Landgericht Hamburg Urteil, 26. Jan. 2017 - 327 O 373/12

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. […]

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Biege- und-Härt-Stationen für Glasscheiben, die einen Rollenförderer, bei dem die vertikale Position der Rollen zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht, untere Härtkästen mit Oberseiten, die mit Härtdüsen versehen sind und obere Härtkästen mit Unterseiten umfasst, die mit Härtdüsen versehen sind, wobei die Härtkästen bewegt werden können, um die Ober- und die Unterseite an die Wölbung des Förderers anzupassen,

bei denen eine Reihe von Presswalzen an den oberen Härtkästen angebracht sind, wobei die Walzen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können, in der die Walzen durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden;

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 1)

insbesondere wenn

die Federkraft mit Luftdruckfedern erzeugt wird, die jeweils zu einer Walze gehören;

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 2)

und/oder

die Druckluftfedern Druckluftzylinder sind, die nicht nur die Federkraft erzeugen, sondern gleichzeitig auch die Walzen zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition bewegen;

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 3)

seit dem 02.12.1995 bis einschließlich 25.04.2015

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,

und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege zu folgenden Angaben:

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und -gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, und

wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) die Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Angebote vorzulegen sind, und

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 22. Januar 2000 bis einschließlich 25. April 2015 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziff. I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 22.01.2000 bis einschließlich 25.04.2015 entstanden ist und noch entsteht;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 02.12.1995 bis einschließlich 21.01.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. I 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und aus Ziff. IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht patentrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend.

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 25.04.1995 beim Europäischen Patentamt in englischer Sprache angemeldeten Patents 0 679 613, das die finnische Priorität FI 941931 vom 26.04.1994 in Anspruch nimmt, vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 695 14 029 geführt wird und bis einschließlich 25.04.2015 in Kraft stand (Anlage KSW 1; im Folgenden das „Klagepatent“). Die europäische Patentanmeldung wurde am 02.11.1995 durch das Europäische Patentamt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22.12.1999 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird unter dem Aktenzeichen DE 695 14 029.9 geführt (Anlage KSW 2).

3

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Bending and tempering station for glass sheets“ (Biege- und Härtevorrichtung für Glasscheiben) und umfasst sieben Patentansprüche, von denen die Anspruche 2 bis 7 unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.

4

Die erteilten Ansprüche 1 bis 3 des Klagepatents lauten in deutscher Übersetzung wie folgt:

5

„1. Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben, die einen Rollenförderer (3), bei dem die vertikale Position der Rollen (4) zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Bie-gung entspricht, untere Härtkästen (5) mit Oberseiten (9), die mit Härtdüsen (6) versehen sind, und obere Härtkästen (7) mit Unterseiten (10) umfasst, die mit Härtdüsen (8) versehen sind, wobei die Härtkästen (5, 7) bewegt werden können, um die Ober- und die Unterseite (9, 10) an die Wölbung des Förderers (3) anzupassen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Presswalzen (11) an den oberen Härtkästen (7) angebracht sind, wobei die Walzen (11) zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können, in der die Walzen (11) durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden.

6

2. Biege-und-Härt-Station nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Federkraft mit Luftdruckfedern (17) erzeugt wird, die jeweils zu einer Walze (11) gehören.

7

3. Biege-und-Härt-Station nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckluftfedern Druckluftzylinder (17) sind, die nicht nur die Federkraft erzeugen, sondern gleichzeitig auch die Walzen (11) zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition bewegen.“

8

Die S. N. G. T. Industrial Co., Ltd., mit Sitz in der Volksrepublik China ist Herstellerin von Glasbearbeitungsanlagen, die in Deutschland von der Beklagten vertrieben werden. Letztere bestätigte unter dem 28.10.2008 einen Auftrag der F. GmbH & Co. KG, ..., zur Lieferung einer Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben (Anlage KSW 4). Hierbei handelte es sich um den Walzenofen Typ SC-Z125H4210II42 der S. N. G. T. Industrial Co., Ltd. (vgl. Seite 1, Absatz 3, der Anlage KSW 4).

9

Als Anlage KSW 5 liegen 11 Fotos des bei der F. GmbH befindlichen Walzenofens (im Folgenden die „angegriffene Ausführungsform“) vor. Diese Fotos wurden bei der F. GmbH & Co. KG, ..., am 30.11.2011 aufgenommen. Wie dem Foto Nr. 7 entnommen werden kann, handelt es sich bei dem abgebildeten Walzenofen um den Typ GE81255-125H4210II42. Die identische Typbezeichnung findet sich auf der vorletzten Seite der Auftragsbestätigung gemäß Anlage KSW 4. Ferner findet sich der zweite Teil der auf Foto 7 dargestellten Typbezeichnung in Absatz 3 auf Seite 1 der Auftragsbestätigung. Der in Foto 7 vergrößerte Abschnitt stellt die Gebläsesteuerung Schrank 2 dar, die in ihrer Gesamtheit auf Foto 8 sichtbar ist. Der Aufkleber mit der Typbezeichnung findet sich in Figur 8 auf der rechten oberen Seite. Dieselbe Typenbezeichnung für den Walzenofen findet sich in Foto 9, das das Controlpanel am Ende des Förderers zum Be- und Entladen darstellt. Ferner findet sich diese Typenbezeichnung auf einer der Abdeckungen des Ofens, die in Foto 10 dargestellt ist. Dem Foto 11 kann entnommen werden, dass der Hersteller der Anlage die S. N. G. T. Industrial Co., Ltd., ist. In den Anlagen B 2 und B 3 liegen weitere, von der Beklagtenseite bei der F. GmbH & Co. KG angefertigte Fotos der angegriffenen Ausführungsform vor.

10

Mit Schriftsatz vom 12.09.2013 erhob die S. N. G. T. Industrial Co., Ltd., bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlage B 5). Mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Bundespatentgerichts vom 09.12.2014 zum dortigen Az. 3 Ni 29/13 (EP) wurde das Klagepatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass sein Anspruch 6 nur auf Anspruch 1 rückbezogen ist, und die Nichtigkeitsklage im Übrigen abgewiesen (Anlage B 9).

11

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß und macht Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten gegen diese geltend. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Merkmale der Ansprüche 1 bis 3 des Klagepatents, da mit ihr ein Pressbiegen von Glasscheiben ohne Weiteres möglich sei, ohne dass die in der angegriffenen Ausführungsform so gebogenen Scheiben schadhaft wären.

12

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

14

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

15

Biege- und-Härt-Stationen für Glasscheiben, die einen Rollenförderer, bei dem die vertikale Position der Rollen zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht, untere Härtkästen mit Oberseiten, die mit Härtdüsen versehen sind und obere Härtkästen mit Unterseiten umfasst, die mit Härtdüsen versehen sind, wobei die Härtkästen bewegt werden können, um die Ober- und die Unterseite an die Wölbung des Förderers anzupassen,

16

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

17

bei denen eine Reihe von Presswalzen an den oberen Härtkästen angebracht sind, wobei die Walzen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können, in der die Walzen durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden;

18

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 1)

19

insbesondere wenn

20

die Federkraft mit Luftdruckfedern erzeugt wird, die jeweils zu einer Walze gehören;

21

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 2)

22

und/oder

23

die Druckluftfedern Druckluftzylinder sind, die nicht nur die Federkraft erzeugen, sondern gleichzeitig auch die Walzen zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition bewegen;

24

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 3)

25

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 1995 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege zu folgenden Angaben:

26

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

27

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

28

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

29

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

30

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,

31

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, und

32

wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) die Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Angebote vorzulegen sind, und

33

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 22. Januar 2000 zu machen sind.

34

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die zu Ziff. I.1 bezeichneten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehenden Erzeugnisse, soweit diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

35

III. Es wird festgestellt,

36

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Januar 2000 entstanden ist und noch entsteht;

37

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 1995 bis einschließlich 21. Januar 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

38

In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 haben die Parteien die Klageanträge zu den Ziff. I 1 und II übereinstimmend für erledigt erklärt.

39

Die Klägerin beantragt nunmehr:

40

I. Die Beklagte wird verurteilt,

41

1. […]

42

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Biege- und-Härt-Stationen für Glasscheiben, die einen Rollenförderer, bei dem die vertikale Position der Rollen zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht, untere Härtkästen mit Oberseiten, die mit Härtdüsen versehen sind und obere Härtkästen mit Unterseiten umfasst, die mit Härtdüsen versehen sind, wobei die Härtkästen bewegt werden können, um die Ober- und die Unterseite an die Wölbung des Förderers anzupassen,

43

bei denen eine Reihe von Presswalzen an den oberen Härtkästen angebracht sind, wobei die Walzen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können, in der die Walzen durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden;

44

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 1)

45

insbesondere wenn

46

die Federkraft mit Luftdruckfedern erzeugt wird, die jeweils zu einer Walze gehören;

47

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 2)

48

und/oder

49

die Druckluftfedern Druckluftzylinder sind, die nicht nur die Federkraft erzeugen, sondern gleichzeitig auch die Walzen zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition bewegen;

50

(EP 0 679 613 B1 – Anspruch 3)

51

seit dem 2. Dezember 1995
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,

52

und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege zu folgenden Angaben:

53

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

54

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

55

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

56

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und -gebiet,

57

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,

58

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, und

59

wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) die Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Angebote vorzulegen sind, und

60

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 22. Januar 2000 zu machen sind.

61

II. Es wird festgestellt,

62

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziff. I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Januar 2000 entstanden ist und noch entsteht;

63

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 1995 bis einschließlich 21. Januar 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Klage abzuweisen.

66

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze die Ansprüche 1, 2 und 3 des Klagepatents nicht. Bei dem von ihr, der Beklagten, vertriebenen Produkt der S. N. G. T. Industrial Co., Ltd., handele es sich um eine Schwerkraftbiegevorrichtung, die gerade nicht dem klagepatentgeschützten Prinzip des mechanischen Pressbiegens folge. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht die u. g. Merkmale 4, 4.1, 5, 6 und 6.1 gemäß Anlage B 1 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien an den oberen Härtkästen keine (Press-) Walzen befestigt. Hierfür sei nach dem Klagepatent eine direkte Verbindung erforderlich. Demgegenüber seien in der angegriffenen Ausführungsform die oberen Walzen ganz lose in einem in der äußeren Stützplatte vorhandenen vertikalen Schlitz angeordnet und gerade nicht an einem oberen Härtkasten. Insbesondere aber fehle es der angegriffenen Ausführungsform an Presswalzen im Sinne des Klagepatents, wie sich dies u. a. auch aus den Handbuchauszügen für den bestimmungsgemäßen Betrieb der angegriffenen Ausführungsform gemäß den Anlagen B 4 und B 6 ergebe, und erfolge in dieser auch kein elastisches Drücken der oberen Walzen durch eine Federkraft.

67

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.12.2013 durch die Einholung von Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C. G. sowie des F. I. für W. IWM, Geschäftsfeld Fertigungsprozesse, Gruppe Bearbeitungsverfahren und Glasformgebung, und die Anhörung der Sachverständigen Dipl.-Ing. C. G. und Dipl.-Ing. M. G1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 10.06.2014 und vom 22.12.2015 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 und vom 24.11.2016 verwiesen.

68

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2013, vom 06.11.2014 und vom 24.11.2016 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

69

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend auch begründet.

I.

70

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgen in dem aus dem Tenor zu Ziff. I 2 ersichtlichen Umfang aus den §§ 242, 259 BGB und § 140b PatG i. V. m. § 9 PatG und Art. 64 EPÜ.

1.

71

Das Klagepatent hat bis einschließlich 25.04.2015 in Kraft gestanden. Soweit die Klägerin zeitlich darüber hinausgehende Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend gemacht hat, unterlag die Klage der Abweisung.

2.

72

Das Klagepatent betrifft eine Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben.

73

Um Glas in eine gewünschte Form zu bringen, wird dieses in einem Ofen erhitzt und anschließend in eine Biege-und-Härt-Station, deren grundsätzliche Funktion aus dem Stand der Technik bekannt ist, eingebracht. Bekannte Biege-und-Härt-Stationen weisen eine Vielzahl von Härtdüsen auf, die entlang einer gewünschten Krümmung in die Nähe des zu härtenden Glases gebracht werden. Sobald das Glas die gewünschte Krümmung eingenommen hat, wird Luft aus den Härtdüsen verwendet, um das Glas schnell abzukühlen und somit zu härten.

74

In bekannten Biege-und-Härt-Stationen erfolgt das Biegen des erwärmten Glases aufgrund von Gravitationskräften, ohne dass in Schwerkraftrichtung nach unten weitere Kräfte auf das Glas aufgebracht werden. Hierdurch vergeht eine relativ lange Zeit, bis das Glas die gewünschte Biegung erreicht hat. Daher ist es bei solchen Vorrichtungen gelegentlich notwendig, das Glas im Ofen zu überhitzen, so dass sichergestellt werden kann, dass die notwendige Temperatur während des gesamten Biege-und-Härt-Vorgangs nicht unterschritten wird (vgl. Absatz [0003] des Klagepatents).

75

Nachteilig beim Überhitzen des Glases ist, dass optische Fehler, die bereits im Glas vorhanden sind, stärker sichtbar werden und im Endprodukt erkennbar sind (vgl. Absatz [0005] des Klagepatents).

76

Aufgabe der Erfindung gemäß dem Klagepatent (Absatz [0006]) ist es daher, bekannte Biege-und-Härt-Stationen für Glasscheiben zu verbessern, indem das genannte Überhitzen vermieden werden kann, so dass es möglich wird, die Optik des Endprodukts zu verbessern.

77

Diese Aufgabe wird mit Hilfe der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wie folgt gelöst (vgl. Anlagen KSW 3 und B 1):

78

1. Biege- und Härt-Station für Glasscheiben.

79

2. Die Biege- und Härt-Station umfasst

80

2.1 einen Rollenförderer (3), bei dem die vertikale Position der Rollen (4) zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht,

81

2.2 untere Härtkästen (5) mit Oberseiten (9), die mit Härtdüsen (6) versehen sind,

82

2.3 obere Härtkästen (7) mit Unterseiten (10), die mit Härtdüsen (8) versehen sind.

83

3. Die Härtkästen (5, 7) können bewegt werden, um die Ober- und die Unterseite (9, 10) an die Wölbung des Förderers (3) anzupassen.

84

4. An den oberen Härtkästen (7) sind eine Reihe von Walzen (11) befestigt,

85

4.1 wobei die Walzen Presswalzen sind.

86

5. Die Presswalzen (11) können zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden.

87

6. In der unteren Arbeitsposition werden die Presswalzen (11) nach unten gedrückt,

88

6.1 wobei die Presswalzen durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden.

89

Die erfindungsgemäße Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben ermöglicht es, auf eine Überhitzung des Glases im Ofen zu verzichten, da die Zeit des Biege-und-Härt-Vorgangs verkürzt wird und somit das Glas nicht über einen so langen Zeitraum eine erforderliche Mindesttemperatur aufweisen muss. Dies wird durch die Verwendung einer Reihe von Presswalzen erreicht, die an den oberen Härtkästen angebracht sind. Diese Presswalzen pressen das erhitzte Glas in die gewünschte Form, so dass die Zeit, die für den Biege-und-Härt-Vorgang benötigt wird, verkürzt wird. Hierdurch wird ein zu starkes Abkühlen des Glases verhindert, so dass ein Überhitzen des Glases im Ofen nicht mehr notwendig ist. Die mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung gebogene Glasscheibe weist somit weniger optische Fehler auf.

3.

90

Die angegriffene Ausführungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

91

Merkmal 1: Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben

92

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um einen Walzenofen, der zum Biegen und Vorspannen (oder Härten) von Glasscheiben verwendet wird (vgl. Anlage KSW 4, Seite 1, Absatz 3).

93

Der in der Auftragsbestätigung genannte Walzenofen wird zur Herstellung gebogener Einscheiben-Sicherheitsglas-Scheiben verwendet (vgl. Seite 1, letzter Satz Auftragsbestätigung). Dass die angegriffene Ausführungsform auch zum Härten von Glasscheiben verwendet wird, ergibt sich aus Absatz 1.4 auf Seite 3 der Auftragsbestätigung. Dort ist ausgeführt, dass beim Fördern des Glases in die Vorspannstrecke von dem Hochleistungsgebläse durch die Luftkanäle hoher Luftdruck auf beide Seiten der Glasoberfläche gepresst „wird“. Luftdruck und Luftmenge sind kontrolliert und werden entsprechend den unterschiedlichen Glastypologien eingestellt. Es findet somit ein starkes Abkühlen des erhitzten Glases innerhalb eines kurzen Zeitraums statt, was zu einer Härtung der Glasscheibe führt. Dieser Prozess wird auch als thermisches Vorspannen bezeichnet und wird durch die in der Auftragsbestätigung genannte Vorspannstrecke ausgeführt.

94

Merkmal 2.1: Die Vorrichtung umfasst einen Rollenförderer (3), bei dem die vertikale Position der Rollen (4) zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht.

95

Die angegriffene Ausführungsform weist einen Rollenförderer (3) zum Fördern der erhitzten Glasscheibe mit Rollen (4) auf, deren vertikale Position zueinander verstellt werden kann. Die Rollen (4) sind unter anderem auf Foto 6 in Anlage KSW 5 sichtbar. Jede Rolle (4) ist an ihrem äußeren Ende mit einer abgeschrägten Walze (18) verbunden. Wie dem Foto 2 in Anlage KSW 5 entnommen werden kann, sind die abgeschrägten Walzen (18) während des Biege-und-Härt-Vorgangs entlang einer Kurve oder Biegung angeordnet, die der gewünschten Biegung der Glasscheibe entspricht. Da diese abgeschrägten Walzen (18) mit den unteren Rollen (4) verbunden sind, sind diese auch in ihrer vertikalen Position zueinander verstellbar.

96

Die Verwendung von oberen und unteren verfahrbaren Rollen (oder Walzen) ergibt sich auch aus dem letzten Absatz auf Seite 3 der Auftragsbestätigung gemäß Anlage KSW 4, in dem ausgeführt wird, dass die Rollenbahnen ihre Form ändern und die Gestalt einer Biegeform annehmen, wenn das Glas in die Biegesektion eingefahren ist.

97

Merkmal 2.2: Die Vorrichtung umfasst untere Härtkästen (5) mit Oberseiten (9), die mit Härtdüsen (6) versehen sind.

98

Foto 5 in Anlage KSW 5 zeigt, dass zwischen den unteren Rollen (4) untere Härtkästen (5) angeordnet sind, deren Oberseiten mit Härtdüsen versehen sind. Die unteren Härtkästen (5) werden wie die oberen Härtkästen (7) auch über Kühlschläuche mit einem großen Durchmesser mit Kühlluft versorgt (vgl. Fotos 2 und 4 in Anlage KSW 5).

99

Merkmal 2.3: Die Vorrichtung umfasst obere Härtkästen (7) mit Unterseiten (10), die mit Härtdüsen (8) versehen sind.

100

Die oberen Härtkästen (7) mit den Härtdüsen an ihren Unterseiten sind u. a. auf Foto 5 in Anlage KSW 5 sichtbar.

101

Die Verwendung von oberen und unteren Härtkästen ergibt sich ferner aus Abschnitt 1.4 auf Seite 3 der Auftragsbestätigung gemäß Anlage KSW 4, in dem ausgeführt wird, dass im Hochleistungsgebläse durch die Luftkanäle hoher Luftdruck auf beide Seiten der Glasoberfläche gepresst wird. In der Abbildung auf derselben Seite der Auftragsbestätigung sind obere und untere Kühlköpfe dargestellt, die den Härtköpfen aus Anspruch 1 des Klagepatents entsprechen.

102

Merkmal 3: Die Härtkästen (5,7) können bewegt werden, um die Ober- und die Unterseite (9,10) an die Wölbung des Förderers (3) anzupassen.

103

Die Beweglichkeit der Härtkästen, um die Ober-und Unterseite der Härtkästen an die Wölbung des Förderers anzupassen, zeigt u. a. Foto 2 in Anlage KSW 5. Auf diesem ist erkennbar, dass die gesamte Biege-und-Härt-Station einschließlich der Rollen (4), der Walzen (18) und der Härtkästen in eine gebogene Form gebracht worden ist.

104

Weiterhin kann die Beweglichkeit der Härtkästen den als Anlage KSW 6 eingereichten ersten Seiten der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausführungsform entnommen werden. Unter 1.3. auf Seite 1 dieser Bedienungsanleitung ist ausgeführt, dass der Abstand der oberen und unteren Härtkästen („upper and lower quenches“) zum Glas einstellbar ist („The blowing distance is adjustable.“).

105

Merkmale 4 und 4.1: Eine Reihe von Presswalzen (11) ist an den oberen Härtkästen (7) befestigt.

106

a) Merkmal 4 ist wortsinngemäß verwirklicht. In der angegriffenen Ausführungsform ist eine Reihe von (Press-) Walzen mit zwei Freiheitsgraden an den oberen Hartkästen befestigt, wobei die Verwendung der äußeren Stützplatte in der angegriffenen Ausführungsform ein fachnotorisch austauschbares Mittel zu dem in der Klagepatentschrift offenbarten Achsschenkel 13 ist.

107

Wie auf den Fotos 3 und 5 in Anlage KSW 5 erkennbar ist, sind die oberen (Press-) Walzen (11) an den oberen Härtkästen (7) angebracht. Die indirekte mechanische Verbindung zwischen den oberen Presswalzen (11) und den oberen Härtkästen (7) begründet eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals des Klagepatentanspruchs.

108

Bei der Auslegung eines europäischen Patents ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt (BGH GRUR 1999, 909 ff., 1. Leitsatz – Spannschraube). Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (BGH a. a. O.). Die Ermittlung des technischen Sinngehalts der Merkmale der Klagepatentansprüche im Einzelnen und der Klagepatentansprüche in ihrer Gesamtheit aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren (vgl. BGH GRUR 2006, 311 ff., 312 - Baumscheibenabdeckung). Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGH a. a. O.).

109

Bereits aus der Klagepatentschrift selbst, dort in Spalte 4, Zeile 21-22, ergibt sich, dass die (Press-) Walzen auch indirekt an den Härtkästen aufgehängt sein können. Zudem stehen die Merkmale eines Patentanspruchs nicht für sich, sondern sind im Zusammenhang des gesamten Patentanspruchs zu verstehen (BGH GRUR 2007, 410 ff., 413 – Kettenanordnung m. w. N.). Die Feststellung zum Inhalt einzelner Merkmale dient daher stets nur dazu, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2004, 845, 846 - Drehzahlermittlung). Unter Berücksichtigung des Merkmals 3 sowie Spalte 2, Zeilen 50-57, der Beschreibung ergibt sich, dass die oberen und unteren Härtkästen jeweils eine Biegung aufweisen, welche derjenigen des zu biegenden Glases entspricht. Die oberen und unteren Härtkästen sind demnach beim Biegen des Glases ortsfest, d. h. nicht beweglich in Bezug auf den Standort des Walzofens. Wären die Härtkästen beim Biegen beweglich, so erhielte man nicht die gewünschte Biegung des Glases nach dem Biegen. Ausgehend von einem jeweils festen Ort eines Härtkastens „können die Presswalzen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden" (Merkmal 5). Merkmal 5 impliziert damit, dass die Position der (Press-) Walzen relativ zu den Härtkästen veränderbar sein muss. Hinzu kommt, dass der vorliegend relevante Fachmann, ein Diplomingenieur (FH) der konstruktiven Mechanik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bau von Anlagen der Glasveredelung, Glasformung und Glashärtung, unter einer Walze ein drehbares Element versteht, d. h. die Walzen müssen sich drehen können. Eine (Press-) Walze muss daher zumindest zwei Freiheitsgrade gegenüber einem oberen Härtkasten aufweisen. Zum einen muss sie drehbar um die eigene Achse sein und zum anderen verschiebbar gegenüber der Position des oberen Härtkastens. Ein direktes Befestigen einer Presswalze an einem oberen Härtkasten entspräche demnach nicht dem Sinn des Patentanspruchs. Vielmehr entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch und der Beschreibung, dass die (Press-) Walzen derart an den oberen Härtkästen befestigt sein müssen, dass sie sich zum einen drehen können und zum anderen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können (Merkmal 5). Besagt der Anspruchswortlaut nichts darüber, mit welchen technischen Mitteln der erstrebte technische Erfolg erzielt werden soll, erstreckt sich die wortsinngemäße Benutzung außer auf die als Ausführungsbeispiel gezeigte Ausführungsform auf jede sich dem Fachmann aufgrund seines fachlichen Könnens ohne Weiteres darbietende Ausführungsform einschließlich fachnotorisch austauschbarer Mittel, solcher Mittel also, die dem Fachmann ihrer regelmäßigen Funktion nach zur Erzielung gleicher Wirkung bekannt sind, auch wenn sie in der Patentschrift nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. dazu Benkard/Scharen, PatG, 11. Auflage 2015, § 14 Rn. 96). Um eine drehbare Presswalze an einem oberen Härtkasten zu befestigen, muss der Fachmann eine Befestigung konstruieren, welche eine Drehung der Presswalze ermöglicht. Hierfür kann für den Fachmann eine Achse, ein Lager, eine Aufnahme für ein Lager an der Presswalze, eine Aufnahme für das Lager an der Achse und ein Verbindungselement zwischen der Achse und dem oberen Härtkasten in Betracht kommen. Um eine Bewegung der Presswalze zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition zu ermöglichen, kann für den Fachmann eine Feder oder ein Druckzylinder in Betracht kommen. Dabei kann der Fachmann die Feder oder den Druckzylinder als das oben genannte Verbindungselement ausgestalten. Um eine solche Bewegung seitlich zu stabilisieren, kann für den Fachmann ein Führungselement in Betracht kommen. Würde die Bewegung der Presswalze nicht seitlich stabilisiert, so hätte die (Press-) Walze mehr als zwei Freiheitsgrade. Dies aber entspräche nicht der Lehre des Patentanspruches. In der Klagepatentschrift (Seite 4, 1. Absatz) ist in einem Ausführungsbeispiel als Führungselement zur seitlichen Stabilisation der Achsschenkel 13 benannt. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird zur seitlichen Stabilisierung der (Press-) Walze eine äußere Stützplatte mit einem Schlitz verwendet. Die äußere Stützplatte mit dem Schlitz kann dabei als fachnotorisch austauschbares Mittel für den Achsschenkel 13 betrachtet werden, da beide der seitlichen Stabilisation der (Press-) Walze dienen.

110

b) Bei den an den oberen Härtkästen befestigten Walzen handelt es sich auch um Presswalzen.

111

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass, da das Glas gebogen werden soll, es vor dem Biegen eine geringere Biegung als nach dem Biegen aufweist und daher bereits denklogisch auch an die oberen Presswalzen stößt, wenn der Abstand zwischen den oberen Presswalzen und den unteren Rollen kleiner als die Glasdicke ist. Auf die oberen Walzen wirkt, sofern kein Glas an diese stößt, nur die Gewichtskraft und die Haltekraft des Luftdruckzylinders nach oben, wobei der Luftdruckzylinder aber noch keinen Druck ausübt. Ein durch einen Luftdruck ausgeübter Druck auf die oberen Walzen würde sie zusätzlich zu der Erdbeschleunigung nach unten beschleunigen.

112

Zudem liegt eine Patentverletzung bereits dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen, wobei unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen, so dass eine Patentverletzung auch vorliegt, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden (BGH GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung; BGH GRUR 2006, 399 - Rangierkatze). Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt.

113

Das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.12.2015 hat bestätigt, dass mit der angegriffenen Ausführungsform durch die oberen Walzen eine Kraft auf das zu biegende Glas ausgeübt werden kann. Danach sind in den in dem Gutachten als Fälle 2 und 3 beschrieben Szenarien Temperaturen und Dicken der in der angegriffenen Ausführungsform zu biegenden Glasscheibe denkbar und ist die angegriffene Ausführungsform auch objektiv zur Durchführung eines Glasbiegevorgangs geeignet, bei denen bzw. bei dem die mittleren oberen Walzen eine Pressung der Glasscheibe ausführen können, und zwar bei einer geeignet hohen Viskosität des Glases nicht nur durch eine gelegentliche Berührung, sondern im Sinne einer planmäßigen Biegung der Glasscheibe über obere Walzen. Bei dem in Fall 2 dargestellten Szenario sind die Kräfte, die auf die Scheibe wirken, größer als die Rückstellkraft. In dem in Fall 3 dargestellten Szenario ist der Widerstand der Scheibe größer als das Gewicht der Walze und die Kräfte, die durch die Pneumatik ausgeübt werden, so dass die oberen Walzen durch den Widerstand der Scheibe angehoben werden. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 hat der Sachverständige G1 zudem überzeugend unter Aufzeigen auch von Erfahrungen aus Modellversuchen mit anderen Anlagen, u. a. auf deren Grundlage er seine sachverständigen Schlüsse in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform gezogen hat, ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die in dem Sachverständigengutachten gebildeten hypothetischen Fälle 2 und 3 lebensnahe Ausführungsmöglichkeiten sind, die nach seiner nachvollziehbaren sachverständigen Einschätzung keinerlei negative Qualitätsauswirkungen auf das Endprodukt haben.

114

Auch der zunächst von der Kammer beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. G., in dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 sich allerdings ergeben hatte, dass dieser seine Ausführungen auf eine eigene Auslegung der Klagepatentansprüche gegründet und nicht die ihm gestellte Tatsachenfrage sachverständig beantwortet hatte, hat im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, er gehe davon aus, dass es im Rahmen des Biegevorgangs zu einem Kontakt zwischen den oberen Rollen und der Glasscheibe komme und auch er es für möglich halte, dass die oberen Rollen unterstützend den Biegevorgang durch Ausübung von Druck beschleunigen. Das bestätigt das Ergebnis des zweiten von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachtens.

115

Merkmale 5, 6 und 6.1: Die Walzen (11) können zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden, in der die Walzen (11) durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden.

116

Auch die Merkmale 5 bis 6.1 sind in der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.

117

Die oberen Presswalzen (11) gehen von ihrer geraden Form in eine Biegeform über, sobald das erhitzte Glas in diese Sektion eingefahren ist (vgl. Seite 3, letzter Absatz, der Anlage KSW 4). Hier ist weiter ausgeführt, dass die oberen Walzen (11) verfahrbar sind und somit von einer oberen Position in eine untere Ruheposition bewegt werden können. Der gekrümmte Verlauf der oberen Walzen (11) in ihrer Arbeitsposition kann auch dem Foto 2 in Anlage KSW 5 entnommen werden.

118

Wie aus den Fotos 2 und 3 in Anlage KSW 5 ferner ersichtlich, sind in der angegriffenen Ausführungsform die Haltevorrichtungen für die oberen Walzen (11) mit Druckluftschläuchen (22) verbunden. Durch diese Druckluftschläuche (22) wird Druckluft in die Haltevorrichtungen gepresst, wodurch ein Bewegen der oberen Walzen (11) (vgl. Foto 5 in Anlage KSW 5) von ihrer oberen Position in ihre gekrümmte Arbeitsposition (vgl. Foto 2 in Anlage KSW 5) erfolgt.

119

Da die oberen Walzen (11) der angegriffenen Ausführungsform durch Druckluft nach unten in ihre Arbeitsposition gedrückt werden, werden sie durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt. Ein elastisches Drücken ergibt sich zwangsweise aufgrund der Komprimierbarkeit von Luft. Die obere Walze kann in einer unteren Arbeitsposition verharren. In dieser Position liegen die Walzen entweder auf der Glasscheibe auf oder die oberen Reibungsräder liegen auf den unteren Reibungsrädern auf. In beiden Fällen entwickelt der Pneumatik-Zylinder eine federnde Wirkung, so dass eine elastisch wirkende Federkraft die obere Walze nach unten presst.

4.

120

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht damit auch wortsinngemäß die Merkmale der Ansprüche 2 und 3 des Klagepatents, nach denen die Federkraft mit Luftdruckfedern erzeugt wird, die jeweils zu einer Walze gehören, und die Druckluftzylinder gleichzeitig die Walzen zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition bewegen.

5.

121

Die Klägerin benötigt die zu Ziff. I 2 tenorgegenständlichen Angaben über Art und Umfang der Benutzungshandlungen, um einen ihr durch die Klagepatentverletzung entstandenen Schaden beziffern zu können.

6.

122

Die Beklagte ist schließlich auch passivlegitimiert.

123

Sie hat die angegriffene Ausführungsform an die F. GmbH & Co. KG geliefert.

124

Zudem liegt in Anlage KSW 7 ein Ausdruck der URL „http://www. n..html“ vor, auf dem eine thermische Vorspannanlage zum Herstellen von gebogenem Einscheiben-Sicherheitsglas (Modell S2) dargestellt ist, bei der es sich um eine Biege- und Härtstation für Glasscheiben handelt, die der angegriffenen Ausführungsform entspricht. Das Angebot der S. N. G. T. Industrial Co., Ltd., gemäß Anlage KSW 7 auf der deutschsprachigen Internetseite „www.northglass.de“ richtet sich an den deutschen Markt und stellt somit für sich allein genommen bereits eine Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die S. N. G. T. Industrial Co., Ltd., dar. Die Lieferung und Installation der benannten Anlagen beim Endkunden wird von der Beklagten durchgeführt.

II.

125

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach auch einen Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. § 9 PatG und Art. 64 EPÜ.

126

Die Beklagte hätte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können. Für die Zeit zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Veröffentlichung der Patenterteilung besteht dem Grunde nach zudem ein Entschädigungsanspruch aus § 33 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten (§ 256 ZPO).

127

Soweit die Klägerin einen zeitlich über die tenorierte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinausgehenden Schadensersatzfeststellungsanspruch geltend gemacht hat, unterlag die Klage der Abweisung.

III.

128

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die parallele Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent war unter Abwägung der wechselseitigen Parteiinteressen nicht geboten.

129

Ein Erfolg der Rechtsbestandsangriffe gegen die Ansprüche 1 bis 3 des Klagepatents ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Insoweit hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage vielmehr bereits erstinstanzlich abgewiesen und ausgeführt, die Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents weise keine unzulässige Erweiterung auf und die Biege- und Härtstation nach Anspruch 1 des Klagepatents sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese nachvollziehbare Beurteilung durch das Bundespatentgericht einem Berufungsangriff nicht standhalten wird, sind nicht ersichtlich.

IV.

130

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO.

131

Soweit die Klägerin ursprünglich auch Unterlassungs- und Vernichtungsansprüche geltend gemacht hatte und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist die Klage auch insoweit aus den o. g. Gründen während des Geltungszeitraumes des Klagepatents zulässig und aus den §§ 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 PatG i. V. m. § 9 PatG und Art. 64 EPÜ begründet gewesen.

132

Soweit die Klägerin es unterlassen hat, ihre Klageanträge an den Geltungszeitraum des Klagepatents anzupassen und entsprechend zu beschränken, ist die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig gewesen und hat diese keine Kosten veranlasst.

133

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

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Landgericht Hamburg Urteil, 26. Jan. 2017 - 327 O 373/12 zitiert 12 §§.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

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Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2) In Fällen offensichtlicher R

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(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine n

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(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.

(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.