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I. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 1.12.1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin zur Konkursverwalterin ernannt.
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Mit Schreiben vom 7.12.2004 hat die Konkursverwalterin beantragt, die Konkursveraltervergütung auf 42.028,06 EUR festzusetzen und fügte dem Antrag eine Schlussrechnung vom 1.12.2004 bei, wonach die der Vergütungsberechnung zugrunde zu legende Teilungsmasse sich auf 123.063,93 EUR beläuft. Bei der Bemessung der Höhe der Konkursverwaltervergütung ging die Beschwerdeführerin von der Festsetzung eines 6-fachen Regelsatzes aus.
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Mit Beschluss vom 17.02.2005 setzte das Amtsgericht H. die Vergütung der Konkursverwalterin auf netto 30.892,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuerausgleich i.H.v. 2.598,44, Auslagen i.H.v. 1.500 EUR und MwSt hieraus i.H.v. 240 EUR und damit insgesamt 35.230,94 EUR fest. Es setzte ferner fest, dass die Vorabvergütung von 21.729,90 EUR anzurechnen ist. Im Unterschied zu dem Antrag der Konkursverwalterin legte das Amtsgericht eine Teilungsmasse von 119.597,37 EUR zu Grunde, errechnete hieraus einen Vergütungssatz von 6.178,50 und legte der Vergütungsberechnung neben dem 4-fachen Regelsatz einen Zuschlag von einem einfachen Satz zugrunde. Dieser Zuschlag setzt sich zusammen aus 0,3 des Regelsatzes für die beträchtliche Anzahl von 108 Gläubigern, weiteren 0,3 des Regelsatzes für die Tätigkeit in Arbeitnehmerfragen und 0,4 des Regelsatzes für die weiteren Tätigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrecht sowie von Anfechtungstatbeständen.
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Gegen diesen der Konkursverwalterin am 22.02.2005 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 01.03.2005 sofortige Beschwerde ein und wendet sich gegen die Berechnung der Teilungsmasse durch das Amtsgericht und die Berechnung der Zuschläge zur Regelvergütung.
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II. Die sofortige Beschwerde der Konkursverwalterin ist zulässig. Nachdem das Konkursverfahren mit Beschluss vom 1.12.1998 eröffnet wurde, sind gemäß Art. 103 EGInsO weiterhin die Vorschriften der Konkursordnung anwendbar. Hiernach ist die sofortige Beschwerde der Konkursverwalterin gemäß § 73 Abs. 3 Konkursordnung statthaft und wurde innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt.
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III. Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde der Konkursverwalterin Erfolg.
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1. Zurecht hat die Beschwerdeführerin die von ihrer Schlussrechnung abweichende Bestimmung der vergütungsrechtlichen Teilungsmasse durch das Amtsgericht gerügt. Das Amtsgericht war nicht befugt, bei der Bemessung der vergütungsrechtlichen Teilungsmasse eine eigene Berechnung zu erstellen. Gemäß § 1 Abs. 1 VergVO wird die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung erstreckt. Bei der Prüfung der Schlussrechnung als Grundlage für die Vergütungsfestsetzung ist das Gericht an die Rechnungslegung des Konkursverwalters gebunden. Ist das Gericht daher der Auffassung, bestimmte Positionen der Schlussrechnung seien nicht oder nicht so wie erfolgt zu berücksichtigen, so darf es an deren Stelle nicht eine eigene Schlussrechnung setzen und diese zur Grundlage der Vergütungsfestsetzung machen, sondern kann die Schlussrechnung nur gegenüber dem Konkursverwalter beanstanden und ihn zur Korrektur auffordern (LG Frankfurt/Oder v. 27.7.1998, ZinsO 1998, 236 und v. 22.8.2002, EWiR 2003, 885 mit zustimmender Anmerkung v. Keller; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren 2. Aufl. 1999 § 1 VergVO Rn 8; Keller, NZI 2004, 465, 473).
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Das Amtsgericht hat im Schlusstermin vom 13.04.05 festgestellt, dass gegen die Schlussrechnung der Konkursverwalterin (Bl. 417 d.A.) keine Einwendungen erhoben worden sind und dass auch das Konkursgericht keine Beanstandungen hat. Wenn nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung eine andere Teilungsmasse zugrunde zu legen ist als die Konkursverwalterin in ihrer Schlussrechnung ermittelt hat, hätte das Amtsgericht die Schlussrechnung gegenüber der Konkursverwalterin beanstanden müssen. Es widerspricht der gesetzlichen Vorgabe für die Bestimmung der Vergütung des Konkursverwalters, wenn das Amtsgericht die Schlussrechnung des Konkursverwalters ausdrücklich nicht beanstandet, aber eine andere vergütungsrechtliche Teilungsmasse zugrunde legt, da gemäß § 1 VergVO die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung erstreckt.
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Darüber hinaus überzeugt auch die Begründung des Amtsgerichts für die abweichende Bestimmung der Teilungsmasse nicht. Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, möglicherweise noch zu erwartende Beträge wie Zinsen und Steuerrückerstattungen könnten nicht in die Teilungsmasse aufgenommen werden, da sie zum Zeitpunkt der Schlussrechnung nicht feststünden. Für die Zulässigkeit dieses Vorgehens der Konkursverwalterin spricht der Umstand, dass auf diese Weise die Festsetzung einer gesonderten Vergütung für eine Nachtragsverteilung vermieden werden kann. Außerdem ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 2 InsVV, dass eine gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung nicht gewährt wird, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine Berücksichtigung künftiger Massezuflüsse bei der Festsetzung der Vergütung zulässig ist (LG Frankfurt/Oder v. 22.8.2002, EWiR 2003, 885 mit zustimmender Anmerkung v. Keller; Graeber, DZWiR 2002, 519f.)
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Aus den oben ausgeführten Gründen ist daher bei der Berechnung der Vergütung der Konkursverwalterin die im Schlusstermin vom 13.04.2005 anerkannte Schlussrechnung in der von der Konkursverwalterin im Beschwerdeverfahren aktualisierten Version und damit eine Teilungsmasse von 122.760,14 EUR zu Grunde zu legen.
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2. Auch soweit die Konkursverwalterin sich gegen die Bestimmung der Zuschläge zu der Regelvergütung durch das Konkursgericht wendet, hat die sofortige Beschwerde Erfolg.
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Der allgemein üblichen und auch von der Beschwerdekammer des Landgerichtsbezirks anerkannten Übung folgend hat das Amtsgericht zunächst den 4-fachen Regelsatz für ein durchschnittliches Verfahren zugrunde gelegt.
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Soweit das Amtsgericht für die weiteren Erhöhungsfaktoren wie die Anzahl der Gläubiger, die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse und die Ermittlung von Anfechtungstatbeständen und die Bearbeitung von Absonderungsrechten lediglich einen weiteren Regelsatz festgesetzt hat, vermag die Beschwerdekammer dem jedoch nicht zu folgen. Die Kammer hält vielmehr insoweit die Erhöhung um weitere 1,5 Punkte für gerechtfertigt und angemessen.
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a. Für die Anzahl der insgesamt 108 Gläubiger erachtet die Kammer eine Erhöhung des Regelsatzes um einen 0,5-fachen Satz für sachgerecht und angemessen. Der Mehraufwand einer Gläubigeranzahl von mehr als 100 wird allgemein in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O § 4 VergVO Rn 20ff.) und auch der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer zufolge mit einer Erhöhung der Regelvergütung um einen 0,5-fachen Satz berücksichtigt.
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b. Für die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse hält das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Konkursverwalterin eine Erhöhung lediglich um einen 0,5-fachen Satz für angemessen. Auch diesbezüglich kann die Beschwerdekammer auf einschlägige Entscheidungen in der Rechsprechung und eigene Einschätzungen in früheren Entscheidungen zurückgreifen. Die Konkursverwalterin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Abwicklung der insgesamt 18 Arbeitsverhältnisse insofern als schwierig gestaltet hat, als die Lohnbuchhaltung der Schuldnerin unübersichtlich und schwierig war und die Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer einem komplexen Vergütungssystem unterlagen. Diese Schwierigkeiten und insbesondere die Anzahl der Arbeitsverhältnisse rechtfertigen jedoch nach Ansicht der Beschwerdekammer lediglich eine Erhöhung um 0,5 des Regesatzes.
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c. Für die von der Beschwerdeführerin weiterhin konkret dargelegte und aus den einzelnen Berichten nachvollziehbare Tätigkeit im Rahmen der Ermittlung von Anfechtungstatbeständen und die Bearbeitung von Absonderungsrechten hält die Beschwerdekammer die Festsetzung eines weiteren, halben Regelsatzes für berechtigt und angemessen. Nachvollziehbarer Mehraufwand ergibt sich auch hier aus dem Umstand, dass die Schuldnerin über keine geordnete Buchhaltung verfügte. Weiter nachvollziehbar ist, dass die Verwertung des Fuhrparks und die Aufklärung der rechtlichen Verhältnisse an den Lastzügen der Schuldnerin Mehraufwand forderte, so dass insgesamt die Erhöhung um einen 0,5fachen Regelsatz gerechtfertigt ist.
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Daraus ergibt sich insgesamt die Berechnung eines 5,5-fachen Regelsatzes als angemessene Vergütung der Konkursverwalterin gemäß § 4 VergO.
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Es ergibt sich daher folgende Vergütungsberechnung:
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Teilungsmasse |
122.760,14 EUR |
Regelvergütung |
6.187,63 EUR |
5,5-facher Regelsatz |
34.031,96 EUR |
zuzüglich 16% MwSt-Ausgleich |
2.862,50 EUR |
Vergütung brutto
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36.894,46 EUR
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Auslagen |
1.500,00 EUR |
16% MwSt hieraus |
240,00 EUR |
Gesamtvergütung
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38.634,46 EUR
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Anzurechnen hierauf sind die unstreitig gezahlten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 21.729,90 EUR.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts wurde gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des im Streit stehenden Vergütungsanteiles festgesetzt.
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