Landgericht Hof Endurteil, 07. März 2017 - 11 O 351/14

bei uns veröffentlicht am07.03.2017
nachgehend
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 24/17, 09.08.2017

Gericht

Landgericht Hof

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.191,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.09.2014 zu bezahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 13.06.2016 auf 161.191,46 € und ab. 14.12.2016 auf 180.715,22 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rück- bzw. Weiterzahlungsansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag des Beklagten bei der Klägerin im Zeitraum seit 01.03.2006.

Am 17.12.1997 schloss der Beklagte bei der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf der Basis einer Kapitalversicherung ab. Vereinbart waren hierbei die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung, wonach gemäß § 2 Abs. 1 AVB eine konkrete Verweisungsmöglichkeit auf eine andere Tätigkeit, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann, vereinbart war. Am 21.03.2005 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Antrag auf Rentenzahlung wegen einer behaupteten Berufsunfähigkeit. Der Beklagte gab dabei an, sich seit 21.09.2004 im Krankenstand zu befinden. Unter dem 11.07.2005 beantragte der Beklagte bei der Klägerin Leistungen und legte Leistungsantrag mit Fragebogen (Anlage K 14) bei der Klägerin vor.

Unter dem 16.01.2006 gab die Klägerin ein Anerkenntnis im Hinblick auf ihre Leistungspflicht ab und zahlte rückwirkend für den Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2006 insgesamt 27.206,93 € an den Beklagten aus. Das Anerkenntnisschreiben erhielt den Hinweis, dass die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person unverzüglich angezeigt werden müsse. Eine entsprechende Anzeige hätte eine sofortige Beendigung der Rentenzahlung nach sich gezogen, da nach den Bedingungen eine konkrete Verweisungsmöglichkeit besteht.

In den Folgejahren leitete die Klägerin regelmäßig das bedingungsgemäß vorgesehene Nachprüfungsverfahren ein. Unter dem 23.08.2007 erhielt der Beklagte einen Fragebogen mit dem Hinweis, dass der Beklagte Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder eine Änderung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen habe. Im entsprechenden Fragebogen war die Frage nach der Ausübung einer Beschäftigung mit „Nein“ beantwortet.

Einen erneuten inhaltsgleichen Fragebogen erhielt der Beklagte von der Klägerin unter dem 13.09.2008. Auch hier war bei der Frage nach der Ausübung einer Beschäftigung „Nein“ als Antwort angegeben. Die Frage nach Planung der künftigen beruflichen Situation war mit „keine Planung“ angegeben. Auch die Fragebögen in den Jahren 2009 bis 2012 wurden gleichlautend beantwortet. Deshalb zahlte die Klägerin monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente bis 01.12.2012 in Höhe von insgesamt 161.191,46 € an den Beklagten aus.

Die Klägerin behauptet, es habe beim Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine psychische Erkrankung vorgelegen. Der Beklagte habe eine ihm von seinem Arzt, ... verschriebene Medikation nicht eingenommen. Der Beklagte hätte dann nämlich ab 2006 vollschichtig nicht beruflich tätig sein können. Beim Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen bestanden. Der Beklagte sei nämlich vollschichtig tätig gewesen. Ab September 2005 habe er als Berater für die ... gegen Vergütung gearbeitet.

Ab 01.01.2006 habe er einen Vertretervertrag für die ... gehabt. Er sei vollschichtig für die ... tätig gewesen, das heißt mindestens 8 Stunden täglich, es habe keine krankheitsbedingten Ausfälle gegeben. Der Beklagte habe zu den umsatzstärksten Mitarbeitern gehört und eine hohe Kundenfrequenz aufgewiesen. Ein entsprechender Vermittlungserfolg sei bei einer schweren depressiven Erkrankung mit Tendenz zur Kontaktvermeidung nicht möglich gewesen, zumal überhaupt nur ein bestimmter Prozentsatz von Beratungsgesprächen zu einem Abschluss führe. Im Zeitraum 15.11.2005 bis 07.07.2013 habe der Beklagte aus vermittelten Verträgen insgesamt 238.860 € an Provisionen erwirtschaftet. Er habe in diesem Zeitraum Vertragssummen von über 1,2 Mio. € vermittelt.

Der Beklagte habe daher zu Unrecht die Leistungen in Höhe von insgesamt 161.191,96 € von der Klägerin erhalten und habe diese zurückzuerstatten.

Die Klägerin beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 161.191,46 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, er habe die verschriebene Medikation bekommen und eingenommen, es seien Therapiegespräche geführt worden. Die Tätigkeit des Beklagten entspreche nicht der vorherigen Tätigkeit, da er nicht mehr als 70 Stunden pro Woche arbeite, er nicht mehr 1.200 km wöchentlich gefahren sei und nicht 64 Mitarbeiter zu betreuen habe, da er keine Vermittlungsstatistik und Verkaufszahlenerfassung getätigt habe, er keine Einstellungsgespräche geführt habe, keine Einstellungsentscheidungen getragen habe, keine Samstagsarbeit geleistet habe und keine Leistungsaufgaben übernommen habe.

Er habe im Fragebogen der Klägerin im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens die mit „Nein“ angekreuzte Frage nach Ausübung einer Beschäftigung zutreffend mit Nein beantwortet, da er als Handelsvertreter im Bereich Finanzdienstleistung tätig sei und Frage 2 mit Selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Gleiches gelte für die Fragebögen der Folgejahre. Der Beklagte sei nicht im Umfang seiner früheren Tätigkeit, sondern im Zustand der Berufsunfähigkeit noch im Rahmen des ihm Möglichen tätig gewesen, so dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit beim Beklagten über den gesamten Zeitraum hinweg uneingeschränkt gegeben gewesen seien.

Der Beklagte sei nicht vollschichtig für die ... tätig gewesen, Arbeitsversuche seien wiederholt erst um 9.30 bzw. 10.00 Uhr, auch Anwesenheitszeiten wiederholt unterbrochen worden durch private Aktivitäten. Der Beklagte habe sich manchmal nur wegen Antriebslosigkeit bis 17.00 Uhr im Büro aufgehalten, und, wenn der Beklagte vormittags im Büro gewesen sei, dann sei er zwischen 12.00 und 14.00 Uhr zu Hause gewesen. Er habe sich wiederholt in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 Uhr mit Bekannten getroffen. Die 238.860 € an Provisionen seien Provisionen in Höhe von 29.857 € brutto jährlich, worin Bestandsprovisionen, Provisionen aus Dynamikgeschäften und Provisionen über Untervertreter ohne eigene Tätigkeit enthalten seien. Provisionen aus persönlich generierten Neukunden seien gegenüber seiner früheren aktiven Zeit vor 2006 mindestens um die Hälfte zurückgegangen.

Der Beklagte empfände die Berufsunfähigkeit selbst als fortbestehende Berufsunfähigkeit. Nach seiner persönlichen Einschätzung sei er berufsunfähig. Er sei auf Medikamente angewiesen, um überhaupt eine Tätigkeit im eingeschränkten Umsatz nachgehen zu können. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten liege unter 50 %, es spreche nichts gegen eine Berufsunfähigkeit, wenn zwar Leistungen über 50 % erbracht wurden, aber diese Arbeiten überobligatorisch seien und sich als Raubbau an der eigenen Gesundheit darstellten. So sei es hier, da der Beklagte seine Verweildauer im Büro nur durch regelmäßige Einnahme starker Medikamente ermöglichen könne.

Die dem Beklagten aus der Berufsunfähigkeit zustehenden Leistungen pro Quartal betrügen 4.880,94 €, die die Klägerin mit Beginn des Jahres 2013 eingestellt habe. Mit Schreiben vom 10.09.2013 sei sie durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemahnt worden, die Zahlungen der ersten drei Quartale in Höhe von 3 × 4.880,94 €, somit 14.642,82 € an den Beklagten auszuzahlen.

Er beantragt im Wege der Widerklage,

die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten 19.523,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu bezahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt:

Abweisung der Widerklage.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen .... Auf die Sitzungsniederschriften vom 03.11.2015, 24.02.2016 und 17.01.2017 wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... der das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016 erläutert hat. Auf das schriftliche Gutachten vom 11.06.2016 (Bl. 288 ff) sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2016 wird insoweit Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den gesamten Akteninhalt und die bezeichneten Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Ein inhaltsgleiches Parallelverfahren ... mit identischem Sachverhalt hinsichtlich einer weiteren bei einer anderen Klägerin bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung des Beklagten wurde zum Zwecke der Beweisaufnahme, jedoch nicht zum Zwecke der Entscheidung, jeweils in den Beweisaufnahmeterminen mit vorliegendem Verfahren verbunden.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet, wohingegen die Widerklage unbegründet ist.

A. Klage

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 161.191,46 € gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die Klägerin über die Voraussetzungen der bestehenden und andauernden Berufsunfähigkeit getäuscht und daher Versicherungsleistungen von der Klägerin zu Unrecht erhalten hat.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch wegen Verstoßes eines Schutzgesetzes zugunsten der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Dass § 263 StGB eine drittschützende Strafvorschrift im vorliegenden Fall ist, soweit der Beklagte einen Betrug zum Nachteil der Klägerin begangen hat, steht außer Zweifel (Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823 RdNr. 70).

II.

Der Beklagte hat sich vorliegend gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und einen Betrug zu Lasten der Klägerin begangen.

Dies steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.

1. Objektiver Tatbestand

Der Beklagte hat die Klägerin über Tatsachen getäuscht, wodurch die Klägerin einen Irrtum erlitten hat, der wiederum kausal zu einer Vermögensverfügung der Klägerin geführt hat, welche wiederum kausal für einen Vermögensschaden der Klägerin war.

a) Der Beklagte hat die Klägerin über Tatsachen getäuscht.

Eine Täuschung liegt vor bei Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Diese ist hier in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Zum einen gab der Beklagte gegenüber der Klägerin den Leistungsantrag vom 20.07.2005 ab. Zum anderen gab der Beklagte gegenüber der Klägerin jeweils weder von sich aus, noch im Rahmen der jährlichen Nachprüfungsverfahren und damit mitübersandten Fragebögen an, dass Veränderungen in seiner beruflichen Tätigkeit eingetreten seien. Er gab die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten zum 01.10.2005 bzw. 01.01.2006 gegenüber der Klägerin nicht an.

Dabei täuschte er die Klägerin auch über Tatsachen. Er gab nämlich jeweils wahrheitswidrig an, an einer psychischen Krankheit zu leiden, durch die er außer Stande sei, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, dieser Zustand mindestens 6 Monate andauern würde und zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von unter 50 % führen würde.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts unzweifelhaft erbracht. Der Beklagte hat nämlich im Wesentlichen auch nach Beantragung und Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente den zuletzt ausgeübten Beruf ausgeübt. Dies haben die Zeugen ... bestätigt.

Sämtliche unvereidigt vernommenen Zeugen gaben nämlich übereinstimmend an, dass sie über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg, in dem sie mit dem Beklagten zusammen gearbeitet hätten, weder irgendwelche persönlichen wie beruflichen Veränderungen am Beklagten festgestellt hätten, noch ihnen irgendwelche längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten aufgefallen wären. Sämtliche Zeugen gaben zudem übereinstimmend an, dass der Beklagte überdurchschnittliche Leistungen in seiner Berufstätigkeit erbracht habe.

aa) Der Zeuge ... gab an, dass bei der Firma ... deren Geschäftsführer der Zeuge ... war, der Beklagte als Führungskraft tätig werden sollte und dies seit Mitte 2005 auch war, der der Firma weitere Mitarbeiter zuführen sollte. Er habe ab 01.08.2005 monatlich Zuschüsse erhalten, die nicht mit Provisionen zu verrechnen waren, in Höhe von 1.200 € monatlich, wofür er Mitarbeiter zuführen und vermittelnd tätig werden sollte. Er habe dann auch der ... drei Mitarbeiter zugeführt, die Mitarbeiter .... Ab 01.01.2006 sei dann der Beklagte als Gebietsdirektor für Oberfranken als selbstständiger Handelsvertreter eingestellt gewesen mit dem Aufgabenbereich Findung von Mitarbeitern, Schulung, Führung von Mitarbeitern, Bestandsbetreuung und Akquise. Zusammen mit dem Beklagten habe der Zeuge ... ein Büro gesucht und in der ... in ... gefunden. Der Beklagte habe vermittelt und Provisionen eingenommen. Auch die Einstellung des Zeugen ... sei über den Kontakt seitens des Beklagten zustande gekommen.

Es habe keine festen Arbeitszeiten des Beklagten gegeben, da er freier Handelsvertreter gewesen sei, auch bezüglich Urlaub sei vertraglich nichts geregelt gewesen. Auffällige Krankheitszeiten hinsichtlich des Beklagten habe es gar nicht gegeben. Der Beklagte sei ein sehr akribischer und erfolgreicher Vermittler gewesen. Zur Stimmungslage des Beklagten sei ihm in den Jahren 2005 bis 2011 nichts Besonderes aufgefallen. Schon daraus ergibt sich, dass der Beklagte an führender und organisierender Stelle in der Firma ... tätig war und diese Tätigkeit auch vertragsgemäß ausführte. Längere außergewöhnliche krankheitsbedingte Fehlzeiten gab es nicht.

Da weder feste Arbeitszeiten noch Urlaubszeiten vertraglich geregelt waren, sind auch Rückschlüsse bzgl. einer eingeschränkten Berufsfähigkeit dahingehend, dass der Beklagte zeitweise nur kürzere Zeiten über den Tag hinweg im Büro anwesend war, nicht möglich, da es dem Beklagten freigestellt war, welche Zeiten er im Büro verbrachte. Längere krankheitsbedingte Abwesenheiten oder Stimmungsauffälligkeiten gab es nicht.

Der Zeuge ... bestätigte weiterhin anhand der Antragsstatistiken für den Beklagten (Anlagen K 17, BLD 16, BLD 17, BLD 16b), dass aus der Statistik zwar nicht zu erschließen sei, dass eingereichte Anträge unmittelbar durch den Beklagten vermittelt wurden oder dies gegebenenfalls auch durch einen Untervertreter erfolgt sei, die Verantwortung hierfür trage jedoch letztlich der Beklagte. Im Lichte dessen sei der Beklagte ein erfolgreicher, akribischer und sehr fleißiger Mitarbeiter. Er habe zwar weniger Produktion geliefert als seine Mitarbeiter, das sei aber nicht hinterfragt worden jedenfalls aber nicht krankheitsbedingt gewesen. Krankmeldungen seien zwar seitens des Beklagten aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht verpflichtend gewesen, dies sei aber Usus in der Firma gewesen, der entsprechende Mitarbeiter würde in diesem Fall anrufen. Bei ihm selbst habe sich der Beklagte nie krank gemeldet. Über sonstige Krankmeldungen des Beklagten habe er nichts erfahren, was ihm als Geschäftsführer aber bekannt geworden wäre.

Auch aus den weiteren Ausführungen des Zeugen ergibt sich, dass eine eingeschränkte Berufsfähigkeit beim Beklagten nicht vorlag. Krankheitsbedingte Abwesenheiten des Beklagten von relevantem Umfang gab es nach den Angaben des Zeugen ... nicht, der Beklagte war ein erfolgreicher und sehr fleißiger Mitarbeiter Ein Rückschluss der geringen Produktion auf Beeinträchtigungen in der Berufsfähigkeit ist hingegen nicht möglich, weil die vertragliche Verpflichtung des Beklagten im Wesentlichen in Führungstätigkeit und Akquise bestand. Diese vertraglichen Aufgaben erfüllte der Beklagte nach Angaben des Zeugen ... erfolgreich und ohne negative Auffälligkeiten.

bb) Auch die Zeugin ... bestätigte im Wesentlichen diese Angaben. Sie war seit 01.01.2006 bei der ... später ... tätig. Die Zeugin bestätigte die Tätigkeit des Beklagten als Büroleiter. Er sei Ansprechpartner gewesen, habe selbst Kunden betreut, habe Hilfestellungen gegeben, Schulungen organisiert und selbst durchgeführt und Kontakt zu Maklern der verschiedenen Versicherungsgesellschaften gehalten.

Der Beklagte sei vor ihr, das heißt vor 8.00 Uhr, im Büro gewesen und sei nach ihr gegangen. Sie selbst sei zwischen 16.00 und 17.00 Uhr gegangen. Dies sei Montag bis Donnerstag gewesen, Freitag habe sie nur bis 13.00 Uhr gearbeitet. Zu dieser Uhrzeit sei der Beklagte auch noch im Büro gewesen. Nur drei bis vier Mal im Monat habe sie Außendienst gemacht. Die von ihr genannten Zeiträume seien im gesamten Zeitraum 2006 bis 2011 so gewesen.

Im Vergleich zur Zeugin habe der Beklagte an zusätzlichen Tätigkeiten Schulungen organisiert und durchgeführt. Weiterhin habe er in dem Zeitraum 2005 bis 2011 zwei Kundeninformationsveranstaltungen im Büro und eine im Hotel durchgeführt, was auch der Zeuge ... bestätigte. Der Beklagte sei extrem fleißig gewesen, habe viel gearbeitet, habe viele Verträge geschrieben und abgeschlossen und Beziehungen zu den Kunden sehr gepflegt. Nach Einschätzung der Zeugin habe er am meisten abgeschlossen und auch am qualitativ hochwertigsten, das heißt, nicht nur Versicherungen, sondern auch viele Kapitalanlagen. Dies wisse sie, weil sie die Anträge bearbeitet habe, die er eingereicht habe. Dies konnte die Zeugin auch anhand der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Antragsstatistiken (Anlage K 17 bzw. BLD 15) bestätigen. Zwar ergeben sich daraus nicht konkrete Antragszahlen. Die Zeugin meinte allerdings, sich allerdings erinnern zu können, dass der Beklagte zwischen 40 und 50 Verträgen im Jahr abgeschlossen habe.

Auffällige Krankheitszeiten des Beklagten habe es nicht gegeben. Der Beklagte sei ganz normal und nicht müde gewesen, er habe sich auch nicht vor Kunden verleugnen wollen. Eine depressive Stimmung sei ihr nicht aufgefallen. Er habe pro Tag mindestens einen Kunden im Büro gehabt, dies sei ein Durchschnittswert, Tage mit keinem Kunden genauso wie Tage mit mehreren Kunden. Die Urlaubszeiten habe der Beklagte selbst festgelegt, er habe geschätzt etwa 5 Wochen Urlaub im Jahr genommen, die er mit seiner Familie und gemeinsam mit Arbeitskollegen in Urlaub gefahren sei. Er habe nach der Rückkehr von Griechenland, Dubai, Amerika, Mallorca, Kreta und Korfu-Urlauben berichtet.

Die Angaben der Zeugin ... bestätigen die Angaben des Zeugen ... wonach weder Auffälligkeiten im Verhalten noch längere Abwesenheitszeiten des Beklagten im gesamten Zeitraum 2005 bis 2011 vorhanden gewesen wären. Der Beklagte war vielmehr eine fleißige, erfolgreiche Führungskraft, die im Durchschnitt mehr gearbeitet habe, als andere Mitarbeiter und nach der subjektischen Wahrnehmung der Zeugin überdurchschnittlich lange Verweildauer von durchschnittlich vor 8.00 Uhr bis durchschnittlich nach 16.00 Uhr werktags mit Ausnahme freitags aufgewiesen habe. Psychische Auffälligkeiten habe es nicht gegeben.

cc) Auch der Zeuge ... bestätigte dies. Er sei ab 01.03.2006 bei der Süddeutschen tätig gewesen. Der Beklagte sei ihm als Führungskraft vorgestellt worden. Er habe sie bei Kundenbesuchen und bei Schulungen unterstützen sollen. Während der Anfangszeit sei er bei Kundenbesuchen zugegen gewesen, dies allerdings nur maximal aller zwei Monate. Bei solchen gemeinsamen Kundenunterredungen habe der Beklagte den Zeugen das Gespräch führen lassen und nur gelegentlich eingegriffen. Nach Erinnerung des Zeugen habe, wobei der Zeuge angab, aufgrund zahlreicher Außentermine nur bedingte Aufenthaltszeiten im Büro gehabt zu haben, der Beklagte regelmäßig mehr Kundenbesuche im Büro gehabt als Außendienstfahrten zu Kunden.

Der Zeuge konnte jedoch bestätigen, dass der Beklagte neue Kontakte zu neuen Vertriebspartnern angeregt hatte. Weiterhin war der Beklagte Ansprechpartner für alle Mitarbeiter im Hinblick auf Kapitalanlagen. Er sei eine Art „Puffer“ zwischen dem Chef und dem Büro ... gewesen, wenn es etwas abzuklären gegeben habe. Bei diesen Gesprächen habe er regelmäßig teilgenommen. Krankheitszeiten des Beklagten seien für den Zeugen nicht auffällig gewesen. Auch bei Gesprächen mit dem Beklagten sei ihm nicht aufgefallen, dass er anders reagiert habe als unter Kollegen üblich. Er könne nicht behaupten, dass er dem Zeugen als müde, abgespannt oder lustlos aufgefallen wäre.

Somit bestätigen auch die Angaben des Zeugen ... keinerlei Verhaltensauffälligkeiten oder besondere Krankheitsabwesenheiten des Beklagten, vielmehr stellte sich dieser gegenüber dem Zeugen ... als Führungskraft dar, woraus in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen ... und ... nur der Schluss möglich ist, dass irgendwelche beruflichen Tätigkeitseinschränkungen des Beklagten nicht vorhanden waren.

dd) Auch der Zeuge ... der den Beklagten von einer früheren gemeinsamen beruflichen Tätigkeit in Bayreuth seit Anfang 2005 kannte, gab an, dass nach seiner Wahrnehmung der Beklagte üblicherweise zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, eher kurz nach 8.00 Uhr, ins Büro kam und bis regelmäßig nach 16.00 Uhr im Büro blieb, was einzelne verlängerte Mittagspausen, Teilabwesenheiten aufgrund Außen- und sonstiger Termine oder Urlaubszeiten nicht ausschloss. Der Zeuge konnte naturgemäß nicht angeben wie über 10 Jahre hinweg die Anwesenheitszeiten des Beklagten im Büro waren, gab jedoch als generelle Erinnerung entsprechende Anwesenheitszeiten des Beklagten im Büro an. Bei der gemeinsamen Tätigkeit in ... sei zwar der Beklagte bis Ende 2005 hinweg immer seltener im Büro erschienen, das habe aber daran gelegen, weil er zum einen in ... kein Büro gehabt habe, zum anderen habe dies mit dem damaligen Chef und Problemen der Provisionszahlungen zusammen gehangen, so dass daraus für das Gericht Rückschlüsse auf mangelnde Berufsfähigkeit nicht möglich sind, sondern vielmehr nachvollziehbar ist, dass der Beklagte Leistungen bei der Firma in ... für die er Provisionszahlungen nicht erhielt, nicht erbringen wollte und deswegen Fehlzeiten aufwies, zumal ein Büro ihm nicht zur Verfügung stand. Der Zeuge gab weiterhin an, dass nach 2006 der Beklagte „unterm Strich“ mehr im Büro als alle anderen gewesen sei.

Auch nach den Umsatzranklisten, die er sich angeschaut habe, sei der Beklagte immer unter den Top 5 unter 20 bis 25 Mitarbeitern vom Jahresumsatz her gewesen. Längere Fehlzeiten außer Urlaub oder Wettbewerbsreisen, wenn er Versicherer eingeladen habe, habe es seiner Erinnerung nach nicht gegeben. Eine Veränderung beim Beklagten sei ihm nicht aufgefallen, er sei ganz normal gewesen. Auch ihm sei von Urlauben im Ausland, die der Beklagte durchgeführt habe, ihm vom Beklagten selbst erzählt worden. Er sei für die Firma ...ußerdem letztlich vom Beklagten im Jahr 2005 angeworben worden.

Auch diese Angaben bestätigen, dass der Beklagte in der beruflichen Tätigkeit keine Auffälligkeiten aufwies, hohe Umsätze erzielte, im Verhältnis zu den meisten anderen Mitarbeitern im Schnitt lange Verweilsdauern aufwies – was einzelne Privataktivitäten mit den Zeugen ... und ... wie ausgeführt, keineswegs ausschließt – und somit sich aus Sicht des Gerichts zweifelsfrei ergibt, dass die Berufstätigkeit des Beklagten nicht eingeschränkt war.

Den Gegenbeweis gegen diese Angaben vermochte der Beklagte nicht zu führen.

ee) Denn auch der Zeuge ... bestätigte dies. Er kenne den Beklagten seit 1989 bereits von der .... Bis 2007 sei der Zeuge bei der ... tätig gewesen. Er sei mit dem Beklagten gut befreundet gewesen. Beide hätten oft miteinander telefoniert und etwas gemeinsam miteinander unternommen. Dies sei ein- bis zweimal im Monat gewesen, auch, nachdem der Zeuge seinen Hauptwohnsitz in den Raum ...verlagert habe. Bis 2014 habe er doch einen Zweitwohnsitz in ... gehabt, der Hauptwohnsitz in ... sei bis 2008 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten der Zeuge und der Beklagte noch viel öfters etwas gemeinsam unternommen. Beide hätten sich regelmäßig und oft getroffen, zusammen gegrillt oder etwas mit den Frauen unternommen. Dabei habe es auch unter der Woche gemeinsame Mittagspausen von in der Regel etwa 1,5 Stunden gegeben. Auch Fahrten nach ... mit dem Beklagten habe der Zeuge unternommen, weil er Raucher sei. Der Beklagte sei mitgefahren, weil man mehr Zigaretten hätten mitbringen können. Meistens sei der Zeuge Donnerstagmittag von ... nach ... gekommen, dann habe man zusammen Mittag gegessen und sei anschließend zusammen nach ... gefahren. Dies sei ein- bis zweimal im Monat gewesen, nachdem der Zeuge nach ... verzogen sei. Über die berufliche Tätigkeit des Beklagten wisse der Zeuge aber wenig.

Auch daraus ergibt sich, dass irgendwelche Auffälligkeiten beim Beklagten nicht vorhanden waren. Nachdem, wie der Zeuge ... bereits bestätigte, feste Arbeitszeiten des Beklagten vertraglich nicht geschuldet waren, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass an einzelnen Tagen – der Zeuge ... sprach hier von durchschnittlich ein- bis zweimal im Monat – der Beklagte „freie Nachmittage“ genommen hat und mit dem Zeugen ... nach ... gefahren ist. Dies widerspricht auch nicht der Erinnerung der weiteren Zeugen, die von durchschnittlich langen Verweildauern des Beklagten im Büro berichtet haben, jedoch auch jeweils angaben, dass es natürlich auch Abwesenheitszeiten, beispielsweise für Außentermine, gegeben habe, die jedoch mit einer freien Arbeitszeitgestaltung des Beklagten ohne Weiteres vereinbar waren. Ein Rückschluss, dass Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit bzw. Tätigkeitsmöglichkeit des Beklagten vorhanden gewesen wären, ist jedoch aus zeitweisen ... mit dem Zeugen ... nicht möglich, zumal es sich nur um einzelne Tage pro Monat gehandelt hat.

Zwar gab der Zeuge ... auch an, ab 2004 eine Veränderung bei dem Beklagten bemerkt zu haben. Der Beklagte sei niedergeschlagen gewesen. Der Zeuge ... gab hierzu aber auch an, das Jahr 2004 als Zeitpunkt aufgrund eines gemeinsamen Urlaubs festmachen zu können und der Beklagte ihm gegen Ende des Urlaubs mitgeteilt habe, dass etwas mit der Firma nicht stimme. In den Folgemonaten sei er niedergeschlagen gewesen. Daraus ist ein Schluss auf eine Erkrankung des Beklagten jedoch nicht zwingend. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass diese Niedergeschlagenheit im Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma, für die der Beklagte zuvor tätig war, stand, die auch der Zeuge ... bestätigte.

ff) Die Angaben werden auch nicht widerlegt durch die Ausführungen des Zeugen .... Dieser gab zwar an, dass er den Beklagten privat seit den ... Jahren kenne. Bis 2010 hätten beide zusammen beim ... in der Herrenmannschaft Fußball gespielt. Aus einer regelmäßigen Fußballaktivität des Beklagten ergibt sich jedoch, dass dieser einen Mannschaftssport betrieben hat, bei dem er sich zwangsläufig mit anderen Personen ständig auszutauschen hat. Dies spricht gerade gegen einen Rückzug und eine Kontaktvermeidung zu anderen Personen.

Soweit der Zeuge ... ausgeführt hat, als Betreiber zunächst der Gaststätte am ... seit 2008 und des Hotels ... bis 2007 sei er vom Beklagten öfters besucht worden und der Beklagte habe bei ihm in der jeweiligen Restauration zwischen ein- und fünfmal in der Woche gefrühstückt, so musste der Zeuge selbst einschränken, dass in zeitlicher Hinsicht schlecht nachvollziehen zu können, da auch er nicht immer im Hotel gewesen sei. Im Übrigen widerspricht diese Erinnerung des mit dem Beklagten nach eigenen Angaben befreundeten Zeugen der neutralen Wahrnehmung der neutralen Zeugen ... die einen unterm Strich üblicherweise länger dauernde Aufenthalte des Beklagten im Büro angegeben haben, was einzelne Abwesenheiten aufgrund – wie ausgeführt – vertraglich nicht geschuldeter fester Arbeitszeiten nicht ausschließt. In der Gesamtschau spricht dies dafür, dass es derart häufige Anwesenheiten des Beklagten in den Restaurationsbetrieben des Zeugen ... nicht gegeben hat, wie dieser in Erinnerung hat, zumal der Zeuge selbst eine Einschränkung seiner Erinnerung angab.

gg) Aus dem gleichen Grund ist auch die Angabe der Zeugin ..., der Mutter des Beklagten, nicht nachvollziehbar, wonach ihr Sohn „jeden Tag im Zeitraum 2005 bis 2011“ bei ihr gewesen sei, mal 2 oder mal 3 Stunden, jeweils um die Mittagszeit. Anschließend habe er sich hingelegt. Auch 2002 bis 2004 sei das so gewesen. Denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin sich an jeden Tag über einen Zeitraum von 15 Jahren hinweg in die Vergangenheit erinnern kann. Zum anderen widersprechen ihre Angaben den Ausführungen der neutralen Zeugen ... wie bereits ausgeführt. Das Gericht geht insoweit nicht von einer Falschaussage der Zeugin ... aus, sondern geht zugunsten der Zeugin davon aus, dass ihre Erinnerung sich zugunsten ihres Sohnes dahingehend verfestigt hat, dass es häufigere als in der Realität tatsächlich vorhandene Mittagsbesuche bei ihr gab. Hinzu kommt, dass die Zeugin angeben musste, zu den Arbeitszeiten ihres Sohnes, des Beklagten, keine Angaben machen zu können. Somit sind aus den Angaben der Zeugin ... Schlüsse in die eine wie in die andere Richtung nicht möglich.

hh) Auch der Zeuge ... mit dem Beklagten nach eigenen Angaben befreundet, konnte zu Arbeitszeiten des Beklagten keine Angaben machen. Er gab zwar an, dass er den Beklagten wiederholt zwischen 8.00 und 17.00 Uhr tagsüber getroffen bzw. den Beklagten zu Hause besucht habe. Es habe dann auch zusammen Saunagänge im ... gegeben oder gemeinsames Kaffeetrinken beim Beklagten privat gegen 9.30 oder 10.00 Uhr in der früh, auch Tagesaufenthalte in der Sauna zwischen 10.00 und 18.00 Uhr.

Der Zeuge gab jedoch auch an, dass es solche Tätigkeiten lediglich zwei- bis dreimal im Monat gegeben habe, wobei es auch Monate gegeben habe, wo nichts zusammen unternommen worden sei. Dies ist auch deswegen nachvollziehbar, weil der Zeuge auch angab, zwischen 2005 und 2011 als Vollzugsbeamter in der ... Tagschicht von 7.00 bis 16.00 Uhr gehabt zu haben. Die gemeinsamen Aktivitäten mit dem Beklagten seien nur deswegen möglich gewesen, weil der Zeuge wegen Wochenenddiensten dann gelegentlich unter der Woche frei gehabt habe.

Schon nach den eigenen Angaben des Zeugen Wedlich handelte es sich somit bei gemeinsamen Aktivitäten mit dem Beklagten tagsüber um Einzeltage, die maximal dreimal im Monat, häufig jedoch auch über Monate hinweg gar nicht, stattgefunden haben.

Dies widerspricht jedoch nicht den Wahrnehmungen der neutralen Zeugen ... die, wie ausgeführt, im Wesentlichen lange Verweildauern des Beklagten im Büro ergaben. Wie mehrfach bereits ausgeführt, schuldete der Beklagte vertraglich keine festen Arbeitszeiten, so dass einzelne Tage, an denen es zu gemeinsamen Aktivitäten mit dem Zeugen ... gekommen sein mag, nicht ausgeschlossen sind und jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Berufsfähigkeit des Beklagten zulassen.

Dafür spricht auch, dass der Zeuge ebenfalls gemeinsame Aktivitäten im Fußballverein bestätigte, wobei die Stimmung des Beklagten dabei normal gewesen sei. Zwar sei der Beklagte über den Zeitraum von 10 bis 14 Jahren hinweg ruhiger und nachdenklicher geworden, dies erklärte sich der Zeuge allerdings mit Überarbeitung und Stress des Beklagten. Auch insofern ergeben sich keine Rückschlüsse auf eine mangelnde Berufsfähigkeit des Beklagten.

ii) An den Angaben dieser aller Zeugen zu zweifeln besteht kein Anlass. Die Angaben der Zeugen widersprechen sich, soweit sie Angaben zu einzelnen Beweisthemen machen konnten, wie ausgeführt nicht. Die vom Beklagten benannten Zeugen, die Veränderungen am Beklagten meinten festgestellt zu haben, führten dies nach eigenen Angaben im Wesentlichen auf Belastungen im Beruf zurück. Zu Arbeitszeiten und Arbeitstätigkeiten des Beklagten konnten sie jedoch keine Angaben machen. Die Zeugen führten auch aus, dass private Tätigkeiten mit dem Beklagten tagsüber sich auf einzelne Tage beschränkten, was mit den Angaben der von der Klägerin benannten Zeugen, im Wesentlichen Berufskollegen, durchaus in Einklang zu bringen ist, da, wie ausgeführt, der Beklagte feste Arbeitszeiten vertraglich nicht schuldete und somit an einzelnen Tagen durchaus auch für längere Zeiten abwesend sein konnte.

Dass Einschränkungen in der Berufsfähigkeit des Beklagten nicht vorlagen, wird auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen ... und ....

jj) Die Zeugin ... gab an, den Beklagten seit 1999 zu kennen. Sie habe allgemein keinerlei Veränderungen an ihm festgestellt. Der Zeuge ..., ihr Lebensgefährte, und der Beklagte seien direkte Arbeitskollegen gewesen. Die Zeugin bestätigte eine Insolvenz der Firma ... bei der der Beklagte zuvor arbeitete, in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen ....

Die Zeugin gab weiterhin an, dass der Beklagte sie einmal – die in der Vergangenheit als Krankenschwester tätig gewesen sei – gefragt habe, was er bei einem Arzt sagen könne, was nicht direkt nachweisbar wäre, damit er länger im Krankenstand bleiben könne. Er habe ihr nämlich einmal erzählt im Jahr 2004, dass er krankgeschrieben sei und sich über das Krankengeld seine Fixkosten abdecken lassen wolle. Entweder im Rahmen dieses oder eines weiteren Gespräches mit dem Beklagten habe der Beklagte weiterhin gesagt, dass er vielleicht „mal auf BU machen“ wolle. Die Zeugin habe ihm gesagt, dass er das besser lassen solle, weil eigentlich alles nachweisbar wäre. Der Beklagte habe konkret gesagt, dass er „auf BU machen“ wolle und auch konkret gesagt, dass „er sich vorstellen könne, auf Psyche zu machen“. Die Zeugin gab an, dem Beklagten daraufhin gesagt zu haben, dass sie dies von der gesetzlichen Versicherung kenne, dass es dann auch bei psychischen Erkrankungen Untersuchungen gäbe. Der Beklagte habe daraufhin erwidert, dass das alles bei der privaten Berufsunfähigkeit nicht der Fall sei.

Weiterhin habe der Beklagte irgendwann einmal, wobei die Zeugin nicht mehr angeben konnte, ob beim selben oder einem anderen Gespräch, angegeben, dass er bei ... gewesen sei und Medikamente verschrieben bekommen hätte. Die von ihm erwähnten Medikamente seien für sie eine geläufige Medikation gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass er sich gut überlegen solle, ob er wirklich als Gesunder diese Medikamente nehmen solle. Weiterhin habe er angegeben, dass er Psychologen und Neurologen etwas vorgespielt und erzählt habe. Die Zeugin habe daraufhin erwidert, wenn er erwischt würde, wäre er ein Betrüger. Er habe konkret angegeben, dass er sich beim Arzt hinsetze und einen starren Blick habe und sage, dass er depressiv wäre und Angst hätte, raus zu gehen und solche Sachen.

Die Zeugin gab ausdrücklich an, nicht definitiv angeben zu können, ob diese Ausführungen alle während eines Gesprächs gemacht worden seien oder während mehrerer Gespräche. Die Paare ... und das Ehepaa... seien zum damaligen Zeitpunkt befreundet gewesen und mal hätte viel gemeinsam unternommen. Die Angaben könnten seitens des Beklagten bei einem oder auch bei mehreren Treffen gemacht worden sein. Die Zeugin gab an, in Erinnerung zu haben, dass dies jedenfalls geschehen sei, als alle vier Personen, das heißt beide Paare, anwesend gewesen seien, sie relativierte insoweit jedoch, nicht 100 %ig angeben zu können, ob alles an einem Abend gesagt worden sei.

Weiterhin hätte es einen Anlass gegeben, um den 40. Geburtstag des Beklagten herum, wo es einen „Mädelstag“ gegeben habe. Die miteinander befreundeten Männer rund um den Beklagten hätten etwas unternommen, die jeweiligen Frauen hätten dann zusammen auch einen Anlass durchgeführt, bei dem die Nägel gemacht worden seien. Anlässlich dieses Treffens habe die Ehefrau des Beklagten, ... zu Zeugin ... gesagt, dass der Beklagte seine große Tochter aus einer früheren Beziehung in ... abholen wolle, ... habe die gemeinsame kleine Tochter dem Beklagten nicht mitgeben wollen, weil er in der letzten Nacht Schlaftabletten genommen habe. Daraufhin habe die Zeugin ... die Zeugin ... gefragt, warum sie den Beklagten überhaupt fahren ließe, wenn er doch Schlaftabletten genommen habe. Dieser Anlass wäre der einzige gewesen, in dem es einmal darum gegangen wäre, dass der Beklagte tatsächlich ein Schlafmittel eingenommen habe. Ansonsten habe der Beklagte angegeben, dass er Medikamente nie nehme. Dies untermauerte die Zeugin, indem sie von einem weiteren Vorfall berichtete, als eine Untersuchung anlässlich eines Feststellungstermins angestanden habe, bei der Lebensgefährte ... aus Freundschaft den Beklagten dorthin gefahren habe. Dies sei deswegen der Fall gewesen, weil der Beklagte schließlich nicht habe selber fahren können, weil er durch seine Medikamente nicht habe Auto fahren können. Dies wäre auffällig gewesen. Die Zeugin ... habe dann dem Beklagten gesagt, dass es aber vielleicht im Blut nachweisbar wäre, dass er seine Medikamente nicht nehme und dass das Ganze dann rauskommen könne und dass ein Anlass sein solle, das Ganze zu beenden. Aus diesen Angaben der Zeugin ...ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei und zwingend, dass der Beklagte tatsächlich ebenfalls nicht in einem Umfang unter einer psychischen Erkrankung litt, die in irgendeiner Art und Weise seine Berufsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Denn der Beklagte gab gegenüber der Zeugin ...unmittverständlich an, tatsächlich verschriebene Medikamente nicht zu nehmen und seine Kosten auf Kosten der Berufsfunfähigkeitsversicherung bestreiten zu wollen, indem er gegenüber Ärzten eine psychische Erkrankung vorspiegele und sich so verstelle, als ob er an einer solchen leide.

Daraus ist nur der Schluss möglich, dass eine psychische Erkrankung jedenfalls in einem Umfang, die zu einer Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit führte, beim Beklagten tatsächlich nicht vorlag.

Die Ausführungen der unvereidigt vernommenen Zeugin ... sind auch glaubhaft. Zum einen bestätigte die Zeugin ihre Aussage konstant in zwei Vernehmungen. Die Zeugin wurde nämlich durch das erkennende Gericht aufgrund eines Richterwechsels zweimal vernommen. In der Vernehmung vom 17.01.2017 bestätigte ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Zeugin inhaltlich ihre Angaben, die sie bereits bei der Vernehmung vom 24.02.2016 gemacht hatte. Insoweit liegt eine Aussagekonstanz in den Kernbereichen der Aussage vor. Dies ist ein deutliches Indiz für die Richtigkeit der Angaben. Aggravierungstendenzen waren nicht zu verzeichnen. Soweit in einzelnen Nebenaspekten Abweichungen zu verzeichnen waren, so widerlegt dies nicht die Richtigkeit der Angaben, sondern ist vielmehr ein Beleg für eine konstante Erinnerung, die aussagepsychologisch in den Kernbereichen konstant ist, in unwesentlichen Nebenaspekten jedoch verschwimmen kann und es somit zu Brüchen kommen kann, die jedoch den Kerngehalt der Aussage nicht in ihrem Aussagewert mindern.

Auch die Tatsache, dass die Zeugin von der Klägerin im Verfahren ... von der ... 500 € dafür bekommen hat, dass sie mit den Prozessbevollmächtigten in jenem Verfahren anlässlich eines Besuchs in der dortigen Kanzlei in ... Aufwand hatte und sich bereit erklärte, im gerichtlichen Verfahren Angaben zu machen, mindert den Wert der Aussage nicht. Es ist, wie gerichtsbekannt, in Zivilprozessen nicht unüblich, dass sich Parteien mit potentiellen Zeugen besprechen, um gegebenenfalls abklären zu können, inwieweit ein Zeuge als benanntes Beweismittel in Betracht kommen kann. Dass ein Aufwendungsersatz hierbei erfolgt, soweit ein Zeuge zunächst erhebliche Aufwendungen für Fahrt und Übernachtungskosten wie vorliegendnach ... hatte, ist nachvollziehbar. Ein Eigeninteresse für eine bezahlte unrichtige Aussage ist darin nicht ersichtlich und ergibt sich auch im Übrigen nicht aus den Umständen.

Insbesondere ist es nicht so, dass ein Interesse der Zeugin an einer Falschbelastung des Beklagten ersichtlich wäre. Die Zeugin hat ruhig und widerspruchsfrei Tatsachen geschildert und hat in diesem Rahmen auch angegeben, dass die frühere enge Freundschaft mit dem Beklagten auseinander gegangen sei, weil der Beklagte zum einen kein Verständnis für die ... eingetretene Erkrankung der Tochter des Lebensgefährten der Zeugen, des Zeugen ... hatte und die Zeugin die Verhaltensweise des Beklagten im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht billigte. Dies ist eine nachvollziehbare Argumentation, die jedoch nicht den Schluss zulässt, dass deswegen eine Falschbelastung und eine falsche Aussage der Zeugin vorläge, zumal die Zeugin vor ihrer Vernehmung eindringlich auf strafrechtliche Folgen einschließlich ausdrücklicher Benennung möglicher Strafrahmen von Falschaussagen bei Gericht hingewiesen wurde. Die Zeugin hat daraufhin, wie ausgeführt, in Übereinstimmung mit ihrer Aussage vom ... aussagekonstant, ruhig und widerspruchsfrei ihre diesbezüglichen Angaben wiederholt. Dies spricht gegen eine falsche Aussage der Zeugin.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wird auch nicht dadurch gemindert, dass Unregelmäßigkeit in der Führung einer Urlaubskasse gar nicht durch den Beklagten, sondern einen ... aufgetreten sein sollen, wie der Beklagte behauptet. Darauf kommt es aber für die Glaubwürdig- und Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht an. Es handelt sich hierbei erkennbar um einen unwesentlichen Nebenaspekt. ... war insoweit nicht als Zeuge zu hören, da selbst eine insoweit falsche Erinnerung der Zeugin keinen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Aussage haben konnte.

kk) Dazu kommt, dass die Angaben der Zeugin ... durch die Angaben des Zeugen ... bestätigt werden, soweit es um die Mitteilung der Beklagten gegenüber der Zeugin ... und dem Zeugen ... dass er „auf Psyche machen wolle“ und zu Unrecht Leistungen von der Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen wolle, auch gegenüber dem Zeugen ... gemacht wurden. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass auch der Zeuge ... von der Klägerin im Verfahren ... der ... 500 € Aufwendungsersatz wie die Zeugin ... bekommen hat. Hier geltend allerdings, nachdem auch der Zeuge ... entsprechende Aufwendungen für Fahrt und Übernachtungskosten nach bzw. in ... hatte, die Ausführungen entsprechend. Dies für sich genommen ist kein Beleg für die Unrichtigkeit der Angaben. Der Zeuge ...betonte jedoch, dass er auch nicht zu allen Aspekten Angaben machen könne. Das Gespräch anlässlich des „Mädelstages“ zwischen der Zeugin ... und der Zeugin ... konnte der Zeuge ... gerade nicht bestätigen, nachdem er ja bei diesem Gespräch gerade nicht anwesend war.

Die Ausführungen des unvereidigt vernommenen Zeugen ... sind ebenfalls glaubhaft. Zum einen bestätigte auch dieser Zeuge seine Aussage konstant in zwei Vernehmungen ebenso wie die Zeugin ... Insoweit liegt auch bei diesem Zeugen eine Aussagekonstanz in den Kernbereichen der Aussage vor. Dies ist ein deutliches Indiz für die Richtigkeit der Angaben. Aggravierungstendenzen waren nicht zu verzeichnen. Soweit in einzelnen Nebenaspekten Abweichungen zu verzeichnen waren, so widerlegt dies, wie schon ausgeführt, nicht die Richtigkeit der Angaben, sondern ist vielmehr ein Beleg für eine konstante Erinnerung, die aussagepsychologisch in den Kernbereichen konstant ist, in unwesentlichen Nebenaspekten jedoch verschwimmen kann und es somit zu Brüchen kommen kann, die jedoch den Kerngehalt der Aussage nicht in ihrem Aussagewert mindern.

Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ... die sich mithin insoweit auch mit den Angaben der Zeugin ... decken, spricht im Übrigen auch, dass auch der Zeuge ... aus eigener Wahrnehmung im Schnitt Anwesenheitszeiten des Beklagten von 9.00 bis 17.00 oder 18.00 Uhr im Büro bestätigte, was wiederum in Übereinstimmung mit den Angaben der neutralen Zeugen ... steht. Auch der Zeuge ... bemerkte keine Veränderung des Beklagten über die Jahre ... bis ... hinweg, was ebenfalls mit den neutralen Angaben der soeben benannten Zeugen steht. Auch soweit der Zeuge ... bestätigte, in den Jahren ... bis ... zu diesem Zeitpunkt endete die Zusammenarbeit des Zeugen ... mit dem Beklagten) seien die Umsätze in etwa gleich gewesen, so steht dies in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen ....

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben wird auch nicht dadurch gemindert, dass unklar geblieben ist, von wem aus das Angebot für eine Fahrt des Zeugen ... des Beklagten zur Untersuchung zu einem Feststellungstermin ausgegangen ist, ob dies nämlich vom Zeugen ... oder vom Beklagten ausging. Letzteres gibt die Zeugin ... die Ehefrau des Beklagten an. Darauf kommt es aber für die Glaubwürdig- und Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht an. Es handelt sich hierbei erkennbar um einen unwesentlichen Nebenaspekt. Dass diese Fahrt durch den Zeugen ... jedoch stattgefunden hat, bestätigt auch die Zeugin .... Nur darauf kommt es an. Von wem die Fahrt ausging, ist für das Erinnerungsvermögen und die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ohne Belang.

ll) Die Angaben der Zeugen ... und ... werden auch nicht durch die Angaben der ebenfalls unvereidigt gebliebenen Zeugen ... der Ehefrau des Beklagten in Zweifel gezogen.

Zwar gab die Zeugin ... auf Frage des Beklagtenvertreter ausdrücklich an, dass es kein Gespräch im Viererkreis gegeben habe, bei der der Beklagte gegenüber Herrn ... und Frau ... gesagt habe, er möchte seine Fixkosten aus Krankengeld beziehen, eine Rente beziehen, auf BU und Psyche machen. Ein derartiges Gespräch habe es nicht gegeben. Auch gab die Zeugin ... an, dass nicht gesprochen wurde, was ihr Mann gefragt habe, was er beim Arzt gegebenenfalls vormachen könne. Vielmehr gab die Zeugin ... an, dass sie eine Wesensveränderung bei ihrem Mann miterlebt habe, das sei schlimm gewesen und der Mann habe die Medikamente seit ... oder ...regelmäßig genommen.

Die Zeugin relativierte jedoch noch während ihrer Aussage, dass die Medikamente wohl doch nicht seit ... sondern erst seit ... genommen worden seien.

Auffällig bei der Vernehmung der Zeugin ... war überdies, dass auf gerichtliche Frage, ob es zwischen den Paaren ... einerseits und dem Ehepaar ... andererseits anlässlich eines Treffens Gespräche über Krankheit oder Gesundheit gegeben habe, die Zeugin ... sofort von sich aus angab, dass es nie ein Gespräch über die Krankheit ihres Mannes gegeben habe. Auf Vorhalt des Gerichts, dass dies nicht die Frage gewesen sei, sondern dass allgemein nach Krankheiten gefragt wurde, gab dann die Zeugin erst an, dass über andere Krankheiten, wie eine Grippe oder Ohrenschmerzen sehr wohl gesprochen worden sei. Auf Frage des Gerichts, warum die Zeugin auf Frage nach einem Gespräch über Krankheiten auf die Krankheit ihres Ehemannes abgestellt habe, antwortete zur Überzeugung des Gerichts ausweichend die Zeugin, dass sie gedacht habe, dass das Gericht darauf abstelle.

Insofern ist sehr auffällig, dass die Zeugin offensichtlich ihr Vernehmungsthema von sich aus darauf lenken wollte, dass eine psychische Veränderung des Beklagten eingetreten sei und dass es irgendwelche Gespräche über die Frage, was man Versicherungen oder Ärzten gegenüber im Hinblick auf den psychischen Zustand gegebenenfalls vormachen könnte, um zu Unrecht eine Berufsunfähigkeitsrente zu erzielen, es nicht gegeben habe.

Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel an den Angaben der Zeugin ... und glaubt diesen nicht.

Denn auffällig war das Aussageverhalten der Zeugin ... die, wie erwähnt, von sich aus abstrakt gestellte Fragen offensichtlich im Sinne einer für den Beklagten, ihren Ehemann, günstigen Ergebnis beantworten wollte.

Auch ein Eigeninteresse der Zeugin an einem Verfahrensausgang ist unverkennbar, da erhebliche finanzielle Forderungen auf den Beklagten im Falle einer Verurteilung naturgemäß auch Auswirkungen auf Ehe und Familie des Beklagten und mithin auch auf die Zeugin ... haben würden. Zudem antwortete auf Fragen des Gerichts die Zeugin noch dahingehend relativierend, sich an ein Gespräch mit dem Ehepaar ... über die psychische Erkrankung ihres Mannes nicht erinnern zu können. Erst auf Nachfrage des Beklagtenvertreters schloss sie dies ausdrücklich aus. Den Widerspruch zwischen einer fehlenden Erinnerung, die für sich genommen denkbar und nachvollziehbar wäre, und der darauf folgenden sicheren Erinnerung, derartige Gespräche ausschließen zu können, konnte die Zeugin nicht erklären.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob das Gespräch mit der Zeugin ... über die Fahrt nach ... unter möglichem Schlaftabletteneinfluss des Beklagten mit der Zeugin ... in größerem Kreis mit weiteren anwesenden Damen oder ausschließlich zwischen den Zeuginnen ... und ... stattfand. Zwar gab die Zeugin ... an, dass dies nicht Thema mit der Zeugin ... sondern nur im „weiteren Damenkreis“ gewesen sei. Die Zeugin ... gab indem an, dies habe sie unmittelbar mit der Zeugin ... besprochen. Dies ist jedoch für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Zeugin ... ohne Belang. Denn dass dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat, bestätigen beide Zeuginnen übereinstimmend. Dies ist der Kernbereich des Geschehens, an das beide Zeuginnen eine Erinnerung haben. Randbereiche des Geschehens betrifft hingegen lediglich die Frage, wer an diesen Gespräche beteiligt war, so dass es nachvollziehbar ist, dass – nach mehr als 10 Jahren – beide Zeuginnen hieran unterschiedliche Erinnerungen haben. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... mindert dies nicht, ebenso wenig wie – in diesem Punkt – die Angaben der Zeugin .... Auf die Vernehmung der hierzu benannten Zeugin ... kam es damit nicht mehr an.

Zweifelhaft ist auch, dass die Zeugin ... im Zusammenhang mit der Frage, ob die Fahrt des Beklagten durch den Zeugen ... durch den Beklagten oder den Zeugen ... veranlasst worden sei, ausführte, dass sie meinte, einen Grund dafür angeben zu können, warum der Zeuge ... die Fahrt von sich aus angeboten habe. Die Zeugin ... führte dazu nämlich aus, er habe dann seine Lebensgefährtin, die Zeugin ... mit zu ... genommen. Das Gericht kann nicht im Geringsten nachvollziehen, warum dies zum einen eine Begründung sein sollte, warum das Angebot für die Fahrt vom Zeugen ... ausgegangen sein soll, zum arideren ist nicht nachvollziehbar, dass eine derart belanglose Tatsache irgendeines ... Besuches viele Jahre zuvor der Zeugin ... noch nach so vielen Jahren präsent sein sollte. Vielmehr ist für das Gericht – ohne dass es auf die Frage, von wem die Fahrt ausging, wie bereits erwähnt, ankäme – dies ein weiterer Beleg dafür, dass die Zeugin ... durch vermeintlich plausible Angaben für ihren Ehemann, den Beklagten, günstige Angaben machen will. Tatsächlich sind diese Angaben aber nicht nachvollziehbar.

Alles in allem sind in der Gesamtschau die Angaben der Zeugin ... für das Gericht nicht glaubhaft, so dass sie auch die Angaben ... und ... nicht widerlegen. Diese hält hingegen das Gericht, wie ausgeführt, für überzeugend, zumal sie in weiten Punkten auch (hinsichtlich Arbeitszeiten, persönlicher Entwicklung etc.) mit den Angaben der neutralen Zeugen ...übereinstimmen, so dass das Gericht keinen Zweifel an diesen Angaben hat.

mm) Daraus ergibt sich aber zwingend, dass der Beklagte bewusst falsche Angaben hinsichtlich seiner Berufsfähigkeit gegenüber der Klägerin machte.

nn) Dieses Beweisergebnis wird auch nicht in Zweifel gezogen durch das Sachverständigengutachten des Sachverständigen .... Der Sachverständige kam nämlich in seinem schriftlichen Gutachten, das er in der mündlichen Verhandlung vom ... erläuterte und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machte, nachvollziehbar und sachkundig zu dem Ergebnis, dass der Beklagte im Zeitraum vom ...nicht durchgehend an einer schweren depressiven Erkrankung gemäß ICD 10 F32.2 gelitten habe. Der Grad der Berufsunfähigkeit habe nicht durchgehend mindestens 50 % im Zeitraum vom ... bis ... betragen.

– Zwar führte der Sachverständige aus, dass nicht auszuschließen ist, dass beim Beklagten tatsächlich eine rezidivierende Depressivität vorläge. Der Sachverständige erläuterte aber auch, dass – ausgehend davon, dass eine Simulation des Beklagten nach seiner Auffassung nicht vorläge – bei der Begutachtungssituation eine Aggravation festzustellen sei. Dies machte er nachvollziehbar daran fest, dass bei dem Hirnleistungstests die Ergebnisse nicht plausibel und für einen Berufstätigen das Intelligenzniveau soweit unterdurchschnittlich gewesen seien, dass das nicht plausibel sei. Die Werte beim KAI und beim MBTD seien mit 75 bzw. 89 unterdurchschnittlich bzw. allenfalls im Normbereich. Aussagekräftiger sei der MAT-Test. Bei einer hirnorganischen Störung sei das episodische Gedächtnis, dann das semantische Gedächtnis betroffen. Nachdem vorliegend die Werte für Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis beim verbalen Gedächtnis 9 bzw. 0 % und beim episodischen Gedächnis 36 bzw. 70 % ausgewiesen hätten, könne man von einer Aggravation ausgehen. Dies spricht aber in der Gesamtschau im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen sehr wohl dafür, dass der Beklagte zumindest den Versuch unternahm, sich auch dem Sachverständigen gegenüber zu verstellen, um so für ihn günstige Ergebnisse im Hinblick auf eine Einordnung seiner Berufsfähigkeit zu erzielen.

– Auch soweit der Sachverständige davon ausgeht, dass beim Beklagten von einer rezidivierenden Depressivität auszugehen sei, so führt dies nicht dazu, das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Denn der Sachverständige führte aus, dass eine schwere Depression psychiatrisch oder pharmakologisch behandelt würde. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse, insbesondere der dem Sachverständigen vorgelegten Behandlungsunterlagen, sei jedoch auffällig, dass seit ... keine Veränderung der Medikation aufgetreten sei. Dass dies der Fall ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auf die Vernehmung des behandelnden Arztes ... kam es insoweit nicht an. Weiterhin führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass es weiterhin auffällig sei, dass eine schwere Depression nicht über die Dauer von 10 Jahren hinweg durchgängig bestünde. Die ärztlichen Befunde von Antriebsarmut und „zur Isolation neigend“ sowie Freudlosigkeit, die keiner der Arbeitskollegen des Beklagten, wie ausgeführt, bestätigte, passten überdies nach der klinischen Erfahrung des Sachverständigen nicht zu den Tätigkeiten des Beklagten als Versicherungsvertreter oder Vermittler von Finanzprodukten. Man könne sagen, dass man eine Depression im Verhältnis zur Tätigkeit einordnen müsse. Jemand, der beispielsweise an einer Stanze nur einen Knopf drücken müsse, könne sicherlich eine stärkere Depression aufweisen und diese Tätigkeit immer noch verrichten. Wer als Versicherungsvertreter erfolgreich tätig sein wolle und sein könne, der könne allenfalls eine leichte bis mittlere Depression aufweisen. Wenn man in einer Vergleichsgruppe von Versicherungsvertretern einen Depressiven habe, dann müsste sich im Erfolg zeigen, dass der mit der Depression nicht so erfolgreich sei.

Ausgehend von den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich aus den Angaben der Zeugen ... jedoch, dass eine derartige Einschränkung des Tätigkeitserfolgs beim Beklagten gerade nicht vorhanden war. Vielmehr führte vor allem der Zeuge ... sogar aus, dass nach den von ihm betrachten Ranklisten der Beklagte unter den 5 Umsatzstärksten zwischen 20 und 25 Mitarbeitern gewesen sei. Dies spricht auch nach den Ausführungen des Sachverständigen massiv gegen eine Depressivität des Beklagten in einem Ausmaß, die Auswirkungen auf seine Berufstätigkeit gehabt hätte.

– Zur Frage der Medikation schließlich führte der Sachverständige aus, dass ein Medikament regelmäßig über einen längeren Zeitraum genommen einen Wirkerfolg dahingehend zeigen sollte, dass eine Depression sich gebessert haben sollte. Dies zeige sich im psychiatrischen Status. Werde das Medikament nicht genommen, dass sei die Depression eben vorhanden. Werde ein Medikament kurz vor einer Untersuchung nur wenige Tage vorher genommen, damit ein Spiegel im Blut vorhanden sei, könne es unter Umständen zu Übelkeit und Benommenheitsgefühl kommen. Wenn Medikamente regelmäßig genommen würden und wirkten, dann wäre naturgemäß die Depression nicht mehr so stark oder gar nicht mehr vorhanden.

Ob tatsächlich der Beklagte von seinem Behandler ... verschriebene Medikamente eingenommen hat oder nicht, kann ... nicht beurteilen, so dass er auch insoweit nicht als Zeuge zu vernehmen war. Er hätte lediglich Angaben zur Frage der verordneten Medikation machen können. Ob die Medikamente tatsächlich durch den Beklagten eingenommen wurden, könnte der Zeuge jedoch nicht angeben.

Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich allerdings, dass entweder sich ein Behandlungserfolg hätte zeigen müssen oder aber eine Änderung der Medikation zu erwarten gewesen wäre. Ob und inwieweit dies der Fall war, kann jedoch dahinstehen.

Denn selbst wenn – mit dem Sachverständigen – davon auszugehen wäre, dass der Beklagte eine rezidivierende depressive Erkrankung aufwies, so ist auch nach den Ausführungen des Sachverständigen zweifelsfrei erwiesen, dass diese jedenfalls nicht zu einer Einschränkung der Berufstätigkeit von mehr als 50 % führte. Auch könne eine schwere Depressivität über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht durchgängig bestanden haben. Insofern stehen die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen durchaus in Übereinstimmung mit den bereits ausgeführten Zeugenangaben.

Letztlich führte der Sachverständige aus, zwar nicht ausschließen zu können, dass der Beklagte im Zeitraum ... bis ... eine schwere Depression habe, sichere Angaben dazu konnte der Sachverständige allerdings nicht machen. Vielmehr sei es so, dass nach den Unterlagen der Beklagte zwischen ... und ... arbeitet habe, was sich normalerweise mit einer schweren Depression – jedenfalls im Tätigkeitsfeld des Beklagten – nicht vereinbaren lasse.

Da die Zeugen ... doch, wie ausgeführt, glaubwürdig und glaubhaft angegeben haben, dass keinerlei Einschränkungen in der Berufstätigkeit des Beklagten in diesem Zeitraum vorhanden gewesen sei, es keine auffälligen Fehlzeiten oder Krankheitszeiten des Beklagten gegeben habe, der Beklagte ganz normal gewesen sei und es keine Veränderungen bei ihm gegeben habe, er sich im Rahmen seiner vertraglichen freien Arbeitszeitgestaltung auch überdurchschnittlich lange üblicherweise im Büro aufgehalten habe (was einzelne halbe oder ganze Tage zum Zwecke der Freizeitgestaltung beispielsweise mit den Zeugen ... keinesfalls ausschließt) und auch die Umsatzzahlen des Beklagten eher überdurchschnittlich waren, so ergibt dies in der Gesamtsicht für das Gericht ohne Zweifel, dass eine möglicherweise tatsächlich bestehende depressive Erkrankung des Beklagten jedenfalls nicht in einem Umfang vorlag, die zu irgendeiner relevanten Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit des Beklagten geführt hätte.

oo) Aus der Gesamtsicht des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht somit davon überzeugt, dass die tatsächlichen Tätigkeiten des Beklagten nicht durch eine Krankheit dahingehend abgemindert wurden, dass der Beklagte außer Stande gewesen wäre, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Eine Berufsunfähigkeit des Beklagten unter 50 % lag auch nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen nicht vor.

Da dies der Beklagte gegenüber der Klägerin unrichtig angegeben hat, hat er die Klägerin über relevante Tatsachen getäuscht.

b) Hierüber war auch mangels anderer Anhaltspunkte, die die Klägerin nicht haben konnte, bei dieser ein Irrtum vorhanden.

c) Dieser Irrtum führte dazu, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Vermögensverfügung tätigte, indem sie das Anerkenntnis vom ...abgab.

d) Daraus wiederum resultiert ein Vermögensschaden, der sich in der Summe auf die gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt ... bemisst.

e) Die Kausalität zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Betruges ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und ist vorliegend zwingend. Ein Beweis des ersten Anscheins ist durch nichts zu erschüttern.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Der Beklagte handelte zur Überzeugung des Gerichts auch vorsätzlich. Dies ergibt sich insbesondere, wie ausgeführt, aus den Angaben der Zeugen .... Aus den getätigten Äußerungen des Beklagten den beiden Zeugen gegenüber, er wolle „auf BU und Psyche machen“ und der Anfrage gegenüber der Zeugin ... wie man sich denn verstellen und geben solle, und worauf man achten solle, wenn man untersucht würde, ergibt sich für das Gericht nur der zwingende Schluss, dass dem Beklagten durchaus bewusst war, dass eine eventuell vorhandene depressive Erkrankung jedenfalls keinesfalls einen so schweren Grad aufwies, dass seine Berufsfähigkeit in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt war.

b) Die gemäß § 263 Abs. 1 StGB erforderliche Bereicherungsabsicht, das heißt die Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung, liegt ebenfalls unzweifelhaft vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen von der Klägerin stellen sich spiegelbildlich zu dem Vermögensschaden dar.

II.

Somit hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.

Als Rechtsfolge ist Schadenersatz zu leisten. Der Schaden ist hier unzweifelhaft in den zu Unrecht bezogenen Leistungen des Beklagten seitens der Klägerin zu sehen, den der Beklagte der Klägerin zu erstatten hat.

III.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

B. Widerklage

Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Nachdem, wie unter A ausgeführt, der Beklagte zu Unrecht Leistungen von der Klägerin bezogen hat, kann er im Wege der Widerklage auch nicht weitere Leistungen für das Jahr 2013 verlangen. Die diesbezüglich erhobene Widerklage war insoweit abzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hof Endurteil, 07. März 2017 - 11 O 351/14

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung


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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Okt. 2017 - 1 U 24/17

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 (Az.: 11 O 351/14) wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Da

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.