Landgericht Heidelberg Urteil, 26. Apr. 2005 - 11 O 30/05 KfH

26.04.2005

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Parteien handeln mit Kraftfahrzeugen. Die Verfügungsbeklagte hat einen Neuwagen Mercedes OFF-Roader ML 270 CDI am 05.02.2005 im Internet angeboten, ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen zu machen.
Auf die Abmahnung des Verfügungsklägers vom 08.02.2005 reagierte die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 16.02.2005 (AG 2), hielt der Klägerin eine Serienabmahnung (63 Fälle) vor und machte geltend, die beanstandete Werbung sei nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, also zu verfälschen.
Der Verfügungskläger weist demgegenüber darauf hin, dass die Beklagte sich einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschaffe und legt dar, aus welchen Gründen kein Missbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG vorliege.
Der Verfügungskläger beantragt,
der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bzw. bei Anordnung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Personenkraftneuwagen – ohne Angabe über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts, sowie kombiniert) und den offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu werben.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Vorkorrespondenz und weist ergänzend darauf hin, dass die Werbung bereits am 08.02.2005 aus ihrer Internetplattform entfernt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet aus nachstehenden Erwägungen:
1.
11 
Es ist nicht zu bezweifeln, dass die Beklagte durch die Art ihrer Werbung gegen die Pkw-EnVKV verstoßen hat, weil sie weder den Kraftstoffverbrauch noch die CO²-Emissionen angegeben hat.
2.
12 
Gemäß § 3 UWG werden Wettbewerbshandlungen, die zur Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer geeignet sind, nur unter der weiteren Voraussetzung vom UWG erfasst, dass die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich ist. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der Parteien sein muss.
3.
13 
Ob die sogenannte Bagatellgrenze überschritten ist, ist im Rahmen einer alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Wertung festzustellen. Der Gesetzgeber nennt als Kriterien die Art und Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb, den Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes, die Betroffenheit einer Vielzahl von Marktteilnehmern, eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr,
14 
a) Das erstgenannte Kriterium ist nicht erfüllt, weil glaubhaft gemacht ist, dass die Neuwagenwerbung am 08.02.2005 wieder aus dem Internet entfernt worden ist. Die oben erwähnten Angaben waren endgültig erst ab 01.02.2005 zwingend vorgeschrieben.
15 
b) Die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sind, da es sich nur um eine Anzeige für ein einzelnes Fahrzeug handelte, geringer als gering.
16 
c) Wesentlicher Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes ist es, die jeweiligen Entscheidungen der Kunden von unsachlichen Erwägungen und unsachlichen Beeinflussungen freizuhalten. Dabei ist von einem verständigen und vernünftigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Ein solcher Verbraucher wird einen Neuwagen dieser Preisklasse aber nicht allein wegen einer wenige Zeilen umfassenden Anzeige und sofort spontan erwerben, sondern sich zuvor über die Vor- und Nachteile dieses Typs und der weiteren Geländewagen oder anderer Fahrzeuge informieren. Entweder sind ihm Verbrauch und Emissionen gleichgültig – dann wird er durch die fehlenden Angaben auf der Internetseite nicht beeinflusst –, oder sie sind ihm aus der Werbung anderer Händler bzw. der Hersteller bekannt. Jedenfalls wird er sich durch die fehlenden Angaben der Beklagten nicht veranlasst sehen, ein Fahrzeug dieses Types überhaupt oder das bereits ausgewählte Fahrzeug bei der Verfügungsbeklagten zu kaufen.
17 
d) Da nur ein einziges Fahrzeug angeboten wurde, sind nicht eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen.
18 
e) Zu erwägen ist allenfalls die Frage, ob nicht eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Werden durch Gesetz oder Verordnung zwingend vorgeschriebene Kennzeichnungen weggelassen und bleibt dies sanktionslos, so birgt dies grundsätzlich die Gefahr, dass die Vorschriften nicht beachtet werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Werbung nur ein einziges Fahrzeug betraf und die Beklagte den Rechtsverstoß erkannt und die Werbung alsbald eingestellt hat. Wer ihre Werbung verfolgt hat, wird aus dem Gesamtverhalten nicht den Schluss ziehen, man könne die Verordnung nicht einhalten, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
19 
f) Auch aus dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) ist der Antrag nicht begründet. Denn nicht jeder Regelverstoß, der die wettbewerbliche Lage verändert, ist zugleich unlauterer Wettbewerb. Zwar ist die Pkw-EnVKV ein Gesetz im formellen Sinne, sie hat jedoch keine zumindest sekundär wettbewerbsbezogene, d. h. auf die Lauterkeit des Marktverhaltens bezogene Schutzfunktion. Sie ist nicht (auch) dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln, sondern soll letztlich dazu führen, dass die Kraftfahrzeuge umweltfreundlicher werden. Damit schützt die Vorschrift im Ergebnis nicht die Interessen der Marktbeteiligten, sondern Interessen der Allgemeinheit. Dies reicht nicht (vgl. BGHZ 144, 255, 267 ff. – Abgasemissionen).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Gründe

 
10 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet aus nachstehenden Erwägungen:
1.
11 
Es ist nicht zu bezweifeln, dass die Beklagte durch die Art ihrer Werbung gegen die Pkw-EnVKV verstoßen hat, weil sie weder den Kraftstoffverbrauch noch die CO²-Emissionen angegeben hat.
2.
12 
Gemäß § 3 UWG werden Wettbewerbshandlungen, die zur Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer geeignet sind, nur unter der weiteren Voraussetzung vom UWG erfasst, dass die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich ist. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der Parteien sein muss.
3.
13 
Ob die sogenannte Bagatellgrenze überschritten ist, ist im Rahmen einer alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Wertung festzustellen. Der Gesetzgeber nennt als Kriterien die Art und Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb, den Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes, die Betroffenheit einer Vielzahl von Marktteilnehmern, eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr,
14 
a) Das erstgenannte Kriterium ist nicht erfüllt, weil glaubhaft gemacht ist, dass die Neuwagenwerbung am 08.02.2005 wieder aus dem Internet entfernt worden ist. Die oben erwähnten Angaben waren endgültig erst ab 01.02.2005 zwingend vorgeschrieben.
15 
b) Die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sind, da es sich nur um eine Anzeige für ein einzelnes Fahrzeug handelte, geringer als gering.
16 
c) Wesentlicher Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes ist es, die jeweiligen Entscheidungen der Kunden von unsachlichen Erwägungen und unsachlichen Beeinflussungen freizuhalten. Dabei ist von einem verständigen und vernünftigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Ein solcher Verbraucher wird einen Neuwagen dieser Preisklasse aber nicht allein wegen einer wenige Zeilen umfassenden Anzeige und sofort spontan erwerben, sondern sich zuvor über die Vor- und Nachteile dieses Typs und der weiteren Geländewagen oder anderer Fahrzeuge informieren. Entweder sind ihm Verbrauch und Emissionen gleichgültig – dann wird er durch die fehlenden Angaben auf der Internetseite nicht beeinflusst –, oder sie sind ihm aus der Werbung anderer Händler bzw. der Hersteller bekannt. Jedenfalls wird er sich durch die fehlenden Angaben der Beklagten nicht veranlasst sehen, ein Fahrzeug dieses Types überhaupt oder das bereits ausgewählte Fahrzeug bei der Verfügungsbeklagten zu kaufen.
17 
d) Da nur ein einziges Fahrzeug angeboten wurde, sind nicht eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen.
18 
e) Zu erwägen ist allenfalls die Frage, ob nicht eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Werden durch Gesetz oder Verordnung zwingend vorgeschriebene Kennzeichnungen weggelassen und bleibt dies sanktionslos, so birgt dies grundsätzlich die Gefahr, dass die Vorschriften nicht beachtet werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Werbung nur ein einziges Fahrzeug betraf und die Beklagte den Rechtsverstoß erkannt und die Werbung alsbald eingestellt hat. Wer ihre Werbung verfolgt hat, wird aus dem Gesamtverhalten nicht den Schluss ziehen, man könne die Verordnung nicht einhalten, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
19 
f) Auch aus dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) ist der Antrag nicht begründet. Denn nicht jeder Regelverstoß, der die wettbewerbliche Lage verändert, ist zugleich unlauterer Wettbewerb. Zwar ist die Pkw-EnVKV ein Gesetz im formellen Sinne, sie hat jedoch keine zumindest sekundär wettbewerbsbezogene, d. h. auf die Lauterkeit des Marktverhaltens bezogene Schutzfunktion. Sie ist nicht (auch) dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln, sondern soll letztlich dazu führen, dass die Kraftfahrzeuge umweltfreundlicher werden. Damit schützt die Vorschrift im Ergebnis nicht die Interessen der Marktbeteiligten, sondern Interessen der Allgemeinheit. Dies reicht nicht (vgl. BGHZ 144, 255, 267 ff. – Abgasemissionen).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO


Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.