xxx für den Vertrieb von Wertpapieren von den Emittenten erhalten habe, keine Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern Innenprovisionen, über die ungefragt keine Aufklärungspflicht bestand. Keinesfalls hätten sie dagegen vorsätzlich verstoßen.

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Die Wertpapierprospekte hätten den Anlegern zum download auf der Internetseite der xxx und der Emittenten zur Verfügung gestanden. Darauf sei in Flyern, die an die Kunden übersandt wurden, sowie in den Informationen über Wertpapiergeschäfte hingewiesen worden. Auf Verlangen seien die Prospekte übersendet worden. Einen Grundsatz, dass die vollständigen Wertpapierprospekte stets ungefragt übersendet werden müssten, gebe es nicht. Keinesfalls hätten sie dagegen vorsätzlich verstoßen.

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Zur Klägerin konkret behaupten sie, die Beratung vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages habe keine Beratungsfehler enthalten. Die erworbenen Papiere hätten den Anlagerichtlinien entsprochen. Die xxx habe den Vermögensverwaltungsvertrag mit Schreiben vom 25.7.2008 gekündigt. Der Erwerb der Aktien der Xxx am 13.5.2009 sei aufgrund telefonischer Anlageberatung erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klagerwiderung (Bl. 40-45 d.A.) verwiesen.

37

Das Gericht hat die Beklagten zu 2) und 3) informatorisch angehört und die Anlageberater xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xx zeugenschaftlich vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.10.2011 (Bl. 198-206).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

39

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die xxx wegen Falschberatung im Vorfeld des Abschlusses des Vermögensverwaltungsvertrages, Verletzung von Anlagerichtlinien im Rahmen der Vermögensverwaltung oder einer Falschberatung beim Erwerb der Aktien der Xxx zusteht. Jedenfalls würden die Beklagten zu 2) und 3) für einen solchen Anspruch nicht persönlich haften. Das wäre nur der Fall, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Vorstände der xxx vorsätzlich Falschberatungen der Kunden und damit auch der Klägerin oder Verletzungen der Vermögensverwaltungsverträge durch die xxx veranlasst oder sonst zurechenbar in Kauf genommen hätten. Das hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht beweisen können.

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Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 2) und 3) hätten die für die xxx tätigen Berater angewiesen, in den gleichen Zeiträumen gleiche Kapitalanlagen zu vermitteln, nicht über Risiken aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass die Risikoanalysebögen unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger auf Stufe 4 geändert wurden, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Berater regelmäßig geschult wurden und generell angewiesen waren, die Kunden über die Risiken der empfohlenen Papiere ordnungsgemäß aufzuklären. Spezielle Weisungen hinsichtlich des Inhalts der Beratung gab es nicht. Insbesondere waren die Berater auch nicht angewiesen, nicht über den Erhalt von Provisionen aufzuklären oder nicht auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Emissionsprospekte hinzuweisen.

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Die Berater hatten danach auch die erforderliche Qualifikation. Zum weit überwiegenden Teil handelte es sich um ausgebildete Bankkaufleute. Im Übrigen wurden die Berater hausintern geschult. Für alle Berater gab es Schulungen zur Einführung neuer Produkte, in denen auf die Chancen und Risiken hingewiesen wurde. In Laufe der Zeit wurden auch Anweisungen an die Berater in Form eines sog. Beraterleitfadens entworfen. Insgesamt hat sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Beklagten zu 2) und 3) die Beratung bewusst so organisiert hätten, dass Risiken den Beratern nicht bekannt oder von diesen bewusst verschwiegen worden wären. Den Beratern standen die Informationen zu Chancen und Risiken der Papiere zur Verfügung. Inhaltlich waren sie in der Beratung frei.

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Die Beklagten zu 2) und 3) hatten auch für ein System der stichprobenartigen Kontrolle der Beratungsgespräche Sorge getragen, die im Wesentlichen vom Zeugen xxx vorgenommen wurden. Die Vielzahl der Verfahren wegen Falschberatungen und die hohe Zahl an Beratungsfehlern, die dabei gerichtsbekannt vorkamen, spricht zwar dafür, dass dieses Kontrollsystem unzureichend funktionierte. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die Beklagten zu 2) und 3) vorsätzlich ein unzureichendes Kontrollsystem installiert hätten, um Falschberatungen zuzulassen. Dagegen spricht insbesondere, dass das Kontrollsystem im Laufe der Zeit intensiviert und systematisch verbessert wurde, u.a. durch Anschaffung eines neuen Telefonaufzeichnungssystems. Eine erhebliche Anzahl gerichtlicher Inanspruchnahmen der xxx gab es erst ab Mitte 2009, so dass die Beklagten für die Zeit davor, d.h. für den hier relevanten Zeitraum, auch nicht aus diesem Grunde hätten bemerken müssen, dass das Kontrollsystem unzureichend war.

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Soweit die Klägerin insgesamt 68 Anleger (Bl. 121 f., 211 d.A.) zeugenschaftlich zum Beweis dafür benannt hat, dass sie jeweils nur sichere Anlagen hätten zeichnen wollen, ihnen aber hochriskante Anlagen vermittelt worden seien, ohne dass sie auf die Risiken hingewiesen worden seien, ist dies nicht erheblich. Denn der von der Klägerin gezogene Schluss, die Tatsache, dass von dieser Stichprobe praktisch 100 % der Anleger falsch beraten worden seien, zeige, dass die Beratung der Anleger systematisch falsch gewesen sei, trägt nicht. Bezogen auf die Gesamtzahl der Anleger, die Gelder bei der xxx angelegt hatten, macht diese Zahl nur etwa 1 %o aus. Auch wenn unterstellt wird, dass in allen am Landgericht xxx anhängigen Verfahren von Anlegern gegen die xxx tatsächlich Beratungsfehler vorlagen, lässt sich daraus kein Schluss auf eine systematische Falschberatung ziehen, weil es sich immer noch um weniger als 1 % aller Kunden der xxx handelt. Die Annahme, wenn von der Stichprobe (zumindest nahezu) 100 % der Kunden falsch beraten worden seien, müsse es in der Grundgesamtheit eine zumindest systematische Falschberatung gegeben haben, geht fehl. Sie träfe nur zu, wenn es sich bei der Stichprobe, also den von der Klägerin benannten Zeugen bzw. den Anlegern, die am Landgericht Itzehoe ein Verfahren angestrengt haben, um eine zufällig ausgewählte Stichprobe aus allen Anlegern handeln würde. Es handelt sich aber gerade ausschließlich um solche Anleger, die sich an den Anwalt der Klägerin gewandt haben oder sogar das Gericht angerufen haben, weil sie sich falsch beraten fühlten. Dass von diesen Anlegern nahezu alle oder sogar (unterstellt) alle Anleger tatsächlich falsch beraten wurden, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, wie die Beratung der übrigen Anleger erfolgt ist und damit auch keinen zwingenden Schluss darauf, dass es eine systematische Falschberatung gegeben habe.

44

Soweit die Klägerin den Beklagten zu 2) und 3) vorwirft, die Beratung sei systematisch insofern fehlerhaft gewesen, als die Berater die Wertpapierprospekte vor der Beratung nicht übersandt hätten, was aber erforderlich gewesen sei, greift dies nicht durch. Wie nach dem Inhalt der Beweisaufnahme feststeht, standen die Wertpapierprospekte der Anlagen, die die xxx vermittelte, den Beratern als Datei zur Verfügung und waren auf der Internetseite der xxx oder der Emittenten herunterzuladen. Die Berater konnten den Kunden den Prospekt per email oder ausgedruckt übermitteln. Sie waren nicht angehalten, die Existenz dieser Prospekte zu verheimlichen, sondern verzichteten in der Regel nur im Hinblick auf den Umfang dieser Prospekte, der oft über 100 Seiten beträgt, auf die Übersendung an den Kunden. Dass es Wertpapierprospekte gab, wurde nach der Vertriebsstruktur der xxx auch nicht geheim gehalten. Vielmehr wies die xxx gerichtsbekannt in vielen Kurzinformationen (sog. Flyern), die sie den Kunden zu den von ihr vertriebenen Anlagen oft übersandte, sowie in den Informationen für Wertpapiergeschäfte, die sie den Kunden zur Verfügung stellte, auf die Wertpapierprospekte hin.

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Dass die Beklagten zu 2) und 3) die Beratung nicht so organisiert hatten, dass stets vor der Beratung der Wertpapierprospekt übersandt wurde, begründet noch keinen systematischen Beratungsfehler. Denn der von der Klägerin angenommene Grundsatz, eine objektgerechte Beratung über Chancen und Risiken eines Wertpapieres setze stets die Übersendung des Prospektes voraus, weil eine hinreichende Aufklärung in einem mündlichen Gespräch praktisch nicht möglich sei, überspannt die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung. Sicherlich kann der Inhalt von Wertpapierprospekten, die i.d.R. über 100 Seiten stark sind, kaum erschöpfend in einem mündlichen Anlageberatungsgespräch vermittelt werden. Das ist für eine objektgerechte Beratung aber auch nicht erforderlich. Die wesentlichen Chancen und Risiken, die mit dem Erwerb einer börsennotierten Unternehmensanleihe oder Aktie verbunden sind, lassen sich in einem mündlichen Beratungsgespräch ohne weiteres vermitteln, ohne dass der gesamte Inhalt des Prospektes, der in der Regel eine Vielzahl von Daten und alle theoretischen Risiken enthält, besprochen werden müsste.

46

Das gilt auch für sog. Genussscheine. Bei diesen handelt es sich in der Regel um schuldrechtliche Forderungen gegen die Emittentin. Sie gleichen insoweit den Unternehmensanleihen und weisen, soweit es für das Risiko der Anleger von Bedeutung ist, lediglich drei Besonderheiten auf, nämlich dass Zinsen nur gezahlt werden, wenn und soweit der Jahresgewinn dies zulässt, dass der Rückzahlungsanspruch bei Fälligkeit anteilig sinkt, soweit das Eigenkapital infolge von Verlusten unter den bilanziellen Soll-Wert gesunken ist und dass die Forderung im Insolvenzfall nur nachrangig zurückgezahlt wird. Weist ein Anlageberater auf diese Besonderheiten hin, hat er nach Einschätzung des Gerichts über die wesentlichen Punkte, die zusätzlich zu den Anforderungen an die Aufklärung über eine Unternehmensanleihe von wesentlicher Bedeutung sind, hinreichend aufgeklärt. Das ist auch im Rahmen eines mündlichen oder telefonischen Beratungsgespräches ohne weiteres möglich. Weitere Einzelheiten, die dem Emissionsprospekt zu entnehmen wären, wie etwa die Feststellung des Bilanzgewinns durch die Hauptversammlung, deren Termine und die Frage der Nachholung ausgefallener Zinsausschüttungen usw. müssen für eine objektgerechte Beratung ungefragt nicht mitgeteilt werden. Von daher kann auch über diese Anlagen objektgerecht aufgeklärt werden, ohne dass der Emissionsprospekt übersandt werden muss.

47

Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zutrifft, dass bei bestimmten Anlagen angesichts der Vielzahl der bedeutsamen Fakten eine objektgerechte Beratung nur bei Übersendung des Prospektes möglich ist. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf geschlossene Immobilienfonds, bei denen es sich um unternehmerische Beteiligungen an einem bestimmten Objekt handelt. Ihr Wert hängt maßgeblich von den Vermietungsaussichten der regelmäßig noch zu errichtenden Immobilie und der Werthaltigkeit etwaiger darauf bezogener Garantien ab. Sie bergen ein besonderes Risiko insofern, als es hier im Verlustfalle oft zu Nachschusspflichten der Anleger kommen kann. Die Nachschusspflicht wird häufig faktisch zu begrenzen versucht, gleichzeitig sollen die steuerlichen Anforderungen an eine Qualifizierung der Einkünfte als solche aus gewerblicher Tätigkeit, nicht aus Kapitalvermögen, gewahrt bleiben. Das führt zum Teil dazu, dass ein Schutz vor Nachschusspflichten faktisch angestrebt, aber rechtlich nicht sicherzustellen ist. Sie werden häufig aus steuerlichen Gründen gewählt, so dass die Frage, ob das Konzept sinnvoll ist, maßgeblich von der steuerlichen Situation des einzelnen Anlegers abhängt. Ob bei dieser Anlageform eine Überlassung des Prospektes im Vorhinein stets erforderlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls würde daraus nicht folgen, dass Gleiches auch für börsengehandelte Wertpapiere und Fondsanteile gilt. Für diese ist ein solcher Grundsatz, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht aufgestellt worden.

48

Dass nicht stets im Rahmen einer Anlageberatung der Wertpapierprospekt übersandt werden muss, folgt letztlich auch aus § 31 WpHG. Zwar sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie die xxx nach § 31 Abs. 3 WpHG grundsätzlich verpflichtet, dem Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. Hierbei handelt es sich aber um Informationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken, die Ausführungsplätze und die Kosten und Nebenkosten. Diese Informationen können standardisiert erfolgen, was von der xxx zunächst im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen und später durch die Informationen über Wertpapiergeschäfte, die sie Ende 2007 an ihre Kunden versandte, auch vorgenommen wurde. Eine Übersendung des Wertpapierprospektes ist damit nicht verlangt. Nach § 31 Abs. 3a WpHG ist dem Kunden im Falle einer Anlageberatung rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Solche sog. Flyer hat die xxx gerichtsbekannt in diversen Fällen übersandt. Zwar besteht die Vorschrift erst seit dem 1.7.2011 und ist daher für die hier relevanten Fälle nicht anwendbar. Sie zeigt aber, dass auch nach aktueller Rechtslage eine Überlassung des gesamten Wertpapierprospektes nicht zwingend erforderlich ist, sondern die Überlassung eines sog. fact-sheets bzw. Flyers in Verbindung mit einer mündlichen Beratung ausreichend ist. Da der Schutz der Anleger gegenüber der vorigen Rechtslage nicht verringert werden sollte, folgt auch hieraus, dass die Annahme der Klägerin, eine ordnungsgemäße Beratung setze stets die Übersendung von Wertpapierprospekten voraus, nicht durchgreift.

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Jedenfalls begründet angesichts dieser Rechtslage die Tatsache, dass die Beklagten zu 2) und 3) nicht sichergestellt haben, dass stets die vollständigen Wertpapierprospekte an die Anleger übersandt werden, nicht die Annahme eines vorsätzlich pflichtwidrigen Unterlassens.

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Auch soweit die Klägerin den Beklagten zu 2) und 3) vorwirft, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die Anleger jeweils über Umstand und Höhe der Provisionen aufgeklärt wurden, die die xxx für den Vertrieb der Wertpapiere erhielt, steht ein vorsätzlicher Verstoß der Beklagten zu 2) und 3) gegen die erforderliche Aufklärung der Anleger nicht fest. Soweit die Klägerin auf § 31 d WpHG Bezug nimmt, ist diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 1.11.2007 in Kraft getreten. Für die Zeit davor ist diese Vorschrift ohne Belang.

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Für die Zeit davor enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der xxx eine Formulierung, wonach diese berechtigt war, von anderen Unternehmen anteilige Zahlungen von den Kosten, die diese den Kunden in Rechnung stellten, in Empfang zu nehmen sowie Geldzahlungen und andere wirtschaftliche Vorteile in Empfang zu nehmen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kundengeschäften standen. Die xxx verpflichtete sich dabei, dem Kunden auf Verlangen Auskunft über die Zahlungen anderer Unternehmen zu erteilen, soweit der Kunde diese Produkte und Dienstleistungen nutzte. Damit wurden die Kunden zumindest überhaupt darüber aufgeklärt, dass die xxx für die Beratung Geldleistungen von Dritten erhielt. Dass dies den aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht genügt hätte und die Beklagten zu 2) und 3) solches erkannt und gleichwohl nicht geändert hätten, ist nicht dargetan.

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Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von § 31d WpHG veranlasste die xxx im Herbst 2007, wie aus Parallelverfahren bekannt ist, eine umfangreiche Versendung von Informationsmaterial an ihre Kunden. Enthalten war u.a. eine sog. „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“, in der die Kunden darauf hingewiesen wurden, dass die xxx von den Emittenten Provisionen für den Vertrieb von Fonds, Anleihen, Genussscheinen und Zertifikaten erhielt und bis zu welcher maximalen Höhe. Für Anleihen und Genussscheine wurde dabei darauf hingewiesen, dass die xxx beim Ersterwerb (Zeichnung) eine Provision von bis zu 10 % des Nominalbetrages erhielt sowie dass die xxx bestandsabhängig eine Provision von bis zu 1 % p.a. erhielt, solange der Anleger Kunde der xxx war und solche Papiere in seinem Depot hielt. Auch wenn der Zugang dieser Mitteilung vereinzelt streitig ist, steht in der weit überwiegenden Anzahl der Verfahren fest, dass diese Mitteilungen den Kunden zugegangen sind. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass die Beklagten zu 2) und 3) veranlasst haben, dass solche Mitteilungen an ihre Kunden versandt werden. Das Gericht geht davon aus, dass damit den Anforderungen des § 31 d WpHG genügt wurde. Zwar wurde nicht für jedes Papier die konkrete Höhe der Provision mitgeteilt, sondern nur mitgeteilt, bis zu welcher Maximalhöhe die xxx Provisionen erhielt. Damit war aber dem Zweck der § 31d WpHG genügt, dass dem Anleger verdeutlicht wird, dass ein Interessenkonflikt des Beratungsinstitutes im Hinblick auf die Provisionen, die dieses erhält, besteht und in welchem Ausmaß der Konflikt bestehen kann. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Beklagten zu 2) und 3) mit dieser Information vorsätzlich hinter dem von § 31d WpHG geforderten Informationsniveau zurückgeblieben wären.

53

Gleiches gilt, soweit Anleger aufgrund der Anlageberatungsverträge über erhaltene Provisionen aufzuklären waren. Hier liegt ein genereller Beratungsfehler schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Provisionen, die die xxx erhielt, um sog. Innenprovisionen handelte, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die allgemeine Aufklärungspflicht jedes Anlageberaters oder -vermittlers besteht, über solche Provisionen aufzuklären, die die Rendite der Anlage in Frage stellen, was regelmäßig erst bei Provisionshöhen ab 15 % der Fall ist. Im Hinblick auf die Beeinflussung des Interesses des Beraters durch die umsatzabhängige Provisionszahlung sind Innenprovisionen hingegen ungefragt nicht aufklärungspflichtig. Sog. Rückvergütungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungefragt aufklärungspflichtig wären, liegen nur vor, wenn Teile eines Ausgabeaufschlages oder eines ähnlichen, gesondert neben dem anzulegenden Betrag ausgewiesenen Betrages umsatzabhängig an den Anlageberater zurückgewährt werden. Sog. Innenprovisionen sind hingegen gegeben, wenn die Mittel, die an den Anlageberater gezahlt werden, keiner gesonderten Position entnommen werden, sondern dem Anlagebetrag selbst. Zwar ist es für das Ausmaß des Interesses des Beraters, eine bestimmte Anlage zu empfehlen, irrelevant, ob die Provision, die er vom Emittenten erhält, dem Anlagebetrag oder einem gesondert ausgewiesenen Betrag entnommen wurde. Der Bundesgerichtshof nimmt aber an, dass bei Rückvergütungen hinzukomme, dass diese Mittel gleichsam „hinter dem Rücken“ des Anlegers an den Berater zurückgewährt würden. Das macht nur Sinn, wenn man annimmt, dass mit der Bezeichnung eines Betrages als „Ausgabeaufschlag“ o.ä. dem Kunden suggeriert werde, dieser Betrag werde nicht an den Anlageberater (zurück)gezahlt, sondern verbleibe beim Emittenten. Eine solche Konstellation war bei den Wertpapieren, die die xxx vertrieb, nicht gegeben. Es handelte sich, soweit hier von Relevanz, um börsengehandelte Anleihen, Genussscheine, Aktien, Zertifikate oder Fondsanteile. Bei keiner dieser Anlagen wurde ein Ausgabeaufschlag oder ein ähnlicher gesonderter Betrag neben dem Anlagebetrag ausgewiesen. Soweit die Emittenten Provisionen an die xxx zahlten, entnahmen sie diese dem Anlagebetrag. Es handelte sich damit um Innenprovisionen, die ungefragt nicht aufklärungspflichtig waren.

54

Das gilt auch für die Anleihen der Xxx und der Xxx (xxx). Dass bei diesen Wertpapieren in den Wertpapierprospekten mitgeteilt wird, dass jeweils 10 % des Zeichnungskapitals an den Vermittler gezahlt werden, qualifiziert diese Provisionen nicht als Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn Rückvergütungen, die „hinter dem Rücken des Anlegers“ an den Anlageberater zurückgewährt werden, können nur vorliegen, wenn gegenüber dem Anleger zunächst der Anschein erweckt wird, der Betrag fließe nicht an den Berater zurück. Diesen Eindruck entnimmt der Bundesgerichtshof offenbar der Bezeichnung als „Ausgabeaufschlag“, „Agio“ oder ähnlichen Ausweisungen eines gesonderten Betrages. Ein solcher Eindruck kann aber nicht erweckt werden, wenn in der Mitteilung selbst bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Betrag an den Vermittler gezahlt wird. Eine Provision kann daher nicht dadurch als Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs qualifiziert werden, weil im Wertpapierprospekt mitgeteilt wird, dass der Betrag an den Berater gezahlt wird, sondern nur dadurch, dass er unabhängig vom Prospekt gegenüber dem Anleger als gesonderter Betrag ausgewiesen wird, den (scheinbar) der Emittent erhebt. Das war vorliegend nicht der Fall. Bereits deshalb lag in der Art und Weise, wie die xxx auf Veranlassung der Beklagten zu 2) und 3) die Anleger über Provisionen aufklärte, kein Verstoß gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Rückvergütungen. Selbst wenn man dies rechtlich anders sehen wollte, wäre die Qualifizierung der Provisionen, die die xxx erhalten hat, als nicht aufklärungspflichtige Innenprovisionen jedenfalls eine naheliegende Rechtsauslegung. Angesichts der Komplexität der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht und zur Differenzierung zwischen Rückvergütung und Innenprovision stünde ein vorsätzlicher Verstoß der Beklagten zu 2) und 3) gegen diese Rechtsprechung auch dann nicht fest.

55

Würde man bei den Anleihen der Xxx und der Xxx eine Qualifikation als Rückvergütung und damit eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht im Rahmen von Anlageberatungsverträgen unterstellen und weiter unterstellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) es vorsätzlich veranlasst hätten, dass dieser Aufklärung nicht genügt wird, wäre die Klägerin davon im Übrigen nicht betroffen. Von der Xxx vertrieb die xxx zwar die von der Klägerin in Bezug genommene Anleihe. Die Klägerin erwarb aber nicht Papiere dieser Anleihe, sondern Aktien der Xxx. Von der Xxx hielt die Klägerin gar keine Wertpapiere. Selbst wenn bei diesen beiden Anleihen eine Aufklärungspflicht gegeben wäre und die Beklagten zu 2) und 3) vorsätzlich veranlasst hätten, dass die Erwerber hierüber nicht aufgeklärt wurden, könnten sich Erwerber anderer Wertpapiere, bei denen eine solche Aufklärungspflicht nicht bestand, darauf nicht berufen.

56

Für den Fall, dass Anleger nach der Höhe der Zuwendungen fragten, gab es in der xxx einen sog. Zuwendungsbeauftragten, an den die Anleger verwiesen wurden. Der Pflicht, auf Frage Auskunft über die Höhe der jeweiligen Provision zu geben, konnte so genügt werden. Ein vorsätzlicher Organisationsverstoß liegt daher auch insoweit nicht vor.

57

Soweit die Klägerin meint, die Beklagten zu 2) und 3) hätten vorsätzlich Falschberatungen der Anleger insofern veranlasst, als der Vertrieb der xxx darauf angelegt gewesen sei, an sich sicherheitsorientierten Anleger risikoreiche Wertpapiere anzubieten, ohne sie darüber aufzuklären, dass sich damit der Charakter der Geldanlage grundlegend ändere, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass die Anlageberater der xxx in vielen Fällen Tagesgeldkunden anriefen und diesen sog. Zinskombikonten, also Kombinationen aus einem Tagesgeld und einem Wertpapierinvestment oder sogar reine Wertpapierinvestments in Papiere, die von der xxx vertrieben wurden, anboten. Die Beweisaufnahme hat aber nichts dafür ergeben, dass die Berater angehalten gewesen wären, Kunden generell, d.h. unabhängig von deren Risikoeinstufung, Wertpapierinvestments zu empfehlen, noch dafür, dass der Vertrieb darauf angelegt gewesen wäre, die Änderung des Charakters der Anlage zu verschleiern. Vielmehr konnten die Genussscheine oder Anleihen nach dem von den Beklagten zu 2) und 3) eingerichteten Kontrollsystem nur geordert werden, wenn der Kunde nach seinem Risikoprofil die entsprechende Risikoklasse besaß. Das setzte für die meisten dieser Papiere die Stufe 4 (von 5), mindestens die Stufe 3 voraus. Zwar konnten die Risikoanalysebögen von den Beratern auch telefonisch aufgenommen werden. Dabei mag, wie es das Gericht bei der Beweisaufnahme in Parallelverfahren vielfach festgestellt hat, das Risiko von den Beratern im Gespräch verharmlost worden sein. Nach dem von den Beklagten zu 2) und 3) eingerichteten System sollte aber den Kunden der Text der Risikoklasse vorgelesen werden. Jedenfalls wurde der Risikoanalysebogen, wenn er nicht vom Anleger selbst, sondern vom Berater im Telefongespräch ausgefüllt worden war, anschließend an die Anleger verschickt. Daher wäre nach dem System, welches die Beklagten zu 2) und 3) in der xxx errichtet hatten, damit zu rechnen gewesen, dass es Beschwerden seitens der Anleger gegeben hätte, wenn diese bei Zusendung des Analysebogens festgestellt hätten, dass ihre Risikoeinstufung nach diesem Bogen nicht mit ihrem eigentlichen Risikoprofil übereinstimmt. In der Gesamtschau lässt sich daraus ungeachtet der erheblichen Anzahl der Falschberatungen nicht ableiten, dass die Beklagten zu 2) und 3) ein System eingerichtet hätten, welches auf solche Falschberatungen angelegt gewesen wäre oder diese bewusst in Kauf genommen hätten.

58

Dass der Wechsel von einem Tagesgeld bei einer deutschen Bank zum Erwerb von Anleihen kleinerer Unternehmen einen grundlegenden Wechsel des Risikos darstellte, versteht sich von selbst. Darauf, dass börsengehandelte Anleihen oder Genussscheine von Unternehmen nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliegen, musste nicht hingewiesen werden, weil die Annahme, solche Investments könnten einer Einlagensicherung unterliegen, fernliegt. Es handelt sich bereits nicht um Einlagen. Die Anleger, die sich nicht bereits in die entsprechende Risikostufe 3 oder 4 eingruppiert hatten, mussten vor dem Erwerb der Papiere darauf hingewiesen werden, dass die Papiere der Risikoklasse 3 oder 4 angehörten, und ihre Risikoeinstufung entsprechend ändern, wenn ein Erwerb möglich sein sollte. Mit der Nennung dieser Risikostufen war klar, dass es nicht mehr um eine Anlage mit gleichsam 100-prozentiger Sicherheit ging. Auch die Zinssätze der von der xxx vertriebenen Anleihen und Genussscheine, die zumeist zwischen 8 ½ % pro Jahr (Xxx) und 12 % pro Jahr (xxx) lagen, ließen es als fernliegend erscheinen, dass diese Investitionen von der Sicherheit her tagesgeldgleichen Charakter haben könnten. Der Vorwurf einer von den Beklagten zu 2) und 3) vorsätzlich veranlassten Falschberatung ergibt sich daher auch nicht daraus, dass sie nicht sicherstellten, dass die Kunden ausdrücklich auf die grundsätzliche Änderung hingewiesen wurden. Dass sich der Charakter der Anlage grundlegend änderte, war mit den Informationen, die die Anlageberater erteilen sollten, klar. Ein weiterer ausdrücklicher Hinweis war darüber hinaus nicht erforderlich.

59

Von daher kann den Beklagten zu 2) und 3) auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten es unterlassen, durch Schulungen der Berater sicherzustellen, dass die Anleger explizit auf diesen Umstand hingewiesen wurden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass auch den Beratern durchaus klar war, dass sich beim Wechsel von Tagesgeld zu einer Unternehmensanleihe der Risikoklasse 3 oder 4 (von 5) der Charakter der Anlage grundlegend ändere. Schulungen waren dafür nicht erforderlich. Die befragten Berater gingen im Regelfall davon aus, dass dies mit der Mitteilung der geänderten Risikoklassen auch den Anlegern klar war. Das ist, wie ausgeführt, naheliegend.

60

Weiter wirft die Klägerin den Beklagten zu 2) und 3) vor, die Werbeanschreiben an die Kunden der xxx und die Praxis der Berater, die Kunden zum Ende des Ablaufs der Hochzinsphase des Tagesgeldes anzurufen, um ihnen Zinskombikonten oder reine Wertpapierinvestments zu empfehlen, hätte gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 2 WpHG verstoßen. Danach müsse das Finanzdienstleistungsunternehmen zunächst die Anlageziele, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erfragen, bevor es ihm darauf zugeschnittene Anlageempfehlungen unterbreiten könne. Dieser Vorwurf kann sich nur auf Anlageberatungen nach dem 1.11.2007 beziehen, da § 31 Abs. 4 WpHG erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Auch für diesen Zeitraum greift der Vorwurf gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) nicht durch. In der Regel holte die xxx von den Kunden bereits im Rahmen der Kontoeröffnung sog. Analysebögen ein, ansonsten im Nachhinein. Die Übersendung reiner Werbeanschreiben, mit denen die xxx ihre Kunden per Serienbrief auf neue Angebote von Zinskombikonten, Anleihen, Genussscheinen oder ähnlichen Wertpapieren hinwies, wie dies gegenüber der Klägerin etwa mit Anlage B7 (Bl. 54 d.A.) erfolgte, fällt nicht unter § 31 Abs. 4 WpHG, da es sich erkennbar nicht um eine auf den konkreten Anleger bezogene Anlageempfehlung handelte, sondern eine standardisierte Werbeinformation. Soweit den Anlegern am Telefon konkrete Anlageempfehlungen unterbreitet wurden, musste der Analysebogen vollständig vorliegen. Zwar reichte die Ausfüllung des Bogens am Telefon. Damit wurden aber Informationen nicht nur über die Risikoklasse, sondern auch über die Anlageziele, Anlageerfahrungen, das Gesamtvermögen, das zur Verfügung stehende Vermögen usw. erhoben, so dass eine Prüfung, ob die Erwerbsempfehlung angemessen war, nach dem System, das die Beklagten zu 2) und 3) in der xxx errichtet hatten, stattfinden konnte und sollte.

61

Hinzu kommt vorliegend, dass jedenfalls bei Inkrafttreten von § 31 Abs. 4 WpHG am 1.11.2007 ein von der Klägerin ausgefüllter Risikoanalysebogen bereits vorlag (Anlage B5, Bl. 52 d.A.). In diesem hatte sich die Klägerin selbst bereits im August 2005 in Risikoklasse 3 eingestuft. Soweit es um telefonische Anlageberatung bezogen auf den Erwerb konkreter Wertpapiere geht, die vorliegend nur für den Erwerb der Aktien der Xxx AG im Mai 2009 in Betracht kommt, waren damit die von § 31 Abs. 4 geforderten Informationen bereits eingeholt.

62

Nach alledem ist der Beweis, dass die Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der xxx vorsätzlich Falschberatungen von Anlegern veranlasst oder in Kauf genommen hätten, nicht geführt.

63

Gegen ein solches System vorsätzlicher Falschberatungen spricht im Übrigen insbesondere, dass die Beklagten zu 2) und 3) ein Telefonaufzeichnungssystem einrichteten, welches sämtliche Telefonate der Anlageberater mit Kunden im vollständigen Wortlaut aufzeichnete und reproduzierbar machte, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wären. Unwiderlegt hätte es genügt, allein die jeweilige Order aufzuzeichnen. Es liegt aber fern, dass jemand, der ein System einrichtet, welches im Provisionsinteresse vorsätzlich auf Falschberatungen von Anlegern gerichtet ist oder solches in Kauf nimmt, gleichzeitig ohne Notwendigkeit sämtliche Gespräche aufzeichnet und so praktisch für die spätere Beweisbarkeit des gegen ihn gerichteten Vorwurfes sorgt.

64

Hinzu kommt außerdem, dass die Beklagten zu 2) und 3) als ehemalige Alleinaktionäre der der Xxx, die als Holding praktisch Alleinaktionärin der xxx war und deren Vermögen im Wesentlichen aus der Beteiligung an der xxx bestand, bis zur Insolvenz der xxx die wesentliche Beteiligung an dieser Holding, nämlich zusammen insgesamt 73,2 %, behielten. Wäre die xxx ein auf vorsätzliche Falschberatung angelegtes System gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagten zu 2) und 3), die dann Initiatoren eines betrügerischen Systems gewesen wären, möglichst umfangreich „Kasse zu machen“ versucht hätten, und ihre Beteiligung im Wesentlichen veräußert hätten. Dass dies nicht erfolgte und nach dem Börsengang der Xxx nur eher geringe Anteile veräußert wurden, stellt ein Indiz dagegen dar, dass es um vorsätzliche Falschberatungen ging.

65

Letztlich kommt es auf diese gegen den Vorsatz der Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Indizien aber nicht an, da der Beweis vorsätzlich veranlasster Falschberatungen auch ohne diese Gegenindizien nicht geführt ist.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012


Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Un

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.