Landgericht Hof Beschluss, 09. Mai 2016 - 4 Qs 65/16

09.05.2016
vorgehend
Amtsgericht Hof, 13 Ds 314 Js 3556/16, 27.04.2016

Gericht

Landgericht Hof

Tenor

I. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 27.04.2016 - Az. 13 Ds 314 Js 3556/16 - wird als unbegründet verworfen.

II. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Hof hatte im Verfahren 13 Ds 314 Js 16011/15 Anklage zum zuständigen Amtsgericht Hof gegen den in Dresden wohnhaften Angeschuldigten erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 05.04.2016 waren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden.

Mit Anklageschrift vom 24.03.2016 (Bl. 91-93 d.A.) erhob die Staatsanwaltschaft Hof im gegenständlichen Verfahren weitere Anklage gegen den Angeschuldigten wegen, so die Anklage, mehrerer von ihm in Sachsen begangener Straftaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verbindung mit dem bereits anhängigen Strafverfahren 13 Ds 314 Js 16011/15 mit der Begründung, dass sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hof aus § 13 StPO ergäbe.

Mit Beschluss vom 27.04.2016 (Bl. 97-98 d.A.) lehnte das Amtsgericht Hof die Verfahrensverbindung ab und erklärte sich im gegenständlichen Verfahren für örtlich unzuständig.

Gegen die ihr am 02.05.2016 zugestellte Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 101-102 d.A.) Beschwerde ein.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 24.03.2016, die angefochtene gerichtliche Entscheidung sowie auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Hof Bezug genommen.

II.

Die Staatsanwaltschaft Hof hat weder im Beschwerdeantrag noch in dessen Begründung klargestellt, wogegen sich ihre Beschwerde richtet. Da eine gerichtliche Verfahrensverbindung im Ermessen des Gerichts steht, ist eine Entscheidung hierüber nicht beschwerdefähig. Anders verhält es sich hingegen mit einer Entscheidung nach § 16 StPO; erklärt sich ein Gericht - wie vorliegend - für örtlich unzuständig, ist hiergegen die einfache Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 304 StPO) statthaft.

Die Kammer wertet die Beschwerde der Staatsanwaltschaft somit als eine statthafte einfache Beschwerde gegen die Entscheidung unter Ziff. 2. des angefochtenen Beschlusses.

Die Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt worden, erweist sich aber in der Sache als unbegründet.

Die vom Erstgericht zutreffend dargelegte Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Verfahren eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hof i.S.v. §§ 7 bis 9 StPO nicht begründet ist, wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen. Auch nach den Feststellungen der Kammer beging der Angeschuldigte die verfahrensgegenständlich angeklagten Taten nicht im Bezirk des Amtsgerichts Hof, er hatte dort weder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort, noch wurde er dort ergriffen.

Zu Unrecht vertritt die Staatsanwaltschaft die Rechtsauffassung, das Amtsgericht Hof habe seine örtliche Zuständigkeit durch Verbindung des verfahrensgegenständlichen mit dem bereits dort anhängigen Verfahren 13 Ds 314 Js 16011/15 begründen müssen.

Zwar steht der ergänzende Gerichtsstand des § 13 Abs. 1 StPO gleichberechtigt neben den nach §§ 7 bis 11 und § 13a StPO begründeten Gerichtsständen (BGHSt 16, 391), doch die Staatsanwaltschaft verkennt bei der von ihr vertretenen Auffassung, dass der sog. Gerichtsstand des Zusammenhangs ein gesetzlich begründeter ist und nicht erst durch Verbindung der Strafsachen entsteht (Scheuten in KK StPO, 7. Aufl. § 13 Rdnr. 1). Die Vorschrift erlaubt es der Staatsanwaltschaft, Straftaten, die zur Zuständigkeit mehrerer Gerichts gehören würden, zu einem Verfahren zu verbinden und gemeinsam bei einem der mehreren zuständigen Gerichte zur Anklage zu bringen; hieran wären auch die Gerichte gebunden. Die Staatsanwaltschaft Hof hat von dieser ihr zustehenden Möglichkeit hingegen gar keinen Gebrauch gemacht.

Auch das Nachschieben einer mit der ersten zusammenhängenden zweiten Sache durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich möglich; ein solcher Fall liegt jedoch ebenfalls nicht vor.

Eine gerichtliche Verfahrensverbindung wäre, wie das Amtsgericht Hof zutreffend ausführt, vorliegend also allein gemäß § 13 Abs. 2 StPO möglich. Hierfür bedürfte es aber der Beteiligung des für die gegenständliche Anklage örtlich zuständigen sächsischen Amtsgerichts.

Da sich die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts somit als zutreffend und beanstandungsfrei erweist, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen


(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind

Strafprozeßordnung - StPO | § 7 Gerichtsstand des Tatortes


(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz

Strafprozeßordnung - StPO | § 266 Nachtragsanklage


(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (2) Die Nac

Strafprozeßordnung - StPO | § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof


Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

Strafprozeßordnung - StPO | § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit


(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Verne

Referenzen

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.