Landgericht Heidelberg Urteil, 06. Mai 2008 - 2 KLs 22 Js 6935/07

bei uns veröffentlicht am06.05.2008

Tenor

Die Unterbringung von in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der Beschuldigte wurde am in geboren. Seine Mutter war bis zu ihrer Pensionierung Gymnasiallehrerin, der Vater bis zu seiner Berentung Chefarzt einer neurologischen Klinik. Der Beschuldigte hat einen Bruder, der 1967 geboren ist. In der Familie sollen psychische Erkrankungen bei dem Vater, der wegen einer Depression frühberentet worden sein soll, und dem Bruder des Beschuldigten in Form einer (schizophrenen) Psychose aufgetreten sein.
Die Eltern des Beschuldigten trennten sich im Jahr 1969, der Beschuldigte blieb mit seinem Bruder bei der Mutter. Zum Vater bestand in der Folge nur wenig Kontakt.
Der Beschuldigte nahm zunächst eine unauffällige Entwicklung, wurde 1975 auf der-Schule in Heidelberg eingeschult und besuchte anschließend das-Gymnasium, gleichfalls in Heidelberg. 1984 wechselte er auf das Gymnasium. Die bis dahin guten schulischen Leistungen des Beschuldigten, der etwa ab seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Cannabis konsumierte, verschlechterten sich ab der 10. Klasse deutlich. Daran vermochte auch ein erneuter Schulwechsel auf das-Gymnasium in Heidelberg im Jahr 1986 nichts zu ändern, so dass der Beschuldigte in der Abiturprüfung nurmehr einen Notendurchschnitt von 3,7 erreichte.
Zum Wehrdienst wurde der Beschuldigte nicht eingezogen, nachdem bei der Musterung ein Rückenleiden festgestellt wurde. Zum Wintersemester 1988/89 schrieb er sich an der Universität Heidelberg für ein Lehramtsstudium in den Fächern Chemie, Geschichte und Anglistik ein, dem er jedoch allenfalls halbherzig nachging. Ende 1989 reiste er mit einem Bekannten für etwa ein halbes Jahr nach Großbritannien. In dieser Zeit konsumierte der Beschuldigte verstärkt Haschisch und Alkohol. Briefe, die er an seine Mutter schrieb, waren durch einen zunehmend inkohärenten Schreibstil und mysteriöse, für Außenstehende kaum nachvollziehbare Gedankengänge gekennzeichnet. Parallel dazu vollzog sich ein sozialer Abstieg des Beschuldigten, der zunächst noch bei Bekannten genächtigt hatte, dann aber drei Monate in einem alten Caravan hauste und schließlich in einem Obdachlosenheim Aufnahme fand.
Nach der von seiner Mutter veranlassten Rückkehr nach Deutschland, kam der Beschuldigte wieder bei seiner Mutter unter. Hier zeigte der Beschuldigte eine deutliche Wesensveränderung mit einem kataton anmutenden Erscheinungsbild, weshalb er auf Betreiben seiner Mutter in der Psychiatrischen Universitätsklinik stationär aufgenommen wurde. Der Beschuldigte wurde bei seiner Aufnahme dort als bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert erlebt. Auffassung und Konzentration schienen eingeschränkt, der formale Gedankengang war inkohärent, sprunghaft und erheblich verlangsamt. Inhaltliche Denkstörungen konnten nicht sicher eruiert werden, der Verdacht einer Wahnstimmung gründete auf den Angaben der Mutter des Beschuldigten. Da zudem ein allgemeiner Antriebsverlust bestand und der Affekt als nivelliert gehoben, parathym und euphorisch beschrieben wurde, bestand der Verdacht einer paranoiden Psychose, eventuell drogeninduziert. Da der Beschuldigte weder Krankheitsgefühl noch -einsicht hatte und zudem eine ausgeprägte Ambivalenz bei Kritikminderung bestand, lehnte er die Behandlung ab. Die Compliance bezüglich des Versuchs einer Neuroleptikatherapie wurde durch auftretende Nebenwirkungen weiter gemindert. Auf sein Drängen musste der Beschuldigte schließlich bereits nach vier Tagen, am 30.5.1990, aus der Klinik entlassen werden. Zwar setzte er noch eine gewisse Zeit lang eine ambulante Behandlung durch die Psychiatrische Universitätsklinik fort, wobei indes den Forderungen des weiterhin kritik- und antriebsgeminderten Beschuldigten nach einer Reduktion der Dosis der antipsychotischen Medikation (Impromen) nachgegeben werden musste, um die Compliance nicht zu gefährden.
Im Sommer 1990 setzte der Beschuldigte die Medikation dann eigenmächtig ab und nahm den Konsum von Haschisch wieder auf, worunter es zunehmender Verwahrlosung des in den Tag hinein lebenden Beschuldigten mit messianischen Anwandlungen und Verfolgungsideen kam, die sich in verbalen Aggressionen („wenn die mich auf der Straße angreifen wollen, habe ich eine Killerlizenz“) niederschlugen. Ende 1991 wurde deshalb eine Pflegschaft für den Beschuldigten eingerichtet und die vormundschaftliche Genehmigung zur Unterbringung des Beschuldigten erteilt. Der Beschuldigte wurde deshalb am 30.10.1991 erneut stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik aufgenommen. Im psychopathologischen Befund wurde der Beschuldigte als wacher, voll orientierter Patient mit völlig aufgehobener Kooperationsfähigkeit beschrieben. Neben einem inkohärenten Gedankengang dominierten inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Verfolgungs- und Größenwahn. Des weiteren zeigten sich innerliche Gespanntheit und erheblich gesteigertes Antriebsniveau. Unter der Behandlung mit Haloperidol und Pipamperon zeigte sich zwar eine Besserung der formalen Denkstörungen. Eine Krankheitseinsicht stellte sich bei dem verschlossen und zurückgezogen bleibenden Beschuldigten jedoch nicht ein, der vielmehr zwei Mal aus der Klinik entwich. Die stationäre Behandlung wurde darauf hin vom 22.11.1991 an im jetzigen Psychiatrischen Zentrum Nordbaden (PZN) in Wiesloch fortgesetzt, wo bei im Wesentlichen gleich lautenden psychopathologischen Befund die von der Universitätsklinik gestellte Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestätigt wurde. Durch die Behandlung mit dem Neuroleptikum Clozapin konnte nur eine Teilremission erreicht werden, bis der Beschuldigte aus einem Ausgang am 21.1.1992 nicht mehr in die Klinik zurückkehrte.
In der Folgezeit setzte der Beschuldigte sein zielloses Leben fort, war - etwa 1993 - sogar für etwa ein Jahr obdachlos und lebte ansonsten bei seiner Mutter. Da der Beschuldigte keine antipsychotisch wirksamen Medikamente einnahm, verschlechterte sich sein psychischer Gesundheitszustand wieder so weit, dass er - wiederum auf sein Betreiben seiner Mutter - vom 9.8.1994 bis 23.9.1994 in der Fachklinik für christliche Psychiatrie stationär aufgenommen wurde. Auch dort wurde die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Kontext von Drogenabusus, zusätzlich eine narzisstische Persönlichkeit mit ausgeprägter Anspruchshaltung bei familiärer Interaktionsstörung diagnostiziert.
Von Mitte der 90-er Jahre an hielt sich der Beschuldigte vorwiegend in Ulm auf. Dort stellte er sich zwar mehrfach bei einem niedergelassenen Psychiater, Dr., vor, entzog sich jedoch jeglicher Therapie, so dass er infolge seines psychischen Zustandes hilflos und zu einer selbständigen Lebensführung nicht mehr in der Lage war und schließlich Ende Januar 1996 selbst die Einrichtung einer Betreuung beantragte. Dr. beschrieb in einem in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten den krankheitsuneinsichtigen Beschuldigten als bewusstseinsklar und voll orientiert bei jedoch weitgehend aufgehobenem Kritik- und Distanzvermögen. Weiter wurden sprunghaft wechselnde, inkohärente und inhaltlich nicht nachvollziehbare Gedanken sowie paranoide Ideen festgestellt. Erneut wurde deshalb eine psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis angenommen. Am 11.6.1997 wurde daraufhin eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen und Wohnungsangelegenheiten angeordnet, die nach jeweils befürwortenden ärztlichen Stellungnahmen 2000 und 2002 verlängert wurde, jedoch auf den Antrag des Beschuldigten hin am 2.5.2005 aufgehoben wurde, nachdem in einem weiteren ärztlichen Gutachten die Gefahr gesehen wurde, dass durch die Betreuung die unreife und emotional instabile Persönlichkeit perpetuiert werden könne.
Tatsächlich war es aber wohl nur der Intervention der Betreuerin des Beschuldigten, der Ende 1998 nach Heidelberg zurückgekehrt war und seither in einer seiner Mutter gehörenden Wohnung lebt, zu verdanken, dass er im Berufstrainingszentrum in zunächst eine berufsvorbereitende Maßnahme und schließlich von September 2001 an eine zweijährige Ausbildung zum Mechatroniker im Berufsförderungswerk in-W. durchlaufen konnte, in der der Beschuldigte einerseits durch gute kognitive, technische und manuelle Fertigkeiten, andererseits durch Schwierigkeiten im Umgang mit Vorgesetzten und anderen Kursteilnehmern auffiel. Eine Anstellung fand der Beschuldigte anschließend nicht, so dass er weiterhin ohne nennenswerte Tagesstruktur vor sich hin lebte. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand, zuletzt Hartz-IV. Seit dem Sommersemester 2007 ist der Beschuldigte an der Universität für das Fach Ägyptologie eingeschrieben.
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Vom 5.11.2007 bis zum 16.12.2007 war der Beschuldigte aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.10.2007 (40 XIV 889/07L) in einer geschlossenen Abteilung des PZN Wiesloch untergebracht. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen diese vormundschaftsgerichtliche Anordnung wurde durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 26.11.2007 (1 T 77/07) zurückgewiesen.
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Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
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Jedoch wurden zwischen 1993 und 2002 bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg acht Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten geführt, die alle wegen (nicht ausschließbarer) Schuldunfähigkeit eingestellt wurden. Wiederholt hatte der Beschuldigte gegen ein Hausverbot für universitäre Einrichtungen in Heidelberg verstoßen, wobei er in einem Fall, der sich im Oktober 1995 zugetragen hatte (StA Heidelberg 22 Js 2639/96), auf einen von einem Professor ausgesprochenen Verweis aus dem Deutschen Krebsforschungszentrum mit einem Schreiben reagierte, in dem er diesen Professor u.a. als gorillaartigen Schwachkopf titulierte, das Niederbrennen des Labors in Aussicht stellte und seinem Kontrahenten einen qualvollen Tod wünschte. Einem anderen Verfahren (StA Heidelberg 22 Js 23061/00) lag der Vorwurf zugrunde, einer Bekannten, mit der er kurzzeitig eine intime Beziehung unterhalten hatte, über Monate hinweg nachgestellt zu haben, indem er sie ständig angerufen, an ihrer Haustür geklingelt und ihr wirre Briefe geschrieben habe. Drei weitere Verfahren hatten (leichtere) körperliche und verbale Auseinandersetzungen mit einer Nachbarin (StA Heidelberg 22 Js 1936/02) und einem Mitbewohner einer Freundin des Beschuldigten (StA Heidelberg 22 Js 19131/02 und 22 Js 2359/03) zum Gegenstand, dem der Beschuldigte u.a. schriftlich damit gedroht hatte, Skinheads auf ihn anzusetzen.
II.
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Die Vorgeschichte
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Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2005 suchte der Beschuldigte die Bibliothek des Historischen Seminars der Universität Heidelberg in der Grabengasse 3 - 5 auf. Dort traf er auf die Studentin, die in einem Büro ihren Dienst als wissenschaftliche Hilfskraft versah und die er um Hilfe bei der Suche nach Literatur bat. Obwohl dies nicht zu ihren Aufgaben zählte, kam diesem Ansinnen nach, da sie den Beschuldigten für einen Studenten hielt. Da er auf sie indes einen ungepflegten Eindruck machte, begegnete sie ihm allenfalls höflich-distanziert. Dies hinderte den Beschuldigten aber nicht, sich in zu verlieben.
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Diese Verliebtheit verfestigte sich als wahnhafter Ausdruck der bei dem Beschuldigten spätestens seit Ende der 90-er Jahre bestehenden chronischen Schizophrenie zu der unverrückbaren Überzeugung, dass seine Liebe erwidere, weshalb er sich immer wieder versuchte, dem Objekt seiner Liebe zu nähern. Dabei kam es teilweise zu mehreren Annäherungsversuchen an einem Tag, während auch Pausen von mehreren Tagen auftraten, ohne dass dies für vorhersehbar war, die sich vielmehr allmählich von dem Beschuldigten ständig verfolgt und „eingekreist“ fühlte.
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Zunächst suchte der Beschuldigte immer wieder an ihrem Arbeitsplatz im Historischen Seminar auf, ohne dass er sich durch das abweisende Verhalten von beeindrucken ließ. Die Intensität der Annäherungsversuche des Beschuldigten steigerte sich, nachdem es im Mai 2006 bei einer Abendveranstaltung im Historischen Seminar im Gedränge zu einer von nicht beabsichtigten flüchtigen Berührung des Beschuldigten gekommen sein mag, die der Beschuldigte in wahnhafter Verkennung der Realität als Beweis der Zuneigung von deutete. Er wartete deshalb auf der Straße auf, bis diese gegen 4.00 Uhr morgens das Seminargebäude verließ, und folgte ihr durch die angesichts der nächtlichen Uhrzeit leeren Straßen, bis, die das Verhalten des Beschuldigten als bedrohlich empfand, ihn abschütteln konnte. Die Annäherungsversuche des Beschuldigten führten teilweise auch zu einer Störung des universitären Betriebs. So hielt er etwa am 23.5.2006 im Innenhof des Historischen Seminars Ausschau nach, was bei den Teilnehmern einer im Erdgeschoss des Seminars abgehaltenen Übung zu Irritationen führte. Einer wiederholten Aufforderung der Dozentin, sich zu entfernen, kam er nicht nach. Vielmehr soll er die Dozentin als „Affe“ beschimpft haben ( ein deswegen eingeleitetes Strafverfahren wegen Beleidigung wurde vom Amtsgericht Heidelberg - 13 Cs 22 Js 24631/06 - am 2.2.2007 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt ). Anfang Juni 2006 brachte der Beschuldigte Geschenke in das Historische Seminar und weigerte sich der Aufforderung das Gebäude zu verlassen Folge zu leisten, so dass ihm mit Schreiben der Universität Heidelberg vom 8.6.2006 für das gesamte Gebäude des Historischen Seminars ein Hausverbot erteilt wurde (das indes nach einem Widerspruch des Beschuldigten erst mit weiterem Schreiben vom 16.10.2007 für sofort vollziehbar erklärt wurde). In der Folge sprach der Beschuldigte wiederholt in der Nähe des Historischen Seminars, etwa an einer nahe gelegenen Bushaltestelle oder - ungeachtet des Umstandes, dass ihm für diese Räumlichkeiten schon Anfang der 90-er Jahre ein Hausverbot erteilt worden war - in der Mensa der Universität Heidelberg, an. reagierte darauf, indem sie den Beschuldigten entweder aufforderte, sie in Ruhe zu lassen, oder zunehmend dadurch, dass sie sich dem Beschuldigten schlicht zu entziehen suchte.
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Der Beschuldigte ließ jedoch in seinen Bemühungen um nicht nach. Vielmehr verschaffte er sich über Einwohnermeldeanfragen sowohl die Semesterwohnanschrift von in Heidelberg, als auch ihre Heimatanschrift bei ihren Eltern. Spätestens von Dezember 2006 an traktierte der Beschuldigte mit seitenlangen Briefen, die teils Liebeserklärungen, teils völlig zusammenhangslose Äußerungen enthielten, warf als Geschenke gedachte Gegenstände in ihren Briefkasten in dem von ihr bewohnten Wohnheim im N. F. ein und sprach auch vor ihrer Wohnung an.
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Nachdem der Beschuldigte schließlich am 23.12.2006 auf dem Weg zu ihren Eltern von ihrem Wohnheim aus bis zum Heidelberger Hauptbahnhof verfolgt hatte, und sie am 29.12.2006 bei ihren Eltern ein Brief des Beschuldigten erreicht hatte, wandte sich, die sich durch die Kontaktversuche des Beschuldigten zunehmend beeinträchtigt fühlte, an die Polizei in Heidelberg, die den Beschuldigten einbestellte. Unglücklicherweise erfuhr der Beschuldigte dabei die Nummer des Mobiltelefons, das benutzte, so dass er sie vom 1.1.2007 an auch mit Anrufen und Kurznachrichten (SMS) belästigte.
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… beantragte deshalb am 5.1.2007 beim Amtsgericht Heidelberg einstweiligen Rechtsschutz. Mit einstweiliger Verfügung vom gleichen Tag (21 C 2/07), die dem Beschuldigten am 11.1.2007 zugestellt wurde, wurde dem Beschuldigten daraufhin untersagt, mit oder ihren Eltern Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie anzusprechen oder anzurufen, Briefe zu schicken, E-Mails oder andere Mitteilungen zu senden, das Studentenwohnheim des Studentenwerks Heidelberg, Im N. F. ..., ... Heidelberg, in dem sich die Wohnung von befand, aufzusuchen oder sich dem Anwesen zu nähern, sich dort aufzuhalten oder zu warten, das Anwesen Grabengasse 3 - 5, 69117 Heidelberg zu betreten oder davor zu warten und ein Zusammentreffen mit herbeizuführen, insbesondere sich ihr zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihr zu folgen, sie abzupassen oder ihr aufzulauern; bei zufälligen Begegnungen hatte sich der Beschuldigte sofort zu entfernen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Nachdem der Beschuldigte dagegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.2.2007 bestätigt.
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Gleichwohl kam es auch in der Folge zu weiteren Annäherungsversuchen des Beschuldigten, der die Bemühungen von ihn loszuwerden wahnhaft als Spiel missdeutete, mit dem sie ihn nur hinhalten wolle. Dementsprechend verfehlten auch Bestrafungsanträge vom 22.2.2007, vom 10.4.2007 und vom 5.9.2007 eben so wie eine Unterlassungsklage vom 16.4.2007 (26 C 161/07), die jeweils über einen mittlerweile von ihr beauftragten Rechtsanwalt beim Amtsgericht Heidelberg einreichte, ihr Ziel, zumal wegen aufgetretener Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten eine Bescheidung der Anträge durch das Amtsgericht Heidelberg nicht mehr erfolgte.
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Trotz des gerichtlichen Verbotes und des ausdrücklich erklärten Willens von kam es daher zu weiteren Versuchen der Kontaktaufnahme und Annäherungen. So rief der Beschuldigte am 7.2.2007 von seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer an und sagte mit tiefer drohender Stimme: „Herr O. wünscht eine faire Aussprache....“. Zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt am 19.2.2007 suchte der Beschuldigte die Wohnadresse von Im N. F. ..., ... Heidelberg auf und warf dieser Weihnachtssüßigkeiten, Teelichter und mit Plüschstoff verkleidete Handschellen in den Briefkasten. Am 25.2.2007 um 14.01 Uhr schrieb der Beschuldigte von seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer eine SMS-Nachricht mit folgendem Inhalt: „Hi, willst Du ins Kino gehen? Ich kann dich einladen, eine Freundin arbeitet dort. 15 Uhr Lux Kino? someone”. Am 25.2.2007 um 14.37 Uhr schrieb der Beschuldigte von seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt: „Kommst Du, es ist Preview! Brücke nach Terabithia. Someone else“. In einem nicht näher konkretisierbaren Zeitraum zwischen dem 26.2.2007 und dem 4.3.2007 warf der Beschuldigte ein Buch in den Briefkasten des Anwesens Im N. F. ..., ... Heidelberg, mit dem Titel „Liebespaare im Mittelalter“. Am 5.3.2007 erhielt wiederum in ihrem Briefkasten an ihrer Wohnadresse einen Brief von dem Beschuldigten. Am 15.3.2007 um 17.20 Uhr schrieb der Beschuldigte von seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer ... eine SMS-Nachricht mit folgendem Inhalt: „Liebling! Wann kommst Du? Bin ganz alleine. Die Kleine will auch spielen mit Dir. Love R.“. Ebenfalls am 15.3.2007 um 17.43 Uhr schrieb der Beschuldigte von seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer ... eine SMS-Nachricht mit folgendem Inhalt: „Wann kommst Du endlich? Ich will auch mit Dir spielen. Ich habe Dich lieb. R.“. Am 16.3.2007 um 11.35 Uhr schrieb der Beschuldigte von seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer ... eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt: „An ISIS, die Allumfassende - die göttliche Mutter des königlichen Herrschers, strahlende Weiserin dessen was ist und was sein wird. Mutig küsse den Tag...“. Ebenfalls am 16.3.2007 setzte sich der Beschuldigte in der Mensa der Universität Heidelberg in unmittelbare Nähe von. Am 22.3.2007 rief der Beschuldigte von seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer um 09.32 Uhr, um 09.34 Uhr und um 09.58 Uhr an. nahm das Gespräch jeweils nicht an. Am 24.3.2007 schrieb der Beschuldigte von seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer um 17.50 Uhr folgende SMS-Nachricht: „Which witch is the witch that wished the wicked wish, lovely? Yours, William“. Ebenfalls am 24.3.2007 rief der Beschuldigte um 20.13 Uhr und um 20.20 Uhr telefonisch an und sprach jeweils auf die Mailbox, die zum Schutz als Mailbox der C. T. bezeichnet war. Am 25.3.2007 um 14.33 Uhr und um 14.43 Uhr rief der Beschuldigte an und sprach ihr auf die Mailbox. Am 28.3.2007 stellte sich der Beschuldigte in Räumlichkeiten der Universität Heidelberg unmittelbar neben und versuchte, mit dieser ein Gespräch zu beginnen. (Bezüglich aller Nachstellungshandlungen zwischen dem 7.2.2007 und dem 28.3.2007 hat die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit Verfügung vom 26.2.2008 gemäß §§ 154, 154 a StPO von der Strafverfolgung abgesehen.)
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Die Tat
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Auch in der Folge setzte der Beschuldigte sein bedrängendes Verhalten fort:
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So sandte der Beschuldigte am 28.7.2007 mit seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer um 18.54 Uhr den Text „ Hallo Liebling! Ich bin im Botanischen Garten. Kommst Du rüber?“ als SMS-Nachricht und am gleichen Tag um 20.17 Uhr folgende SMS-Nachricht: „ Bin im Botanischen Garten in der Arena of POP. Kommst Du rüber? Ich rufe Dich mal an, wenn Pink spielt.“
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Am 31.7.2007 um 07.00 Uhr schrieb der Beschuldigte von seinem Internetanschluss des Anwesens J. ... in ... Heidelberg auf die Mobilfunkrufnummer eine mit dem Namen „Elmar“ unterschriebene SMS-Nachricht mit einer Liebeserklärung.
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Am 1.8.2007 schrieb der Beschuldigte mit seinem Mobilfunkgerät mit der Rufnummer um 11.24 Uhr eine SMS mit dem Inhalt „ Hallo! Ich bin im Cafe Botanik. Kommst du rüber und wir reden über alles? Bitte.“ und um 12.59 Uhr eine weitere SMS mit dem Inhalt: „ Was ist jetzt? Kommst Du noch - hier kann man super Mittag Essen! Ich warte bis zwei.“
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Am 3.8.2007 begehrte der Beschuldigte gegen 18.00 Uhr Einlass im Historischen Seminar der Universität Heidelberg, wo - wie der Beschuldigte wusste - im Rahmen ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit der Bibliotheksaufsicht am Eingang des Historischen Seminars betraut war. Die Geschädigte wurde rechtzeitig über das Erscheinen des Beschuldigten informiert und konnte sich vor diesem verstecken.
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Am 4.8.2007 um 22.14 Uhr schickte der Beschuldigte von seinem Internetanschluss des Anwesens J. ... in ... Heidelberg auf die Mobilfunkrufnummer von eine SMS-Nachricht mit folgendem Inhalt: „ Au ja, lass es mal anständig rappeln im Karton! Das wird bestimmt lustig...Wirst Du eigentlich auch mal „so richtig süß?“ Das wär bestimmt noch tausendmal schöner. Könnte mir vorstellen, dass die das auch besser gefällt, aber dein Herz bestimmt deinen Willen und deine Handlungen. Schönen Abend noch!“
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Am 10.8.2007 gegen 18.00 Uhr erschien der Beschuldigter erneut im Historischen Seminar der Universität Heidelberg, suchte die dort arbeitende Geschädigte auf und sprach diese an. Die hinzu gerufene Polizei erteilte dem Beschuldigten darauf hin einen bis zum 13.8.2007 gültigen Platzverweis für das Historische Seminar.
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Am 12.8.2007 schrieb der Beschuldigte als vermeintlicher Ehemann von seinem Internetanschluss des Anwesens J. ... in ... Heidelberg auf die Mobilfunkrufnummer der Geschädigten eine SMS-Nachricht.
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Nach dem Ablauf des polizeilichen Platzverweises erschien der Beschuldigte am 14.8.2007 gegen 15.50 Uhr wiederum am Eingang des Historischen Seminars der Universität Heidelberg, in dem sich - wie der Beschuldigte wusste - zu dieser Zeit aufhielt. Die Geschädigte, die die Ankunft des Beschuldigten vernahm, konnte sich rechtzeitig vor diesem verstecken.
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Am 15.8.2007 schickte der Beschuldigte der Geschädigten eine E-Mail, in der er zum Ausdruck brachte, gemeinsam mit nach Afrika gehen zu wollen.
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Am 24.8.2007 sandte der Beschuldigte an die Wohnanschrift der Geschädigten Im N. F. ..., ... Heidelberg unterschrieben eine Postkarte mit Liebeserklärungen, die er mit dem Namen „Robin“ unterzeichnet hatte.
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Am 25.8.2007 erhielt eine von dem Beschuldigten zwei E-Mails, eine von der E-Mail-Adresse „“ aus versandte PowerPoint-Präsentation und um 17.13 Uhr eine von dem E-Mail-Account „“ aus versandte Nachricht mit diversen Anhängen und folgendem Text: „ Haölolodi Labu! Ich habe einen blauen Katharr im Ärmel und will das Du lachen wirst, sollst, musst, sollen wirst, müssen sollst, oder einfach mal kannst. (Du kannst Dich aber auch auskotzen, wenn Dir zum Übergeben zumute ist) Allötidalulö Balu... Ich weiß, dass Du Dich zu Tode langweilst, weil ich Dich lieb hab!“
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Ebenfalls noch am 25.8.2007 um 17.22 Uhr schickte der Beschuldigte von seinem Internetanschluss des Anwesens J. ... in ... Heidelberg über die GMX-E-Mail-Adresse „“ eine SMS-Nachricht an.
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Am 27.8.2007 fand die Geschädigte von dem Beschuldigten in ihren Briefkasten des Anwesens Im N. F. ..., ... Heidelberg eingeworfene unter dem User-Namen „“ an der Universität Heidelberg ausgedruckte Unterlagen, ein an die Geschädigte gerichtetes Schreiben vom 24.5.2007 sowie weitere nicht verständliche Abhandlungen. Zudem schickte der Beschuldigte der Geschädigten zwei selbstgebrannte CDs, in deren Hülle sich handgeschrieben unter anderem folgender Text befand „Hi Sugar Bee! Danke! Für den Rest des Lebens bin ich schuldfrei! Wer weiß wofür das gut ist!“. Damit bezog sich der Beschuldigte auf das Gutachten eines von der Staatsanwaltschaft Heidelberg beauftragten psychiatrischen Sachverständigen, Dr., indem dieser dem Beschuldigten am 16.8.2007 Schuldunfähigkeit attestiert hatte.
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Am 20.9.2007 gegen 17.50 Uhr verfolgte der Beschuldigte die Geschädigte auf ihrem Weg vom Historischen Seminar der Universität Heidelberg, Grabenstraße 3-5, bis zur Alten Aula der Universität am Universitätsplatz, wo einen Vortrag besuchen wollte. Nachdem der Beschuldigte ebenfalls die Alte Aula betreten hatte, bat einen Universitätsbediensteten, den Beschuldigten aufzufordern das Gebäude zu verlassen. Dem kam der Beschuldigte indes nicht nach, sondern ging in sichtlicher Erregung schnellen Schrittes auf die Geschädigte zu, bis er in kurzem Abstand von möglicherweise nur noch einem halben bis einen Meter vor ihr stehen blieb. Die Geschädigte, die es daraufhin mit der Angst bekam, versteckte sich hinter einigen größeren Männern. Gegenüber Prof. Dr., dem Sprecher des Historischen Seminars, der sich mit anderen zwischen den Beschuldigten und stellte, der den Beschuldigten wegen seines ungebührlichen Verhaltens ansprach, verwies der Beschuldigte in erregtem Ton auf seine Schuldunfähigkeit.
38 
Zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitraum zwischen dem 20.9.2007 gegen 17.50 Uhr und dem 21.09.2007 gegen 8.30 Uhr suchte der Beschuldigte das Anwesen in auf. Aus Verärgerung über den Ausgang der Begegnung vom 20.9.2007 schäumte er den von benutzten, aber im Eigentum des Studentenwerks Heidelberg stehenden Briefkasten mit rasch aushärtendem Bauschaum aus, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 200 EUR entstand. Außerdem nahm er das vor dem Anwesen verschlossen abgestellte Fahrrad von an sich und stellte es einige hundert Meter weiter im Freien ab. Vorgefasster Absicht gemäß schrieb er der Geschädigten einige Zeit später eine E-Mail, in der er vage Hinweise auf den Abstellort des Fahrrades in der - vergeblichen - Hoffnung machte, werde sich deshalb mit ihm in Verbindung setzen. Am 24.2.2008 brachte er das Fahrrad schließlich an seinen ursprünglichen Platz zurück.
39 
… bemühte sich, sich den Kontaktversuchen des Beschuldigten zu entziehen. Hinsichtlich ihres Mobilfunkanschlusses sah sie - damit einer Empfehlung der Polizei folgend - von einer Stilllegung ab, um die Nachstellungen des Beschuldigten dokumentieren zu können. Die Einrichtung einer zweiten Mobilfunkverbindung scheiterte, ebenso wie ein von der Geschädigten erwogener Wohnungswechsel, an finanziellen Gründen. Die ständigen Annäherungsversuche des Beschuldigten führten dazu, dass sich zunehmend sozial zurückzog und sich spätestens ab dem Sommer 2006 aus Angst, der Beschuldigte werde ihr erneut auflauern, kaum noch aus ihrer Wohnung traute. Musste sie das Haus dennoch verlassen, hielt sie bei ihrer Rückkehr ihr Mobiltelefon bereit, um beim Auftauchen des Beschuldigten, dessen Absichten und Verhalten für sie trotz der von ihm kommenden Liebeserklärungen letztlich nicht einschätzbar waren, notfalls sofort Hilfe herbeiholen zu können. Mit der Zeit entwickelte sich bei der Geschädigten schließlich eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit überdauernder nervlicher Anspannung bis hin zu Angstzuständen bei Verlassen der Wohnung, Zittern, erheblichen Schlafstörungen und Konzentrationsmängeln. Zudem leidet die Geschädigte noch heute an Flashbacks, also von ihr nicht steuerbaren plötzlich auftauchenden Erinnerungen, bezüglich der Verfolgung durch den Beschuldigten. Infolge der psychischen Beeinträchtigung bestand zudem eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Herabsetzung auf 50 %), so dass in der Vorbereitung ihres Studienabschlusses erheblich behindert war. Das zunehmend aggressiv wirkende Gebaren des Beschuldigten, dem sich die Geschädigte ohnmächtig ausgeliefert sah, führte schließlich dazu, dass sie am Morgen des 21.9.2007 einen psychischen Zusammenbruch erlitt. Prof. Dr., in dessen Sprechstunde sie weinend und völlig aufgelöst auftauchte, stellte sie unverzüglich der Psychotherapeutischen Beratungsstelle des Studentenwerks Heidelberg vor, von der sie einige Wochen lang betreut wurde. Die vormundschaftsgerichtlich angeordnete Unterbringung des Beschuldigten erlebte als Befreiung. Da der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus dem PZN Wiesloch am 16.12.2007 seine Nachstellungen nicht wieder aufnahm, besserte sich der psychische Gesundheitszustand der Geschädigten rasch wieder, so dass weitgehend wieder ihre früheren Lebensgewohnheiten aufnehmen und mittlerweile auch ihr Studium mit gutem Ergebnis abschließen konnte. Da sie das Geschehene durch Verdrängung zu verarbeiten sucht, meidet sie allerdings, so weit ihr das möglich ist, Orte, die für sie mit dem Beschuldigten verbunden sind. Deshalb hat sie auch das Fahrrad, das der Beschuldigte vorübergehend an sich brachte, nicht mehr in Benutzung genommen. Für den Fall, dass der Beschuldigte seine Nachstellungen wieder aufnehmen sollte, ist mit einer Aktualisierung und Vertiefung bzw. Verfestigung der psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten zu rechnen. Bei länger anhaltender Verfolgung durch den Beschuldigten ist auch die Gefahr eines Suizids der Geschädigten nicht auszuschließen.
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Dem Beschuldigten war trotz des Umstandes, dass er aus einem positiven Gefühl für die Geschädigte heraus handelte, bei seinen Nachstellungshandlungen bewusst, dass er mit seinem ausufernd bedrängenden Verhalten massiv in den Alltag der Geschädigten eingriff. Dies wollte er, der das Ganze in wahnhafter Verkennung für eine Art Spiel hielt, auch, um zu erreichen, dass sich die Geschädigte ihm zuwandte. Dagegen ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dem Beschuldigten die Auswirkungen seines Handelns auf den Gesundheitszustand von bewusst waren oder er auch nur mit einer solchen Entwicklung überhaupt rechnete.
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Bei allen Nachstellungshandlungen war infolge der bei dem Beschuldigten bestehenden chronischen (paranoiden) Schizophrenie möglicherweise bereits seine Unrechtseinsicht aufgehoben. Jedenfalls war aber seine Fähigkeit sein Verhalten nach einer eventuell noch vorhandenen Unrechtseinsicht auszurichten, erheblich herabgesetzt, nicht ausschließbar sogar völlig aufgehoben.
III.
42 
Die unter I. getroffenen Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Beschuldigten beruhen zum Einen auf den eigenen, allerdings wenig differenzierenden Angaben des Beschuldigten selbst, der etwa hinsichtlich des Verlaufs der 90-er Jahre pauschal angab, dass in diesem Zeitraum „nicht sonderlich viel passiert“ sei. Hinsichtlich der aufgetretenen psychischen Auffälligkeiten einschließlich der dadurch begründeten stationären Behandlungen und Begutachtungen des Beschuldigten hat sich die Kammer zum Anderen auf den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. gestützt, der im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens die Krankheitsgeschichte des Beschuldigten referierte. Dessen Ausführungen hat der Beschuldigte dem äußeren Ablauf nach bestätigt und ergänzend angegeben, dass er damals die Diagnose einer psychischen Erkrankung nicht für sich habe akzeptieren können. Tatsächlich habe er das Gefühl gehabt, manchmal Eingebungen zu haben, wobei er auch das Hören kommentierender oder dialogisierender Stimmen, das er gegenüber dem Sachverständigen Dr. angegeben hatte, nicht in Abrede stellen wollte. Auf den Vorhalt, dass er gegenüber Dr. auch von Telepathie in Form geistiger Ausstrahlung seiner Gedanken auf andere berichtet habe, äußerte der Beschuldigte, dass er oft das Gefühl von ans Übersinnliche grenzenden Ereignissen gehabt habe. Als Beispiel dafür nannte der Beschuldigte, dass die von ihm geliebte plötzlich aufgetaucht sei, wenn er intensiv an sie gedacht habe. Dies hatte er damals nicht dem Zufall, sondern seinen geistigen Kräften zugeschrieben. Ärztlich verordnete Medikamente habe er auch wegen auftretender Nebenwirkungen immer wieder, spätestens nach einigen Monaten, eigenmächtig abgesetzt. Die stationären Einweisungen seien stets auf Veranlassung seiner Mutter erfolgt.
43 
Die sämtlich wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit eingestellten früheren Ermittlungsverfahren wurden, soweit die Akten beigezogen werden konnten, mit dem Beschuldigten erörtert. Die Ausfälle gegenüber einem Professor des Deutschen Krebsforschungszentrums und gegenüber dem Mitbewohner einer früheren Freundin räumte er dabei ein, auch wenn er die Verantwortung für die Eskalation der Auseinandersetzungen jeweils maßgeblich bei seinen jeweiligen Kontrahenten suchte. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Nachstellungen zum Nachteil einer kurzzeitigen Intimpartnerin gab der Beschuldigte zu, diese „häufiger“, bis zu etwa 40 Mal angerufen zu haben, wollte damit aber nur auf ein vorangegangenes belästigendes Verhalten der ehemaligen Partnerin reagiert haben. Bemerkenswert war insoweit aber, dass der Beschuldigte in anderem Zusammenhang durchaus einräumte, dass in der Gestaltung der Beziehung zu anderen, insbesondere aber Frauen, eines seiner Hauptprobleme liege. Die ihm gemachten Vorwürfe zum Nachteil einer Nachbarin wies der Beschuldigte dagegen ganz von sich und stellte sie als Racheakte im Rahmen einer allgemein belasteten nachbarschaftlichen Beziehung dar.
44 
Die unter II. festgestellten Nachstellungshandlungen hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung unter ausdrücklicher Richtigstellung früheren Bestreitens vollumfänglich eingeräumt. (Lediglich bezüglich des Vorfalls vom 23.5.2006, von dem selbst nicht betroffen war, blieb der Beschuldigte bei seiner auch schon früher vorgebrachten Darstellung, dass er die Dozentin nicht mit einem Schimpfwort belegt habe.) Das Verhalten von habe er dabei als Bestätigung seiner Liebe empfunden. Der Beschuldigte gab dabei unumwunden zu, dass er jedenfalls ab dem Frühjahr 2006 durchaus die ablehnende Haltung ihm gegenüber realisiert habe, dies aber für eine Art Katz-und-Maus-Spiel gehalten habe. Deshalb habe er sich weder durch die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Heidelberg noch durch sonstige von der Geschädigten angestrengte behördliche und gerichtliche Maßnahmen oder durch das zum 31.3.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen vom 22.3.2007 (40. StRÄndG), mit dem § 238 StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, in seinem Verhalten beirren lassen, obwohl ihm durch die vorangegangene öffentliche Diskussion nicht nur die Existenz dieses Gesetzes, sondern auch der Umstand bewusst gewesen sei, dass er mit seinem Handeln dagegen verstoßen und massiv in den Lebenskreis von eingegriffen und ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt habe. Im Gegenteil habe er sich durch Vorfälle, bei denen er inzwischen einsehe, dass es sich nur um zufällige Begebenheiten gehandelt habe, in seiner damaligen Überzeugung bestärkt gesehen, dass auch ihn liebe. In diesem Sinn habe er etwa eine Berührung durch die Geschädigte bei einer Abendveranstaltung im Historischen Seminar im Mai 2006 interpretiert. Auch den Umstand, dass anlässlich seiner Vorladung bei der Polizei um die Jahreswende 2006/2007 herum aus herumliegenden Unterlagen die Telefonnummer von ersichtlich gewesen sei, habe er als Hinweis darauf verstanden, dass er sich auch telefonisch um die Geschädigte bemühen solle. Der Beschuldigte räumte auch ein, dass er, nachdem ihm das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung bekannt gewesen sei, geglaubt habe, dass ihm wegen der ihm attestierten Schuldunfähigkeit nichts passieren könne und er dies auch anderen gegenüber zum Ausdruck gebracht habe.
45 
Im Übrigen konnte sich die Kammer bezüglich der einzelnen festgestellten Vorkommnisse, besonders auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, auf die glaubhaften Angaben der als Zeugin vernommenen Geschädigten stützen, die auf einen entsprechenden Hinweis der Polizei hin etwa von Anfang 2007 an begonnen hatte, die Nachstellungen durch den Beschuldigten mit Datum und Uhrzeit festzuhalten. Dabei betonte sie, dass es nie zu längeren, mehr als wenige Tage dauernden Unterbrechungen gekommen sei. Jedoch habe sie sich bei ihrer Dokumentation auf eindeutige und belegbare Vorfälle beschränkt. So sei es etwa häufiger zu Begegnungen mit dem Beschuldigten in der Mensa der Heidelberger Universität oder beim Einkaufen in einer Filiale des Handelshofs gekommen, bei denen es nach ihrem Eindruck zwar nahe gelegen habe, dass der Beschuldigte das Zusammentreffen mit ihr gesucht habe, dies aber nicht eindeutig gewesen sei. Die Zeugin stellte eindeutig klar, dass sie dem Beschuldigten, für den sie schon wegen seines ungepflegten Erscheinungsbildes keine Sympathie entwickelt habe, nie irgendwelche Hoffnungen gemacht habe. Allenfalls sei sie dem Beschuldigten anfangs im Historischen Seminar noch mit Höflichkeit begegnet, weil sie sich als wissenschaftliche Hilfskraft dazu verpflichtet gefühlt habe. Später habe sie den Beschuldigten jedoch immer wieder aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen und habe schließlich versucht, ihm ganz aus dem Weg zu gehen, da er nach ihrem Eindruck schon jeden Blickkontakt als Bestätigung empfunden habe. An einen Körperkontakt im Mai 2006 bei der Historikerparty konnte sich die Zeugin nicht mehr erinnern, wollte dies angesichts des dort herrschenden Gedränges nicht ausschließen, betonte aber, dass dies allenfalls unabsichtlich geschehen sei.
46 
Das Verhalten des Beschuldigten bei dem Zusammentreffen mit der Geschädigten am 20.9.2007 wurde schließlich auch durch den als Zeugen vernommenen Prof. Dr. bestätigt.
47 
Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Nachstellungen des Beschuldigten auf die Geschädigte hat die Kammer ebenfalls auf der Grundlage der zeugenschaftlichen Angaben von getroffen, die sich auch dabei eher zurückhaltend äußerte. Gleichwohl wurde deutlich, dass sie durch das ständige Bedrängen seitens des Angeklagten, der dafür alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzte, massiv in ihren Lebensbezügen beeinträchtigt war. Als besonders belastend beschrieb die Zeugin dabei die Erkenntnis, dem Handeln des Beschuldigten trotz Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nichts Wirksames entgegensetzen zu können, so dass sie sich ihm schließlich trotz der Unterstützung durch ihr persönliches Umfeld nahezu ausgeliefert gefühlt habe. Der schließlich am 21.9.2007 erfolgte nervliche Zusammenbruch wurde durch den Zeugen Prof. Dr. bestätigt, der der Geschädigten deshalb sogar geraten hatte, ihre Abschlussprüfungen zu verschieben. Medizinisch fassbar machte die gesundheitlichen Folgen der Sachverständige Prof. Dr. in seinem anschaulichen und überzeugenden Gutachten hierzu. Er betonte dabei, dass die aus medizinischer Sicht zu begrüßende Reaktion der Geschädigten, das Erlebte auch ohne weitere therapeutische Betreuung dadurch zu verarbeiten, dass sie in ihre früheren Lebensbezüge zurückgekehrt sei, nicht über die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung hinweg täuschen dürfe. Der Sachverständige wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die erfahrenen Mitarbeiter der Psychotherapeutischen Beratungsstelle des Studentenwerks Heidelberg, deren Leiter der Sachverständige ist, nur ganz ausnahmsweise Patienten an ihn weiter verwiesen. Bei habe sich der Mitarbeiter, der sie zunächst betreut habe, wegen der Schwere der psychischen Auswirkungen jedoch veranlasst gesehen, sie umgehend ihm, dem Sachverständigen, vorzustellen. Die bei der Untersuchung der Geschädigten festzustellenden bzw. von ihr beschriebenen Symptome - wobei er die Geschädigte als sensible Persönlichkeit, die aber nicht zu Übertreibungen neige, erlebt habe -, insbesondere die nach lang dauernder Belastung aufgetretene Verbindung von Nervosität und Konzentrationsschwierigkeiten mit motorischer Anspannung erfüllten fraglos die diagnostischen Leitlinien einer generalisierten Angststörung. Die von ihr beschriebenen Flashbacks seien zudem ein Hinweis auf eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung. Die Einstufung des Ausmaßes, das die beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit der Geschädigten hatten, geht ebenfalls auf den Sachverständigen zurück. Der Umstand, dass sich die Geschädigte nach dem Ende der Nachstellungen rasch erholt habe, spreche dabei nach den Ausführungen von Prof. Dr. nicht gegen die Schwere der eingetretenen Störung, sondern vielmehr für die guten Ressourcen , die die Geschädigte für die Verarbeitung habe mobilisieren können, wozu auch das sie gut stützende Umfeld beigetragen habe. Angesichts der bei generalisierten Angststörungen ohnehin bestehenden Tendenz zur Chronifizierung sei aber bei erneutem Auftreten der auslösenden Umstände, als die zweifellos die Nachstellungen durch den Beschuldigten anzusehen seien, gleichwohl mit einem mittel- bis langfristig ungünstigen Verlauf der Störung, die bis zum Suizid der Geschädigten führen könne, zu rechnen.
48 
Zur subjektiven Tatseite knüpfen die getroffenen Feststellungen an die eigenen, eingangs bereits wiedergegebenen Angaben des Beschuldigten an. Nachdem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Geschädigten weder im Rahmen der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung näher thematisiert wurden noch dem Beschuldigten bis zum Ende der hier verfahrensgegenständlichen Nachstellungen sonst vor Augen geführt wurden, konnte sich die Kammer auch vor dem Hintergrund der Motivation des Beschuldigten eine hinreichend sichere Überzeugung, dass der Beschuldigte sich nicht nur bewusst war, die Lebensgestaltung von massiv beeinträchtigt zu haben (was er eingeräumt hat), sondern dass er darüber hinaus auch damit rechnete, die Geschädigte wenigstens einer Gefährdung ihrer Gesundheit auszusetzen, nicht bilden.
49 
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat hat die Kammer auf der Grundlage des hierzu erstatteten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. vorgenommen.
50 
Nach den Darlegungen des Sachverständigen, der sich hierzu auf die Auswertung der Akten und eine eigene Untersuchung des Beschuldigten stützen konnte, ergebe sich im Längs- wie im Querschnitt eindeutig das Vorliegen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), die das Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung erfülle. Andere Störungen, die einem anderen Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugeordnet werden könnten, seien dagegen nicht zu eruieren gewesen. Insbesondere verfüge der Beschuldigte, wie schon die anfänglich guten schulischen Leistungen und der Abschluss der Ausbildung 2003 zeigten, über eine Intelligenz im Normbereich, so dass kein Schwachsinn vorliege. Auch für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hätten sich keinerlei Anhaltpunkte ergeben, zumal sich die Tathandlungen über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten.
51 
Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge belegten die aus den Akten befindlichen Vorbefunde den Beginn einer psychischen Erkrankung spätestens um das Jahr 1990 herum. In der Folge habe die psychische Verfassung des Beschuldigten immer wieder zu psychiatrischen Untersuchungen geführt, bei denen sich ein zwar im Detail schwankender, aber im Kern durchgehender Befund ergeben habe. Neben den bereits unter I. wiedergegebenen Untersuchungsbefunden verwies der Sachverständige darauf, dass der Beschuldigte auch im Rahmen des Betreuungsverfahrens wiederholt fachärztlich untersucht worden sei.
52 
Der Psychiater Dr. , der in einem Gutachten vom 28.11.2000 die Fortführung der Betreuung empfahl, habe dabei einen im Allgemeinen äußerst höflichen und im Benehmen freundlichen Beschuldigten beschrieben, bei dem jedoch bei der Thematisierung eines Streites zwischen seiner Mutter und ihm zunehmend Gereiztheit und Aggressivität aufgekommen sei. Wie schon bei früheren Untersuchungen sei ein sehr sprunghaftes und inhaltlich oft nicht nachvollziehbares Denken bei dem Beschuldigten aufgefallen. Bezüglich seiner psychischen Probleme habe der Beschuldigte ein ambivalentes Verhalten gezeigt, indem er einerseits paranoide Ideen geleugnet habe und die ihn behandelnden Psychiater vor Gericht bringen wollte, sich andererseits bezüglich der Unterstützung durch seine Betreuerin einsichtig gezeigt habe. Es sei jedoch weiter konstatiert worden, dass der Beschuldigte mangels Krankheitseinsicht stets kurzfristig begonnene Therapien abgebrochen, über einen Zeitraum von anderthalb Jahren hinweg keine Medikamente mehr eingenommen und therapeutische Gespräche mehr notgedrungen wegen einer arbeitsamtlichen Auflage als aus einer von ihm akzeptierten Notwendigkeit heraus geführt habe.
53 
Auch in einem ärztlichen Attest der ihn behandelnden Psychiaterin Dr. vom 28.6.2002 seien zwar akute psychotische Symptome verneint worden. Es seien jedoch sprunghaftes Denken, Kritiklosigkeit, mangelnde soziale Kompetenz, eine Neigung zur Vernachlässigung des äußeren Erscheinungsbilds und eine unrealistische Einschätzung seiner beruflichen Aussichten festgehalten worden. Minderung von Ausdauer und Geduld sowie der psychischen Belastungsfähigkeit auch in alltäglichen Situationen, Affektstörungen im Sinn von Parathymie und Inadäquatheit von Gefühlsreaktionen sowie Denkzerfahrenheit seien dabei als Basissymptome einer Schizophrenie bewertet worden.
54 
Im Rahmen des Betreuungsverfahrens sei der Beschuldigte zuletzt zwei Mal durch den Psychiater Dr. untersucht worden, der am 22.3.2005 und - nachdem sich die Mutter des Beschuldigten mit der vom Gutachter empfohlenen Aufhebung der Betreuung nicht einverstanden gezeigt habe - nochmals am 17.5.2006 ein Gutachten über den Beschuldigten erstattet habe. Obwohl Dr. dabei in Abweichung von allen anderen Untersuchungsergebnissen keine schizophrene Erkrankung, sondern eine schwere emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus angenommen habe, hätten sich doch die seinerzeit erhobenen Befunde durchaus in das Ergebnis der sonstigen Untersuchungen eingefügt. So habe die Untersuchung des Beschuldigten am 16.3.2005 ein auffälliges, aber nicht ungepflegtes äußeres Auftreten ergeben. Der sehr kontaktfreudige und mitteilungsbedürftige Beschuldigte sei als wach und in allen Qualitäten voll orientiert erlebt worden. Auffassungs-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten zwar nicht bestanden, jedoch sei der formale Gedankengang leicht beschleunigt und abschweifend gewesen, ohne ideenflüchtig und zerfahren zu sein. Wortneubildungen seien nicht aufgetreten. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnstimmung oder andere Wahnsymptome, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen hätten sich nicht feststellen lassen. Bei einer von übersteigertem Wohlbefinden und übertriebener Selbstsicherheit geprägter Grundstimmung sei eine vorhandene affektive Schwingungsfähigkeit beschrieben worden, wenn auch Mimik, Gestik und Sprache eine bizarr manierierte, spielerisch wirkende Ausdrucksform gezeigt hätten. Auffallend sei zudem eine völlig oberflächliche kritiklose unreflektierte Selbst- und Weltsicht gewesen, wobei die unmittelbare Umgebung für die Nichterfüllung unrealistischer Wünsche verantwortlich gemacht worden sei. Auch bei der weiteren Exploration des Beschuldigten am 11.5.2006 seien bei nicht feststellbaren kognitiven oder inhaltlichen Denkstörungen die schon in der ersten Untersuchung durch Dr. zutage getretenen Auffälligkeiten in der psychomotorischen Ausdrucksweise im Befund ausgewiesen. Zusätzlich sei eine angedeutete Durchlässigkeit der Ich-Grenzen, leichte Irritier- und Ablenkbarkeit sowie eine gesteigerte Empfindlichkeit und leichte Beeindruckbarkeit bei gegenüber der Voruntersuchung weniger ausgeprägter Tendenz zu impulsivem Erleben und Handeln festgestellt worden. Obwohl im Gutachten vom 22.3.2005 der verbale und nonverbale Kommunikationsstil, die Größenideen und die Neigung des Beschuldigten zur Entwertung anderer ausdrücklich als Anhaltspunkte für ein Residualsyndrom einer paranoiden halluzinatorischen Psychose angesprochen worden seien, sei dem nicht näher nachgegangen worden. Auffällig sei zudem, dass sich in wörtlichen Zitaten des Beschuldigten, die im Gutachten wiedergegeben seien, die für den Beschuldigten typische Sprunghaftigkeit bis hin zur Inkohärenz finde. Die in den Gutachten gestellte Diagnose sei nicht näher begründet worden, wie auch eine Auseinandersetzung mit den untereinander im Kern übereinstimmenden vorherigen Diagnosen fehle.
55 
Weitere psychiatrische Untersuchungen des Beschuldigten erfolgten zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit. Deren Ergebnisse hatten dem Sachverständigen bei einer vorangegangenen Begutachtung des Beschuldigten im Rahmen des von beim Amtsgericht Heidelberg gegen den Beschuldigten angestrengten Zivilverfahrens zur Verfügung gestanden und wurden von ihm bei der Wiedergabe seines damaligen, mit dem jetzigen Gutachten übereinstimmenden Befundes referiert. Amtsärztliche Befunde vom 17.1.2001 und vom 1.7.2004 hätten dabei jeweils die Neigung zur Beschönigung bzw. Bagatellisierung bei vollkommen fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht ergeben. Weiter hätten sich eine erhöhte Ablenkbarkeit bzw. eine verminderte konzentrative Belastbarkeit sowie formale Denkstörungen im Sinn einer Sprunghaftigkeit gezeigt. In einem weiteren Gutachten vom 27.3.2006 der Psychiater und seien als psychopathologische Auffälligkeiten wiederum eine manierierte Gestik und Mimik, Bagatellisierungstendenzen und formalgedankliche Auffälligkeiten im Sinn von Logorrhoe, Umständlichkeit und Gedankensprüngen genannt. Außerdem hätten sich Anhalte für einen punktuell wahnhaft anmutendes Beziehungserleben gefunden. Der Affekt sei als flach-heiter, teilweise parathym, bei reduziertem Antriebsniveau und verminderter Belastbarkeit beschrieben gewesen. Bei dieser Begutachtung sei zudem ein testpsychologischer Befundbericht der Diplompsychologin vom 4.5.2005 berücksichtigt worden, wonach sich bei einem strukturierten klinischen Interview zur Erfassung von Persönlichkeitsstörungen (SKID II) keinerlei für eine Persönlichkeitsstörung sprechende Auffälligkeiten gefunden hätten.
56 
Auch bei der eigenen Untersuchung des Beschuldigten, die an zwei zeitlich versetzten Terminen durchgeführt worden sei, sei der aufgewühlt wirkende Beschuldigte noch durch Redefluss und inkohärenten Gedankengang, vor allem aber den Liebeswahn, die unverrückbare Überzeugung für „bestimmt“ zu sein, aufgefallen.
57 
Dieser Querschnittsbefund werde durch weitere zeitlich naheliegende psychiatrische Untersuchungen bestätigt. So habe der zunächst mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragte Sachverständige Dr. anlässlich der Exploration des Beschuldigten am 13.8.2007 einen wachen. allseits sicher orientierten Probanden mit ungestörter Auffassung beschrieben, dessen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen in Phasen herabgesetzt gewesen sei, in denen er mit eigenen Gedanken beschäftigt schien. Weitere Auffälligkeiten hätten darin bestanden, dass der Beschuldigte sich von sich aus zu den Tatvorwürfen geäußert habe und dabei nur mit Nachdruck zu unterbrechen gewesen sei, wie er wiederholt den Sachverständigen unterbrochen habe, um sich unmittelbare Gelegenheit zur Äußerung zu verschaffen. Dabei habe der Beschuldigte eine gespannte Körperhaltung und eine unruhige, immer wieder in ein Grimassieren übergehende Mimik gezeigt. Bei der Beantwortung von Fragen habe sich der Beschuldigte wiederholt weitschweifig in Nebensächlichkeiten verloren und unvermittelt Sätze abgebrochen, ohne den begonnenen Gedanken wieder aufzugreifen. Bei gekünstelt bis metaphorisch wirkender Sprache hätten sich häufiger auch paralogische Gedankengänge gefunden. Auch dort habe bezüglich des inhaltlichen Denkens ein auf die Geschädigte gerichteter Liebeswahn im Vordergrund gestanden, in den Ansätze zu einem Verfolgungswahn eingelagert gewesen seien. Eine beginnende Systematisierung habe sich dabei in einem Erklärungswahn mit kausalen und finalen Verknüpfungen geäußert. Bei angespannt-ängstlicher Grundtönung und leicht gesteigerter Antriebslage sei die Stimmung des Beschuldigten leicht in depressiver Richtung ausgelenkt, der Affekt insgesamt etwas eingeengt, stellenweise in Form eines nicht zum Gesprächsinhalt passenden Lächelns parathym gewesen.
58 
Ganz ähnlich sei der Befund der Amtsärztin Dr. ausgefallen, der der Beschuldigte am 2.10.2007 zwangsweise zur Klärung der Unterbringungsbedürftigkeit vorgestellt worden sei. Wiederum sei ein logorrhoisches, detailorientiertes, oft weit ausholendes, sich ins Nebensächliche und paralogische Gedankengänge verlierendes Antworten beschrieben. Gleichzeitig sei der Denkumfang thematisch eingeengt und auf eigene Vorstellungen fixiert gewesen, wobei es gelegentlich auch zu einem Vorbeireden und plötzlichem Abbruch des Gedankengangs gekommen sei. Das inhaltliche Denken sei wiederum durch die unkorrigierbaren abnormen Beziehungsideen zu geprägt beschrieben worden, wobei - wie bei der Exploration durch Dr. - von der Erfüllung seiner telepathischen Wünsche und der Umdeutung beiläufiger Geschehnisse berichtet werde. Gegenüber der Geschädigten sei dabei eine durchaus ambivalente Einstellung zutage getreten, wenn er einerseits ihr Verhalten zu entschuldigen versucht habe, andererseits aber auch den Wunsch geäußert habe, sie müsse (für die Verdrehung der Wahrheit gegenüber den Gerichten) bestraft werden. Die Bemühungen ihn an Kontakten mit der Geschädigten zu hindern, habe der Beschuldigte als Feindseligkeiten im Sinn eines (beginnenden) Verfolgungswahns erlebt.
59 
Aus Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden vom 14.11.2007 und vom 26.11.2007 ergebe sich schließlich, dass der Liebeswahn damals  noch fortbestanden habe, der durch die begonnene antipsychotische und sedierende Behandlung noch nicht entscheidend zu beeinflussen gewesen sei.
60 
Bezüglich der diagnostischen Einordnung verwies der Sachverständige darauf, dass es sich bei der vorhandenen Wahnsymptomatik in Form der inhaltlich als Liebeswahn einzustufenden unverrückbaren Überzeugung des Beschuldigten, aber auch den in der Vergangenheit beschriebenen Halluzinationen im Sinn von Stimmenhören und der als Ich-Störung einzuordnenden „telepathischen“ Erlebnisse um erstrangige Symptome einer schizophrenen Psychose handle, was durch die immer wieder beschriebenen Auffälligkeiten in Erscheinungsbild, Mimik und Gestik (so genannte Ausdruckssymptome) und Störungen des formalen Gedankengangs untermauert werde. Die hinzutretenden Negativsymptome wie Affektverflachung, Kontaktstörungen und Minderung der Leistungsfähigkeit fügten sich ebenfalls in die gestellte Diagnose. Dagegen seien die für eine schizophrene Erkrankung typischen Erscheinungen im Krankheitsverlauf wie der plötzliche Leistungsknick in der Adoleszenz und die immer wieder auftauchenden Rezidive, die im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten eingeräumten Unterbrechungen in der medikamentösen Therapie zu sehen seien, mit einer Persönlichkeitsstörung nicht zu vereinbaren. Aufgrund des sich mittlerweile über fast zwei Jahrzehnte hinziehenden Krankheitsverlaufs mit Episoden, in denen die Negativsymptomatik im Vordergrund gestanden habe, könne mittlerweile auch die anfängliche Vermutung einer Induzierung der produktiv-psychotischen Symptome durch Drogenkonsum ausgeschlossen werden, zumal der Beschuldigte nach eigenen Angaben seit längerer Zeit nicht mehr in nennenswertem Umfang Drogen zu sich genommen habe.
61 
Unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den vorstehend beschriebenen Befunden von Dr. und Dr. führte der Sachverständige Prof. Dr. weiter aus, dass die bestehende Wahnsymptomatik nach den eigenen wiederholten Bekundungen des Beschuldigten die Nachstellungshandlungen motivierte, der Wahn daher als handlungsbestimmend einzustufen sei, wobei die allmähliche Systematisierung des Wahnerlebens für eine hohe Wahndynamik im Tatzeitraum spreche.
62 
Im Gegensatz zu dem Vorgutachter Dr. vertrat Prof. Dr. die Auffassung, dass wegen der Schwere der chronifizierten Erkrankung und der Wahndynamik von einem solchen Zerreißen der innerpsychischen Bezüge ausgegangen werden müsse, dass es dem Beschuldigten bei der Begehung der wahnmotivierten Tathandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit schon nicht mehr möglich gewesen sei, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Jedenfalls stünden die Tathandlungen aber in so engem Zusammenhang mit der seinerzeit hochaktiven Wahnsymptomatik, dass die dadurch gesetzten Handlungsimpulse aus sachverständiger Sicht die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nahelegten.
63 
Dieser Beurteilung des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Überprüfung angeschlossen.
64 
Insbesondere ist sie dem Sachverständigen auch hinsichtlich der diagnostischen Beurteilung gefolgt. Die Kammer hat dabei keineswegs verkannt, dass die Tatvorwürfe, die den vorangegangenen Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten zugrunde lagen, ein Handlungsmuster erkennen lassen, wonach der Beschuldigte auf von außen kommende Kritik mit explosiblem Verhalten reagiert, und damit der diagnostischen Leitlinie für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.3) entspricht. Das Gesamtbild der Symptomatik, das sich aus dem Krankheitsverlauf ergibt, entspricht jedoch eindeutig der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, wie sie in ICD-10: F20.0. umschrieben ist. Vor allem aber - auch insoweit folgt die Kammer den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen - war es die die schizophrene Erkrankung kennzeichnende Wahnsymptomatik, die für die verfahrengegenständlichen Nachstellungshandlungen ursächlich war und damit auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tathandlungen bestimmt. Unter Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Beschuldigten sind die sich über einen langen Zeitraum hinziehenden Tathandlungen nämlich eindeutig durch seinen Liebeswahn motiviert und - insoweit von früheren Tatvorwürfen abweichend - gerade nicht Ausdruck eines Kurzschlusshandelns als überschießende Reaktion auf Zurückweisung oder Kränkung gewesen.
65 
Bei den konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die Schuldfähigkeit hat die Kammer berücksichtigt, dass die gesetzlichen Normbefehle, einschließlich ihrer Konkretisierung durch gerichtliche Anordnung, den Beschuldigten in der Weise erreicht haben, dass er sie in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Damit ist allerdings nur belegt, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten trotz der Krankheitsaktivität erhalten geblieben sind. Aus der Einlassung des Beschuldigten, er habe die Normbefehle ignoriert, weil er sie als Teil des Spiels begriffen habe, das - wie er wähnte - die Geschädigte mit ihm spiele, lassen sich sichere Schlüsse auf die innerpsychische Befindlichkeit bei Begehung der Tathandlungen auch deshalb nicht ziehen, weil es sich dabei um eine rückblickende Bewertung nach eingetretener Befundbesserung handelt. Die im Tatzeitraum bestehende hohe Wahndynamik zwingt auch zur Überzeugung der Kammer zu dem Schluss, dass eine dadurch bedingte Aufhebung der Unrechtseinsicht jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Ähnlich stellt sich das Ergebnis der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit bei etwa noch erhaltener Unrechtseinsicht dar. Die Kammer hat dabei in ihre Beurteilung einbezogen, dass es dem Beschuldigten partiell auch bezüglich der wahnbestimmten Nachstellungen noch möglich war, Normbefehlen Folge zu leisten, wenn er sich etwa in der Zeit vom 10. bis 13.8.2007 vom Historischen Seminar fernhielt, nachdem ihm für diese Zeit ein polizeilicher Platzverweis erteilt worden war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Fähigkeit im Tatzeitraum durchgehend erhalten geblieben sein muss. Mit dem Sachverständigen ist vielmehr auch insoweit davon auszugehen, dass von der Wahnsymptomatik ein so hoher Handlungsausdruck ausging, dass bei den Normverstößen jedenfalls von erheblich verminderter, nicht ausschließbar sogar aufgehobener Steuerungsfähigkeit auszugehen war.
IV.
66 
Die unter II. beschriebenen Handlungen zwischen dem 28.7.2007 und dem 21.9.2007 stellen sich in rechtlicher Hinsicht als eine unbefugte Nachstellung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 238 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 303 Abs. 1, 52 StGB dar.
67 
Der Tatbestand des § 238 Abs. 1 StGB setzt zunächst ein unbefugtes Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare, unter den Nrn. 1 bis 5 näher umschriebene Annäherungshandlungen an das Opfer voraus. Der dem Tatbestand der Jagwilderei (§ 292 StGB) entlehnte Begriff des Nachstellens umfasst in diesem Kontext alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Beharrlichkeit ist dabei als wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten zu interpretieren, das allerdings nicht schon bei bloßer Wiederholung gegeben ist, sondern vielmehr eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot kennzeichnet. Zusätzlich zur wiederholten Tatbegehung ist daher erforderlich, dass aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit dem Willen gehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Handlungen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung. Sozialadäquates Verhalten ist dabei auszuscheiden, soweit es nicht schon durch das zum Tatbestand gehörende Merkmal „unbefugt“ erfasst wird, mit dem die Fälle beschrieben werden, in denen nicht entweder ein Einverständnis des Betroffenen oder eine amtlich oder privatautonom begründete Befugnis vorliegt. In § 238 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind einzelne Angriffsformen näher umschrieben. Das Aufsuchen der räumlichen Nähe (Nr. 1) soll alle physischen Annäherungen an das Opfer, wie das Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige häufige Präsenz in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstelle des Opfers im Sinn eines gezielten Aufsuchens der räumlichen Nähe zum Opfer erfassen, wogegen zufällige zeitgleiche Anwesenheit zu anderen Zwecken nicht genügt. Mit dem in Nr. 2 umschriebenen Versuch unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln, sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt herzustellen sind unerwünschte Anrufe, E-Mails, SMS, Briefe, schriftliche Botschaften an der Windschutzscheibe oder ähnliches, auch in der Form mittelbarer Kontaktaufnahme, gemeint (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/575 S. 7).
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Die Tathandlungen erfüllen aber nur dann den gesetzlichen Tatbestand, wenn dadurch die Lebensgestaltung des Opfers der Nachstellungen schwerwiegend beeinträchtigt wird. Damit werden im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen erheblich und objektivierbar hinausgehen, umschrieben (Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 16/3641 S. 14). In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, auf den die Formulierung dieses Tatbestandmerkmals zurückgeht, heißt es dazu weiter, dass weniger gewichtige Maßnahmen der Eigenvorsorge, wie beispielsweise die Benutzung eines Anrufbeantworters und die Einrichtung einer so genannten Fangschaltung zum Zweck der Beweissicherung, ausgeschieden werden sollen, wohingegen weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie etwa das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter und ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, als schwerwiegend anzusehen sind (BT-Drs. 16/575 S. 8).
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Die in engem zeitlichem und inneren Zusammenhang stehenden und sich über einen langen Zeitraum hinziehenden Handlungen des Beschuldigten, die sämtlich den Nachstellungsformen der Nrn. 1 und 2 des § 238 StGB unterfallen, erfüllen den gesetzlichen Tatbestand des § 238 Abs. 1 StGB, weil sie bei der gebotenen Gesamtschau genau die Auswirkungen auf das Opfer hatten, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung waren. Dieser ist in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung anschaulich umschrieben: Danach kennzeichnet sich der typische Fall der Nachstellung dadurch, dass sich das durch das Verhalten des Täters psychisch beeinträchtigte Opfer, das sich in die Enge getrieben, ständig beobachtet, gejagt und bedroht fühlt, wegen der beharrlichen Nachstellungen nicht mehr so leben kann wie zuvor. Es sieht sich gezwungen, auf die aufgedrängte permanente unmittelbare oder mittelbare Konfrontation mit dem Täter durch Veränderung seiner Lebensgestaltung zu reagieren. Beispielsweise ist die unbefangene Benutzung von Kommunikationsmitteln, etwa die Entgegennahme von Anrufen oder Briefen, nicht mehr möglich und führt dazu, dass alle eingehenden Anrufe auf einen Anrufbeantworter umgeleitet oder die Telefonnummer sowie die E-Mail-Anschrift geändert werden müssen. Des weiteren ist typische Folge, dass das Opfer die Wohnung nur noch unter Schutzvorkehrungen und schließlich nur noch selten verlässt, bestimmte Orte meidet, seine sozialen Kontakte einschränkt und sich im Extremfall zu einem Wohnungs- und/oder Arbeitsplatzwechsel gezwungen sieht (BT-Drs. 16/575 S. 8). Genau dies beschreibt die Situation der Geschädigten, die einige der genannten Schutzvorkehrungen nur deshalb unterlassen hat, weil sie zu ihrer Finanzierung nicht in der Lage war. Bei der Beurteilung, ob dadurch die Lebensgestaltung der Geschädigten schwerwiegend beeinträchtigt war, waren schließlich auch die eingetretenen massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Bedeutung.
70 
Da der zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Erfolg der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung vorliegend erst durch die Summe der Tathandlungen eingetreten ist, sind diese als natürliche Handlungseinheit zu einer Tat verbunden (so auch LG Lübeck, Beschluss vom 14.2.2008, 2b Qs 18/08; AG Augsburg, Urteil vom 17.12.2007, 2 Ds 407 Js 129019/07 - beide veröffentlicht in juris -; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 238 Rdnr. 12; Mosbacher, NStZ 2007, 665, 669; Valerius, JuS 2007, 319, 323; a.A. ohne nähere Begründung AG Lahr, Urteil vom 9.1.2008, 3 Ds 15 Js 1679/07).
71 
Mit dem Ausschäumen des Briefkastens am Wohnanwesen der Geschädigten hat der Beschuldigte zudem durch dieselbe Handlung eine fremde Sache beschädigt.
72 
Dagegen erfüllt das Handeln des Beschuldigten nicht die Qualifikationsnorm des § 238 Abs. 2 StGB.
73 
Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass das qualifizierende Merkmal, wonach das Opfer durch die unbefugte Nachstellung in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht worden sein muss, objektiv verwirklicht ist. Mit dem Begriff der erheblichen Gesundheitsbeschädigung wurde ein bereits im StGB verwendeter Begriff herangezogen, zu dessen Auslegung auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann (BT-Drs. 16/3641 S. 14). Der Begriff der schweren Gesundheitsbeschädigung reicht danach weiter als derjenige der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB). Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung liegt daher auch dann vor, wenn das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwierigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft gebracht wird (BGH NJW 2002, 2043 -zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB, m.w.N.). Auf der Grundlage der sachverständigen Beurteilung von Prof. Dr. war durch die Nachstellung bei der Geschädigten bereits ein Krankheitsprozess in Gang gekommen, der mit einer mittelgradigen Beeinträchtigung auch schon Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Geschädigten hatte. Da im weiteren Fortgang mit einer Verfestigung und Chronifizierung der Störung zu rechnen war, bestand deshalb die Gefahr einer dauerhaften und damit erheblichen Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %.
74 
Da die Qualifikation jedoch als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist und daher mindestens bedingter Vorsatz des Täters hinsichtlich der qualifizierenden Folge vorliegen muss (vgl. BGH NJW 2002, 2043, 2044 m.w.N.), fehlt es vorliegend nach den getroffenen Feststellungen an den subjektiven Voraussetzungen.
75 
Soweit die Mitnahme des Fahrrades der Geschädigten am 20./21.9.2007 in der Antragsschrift als Diebstahl (§ 242 StGB) bewertet wurde, konnte sich die Kammer nach den getroffenen Feststellungen nicht davon überzeugen, dass die darin liegende Wegnahme von dem Willen des Beschuldigten getragen war, der Geschädigten das Fahrrad auf Dauer zu entziehen, so dass es an der erforderlichen Zueignungsabsicht fehlt.
76 
Hinsichtlich der Nachstellungshandlungen hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 238 Abs. 4 StGB). Wegen der Beschädigung des Briefkastens hat die Eigentümerin, das Studentenwerk Heidelberg, am 2.10.2007 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (§ 303 c StGB).
77 
Wegen der Tat kann der Beschuldigte jedoch nicht bestraft werden, weil er bei ihrer Begehung wegen einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig war (§ 20 StGB).
V.
78 
Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, weil von dem Beschuldigten infolge seines psychischen Zustandes auch in Zukunft erhebliche Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
79 
Bei der vom Gesetz in diesem Zusammenhang verlangten Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat bildeten die auch insoweit überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. den Ausgangspunkt, wonach die Entwicklung der schizophrenen Erkrankung von der medikamentösen Behandlung abhänge, mit der die Behandlungsprognose stehe und falle. Dies hat die Kammer überzeugt, nachdem sich aus den vom Sachverständigen referierten früheren stationären Krankenhausaufenthalten ergab, dass unter der Einwirkung antipsychotischer Medikation immer wieder eine Besserung des psychischen Zustandbildes des Beschuldigten zu erzielen war und umgekehrt die psychischen Auffälligkeiten zunahmen, nachdem der Beschuldigte seiner eigenen Einlassung zufolge die Medikamente außerhalb eines stationären Behandlungsumfeldes alsbald wieder abgesetzt hatte. Dementsprechend ist die Kammer auch der Beurteilung des Sachverständigen gefolgt, dass die inzwischen eingetretene deutliche Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschuldigten mit einer Entaktualisierung der Wahnsymptomatik, von der sich die Kammer in der Hauptverhandlung selbst ein Bild machen konnte, auf die konsequente antipsychotische Behandlung zurückzuführen ist, der sich der Beschuldigte seit der vormundschaftlich angeordneten Unterbringung im Herbst 2007 unterzogen hat. Wie der Beschuldigte selbst angab und durch seinen Behandler, Dr., bestätigt wurde, hat sich der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus dem PZN fortlaufend in nervenärztliche Behandlung begeben und erhält das antipsychotisch wirksame Medikament Risperdal (Wirkstoff Risperidon), das er inzwischen in zweiwöchentlichem Abstand als Depotspritze verabreicht bekommt. Entgegen der Selbstdarstellung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung verlief die Behandlung bisher aber keineswegs unproblematisch und beruht auch nicht auf einer intrinsisch verankerten Krankheitseinsicht. So berichtete der Zeuge Dr., nachdem ihn der Beschuldigte von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, dass sich der Beschuldigte ihm gegenüber wenig offen präsentiert habe. Eine Distanzierung vom Tatgeschehen und dem zugrunde liegenden Wahngeschehen sei bisher nur teilweise erfolgt. So habe der Beschuldigte ihm, dem Zeugen, gegenüber erklärt, dass er die Geschädigte weiterhin liebe. Die Nachstellungen habe er noch bei einem am Tag vor dem ersten Hauptverhandlungstermin geführten Gespräch bagatellisiert, indem er erklärt habe, dass er doch gar nichts Schlimmes getan habe. Dazu passend sei der Beschuldigte wenig gewillt gewesen, das verordnete Medikament einzunehmen. Vor dem Hintergrund beklagter Nebenwirkungen wie ausgeprägter Müdigkeit und Libidoverlust habe der Beschuldigte, aber auch dessen Mutter, auf eine Dosisreduktion gedrängt (demgegenüber hatte der Beschuldigte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Befragen angegeben, dass er zwar Nebenwirkungen verspüre, diese aber nicht so gravierend seien). Der Zeuge berichtete, dass nach einer von ihm deshalb vorgenommenen Herabsetzung der Tagesdosis von 5 mg auf 2 mg Risperdal sich der Zustand des Beschuldigten wieder verschlechtert habe, was sich in einer Antriebssteigerung bemerkbar gemacht habe. Der Beschuldigte habe sich dann jedoch aus eigenem Antrieb, möglicherweise aber auch unter dem Druck des anhängigen Strafverfahrens, kurzzeitig stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik aufnehmen lassen, wo die Umstellung auf eine parenterale Darreichungsform vorgenommen worden sei. Seither wirke der Beschuldigte im Gespräch etwas ernster und offener. Insgesamt stehe die langfristig angelegte Behandlung aber noch am Anfang.
80 
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. ist die Kammer deshalb der Auffassung, dass es dem Beschuldigten bislang noch nicht gelingt, die Krankheitswertigkeit seines Verhaltens zu akzeptieren. Dass der Beschuldigte aufgrund der Eigenweltlichkeit, in der er krankheitsbedingt lebt, noch keine echte Empathie für das Opfer aufbringen kann, sondern unfähig ist die Konsequenzen seines Handelns für die Geschädigte zu erkennen, schien auch in der Hauptverhandlung durch, in der der Beschuldigte in stereotyp anmutender Manier nur immer wieder betonte, dass er nunmehr einsehe, dass sein Verhalten eine „ziemliche Zumutung“ für gewesen sei. Dass der Beschuldigte ohnehin dazu neigt, Verantwortung zu externalisieren, trat bei der Befragung zu den früheren gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren deutlich zutage, bei der er wenig Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit eigenen Verursachungsbeiträgen zeigte, sondern die Schuld immer bei seinen Kontrahenten suchte. Angesichts der Vorgeschichte, in der es nach dem Wegfall äußerer kontrollierender Strukturen immer zur eigenmächtigen Absetzung der ärztlich verordneten antipsychotischen Medikation gekommen ist, muss damit auch für die Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Ein Krankheitsrezidiv mit Aktualisierung produktiv-psychotischer Symptome, einschließlich des Liebeswahns, ist dann aber hoch wahrscheinlich. Nachdem der Wahn für die Tathandlungen bestimmend war, besteht danach aber - auch hierin sieht sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen bestätigt - ein hohes Risiko, dass die dann das gesamte Denken und Erleben bestimmende wahnhafte Verarbeitungsbereitschaft wieder handlungsleitend wird, so dass für diesen Fall erneute Nachstellungen im Sinn der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe überaus wahrscheinlich sind. Diese Annahme wird weiter dadurch bestätigt, dass sich das Verhalten des Beschuldigten gegenüber nicht als singulärer Einzelfall darstellt, sondern es schon in der Vergangenheit Ansätze zu vergleichbaren Verhalten kam. So deutet das zumindest vorübergehende telefonische Belästigen einer kurzzeitigen Intimpartnerin, das Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg unter dem Aktenzeichen 22 Js 23061/00 geführten Ermittlungsverfahrens war, bereits in diese Richtung. Vor allem aber hatte der Beschuldigte, wie er selbst einräumte, im Zeitraum von etwa 1988 bis 1991 einer von ihm verehrten ehemaligen Schulkameradin wiederholt brieflich übersteigerte Liebeserklärungen zukommen lassen, wobei er in einem Schreiben allerdings auch damit gedroht hatte, „das nächste Mal mit einer Kalaschnikoff“ zu kommen, ohne dass er dafür in der Hauptverhandlung eine nachvollziehbare Erklärung abgeben konnte.
81 
Die vom Beschuldigten deshalb auch in Zukunft zu erwartenden rechtswidrigen Taten sind auch als erheblich im Sinn des § 63 StGB einzustufen. Wie bereits ausgeführt, sind nach dem Gutachten von Prof. Dr. bei einer Wiederaufnahme der Nachstellungen gravierende gesundheitliche Auswirkungen auf zu erwarten, die sich als Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinn des § 238 Abs. 2 StGB darstellen. Dabei hat die Kammer in ihre Erwägungen mit einbezogen, dass zwar nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. trotz der ganz zuletzt aggressiv gefärbten Handlungen des Beschuldigten gegenüber keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein zukünftiges gewalttätiges Verhalten des Beschuldigten bestehen. Es ist jedoch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Opfer einer lang dauernden Nachstellung sich einer solchen Einschätzung nicht anzuschließen vermag. Nachdem sich der Beschuldigte am 20.9.2007 in konfrontativer Manier unmittelbar körperlich angenähert und alsbald danach in einem durchaus aggressiven Akt ihren Briefkasten beschädigt und ihr Fahrrad entwendet hatte, ist es daher wenig überraschend, dass die Geschädigte weiter erhebliche Angst vor dem Beschuldigten hat, auch wenn dieser glaubhaft erklärte, nie daran gedacht zu haben, etwas anzutun. Gerade diese subjektiv empfundenen, aber durchaus nachvollziehbaren Angstgefühle, die den Kern der gesundheitlichen Beeinträchtigung von ausmachen, werden bei erneuter Nachstellung durch den Beschuldigten naheliegend aktualisiert und intensiviert werden. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung stellen die aus einer künftigen Nachstellung resultierenden gesundheitlichen Folgen, die - nachdem dem Beschuldigten diese Konsequenzen in der Hauptverhandlung nachdrücklich vor Augen geführt wurden - dann auch vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst sein werden, eine so erhebliche Auswirkung dar, dass das Handeln des Beschuldigten mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, durch das auch das persönliche und berufliche Umfeld der Geschädigten betroffen ist, wie nur die zahlreichen Auftritte des Beschuldigten im Historischen Seminar der Universität Heidelberg zeigen, und das deshalb den Rechtsfrieden erheblich stört. Angesichts dessen stellt sich die Anordnung der Unterbringung auch als verhältnismäßig dar.
82 
Der Vollzug der Unterbringung konnte jedoch gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem der Beschuldigte sich inzwischen, wenn auch maßgeblich unter äußerem Druck, der zur Rezidivprophylaxe und Kriminalprävention unerlässlichen Behandlung unterzieht und es auch als sicher gestellt angesehen werden kann, dass er den Weisungen, mit denen die Fortführung dieser Behandlung gesichert werden kann, Folge leisten wird. Ohne den Zwang, der von dem ansonsten drohenden Widerruf der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ausgeht, ist jedoch die Fortsetzung der fachärztlichen Therapie, insbesondere der Medikamenteneinnahme, mangels tieferer Krankheitseinsicht, die erst im Verlauf längerer Behandlung zu erwarten ist, nicht zu gewährleisten.
VI.
83 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Landgericht Heidelberg Urteil, 06. Mai 2008 - 2 KLs 22 Js 6935/07 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung


(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nic

Strafgesetzbuch - StGB | § 238 Nachstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt 1. die räuml

Strafgesetzbuch - StGB | § 292 Jagdwilderei


(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zer

Referenzen

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.