Landgericht Itzehoe Urteil, 19. Okt. 2012 - 6 O 158/10

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2012:1019.6O158.10.0A
bei uns veröffentlicht am19.10.2012

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.874,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2010 auf 9.068,48 €, auf weitere 600,- EURO seit dem 15.Oktober 2010 und restliche 205,76 € seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Versicherungsagenturvertrag.

2

Diesen schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Xxx, mit dem Beklagten am 10. Dezember 1990 ab. Hierin heißt es u.a.:

3

„1. Der Vertreter ist selbständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Handelsvertreter.“

4

Der Beklagte verdiente nach Ziff. 5. des Vertrages Provisionen für die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen mit der Klägerin, wobei er gem. Ziff. 4 des Vertrages einem Konkurrenzverbot unterlag. Wegen des genauen und des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

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Die Provisionsansprüche richteten sich nach entsprechenden Nachträgen zum o.g. Agenturvertrag für die Sach- und Krankenversicherung nach den Provisionsbestimmungen zum ab dem 1. Januar 2005 gültigen Nachtrag und für die Versicherung in der Sparte Lebensversicherung und betriebliche Altersvorsorge nach den ab dem 1. Januar 2008 gültigen Nachtrag.

6

Hierin ist geregelt, dass sowohl Abschluss- als auch Betreuungsprovisionen gezahlt werden. Es ist weiterhin geregelt, dass nicht verdiente Provisionen dem Agenturkonto des Vertreters „zurückbelastet“ werden bzw. zurückzuzahlen sind.

7

Zur Provisionshaftungszeit für Lebensversicherungen heißt es in dem ab dem 1. Januar 2008 gültigen Nachtrag: „Der PHZ bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlungen beträgt 5 Jahre.“ Im Folgenden sind dann Ausnahmen von diesem 5-Jahres-Zeitraum geregelt, die aber sämtlich sich auf längere Provisionshaftungszeiträume beziehen. Weiterhin sind Regelungen für die Provisionen bei dynamischen Lebensversicherungen getroffen sowie Regelungen für die Berechnung von Provisionen bei Beitragsfreistellungen, Ruhenlassen und Vertragsänderungen.

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Für die Versicherungen in der Sparte Sachversicherungen und Krankenversicherung heißt es unter 1.1.3 „Die Abschlussprovision unterliegt einer Provisionshaftung. Der Provisionshaftungszeitraum beträgt drei Jahre. Wird ein Versicherungsvertrag vor Ablauf des Provisionshaftungszeitraumes storniert und ist der Beitrag nicht für den gesamten Provisionshaftungszeitraum bei der xxx verblieben, wird die Abschlussprovision anteilig zurückbelastet. Für jeden Monat, in dem der Beitrag bezahlt ist, wird die Rückbelastung um 1/36 gekürzt.“

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In der Sparte Unfallversicherungen ist unter 1.1.3. eine gleichlautende Regelung getroffen.

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Wegen des weiteren und genauen Inhaltes der Nachträge wird auf die Anlagen K 4 bis K 8 Bezug genommen.

11

Der Beklagte war in Bürogemeinschaft mit zwei weiteren Versicherungsvertretern tätig. Der Beklagte erhielt für die Dauer seiner Tätigkeit für die Klägerin die Möglichkeit, auf elektronischem Wege in die Mahnlisten der Klägerin Einblick zu nehmen.

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Der Beklagte hatte von der Klägerin einen Vorschuss auf den Provisionsverdienst erhalten. Der Beklagte gab diesbezüglich am 7. November 2007 ein notarielles Schuldanerkenntnis (Anlage K 72) über 11.300 EURO ab, welches in der Urkunde als „selbständiges Schuldanerkenntnis“ bezeichnet wurde. Zu diesem schlossen die Parteien unter dem 12./20. November 2007 eine Ratenzahlungs- und Vorschussvereinbarung (Anlage K 54). Demnach konnte der Beklagte die Summe in Raten zahlen. Für die Vorschüsse wurde unter Einbeziehung alter Vorschüsse bei der Klägerin zur Verrechnung ein sog. „Vorschusskonto“ geführt, welches nach der o.g. Ratenzahlungs- und Vorschussvereinbarung mit einem Soll von 11.300 EURO beginnen sollte. In der Vereinbarung heißt es dann: „4. Die Ratenzahlungs- und Vorschussvereinbarung endet mit vollständiger Rückzahlung des Vorschussbetrages durch den Vermittler. Bei Beendigung des Agenturvertrages vor Ablauf des Rückzahlungszeitraumes ist ein ggfls. verbleibender Saldo zu Lasten des Vertreters von diesem in einer Summe zurückzuzahlen.“

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Nach dem 31. Dezember 2008 wurde wegen des Vorschusses auf dem „Abrechnungskonto“ des Beklagten die Restforderung von 3.500,- € ins Soll gestellt (am 16. Januar 2009 in Höhe von 600,- EURO und am 6. März 2009 in Höhe von 2.900,- EURO, Nr. 233 und 234 der Aufstellung der Klägerin).

14

Die Parteien hoben den Agenturvertrag mit Aufhebungsvertrag vom 24. Oktober/6. November 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 auf. In der Aufhebungsvereinbarung heißt es: „XXX und der Vertreter sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Agenturverhältnis und seiner Beendigung gegeneinander nicht mehr bestehen. Hiervon ausgenommen waren die Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen.“

15

Nach dem Beklagten trat ein xxx in die Agentur ein. Die vom Beklagten vermittelten und betreuten Verträge wurden intern auf den xxx umgeschrieben. Dies geschah bereits ab dem 8.12.2008.

16

Der Beklagte ist zwischenzeitlich bei der xxx angestellt.

17

Unter dem 15.1.2009 ließ sich der Beklagte von der XXX bestätigen, dass bei seinem Ausscheiden kein rückforderbarer Saldo (nicht verdiente Provisionen, Prov.-Vorschuss o.ä.) bestanden (Anlage B 1). Die dafür erforderlichen Angaben stammten von der Klägerin.

18

Wegen der Restforderung von 2.900 EURO erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.7.2010, mit welchem sie das Gehalt des Beklagten pfänden wollte. Der Beklagte schrieb unter dem 4.8.2010 an die Klägerin u.a.: „Der Vorschuss sollte mit dem Prov.-Konto bzw. mit der Abfindung verrechnet werden. Wie sie den beigefügten Auszügen entnehmen können, ist der Vorschuss verrechnet worden. Ist auch so an die XXX gemeldet worden. Die Abfindung ist in voller Höhe an mich ausgezahlt worden am. Damit war der Vorschuss für mich erledigt.“ (Anlage K 55 = K 74) Die Klägerin bestätigte dies dem Beklagten unter dem 18.8.2010 und erklärte, sie werde die Zwangsvollstreckung nicht weiter betreiben. Wegen des genauen Inhaltes dieses Schreibens wird auf die Anlage K 56 Bezug genommen. Zuvor, nämlich am 18.5.2010, schrieb die Klägerin in einem internen Schreiben an ihre Hauptverwaltung u.a.: „Aus der Vorschussvereinbarung ist somit noch ein Betrag von 4.100 EURO offen, den Sie bitte einfordern wollen.“

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Die Klägerin führte intern ein „Abrechnungskonto“ für den Beklagten. Bei einer Stornierung oder Kündigung eines Versicherungsverhältnisses, welches zu der Rückforderung von Provisionen führt, wurde in dieser Aufstellung zunächst die gesamte Provision, welche für den Versicherungsvertrag verdient war, zurückgebucht und sodann die bis dahin aus Sicht der Klägerin verdienten Provisionen wieder auf das Konto gebucht. Wegen der Buchungen auf dem Abrechnungskonto und ihrer Begründung bzw. Zuordnung zu den Versicherungsnehmern wird auf die Anlage K 10 und die Anlage K 10 III Bezug genommen.

20

Die dort aufgeführten Buchungen sind zu einem Teil zwischen den Parteien unstreitig zu Recht erfolgt. Den dort dargestellten „Buchungen“ liegen folgende Sachverhalte zu Grunde, welche im Folgenden zunächst sachlich nach Beendigungsgrund und innerhalb dessen in der Reihenfolge dargestellt werden, in welcher sie in die Tabelle der Klägerin eingestellt wurden:

21

a) Stornierte Verträge

22

Zu Nr. 64, Rückbelastung von 33,33 € zum Versicherungsnehmer (VN) xxx: Der Vertrag wurde wegen Nichtzahlung der Prämie storniert. Der Versicherungsnehmer erhielt ein Mahnungs- und Kündigungsschreiben vom 28. August 2009 sowie ein Beitragsrückstandsschreiben vom 5. November 2009. Wegen des Inhaltes dieser Schreiben wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen.

23

b) von der Klägerin gekündigte Verträge

24

Zu Nr. 65 – 67, VN xxx, Rückbelastung von 36,75 € und 750,00 € abzüglich der verdienten Provision von 200,00 €, VN xxx: Der Versicherungsnehmer bat unter dem 15.7.2008 um Beitragsbefreiung der Lebensversicherung und bat hierin, von Vertreterbesuchen abzusehen. Der Beklagte erhielt über den Antrag des Versicherungsnehmers eine Information unter dem 22.7.2008. Die Klägerin kündigte den Vertrag noch im Jahr 2008. Wegen der entsprechenden Schreiben wird auf die Anlage K 80 verwiesen.

25

Zur Nr. 168, 406,62 €, VN xxx: Die Klägerin teilte dem Versicherungsnehmer unter dem 15. Juni 2009 mit, dass seine Unfallversicherung unter dem 1. April 2009 gekündigt wurde, da der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht gezahlt habe und der Vertrag zum 1. April 2009 aufgehoben worden sei. Wegen des genauen Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 34 verwiesen.

26

Zu Nr. 188 – 193, 37,05 € und 600,00 € abzüglich 7,42 € und 12.11 € und 268,75 €, VN xxx: Der Versicherungsnehmer beantragte am 28. September 2009 eine Beitragsfreistellung. Am 13. Oktober 2009 wurde ihm die Kündigung des Vertrages bestätigt. Wegen des Antrages und der Kündigung wird auf die Anlage K 88 Bezug genommen.

27

c) Erloschene und aufgehobene Verträge

28

Zu Nr. 126 – 127, 3.900,00 € und 1.710,00 €, VN der Beklagte: Die Klägerin teilte dem Beklagten unter dem 12. September 2008 mit, dass die erste Lastschrift für die Versicherungsprämie bezüglich der versicherten Person xxx nicht eingelöst worden sei. Unter dem 28. November 2008 teilte sie den Rücktritt vom Vertrag mit. Dieselbe Mitteilung erging am 8. Oktober 2008 bezüglich der versicherten Person des Beklagten. An den Beklagten gerichtet wurde unter dem 30. Januar 2009 mitgeteilt, das Erlöschen der Versicherung unter dem 2. März 2009 für beide Versicherungen. Wegen des genauen Inhaltes der Anschreiben wird auf die Anlagen K 21 und K 22 verwiesen.

29

Zu Nr. 138, 1.401,48 €, VN xxx: Die Klägerin teilte dem Versicherungsnehmer unter dem 30. Januar 2009 mit, dass bisher der erste Beitrag zu der abgeschlossenen Versicherung nicht gezahlt sei und die Klägerin daher gemäß § 37 VVG vom Vertrag zurücktrete. Unter dem 2. März 2009 teilte die Klägerin dann dem Versicherungsnehmer das Erlöschen der Versicherung mit. Wegen des genauen Inhaltes der Schreiben wird auf Anlage K 24 Bezug genommen.

30

Zu Nr. 143, 2.566,80 €, VN xxx: Die Klägerin teilte dem Beklagten am 29.10.2008 mit, dass der Versicherungsnehmer die Beginnverlegung der Versicherung beantragt habe.

31

Dem Versicherungsnehmer teilte sie unter dem 30. Januar 2009 mit, dass sie bisher trotz einer Zahlungserinnerung keinen ersten Beitrag für die bei der Klägerin abgeschlossene Versicherung erhalten habe. Sie wies darauf hin, dass innerhalb der nächsten 8 Tage der Beitrag von 600,00 € zu zahlen sei und auch eine Einzugsermächtigung erteilt werden könne. Weiter schrieb die Klägerin „oder gibt es irgendwelche Unstimmigkeiten mit der Versicherung oder der Beitragszahlung? Dann rufen Sie uns bitte an, damit wir klären können, wie es weiter gehen soll. Bitte beachten Sie: Falls wir nichts von Ihnen hören, können wir im nächsten Schritt vom Vertrag zurücktreten oder unsere Ansprüche gerichtlich geltend machen. Die rechtliche Grundlage dazu gibt uns das Versicherungsvertragsgesetz. Die relevanten Auszüge haben wir auf der Rückseite abgedruckt. Xxx, deshalb nochmals die Bitte an Sie: Veranlassen Sie, dass der Beitrag rechtzeitig überwiesen wird oder sprechen Sie mit uns, falls es Schwierigkeiten gibt. Auch dann sind wir gerne für Sie da und versuchen, eine Lösung zu finden.“ Unter dem 27. Februar 2009 trat die Klägerin von dem Versicherungsvertrag zurück und erklärte unter dem 1. April 2009, dass die Versicherung erloschen sei. Wegen des genauen Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlagen K 25 und K 83 Bezug genommen.

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Zu Nr. 161 – 162, 37,78 € abzüglich 16,36 €, VN xxx: Die Versicherungsnehmer bat mit Schreiben vom 22. April 2009 um eine Beitragsfreistellung. Die Klägerin bestätigte unter dem 9. Juni 2009, das Erlöschen der Versicherung zum 1. Juni 2009 und bezog sich dabei darauf, dass eine Beitragsfreistellung mangels Rückkaufswertes der Versicherung nicht möglich gewesen sei. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlagen K 29 und K 30 Bezug genommen.

33

Zur Nr. 163 – 164, 1.501,45 € abzüglich 52,15 €, VN xxx: Die Klägerin teilte dem Versicherungsnehmer unter dem 5. Februar 2009 mit, dass der Bankeinzug fehlgeschlagen sei und bat den Versicherungsnehmer, sich mit der Klägerin in Verbindung zu setzen, wenn es einen anderen Grund für die Nicht-Zahlung des Beitrages gibt. Unter dem 1. April 2009 teilte sie dann mit, dass ein Beitragsrückstand entstanden sei. Sie wies auf § 38 VVG hin und erklärte die Kündigung des Versicherungsvertrages, welche nur wirksam werden sollte, wenn der Rückstand mit der Prämie nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt würde. Unter dem 17. Juni 2009 teilte die Klägerin dann das Erlöschen der Versicherung mit. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlagen K 31 und K 85 Bezug genommen.

34

Zur Nr. 179 – 180, 375,00 € abzüglich 56,25 €, VN xxx: Die Klägerin teilte dem Versicherungsnehmer unter dem 1. Mai 2009 einen Beitragsrückstand mit, belehrte ihn über § 38 VVG und erklärte die Kündigung des Versicherungsvertrages, welche nur wirksam werden sollte, wenn die rückständigen Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt würden. Unter dem 21. Juli 2009 teilte die Klägerin dann das Erlöschen der Versicherung aufgrund der Kündigung mit. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 38 Bezug genommen.

35

Zu Nr. 198 – 199, 2.796,40 € abzüglich 1.016,30 €, VN xxx: Die Klägerin teilte dem Versicherungsnehmer unter dem 28. August 2009 einen Beitragsrückstand mit, wies auf § 38 VVG hin und kündigte die Versicherung für den Fall, dass der Beitragsrückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgeglichen würde. Unter dem 2. November 2009 teilte sie dem Versicherungsnehmer das Erlöschen der Versicherung mit. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 45 Bezug genommen.

36

Zu der Nr. 222 – 225, 39,93 € und 7,66 € abzüglich 26,46 € und 7,66 €, VN xxx: Die Klägerin teilte dem Versicherungsnehmer unter dem 30. Januar 2010 einen Beitragsrückstand sowie die Kündigung des Vertrages in vorbeschriebener Weise mit und dann unter dem 22. April 2010 das Erlöschen der Versicherung. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 51 Bezug genommen.

37

d) von den Versicherungsnehmern gekündigte Verträge

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Zu Nr. 82 – 83, Rückbelastung von 26,03 € abzüglich der verdienten Provision von 18,45 €, VN xxx: Der Vertrag wurde von der Versicherungsnehmerin gekündigt. Wegen des Inhaltes der Kündigung wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.

39

Zu Nr. 84 – 93, VN xxx, Rückbelastung von 4 x 27,58 € und 413,45 € abzüglich 3,22 €, 8,73 €, 14,25 €, 19,77 € und 379,- €: Der Vertrag wurde vom Versicherungsnehmer gekündigt. Bezüglich des Inhaltes des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen.

40

Zur Nr. 108 – 115, 32,03 €, 31,81 €, 31,58 € und 311,28 € abzüglich 5,34 €, 13,26 €, 21,05 € und 28,67 €, VN xxx: Der Vertrag wurde von der Versicherungsnehmerin gekündigt mit Schreiben vom 9. Oktober 2009. Die Kündigung wurde der Versicherungsnehmerin durch Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 2009 zum 1. November 2009 bestätigt. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen.

41

Zu Nr. 146 – 151, Rückbelastung von 4.398,15 € abzüglich 2.544,81 € sowie Rückbelastung von 139,90 € und 58,65 € abzüglich 38,64 € und 47,34, VN xxx: Der Vertrag wurde von dem Versicherungsnehmer gekündigt. Wegen des Inhaltes der Kündigung wird auf die Anlage K 26 Bezug genommen. Der Versicherungsnehmer wandte sich mit Schreiben vom 22.5.2009 an die Klägerin und erklärte den Widerruf der Vertragsänderungen. Er fragte in dem Schreiben: „Warum soll ich die nach 3 Jahren kündigen und neu abschließen? Wo ist hier der Vorteil für mich? Mein Betreuer, xxx, hat mir keinerlei Unterlagen, Kundeninfos (…) oder ähnliches dagelassen.“ Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf die Anlage K 83 Bezug genommen.

42

Zu Nr. 157 – 160, 9,10 € und 9,58 € abzüglich 3,03 € und 7,98 €, VN xxx: Der Vertrag wurde von der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 23. April 2009 gekündigt. Die Klägerin bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 18. Mai 2009. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 28 Bezug genommen.

43

Zu Nr. 167, 215,78 €, VN xxx: Der Vertrag wurde von dem Versicherungsnehmer gekündigt. Wegen des Inhaltes der Kündigung wird auf die Anlage K 33 Bezug genommen.

44

Zu Nr. 169 – 174, 89,15 € und 39,50 € abzüglich 33,20 €, 79,10 € und 37,45 €, VN xxx: Der Versicherungsnehmer kündigte die Versicherung mit Schreiben vom 25. Juni 2009. Die Klägerin bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 22. Juli 2009. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlagen K 35 und K 36 Bezug genommen.

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Zu Nr. 228 – 231, 633,88 € und 125,35 € abzüglich 125,35 € und 55,00 €, VN xxx: Die Versicherungsnehmerin kündigte den Vertrag unter dem 10. Juni 2010 ohne Angabe von Gründen. Hierzu wird auf die Anlage K 68 Bezug genommen. Unter dem 15. Juni 2010 schrieb die Klägerin an eine xxx: „Sehr geehrte Damen und Herren, der Versicherungsnehmer hat die Kündigung der Versicherung beantragt. Bitte nehmen Sie kurzfristig Kontakt auf und machen Sie ihn auf die Nachteile seiner Willenserklärung aufmerksam. Nutzen Sie dabei die bekannten Möglichkeiten zur Bestandserhaltung. Wir unterstützen Sie auf Anfrage gerne bei Ihren Bemühungen (…)“. Unter dem 20. Juli 2010 bestätigte die Klägerin der Versicherungsnehmerin die Kündigung ihrer Versicherung. Wegen der Inhalte der Schreiben der Klägerin wird auf die Anlage K 69 und die Anlage K 70 Bezug genommen.

46

Zu Nr. 235, 11,15 €, VN xxx: Der Versicherungsnehmer schrieb an die Klägerin unter dem 25. Januar 2008, dass er die Versicherung aus finanziellen Gründen kündige und um die Auszahlung des Rückkaufwertes auf sein Konto bat, jedoch eine neue Versicherung abgeschlossen habe. Unter dem 29. Juli 2010 erhielt die Klägerin von der xxx eine Anzeige, dass der Versicherungsnehmer Kraus die xxx im Rahmen einer Maklervollmacht mit der Betreuung des oben genannten Versicherungsvertrages beauftragt habe sowie eine Maklervollmacht der xxx. Unter dem 3. November 2010 beantragte der Versicherungsnehmer eine Unfallversicherung über die xxx.

47

Zu Nr. 236 – 240, 5.18 € und 555,00 € abzüglich 2,33 € und 360,75 €, VN xxx: Unter dem 15. Juni 2011 erhielt die Klägerin ein Schreiben des xxx als Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin. Er teilte darin die Privatinsolvenz der Versicherungsnehmerin mit unter Vorlage des Beschlusses des Insolvenzgerichtes. Unter dem 11. August 2011 bestätigte die Klägerin dem Xxx die Kündigung der Versicherung mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2011. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 78 Bezug genommen.

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e) Verträge mit Beitragsfreistellung auf Wunsch der Versicherungsnehmer

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Zu Nr. 98 – 101 und 116 - 125 24, 99,45 €, 98,70 €, 42,05 €, 41,63 €, 41,08 €, 40,55 € und 39,95 € abzüglich 34,52 €, 82,20 €, 9,64 €, 19,95 €, 29,95 €, 31,76 € und 39, 28 €, VN xxx: Der Versicherungsnehmer beantragte unter dem 22. Januar 2009 eine Beitragsfreistellung, welche die Klägerin ihm bestätigte. In dem Schreiben vom 17. Februar 2009 heißt es: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Schreibens mit dem Wusch zur Beitragsfreistellung. Die Beitragsfreistellung des oben genannten Vertrages wird bedingungsgemäß zum 1. März 2009 wirksam. Sie erhalten ein detailliertes Bestätigungsschreiben sobald uns die Fondskurse zum Bewertungsstichtag bekannt sind.“

50

Zu Nr. 104 – 107, 27,58 € und 413,45 € abzüglich 18,85 € und 365,21 €, VN Uwe Holm: Der Versicherungsnehmer bat unter dem 8. Januar 2009 um Beitragsfreistellung, welche ihm unter dem 2. März 2009 von der Klägerin bestätigt wurde. Wegen des Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 18 verwiesen.

51

Zu Nr. 128 – 137, 43,65 €, 43,18 €, 42,55 €, 41,95 € und 41,30 € abzüglich 10,00 €, 20,69 €, 24,82 €, 32,86 € und 40,61 €, VN xxx.: Die Versicherungsnehmerin beantragte unter dem 22. Januar 2009 ohne Angabe von Gründen eine Beitragsfreistellung der Versicherung. Diese wurde ihr von der Klägerin unter dem 20. Februar 2009 bestätigt. Wegen des genauen Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 23 Bezug genommen.

52

Zu Nr. 152 – 153, 702,00 € abzüglich 198,90 €, VN xxx: Der Versicherungsnehmer bat unter dem 16. März 2009 um „Stilllegung“. Seine Versicherung wiederholte diese Bitten mit Schreiben vom 1. April 2009 und 16. April 2009. Dem Versicherungsnehmer wurde das Ruhenlassen des Vertrages unter dem 27. April 2009 von der Klägerin bestätigt. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 27 verwiesen.

53

Zu Nr. 165 – 166, 35,81 € abzüglich 20,28 €, VN xxx: Der Versicherungsnehmer beantragte unter dem 8. Mai 2009 ohne Angabe von Gründen die Beitragsfreistellung. Wegen des Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 32 Bezug genommen.

54

Zu Nr. 175 – 178, 35,13 € und 35,76 € abzüglich 16,25 € und 31,25 €, VN xxx: Die Versicherungsnehmer beantragte ohne Angabe von Gründen die Beitragsfreistellung zum 17. Juni 2009. Die Beitragsfreistellung wurde ihr von der Klägerin unter dem 23. Juli 2009 bestätigt. Wegen des genauen Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 37 verwiesen.

55

Zu Nr. 194 – 197, 17,95 € und 18,10 € abzüglich 11,47 € und 17,60 €, VN xxx: Die Versicherungsnehmerin übersandte eine Maklervollmacht der xxx mit Datum vom 15. Juni 2009. Unter dem 27. Oktober 2009 bestätigte die Klägerin der Versicherungsnehmerin die Beitragsfreistellung zum 1. November 2009. Wegen des Inhaltes der Vollmacht und des Schreibens wird auf die Anlage K 44 verwiesen.

56

Zu Nr. 241 – 242, 16,38 € abzüglich 13,20 €, VN xxx: Es beantragte der Versicherungsnehmer unter dem 22. November 2010 eine Beitragsfreistellung seines Versicherungsvertrages, unter dem 23. November 2011 bestätigte die Klägerin dem Versicherungsnehmer die Beitragsfreistellung. Unter dem 23. November 2010 schrieb die Klägerin an eine xxx: „Der Versicherungsnehmer hat die Beitragsfreistellung der Versicherung beantragt. Bitte nehmen Sie kurzfristig Kontakt auf und machen Sie ihn auf die Nachteile seiner Willenserklärung aufmerksam. Nutzen Sie dabei die bekannten Möglichkeiten zur Bestandserhaltung. Wir unterstützen Sie auf Anfrage gern bei ihren Bemühungen (…).“ Am 14. Dezember 2010 erhielt die Klägerin ein handschriftliches Schreiben der xxx mit folgendem Inhalt: „VN wünscht keine Rücknahme des Antrages Beitragsfreistellung wurde mit mir abgesprochen. VN wünschte seinerzeit ganz andere Versicherungen als die vom Vorvermittler angeboten. Wegen der weiteren Inhalte der Schreiben wird auf die Anlage K 79 Bezug genommen.

57

f) geänderte Verträge

58

Zu Nr. 94 – 96, 3.059,18 € abzüglich 787,55 € und 644,45 €. VN xxx: Die Klägerin machte dem Versicherungsnehmer ein Änderungsangebot für seine Lebensversicherung mit dem Änderungstermin 1. Februar 2009. Wegen des Inhaltes des Angebotes wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen.

59

Zu Nr. 211 – 213, 964,33 € abzüglich 108,27 € und 161,73 €, VN xxx: Die Klägerin teilte der Versicherungsnehmerin unter dem 21. Oktober 2009 mit, dass die von ihr gewünschte Änderung bei der Lebensversicherung nicht bestätigt werden könne und machte der Versicherungsnehmerin einen Alternativvorschlag. Unter dem 10. November 2009 teilte die Klägerin der Versicherungsnehmerin dann mit, dass die beantragte Änderung vorgenommen worden sei. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlage K 50 Bezug genommen.

60

Zu Nr. 184 – 186, 61,88 € abzüglich 28,02 € und 24,53 €, VN xxx: Die Klägerin teilte dem Versicherungsnehmer unter dem 8. Juni 2009 mit, dass er die angebotene Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht angenommen habe und der Versicherungsvertrag im bisher vereinbarten Umfang weitergeführt werde. Damit sei die Vereinbarung über die Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Gesundheitsprüfung erloschen. Unter dem 26. Juni 2009 bestätigte die Klägerin dem Versicherungsnehmer die Vornahme der beantragten Änderung. Wegen der Inhalte der Schreiben wird auf die Anlagen K 41 und K 42 Bezug genommen.

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g) Andere Verträge

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Zu Nr. 182 – 183, 1.625,40 € abzüglich 203,18 €, VN xxx, teilte die Klägerin dem Versicherungsnehmer unter dem 20. April 2009 mit, dass der vormalige Arbeitgeber des Versicherungsnehmer sich bei der Klägerin gemeldet habe und die Versicherung abgemeldet und an den Versicherungsnehmer abgetreten habe, da das Arbeitsverhältnis beendet sei. Die Klägerin belehrte den Versicherungsnehmer in dem Schreiben darüber, dass es die Möglichkeit gäbe, die Versicherung beitragspflichtig durch den Versicherungsnehmer fortzuführen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünsche. Anderenfalls die Versicherung beitragsfrei gestellt würde bzw. erlöschen würde. Die Klägerin erinnerte unter dem 28. September 2009 den Versicherungsnehmer daran, sich bezüglich der Fortführung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer oder einen neuen Arbeitgeber zu äußern und teilte mit, da keine Rückäußerung erfolgt sei, sei die Versicherung mangels ausreichend langer Vertragsdauer erloschen. Wegen des genauen Inhaltes dieser Schreiben wird auf die Anlagen K 39 und K 40 Bezug genommen.

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Zu Nr. 200 – 201, 1.474,20 € abzüglich 307,13 €, VN xxx: Die Klägerin meldet sich unter dem 8. Juni 2009 bei dem Versicherungsnehmer und teilte mit, dass die von ihm abgeschlossene Versicherung nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber abgemeldet worden sei und an den Versicherungsnehmer abgetreten worden sei. Die Klägerin informierte den Versicherungsnehmer darüber, dass die Versicherung beitragspflichtig fortgeführt werden könne und auch von einem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden könne. Unter dem 28. Oktober 2009 teilte die Klägerin dann dem Versicherungsnehmer mit, dass eine Annahme des Angebotes der Klägerin auf Fortführung der Versicherung bisher nicht erfolgt sei und die Versicherung daher zum 1. Juni 2009 beitragsfrei gestellt würde. Wegen des genauen Inhaltes der Schreiben wird auf die Anlagen K 46 und K 47 Bezug genommen.

64

Zu Nr. 209 – 210, 1.474,20 € abzüglich 143,33 €, VN xxx: Die Klägerin informierte den Versicherungsnehmer unter dem 27. November 2009 über die Tatsache, dass trotz einer vorhergehenden Information zur Änderung in der Versicherung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bisher keine schriftliche Annahme des Angebotes der Klägerin keine Beitragszahlung des Versicherungsnehmer eingegangen sei und die Versicherung daher zum 1. Juli 2009 beitragsfrei gestellt werde. Wegen des Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 49 Bezug genommen.

65

Die Klägerin hat bezüglich der VN xxx (Nr. 168), xxx (Nr. 169 – 174), x (Nr. 179 – 180), xx (Nr. 198 – 199; 204 – 207) und xxx (Nr. 222 – 225) den Nachfolger des Beklagten in der Agentur, xxx, über die Nacharbeit, welche aufgrund der Kündigungen bzw. Aufhebungs- und Änderungswünsche erforderlich wurde, informiert.

66

Die Klägerin behauptet, der Beklagte würde zum Teil Versicherungsverträge nun über die xxx abschließen lassen. Er sei daran beteiligt, dass seine ehemaligen Kunden nunmehr über diesen Makler abschließen ließen.

67

Die Klägerin behauptet bezüglich Nr. 65 – 67, VN xxx, dass der Beklagte über die Kündigung des Versicherungsnehmers durch Kopien von den Mahnschreiben informiert wurde.

68

Zu Nr. 146 – 151, VN xxx, behauptet die Klägerin, dass der Versicherungsnehmer seine Kündigung zwar widerrufen habe, im Zuge der Wiederinkraftsetzung des Vertrages aber den Rückstand nicht ausgeglichen habe. Außerdem habe der Beklagte Informationen über die Stornogefahr erhalten. Die Kündigung des Versicherungsvertrages sei über den Agenturnachfolger des Beklagten eingereicht worden.

69

Zur Nr. 167, VN xxx behauptet die Klägerin, der Beklagte habe eine Information über den Versicherungsnehmer per E-Mail erhalten. Sie verweist dazu auf eine „Versandinfo“. Wegen ihres Inhaltes wird auf die Anlage K 86 Bezug genommen.

70

Zu Nr. 108 – 115, VN xxx behauptet die Klägerin, die Nachbetreuung des Versicherungsverhältnisses habe durch den Agenturnachfolger xxx stattgefunden. Unter dem 12. Januar 2009 kündigte die Versicherungsnehmerin das Versicherungsverhältnis. Das Schreiben ist an die XXX, Herrn xxx, xxx in Itzehoe, gerichtet und spricht xxx persönlich an.

71

Mit einem Schreiben, ebenfalls unter dem 12. Januar 2009 und derselben Adressierung und Anrede teilt die Versicherungsnehmerin mit, dass sie aufgrund einer erfreulichen Nachricht ihrer Bank ihren Versicherungsvertrag nicht kündigen müsse, wenn sie ihn zunächst beitragsfrei stellen könne. Sie bittet um Nachricht, ob dies noch möglich sei. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird auf die Anlage K 82 Bezug genommen.

72

Allerdings habe es auch schon eine Information der Versicherungsnehmerin an den Beklagten gegeben, so dass naheliege, dass der Beklagte persönlich Kenntnis von dem Vorgang habe.

73

Zu Nr. 157 – 160, VN xxx behauptet die Klägerin, der Beklagte habe ein mit Schreiben vom 23. April 2009 eine Information über die Kündigung der Versicherungsnehmerin erhalten und sei dazu aufgefordert worden, Kontakt mit der Versicherungsnehmerin aufzunehmen.

74

Bezüglich der VN xxx (Nr. 152 und 153), xxx (Nr. 161 – 162), xxx (Nr. 165 – 166), xxx (Nr. 175 – 177), xx (Nr. 182 – 183), xxx (184 – 186), xxx (Nr. 188 – 193) und xxx (Nr. 194 – 197) behauptet die Klägerin, durch das Ruhendstellen bzw. die Befreiung von der Beitragspflicht sei durch die Klägerin selbst die schonendste Maßnahme zur Bestandserhaltung durchgeführt worden.

75

Die Klägerin wollte mit der am 24. Juni 2010 zugestellten Klage zunächst beantragen,

76

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.068,48 € nebst Zinsen in Höhe eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

77

Sie begründete dies mit der Abrechnung Anlage K 10/I, welche die Positionen bis Nr. 225 erfasste.

78

Sie hat dann mit Schriftsatz vom 24. August 2010, dem Beklagten zugestellt am 10. September 2010, angekündigt zu beantragen,

79

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.749,61 € nebst Zinsen in Höhe eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

80

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012, dem Beklagten zugestellt am 18. Mai 2012 hat die Klägerin schließlich den nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2012 gestellten Antrag angekündigt.

81

Die Klägerin beantragt,

82

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.961,04 € nebst Zinsen in Höhe eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

83

Der Beklagte beantragt,

84

die Klage abzuweisen.

85

Der Beklagte behauptet, bei den Versicherungsnehmern xxx (Nr. 64), xx (Nr. 65 – 67), xxx(Nr. 82 – 93 und 27 – 28) und xxx (Nr. 94 – 96), xxx (Nr. 167), xxx (Nr. 179 – 174), xxx (Nr. 175 – 178), xxx (Nr. 179 – 180), xxx (Nr. 182 – 183), xxx (Nr. 185 – 186), xxx (Nr. 104 – 107 und 188 – 193), xxx (Nr. 194 – 197), xxx (Nr. 198 – 199, 204 – 207), xx (Nr. 200 – 201), xxx (Nr. 209 – 210), xx (Nr. 211 – 213), xxx (Nr. 222 – 225), xxx (Nr. 31 – 32 und 143), xxx (Nr. 152 – 153), xx (Nr. 157 – 160), xxx (Nr. 163 – 164) und xx (Nr. 168) habe er keine Nachbetreuungsmöglichkeiten gehabt, da die Verträge auf den xxx umgeschlüsselt worden seien und dem Beklagten keine Möglichkeit der Nachbetreuung gegeben worden sei.

86

Bei den VN xxx (siehe oben), xxx (Nr. 98 – 137), Uwe Holm (Nr. 104 – 107 und 188 – 193), xxx (Nr. 108 – 115), xxx (Nr. 146 – 151), xx (Nr. 152 – 153), xxx (Nr. 157 – 160), xxx (Nr. 161 – 162), xxx (Nr. 165- 166), xxx (Nr. 111 – 113) habe der Agenturnachfolger xxx die Versicherungsnehmer zur Kündigung des Vertrages und Neuabschluss eines anderen Vertrages überredet.

87

Bei den Versicherungsnehmern xxx, xxx, xxx und xxx sei die Stornohaftungszeit bereits verstrichen.

88

Einen Kunden xxx habe er nie gehabt.

89

Bezüglich des Versicherungsnehmers xxx (Nr. 52 – 57) seien die Prämien nach dem Urteil des xxx bezahlt worden.

90

Er habe die Mopedbeiträge stets abgeführt; die Raten für die PC-Nutzung seien immer von seinem Agenturkonto abgebucht worden.

91

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

92

Die zulässige Klage ist nur teilweise erfolgreich.

93

Einen Anspruch auf Rückzahlung des beanspruchten Vorschusses ergibt sich nicht (1.).

94

Die Klägerin hat auch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der unverdienten Provisionen aus dem Agenturvertrag. Der Anspruch besteht nur im Bezug auf Provisionen für die Verträge, bei welchen entweder der Beklagte eine ausreichende Möglichkeit zur Nachbetreuung der Verträge hatte oder die Klägerin diese Nachbetreuungspflicht in ausreichendem Maße selbst übernommen hat (2.).

95

1. Die Klägerin kann vom dem Beklagten nicht die Rückzahlung des Provisionsvorschusses in Höhe von 2.900 € fordern, so dass sie diesen auch nicht nach dem 1.1.2009 in den Saldo des „Abrechnungskontos“ einstellen konnte. Lediglich die Rate des Provisionsvorschusses vom 12.12.2008 in Höhe von 600,- EURO ist in den Saldo einzustellen.

96

Zwar bestand der Rückzahlungsanspruch zunächst grundsätzlich aufgrund des von dem Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnisses und der Vereinbarung der Parteien vom 12.11./20.November 2007.

97

Allerdings hat die Klägerin auf diese Forderung im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung vom 24. Oktober/6. November 2008 verzichtet. Sie konnte die restlichen Ansprüche daher nicht mehr nach dem 31.12.2008 dem Beklagten gegenüber in der Form geltend machen, dass sie die Ansprüche in das „Abrechnungskonto“ als Soll einstellte und somit die Berechnung des Anspruches wegen Rückzahlung nicht verdienter Provisionen erhöhte.

98

In der Aufhebungsvereinbarung haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Beklagte neben seinen Ausgleichsansprüchen, ermittelt zum 31. Dezember 2008, eine Abfindung von 11.000 EURO erhalten sollte. Alle weiteren Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Agenturverhältnis sollten nicht mehr bestehen. Dies schließt auch den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Restes von Provisionsvorschüssen ein. Aus der Aufhebungsvereinbarung ist nicht ersichtlich, dass die Vorschussrückforderung davon ausgenommen sein sollte, obwohl sie ein Anspruch aus dem Agenturverhältnis darstellt. Dass den Parteien bewusst war, dass es solche Ansprüche neben den Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen noch geben könnte, wird an der gesonderten Regelung zur Rückzahlung von ausgezahlten, aber nicht verdienten Provisionen sichtbar. Wenn aber einzelne Ansprüche, welche von dem gegenseitigen Anspruchsverzicht nicht betroffen sein sollen, aufgeführt worden sind, so ist die Vereinbarung im Umkehrschluss nicht nur dem Wortlaut, sondern auch ihrem gem. §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Sinn nach so auszulegen, dass alle anderen Ansprüche von der „Generalquittung“ erfasst sein sollen.

99

Dabei ist die Vereinbarung so auszulegen, dass der gegenseitige Anspruchsverzicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Agenturvertrages und damit dem 31. Dezember 2008 beziehen sollte, da die Aufhebungsvereinbarung zu einer Zeit geschlossen wurde, zu welcher der Beklagte noch für die Klägerin tätig sein konnte und die Vereinbarung sich ausdrücklich auch auf Ansprüche aus und in Verbindung mit der Beendigung des Agenturverhältnisses bezieht.

100

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftwechsel der Parteien. Vielmehr wies der Beklagte darauf hin, dass der Provisionsvorschuss mit der Abfindung verrechnet werde sollte und die Abfindung in voller Höhe an ihn ausgezahlt wurde. Sie kann daher nicht nun durch Einstellen in die Berechnung der Klagforderung geltend gemacht werden.

101

Die Klägerin hatte ausweislich ihres internen Schreibens vom 18.5.2010 angenommen, sie könne die aus der Vorschussvereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch offenen Vorschüsse aus dem notariellen Schuldanerkenntnis noch eintreiben. Sie hatte diese Vorschüsse daher offenbar nicht in den Saldo, welcher zur Beendigung des Agenturvertrages erstellt wurde, eingestellt. Es ist daher möglich, dass diese von der Klägerin bei dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vergessen wurden. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung der Anspruch auf Rückzahlung des Provisionsvorschusses nicht von dem gegenseitigen Anspruchsverzicht erfasst ist.

102

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückgewähr der nicht verdienten Provisionen aus §§ 812 BGB, 92 Abs. 2 i.V.m. 87a Abs. 2 HGB in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

103

Der Beklagte ist als „Versicherungsvermittler“ für die Klägerin als Handelsvertreter gem. §§ 84 ff. HGB tätig gewesen. So hat es auch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bestimmt, so dass für seine Provisionen die Regelungen der §§ 87 ff. HGB anzuwenden sind, ergänzt durch die vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien.

104

Grundsätzlich ist die Provision eines Handelsvertreters bei Ausführung des Geschäftes durch den Dritten, also Zahlung der Versicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer, verdient. Wenn der Versicherungsnehmer als Dritter gar nicht leistet, ist die Provision nicht verdient (§ 87a Abs. 2 HGB).

105

Die vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien gestalten diese gesetzlichen Regelungen im Einzelnen für die jeweiligen Produkte der Klägerin aus. Die Parteien hatten im Bezug auf die vermittelten Versicherungsverträge auch vertraglich vereinbart, dass für die Provisionen bestimmte Haftungszeiten gelten sollten, innerhalb welcher die Versicherungsbeiträge durch die Versicherungsnehmer gezahlt werden mussten, damit die Provision insgesamt verdient ist.

106

Diese Regelungen sind auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin gem. § 305 BGB handelt, nicht zu beanstanden und werden von keiner der Parteien beanstandet. § 87a Abs. 1 S. 2 HGB erlaubt ausdrücklich sogar abweichende Regelungen, sofern Vorschusse durch den Unternehmer an den Handelsvertreter gezahlt werden. Diese Grundsätze sind hier gewahrt.

107

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin besteht allerdings nur in dem Umfang, in welcher der Beklagte seinen Anspruch nicht wegen von der Klägerin zu vertretender Nicht-Ausführung des Geschäftes gem. § 87a Abs. 3 HGB verloren hat.

108

Dies ist für die Provisionen der Fall, bei denen die Klägerin den Beklagten nach Beendigung des Agenturvertrages weder auf die Stornogefahr der Verträge hingewiesen hat noch ausreichende eigene Bemühungen unternommen hat, um die drohende Stornierung der Verträge zu verhindern. In diesen Fällen hat die Klägerin gem. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB die Umstände zu vertreten, auf welchen die Nicht-Ausführung des Geschäftes beruht.

109

Zwar ist die Klägerin als Unternehmerin nicht verpflichtet, einen ausgeschiedenen Versicherungsvermittler auf die Gefahr hinzuweisen, dass ein Vertrag gekündigt wird (Brandenburgisches OLG v. 9.7.2009, 12 U 254/08, Rn. 7; LG Hannover v. 16.6.2005, 2 O 356/04, Rn. 17). Es ist vielmehr ausreichend, wenn ein Versicherer als Unternehmer selber alles Zumutbare und Erforderliche unternimmt, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie anzuhalten und somit dem Provisionsberechtigten den Provisionsanspruch zu erhalten (BGH v. 1.12.2010, VIII ZR 310/09 Rn. 22; OLG Schleswig v. 24.4.1984, 3 U 114/82; Brandenburgisches OLG a.a.O.). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin befürchten musste, dass der Beklagte – wie er bestritten hat – für einen neuen Arbeitgeber Kunden der Klägerin abwirbt, denn in diesem Fall kann sie die Nachbetreuung der notleidenden Verträge selbst übernehmen (LG Hannover a.a.O.).

110

a) nicht ausreichende Nachbetreuung nicht-zahlender Versicherungsnehmer

111

Übernimmt ein Versicherer als Unternehmer die Nachbetreuung, reicht es nicht aus, wenn er nicht-zahlende Versicherungsnehmer lediglich ein Mal anschreibt bzw. mahnt. Dies hat die Klägerin jedoch bei den Versicherungsnehmern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx getan.

112

Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben an die Versicherungsnehmer xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (Anlagen K 24, 34, 38, 45, 51) enthalten gar keine Bemühungen der Klägerin, die Verträge zu erhalten.

113

Bei den Versicherungsnehmern xxx und xxx hat die Klägerin durch ihre Schreiben vom 30.1.2009 bzw. 5.2.2009 (K 25 und 85) lediglich ein Mal die Bemühung unternommen, den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, indem sie ihn bat, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn es Schwierigkeiten mit der Beitragszahlung gäbe. Bereits im nächsten Schreiben vom 27.2.2009 hat die Klägerin die Kündigung des Vertrages ausgesprochen. Dies ist kein eindringliches Bemühen um eine Vertragserhaltung, auf welche der Provisionsberechtigte angewiesen ist, wenn er keine eigenen Informationen über den drohenden Verlust der Provision erhält (BGH a.a.O. Rn. 21 f.). Weder der Häufigkeit noch der Form nach ist aus dem Anschreiben der Klägerin zu entnehmen, dass sie sich ernsthaft um die Vertragsfortführung bemüht. Die Klägerin hat lediglich die Notwendigkeit des Hinweises auf die Bestimmungen des VVG genutzt, um den Beklagten auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bei Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten mit der Beitragszahlung hinzuweisen. Zwar ist es nicht notwendig, in jedem Fall die Versicherungsnehmer auch telefonisch oder persönlich zu kontaktieren, da die Entscheidung der Form und Intensität der Nachbearbeitung eine Einzelfallentscheidung ist (BGH a.a.O. Rn. 22). Jedenfalls reicht aber der Versand bloßer Mahnschreiben oder ein einmaliger Hinweis in einem Schreiben, welches im Wesentlichen ein Mahnschreiben darstellt, im Verhältnis zum Provisionsberechtigten in keinem Fall aus, damit der Versicherer als Unternehmer seine Nachbearbeitungspflichten erfüllt.

114

Dies betrifft mit den VN xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx die Nr. 31 – 32138, 143, 163 – 164, 168, 179 – 180, 198 – 199 und 204 – 207 sowie 222 – 225 der Aufstellung der Klägerin.

115

b) nicht ausreichende Nachbetreuung bei vom Versicherungsnehmer gekündigten Verträgen

116

Wenn ein Versicherungsnehmer ohne Angabe von Gründen die Versicherung selbst kündigt, bestehen ebenfalls Nachbetreuungspflichten der Klägerin.

117

Zwar können die Nachbetreuungspflichten dem Umfang und der Intensität nach geringer sein als bei Verträgen, bei denen die Versicherungsnehmer ohne Angabe von Gründen nur die Prämien nicht erbringen. Wenn und soweit der Entschluss des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Vertrages von dem Versicherer letzten Endes akzeptiert werden muss, weil die Vertragserhaltung nicht einklagbar ist – anderes hat der Beklagte nicht behauptet – müssen auch die Bemühungen des Unternehmers einem anderen Maßstab genügen als bei Verträgen, bei denen der Versicherungsnehmer vertragsbrüchig wird. Dem Unternehmer stehen hier nämlich keine „Druckmittel“ dem Versicherungsnehmer gegenüber zu.

118

Jedoch ist es im Verhältnis zu dem Provisionsberechtigten nicht angemessen, überhaupt keine Bemühungen zur Vertragserhaltung zu entfalten. Hier würde sich etwa anbieten, die Kündigungsgründe zu erfragen. Danach könnte der Unternehmer im Einzelfall entscheiden, ob weitere Möglichkeiten zum Erhalt des Vertrages bestehen und damit auch die Prämie erhalten werden kann.

119

Insbesondere bei der Versicherungsnehmerin xxx hat die Klägerin bzw. der Agenturnachfolger auf das Schreiben der Versicherungsnehmerin bezüglich der Rücknahme der Kündigung (K 82) gar nicht reagiert.

120

Dies betrifft mit den VN xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, und xxx (Anlagen K 14, 15, 19 und 82, 26, 28, 33, 35, 68) die Nr. 82 – 93, 108 – 115, 146 – 151, 157 – 160, 167, 169 – 174, 228 – 231 der Aufstellung der Klägerin.

121

Dasselbe gilt bei Verträgen, welche an ein Arbeitsverhältnis geknüpft waren. Wenn diese wegen eines Arbeitgeberwechsels bzw. Arbeitslosigkeit des Versicherten nicht mehr bedient werden, ist zumindest ein Versuch der Nachbetreuung zu unternehmen. Ein solches ausreichendes Bemühen ist in den Schreiben an die Versicherungsnehmer xxx und xxx zu sehen (s.u. i). Eine solche Bemühung ergibt sich jedoch nicht, wenn ein entsprechendes Anschreiben fehlt.

122

Dies betritt den VN xxx (Nr. 209 – 210).

123

c) nicht ausreichende Nachbetreuung bei geänderten Versicherungsverträgen

124

Dasselbe gilt bei Änderungen des Versicherungsvertrages auf Wunsch des Versicherungsnehmers, welche die Provision gefährden. Solche Änderungen wünschten die VN xxx und xxx sowie xx (vgl. Anlagen K 50 sowie 41).

125

Zwar ist die Behauptung des Beklagten bezüglich des Versicherungsnehmers xxx, der xxx habe den Versicherungsnehmer zur Kündigung des Vertrages bewegt, unsubstantiiert, da sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt, dass der Versicherungsnehmer eine Änderung (und keine Kündigung) des Vertrages wünschte. Jedoch hätte die Klägerin auch bei den Änderungen der Verträge überhaupt eine Bemühung entfalten müssen, um dem Beklagten die Provision zu erhalten.

126

Dies betrifft mit den VN xxx und xxx sowie xxx die Nr. 94 – 96, 184 – 186 und 211 – 213 der Aufstellung der Klägerin.

127

d) nicht ausreichende Nachbetreuung bei Beitragsfreistellungen auf Wunsch

128

Auch wenn der Versicherungsnehmer um Beitragsfreistellung ohne Gründe bittet, muss der Unternehmer, wenn er keine Stornogefahrmitteilungen verschicken will, eigene Nachbetreuungsbemühungen im oben beschriebenen Sinne anstellen. Zu diesen hat die Klägerin im Bezug auf die Versicherungsnehmer, welche um Beitragsfreistellung gebeten haben (vgl. Anlagen K 17, 18, 27, 29 f., 32, 37), nichts vorgetragen.

129

Zwar behauptet die Klägerin, einige der Verträge beitragsfrei bzw. ruhend gestellt hat, weil dies die mildeste Maßnahme zur Erhaltung der Verträge war. Allerdings trägt die Klägerin hierzu nicht vor, wie sie erfahren haben will, dass dies die mildeste Maßnahme gewesen ist. Dies kann nur der Fall gewesen sein, wenn finanzielle Gründe hinter der Beitragsfreistellung standen. Das ist aber auch aus den Anlagen nicht ersichtlich.

130

Dies betrifft mit den VN xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx die Nr. 98 – 101, 104 – 107, 116 – 125, 128 – 137, 142, 144 – 145, 152 – 153, 161 – 162, 165 – 166, 175 – 178 und 188 – 193.

131

Dies gilt auch, wenn die Versicherungsnehmer einen neuen Makler beauftragen und über diesen die Kündigung erklären bzw. die Beitragsfreistellung beantragen, wie die Versicherungsnehmer xxx und xxx (K 44 und K 77). Die Beauftragung eines neuen Versicherungsmaklers bedeutet nicht, dass deswegen auch eine Bemühung um die Erhaltung der alten Verträge von vornherein sinnlos ist und somit auch die Abschlussprovisionen für den Beklagten verloren sein müssen. Dass der Beklagte von dem Neu-Abschluss der Verträge über die xxx profitierte, ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte vorgetragen, für die xxx eben gerade nicht als Versicherungsvermittler oder -Makler tätig zu sein. Der vom VN xxx angegebene finanzielle Grund für die Kündigung kann bei vom ihm gleichzeitig vorgetragenen Abschluss einer neuen Versicherung auch nicht so gravierend gewesen sein, dass eine Nachbetreuung von vornherein sinnlos erscheinen musste.

132

Dies betrifft mit den VN Gabriele Panje und Hans-Peter Kraus die Nr. 194 – 197 sowie 235.

133

e) nicht ausreichende Nachbetreuung durch den Nachfolger des Vertreters

134

Es reicht nicht aus, wenn die Klägerin als Unternehmer die Nachbetreuung dem Nachfolger des Beklagten in der Agentur, in diesem Fall dem Versicherungsvertreter xxx, überlässt und lediglich diesen über die Gefahr informiert, dass die Verträge notleidend werden.

135

In dem vorliegenden Fall hat der xxx glaubhaft aufgesagt, dass bezüglich einer seiner über den Beklagten abgeschlossenen Versicherungspolicen xxx aktiv an der Beendigung der Verträge mitgewirkt hat, da er ihm geraten habe, einen neuen Vertrag abzuschließen. Dies ergibt sich auch aus den Unterlagen zu dem Versicherungsnehmer xxx. Hieraus ist ersichtlich, dass der xxx dem Versicherungsnehmer zu der Kündigung seines Vertrages geraten hatte, der Versicherungsnehmer hiermit aber nicht zufrieden war.

136

Aber auch ohne diese Besonderheiten ist es erforderlich, dass sich der Unternehmer zum Schutz der Provision selbst im Rahmen des Zumutbaren, aber auch Erforderlichen um den Erhalt der Versicherungen und damit Provisionen bemüht. Die Klägerin kann nicht davon ausgehen, dass sich ein selbst auf Provisionen angewiesener Vertreter als Nachfolger des ausgeschiedenen Vermittlers um den Erhalt der Verträge für seinen Vorgänger bemüht. Dies ist unabhängig davon, dass die Klägerin den xxx darum gebeten hat, sich mit den Versicherungsnehmern in Verbindung zu setzen. Um die notwendigen Bemühungen erwirken zu können, hat die Klägerin bei einem selbständigen Versicherungsvertreter keine direkte Handhabe.

137

Der mit dem xxx abgesprochene jährliche Bonus für Stornovermeidung wäre lediglich dann ein mit einer rechtlichen Handhabe vergleichbarer starker Anreiz, wenn dieser Bonus so hoch wäre, dass sich der Neuabschluss einer Versicherung, gegebenenfalls mit höheren Versicherungssummen, keinesfalls lohnen würde. Nur dann hätte der Vermittler seinerseits ein wirtschaftliches Interesse an Bemühungen zur Bestandserhaltung. Solches hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Wenn der xxx denselben Bonusregelungen wie der Beklagte unterliegt, kommt hinzu, dass die Bonusregelungen abhängig von dem Verhalten der anderen Vertreter abhängen.

138

Die Tatsache, dass der xxx durch den Erhalt der Verträge die Kundenbeziehung verfestigt, ist nur bei Kunden von Belang, bei welchen der Versicherungsvertreter das Abwandern zu einem anderen Versicherer befürchtet und gleichzeitig die Möglichkeit sieht, dass er mit diesen Kunden noch weitere Geschäfte eingehen kann.

139

An dem Fall der Versicherungsnehmerin xxx, welche ausweislich der Anlage K 82 ihre Kündigung des Vertrages rückgängig machen wollte, das Schreiben aber an die ehemaligen Agentur des Beklagten und damit an xxx gesandt hat, wird deutlich, dass dieser sich nicht um die Bestandserhaltung gekümmert hat. Dass das betreffende Schreiben an den xxx adressiert war, ist unter dem Aspekt, dass xxx zu dem Datum unstreitig schon durch xxx ersetzt worden war, unerheblich.

140

Die Klägerin hätte sich daher in solchen Fällen sich selbst um den Erhalt der Verträge bemühen müssen, wenn sie nicht den Beklagten informieren wollte.

141

Dies betrifft mit den VN xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx die Nr. 108 – 115, 146 – 151, 168, 169 – 174, 179 – 180, 198 – 199, 204 – 207, 222 – 225.

142

Gleiches gilt auch für eine Nachbetreuung durch xxx. Die Klägerin kann nicht, wenn sie die eigene Nachbetreuung wählt, ihre Nachbetreuungspflichten auf eventuelle Konkurrenten des Provisionsberechtigten verlagern, da diese nicht weisungsabhängig von der Klägerin sind. Wenn die Klägerin die Nachbetreuung aus der Hand gibt, dann hat sie nicht alles ihr Zumutbare und Erforderliche getan, um den Erhalt der Provisionen zu sichern.

143

Dies betrifft mit den VN xxx und xxx die Nr. 228 – 231 sowie 241 – 242.

144

f) ausreichende Informationen über Stornogefahr

145

Hingegen reicht es aus, wenn die Klägerin den Beklagten über ein postalisch versandtes Schreiben über die drohende Stornogefahr informiert, sofern dies Schreiben abgesandt worden ist. In diesem Fall ist es nicht von ihr i.S.d. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB zu vertreten, wenn das Schreiben dem Beklagten nicht zugeht (BGH v. 1.12.2010, VIII RZ 310/09), zumal dies noch im Jahr 2008 und damit während der Zeit der aktiven Tätigkeit des Beklagten war und dieser daher auch in die elektronischen Informationen der Klägerin eingebunden war. Daher ist es unerheblich, dass die Schreiben der Klägerin (Anlage K 13) für eine Nachbetreuung nicht ausreichend sind.

146

Dies betrifft mit dem VN xxx die Nr. 65 – 67.

147

g) nicht ausreichende Information über Stornogefahr

148

Anders allerdings ist die Information per E-Mail zu bewerten, wenn es gar keinen Beweis für das Vorhandensein der E-Mail an sich gibt. Die von der Klägerin vorgelegte „Versandinfo“ (Anlage K 86) belegt nicht, dass diese E-Mail überhaupt an eine E-Mail-Adresse adressiert war, welche die Parteien für ihr Vertragsverhältnis üblicherweise nutzten. Die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen, dass, falls es überhaupt eine solche regelmäßig geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse gab, der Beklagte diese auch nach Aufgabe seiner Tätigkeit für die Klägerin noch weiter für geschäftliche Zwecke abrufen würde. Hierin liegt der Unterschied zu im Postwege versandten Schreiben, bei welchen der Versender bei einem Adresswechsel des Empfängers darauf vertrauen darf, dass ihn ein Postrückläufer erreicht.

149

Dies betrifft mit dem VN xxx die Nr. 167.

150

h) Provision bei gerichtlichem Eintreiben der Prämie

151

Ein gerichtliches Eintreiben von Beiträgen ist zwar von der Klägerin nicht zu erwarten (vgl. BGH v. 1.12.2010, VIII RZ 310/09 Rn. 15). Wenn sie aber die Beiträge auf diese Weise dann erhält, liegt kein Grund vor, weswegen der Beklagte nicht seine Provision erhalten sollte, denn die Voraussetzungen des § 87a HGB sind dann erfüllt. Vertraglich war ebenfalls nichts Abweichendes dazu geregelt.

152

Dies betrifft mit dem VN xxx die Nr. 52 – 57.

153

i) ausreichende Nachbetreuung durch die Klägerin

154

Eine ausreichende Nachbetreuung hat die Klägerin bezüglich des VN xxx (Nr. 64) geleistet. Sie hat hier in zwei Schreiben, auf welche keine Reaktion des Versicherungsnehmers behauptet wurde, die Kontaktaufnahme des Versicherten mit der Klägerin angeboten: Mit Schreiben vom 1.10.2009 hat die Klägerin deutlich etwaige Zahlungsprobleme des Versicherungsnehmers angesprochen und Kontakt hierzu angeboten. Mit der Mahnung vom 5.11.2009 hat sie dann erneut angefragt, ob neben organisatorischen andere Gründe für die Nicht-Zahlung des Beitrages vorhanden sind (Anlage K 12). Es ist nicht erkennbar, weswegen eine persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme hier mit vertretbarem Aufwand zu einem besseren Ergebnis hätte führen können.

155

Die schlüssig dargelegten Bemühungen der Klägerin in Form von Anschreiben bei den VN xxx und xxx sind ebenfalls ausreichend im oben dargestellten Sinne. Bei diesen Versicherungsnehmern lag ein objektiver Grund vor, weswegen sie die Verträge nicht fortführen wollten, da die Arbeitsverhältnisse der Versicherungsnehmer, auf deren Bestand die Versicherung aufgebaut war, nicht mehr fortbestanden. Die Klägerin hat sich mittels ihrer Anschreiben (K 39/40 bzw. K 46) darum bemüht, dass die Verträge dennoch erhalten bleiben. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Bemühungen die Klägerin hätte sinnvoller- und zumutbarerweise entfalten können, da die Gründe für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses von der Klägerin nicht aufzuheben gewesen wären. Für diesen Fall ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit zur Fortführung seines Vertrages und auf die Vorteile dessen hingewiesen wird.

156

Dies betrifft die VN xxx (Nr. 182 – 183) und Patrick Singh (Nr. 200 – 201).

157

j) keine Notwendigkeit der Nachbetreuung

158

Es sind keine Informationen an den Versicherungsmakler oder eigene Bemühungen des Unternehmers nötig, wenn ein Versicherungsnehmer in die Privatinsolvenz verfällt. Hier sind aus objektiver Sicht jegliche Bemühungen um den Erhalt einer Versicherung vergebens, da der Insolvenzverwalter die Versicherung gekündigt hat.

159

Dies betrifft die VN xxx und damit die Nr. 237 – 240.

160

Ebenso ist eine Nachbetreuung oder Information an den Provisionsberechtigten nicht bei Eigengeschäften des Beklagten nötig, da der Beklagte hier das Schicksal seiner Provision selbst in der Hand hat. Bemühungen des Unternehmers würden hier eine reine Formsache darstellen.

161

Dies betrifft den Beklagten und damit die Nr. 126 – 127.

162

k) sonstige Provisionen

163

Die übrigen Rückforderungen, zu welchen kein Vortrag der Klägerin erfolgt ist, hat der Beklagte nicht bestritten. Da es ausreicht, für die Rückforderung der Provisionen vorzutragen, wann und warum die Rückforderung erfolgte, gelten diese Rückforderungen als zugestanden.

164

Dies betrifft die Nr. 1, 3, 26, 33, 36, 154 – 156, 203, 211 sowie 226 – 227 der Aufstellung der Klägerin.

165

Allerdings hat die Klägerin, soweit sie den Namen und den Vertrag nicht genannt hat, nicht schlüssig zu dem Rückforderungsanspruch vorgetragen und kann ihn daher nicht beanspruchen.

166

Dies betrifft die Nr. 58 – 63 der Aufstellung der Klägerin.

167

Schließlich hat die Klägerin auf das Bestreiten des Beklagten, einen xxx betreut zu haben, nicht weiter vorgetragen. Sie kann diese Provision daher nicht zurückfordern, da es keine entsprechende Haben-Stellung zu dem Versicherungsnehmer gibt.

168

Dies betrifft Nr. 102 und 141.

169

l) sonstige Rückforderungen

170

Bezüglich der nicht abgeführten Mopedbeiträge hat der Beklagte bestritten, solche während seiner Tätigkeit nicht abgeführt zu haben. Da diese Abbuchungen nach dem Stichtag, zu welchen alle gegenseitigen Ansprüche ausgeschlossen sein sollten erfolgt sind, können sie als Ansprüche, welche nicht Provisionsrückforderungen sind, nicht mehr geltend gemacht und in die Abrechnung eingestellt werden.

171

Dies betrifft die Nr. 216 – 221.

172

Ebenso ist nichts zu der Nr. 202 vorgetragen.

173

Jedoch kann die Klägerin in den Saldo die Beträge für die PC-Nutzung vor dem 31.12.2008 einstellen. Der Beklagte hat nicht bestritten, solche zu schulden. Er hat bei seinem Bestreiten vielmehr offenbar übersehen, dass diese Beträge noch im Dezember 2008 in den Saldo eingestellt wurden und damit zu einer Zeit, als der Agenturvertrag zwischen den Parteien noch bestand.

174

3. Die zugesprochenen Zinsen kann die Beklagte aus § 291 BGB beanspruchen.

175

Die Klagerweiterung vom 24.8.2010 führte jedoch nicht zu einem Zinsanspruch ab seiner Zustellung für die gesamte Summe, da sie mit dem Provisionsvorschuss begründet wurde. Dieser steht der Klägerin jedoch nur in Höhe der noch im Dezember belasteten Rate von 600,- EURO zu (s.o. unter 1.).

II.

176

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs. 1 ZPO.

177

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Itzehoe Urteil, 19. Okt. 2012 - 6 O 158/10

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 87a


(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Untern

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(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rücks

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie


(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2010 - VIII ZR 310/09

bei uns veröffentlicht am 01.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 310/09 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

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Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein solches Schreiben alleine keine ausreichende Maßnahme der Stornoabwehr durch den Versicherer darstellt. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats (siehe oben 1 a) bestimmen sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge zwar nach den Umständen des Einzelfalls. Entschließt sich das Versicherungsunternehmen , eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, müssen diese jedoch nach Art und Umfang ausreichend sein (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04, jeweils aaO). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich , dass der Unternehmer/Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält (so bereits BAGE 20, 123, 132; ebenso OLG Köln, VersR 2006, 71 f.; Emde, aaO, § 92 Rn. 12; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 92 Rn. 29; vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 22; Thume, aaO, § 92 Rn. 10). Welcher konkreten Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I 2 b aa), im Regelfall die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (OLG Karlsruhe, VersR 1989, 511, 512; OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, juris Rn. 12; Emde , aaO, § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 12; Löwisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO, § 87a Rn. 27; jeweils mwN; vgl. BAGE 20, 123, 133 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO Rn. 17; MünchKommHGB/von Hoyningen -Huene, aaO Rn. 28 ff.; aA OLG Frankfurt am Main, VersR 1978, 326 und VersR 1991, 1135; vgl. auch OLG Schleswig, MDR 1984, 760, für den Fall wiederholter Mahnungen und Kündigungsandrohungen). Hieran ändert sich durch den im Streitfall in das jeweilige Mahnschreiben aufgenommenen Hinweis auf die Vorteile der (Lebens-) Versicherung nichts. Denn auch mit diesem Zusatz ist in dem Mahnschreiben jedenfalls kein nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht zu sehen. Einer Entscheidung , ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen (so Löwisch, aaO; Emde, aaO; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO Rn. 30; jeweils mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO) und ob dafür regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so OLG Brandenburg, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; Emde, aaO; Löwisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO), bedarf es daher nicht.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.