Landgericht Hamburg Urteil, 05. Juni 2015 - 333 O 249/14

bei uns veröffentlicht am05.06.2015

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Schiffsfonds) geltend.

2

Die Klägerin trat durch die Beitrittserklärung vom 08.04.2005 mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 100.000,-- € + 5 % Agio in Höhe von 5.000,-- € = 105.000,-- € (Anlage K 1) als Treuhand-Kommanditistin über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin (damals firmierend als H. H. Schiffstreuhand GmbH) sechs Schiffsgesellschaften bei, die unter der Bezeichnung „H. Schiffsportfolio X“ angeboten wurden. Die Klägerin war zuvor von einem Berater oder einem Vermittler oder von einem Finanzdienstleister geworben worden. Die Klägerin beteiligte sich an den sechs folgenden Schiffsgesellschaften mit folgenden Beteiligungsquoten:

3

Schiffsgesellschaft

Beteiligungsquote

B. Shipping GmbH & Co. KG MS „Br. R.“

14,34 %

MS “J. R.” B. B. GmbH & Co. KG

10,78 %

B. Shipping GmbH & Co. KG MS “B. M.”

13,81 %

MS “ W.” Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

22,36%

KG MS „Ba. C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.

8,02 %

MS „V.“ GmbH & Co. KG

30,69%

Gesamt

100,00 %

4

Die Klägerin erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 28.500,-- €.

5

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Gründungskommanditistin, Prospektherausgeberin und Prospektverantwortliche sowie die Beklagte zu 2) als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 3) ist am 11.03.2013 durch Abspaltung gemäß § 126 UmwG aus der Beklagten zu 2) hervorgegangen. Den Angaben der Klägerin zufolge hafte die Beklagte zu 3) daher nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG vollen Umfangs akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2).

6

Die Klägerin schloss unter dem 20.12.2006 / 28.12.2006 als Übertragende mit A. J. als Übernehmer und mit Zustimmung der Beklagten zu 2) einen Übernahmevertrag bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung (Anlage B 1).

7

Die Klägerin trägt vor,
Grundlage der jeweiligen Beteiligung sei der von der Beklagten zu 1) herausgegebene und zu verantwortende Emissionsprospekt vom 26.01.2005 (Anlage K 2) gewesen. Über nachfolgende Umstände, die für die Anlageentscheidung wesentlich seien bzw. gewesen wären, sei sie - die Klägerin - bei ihrer Einwerbung durch den Emissionsprospekt nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt und sei damit rechtswidrig in ihr rechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht eingegriffen worden, das Für und Wider ihrer Anlageentscheidung eigenverantwortlich gegeneinander abzuwägen und so eine informierte Entscheidung treffen zu können. Eine über den Emissionsprospekt hinausgehende Aufklärung sei durch das Einwerbungs-, Beratungs- oder Vermittlungsgespräch nicht erfolgt. Die unzureichenden Prospektangaben beträfen folgende Komplexe:

8

- Verschweigen von Sondervorteilen von Gründungsgesellschaftern, die sich auf einen Zwischenhandelsgewinn bei den Schiffen W. und J. R. sowie auf eine Überteuerung oder einen Zwischenhandelsgewinn beim Schiff B. beziehen würden;
- Verschweigen der „Sprengkraft“ einer Währungssicherungsklausel von 105 %;
- Verschweigen einer Loan-to-value-Klausel;
- eine unzureichende Darstellung von Interessenkonflikten sowie
- täuschende Angaben, die die Begutachtung einiger Schiffe beträfen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Herrn A. J., M. Straße, B., 76.500,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den Treuhandverträgen betreffend die Teilgesellschaften des „H. Schiffsportfolio X“ wie aus dem als Anlage 1 vorgelegten Zeichnungsschein ersichtlich,

11

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin und Herrn A. J. von Rückforderungen wegen erhaltener Ausschüttungen auf seine Beteiligung am „H. Schiffsportfolio X“ freizustellen, die ein Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Treuhänder der Teilgesellschaften dieses besagten Portfolios oder einer ihrer weiteren Gesellschafter, Treugeber-Gesellschafter oder diese selbst gegen ihn geltend machen, sei es, dass dies aus eigenem, sei es, dass es aus abgeleitetem Recht - insbesondere aus einem Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders - erfolgt,

12

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin und Herrn A. J. auch von allen sonstigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihre Ursache in seiner mit Anlage K 1 jeweils dokumentierten Beteiligung als Treugeber-Gesellschafter der Teilgesellschaften des „H. Schiffsportfolio X“ oder der mit dieser Klage begehrten wirtschaftlichen Rückabwicklung derselben haben,

13

4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der ihnen in Ziffer 1 angedienten Rechte des Klägers im Verzug befinden.

14

Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen jeweils,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagten zu 1) – 3) tragen vor,
die Klägerin sei aufgrund des Übertragungsvertrages nicht mehr aktivlegitimiert. Sie sei über alle wesentlichen Umstände vor ihrem Beitritt anhand des Verkaufsprospektes aufgeklärt worden. Prospektfehler lägen nicht vor. Im Übrigen seien die etwaigen Ansprüche der Klägerin verjährt. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben.

17

Die Nebenintervenientin beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Nebenintervenientin trägt über die Klagerwiderung hinaus ergänzend vor, dass die Klägerin noch nicht einmal zu der Anbahnung des Beitritts vorgetragen habe. Die Klägerin habe damit nicht dargelegt, dass sie den Prospekt gelesen und sich in einem Irrtum über die behaupteten Prospektfehler befunden habe. Die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten für den behaupteten Schaden sei daher schon nicht schlüssig dargelegt worden.

20

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A.

22

Die Klägerin hat weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, Ziff. 1; 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1) – 3) einen Schadensersatzanspruch. Die Beklagten zu 1) – 3) haben ihre, ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Aufklärungspflicht durch den streitgegenständlichen Emissionsprospekt vom 26.01.2005 (Anlage K 2) erfüllt. Der Prospekt weist die von der Klägerin gerügten Prospektfehler nicht auf.

I.

23

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschl. vom 23.09.2014, Az.: II ZR 317/13), der der Einzelrichter folgt, muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.

II.

24

Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Emissionsprospekt.

25

1. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass im Prospekt eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile erforderlich ist. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (vgl. BGH Urt. vom 15.01.2013, Az.: II ZR 43/12).

26

Der streitgegenständliche Emissionsprospekt legt zum einen die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen in einem ausreichenden Maße dar. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass im Emissionsprospekt etwaige Sondervorteile für Gründungsgesellschafter verschwiegen worden sein könnten.

27

a) Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Prospekt eine unzureichende Darstellung von Interessenkonflikten enthalte. Der Kernvorwurf der Klägerin geht dahin, dass N. S., B. B., J.- P. W., J.- P. S. und U. W. bzw. die Reederei V. Gründungsgesellschafter und geschäftsführende Personen bei den Vertragsreedern seien. Sie würden daher mit sich selbst die Charterverträge abschließen. Dies habe im Prospekt klarer zum Ausdruck gebracht werden müssen und nicht verstreut über verschiedene Stellen.

28

Der Einzelrichter folgt der Ansicht der Klägerin nicht. Bereits auf Seite 21 des Prospektes wird im Kapitel Chancen und Risiken auf einen Blick unter dem Stichwort Verflechtungen ausgeführt:

29

Grundsätzlich besteht das Risiko von Interessenkonflikten. Die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der Schiffsgesellschaften sind regelmäßig gleichzeitig als Geschäftsführer oder Vertragsreeder tätig. Die Treuhandgesellschaft ist ein Unternehmen der H.-Gruppe.

30

Ferner werden auf Seite 30 des Prospektes im Kapitel Vergütungen der Gründungsgesellschafter (§ 7 Abs. 1 Ziff. 3 VO) die Vertragsreeder im Einzelnen aufgeführt.

31

Nachfolgend wird auf Seite 79 des Prospektes im Kapitel Risiken der Beteiligung unter dem Stichwort Verflechtungen der Text von Seite 21 des Prospektes nochmals wiederholt.

32

Schließlich folgt auf den Seiten 99 – 109 des Prospektes bezogen auf jede Schiffsgesellschaft eine in Tabellenform übersichtlich gestaltete Auflistung des Sitzes der Schiffsgesellschaft, der Handelsregisterdaten, das Datum der Ersteintragung, die Höhe des Stammkapitals, die Mitglieder der Geschäftsführung, die Gesellschafter, die Funktionen sowie die Gesamtbezüge. In Bezug auf die einzelnen Schiffsgesellschaften weist der Prospekt auf den Seiten 100 ff. u.a. folgende Daten aus:

33

Schiffsgesellschaften MS „B. R. und MS „B. M.“

34

N. S. wird u.a. aufgeführt (Seite 100 f.): als Geschäftsführer der B. M-Serie Beteiligungs GmbH, die eine Komplementärin der Fondsgesellschaft „Br. R.“ ist; als Geschäftsführer der B. R-Serie Beteiligungs GmbH, die eine Komplementärin der Fondsgesellschaft „B. M.“ ist; als Geschäftsführer und Gesellschafter der B. Shipping GmbH, die eine Kommanditistin, stille Beteiligte und Platzierungsgarantin von Fondsgesellschaften ist; als Geschäftsführer der B. Chartering GmbH, die Charterer des MS „B. M.“ ist.

35

Schiffsgesellschaft MS „J. R.“

36

Kapitän B. B. (Seite 103 des Prospektes) wird aufgeführt als Kommanditist der Fondsgesellschaften „J. R.“ und „J. Ra.“ sowie als Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaften der Fondsgesellschaften und der Vertragsreeder-Gesellschaft.

37

Schiffsgesellschaft MS „W.“

38

Kapitän J.- P. W. (Seite 105 des Prospektes) wird u. a. aufgeführt als Kommanditist, stiller Beteiligter und Platzierungsgarant des MS „W.“ sowie als persönlich haftender Gesellschafter der Veräußerin des MS „W.“ sowie als Inhaber der Vertragsreeder-Einzelfirma.

39

Schiffsgesellschaft MS „Ba. C.“

40

J.- P. S. (Seite 107 des Prospektes) wird u. a. aufgeführt als Kommanditist der Fondsgesellschaft und als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärin und als Gesellschafter-Geschäftsführer der Reederei.

41

Schiffsgesellschaft MS „V.“

42

U. W. (Seite 108 f. des Prospektes) wird u.a. aufgeführt als Geschäftsführer der MS „V.“ Verwaltungs GmbH, die eine Komplementärin der Fondsgesellschaft ist, als Direktor der E. Shipping Inc., die u. a. eine Komplementärin der Fondsgesellschaft ist,

43

als Gesellschafter der Bereederungsgesellschaft H: V. GmbH & Co. KG, die u. a. Vertragsreederin ist, als Geschäftsführer der Reederei H. V. GmbH, die u. a. eine Komplementärin des Vertragsreeders ist und als Geschäftsführer und Gesellschafter der Reederei H. V. GmbH, die Platzierungsgarantin ist.

44

Die vorgenannten Hinweise sowie die Detailangaben auf den Seiten ab 99 ff. des Prospektes zeigen in einem ausreichenden Maße die personellen Verflechtungen auf. Sie können einem Anleger, von dem eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes zu verlangen ist, nicht entgehen.

45

b) Der Prospekt ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen eines etwaigen Verschweigens von Sondervorteilen fehlerhaft.

46

aa) Die Klägerin behauptet, dass zwischen dem Eigenerwerb des Schiffes „W.“ durch die Verkäufergesellschaft (MS „W.“ J.- P. W. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) und dem Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft (MS “ W.” Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) ein Zwischenhandelsgewinn in Höhe von ca. 5,5 Mio. € entstanden sei, der im Prospekt verschwiegen worden sei. Eine Pflicht zur Offenlegung im Prospekt sei erforderlich gewesen, weil J.- P. W. sowohl Gesellschafter der Verkäufergesellschaft als auch Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft gewesen sei. Den Zwischenhandelsgewinn berechnet die Klägerin anhand des Kaufpreises des baugleichen „Schwesterschiffes“ E. (Anlage K 5 = Auszug aus dem Angebot mit Darstellung von technischen Einzelheiten), welcher lediglich 33,206 Mio. € betragen haben solle, während der Kaufpreis für die W. 40,5 Mio. USD betragen habe, was 38,7 Mio. € entspräche. Der Dollar-Kurs habe sich, so die Klägerin, gegenüber dem Euro in den fast 6 Jahren zwischen Kauf und Weiterverkauf um mehr als 25% verändert; von 0,97 € auf 1,25 €. Wenn die Verkäufergesellschaft der Fondsgesellschaft den gezahlten Kaufpreis in Euro weiterbelastet hätte, wäre das Schiff allein deswegen für einige Millionen billiger zu haben gewesen.

47

Der Einzelrichter ist aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht davon überzeugt, dass ein offenbarungspflichtiger Zwischenhandelsgewinn entstanden ist. Die Prospektangaben zu dem Wert der W. und zum Erwerb des Schiffes sind ausreichend. Auf Seite 37 des Prospektes werden dem Anleger bereits im Rahmen der Darstellung der Investition Einzelheiten zu den 6 Schiffen genannt, und zwar u.a.: der Kaufvertrag vom 25.11.2004, die Verkäuferin = MS „W.“ J.- P. W. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Kaufpreis in Höhe von 40,5 Mio. USD. Auf Seite 54 des Prospektes werden im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ u.a. „Angaben zu den Anlageobjekten“ gemacht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um technische Einzelheiten, u.a. das Baujahr 12/1999. Auf Seite 127 des Prospektes werden sodann im Kapitel „Vertragswerk“ jeweils als „Anlage I“ zum Gesellschaftsvertrag der Investitions- und Finanzplan jeder Fondsgesellschaft dargestellt. Darin wird der Kaufpreis sowohl in USD (40,5 Mio. $) als auch in Euro (32,4 Mio. €) angegeben. Ferner wird im Hinblick auf den Kaufpreis des Schiffes der Umrechnungskurs von USD 1,25 je Euro genannt. Im Prospekt werden daher die Kalkulationsgrundlagen, die ein Anleger für die Einschätzung des Kaufpreises benötigt, offen und nachvollziehbar ausgewiesen.

48

Hinzu kommt, dass im Prospekt auf den Seiten 44 f. im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ eine Einschätzung des Kaufpreises der W. rein auf Dollarbasis vorgenommen worden ist. In einem Schaubild werden die langfristigen Neubaupreis- und die Wiederverkaufswertentwicklung von Containerschiffen im Vergleich zum Kaufpreis der fast 5-jährigen W. vorgenommen und ein Wert von 40,5 Mio. USD ausgewiesen. Weiter heißt es:

49

Der Neubaupreis per Dezember 2004 für 2.750 TEU Containerschiffe wird bei Clarkson mit US-$ 46,5 Mio. angegeben, der Preis für fünfjährige Einheiten liegt aufgrund der hohen Charterraten bei US-$ 50,5 Mio. Der Kaufpreis des MS „W.“ liegt nach Ansicht des Marktanalysten derzeit deutlich unter dem aktuellen Preisniveau von Schiffen nach fünf Jahren. Seiner Ansicht nach ist das Schiff hochwertig ausgestattet, so dass es sich um einen angemessenen marktgerechten Preis handelt.

50

Auf Seite 54 des Prospektes wird im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ im Unterkapitel „Angaben zu den Anlageobjekten“ schließlich noch angegeben, dass Dipl.-Ing. G. O. am 19.12.2004 ein Bewertungsgutachten mit dem Ergebnis „tatsächlicher Wert über Kaufpreis“ erstellt hat. Damit werden dem Anleger alle relevanten Daten zur Einschätzung des Kaufpreises an die Hand gegeben. Weitere Angaben waren nicht veranlasst.

51

Letztendlich basiert die Behauptung der Klägerin nur auf der pauschalen Angabe, dass der Kaufpreis für die W. ausgehend von 40,5 Mio. USD in Euro umgerechnet tatsächlich 38,7 Mio. € betragen habe, während der Kaufpreis für das baugleiche Schwesterschiff E. nur 33,206 Mio. € betragen habe. Die Wertdifferenz errechnet sich daraus, dass die Klägerin einen anderen Umrechnungskurs gewählt hat. Dies steht der Klägerin frei. Aufgabe des Prospektes war es, die „eigenen“ Berechnungsgrundlagen offen zu legen. Dies ist, wie oben ausgeführt, geschehen. Hinzu kommt, dass im Prospekt auf den Seiten 44 f. noch eine Einschätzung des Wertes auf Dollarbasis vorgenommen worden ist. Ein Rückgriff auf den Dollar-Umrechnungskurs ist hier gerade nicht erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin bezüglich der E. Berechnungsgrundlagen, wie sie sich für die W. aus dem Prospekt ergeben, überhaupt nicht genannt.

52

bb) Ebenso ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass bei dem Schiff „J. R.“ ein Zwischenhandelsgewinn entstanden ist, über den im Prospekt hätte aufgeklärt werden müssen. Die Klägerin behauptet, dass die J. R. von der Verkäufergesellschaft (MS „J. Ra.“ B. B. GmbH & Co. KG) für 13 Mio. € eingekauft und an die Fondsgesellschaft (MS “ J. R.” B. B. GmbH & Co. KG) für 16,22 Mio. € plus 50.000,-- € Kaufnebenkosten weiterveräußert worden sei, so dass es einen aufklärungspflichtigen Zwischenhandelsgewinn in Höhe von 3,2 Mio. € gegeben habe. Ein Einkaufspreis in Höhe von 13 Mio. € sei von den Kaufvertrags-Parteien in dieser Höhe gegenüber dem Seeschifffahrtsregister Hamburg angegeben worden.

53

Die Behauptung der Klägerin, es sei von einem Einkaufspreis von 13 Mio. € auszugehen, steht im Widerspruch zum Bauvertrag vom 10.05.2004 (Anlage B 3). Der Bauvertrag weist bereits in Article 7 einen „Contract Price“ in Höhe von 15,7 Mio. € aus. Die Behauptung der Klägerin, dass Nachverhandlungen in allen Zweigen der Wirtschaft, so auch im Schiffbau, gang und gäbe seien, ist substanzlos. Greifbare tatsächliche Anknüpfungspunkte für ein solches Nachverhandeln beim Einkauf der J. R. ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin noch nicht einmal ansatzweise. Ein weiteres Indiz stellt das Bewertungsgutachten vom 15.11.2004, erstellt vom Ing.-Büro W., dar, worin der Einkaufspreis als angemessen und marktgerecht eingestuft worden ist (aufgeführt auf den Seiten 52 f. des Prospekts). Auf Seite 37 des Prospekts wird demzufolge unter Hinweis auf den Kaufvertrag vom 03.01.2005 auch ein Kaufpreis in Höhe von 15,92 Mio. € zzgl. maximal € 300.000 Erstausrüstungskosten, insgesamt also 16,22 Mio. €, genannt. Die Differenz in Höhe von 220.000,-- € ergibt sich - den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten zu Folge - aus den zusätzlich von der Ersterwerberin an die Werft zu zahlenden Kosten der Bauaufsicht, die als Kostenausgleich an die Fondsgesellschaft ohne einen Gewinn weitergegeben worden seien.

54

cc) Der Einzelrichter ist in Bezug auf das Schiff „B. R.“ ebenfalls nicht davon überzeugt, dass ein Prospektfehler vorliegt. Die Klägerin geht aufgrund der Prospektangabe auf Seite 52 von einer Tragfähigkeit des Schiffes von 10.700 tdw aus und geht aufgrund der auf Seite 45 des Prospektes abgedruckten Graphik von einem marktgerechten Neubaupreis von 14,1 Mio. USD aus. Da die Fondsgesellschaft tatsächlich 18,675 Mio. € (ca. 23 Mio. USD) gezahlt habe, läge eine sehr gravierende Überschreitung des Marktpreises vor. Entweder sei daher ein aufzuklärender Zwischenhandelsgewinn bei einem Gründungsgesellschafter entstanden oder es sei überteuert eingekauft worden, worüber die Anleger ebenfalls hätten aufgeklärt werden müssen.

55

Der Einzelrichter folgt der Ansicht der Klägerin nicht. Aus dem Bauvertrag vom 28.12.2001 (Anlage B 4) ergibt sich, dass die spätere Verkäufergesellschaft (B. Shipping GmbH & Co. KG MS „B. R.“) die Bauherrin gewesen ist. Der Bauvertrag weist auf Seite 10 einen Baupreis von 17,95 Mio. € aus. Ferner ergibt sich aus dem „Memorandum of Agreement“ vom 03.01.2005 (Anlage B 5), geschlossen zwischen der Verkäufergesellschaft und der Fondsgesellschaft, dass der Kaufpreis über den reinen Baupreis hinaus weitere Kostenpositionen enthält, so dass sich letztendlich ein „Total“ von 18,675 Mio. € ergibt.

56

Die weiteren Kostenpositionen werden auf Seite 45 des Prospekts ausdrücklich aufgeführt:

57

Die nebenstehende Abbildung zeigt die langfristige Neubaupreisentwicklung von Mehrzweckfracht- und Stückgut- und Containerfeeder-Schiffen im Vergleich zum Kaufpreis des MS „B. R.“. Dieser beträgt € 18,675 Mio. und beinhaltet sämtliche Nebenkosten des Schiffserwerbs wie Bauaufsicht, Erstausrüstung und Bauzeitzinsen.

58

Sodan folgt auf Seite 45 des Prospekt eine „Auswertung“ der Abbildung bezogen auf die MS „B. R.“:

59

Der Neubaupreis per Dezember 2004 für 15.000 tdw Mehrzweckfrachtschiffe wird bei Clarkson mit US-$ 20,0 Mio. angegeben, der für 22.000 tdw Mehrzweckfrachtschiffe mit US-$ 29,0 Mio.

60

Der von der Klägerin genannte Neubaupreis von 14,1 Mio. USD lässt sich aus der Abbildung auf Seite 45 nicht herleiten. Von einer Kategorie in der Größenordnung von 10.000 tdw ist dort jedenfalls nicht die Rede.

61

Zudem wird im Prospekt auf Seite 43 im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ eine Einschätzung der B. R-Klasse wie folgt vorgenommen:

62

Die Kombination von hoher Kranleistung, großer Stückgut- und Containerkapazität und vergleichsweise hoher Betriebsgeschwindigkeit macht die B. R-Klasse nach Ansicht des Marktanalysten einzigartig. Im Markt werden die Schiffe damit ein Alleinstellungsmerkmal haben.

63

Schließlich wird auf Seite 52 des Prospekts angegeben, dass Dipl.-Ing. D. W. am 27.10.2007 ein Bewertungsgutachten erstellt hat, woraus sich die Einschätzung des Gutachters ergibt, dass der Preis als günstig zu betrachten sei und der tatsächliche Wert über dem Kaufpreis liege.

64

Insgesamt werden im Prospekt alle relevanten Daten und die Grundlagen von Einschätzungen genannt, die ein Anleger benötigt, um eine tragfähige Risikoeinschätzung vornehmen zu können.

65

2) Ein Prospektfehler bezüglich der Währungssicherungsklausel (105 % - Klausel) liegt ebenfalls nicht vor.

66

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klausel im Ergebnis sage, dass die jeweils finanzierende Bank dann, wenn die Währungsparitäten sich um mehr als 5 % verschlechtern, eine Sondertilgung verlangen könne. Bei einer auf 10 bis 15 Jahre operativen Geschäftes angelegten und so auch prospektierten Gesellschaft sei demnach die Wahrscheinlichkeit, dass die Kreditparität sich zu keinem Zeitpunkt um mehr als 5 % verschlechtern werde, nach der Lebenserfahrung und nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung am 03.01.2005 praktisch Null. Die Fondskonzeptionäre hätten, ohne dies offenzulegen, mit dem Geld der Anleger auf einen Fall „gewettet“, der eigentlich nicht eintreten könne – auf einen irreal engen Korridor der Wechselkurse. Eine Eintrittswahrscheinlichkeit der Klausel sei sehr hoch, sie sei fast gewiss. Die Folgen des Eintritts dieses Risikos seien derart, dass damit sofort die gesamte Fondskonstruktion zusammenbreche, jedenfalls aber eine massive (negative) Abweichung von den Prospektprognosen zwingend sei. Das Wegbrechen der Kreditlinie bei einer derart hohen Fremdfinanzierung wie vorliegend stelle ein massives Risiko dar, und, dass hierauf nicht einmal ansatzweise hingewiesen worden sei, würde die Klägerin für offensichtlich halten. Die Hinweise im Prospekt beträfen nur die Ertragsseite, nicht aber die Kostenseite.

67

Der Einzelrichter ist der Ansicht, dass die Hinweise im Prospekt zum Währungsrisiko ausreichend sind. Auf das „105 % - Risiko“ wird im Prospekt auf Seite 62 im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ sogar ausdrücklich hingewiesen:

68

Sollte das Kreditlimit bei teilweiser Valutierung des Darlehens in eine andere Währung als die Leitwährung bedingt durch den Wechselkurs um mehr als 5 % überschritten sein, so können die Banken die Tilgung bis auf das Kreditlimit gemäß Tilgungsplan verlangen.

69

Das Risiko wird auf Seite 76 des Prospekts im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter dem Stichwort „Währung“ weiter erläutert:

70

Das MS „B. R.“, das MS „J. R.“ und das MS „B. M.“ werden voraussichtlich überwiegend Einnahmen in Euro erzielen. Die Erlöse aus dem Betrieb der übrigen Schiffsgesellschaften werden voraussichtlich in US-Dollar anfallen. Soweit keine Währungskongruenz von Einnahmen, Ausgaben und Kapitaldienst gegeben ist, besteht ein Wechselkursrisiko. Für die MS “ W.“, MS „Ba. C.“ und MS „V.“ ist geplant, Teile des US-Dollar-Darlehens in Japanische Yen zu konvertieren und zwar beim MS „W.“ zu ca. 25 %, beim MS „Ba. C.“ zu ca. 50 % und beim MS „V.“ zu 25,9 %. Hier besteht ein größeres Wechselkursrisiko, weil die Gesellschafter keine Einnahmen in dieser Währung erzielen werden (Währungsinkongruenz). In den Planrechnungen wurde angenommen, dass die Kursentwicklung des Japanischen Yen zum Euro im gleichen Verhältnis erfolgt wie die Entwicklung des US-Dollar zum Euro.

71

Bei den drei o. g. Schiffen mit Chartererlösen in Euro besteht das Risiko, dass nach Ablauf der Festcharter Charterverträge mit US-Dollar Charterraten vereinbart werden. Es wäre dann ggf. zu prüfen, ob die Schiffsgesellschaften zur Reduzierung des Wechselkursrisikos die Hypothekendarlehen in US-Dollar tauschen sollen.

72

Es besteht beim MS „W.“ das Risiko eines gegenüber dem Planansatz niedrigeren Wechselkurses für die aus Euro-Eigenmittel zu begleichenden US-Dollar-Kaufpreise.

73

Das vorliegende Angebot sieht keine Absicherung des Wechselkursrisikos vor. Der US-Dollar Bau- bzw. Kaufpreis der Schiffe wurde beim MS „Ba. C.“ zu US-$ 1,2918 je Euro und beim MS „V.“ zu US-$ 1,3061 je Euro realisiert.

74

Aus Seite 78 des Prospekts wird unter dem Stichwort „Fremdfinanzierung“ noch darauf hingewiesen, dass die „vorliegende“ Relation von Eigen- zu Fremdkapital (ca. 1/3 zu 2/3) zu einem hohen Kapitaldienst an die Banken führe. Die vorgenannten Prospektangaben geben einem Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, genügende Hinweise auf ein beträchtliches Fremdwährungsrisiko, den hohen Fremdwährungsanteil sowie auf die in Betracht kommenden Wechselkurse: Euro, Japanische Yen sowie US-Dollar. Das Recht der Banken, Tilgungen bis auf das Kreditlimit zu verlangen, wird auf Seite 62 klar und und deutlich aufgezeigt. Ein Prospektfehler bezüglich der von den Klägern als 105 % - Klausel liegt daher nicht vor (vgl. auch LG Hamburg, Urt. vom 07.02.2014, Az.: 325 O 392/12).

75

3) Der Einzelrichter ist in Bezug auf die sog. loan-to-value-Klausel der Ansicht, dass entsprechende Prospektangaben nicht erforderlich sind (vgl. Hans. OLG Beschl. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 31.07.2013, Az.: 9 U 69/13; der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschl. vom 24.02.2015, Az.: II ZR 310/13 zurückgewiesen; ebenso OLG Frankfurt Urt. vom 15.10.2014, Az.: 17 U 155/13; anhängig beim BGH unter dem Az.: XI ZR 476/14).

76

4) Soweit die Klägerin behauptet, dass im Prospekt täuschende Angaben betreffend die Begutachtung einiger Schiffe gemacht würden, folgt der Einzelrichter dem Kläger ebenfalls nicht.

77

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Prospekt zu der Annahme verleite, der Gutachter habe sich ein Bild von dem Schiff gemacht; dies sei aber nicht in allen Fällen geschehen. Die Gutachter W. und O. hätten schlicht eine Jahrescharter vorgesetzt bekommen und diese dann vervielfacht, ohne sich irgendwie näher mit dem konkreten Schiff auseinanderzusetzen, geschweige denn dieses zu besichtigen, seinen Zustand zu ermitteln etc.

78

Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass sich 3 Schiffe zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung am 26.01.2005 noch im Bau befunden haben (vgl. die Seiten 10 und 12 sowie die Seiten 52 f. des Prospektes). Hierbei handelt es sich um die Schiffe: MS J. R. mit einer geplanten Übergabe lt. Prospekt im Mai 2005, MS B. M. mit einer geplanten Übergabe lt. Prospekt im Okt. 2005 und MS B. R. mit einer geplanten Übergabe lt. Prospekt ebenfalls im Okt. 2005. Nur hinsichtlich des MS Ba. C. (geplante Übergabe am 10.11.2004, Gutachtenerstellung zuvor am 29.10.2004), des MS W. und des MS V. käme in Betracht, dass die Gutachter eine Besichtigung nicht durchgeführt haben könnten. Insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht, welche konkreten Umstände einen Gutachter veranlasst haben könnten, zu anderen Werteinschätzungen zu kommen. Die bloße Behauptung, die Gutachter hätten eine Jahrescharter vorgesetzt bekommen und diese dann vervielfacht, reicht zur Substanziierung eines Schadensersatzanspruches, für den die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, jedenfalls nicht aus.

B.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 ZPO.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten


(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie §

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 126 Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags


(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:1.den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;2.die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens d

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(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern;
3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;
10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung;
11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 3 17/ 1 3
vom
23. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. August 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Der Ehemann der Klägerin, dessen Alleinerbin die Klägerin ist, beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. November 2003 im Modell „Classic“ mit einer Einmalzahlung von 80.000 € zzgl. 4.800 € Agio als atypischer stiller Ge- sellschafter an der Beklagten. Die Beteiligung wurde ihm von einem Vermittler auf Basis des ihm vor Unterzeichnung nicht ausgehändigten Emissionsprospekts Stand 2003 und - so der streitige Vortrag der Klägerin - anhand von Schu- lungsmaterial erläutert, das dem Vermittler von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sein soll.
3
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückabwicklung der Beteiligung und deshalb Zahlung von 61.466,67 €. Das entspricht den Einlagezahlungen inklusive Agio in Höhe von 84.800 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Ferner macht sie entgangenen Gewinn in Höhe von 34.522,08 € sowie die Erstattung von Rechtsan- waltskosten geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, die Klägerin von einer etwaigen Haftung freizustellen und ihr etwaige weitere Schäden zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung schon wegen der auf die vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen und außerdem eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten mangels Prospektfehlers nicht zu erkennen sei. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
7
a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der Rechtsform der Publikumsgesellschaft, einem Anspruch auf Einlagenrückgewähr entgegenstünden.
8
Diese Frage hat der Senat inzwischen dahin beantwortet, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen ist, gleichwohl der Anleger, dessen Rückabwicklungsbegehren in der Regel in eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund umgedeutet werden kann, neben einem etwaigen Abfindungsguthaben gegebenenfalls Schadensersatz verlangen kann, wenn hierdurch die Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 22 ff.).
9
b) Das Berufungsurteil steht mit dieser jüngsten Senatsrechtsprechung zwar nicht im Einklang, soweit es jegliche Schadensersatzansprüche unter Berufung auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verneint. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung jedoch zusätzlich darauf gestützt hat, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, die sowohl für eine Kündigung aus wichtigem Grund als auch für einen Anspruch auf Ersatz eines unter Umständen neben einem etwaigen Abfindungsanspruch bestehenden Schadens Voraussetzung wäre, nicht vorliegt, ist diese Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nicht entscheidungserheblich und hindert ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht.
10
2. Das Berufungsgericht hat die Revision weiter hinsichtlich der gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts zugelassen. Insoweit stellen sich jedoch gleichfalls keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen.
11
Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständ- lich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN). Wird der Prospekt, wie im vorliegenden Fall, nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts , gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17 f.). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
12
Ob die hier von der Klägerin behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet wer- den. Der vom Berufungsgericht „im Hinblick auf die von der Klägerin gerügten Fehler des streitgegenständlichen Prospektes“ getroffenen Zulassungsentscheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe nicht entnehmen, dass - und gegebenenfalls welche - Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
13
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf Fehler des streitgegenständlichen Prospektes“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
14
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
15
1. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht lediglich mit dem Emissionsprospekt Stand 2003 beschäftigt. Dem Vortrag der Klägerin, dass die Risiken der Beteiligung in den Schulungsunterlagen, mit denen der Vermittler über das Beteiligungskonzept informiert und für seine Gespräche mit den Anlegern geschult worden sei, verkürzt und damit unvollständig bzw. irreführend dargestellt seien und Unterschiede zwischen dem Inhalt des Prospekts und den Schulungsunterlagen bestünden, musste das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil nach ihrem weiteren Vorbringen das Vermittlungsgespräch anhand des Prospekts und der Schulungsunterlagen erfolgt ist. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass sich der Vermittler des Prospekts als Grundlage des Beratungsgesprächs bedient habe, der Inhalt des Prospekts damit wesentlicher Inhalt des Beratungsgesprächs und damit der Prospekt und die Prospektfehler ursächlich für ihre Zeichnung der Anlage gewesen seien. Auch die Revision will den Vortrag der Klägerin dahin verstanden wissen, dass über die entsprechenden Risiken eine Aufklärung nach dem Inhalt des Prospektes und der Schulungsunterlagen erfolgt sei. Dann durfte das Berufungsgericht aber mangels anderweitigen konkreten Vortrags davon ausgehen, dass der Klägerin alle in dem Prospekt enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Wenn durch den Inhalt des Prospekts eine hinreichende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kommt es auf eine etwaige abweichende Darstellung in den Schulungsunterlagen demnach nicht an.
16
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
17
a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , dass das Risiko eines Totalverlustes im Prospekt an mehreren Stellen (u.a. S. 15 und 47) erwähnt wird. Sie macht jedoch geltend, der Prospekt hätte erläutern müssen, unter welchen für die Anlageform typischen Voraussetzungen solche Verluste entstehen könnten. Bei einem Blind Pool-Fonds, bei dem im Zeitpunkt der Beteiligung die konkreten einzelnen Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung noch nicht festgelegt seien, sei das Unternehmenskonzept zu erläutern und darzustellen, welche naheliegenden, grundlegenden Fehlentscheidungen des Managements und naheliegenden gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen ein Totalverlustrisiko bewirken könnten. Für den Bereich „Vermietung, Wertentwicklung“ bedeute dies die Darstellung der Dauer der geschlossenen Mietverträge sowie die Erläuterung, ob ortsübliche, ungewöhnlich niedrige oder ungewöhnlich hohe Mietzinsen vereinbart seien. Nur dann könne der Anleger erkennen, welche Art von Entscheidung als Fehlentscheidung auf die Unternehmensentwicklung derart Einfluss habe, dass die Entscheidung einen Totalverlust auslösen könne.
18
Damit überspannt die Revision jedoch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko. Unternehmensgegenstand der Beklagten sind Logistik-Immobilien und Logistik-Immobiliendienstleistungen (Prospekt S. 8, 13, 16 ff.). Bei Immobilienfonds steht, anders als etwa bei einem Filmfonds, bei dem ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenüber, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 18; Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 28). Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert der Immobilien vollständig aufzehren. Aufklärungspflichtig sind deshalb lediglich risikoerhöhende Umstände, die dem Anleger unbekannt sind, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilien, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn. 25). Die Klägerin hat solche Umstände bezüglich der einen Investition , die zum Zeitpunkt der Zeichnung schon getätigt war - eine Beteiligung an einer Immobilienobjektgesellschaft (vgl. Prospekt S. 16 ff.) - nicht vorgetragen. Bezüglich der weiteren, noch nicht feststehenden Investitionen werden im Prospekt auf S. 19 abstrakte Anlagegrundsätze aufgelistet, welche die Revision nicht in Zweifel zieht. Damit werden im Prospekt, der keine verharmlosenden oder beschönigenden Hinweise enthält, die Risiken der Anlage und insbesondere das Risiko eines möglichen Totalverlusts, das bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29), hinreichend deutlich aufgezeigt.
19
b) Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg im Zusammenhang mit der Darstellung des Totalverlustrisikos eine Passage auf S. 51 des Prospekts, wonach es „bei einem unerwartet negativen Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet“, zu einem Verlust der Kapitalanla- ge führen könne. Der Prospekt verdeutliche nicht ausreichend, dass zwischen der Beklagten und der mehrgliedrigen atypischen Gesellschaft zu unterscheiden sei und ein Totalverlustrisiko nicht nur dann drohe, wenn - wie es besagte Passage suggeriere - die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit beenden müsse.
20
Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil die stille Gesellschaft gemeint ist, wenn im Prospekt von der Gesellschaft die Rede ist. Die Beklagte wird dagegen im Prospekt regelmäßig namentlich bezeichnet. In der Präambel des am Ende des Prospekts abgedruckten atypischen stillen Gesellschaftsvertrags (Prospekt S. 80) ist dies (für den Vertragstext) ausdrücklich klargestellt. Bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts liegt es deshalb fern, in der von der Revision angeführten Passage zum Totalverlustrisiko unter der Gesellschaft die Beklagte zu verstehen und deshalb das Totalverlustrisiko (zwingend) mit dem Ende der Beklagten zu verknüpfen.
21
3. Entgegen der Ansicht der Revision weist der Prospekt auf eine etwaige Verpflichtung zur Rückzahlung der den Anlegern ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen für alle Möglichkeiten der Beendigung der Beteiligung und nicht nur für den Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer Unterbilanz hin. Auf S. 57 des Prospekts heißt es unmittelbar vor der Passage zur Insolvenz : „Gegenüber der Gesellschaft haften sie damit unmittelbar und persönlich auf Zahlung der Einlage und des Agios. Dies gilt auch für zurückgewährte Einlagen (z.B. im Falle von Auszahlungen, die nicht durch zugewiesene Ergebnisse gedeckt waren), falls und soweit sich bei Ausscheiden ein negatives Ab- findungsguthaben ergibt.“ Nähere Einzelheiten finden sich außerdem auf S. 61 in den Erläuterungen zur Berechnung des Abfindungsguthabens.
22
4. Im Hinblick auf die Darstellung von kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen sind Prospektfehler gleichfalls nicht erkennbar.
23
a) Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern , in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7 mwN).
24
Die von der Klägerin behaupteten Kommanditbeteiligungen des Vorstandsmitglieds T. K. und des Aufsichtsrats B. G. an der G. AG & Co. KG werden im Prospekt zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Selbst wenn es aber die G. AG & Co. KG und die behaupteten Kommanditbeteiligungen von T. K. und B. G. zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits gegeben haben sollte, ist gleichwohl ein Fehler des Prospekts nicht ersichtlich. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass die G. AG & Co. KG in die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben eingebunden gewesen wäre und Verflechtungen insoweit aufklärungspflichtig gewesen wären. Der Umstand, dass T. K. und B. G. - dieser als Hauptgesellschafter - an der G. Gruppe beteiligt waren, wird auf S. 29/30 des Prospekts offengelegt.
25
b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht ein Aufklärungsmangel nicht darin, dass die Mitglieder des Anlageausschusses im Prospekt als unabhängig dargestellt würden, obwohl der im Anlageausschuss tätige Steuerberater G. B. Gesellschafter der S. Treuhand GmbH tätig sei, welche als Vollmachtnehmerin der Anleger fungiere (Prospekt S. 20), und G. B. außerdem Steuerberater einer Gesellschaft der G. Gruppe sei (Prospekt S. 72).
26
Diese Verflechtungen machen die Angabe, dass der Anlageausschuss seine Entscheidungen unabhängig - das heißt keinen Weisungen unterliegend - trifft, indes nicht falsch. Durch die im Prospekt erfolgte Offenlegung der Verflechtungen werden dem Anleger vielmehr hinreichende Informationen geboten, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen des Anlageausschusses durch die G. Gruppe droht.
27
5. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung zusammengefassten Prospektfehler liegen nicht vor.
28
a) Der Umstand, dass ein Teil der Anleger die Einlagen in Raten erbringt und deshalb ungeplante größere Ausfälle bei den Ratenanlegern sich negativ auf die Liquiditäts- und Ertragslage der Beklagten auswirken können, wird im Prospekt auf S. 51 unter der Überschrift „Durchführungsrisiko“ erläutert.
29
b) Eine detaillierte Erläuterung, welche Folgen der Ausfall von Fremdkapitalgebern auf die einzelnen Objektgesellschaften und die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten konkret haben könnte, war schon deshalb nicht möglich , weil es sich um einen Blind Pool-Fonds handelt und die einzelnen Investitionen (bis auf eine erste) zum Zeitpunkt der Zeichnung noch gar nicht abschließend feststanden. Die Beklagte konnte deshalb nur allgemein darauf hinweisen, dass eine Änderung der Zinskonditionen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds haben könne.
30
6. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
31
a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 14 ff.).
32
Eine solche Berechnung ist hier ohne Schwierigkeiten schon allein anhand der Angaben in der grafisch deutlich hervorgehobenen Tabellenübersicht mit der Überschrift „Mittelherkunft, Mittelverwendung 2002 bis 2004 für die erste Eigenkapital-Tranche von 50 Millionen Euro“ auf S. 38 des Prospekts möglich. Unter „Mittelherkunft“ werden u.a. die im angegebenen Zeitraum einzuzahlenden atypisch stillen Einlagen mit 37,8 Mio. € und das Agio mit 3 Mio. € angege- ben. Als eine Position der Mittelverwendung werden die Platzierungskosten brutto mit 11,9 Mio. € genannt. Dass das Agio von 3 Mio. € zur Deckung der Platzierungskosten nicht ausreicht, liegt ohne jede Berechnung auf der Hand. Mittels einfacher Rechnung kann der Anleger feststellen, dass die verbleiben- den 8,9 Mio. € 17,8 %des insgesamt in der ersten Tranche angestrebten Ei- genkapitals von 50 Mio. € bzw. 23,5 %des aufgrund der teilweisen Ratenzahlung der Anleger in den ersten beiden Jahren geringeren zu erwartenden Ei- genkapitals von 37,8 Mio. € ausmachen und damit dieser Anteil der Einlagen für Investitionen nicht zur Verfügung steht.
33
b) Die Rüge der Revision, dass der Prospekt trotz dieser zutreffenden Informationen irreführend sei, weil im Fließtext auf S. 39 die Platzierungskosten mit „11,9 Millionen Euro bzw. 6,8 Prozent“ angegeben würden, ist unbegründet. Bei den angegebenen 6,8 % handelt es sich um den Anteil der Platzierungskosten an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden. Dies lässt sich unschwer der Tabelle auf S. 38 entnehmen, auf die der Fließtext auf S. 38/39 schon im Eingangssatz verweist („Die links aufgeführte Gegenüberstellung ...“). Der Einwand, die Bezugsgröße der Prozentangabe werde nicht genannt, geht deshalb fehl.
34
Die Darstellung der Weichkosten ist, anders als die Revision meint, auch nicht unübersichtlich und unstrukturiert, weil das Agio an ganz anderer Stelle erläutert werde. Zum einen kann von einem Anleger eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts verlangt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Zum anderen ist das Agio in der Tabelle auf S. 38 als eine Position der Mittelherkunft aufgeführt.
35
Schließlich ist es fernliegend, dass ein Anleger aus dem Umstand, dass das Agio 6 % des Beteiligungskapitals ausmache, den unzutreffenden Eindruck gewinnen könnte, dass lediglich 0,8 % (6,8 % abzüglich 6 %) der Einlagen zur Deckung der verbleibenden Emissionskosten benötigt würden.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 318 O 330/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2013 - 11 U 11/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 43/12
vom
15. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2012 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.250 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
2
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht begründet. Es liegen auch keine Zulassungsgründe vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
3
Die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei der unterlassenen Offenlegung der Absicherung gegen eine Veränderung des Dollarkurses durch die Beklagte um einen Umstand handelt, über den ein potentieller Anleger aufgeklärt werden muss, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet werden. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelprozessen angestrebt wird, gibt der Sache auch keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69, NJW 1970, 1549 f.; MünchKommZPO /Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 8).
4
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückabwicklung seiner Kommanditbeteiligung und Freistellung von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft bejaht.
5
a) Die Beklagte haftet als Gründungskommanditistin und danach als Vertragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für unvollständige Angaben im Fondsprospekt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte als Prospektherausgeberin für die Projektbeschreibung verantwortlich zeichnet.
6
b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht einen Prospektfehler angenommen.
7
aa) Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 24; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 25). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, ZIP 2007, 1255 Rn. 16; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, ZIP 2003, 996, 997; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
8
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Angaben in dem Fondsprospekt unvollständig. Danach sollte entsprechend dem Gesellschaftszweck ein bestimmtes gebrauchtes Vollcontainerschiff am 28. Februar 2005 übernommen werden. Der tatsächlich in US-$ geschuldete Kaufpreis wurde im Prospekt mit 9.500.000 € angegeben. Auf Blatt 10 findet sich die Textpassage: „Wechselkurse. Die Zahlung desKaufpreises erfolgt in US-$, der auf die Pros- pektherausgabe zum Kurs von €/US-$ 1,2632 gesichert wurde“. Ein Hinweis darauf, dass diese Sicherung mit Vereinbarung vom 16. September 2004 durch die Beklagte vorgenommen worden war, fehlt. Infolge eines fallenden Dollarkurses musste die Beklagte bei Kaufpreisfälligkeit von den aus dem Gesellschaftsvermögen erhaltenen 9.500.000 € nur einen Betrag von knapp 9.000.000 € aufbringen. Die Differenz von ca. 530.000 € hat sie nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einbehalten.
9
In diesem Vermögenszuwachs liegt ein erheblicher Sondervorteil für die Beklagte als Gründungskommanditistin. Auf die Vereinbarung vom 16. September 2004 hätte der Prospekt daher hinweisen müssen. Dies gilt unabhängig davon , dass der Sondervorteil nicht von vornherein betragsmäßig bestimmt war und mit der Vereinbarung nach dem für die Revisionsinstanz verbindlichen Sachverhalt auch das Risiko eines steigenden Dollarkurses verbunden war. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üblich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851,

1852).

10
Unabhängig davon musste die Vereinbarung vom 16. September 2004 bereits wegen der erheblichen Manipulationsgefahr zu Lasten des Fondsvermögens offengelegt werden. Weil ein Hinweis auf diese Vereinbarung fehlte, konnte ein Anleger davon ausgehen, dass sich die Beteiligungsgesellschaft - unter Umständen nach dem Einholen mehrerer Angebote - auf der Basis eines marktgerecht prognostizierten Dollarkurses und üblicher Konditionen gegen das Wechselkursrisiko abgesichert hat. Wird dieses Geschäft nicht mit einer Bank, sondern zwischen dem Gründungsgesellschafter und der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen, birgt dies die Gefahr, dass der garantierte Kaufpreis im Vergleich zu einer aufgrund finanzmathematisch fundierter Prognose zu erwartenden Dollarentwicklung für den Gründungsgesellschafter günstiger vereinbart wird. Über dieses Manipulationspotential ist der Anleger zu informieren, damit er die Gefahr erkennen und überprüfen kann, ob der festgesetzte Kaufpreis realistisch ist oder ob, orientiert am zu erwartenden Kursverlauf, von vornherein ein Kursgewinn für die Gründungskommanditistin berücksichtigt wurde.
11
c) Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit des Aufklärungsfehlers für die Anlageentscheidung ohne Rechtsfehler bejaht. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Auf einen Entscheidungskonflikt kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls bei Fonds wie dem vorliegenden, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, nicht an (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 19; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Die von der Revision zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats ist überholt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 26 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161).
12
d) Letztlich kann sich die Beklagte - entgegen der Auffassung der Revision - nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtsla- ge sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (statt anderer Nachweise BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335). Von letzterem ist auszugehen, weil sich die Frage nach der Pflicht zur Aufklärung über die Vereinbarung vom 16. September 2004 auf dem Boden gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bejahen lässt.
13
e) Da der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, als Treuhandkommanditist beizutreten, sondern unmittelbarer Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft geworden ist, begegnet die Verpflichtung der Beklagten, ihn von Ansprüchen der Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft freizustellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 20).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 07.01.2011 - 6 O 339/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 8 U 33/11 -

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.