Landgericht Heidelberg Urteil, 21. Okt. 2011 - 5 S 30/11

bei uns veröffentlicht am21.10.2011

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.3.2011, Az. 30 C 304/10, abgeändert:

a) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 774,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.6.2010 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 115,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.6.2010 zu zahlen.

c) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Steinschlagschadens vom 31.3.2010 in der Frontscheibe ihres PKW geltend. Sie behauptet, die Scheibe sei von einem Stein beschädigt worden, der sich von der Ladung des LKW der Beklagten Ziff. 1 gelöst habe. Die Beklagte Ziff. 1 ist Halterin dieses LKW, er ist haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziff. 2. Der LKW hatte Sandkies oder Bauschutt, jedenfalls Steine, geladen. Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW auf der B 3 zwischen Leimen und Nußloch hinter diesem LKW. Beifahrerin war ihre Tochter, die Zeugin K.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 15.3.2011 nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten zum unstreitigen und streitigen Sachvortrag der Parteien in erster Instanz sowie zu Inhalt und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Steinschlag von der Ladefläche des LKW der Beklagten Ziff. 1 herrühre. Jedenfalls sei seitens der Beklagten nicht dargetan und unter Beweis gestellt worden, dass eine irgendwie lautende andere Schadensursache hier in Betracht komme. Der unmittelbare Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des LKW und dem sich manifestierenden Schaden sei hergestellt und durch die Zeugin bewiesen. Es gebe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass der Stein auf der Straße gelegen und durch die Fahrt hoch geschleudert worden sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.3.2011 werden die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Klägerin 799,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des DÜG hieraus seit 11.6.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 115,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des DÜG hieraus seit 11.6.2010 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie machen geltend, die Zeugin K habe noch nicht einmal bestätigen können, dass zu dem Zeitpunkt, als das Beklagtenfahrzeug vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr, der geltend gemachte Schaden entstanden sei.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat durch den vorbereitenden Einzelrichter gem. § 527 ZPO Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin K sowie Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 7.9.2011 (AS 95 ff.) Bezug genommen.
II.
11 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.
12 
1) Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für den am 31.3.2010 auf der B 3 zwischen Leimen und Nussloch entstandenen Steinschlagschaden an der Frontscheibe des PKW der Klägerin. Der Anspruch beruht auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.
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a) Es ist zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass ein Steinschlagschaden an der Frontscheibe des PKW der Klägerin entstanden ist, als diese unmittelbar hinter dem LKW der Beklagten Ziff. 1 fuhr. Dass die Klägerin mit ihrem PKW unmittelbar hinter dem LKW fuhr und hierbei auf einmal ein Schlag zu vernehmen war, hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage K bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) festgestellt. Konkrete Zweifel an dieser Feststellung sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Nachdem die Beklagten in Zweifel ziehen, dass dieser Schlag auch unmittelbar zu einem Steinschlagschaden an der Frontscheibe des PKW führte, war die Zeugin K vom Berufungsgericht ergänzend zu vernehmen. Denn hierzu sind in erster Instanz keine Angaben der Zeugin protokolliert. Die Zeugin hat sodann vor dem vorbereitenden Einzelrichter klar und eindeutig bestätigt, dass nach dem Schlag ein Loch in der Frontscheibe war, welches zuvor nicht vorhanden war. Sie hat weiter mitgeteilt, dass im weiteren Verlauf der Fahrt dieses Loch sich zu einem Riss erweitert habe. Der Zeugin ist insoweit zu glauben. Zwar steht sie als Tochter der Klägerin dieser nahe. Ihre Angaben passen aber zu den objektiv feststellbaren Umständen (Fotografien, Werkstattrechnung). Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht vor allem, dass sie einräumt, im entscheidenden Moment nach unten geschaut und deshalb das Herannahen und Aufschlagen eines Steins gerade nicht gesehen zu haben. Diese Einschränkung wäre bei einer Gefälligkeitsaussage zu Gunsten der Klägerin kaum zu erwarten. Dem von Beklagtenseite im Rahmen der Zeugenvernehmung aufgegriffenen Detail, ob die Zeugin das entstandene Loch gesehen hat, bevor oder nachdem sie auf Zuruf der Klägerin den LKW mit einem Handy fotografiert hatte, misst die Kammer keine Bedeutung bei. Es kann von der Zeugin nicht erwartet werden, dass sie den in Sekunden abgelaufenen Vorgang in den Einzelheiten der Aufeinanderfolge zweifelsfrei erinnern kann.
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b) Im Rahmen des § 286 ZPO ist die Kammer sodann der Überzeugung, dass der Schlag und das Loch von einem auf die Frontscheibe des klägerischen PKW aufgetroffenen Stein herrührten, welcher infolge der Fahrt des LKW der Beklagten Ziff. 1 in Bewegung gesetzt und in den Luftraum über der Straße befördert wurde. Bewiesen durch die Angaben der Zeugin ist, dass ein Schlag zu vernehmen war und anschließend ein Loch sich in der Scheibe zeigte. Dies ist der eindeutige Ablauf eines Steinschlags. Eine andere Ursache als der in Fahrt befindliche LKW der Beklagten Ziff. 1, von welcher der Stein herrühren könnte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Insbesondere schließt die Kammer Gegenverkehr als Ursache aus. Denn aus dem Bereich der Gegenfahrbahn könnte der Steine nur herrühren, wenn er in Seitwärtsbewegung Richtung der klägerischen Fahrbahn in Bewegung gesetzt worden wäre. Es ist nicht erkennbar, wie dies geschehen sein soll.
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c) Diese Feststellungen reichen aus, um den Tatbestand der haftungsbegründenden Norm des § 7 Abs. 1 StVG zu erfüllen. Wenn der Stein nachweislich infolge der Fahrt des LKW der Beklagten Ziff. 1 in Bewegung gesetzt wurde und sodann die Frontscheibe des PKW der Klägerin beschädigt hat, ist der Schaden „beim Betrieb“ des LKW entstanden. Der von einigen Amtsgerichten vertretenen Rechtsansicht, der Geschädigte müsse in einem solchen Fall auch „die genaue Art und Weise der Schadensverursachung“ darlegen und beweisen (AG Bremen, Urteil vom 21.4.2009, Az. 4 C 14/09; AG München, Urteil vom 18.8.2009, Az. 343 C 10603/09), ist nicht zu folgen. Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zum insoweit eindeutigen § 7 Abs. 1 StVG, wonach als Grundlage für die Gefährdungshaftung ein nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Schaden ausreicht (ebenso LG Bonn, Schaden-Praxis 2004, 328). Inhalt, Grundgedanke und Zweck der Gefährdungshaftung nach §§ 7, 17 StVG ist gerade, dass es für eine Haftung aus Betriebsgefahr ausreicht, dass ein Schaden kausal auf dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beruht.
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d) Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 17 Abs. 2, 3 StVG ausgeschlossen. Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist. Ein solches wäre zwar anzunehmen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern des LKW der Beklagten Ziff. 1 aufgewirbelt wurde. Dass der Schaden nur auf diese Weise entstanden sein kann, konnten die Beklagten jedoch nicht beweisen. Nach den verständlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R kann ein Steinschlagschaden der hier vorliegenden Art sowohl durch einen von der Straße aufgewirbelten als auch durch einen von der Ladefläche des LKW herabgefallenen Stein verursacht sein. Der Sachverständige hat dargelegt, dass ein von der Ladefläche des fahrenden LKW - aus einer Höhe von etwa 3,5 - 4,0 Metern - herab gefallenen Stein den Steinschlag dann verursacht haben kann, wenn er auf eine ausreichende Höhe von der Fahrbahn wieder hoch gesprungen ist. Dies ist nach den Darlegungen des Sachverständigen, abhängig insbesondere von der Form und Beschaffenheit des Steins und der Straßenoberfläche, möglich. Je nach Geschwindigkeit der Fahrzeuge und ihrem Abstand voneinander kann ein solcher Stein dann auch die Frontscheibe des klägerischen PKW getroffen und die Beschädigung verursacht haben. Einen den gebotenen Sicherheitsabstand unterschreitenden Abstand muss die Klägerin hierfür nicht zwingend eingehalten haben. Da die für eine exakte Rekonstruktion maßgeblichen Einzelheiten heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar sind, lässt sich eine Verursachung durch einen von der Ladefläche herab gefallenen Stein nicht ausschließen.
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Bei einem solchen - nicht ausschließbaren - Ablauf greift der Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 2, 3 StVG nicht ein, da der Fahrer des LKW nach § 22 Abs. 1 StVO die Ladung gegen Herabfallen zu sichern hatte. Dass eine Sicherung der Ladung - insbesondere durch die angeblich angebrachte Plane - nicht erfolgt war, hat das Amtsgericht bereits bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) im angefochtenen Urteil festgestellt. Konkrete Zweifel an dieser Feststellung hat die Kammer nicht.
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e) Eine Mithaftung der Klägerin wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen PKW ist nicht gegeben. Denn für die Klägerin war der Unfall ein unabwendbares Ereignis. Dem in Sekundenbruchteilen eintretenden Steinschlag konnte die Klägerin ersichtlich weder ausweichen noch vorbeugen.
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2) Der Klägerin ist durch den Vorfall ein ersatzfähiger Schaden in zuerkannter Höhe entstanden.
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Durch den Steinschlagschaden wurde die Frontscheibe ihres PKW beschädigt und musste ausgetauscht werden. Dies ist zur vollen Überzeugung der Kammer bewiesen durch die Angaben der Zeugin K. Diese hat nicht nur glaubwürdig bekundet, dass unmittelbar nach dem vernommenen Schlag ein Loch in der Scheibe vorhanden war, sondern auch, dass dieses sich im weiteren Verlauf der Fahrt zu einem Riss erweitert hat. Für die Ermittlung der Schadenshöhe hält die Kammer gem. § 287 ZPO die vorgelegte Werkstattrechnung vom 20.4.2010 für ausreichend, die mit einem Rechnungsbetrag von 695,00 EUR endet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin diese Rechnung tatsächlich bezahlt hat, ist unerheblich. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nach § 249 Abs. 2 BGB in jedem Fall auf Geld gerichtet; auch ist die Umsatzsteuer mit Durchführung der Reparatur und Berechnung durch die Werkstatt „angefallen“ (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
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Ebenfalls zuzuerkennen ist die begehrte Nutzungsausfallentschädigung für einen Tag (Reparaturdauer). Allerdings beträgt diese der Höhe nach lediglich 59,00 EUR täglich. Denn vergleichbare aktuelle Fahrzeuge der Marke Mercedes (E 200 bis E 250) sind nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (Beil. zu NJW Heft 1 / 2010) in Gruppe J einzuordnen. Da das klägerische Fahrzeug mehr als 20 Jahre alt war, ist sodann eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen, so dass der Wert der Gruppe G maßgeblich ist - dies sind 59,00 EUR täglich. Die nach § 287 ZPO zuzuerkennenden pauschalen Auslagen schätzt die Kammer ständig auf 20,00 EUR.
22 
Die für eine vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten als Teil des entstandenen Schadens gem. § 251 BGB zu ersetzen. Zinsen in beantragter und zuerkannter Höhe schulden die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Angesichts der eindeutigen Rechtslage zu §§ 7, 17 StVG nötigen einzelne abweichende amtsgerichtliche Entscheidungen nicht dazu, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Zivilprozessordnung - ZPO | § 527 Vorbereitender Einzelrichter


(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der V

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 22 Ladung


(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen ode

Referenzen

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.