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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche auf Grund positiver Vertragsverletzung des zwischen der Klägerin bzw. ihrem Ehemann und der Beklagten Ziff. 1 zustande gekommenen Vermögensanlageberatungsvertrages (§ 676 BGB) und § 278 BGB. Die Beklagte Ziff. 1 bediente sich zur Erfüllung des Anlageberatungsvertrages ihres Mitarbeiters ... ..., für den sie gem. § 278 BGB haftet. Die Beklagte Ziff. 2 bediente sich der Beklagten Ziff. 1, um Kunden für die von ihr angebotene Vermögensverwaltung anzuwerben, weswegen sie ebenfalls gem. § 278 BGB für etwaiges Verschulden der Beklagten Ziff. 1 und ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Dieses Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Beklagten Ziff. 1 wurde von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2003 unstreitig gestellt (vgl. Protokoll, AS. 167).
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Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien, die Beklagte Ziff. 1 handelnd durch den Mitarbeiter ... als Erfüllungsgehilfe, ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Vertrag mit dem Anlageberater kommt in den meisten Fällen formlos durch konkludentes Verhalten zu Stande. Dies kann dadurch geschehen, dass der Anlageberater ein Angebot eines Anlageinteressenten, über eine Geldanlage beraten zu werden, durch Aufnahme eines Beratungsgesprächs annimmt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276 Rdnr. 22a, m. w. N.). Dadurch, dass der Mitarbeiter ... der Beklagten Ziff. 1 sich auf Anfrage des Zeugen ... ..., der insoweit für seine Eltern handelte, bereiterklärte, sich mit dem Zeugen ... ... und dem Zeugen ... ... zu treffen und über Möglichkeiten der Übertragung des Eigentums an der der Klägerin und ihrem Ehemann gehörenden Wohnimmobilie auf den Zeugen ... ... zu sprechen und durch die Durchführung dieses Gespräches im September 1999, kam durch schlüssiges Verhalten ein Beratungsvertrag zwischen dem Zeugen ... ... und der Klägerin einerseits und der Beklagten Ziff. 1 andererseits zu Stande. Auf Grund der Tatsache, dass das Wohnhaus im gemeinsamen Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns stand, war für den Mitarbeiter ..., der für die Beklagte Ziff. 1 handelte, offensichtlich, dass auch die Klägerin in den Anlageberatungsvertrag miteinbezogen wurde, weil auch über die Verwendung ihres Eigentums bzw. Vermögens beraten wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann haben damit deutlich gemacht, dass sie die besonderen Kenntnissen und das Fachwissen der Beklagten Ziff. 1, diese handelnd durch ihre Mitarbeiter ..., in Anspruch nehmen wollten. Durch Aufnahme des Beratungsgesprächs wurde dieses Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend angenommen.
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Die Beklagte Ziff. 1 hat die Pflichten aus diesem Beratungsvertrag verletzt. Aus dem Beratungsvertrag ergibt sich die Pflicht zu einer anlegergerechten und anlagegerechten Beratung. Dies bedeutet, dass der Anlageberater das Anlageziel des Kunden und einschlägiges Fachwissen abklären muss. Er muss über alle Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren. Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine und spezielle Risiken des Anlageobjekts (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276 Rdnr. 22b und Rdnr. 22c, jeweils m. w. N.). Die Beklagten haben sich hier darauf berufen, dass ihre Beratungspflichten deswegen eingeschränkt gewesen seien, weil nicht die insoweit unerfahrenen Eltern des Zeugen ... ..., die Klägerin und der Zeuge ... ..., sondern der Zeuge ... ... über die Geldanlage habe entscheiden sollen. Die Beklagten berufen sich damit auf eine wohl entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 166 BGB, wonach es für den Beratungsumfang und die Person, gegenüber der die Beratung vorzunehmen ist, auf die Person des Vertreters ankommt und damit nicht auf die Klägerin und deren Ehemann, die nach den Unterlagen Vertragspartner der jeweiligen Vermögensverwaltungsverträge und Inhaber der Konten und Wertpapierdepots sind. Da sich die Beklagten somit auf die Anwendung der Grundsätze über ein Vertretergeschäft berufen, sind sie für dessen Vorliegen auch beweisbelastet (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 164 Rdnr. 18). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht führen können. Der Zeuge ... ... hat hierzu ausgesagt, dass er keine Vollmachten von seinen Eltern erhalten habe und nicht über die Geldanlage habe bestimmen sollen. Dies hätte sein Vater nie gemacht. Denn es sei schließlich um seine Geldanlage gegangen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 9, entsprechend AS. 247). Auch der Zeuge ... ... sagte aus, dass die Geldanlage von seiner Frau und ihm selbst ausgesucht worden sei auf Empfehlung und Beratung des Mitarbeiters ... der Beklagte Ziff. 1 (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 oben, entsprechend AS. 253). Weiter sagte er auch aus, dass zu keiner Zeit sein Sohn eine Vollmacht bezüglich der Geldanlage von ihm erhalten habe. Die Klägerin und der Zeuge ... ... hätten auch niemals gegenüber Herrn ... geäußert, dass ihr Sohn Entscheidungen bezüglich der Geldanlage hätte treffen dürfen oder sollen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 15 Mitte, entsprechend AS. 259). Der Zeuge ... sagte dagegen aus, dass der Zeuge ... ... in dem Gespräch im Jahre 1999 ihm gegenüber erklärt habe, dass er, der Zeuge ... ..., von der Geldanlage nichts verstehe und der Zeuge ... dies zusammen mit dem Sohn des Zeugen ... ... besprechen solle. Auch bei einem Gespräch im Jahr 2000 habe der Zeuge ... ... gemeint, er habe die Geldanlage schon mit seinem Sohn besprochen. Dies könnten sein Sohn und der Mitarbeiter ... dann zusammen regeln (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 20 Mitte, entsprechend AS. 269; ähnlich Protokoll, Seite 23 Mitte, entsprechend AS. 275).
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Die Aussage des Zeugen ... ist hierzu wenig konkret und geht nicht in Einzelheiten, obwohl er bei seiner Aussage sehr redselig und in anderen Bereichen der Aussage auch sehr detailverliebt war. Es besteht daher kein Grund, der Aussage des Zeugen ... eher zu folgen als den Aussagen der beiden Zeugen ... Es kommt hinzu, dass insbesondere der Zeuge ... ... auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck machte. Der Zeuge zeigte keinerlei Begünstigungstendenz bezüglich der Position der Klägerin, die wirtschaftlich auch seine eigene Position ist, und andererseits keine Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten und insbesondere ihres Mitarbeiters ... Der Zeuge ... ... gab auch unumwunden Umstände zu, die nicht sehr günstig für die Position der Klägerin sind, wie etwa, dass ihm klar war, dass in Aktienfonds investiert werden sollte (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 14 oben, entsprechend AS. 257). Dies zeigt, dass er nicht nur eine Darstellung der Geschehnisse aus einer interessengeleiteten Sicht der Klägerin und seiner eigenen abgab, sondern sich um eine alle Aspekte umfassende möglichst objektive Darstellung der Geschehnisse bemühte. Der Zeuge ... ... wirkte in seinem Habitus und von seiner Persönlichkeit her schweigsam und wenig sprachgewandt, hierin jedoch einfach und grundehrlich. Er beantwortete Fragen knapp und ohne Abschweifungen, was jedoch in seinem Fall nicht auf Unglaubhaftigkeit der Aussage hindeutet, sondern darauf, dass ihm Redseligkeit nicht liegt. Auch aus der Aussage des Zeugen ... bezüglich des Eindrucks, den er von dem Zeugen ... ... gewonnen hatte, ergibt sich das Bild eines einfachen und bescheidenen Menschen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., dass es dem Zeugen ... ... im wesentlichen um einen Betrag von 10.000 DM für die Reparatur eines Plattenweges oder Ähnliches gegangen sei (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 23 unten, entsprechend AS. 275). Dem Zeugen ... sei dies komisch erschienen. Weiter sagte der Zeuge ... aus, dass er von dem Zeugen ... ... den Eindruck gehabt habe, dass es diesem sehr um die Vertrauenswürdigkeit eines Geschäftspartners gehe. Es müsse bei ihm menschlich passen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 23 oben, entsprechend AS. 275). Dazu passt auch die Einschätzung des Zeugen ... ... selbst, dass er nicht der Mensch sei, der jemanden Vorwürfen mache (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 29 unten, entsprechend AS. 287). Aus diesen Aussagen und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht bei der längere Zeit andauernden Zeugenvernehmung von dem Zeugen ... ... gewonnen hat, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Zeuge ... ... sehr glaubwürdig und seine Aussage sehr glaubhaft ist. Insbesondere aufgrund seiner nicht sehr ausgeprägten sprachlichen und intellektuellen Flexibilität erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass seine Zeugenaussage erdacht wäre und nicht der Wahrheit entspräche, denn er wäre nach dem Eindruck, den das Gericht von ihm gewonnen hat, und auch nach den Schilderungen des Zeugen ... nicht in der Lage, eine solche Lügengeschichte durchzuhalten.
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Auch der Zeuge ... ... machte auf das Gericht einen offenen und um eine ehrliche Aussage bemühten Eindruck. Seine Aussagen klangen auch im Zusammenwirken mit dem persönlichen Eindruck des Zeugen plausibel, was insbesondere sein Interesse an Geldanlagen und seinen diesbezüglichen Kenntnisstand anging. Denn sie entsprachen dem, was man bei einem jungen Mann, der Werbetexter ist oder werden will, erwarten würde. Von einem solchen Menschen würde man großes Interesse an seiner beruflichen Tätigkeit und eher geringes Interesse an finanziellen Fragen, insbesondere Altersversorgung, erwarten, da diese Interessen von ihren Gegenständen her weit auseinander liegen. Das Bild des Zeugen ... ..., der sich so schilderte, wirkte auch nach dem persönlichen Eindruck des Zeugen stimmig und plausibel, während die Darstellung des Zeugen ... von dem Zeugen ... ... wenig mit dem tatsächlichen Auftreten des Zeugen ... ..., wie es sich vor Gericht darstellte, gemein hatte. Der Zeuge ... ... müsste sich, wenn die Darstellung des Zeugen ... zutreffend wäre, seit der damaligen Zeit 1997 bis 2001 oder 2002 sehr stark verändert haben, wofür jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Darstellung des Zeugen ... entsprach auch nicht dem, was man von einem eher kreativ tätigen jungen Menschen wie dem Zeugen ... ... erwarten würde. Aus seiner Aussage und seinem persönlichen Eindruck ist in der Gesamtschau der Schluss zu ziehen, dass der Zeuge ... ... glaubwürdig ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Sohn der Klägerin dieser nahe steht. Jedoch ergibt sich auch daraus nicht, dass seine Glaubwürdigkeit eingeschränkt wäre.
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Auf den Zeugen ... trifft dies nicht im gleichen Maße zu. Der Zeuge kam nur schwer zum Kern der Beweisthemen und neigte zu Detailverliebtheit bei eher unwichtigen Aspekten seiner Aussage. Dies betrifft insbesondere die Darstellung der Geldanlagen des Zeugen ... ..., besonders die Erklärung des sog. Überlaufprogramms, oder auch bei der Schilderung der Kontakte zu dem Zeugen ... ... (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, S. 20 und 21, entsprechend AS. 269 - 271) oder die Stimmung im Jahre 1999 (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, S. 22, entsprechend AS. 273). Der Zeuge ... ... schilderte den Zeugen ... als jemanden, der auf ihn einen "unglaublich kompetenten und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht" habe. Er sagte aus, dass er noch nie zu jemand so viel Vertrauen gehabt habe. Er habe auf ihn den Eindruck eines sehr kompetenten Beraters gemacht (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 unten, entsprechend AS. 253). Aus dem Verhalten und dem Eindruck, den der Zeuge ... auf das Gericht machte, lässt sich der Schluss ziehen, dass er in der Lage ist, einen derartigen Eindruck auf seine Kunden zu machen. Zeuge ... wirkte wie ein eloquenter Verkäufer, der es versteht, über Risiken der Geldanlagen hinwegzugehen. Er machte den Eindruck, dass es ihm vor allem auf das Verkaufen der von ihm vertriebenen Produkte ankommt. Seine Aussage wirkte daher nicht glaubwürdig.
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Letztlich ergibt sich nach dem Gesamteindruck des Gerichts, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ... ... und ... ... höher einzustufen ist als diejenige des Zeugen ... Die Aussagen der Zeugen ... ... und ... ... wirkten in sich stimmiger und plausibler.
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Somit haben die Beklagte nicht den ihnen obliegenden Beweis dafür führen können, dass der Zeuge ... ... von der Klägerin und deren Ehemann beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei, für diese die Anlageentscheidungen bezüglich der streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsverträge zu treffen. Daraus folgt, dass die Beratung gegenüber dem Zeugen ... ... erfolgen musste und sich auf dessen Kenntnisse und Wissen einstellen und beziehen musste. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Risikoaufklärung. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Mitarbeiters ... der Beklagten Ziff. 1 vom 10.9.1999 (Anl. K 8, Anlagenheft der Klägerin, AS. 71 bis 79) deutet daraufhin, dass eine hinreichende Aufklärung über die mit der Anlage in Aktienfonds verbundenen Risiken nicht erfolgt ist. Bereits auf Seite 1 unten dieses Schreibens schilderte der Zeuge ... die Vorteile eines Kaufs der Immobilie auf Kredit durch das Kind der Eltern. Er erklärte hier, dass die zu erwartende Rendite in Aktienfonds ca. 12% pro Jahr betrage. Es ergebe sich dann im Vergleich mit den zu zahlenden Schuldzinsen ein Gewinn von 8%. Im Folgenden schilderte er auf Seite 2 seines Schreibens oben, dass ein Risiko praktisch nicht bestehe. Diese Darstellung erweckt den Eindruck, dass bei Aktienfonds eine Rendite von 12% pro Jahr mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Auf das Risiko, dass auch Verluste in derselben Größenordnung oder sogar in noch größerem Umfang in kurzer Zeit möglich sind, wird hier nicht hingewiesen. Hierauf wäre jedoch im Zusammenhang mit der Anlageberatung bezüglich der Geldanlage in Aktienfonds hinzuweisen. Bei dieser Art der Geldanlage handelt es sich eigentlich um eine Aktienanlage auf Kredit, was aufgrund der Risiken der Geldanlage in Aktienfonds ein noch größeres Risiko darstellt, weil der Kredit bestehen bleibt, auch wenn der Wert der Aktienfonds stark sinkt. Die Geldanlage auf Kredit stellt insofern ein ganz erhebliches Risiko dar. Auf dieses Risiko wird allerdings in dem Schreiben vom 10.09.1999 nicht hinreichend hingewiesen. Denn in diesem Schreiben stehen die Vorteile einer solchen Geldanlage sehr im Vordergrund. Insbesondere der Satz "Ein Risiko besteht praktisch nicht." widerspricht der mit einer Geldanlage auf Kredit tatsächlich verbundenen Risikosituation. Auch auf Seite 4 des Schreibens vom 10.09.1999 werden die Risiken einer Geldanlage in Aktienfonds nicht hinreichend deutlich gemacht. Der Zeuge ... ging hier von Wertentwicklungen von 14 bis 18% pro Jahr aus. Zwar wies er darauf hin, dass eine solche Entwicklung nicht kontinuierlich jedes Jahr auftrete, aber es sollte sich um einen rechnerischen Jahresdurchschnitt für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren handeln. Dies bedeutet bereits, dass erhebliche Verluste in diesem Zeitraum nicht auftreten dürfen, weil sonst eine durchschnittliche Wertentwicklung in dieser Höhe in diesem kurzen Anlagezeitraum nicht zu realisieren wäre. Darauf, dass auch erhebliche Verluste im Endergebnis eintreten können, wird gar nicht hingewiesen. Weiter schrieb der Zeuge ... hier, dass bei der erwartbaren Entwicklung man etwa alle fünf bis sechs Jahre mit einer Verdoppelung des angelegten Betrages rechnen könne. Auch diese Aussage stellt die mit der Anlage verbundenen Risiken völlig in den Hintergrund. Aus dem Schreiben vom 10.09.1999 ergibt sich also keine ausreichende Risikoaufklärung. Auch aus der Aussage des Zeugen ... ... ergibt sich, dass der Zeuge ... auf Risiken der Geldanlagen nicht hinreichend hingewiesen hat (vgl. Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12, entsprechend AS. 253). Für den Wahrheitsgehalt dieser Aussage spricht der Inhalt des Schreibens vom 10.09.1999, denn es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, weshalb der Zeuge ... im persönlichen Gespräch eine andere, mehr auf die Risiken eingehende, Darstellung gegeben haben sollte, als in der von ihm gefertigten schriftlichen Wiedergabe dessen, was Gegenstand des Gesprächs gewesen sein soll. Insbesondere hat der Zeuge ... ... auch angegeben, dass es Voraussetzung für das Geschäft gewesen sei, dass es sich um eine sichere Anlage gehandelt habe (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 12 unten, entsprechend AS. 253). Es besteht für das Gericht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt diese Aussage, weil der Zeuge seinem ganzen Verhalten nach den Eindruck eines auf Sicherheit und Solidität bedachten Menschen machte. Es ist daher für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass er die streitgegenständlichen Geschäfte nur unter der Voraussetzung der Sicherheit und weitgehenden Risikofreiheit vorgenommen hat. Dies deutet auf die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... ..., dass der Zeuge ... auf die Risiken nicht hingewiesen hat, hin. Gleiches lässt sich aus der Aussage des Zeugen ... ... entnehmen (Protokoll vom 05.04.2004, Seite 3, entsprechend AS. 235). Die beiden Zeugenaussagen der Zeugen ... und ... ... wirken nicht abgesprochen, weil sie ganz unterschiedliche Formulierungen gebrauchen und jeweils eine eigene Darstellung abgeben. Deshalb spricht die inhaltliche Übereinstimmung der Zeugenaussagen dafür, dass sie der Wahrheit und dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen.
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Wie oben bereits dargelegt kommt eine Risikoaufklärung gegenüber dem Zeugen ... ... zu einem späteren Termin, bei dem der Zeuge ... ... nicht zugegen war, als hinreichende Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin bzw. deren Ehemann nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht den Beweis führen konnten, dass der Zeuge ... ... von der Klägerin und ihrem Ehemann entsprechend bevollmächtigt war. Es fehlt somit an einer hinreichenden Risikoaufklärung gegenüber dem Zeugen ... ... bzw. der Klägerin, die selbst über die Geldanlagen letztlich entschieden. Es liegt somit eine Pflichtverletzung der Beklagten vor.
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Da die Beklagten sich auch nicht von dem sie treffenden Verschuldensvorwurf bezüglich der fehlerhaften Beratung entlastet haben, was sie gem. § 282 BGB alte Fassung müssten, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
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Die Pflichtverletzung des Beraters muss kausal für den Schaden des Anlegers geworden sein, der darin liegt, dass das angelegte Kapital ganz oder teilweise verloren ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Auskunft ursächlich für die Anlageentscheidung des geschädigten Anlegers war (vgl. z. B. BGH NJW 1998, 2898-2900; BGH MDR 2000, 405-407). Es wird also vermutet, dass der Kunde die Anlageentscheidung bei ordnungsgemäßer Belehrung und Aufklärung nicht getroffen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Anlageberater oder -vermittler. Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden.
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Die Klägerin kann daher aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes den Ersatz des negativen Interesses fordern (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 276, Rdnr. 22c). Es ist hierbei vor dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens auszugehen. Die Beklagten haben nicht die Vermutung widerlegt, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann bei richtiger Beratung eine sichere Anlageform in festverzinslichen Wertpapieren gewählt hätten, was mindestens zum Erhalt des angelegten Betrages geführt hätte. Die Klägerin kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei Nichtvornahme der streitgegenständlichen Anlage stünde. Sie kann daher die Rückzahlung des angelegten Betrages, abzüglich der bereits vorgenommenen Entnahme von 13.000,00 EUR, verlangen. Zug um Zug hat sie die vorhandenen Wertpapiere und Guthaben herauszugeben, wie dies von ihr auch beantragt worden ist.
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Zum Schaden gehört auch die entgangene Verzinsung, so dass die Klägerin auch ab dem Anlagezeitpunkt am 17.04.2000 eine Verzinsung von 5% verlangen kann, denn dies entspricht der Verzinsung bei der Anlage in festverzinslichen Wertpapieren. Denn die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere betrug im April 2000 5,1% (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Mai 2000, Seite 51*, unter Ziffer 5).
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Weiter war festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinden, denn sie haben Klagabweisung beantragt und damit deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sind, die Gegenleistung entgegenzunehmen. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen von § 298 BGB erfüllt.
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Ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich nicht, weil die Schadensersatzforderung bereits mit der Geldanlage am 17.04.2000 entstanden ist und fällig geworden ist, so dass es gem. Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB bei einem Verzugszinssatz von 4% verbleibt. Die Klägerin kann daher nur den entgangenen Zinsgewinn von 5% weiter geltend machen.
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