Landgericht Heidelberg Beschluss, 20. Jan. 2014 - 2 T 89/13

bei uns veröffentlicht am20.01.2014

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Mit Schreiben vom 05.09.2013 erteilte die Beschwerdeführerin einen Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 Abs. 1 ZPO an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Die Beschwerdeführerin überreichte den Vollstreckungstitel und bat um Durchführung der Vollstreckung und gegebenenfalls vorherige Zustellung wegen bestimmter Beträge. Der Schuldner sei von seinem letzten Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts Wiesloch unbekannt verzogen. Eine aktuelle Auskunft der Meldebehörde vom 05.09.2013 war beigefügt. Die Beschwerdeführerin beantragte weiter, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln.
Der zuständige Obergerichtvollzieher teilte im Schreiben vom 09.09.2013 der Beschwerdeführerin mit, dass der allgemein gehaltene Auftrag zur Zwangsvollstreckung nicht ausreichend sei. Der Vollstreckungsauftrag müsse die gewünschten Maßnahmen entsprechend den in § 802a Abs. 2 ZPO genannten Regelmaßnahmen nennen. Der Gerichtsvollzieher bat darum, den Auftrag näher zu bezeichnen.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.09.2013 Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt. In der Begründung hat sie ausgeführt, dass ein ausreichender Vollstreckungsauftrag vorliege und weitere Anweisungen im Sinne des § 802a ZPO nicht notwendig seien. § 755 ZPO sei ein separates und eigenständiges Verfahren zur Aufenthaltsermittlung des Schuldners. Konkret gefasst müsse nur die Datenerhebungsbefugnis des Gerichtsvollziehers sein, nicht aber die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Diese seien auch untunlich, da der Schuldner in der Regel nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des zunächst bezüglich der Aufenthaltsermittlung tätigen Gerichtsvollziehers wohne oder gar nicht ermittelt werden könne. Das Verfahren gemäß § 755 ZPO ende mit der erfolgreichen oder erfolglosen Aufenthaltsermittlung. Erst dann entscheide der Gläubiger als "Herr des Verfahrens", welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen er einleite. Durch eine Konkretisierung vor der Kenntnis des Aufenthaltsortes würden möglicherweise Nichterledigungsgebühren des Gerichtsvollziehers anfallen, wenn der Schuldner in einem anderen Bezirk wohne oder gar nicht ermittelt werden könne. Zudem sei für das Ermittlungsverfahren gemäß § 755 ZPO eine eigene Gebühr nach Nr. 440 KV-GVKostG eingeführt worden.
Mit Stellungnahme vom 24.09.2013 hat der Obergerichtsvollzieher der Erinnerung nicht abgeholfen. Er hat ausgeführt, dass der Vollstreckungsauftrag nicht hinreichend substantiiert sei und nicht den Anforderungen des § 802a ZPO entspreche. Eine isolierte Aufenthaltsermittlung losgelöst von einem konkreten Vollstreckungsauftrag sei nicht statthaft. Dass der Gesetzgeber für die Ermittlung des Aufenthaltsortes einen gesonderten Kostentatbestand vorgesehen habe, sage nur aus, dass für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers in diesem Fall eine Gebühr erhoben werde. Es handele sich hierbei aber um ein Nebengeschäft und nicht um einen gesonderten Auftrag.
Das Amtsgericht Wiesloch hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Es hat das Verhalten des Obergerichtsvollziehers als rechtmäßig beurteilt und ausgeführt, der Vollstreckungsauftrag müsse den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO entsprechen, was nicht der Fall sei. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO sei neben einem expliziten Auftrag zur Aufenthaltsermittlung ein konkreter Zwangsvollstreckungsauftrag erforderlich, der die gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen genau bezeichne.
Gegen den am 03.12.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.12.2013 - eingegangen beim Amtsgericht am 11.12.2013 - sofortige Beschwerde eingelegt. In der Begründung führt sie zusätzlich zu den im Rahmen der Erinnerungsschrift gemachten Angaben näher aus, warum ein konkreter Vollstreckungsauftrag untunlich sei. Ein Antrag auf gütliche Erledigung der Sache nach § 802b ZPO sei nicht möglich, da für das Scheitern einer gütlichen Einigung zunächst der Versuch einer solchen stattfinden müsse. Dies sei aber mangels Anschrift unmöglich. Auch eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen nach § 802a II Nr. 4 ZPO sei mangels Anschrift nicht möglich. Weiter könne der Gläubiger den Gerichtsvollzieher ohne Kenntnis der Anschrift des Schuldners auch nicht mit der Einholung einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO beauftragen, da die erforderliche Ladung des Schuldners nicht möglich sei. Die Anforderungen an einen konkreten Vollstreckungsantrag seien allenfalls dann erfüllbar, wenn der Gläubiger bedingte Vollstreckungsaufträge erlassen könne, nämlich konkret die Beauftragung einer Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO und danach, im Falle der erfolgreichen Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher, die Beauftragung mit konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Bedingte Aufträge seien aber in der Zwangsvollstreckung nicht vorgesehen. Zudem seien sie sinnlos, wenn die Bedingung, nämlich die Aufenthaltsermittlung, nicht eintrete. Auch das Argument der Beschleunigung des Verfahrens stütze die Ansicht des Amtsgerichtes Wiesloch nicht, da eine Verfahrensbeschleunigung häufig gar nicht eintrete. Dies liege einerseits daran, dass das Verfahren zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners häufig gar nicht zu einem Erfolg führe. Zudem sei es nach der eingeholten Auskunft häufig sinnvoller, gerade nicht in bewegliche Gegenstände zu vollstrecken, sondern zum Beispiel in Forderungen, sodass der Gerichtsvollzieher möglicherweise gar nicht mehr das richtige Vollstreckungsorgan sei.
Das Amtsgericht Wiesloch hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Heidelberg vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts war richtig. Die Erinnerung war zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages und damit die Ablehnung der Aufenthaltsermittlung des Schuldners war rechtmäßig. Insbesondere verstieß die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags nicht gegen § 755 ZPO. Der Auftrag "zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO" war nicht konkret genug. Da die Beschwerdeführerin eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung wünschte, musste der Vollstreckungsauftrag die Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO erfüllen. Diesen Anforderungen genügte er aber mangels Konkretheit nicht.
1.) Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig.
10 
Der Gesetzesbegründung zufolge überträgt § 755 ZPO dem Gerichtsvollzieher die Aufgabe, erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln und stellt hierfür die Rechtsgrundlage dar (Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 23). Allerdings steht dem Gerichtsvollzieher diese Befugnis nicht von Amts wegen zu, sondern nur aufgrund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers. Ein Ermessen ist ihm nicht eröffnet.
11 
Neben dem konkret gefassten Antrag zur Aufenthaltsermittlung ist ein wirksamer Vollstreckungsauftrag erforderlich (vgl. Ulrici in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 11. Edition 2014, § 755 Rn. 4). Das ergibt sich aus der Formulierung in § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher "auf Grund des Vollstreckungsauftrags" und unter "Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung" Ermittlungen des Aufenthaltsorts des Schuldners vornehmen darf (vgl. Kessel in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, Nr. 400-440 Rn. 4). Es handelt sich gerade nicht um ein separates und eigenständiges Verfahren, sondern steht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 802a ff. ZPO.
12 
Der Gerichtsvollzieher darf nur aufgrund eines besonderen, neben dem Vollstreckungsauftrag erteilten Ermittlungsauftrages ermitteln. Die Aufenthaltsermittlung ist keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 23.09.2013 - 435 M 9062/13, DGVZ 2013, 245; Ehmann, Ermittlung von Schuldneranschriften - Unerwartete Möglichkeiten bei Meldebehörde und Gerichtsvollzieher, NJW 2013, 1862; Harnacke, Das neue Vollstreckungsrecht, DGVZ 2012, 197; Kessel in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, Nr. 400-440 Rn. 4; Lux in Beck'sche Online-Formulare Prozess, 17. Edition 2013, 1.3.2.1 Vollstreckungsauftrag, Rn. 23; Seip, Zur Kostenerhebung nach Anschriftenermittlung gemäß § 755 ZPO, DGVZ 2013, 74; Sturm, Die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners, § 755 ZPO n.F., JurBüro 2012, 627f; Ulrici in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 11. Edition 2014, § 755 Rn. 2; Volpert, RVGreport 2013, 375; aA: Schmidt, Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO), JurBüro 2013, 453).
13 
Für diese Auslegung nur als "Anhängsel" des eigentlichen Vollstreckungsauftrages spricht auch, dass § 755 ZPO nur anwendbar ist, soweit der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan tätig wird. Für andere Vollstreckungsorgane wird keine Ermittlungsbefugnis begründet (vgl. Ulrici in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 11. Edition 2014, § 755 Rn. 2).
14 
Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit des isolierten Auftrags zur Aufenthaltsermittlung gewollt, hätte er den Antrag auf Aufenthaltsermittlung in § 802a Abs. 2 ZPO mit aufgeführt (vgl. Harnacke/Bungardt, Das neue Recht - Probleme über Probleme, DGVZ 2013, 1).
15 
Schließlich gilt § 755 ZPO nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung, aber gerade nicht zu ihrer Vorbereitung (vgl. Ulrici in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 11. Edition 2014, § 755 Rn. 1).
16 
2.) Der streitgegenständliche Vollstreckungsauftrag ist nicht substantiiert genug.
17 
Zwar enthält der streitgegenständliche Auftrag "zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO" auch einen Vollstreckungsauftrag, jedoch ist dieser nicht substantiiert genug. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO, weil er keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen bezeichnet. Er fordert lediglich pauschal die "Durchführung der Vollstreckung".
18 
Der Gläubiger muss einen konkreten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher richten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §754 ZPO. Dieser spricht von einem "Vollstreckungsauftrag". Die Auslegung wird gestützt durch 802a Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift verlangt in Satz 2 eine präzise und detaillierte Beschreibung des Vollstreckungsweges und damit der konkret gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen. Ein pauschaler Antrag, der auf "Zwangsvollstreckung" oder "geeignete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung" gerichtet ist, ist nicht ausreichend für die Beauftragung zur Aufenthaltsermittlung im Sinne von § 755 ZPO (vgl. auch AG Leipzig, Beschluss vom 23.09.2013 - 435 M 9062/13 = DGVZ 2013, 245; Fleck in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 11. Edition 2014,§ 802a Rn. 5; Harnacke, Das neue Vollstreckungsrecht, DGVZ 2012, 197; Harnacke/Bungardt, Das neue Recht - Probleme über Probleme, DGVZ 2013, 1; Kemper in Saenger, Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2013, § 802a Rn. 5; Lackmann in Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013,§ 753 Rn. 9; Lux in Beck’sche Online-Formulare Prozess, 17. Edition 2013, 1.3.2.1 Vollstreckungsauftrag, Rn. 1; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, § 802a ZPO Rn. 7; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 753 Rn. 6).
19 
Dem steht auch nicht der Einwand der Beschwerdeführerin entgegen, ein konkreter Vollstreckungsauftrag sei unmöglich, weil sich nach der Aufenthaltsermittlung des Schuldners möglicherweise die Unzuständigkeit des handelnden Gerichtsvollziehers ergebe. Denn dann ist der Vollstreckungsvorgang an den zuständigen Gerichtsvollzieher von Amts wegen abzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 23; LG Frankenthal, Beschluss vom 17.07.2013 - 1 T 110/13; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013 § 755 ZPO Rn. 3; aA Schmidt, Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO), JurBüro 2013, 453). Anders würde der Gerichtsvollzieher zu einer günstigen Auskunftei - das war aber nicht Sinn und Zweck der Reform. Vielmehr sollten die Befugnisse des Gerichtsvollziehers dahingehend gestärkt werden, dass eine effektive Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Er sollte jedoch nicht weitere Aufgaben im Vorfeld der Vollstreckung übertragen bekommen. Der Gerichtsvollzieher sollte nicht aus anderen Gründen als der Vollstreckung mit der Aufenthaltsermittlung beauftragt werden können (vgl. Seip, Zur Kostenerhebung nach Anschriftenermittlung gemäß § 755 ZPO, DGVZ 2013, 74).
20 
Der Zweck des § 755 ZPO besteht darin, die Vollstreckung im konkreten Einzelfall zu erleichtern, indem unnötige Vollstreckungsversuche und die damit verbundenen Kosten möglichst vermieden werden. Falls der Gerichtsvollzieher feststellt, dass der Schuldner unter der Adresse, die der Gläubiger mitgeteilt hat, nicht mehr wohnt, soll der Gerichtsvollzieher selbst die neue Anschrift unmittelbar ermitteln können, ohne dass es einer zeitraubenden erneuten Einschaltung des Gläubigers bedarf, der dann die neue Anschrift selbst beschaffen müsste (vgl. Ehmann, Ermittlung von Schuldneranschriften - Unerwartete Möglichkeiten bei Meldebehörde und Gerichtsvollzieher, NJW 2013, 1862). Dies zeigt, dass erfolglose Vollstreckungsversuche zwar möglichst vermieden werden sollen, dass aber in jedem Fall ein Vollstreckungsversuch stattfinden soll, innerhalb dessen der Gerichtsvollzieher dann den Aufenthalt des Schuldners ermitteln darf. Es war aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, den Aufenthalt des Schuldners als Vorfrage zu klären.
21 
Außerdem sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch Bedingungen denkbar. Denn es handelt sich um eine innerprozessuale Bedingung, die an ein Ereignis im Verfahrensablauf anknüpft und deren Eintritt der Gerichtsvollzieher einfach - ohne Beweiserhebung - feststellen kann (vgl. Fleck in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 11. Edition 2014, § 802a Rn. 5; Kindl in Saenger, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 753 Rn. 5).
22 
Auch die Tatsache, dass eine gesonderte Gebühr für die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners nach Nr. 440 KV-GVKostG anfällt, streitet nicht für das Argument der Beschwerdeführerin, es handele sich um ein separates Verfahren. Es handelt sich vielmehr um ein kostenrechtliches Nebengeschäft (vgl. Lux in Beck’sche Online-Formulare Prozess, 17. Edition2013, 1.3.2.1 Vollstreckungsauftrag, Rn. 2, 74; aA Puppe, Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gemäß § 755 ZPO und die hiermit verbundene Kostenabrechnung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2013, 73). Zudem sind im Falle der Unzuständigkeit des ermittelnden Gerichtsvollziehers die Kosten bei der Weiterleitung des Auftrags an den nunmehr zuständigen Gerichtsvollzieher mitzuteilen, damit sie bei der Vollstreckung gemäß § 788 ZPO Berücksichtigung finden (vgl. Seip, Zur Kostenerhebung nach Anschriftenermittlung gemäß § 755 ZPO, DGVZ 2013, 74).
23 
Schließlich fällt eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV GVKostG im Falle der Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers gerade nicht an, wenn dieser an den zuständigen Gerichtsvollzieher verweisen kann (vgl. Kessel in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, Nr. 600-604 Rn. 2). Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist (vgl. Kessel in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, Nr. 600-604 Rn. 3). Der Gerichtsvollzieher hat dann einen Aufwand erbracht, sodass die Erhebung einer Gebühr gerechtfertigt ist (vgl. Kessel in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, Nr. 600-604 Rn. 1).
24 
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
25 
4.) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

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(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners


(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung


(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarunge

Referenzen

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.