Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 zu Gunsten der Beklagten zu 3) und 4) wird dahin gehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag sich reduziert auf

EUR 3.600,30 (in Worten: Euro dreitausendsechshundert 30/100).

Gründe

1

Auf den Antrag vom 04.11.2015, basierend auf der Streitwertänderung vom 20.08.2015 - 11 W 40/15- wird Bezug genommen.

2

Wenngleich die Frist des § 107 ZPO verstrichen ist, erfolgt die Berichtigung aus rein pragmatischem Grund.

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Landgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 334 O 245/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung


(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfest

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 05. Apr. 2016 - 8 W 36/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 334 O 245/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.497,60 Euro.

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(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.