Gericht

Landgericht Heilbronn

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 13.06.2003 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 04.04.2003 - Aktenzeichen PGR 47-02 - rechtswidrig war.

2. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Baden-Württemberg auferlegt.

Geschäftswert: EUR 3.000.-

Gründe

 
Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am 02.04.2003 beim Amtsgericht Heilbronn den Erlass einer Wohnungsdurchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen den Betroffenen. Den Antrag stützte sie auf § 31 Abs. 2 bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW. Sie bezog sich ferner auf die in § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und 4 AsylVfG normierte Mitwirkungspflicht des Betroffenen zur Vorlage von allen Urkunden, die Rückschlüsse auf die Nationalität und Identität des Betroffenen zuließen.
Das Amtsgericht erließ den beantragten Beschluss unter Übernahme der Begründung des Antrags. Der Beschluss wurde dem Betroffenen erst zusammen mit der Vornahme der Durchsuchung am 12.06.2003 bekannt gegeben. Um die Durchführung der Durchsuchung hatte das Regierungspräsidium die Polizeidirektion Heilbronn ersucht.
Soweit sich die Beschwerde des Betroffenen ursprünglich auch gegen eine erfolgte Beschlagnahme gerichtet hatte, wurde diese zurückgenommen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind auch nach der Behauptung des Regierungspräsidiums inzwischen zurückgegeben worden.
Der Betroffene beantragt mit seiner Beschwerde, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen, weil dafür nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig gewesen sei. Künftigen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts müsste durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit vorgebeugt werden.
Das Regierungspräsidium ist der Ansicht, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Durchsuchung abgeschlossen sei. Zuständig für den Erlass der Durchsuchungsanordnung sei das Amtsgericht, weil der Antrag zu Recht auf das PolG BW gestützt werden könne. Durchsuchung und Beschlagnahme seien auch erforderlich gewesen, weil der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und offenbar bewusst unwahre Angaben über seine Herkunft gemacht habe.
Die Beschwerde ist zulässig.
Eine etwaige Beschwerdefrist ist eingehalten, da die Beschwerde bereits 4 Tage nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses einging.

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