Landgericht Heilbronn Urteil, 24. März 2006 - 6 O 368/05

24.03.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.675 Euro

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung einer bezahlten Nichtabnahmeentschädigung aus eigenem und abgetretenem Recht.
Der Kläger und N. K. haben den Erwerb einer Immobilie im Jahr 2001 fremdfinanziert. Für den Finanzierungszeitraum ab 1. März 2005 schlossen der Kläger und N. K. am 29. Mai 2001 ein Bauspardarlehen mit Vorausdarlehen bei der Beklagten ab. Bis zum 28. Februar 2005 erfolgte die Finanzierung durch den am 16. Februar 2001 abgeschlossenen Darlehensvertrag bei der Volksbank N. Wegen der Einzelheiten des Bauspardarlehens mit Vorausdarlehen wird auf die Anlage K 2 und wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages mit der Volksbank N. auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Im Oktober 2004 teilten der Kläger und N. K. der Beklagten mit, dass sie das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen werden.
Die Beklagte berechnete eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von zuletzt 10.675 Euro einschließlich Bearbeitungskosten.
Die Zahlung wurde von dem Kläger und N. K. erbracht, um die grundpfandrechtlich benötigte Löschungsbewilligung von der Beklagten zu erhalten. Die Beklagte hatte die Erteilung der Löschungsbewilligung davon abhängig gemacht, dass die Entschädigung bezahlt wird.
Eventuelle Ansprüche der N. K. gegen die Beklagte hat diese an den Kläger abgetreten.
Der Kläger ist der Auffassung,
er und N. K. hätten die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung nicht geschuldet.
Der Beklagten sei durch die Nichtabnahme des Bauspardarlehens mit Vorausdarlehen kein Schaden entstanden, der dem Kläger und N. K. zugerechnet werden könne. Die Beklagte sei so rechtzeitig informiert worden, dass eine anderweitige Verwertung der Darlehensbeträge unproblematisch gewesen sei. Auch eine Refinanzierung sei zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht erfolgt. Die Beklagte wäre zur Schadensminderung verpflichtet gewesen.
10 
Die Nichtabnahmeentschädigung betrage auch nicht 10.675 Euro einschließlich Bearbeitungsgebühr. Die Berechnung der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden.
11 
Gegenüber einem Mitarbeiter der Volksbank N. habe der Kläger bei der Zahlung der 10.675 Euro einen Vorbehalt erklärt. Zwischen der Beklagten und der Volksbank N. bestehe ein Finanzverbund.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.675 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 
Die Beklagte beantragt
15 
Klageabweisung.
16 
Die Beklagte trägt vor,
17 
die Reduzierung der Nichtabnahmeentschädigung auf 10.675 Euro sei aus Gründen der Kulanz erfolgt.
18 
Der Klägers und N. K. hätten ohne Vorbehalt gezahlt.
19 
Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die abstrakte Berechnungsmethode sei zulässig. Die Berechnung sei nachvollziehbar.
20 
Eine anderweitige Verwertung der Darlehensbeträge auf dem Finanzmarkt sei nicht möglich gewesen. Eine entsprechende Verpflichtung bestehe auch nicht.
21 
Die Finanzplanung der Beklagten gehe von der Einhaltung der geschlossenen Darlehensverträge aus.
22 
Mit Beschluss des Landgerichts Kiel vom 21. Juli 2005 wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn verwiesen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24 
Das Gericht hat Beweis erhoben. Es wurde ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 7. Januar 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
26 
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 10.675 Euro.
27 
Eine ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB) der Beklagten liegt nicht vor.
a)
28 
Die Beklagte hatte gegen den Kläger und N. K. einen Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten berechneten Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 10.675 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00; damals noch positive Vertragsverletzung).
29 
Der Kläger und N. K. haben die Erfüllung ihrer Pflicht zur Abnahme des Darlehens bereits vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Sie haben der Beklagten im Oktober 2004 die Nichtinanspruchnahme des Darlehens mitgeteilt. Der Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens bzw. des Vorausdarlehens im Falle der noch nicht erfolgten Zuteilung des Bausparvertrages wäre zum 1. März 2005 fällig geworden. Das bei der Volksbank N. aufgenommene Vordarlehen hätten der Kläger und N. K. am 28. Februar 2005 zurückzahlen müssen. Für den Zeitraum ab 1. März 2005 verpflichtete sich die Beklagte zur Auszahlung des Bauspardarlehens bzw. im Falle der noch nicht erfolgten Zuteilung des Bausparvertrages zur Auszahlung eines Vorausdarlehens.
30 
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 197/96) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der vom Gutachter gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen.
31 
Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat unter Beachtung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Nichtabnahmeentschädigung unter Berücksichtigung der Kostenerstattung und der Gebühr auf 14.246,36 Euro errechnet. Das Gericht legt sein schlüssiges und folgerichtiges Gutachten dem Urteil zu Grunde. Das Gericht hat an der Sachkunde des Sachverständigen, der das Buch "Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen" (Beck, 2003) mitverfasst hat, keine Zweifel.
32 
Als Ende des Zeitraums der geschützten Zinserwartung ist der 30. November 2011 zu Grunde zu legen. Anders als bei Festzinsvereinbarungen lässt sich das Ende des Zeitraums der geschützten Zinserwartung nur fiktiv anhand des Datenmaterials der Bausparkasse ermitteln. Da beim Vorausdarlehen zunächst noch der Bausparvertrag bis zu dessen Zuteilungsreife angespart wird und das Bauspardarlehen mit einem festen Abzahlungsplan erst danach gewährt wird, lässt sich das Ende des Zeitraums der geschützten Zinserwartung ohne diese Daten nicht ermitteln. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die dem Sachverständigen überlassenen Daten unrichtig sein könnten. Frau Margit Traub hat im Termin vom 13. Februar 2006 für die Bausparkasse ausgeführt, das Ende der Zinsbindung sei für die Bausparkasse aufgrund der vorhandenen Berechnungsprogramme jederzeit feststellbar. Den Bausparkassen sei nur die verbindliche Zusage der Zuteilung gesetzlich untersagt. Die Programme seien so genau, dass die Zuteilungszeitpunkte bis auf wenige Wochen exakt vorhergesagt werden können. Ursächlich für die Genauigkeit der Berechnung sei das erhebliche Bausparvolumen. Weitere Einwände gegen die Berechnungsmethode werden vom Kläger nicht erhoben.
33 
Der Einwand des Klägers, der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil diese so rechtzeitig informiert worden sei, dass eine anderweitige Verwertung der Darlehensbeträge möglich gewesen sei, auch eine Refinanzierung sei nicht erfolgt, ist unbeachtlich. Die Rechtsordnung gestattet den Banken die abstrakte Berechnung. Ob sich eine Bank tatsächlich refinanziert und wie diese Refinanzierung aussieht, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00). Auch ein Ersatzgeschäft muss sich die Bank grundsätzlich nicht anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96).
b)
34 
Da die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgte, kann dahingestellt bleiben, ob sie in Kenntnis der Nichtschuld erfolgte, was gemäß § 814 BGB zur Versagung der Kondiktion führen würde. Das Gericht neigte hier zur Subsumtion des Sachverhaltes unter die Fallgruppe einer Leistung unter Druck, bei der die Kenntnis nicht schadet (RGZ 147,17). Die Beklagte hatte die Erteilung der Löschungsbewilligung von der Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung abhängig gemacht.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
36 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
26 
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 10.675 Euro.
27 
Eine ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB) der Beklagten liegt nicht vor.
a)
28 
Die Beklagte hatte gegen den Kläger und N. K. einen Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten berechneten Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 10.675 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00; damals noch positive Vertragsverletzung).
29 
Der Kläger und N. K. haben die Erfüllung ihrer Pflicht zur Abnahme des Darlehens bereits vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Sie haben der Beklagten im Oktober 2004 die Nichtinanspruchnahme des Darlehens mitgeteilt. Der Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens bzw. des Vorausdarlehens im Falle der noch nicht erfolgten Zuteilung des Bausparvertrages wäre zum 1. März 2005 fällig geworden. Das bei der Volksbank N. aufgenommene Vordarlehen hätten der Kläger und N. K. am 28. Februar 2005 zurückzahlen müssen. Für den Zeitraum ab 1. März 2005 verpflichtete sich die Beklagte zur Auszahlung des Bauspardarlehens bzw. im Falle der noch nicht erfolgten Zuteilung des Bausparvertrages zur Auszahlung eines Vorausdarlehens.
30 
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 197/96) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der vom Gutachter gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen.
31 
Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat unter Beachtung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Nichtabnahmeentschädigung unter Berücksichtigung der Kostenerstattung und der Gebühr auf 14.246,36 Euro errechnet. Das Gericht legt sein schlüssiges und folgerichtiges Gutachten dem Urteil zu Grunde. Das Gericht hat an der Sachkunde des Sachverständigen, der das Buch "Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen" (Beck, 2003) mitverfasst hat, keine Zweifel.
32 
Als Ende des Zeitraums der geschützten Zinserwartung ist der 30. November 2011 zu Grunde zu legen. Anders als bei Festzinsvereinbarungen lässt sich das Ende des Zeitraums der geschützten Zinserwartung nur fiktiv anhand des Datenmaterials der Bausparkasse ermitteln. Da beim Vorausdarlehen zunächst noch der Bausparvertrag bis zu dessen Zuteilungsreife angespart wird und das Bauspardarlehen mit einem festen Abzahlungsplan erst danach gewährt wird, lässt sich das Ende des Zeitraums der geschützten Zinserwartung ohne diese Daten nicht ermitteln. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die dem Sachverständigen überlassenen Daten unrichtig sein könnten. Frau Margit Traub hat im Termin vom 13. Februar 2006 für die Bausparkasse ausgeführt, das Ende der Zinsbindung sei für die Bausparkasse aufgrund der vorhandenen Berechnungsprogramme jederzeit feststellbar. Den Bausparkassen sei nur die verbindliche Zusage der Zuteilung gesetzlich untersagt. Die Programme seien so genau, dass die Zuteilungszeitpunkte bis auf wenige Wochen exakt vorhergesagt werden können. Ursächlich für die Genauigkeit der Berechnung sei das erhebliche Bausparvolumen. Weitere Einwände gegen die Berechnungsmethode werden vom Kläger nicht erhoben.
33 
Der Einwand des Klägers, der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil diese so rechtzeitig informiert worden sei, dass eine anderweitige Verwertung der Darlehensbeträge möglich gewesen sei, auch eine Refinanzierung sei nicht erfolgt, ist unbeachtlich. Die Rechtsordnung gestattet den Banken die abstrakte Berechnung. Ob sich eine Bank tatsächlich refinanziert und wie diese Refinanzierung aussieht, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00). Auch ein Ersatzgeschäft muss sich die Bank grundsätzlich nicht anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96).
b)
34 
Da die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgte, kann dahingestellt bleiben, ob sie in Kenntnis der Nichtschuld erfolgte, was gemäß § 814 BGB zur Versagung der Kondiktion führen würde. Das Gericht neigte hier zur Subsumtion des Sachverhaltes unter die Fallgruppe einer Leistung unter Druck, bei der die Kenntnis nicht schadet (RGZ 147,17). Die Beklagte hatte die Erteilung der Löschungsbewilligung von der Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung abhängig gemacht.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
36 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Heilbronn Urteil, 24. März 2006 - 6 O 368/05 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.